Schulleiter/innen mit Dienstvorgesetzteneigenschaft
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- Alexa Zimmermann
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1 Handout zur vlw-veranstaltung Schulleiter/innen mit Dienstvorgesetzteneigenschaft Duisburg, Inhalt Seite Zuständigkeitsverordnung (Auszug) 2 Akteure und ihre Aufgaben vor und nach der Übertragung von 3 Dienstvorgesetztenaufgaben Das Einstellungsverfahren (Ausschreibungsverfahren) nach 5 Übernahme von DV-Aufgaben Mehrarbeit 7 Dienstzeugnisse 8 Online-Arbeitshilfe für Schulleitungen (beim MSW): 9 Einführung, Inhaltsverzeichnis, Auflistung der Formulare Rechtsquellen 13 1
2 Zuständigkeitsverordnung (BASS 10 32) Beamtete Lehrkräfte: Auswahl für und Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe, Verlängerung und Verkürzung der laufbahnrechtlichen Probezeit, Beendigung der Laufbahnrechtlichen Probezeit, Anstellung, Verbeamtung auf Lebenszeit, Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Dienstreisen, Erteilung von einfachen Dienstzeugnissen gem. 104 Abs. 2 S.1 LBG Genehmigung und Ablehnung von Sonderurlaub gem. 3, 4, 6, 7 und 11 Abs.1 SUrlVO Tarifbeschäftigte: Einstellungen (befristet und unbefristet ohne Eingruppierung u. Stufenzuordnung) Probezeit (Feststellung der erfolgreichen Beendigung der Probezeit 2 Abs.4 TV-L) Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (durch Auflösungsvertrag oder eigene Kündigung der/des Tarifbeschäftigten) Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen Erteilung eines Zeugnisses ( 35 TV-L) Anordnung, Genehmigung und Widerruf von Mehrarbeit Genehmigung und Ablehnung von Sonderurlaub und Genehmigung von Arbeitsbefreiung ( 28 und 29 TV-L im Umfang wie für vergleichbare Beamte 2
3 Die Akteure und ihre Rechte vor der Übertragung von Dienstvorgesetztenaufgaben Bei der Bezirksregierung Berufung in das Mitbest./Beteiligung Personalrat/Glst.-B. Beamtenverh. auf Probe Verlängerung der Mitbest./Beteiligung PR/Glst.-B. laufbahnrechtl. Probezeit Beendigung der --- Probezeit Verbeamtung auf ---- Lebenszeit Entlassung auf eigenen ---- Antrag Anordnung, ---- Genehmigung, Ablehnung von Dienstreisen Beförderungen Mitbest/Beteiligung PR/Glst-B. Dienstzeugnisse ---- Mehrarbeit Mitbest./Beteiligung PR/Glst-B. Sonderurlaub (> 5 T) ---- Abordnungen Mitbest./Beteiligung PR/Glst-B. Versetzungen Mitbest./Beteiligung PR/Glst-B. Ordentl. Kündigung Mitbest/Beteiligung PR/Glst-B. Am einzelnen Berufskolleg Maßnahme Abfassen der Stellenausschreibung für Neueinstellungen Einstellen der Stellenausschreibung Auswahl der Teilnehmer/innen an Fortbildungen Auswahlverfahren für Neueinstellungen A 13 Beteiligung? Im Benehmen, Beteiligung ---- Beteiligung als Mitglieder der Auswahlkomm. Dienstl. Beurteilungen am Ende der Probezeit und bei A 14- Verfahren 3 Schulkonferenz, Lehrerrat, (mit Stimmrecht) Personalrat (ohne Stimmrecht)
4 Das einzelne Berufskolleg nach Übernahme von DV-Aufgaben Maßnahme Rechte Akteure Abfassen der Stellenausschreibung für Neueinstellungen Beteiligung im Benehmen mit, Lehrerrat Schulkonferenz Und bei allen Maßnahmen: Informationsp (frühzeitig und umfassend) Einstellen der Stellenausschreibung ---- Auswahlverfahren für Mitglieder der Neueinstellungen A 13 Auswahlkomm. Berufung in Beamtenverhältnis auf Mitbestimmung, Probe Beteiligung Tarifbeschäftigte (L.i.T.): Einstellungen Mitbestimmung (befristete u. unbefristete) Beteiligung Verleihung der Eigenschaft einer Beteiligung Beamtin/eines Beamten auf Probe Verlängerung, Verkürzung und Beteiligung Beendigung der laufbahnrechtlichen Probezeit L.i.T.: Feststellung der erfolgreichen Beendigung Beendigung der