1) Transfusionsverantwortliche und Transfusionsbeauftragte

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "1) Transfusionsverantwortliche und Transfusionsbeauftragte"

Transkript

1 Einige ( allgemeine ) Informationen über aktuelle Regelungen zur Hämotherapie ( Stand: ) ( Bundesärztekammer in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Landesärztekammer ) Transfusionsverantwortliche und Transfusionsbeauftragte Gemäß den Bestimmungen des Transfusionsgesetzes vom 1. Juli 1998 ( 15 TFG in Verbindung mit 39 TFG) hatte bis spätestens einschließlich 7. Juli 2000 eine Bestellung von Transfusionsverantwortlichen bzw. Transfusionsbeauftragten zu erfolgen. Auf der Grundlage des Transfusionsgesetzes und der Richtlinien der Bundesärztekammer zur Hämotherapie, respektive Neuformulierungen und Kommentare 11/2001, besteht Teilnahmepflicht an zumindest bestimmten Seminaren für all diejenigen, die die Aufgaben von Transfusionsbeauftragten oder Transfusionsverantwortlichen übernehmen werden aber nicht spätestens bis einschließlich 7. Juli 2000 als Transfusionsbeauftragte / Transfusionsverantwortliche auf der Grundlage der Richtlinien der Bundesärztekammer aus dem Jahre 1996 tätig waren. An dieser Stelle sei darauf aufmerksam gemacht, dass nicht alle Ärzte, die Blutprodukte anwenden, die Qualifikationsvoraussetzungen eines Transfusionsbeauftragten bzw. Transfusionsverantwortlichen erfüllen müssen. Vielmehr ist es ausreichend, wenn bestimmte Schlüsselpositionen (ein Transfusionsverantwortlicher pro Einrichtung, ein Transfusionsbeauftragter pro klinischer Abteilung) mit entsprechenden Funktionsträgern besetzt sind. Diese Funktionsträger unterstützen die übrigen Ärzte, die Blutprodukte anwenden. Die relevante Passage der (alten) Richtlinie aus dem Jahr 1996 lautet: 1.5. Verantwortung und Zuständigkeit Verantwortung und Zuständigkeit der Träger von Einrichtungen Träger von Einrichtungen, in denen transfusionsmedizinische Aufgaben gemäß wahrgenommen werden, sind für eine angemessene personelle und sachliche Ausstattung zuständig. Träger von Einrichtungen gemäß bestellen einen für diesen Bereich verantwortlichen Arzt ("Transfusionsverantwortlicher") und übertragen ihm die für diese Funktion erforderlichen Kompetenzen Transfusionsverantwortliche und Transfusionsbeauftragte Der Transfusionsverantwortliche gemäß muß eine den Aufgaben entsprechende Qualifikation besitzen (s bis ). Seine Aufgabe ist es, die Einhaltung der einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Leitlinien und Empfehlungen sicherzustellen, für eine einheitliche Organisation der Vorbereitung und Durchführung von hämotherapeutischen Maßnahmen in der Einrichtung zu sorgen und ein Qualitätssicherungssystem fortzuentwickeln. Jede transfusionsmedizinisch tätige Krankenhausabteilung benennt einen Transfusionsbeauftragten der in Zusammenarbeit mit dem Transfusionsverantwortlichen bzw. der Transfusionskommission der Einrichtung die Durchführung der festgelegten Maßnahmen in der Abteilung sicherstellt. ( Aus: "Richtlinien zur Blutgruppenbestimmung und Bluttransfusion (Hämotherapie)"/

2 aufgestellt vom Wissenschaftlichen Beirat der Bundesärztekammer und vom Paul-Ehrlich- Institut.- Überarb. Fassung Köln: Deutscher Ärzte-Verlag GmbH, 1996, ISBN: Ne) Für Ihre Planung bezüglich einer eventuellen Teilnahme auch von Kollegen aus Ihrem Verantwortungbereich - an einer transfusionsmedizinischen Fortbildung möchten wir Sie auf die Regelungen der Hämotherapie-Richtlinie aus dem Juli 2000 hinweisen: Hier heißt es unter Transfusionsverantwortlicher (ohne Berücksichtigung der Übergangsregelungen):..."Der Transfusionsverantwortliche muß eine der folgenden Qualifikationen oder Voraussetzungen besitzen: a) für Transfusionsmedizin, b) mit Zusatzbezeichnung "Bluttransfusionswesen" c) eines transfundierenden Fachgebietes mit theoretischer Fortbildung (16 Stunden) einer Landesärztekammer und vierwöchiger Hospitation in einer zur Weiterbildung für Transfusionsmedizin befugten Einrichtung... Weiter heißt es unter Transfusionsbeauftragter: (ohne Berücksichtigung der Übergangsregelungen)..."Der Transfusionsbeauftragte muss eine der folgenden Qualifikationen oder Voraussetzungen besitzen: a) für Transfusionsmedizin, b) mit Zusatzbezeichnung "Bluttransfusionswesen", c) mit theoretischer Fortbildung (16 Stunden) einer Landesärztekammer,... NB: Wesentlich für die Umsetzung der Hämotherapierichtlinien ist auch die korrekte Definition der Begriffe Blutprodukte, Blutkomponenten und Plasmaderivate : Blutprodukte ist als Überbegriff zu Blutkomponenten und Plasmaderivate zu verstehen. Blutkomponenten sind zelluläre Blutprodukte und therapeutisches Frischplamsma, d. h. im engeren Sinne Erythrozytenkonzentrate und therapeutisches Frischplasma (GFP). Plasmaderivate sind Produkte, welche üblicherweise aus gepooltem Plasma einer großen Zahl von Einzelspenden hergestellt werden. Typische Plasmaderivate sind z. B. Albumin und nicht gentechnologisch hergestellte Immunglobuline, wie z. B. Anti-D-Immunglobulin und Anti-Tetanus-Immunglobulin. Werden in einer Einrichtung nur Plasmaderivate angewendet, so sind für die Qualifikation als Transfusionsverantwortliche und Transfusionsbeauftragte geringere Voraussetzungen vorgeschrieben (vgl. nachfolgende Tabelle in der Basis-Information zu den Hämotherapie- Richtlinien bzw. Hämotherapie-Richtlinien 2000, Satz e bzw e) Gemäß Hämotherapie-Richtlinien 2000, Satz f besteht auch die Möglichkeit der Heranziehung von externem Sachverstand (... durch Heranziehung externen, entsprechend qualifizierten Sachverstandes [Qualifikation nach a) oder b) entsprechend 15 TFG..." - z. B. Zusammenarbeit mit dem beliefernden Blutspendedienst). 2

