Nutzung von Datenbanken zur Absicherung von Kunsthandelsverträgen

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1 Vortrag gehalten von RA Dr. Christof Jenschke, LL.M anlässlich der Kunsthandelsrunde Experte & Verantwortung am im Museum der bildenden Künste in Leipzig Nutzung von Datenbanken zur Absicherung von Kunsthandelsverträgen Der Handel mit Kunst ist verschiedenen rechtlichen, tatsächlichen aber auch moralischen Problemen ausgesetzt. Durch den Fall des Eisernen Vorhangs und die Internationalisierung des Kunsthandels, insbesondere durch den Boom der 80er Jahre, sind mehr und mehr Kunstgegenstände zweifelhafter Provenienz auf den Markt gekommen. Dazu gehören nicht nur illegal exportierte, gestohlene oder illegal ausgegrabene Kulturgüter, sondern auch die sog. Beutekunst d.h. kriegsbedingt verbrachte Kulturgüter und NS-Raubkunst d.h. NS-verfolgungsbedingt entzogene Kulturgüter sowie jene Kulturgüter, die aus besetzten Ländern stammen. Der Vortrag wird sich damit beschäftigen, wie es den Teilnehmern des Kunsthandels, vor allem Händlern und Auktionshäusern, gelingt, einen möglichst reibungslosen und bei Beachtung der Sorgfaltspflichten für alle Parteien sicheren Verkauf eines Kulturguts vorzunehmen. Die Darstellung erfolgt an einigen Beispielsfällen, um so ein besseres Verständnis zu erreichen. Um von einem nichtberechtigten Veräußerer Eigentum an einen Gegenstand zu erwerben, muss der Erwerber im Zeitpunkt des Übereignungsvertragsschlusses gutgläubig gewesen sein. Grundsätzlich ist ein Eigentumsübergang auch auf den gutgläubigen Erwerber bei gestohlenen, verloren gegangenen und abhanden gekommenen Gegenständen nicht möglich ( 935 BGB). Dies gilt nicht, wenn die Sache im Wege der öffentlichen Versteigerung veräußert wurde. Eine solche liegt jedoch nur dann vor, wenn ein Gerichtsvollzieher oder eine gesondert behördlich bestellte Person die Versteigerung vornimmt. Meistens ist dies jedoch nicht der Fall. Fall 1 A leiht B ein Gemälde. A verlangt das Bild von B wieder heraus, der jedoch wahrheitswidrig sagt, es sei verbrannt. A glaubt B nicht, da dieser dafür keinen Beweis liefern kann und meldet das Gemälde vorsorglich bei den verschiedenen Datenbanken als gestohlen. B verkauft es sodann an den Kunsthändler C, der sich nicht bei den Datenbanken vor dem Kauf erkundigt. A sieht das Gemälde bei C und verlangt es heraus. C steht nunmehr davor, sich gegen den Herausgabeanspruch des A wehren zu müssen. C hat nur dann Eigentum am Gemälde erworben, wenn er es von B gutgläubig erstanden hat. Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache dem Veräußerer nicht gehört ( 932 Abs. 2 BGB). C wird es kaum gewusst haben, dass B nicht Eigentümer des Gemäldes war. Es kommt daher darauf an, ob B dies infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Grobfahrlässig war B dann, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt (BGH NJW 1994, 2022, 2093) und ins Auge hätte springen müssen (LG Berlin, Urt. v. 19. Aug. 2003, 9 O 638/02, bestätigt durch

