Gesamtabschlussrichtlinie Stadt Salzgitter

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1 Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Gesamtabschlussrichtlinie Stadt Salzgitter für den Pilot-Gesamtabschluss der Stadt Salzgitter Stand Dezember 2009 Auftrag:

2 refers to the network of member firms of PricewaterhouseCoopers International Limited, each of which is a separate and independent legal entity. PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist Mitglied der unter PricewaterhouseCoopers International Limited kooperierenden eigenständigen und rechtlich unabhängigen Mitgliedsfirmen des internationalen PricewaterhouseCoopers-Netzwerks.

3 3 Inhaltsverzeichnis Seite A. Vorbemerkungen... 7 B. Begriffsdefinitionen... 8 C. Grundlagen für den Gesamtabschluss der Stadt Salzgitter... 9 I. Bestandteile des Gesamtabschlusses... 9 II. Ziel und Zweck der Gesamtabschlussrichtlinie III. Geltungsbereich IV. Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung (GoK) V. Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten VI. Gesamtabschlussterminplan VII. Formularwesen D. Abgrenzung des Konsolidierungskreises I. Rechtliche Grundlage II. Das Kriterium der untergeordneten Bedeutung bei verbundenen Unternehmen III. Das Kriterium der untergeordneten Bedeutung bei assoziierten Unternehmen E. Vereinheitlichung von Stichtag, Ansatz, Ausweis und Bewertung I. Vereinheitlichung im Rahmen der Vollkonsolidierung II. Vereinheitlichung im Rahmen der Eigenkapitalmethode (Equity-Methode) F. Vollkonsolidierung I. Vorbemerkung II. Kapitalkonsolidierung III. Schuldenkonsolidierung IV. Aufwands- und Ertragseliminierung V. Zwischenergebniseliminierung G. Eigenkapitalmethode (Equity-Methode) I. Überblick II. Erstkonsolidierung... 30

4 4 Inhaltsverzeichnis Seite III. Folgekonsolidierung IV. Zwischenergebniseliminierung H. Gesamtfinanzrechnung I. Konsolidierungsbericht I. Inhalte II. Anlagen zum Konsolidierungsbericht J. Prüfung und Offenlegung des konsolidierten Gesamtabschlusses Anlagen: Anlage 1: Beteiligungsverzeichnis Anlage 2: Konsolidierungskreis der Stadt Salzgitter Anlage 3: Synopse der Ansatz- und Bewertungswahlrechte nach HGB und NKR Anlage 4: Positionenplan/Meldebogen Vollkonsolidierung Anlage 5: Meldebogen Eigenkapitalmethode (Equity-Methode) Anlage 6: Wesentlichkeitsprüfung für den Pilot-Gesamtabschluss Anlage 7: Positionenplan Gesamtbilanz und Gesamtergebnisrechnung Anlage 8: Einheitlicher Ausweis in der Gesamtbilanz - Erläuterung zu den Bilanzund Ergebnisrechnungspositionen Aus rechentechnischen Gründen können in den Tabellen Rundungsdifferenzen in Höhe von einer Einheit (, % usw.) auftreten.

5 5 Abkürzungsverzeichnis Abs. AöR ASG DRS EB 85 EB G.E.L. ER-II Etc. Gem. GemHKVO GmbH GoB GoK GuV HGB i.d.r. i.r.d. i.v.m. KB-II NGO NKF Rz. SRB Tz. u.a. Vgl. VVS WBG WBV WEVG WIS z.b. Absatz Hier: Kommunale Anstalt öffentlichen Rechts Abwasserentsorgung Salzgitter GmbH Deutscher Rechnungslegungsstandard Eigenbetrieb Grundstücksentwicklung Eigenbetrieb Gebäude, Einkauf, Logistik Ergebnisrechnung II Et cetera Gemäß Gemeindehauhalts- und Kassenverordnung Gesellschaft mit beschränkter Haftung Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung Gewinn- und Verlustrechnung Handelsgesetzbuch In der Regel Im Rahmen der In Verbindung mit Kommunalbilanz II Niedersächsische Gemeindeordnung Neues Kommunales Finanzmanagement Randziffer Städtischer Regiebetrieb Textziffer Und andere bzw. unter anderem Vergleiche Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbh Wohnungsbaugesellschaft mbh Wohnbau Betreuungs & Verwaltungs GmbH Salzgitter Wasser- und Energieversorgungsgesellschaft mbh Wirtschafts- und Innovationsförderung Salzgitter mbh Zum Beispiel

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7 7 A. Vorbemerkungen 1. Auf Grundlage der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) sowie der Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung (GemHKVO) des Landes Niedersachsen erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Salzgitter nachfolgende Richtlinie für die Aufstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses. 2. Gemäß Ratsbeschluss vom erstellt die Stadt Salzgitter in Zusammenarbeit mit Ihren Beteiligungsunternehmen erstmals zum Abschlussstichtag einen prüffähigen konsolidierten Gesamtabschluss. 3. Im Rahmen des Pilot-Gesamtabschlusses zum Stichtag wurden die in dieser Richtlinie definierten Regelungen einer praktischen Erprobung unterzogen. Diese Gesamtabschlussrichtlinie gilt für den Pilot-Gesamtabschluss der Stadt. Sie unterliegt im Laufe der Zeit Veränderungen, die durch die örtliche Umsetzung des Gesamtabschlusses, die Erkenntnisse aus der AG Gesamtabschluss und/oder gesetzgeberischer Aktivitäten veranlasst sein können. Insbesondere sind für den Gesamtabschluss zum 31. Dezember 2009 die Auswirkungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) auf die handelsrechtliche Bilanzierung sowie die ggf. eintretenden Folgewirkungen auf das Gemeindehaushaltsrecht einzuarbeiten. 4. Auf den konsolidierten Gesamtabschluss der Stadt Salzgitter findet gem. 100 Abs. 5 NGO das Handelsgesetzbuch 300 bis 309, 311, 312 HGB unter Berücksichtigung der Regelungsinhalte des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes Anwendung. 5. Auf die Betrachtung von Steuerlatenzen wurde im Rahmen des Pilot-Gesamtabschlusses verzichtet.

8 8 B. Begriffsdefinitionen 6. In Anlehnung an die privatwirtschaftlichen Termini zur Konzernrechnungslegung werden im Folgenden die verselbstständigten Aufgabenträger unter beherrschendem Einfluss der Stadt Salzgitter als verbundene Unternehmen, Aufgabenträger unter maßgeblichem Einfluss als assoziierte Unternehmen und die weiteren Aufgabenträger als Beteiligungen bezeichnet. Als Sammelbegriff wird die Bezeichnung verselbstständigte Aufgabenträger verwendet (Vgl. Kapitel D). 7. Die auf die Ansatz-, Ausweis- und Bewertungsregelungen sowie den Bilanzstichtag der Stadt Salzgitter (31.12.) angepassten Einzelbilanzen der verbundenen Unternehmen werden als Kommunalbilanzen II (KB-II) bezeichnet. Analog wird die auf die gemeinderechtlichen Vorgaben aus NGO und GemHKVO angepasste Gewinn- und Verlustrechnung/Ergebnisrechnung als Ergebnisrechnung II (ER-II) bezeichnet. 8. Innerhalb der KB-II sind stille Reserven und Lasten in den Vermögensgegenständen und Schulden aufzudecken, soweit diese vorhanden sind. Die entstehende Bilanz wird als Kommunalbilanz III (KB-III) bezeichnet.

9 9 C. Grundlagen für den Gesamtabschluss der Stadt Salzgitter I. Bestandteile des Gesamtabschlusses 9. Die Bestandteile des konsolidierten Gesamtabschlusses sind gemäß 100 Abs. 6 NGO i. V. m. 100 Abs. 2 und 3 NGO: Gesamtergebnisrechnung, Gesamtfinanzrechnung, Gesamtbilanz sowie Gesamtanhang. Der Gesamtanhang setzt sich dabei gemäß 100 Abs. 3 NGO zusammen aus: Gesamtanlagenübersicht, Gesamtschuldenübersicht, Gesamtforderungsübersicht sowie einer Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden Haushaltsermächtigungen. 10. Ferner ist dem Gesamtabschluss gem. 100 Abs. 6 NGO ein Konsolidierungsbericht beizufügen, in dem Erläuterungen zum konsolidierten Gesamtabschluss und Angaben zu den nicht konsolidierten Aufgabenträgern anzugeben sind. Die inhaltlichen Vorgaben für den Konsolidierungsbericht ergeben sich aus 58 Abs. 1 GemHKVO (Vgl. Kapitel I). Außerdem enthält der Konsolidierungsbericht im Sinne eines "Gesamtanhangs" auch in analoger Anwendung des 100 Abs. 3 NGO die folgenden Übersichten: Gesamtanlagenübersicht, Gesamtschuldenübersicht sowie Gesamtforderungsübersicht. 11. Der Gesamtabschluss ist grundsätzlich innerhalb der gesetzlichen Frist aufzustellen (vgl. 101 Abs. 1 NGO). Für die Pilotierung des Gesamtabschlusses durch die Stadt Salzgitter wurde eine Aufstellung innerhalb von zwölf Monaten vereinbart.

