Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Erwerbstätigen im Ausland. Bachelor Thesis 2010

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1 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Erwerbstätigen im Ausland Bachelor Thesis 2010 Auftraggeber Kessler & Co AG Autorin Sabrina Wicki Dozenten Beat Fankhauser Daniel Hitz Ort, Datum Zürich, 12. August 2010

2 Ehrenwörtliche Erklärung Ich versichere, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne Benutzung anderer als der im Literaturverzeichnis angegebenen Quellen und Hilfsmittel angefertigt habe. Die wörtlich oder inhaltlich den im Literaturverzeichnis aufgeführten Quellen und Hilfsmitteln entnommenen Stellen sind in der Arbeit als Zitat bzw. Paraphrase kenntlich gemacht. Diese Bachelor Thesis ist noch nicht veröffentlicht worden. Sie ist somit weder anderen Interessenten zugänglich gemacht, noch einer anderen Prüfungsbehörde vorgelegt worden. Ort, Datum Unterschrift Sabrina Wicki I

3 Management Summary Die heutige Welt ist trotz ihrer unveränderten Grösse kleiner als je zuvor. Durch die Globalität rücken die einzelnen Kontinente, die Länder und die Bevölkerung näher zueinander. Staaten und Unternehmen exportieren immer mehr Güter und Dienstleistungen ins nahe und ins ferne Ausland. Will ein Unternehmen über die Landesgrenzen hinaus erfolgreich sein, benötigt es hervorragend ausgebildete, motivierte und loyale Mitarbeiter. Was also tun die Unternehmen? Bewährte Mitarbeiter werden in andere Länder entsandt, unterstützen die Unternehmen vor Ort und tragen so zum Erfolg bei. Die Soziale Sicherheit der Mitarbeiter ist der zentrale Aspekt der vorliegenden Arbeit. Untersucht werden die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen einer Erwerbstätigkeit im Ausland über die in der Schweiz bestehenden Sozialversicherungszweige. Die diversen staatenübergreifenden Abkommen und Verträge regeln die Soziale Sicherheit für Erwerbstätige im Ausland. Das Schweizerische Sozialversicherungssystem geniesst weltweit einen exzellenten Ruf, da es den Erwerbstätigen und deren Familienangehörigen einen soliden finanziellen Schutz vor den Risiken Krankheit, Unfall, Invalidität, Tod und Alter garantiert. Die verschiedenen Staaten verfügen über mannigfache Sozialversicherungssysteme auf unterschiedlichem Niveau. Daraus ergeben sich gezwungenermassen Unterschiede im sozialen Schutz der Erwerbstätigen, insbesondere bei Erwerbstätigkeit in sogenannte Nichtvertragsstaaten. Die vorliegende Arbeit erläutert unter anderem das Schweizerische Sozialversicherungssystem. Basierend auf der Versicherungspflicht in der AHV werden die aktuellen sozialversicherungsrechtlichen Bedingungen für eine im Ausland erwerbstätige Person dokumentiert unterteilt nach Vertrags- und Nichtvertragsstaaten. Daraus folgen Massnahmen und Lösungsvorschläge zur Deckung von bestehenden Deckungslücken. Durch den gesellschaftlichen Wandel und die allmähliche Verlagerung der Wirtschaftsmächte nimmt für die Schweiz die Bedeutsamkeit von Staaten, die bis anhin nicht im Vordergrund standen, stetig zu. Für den Wirtschaftsstandort Schweiz ist es essenziell, mit diesen Staaten einen Konsens über die sozialen Belange der in den jeweiligen Ländern tätigen ausländischen Erwerbstätigen zu finden. Ein gutes Beispiel dafür ist das erst kürzlich abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen mit Indien. Daher kann davon ausgegangen werden, dass die Anzahl der Sozialversicherungsabkommen in den nächsten Jahren zunehmen wird. Die eingehende Auseinandersetzung mit dem gewählten Thema hat aufgezeigt, wie anspruchsvoll und vielseitig sämtliche Belange der Sozialen Sicherheit sind. Die Schwierigkeit besteht darin, allgemein verbindliche Aussagen zu machen resp. den Standardfall einfach abzubilden, da dieser in der Praxis eigentlich kaum existiert. II

4 Inhaltsverzeichnis Ehrenwörtliche Erklärung...I Management Summary...II Inhaltsverzeichnis...III Abbildungsverzeichnis... VIII Tabellenverzeichnis... IX Abkürzungsverzeichnis... X 1 Einleitung Erläuterung grundlegender Begriffe Das Sozialversicherungssystem der Schweiz: Dreisäulenkonzept Erste Säule: Staatliche Vorsorge Alters- und Hinterlassenenversicherung Invalidenversicherung Ergänzungsleistungen Krankenversicherung Zweite Säule: Berufliche Vorsorge Berufliche Vorsorge: Pensionskasse Unfallversicherung Dritte Säule: Private Vorsorge Säule 3a: Gebundene Vorsorge Säule 3b: Freie Vorsorge Übrige Sozialversicherungen Erwerbsersatzordnung und Mutterschaftsversicherung Familienzulagen Arbeitslosenversicherung Schweizer Sozialversicherung bei Entsendungen ins Ausland durch Schweizer Arbeitgeber...12 III

5 4.1 Formen der Erwerbstätigkeit im Ausland in der AHV Krankenversicherungsunterstellung bei Erwerbstätigkeit im Ausland Unfallversicherungsunterstellung bei Erwerbstätigkeit im Ausland Abkommen über die Soziale Sicherheit Vertragsstaaten Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU (FZA) und EFTA-Abkommen Bilaterale Abkommen der Schweiz über Soziale Sicherheit Nichtvertragsstaaten Entsendungen aus der Schweiz in einen EU/EFTA-Staat Was ist eine Entsendung? Rechtliche Voraussetzungen Formelle Voraussetzungen Erwerbstätige und nichterwerbstätige Familienangehörige Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen AHV/IV/EO, ALV und Familienzulagen Berufliche Vorsorge Krankenversicherung Unfallversicherung Gebundene Vorsorge Freie Vorsorge Weiterversicherung nach Ablauf der Entsendungsfrist Erwerbstätigkeit für einen Schweizer Arbeitgeber in einem Vertragsstaat (Arbeitgeber finanziell und formell beteiligt) Erwerbstätige Was heisst Weiterführung der obligatorischen Versicherung? Rechtliche Voraussetzungen Formelle Voraussetzungen...30 IV

6 7.1.4 Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen AHV/IV/EO, ALV, Familienzulagen Krankenversicherung Berufliche Vorsorge Unfallversicherung Gebundene Vorsorge Freie Vorsorge Nichterwerbstätige Familienangehörige Was heisst Beitritt zur obligatorischen Versicherung? Rechtliche Voraussetzungen Formelle Voraussetzungen Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen AHV/IV/EO ALV, Berufliche Vorsorge, Unfallversicherung Krankenversicherung Gebundene Vorsorge Freie Vorsorge Erwerbstätigkeit für einen Schweizer Arbeitgeber im Ausland, ausserhalb EU/EFTA Erwerbstätige Was ist die freiwillige Versicherung? Rechtliche Voraussetzungen Formelle Voraussetzungen Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen AHV/IV Familienzulagen ALV Berufliche Vorsorge...36 V

