Was tun, wenn der Gerichtsvollzieher kommt. Rechte und Pflichten?

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1 12. Was ist zu tun, wenn Sie den Eindruck haben, dass die Pfändung nicht ordnungsgemäß verlaufen ist? Wenn Sie den Eindruck haben, dass der Gerichtsvollzieher z.b. zuviel gepfändet hat oder sonst irgendwelche Fehler bei der Pfändungsmaßnahme vorliegen könnten, müssen Sie sich umgehend wehren, da hier fast überall strenge Fristen gelten. Hier sollten Sie sich Unterstützung holen. Ansprechpartner kann die für Sie zuständige Schuldnerberatungsstelle sein, die Ihnen Informationen zum weiteren Vorgehen geben kann, oder aber die Rechtsantragsstelle Ihres Amtsgerichtes. Was tun, wenn der Gerichtsvollzieher kommt Rechte und Pflichten? Bereitgestellt für die BAG-SB von: SPAZ ggmbh - Sozial- Schulden- und Insolvenzberatungsstelle Leibnizstr. 20, Mainz Text: Josefine Pfeifer Seite 11

2 Rechte und Pflichten gegenüber dem Gerichtsvollzieher 1. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit der Gerichtsvollzieher überhaupt zu Ihnen kommt? Voraussetzung dafür, dass der Gerichtsvollzieher bei Ihnen klingelt, ist zunächst, dass einer Ihrer Gläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen Sie erwirkt hat und dieser Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung bei Ihnen beauftragt hat. Unter einem Titel versteht man u.a. ein Urteil vom Gericht oder einen Vollstreckungsbescheid, sofern hiergegen keine Rechtsmittel (Berufung, Einspruch usw.) mehr eingelegt werden können. Auch ein vor Gericht geschlossener Vergleich oder eine notarielle Urkunde können ein Titel sein. Laut Gesetz dürfen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie, wie z.b. die Pfändung von Gegenständen in Ihrer Wohnung, erst dann beginnen, wenn Ihnen das Urteil oder der sonstige Titel bereits vorab zugestellt worden sind oder aber wenigstens zeitgleich mit Beginn der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher zugestellt werden. Der Gerichtsvollzieher muss sein Kommen nicht zuvor bei Ihnen anmelden. 2. Müssen Sie den Gerichtsvollzieher hereinlassen, wenn er bei Ihnen klingelt? Sie sind nicht verpflichtet, dem Gerichtsvollzieher die Tür zu öffnen und ihn in Ihre Wohnung zu lassen, selbst wenn er es mehrfach bei Ihnen probiert. 10. Welche Bedeutung hat das Pfändungsprotokoll, das der Gerichtsvollzieher anfertigt? Bei jeder Vollstreckungshandlung hat der Gerichtsvollzieher ein sog. Pfändungsprotokoll anzufertigen, in dem er die wesentlichen Vorgänge festhält, z.b. Einwände von Ihnen bezüglich der Pfändung einzelner Gegenstände, etwa weil sie Ihrem Ehepartner gehören. Im Pfändungsprotokoll wird der Ablauf der konkreten Vollstreckungsmaßnahme dokumentiert. Es dient somit der Beweissicherung. Nach den gesetzlichen Vorschriften soll das Protokoll auch von Ihnen, nachdem es Ihnen vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt worden ist, unterschrieben werden. Sofern Sie darauf achten, dass alle für Sie wichtigen Punkte vom Gerichtsvollzieher im Protokoll korrekt festgehalten werden, insbesondere Erklärungen von Ihnen oder Dritten, besteht in der Regel kein Grund, die Unterschrift unter das Protokoll zu verweigern. Sie sind allerdings nicht dazu verpflichtet, das Protokoll zu unterzeichnen. Ihre Weigerung, die Unterschrift zu leisten, wird dann im Protokoll aufgenommen. 