10 10 II. Ziel und Zweck der Gesamtabschlussrichtlinie 12. Vorliegende Gesamtabschlussrichtlinie beschreibt die praktische Umsetzung der Vorschriften der NGO sowie der GemHKVO zur Aufstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses und die Sicherstellung der Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung (GoK). 13. Die Gesamtabschlussrichtlinie enthält alle grundsätzlichen internen Anweisungen zur Erstellung des Gesamtabschlusses. Sie grenzt Wahlrechte im Rahmen der Konsolidierung ein und benennt unter Verweis auf die einschlägigen Rechtsvorschriften die Inhalte des Gesamtabschlusses sowie notwendige Anpassungen in Ansatz, Bewertung und Ausweis der Einzelabschlüsse für die Zwecke des Gesamtabschlusses. Des Weiteren werden der Konsolidierungskreis sowie die zeitlichen und organisatorischen Abläufe für die Erstellung des Gesamtabschlusses definiert. III. Geltungsbereich 14. Die Gesamtabschlussrichtlinie findet auf die gem. 100 Abs. 4 NGO in den konsolidierten Gesamtabschluss der Stadt Salzgitter einzubeziehenden verselbstständigten Aufgabenträger sowie die Kernverwaltung Anwendung. Eine aktuelle Einschätzung zum Konsolidierungskreis der Stadt Salzgitter ist in Anlage 2 hinterlegt. IV. Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung (GoK) 15. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung (GoK) sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) für den privatrechtlichen Konzernabschluss. Die GoK konkretisieren - wie die GoB für den Jahresabschluss - die gesetzlichen Einzelvorschriften einerseits und ergänzen diese andererseits, wenn keine anwendbaren Einzelvorschriften existieren, um dem Zweck der Konzernrechnungslegung zu genügen. Es finden die privatrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung analog Anwendung, soweit keine speziellen Regelungen des Gemeindehaushaltsrechts dem entgegen stehen. Die GoK umfassen neben den GoB die Grundsätze ordnungsmäßiger Konsolidierung sowie ergänzende Grundsätze.

11 Die GoK sind ein unbestimmter Rechtsbegriff, der zu konkretisieren ist. Generell gelten die folgenden Grundsätze für den konsolidierten Gesamtabschluss: Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns Stadt Salzgitter (Generalnorm). Grundsatz der Vollständigkeit: Vollständigkeit des Konsolidierungskreises unter Beachtung des 100 Abs. 4 NGO sowie der Grundsatz der Vollständigkeit der Angaben im konsolidierten Gesamtabschluss. Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung: Dokumentations-, Rahmen-, System-, Definitions-, Ansatz- und Kapitalerhaltungsgrundsätze. Grundsatz der Fiktion der rechtlichen Einheit: Dieser Grundsatz bildet die zentrale Leitidee für die Erstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses und besagt, dass dieser aufzustellen ist, als wären alle Konzernunternehmen ein einziges, rechtlich und wirtschaftlich abgegrenztes Unternehmen. Die verselbstständigten Aufgabenträger werden demzufolge innerhalb des konsolidierten Gesamtabschlusses als unselbstständige Teilbetriebe der fiktiven Rechtsperson Konzern Stadt Salzgitter angesehen. Einheitlichkeit von Währung, Stichtag, Ansatz, Ausweis und Bewertung: Das Rechnungswesen der einzubeziehenden verbundenen Unternehmen ist einheitlich nach den Rechnungslegungsvorschriften gemäß NKR zu gestalten. Grundsätze ordnungsmäßiger Konsolidierung: Grundsatz der Eliminierung konzerninterner Geschäftsbeziehungen - Darstellung des Konzerns Stadt Salzgitter als wirtschaftliche Einheit Stetigkeit der Konsolidierungsmethoden und Abgrenzung des Konsolidierungskreises Grundsatz der Wesentlichkeit und Wirtschaftlichkeit bei der Konsolidierung: Übersteigt der Aufwand der Informationsbeschaffung für Daten, bspw. im Rahmen der Konsolidierung, den Informationsnutzen bzw. sind die Informationen von untergeordneter Bedeutung, so kann von den Vorschriften für den konsolidierten Gesamtabschluss abgewichen werden. V. Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten 17. Die Gesamtabschlusserstellung liegt auf Seiten der Stadt Salzgitter in der Verantwortung der Kämmerei. Gesamtabschlussverantwortlicher der Stadt ist der Kämmerer. Die Durchführung der operativen Arbeiten zur Gesamtabschlusserstellung wird durch die Konsolidierungsstelle (Ansprechpartner) durchgeführt. 18. Die Gesamtabschlussverantwortlichen der in den konsolidierten Gesamtabschluss einzubeziehenden verselbstständigten Aufgabenträger sind dem Beteiligungsverzeichnis in Anlage 1 zu entnehmen.

12 12 VI. Gesamtabschlussterminplan 19. Die einzubeziehenden verselbstständigten Aufgabenträger stellen der Konsolidierungsstelle die mittels Meldebogen (vgl. zur KB-II Anlage 4) angeforderten Daten bis spätestens zum 30. April des auf den Gesamtabschlussstichtag folgenden Kalenderjahres zur Verfügung. 20. Die Konsolidierungsstelle als Organisationseinheit der Kämmerei stellt den konsolidierten Gesamtabschluss und seine Anlagen bis zum 30. Juni des auf den Bilanzstichtag folgenden Kalenderjahres auf und übergibt diesen umgehend zur Prüfung an das Rechnungsprüfungsamt. Die Prüfung ist nachfolgend unverzüglich durchzuführen. Der Oberbürgermeister legt den konsolidierten Gesamtabschluss inklusive Schlussbericht der Rechnungsprüfung und einer eigenen Stellungnahme zu diesem Bericht dem Rat vor. Dieser beschließt über den konsolidierten Gesamtabschluss sowie die Entlastung des Oberbürgermeisters bis zum des auf den Bilanzstichtag folgenden Kalenderjahres. Gesamtabschlussterminplan Abschlussstichtag Verbundene Unternehmen deren Abschlussstichtag um mehr als drei Monate vom abweicht, erstellen einen Zwischenabschluss zum Übermittlung KB-II u. Ergebnisrechnungen II bis Erstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses bis Übermittlung der hinsichtlich Stichtag, Ansatz, Ausweis und Bewertung gem. Gesamtabschlussrichtlinie angepassten Jahresabschlüsse bezeichnet als Kommunalbilanz II und Ergebnisrechnung II inkl. Anhangsangaben an den Gesamtabschlussverantwortlichen der Stadt Salzgitter. - Durchführung der Konsolidierungsschritte (Kapitalkonsolidierung, Schuldenkonsolidierung, Zwischenergebniseliminierung, Aufwandsund Ertragskonsolidierung) und Erstellung des Gesamtanhangs. Prüfung Gesamtabschluss durch RPA bis Prüfung des konsolidierten Gesamtabschlusses bis zum durch das Rechnungsprüfungsamt Vorlage des Gesamtabschlusses im Rat bis Die Beschlussfassung des Rats über den konsolidierten Gesamtabschluss des Vorjahres erfolgt im Rahmen der Sitzungen zur Haushaltsaufstellung für das folgende Haushaltsjahr. - Anschließend wird der Ratsbeschluss der Kommunalaufsichtsbehörde sowie der Öffentlichkeit bekannt gemacht. (Vgl. 101 Abs. 2 NGO)

13 13 VII. Formularwesen 21. Die verbundenen Unternehmen übermitteln die auf Grundlage der geprüften Jahresabschlüsse erstellten KB-II sowie ER-II in Form der in Anlage 4 und 5 hinterlegten Meldebögen bis zum 30. April des auf den Abschlussstichtag folgenden Kalenderjahres an die Konsolidierungsstelle der Stadt Salzgitter. 22. Die sachgerechte Umgliederung aus dem Einzelabschluss der Aufgabenträger in die KB-II und EB-II wird grundsätzlich durch den Abschlussprüfer des verbundenen Unternehmens bestätigt. Im Einzelfall kann die Konsolidierungsstelle auf eine solche Bestätigung verzichten. Die betroffenen Aufgabenträger sowie der Grund für den Verzicht sind in der Gesamtabschlussrichtlinie zu dokumentieren. 23. Die assoziierten Unternehmen stellen die für die Erstkonsolidierung zu verarbeitenden Informationen mittels des in Anlage 5 hinterlegten Meldebogens zur Verfügung. Die Ordnungsmäßigkeit der Angaben sollte ebenfalls durch den Abschlussprüfer bestätigt werden. In den Folgejahren erfolgt die Meldung durch Übermittlung des geprüften Jahresabschlusses bis zum 30. April des auf den Gesamtabschlussstichtag folgenden Kalenderjahres. 24. Soweit die in den Gesamtabschluss einzubeziehenden Jahresabschlüsse der verbundenen sowie assoziierten Unternehmen zum Zeitpunkt der Erstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses nicht geprüft wurden oder keiner Prüfungspflicht unterliegen, sind ausnahmsweise die erstellten ungeprüften Jahresabschlüsse zur Konsolidierung heranzuziehen. 25. Die Einbeziehung nicht geprüfter Jahresabschlüsse ist im Konsolidierungsbericht anzugeben.