3 Die nachfolgende Übersichtstabelle stellt die verschiedenen Qualifikationsvoraussetzungen dar. Hierbei werden auch die Qualifikationsvoraussetzungen nach den Richtlinien von 1996 dargestellt, um Ihnen die Beurteilung zu ermöglichen, ob Sie sich gegebenenfalls nach den Übergangsvorschriften qualifizieren können. Qualifikationsvoraussetzungen: Transfus.-Verantwortlicher (Plasmaderivate) Transfus.-Verantwortlicher (Plasmaderivate u. Blutkomponenten) Transfus.-Beauftragter (Plasmaderivate) Transfus.-Beauftragter (Plasmaderivate u. Blutkomponenten) Richtlinie 2000 Richtlinie 1996 Kurs (8 h) [ Seminar A ] + Hospitation (4 Wochen) Kurs (8 h) [ Seminar A ] (für Einrichtungen ohne Blutdepot und ohne blutgruppenserologisches Laboratorium) Leitung Blutdepot 3) Leitung Blutgruppenserolog. Laboratorium modifiziert n.dr.f.bäsler, Bundesärztekammer 11/ Hospitation (4 Wochen) 2) 3) + Fortbildung (6 Monate) 3) Hospitation (4 Wochen) 2) 3) + Fortbildung (6 Monate) alternativ für Transfusionsmedizin oder () mit Zusatzbezeichnung Bluttransfusionswesen 2) alternativ für Laboratoriumsmedizin 3) alternativ Ausübung der Funktion seit Bei Erfüllung der in den Fußnoten 1-3 aufgeführten Qualifikationsvoraussetzungen ist der zusätzliche Besuch eines Kurses bzw. einer Hospitation oder Fortbildung nicht notwendig bezogen auf die Rechtserfordernisse der Hämotherapie-Richtlinie Die ggf. erforderlichen vierwöchigen Hospitationen sind entsprechend der Richtlinie in zur Weiterbildung in Transfusionsmedizin befugten Einrichtungen, d. h. anerkannten Weiterbildungsstätten im Gebiet Transfusionsmedizin bzw. im Bereich Bluttransfusionswesen abzuleisten. Inhalte der Hospitation sind in der Richtlinie nicht vorgeschrieben, wobei die Hospitation möglichst im Zusammenhang, in mindestens einwöchigen Abschnitten erfolgen soll. Eine Bestätigung der Erfüllung der Qualifikationsvoraussetzungen durch eine Landesärztekammer erfolgt nicht. Dies gilt auch für eine Inanspruchnahme der Übergangsbestimmungen. 3

4 Die Übergangsregelungen für Transfusionsverantwortliche und Transfusionsbeauftragte sind dergestalt formuliert, dass eine Tätigkeit als Transfusionsverantwortlicher bzw. Transfusionsbeauftragter vor dem auf der Grundlage der Richtlinien von d. h. bei Erfüllung der damals geforderten Qualifikationsvoraussetzungen - nachgewiesen werden muss ( d bzw d, Richtlinien 2000). Wer dies nachweisen kann, darf auch weiterhin in dieser Funktion tätig sein. Aus juristischen Gründen wird empfohlen, diesen Nachweis ggf. schriftlich vorlegen zu können. Der Nachweis kann auf unterschiedliche Weise erfolgen: Bei Einrichtungen der Krankenversorgung mit verschiedenen Behandlungseinheiten (klinische Abteilungen) wird diese Tätigkeit in der Regel durch eine schriftliche Bestellung bzw. Benennung durch die Einrichtung (z.b. Klinikdirektion) nachgewiesen werden können. In Einrichtungen mit nur einer Behandlungseinheit, aber mehreren tätigen Ärzten erfolgt der Nachweis ebenfalls durch Benennung eines Transfusionsverantwortlichen (der dann auch gleichzeitig Transfusionsbeauftragter ist). Bei Einrichtungen mit nur einem Arzt (z. B. Arztpraxis) ist der Nachweis einer derartigen Formalie nicht notwendig. Der Arzt hat hier automatisch die Funktion des Transfusionsverantwortlichen auszufüllen. Eine schriftliche Benennung ist nicht notwendig. Die gewissenhafte Ausführung der Funktion des Transfusionsverantwortlichen resp. Transfusionsbeauftragten (z.b.gewährleistung einer patienten- u. produktbezogenen Dokumentation bei der Anwendung auch von Plasmaderivaten) bleibt von diesen Ausführungen unberührt. Da nach den Richtlinien von 1996 für Einrichtungen ohne Blutdepot und ohne blutgruppenserologisches Laboratorium keine verbindlichen Hospitationszeiten oder Kursbesuche zur Qualifikation als Transfusionsverantwortliche vorgeschrieben waren, ist davon auszugehen, dass sämtliche Ärzte, die als Einzelperson eine Einrichtung der Krankenversorgung (Arztpraxis) vor dem betrieben haben, unter diese Übergangsbestimmungen fallen. Ärzte, welche sich nach dem niederlassen (d. h. eine Einrichtung der Krankenversorgung im Sinne des Transfusionsgesetzes selbständig leiten) können sich nur dann über die Übergangsvorschriften qualifizieren, wenn sie zuvor in einer anderen Einrichtung die Funktion des Transfusionsverantwortlichen wahrgenommen haben und dies nachweisen können. 2) Qualitätsbeauftragte im Rahmen der Hämotherapie-Richtlinie Die Funktion des Qualitätsbeauftragten (neu eingeführt in den Richtlinien) geht zurück auf 18 ( Nr. 2 TFG. Hier ist vorgeschrieben, dass die Qualitätssicherung der Anwendung von Blutprodukten in den Einrichtungen der Krankenversorgung durch die Ärzteschaft überwacht wird. In den Richtlinien wird diese gesetzliche Vorgabe dadurch umgesetzt, dass die Überwachung auf der Ebene der Einrichtung durch eine ärztliche Person erfolgt. Ein Qualitätsbeauftragter ist nur einzusetzen, wenn in der Einrichtung der Krankenversorgung Blutkomponenten (d. h. zelluläre Blutprodukte wie Erythrozytenkonzentrate, Thrombozytenkonzentrate und therapeutisches Frischplasma) angewendet werden. Qualitätsbeauftragte von Einrichtungen der Krankenversorgung, die Blutkomponenten anwenden, müssen erstmalig bis , dann in einjährigen Abständen, der zuständigen Landesärztekammer nachweisen, daß ein Qualitätssicherungs-System entsprechend der Hämotherapie-Richtlinie 2000 etabliert ist. 4