11. Was versteht man unter einer Taschenpfändung? Der Gerichtsvollzieher kann Sie auf der Straße anhalten und den Inhalt Ihres Portemonnaies überprüfen, ohne dass er dazu Ihre Einwilligung oder gar eine richterliche Durchsuchungsanordnung benötigt. Dies wird nur in seltenen Fällen vorkommen, z.b. wenn der Gläubiger konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass Sie größere Mengen Bargeld mit sich führen. Selbstverständlich müssen aber auch für diese Vollstreckungsmaßnahme die allgemeinen Voraussetzungen wie vollstreckbarer Titel und Auftrag zur Zwangsvollstreckung auf Gläubigerseite gegeben sein (siehe Punkt 1.). Seite 1 Seite 10

3 Der Haftbefehl muss Ihnen nicht vorab zugestellt werden, auch muss sich der Gerichtsvollzieher wiederum nicht anmelden. Die Verhaftung durch den Gerichtsvollzieher unterbleibt, wenn Sie zum Zeitpunkt der Verhaftung Ihre Schuld begleichen können. Können Sie die von Ihnen geforderten Zahlungen nach wie vor nicht leisten, wird der Haftbefehl vollzogen. Ihre Entlassung aus der Haft erfolgt, sobald Sie die Eidesstattliche Versicherung abgegeben haben. Konnten Sie dagegen den anberaumten Termin aus wichtigen Gründen nicht wahrnehmen und haben dies dem Gerichtsvollzieher mitgeteilt, wird der Termin verlegt. Sofern Sie zu dem festgesetzten Termin zwar erscheinen, sich jedoch weigern, die Eidesstattliche Versicherung abzugeben, müssen Sie dafür Gründe nennen. Bei grundloser Weigerung, die Eidesstattliche Versicherung abzugeben oder das Vermögensverzeichnis vollständig auszufüllen, kann der Gläubiger ebenfalls einen Haftbefehl gegen Sie beantragen mit den damit verbundenen Folgen (s.o.). Sie sind berechtigt, die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung zu verweigern, z.b. wenn Verfahrensfehler (nicht ordnungsgemäß erfolgte Zustellung des Schuldtitels usw.) vorliegen oder wenn Sie die Eidesstattliche Versicherung in den letzten drei Jahren bereits abgegeben haben. Bevor Sie jedoch in dem Termin die Abgabe verweigern, lassen Sie sich gegebenenfalls von Ihrer zuständigen Schuldnerberatungsstelle oder von der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichtes beraten. Allerdings sollten Sie berücksichtigen, dass der Gerichtsvollzieher nach zwei erfolglosen Versuchen, in Ihre Wohnung zu gelangen, grundsätzlich die Möglichkeit hat, sich bei Gericht eine richterliche Durchsuchungsanordnung für Ihre Wohnung zu besorgen. Sobald der Gerichtsvollzieher diese besitzt, kann er Ihre Wohnungstür öffnen lassen (z.b. mit Hilfe eines Schlüsseldienstes), wobei die dabei entstehenden Kosten von Ihnen zu bezahlen sind. Insbesondere unter dem Aspekt, unnötige Kosten für Sie zu vermeiden, sollten Sie genau abwägen, ob es nicht doch günstiger wäre, den Gerichtsvollzieher freiwillig in die Wohnung zu lassen. In besonderen Ausnahmefällen kann der Gerichtsvollzieher allerdings bei einer Verweigerung des Zugangs auch ohne Durchsuchungsanordnung die Wohnung betreten, nämlich dann, wenn er eindeutige Anhaltspunkte hat, dass ohne sofortiges Handeln pfändbare Gegenstände weggeschafft werden. Der Gerichtsvollzieher kann zudem die Begleitung durch Polizeibeamte anfordern, wenn er beim Schuldner auf Widerstand gegen die erlaubte Durchsuchung stößt. 