14 14 D. Abgrenzung des Konsolidierungskreises I. Rechtliche Grundlage 26. Für die Abgrenzung des Konsolidierungskreises sind die Regelungen des 100 Abs. 4 NGO heranzuziehen. Mit dem Jahresabschluss der Stadt Salzgitter sind demnach die Jahresabschlüsse der Einrichtungen, deren Wirtschaftsführung nach 110 NGO selbstständig erfolgt, der Eigenbetriebe der Einrichtungen und Unternehmen in privater Rechtsform, an denen die Gemeinde beteiligt ist, der kommunalen Anstalten der gemeinsamen kommunalen Anstalten, an denen die Gemeinde beteiligt ist, der rechtsfähigen kommunalen Stiftungen, der Zweckverbände, an denen die Gemeinde beteiligt ist, und der sonstigen rechtlich selbstständigen Aufgabenträger, deren Finanzbedarf aufgrund von Rechtsverpflichtungen wesentlich durch die Gemeinde gesichert wird, zu konsolidieren. 27. Die verselbstständigten Aufgabenträger sind je nach Einfluss der Stadt Salzgitter auf ein Tochterunternehmen (direktes Beteiligungsverhältnis) bzw. eines Tochterunternehmens auf ein Enkelunternehmen der Stadt (indirektes Beteiligungsverhältnis) in Unternehmen unter beherrschendem oder unter maßgeblichem Einfluss zu unterscheiden. 28. Zur Bestimmung eines beherrschenden Einflusses werden in Ermangelung einer eigenständigen NKR-Regelung die Kriterien des 290 Abs. 2 HGB herangezogen. Hiernach liegt ein beherrschender Einfluss auf einen Aufgabenträger vor, wenn der Gemeinde die Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft zusteht, das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und sie gleichzeitig Gesellschafter ist oder

15 15 das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrags oder auf Grund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben. 29. Für die Prüfung eines maßgeblichen Einflusses sind gem. 100 Abs. 5 NGO ebenfalls die handelsrechtlichen Regelungen des HGB heranzuziehen. Ein maßgeblicher Einfluss wird danach gem. 311 Abs. 1 HGB vermutet, wenn die Stadt bei einem verselbstständigten Aufgabenträger mindestens 20 Prozent der Stimmrechte innehat. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Der Terminus maßgeblicher Einfluss wird gesetzlich nicht definiert. Das Vorhandensein eines maßgeblichen Einflusses impliziert nicht unabdingbar die tatsächliche Einwirkung auf konkrete einzelne unternehmenspolitische Entscheidungen: Vielmehr ist die Mitwirkung an Grundsatzfragen der Geschäfts- oder Firmenpolitik des Tochterunternehmens ausreichend. Der jeweilige Einzelfall ist zu prüfen. 30. Die Berechnung der Stimmrechte erfolgt ebenfalls in Ermangelung einer eigenständigen NKR- Regelung gem. 290 Abs. 3 und 4 HGB. 31. Gemäß der Zurechnungsvorschrift des 290 Abs. 3 HGB sind der Stadt als Mutterunternehmen neben den von ihr direkt gehaltenen Rechten auch die Rechte, die einem anderen Tochterunternehmen zustehen, die Rechte, die einer Person zustehen, die auf Rechnung des Mutterunternehmens oder eines anderen Tochterunternehmens handelt, und die Rechte die dem Mutterunternehmen oder einem anderen Tochterunternehmen aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern des betreffenden Unternehmens zustehen zuzurechnen. 32. Die Berechnung der Stimmrechtsanteile der Stadt bestimmt sich für die Berechnung der Mehrheit, nach dem Verhältnis der Zahl der Stimmrechte, die sie aus den ihr gehörenden Anteilen ausüben kann, zur Gesamtzahl aller Stimmrechte. Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind gem. 290 Abs. 4 HGB die Stimmrechte aus eigenen Anteilen abzuziehen, die dem Tochterunternehmen selbst, einem seiner Tochterunternehmen oder einer anderen Person für Rechnung dieses Unternehmens gehören.

16 16 II. Das Kriterium der untergeordneten Bedeutung bei verbundenen Unternehmen 33. Verbundene Unternehmen müssen nicht in den konsolidierten Gesamtabschluss einbezogen werden (Wahlrecht), wenn deren Abschlüsse für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Stadt Salzgitter nur von untergeordneter Bedeutung sind ( 100 Abs. 4 S. 3 NGO). Zur Bestimmung des Kriteriums der untergeordneten Bedeutung sind die Einzelbilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen der verbundenen Unternehmen auf Basis der Gliederungen der 266, 275 HGB zu einer Summenbilanz zusammenzuführen. Zur Prüfung des Kritierums der untergeordneten Bedeutung für den Pilot-Gesamtabschluss vgl. Anlage 6. Grundsätzlich ist zu prüfen, ob der Nichteinbeziehung eines Aufgabenträgers aufgrund des Kriteriums der untergeordneten Bedeutung die kommunalpolitische Relevanz des Aufgabenträgers entgegensteht. 34. Wird für mehrere verbundene Unternehmen eine untergeordnete Bedeutung festgestellt, so ist zu prüfen, ob auch in Summe dieses Kriterium weiterhin gegeben ist. Das Vorliegen untergeordneter Bedeutung ist jährlich erneut zu untersuchen.

17 17 III. Das Kriterium der untergeordneten Bedeutung bei assoziierten Unternehmen 35. Die Einbeziehung des Jahresabschlusses eines assoziierten Unternehmens in den konsolidierten Gesamtabschluss kann unterbleiben, wenn dieses für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Stadt Salzgitter von untergeordneter Bedeutung ist ( 100 Abs. 4 S. 3 NGO). Zur Bestimmung des Kriteriums der untergeordneten Bedeutung sind die Einzelbilanzen sowie Gewinnund Verlustrechnungen der assoziierten Unternehmen auf Basis der Gliederungen der 266, 275 HGB zu einer Summenbilanz zusammenzuführen. Untergeordnete Bedeutung eines assoziierten Unternehmens für die Bildvermittlung im konsolidierten Gesamtabschluss wird unterstellt, wenn der zu ermittelnde Unterschiedsbetrag einen Anteil von 0,5 Prozent des immateriellen Vermögens in der Summenbilanz nicht übersteigt. Die Ermittlung des Unterschiedsbetrages erfolgt durch eine Gegenüberstellung des Beteiligungsbuchwerts der Stadt und dem auf die Stadt Salzgitter entfallenden Eigenkapital des assoziierten Unternehmens. Der hierbei ermittelte Unterschiedsbetrag ist mit dem in der Summenbilanz abgebildeten immateriellen Vermögen abzugleichen. Grundsätzlich ist zu prüfen, ob der Nichteinbeziehung eines Aufgabenträgers aufgrund des Kriteriums der untergeordneten Bedeutung die kommunalpolitische Relevanz des Aufgabenträgers entgegensteht. 36. Wird für mehrere assoziierte Unternehmen eine untergeordnete Bedeutung festgestellt, so ist zu prüfen, ob auch in Summe dieses Kriterium für den Gesamtabschluss weiterhin gegeben ist. Grundsätzlich sind zur Einschätzung der Bedeutung des assoziierten Unternehmens neben der bilanziellen Überprüfung auch die von der Stadt zu leistenden laufenden Zuschüsse sowie weitere vertragliche Verpflichtungen zu überprüfen. 37. Das Vorliegen untergeordneter Bedeutung ist jährlich erneut zu prüfen.

18 18 E. Vereinheitlichung von Stichtag, Ansatz, Ausweis und Bewertung I. Vereinheitlichung im Rahmen der Vollkonsolidierung 1. Stichtagsvereinheitlichung 38. Gem. 100 Abs. 1 NGO hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr einen Jahresabschluss aufzustellen. In Analogie zu 299 HGB ist somit der Gesamtabschluss auf den als Abschlussstichtag der Stadt als Konzernmutter zu erstellen. Dies führt zur Notwendigkeit der Erstellung eines Zwischenabschlusses bei den verbundenen Unternehmen der Stadt, soweit deren Abschlussstichtag mehr als drei Monate vom als Stichtag der Kommune abweicht. Aufgabenträger deren Abschlussstichtag innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem liegt, stellen keinen Zwischenabschluss auf, müssen jedoch Geschäftsvorfälle von besonderer Bedeutung für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage melden. Diese sind im Konsolidierungsbericht anzugeben. 2. Vereinheitlichung Bilanzansatz 39. Gemäß 100 Abs. 5 NGO ist der Gesamtabschluss unter Beachtung der 300 bis 309, 311, 312 HGB zu erstellen. Das HGB unterscheidet im Rahmen der Regelungen zum Konzernabschluss zwischen Ansatz- und Bewertungsvorschriften. Die Ansatzvorschrift des 300 HGB regelt, welche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und Sonderposten in den Konzernabschluss aufzunehmen sind, während 308 HGB die Höhe des Ansatzes, mithin die Bewertung, festlegt. 40. Durch den Verweis des 100 Abs. 5 NGO auf 300 HGB sind die kommunalen Ansatzvorschriften auch für den konsolidierten Gesamtabschluss der Stadt Salzgitter bindend. Gemäß 300 Abs. 2 S. 1 HGB sind sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Erträge und Aufwendungen der verbundenen Unternehmen unabhängig von der Berücksichtigung in deren Jahresabschluss vollständig in den konsolidierten Gesamtabschluss aufzunehmen, soweit nach dem Recht der Stadt als Mutterunternehmen nicht ein Bilanzierungsverbot oder ein Bilanzierungswahlrecht besteht. 41. Bilanzansätze aus dem Einzelabschluss sind grundsätzlich nicht in den Gesamtabschluss zu übernehmen, wenn einzelne Sachverhalte im Licht der Einheitstheorie ( 297 Abs. 3 HGB) im konsolidierten Gesamtabschlusses anders zu beurteilen sind.