5 Im Zuständigkeitsbereich der Landesärztekammern sind die Nachweise unaufgefordert der jeweiligen Landesärztekammer zuzuleiten. Diese Nachweispflicht entfällt bei Einrichtungen, die lediglich Plasmaderivate anwenden. Der Bayerischen Landesärztekammer gegenüber ist derzeit der Nachweis über die Etablierung eines Qualitätssicherungssystems in Einrichtungen der Krankenversorgung, die Blutkomponenten anwenden, mittels eines standardisierten Meldebogens zu führen. Dieser Bogen kann bei der Bayerischen Landesärztekammer abgerufen werden und ist auch über die Homepage verfügbar. Hier ist außerdem eine Handreichung für Qualitätsbeauftragte der Bundesärztekammer eingestellt. Die Selbstverpflichtungserklärung ist erstmals bis zum , dann in einjährigem Abstand der Bayerischen Landesärztekammer entsprechend ihrer Zuständigkeit, zu übersenden. Über weitere Regelungen, z. B einer eventuellen Durchführung von Stichprobenkontrollen, wird im Bayerischen Ärzteblatt informiert werden. 3) Empfehlung der Bayerischen Landesärztekammer zur Haftpflicht-Versicherungssituation Die Übernahme von zuvor nicht ausgeübten Funktionen, wie Transfusionsbeauftragter, Transfusionsverantwortlicher, Qualitätsbeauftragter im Rahmen der Hämotherapie-Richtlinie, beinhaltet versicherungsrechtlich eine in der Regel gegenüber dem jeweiligen Haftpflichtversicherer (des Arztes oder der Einrichtung der Krankenversorgung) zumindest mitteilungspflichtige Änderung des Tätigkeitsfeldes im Sinne einer Wagnisänderung ; grundsätzlich denkbar ist auch, dass der Haftpflichtversicherer die Versicherungsprämie neu kalkuliert. Es wird empfohlen, diesen Aspekt vor der schriftlichen Bestellung als o. g. Funktionsträger wechselseitig und einvernehmlich zwischen z. B. Klinikdirektion und Arzt bzw. Ärztin zu klären. 5

Organisation der klinischen und ambulanten Hämotherapie in Deutschland

Organisation der klinischen und ambulanten Hämotherapie in Deutschland Organisation der klinischen und ambulanten Hämotherapie in Deutschland Beate Zimmermann DRK-Blutspendedienst NSTOB Institut Bremen-Oldenburg Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz

Mehr

Qualitätssicherung bei Transfusionen und Hämotherapie

Qualitätssicherung bei Transfusionen und Hämotherapie ÄRZTEKAMMER Stand: 02.06.2016 Qualitätssicherung bei Transfusionen und Hämotherapie Hinweise zur Anwendung der Richtlinien Hämotherapie Mit der am 5. November 2005 erfolgten vollständigen Novellierung

Mehr

Allgemeine Regelungen

Allgemeine Regelungen Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie), aufgestellt gemäß 12a u. 18 Transfusionsgesetz von der Bundesärztekammer im Einvernehmen mit

Mehr

Sächsische Landesärztekammer Dresden, 18. November 2016 Körperschaft des öffentlichen Rechts

Sächsische Landesärztekammer Dresden, 18. November 2016 Körperschaft des öffentlichen Rechts FAQ-Liste QM-Hämotherapie Umsetzung der Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie), aufgestellt gemäß 12a u. 18 Transfusionsgesetz von der

Mehr

Qualitätssicherung bei Transfusionen und Hämotherapie

Qualitätssicherung bei Transfusionen und Hämotherapie ÄRZTEKAMMER Stand: 20.11.08 Qualitätssicherung bei Transfusionen und Hämotherapie Hinweise zur Anwendung der Richtlinie Hämotherapie Mit der am 5. November 2005 erfolgten vollständigen Novellierung der

Mehr

Qualitätsmanagement in der Hämotherapie

Qualitätsmanagement in der Hämotherapie Qualitätsmanagement in der Hämotherapie Vortrag zum Erfahrungsaustausch der Qualitätsbeauftragten Hämotherapie am 06.10.2014 1 QM Hämotherapie in Sachsen Dr. med. Patricia Klein Qualitätsmanagement Hämotherapie

Mehr

Erfahrungen & Erwartungen

Erfahrungen & Erwartungen Erfahrungen & Erwartungen Hospitation als Transfusionsverantwortlicher Feb. 2004 Marburger Dr. Gerhard Rump Arzt für Anästhesie, D.E.A.A. Grundlagen Richlinien der Bundesärztekammer Fassung 2000 (Kommentare

Mehr

DRK-Blutspendedienst West Die Aufgaben des Internen / Externen Qualitätsbeauftragten (QB)

DRK-Blutspendedienst West Die Aufgaben des Internen / Externen Qualitätsbeauftragten (QB) Die Aufgaben des Internen / Externen Qualitätsbeauftragten (QB) Thomas Zeiler Der Qualitätsbeauftragte (QB) Ein Exkurs über Qualität Gesetzlicher Hintergrund Aufgaben des QB Extern oder intern? Ein Exkurs

Mehr

Transfusion ohne Konfusion. Wer darf was?

Transfusion ohne Konfusion. Wer darf was? Transfusion ohne Konfusion Wer darf was? Dr. A. Sputtek http://www.sputtek.de Zentrum für Labormedizin und Mikrobiologie GmbH (ZLM) 14.09.2016 ...so wurde 1850 in England geschrieben, daß die Transfusion

Mehr

15 Qualitätssicherung

15 Qualitätssicherung TFG.book Seite 361 Dienstag, 29. Januar 2002 10:59 10 361 Qualitätssicherung (1) Einrichtungen der Krankenversorgung, die Blutprodukte anwenden, haben ein System der Qualitätssicherung für die Anwendung

Mehr

Ärztlicher Personalbedarf unter Berücksichtigung von Zusatzaufgaben

Ärztlicher Personalbedarf unter Berücksichtigung von Zusatzaufgaben Wie verbessere ich meine Qualität? Ärztlicher Personalbedarf unter Berücksichtigung von Zusatzaufgaben Prof. Dr. Dierk Vagts MSc., DEAA, EDIC Klinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin Notfallmedizin,

Mehr

Neue Regelungen im TFG und in den Hämotherapie-Richtlinien

Neue Regelungen im TFG und in den Hämotherapie-Richtlinien Neue Regelungen im TFG und in den Hämotherapie-Richtlinien PD Dr. Robert Zimmermann Transfusionsmedizinische und Hämostaseologische Abteilung, Universitätsklinikum Erlangen Jahreskongress 2006 der DGTI,

Mehr

5. Fortbildungsveranstaltung für Klinische Hämotherapie

5. Fortbildungsveranstaltung für Klinische Hämotherapie CC Düsseldorf, 16. September 2008 5. Fortbildungsveranstaltung für Klinische Hämotherapie Kommission für Klinische Hämotherapie von DGTI & BDT Gemeinschaftsveranstaltung BDT DGTI GTH DGHO DGAI Berufverband

