Übertragung der Dienstvorgesetzteneigenschaft auf Schulleiterinnen und Schulleiter zum Schuljahr 2013/2014

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Übertragung der Dienstvorgesetzteneigenschaft auf Schulleiterinnen und Schulleiter zum Schuljahr 2013/2014"

Transkript

1 Übertragung der Dienstvorgesetzteneigenschaft auf Schulleiterinnen und Schulleiter zum Schuljahr 2013/2014 Information der Bezirksregierung Arnsberg

2 Inhaltsübersicht Einführung Teil 1: Mitwirkende Organe a. Der Lehrerrat b. Die Schwerbehindertenvertretung c. Die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen Teil 2: Die einzelnen Aufgaben a. Auswahl für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe b. Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen c. Dienstreisen d. Dienstzeugnis e. Mehrarbeit f. Sonderurlaub 2

3 Einführung Ab dem 01. August 2013 gehen einige Aufgaben der dienstvorgesetzten Stelle der Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen von den Bezirksregierungen und Schulämtern auf Schulleitungen über. Die Rechtsgrundlagen für diese Neuregelung finden sich in 59 Abs. 5 Schulgesetz NRW, in der Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums (BASS Nr. 44) sowie im Runderlass Bearbeitung der Personalangelegenheiten der Tarifbeschäftigten / Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung (BASS Nr. 32). Der vorliegende Leitfaden bietet einen Überblick über die Neuerungen, die mit der Übertragung der Dienstvorgesetzteneigenschaft an die Schulleitungen einhergehen. Hierzu werden die an den personalrechtlich relevanten Verfahren beteiligten Organe vorgestellt (Teil 1) und anschließend die einzelnen nunmehr übertragenen Maßnahmen erläutert (Teil 2). Dabei beschränkt sich diese Übersicht auf die Aufgaben, die ab 01. August 2013 verbindlich den Schulleitungen übertragen werden. Für die persönliche Beratung stehen weiterhin die Ansprechpartnerinnen und -partner des Dezernats 47 der Bezirksregierung Arnsberg zur Verfügung. 3

4 Des Weiteren sei auf die Online-Arbeitshilfe des MSW hingewiesen, die eine praktische Darstellung aller künftig durch die Schulleitungen durchzuführenden Maßnahmen einschließlich der notwendigen Gremienbeteiligungen enthält. Diese Online-Arbeitshilfe ist unter Arbeitshilfe/ abrufbar. 4

5 Teil 1: Mitwirkende Organe a. Der Lehrerrat: Unveränderte Aufgaben gemäß 69 Abs. 2 SchulG NRW: Beratung der Schulleitung in Angelegenheiten der Lehrkräfte und Mitarbeiter gemäß 58 SchulG NRW Vermittlung in dienstlichen Angelegenheiten auf Wunsch der Betroffenen Neue Aufgaben nach Übernahme der DV-Eigenschaft durch die Schulleitung ergeben sich abschließend aus 69 Abs. 3 und 4 SchulG NRW: Der Lehrerrat tritt in den Angelegenheiten, in denen Schulleitung als Dienstvorgesetzte tätig wird, an die Stelle des Personalrats und übernimmt dessen Aufgaben ist an Personalangelegenheiten nach Maßgabe des LPVG NRW zu beteiligen Beteiligungsformen: Mitbestimmung, 66, 72 LPVG NRW (ohne Zustimmung des LR darf die Maßnahme nicht durchgeführt werden) Mitwirkung, 73 LPVG NRW (LR kann Einwendungen erheben, SL muss die Maßnahme auf Verlangen erläutern) Anhörung, 75 LPVG NRW (LR muss rechtzeitig informiert werden, Recht zur Stellungnahme) wichtig: Dokumentation jeglicher Beteiligung zwecks späterer Nachvollziehbarkeit/Beweisbarkeit 5

6 Wahl, Zusammensetzung ( 69 Abs. 1 SchulG NRW): Lehrerkonferenz wählt in geheimer und unmittelbarer Wahl einen aus 3-5 Personen bestehenden Lehrerrat für die Dauer von vier Schuljahren Verfahren: s. Empfehlung einer Wahlordnung für Schulmitwirkungsgremien (BASS Nr. 1) Gewählter Lehrerrat wählt Vorsitzende(n) und Stellvertreter aus seiner Mitte Falls nicht genügend freiwillige Kandidat/-innen vorhanden: Kein Lehrerrat! Personalvertretungsrechtliche Aufgaben nimmt dann Bezirkspersonalrat wahr Rechte und Pflichten des LR: Anspruch ggü. der Schule auf Zurverfügungstellung der erforderlichen Einrichtungen und Hilfsmittel (vgl. 62 Abs. 10 SchulG NRW) Angemessene Entlastung von Unterrichtsverpflichtung, 69 Abs. 6 SchulG NRW ( Soll-Bestimmung, d.h. kein Rechtsanspruch auf best. Stundenanzahl!) Ermöglichung von Fortbildung ( 69 Abs. 6 Satz 3 SchulG NRW) Benachteiligungsverbot 69 Abs. 4 Satz 4 SchulG NRW i.v.m. 7 Abs. 1 LPVG NRW ( keine berufliche Besser- oder Schlechterstellung aufgrund LR- Tätigkeit) Pflicht zur Verschwiegenheit ( 62 Abs. 5 SchulG NRW) Hinweis: Handreichung des MSW Der Lehrerrat mit Hinweisen zu den neuen Aufgaben, Rechten und Pflichten (2. Aufl. in Vorbereitung, wird nach Erscheinen allen Schulen in gedruckter Form zur Verfügung gestellt) 6

7 b. Schwerbehindertenvertretung: Eine Schwerbehindertenvertretung (SchwbV) hat die Aufgabe, die besonderen Interessen schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Beschäftigter in Betrieben und Dienststellen wahrzunehmen. Organisation: Bei der Bezirksregierung gebildete Schwerbehindertenvertretungen bleiben auch nach Übertragung von weiteren Dienstvorgesetztenaufgaben Ansprechpartner für Schulleitung und Lehrerrat. Zusätzliche Schwerbehindertenvertretung an der Schule wird nicht gewählt. Zuständigkeit der örtlichen Schwerbehindertenvertretung: Nur auf Schulamtsebene, nur für Lehrkräfte an Grund-, Haupt- und an Förderschulen sowie nur für Arbeitsplatzausstattung, Begehungen etc. Bei Maßnahmen aufgrund der Übertragung der Dienstvorgesetzteneigenschaft ist jedoch nach wie vor die bei der Bezirksregierung gebildete Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Rechtliche Voraussetzungen: 93 ff. im 9. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX). Gibt es in einem Betrieb mindestens fünf nicht nur vorübergehend beschäftigte schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte behinderte Personen, so ist eine örtliche SchwbV zu wählen, ( 94 Absatz 1 SGB IX). Die Arbeitnehmervertretungen (z. B. der Betriebsrat) haben auf die Wahl einer SchwbV hinzuwirken, ( 93 Satz 2 SGB IX). Die Wahl einer örtlichen SchwbV kann aber auch in Betrieben stattfinden, in denen es sonst keine Organe betrieblicher Mitbestimmung gibt. 7

