Erbschaftsteuerliche Behandlungen von dinglich gesicherten Erblasserschulden

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Erbschaftsteuerliche Behandlungen von dinglich gesicherten Erblasserschulden"

Transkript

1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 3k1003_08erb letzte Aktualisierung: FG Münster, K 1003/08 Erb BGB 1047; ErbStG 10 Abs. 5 Nr. 1 Erbschaftsteuerliche Behandlungen von dinglich gesicherten Erblasserschulden 1. Haben die Parteien eines Grundstücksübergabevertrages mit Nießbrauchsvorbehalt vereinbart, dass die durch Grundpfandrechte auf dem übertragenen Grundstück gesicherten Verbindlichkeiten des Übergebers nicht auf den Übernehmer übergehen, so fallen diese Verbindlichkeiten in den Nachlass des Übergebers. Wird der Übergeber vom Übernehmer beerbt, so sind diese Verbindlichkeiten gemäß 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. 2. Übernimmt der Übernehmer die Grundpfandrechte ohne die gesicherten Verbindlichkeiten und wird ausdrücklich vereinbart, dass die Verbindlichkeiten beim Veräußerer verbleiben, so liegt keine aufschiebend bedingte Last vor, die auf der Ebene der Schenkungsteuer zu berücksichtigen wäre. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

2 Page 1 of 6 Finanzgericht Münster, 3 K 1003/08 Erb Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: Finanzgericht Münster 3. Senat Urteil 3 K 1003/08 Erb Tenor: Die Erbschaftsteuerbescheide vom und vom in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom werden dahingehend abgeändert, dass die Erbschaftsteuer auf 0 Euro festgesetzt wird. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungs-anspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Streitig ist, ob Schulden als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind. Der Vater des Klägers war Eigentümer unter anderem von sieben Eigentumswohnungen in der A-Straße 1 in R und eines Wohn- und Geschäftshauses in der B-Straße 2 in A. Beide Grundstücke waren mit Hypotheken belastet, die zur Finanzierung des Kaufpreises dienten. Mit Verträgen vom und vom übertrug er die beiden Immobilien auf seinen Sohn, den Kläger. In beiden Fällen behielt er sich ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht an dem übertragenen Grundbesitz vor. Hinsichtlich der Schulden war vereinbart, dass diese beim Vater des Klägers bleiben sollten. In den beiden Verträgen ist dazu Folgendes geregelt: "Der Erwerber übernimmt die in Abt. II des Grundbuchs eingetragenen Lasten und Beschränkungen sowie die in Abt. III des Grundbuchs eingetragenen Grundpfandrechte, diese jedoch ohne die zugrunde liegenden persönlichen Schuldverpflichtungen, die durch die Grundpfandrechte gesichert werden; die Schuldverpflichtungen verbleiben bei dem Übergeber."