Mehr

Treffen der Transplantationsbeauftragten hessischer Entnahmekrankenhäuser am

Treffen der Transplantationsbeauftragten hessischer Entnahmekrankenhäuser am Treffen der Transplantationsbeauftragten hessischer Entnahmekrankenhäuser am 31.10.2015 Nina Walter, Dominique Schochter, Silke Nahlinger, Felicia Knauer Landesärztekammer Hessen www.laekh.de 1 Agenda

Mehr

Qualitätsmanagement im immunhämatologischen Labor

Qualitätsmanagement im immunhämatologischen Labor Qualitätsmanagement im immunhämatologischen Labor WOLF D. KUHLMANN MVZ für Laboratoriumsmedizin Koblenz-Mittelrhein Viktoriastrasse 39, 56068 Koblenz Das Transfusionsgesetz (TFG) regelt seit 1998 sowohl

Mehr

Anleitung zum Qualitätsbericht Hämotherapie

Anleitung zum Qualitätsbericht Hämotherapie Anleitung zum Qualitätsbericht Hämotherapie Stand 17.10.2012 Mit den in dieser Anleitung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen sind, auch wenn sie nur in einer Form auftreten, gleichwertig beide

Mehr

Qualitätssicherung der Hämotherapie in der ambulanten Krankenversorgung

Qualitätssicherung der Hämotherapie in der ambulanten Krankenversorgung Qualitätssicherung der Hämotherapie in der ambulanten Krankenversorgung Dr. med. Detlev Nagl Institut für Transfusionsmedizin Augsburg Blutspendedienst des Bayerischen Roten Kreuzes gemeinnützige GmbH

Mehr

Strukturqualität für Krankenhäuser nach 5

Strukturqualität für Krankenhäuser nach 5 Strukturqualität für Krankenhäuser nach 5 3. Versorgungsebene I Krankenhaus mit ausschließlich nicht-invasiver Diagnostik/Therapie Vorrangig soll in Krankenhäuser eingewiesen werden, welche die folgenden

Mehr

Antrag zu Änderung der Richtlinien hinsichtlich der Quarantänelagerung für kryokonservierte Erythrozytenkonzentrate und der Spenderrekrutierung

Antrag zu Änderung der Richtlinien hinsichtlich der Quarantänelagerung für kryokonservierte Erythrozytenkonzentrate und der Spenderrekrutierung Antrag zu Änderung der Richtlinien hinsichtlich der Quarantänelagerung für kryokonservierte Erythrozytenkonzentrate und der Spenderrekrutierung Inge von Zabern AG Seltene Blutgruppen DGTI 2009 Institut

Mehr

Freier Mitarbeitervertrag für einen Qualitätsbeauftragten für die Überwachung des QM-Systems der Anwendung von Blutprodukten.

Freier Mitarbeitervertrag für einen Qualitätsbeauftragten für die Überwachung des QM-Systems der Anwendung von Blutprodukten. Freier Mitarbeitervertrag für einen Qualitätsbeauftragten für die Überwachung des QM-Systems der Anwendung von Blutprodukten zwischen dem Krankenhaus/der Klinik (genaue Adresse) - nachfolgend Krankenhaus

Mehr

Die Weiterbildung im Fach Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde gliedert sich in die

Die Weiterbildung im Fach Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde gliedert sich in die Empfehlungen für die Landesärztekammern der Bundesrepublik Deutschland zur Begutachtung von Anträgen auf Weiterbildungsbefugnis für das Fach Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Präambel: Die nachfolgenden Empfehlungen

Mehr

Muster-Arbeitsanweisung 1. zur

Muster-Arbeitsanweisung 1. zur Muster-Arbeitsanweisung 1 zur Transfusion von Erythrozytenkonzentraten (EK) unter den besonderen Bedingungen des Abschnitts 1.6.2.1 b) ( Transfusion von EK - unter 50 pro Jahr - ausschließlich durch den

Mehr

Schwangerschafts- ultraschall (SGUM)

Schwangerschafts- ultraschall (SGUM) Schwangerschafts- ultraschall (SGUM) Fähigkeitsprogramm vom 28. Mai 1998 2 Fähigkeitsprogramm Schwangerschaftsultraschall (SGUM) 1. Allgemeines Die Inhaber * des Fähigkeitsausweises "Schwangerschaftsultraschall"

Mehr

Erklärung für das Jahr:

Erklärung für das Jahr: Ärztekammer Bremen z. Hd. Susanne Freitag Schwachhauser Heerstr. 30 28209 Bremen Erklärung für das Jahr: Stempel der Einrichtung/Adresse Nachweis zur Überwachung der Qualitätssicherung der Anwendung von

Mehr

Kanzlei Lücker MP-Recht. MPBetreibV Relevante Änderungen zum AKI Veranstaltung April 2017 Potsdam / Leipzig

Kanzlei Lücker MP-Recht. MPBetreibV Relevante Änderungen zum AKI Veranstaltung April 2017 Potsdam / Leipzig MPBetreibV 2017 Relevante Änderungen zum 1.1.2017 44. AKI Veranstaltung April 2017 Potsdam / Leipzig MPBetreibV neue Fassung: - Neue Sytematik - Neuer Anwendungsbereich - Definitionen für Betreiber, Anwender,

Mehr

Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie)

Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) Aufgestellt gemäß Transfusionsgesetz von der Bundesärztekammer im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut.

Mehr

Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz. ISSN G 1990 Jahrgang 57 Ausgegeben am Sonnabend, dem 5. November 2005 Nummer 209a

Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz. ISSN G 1990 Jahrgang 57 Ausgegeben am Sonnabend, dem 5. November 2005 Nummer 209a Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz ISSN 0720-6100 G 1990 Jahrgang 57 Ausgegeben am Sonnabend, dem 5. November 2005 Nummer 209a Bekanntmachung der Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen

Mehr

IAKH Jahreskongress 2014 BG Klinik Ludwigshafen

IAKH Jahreskongress 2014 BG Klinik Ludwigshafen IAKH Jahreskngress 2014 BG Klinik Ludwigshafen 29. März 2014 Externer Transfusinsverantwrtliche/r: Aufgabendefinitin, Transfusinskmmissin, Sitzungshäufigkeit & Zeitbedarf Frau Dr. F. Stichling Fachärztin

Mehr

Voraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen. (Vereinbarung zur invasiven Kardiologie) *

Voraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen. (Vereinbarung zur invasiven Kardiologie) * Voraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen (Vereinbarung zur invasiven Kardiologie) * * zuletzt geändert am 26.09.2012, in Kraft getreten

Mehr

1 Zweck, Ziel. 2 Geltungsbereich. Unabhängige Prüfung von Audits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Länderübergreifende Verfahrensanweisung

