Kleine Informationsbroschüre. Grundsicherungsgesetz
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- Leopold Berger
- vor 7 Jahren
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1 Kleine Informationsbroschüre Grundsicherungsgesetz Wer hat Anspruch auf Leistungen? Wird das Einkommen und Vermögen von Verwandten herangezogen? Wie hoch sind die Leistungen? Wie berechnet man die Leistungen? Vereinigte Kirchenkreise Dortmund, Erwachsenenbildung Jonny Bruhn-Tripp Arbeitslosenzentrum Dortmund, Gisela Tripp August 2003, 1
2 Einführung: Was ist die Grundsicherung? Das Grundsicherungsgesetz ist am 01. Januar 2003 in Kraft getreten. Es ist für bedürftige ältere und dauerhaft erwerbsgeminderte Menschen geschaffen worden. Das Ziel des neuen Gesetzes ist es: Einkommensarmut im Alter und bei voller Erwerbsminderung zu verhindern. Dieses Ziel wird dadurch erreicht, indem ein niedriges Einkommen auf einen pauschalen Sozialhilfesatz aufgestockt wird. Ganz wichtig ist auch: Bei der Bedürftigkeitsprüfung wird weitgehend auf die Heranziehung von Verwandten verzichtet. Kinder und Eltern eines Bedürftigen werden solange nicht herangezogen, wie deren Gesamteinkommen im Jahr unter brutto liegt. 2
3 Was ist in dieser Informationsbroschüre zu finden? Diese Broschüre informiert über die Fragen Wie hoch sind die Leistungen der Grundsicherung? Wer hat Anspruch auf Leistungen von der Grundsicherung? Gibt es bei der Grundsicherung eine Bedürftigkeitsprüfung? Wonach richtet sich die Bedürftigkeit? Werden unterhaltspflichtige Kinder bzw. Eltern bei der Grundsicherung herangezogen? Wie berechnet sich die Höhe des Bedarfs und der Leistungen in der Grundsicherung? Hat ein Empfänger von Leistungen der Grundsicherung einen Anspruch auf ergänzende Leistungen der Sozialhilfe zum Lebensunterhalt? Damit ein jeder selber den Bedarf und die Leistungen ausrechnen kann, enthält diese Broschüre Vordrucke und Beispiele zur Berechnung. Jonny Bruhn-Tripp, Vereinigte Kirchenkreise Dortmund, Erwachsenenbildung Gisela Tripp, Arbeitslosenzentrum Dortmund 3
4 Inhaltsverzeichnis 1. Wer ist berechtigt, Leistungen der Grundsicherung zu beantragen? 6 2. Wer ist nicht berechtigt, Leistungen der Grundsicherung zu beantragen? 7 3. Übersicht: Welche Bedarfe umfaßt die soziale Grundsicherung? 8 4. Grundsatz zur Berechnung der Höhe der Leistungen aus der Grundsicherung 9 5. Einsatz und Anrechnung von Einkommen in der Grundsicherung Welches Einkommen wird bei der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt? Welche Einkommen werden bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt? Wessen Einkommen und Vermögen wird bei der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt? Wie wird das Einkommen bei der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt und angerechnet? Wie berechnet sich der Grundsicherungsbedarf oder Sozialhilfebedarf des Ehepartners? Wie wird das zu berücksichtigende Einkommen berechnet? Einsatz und Anrechnung von Vermögen in der Grundsicherung Was zählt zum Vermögen? 17 4
5 6. Wie werden die Leistungen aus der Grundsicherung berechnet? Berechnungsbeispiele Höhe der Leistung für einen Alleinstehenden Höhe der Leistung für ein Ehepaar 22 Fragen zur Grundsicherung 24 Berechnungstabelle für die Höhe des Bedarfs und der Leistungen 26 Anhang: Das Wichtigste der Grundsicherung auf einen Blick 27 5
6 1. Wer ist berechtigt, Leistungen der Grundsicherung zu beantragen? Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung besteht bei Bedürftigkeit. Anspruchsberechtigt sind bei Bedürftigkeit ältere Menschen ab dem 65. Lebensjahr Volljährige, die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert sind Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD haben Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung ist nicht der Bezug einer Altersrente, Witwen-/Witwerrente oder einer Erwerbsminderungsrente. 6