19 Auf eine Anpassung des Bilanzansatzes kann, anders als bei der Anpassung der Bewertung, nicht aufgrund untergeordneter Bedeutung für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns verzichtet werden (Vgl. IDW, WP-Handbuch, 13. Auflage, S Rz. 249). 43. Die Ansatzvorschrift für den Gesamtabschluss ergeben sich aus 42 GemHKVO: In der Bilanz werden das Vermögen, die Nettoposition, die Schulden, die Rückstellungen sowie die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig ausgewiesen (Abs. 1). Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Einzahlungen nicht mit Auszahlungen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden (Abs. 2). Soweit nicht durch Gesetz anders geregelt, darf für immaterielle Vermögensgegenstände, die nicht entgeltlich erworben wurden, kein Aktivposten angesetzt werden (Abs. 3). Von der Gemeinde geleistete Investitionszuweisungen und -zuschüsse werden als immaterielle Vermögensgegenstände aktiviert und planmäßig abgeschrieben (Abs. 4). Empfangene Investitionszuweisungen und -zuschüsse für abnutzbare Vermögensgegenstände werden als Sonderposten ausgewiesen und entsprechend der Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes aufgelöst. Empfangene Investitionszuweisungen und -zuschüsse für nicht abnutzbare Vermögensgegenstände werden auf der Passivseite beim Reinvermögen ausgewiesen. Investitionszuweisungen und -zuschüsse nach Satz 2 können als außerordentlicher Ertrag ausgewiesen werden, wenn sonst ein Abbau von Fehlbeträgen trotz Ausschöpfung aller Ertrags- und Sparmöglichkeiten nicht möglich ist (Abs. 5). Darüber hinaus gehen folgende Ansatzregelungen aus 49 Abs. 1 GemHKVO hervor: Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so wird der Unterschiedsbetrag auf der Aktivseite der Bilanz als Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen. Der Unterschiedsbetrag wird planmäßige jährliche Abschreibung getilgt, die auf die gesamte Laufzeit dieser Verbindlichkeit verteilt werden können (S. 1). Als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlusstag auszuweisende oder von den Vorräten abgesetzte Anzahlungen wird als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen (S. 2).

20 20 3. Vereinheitlichung der Bewertung a) Grundsatz 44. Gem. 100 Abs. 5 NGO i. V. m. 308 HGB sind die Bewertungsvorschriften des NKR für den Gesamtabschluss maßgeblich. Die Einzelabschlüsse der nicht nach dem NKR Rechnung legenden Aufgabenträger sind somit im Rahmen des Vereinheitlichungsprozesses zur Kommunalbilanz II bzw. Ergebnisrechnung II auf die Bewertungsmethoden der Stadt anzupassen. 45. Das Gebot der einheitlichen Bewertung gem. 308 Abs. 1 S. 1 HGB ergibt sich aus der Einheitstheorie sowie der Erfordernis ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kommune darzustellen. Um dies zu gewährleisten, dürfen gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich bewertet werden. Einheitlichkeit bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass Wahlrechte grundsätzlich bei allen Vermögensgegenständen und Schulden immer in der gleichen Weise ausgeübt werden müssen. Vielmehr muss der Rahmen der für die Kommune anwendbaren Bewertungsmethoden eingehalten werden, innerhalb dessen bei gleichartigen Sachverhalten grundsätzlich funktionsgleiche Vermögensgegenstände und Schulden nicht nach unterschiedlichen Methoden oder unter Verwendung unterschiedlicher Rechengrößen (z. B. Nutzungsdauer) bewertet werden dürfen. Gleiche Sachverhalte sind gegeben, wenn art- und funktionsgleiche Vermögensgegenstände und Schulden den gleichen wertbestimmenden Faktoren unterliegen. 46. Eine einheitliche Bewertung i. S. d. 308 Abs. 1 S. 1 HGB kann unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von untergeordneter Bedeutung sind. 47. Im Rahmen des Pilot-Gesamtabschlusses werden die Regelungen des 47 Abs. 1 und 2 GemHKVO analog angewandt werden. Demnach stellen die steuerlichen AfA-Tabellen eine zulässige Abweichung von der Landesabschreibungstabelle dar. Das HGB lässt zudem als Rechtsvorschrift sowohl degressive Abschreibung als auch Leistungsabschreibung zu. Daher erfolgt keine Anpassung der Werte im Rahmen der KB II. 48. Auf eine Bewertungsanpassung bei abweichenden Regelungen zur Bilanzierung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) in Stadt und Beteiligungen wird aufgrund untergeordneter Bedeutung verzichtet. Analog wird auf eine Anpassung hinsichtlich der Bildung von Festwerten verzichtet.

21 21 b) Bewertungsvorschriften des NKR 49. Gemäß 96 Abs. 4 NGO sind Vermögensgegenstände mit dem Anschaffungs- oder Herstellungswert, vermindert um die darauf basierenden Abschreibungen, anzusetzen; die kommunalabgaberechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Die Termini Anschaffungs- und Herstellungswert (NKR) und Anschaffungs- und Herstellungskosten (HGB) entsprechen einander. 50. Anschaffungswerte sind die Geldbeträge oder geldwerten Leistungen, die aufgewendet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit die Geldbeträge oder geldwerten Leistungen dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungswerten gehören auch die Nebenkosten und die nachträglichen Anschaffungswerte. Minderungen des Anschaffungspreises werden abgesetzt ( 45 Abs. 2 GemHKVO; in Analogie zu 255 Abs. 1 HGB). 51. Herstellungswerte sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten, und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechnung der Fertigungskosten sind auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Vermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, einzubeziehen. ( 45 Abs. 3 GemHKVO) Im Gegensatz zur Regelung des HGB in 255 Abs. 3 HGB sind die Fertigungsgemeinkosten verpflichtend den Herstellungswerten hinzuzurechnen. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, dürfen als Herstellungswert angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Im Übrigen gehören Zinsen nicht zu den Herstellungswerten. ( 45 Abs. 4 GemHKVO) Diese Regelung entspricht 255 Abs. 3 HGB. Die Stadt Salzgitter macht von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch, somit sind Fremdkapitalzinsen nicht den Herstellungswerten zuzurechnen. Einzelne Einbeziehungen von Fremdkapitalzinsen bei ASG und Wohnbau sind für den Konzern Stadt Salzgitter von untergeordneter Bedeutung und bedürfen keiner Anpassung in der KB-II. 52. Bewegliche Vermögensgegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswerte den Einzelwert von 150 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen und die selbstständig genutzt werden können und einer Abnutzung unterliegen, werden als geringwertige Vermögensgegenstände unmittelbar als Aufwand gebucht (vgl. 45 Abs. 6 GemHKVO).

22 Bewegliche Vermögensgegenstände können als ein Vermögensgegenstand aktiviert werden, wenn es sich um technisch oder wirtschaftlich zusammengehörige Gegenstände handelt, die in ihrer Gesamtheit zusammen genutzt werden, um wenn der Gesamtbetrag der Anschaffungsund Herstellungswerte 150 Euro ohne Umsatzsteuer übersteigt. Dabei ist nicht nach Erst-, Ersatz- oder Ergänzungsbeschaffung zu unterscheiden. Dies gilt nicht bei Anwendung des Festwertverfahrens (vgl. 45 Abs. 7 NGO). 54. Sonderposten für Beiträge und Investitionszuschüsse sind brutto auszuweisen. 55. Bei Vermögensgegenständen des immateriellen Vermögens und des Sachvermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, werden die Anschaffungs- oder Herstellungswerte um planmäßige Abschreibungen vermindert. Die Abschreibung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die Dauer, in der der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann (lineare Abschreibung). Maßgeblich ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. ( 47 Abs. 1 GemHKVO) Für die Bestimmung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen gibt das für Inneres zuständige Ministerium eine Abschreibungstabelle vor. Betriebe gewerblicher Art (BgA) können von der Abschreibungstabelle abweichen, wenn für sie die steuerrechtlichen Abschreibungen angewandt werden (Vgl. Hinweise der AG Doppik vom ). Werden die steuerrechtlichen Abschreibungstabellen angewandt, so ist dies im Konsolidierungsbericht anzugeben. Ebenso sind Abweichungen von jeweils anzuwenden Abschreibungstabellen im Konsolidierungsbericht anzugeben. 56. Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen werden mit ihrem im Teilwertverfahren zu ermittelnden Barwert als Rückstellungen angesetzt; der Berechnung ist ein Zinssatz von fünf vom Hundert zugrunde zu legen. ( 43 Abs. 3 GemHKVO) Von einer Anpassung der Pensionsrückstellungen ist abzusehen, wenn der Bildung der Pensionsrückstellungen der Zinsfuß gem. 6a Abs. 3 S. 3 EStG zugrunde gelegt wurde.