8 Mehrere Betriebe können vom Arbeitgeber im Benehmen mit dem Integrationsamt für die Wahl zusammengefasst werden, sofern räumliche Nähe besteht ( 94 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB IX), und es können auch Stufenvertretungen gewählt werden, ( 97 SGB IX). Die SchwbV besteht aus einer Vertrauensperson (die selbst nicht schwerbehindert sein muss) und wird grundsätzlich alle vier Jahre in Betrieben oder Dienststellen gewählt. Alle im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Menschen sind, unabhängig von ihrem Alter und ihrer Beschäftigungsdauer, wahlberechtigt. Wählbar sind alle nicht nur vorübergehend beschäftigte schwerbehinderte, behinderte oder nichtbehinderte Beschäftigte, wenn sie am Wahltag volljährig sind und dem Betrieb schon mindestens sechs Monate angehört haben. Rechte: Die SchwbV hat das Recht, an den Sitzungen der Arbeitnehmervertretung teilzunehmen ( 95 Absatz 4 SGB IX) und ist von dieser in allen, die schwerbehinderten Beschäftigten betreffenden Belangen, umfassend zu beteiligen. Sie kann beantragen, Angelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen ( 95 Absatz 2 SGB IX). Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. 8

9 Kontakt: Link zur zuständigen Schwerbehindertenvertretung: schwerbehindertenvertretungen_lehrerinnen_lehrer/index.php Texte und Informationen der Arbeitsgruppe der Hauptschwerbehindertenvertretungen beim MSW NRW, u.a. Aufgaben der Schulleitung bei schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten beinhalten Hinweise zu den Aufgaben und Tätigkeiten der Schulleitung im Umgang mit diesem Personenkreis: nvertretung/download/index.html 9

10 c. Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen Rechtsgrundlagen: 59 Abs. 5 S. 2 SchulG NRW: Ab Übernahme der Dienstvorgesetzteneigenschaft werden die Aufgaben und Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten gem. 15 Landesgleichstellungsgesetz (LGG NRW) von der AfG wahrgenommen. 15 Abs. 2 LGG NRW: An Schulen und Studienseminaren, an denen die weiblichen Mitglieder der Lehrerkonferenz oder der Seminarkonferenz dies beschließen, wird eine AfG bestellt. Beteiligung: Rechte und Verfahren Akteneinsichtsrecht (z. B. Einsicht in Bewerbungsunterlagen), 18 Abs. 1 LGG NRW Recht auf frühzeitige Unterrichtung und Anhörung über eine geplante personelle Maßnahme, 18 Abs. 2 S. 1 LGG NRW Stellungnahmefrist, 18 Abs. 2 S. 2 LGG NRW Unmittelbares Vortragsrecht (Rücksprache) bei der Schulleitung, d. h. zeitnah und nicht nur bei turnusmäßig anberaumten Sitzungen ( 18 Abs. 4 LGG NRW) Widerspruchsrecht, 19 LGG NRW Weisungsfreiheit, 16 LGG NRW (Benachteiligungsverbot) Leitungskräfte = Schulleiter/-innen sind Verantwortliche für die Umsetzung des Gleichstellungsrechts ( 1 Abs. 3 LGG NRW) 10

11 Beispiele für Beteiligungstatbestände: Auswahlverfahren für befristete und unbefristete Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse Dienstreisen im Inland sowie in das angrenzende Ausland Vorhersehbare längerfristige Mehrarbeit Sonderurlaub Dienstbefreiung zum Stillen Entlassung auf eigenen Antrag, Kündigung durch die/den Beschäftigte(n), Auflösungsvertrag Hierbei gelten folgende Grundsätze: Die AfG ist vor dem Lehrerrat zu beteiligen, 18 Abs. 3 LGG NRW. Die Dokumentation der Beteiligung ist wichtiges Verfahrenselement (Nr. 1.5 der VV zu 17 LGG NRW). Es ist zwingend, die gleichstellungsrechtliche Beteiligung in allen personellen Angelegenheiten sicherzustellen, damit die Entscheidungen nicht aus formalen Gründen gerichtlich angreifbar werden. Weiterführende Hinweise finden Sie in der im März 2013 vom MSW NRW aktualisierten Handreichung Gleichberechtigung am Arbeitsplatz, Schule und Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung. 11

12 Verfahrensablauf: Die AfG wird von der Schulleitung informiert, gibt schriftlich ihre Zustimmung oder teilt innerhalb von einer Woche nach Unterrichtung ihre Bedenken mit (= Widerspruch 19 LGG NRW). Bei erfolglosem Widerspruch kann die AfG ohne Einhaltung des Dienstwegs gem. 18 Abs. 4 LGG NRW, 16 Abs. 4 ADO eine Stellungnahme der Schulaufsicht einholen, 19 Abs. 2 LGG NRW. Die AfG vertritt die Gleichstellungsbeauftragte der Schulaufsicht in den entsprechenden Entscheidungssachverhalten an der Schule und ist als Teil der Verwaltung in deren Willensbildungsprozess einzubinden (Nr. 1.1 der VV zu 17 LGG NRW). 12

13 Teil 2: Die einzelnen Aufgaben a. Auswahlverfahren: Die Auswahl für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder in ein (befristetes oder unbefristetes) Tarifbeschäftigungsverhältnis erfolgt wie bisher an den Schulen (vgl. 57 Abs. 7 S. 1 SchulG NRW: Ausschreibungen im Lehrereinstellungsverfahren für eine Schule sowie die Auswahl erfolgen durch die Schule; die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörden sind dabei einzuhalten). Einladung schwerbehinderter Lehrkräfte gem. 82 S. 2 SGB IX: Schwerbehinderte sind zum Vorstellungsgespräch einzuladen, es sei denn sie erfüllen die Ausschreibungsvoraussetzungen offenkundig nicht! Ansonsten droht Schadensersatz wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie Regress des SL. Beteiligung: Bei dem Auswahlverfahren müssen folgende Gremien beteiligt werden AfG: Bei Auswahlverfahren ist bereits seit längerem im Erlasswege die Beteiligung der AfG als geborenes Mitglied der Auswahlkommission verpflichtend vorgesehen. Wie bisher ist die AfG zu beteiligen bei der Formulierung der Stellenausschreibung und bei der Auswahl einzuladender Bewerber/-innen. Die AfG ist stimmberechtigtes Mitglied in der schulischen Auswahlkommission (weiterführende Hinweise finden Sie im MSW-Leitfaden für die Personalauswahl an Schulen). 13

14 Auch wenn nur Männer (oder nur Frauen) von einer Maßnahme betroffen sind, kann auf die Beteiligung der AfG nicht verzichtet werden (vgl. Nr. 1.2 der VV zu 17 LGG NRW). Teilzeitbelange oder Fragen der Vereinbarkeit von Familie und Beruf könnten auf die Einstellungsentscheidung unzulässig Einfluss nehmen. Der Auswahlkommission sollen zudem zur Hälfte Frauen angehören ( 9 LGG NRW; Grundlagenerlass zur Lehrereinstellung Abs. 2.5). Beratende Mitglieder: Ein Mitglied der Personalvertretung der jeweiligen Schulform und die Schwerbehindertenvertretung, sofern mindestens eine schwerbehinderte Bewerberin oder ein schwerbehinderter Bewerber oder ihnen gleichgestellte behinderte Menschen am Verfahren teilnehmen; für den Bereich der Grund-, Haupt- und Förderschulen die örtliche Schwerbehindertenvertretung. b. Beendigung von Arbeits- / Dienstverhältnissen Beamtinnen und Beamte können jederzeit aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag entlassen werden. Die Entlassung auf Verlangen ist gegenüber den anderen Möglichkeiten der Beendigung des Beamtenverhältnisses vorrangig. Aber auch ein Arbeitsverhältnis kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen durch Vertrag oder durch einseitige (außer-)ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers beendet werden. I. Entlassung auf eigenen Antrag Rechtliche Voraussetzungen: 23 Absatz 1 Nummer 4 BeamtStG i.v.m. 27 Absatz 3, 4 LBG NRW Antrag auf Entlassung, 27 Absatz 3 LBG NRW eindeutig, schriftlich (ektronische Form ist nicht zulässig!), 14