Probezeit Entlassung auf eigenen Antrag (Beamtenverhältnis) Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Auflösungsvertrag oder eigene Kündigung durch L.i.T. Anordnung, Genehmigung von Beteiligung Dienstreisen bei allen Beschäftigten Ablehnung von Dienstreisen bei Beteiligung Beamten Anordnung, Genehmigung, Widerruf Mitbestimmung von Mehrarbeit Beteiligung Erteilung von einfachen Dienstzeugnissen gemäß LBG / 35 TV-L Genehmigung und Ablehnung von Beteiligung Sonderurlaub/Arbeitsbefreiung gemäß 3, 4, 6, 7, 11 Abs. 1 SUrlV 4 (Beamte) und gem. 328, 29 TV-L (Tarifbeschäftigte) Teilnahme an Fortb. Beteiligung Lehrerrat (mit Stimmrecht) Lehrerrat (beratende Funktion) Schwerbehindertenvertretung (beratende F.) Lehrerrat Lehrerrat Lehrerrat
5 Wunschthemen der Teilnehmer/innen Thema 1: Das Einstellungsverfahren (Ausschreibungsverfahren) nach Übernahme von DV- Aufgaben Tätigkeiten/Vorgang BR weist Stellen zu. Schule formuliert Ausschreibungstext und stellt ins Netz. Formelle Anforderungen Lehrerrat (Mitwirkung) + AP (Beteiligung) über Stellenausschreibung informieren, bevor Stelle ins Netz geht. Förmliches Verfahren nach LPVG - FRISTEN BEACHTEN! Verfahrensschritte Stellenausschreibung Vorauswahlverfahren Auswahlgespräche Einstellung Nach Erhalt der OG-Listen (und zum erlaubten Termin nach Erlass) wird die Auswahlkommission eingeladen. Auswahlkommission prüft die Bewerber/innen auf Zulässigkeit und legt die einzuladenden Bewerber/innen fest. Die Gespräche finden in Anwesenheit aller Mitglieder der Auswahlkommission statt (einschl. Lehrerratsvertreter/in und ggf. Schwerbehindertenvertreter/in). (Erstellung von Ranglisten und Protokollen) Aushändigung der Unterlagen, bei Vorliegen aller Voraussetzungen Einstellung ins Beamtenverhältnis auf Probe bzw. Einstellung ins 5 Einladung jetzt an den Lehrerrat: Dieser entsendet einen Vertreter für die Beratung hinsichtlich des ordnungsgemäßen Verfahrens. (Die Informationen zum Verfahrensablauf INES sind der Kommission zur Verfügung zu stellen.) Sind Schwerbehinderte auf der Bewerberliste, ist die Schwerbehindertenvertretung zu informieren und einzuladen. Wie bisher unter Beachtung der geltenden rechtlichen Regelungen. Aktuelle Änderung für Verfahren ab : Lehrerratsvertreter/in und Schwerbehindertenvertreter/in dürfen bis zum Beginn der Entscheidungsfindung dabei sein. Vor Aushändigung der Urkunde bzw. Aushändigung des Arbeitsvertrages ist die Zustimmung des Lehrerrates (als Gesamtgremium) einzuholen. Förmliches
6 Tarifbeschäftigungsverhältnis. Verfahren nach LPVG - FRISTEN BEACHTEN. Hierbei geht es nur um das ordnungsgemäße Verfahren, nicht um die Eignung der ausgewählten Person! Die ist ebenfalls an dieser Stelle erneut zu beteiligen. Die Eingruppierung und Einstufung von Tarifbeschäftigten liegt bei der BR. Thema 2: Mehrarbeit Die Verpflichtung zur Mehrarbeit ergibt sich für Beamte allgemein aus 61 Landesbeamtengesetz (LBG) in der neuen Fassung vom und wird für Lehrkräfte (und damit auch für die Tarifbeschäftigten gem. 44 TV-L) zusätzlich in 11 Abs. 5 der Allgemeinen Dienstordnung (ADO) geregelt. Voraussetzung sind zwingende dienstliche Gründe. Besondere dienstliche Belastungen und persönliche Verhältnisse der Betroffenen sollen bei der Anordnung von Mehrarbeit, die stets schriftlich erfolgen muss, berücksichtigt werden". Mehrarbeit umfasst originär nur Unterrichtstätigkeit oder Klausur-/Prüfungsaufsicht, aber nicht die Teilnahme an Konferenzen, Dienstbesprechungen, Sprechtagen, Fortbildungen, sonstigen Schulveranstaltungen (z.b. Schulfest, Tag der offenen Tür etc.). Bereitschaftsanwesenheit in der Schule, ohne dass tatsächlich Unterricht