23 Bei Ausweis von Vermögen, das nach den Regeln über die Bewertung von Vermögen in der Bilanz ausnahmsweise mit dem Zeitwert als Anschaffungs- oder Herstellungswert ausgewiesen wird, werden in der Höhe der Differenz zwischen dem Zeitwert und dem fortgeführten tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungswert, wenn dieser nicht verfügbar ist, zu dem rückindizierten Anschaffungs- oder Herstellungswert, Sonderposten für den Bewertungsausgleich gebildet. Abschreibungen sind auf den Zeitwert vorzunehmen, gleichzeitig wird der passivierte Sonderposten Bewertungsausgleich ergebniswirksam aufgelöst und mit den Abschreibungen verrechnet (vgl. 96 Abs. 4 S. 4 und 5 NGO). 58. Schulden sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag und Rückstellungen nur in Höhe des Betrages anzusetzen, der nach sachgerechter Beurteilung notwendig ist (vgl. 96 Abs. 4 S. 6 NGO). 4. Vereinheitlichung des Ausweises 59. Für den konsolidierten Gesamtabschluss ist die Bilanzgliederung des 54 GemHKVO sowie die Gliederung der Ergebnisrechnung gem. 2 GemHKVO maßgebend. Die notwendigen Angleichungen auf die Gliederungen gemäß GemHKVO werden innerhalb der Kommunalbilanz II bzw. Ergebnisrechnung II vorgenommen. 60. Für die Gliederung der Gesamtfinanzrechnung wird in Anlehnung an die Gesamtabschluss- Gesetzgebung der Länder Nordrhein-Westfalen, Hessen und Brandenburg von den Vorschriften der GemHKVO abgewichen und die Gliederung gem. DRS 2 als maßgeblich erklärt. 61. Ausführliche Erläuterungen zu den Bilanzpositionen sind in Anlage 8 hinterlegt. Diese sind zwingend zu beachten, da zwischen Gemeinde- und Handelsrecht unterschiedliche Definitionen zu den Inhalten einzelner Bilanzpositionen bestehen.

24 24 II. Vereinheitlichung im Rahmen der Eigenkapitalmethode (Equity- Methode) 62. Für assoziierte Unternehmen besteht keine zwingende Anpassungspflicht der Einzelabschlüsse auf die kommunalen Vorschriften. Diese kann fakultativ erfolgen. 63. Wird auf die Anpassung verzichtet, so sind Abweichungen von den einheitlich anzuwendenden Vorschriften im Konsolidierungsbericht anzugeben. ( 312 Abs. 5 S. 2 HGB) Die für den Gesamtabschluss der Stadt Salzgitter verbindlichen Bewertungs- und Ansatzregelungen sind der Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Stadt zu entnehmen. 64. Es ist jeweils der letzte Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens für den konsolidierten Gesamtabschluss zugrunde zu legen. Stellt das assoziierte Unternehmen einen Konzernabschluss auf, so ist von diesem und nicht vom Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens auszugehen ( 312 Abs. 6 HGB). 65. Auf eine Vereinheitlichung der Einzelabschlüsse im Rahmen der Eigenkapitalmethode (Equity- Methode) wird bei der Stadt Salzgitter verzichtet.

25 25 F. Vollkonsolidierung I. Vorbemerkung 66. Im Rahmen der Vollkonsolidierung werden die Jahresabschlüsse der Stadt und ihrer verbundenen Unternehmen zusammengefasst und um Doppelerfassungen eliminiert, um den Konzern Stadt Salzgitter unter der Fiktion der rechtlichen Einheit darstellen zu können. 67. Gemäß 100 Abs. 5 NGO sind unter Verweis auf die 300 bis 309 HGB für die Vollkonsolidierung folgende Konsolidierungsschritte vorgesehen: Kapitalkonsolidierung gem. 301 HGB Schuldenkonsolidierung gem. 303 HGB Zwischenergebniseliminierung gem. 304 HGB Aufwands- und Ertragskonsolidierung gem. 305 HGB 68. Bei der Erstellung des Gesamtabschlusses stellt der Gesetzgeber im Rahmen der Vollkonsolidierung gemäß 100 Abs. 5 NGO die Wahl der Konsolidierungsmethode zwischen Buchwertmethode nach 301 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HGB und Neubewertungsmethode nach 301 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HGB frei. Der niedersächsische Gesetzgeber verweist nicht explizit auf eine Fassung des HGB. Daher muss davon ausgegangen werden, dass es sich um einen dynamischen HGB-Verweis handelt. Somit ist die jeweils gültige Fassung des HGB anzuwenden. Die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz beschlossenen Änderungen im Handelsrecht wirken sich somit unmittelbar auf den konsolidierten Gesamtabschluss der Stadt Salzgitter aus. Somit ist im Rahmen der Kapitalkonsolidierung die Neubewertungsmethode anzuwenden. II. Kapitalkonsolidierung 1. Allgemeines 69. Die Kapitalkonsolidierung dient der Eliminierung konzerninterner Kapitalverflechtungen. Da im Rahmen der Vollkonsolidierung sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden der verbundenen Unternehmen und der Stadt Salzgitter zu einer Summenbilanz aggregiert werden, kommt es durch die Erfassung des Beteiligungsansatzes der Stadt sowie des anteiligen Eigenkapitals des verbundenen Unternehmens zu einer Doppelerfassung, welche zu beseitigen ist. Die Kapitalkonsolidierung wird im konsolidierten Gesamtabschluss der Stadt Salzgitter - unter Berücksichtigung der Änderungen im Handelsrecht durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - auf Grundlage der Neubewertungsmethode gem. 301 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HGB durchgeführt.

26 Bei der Erstellung der Summenbilanz werden die Vermögenswerte und das Eigenkapital der Tochterunternehmen doppelt erfasst. Die Stadt Salzgitter weist auf der Aktivseite die Position Anteile an verbundenen Unternehmen aus und das zu konsolidierende verbundene Unternehmen sein Eigenkapital. Bei der Bildung der Summenbilanz werden diese Positionen addiert, obwohl sie faktisch denselben Wert darstellen, nur in unterschiedlichen Bilanzen. Aufgabe der Kapitalkonsolidierung ist es nun diesen Vorgang der Doppelerfassung rückgängig zu machen. Die Beteiligung, also die Position Anteile an verbundenen Unternehmen, muss gegen das Eigenkapital des Tochterunternehmens aufgerechnet werden. 2. Neubewertungsmethode 71. Bei Anwendung der Kapitalkonsolidierung nach der Neubewertungsmethode gem. 301 Abs. 1 Satz 2 HGB ist eine Neubewertung der Vermögensgegenstände und Schulden der verbundenen Unternehmen erforderlich, um in diesen enthaltene stille Reserven und Lasten aufzudecken. Dies erfolgt parallel zu den Arbeiten zur Vereinheitlichung von Ansatz, Bewertung und Ausweis in der KB-II. Dabei werden durch die Bewertung zu Zeitwerten die in den Bilanzpositionen der Tochterunternehmen enthaltenen stillen Reserven und Lasten aufgedeckt, wodurch mitunter der bilanzielle Wert des Eigenkapitals des verbundenen Unternehmens in der KB-II verändert wird. Die aufgedeckten stillen Reserven, sind in Folgejahren erfolgswirksam abzuschreiben. Das sich neu ergebende Eigenkapital wird im Zuge der Konsolidierung mit dem Beteiligungsbuchwert der Stadt verrechnet. Ergibt sich aus dieser Verrechnung eine Differenz wird diese entsprechend ihrem Vorzeichen entweder als Geschäfts- oder Firmenwert oder als passivischer Unterschiedsbetrag ausgewiesen. Ein aktivischer Unterschiedsbetrag ist in Folgeperioden zu mindestens einem viertel p.a. oder aber über die planmäßige Nutzungsdauer abzuschreiben. Aufgrund fehlender gesetzlicher Bestimmung im niedersächsischen Gemeinderecht sollte die Abschreibungsdauer in Anlehnung an die Regelungen zum NKF- Gesamtabschluss in Nordrhein-Westfalen sowie die steuerrechtlichen Regelungen auf max. 15 Jahre begrenzt werden. 72. Der Wertansatz für von Minderheitsgesellschaftern gehaltene Anteile ergibt sich ebenso unter Berücksichtigung der aufgedeckten stillen Reserven und Lasten. Somit errechnet sich dieser als Produkt aus Beteiligungsprozentsatz und neuberechnetem Eigenkapital und ist in den Ausgleichsposten Anteile anderer Gesellschafter einzustellen. 73. Die handelsrechtlichen Regelungen sind auf den kommunalen Gesamtabschluss nur bedingt anwendbar. Dies gilt insbesondere für die Aufdeckung der stillen Reserven und Lasten, denn während ein Unternehmenserwerb i. d. R. auf Grundlage einer Unternehmensbewertung erfolgt, innerhalb derer stille Reserven und Lasten bereits identifiziert werden, liegt bei der Stadt eine solche bei Ausgliederungen nicht vor. Eine Aufdeckung dieser, ist theoretisch denkbar, würde jedoch die Vereinfachungsregel zur Bewertung des Beteiligungsbuchwertes für den kommunalen Einzelabschluss anhand der Eigenkapitalspiegelmethode faktisch obsolet wer-

27 27 den lassen. Da nach der Erstellung der kommunalen Eröffnungsbilanz im Rahmen der Arbeiten zum kommunalen Gesamtabschluss somit mit kurzer zeitlicher Verzögerung eine Neubewertung erforderlich wäre. III. Schuldenkonsolidierung 74. Die Schuldenkonsolidierung ist gemäß 100 Abs. 5 NGO i. V. m. 303 Abs. 1 HGB durchzuführen und erstreckt sich auf alle Bilanzpositionen und Anhangsangaben. Sie ist notwendig, um der Fiktion der rechtlichen Einheit Rechnung zu tragen und eine korrekte Darstellung der Vermögenslage des Konzern Stadt Salzgitter zu erreichen. Zu diesem Zweck müssen innerhalb des Konzerns bestehende, gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten eliminiert werden. Liegen die im Rahmen der Schuldenkonsolidierung zu eliminierenden Beziehungen in beiden Einheiten in gleicher Höhe vor, erfolgt die Schuldenkonsolidierung erfolgsneutral und die Bilanzsumme verkürzt sich. 75. Kommt es zu Aufrechnungsdifferenzen, müssen diese durch eine erfolgswirksame Verrechnung über die Gesamtergebnisrechnung eliminiert werden. Die Eliminierung von Schulden kann unterbleiben, soweit sie von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. Kapitel D.II). IV. Aufwands- und Ertragseliminierung 76. Gem. 100 Abs. 5 NGO i. V. m. 305 Abs. 1 HGB ist eine Eliminierung von Aufwendungen und Erträgen aus konzerninternen Geschäftsbeziehungen durchzuführen. Auch die Aufwandsund Ertragskonsolidierung bezweckt eine Darstellung der Ergebnisrechnung, die so beschaffen ist, als handele es sich um eine Konzerneinheit. Nur Aufwendungen und Erträge, die aus Geschäftsvorfällen mit Dritten außerhalb des Konzernverbundes entstehen, dürfen im Gesamtabschluss ausgewiesen werden. Hierfür werden zunächst die Gewinn- und Verlustrechnungen der einzelnen Unternehmen summiert. Anschließend werden Konzern-Innenumsätze durch die Aufwands- und Ertragskonsolidierung eliminiert. 77. Aufwendungen und Erträge müssen gem. 305 Abs. 2 HGB nicht konsolidiert werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns Stadt Salzgitter von untergeordneter Bedeutung sind (vgl. Kapitel D.II).