15 bestimmt, d.h. konkreter Termin mit eigenhändiger Unterschrift gegenüber der zuständigen (empfangsbedürftig!). kein Begründungszwang bedingungsfeindlich, d.h. er darf nicht mit Vorbehalt versehen oder unter eine Bedingung gestellt werden Entlassungsantrag wird erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er zugeht. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung den Beamtinnen und Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von 2 Wochen nach Zugang bei der dienstvorgesetzten Stelle zurückgenommen werden, 27 Absatz 3 LBG NRW. Nach dem Ablauf dieser Frist ist Rücknahme auch dann noch möglich, wenn die für die Entlassung zuständige Stelle dem zustimmt. Wie beim Entlassungsantrag selbst handelt es sich bei der Rücknahme des Antrags um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die erst durch Zugang bei der zuständigen Stelle wirksam wird. Die Rücknahme des Entlassungsantrags ist nicht formgebunden. Nach Zugang der Entlassungsverfügung ist die Rücknahme des Entlassungsantrages auch mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle nicht mehr möglich. Beratung: Die Beamtinnen und Beamten sollten, wenn die Entlassung selbst verlangt wird, die rechtlichen Folgen gut bedenken, denn nach der Entlassung besteht kein Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist ( 28 Absatz 3 LBG NRW). 15

16 Insoweit obliegt dem Dienstherrn auch eine Aufklärungs- und Fürsorgepflicht, d. h. Beamtinnen und Beamten müssen vor der begehrten Entlassung auf rechtliche Folgen der Beendigung des Beamtenverhältnisses hingewiesen werden. Folgen: Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch vom Dienstvorgesetzten solange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens jedoch für 3 Monate, 27 Absatz 4 LBG NRW. Die Entlassung tritt im Falle des eigenen Antrags mit der Zustellung der Entlassungsverfügung ein, 28 Absatz 2 LBG NRW. Eine Rückdatierung der Entlassung ist unzulässig. 16

17 II. Auflösungsvertrag und Eigenkündigung: Kündigungen (außerordentlich und ordentlich) gegenüber einer Lehrkraft werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nach wie vor durch Dezernat 47 ausgesprochen! Auflösungsvertrag: Alle Arten von Arbeitsverhältnissen können jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen durch Vertrag beendet werden (d. h. auch zeit- oder zweckbefristete Arbeitsverträge, Probe- oder Dauerarbeitsverhältnisse). Schutzvorschriften des Kündigungsschutzgesetzes, Schwerbehindertengesetzes, Mutterschutzgesetzes usw. finden keine Anwendung. Nach 623 BGB bedarf der Auflösungsvertrag der Schriftform, elektronische Form ist ausgeschlossen. Nach 74 Abs. 2 LPVG NRW ist der Lehrerrat im Vorfeld von Aufhebungs- bzw. Beendigungsverträgen anzuhören. Folgen: Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum vereinbarten Termin, d.h. mit sofortiger Wirkung, oder zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft oder in Ausnahmefällen auch rückwirkend. Kündigung durch die Lehrkraft: Ordentliche Kündigung ist an Einhaltung der in 34 Abs. 1 TV-L genannten Fristen gebunden. Fristen gelten für beide Seiten gleichermaßen, die Vereinbarung von längeren Fristen für die Kündigung durch eine Vertragspartei ist wegen Verstoßes gegen 622 Absatz 6 BGB nichtig. Wichtig: Unterschiedliche Fristen für Probe- und Dauerbeschäftigungsverhältnisse! 17

18 Arbeitsverhältnis kann aber auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Vertragsteil gekündigt werden. Außerordentliche bzw. fristlose Kündigung: Vorliegen eines wichtigen Grundes i. S. d. 626 BGB. c. Dienstreise: Rechtsgrundlagen: 1 Abs. 5 Ziff. 3 ZustVO für beamtete Lehrkräfte (BASS Nr. 44) Nr RdErl MSW v für tarifbeschäftigte Lehrkräfte (BASS Nr. 32) Definition Dienstreise: Reise zur Erledigung eines Dienstgeschäfts außerhalb des Dienstortes Können einzeln oder generell angeordnet bzw. genehmigt werden Ohne vorherige schriftliche Anordnung/Genehmigung grds. kein Dienstunfall- bzw. Versicherungsschutz! Sofern DR angeordnet/genehmigt ist: Anspruch der LK auf Erstattung der Reisekosten gem. LRKG ( wichtig: innerhalb v. 6 Monaten geltend zu machen, s. 3 Abs. 8 LRKG) 18

19 SL als dienstvorgesetzte Stelle prüft: Zweck und Notwendigkeit der Dienstreise Verfügbarkeit erforderl. Haushaltsmittel Wahl des Beförderungsmittels (grds. ÖPNV vorrangig ggü. Privat-PKW) ggf. Möglichkeit der Genehmigung bei Verzicht auf Reisekostenerstattung Sonderfall: generelle DR-Genehmigung zur Erledigung gleichartiger Dienstgeschäfte innerhalb eines zu bestimmenden räumlichen Bereichs Erforderlichkeit muss gesondert begründet werden! d. Dienstzeugnis gem. 93 II 1 LBG NRW Auch die Erteilung von einfachen Dienstzeugnissen betrifft im Grundsatz keine neue Aufgabe der Schule, da diese bisher auch den Text bzw. die Formulierungen für ein Dienstzeugnis erstellen mussten. In der Vergangenheit wurden jedoch die Dienstzeugnisse durch die Bezirksregierung von den Schulen angefordert. Dieser letztgenannte Zwischenschritt fällt nach Übertragung der Dienstvorgesetzteneigenschaft weg. Inhaltlich bezieht sich das einfache Zeugnis nur auf Art und Dauer der Beschäftigung. Für qualifizierte Arbeitszeugnisse nach Ziff des RdErl. BASS Nr. 32 i.v.m. 35 TVL wird auf die Handreichung für die Erstellung von Arbeitszeugnissen verwiesen. Auf Grundlage eines Entwurfs der Schulleitung werden diese durch die Bezirksregierung erstellt. 19

20 e. Mehrarbeit: Vorrang: Flexibisisierung und Verrechnung mit Ausfallstunden Zunächst: Ausschöpfung der Flexibilisierungsinstrumente bei der Verrechnung von Ausfallstunden gem. 13 Abs. 4 ADO und 2 Abs. 4 der VO zu 93 Abs. 2 SchulG NRW Erst dann: Heranziehung des Mehrarbeitserlasses Begriff: Unter Mehrarbeit versteht man jede Form von Arbeit, die über die individuelle Pflichtstundenzahl unter Ausschöpfung der sog. Flexibilisierungsinstrumente bei der Verrechnung von Ausfallstunden hinausgeht (so kann es z. B. sein, dass eine Lehrkraft erkrankt, auf einer Fortbildung oder sonst wie verhindert ist, und deren Unterrichtsverpflichtung sichergestellt werden muss.). Grundsätzlich können ad hoc und regelmäßige Mehrarbeit unterschieden werden. Unter ad hoc -Mehrarbeit versteht man dabei alle Formen von Mehrarbeit, die nicht voraussehbar sind und deshalb auch nicht durch eine Stundenplanänderung oder durch eine Unterrichtsverlegung verhindert werden können und den Zeitraum von vier Wochen unterschreiten. Regelmäßige Mehrarbeit liegt grundsätzlich vor, wenn die Dauer der Mehrarbeit vier Wochen übersteigt. Angesichts vorläufiger Haushaltsführungen und der Kürzung des Budgets für Flexible Mittel für Vertretungsunterricht ist bei der Anordnung von vorhersehbarer längerfristiger Mehrarbeit im Vorfeld mit Dez. 47 abzuklären, inwiefern das Budget hierfür ausreicht. 20