2 2 KG, Urt. v. 23. Sept. 2004, 22 U 301/03, beide unveröffentlicht, nicht rechtskräftig Lesser Ury (Jerusalem)). D.h. nach der Rechtsprechung des BGH: es muss für den Erwerber bei nur durchschnittlichem Merk- und Erkenntnisvermögen ohne besondere Aufmerksamkeit und besonders gründlichem Überlegen aufgrund der Geschäftsumstände und der Verkäuferpersönlichkeit erkennbar gewesen sein, dass der Veräußerer nicht der Eigentümer war (BGH WM 1978, 1208). Dabei können die persönlichen Verhältnisse des Erwerbers und die Handelsgewohnheiten den anzusetzenden Maßstab verschärfen. Für viele Auktionshäuser und auch Händler, die mit Kunst handeln, insbesondere aber öffentlichen Einrichtungen, ist es heute selbstverständlich geworden, bei allen oder aber zumindest den zweifelhaften Kunstwerken, welche angekauft oder versteigert werden sollen, entweder die Herkunft zu erforschen oder sich einen Provenienznachweis geben zu lassen. Dabei bedienen sie sich der bestehenden Datenbanken, Verlustkataloge oder beauftragen Provenienzforscher. Dies könnte mittlerweile zu einer Handelsgewohnheit geworden sein, was zur Folge hätte, dass sich sämtliche Teilnehmer dieses Handels daran messen lassen müssen. Zwar besteht keine allgemeine Nachforschungspflicht bei Dritten, doch sind stets die Umstände des Einzelfalles maßgebend, so die Art, der Umstand und der Gegenstand des Geschäfts. Bei einem Kunsthandelsvertrag wird es einem Gericht und auch den jeweiligen Gegnern nicht verborgen bleiben, dass es Nachforschungsmöglichkeiten insbesondere bei Datenbanken, z.b. im Internet, gibt. Eine Nachfrage dort sollte daher in jedem Falle getätigt werden, um einer drohenden Bösgläubigkeit aus dem Wege zu gehen. Ist ein Werk dort nicht als verlustig gegangen verzeichnet, so trifft das Risiko des gutgläubigen Erwerbs durch einen Dritten den ursprünglichen Eigentümer, was allerdings nur für ein nicht abhanden gekommenes Objekt gilt. Denn nur der ursprüngliche Eigentümer hat es in der Hand, den Verlust offen zu legen und für jedermann durch den Eintrag in einer Datenbank erkennbar zu machen. Der Erwerber oder auch das Auktionshaus sollte sich daher zur eigenen Absicherung eine Bescheinigung der Datenbank über die negativ verlaufende Recherche ausstellen lassen oder anderweitig die Recherche, z.b. durch Ausdruck der Internet-Masken oder Herbeiziehung von Zeugen mit Fertigung eines Gedächtnisprotokolls, dokumentieren. Dennoch können Datenbanken mit Negativzeugnis keine Garantie über die makellose Herkunft des Gemäldes geben. Zu beachten ist dabei, dass eine Datenbank ein Negativzeugnis natürlich nur für die jeweils aktuell dort verzeichneten Werke geben kann und zudem nur auch als eine Quelle zur Ermittlung von entsprechenden Kulturgütern dienen kann. Das Nachforschen bei mehreren einschlägigen Datenbanken und die Dokumentation darüber sind bei negativem Verlauf jedoch ein handfestes Indiz gegen die Bösgläubigkeit des Händlers und zeigen, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist. Diese Recherche sollte vor einem Kauf oder einer Auktion getätigt werden, um das Risiko zu mindern. Denn C müsste im vorliegenden Fall an A das Gemälde herausgeben, da A aufgrund der Bösgläubigkeit des C (er hat nicht nachgeforscht) Eigentümer des Gemäldes geblieben ist. Es bliebe ihm dann nur

3 3 die Möglichkeit, den gezahlten Kaufpreis bei B zurückzuverlangen. Ist dieser insolvent, kann der Schaden beträchtlich sein. Fall 2 Wie Fall 1, nur mit der Abwandlung, dass C ein Auktionshaus ist, das das Gemälde für B versteigert. Für ein Auktionshaus dient die Recherche in den Datenbanken vor Auktionen mehr dem Ruf des Hauses und der Abwendung von Schadenersatzansprüchen seitens des Erwerbers als der Abwendung eigener Bösgläubigkeit. Das Auktionshaus ist in den meisten Fällen nur Mittler zwischen Verkäufer und Käufer. Der Käufer, der den Zuschlag erhält, muss gutgläubig sein, um Eigentum erwerben zu können. D.h. auch ihn treffen