erteilt wird, stellt de facto Mehrarbeit dar, die aber nicht vergütbar ist. Es sind zu unterscheiden: gelegentliche Mehrarbeit - auch ad hoc-mehrarbeit genannt - d.h. in der Regel unerwarteter/unvorhersehbarer Vertretungsunterricht [siehe dort] ohne Zeitausgleich und regelmäßige Mehrarbeit (=Mehrarbeit > 4 Wochen) z.b. infolge längerfristiger Erkrankung, Mutterschutz, Elternzeit etc. einer Lehrkraft. Für die erste Art genügt die schriftliche Anordnung durch die Schulleitung, bei regelmäßiger Mehrarbeit ist die Bezirksregierung zuständig (spätestens ab die Schulleitung). Der Personalrat (spätestens ab der Lehrerrat) ist zu beteiligen. Durch das Ableisten von Mehrarbeit entsteht ein Ausgleichsanspruch durch Freizeitgewährung oder Mehrarbeitsvergütung. Da im Schuldienst in der Regel ein Freizeitausgleich nicht erfolgt, kann die betroffene Lehrkraft eine Vergütung verlangen. 6
7 Es gilt dabei folgender Grundsatz: vergütbare Mehrarbeit ist die Unterrichtstätigkeit, die über die individuelle Pflichtstundenzahl der Lehrkraft hinausgeht. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom (2 C ) ist bei der Vergütung der Mehrarbeit grundsätzlich zu unterscheiden, ob es sich um voll- oder teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte (Beamte wie auch Tarifbeschäftigte) handelt. Für vollbeschäftigte Lehrkräfte gilt: Bei gelegentlicher Mehrarbeit erfolgt die Vergütung monatlich nachträglich. Bei regelmäßiger Mehrarbeit wird nicht monatlich abgerechnet sondern jeweils nach Ablauf des Schulhalbjahres. Bei der Berechnung kommt es nicht auf die Zahl der wöchentlich geleisteten Mehrarbeitsstunden an. Erteilt ein Lehrer im Monat mindestens 4 Mehrarbeitsstunden (oder mehr) so wird sein Mehrarbeitsunterricht von der 1. Stunde an vergütet. Werden weniger als 4 Stunden Mehrarbeit (d.h. bis zu 3 Stunden) im Monat erteilt, so wird wegen dieser sogenannten Bagatellgrenze entschädigungslos gearbeitet d.h. es erfolgt keine Vergütung (Ausnahme: teilzeitbeschäftigte Lehrer s.u.). Mehr als 24 Stunden/Monat werden ebenfalls nicht bezahlt. Der Vergütungssatz je Stunde (für die Besoldungsgruppen A13-A16) gemäß Mehrarbeitsvergütungsordnung (MVergV NRW) beträgt 27,71 (seit ). Zu beachten ist, dass ein Pflichtstundenausfall immer gegen gerechnet wird. In einem solchen Fall wird ein Rest aber auch dann vergütet, wenn er unter 4 Stunden im Monat liegt. Nicht jede ausgefallene Pflichtstunde führt zur Kürzung, so ist z.b. neben Krankheit der Lehrkraft auch die Teilnahme an Konferenzen, Dienstbesprechungen, Sprechtagen und Prüfungen anrechenbarer Ausfall. Nicht anrechenbar sind Ausfallstunden wegen Abwesenheit der Klasse(n) z.b. bei Klassenfahrten, Schülerpraktika, vorzeitigem Unterrichtsfrei bei Abschlussklassen und wetterbedingtem Unterrichtsausfall (Hitzefrei, Sturmwarnung, Glatteis etc.). Für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte gilt: Es gibt für diese Gruppe in NRW keine Bagatellgrenze, sondern es wird jede geleistete Mehrarbeitsstunde in der Form bezahlt, dass anstelle der Sätze für die Vergütung von Mehrarbeit nach der MVergV der auf genau 1 Stunde entfallende Anteil der Besoldung (Grundgehalt, Familienzuschlag, allg. Stellenzulage, Amtszulage) bzw. der TV-L-Vergütung berechnet wird. Erst wenn in diesen Fällen die Vollbeschäftigung erreicht wird, gilt wieder die allgemeine Regel zur Vergütung von Mehrarbeit wie bei den voll-beschäftigten Lehrern (inkl. der Bagatellgrenze). Es erfolgt keinerlei Gegenrechnen (wie bei den vollzeitbeschäftigten Lehrkräften) mit den Ausfallstunden des Monats, in dem die Mehrarbeit geleistet wurde. Bei schwerbehinderten Lehrkräften ist von der Verpflichtung zur Mehrarbeit abzusehen. Sie ist nicht gegen den Willen der Betroffenen zulässig (BASS Nr.1). Die Mehrarbeit von Lehramtsanwärtern/Studienreferendaren ist begrenzt auf 2 Wochenstunden und wird in vollem Umfang vergütet. Sie kann nur mit Zustimmung der Betroffenen erfolgen. Das Anrechnen bzw. Gegenrechnen von Unterrichtsstunden zur Ermittlung des Umfangs von Mehrarbeit im Rahmen einer sogenannten zeitlichen Faktorisierung bei planbarem/absehbarem 7