3 Page 2 of 6 Der Vater des Klägers verpflichtete sich als Nießbraucher, sämtliche auf dem Grundbesitz ruhenden privaten und öffentlichen Lasten einschließlich der außerordentlichen öffentlichen Lasten zu tragen. Dementsprechend hat er die anfallenden Zinsen und die Tilgung gezahlt. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Verträge vom (UR-Nr. 615/1995) und vom (UR-Nr. 105/2003), die der Notar L in U beurkundet hat. Am starb der Vater des Klägers. Der Kläger ist Alleinerbe. Die Valuten dieser Verbindlichkeiten für die beiden Immobilien, die dem Kläger bereits 1995 bzw. im Januar 2003 übertragen worden waren, betrugen zu diesem Zeitpunkt für beide Immobilien zusammen Euro. In der Erbschaftsteuererklärung machte der Kläger diese Schulden, die auf den ihm bereits gehörenden Grundstücken zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers lasteten, als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die vom Kläger zur Erbschaftsteuererklärung eingereichte Ergänzungsliste Erbschaftsteuererklärung zu Zeilen 83 bis 87 sowie die Bestätigung der Bank vom Bezug genommen. Bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer berücksichtigte der Beklagte die Schulden nicht als Nachlassverbindlichkeiten. Die Verbindlichkeiten seien im Erbfall nicht abzugsfähig. Der Kläger habe die Verbindlichkeiten zur dinglichen Sicherung übernommen. Für die Zeit des beim Schenker vorbehaltenen Nießbrauchs sei der Schuldendienst vom Schenker im Innenverhältnis persönlich übernommen worden. Mit dessen Tod sei jedoch die Inanspruchnahme des Erwerbers der Grundstücke als aufschiebend bedingte Last eingetreten. Auf H 17 Abs. 2 ErbStR 2003 zu 7 ErbStG werde hingewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Erbschaftsteuerbescheid vom insbesondere die Anlage "Erläuterungen" unter Ziffer 9 hingewiesen. Der Kläger legte Einspruch ein. Die durch den Erbfall übernommenen Schulden seien, wie sich auch aus H 17 Abs. 2 ErbStR 2003 ergebe, zu berücksichtigen. Auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom (II R 60/99, BStBl. II 2002, 165) werde Bezug genommen. Der Beklagte vertrat die Auffassung, es sei zutreffend, dass nach dem Urteil des BFH vom erst zum Zeitpunkt des Eintritts der Schuldenübernahme aus einer bisher reinen Schenkung eine gemischte Schenkung werde, da erst dann die aufschiebende Bedingung eingetreten sei. Die durch das Ereignis des Todes des Schenkers übernommenen Schulden könnten daher auf Antrag bei der Besteuerung der Schenkung als Verbindlichkeiten nach 6 Abs. 2 i. V. m. 5 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) berücksichtigt werden. Der Antrag sei bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf den Eintritt der Bedingung folge, das sei der gewesen. Eine Berücksichtigung im Erbfall sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht möglich. Der Kläger folgte dieser Auffassung nicht. Er habe lediglich die dingliche Sicherheit übernommen. Dies reiche nach der ständigen Rechtsprechung des BFH nicht für eine Schuldübernahme aus. Die persönliche Schuld sei zum Zeitpunkt der Schenkung anders als in den vom BFH entschiedenen Fällen nicht vom Erwerber übernommen worden. Tatsächlich sei es auch so gewesen, dass die Bank erst nach Vorliegen des Erbscheins den Erben in Anspruch genommen und ihn zum

4 Page 3 of mit den den Grundpfandrechten zugrunde liegenden Schulden in Höhe von Euro belastet habe. Aus hier nicht streitigen Gründen änderte der Beklagte die Festsetzung der Erbschaftsteuer und setzte die Erbschaftsteuer von einem steuerpflichtigen Erwerb von Euro (Wert des Erwerbs durch Erbfall: Euro; Vorerwerbe: Euro; Steuerbegünstigung nach 13a ErbStG: Euro; Freibetrag nach 16 Abs. 1 ErbStG: Euro) unter Berücksichtigung anrechenbarer Steuer für Vorerwerbe ( 14 ErbStG) von Euro auf Euro fest. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid über Erbschaftsteuer vom Bezug genommen. Den Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom , auf die ebenfalls Bezug genommen wird, zurück. Es sei zwar richtig, dass die persönliche Schuldübernahme durch den Kläger erst zum Zeitpunkt des Todes des Schenkers erfolgt sei. Dies habe aber nicht zur Folge, dass die Schulden, wenn der Schenker versterbe, zu Nachlassverbindlichkeiten würden. Wenn bei der Zuwendung eines Grundstücks vom Erwerber Grundpfandrechte übernommen würden, die der Sicherung von Darlehen dienten, die er nicht persönlich übernommen habe oder zu deren Rückzahlung einschließlich der Zinsen der Zuwendende (im Innenverhältnis) allein verpflichtet bleibe, übernehme der Erwerber eine aufschiebend bedingte Last. Diese aufschiebend bedingten Lasten seien nach 12 Abs. 1 i. V. m. 6 Abs. 1 BewG nicht zu berücksichtigen. Beim Erwerber sei die Last erst dann berücksichtigen, wenn der Zuwendende seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht nachkomme und der Gläubiger der Grundpfandrechte den dinglichen Anspruch auf Befriedigung aus dem Grundstück geltend mache. Dieser Umstand sei nach 6 Abs. 2 i. V. m. 5 Abs. 2 BewG zu berücksichtigen, wie dies auch H 17 Abs. 2 ErbStR 2003 vorsehe. Die Berücksichtigung der Schulden führe zu möglichen Änderungen der Schenkungsteuerfestsetzungen, nicht aber zur Berücksichtigung als Nachlassverbindlichkeit, auf die Kommentierung bei Kapp/Ebeling, Erbschaftsteuer-/Schenkungsteuergesetz, 7 Rz Bespiele 8 und 9 werde hingewiesen. Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entgegen der Auffassung des Beklagten seien anlässlich der Übertragung der Immobilien vom Kläger keine Verbindlichkeiten übernommen worden. Verpflichtet aus den eingegangen Verbindlichkeiten sei ausschließlich der Vater des Klägers gewesen. In den zitierten Urteilen des BFH vom bzw. vom habe eine Schuldübernahme bzw. ein Schuldbeitritt vorgelegen, sodass diese Urteile auf den hier zu entscheidenden Fall nicht anwendbar seien. Der Kläger trägt ergänzend vor, als ihm die Grundstücke übertragen worden seien, habe er die Schulden gar nicht persönlich übernehmen können, denn er habe gar kein Geld gehabt, um Zinsen und Tilgung für die Hypotheken zu bezahlen. Sein Vater habe die Hypotheken durch Lebensversicherungen abgesichert, damit die Zahlung der Zinsen und der Tilgung für die Hypotheken auch gesichert sei, wenn er versterbe. Der Kläger beantragt, die Erbschaftsteuerbescheide vom und vom in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom dahingehend abzuändern, dass die Erbschaftsteuer auf 0,00 Euro festgesetzt wird, hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen

5 Page 4 of 6 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen. Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf seine Einspruchsentscheidung. Die Berichterstatterin hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert; wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll über den Erörterungstermin vom Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist begründet. Der angefochtenen Erbschaftsteuerbescheide und die Einspruchsentscheidung sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten ( 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)). Entgegen der Auffassung des Beklagten sind weitere Nachlassverbindlichkeiten in Höhe Euro zu berücksichtigen. Nach 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind von dem Erwerb durch Erbanfall, soweit sich nicht aus den Abs. 6 bis 9 von 10 ErbStG etwas anderes ergibt, als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb oder Anteil an einem Gewerbebetrieb im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und bereits nach 12 Abs. 5 und 6 ErbStG berücksichtigt worden sind. Nach 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person (Erbfall) deren Vermögen (als Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über. Der oder die Erben werden nach erbrechtlichen Grundsätzen durch Universalsukzession unmittelbarer Vertragspartner der Gläubiger des Erblassers; sie haften gemäß 1967 Abs. 1, 1922 BGB erbrechtlich für die Erfüllung des schuldrechtlichen Vertrags als Nachlassverbindlichkeit. Wenn der Grundstückseigentümer den Nießbraucher beerbt, gilt dasselbe, d.h. der Grundstückseigentümer wird als Erbe durch Universalsukzession unmittelbarer Vertragspartner der Gläubiger des Erblassers und haftet gemäß 1967 Abs. 1, 1922 BGB erbrechtlich für die Erfüllung des schuldrechtlichen Vertrags als Nachlassverbindlichkeit, wenn er nicht die persönlichen Schuldverpflichtungen, die durch die Grundpfandrechte gesichert werden, vertraglich übernommen hat. Nach 1047 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat der Nießbraucher die privatrechtlichen Lasten zu tragen, welche schon zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten, insbesondere die Zinsen der Hypothekenforderungen und Grundschulden sowie die aufgrund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistungen. Nach 1047 BGB wird daher die Zinslast dem Nießbraucher auch dann auferlegt wird, wenn er nicht Schuldner der auf dem übertragenen Vertragsgegenstand lastenden Verbindlichkeiten ist. Das bedeutet, dass grundsätzlich die Verbindlichkeiten beim Nießbrauer bleiben, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbart haben. Das heißt, es hängt von den Vereinbarungen der Vertragsparteien ab, ob die Verbindlichkeiten bei dem Übergeber belassen werden oder ob sie eine Schuldübernahme durch den Erwerber vorsehen. Bleiben die Verbindlichkeiten beim Übergeber, handelt es sich weiter um Schulden des Übergebers, die, wenn nichts anderes geregelt ist, beim