1 Zweck, Ziel. 2 Geltungsbereich. Unabhängige Prüfung von Audits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Länderübergreifende Verfahrensanweisung Dokument: 07-VA-AG-02 Datum des LAV-Beschlusses: 10.11.2008 Seite 1 von 5 Inhalt 1 Zweck, Ziel... 1 2 Geltungsbereich... 1 3 Begriffe... 2 4 Verfahren... 2 4.1 Allgemeines... 2 4.2 Anforderungen an des

Mehr

Systematische Qualitätssicherung in der Hämotherapie

Systematische Qualitätssicherung in der Hämotherapie Kurs für klinische Hämotherapie 18.09. Gabriele Walther-Wenke, Münster Systematische Qualitätssicherung in der Hämotherapie QS Deming-Zyklus PDCA-Zyklus Systematische Qualitätssicherung in der klinischen

Mehr

Landesamt für f r soziale Dienste - Abt. Gesundheitsschutz - Schleswig-Holstein. Erfahrungsbericht

Landesamt für f r soziale Dienste - Abt. Gesundheitsschutz - Schleswig-Holstein. Erfahrungsbericht RiliBÄK 2008 Erfahrungsbericht Zuständige Behörde in Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren Landesamt für soziale Dienste Schleswig- Holstein - Abteilung Gesundheitsschutz -

Mehr

Aktuelle Seminare der Bayerischen Landesärztekammer

Aktuelle Seminare der Bayerischen Landesärztekammer Aktuelle Seminare der Bayerischen Landesärztekammer (zuständig: Dr. J. W. Weidringer, geschäftsführender Arzt) Allgemeinmedizin 11. bis 20.4.2002 80-Stunden-Seminar zu Arbeiter-Samariter-Bund, Bayerische

Mehr

Vorsitzender der Ethikkommission der Bayerischen Landesärztekammer

Vorsitzender der Ethikkommission der Bayerischen Landesärztekammer Prüferbewertung und Eignung von Prüfstellen Worauf achtet die Ethikkommission? Prof. Dr. Joerg Hasford Vorsitzender der Ethikkommission der Bayerischen Landesärztekammer Die nachfolgenden Ausführungen

Mehr

32. Gebiet Transfusionsmedizin

32. Gebiet Transfusionsmedizin Auszug aus der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen und Richtlinien vom 01.05.2005, geändert zum 01.02.2012 (siehe jeweilige Fußnoten) 32. Gebiet Transfusionsmedizin Definition: Das Gebiet

Mehr

Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) Neuformulierung 2003

Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) Neuformulierung 2003 1 Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) Neuformulierung 2003 Der Vorstand der Bundesärztekammer hat in der Sitzung am 12.12.2003 auf

Mehr

Fortbildung und Fortbildungszertifikat

Fortbildung und Fortbildungszertifikat Stand: 20. Mai 2004 (Muster-)Satzungsregelung Fortbildung und Fortbildungszertifikat 1 Ziel der Fortbildung Fortbildung der Ärzte und der Ärztinnen dient dem Erhalt und der dauerhaften Aktualisierung der

Mehr

Aktuelle Strategien der Krankenkassen im Qualitätsmanagement der Rehabilitation

Aktuelle Strategien der Krankenkassen im Qualitätsmanagement der Rehabilitation Fachtagung der Bundesarbeitsgemeinschaft medizinisch-berufliche Rehabilitation (Phase 2) "Qualitätsmanagement in der medizinisch-beruflichen Rehabilitation" am 28. April 2008 Aktuelle Strategien der Krankenkassen

Mehr

Modell Deutschland - Beitrag zur europäischen Selbstversorgung

Modell Deutschland - Beitrag zur europäischen Selbstversorgung Modell Deutschland - Beitrag zur europäischen Selbstversorgung Dr. Dr. Knud-Peter Krause Blutprodukte Blutkomponenten Erythrozytenkonzentrate Thrombozytenkonzentrate Therapeutisches Frischplasma Direkt

Mehr

4. Abschnitt Zusammenarbeit mit fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Instituten

4. Abschnitt Zusammenarbeit mit fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Instituten Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Geschäfts- und Verfahrensordnung: Zusammenarbeit mit fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Instituten und redaktionelle Anpassungen

Mehr

EDV-gestützte Erstellung einer Blutbereitstellungsrichtlinie

EDV-gestützte Erstellung einer Blutbereitstellungsrichtlinie Klinikum St.Georg ggmbh Delitzscher Str.141,04129 Leipzig EDV-gestützte Erstellung einer Blutbereitstellungsrichtlinie Dr.med.Karin Liebscher Institut für Transfusionsmedizin und klinische Hämostaseologie

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach 135 Abs. 2 SGB V

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach 135 Abs. 2 SGB V Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach 135 Abs. 2 SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur) Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen 1 Ziel und Inhalt

Mehr

Rili-BÄK 2008 Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien

Rili-BÄK 2008 Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien Rili-BÄK 2008 Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Medizinproduktegesetz (MPG) 14 Medizinprodukte dürfen nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung

Mehr

zur Änderung der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß 135 Abs. 2 SGB V

zur Änderung der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß 135 Abs. 2 SGB V Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln einerseits und der AOK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K.d.ö.R., Essen, der IKK-Bundesverband, K.d.ö.R.,

Mehr

Qualitätssicherung in der Hämotherapie Das Peer Review-Konzept der ÄKB

Qualitätssicherung in der Hämotherapie Das Peer Review-Konzept der ÄKB Qualitätssicherung in der Hämotherapie Das Peer Review-Konzept der ÄKB 6. Erfahrungsaustausch für Qualitätsbeauftragte Hämotherapie 13.09.2013 - Ludwigshafen Grundlagen Grundlagen Richtlinien Pkt. 1.6:

Mehr

SOPS Tranfusionskette SOP-6 Version Nr.: 1 vom Dok. Nr.: 6-SEROLOG DOC Seite 1 von 5

SOPS Tranfusionskette SOP-6 Version Nr.: 1 vom Dok. Nr.: 6-SEROLOG DOC Seite 1 von 5 Version Nr.: 1 vom 07.02.1997 Dok. Nr.: 6-SEROLOG-12.11.2006.DOC Seite 1 von 5 1 Titel Auswahl von Blutprodukten unter Berücksichtigung blutgruppenserologischer Befunde 2 Ziel und Zweck Standardisierung

Mehr

ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013. VERORDNUNG (EU) Nr.../ DER KOMMISSION

ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013. VERORDNUNG (EU) Nr.../ DER KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, XXX [...](2013) XXX Entwurf ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013 VERORDNUNG (EU) Nr..../ DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission

Mehr

Abteilung Februar 2009 Az.: Hinweise zur Umsetzung der VwV Kindertagespflege vom 18. Februar 2009