3. Wozu ist der Gerichtsvollzieher berechtigt, wenn Sie ihn in Ihre Wohnung hereingelassen haben oder wenn er eine richterliche Durchsuchungsanordnung vorlegt? Der Gerichtsvollzieher ist befugt, Ihre Wohnung zu durchsuchen, wobei unter Wohnung auch Arbeits- und Geschäftsräume sowie z.b. Hof, Garten, Garage und Keller zu verstehen sind. Wenn Sie mit jemandem zusammenleben (Ehegatte/Lebensgefährte) oder sich Ihre Wohnung mit Dritten teilen (Wohngemeinschaft), so ist der Partner bzw. sind die Mitbewohner verpflichtet, die Durchsuchung zu dulden. Ausgenommen von der Durchsuchung sind lediglich die Räume der Wohnung, die ausschließlich von dem Partner oder Dritten bewohnt werden. Seite 9 Seite 2

4 Im Rahmen der Durchsuchung kann der Gerichtsvollzieher auch verschlossene Zimmertüren und Behältnisse aller Art, d.h. z.b. Schränke, Truhen, Schubladen, Koffer, Aktentaschen und Taschen von Kleidungsstücken öffnen und durchsuchen. 4. Welche Gegenstände kann der Gerichtsvollzieher pfänden? Vorrangig ist der Gerichtsvollzieher an Bargeld interessiert, das Sie möglicherweise im Haus haben. Handelt es sich dabei um ausgezahlten Arbeitslohn oder Sozialleistungen, so muss er ausrechnen, wie viel davon überhaupt pfändbar ist und darf auf keinem Fall das gesamte Bargeld mitnehmen. Über den Betrag, den der Gerichtsvollzieher bei Ihnen pfändet, stellt er Ihnen eine Quittung aus und, sofern der Betrag zur Begleichung der gesamten Forderung ausreicht, übergibt er Ihnen anschließend den entsprechenden Titel. Sofern Sie kein Bargeld im Haus haben oder die Summe nicht zur Erfüllung Ihrer Schuld inklusive der Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung ausreicht, kann der Gerichtsvollzieher Gegenstände in Ihrer Wohnung pfänden. Dabei ist er aber an bestimmte gesetzliche Vorschriften gebunden. Gegenstände, die Sie zu einer bescheidenen Lebensführung benötigen, darf er nicht pfänden. Darunter fallen z.b. Kleidung, Wäsche, Haus- und Küchengeräte, Radio und Fernseher sowie Betten. Ausnahmen gelten dann, wenn es sich dabei um besonders luxuriöse Gegenstände handelt. Haben Sie z.b. einen Farbfernseher, kann dieser gegen einen Schwarzweißfernseher ausgetauscht werden, sofern der Gläubiger Ihnen ein solches Ersatzgerät zur Verfügung stellt (sog. Austauschpfändung). neben dem Pfändungsauftrag auch noch einen Auftrag zur sofortigen Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung erteilt hat. Im Rahmen einer Eidesstattlichen Versicherung sind Sie zu wahrheitsgemäßen umfassenden Angaben über Ihre Vermögensgegenstände, Ihre Lohnansprüche usw. verpflichtet. In einem solchen Fall können Sie jedoch die umfassenden Auskünfte zunächst ablehnen, indem Sie der sofortigen Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung durch den Gerichtsvollzieher widersprechen. Dann setzt der Gerichtsvollzieher einen späteren Termin und den Ort (z.b. sein Geschäftszimmer) zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung fest. Zu diesem Termin müssen Sie geladen werden. Die Ladung muss Ihnen förmlich zugestellt werden. Dies kann im vorliegenden Fall sogleich durch den Gerichtsvollzieher erfolgen. 9. Welche Konsequenzen drohen Ihnen, wenn Sie zu dem anberaumten Termin nicht erscheinen oder sich weigern, die Eidesstattliche Versicherung abzugeben? Sofern Sie zu dem festgesetzten Termin nicht erscheinen und Ihr Fernbleiben nicht mit wichtigen Gründen glaubhaft entschuldigen (z.b. ernsthafte Erkrankung), kann der Gläubiger einen Haftbefehl beim Amtsgericht gegen Sie beantragen, um so die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung von Ihnen zu erzwingen. Wird der Haftbefehl gegen Sie erlassen, kann der Gerichtsvollzieher Sie in diesem Fall aufsuchen und verhaften. Seite 3 Seite 8