6 Page 5 of 6 Tod des Übergebers Nachlassverbindlichkeiten darstellen (vgl. Jerschke in Beck'sches Notarhandbuch, herausgegeben von Brambring/Jerschke, 5. Auflage 2009, A IV Rn. 145 unter Hinweis auf Schippers, Aktuelle Fragen des Grundstücksnießbrauchs in der notariellen Praxis, MittRhNotk 1996, 197). Um zu vermeiden, dass die gesicherten Schulden nicht auf die Erben übergehen, wenn beispielsweise der ursprünglich Beschenkte nicht Erbe wird oder wenn die persönlichen Schuldverpflichtungen, die durch die Grundpfandrechte gesichert werden, nicht zur Finanzierung der übertragenen Grundstücke dienen, wird vorgeschlagen, die Schuldübernahme auf den Tod des Veräußerers vorbehaltlich der dann einzuholenden Genehmigung des Gläubigers vorzusehen (vgl. Jerschke, a. a. O.). Eine solche vertragliche Vereinbarung haben der Kläger und sein Vater aber gerade nicht getroffen. Sie haben vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie keine Schuldübernahme wollen, auch nicht eine aufschiebend bedingte. Denn sie haben in den Vertrag wörtlich aufgenommen, dass die persönlichen Schuldverpflichtungen, die durch die Grundpfandrechte gesichert werden, beim Übergeber verbleiben. Dass der Kläger die dingliche Haftung für dies Schuldverpflichtungen übernommen hat, führt lediglich dazu, dass der Inhaber und Gläubiger der Grundschuld gegen den Eigentümer des Grundstücks einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück wegen ihres Betrags hat, er erhält aber keinen Anspruch auf Zahlung der Geldsumme gegenüber dem Grundstückseigentümer ( 1192, 1147 BGB; vgl. auch FG Nürnberg, Urteil vom K 177/07, EFG 2007, 1185, rechtskräftig, unter Hinweis auf BGH, Urteil vom IV ZR 28/52, BFHZ 7, 123, 126 und Palandt, BGB, 65. Auflage, 1191 Rz. 1). Auch in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der steuerrechtlichen Literatur wird davon ausgegangen, dass es sich um abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten handelt, wenn und insoweit Grundpfandrechte valutiert sind und der Erblasser Schuldner der Valuta war; die gesicherten Verbindlichkeiten seien dann als (negativer) Nachlassbestandteil auf den Erben mit übergegangen (vgl. FG München, Urteil vom K 40/04, EFG 2007, 273, rechtskräftig; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschafsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 10 Rz. 156). Schuck weist zutreffend darauf hin, dass es von den Vereinbarungen der Vertragsparteien abhängt, ob die Verbindlichkeit in die Erbmasse fällt oder nicht (vgl. Viskorf/Schuck, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 3. Auflage 2009, 7 ErbStG Rdn. 51). Auch Kapp/Ebeling gehen davon aus, dass die Zins- und Darlehenstilgungsverpflichtungen vom Schenker auf dessen Erben übergehen, wenn im Schenkungsvertrag keine Regelung getroffen worden ist; sollte der Beschenkte nicht Erbe sein, so würde er auch nicht im Innenverhältnis zu dem Erben zur Erstattung der Zins- und Tilgungsleistungen verpflichtet werden, so dass die Voraussetzungen für eine Berichtigungsveranlagung gemäß 6, 5 BewG nicht gegeben seien (Kapp/Ebeling, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 7 Rz Beispiel 8 am Ende). Die Ausführungen des BFH in dem vom Kläger und vom Beklagten für die jeweilige Rechtsauffassung zitierten Urteil vom (II R 60/99, BStBl II 2002, 165) beziehen sich nur auf den Sachverhalt, dass der Schenker die Belastungen der Grundstücke einschließlich der diesen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten "mit schuldbefreiender Wirkung" für den Schenker übernahm, d.h. dass anders als im hier zu entscheidenden Fall die Beschenkte im Außenverhältnis zu den

7 Page 6 of 6 Gläubigern die mit den Grundstücken zusammenhängenden Verbindlichkeiten des Schenker rechtlich übernommen hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten, der sich auf H 17 Abs. 2 ErbStR beruft, handelt es sich danach in den Fällen, in denen der Erwerber die Grundpfandrechte nur dinglich übernimmt und ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die persönlichen Schuldverpflichtungen, die durch die Grundpfandrechte gesichert werden, beim Übergeber verbleiben sollen, nicht um eine aufschiebend bedingte Last, die auf der Ebene der Schenkungsteuerfestsetzung zu berücksichtigen wäre. Eine Berücksichtigung auf der Ebene der Schenkungsteuerfestsetzung und nicht auf der Ebene der Erbschaftsteuerfestsetzung würde möglicherweise auch gegen das Übermaßverbot verstoßen. Denn nach den Berechnungen des Beklagten würden bei der Berücksichtigung des Schuldbetrags bei der Schenkung Schenkungsteuer in Höhe von Euro und Euro sowie Erbschaftsteuer in Höhe von Euro Erbschaftsteuer, insgesamt also Euro festgesetzt, während bei der Berücksichtigung der Schulden im Erbfall keine Erbschaftsteuer anfällt und es bei der bisherigen Schenkungsteuerfestsetzung von DM (entspricht Euro) und Euro, d. h. insgesamt Euro, bleibt. Die Erbschaftsteuer berechnet sich wie folgt: Erbanteil bisher /. weitere Nachlassverbindlichkeiten - wie beantragt Vorschenkungen /. Freibetrag usw. nach 13a ErbStG /. Freibetrag nach 16 ErbStG Steuerpflichtiger Erwerb, abgerundet Erbschaftsteuer 19 v.h. von /. Anrechnungsbetrag für Vorerwerbe Festzusetzende Erbschaftseuer 0 Die Kostenentscheidung folgt aus 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision war zur Fortbildung des Rechts zuzulassen ( 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) Speichern unter...