7 2. Wer ist nicht berechtigt, Leistungen der Grundsicherung zu beantragen? Die Grundsicherung ist für ältere Menschen ab dem 65. Lebensjahr und für voll erwerbsgeminderte Volljährige geschaffen worden. Dementsprechend haben andere Personenkreise kein Recht auf Leistungen der Grundsicherung. haben Keine Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Grundsicherung haben teilweise erwerbsgeminderte Personen voll erwerbsgeminderte Personen, die befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung unterhalb einer Gesamtdauer von 9 Jahren beziehen Empfänger einer Rente wegen Berufsunfähigkeit Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Antragstellung schuldhaft oder grob fahrlässig herbeigeführt haben 7
8 3. Übersicht: Welche Bedarfe umfaßt die soziale Grundsicherung? Die Grundsicherung setzt sich zusammen aus dem Regelsatz der Sozialhilfe für den Haushaltsvorstand und dem Ehepartner (eheähnlichen Partner ) einem Zuschlag von 15 % auf den Regelsatz eines Haushaltsvorstands den angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft (Warmmiete) den angemessenen Heizkosten Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen Mehrbedarfszuschlag von 20 % auf den Regelsatz für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen "G Dienstleistungen zur Wahrnehmung und Inanspruchnahme der Leistungen aus der Grundsicherung 8
9 4. Grundsatz zur Berechnung der Höhe der Leistungen aus der Grundsicherung Leistungen der Grundsicherung werden bei Bedürftigkeit gewährt. Die Bedürftigkeit richtet sich nach zwei Größen: dem berechneten Grundsicherungsbedarf der Höhe des einzusetzenden Einkommens und Vermögens des Antragstellers und seines nicht getrennt lebenden Ehepartners (eheähnlichen Partners) Bedürftigkeit liegt vor, wenn der laufende Grundsicherungsbedarf nicht aus dem eigenem Einkommen und Vermögen oder aus dem Einkommen und Vermögen des Ehepartners (eheähnlichen Partners) bestritten werden kann. 5. Einsatz und Anrechnung von Einkommen in der Grundsicherung Der Einsatz und die Anrechnung von Einkommen richtet sich nach den Vorschriften der Hilfe zum Lebensunterhalt in der Sozialhilfe. 9
10 5.1. Welches Einkommen wird bei der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt? Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die bei der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigten Einkommen. Diese Einkommen werden auch auf den Grundsicherungsbedarf angerechnet. Bei der Bedürftigkeitsprüfung werden berücksichtigt Erwerbseinkommen, z.b. Löhne, Gehälter, Nebenverdienste Lohnersatzleistungen z.b. - Versichertenrenten - Witwen-/Witwerrenten Sozialleistungen. z.b. - Wohngeld - Kindergeld mit Ausnahme eines Freibetrages von je Kind Miet- und Pachteinkünfte Kapitaleinkünfte, z.b. - Zinsen Unterhaltsansprüche gegenüber getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartnern 10
11 5.2. Welche Einkommen werden bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt? Bestimmte Einkommen werden bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt und auch nicht auf den Grundsicherungsbedarf angerechnet. Bei der Bedürftigkeitsprüfung werden nicht berücksichtigt: Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz Pflegegeld von der Pflegeversicherung Kindergeldfreibetrag: - beim ersten Kind bei zwei oder mehr Kindern: weitere
12 5.3. Wessen Einkommen und Vermögen wird bei der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt? Bei der Bedürftigkeitsprüfung werden das Einkommen und Vermögen folgender Personen berücksichtigt: des Antragsberechtigten seines nicht getrennt lebenden Ehepartners oder eheähnlichen Partners Wie bei der Sozialhilfe wird bei der Grundsicherung das Einkommen und Vermögen von entfernt Verwandten, z.b. Geschwister, Großeltern, Enkel nicht berücksichtigt.. Im Unterschied zur Sozialhilfe wird bei der Grundsicherung das Einkommen und Vermögen von Kindern oder Eltern nicht berücksichtigt, soweit diese zusammen Jahresbruttoeinkommen unter haben. 12