Sorgfaltspflichten. Der Erwerber könnte gegen das Auktionshaus Ansprüche auf Ersatz des Schadens haben, der ihm durch den Erwerb eines bemakelten Kunstgegenstandes entstanden ist, sofern das Auktionshaus ein bemakeltes Kunstwerk in seinen Katalog aufnimmt. Das Auktionshaus könnte sich im Falle einer Anspruchstellung damit entlasten, dass nach negativer Recherche bei Datenbanken und Fehlens sonstiger Hinweise kein Indiz dafür vorgelegen hätte, dass das Gemälde nicht dem B gehört habe. In diesem Zusammenhang ist auch der Gedanke des Mitverschuldens zu beachten. Würde A das Gemälde nicht als gestohlen oder sonst abhanden gekommen bei einer Datenbank melden, könnte ihm ein Mitverschulden am Schadenseintritt treffen, so dass es zu einer Quotelung kommen könnte. Offen bleibt die Frage, bei welcher Datenbank, ob nur bei einer oder etwa allen verfügbaren Datenbanken, in welcher Form usw. nachgeforscht werden muss. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass es keine zentrale Datenbank für sämtliche in Betracht kommenden Kulturgüter gibt. An einer zentralen Datenbank wurde in den späten 90er Jahren in New York gearbeitet, doch wurde das Projekt, das sogar fast Gesetzesreife erlangte, wieder eingestellt. Es wurde ein Gesetzesentwurf eingebracht, der vorsah, eine zentrale Datenbank zu schaffen, in der sämtliche abhanden gekommenen Kulturgüter eingetragen werden sollten. Wurden sie nicht in einer bestimmten Frist vom Eigentümer als gestohlen gemeldet, und hat der Erwerber sich dort nach dem Kunstwerk erkundigt, so hätte er es gutgläubig erworben. Der schwarze Peter wurde dort per Gesetz dem Eigentümer zugeschoben, während er derzeit bei dem Erwerber liegt. Der Eigentümerschutz ist höher als der Schutz des Händlers und Erwerbers. Grund für das Scheitern dieser Initiative war die Erkenntnis, dass eine zentrale Datenbank aus tatsächlichen Gründen schon scheitern muss, es lassen sich nicht alle Arten von Kulturgütern und Verlusttatbeständen in einer einzig zentralen, weltweit verbindlichen Datenbank erfassen. Außerdem bestanden rechtliche Bedenken, eine Eigentumsaufgabe aufgrund Unterlassens einer Anzeige an die Datenbank zu normieren. Vor diesem Hintergrund wurde in Deutschland vor einigen Jahren das Projekt einer Meta-Suchmaschine begonnen, doch führte auch dies bislang nicht zu befriedigenden Ergebnissen. Es bleibt daher die Suche / Recherche in den einzelnen Datenbanken. Für den Händler oder Erwerber bedeutet dies jedoch nicht, dass er in jeder einzelnen Datenbank nachforschen muss, jedoch sollte er die bekannteren und zumindest die Spezial-Datenbanken nutzen, die Werke nach

4 4 jeweils unterschiedlichen Kriterien registrieren, wie z.b. für Raubund Beutekunst, in Frankreich die Datenbank zur Sammlung Schloss, in Österreich eine Datenbank zur Sammlung Gurlitt oder Herkomst gezocht in den Niederlanden zu den kriegsbedingten Verlusten. Die bekanntesten zumindest in Deutschland sind die beiden Datenbanken, die sich heute hier vorgestellt haben. Dabei ist jedoch zu beachten, dass LostArt ausschließlich Objekte registriert, die dem Bereich der NS-Raub- oder der Beutekunst stehen. Für moderne und zeitgenössische Kunst, die also erst in den letzten Jahren entstanden ist, ist daher das Artloss Register der richtige Ansprechpartner. Seine Sorgfaltspflicht wird man jedenfalls nicht damit erfüllen können, ein Negativzeugnis einer Datenbank zu erhalten, die derartige Kulturgüter gar nicht registriert. Es gilt dabei zu beachten, dass