DNotI. Dokumentnummer: 4k7107_02erb letzte Aktualisierung: FG Düsseldorf, K 7107/02 Erb. ErbStG 5; BGB 1408, 1363

DNotI. Dokumentnummer: 4k7107_02erb letzte Aktualisierung: FG Düsseldorf, K 7107/02 Erb. ErbStG 5; BGB 1408, 1363 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 4k7107_02erb letzte Aktualisierung: 14.03.2007 FG Düsseldorf, 14.06.2006-4 K 7107/02 Erb ErbStG 5; BGB 1408, 1363 Rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft

Mehr

Abzugsfähigkeit der Kosten einer Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten

Abzugsfähigkeit der Kosten einer Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten BUNDESFINANZHOF Abzugsfähigkeit der Kosten einer Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten Die Kosten einer Erbauseinandersetzung sind gemäß 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten

Mehr

Keine Anwendung der Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gegenüber einer adoptierten Person bei vor Erbfall aufgehobenem Annahmeverhältnis

Keine Anwendung der Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gegenüber einer adoptierten Person bei vor Erbfall aufgehobenem Annahmeverhältnis DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2r46_08 letzte Aktualisierung: 12.5.2010 BFH, 17.3.2010 - II R 46/08 ErbStG 15 Abs. 1a, 16 Abs. 1 Nr. 2; BGB 1755 Abs. 1 Keine Anwendung der Steuerklassen

Mehr

ErbStG 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 S. 3, 13a Abs. 2, Abs. 4 Nr. 3; AO 39 Abs. 2 Nr. 2

ErbStG 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 S. 3, 13a Abs. 2, Abs. 4 Nr. 3; AO 39 Abs. 2 Nr. 2 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2r63_11 letzte Aktualisierung: 7.3.2014 BFH, 18.9.2013 - II R 63/11 ErbStG 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 S. 3, 13a Abs. 2, Abs. 4 Nr. 3; AO 39 Abs. 2 Nr. 2 Anteil an

Mehr

Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Page 1 of 5. Finanz- und Abgabenrecht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Page 1 of 5. Finanz- und Abgabenrecht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Page 1 of 5 Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Datum: 19.01.2010 Gericht: Finanzgericht Münster Spruchkörper: 15. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 15

Mehr

Zum Rechtsgrund eines abstrakten Schuldversprechens

Zum Rechtsgrund eines abstrakten Schuldversprechens DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11zr202_08 letzte Aktualisierung: 28.11.2011 BGH, 20.9.2011 - XI ZR 202/08 BGB 780, 781, 812 Zum Rechtsgrund eines abstrakten Schuldversprechens 1. Personalsicherheiten

Mehr

Erbschaft-/Schenkungsteuer Berücksichtigung einer in den USA gezahlten Quellensteuer auf Versicherungsleistungen bei der Erbschaftsteuer

Erbschaft-/Schenkungsteuer Berücksichtigung einer in den USA gezahlten Quellensteuer auf Versicherungsleistungen bei der Erbschaftsteuer BFH Urteil v. 15.06.2016 II R 51/14 Erbschaft-/Schenkungsteuer Berücksichtigung einer in den USA gezahlten Quellensteuer auf Versicherungsleistungen bei der Erbschaftsteuer ErbStG 3 Abs. 1 Nr. 4; ErbStG

Mehr

In welcher Höhe fällt Schenkungsteuer an und kann T.s Tante (Variante 4) die Jahresversteuerung nach 23 ErbStG wählen?