13 5.4. Wie wird das Einkommen bei der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt und angerechnet? Das Einkommen des Anspruchsberechtigten wird in voller Höhe auf den berechneten Grundsicherungsbedarf angerechnet. Beim Ehepartner (eheähnlichen Partner) wird das seinen Grundsicherungsbedarf oder Sozialhilfebedarf übersteigende Einkommen in voller Höhe angerechnet Wie berechnet sich der Grundsicherungsbedarf oder Sozialhilfebedarf des Ehepartners (eheähnlichen Partners)? Der Unterhaltsbedarf des Ehepartners (eheähnlichen Partners) berechnet sich nach den Maßstäben der Grundsicherung oder der Sozialhilfe. Ist der Ehepartner 65 Jahre oder älter oder ist der Ehepartner dauerhaft voll erwerbsgemindert, so wird das über seinen Grundsicherungsbedarf liegende Einkommen angerechnet. Ist der Ehepartner noch nicht 65 Jahre und noch erwerbsfähig, so wird das über seinen Sozialhilfebedarf liegende Einkommen angerechnet. Bei berufstätigen Ehepartnern wird noch ein Einkommenszuschlag berücksichtigt. 13
14 Der Sozialhilfebedarf eines Ehepartners / Lebenspartners wird wie folgt berechnet: Maßgebender Regelsatz der Sozialhilfe + Pauschale von 15 % vom Regelsatz eines Haushaltsvorstandes für einmalige Bedarfe + Anteilige Unterkunftskosten + Anteilige Heizkosten + Mehrbedarf wegen Erwerbstätigkeit in Höhe von 20% bis 50 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorvorstandes + Mehrbedarfszuschlag von 20 % des maßgebenden Regelsatzes, wenn der Ehepartner schwerbehindert ist und den Schwerbehindertenvermerk "G" hat 14
15 5.6. Wie wird das zu berücksichtigende Einkommen berechnet? Wie in der Sozialhilfe für den laufenden Lebensunterhalt wird in der Grundsicherung nur das bereinigte Einkommen auf den Bedarf angerechnet. Wie wird das bereinigte Einkommen ermittelt? Vom Einkommen abgezogen werden Nettoeinkommen, z.b. Versichertenrente, Witwen- Rente, Lohn, Wohngeld minus Steuern Sozialbeiträge Versicherungsbeiträge, soweit diese vom Gesetz her vorgeschrieben und von der Höhe her angemessen sind Beiträge zu Berufsverbänden, z.b. Gewerkschaftsbeiträge notwendige Ausgaben für eine Erwerbstätigkeit 15
16 5.7. Einsatz und Anrechnung von Vermögen in der Grundsicherung Der Einsatz und die Anrechnung von Vermögen richtet sich ebenfalls nach den Vorschriften der Hilfe zum Lebensunterhalt in der Sozialhilfe. Wie in der Sozialhilfe steht dem Antragsteller ein Grundfreibetrag zu. Der Grundfreibetrag beträgt: Der Betrag erhöht sich bei einem Ehepaar um 614 auf und für jede weitere unterhaltene Person um 256. Bei Grundsicherungsempfängern, die Blindenhilfe oder Pflegegeld nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten, gilt ein höherer Grundfreibetrag von
17 5.8. Was zählt zum Vermögen? zum Vermögen gehören Geldvermögen oberhalb eines Schonbetrages Haus- und Grundvermögen Bargeld und Guthaben auf Konten Wertpapiere Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen PKW zum Vermögen gehören nicht Vermögenswert - bei Alleinstehenden von bei Ehepaaren (eheähn lichen Paaren) von plus 256 für jede weitere unterhaltene Person Bei Empfängern von Blindenhilfe oder Pflegegeld nach dem BSHG ein Vermögenswert - Alleinstehender Ehepaar Kapitalvermögen samt Erträge zum Aufbau einer "Riester-Zusatzrente" 17