21 Rechtliche Voraussetzungen: 61 Absatz 1 Satz 1 LBG NRW Vergütbare Mehrarbeit im Schuldienst ist aber nur Unterrichtstätigkeit: im Rahmen der hauptamtlichen oder hauptberuflichen Unterrichtstätigkeit, auf Anordnung oder mit Genehmigung über die individuelle Pflichtstundenzahl hinaus an der eigenen Schule oder einer anderen Schule derselben Schulform ( Mehrarbeitserlass vom 11. Juni 1979, Ziffer 2.2, BASS Nr. 2.1). Aufgrund der Sonderregelung des 44 TV-L ist die Vorschrift auch auf Tarifbeschäftigte anwendbar. In der Regel ist daher keine Abgeltung durch Freizeitausgleich möglich, sondern es erfolgt eine Mehrarbeitsvergütung im Schuldienst nach dem o. g. Erlasses und der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV). Wichtig: Teilzeitbeschäftigte Vertretungslehrkräfte mit einem befristeten Arbeitsvertrag dürfen keine Mehrarbeit übernehmen, da andernfalls immer eine Änderung des Arbeitsvertrages erfolgen müsste. Hierbei wäre zuvor der Personalrat zu beteiligen, da der Lehrerrat nicht für Änderungen der Beschäftigung zuständig ist. Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen dürfen nur in angemessenen Grenzen Mehrarbeit übernehmen, sie müssen vorher dazu gehört werden. Darüber hinaus ist der vorgenannte Personenkreis gemäß 124 SGB IX auf Verlangen von der Mehrarbeit ganz freizustellen. 21

22 Vergütung: Die Vergütung ist für verbeamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte, sowie für vollzeit- und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte unterschiedlich geregelt. Weitere Rechtsgrundlagen: 61 LBG NRW in Verbindung mit der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (AZVO 3-5), Verwaltungsvorschriften zu 93 SchulG NRW (BASS Nr. 1.1), Aufgaben der Lehrerkonferenz, 68 SchulG NRW, Mehrarbeit von Tarifbeschäftigten (BASS Nr.11), Erlass zur Mehrarbeit (BASS Nr ), Erlass zur Teilzeitbeschäftigung (BASS Nr. 10), Allgemeine Dienstordnung (ADO NRW) (BASS Nr. 4), Richtlinien zum Schwerbehindertengesetz (BASS Nr.1), Erlass des MSWF vom zum Vertretungsunterricht im Rahmen des Programms Flexible Mittel für Vertretungsunterricht (BASS Nr. 2.2) 22

23 f. Sonderurlaub: Rechtsgrundlagen: 1 Abs. 5 Ziff. 6 ZustVO für beamtete Lehrkräfte (BASS Nr. 44) i.v.m Freistellungs- und Urlaubsverordnung (FrUrlVO) bzw. 74 Abs. 3 LBG NRW Nr RdErl MSW v für tarifbeschäftigte Lehrkräfte (BASS Nr. 32) i.v.m. 28, 29 TV-L Voraussetzungen: Antrag der Lehrkraft Vorliegen eines SU-Tatbestandes (s. o.g. Vorschriften d. FrUrlVO bzw. TV-L) Rechtsfolge abhängig vom konkreten SU-Tatbestand; zu unterscheiden: 1...ist zu gewähren, wenn.. kein Ermessen 2...kann/soll gewährt werden, wenn.. Hier: Prüfung, ob Ausübung der Tätigkeit, für die SU beantragt wird, nicht auch außerhalb der Dienstzeit möglich ist und schulische Belange nicht entgegenstehen. sofern Kann-/Soll -Tatbestand: verantwortliche Prüfung unter Berücksichtigung der Interessen der Schule sowie der Kolleg/- innen (aber: keine pauschale Ablehnung unter Hinweis auf dann eintretenden Unterrichtsausfall) 23

24 Konstellation: I. SU unter Fortzahlung der Besoldung / des Entgelts II. SU unter Wegfall der Besoldung / des Entgelts (ergibt sich aus jeweiligem SU-Tatbestand, s FrUrlVO bzw. 28, 29 TV-L) Empfehlung: Klärung der Frage der Weiterbezahlung vor Entscheidung über SU-Antrag; in Zweifelsfällen Rücksprache mit BR Arnsberg nehmen. Achtung: teilweise unterschiedliche Voraussetzungen bei Beamten einerseits und Tarifbeschäftigten andererseits! 24

_für die Region. Bezirksregierung Münster. Übertragung von Dienstvorgesetzteneigenschaften auf Schulleiterinnen und Schulleiter.

_für die Region. Bezirksregierung Münster. Übertragung von Dienstvorgesetzteneigenschaften auf Schulleiterinnen und Schulleiter. _für die Region Bezirksregierung Münster Übertragung von Dienstvorgesetzteneigenschaften auf Schulleiterinnen und Schulleiter Referenten: Informationsveranstaltung am Ablauf der Veranstaltung Begrüßung

Mehr

Info zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SBV) 2018

Info zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SBV) 2018 Info zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SBV) 2018 1 Rechtsgrundlagen Mitwirkung und Rechte der Vertrauensperson Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) 52 mit Verweis auf das SGB IX Wahl, Amtszeit,

Mehr

Rechtsgrundlagen. Personalrecht Angestelltenlehrgang I (50 Stunden = 25 Doppelstunden) Stand: Feinziele: Bezüge zu anderen Lehrgebieten

Rechtsgrundlagen. Personalrecht Angestelltenlehrgang I (50 Stunden = 25 Doppelstunden) Stand: Feinziele: Bezüge zu anderen Lehrgebieten Rechtsgrundlagen die verschiedenen Rechtsquellen des Arbeitsrechts nennen Rechtsquellenlehre Bürgerliches Recht die Konkurrenz zwischen verschiedenen arbeitsrechtlichen Rechtsquellen beschreiben und anhand

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Vom 25. Juni H /578

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Vom 25. Juni H /578 Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Mehrarbeitsvergütungserlass MAVE M-V -) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung,

Mehr

Befristung und Beendigung von

Befristung und Beendigung von Befristung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen 33 Führung auf Probe 34 Führung auf Zeit 35 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung 36 Kündigung des Arbeitsverhältnisses 37 Zeugnis 33 Führung

Mehr

AzUVO (ab ) Abschnitt 5. Anspruch auf Elternzeit. (1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge, wenn sie

AzUVO (ab ) Abschnitt 5. Anspruch auf Elternzeit. (1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge, wenn sie AzUVO (ab 7.2015) Abschnitt 5 40 Anspruch auf Elternzeit (1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge, wenn sie a) b) c) mit ihrem Kind, einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen

Mehr

Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses der Industrie- und Handelskammer Erfurt

Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses der Industrie- und Handelskammer Erfurt Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses der Industrie- und Handelskammer Erfurt Der gemäß 77 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes von der Industrie- und Handelskammer Erfurt errichtete Berufsbildungsausschuss

Mehr

vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Inhaltsverzeichnis 1

vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Inhaltsverzeichnis 1 Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 8.621 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Mehr

An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster. nachrichtlich:

An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster. nachrichtlich: Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und

Mehr

Schulleiter/innen mit Dienstvorgesetzteneigenschaft

Schulleiter/innen mit Dienstvorgesetzteneigenschaft Handout zur vlw-veranstaltung Schulleiter/innen mit Dienstvorgesetzteneigenschaft Duisburg, 15.10.2011 Inhalt Seite Zuständigkeitsverordnung (Auszug) 2 Akteure und ihre Aufgaben vor und nach der Übertragung

Mehr

b) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und

b) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Projekten zur Stärkung der künstlerisch-kulturellen Bildung an Schulen im Rahmen des NRW-Landesprogramms Kultur und Schule RdErl. des

Mehr

Zwischen. A r b e i t s v e r t r a g 7

Zwischen. A r b e i t s v e r t r a g 7 Anlage 7 Zwischen vertreten durch (Arbeitgeber) und Frau/Herrn 2 geboren am: wohnhaft in: (Beschäftigte/Beschäftigter 2 ) wird - vorbehaltlich 1 - folgender A r b e i t s v e r t r a g 7 geschlossen: 1

Mehr

Bezirksregierung Düsseldorf, den Bearbeiter: Herr Holtermann Tel.: Infoblatt

Bezirksregierung Düsseldorf, den Bearbeiter: Herr Holtermann Tel.: Infoblatt Bezirksregierung Düsseldorf, den 15.02.2008 Düsseldorf Bearbeiter: Herr Holtermann Tel.: 5457 Infoblatt zur Mehrarbeit und zum nebenamtlichen Unterricht im Schuldienst A. Mehrarbeit I. Rechtsgrundlagen

Mehr

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) 1, Zuletzt geändert durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S.

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) 1, Zuletzt geändert durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 7.229-101 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Mehr

Sachbereich: Grundlagen

Sachbereich: Grundlagen Sachbereich: Grundlagen die relevanten Rechtsnormen für personalrechtliche Entscheidungen nennen und bei konkreten Rechtsfragen die anwendbaren Normen zuordnen Quellenlehre Gesetze, Tarifverträge, etc.

Mehr

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,

Mehr

Richtlinien zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung Förderrichtlinien

Richtlinien zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung Förderrichtlinien 1 Richtlinien zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in Förderrichtlinien Inhaltsübersicht: Einleitung I. Personenkreis II. III. IV. Stellenpool für die Beschäftigung

Mehr

2.1 Ziel der Förderung ist es, für schwerbehinderte Menschen im Sinne der Ziffer 1 durch die Gewährung von Inklusionsprämien

2.1 Ziel der Förderung ist es, für schwerbehinderte Menschen im Sinne der Ziffer 1 durch die Gewährung von Inklusionsprämien Anhang zur Verwaltungsvereinbarung Durchführungsgrundsätze zur Umsetzung des Handlungsfeldes 3 der Initiative Inklusion in Baden-Württemberg Für die Durchführung des Handlungsfeldes 3 der Initiative Inklusion

Mehr

Erlass über die. Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -vollzugsbeamten der Vollzugspolizei des Saarlandes

Erlass über die. Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -vollzugsbeamten der Vollzugspolizei des Saarlandes Abteilung Polizeiangelegenheiten Dienstgebäude: Mainzer Straße 136 66121 Saarbrücken Tel.: (06 81) 9 62-0 1. März 2007 Sachbearbeiter: PHK Markus Fuhr Durchwahl: -12 55 Telefax: -12 49 Mail: m.fuhr@innen.saarland.de

Mehr

Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit

Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 426 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Mehr

Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung)

Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung) Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung) Zur Verwirklichung des Zieles einer beruflichen Gleichstellung von Frauen und

Mehr

Runderlass für Hilfskräfte

Runderlass für Hilfskräfte Runderlass für Hilfskräfte Liebe Kolleginnen und Kollegen, das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat eine Vorveröffentlichung des neuen Runderlasses für Hilfskräfte herausgebracht,

Mehr

Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays

Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays Hinweis: Diese Vorlage für einen Praktikumsvertrag wird kostenlos von studays zur Verfügung gestellt. Diese ist ausdrücklich auf den Bereich

Mehr

An die Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster

An die Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf An die Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und

Mehr

Integrationsvereinbarung

Integrationsvereinbarung Integrationsvereinbarung Zwischen dem Kanzler, der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat der Folkwang Hochschule wird gemäß 83 SGB IX die nachfolgende Integrationsvereinbarung abgeschlossen:

Mehr

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten

Mehr

Weiterbildung gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Universität. Die Technische

Weiterbildung gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Universität. Die Technische Vereinbarung zwischen dem Kanzler der Technischen Universität Dortmund und dem Personalrat der nichtwissenschaftlich Beschäftigten der Technischen Universität ortmund zur Fort- und Weiterbildung Präambel:

Mehr

Arbeitszeit und Urlaubsverordnung des Landes Baden-Württemberg (AzUVO)

Arbeitszeit und Urlaubsverordnung des Landes Baden-Württemberg (AzUVO) Arbeitszeit und Urlaubsverordnung des Landes Baden-Württemberg (AzUVO) 5. ABSCHNITT Elternzeit Gemäß Artikel 2 der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung vom

Mehr

KURZINFORMATION. Sabbatjahr Ausstieg auf Zeit

KURZINFORMATION. Sabbatjahr Ausstieg auf Zeit KURZINFORMATION Sabbatjahr Ausstieg auf Zeit Das Sabbatjahr oder auch Sabbatical bezeichnet eine berufliche Auszeit von i.d.r. bis zu zwölf Monaten. Dem Freigestellten eröffnen sich hierbei Möglichkeiten,

Mehr

Teilzeit und Beurlaubung

Teilzeit und Beurlaubung Stand: 08/10 Teilzeit und Beurlaubung Das Landesbeamtengesetz NRW regelt in den 63 ff. vielfältige Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung: Tatbestand Voraussetzungen Höchstdauer Kumulation

Mehr

Az.: 1B5/0348 Erfurt, den 16. Juni Ministerialerlass zur Mehrarbeit von Lehrkräften an staatlichen Schulen

Az.: 1B5/0348 Erfurt, den 16. Juni Ministerialerlass zur Mehrarbeit von Lehrkräften an staatlichen Schulen Die Ministerin Az.: 1B5/0348 Erfurt, den 16. Juni 2015 Ministerialerlass zur Mehrarbeit von Lehrkräften an staatlichen Schulen 1. Zuständigkeit für die Anordnung/Genehmigung von Mehrarbeit Die Zuständigkeit

Mehr

Hinweise und Informationen für die Schulverwaltungsassistentinnen und Schulverwaltungsassistenten an Schulen im Regierungsbezirk Münster.