5 Die Versteigerung der gepfändeten Sache(n) darf übrigens grundsätzlich nicht vor Ablauf einer Woche seit Pfändung durchgeführt werden. Diese Frist soll u.a. Ihnen die Gelegenheit geben, die fällige Zahlung doch noch zu erbringen. 7. Welche Konsequenzen hat es, wenn das Pfandsiegel ( Kuckuck ) auf einem Ihrer Gegenstände angebracht ist? Durch das Anbringen des Pfandsiegels ( Kuckuck ) wird die Sache vom Gerichtsvollzieher für den Gläubiger gepfändet. Nach der Pfändung dürfen Sie nicht mehr über die Sache verfügen, d.h. Sie dürfen die Sache z.b. weder verkaufen, noch verschenken noch sonst wie beiseite schaffen. Ebenso wenig dürfen Sie das Pfandsiegel von der Sache entfernen. Sollten Sie diese gesetzlichen Pflichten nicht beachten, müssen Sie mit strafrechtlichen Folgen rechnen. 8. Welche Auskünfte müssen Sie dem Gerichtsvollzieher anlässlich der Durchsuchung Ihrer Wohnung geben? Sie sind nicht verpflichtet, dem Gerichtsvollzieher, der vom Gläubiger nur den Auftrag hat, Ihre Wohnung nach Geld zu durchsuchen bzw. Gegenstände zu pfänden, umfassend Auskunft zu erteilen, wenn er Sie z.b. nach Ihrer Bankverbindung fragt oder wissen möchte, wo Sie arbeiten. Derartige Informationen muss sich der Gläubiger gegebenenfalls auf andere Weise beschaffen, um weitere Vollstreckungen (z.b. Lohnpfändung) durchführen zu können. Eine umfassende Auskunftspflicht besteht allerdings im Ausnahmefall, wenn der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher Unpfändbar sind selbstverständlich auch Ihre Haustiere. Darüber hinaus ist all das unpfändbar, was für Sie zur Ausübung Ihrer Berufstätigkeit (z.b. im konkreten Einzelfall der Computer) erforderlich ist. Sofern Sie ein Auto besitzen, um damit Ihren Arbeitsplatz zu erreichen, kann der Gerichtsvollzieher es grundsätzlich nur pfänden, wenn Sie Ihren Arbeitsplatz ohne unverhältnismäßigen Zeitaufwand auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen können. Sofern es sich bei dem für die Fahrt zum Arbeitsplatz dringend benötigten Auto jedoch um ein teures Modell handelt, kann dieses im Rahmen der sog. Austauschpfändung in ein billigeres Modell ausgewechselt werden. Schmuck (Ausnahme: Ehering), Videokamera und Videorecorder oder Stereoanlage sind dagegen grundsätzlich pfändbar. Der Gerichtsvollzieher wird jedoch normalerweise nur diejenigen Sachen pfänden, bei denen er davon ausgehen kann, dass er im Falle einer Versteigerung dafür auch noch etwas bekommt. Besitzen Sie also lediglich eine alte Hifi-Anlage, die nicht mehr viel Geld wert ist, können Sie diese sicherlich behalten. 5. Was geschieht mit den Gegenständen in Ihrer Wohnung, die Ihnen gar nicht gehören? Wenn Sie mit einem Partner zusammen wohnen oder in einer Wohngemeinschaft leben, sollten Sie dem Gerichtsvollzieher unbedingt sofort mitteilen, welche Gegenstände Ihrem Partner bzw. Ihren Mitbewohnern gehören. Deren Eigentum wird er im Normalfall dann auch berücksichtigen, wenn Ihre Erklärung nicht offensichtlich falsch oder unglaubwürdig ist. Seite 7 Seite 4