Abteilung Februar 2009 Az.: Hinweise zur Umsetzung der VwV Kindertagespflege vom 18. Februar 2009 MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALES Abteilung 2 18. Februar 2009 Az.: 23-6930.19-5 Hinweise zur Umsetzung der VwV Kindertagespflege vom 18. Februar 2009 Vorbemerkung: Das Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes

Mehr

Die neuen Richtlinien

Die neuen Richtlinien Die neuen Richtlinien 4 Dr. med. Detlev Nagl Institut für Transfusionsmedizin Augsburg Blutspendedienst des Bayerischen Roten Kreuzes Weitere Anmerkungen zur Novelle 2005 der Richtlinien zur Hämotherapie

Mehr

BAnz AT 10.07.2013 B3. Beschluss

BAnz AT 10.07.2013 B3. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Enukleation der Prostata mittels Thulium-Laser (TmLEP) zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (BPS) 21. März

Mehr

Antrag auf Ausführung und Abrechnung von molekulargenetischen Untersuchungen bei monogenen Erkrankungen

Antrag auf Ausführung und Abrechnung von molekulargenetischen Untersuchungen bei monogenen Erkrankungen Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-307, Fax (030) 31003-305 Antrag auf Ausführung und Abrechnung von molekulargenetischen

Mehr

Sämtliche Angaben in diesem Antrag werden für die Entscheidung zur Erteilung der Genehmigung nach den Laborrichtlinien benötigt.

Sämtliche Angaben in diesem Antrag werden für die Entscheidung zur Erteilung der Genehmigung nach den Laborrichtlinien benötigt. Arztstempel Kassenärztliche Vereinigung Thüringen Abteilung Qualitätssicherung Zum Hospitalgraben 8 99425 Weimar ANTRAG auf Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Laboratoriumsuntersuchungen aus

Mehr

Ausschreibungsrichtlinien

Ausschreibungsrichtlinien Ausschreibungsrichtlinien Ausschreibungsrichtlinien A. Besetzung von Dienstposten/Arbeitsplätzen und Ausbildungsplätzen 1. Die Besetzung von Dienstposten/Arbeitsplätzen und Ausbildungsplätzen bei der Freien

Mehr

Qualitätsbeauftragte für Hämotherapie Diskussionsbeitrag aus Erlangen

Qualitätsbeauftragte für Hämotherapie Diskussionsbeitrag aus Erlangen Qualitätsbeauftragte für Hämotherapie Diskussionsbeitrag aus Erlangen PD Dr. R. Zimmermann Transfusionsmedizinische und Hämostaseologische Abteilung, Universitätsklinikum Erlangen Transfusionsmedizinische

Mehr

Aktuelles zur Entwicklung der regulativen Anforderungen an die Medizinprodukteaufbereitung aus juristischer Sicht. Inhalt

Aktuelles zur Entwicklung der regulativen Anforderungen an die Medizinprodukteaufbereitung aus juristischer Sicht. Inhalt KANZLEI DR. JÄKEL MEDIZINRECHT ARZNEIMITTELRECHT MEDIZINPRODUKTERECHT IN KOOPERATION MIT BERLIN DÜSSELDORF Aktuelles zur Entwicklung der regulativen Anforderungen an die Medizinprodukteaufbereitung aus

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) MPV Ausfertigungsdatum: 20.12.2001 Vollzitat: "Medizinprodukte-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), die zuletzt durch Artikel

Mehr

Antrag auf Abrechnungsgenehmigung von speziellen Laboratoriumsuntersuchungen

Antrag auf Abrechnungsgenehmigung von speziellen Laboratoriumsuntersuchungen Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6 A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-307, Fax (030) 31003-305 Antrag auf Abrechnungsgenehmigung von nach der Vereinbarung

Mehr

Bescheinigung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin

Bescheinigung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin Voraussetzung für die Erteilung der Zusatzbezeichnung sind 2 Jahre klinische Tätigkeit in einem A- kutkrankenhaus und mindestens 6 Monate Weiterbildung auf einer Intensivstation. Dabei müssen eingehende

Mehr

Beschluss. vom 21. Oktober 2010 veröffentlicht im Bundesanzeiger (BAnz. S. 4506) in Kraft getreten am 22. Dezember 2011

Beschluss. vom 21. Oktober 2010 veröffentlicht im Bundesanzeiger (BAnz. S. 4506) in Kraft getreten am 22. Dezember 2011 Beschluss über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Positronenemissionstomographie bei Patientinnen und Patienten mit Hodgkin- Lymphomen und aggressiven Non-Hodgkin- Lymphomen zum Interim-Staging nach

Mehr

Bildungsrichtlinie. Bayerisches Rotes Kreuz. i. d. F. vom

Bildungsrichtlinie. Bayerisches Rotes Kreuz. i. d. F. vom Bayerisches Rotes Kreuz Bildungsrichtlinie i. d. F. vom 27.07.2005 Erlassen vom Landesvorstand des Bayerischen Roten Kreuzes Volkartstraße 83, 80636 München - Präambel - Diese Richtlinie ist notwendig,

Mehr

Antrag auf Ausführung und Abrechnung von Leistungen zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik (Geriatrie)

Antrag auf Ausführung und Abrechnung von Leistungen zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik (Geriatrie) Antrag auf Ausführung Abrechnung von Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-242, Fax (030) 31003-305 Antrag auf Ausführung

Mehr

Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern) (Muster-)Fortbildungsordnung 2013

Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern) (Muster-)Fortbildungsordnung 2013 Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern) (Muster-)Fortbildungsordnung 2013 in der Fassung vom 29.05.2013 1 Ziel der Fortbildung Die Fortbildung der Ärztinnen und Ärzte dient dem

Mehr

Vorwort: Präsident der Bundesärztekammer. Prof. Dr. med. K.-Fr. Sewing Vorsitzender des Wissenschaftlichen Beirates der Bundesärztekammer

Vorwort: Präsident der Bundesärztekammer. Prof. Dr. med. K.-Fr. Sewing Vorsitzender des Wissenschaftlichen Beirates der Bundesärztekammer 1 Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) vom Juli 2000 Neuformulierungen und Kommentare 2001 Vorwort: Die Richtlinien zur Gewinnung

Mehr

Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1 Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales,

Mehr

Zu den Aufgaben und zur rechtlichen Einordnung des Qualitätsbeauftragten Hämotherapie nach den Hämotherapie-Richtlinien nach 12a und 18 TFG

Zu den Aufgaben und zur rechtlichen Einordnung des Qualitätsbeauftragten Hämotherapie nach den Hämotherapie-Richtlinien nach 12a und 18 TFG Zu den Aufgaben und zur rechtlichen Einordnung des Qualitätsbeauftragten Hämotherapie nach den Hämotherapie-Richtlinien nach 12a und 18 TFG Hinweis: Eine Kurzfassung dieses Artikels ist im Deutschen Ärzteblatt