7 Unfallversicherung Krankenversicherung Gebundene Vorsorge Freie Vorsorge Nichterwerbstätige Familienangehörige Was heisst Beitritt zur freiwilligen Versicherung? Rechtliche Voraussetzungen Formelle Voraussetzungen Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen AHV/IV ALV, Berufliche Vorsorge, Unfallversicherung Krankenversicherung Gebundene Vorsorge / Freie Vorsorge Erwerbstätigkeit für einen Schweizer Arbeitgeber in einem Nichtvertragsstaat (Arbeitgeber finanziell und formell beteiligt) Erwerbstätige Rechtliche und formelle Voraussetzungen Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen AHV/IV/EO, ALV, Familienzulagen, Berufliche Vorsorge, Unfallversicherung Krankenversicherung Gebundene Vorsorge Freie Vorsorge Nichterwerbstätige Familienangehörige Erwerbstätigkeit für einen Schweizer Arbeitgeber in einem Nichtvertragsstaat (Arbeitgeber finanziell und formell nicht beteiligt) Erwerbstätige Rechtliche und formelle Voraussetzungen...42 VI

8 Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen AHV/IV/EO, Familienzulagen, Berufliche Vorsorge, Krankenversicherung ALV Unfallversicherung Gebundene Vorsorge Freie Vorsorge Nichterwerbstätige Familienangehörige Möglichkeiten zur Verbesserung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Erwerbstätigen im Ausland Internationale Programme Internationale Berufliche Vorsorge: Versicherungssparlösung Internationale Krankenpflegeversicherung: Gruppenlösungen Internationale Krankenpflegeversicherung: Einzelversicherungen Versicherung und Vorsorge im Empfangsstaat Keine Pflicht zur Versicherung in der AHV Zusammenfassung Erkenntnisse für Kessler...51 Literaturverzeichnis...52 Anhang...55 Anhang 1: Gesetzliche Grundlagen...55 Anhang 2: Ämter und Behörden...58 Anhang 3: Definition Beispielperson...59 Anhang 4: Leistungsübersicht internationale Krankenpflegeversicherung Cigna...60 Anhang 5: Leistungsübersicht internationale Krankenpflegeversicherung Vanbreda...65 Anhang 6: Privatversicherungen...70 VII

9 Abbildungsverzeichnis Abb. 3-1: Dreisäulenkonzept der Schweiz...7 Abb. 4-1: Abb. 4-2: Abb. 4-3: Formen der Erwerbstätigkeit im Ausland in der AHV...12 Versicherungsunterstellung in der Krankenversicherung...13 Versicherungsunterstellung in der Unfallversicherung...14 Abb. 5-1: Abkommen der Schweiz über Soziale Sicherheit...15 Abb. 6-1: Entsendungen aus der Schweiz in einen EU/EFTA-Staat...19 Abb. 6-2: Prozess Entsendung aus der Schweiz in einen EU/EFTA-Staat...23 Abb. 6-3: Prozess Verlängerung Entsendung aus der Schweiz in einen EU/EFTA-Staat...24 Abb. 7-1: Erwerbstätigkeit für einen Schweizer Arbeitgeber in einem Vertragsstaat...29 Abb. 8-1: Abb. 9-1: Erwerbstätigkeit für einen Schweizer Arbeitgeber im Ausland, ausserhalb EU/EFTA..34 Erwerbstätigkeit für einen Schweizer Arbeitgeber in einem Nichtvertragsstaat...40 Abb. 10-1: Erwerbstätigkeit für einen Schweizer Arbeitgeber in einem Nichtvertragsstaat...42 Abb. 11-1: Bisherige Invalidenrente bei Krankheit (BVG) und Unfall (UVG)...49 Abb. 11-2: Bisherige Hinterlassenenrente bei Krankheit (BVG) und Unfall (UVG)...50 Abb. A-1: Ämter und Behörden der Sozialen Sicherheit in der Schweiz...58 VIII

10 Tabellenverzeichnis Tab. 5-1 EU-Staaten...16 Tab. 5-2 EFTA-Staaten...16 Tab. 5-3 Vertragsstaaten Tab. 5-4 Bilaterale Abkommen Soziale Sicherheit zwischen Schweiz und EU/EFTA-Staaten...17 Tab. 6-1 Maximale Dauer einer Entsendung...24 Tab Stiftung Rofenberg: wichtigste Eckdaten...45 Tab Vergleich der wichtigsten Punkte...47 Tab Kosten Heilungskostenplan Premier Plus bei Cigna...48 Tab Kosten Heilungskostenplan Universe bei Vanbreda...48 Tab. A-1 Personalien Herr Muster...59 Tab. A-2 Leistungen BVG bei Krankheit...59 Tab. A-3 Leistungen aus der Unfallversicherung...60 Tab. A-4 Cigna: Leistungen in Zusammenhang mit stationären/teilstationären Behandlungen..61 Tab. A-5 Cigna: Leistungen in Zusammenhang mit ambulanten Behandlungen...62 Tab. A-6 Cigna: Diverse Leistungen...63 Tab. A-7 Cigna: Pflegeleistungen...64 Tab. A-8 Cigna: Diverses...64 Tab. A-9 Vanbreda: Basistarife - Stationäre Leistungen...65 Tab. A-10 Vanbreda: Basistarife - Ambulante Leistungen...66 Tab. A-11 Vanbreda: Basistarife - Diverse Leistungen...67 Tab. A-12 Vanbreda: Basistarife - Pflegeleistungen...67 Tab. A-13 Vanbreda: Basistarife - Medizinische Evakuierung und Personenassistance...68 Tab. A-14 Vanbreda: Diverses...69 Tab. A-15 Kapitalbindende Versicherungen...72 Tab. A-16 Risiko Versicherungen...73 Tab. A-17 Alters- oder Leibrenten...73 IX

11 Abkürzungsverzeichnis AGH AHV AHVG AHVV ALV APF ATSG AVIG BAG BSV BU BV BVG BVV2 BVV3 CHF EFTA EL EO EOG EU FamZ FamZG FINMA FZA FZG IV IVG IVV KoA Altersguthaben Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Arbeitslosenversicherung Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Personenfreizügigkeit Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung Bundesamt für Gesundheit Bundesamt für Sozialversicherungen Betriebsunfall Berufliche Vorsorge Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen Schweizer Franken Europäische Freihandelszone Ergänzungsleistungen Erwerbsersatzordnung Bundesgesetz über den Erwerbsersatz Europäische Union Familienzulage Bundesgesetz über die Familienzulagen Eidgenössische Finanzmarktaufsicht Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Eidgenössische Invalidenversicherung Bundesgesetz über die Invalidenversicherung Verordnung über die Invalidenversicherung Koordinationsabzug X