28 28 V. Zwischenergebniseliminierung 78. Der Zwischenergebniskonsolidierung kommt aufgrund der Dienstleistungsorientierung des öffentlichen Konzerns eine eher untergeordnete Rolle zu. Dennoch gelten auf der Grundlage der Einheitstheorie Gewinne grundsätzlich erst dann als realisiert, wenn der Abnehmer einer Leistung nicht ein Tochterunternehmen ist, sondern die Leistung den Konzernbereich verlässt. Veräußert beispielsweise ein Tochterunternehmen Vermögensgegenstände an ein Anderes, kommt es bei dem veräußernden Unternehmen zum Ausweis eines aus Konzernsicht nicht entstandenen Gewinns oder Verlusts und bei dem erwerbenden Unternehmen zu einem ggf. unzutreffenden Bilanzansatz. Um diese Verzerrungen muss der Gesamtabschluss gemäß 100 Abs. 5 NGO i. V. m. 304 HGB bereinigt werden. 79. Eine Eliminierung von Zwischenergebnissen kann gem. 304 Abs. 2 HGB entfallen, wenn diese für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von untergeordneter Bedeutung sind (vgl. Kapitel D.II).

29 29 G. Eigenkapitalmethode (Equity-Methode) I. Überblick 80. Bei Durchführung der Eigenkapitalmethode (Equity-Methode) werden nicht die einzelnen Vermögensgegenstände, Schulden, Erträge und Aufwendungen des assoziierten Unternehmens in den Gesamtabschluss einbezogen, sondern lediglich der Beteiligungsbuchwert und das anteilige Beteiligungsergebnis des Aufgabenträgers in der Gesamtbilanz bzw. Gesamtergebnisrechnung ausgewiesen. 81. Die Einbeziehung von assoziierten Unternehmen der Stadt Salzgitter erfolgt - unter Beachtung der Änderungen der handelsrechtlichen Regelungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - mittels der Eigenkapitalmethode (Equity-Methode) gemäß 100 Abs. 5 NGO i. V. m. 312 Abs. 1 Nr. 1 HGB. Somit ist ausschließlich die sog. Buchwertmethode anzuwenden. 82. Bei der Buchwertmethode wird der Beteiligungsbuchwert der Stadt in der Gesamtbilanz angesetzt. Ein etwaiger Unterschiedsbetrag zwischen diesem Wert und dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens ist in der ersten Gesamtbilanz zu vermerken oder im Konsolidierungsbericht anzugeben ( 312 Abs. 1 S. 2 HGB). Die im entstehenden Unterschiedsbetrag enthaltenen stillen Reserven und Lasten sind den Vermögensgegenständen und Schulden des assoziierten Unternehmens zuzuordnen und entsprechend der Wertansätze der Behandlung dieser im Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens fortzuführen, abzuschreiben oder aufzulösen ( 312 Abs. 2 HGB). Die Fortführung der stillen Reserven und Lasten erfolgt in einer Nebenbuchhaltung zum Gesamtabschluss. 83. Im Rahmen der Erstellung der freiwilligen Teilkonzernabschlüsse bzw. Gesamtabschlüsse wird auf eine Zuordnung des Unterschiedsbetrags auf einzelne Vermögensgegenstände verzichtet. 84. Im Rahmen der Eigenkapitalkonsolidierung ist 304 HGB über die Behandlung von Zwischenergebnissen entsprechend anzuwenden, soweit die für die Behandlung maßgeblichen Sachverhalte bekannt oder zugänglich sind. Die Zwischenergebnisse dürfen auch anteilig entsprechend den dem Mutterunternehmen gehörenden Anteilen am Kapital des assoziierten Unternehmens weggelassen werden ( 312 Abs. 5 HGB).

30 30 II. Erstkonsolidierung 85. Der Beteiligungsbuchwert entspricht dem für die Eröffnungsbilanz ermittelten Wert der Beteiligung. 86. Das konsolidierungspflichtige Eigenkapital umfasst bei assoziierten Unternehmen in Form einer Kapitalgesellschaft gem. 266 Abs. 3 anteilig: das Gezeichnetes Kapital (Grundkapital/Stammkapital); die Kapitalrücklage; die Gewinnrücklagen; gesetzliche Rücklage; satzungsmäßige Rücklagen; andere Gewinnrücklagen; den Gewinnvortrag/Verlustvortrag; den Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag. 87. Im Rahmen der Erstkonsolidierung stellen die assoziierten Unternehmen der Stadt Salzgitter in Form eines Meldebogens eine Übersicht über die im Unternehmen befindlichen Vermögensgegenstände und Schulden sowie die zugehörigen stillen Reserven und Lasten dar. Des Weiteren geben Sie Auskunft über die geplante verbleibende Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände. III. Folgekonsolidierung 88. Der Beteiligungsbuchwert einer Beteiligung ist in den Folgejahren um den Betrag der Eigenkapitalveränderungen, die den dem Mutterunternehmen gehörenden Anteilen am Kapital des assoziierten Unternehmens entsprechen, zu erhöhen oder zu vermindern; auf die Beteiligung entfallende Gewinnausschüttungen sind abzusetzen ( 312 Abs. 4 S. 1 HGB).

31 Die Fortführung des Equity-Wertes erfolgt nach folgendem Schema 1 : Beteiligungsbuchwert im Jahr t Regelmäßige Fortschreibungen des Equity-Wertes bei der Eigenkapitalmethode (Equity- Methode) + Anteiliger Jahresüberschuss (- anteiliger Jahresfehlbetrag) des Beteiligungsunternehmens - Erhaltene Dividendenzahlungen vom Beteiligungsunternehmen - Auflösung/Abschreibung der aufgedeckten stillen Reserven + Auflösung/Verminderung der aufgedeckten stillen Lasten - Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts + Auflösung eines passivischen Unterschiedsbetrags +/- Ergebniswirkung der -möglichen- Neubewertung gem. 312 Abs. 5 HGB (Anwendung konzerneinheitlicher Bewertungsmethoden) -/+ Eliminierung von Zwischengewinnen/Zwischenverlusten Unregelmäßige Fortschreibungen des Equity-Wertes bei der Eigenkapitalmethode (Equity-Methode) - Außerplanmäßige Abschreibungen + Zuschreibungen + Kapitaleinzahlungen/Zugänge - Kapitalrückzahlungen/Abgänge = Beteiligungsbuchwert im Jahr t Die Werte für die Folgekonsolidierung können den Jahresabschlüssen der assoziierten Unternehmen entnommen werden. 91. Veränderungen in der Bewertung von Vermögensgegenständen, Veränderungen im Bereich der Nutzungsdauer sowie die Auflösung von stillen Reserven und Lasten sind mittels Meldebogen dem Mutterunternehmen mitzuteilen. 1 Baetge/Kirsch/Thiele, Konzernbilanzen, 2004, S. 411

32 32 IV. Zwischenergebniseliminierung 92. Gem. 312 Abs. 5 S. 3 und 4 HGB i V. m. 304 HGB sind Zwischenergebnisse aufgrund von innerkonzernlichen Geschäften zu eliminieren. Somit ist analog der Vollkonsolidierung auch im Rahmen der Eigenkapitalmethode (Equity-Methode) eine Zwischenergebniseliminierung erforderlich. Zur Sicherstellung der Durchführung der Eliminierung von Zwischenergebnissen zeigen die assoziierten Unternehmen der Konsolidierungsstelle der Stadt Salzgitter an, innerhalb welcher Geschäftsbeziehungen zu anderen dem Konsolidierungskreis zugehörigen Unternehmen Vermögensgegenstände veräußert wurden.