18 5.9. In welcher Höhe wird in der Grundsicherung Vermögen angerechnet? Der den Schonbetrag übersteigende Vermögenswert wird in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet. Der übersteigende Vermögenswert wird solange angerechnet, wie er vorhanden ist. Richtwert für die Anrechnungszeit ist die Zeit, die sich ergibt, wenn der Vermögenswert durch den nicht durch das einzusetzende Einkommen gedeckten Unterhaltsbedarf geteilt wird. 18
19 6. Wie werden die Leistungen aus der Grundsicherung berechnet? Berechnung der Leistungen für einen 1-Personen- Haushalt Bei 1-Personen-Haushalten reicht es aus, zuerst den Grundsicherungsbedarf auszurechnen und danach vom ausgerechneten Bedarf das bereinigte Einkommen abzuziehen. Die Höhe der Leistung ergibt sich aus der Formel: Regelsatz + Zuschlag von 15 % + AnteiligeWarmmiete + Anteilige Heizkosten + Mehrbedarf an Schwerbehinderte mit "G" = Grundsicherungsbedarf minus bereinigte Einkommen = Leistung der Grundsicherung 19
20 Berechnung der Leistungen für ein Ehepaar Bei Ehepaaren oder eheähnlichen Paaren ist die Rechnung komplizierter. Es sind folgende Rechenschritte der Reihe nach zu beachten: 1. Für jeden Ehepartner getrennt den Grundsicherungsbedarf ausrechnen. Ist einer der Ehepartner nicht anspruchsberechtigt, z.b. weil er jünger als 65 Jahre ist, den Sozialhilfebedarf ausrechnen. 2. Für jeden Ehepartner getrennt das einzusetzende Einkommen berechnen. Die Formel für die Berechnung lautet: Nettoeinkommen plus Wohngeld, Kindergeld... abzgl. Steuern Sozialbeiträge, Versicherungsbeträge 3. Vom jeweiligen Bedarfssatz das jeweilige bereinigte Einkommen abziehen. 4. Prüfen, ob das bereinigte Einkommen eines Ehepartners höher als der berechnete Grundsicherungsbedarf oder Sozialhilfebedarf ist. Überschreitet das bereinigte Einkommen eines Ehepartners seinen Bedarf, so hat dieser keinen Anspruch auf Leistungen von der Grundsicherung (oder der Sozialhilfe) und ist der übersteigende Einkommensbetrag auf den Grundsicherungsbedarf des anderen Ehepartners anzurechnen. 20
21 7. Berechnungsbeispiele 7.1. Höhe der Leistung für einen Alleinstehenden Eine Witwe bezieht netto eine Altersrente von 128 und eine Witwenrente von 242. Die Miete beträgt 250 und die laufenden Heizkosten 48. Die Witwe ist schwerbehindert und hat das Merkmalzeichen "G". Regelsatz + Zuschlag von 15 % + Warmmiete + Heizkosten + Mehrbedarf an Schwerbehinderte mit "G" = Grundsicherungsbedarf - bereinigte Einkommen z.b. Rente + Wohngeld abzgl.steuern,sozial Versicherungsbeiträge = Leistung der Grundsicherung
22 7.2. Höhe der Leistung für ein Ehepaar Das Rentner-Ehepaar hat zusammen ein Nettoeinkommen von 735. Die Miete beträgt 325, die Heizkosten 59. Der Ehemann ist schwerbehindert und hat das Zeichen "G". Die Altersrente des Ehemannes beträgt 615. Erster Schritt: Den Bedarf der Ehepartner berechnen! Ehemann / Ehefrau Regelsatz + Zuschlag von 15 % + Anteilige Warmmiete + Anteilige Heizkosten + Mehrbedarf an Schwerbehinderte mit "G" = Grundsicherungsbedarf der Ehepartner
23 Zweiter Schritt: Das individuelle Einkommen und die Höhe der Leistung berechnen! Haushaltsvorstand Anspruchsberechtigter Haushaltsangehöriger Grundsicherungsbedarf Einkommen Versichertenrente Bedarf./. eigenes Einkommen / / Übersteigendes Einkommen der Person Höhe des anzurechnenden Einkommens Höhe des Anspruchs auf Grundsicherung Ergebnis: Der Ehemann hat keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung. Seine Rente übersteigt den Grundsicherungsbedarf um Dieser übersteigende Betrag wird auf den Bedarf seiner Ehefrau angerechnet. Die Ehefrau hat einen Grundsicherungsanspruch in Höhe von