8 Unterrichtsausfall (z.b. bei Abschlussklassen nach ihren Prüfungen) ist nur im Rahmen von genehmigten Arbeitszeitmodellen vorgesehen. Die Mehrarbeit während der Altersteilzeit ist unterschiedlich geregelt: beamtete Lehrkräfte dürfen maximal 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft Mehrarbeit leisten. tarifbeschäftigte Lehrkräfte dürfen aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen während der Arbeitsphase nur bis zu 400 im Monat hinzuverdienen. d.h: es können ab EG 13 nur 2 Stunden Mehrarbeit/Woche geleistet werden. In der passiven Phase darf beim selben Arbeitgeber keinerlei Mehrarbeit geleistet werden. Keine Mehrarbeit liegt vor bei der ausgleichspflichtigen Erhöhung der wöchentlichen Pflichtstunden um bis zu 6 Stunden aus schulorganisatorischen Gründen ( 2 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung von 5 Schulfinanzgesetz) und bei der Bandbreitenregelung des 3 der genannten Verordnung (BASS Nr. 1). Thema 3: Dienstzeugnis 8
9 Mit der Ausweitung der Dienstbefugnisse von Schulleiterinnen und Schulleitern (im Folgenden Schulleiter/innen mit Dienstvorgesetzteneigenschaft bb581f f3-b8af-064bd45e6930.htm SCHULMINISTERIUM.NRW.DE Das Bildungsportal Anmeldung Kontakt Impressum Zur Suche zurück zur Übersicht Für Schulleitungen Leitbild Leitungsqualifizierung Eignungsfeststellung Service Für Schulleiterinnen und Schulleiter Service DV Online-Arbeitshilfe Online-Arbeitshilfe für Schulleiterinnen und Schulleiter, die Aufgaben von Dienstvorgesetzten an öffentlichen Schulen wahrnehmen 9
10 Das Bildungsportal Anmeldung Kontakt Impressum Zur Suche Für Schulleiterinnen und Schulleiter Service DV Online-Arbeitshilfe Inhalt Inhaltsverzeichnis 1 DAUERBESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE 1.1 Auswahl 1.2 Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (Einstellung) 1.3 Einstellung in ein unbefristetes Tarifbeschäftigungsverhältnis 1.4 Probezeit Verlängerung und Beendigung der laufbahnrechtlichen Probezeit Verlängerung der Probezeit wegen mangelnder fachlicher Leistungen Verlängerung der Probezeit wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung Probezeit im Tarifbeschäftigungsverhältnis 1.5 Verbeamtung auf Lebenszeit Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen Entlassung einer Beamtin / eines Beamten auf eigenen Antrag gemäß 33 Landesbeamtengesetz
11 Musterformulare M003 Beteiligung der für Gleichstellungsfragen und der Schwerbehindertenvertretung für die Verlängerung der Probezeit wegen mangelnder fachlicher Leistungen" M006 Beteiligung der für Gleichstellungsfragen und der Schwerbehindertenvertretung für die Beauftragung des Gesundheitsamtes zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit" M007 Beteiligung der für Gleichstellungsfragen und der Schwerbehindertenvertretung für die Anstellung und Verbeamtung auf Lebenszeit" M011 Beteiligung des Lehrerrats und der Schwerbehindertenvertretung zur Anordnung von regelmäßiger Mehrarbeit" M012 Beteiligung der für Gleichstellungsfragen, des Lehrerrats und der Schwerbehindertenvertretung zur Einstellung als Lehrkraft in ein befristetes Tarifbeschäftigungsverhältnis" M013 Dienstzeugnis" 11