In welcher Höhe fällt Schenkungsteuer an und kann T.s Tante (Variante 4) die Jahresversteuerung nach 23 ErbStG wählen? A 103 ErbSt O Sachverhalt Behandlung der gemischten Schenkungen und Schenkung unter Auflage ErbStG 7 Abs. 1 Nr. 1, 23 A (60 Jahre) überträgt 2011 seiner Tochter T ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Einfamilienhaus

Mehr

Bayer. Landesamt für Steuern. ErbSt-Kartei vom ErbStG S St 34 Karte 6

Bayer. Landesamt für Steuern. ErbSt-Kartei vom ErbStG S St 34 Karte 6 Bayer. Landesamt für Steuern ErbSt-Kartei vom 04.10.2011 14 ErbStG S 3820.1.1-3 St 34 Karte 6 Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe nach 14 ErbStG; Anwendung auf Fälle der gemischten Schenkung und Schenkung

Mehr

Ein wichtiger Bereich der lebzeitigen Vorsorgemaßnahmen ist die vorweggenommene Erbfolge.

Ein wichtiger Bereich der lebzeitigen Vorsorgemaßnahmen ist die vorweggenommene Erbfolge. Schenkung Schenkung und vorweggenommene Erbfolge Eine weitsichtige erbrechtliche Planung schafft nicht nur ein gut durchdachtes Testament. Auch lebzeitige Vorsorgemaßnahmen können sinnvoll sein und müssen

Mehr

Stichtagsprinzip ( 9 I Nr. 1 ErbStG) Momentaufnahme

Stichtagsprinzip ( 9 I Nr. 1 ErbStG) Momentaufnahme Stichtagsprinzip ( 9 I Nr. 1 ErbStG) Momentaufnahme volatile Börsenwerte Bewertungsunsicherheiten Gefahr der Über-/Unterbewertung - Berücksichtigung von Verkaufsfällen innerhalb eines kurzen Zeitraums

Mehr

Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten

Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten Erwerber der Steuerklasse II wie etwa Geschwister können unabhängig von

Mehr

BUNDESFINANZHOF Urteil vom , II R 46/01

BUNDESFINANZHOF Urteil vom , II R 46/01 BUNDESFINANZHOF Urteil vom 8.10.2003, II R 46/01 Abzugsfähigkeit von Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung des Herausgabeanspruchs eines Pflichtteilsberechtigten - Berücksichtigung eines gegen den Erben

Mehr

Freibeträge richtig nutzen Die Wirkungsweise der persönlichen Freibeträge in der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Freibeträge richtig nutzen Die Wirkungsweise der persönlichen Freibeträge in der Erbschaft- und Schenkungsteuer HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT Freibeträge richtig nutzen Die Wirkungsweise der persönlichen Freibeträge in der Erbschaft- und Schenkungsteuer von convocat GbR, München www.convocat.de Einleitung Im Zusammenhang

Mehr

DNotI. letzte Aktualisierung: FG Köln, K 5022/03 AO 39. Ein Nießbraucher ist in der Regel kein wirtschaftlicher Eigentümer

DNotI. letzte Aktualisierung: FG Köln, K 5022/03 AO 39. Ein Nießbraucher ist in der Regel kein wirtschaftlicher Eigentümer DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 10k5022_03 letzte Aktualisierung: 9.8.2007 FG Köln, 9.8.2007-10 K 5022/03 AO 39 Ein Nießbraucher ist in der Regel kein wirtschaftlicher Eigentümer Finanzgericht

Mehr

Erb. 14 ErbStG bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker. Bstg. 1. Musterfall. 2. Schenkungsteuer wurde vom Schenker übernommen

Erb. 14 ErbStG bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker. Bstg. 1. Musterfall. 2. Schenkungsteuer wurde vom Schenker übernommen SCHENKUNGSTEUER 14 StG bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster Schon die Beispiele zu 14 StG in den StH zeigen, dass die Umsetzung der Vorschrift in

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 179/12 Urteil des Einzelrichters vom 28.02.2014 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: BGB 7, AO 8, FGO 79a Abs. 3, FGO 79a Abs. 4, FGO 90 Abs. 2, EStG 32 Abs. 1 Nr. 1, EStG

Mehr

Für die Angaben wird keine Haftung übernommen. Erbschaftsteuerreform

Für die Angaben wird keine Haftung übernommen. Erbschaftsteuerreform Für die Angaben wird keine Haftung übernommen Erbschaftsteuerreform Persönliche Steuerbefreiungen Steuer- Personenkreis Freibetrag Freibetrag klasse alt neu I Ehegatte 307.000 500.000 Kinder, Stiefkinder,

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: II R 14/00

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: II R 14/00 Bundesfinanzhof Urt. v. 06.06.2001, Az.: II R 14/00 Erbschaftsteuer: Muss Grundstück gekauft werden, dann wird es teuer Wer laut Testament das Recht hat, ein Grundstück gegen Zahlung eines bestimmten Betrages