Hinweise und Informationen für die Schulverwaltungsassistentinnen und Schulverwaltungsassistenten an Schulen im Regierungsbezirk Münster. für die Schulverwaltungsassistentinnen und Schulverwaltungsassistenten an Schulen im Regierungsbezirk Münster. www.brms.nrw.de Organisatorische Zuständigkeit Als Schulverwaltungsassistentin oder Schulverwaltungsassistent

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag

Mehr

bereitgestellt von einer SBV Dank

bereitgestellt von einer SBV Dank bereitgestellt von einer SBV Dank Schwerbehindertenvertretung Aufgaben Pflichten Rechte Die Schwerbehindertenvertretung ist die Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen

Mehr

Arbeits- und Tarifrecht VFA (40 Stunden = 20 Doppelstunden) Stand

Arbeits- und Tarifrecht VFA (40 Stunden = 20 Doppelstunden) Stand Rechtsgrundlagen die verschiedenen Rechtsquellen des Arbeitsrechts nennen 4 Rechtsquellenlehre Bürgerliches Recht die Konkurrenz zwischen verschiedenen arbeitsrechtlichen Rechtsquellen beschreiben und

Mehr

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) - Verfahren für öffentliche Schulen im Regierungsbezirk Detmold - Diese Präsentation soll die Schulleitungen bei der Einführung der Thematik in den Lehrerkonferenzen

Mehr

1. Einstellungsverfahren

1. Einstellungsverfahren Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen 9. August 2007 Seite 1 von 7 Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen

Mehr

Bundesteilhabegesetz - Erste Stufe *

Bundesteilhabegesetz - Erste Stufe * Bundesteilhabegesetz - Erste Stufe 30.12.2016* * s. im Einzelnen Schiefer/Heitmann, Krankheit im Arbeitsverhältnis, Düsseldorfer Schriftenreihe (demn. 2. Aufl.), Nelle, NZA 2017, 880; Mühlmann, NZA 2017,

Mehr

Geschäftsordnung des Elternbeirates

Geschäftsordnung des Elternbeirates Geschäftsordnung des Elternbeirates Auf der Grundlage des Schulgesetzes für Baden Württemberg und der Elternbeiratsverordnung gibt sich der Elternbeirat folgende Geschäftsordnung: 1 Rechtsgrundlagen Die

Mehr

Dienstvereinbarung. zwischen der. Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem

Dienstvereinbarung. zwischen der. Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem Dienstvereinbarung zwischen der Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten der Hochschule Bochum - vertreten durch seinen Vorsitzenden

Mehr

2. den am 1. August 2004 in Kraft getretenen 1. Änderungserlass vom 13. Juli 2004 (Mittl.bl. BM M-V S. 497),

2. den am 1. August 2004 in Kraft getretenen 1. Änderungserlass vom 13. Juli 2004 (Mittl.bl. BM M-V S. 497), Dieser Ausdruck berücksichtigt: 1. den am 16. Juli 2001 in Kraft getretenen Erlass Erlass zur Einführung langfristiger Arbeitszeitkonten für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen bei dienstlichen Bedürfnissen

Mehr

Vereinbarung über den Abschluss von Gestellungsverträgen für Religionslehrer

Vereinbarung über den Abschluss von Gestellungsverträgen für Religionslehrer Vereinbarung über den Abschluss von Gestellungsverträgen für Religionslehrer 181 Vereinbarung über den Abschluss von Gestellungsverträgen für Religionslehrer Vom 1. April 1964 (ABl. 1964 S. 107), zuletzt

Mehr

HANDREICHUNGEN ZUM EINSATZ TEILZEITBESCHÄFTIGTER LEHRERINNEN UND LEHRER

HANDREICHUNGEN ZUM EINSATZ TEILZEITBESCHÄFTIGTER LEHRERINNEN UND LEHRER HANDREICHUNGEN ZUM EINSATZ TEILZEITBESCHÄFTIGTER LEHRERINNEN UND LEHRER (Teilzeitbeschäftigte im Rahmen der Elternzeit oder nach 71 LBG) Wie kann ich Beruf und Familie miteinander vereinbaren? Diese Frage

Mehr

Versetzung von Förderschullehrkräften an Schwerpunktschulen Rechtliche und organisatorische Fragen

Versetzung von Förderschullehrkräften an Schwerpunktschulen Rechtliche und organisatorische Fragen Versetzung von Förderschullehrkräften an Schwerpunktschulen Rechtliche und organisatorische Fragen Fragen Antworten Versetzungsverfahren Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es für Versetzungen von Förderschullehrkräften

Mehr

Übertragung der Dienstvorgesetzteneigenschaft

Übertragung der Dienstvorgesetzteneigenschaft Übertragung der Dienstvorgesetzteneigenschaft Informationsveranstaltung für die Schulleiterinnen und Schulleiter im Regierungsbezirk Düsseldorf Dezernat 47 www.brd.nrw.de/schule Inhalt Einführung 3 Lehrerrat.

Mehr

Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht. Vorwort. Abkürzungsverzeichnis

Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht. Vorwort. Abkürzungsverzeichnis Inhaltsübersicht Vorwort Autor Abkürzungsverzeichnis V VI XIII 1. Krankheit in der Arbeitswelt 1 1.1 Fehlzeitentwicklung 1 1.2 Der Krankheitsbegriff im Arbeits- und Beamtenrecht 2 1.3 Verpflichtungen des

Mehr

Die Tätigkeit als Pädagogische/r Mitarbeiter/in bei der Medienberatung NRW

Die Tätigkeit als Pädagogische/r Mitarbeiter/in bei der Medienberatung NRW Die Tätigkeit als Pädagogische/r Mitarbeiter/in bei der Medienberatung NRW - Fragen und Antworten zu dienstrechtlichen Rahmenbedingungen - Vorbemerkung: Die nachstehenden Hinweise beruhen auf den besonderen,

Mehr

Personalrat in der Mitbestimmung & Mitwirkung

Personalrat in der Mitbestimmung & Mitwirkung PersVG M-V vom 24.02.1993 1 08.10.2007 Mitbestimmungsverfahren Mitwirkungsverfahren stärkste Form der Beteiligung schwächere Beteiligungsform 62 i.v.m. 68 Abs. 1 69 70 62 i.v.m. 68 Abs. 2 2 08.10.2007

Mehr

b) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und

b) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Projekten zur Stärkung der künstlerisch-kulturellen Bildung an Schulen im Rahmen des NRW-Landesprogramms Kultur und Schule RdErl. d. Ministerpräsidenten

Mehr

An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster

An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und

Mehr

2. wie aktuell die Vergütung der Mehrarbeit von Lehrkräften geregelt ist;

2. wie aktuell die Vergütung der Mehrarbeit von Lehrkräften geregelt ist; Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7268 04. 08. 2015 Antrag der Abg. Georg Wacker u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Mehrarbeitsunterrichtsvergütung

Mehr

Dienstrechtliche Befugnisse

Dienstrechtliche Befugnisse Dienstrechtliche Befugnisse RdErl. d. MK v. 31.5.2007-13.4-03 000 - VORIS 20480 (Abdruck aus Nds. MBl. Nr. 23/2007 S. 487; SVBl 7/2007): Bezug: a) Beschl. d. LReg vom 30. 11. 2004 (Nds. MBl. S. 860) -

Mehr

Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung)

Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung) Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung) Zur Verwirklichung des Zieles einer beruflichen Gleichstellung von Frauen und

Mehr

Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (ARRG-EKD)

Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (ARRG-EKD) Arbeitsrechtsregelungsgesetz EKD ARRG-EKD Archiv 4.11.1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (ARRG-EKD) Vom 10. November 1988 (ABl. EKD S. 366) Die Synode hat folgendes