12 KV KVG NBU RAV SECO Suva UV UVG UVV VL VVG Krankenversicherung Bundesgesetz über die Krankenversicherung Nichtbetriebsunfall Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Staatssekretariat für Wirtschaft Schweizerische Unfallversicherung Unfallversicherung Bundesgesetz über die Unfallversicherung Verordnung über die Unfallversicherung Versicherter Lohn Versicherungsvertragsgesetz Die Gesetzlichen Grundlagen sind dem Anhang 1 zu entnehmen. XI

13 1 Einleitung In meiner beruflichen Tätigkeit als Fachspezialistin Personalvorsorge bei Kessler & Co AG in Zürich nachfolgend Kessler genannt bin ich für die Beratung von Firmenkunden in sämtlichen Belangen der Beruflichen Vorsorge zuständig. Kessler ist ein Versicherungsbroker, der Kunden aus den Branchen Gesundheitswesen, Hotel, Gastronomie, Finanzinstitute, Öffentliche Hand, Infrastruktur, Energie, Medien, Kommunikation, IT, Dienstleistungen, Handel, Industrie, Maschinenbau, Chemie, Pharma, Medtech und Luftfahrt in den Bereichen Risiko-, Versicherungsund Vorsorgeberatung unterstützt. Die Bereiche innerhalb der Firma sind nach Versicherungszweigen aufgeteilt (Personenversicherung, Haftpflichtversicherung, Transportversicherung etc.); dies bedeutet, dass der Kunde für jeden Versicherungszweig einen anderen Fachspezialisten als Ansprechpartner hat. Diese Organisation ist vorteilhaft, da der Kunde von Mitarbeitern betreut wird, die ausgewiesene Spezialisten auf ihrem Gebiet sind. Nachteilig ist jedoch, dass die Fachspezialisten nur wenige Berührungspunkte mit anderen Bereichen haben. Der Fachspezialist Personalvorsorge thematisiert demzufolge ausschliesslich seinen Fachbereich mit dem Kunden. Daher fehlen ihm oftmals die einzelnen Steine um damit das Mosaik, das Gesamtbild zu vervollständigen. Diese Tatsache hat mich dazu bewogen, das Thema «Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Erwerbstätigen im Ausland» aufzugreifen, nicht nur in Bezug auf die Berufliche Vorsorge, sondern ganzheitlich über das Schweizerische Sozialversicherungssystem. Durch die rasch voranschreitende Globalisierung werden nicht nur Güter in die ganze Welt verteilt, sondern auch Human Capital. Die Fragen rund um die Soziale Sicherheit werden zunehmend anspruchsvoller und komplexer und nehmen in den Verhandlungen mit den betroffenen Mitarbeitern einen hohen Stellenwert ein. Für Kessler ist es essenziell, für sämtliche Problemstellungen der Kunden geeignete Lösungsansätze in sinnvoller Zeit präsentieren zu können. Die vorliegende Untersuchung beleuchtet im Besonderen die Entsendung von Mitarbeitern mit Schweizer oder EU/EFTA-Staatsangehörigkeit aus der Schweiz ins Ausland mit oder ohne Status «Entsandter» sowie von deren nichterwerbstätigen Familienangehörigen. Da die Versicherungsunterstellung in der Schweiz zügig erfolgt und dies meist zu einem besseren Versicherungsschutz als im Herkunftsland geschieht, wird der umgekehrte Weg, Entsendungen aus dem Ausland in die Schweiz, nicht erläutert. Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Rentnern, Studierenden, gewissen Spezialkategorien wie Beamten, Diplomaten usw. und die selbstständige Erwerbstätigkeit werden nicht erfasst, da diese Personenkategorien bei der Kundschaft von Kessler kaum vertreten sind. 1

14 Die Arbeit befasst sich mit den folgenden Möglichkeiten von Erwerbstätigkeit im Ausland: Erwerbstätigkeit mit dem Status «Entsandter» für einen Schweizer Arbeitgeber in einem EU/EFTA-Staat Erwerbstätigkeit ohne Status «Entsandter» für einen Schweizer Arbeitgeber in einem EU/EFTA-Staat bzw. einem Staat mit Einzelabkommen Erwerbstätigkeit für einen Schweizer Arbeitgeber in einem Nichtvertragsstaat Untersucht werden die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen abhängig von den oben aufgeführten Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit im Ausland auf die Mitarbeiter, die ins Ausland entsandt werden, und deren Familienangehörigen. Innerhalb der drei Säulen des Schweizerischen Sozialversicherungssystems beleuchtet die vorliegende Arbeit folgende Sozialversicherungen: Alters- und Hinterlassenenversicherung Invalidenversicherung Arbeitslosenversicherung Familienzulagen Krankenversicherung Berufliche Vorsorge Unfallversicherung Gebundene Vorsorge Freie Vorsorge Es werden Möglichkeiten vorgestellt wie allfällig vorhandene Deckungslücken geschlossen werden können. Ziel dieser Bachelorm Thesis ist es, eine verständliche und komprimierte Übersicht über die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von «Entsandten» und Erwerbstätigen im Ausland zu erhalten. Eine solche besteht zurzeit in dieser Form innerhalb der Firma Kessler nicht. Auf Basis der vorliegenden Arbeit wird ein Leitfaden zur Schulung von Mitarbeitern entstehen, der die Schulungsunterlagen aus dem Jahre 2004 ersetzt. Es entstehen neue Merkblätter, die internen Zwecken dienen und Kunden abgegeben werden können. Zu Beginn der Arbeit werden dem Leser die wichtigsten in der vorliegenden Arbeit verwendeten Begriffe erläutert, es folgt dann eine kurze Einführung in das Schweizerische Sozialversicherungssystem. Der Leser erhält einen Überblick über die verschiedenen Formen der Erwerbstätigkeit im 2

15 Ausland basierend auf der AHV, welche in den nachfolgenden Kapiteln im Detail erläutert werden. Die Analyse der Istsituation sowie die Massnahmen zur Deckung bestehender Deckungslücken bilden den Kern dieser Arbeit. In diesem Text wird der Einfachheit halber nur die männliche Form verwendet. Die weibliche Form ist selbstverständlich immer mit eingeschlossen. 3