6 Besonderheiten gelten allerdings bei Verheirateten. In diesem Fall kann der Gerichtsvollzieher aufgrund der gesetzlichen Vorschriften erst einmal fast alles in Ihrem gemeinsamen Haushalt, was nicht ohnehin unpfändbar ist, pfänden. Davon ausgenommen sind die Gegenstände, die erkennbar nicht Ihnen selbst gehören, sondern persönliche Sachen des Ehepartners sind ( z.b. Uhr des Ehepartners ). Sofern der Gerichtsvollzieher dann doch Sachen gepfändet hat, die dem Ehepartner ganz persönlich oder unbeteiligten Dritten gehören, müssen sich diese sofort dagegen wehren. Zunächst sollte der Eigentümer (d.h. Ehepartner oder Dritter) den Gläubiger anschreiben und diesen auffordern, die gepfändete Sache innerhalb der Frist von z.b. einer Woche wieder freizugeben. Um zu beweisen, dass die Sache wirklich nur dem Ehepartner persönlich oder dem Dritten gehört, sollten dem Brief dementsprechend vorhandene Nachweise beigefügt werden. Als Eigentumsnachweis bietet sich u.a. der Kaufbeleg der gepfändeten Sache oder eine Eidesstattliche Versicherung an, entweder vom Eigentümer selbst oder im Falle einer geschenkten Sache z.b. von demjenigen, der die Sache geschenkt hat. Wenn der Gläubiger darauf nicht reagiert, muss der Eigentümer den gerichtlichen Weg einschlagen (sog. Drittwiderspruchsklage). Allerdings ist auch hierbei wiederum schnelles Handeln nötig, um die mögliche Versteigerung der Sache zu verhindern. Gegenstände (z.b. Videorecorder), die Ihnen noch nicht gehören, weil sie auf Raten gekauft wurden, können grundsätzlich auch vom Gerichtsvollzieher gepfändet werden. Weisen Sie den Gerichtsvollzieher jedoch auf den Umstand, dass noch Ratenzahlungen ausstehen, hin. Der Gläubiger muss in dem Fall zunächst die restlichen Zahlungen an den Verkäufer der Sache leisten, bevor er sie im Rahmen einer Versteigerung verwerten lassen kann. 6. Darf der Gerichtsvollzieher die bei Ihnen gepfändeten Sachen sofort mitnehmen? Laut Gesetz hat der Gerichtsvollzieher gepfändetes Geld und sonstige Kostbarkeiten (z.b. Schmuck, Briefmarkensammlungen und dergleichen) sofort mitzunehmen. Andere gepfändete Sachen sind dagegen grundsätzlich zunächst in Ihrer Wohnung zu lassen, es sei denn, dass dadurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. Dieser Fall ist z.b. dann gegeben, wenn der Gerichtsvollzieher befürchtet, dass Sie die gepfändete Sache noch beiseite schaffen werden, um so die Verwertung der Sache durch eine Versteigerung zu verhindern. An den gepfändeten Sachen, die der Gerichtsvollzieher in ihrer Wohnung zurücklässt, bringt er ein Pfandsiegel (besser bekannt als Kuckuck ) als Zeichen der Pfändung an. Ob Sie diese Sachen weiter benutzen dürfen, ist nach Lage des Einzelfalles zu beurteilen. Ausgeschlossen ist eine Weiterbenutzung z.b. dann, wenn die Benutzung des Gegenstandes nicht ohne Beseitigung des Pfandsiegels erfolgen kann oder aber im Falle der Weiterbenutzung die Sache stark abgenützt werden würde. Im letzteren Fall wird der Gerichtsvollzieher den Gegenstand jedoch in der Regel ohnehin sofort mitnehmen. Seite 5 Seite 6

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