Mehr

1. Kapitel Bewertungsgesetz

1. Kapitel Bewertungsgesetz I. Grundlagen 1. Kapitel Bewertungsgesetz I. Grundlagen 1. Zweck und Anwendung des BewG. Das Bewertungsgesetz sollte die Bewertung der Wirtschaftsgüter für das gesamte Steuerrecht einheitlich regeln. Es

Mehr

N O V E M B E R Schenkung von Grundstücken unter Auflage: Probleme bei der Wertermittlung und der Grunderwerbsteuer

N O V E M B E R Schenkung von Grundstücken unter Auflage: Probleme bei der Wertermittlung und der Grunderwerbsteuer N O V E M B E R 2011 WINHELLER RECHTSANWÄLTE V O L LTEXTSERVICE Schenkung von Grundstücken unter Auflage: Probleme bei der Wertermittlung und der Grunderwerbsteuer Oberste Finanzbehörden der Länder, Gleichlautender

Mehr

Minderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Übernahme der Erwerbsnebenkosten durch Veräußerer

Minderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Übernahme der Erwerbsnebenkosten durch Veräußerer Minderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Übernahme der Erwerbsnebenkosten durch Veräußerer Ist der Veräußerer eines Grundstücks verpflichtet, dem Erwerber Erwerbsnebenkosten zu erstatten,

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 7 ErbSt-Kartei Datum: Karte 15 Az.: S /St 34

Bayerisches Landesamt für Steuern 7 ErbSt-Kartei Datum: Karte 15 Az.: S /St 34 Behandlung von Erwerbsnebenkosten und Steuerberatungskosten sowie Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit einer Schenkung Gleich lautende Erlasse vom 16.März 2012 (BStBl 2012 I S. 338) Bei Schenkungen

Mehr

(Gutachterkosten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks als erwerbsmindernde Nachlasskosten i.s. von 10 Abs. 5 Nr.

(Gutachterkosten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks als erwerbsmindernde Nachlasskosten i.s. von 10 Abs. 5 Nr. FG Nürnberg, Urteil v. 22.03.2012 4 K 1692/11 Titel: (Gutachterkosten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks als erwerbsmindernde Nachlasskosten i.s. von 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG)

Mehr

Aktuelle BFH-Rechtsprechung Urteilsdiskussion mit Bundesrichtern

Aktuelle BFH-Rechtsprechung Urteilsdiskussion mit Bundesrichtern Aktuelle BFH-Rechtsprechung Urteilsdiskussion mit Bundesrichtern Erbschaft- und Schenkungsteuer Veranstaltungsorte: 21. Februar 2017 in München 22. Februar 2017 in Augsburg 01. März 2017 in Würzburg 07.

Mehr

(Auslegung des 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG - Grundstücksschenkungen unter einer Auflage)

(Auslegung des 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG - Grundstücksschenkungen unter einer Auflage) FG Nürnberg, Beschluss v. 23.07.2013 4 V 545/13 Titel: (Auslegung des 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG - Grundstücksschenkungen unter einer Auflage) Normenketten: 3 Nr 2 S 2 GrEStG 16 BewG Orientierungsatz: Maßgebend

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2r27_07 letzte Aktualisierung: 31.3.2010 BFH, 7.10.2009 - II R 27/07. ErbStG 9 Abs. 1

DNotI. Dokumentnummer: 2r27_07 letzte Aktualisierung: 31.3.2010 BFH, 7.10.2009 - II R 27/07. ErbStG 9 Abs. 1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2r27_07 letzte Aktualisierung: 31.3.2010 BFH, 7.10.2009 - II R 27/07 ErbStG 9 Abs. 1 Bei Erbfall entsteht nicht betagter Anspruch auf Lebensversicherungssumme;

Mehr

Keine Konsolidation bei Erwerb des belasteten Grundstücks durch einen von meheren Gesamtgläubigern einer Grundschuld

Keine Konsolidation bei Erwerb des belasteten Grundstücks durch einen von meheren Gesamtgläubigern einer Grundschuld DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zr182_09 letzte Aktualisierung: 27.05.2010 BGH, 15.04.2010 - V ZR 182/09 BGB 429 Abs. 2, 889 Keine Konsolidation bei Erwerb des belasteten Grundstücks durch