Mehr

Anforderungen an die Revisionsstelle

Anforderungen an die Revisionsstelle Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W xx/2015 deutsch Anforderungen an die Revisionsstelle Ausgabe vom: Letzte Änderung: xx.xx.2015 Erstausgabe Inhaltsverzeichnis 1 Zweck

Mehr

Kriterien für die Anerkennung von Weiterbildungszeiten an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte (WBS)

Kriterien für die Anerkennung von Weiterbildungszeiten an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte (WBS) Kriterien für die Anerkennung von Weiterbildungszeiten an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte (WBS) Die Richtlinien über die Befugnis zur Weiterbildung für eine Facharztweiterbildung, einen zugehörigen

Mehr

Die Regelungen zur Neuropsychologie in der Weiterbildungsordnung in Rheinland- Pfalz

Die Regelungen zur Neuropsychologie in der Weiterbildungsordnung in Rheinland- Pfalz Die Regelungen zur Neuropsychologie in der Weiterbildungsordnung in Rheinland- Pfalz Mainz, 14.08.2012 Referentin: Dr. Doris Naumann Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Trier Psychologischer Fachdienst

Mehr

Rückblick oder Prognosen welche Daten benötigen wir

Rückblick oder Prognosen welche Daten benötigen wir Rückblick oder Prognosen welche Daten benötigen wir www.pei.de Olaf Henseler Paul-Ehrlich-Institut Fachgebiet 7/4 Transfusionsmedizin Paul-Ehrlich-Str. 51-59 63225 Langen +49 6103 77-1862 +49 6103 77-1276

Mehr

Einladung. GCP-Training. Auffrischungskurs. Klinische Prüfungen mit Arzneimitteln: GCP-Auffrischungskurs für Prüfer, Stellvertreter und Prüfgruppe

Einladung. GCP-Training. Auffrischungskurs. Klinische Prüfungen mit Arzneimitteln: GCP-Auffrischungskurs für Prüfer, Stellvertreter und Prüfgruppe Einladung GCP-Training Auffrischungskurs Klinische Prüfungen mit Arzneimitteln: GCP-Auffrischungskurs für Prüfer, Stellvertreter und Prüfgruppe CME-zertifiziert von der Landesärztekammer Samstag, den 09.12.2017-09:00-16:30

Mehr

Unterrichtungsnachweis und Sachkundeprüfung

Unterrichtungsnachweis und Sachkundeprüfung MERKBLATT Bewachungsgewerbe Unterrichtungsnachweis und Sachkundeprüfung Stand: 03/2015 Ansprechpartner: Nora Mehlhorn Tel.: +49 371 6900-1350 Fax: +49 371 6900-1333 E-Mail: nora.mehlhorn@chemnitz.ihk.de

Mehr

Antrag auf Abrechnungsgenehmigung von Leistungen der Computertomographie

Antrag auf Abrechnungsgenehmigung von Leistungen der Computertomographie Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6 A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-420, Fax (030) 31003-730 Antrag auf Abrechnungsgenehmigung von Leistungen

Mehr

Deutsche Gesellschaft für Hypnose und Hypnotherapie

Deutsche Gesellschaft für Hypnose und Hypnotherapie Deutsche Gesellschaft für Hypnose und Hypnotherapie Kriterien zur Ernennung als Dozent, Leiter eines Weiterbildungszentrums und Supervisor PRÄAMBEL Die Deutsche Gesellschaft für Hypnose und Hypnotherapie

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG) Sekretariat des DBR: BAG SELBSTHILFE e.v. Kirchfeldstraße 149, 40215 Düsseldorf, Telefon: 0211 31006-49, Fax: 0211 31006-48, Mail: info@deutscher-behindertenrat.de, www.deutscher-behindertenrat.de Entwurf

Mehr

Studienbuch Ärztliche Homöopathie

Studienbuch Ärztliche Homöopathie www.weiterbildung-homoeopathie.de Homöopathie ist individuelle Medizin. Studienbuch Ärztliche Homöopathie Homöopathie-Diplom (Studienbuchinhaber) Deutscher Zentralverein homöopathischer Ärzte Axel-Springer-Str.

Mehr

Antrag auf Ermächtigung arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach der Strahlenschutz- und Röntgenverordnung durchzuführen

Antrag auf Ermächtigung arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach der Strahlenschutz- und Röntgenverordnung durchzuführen Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (LIA.NRW) Fachbereich 1.3 Strahlenschutzdienste Ulenbergstr. 127-131 40225 Düsseldorf Antrag auf Ermächtigung arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Mehr

Qualitätsmanagement-Handbuch für die klinische Anwendung von Blutkomponenten und Plasmaderivaten

Qualitätsmanagement-Handbuch für die klinische Anwendung von Blutkomponenten und Plasmaderivaten Qualitätsmanagementhandbuch für die klinische Anwendung von Gesamtseitenzahl : 13 Erstellt: Transfusionsverantwortlicher OA Dr. med. A. Winzer Geprüft: Leitender Chefarzt CA Dr. med. T. Hennecke Freigegeben:

Mehr

AUSBILDUNG NICHTÄRZTLICHE/R PRAXISASSISTENT/IN. Gesundheitsakademie Gesundes Kinzigtal GmbH Eisenbahnstraße Hausach

AUSBILDUNG NICHTÄRZTLICHE/R PRAXISASSISTENT/IN. Gesundheitsakademie Gesundes Kinzigtal GmbH Eisenbahnstraße Hausach AUSBILDUNG NICHTÄRZTLICHE/R PRAXISASSISTENT/IN Gesundheitsakademie Gesundes Kinzigtal GmbH Eisenbahnstraße 17 77756 Hausach Inhalt zur NäPa-Ausbildung... 2 Was ist die NäPa-Ausbildung?... 2 Wie wird die

Mehr

Fragebogen. zur Beurteilung der Zertifizierungsfähigkeit des Betrieblichen Gesundheitsmanagements nach DIN SPEC

Fragebogen. zur Beurteilung der Zertifizierungsfähigkeit des Betrieblichen Gesundheitsmanagements nach DIN SPEC zur Beurteilung der Zertifizierungsfähigkeit des Betrieblichen Gesundheitsmanagements nach 4 Umfeld der Organisation 1 Haben Sie die Interessierten Parteien (oder Kunden) bestimmt, die Bedeutung für Ihr

Mehr

Fortbildungsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt

Fortbildungsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt Fortbildungsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt (beschlossen von der Kammerversammlung der Ärztekammer Sachsen- Anhalt am 09. November 2013) 1 Ziel der Fortbildung Die Fortbildung der Ärztinnen und