16 2 Erläuterung grundlegender Begriffe Personenfreizügigkeit Personenfreizügigkeit bedeutet, dass jeder Staatsangehörige der Schweiz oder EU/EFTA-Staaten berechtigt ist, in irgendeinem EU/EFTA-Staat oder in der Schweiz zu arbeiten oder Arbeit zu suchen. Die Freizügigkeit erlaubt, sich ohne Einschränkungen in diesem Raum zu bewegen oder sich niederzulassen. Sozialversicherungsabkommen/Einzelabkommen Ein Sozialversicherungsabkommen ist ein Vertrag zwischen Staaten oder Staatengemeinschaften, der gewährleisten soll, dass ein Versicherter gleiche oder ähnliche Leistungen der Sozialversicherung seines Heimatstaates auch auf dem Hoheitsgebiet anderer Staaten durch deren Sozialversicherungsträger in Anspruch nehmen kann. Bilaterale Abkommen über Soziale Sicherheit In einem Abkommen über Soziale Sicherheit werden die Rechte und Pflichten der Staatsangehörigen aus einem der Vertragsländer in Bezug auf die Soziale Sicherheit im anderen Staat definiert. Grundsatz ist die Gleichbehandlung von Staatsangehörigen der Schweiz und des anderen Vertragsstaates. Die Abkommen bestimmen, welche Gesetzgebung anwendbar ist. Dadurch wird vermieden, dass eine Person, die in einem Staat wohnt und im anderen arbeitet, für das gleiche Einkommen in beiden Staaten Beiträge entrichten muss. Bei dieser Abgrenzung der Versicherungsunterstellung folgen alle Abkommen dem Erwerbsortsprinzip. Freizügigkeitsabkommen FZA Mit dem Freizügigkeitsabkommen wird die Sozialversicherung zwischen den beteiligten Staaten koordiniert. Ziel ist es, sicherzustellen, dass jemand, der zu Wohn- oder Arbeitszwecken in ein anderes Land wechselt, nicht benachteiligt wird. Das FZA ersetzt grösstenteils die verschiedenen Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und den einzelnen EU/EFTA-Staaten. Die entsprechenden Sozialversicherungsabkommen werden nur noch angewendet für Personen, die das FZA nicht erfasst (Drittstaatenangehörige). Das FZA enthält den Gleichbehandlungsgrundsatz. Gleichbehandlungsgrundsatz Jeder Staat ist verpflichtet, die Staatsangehörigen eines anderen Landes wie seine eigenen Staatsbürger zu behandeln und somit Diskriminierung zu verhindern. 4

17 Vertragsstaaten Vertragsstaaten sind Staaten oder Staatengemeinschaften, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Nichtvertragsstaaten Nichtvertragsstaaten sind Staaten mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Drittstaaten Drittstaaten im Sinne der vorliegenden Arbeit sind Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU/EFTA sind. Drittstaatsangehörige Drittstaatsangehörige sind Staatsangehörige von Drittstaaten. Erwerbsortprinzip Wird eine Erwerbstätigkeit nur in einem Staat ausgeübt, sind die Rechtsvorschriften desjenigen Landes anwendbar, auf dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Unerheblich ist, wo die erwerbstätige Person wohnt oder wo sich der Sitz des Arbeitgebers oder des Unternehmens befindet. Territorialitätsprinzip Nach dem Territorialitätsprinzip ist jede Person grundsätzlich dem Recht des Staates unterstellt, in dessen Gebiet sie sich aufhält. Rückkaufswert Jene Lebensversicherungen, bei denen der Eintritt des versicherten Ereignisses gewiss ist, also wo in jedem Fall eine Leistung fällig wird (weil der Versicherte entweder den Ablauf der Versicherung erlebt oder vor diesem Zeitpunkt stirbt), werden vom Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers zurückgekauft. Der Versicherungsnehmer erhält das Deckungskapital seiner Versicherung, in der Regel abzüglich eines Kostenanteils, ausbezahlt. Von einem Rückkaufsverlust spricht man, wenn der Rückkaufswert nach Abzug der noch nicht amortisierten Abschlusskosten geringer ist als das vom Versicherer zurückgestellte Deckungskapital. Dies gilt vor allem für Rückkäufe in den ersten Jahren bei Lebensversicherungen mit längerer Laufzeit. 1 1 Wild Manual Privatversicherung, S. 77 5

18 Altersguthaben Das Altersguthaben in der Beruflichen Vorsorge setzt sich aus den Sparbeiträgen, Freizügigkeitsleistungen, Einkäufen von Versicherungsjahren und den darauf erzielten Zinsen sowie allfälligen Überschüssen des Versicherten zusammen. Deckungskapital (Dritte Säule) Das Deckungskapital besteht im Wesentlichen aus den gesamten Sparbeiträgen zuzüglich der Zinsen. Das Deckungskapital ist dabei nicht die volle Summe der einbezahlten Beiträge. Die Kosten für den Versicherungsschutz, die Vermittlerprovision und die Verwaltungskosten werden abgezogen. Zu Beginn ist das Deckungskapital daher zunächst trotz Beitragszahlung im Minus. Einmalprämie,- einlage Anstelle der periodischen Zahlung von Prämien erfolgt die Finanzierung der Versicherung bei Beginn in Form einer einmaligen Einlage. Sie dient meistens zur Finanzierung von vermögensbildenden Lebensversicherungen, wobei Rentabilität und Sicherheit im Vordergrund stehen. 2 2 Ebenda 6

19 3 Das Sozialversicherungssystem der Schweiz: Dreisäulenkonzept Dreisäulenkonzept 1. Säule Existenzsicherung Staatliche Vorsorge 2. Säule Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung Berufliche Vorsorge BVG 3. Säule Individuelle, weitergehende Bedürfnisse Private Vorsorge AHV/IV Ergänzungsleistungen Obligatorische Vorsorge 2a Überobligatorische Vorsorge 2b Gebundene Vorsorge 3a Freie Vorsorge 3b Abb. 3-1: Dreisäulenkonzept der Schweiz 3.1 Erste Säule: Staatliche Vorsorge Alters- und Hinterlassenenversicherung Das Schweizerische Sozialversicherungssystem basiert auf drei Säulen. Die erste Säule umfasst die AHV und die IV sowie die Ergänzungsleistungen. Die AHV trat im Jahre 1948 in Kraft mit der Absicht, die Existenzsicherung der Schweizer Bevölkerung im Alter und im Todesfall zu gewährleisten. Sie ist eine gesamtschweizerische obligatorische Versicherung. Obligatorisch versichert sind Personen mit Wohnsitz und/oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz, aber auch Schweizer Bürger, die im Ausland für eine Schweizer Organisation tätig sind (Eidgenossenschaft, internationale Organisationen, Hilfsorganisationen). Die AHV wird nach dem sogenannten Umlageverfahren finanziert. Das bedeutet, dass die heute wirtschaftlich aktive Generation die heutigen Rentnerinnen und Rentner finanziert, es wird kein Kapital aufgebaut. Finanziert wird die AHV durch Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber, des Bundes (direkte Bundessteuererträge sowie Erträge aus den Fiskalabgaben für Tabak, Spirituosen und Spielbanken) sowie durch ein zusätzliches Mehrwertsteuerprozent, das zu 83% direkt der 7

