1) Transfusionsverantwortliche und Transfusionsbeauftragte
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- Kristian Voss
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1 Einige ( allgemeine ) Informationen über aktuelle Regelungen zur Hämotherapie ( Stand: ) ( Bundesärztekammer in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Landesärztekammer ) Transfusionsverantwortliche und Transfusionsbeauftragte Gemäß den Bestimmungen des Transfusionsgesetzes vom 1. Juli 1998 ( 15 TFG in Verbindung mit 39 TFG) hatte bis spätestens einschließlich 7. Juli 2000 eine Bestellung von Transfusionsverantwortlichen bzw. Transfusionsbeauftragten zu erfolgen. Auf der Grundlage des Transfusionsgesetzes und der Richtlinien der Bundesärztekammer zur Hämotherapie, respektive Neuformulierungen und Kommentare 11/2001, besteht Teilnahmepflicht an zumindest bestimmten Seminaren für all diejenigen, die die Aufgaben von Transfusionsbeauftragten oder Transfusionsverantwortlichen übernehmen werden aber nicht spätestens bis einschließlich 7. Juli 2000 als Transfusionsbeauftragte / Transfusionsverantwortliche auf der Grundlage der Richtlinien der Bundesärztekammer aus dem Jahre 1996 tätig waren. An dieser Stelle sei darauf aufmerksam gemacht, dass nicht alle Ärzte, die Blutprodukte anwenden, die Qualifikationsvoraussetzungen eines Transfusionsbeauftragten bzw. Transfusionsverantwortlichen erfüllen müssen. Vielmehr ist es ausreichend, wenn bestimmte Schlüsselpositionen (ein Transfusionsverantwortlicher pro Einrichtung, ein Transfusionsbeauftragter pro klinischer Abteilung) mit entsprechenden Funktionsträgern besetzt sind. Diese Funktionsträger unterstützen die übrigen Ärzte, die Blutprodukte anwenden. Die relevante Passage der (alten) Richtlinie aus dem Jahr 1996 lautet: 1.5. Verantwortung und Zuständigkeit Verantwortung und Zuständigkeit der Träger von Einrichtungen Träger von Einrichtungen, in denen transfusionsmedizinische Aufgaben gemäß wahrgenommen werden, sind für eine angemessene personelle und sachliche Ausstattung zuständig. Träger von Einrichtungen gemäß bestellen einen für diesen Bereich verantwortlichen Arzt ("Transfusionsverantwortlicher") und übertragen ihm die für diese Funktion erforderlichen Kompetenzen Transfusionsverantwortliche und Transfusionsbeauftragte Der Transfusionsverantwortliche gemäß muß eine den Aufgaben entsprechende Qualifikation besitzen (s bis ). Seine Aufgabe ist es, die Einhaltung der einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Leitlinien und Empfehlungen sicherzustellen, für eine einheitliche Organisation der Vorbereitung und Durchführung von hämotherapeutischen Maßnahmen in der Einrichtung zu sorgen und ein Qualitätssicherungssystem fortzuentwickeln. Jede transfusionsmedizinisch tätige Krankenhausabteilung benennt einen Transfusionsbeauftragten der in Zusammenarbeit mit dem Transfusionsverantwortlichen bzw. der Transfusionskommission der Einrichtung die Durchführung der festgelegten Maßnahmen in der Abteilung sicherstellt. ( Aus: "Richtlinien zur Blutgruppenbestimmung und Bluttransfusion (Hämotherapie)"/
2 aufgestellt vom Wissenschaftlichen Beirat der Bundesärztekammer und vom Paul-Ehrlich- Institut.- Überarb. Fassung Köln: Deutscher Ärzte-Verlag GmbH, 1996, ISBN: Ne) Für Ihre Planung bezüglich einer eventuellen Teilnahme auch von Kollegen aus Ihrem Verantwortungbereich - an einer transfusionsmedizinischen Fortbildung möchten wir Sie auf die Regelungen der Hämotherapie-Richtlinie aus dem Juli 2000 hinweisen: Hier heißt es unter Transfusionsverantwortlicher (ohne Berücksichtigung der Übergangsregelungen):..."Der Transfusionsverantwortliche muß eine der folgenden Qualifikationen oder Voraussetzungen besitzen: a) für Transfusionsmedizin, b) mit Zusatzbezeichnung "Bluttransfusionswesen" c) eines transfundierenden Fachgebietes mit theoretischer Fortbildung (16 Stunden) einer Landesärztekammer und vierwöchiger Hospitation in einer zur Weiterbildung für Transfusionsmedizin befugten Einrichtung... Weiter heißt es unter Transfusionsbeauftragter: (ohne Berücksichtigung der Übergangsregelungen)..."Der Transfusionsbeauftragte muss eine der folgenden Qualifikationen oder Voraussetzungen besitzen: a) für Transfusionsmedizin, b) mit Zusatzbezeichnung "Bluttransfusionswesen", c) mit theoretischer Fortbildung (16 Stunden) einer Landesärztekammer,... NB: Wesentlich für die Umsetzung der Hämotherapierichtlinien ist auch die korrekte Definition der Begriffe Blutprodukte, Blutkomponenten und Plasmaderivate : Blutprodukte ist als Überbegriff zu Blutkomponenten und Plasmaderivate zu verstehen. Blutkomponenten sind zelluläre Blutprodukte und therapeutisches Frischplamsma, d. h. im engeren Sinne Erythrozytenkonzentrate und therapeutisches Frischplasma (GFP). Plasmaderivate sind Produkte, welche üblicherweise aus gepooltem Plasma einer großen Zahl von Einzelspenden hergestellt werden. Typische Plasmaderivate sind z. B. Albumin und nicht gentechnologisch hergestellte Immunglobuline, wie z. B. Anti-D-Immunglobulin und Anti-Tetanus-Immunglobulin. Werden in einer Einrichtung nur Plasmaderivate angewendet, so sind für die Qualifikation als Transfusionsverantwortliche und Transfusionsbeauftragte geringere Voraussetzungen vorgeschrieben (vgl. nachfolgende Tabelle in der Basis-Information zu den Hämotherapie- Richtlinien bzw. Hämotherapie-Richtlinien 2000, Satz e bzw e) Gemäß Hämotherapie-Richtlinien 2000, Satz f besteht auch die Möglichkeit der Heranziehung von externem Sachverstand (... durch Heranziehung externen, entsprechend qualifizierten Sachverstandes [Qualifikation nach a) oder b) entsprechend 15 TFG..." - z. B. Zusammenarbeit mit dem beliefernden Blutspendedienst). 2
3 Die nachfolgende Übersichtstabelle stellt die verschiedenen Qualifikationsvoraussetzungen dar. Hierbei werden auch die Qualifikationsvoraussetzungen nach den Richtlinien von 1996 dargestellt, um Ihnen die Beurteilung zu ermöglichen, ob Sie sich gegebenenfalls nach den Übergangsvorschriften qualifizieren können. Qualifikationsvoraussetzungen: Transfus.-Verantwortlicher (Plasmaderivate) Transfus.-Verantwortlicher (Plasmaderivate u. Blutkomponenten) Transfus.-Beauftragter (Plasmaderivate) Transfus.-Beauftragter (Plasmaderivate u. Blutkomponenten) Richtlinie 2000 Richtlinie 1996 Kurs (8 h) [ Seminar A ] + Hospitation (4 Wochen) Kurs (8 h) [ Seminar A ] (für Einrichtungen ohne Blutdepot und ohne blutgruppenserologisches Laboratorium) Leitung Blutdepot 3) Leitung Blutgruppenserolog. Laboratorium modifiziert n.dr.f.bäsler, Bundesärztekammer 11/ Hospitation (4 Wochen) 2) 3) + Fortbildung (6 Monate) 3) Hospitation (4 Wochen) 2) 3) + Fortbildung (6 Monate) alternativ für Transfusionsmedizin oder () mit Zusatzbezeichnung Bluttransfusionswesen 2) alternativ für Laboratoriumsmedizin 3) alternativ Ausübung der Funktion seit Bei Erfüllung der in den Fußnoten 1-3 aufgeführten Qualifikationsvoraussetzungen ist der zusätzliche Besuch eines Kurses bzw. einer Hospitation oder Fortbildung nicht notwendig bezogen auf die Rechtserfordernisse der Hämotherapie-Richtlinie Die ggf. erforderlichen vierwöchigen Hospitationen sind entsprechend der Richtlinie in zur Weiterbildung in Transfusionsmedizin befugten Einrichtungen, d. h. anerkannten Weiterbildungsstätten im Gebiet Transfusionsmedizin bzw. im Bereich Bluttransfusionswesen abzuleisten. Inhalte der Hospitation sind in der Richtlinie nicht vorgeschrieben, wobei die Hospitation möglichst im Zusammenhang, in mindestens einwöchigen Abschnitten erfolgen soll. Eine Bestätigung der Erfüllung der Qualifikationsvoraussetzungen durch eine Landesärztekammer erfolgt nicht. Dies gilt auch für eine Inanspruchnahme der Übergangsbestimmungen. 3
4 Die Übergangsregelungen für Transfusionsverantwortliche und Transfusionsbeauftragte sind dergestalt formuliert, dass eine Tätigkeit als Transfusionsverantwortlicher bzw. Transfusionsbeauftragter vor dem auf der Grundlage der Richtlinien von d. h. bei Erfüllung der damals geforderten Qualifikationsvoraussetzungen - nachgewiesen werden muss ( d bzw d, Richtlinien 2000). Wer dies nachweisen kann, darf auch weiterhin in dieser Funktion tätig sein. Aus juristischen Gründen wird empfohlen, diesen Nachweis ggf. schriftlich vorlegen zu können. Der Nachweis kann auf unterschiedliche Weise erfolgen: Bei Einrichtungen der Krankenversorgung mit verschiedenen Behandlungseinheiten (klinische Abteilungen) wird diese Tätigkeit in der Regel durch eine schriftliche Bestellung bzw. Benennung durch die Einrichtung (z.b. Klinikdirektion) nachgewiesen werden können. In Einrichtungen mit nur einer Behandlungseinheit, aber mehreren tätigen