33 33 H. Gesamtfinanzrechnung 93. In Anlehnung an die Gesetzgebung der Bundesländer Brandenburg, Hessen und Nordrhein- Westfalen zur Gesamtfinanzrechnung im Gesamtabschluss wird auf die Erstellung einer Gesamtfinanzrechnung gem. 51 GemHKVO i. V. m. 2 GemHKVO verzichtet und anstelle dieser eine Gesamtfinanzrechnung nach der sog. indirekten Methode auf Grundlage des Deutschen Rechnungslegungsstand Nr. 2 (DRS 2) in der vom Bundesministerium der Justiz nach 342 Abs. 2 HGB bekannt gemachten Form erstellt. 94. Dieses Vorgehen ist zweckmäßig, da eine praktikable Umsetzung einer gem. 51 GemHKVO geforderten direkt zu bebuchenden Gesamtfinanzrechnung nicht möglich ist. Dies ist insbesondere damit zu begründen, dass der überwiegende Teil der verselbstständigten Aufgabenträger nach dem Handelsgesetzbuch Rechnung legt, welches keine direkt zu bebuchende Finanzrechnung vorsieht. Eine Verpflichtung der Aufgabenträger zur Erstellung eines solchen Rechenwerkes ist aufgrund eines erheblichen Mehraufwandes zu verneinen. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Gesamtfinanzrechnung als Steuerungsinstrument für die Liquidität des Konzerns nicht ausreichend ist, sondern als dritte Jahresrechnung lediglich Informationen zu Herkunft und Verwendung liquider Mittel während einer Abrechnungsperiode vermittelt, erscheint die derivative Ableitung als ausreichend, um die Zahlungsströme im Konzern Stadt aufzuzeigen. 95. In der Gesamtfinanzrechnung sind die sog. Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit, Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit darzustellen, deren Summe die Veränderung der sog. Finanzmittelfonds gegenüber vorherigen Perioden abbilden. Dies entspricht inhaltlich der kommunalen Finanzrechnung, in der jedoch abweichend der Begriff der laufenden Verwaltungstätigkeit verwendet wird. Die Gesamtfinanzrechnung gem. DRS 2 wird dabei auf Grundlage einer Bewegungsbilanz zwischen dem aktuellen Gesamtabschluss und dem Gesamtabschluss des vorherigen Wirtschaftsjahres abgeleitet. Daher ist die erste vollständige Gesamtfinanzrechnung auf den Bilanzstichtag zu erstellen.

34 34 I. Konsolidierungsbericht I. Inhalte 96. Der konsolidierte Gesamtabschluss ist gem. 100 Abs. 6 S. 2 NGO durch einen Konsolidierungsbericht zu erläutern und so zu verfassen, dass er den Anforderungen des Beteiligungsberichts nach 116a NGO genügt. 97. Die Inhalte des Konsolidierungsberichtes sind in 58 Abs. 1 GemHKVO geregelt. In ihm sind Angaben zur wirtschaftlichen und finanziellen Gesamtlage der Gemeinde, zum Konsolidierungskreis sowie zu den angewandten Konsolidierungsmethoden und Erläuterungen zu den einzelnen Bilanzpositionen und Nebenrechnungen zu machen. Neben den Erläuterungen zu konkreten Fragen der Konsolidierung sind gem. 58 Abs. 3 GemHKVO auch Angaben über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die im Anschluss an die Konsolidierung eingetreten sind und Informationen über die erwartete Entwicklung wesentlicher Rahmenbedingungen, insbesondere zu finanziellen und wirtschaftlichen Perspektiven und Risiken aufzuführen. 98. Gem. 116a NGO enthält der Konsolidierungsbericht darüber hinaus Angaben über den Gegenstand des Unternehmens, der Einrichtung oder der Anstalt, die Beteiligungsverhältnisse, die Besetzung der Organe und die von dem Unternehmen, der Einrichtung oder Anstalt gehaltenen Beteiligungen, den Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks durch das Unternehmen, die Einrichtung oder die Anstalt, die Grundzüge des Geschäftsverlaufs, die Lage des Unternehmens, der Einrichtung oder der Anstalt, die Kapitalzuführungen und -entnahmen durch die Gemeinde und die Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des 108 Abs. 1 für das Unternehmen, die Einrichtung oder die Anstalt. 99. In den Konsolidierungsbericht werden diejenigen Angaben aufgenommen, die zu den einzelnen Posten der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtfinanzrechnung sowie der Bilanz zum Verständnis sachverständiger Dritter notwendig oder vorgeschrieben sind. Dabei werden die wichtigsten Ergebnisse des Jahresabschlusses und erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den Haushaltsansätzen erläutert Im Konsolidierungsbericht werden insbesondere angegeben und erläutert: die auf die Posten der Ergebnisrechnung sowie der Vermögensrechnung und der Bilanz angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Abweichungen von den bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden mit Begründung, wobei deren Einfluss auf die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage wird gesondert darzustellen ist,

35 35 Art und Höhe der wesentlichen außerordentlichen Erträge und Aufwendungen, Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungswerte, Haftungsverhältnisse, die auch dann anzugeben sind, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen, Sachverhalte, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können, und noch nicht abgedeckte Fehlbeträge, die nach den einzelnen Jahren getrennt angegeben werden. II. Anlagen zum Konsolidierungsbericht 1. Gesamtanlagenübersicht 101. In der Gesamtanlagenübersicht sind gemäß 56 Abs. 1 GemHKVO der Stand des immateriellen Vermögens, des Sachvermögens ohne Vorräte und geringwertige Vermögensgegenstände sowie des Finanzvermögens ohne Forderungen jeweils zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Zu- und Abgänge sowie die Zuschreibungen und Abschreibungen darzustellen. Die Gliederung der Gesamtanlagenübersicht richtet sich nach der Bilanz. 2. Gesamtforderungsübersicht 102. In der Gesamtforderungsübersicht sind gem. 56 Abs. 2 GemHKVO die Forderungen des Konzerns Stadt Salzgitter darzustellen. Es wird jeweils der Gesamtbetrag am Abschlusstag unter Angabe der Restlaufzeit, gegliedert in Betragsangaben für Forderungen mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von über einem bis fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren sowie der Gesamtbetrag am vorherigen Abschlusstag angegeben. Die Gliederung der Forderungsübersicht richtet sich nach der Bilanz. 3. Gesamtschuldenübersicht 103. In der Gesamtschuldenübersicht sind gem. 56 Abs. 3 GemHKVO die Verbindlichkeiten des Konzerns Stadt Salzgitter nachzuweisen. Es werden der Gesamtbetrag zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres, gegliedert in Betragsangaben mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von über einem bis fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren, angegeben. Die Gliederung der Schuldenübersicht richtet sich nach der Bilanz

36 36 J. Prüfung und Offenlegung des konsolidierten Gesamtabschlusses 104. Der konsolidierte Gesamtabschluss ist bis spätestens sechs Monate nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen. Vollständigkeit und Richtigkeit des konsolidierten Gesamtabschlusses sind vom Oberbürgermeister der Stadt Salzgitter festzustellen. Er legt den Abschluss unverzüglich mit dem Prüfungsbericht der Rechnungsprüfung und einer eigenen Stellungnahme dem Rat vor. Dieser beschließt bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres über die Entlastung des Oberbürgermeisters ( 101 Abs. 1 S. 2 und 3 NGO).

37 37 Anlage 1: Beteiligungsverzeichnis Nr. Unternehmen/EB Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbh Wasser- und Energieversorgungsgesellschaft mbh Kraftwerksgesellschaft mbh Abwasserentsorgung Salzgitter GmbH Sport- und Freizeit Salzgitter GmbH Thermalsolbad Salzgitter GmbH Thieder Bad GmbH Wirtschafts- und Innovationsförderungsgesellschaft Salzgitter GmbH Tourismus und Warnetalbahn GmbH Wohnungsbaugesellschaft mbh Wohnbau Betreuungs & Verwaltungs GmbH Salzgitter Städtischer Regiebetrieb Eigenbetrieb Grundstücksentwicklung (EB 85) Eigenbetrieb Gebäude, Einkauf und Logistik Salzgitter

38 Auf eine Darstellung der nachfolgend genannte Beteiligungsunternehmen der Stadt Salzgitter wird aufgrund der unzweifelhaft fehlenden Konsolidierungskreiszugehörigkeit verzichtet: WEVG Service GmbH Salzgitter Gas GmbH Elektro- und Dieseldienst GmbH KVG Kraftverkehr Servicegesellschaft mbh KVG Reisen GmbH Bus-Gesellschaft-Braunschweig-Salzgitter mbh Braunschweiger Verkehrs AG BEKA Einkaufs- und Wirtschaftsgesellschaft f. V. mbh Kraftverkehrsgesellschaft mbh Börde-Bus Verbundgesellschaft Region Braunschweig mbh Vermögensverwaltung Thiede GmbH & Co KG Güterverkehrszentrum-Entwicklungsgesellschaft mbh Norddeutsche Landesentwicklungsgesellschaft mbh Hannover

39 39 Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbh Nummer: Unternehmenskürzel: Sitz: VVS Salzgitter Ansprechpartner Gesamtabschluss: Name Position: Tel.: Anschrift: Gesellschaftsvertrag/Satzung vom: Anlage zur Urkunde vom , UR-Nr. 333/1985; Angaben zum Kapitalanteil gem. Beteiligungsbericht 2009 Gesellschafter: Kapitalanteil in EUR Stimmrechtsverhältnisse Gesellschaftervers. Stadt Salzgitter ,29 EUR 100 % Teilkonzernabschluss: Abweichendes Wirtschaftsjahr: JA - TK VVS NEIN Anmerkungen: - Grad der Einbeziehung: Vollkonsolidierung

40 40 Wasser- und Energieversorgungsgesellschaft mbh Nummer: WEVG Unternehmenskürzel: Sitz: Salzgitter Ansprechpartner Gesamtabschluss: Name Position: Tel.: Anschrift: Gesellschaftsvertrag/Satzung vom: k.a. Gesellschafter: Kapitalanteil in EUR Stimmrechtsverhältnisse Gesellschaftervers. Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbh Salzgitter ,00 49,8 % E.ON Avacon AG, Helmstedt ,00 50,2 % Gesamt , % Teilkonzernabschluss: Abweichendes Wirtschaftsjahr: JA - TK VVS NEIN Anmerkungen: - Grad der Einbeziehung: Eigenkapitalmethode (Equity-Methode)