20 AHV zugutekommt. Durchgeführt wird die AHV durch die Ausgleichskassen der Kantone und Verbände Invalidenversicherung Mit der Einführung der IV im Jahre 1960, die ebenfalls eine gesamtschweizerische, obligatorische Versicherung ist, wurde dem Sicherheitsverlangen der Bevölkerung bei Erwerbsunfähigkeit Rechnung getragen. Die Leistungen der IV werden wie auch bei der AHV durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber sowie den Bund finanziert. Ab 2011 fliessen durch die Erhöhung der Mehrwertsteuersätze zusätzliche Mittel in die IV. Die IV wird durch die kantonalen IV-Stellen und die AHV-Ausgleichskassen durchgeführt. Die erste Säule ist leistungspflichtig unabhängig davon, ob eine Erwerbsunfähigkeit oder ein Todesfall von einer Krankheit oder einem Unfall herrührt. Eine Krankheit ist gemäss Art. 3 ATSG jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Einen Unfall definiert Art. 4 des ATSG wie folgt: Ein Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat Ergänzungsleistungen Das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV trat 1966 in Kraft. Die Ergänzungsleistungen werden zusätzlich zur AHV/IV-Rente ausgerichtet, falls diese das Existenzminimum nicht abzudecken vermag, und sind daher vom Einkommen des Versicherten abhängig. Die Finanzierung erfolgt durch den Bund und die Kantone. Die Ergänzungsleistungen werden in der Regel durch die kantonalen AHV-Ausgleichskassen durchgeführt Krankenversicherung Das Obligatorium für die Krankenversicherung wurde 1996 schweizweit eingeführt, mit dem Hauptziel, der gesamten Bevölkerung den Zugang zu einer qualitativ hochstehenden Gesundheitsversorgung zu gewährleisten. Sie bietet Schutz bei Krankheit, Mutterschaft und Unfall, sofern dafür keine Unfallversicherung aufkommt. Die Krankenversicherung wird von rund achtzig Krankenversicherern durchgeführt. Sie finanziert sich durch Prämien der Versicherten und Kostenbeteiligung sowie Beiträge der öffentlichen Hand und muss selbsttragend sein. Die Einnahmen und 8

21 Ausgaben folgen dem Umlageverfahren. Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben ein Anrecht auf staatliche Prämienverbilligungsbeiträge Zweite Säule: Berufliche Vorsorge Art. 113 Abs. 2a der Schweizerischen Bundesverfassung schreibt vor, dass die Berufliche Vorsorge zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglicht. Um dieses Ziel erreichen zu können, müssen die erste und die zweite Säule zusammen eine Rente von rund 60 Prozent des letzten Lohnes ergeben Berufliche Vorsorge: Pensionskasse Das Bundesgesetz über die Berufliche Vorsorge wurde im Jahre 1985 für alle in der Schweiz erwerbstätigen Personen eingeführt. Das Obligatorium gilt für alle Erwerbstätigen, die schon in der ersten Säule versichert sind und mindestens 20'520 CHF (Stand 1. Januar 2010) im Jahr verdienen, das heisst, jeder Arbeitgeber in der Schweiz ist gesetzlich verpflichtet, seine Mitarbeiter in einer Pensionskasse zu versichern, die ein Minimum an Leistungen gewährleistet. Ein Grossteil der Arbeitgeber bietet seinen Mitarbeitern bessere Leistungen als gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall spricht man von der überobligatorischen Beruflichen Vorsorge. Die Finanzierung erfolgt im Gegensatz zur ersten Säule nicht nach dem Umlageverfahren, sondern nach dem Kapitaldeckungsverfahren. Dies bedeutet, dass für jeden Versicherten ein individuelles Konto besteht, welches mit seinen Beiträgen und den Beiträgen des Arbeitgebers geäufnet wird. Diese Beiträge werden verzinst und bilden das sogenannte Altersguthaben des Versicherten, von dem sämtliche Leistungen (Alter, Invalidität und Tod) abhängig sind. Die Berufliche Vorsorge ist grundsätzlich nur leistungspflichtig, wenn Invalidität oder Tod aufgrund einer Krankheit eingetreten sind. Bei einem Unfall ist die Unfallversicherung leistungspflichtig Unfallversicherung Die Unfallversicherung wurde im Jahre 1918 eingeführt und ist somit die älteste Sozialversicherung der Schweiz, obligatorisch wurde sie jedoch erst im Jahre Versichert sind alle Arbeitnehmer, die in der Schweiz beschäftigt sind, sowie arbeitslose Personen (nicht versichert sind Hausfrauen, Kinder, Studenten, Rentner). Die Unfallversicherung erbringt Leistungen infolge von Unfällen und Berufskrankheiten im Alter, bei Invalidität und Tod. Eine Spezialität der Schweizerischen Unfallversicherung ist die Unterscheidung zwischen einem Berufsunfall und 3 Geiger et al Grundlagen der Sozialversicherung in der Schweiz, S. 4 ff. 9

22 einem Nichtberufsunfall. Gemäss Art. 7 UVG gelten als Berufsunfälle Unfälle, die der Versicherte bei Arbeiten erleidet, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt, Unfälle während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. Als Nichtberufsunfall gelten alle anderen Unfälle (zum Beispiel Unfälle in der Freizeit). Finanziert wird die Unfallversicherung durch Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Arbeitgeber zahlen die Beiträge für Berufsunfälle und Berufskrankheiten, sie können die Beiträge für Nichtberufsunfälle zu 100% auf die Arbeitnehmer umwälzen, was jedoch oft nicht gemacht wird. Versicherungsträger sind die Suva, private Versicherungsgesellschaften, öffentliche Unfallversicherungskassen oder Krankenkassen. 3.3 Dritte Säule: Private Vorsorge Die individuelle Vorsorge ist die dritte Säule des Dreisäulenkonzepts und lässt sich in zwei Bereiche unterteilen: Säule 3a: Gebundene Vorsorge Säule 3b: Freie Vorsorge Säule 3a: Gebundene Vorsorge Die Gebundene Vorsorge steht allen Erwerbstätigen offen. Sie soll durch Fiskal- und Wohneigentumspolitik gefördert werden, und zwar durch ihre steuerliche Privilegierung, indem die Beiträge an die anerkannten Vorsorgeformen steuerabzugsfähig sind; die Leistungen werden erst bei der Auszahlung voll besteuert. Die Säule 3a ist in der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen BVV 3 geregelt, die im Jahre 1986 eingeführt wurde. Wie auch in der Beruflichen Vorsorge können die Versicherten mit wenigen Ausnahmen bis fünf Jahre vor dem ordentlichen Pensionierungsalter nicht frei über die Guthaben verfügen. Es sind nur zwei ganz bestimmte Vorsorgeformen zugelassen: Gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen Gebundene Vorsorgevereinbarung mit Bankstiftungen Die Finanzierung erfolgt durch die Versicherten selbst und funktioniert nach dem Kapitaldeckungsverfahren. 10