Ärzten erfolgt der Nachweis ebenfalls durch Benennung eines Transfusionsverantwortlichen (der dann auch gleichzeitig Transfusionsbeauftragter ist). Bei Einrichtungen mit nur einem Arzt (z. B. Arztpraxis) ist der Nachweis einer derartigen Formalie nicht notwendig. Der Arzt hat hier automatisch die Funktion des Transfusionsverantwortlichen auszufüllen. Eine schriftliche Benennung ist nicht notwendig. Die gewissenhafte Ausführung der Funktion des Transfusionsverantwortlichen resp. Transfusionsbeauftragten (z.b.gewährleistung einer patienten- u. produktbezogenen Dokumentation bei der Anwendung auch von Plasmaderivaten) bleibt von diesen Ausführungen unberührt. Da nach den Richtlinien von 1996 für Einrichtungen ohne Blutdepot und ohne blutgruppenserologisches Laboratorium keine verbindlichen Hospitationszeiten oder Kursbesuche zur Qualifikation als Transfusionsverantwortliche vorgeschrieben waren, ist davon auszugehen, dass sämtliche Ärzte, die als Einzelperson eine Einrichtung der Krankenversorgung (Arztpraxis) vor dem betrieben haben, unter diese Übergangsbestimmungen fallen. Ärzte, welche sich nach dem niederlassen (d. h. eine Einrichtung der Krankenversorgung im Sinne des Transfusionsgesetzes selbständig leiten) können sich nur dann über die Übergangsvorschriften qualifizieren, wenn sie zuvor in einer anderen Einrichtung die Funktion des Transfusionsverantwortlichen wahrgenommen haben und dies nachweisen können. 2) Qualitätsbeauftragte im Rahmen der Hämotherapie-Richtlinie Die Funktion des Qualitätsbeauftragten (neu eingeführt in den Richtlinien) geht zurück auf 18 ( Nr. 2 TFG. Hier ist vorgeschrieben, dass die Qualitätssicherung der Anwendung von Blutprodukten in den Einrichtungen der Krankenversorgung durch die Ärzteschaft überwacht wird. In den Richtlinien wird diese gesetzliche Vorgabe dadurch umgesetzt, dass die Überwachung auf der Ebene der Einrichtung durch eine ärztliche Person erfolgt. Ein Qualitätsbeauftragter ist nur einzusetzen, wenn in der Einrichtung der Krankenversorgung Blutkomponenten (d. h. zelluläre Blutprodukte wie Erythrozytenkonzentrate, Thrombozytenkonzentrate und therapeutisches Frischplasma) angewendet werden. Qualitätsbeauftragte von Einrichtungen der Krankenversorgung, die Blutkomponenten anwenden, müssen erstmalig bis , dann in einjährigen Abständen, der zuständigen Landesärztekammer nachweisen, daß ein Qualitätssicherungs-System entsprechend der Hämotherapie-Richtlinie 2000 etabliert ist. 4
5 Im Zuständigkeitsbereich der Landesärztekammern sind die Nachweise unaufgefordert der jeweiligen Landesärztekammer zuzuleiten. Diese Nachweispflicht entfällt bei Einrichtungen, die lediglich Plasmaderivate anwenden. Der Bayerischen Landesärztekammer gegenüber ist derzeit der Nachweis über die Etablierung eines Qualitätssicherungssystems in Einrichtungen der Krankenversorgung, die Blutkomponenten anwenden, mittels eines standardisierten Meldebogens zu führen. Dieser Bogen kann bei der Bayerischen Landesärztekammer abgerufen werden und ist auch über die Homepage verfügbar. Hier ist außerdem eine Handreichung für Qualitätsbeauftragte der Bundesärztekammer eingestellt. Die Selbstverpflichtungserklärung ist erstmals bis zum , dann in einjährigem Abstand der Bayerischen Landesärztekammer entsprechend ihrer Zuständigkeit, zu übersenden. Über weitere Regelungen, z. B einer eventuellen Durchführung von Stichprobenkontrollen, wird im Bayerischen Ärzteblatt informiert werden. 3) Empfehlung der Bayerischen Landesärztekammer zur Haftpflicht-Versicherungssituation Die Übernahme von zuvor nicht ausgeübten Funktionen, wie Transfusionsbeauftragter, Transfusionsverantwortlicher, Qualitätsbeauftragter im Rahmen der Hämotherapie-Richtlinie, beinhaltet versicherungsrechtlich eine in der Regel gegenüber dem jeweiligen Haftpflichtversicherer (des Arztes oder der Einrichtung der Krankenversorgung) zumindest mitteilungspflichtige Änderung des Tätigkeitsfeldes im Sinne einer Wagnisänderung ; grundsätzlich denkbar ist auch, dass der Haftpflichtversicherer die Versicherungsprämie neu kalkuliert. Es wird empfohlen, diesen Aspekt vor der schriftlichen Bestellung als o. g. Funktionsträger wechselseitig und einvernehmlich zwischen z. B. Klinikdirektion und Arzt bzw. Ärztin zu klären. 5
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