24 Fragen zur Grundsicherung Erste Frage: Wo muß der Antrag auf Grundsicherung gestellt werden? Der Antrag muß bei dem Grundsicherungsamt der Gemeinde gestellt werden. Zweite Frage: Was ist mit einem bedürftigen Ehepaar, wo ein Ehepartner jünger als 65 Jahre ist? Hat ein älteres Ehepaar ein unterhalb des Sozialhilfebedarfs liegendes Einkommen, so hat der unter 65 Jahre alte Ehepartner keinen Anspruch auf die soziale Grundsicherung. Er hat nur gegenüber dem Sozialamt einen Anspruch auf entsprechende Einkommenshilfen. Dritte Frage: Haben Empfänger der sozialen Grundsicherung einen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe? Ja, Empfängern der sozialen Grundsicherung stehen weitergehende Leistungen der Sozialhilfe zum Lebensunterhalt zu. Reicht der Zuschlag von 15 % auf den Regelsatz nicht aus, einen nicht aufschiebbaren Bedarf an einmaligen und größeren Verbrauchs- und Gebrauchsgütern des notwendigen Lebensunterhalts wie z.b. Kühlschrank, Radio, Fernseher, Kleider, Schuhe, Möbiliar, Umzug, Renovierung, Elektroreparaturen abzudecken, muß eine einmalige Beihilfe des Sozialamtes gewährt werden. Ist der Bedarf aufschiebbar, wird vom Sozialamt nach Abzug von Ausgaben für 24
25 angeschaffte Bedarfsgüter ein Ansparbetrag auf den Bedarf angerechnet. Darüber hinaus stehen Empfänger der Grundsicherung die für besondere Lebenssituationen eingerichteten Leistungen der Sozialhilfe zu. Dazu gehören: Umfang der Sozialhilfeleistungen, auf die ein Grundsicherungsempfänger Anspruch hat Leistungen der Krankenhilfe Leistungen der Altenhilfe Leistungen zur Fortführung des Haushalts Leistungen der Hilfe zur Pflege Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen 25
26 Berechnungstabelle für die Höhe des Bedarfs und der Leistungen Die Höhe des Bedarfs kann mit der folgenden Tabelle einfach berechnet werden: Bedarf Alleinstehender Ehepartner Regelsatz Zuschlag von 15% auf den Regelsatz eines Haushaltsvorstandes Mehrbedarf an Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen "G" Anteilige Unterkunftskosten Anteilige Heizkosten Gesamtbedarf 26
27 Anhang: Das Wichtigste der Grundsicherung auf einen Blick 1. Antragsberechtigter Personenkreis 2. Ausgeschlossener Personenkreis 3. Katalog der Anspruchsvoraussetzungen 4. Einkommenseinsatz des Antragstellers 4.1. Einkommenseinsatz des Ehepartners Ältere Menschen ab dem 65. Lebensjahr Volljährige Personen, die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert sind Ausländer, die leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind Personen, die in den letzten 10 ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben Bedürftigkeit. Bedürftig sind Antragsberechtigte, die ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen oder dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners oder eheähnlichen Partners beschaffen können. Das bereinigte Einkommen ist in voller Höhe auf den Bedarf einzusetzen Das den Grundsicherungssicherungsbedarf oder den Sozialhilfebedarf übersteigende Einkommen wird in voller Höhe auf den Bedarf des anderen Ehepartners angerechnet. 27
28 4.2. Einsatz von Vermögen 5. Verwandtenunterhalt 6. Umfang der Leistungen der sozialen Grundsicherung 7. Bewilligungszeitraum Vermögensfreigrenzen Alleinstehender Ehepaar Freibetrag für weitere Personen 256 Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern und Kindern bleiben bei der Feststellung der Bedürftigkeit unberücksichtigt, sofern deren Jahresgesamteinkommen unter einem Betrag von Euro liegt. Es wird vermutet, dass das Einkommen unterhaltspflichtiger Angehöriger unterhalb der Schongrenze liegt. Der Umfang der sozialen Grundsicherung setzt sich zusammen aus: 1. Maßgebender Regelsatz des Antragsberechtigten 2. Plus 15% des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes 3. Angemessenen tatsächlichen Pro-Kopf- Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. 4. Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge 5. Mehrbedarf von 20% des maßgebenden Regelsatzes für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen G Vom bis zum des Folgejahres. 28
29 29
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