23 3.3.2 Säule 3b: Freie Vorsorge Die Freie Vorsorge besteht aus dem persönlichen Sparen und beinhaltet sämtliche übrigen Vermögenswerte, welche im Gegensatz zur Säule 3a nicht steuerprivilegiert sind. Dies sind zum Beispiel Sparkonti, Liegenschaften, Wertschriftenportfolios, Lebensversicherungen etc. Die Leistungen aus allen drei Säulen zusammen sollen die Weiterführung des gewohnten Lebensstandards und die Befriedigung von individuellen Bedürfnissen ermöglichen. 3.4 Übrige Sozialversicherungen Erwerbsersatzordnung und Mutterschaftsversicherung Die Erwerbsersatzordnung trat 1953 in Kraft und ersetzt Personen, die Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst leisten, sowie bei Mutterschaft (seit 2005) einen Teil des Verdienstausfalls. Die Versicherungsunterstellung ist deckungsgleich mit derjenigen der AHV/IV, das heisst, die Erwerbsersatzordnung ist für alle Personen mit Wohnsitz und Erwerbstätigkeit in der Schweiz obligatorisch. Finanziert wird die Erwerbsersatzordnung hälftig durch Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Durchführung erfolgt durch die AHV-Ausgleichskassen Familienzulagen Familienzulagen sind kein Einkommensersatz, sondern eine Einkommensergänzung, dienen dem Teilausgleich der Kosten, die durch Kinder verursacht werden, und werden seit dem Jahre 1953 ausgerichtet. Finanziert werden die Familienzulagen sowohl durch Beiträge der Arbeitgeber an die Familienausgleichskasse als auch durch den Bund und die Kantone. Die Durchführung erfolgt durch die kantonalen und privaten Familienausgleichskassen Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung wurde im Jahre 1984 obligatorisch. Sie gewährt angemessenen Erwerbsersatz und unterstützt Massnahmen zu Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit. Personen, die in der Schweiz eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, sind gegen Arbeitslosigkeit versichert; Selbstständigerwerbende hingegen nicht. Die Arbeitslosenversicherung wird durch die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert sowie den Bund und die Kantone. Die Durchführung erfolgt durch die kantonalen und privaten Arbeitslosenkassen. 11

24 4 Schweizer Sozialversicherung bei Entsendungen ins Ausland durch Schweizer Arbeitgeber Die Ausgangslage der vorliegenden Untersuchung wurde bereits in der Einleitung kurz beschrieben. Behandelt werden folgende Themen: Erwerbstätigkeit mit dem Status «Entsandter» für einen Schweizer Arbeitgeber in einem EU/EFTA-Staat Erwerbstätigkeit ohne Status «Entsandter» für einen Schweizer Arbeitgeber in einem EU/EFTA-Staat bzw. einem Staat mit Einzelabkommen Erwerbstätigkeit für einen Schweizer Arbeitgeber in einem Nichtvertragsstaat Die im Ausland tätigen Arbeitnehmer müssen die Schweizer oder EU/EFTA-Staatsangehörigkeit besitzen. 4.1 Formen der Erwerbstätigkeit im Ausland in der AHV Aufgrund der oben beschriebenen Ausgangslage ergeben sich fünf Formen des Auslandeinsatzes: Auslandeinsatz Vertragsstaaten Nichtvertragsstaaten Arbeitgebende finanziell und formell beteiligt Arbeitgebende finanziell und formell nicht beteiligt Arbeitgebende finanziell und formell beteiligt Arbeitgebende finanziell und formell nicht beteiligt Entsendung nach Abkommen (zeitlich begrenzt) Weiterführung der obligatorischen Versicherung nach AHVG 1a IIIa und AHVV 5-5b Freiwillige Versicherung nach AHVG 2 Weiterführung der obligatorischen Versicherung nach AHVG 1a IIIa und AHVV 5-5b Freiwillige Versicherung nach AHVG 2 Abb. 4-1: Formen der Erwerbstätigkeit im Ausland in der AHV 12

25 4.2 Krankenversicherungsunterstellung bei Erwerbstätigkeit im Ausland Die Krankenversicherung in der Schweiz beruht im Gegensatz zu allen anderen Sozialversicherungen auf der Versicherungsunterstellung nach dem Wohnortsprinzip. Die bilateralen Verträge hingegen stützen sich auf das Erwerbsortsprinzip. Die Versicherungsunterstellung, abhängig vom Empfangsstaat, kann der nachfolgenden Abbildung entnommen werden. Auslandeinsatz EU/EFTA Vertragsstaat ausserhalb EU/EFTA Nichtvertragsstaaten Versicherung nach bilateralen Verträgen Internationale Programme oder Versicherung im Empfangsstaat Internationale Programme oder Versicherung im Empfangsstaat Abb. 4-2: Versicherungsunterstellung in der Krankenversicherung 13

26 4.3 Unfallversicherungsunterstellung bei Erwerbstätigkeit im Ausland Die Ausgangslage für die Möglichkeit der Weiterführung der Versicherung in der Unfallversicherung ist eine andere als in der AHV. Die Unfallversicherung stütz sich auf die Versicherungspflicht in der Schweiz unmittelbar vor der Erwerbstätigkeit im Ausland. Auslandeinsatz EU/EFTA Vertragsstaat ausserhalb EU/EFTA Nichtvertragsstaaten Versicherung nach bilateralen Verträgen Versicherung gemäss Einzelabkommen Versicherung nach Art. 4 UVV Abb. 4-3: Versicherungsunterstellung in der Unfallversicherung 14

27 5 Abkommen über die Soziale Sicherheit Die Schweiz hat mit vielen Ländern Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Es gibt verschiedene Abkommen mit verschiedenen Ländern zum Beispiel der EU oder EFTA. Die folgende Abbildung gibt einen Überblick: Abkommen der Schweiz mit EU/EFTA Nicht-EU/EFTA Vertragsstaaten Vertragsstaaten Nichtvertragsstaaten Freizügigkeitsabkommen (FZA) Bilaterale Abkommen Abb. 5-1: Abkommen der Schweiz über Soziale Sicherheit Vertragsstaaten Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU (FZA) und EFTA-Abkommen Im Rahmen des seit 1. Juni 2002 geltenden Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU und des revidierten EFTA-Übereinkommens wendet die Schweiz das Gemeinschaftsrecht an. Das Gemeinschaftsrecht enthält Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz und den Staaten der EU/EFTA. Das FZA gilt in der Schweiz für alle gesetzlichen Vorschriften von Bund und Kantonen über die Sozialversicherungen. Es umfasst die im Raum Schweiz EU erwerbstätigen und die erwerbstätig gewesenen Staatsangehörigen der Schweiz und der EU-Staaten und ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen. Eine Person, die in mehreren Staaten gearbeitet hat, erhält im Rentenfall je eine Teilrente von jedem Beschäftigungsland. Voraussetzung ist, dass sie in jedem Land mindestens ein Jahr lang 4 Geiger et al Grundlagen der Sozialversicherung in der Schweiz, S