Mehr

Informationsveranstaltung. Übertragung von Dienstvorgesetzteneigenschaften

Informationsveranstaltung. Übertragung von Dienstvorgesetzteneigenschaften Hier könnte ein schmales Bild eingefügt werden Informationsveranstaltung Übertragung von Dienstvorgesetzteneigenschaften Vorgesehener Ablauf Einführung was bedeutet eigenverantwortliche Schule (Wolfgang

Mehr

1 Der Zeitpunkt der Betriebsratswahlen

1 Der Zeitpunkt der Betriebsratswahlen 1 Der Zeitpunkt der Betriebsratswahlen Zu Beginn einer jeden Betriebsratswahl stellt sich die Frage nach dem Zeitpunkt: Wann soll gewählt werden? Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet in 13 zwischen

Mehr

Ausschreibungsrichtlinien

Ausschreibungsrichtlinien Ausschreibungsrichtlinien Ausschreibungsrichtlinien A. Besetzung von Dienstposten/Arbeitsplätzen und Ausbildungsplätzen 1. Die Besetzung von Dienstposten/Arbeitsplätzen und Ausbildungsplätzen bei der Freien

Mehr

Arbeitsvertrag für Lehrkräfte

Arbeitsvertrag für Lehrkräfte zwischen Arbeitsvertrag für Lehrkräfte (unbefristet) dem Bistum Fulda, vertreten durch den Generalvikar - nachfolgend Dienstgeber genannt - und Herrn/Frau geboren am in wohnhaft in - nachfolgend Dienstnehmer/in

Mehr

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, CA/D 2/14 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 28. März 2014 zur Änderung der Artikel 2, 33 bis 38a und 111 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts und zur Änderung des Artikels 5 der Durchführungsvorschriften

Mehr

MAVO Fortbildung für Mitglieder der MAV Kolping Ausbildungshotel St. Theresia München, , 09:00 16:15 Uhr

MAVO Fortbildung für Mitglieder der MAV Kolping Ausbildungshotel St. Theresia München, , 09:00 16:15 Uhr Katholisches Schulwerk in Bayern MAVO Fortbildung für Mitglieder der MAV Kolping Ausbildungshotel St. Theresia München, 01.03.2011, 09:00 16:15 Uhr KSW - Sr. Dr. Hanna Sattler OSB März 2011 Beteiligungsrechte

Mehr

Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität

Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Die Regelung der Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen sind für die Beschäftigten von zentraler

Mehr

Staatliches Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt

Staatliches Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt Staatliches Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt An alle öffentlichen Schulen im Aufsichtsbereich Darmstadt, 27. Oktober 2006 Bearbeiterin: Frau Lettau Tel.: 06151-3682-411

Mehr

Übertragung von Zuständigkeiten im Kultusressort. Verordnung des Kultusministeriums zur Übertragung von Zuständigkeiten

Übertragung von Zuständigkeiten im Kultusressort. Verordnung des Kultusministeriums zur Übertragung von Zuständigkeiten zum Vorschriftenverzeichnis 0310-22 Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landesbeamtengesetz, nach dem Landesreisekostengesetz, der Landestrennungsgeldverordnung

Mehr

(ABl S. 154) in folgendem Kirchen genannt andererseits

(ABl S. 154) in folgendem Kirchen genannt andererseits Erteilung nebenamtlichen und nebenberuflichen ev. Religionsunterrichtes in Rheinland-Pfalz 183 Vereinbarung über die Erteilung nebenamtlichen und nebenberuflichen evangelischen Religionsunterrichtes an

Mehr

(1) Der Berufsbildungsausschuss ist im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes für die Aufgaben der Berufsbildung zuständig.

(1) Der Berufsbildungsausschuss ist im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes für die Aufgaben der Berufsbildung zuständig. Muster-Entwurf einer Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses bei den Industrie- und Handelskammern (vom 15.05.2006) -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

Inhaltsübersicht. Schwerbeh. Menschen - Aufgaben der Vertretung

Inhaltsübersicht. Schwerbeh. Menschen - Aufgaben der Vertretung Schwerbeh. Menschen - Aufgaben der Vertretung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Allgemeine Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung 2.1 Überwachung 2.2 Beantragung von Maßnahmen 2.3 Anregungen und Beschwerden

Mehr

Praktikumsvertrag nach Maßgabe von 26 BBiG. zwischen. (Praktikumsbetrieb) vertreten durch. Frau/Herrn..

Praktikumsvertrag nach Maßgabe von 26 BBiG. zwischen. (Praktikumsbetrieb) vertreten durch. Frau/Herrn.. Anlage 1 Praktikumsvertrag nach Maßgabe von 26 BBiG zwischen.. (Praktikumsbetrieb) vertreten durch Frau/Herrn.. und Frau/Herrn... (nachfolgend: Praktikantin/Praktikant) gesetzlich vertreten durch 1.. 1

Mehr

19. Akademie für Oberstufenschüler. Prof. Dr. Andreas Borsutzky

19. Akademie für Oberstufenschüler. Prof. Dr. Andreas Borsutzky 19. Akademie für Oberstufenschüler Prof. Dr. Andreas Borsutzky Fall ( Der erste Arbeitsvertrag ) Die 17 jährige A beginnt zum Wintersemester 2017 / 2018 ihr Studium der Wirtschaftswissenschaften in Hamburg.

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr... ausgegeben am

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr... ausgegeben am Referendumsvorlage 411.31 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr.... ausgegeben am... 2016 Gesetz vom 31. August 2016 über die Abänderung des Lehrerdienstgesetzes Dem nachstehenden vom

Mehr

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April in der im Bereich der neuen Bundesländer anzuwendenden Fassung

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April in der im Bereich der neuen Bundesländer anzuwendenden Fassung Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte

Mehr

( 2 ) Sitz der AGSV Polizei NRW ist bei dem jeweiligen Vorsitzenden.

( 2 ) Sitz der AGSV Polizei NRW ist bei dem jeweiligen Vorsitzenden. Geschäftsordnung Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretung Polizei beim Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, der Schwerbehindertenvertretungen der obersten Landesbehörden

Mehr

Betriebsvereinbarung über die Anordnung von Überstunden

Betriebsvereinbarung über die Anordnung von Überstunden Betriebsvereinbarung über die Anordnung von Überstunden Zwischen der Universitätsklinikum Giessen und Marburg GmbH, vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung und den Kaufmännischen Geschäftsführer,

Mehr

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986 Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte

Mehr

Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell für alle Lehrkräfte

Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell für alle Lehrkräfte Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell für alle Lehrkräfte (Planstelleninhaber/innen und TV-L-Lehrkräfte) Erläuternde Hinweise in Anlehnung an die Neufassung des Runderlasses Sabbatjahr des Schulministeriums

Mehr

Arbeitsvertrag. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008

Arbeitsvertrag. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008 Arbeitsvertrag Stand: Juli 2008 Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen unverbindlichen Mustervertrag, der

Mehr

Bezirksschwerbehindertenvertretung beim Staatlichen Schulamt Ostthüringen

Bezirksschwerbehindertenvertretung beim Staatlichen Schulamt Ostthüringen Bezirksschwerbehindertenvertretung beim Staatlichen Schulamt Ostthüringen Kontaktdaten Telefon 0365/54854644 Email Adresse bsbv.ost@tmbwkbpr.thueringen.de Staatliches Schulamt Ostthüringen Hermann-Drechsler-Straße

Mehr

Arbeitsbefreiung nach 29 TVL

Arbeitsbefreiung nach 29 TVL Arbeitsbefreiung nach 29 TVL Eine grobe Übersicht in 16.06.2016 2009 UNIVERSITÄT ROSTOCK 1 29 Arbeitsbefreiung (1) 1Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach 616 BGB, in denen Beschäftigte

Mehr

Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte. vom 23.

Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte. vom 23. Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte vom 23. Juni 2008 (geändert durch Beschluss der 8./2015 Mitgliederversammlung

Mehr

Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zuletzt geändert am 20. Juni 2011 Arbeit und Schwerbehinderung (gekürzte Fassung für Unterrichtszwecke)

Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zuletzt geändert am 20. Juni 2011 Arbeit und Schwerbehinderung (gekürzte Fassung für Unterrichtszwecke) Unterrichtsmaterialien Sozialkunde Dipl.-Hdl. Uwe Schafranski (www.schafranski.de) Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zuletzt geändert am 20. Juni 2011 Arbeit und Schwerbehinderung (gekürzte Fassung für Unterrichtszwecke)

Mehr

Satzung für den. Förderverein. Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V.

Satzung für den. Förderverein. Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V. Satzung für den Förderverein Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e.v.", der in das Vereinsregister des Amtsgerichts

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus

Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2013 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 I N H A L

Mehr

Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r

Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Landesdirektion Sachsen Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r vom 19. Mai 2015 bis 22. Mai 2015 3. Prüfungsaufgabe: Personalwesen Arbeitszeit: 120 Minuten Hinweis: Bitte geben

Mehr

Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 1

Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 1 Anlage 4 Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 1 Zwischen... vertreten durch... (Arbeitgeber) und Frau/Herrn... wohnhaft. geboren am... (Beschäftigte/r) wird -

Mehr

Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere

Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Vorbemerkung Gesetzliche Voraussetzungen Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Mehr

Mitbestimmungsrechte Arbeitszeit BetrVG und LPVG Ba-Wü

Mitbestimmungsrechte Arbeitszeit BetrVG und LPVG Ba-Wü Mitbestimmungsrechte Arbeitszeit BetrVG und Einführung Arbeitszeit: - Zentraler Begriff im Arbeitsrecht - Bestimmt Zeitraum, in dem der AG über die Arbeitsleistung des AN verfügen kann - Vergütung hängt

Mehr

Mitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014

Mitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014 Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014 Satzung zur gemeinsamen Durchführung der Studiengänge Public und Nonprofit-Management und Nonprofit-Management

Mehr

Satzung. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen. Verkehrsverein Bingum e.v.

Satzung. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen. Verkehrsverein Bingum e.v. e.v. Verkehrsverein Bingum e.v. Satzung 1 Name, Vereinsgebiet und Sitz Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen Verkehrsverein Bingum e.v. Das Vereinsgebiet umfaßt

Mehr

Betriebsvereinbarung Weiterarbeit in der Rente

Betriebsvereinbarung Weiterarbeit in der Rente Betriebsvereinbarung Weiterarbeit in der Rente die X-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Y. - Arbeitgeberin - Betriebsrat der X-GmbH, vertreten durch deren Vorsitzende Frau Z. - Betriebsrat

Mehr

Richtlinie für Reisen von Mitgliedern des Landtags Brandenburg

Richtlinie für Reisen von Mitgliedern des Landtags Brandenburg Anlage 7 Richtlinie für Reisen von Mitgliedern des Landtags Brandenburg in der Fassung des Beschlusses des Präsidiums vom 18. Juni 2014, geändert durch Beschluss vom 1. Juli 2015 Zur Durchführung des 11

Mehr

Technische Universität Clausthal - Der Präsident Stand: M e r k b l a t t

Technische Universität Clausthal - Der Präsident Stand: M e r k b l a t t Technische Universität Clausthal - Der Präsident - 33-03 301 - Stand: 01.11.2004 M e r k b l a t t über die wichtigsten Vorschriften und Regelungen des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter

Mehr

Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten. Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen -

Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten. Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen - Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen - Gliederung Geltende Rechts- und Tarifregelungen - Arbeitszeitgesetz - Bundesurlaubsgesetz - TV-L - Landesbeamtengesetz

Mehr

Muster - Geschäftsordnung. Geschäftsordnung. des Elternbeirats. der Schule. vom...

Muster - Geschäftsordnung. Geschäftsordnung. des Elternbeirats. der Schule. vom... Geschäftsordnung des Elternbeirats der Schule vom... Aufgrund des 57 Abs. 4 Satz 2 des Schulgesetzes für Baden Württemberg (SchG) in der derzeit gültigen Fassung und des 28 der Verordnung des Ministeriums

Mehr

Merkblatt zu Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung (Stand: Oktober 2016)

Merkblatt zu Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung (Stand: Oktober 2016) Merkblatt zu Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung (Stand: Oktober 2016) Beamtinnen und Beamte und Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis können die Änderung ihrer oder eine Beurlaubung beantragen. In jedem

Mehr

Praktikumsvertrag. zwischen. (Praktikumsbetrieb) vertreten durch. Frau/Herrn... Frau/Herrn... (nachfolgend: Praktikantin/Praktikant)

Praktikumsvertrag. zwischen. (Praktikumsbetrieb) vertreten durch. Frau/Herrn... Frau/Herrn... (nachfolgend: Praktikantin/Praktikant) Anlage 2 Praktikumsvertrag zwischen.. (Praktikumsbetrieb) vertreten durch Frau/Herrn... und Frau/Herrn... (nachfolgend: Praktikantin/Praktikant) gesetzlich vertreten durch 1.. 1 Rechtsverhältnis (1) Frau/Herr...

Mehr

Arbeitsverträge im Handwerk: Wie ein richtiger Arbeitsvertrag im Handwerk aussehen muss / Der korrekte Arbeitsvertrag und warum er so wichtig ist

Arbeitsverträge im Handwerk: Wie ein richtiger Arbeitsvertrag im Handwerk aussehen muss / Der korrekte Arbeitsvertrag und warum er so wichtig ist Arbeitsverträge im Handwerk: Wie ein richtiger Arbeitsvertrag im Handwerk aussehen muss / Der korrekte Arbeitsvertrag und warum er so wichtig ist Ein offizieller und formal korrekter Arbeitsvertrag bietet

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst G:\StMBW\Abteilungen\Abteilung II\Referat II_6\Graf - II.6\SGB IX\BEM und Präventionsverfahren\Prävention\Allg. KMS zu Prävention

Mehr

Grundlagen zu den Schwerbehindertenwahlen

Grundlagen zu den Schwerbehindertenwahlen Grundlagen zu den Schwerbehindertenwahlen Gliederung Hilfen und Material von ver.di Gesetzliche Grundlage Wozu Schwerbehindertenvertretungen? Wahltermine und Voraussetzungen Wahlverfahren Wahlberechtigte

Mehr

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung: Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung: Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen BI AUSB 0_Arbeitsrechtl_Rahmenbedingungen_161205_ck_0001 Beschäftigung von Menschen mit Behinderung: Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen Ihr Ansprechpartner Koch, Cathrin E-Mail: c.koch@reutlingen.ihk.de

Mehr

Landesausschuss für Berufsbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Geschäftsordnung

Landesausschuss für Berufsbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Geschäftsordnung Landesausschuss für Berufsbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Geschäftsordnung (in der Fassung der Änderung vom 17. September 2007) Geschäftsordnung für den Landesausschuss für Berufsbildung des Landes

Mehr