12 M014 Vorläufiges Zeugnis für Taribeschäftigte" M019 Beteiligung der für Gleichstellungsfragen bei Ablehnung Sonderurlaub / Arbeitsbefreiung" M021 Information der Schwerbehindertenvertretung über den Eingang von Bewerbungen und ggfs. Einladung zur Vorauswahlsitzung" M022 Einladung der Schwerbehindertenvertretung zu Auswahlgesprächen" M023 Beteiligung der für Gleichstellungsfragen und der Schwerbehindertenvertretung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (Einstellung)" M024 Beteiligung des Lehrerrats für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (Einstellung)" M025 Beteiligung der für Gleichstellungsfragen und der Schwerbehindertenvertretung für die Einstellung in ein unbefristetes Tarifbeschäftigungsverhältnis" M026 Beteiligung des Lehrerrats bei der Einstellung in ein unbefristetes Tarifbeschäftigungsverhältnis" M027 Information der Schwerbehindertenvertretung über die Beendigung der laufbahnrechtlichen Probezeit" M028 Information der für Gleichstellungsfragen über die Beendigung der laufbahnrechtlichen Probezeit" M030 Beteiligung der für Gleichstellungsfragen und der Schwerbehindertenvertretung bei der Verlängerung der Probezeit wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung" M032 Information der für Gleichstellungsfragen und der Schwerbehindertenvertretung über den Antrag auf Entlassung" M033 Information des Lehrerrats über den Antrag auf Entlassung" M034 Information der für Gleichstellungsfragen und der Schwerbehindertenvertretung über die Kündigung des Tarifbeschäftigungsverhältnis" 12
13 M035 Information des Lehrerrats über die Kündigung des Tarifbeschäftigungsverhältnis" M036 Information der für Gleichstellungsfragen und der Schwerbehindertenvertretung über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Auflösungsvertrag" M037 Information des Lehrerrats über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Auflösungsvertrag" M038 Meldung über eine zu besetzende Stelle an die Agentur für Arbeit" M039 Information der Schwerbehindertenvertretung über den Antrag auf Sonderurlaub / Arbeitsbefreiung" M040 Beteiligung der für Gleichstellungsfragen und der Schwerbehindertenvertretung bei Anordnung von regelmäßiger Mehrarbeit" M041 "BEM-Einladung der Lehrkraft zum Präventionsgespräch" M042 "BEM-Einladung des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung zum Präventionsgespräch" Rechtsquellen: Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums (BASS Nr. 44) -> Zuständigkeitsverordnung 69 Abs. 3 Schulgesetz: 13
14 Soweit der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach näherer Bestimmung durch Gesetz oder Rechtsverordnung Aufgaben des Dienstvorgesetzten übertragen worden sind, gelten die Schulen als Dienststellen im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. Ein Personalrat wird nicht gebildet. An seine Stelle tritt der Lehrerrat. 85 Landespersonalvertretungsgesetz Für die nach dem Schulgesetz NRW gebildeten Lehrerräte gelten in den Fällen des 69 Absatz 3 Schulgesetz NRW die 7 Absatz 1, 33, 37, 62 bis 77 und 85 Absatz 4 entsprechend. 59 Abs. 5 Schulgesetz: Im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit von Schulen werden den Schulleiterinnen und Schulleitern einzelne Aufgabenbereiche von Dienstvorgesetzten übertragen. Soweit diese Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen worden sind, werden die Aufgaben und Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten gemäß 15 Landesgleichstellungsgesetz von der für Gleichstellungsfragen wahrgenommen. 16 Abs. 2 Satz 2 Landesgleichstellungsgesetz gilt entsprechend. 14
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