28 Beiträge bezahlt hat und die Mindestversicherungszeit des jeweiligen Staates erfüllt ist. Dafür werden nötigenfalls die Versicherungszeiten aller Staaten berücksichtigt. 5 Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU betrifft zum einen die Schweiz und zum anderen die 27 EU-Staaten: Staaten Belgien Irland Portugal Bulgarien Italien Rumänien Dänemark Lettland Schweden Deutschland Litauen Slowakei Estland Luxemburg Slowenien Finnland Malta Spanien Frankreich Niederlande Tschechische Republik Griechenland Österreich Ungarn Grossbritannien Polen Zypern (griechischer Teil) Tab. 5-1 EU-Staaten Vom EFTA-Abkommen sind ausschliesslich EFTA-Staaten betroffen. 6 Staaten Island Liechtenstein Norwegen Schweiz Tab. 5-2 EFTA-Staaten Zwischenstaatliche Abkommen werden nur noch für Personen angewendet, die das FZA nicht erfasst. Dabei kann es sich um Nichterwerbstätige und Personen handeln, die weder Staatsangehörige der Schweiz noch eines EU/EFTA-Staates sind. 7 5 BSV et al Ratgeber Sozialversicherungen, S BSV et al Soziale Sicherheit in der Schweiz, S Geiger et al Grundlagen der Sozialversicherung in der Schweiz, S

29 5.1.2 Bilaterale Abkommen der Schweiz über Soziale Sicherheit Die Schweiz hat bilaterale Abkommen über Soziale Sicherheit mit verschiedenen Staaten abgeschlossen. Staaten Australien Montenegro 8 Serbien 9 Chile Kanada Türkei Israel Kroatien Vereinigte Staaten Bosnien und Herzegowina 10 Philippinen Mazedonien San Marino Tab. 5-3 Vertragsstaaten 2010 Die Schweiz hat auch mit Staaten, die heute Mitgliedstaaten der EU und der EFTA sind, multilaterale Übereinkommen sowie bilaterale Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Es handelt sich um folgende Länder: Staaten Belgien Irland Schweden Bulgarien Italien Slowakei Dänemark Liechtenstein Slowenien Deutschland Luxemburg Spanien Finnland Niederlande Tschechische Republik Frankreich Norwegen Ungarn Griechenland Österreich Zypern (griechischer Teil) Grossbritannien Portugal Tab. 5-4 Bilaterale Abkommen Soziale Sicherheit zwischen Schweiz und EU/EFTA-Staaten 8 Diese Abkommen sind in Ausarbeitung. Bis zum Inkrafttreten gilt das Abkommen mit Ex-Jugoslawien. 9 Ebenda 10 Ebenda 17

30 Die bestehenden zwischenstaatlichen Abkommen zwischen der Schweiz und den einzelnen EU-Staaten im Bereich der Sozialen Sicherheit werden grösstenteils durch das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU (FZA) ersetzt. Sie gelangen nur noch für jene Personen zur Anwendung, die das FZA nicht erfasst. Dies gilt insbesondere für Nichterwerbstätige und für Personen, die weder Staatsangehörige der Schweiz noch eines EU-Staates sind. Die mit Liechtenstein und Norwegen abgeschlossenen bilateralen Abkommen über Soziale Sicherheit werden durch das revidierte EFTA-Abkommen ersetzt. Sie gelten nur noch für Nichterwerbstätige und Personen, die weder Staatsangehörige der Schweiz noch des anderen Vertragsstaates sind Nichtvertragsstaaten Länder mit denen die Schweiz über kein Sozialversicherungsabkommen verfügt. 11 BSV et al Soziale Sicherheit in der Schweiz, S. 5 ff. 18

31 6 Entsendungen aus der Schweiz in einen EU/EFTA-Staat Auslandeinsatz Vertragsstaaten Nichtvertragsstaaten Arbeitgebende finanziell und formell beteiligt Arbeitgebende finanziell und formell nicht beteiligt Arbeitgebende finanziell und formell beteiligt Arbeitgebende finanziell und formell nicht beteiligt Entsendung nach Abkommen (zeitlich begrenzt) Weiterführung der obligatorischen Versicherung nach AHVG 1a IIIa und AHVV 5-5b Freiwillige Versicherung nach AHVG 2 Weiterführung der obligatorischen Versicherung nach AHVG 1a IIIa und AHVV 5-5b Freiwillige Versicherung nach AHVG 2 Abb. 6-1: Entsendungen aus der Schweiz in einen EU/EFTA-Staat 6.1 Was ist eine Entsendung? Im heutigen Sprachgebrauch wird das Wort Entsandte, in Neudeutsch Expatriates oder auch abgekürzt Expats, fälschlicherweise grundsätzlich für jeden Mitarbeiter verwendet, der im Ausland erwerbstätig ist. Es gilt jedoch zu unterscheiden zwischen «klassischen Entsandten» im sozialversicherungsrechtlichen Sinn und Mitarbeitern, die lediglich im Ausland arbeiten. Diese Unterscheidung ist für den betroffenen Mitarbeiter wie auch den Arbeitgeber erheblich, insbesondere bei der sozialen Absicherung des Mitarbeiters. «Entsandte» sind Personen, die von einem Schweizer Unternehmen, von dem sie gewöhnlich beschäftigt werden, zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet der EU/EFTA entsandt werden. Gemäss Art. 14 Abs. 1 Vo 1408/71 bleiben sie während dieser Zeit aber weiterhin der Sozialversicherungsgesetzgebung der Schweiz unterstellt, und zwar in allen Zweigen der Sozialen Sicherheit. 6.2 Rechtliche Voraussetzungen Die mit der EU/EFTA abgeschlossenen Abkommen beruhen auf dem Prinzip der Unterstellung in nur einem Staat für einen bestimmten Zeitraum (Art. 13 Abs. 1 Vo 1408/71). Entsprechende Koordinationsregeln setzen diesen Grundsatz um. Danach unterstehen Grenzgänger, die nur in 19