Mehr

Praxiswissen Qualitätsmanagement. Interpretation der Anforderungen

Praxiswissen Qualitätsmanagement. Interpretation der Anforderungen Praxiswissen Qualitätsmanagement Interpretation der Anforderungen Die DIN EN 15224:2012 Praxiswissen Qualitätsmanagement Interpretation der Anforderungen Die DIN EN 15224:2012 Autoren: Dr. Christian Bamberg,

Mehr

Regelung von Organisationsabläufen im Blutdepot (QM-Verfahrensanweisung)

Regelung von Organisationsabläufen im Blutdepot (QM-Verfahrensanweisung) Regelung von Organisationsabläufen im Blutdepot (QM-Verfahrensanweisung) WOLF D. KUHLMANN MVZ für Laboratoriumsmedizin Koblenz-Mittelrhein Viktoriastrasse 39, 56068 Koblenz 1 Zweck Diese Verfahrensanweisung

Mehr

Antrag auf Anerkennung als Weiterbildungsstätte für Praxisanleitung

Antrag auf Anerkennung als Weiterbildungsstätte für Praxisanleitung Anlage IV: Mustervorlage Neuantrag Weiterbildungsstätte Antragsteller: Auskünfte erteilt: (Name, Vorname) (Telefon-Nr.-Durchwahl) Antrag auf Anerkennung als Weiterbildungsstätte für Praxisanleitung An

Mehr

1. Was ist zu tun, um die Anerkennung der Zusatzbezeichnung nach den Übergangsregelungen

1. Was ist zu tun, um die Anerkennung der Zusatzbezeichnung nach den Übergangsregelungen Merkblatt zum Antrag auf Anerkennung der Zusatzbezeichnung Klinische Neuropsychologie nach den Übergangsregelungen ( 15 Abs. 1 WBO) (Stand: 15. Dezember 2008) Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter

Mehr

Antrag auf Genehmigung zur Durchführung von psychotherapeutischen Leistungen gemäß den Psychotherapie- Vereinbarungen

Antrag auf Genehmigung zur Durchführung von psychotherapeutischen Leistungen gemäß den Psychotherapie- Vereinbarungen Ansprechpartner/innen: Bezirksstelle Düsseldorf, Abteilung Qualitätssicherung, Tersteegenstr. 9, 40474 Düsseldorf Carmen Ramirez 0211 / 5970 8561 Carmen.Ramirez@kvno.de 0211 / 5970-8574 Bezirksstelle Köln,

Mehr

Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Positronenemissionstomographie

Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Positronenemissionstomographie Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Qualitätssicherung Postfach 76 06 20 22056 Hamburg Arztstempel Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Positronenemissionstomographie

Mehr

Umsetzung der Rili-BÄK 2008 Erfahrungen der Überwachungsbehörde in Sachsen

Umsetzung der Rili-BÄK 2008 Erfahrungen der Überwachungsbehörde in Sachsen Umsetzung der Rili-BÄK 2008 Erfahrungen der Überwachungsbehörde in Sachsen 1 22. November 2011 Gabriele Schmidt Rechtliche Grundlagen In 4a MPBetreibV Verankerung der Richtlinie der Bundesärztekammer zur

Mehr

Die medizinische Einrichtung. erfüllt die Voraussetzungen für die Erbringung der folgenden Methoden:

Die medizinische Einrichtung. erfüllt die Voraussetzungen für die Erbringung der folgenden Methoden: Checkliste des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Abfrage der Qualitätskriterien zum Beschluss über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei interstitieller Low-Dose- Rate-Brachytherapie zur Behandlung des

Mehr

Prüfer und Prüfstelle

Prüfer und Prüfstelle Anforderung an Prüfer und Prüfeinrichtungen gemäß Empfehlungen der Bundesärztekammer Neues zu klinischen Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten 19.-20. April 2010 Bonn Petra Knupfer Ethik-Kommission

Mehr

Richtlinien. des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen

Richtlinien. des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten ( Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien ) in der Fassung vom 24. August 1989

Mehr

Anlage 6.1 Fragebogen zur Beantragung der Trägerzulassung

Anlage 6.1 Fragebogen zur Beantragung der Trägerzulassung Fragebogen zur eantragung der Trägerzulassung Unternehmen: (entsprechend Handelsregister) 1. Leitbild der Einrichtung AZWV 1 2 1.1 Verfügt die Einrichtung über ein dokumentiertes Leitbild? 4.1 A 3 (4)

Mehr

Name, Vorname, Titel. Vertragliche Tätigkeit beantragt am für folgende Fachrichtung: Aufnahme der Tätigkeit geplant zum Tätigkeit aufgenommen am

Name, Vorname, Titel. Vertragliche Tätigkeit beantragt am für folgende Fachrichtung: Aufnahme der Tätigkeit geplant zum Tätigkeit aufgenommen am KV HESSEN I Europa-Allee 90 I 60486 Frankfurt Kassenärztliche Vereinigung Hessen Qualitätssicherung Europa-Allee 90 60486 Frankfurt Spezielle Laboratoriumsuntersuchungen Antrag auf Genehmigung zur Ausführung

Mehr

Pflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI)

Pflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI) Pflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI) vom: für die Pflegeeinrichtung: Der Träger der Pflegeeinrichtung: X X und die AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen.

Mehr

Weisungen OAK BV W 03/2016. Qualitätssicherung in der Revision nach BVG

Weisungen OAK BV W 03/2016. Qualitätssicherung in der Revision nach BVG Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W 03/2016 deutsch Qualitätssicherung in der Revision nach BVG Ausgabe vom: 20. Oktober 2016 Letzte Änderung: Erstausgabe Inhaltsverzeichnis

Mehr

Vereinbarung. vom 8. September (Anlagen zum BMV [3])

Vereinbarung. vom 8. September (Anlagen zum BMV [3]) Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung arthroskopischer Leistungen (Arthroskopie-Vereinbarung) vom 8. September 1994 (Anlagen zum BMV [3]) Stand

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach 135 Abs. 2 SGB V

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach 135 Abs. 2 SGB V Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach 135 Abs. 2 SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur) Inhalt: Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen... 3

Mehr

Fachverband Freizeit- und Sportbetriebe. Gewerbeberechtigung Durchführung von Nebentätigkeiten

Fachverband Freizeit- und Sportbetriebe. Gewerbeberechtigung Durchführung von Nebentätigkeiten Fachverband Freizeit- und Sportbetriebe Gewerbeberechtigung Durchführung von Nebentätigkeiten Information, 12. Februar 2013 Gewerbeberechtigung Durchführung von Nebentätigkeiten I. Welche Gewerbe gibt

Mehr