41 41 Kraftwerksgesellschaft mbh Nummer: Unternehmenskürzel: Sitz: KVG Braunschweig Ansprechpartner Gesamtabschluss: Name Position: Tel.: Anschrift Gesellschaftsvertrag/Satzung vom: k.a. Gesellschafter: Kapitalanteil in EUR Stimmrechtsverhältnisse Gesellschaftervers. Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbh Salzgitter ,35 41,60 % Braunschweiger Verkehrs AG ,77 25,71 % Stadtbetriebe GmbH Wolfenbüttel ,31 10,42 % Landkreis Helmstedt , % Stadt Helmstedt , % Landkreis Goslar , % Stadt Bad Harzburg ,52 1,19 % Stadt Schöningen ,12 % Stadt Braunlage 4.069,89 0,08 % Gesamt , %

42 42 Teilkonzernabschluss: Abweichendes Wirtschaftsjahr: JA - TK VVS NEIN Anmerkungen: - Grad der Einbeziehung: Eigenkapitalmethode (Equity-Methode)

43 43 Abwasserentsorgung Salzgitter GmbH Nummer: Unternehmenskürzel: Sitz: ASG Salzgitter Ansprechpartner Gesamtabschluss: Name Position: Tel.: Anschrift: Gesellschaftsvertrag/Satzung vom: k.a. Gesellschafter: Kapitalanteil in EUR Stimmrechtsverhältnisse Gesellschaftervers. Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft Salzgitter mbh , % Teilkonzernabschluss: Abweichendes Wirtschaftsjahr: JA - TK VVS NEIN Anmerkungen: - Grad der Einbeziehung: Vollkonsolidierung

44 44 Sport- und Freizeit Salzgitter GmbH Nummer: Unternehmenskürzel: Sitz: SFS Salzgitter Ansprechpartner Gesamtabschluss: Name Position: Tel.: Anschrift: Gesellschaftsvertrag/Satzung vom: Gesellschafter: Kapitalanteil in EUR Stimmrechtsverhältnisse Gesellschaftervers. Stadt Salzgitter EUR 100 % Teilkonzernabschluss: Abweichendes Wirtschaftsjahr: Anmerkungen: Grad der Einbeziehung: NEIN NEIN Aufgrund untergeordneter Bedeutung der SFS für eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Bildvermittlung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzern Stadt Salzgitter wird von einer Konsolidierung der SFS abgesehen. Keine Konsolidierung

45 45 Thermalsolbad Salzgitter GmbH Nummer: Unternehmenskürzel: Sitz: TSB Salzgitter Ansprechpartner Gesamtabschluss: Name Position: Tel.: Anschrift: Gesellschaftsvertrag/Satzung vom: Gesellschafter: Kapitalanteil in EUR Stimmrechtsverhältnisse Gesellschaftervers. Stadt Salzgitter ,00 EUR 100 % Teilkonzernabschluss: Abweichendes Wirtschaftsjahr: NEIN NEIN Anmerkungen: - Grad der Einbeziehung: Vollkonsolidierung

46 46 Thieder Bad GmbH Nummer: Unternehmenskürzel: - Sitz: Salzgitter Ansprechpartner Gesamtabschluss: Name Position: Tel.: Anschrift: Gesellschaftsvertrag/Satzung vom: 10. Dezember 2008 Gesellschafter: Kapitalanteil in EUR Stimmrechtsverhältnisse Gesellschaftervers. Stadt Salzgitter ,9 Förderverein Thieder Bad e.v ,3 Turn- und Sportverein Salzgitter- Thiede 1900 e.v. DLRG Ortsgruppe Salzgitter Thiede e.v , ,3 DLRG Ortsgruppe Sickte e.v ,3 Gesamt , % Teilkonzernabschluss: Abweichendes Wirtschaftsjahr: NEIN NEIN

47 47 Anmerkungen: Grad der Einbeziehung: Aufgrund untergeordneter Bedeutung der Thieder Bad GmbH für eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Bildvermittlung der Vermögens-, Finanzund Ertragslage des Konzern Stadt Salzgitter wird von einer Konsolidierung der Thieder Bad GmbH abgesehen Keine Konsolidierung

48 48 Wirtschafts- und Innovationsförderungsgesellschaft Salzgitter GmbH Nummer: Unternehmenskürzel: Sitz: WIS Salzgitter Ansprechpartner Gesamtabschluss: Name Position: Tel.: Anschrift: Gesellschaftsvertrag/Satzung vom: 21. Dezember 2004 Gesellschafter: Kapitalanteil in EUR Stimmrechtsverhältnisse Gesellschaftervers. Stadt Salzgitter EUR 100 % Teilkonzernabschluss: Abweichendes Wirtschaftsjahr: NEIN NEIN Anmerkungen: - Grad der Einbeziehung: Vollkonsolidierung

49 49 Tourismus und Warnetalbahn GmbH Nummer: Unternehmenskürzel: - Sitz: Wolfenbüttel Ansprechpartner Gesamtabschluss: Name Position: Tel.: Anschrift: Gesellschaftsvertrag/Satzung vom: k.a. Gesellschafter: Kapitalanteil in EUR Stimmrechtsverhältnisse Gesellschaftervers. Stadt Salzgitter % Landkreis Wolfenbüttel % Samtgemeinde Schladen % Dampflok-Gemeinschaft e.v % Samtgemeinde Oderwald % Tourismusverband Wolfenbütteler Land e.v % Gesamt % Teilkonzernabschluss: Abweichendes Wirtschaftsjahr: NEIN NEIN Anmerkungen: - Grad der Einbeziehung: Eigenkapitalmethode (Equity-Methode)

50 50 Wohnungsbaugesellschaft mbh Nummer: Unternehmenskürzel: Sitz: Wohnbau Salzgitter Ansprechpartner Gesamtabschluss: Name Position: Tel.: Anschrift: Gesellschaftsvertrag/Satzung vom: 14. Juni 2007 Gesellschafter: Kapitalanteil in EUR Stimmrechtsverhältnisse Gesellschaftervers. Stadt Salzgitter eigene Anteile EUR ,00 EUR 59,35 % 15,6 % Niedersächsische Landesentwicklungsgesellschaft mbh, Hannover ,00 EUR 25,05 % Gesamt ,00 EUR 100 % Teilkonzernabschluss: Abweichendes Wirtschaftsjahr: NEIN NEIN Anmerkungen: - Grad der Einbeziehung: Vollkonsolidierung

51 51 Wohnbau Betreuungs & Verwaltungs GmbH Salzgitter Nummer: Unternehmenskürzel: Sitz: WBV Salzgitter Ansprechpartner Gesamtabschluss: Name Position: Tel.: Anschrift: Gesellschaftsvertrag/Satzung vom: 14. Juni 2007 Gesellschafter: Kapitalanteil in EUR Stimmrechtsverhältnisse Gesellschaftervers. Wohnbau ,59 EUR 100 % Teilkonzernabschluss: Abweichendes Wirtschaftsjahr: Anmerkungen: Grad der Einbeziehung: NEIN NEIN Die WBV wird durch den Aufsichtsrat der Wohnbau gesteuert. Die Stadt hat 5 Mitglieder und NILEG 2. Vollkonsolidierung

52 52 Städtischer Regiebetrieb Nummer: Unternehmenskürzel: Sitz: SRB Salzgitter Ansprechpartner Gesamtabschluss: Name Position: Tel.: Anschrift: Gesellschaftsvertrag/Satzung vom: 20. Dezember 2004 Gesellschafter: Kapitalanteil in EUR Stimmrechtsverhältnisse Gesellschaftervers. Stadt Salzgitter ,00 EUR 100 % Teilkonzernabschluss: Abweichendes Wirtschaftsjahr: NEIN NEIN Anmerkungen: - Grad der Einbeziehung: Vollkonsolidierung

53 53 Eigenbetrieb Grundstücksentwicklung (EB 85) Nummer: Unternehmenskürzel: Sitz: EB GE Salzgitter Ansprechpartner Gesamtabschluss: Name: Position: Tel.: Anschrift: Gesellschaftsvertrag/Satzung vom: 20. Dezember 2004 Gesellschafter: Kapitalanteil in EUR Stimmrechtsverhältnisse Gesellschaftervers. Stadt Salzgitter ,00 EUR 100 % Teilkonzernabschluss: Abweichendes Wirtschaftsjahr: NEIN NEIN Anmerkungen: - Grad der Einbeziehung: Vollkonsolidierung

54 54 Eigenbetrieb Gebäude, Einkauf und Logistik Salzgitter Nummer: Unternehmenskürzel: Sitz: EB G.E.L. Salzgitter Ansprechpartner Gesamtabschluss: Name Position: Tel.: Anschrift: Gesellschaftsvertrag/Satzung vom: 16. Februar 2006 Gesellschafter: Kapitalanteil in EUR Stimmrechtsverhältnisse Gesellschaftervers. Stadt Salzgitter , % Teilkonzernabschluss: Abweichendes Wirtschaftsjahr: NEIN NEIN Anmerkungen: - Grad der Einbeziehung: Vollkonsolidierung

55 Anlage 2: Konsolidierungskreis der Stadt Salzgitter PricewaterhouseCoopers 55

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