32 einem Staat tätig sind, der Gesetzgebung des Beschäftigungsstaates. Bei gleichzeitiger Tätigkeit in mehreren Staaten für verschiedene Arbeitgeber erfolgt die Unterstellung im Wohnsitzstaat und bei der Tätigkeit für nur einen Arbeitgeber in verschiedenen Staaten ausserhalb des Wohnsitzstaates in jenem Staat, in dem der Arbeitgeber seinen Hauptsitz hat. Wer im Wohnsitzstaat arbeitet, wird der Sozialversicherung dieses Staates unterstellt. Eine Entsendung ist gemäss Art. 14 Vo 1408/71 an folgende Voraussetzungen geknüpft: Vorübergehende Dauer der Entsendung Eine Entsendung ist nur für einen begrenzten Zeitraum möglich. Die Entsendung darf grundsätzlich nicht länger als zwölf Monate dauern, wobei die Möglichkeit einer Verlängerung um weitere zwölf Monate besteht, sofern der Staat der vorübergehenden Beschäftigung sein Einverständnis erteilt. Reicht der Zeitraum von 24 Monaten nicht aus, können der Ursprungsstaat und der Empfangsstaat eine Sondervereinbarung treffen und einer weiteren Verlängerung zustimmen. Eine vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit (aufgrund von Krankheit, Ferien oder Einsatz beim entsendenden Unternehmen) stellt keine Unterbrechung der Entsendung dar. Arbeitsrechtliche Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Zwischen dem entsendenden Arbeitgeber und seinem Arbeitnehmer muss während der ganzen Entsendungsdauer nachweisbar eine arbeitsrechtliche Bindung bestehen. Insbesondere darf nur der entsendende Arbeitgeber, nicht aber der Einsatzbetrieb berechtigt sein, das Arbeitsverhältnis durch Kündigung aufzulösen. Dass der Arbeitgeber die Art der Tätigkeit, die der «Entsandte» ausüben wird, in den Grundzügen bestimmen kann, spricht auch für das Vorliegen einer arbeitsrechtlichen Bindung. Die Tätigkeit muss im Interesse und für Rechnung des entsendenden Arbeitgebers verrichtet werden. Dass der Lohn direkt durch ihn ausbezahlt wird, ist hingegen nicht erforderlich. Gewöhnliche nennenswerte Geschäftstätigkeit im Ursprungsland Der entsendende Arbeitgeber muss im Ursprungsland bereits seit einer gewissen Zeit nennenswerte wirtschaftliche Aktivitäten ausüben. Eine Niederlassung, in der nicht nur Verwaltungspersonal tätig ist, und Bilanzen, die den im Ursprungsland erzielten Umsatz verdeutlichen, sind sichtbare Beweise für diese wirtschaftlichen Aktivitäten. 20

33 Vorhergehende Versicherung im Ursprungsland Unmittelbar vor der Entsendung müssen die Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften des Ursprungslandes unterlegen haben. Arbeitnehmer, die ausschliesslich für eine Tätigkeit im Ausland eingestellt wurden, können nicht entsandt werden. Kein Auswechseln der «Entsandten» Es ist nicht zulässig, Arbeitnehmer zu entsenden, damit diese Personen ersetzen, deren Entsendezeit abgelaufen ist. Staatsangehörigkeit der «Entsandten» Bei Entsendungen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der EU können sich nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder der Schweiz auf die Entsendungsbestimmungen der Vo 1408/71 berufen. Auch bei Entsendungen zwischen der Schweiz und Island, Liechtenstein oder Norwegen kommt die Verordnung nur für Staatsangehörige dieser drei Staaten und für Schweizer zur Anwendung Formelle Voraussetzungen Entsendungsbescheinigung Ein Arbeitgeber, der eine Person für maximal zwölf Monate entsenden möchte, stellt bei der AHV-Ausgleichskasse einen «Antrag auf Ausstellung einer Entsendungsbescheinigung». Sind die Voraussetzungen für eine Entsendung gegeben, stellt die AHV-Ausgleichskasse ein Formular E 101 aus und händigt es dem Arbeitgeber aus, der dieses dem «Entsandten» übergibt. Die Entsendungsbescheinigung bestätigt, dass die entsandte Person weiterhin dem Sozialversicherungsrecht ihres Ursprunglandes unterliegt und von der Anwendung der Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit des Beschäftigungsstaates befreit ist. Ein «Entsandter» muss während der ganzen Dauer seiner Tätigkeit im Ausland im Besitz einer Entsendungsbescheinigung sein. Verlängerung der Entsendung Zeichnet sich ab, dass der Auslandeinsatz wider Erwarten länger als zwölf Monate dauern wird, kann der Arbeitgeber mit dem Formular E 102 eine Verlängerung um maximal ein weiteres Jahr beantragen. 12 BSV et al Soziale Sicherheit für Entsandte EU/EFTA, S. 4 ff. 21

34 Reicht der Zeitraum von 24 Monaten ebenfalls nicht aus, so kann beim BSV ein «Antrag auf Entsendungsverlängerung (Ausnahmevereinbarung)» eingereicht werden. Das BSV wird versuchen, mit der zuständigen ausländischen Behörde eine Ausnahmevereinbarung nach Art. 17 Vo 1408/71 zu treffen. Falls die Vereinbarung zustande kommt, wird dem Arbeitgeber eine Bestätigung zugestellt, wonach die schweizerischen Rechtsvorschriften weiterhin anwendbar bleiben. Eine Verlängerung wird nach schweizerischer Praxis nur dann bei den Behörden des Vertragsstaates beantragt, wenn die Entsendung insgesamt den Zeitraum von fünf bis sechs Jahren nicht überschreitet. Ist bereits bei Beginn der Entsendung damit zu rechnen, dass die Frist von zwölf Monaten zur Erfüllung der Aufgaben nicht ausreichen wird, kann im Interesse des Arbeitnehmers beim BSV direkt ein Antrag auf eine längere Entsendung gestellt werden. Meldepflicht und Kontrollen Der «Entsandte» und sein Arbeitgeber sind verpflichtet, die zuständigen Stellen des Ursprungslandes von allen wesentlichen Änderungen zu unterrichten, die während der Entsendung eintreten. Während der ganzen Entsendungsdauer können die Behörden Kontrollen durchführen, namentlich zur Überprüfung, ob die arbeitsrechtliche Bindung zwischen Arbeitgeber und entsandtem Arbeitnehmer aufrechterhalten wird BSV Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV, S. 33 ff. 22

35 Entsendungsdauer bis zu 12 Monaten Entsendungsdauer weitere 12 Monate Entsendung aus der Schweiz in einen EU / EFTA Mitgliedstaat Verlängerung Entsendung um weitere 12 Monate HR HR Prüfen, ob Mitarbeiter Entsendungsbedingungen erfüllt Antrag auf Entsendungsverlängerung mit Formular E 102 bei zuständiger Stelle Antrag Ausstellung Entsendungsbescheinigung bei zuständiger Ausgleichskasse Ja Bedingungen erfüllt? Ja / Nein Nein Erhalt Formular E 101 der AHV- Ausgleichskasse Ja Antrag bewilligt? Ja / Nein Nein Ja Antrag bewilligt? Ja / Nein Prüfen, ob Entsendung aufgrund Einzelabkommen möglich Verlängerung nicht möglich Ja Erhalt Formular E 101 der AHV- Ausgleichskasse Nein Bedingungen erfüllt? Ja / Nein Ja Entsendung nicht möglich Entsendung aufgrund Einzelabkommen möglich Abb. 6-2: Prozess Entsendung aus der Schweiz in einen EU/EFTA-Staat 23

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