ersichtlich noch kein Fall entschieden wurde, in welchem einem Kunsthändler der gute Glaube abgesprochen wurde, allein weil er eine Datenbank nicht benutzt hat. Dies muss aber so nicht bleiben, gerade im Hinblick auf die stetig wachsende Popularität und steigende rechtliche Bedeutung von Internet und anderen Medien. Ein Gericht schaut sich in der Gutglaubensfrage stets die gesamten Umstände des Einzelfalls an. Es kommt auch darauf an, ob beispielsweise ein Kunstwerk zu einem sehr niedrigen Preis angeboten wird, der weit unter dem Verkehrswert liegt; oder ob der Veräußerer anonym bleiben möchte; oder ob die weiteren Umstände des Verkaufs (Treffen an geheimen Orten, wenig Auskunft über die Herkunft des Gegenstandes etc.) einen dubiosen, ja alarmierenden Eindruck machen. Fallen all solche Umstände mit der Tatsache zusammen, dass das Werk in einer Datenbank verzeichnet und diese leicht zugänglich war, so wird ein Richter schnell dazu neigen, Bösgläubigkeit anzunehmen. Ich spiele hier auf den Fall des Gemäldes Jerusalem von Lesser Ury an, das nach jahrelanger Odyssee noch immer nicht nach Görlitz zurückgekehrt ist, obwohl das Gemälde in zwei Instanzen der Stadt zugesprochen wurde. In diesem Fall hatten Kunsthändler das Bild auf dubiose Weise von einer Dritten Person erworben, die es im Zweiten Weltkrieg vor der Zerstörung bewahrt haben will. Sie boten es dann dem Jüdischen Museum in Berlin zum Kauf an, womit der gesamte Schwindel aufflog. Die Stadt Görlitz klagte gegen die Kunsthändler auf Herausgabe des Gemäldes und bekam in dieser Instanz Recht. Derzeit ist zu diesem Fall eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH anhängig. Fall 3 Raubkunst oder Beutekunst wird veräußert, der ursprüngliche Eigentümer fordert den Kunstgegenstand heraus. Hier kommen mehrere Fragen ins Spiel. Zunächst ist festzuhalten, dass Raubund Beutekunst in den allermeisten Fällen als Sachen gelten, die dem Eigentümer abhanden gekommen sind. Einziger Fall, bei dem man nicht von einem Abhandenkommen sprechen könnte wäre jener, dass der Eigentümer eines Kunstwerkes dieses an staatliche Stellen zwecks Auslagerung übergeben hatte. Damit gab der Eigentümer das Werk freiwillig heraus, so dass der Schutz des 935 BGB nicht greifen könnte. Ich sage bewusst könnte, da hier die Rechtstellung der staatlichen Stellen geprüft

5 5 werden muss. Diese könnten evtl. nur Besitzdiener sein, dem kein Besitzschutz zukommt, so dass dennoch von einem Abhandenkommen gesprochen werden könnte. Doch soll diese Variante hier nicht weiter diskutiert werden. Ein gutgläubiger Erwerb per Rechtsgeschäft ist damit in den meisten Fällen ausgeschlossen. Der Besitzer, der Ihnen ein solches Werk zum Kauf oder zur Versteigerung anbietet, kann das Werk jedoch ersessen haben. Aber auch hierfür ist Gutgläubigkeit beim Erwerb des Besitzes und für die Zeit der Ersitzung (10 Jahre) nötig. Es sollte daher von Ihnen geprüft werden, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anbieter die Möglichkeit hatte, vom Eigentum eines Dritten Kenntnis zu erlangen. Hier bietet sich wieder ein Blick in die Datenbanken an, bei Raub- und Beutekunst bietet als öffentliche und stets zugängliche Datenbank sehr gute Recherchemöglichkeiten, aber auch das Artloss Register hat ein Konvolut aus Raub- und Beutekunstwerken in seiner interner Datenbank registriert. Gegen einen Anspruch des ursprünglichen Eigentümers sprechen in diesen Fällen auf den ersten Blick auch Verjährungsgesichtspunkte, auf die hier jedoch nur kurz eingegangen werden soll. Wird ein Herausgabeanspruch durch den ursprünglichen Eigentümer, beispielsweise ein Museum, gegen Sie geltend gemacht, könnten Sie sich auf Verjährung dieses Anspruches berufen. Die zeitlichen Fristen dürften heute nahezu sämtlich abgelaufen sein. Ein Urteil vom 11. Feb des Landgerichts Stuttgart hat exakt dies soeben entschieden. Ein Gemälde, das einem Gemälde der Dresdner Kunstsammlungen gleicht und seit dem Zweiten Weltkrieg als verschollen galt, wurde von einem Stuttgarter Auktionshaus für einen Dritten versteigert. Dieser will es für wenige hundert Euro auf einem Antikmarkt in schlechtem Zustand gekauft haben. Das Land Sachsen klagte auf Herausgabe des Bildes und verlor in erster Instanz wegen Eintritts der Verjährung des Herausgabeanspruchs. Der Richter brauchte nicht einmal eine Seite, um das Urteil zu begründen. Rechtskräftig ist dieses Urteil jedoch noch nicht, es wurde mit der Berufung angefochten. Doch kann die Berufung auf Verjährung als unzulässige Rechtsausübung von einem Gericht verworfen werden. Dies ist dann anzunehmen, wenn derjenige, der sich auf die Verjährung beruft, von den Vorgängen um das Kulturgut, insbesondere um die unfreiwillige Aufgabe des Eigentums bzw. des Besitzes durch den ursprünglichen Eigentümer weiß (so entschieden durch den Londoner High Court im Sept Wtewael). Obwohl einige Gründe für die Annahme der Verjährung sprechen, insbesondere Gründe der Rechtssicherheit, bleibt beim Handel mit NS-Raub- oder Beutekunst immer ein bitterer Beigeschmack. Das Kunstwerk ist fast nur noch privat veräußerbar, Museen werden bei derart belasteter Kunst stets die Finger von einem Ankauf lassen. Es sei denn, die ursprüngliche Sammlung erwirbt das Gemälde zurück. Doch will man Geld mit derartigen Geschäften verdienen? Ich meine, dass obwohl das Recht möglicherweise etwas anderes sagt, hiergegen erhebliche ethische und moralische Bedenken bestehen. Mit dem Code of Ethics des ICOM wäre ein Ankauf von Beute- und NS- Raubkunst abgesehen von Ankäufen von Werken, die an die ehemaligen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger zurückgegeben wurden und dadurch

6 6 sozusagen entmakelt sind nicht vereinbar. Auch der Verhaltenskodex für den Internationalen Handel mit Kunstwerken des Bundesverbandes des Deutschen Kunst- und Antiquitätenhandels verbietet seinen Mitgliedern einen Handel mit Kunstwerken, bei denen hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass der Verkäufer nach geltendem Recht nicht zur Verfügung über den Gegenstand berechtigt ist. Schließlich sieht es auch Ihr Berufskodex, d.h. der Berufskodex des Bundesverbandes Deutscher Galerien (BVDG), vor, dass Sie sich sorgfältig über die Herkunft der von Ihnen erworbenen Gegenstände zu informieren haben. In zweifelhaften Fällen können die Datenbanken, insbesondere die Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste gebeten werden, Hilfestellung bei der Lösung von Konflikten zu geben. Man wird Ihnen dort sicher mit offenen Ohren zuhören und gemeinsam mit den Meldern Lösungen erarbeiten. Grundsätzlich bedeutet jedoch der leiseste Anflug von Zweifel, dass Sie sich umfassend informieren und beraten lassen und werden die Zweifel nicht ausgeräumt, lieber auf ein Geschäft verzichten sollten. Es reicht dabei aus, dass Ihnen allein der Gedanke kommt, es könnte etwas nicht stimmen. Berlin, im April 2005 Christoff Jenschke

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