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: II R 22/98

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: II R 22/98 Bundesfinanzhof Urt. v. 25.01.2001, Az.: II R 22/98 Erbschaftsteuer: Wer verzichtet, der bekommt und muss zahlen Verzichtet ein potentieller Erbe im Wege vorweggenommener Erbfolge vor einem Notar auf seinen

Mehr

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495) BUNDESFINANZHOF Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem

Mehr

IV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen. 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden

IV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen. 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden IV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden Nach 25 Abs.1 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die in dem Geschäft

Mehr

Finanzgericht Düsseldorf, 9 K 2395/15 E

Finanzgericht Düsseldorf, 9 K 2395/15 E Finanzgericht Düsseldorf, 9 K 2395/15 E Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: ECLI: 26.01.2017 Finanzgericht Düsseldorf 9. Senat Urteil 9 K 2395/15 E ECLI:DE:FGD:2017:0126.9K2395.15E.00

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 4 K 2477/05 Freigabe: 25.05.06 Stichwort: zum Begriff Nichte in 15 ErbStG i.v.m. 173 Abs. 1 Nr. 1 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Klägerin prozessbevollmächtigt:

Mehr

D V. Erbschaft- und Schenkungsteuer ESzSR D V 1

D V. Erbschaft- und Schenkungsteuer ESzSR D V 1 D V. Erbschaft- und Schenkungsteuer ESzSR D V 1 1) Auflösung einer Familienstiftung, Stiftung als Schenker, Schenkungsteuerpflicht der Anfallsberechtigten 1. Sachverhalt 2. FG Baden-Württemberg, Urteil

Mehr

FG Köln Urteil vom K 2892/14

FG Köln Urteil vom K 2892/14 TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 HI7621216 Entscheidungsstichwort (Thema) HI7621216_1 Umfang der mit steuerfreien

Mehr

Der Unternehmensnachfolger

Der Unternehmensnachfolger Der Unternehmensnachfolger Seine rechtliche und steuerliche Situation Rechtsanwalt / Wirtschaftsprüfer / Steuerberater Olching 10.05.2011 Schenkung / Erbfall / Kauf Hurra, ich bekomme ein Unternehmen!!!

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs.

DNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: 13.12.2005 BFH, 13.12.2005 - IX R 24/03 EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. 1; HGB 255 Ablösekosten für Erbbaurecht als Herstellungskosten

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer

Aktuelle Rechtsprechung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer Aktuelle Rechtsprechung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer I. Steuerfreier Erwerb einer Kunstsammlung II. III. IV. Unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt Steuerliche

Mehr

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien Beleihung und Belastung von Immobilien 1/16 Die Besicherung von Krediten an Grundstücken im Rahmen der Immobilienfinanzierung erfolgt in der Regel durch die Verpfändung des Grundstücks im Wege der Eintragung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 U 105/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 571/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Verkündet am 09.02.2005..., Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Kurzleitsatz: Behandlung von Schenkungen: Unterscheidung zwischen gebietsansässigen und nicht gebietsansässigen Personen rechtmäßig?

Kurzleitsatz: Behandlung von Schenkungen: Unterscheidung zwischen gebietsansässigen und nicht gebietsansässigen Personen rechtmäßig? Gericht: FG Düsseldorf Entscheidungsform: Beschluss Datum: 04.04.2012 Vorinstanz(en): Paragraphenkette: ErbStG 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, ErbStG 16 Abs. 2, BewG 121 Nr. 2, EG Art. 56 Abs. 1, EG Art. 58 Abs.

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Der Unternehmer und sein Nachfolger

Der Unternehmer und sein Nachfolger Der Unternehmer und sein Nachfolger Die steuerliche Situation Industrie- und Handelskammer für Niederbayern in Passau Rechtsanwalt / Wirtschaftsprüfer / Steuerberater Olching / München 25.10.2011 Schenkung

Mehr

EStG 40b Abs. 1 und Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStDV 2 Abs. 2 Nr. 3

EStG 40b Abs. 1 und Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStDV 2 Abs. 2 Nr. 3 BUNDESFINANZHOF Der Arbeitgeber leistet einen Beitrag für eine Direktversicherung seines Arbeitnehmers grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem er seiner Bank einen entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt.

Mehr

GUT ZU WISSEN. Immobilien. verschenken. und vererben EBOOK EXKLUSIV

GUT ZU WISSEN. Immobilien. verschenken. und vererben EBOOK EXKLUSIV GUT ZU WISSEN Immobilien verschenken und vererben EBOOK EXKLUSIV Werner Siepe Gut zu wissen Immobilien verschenken und vererben E-Book Exklusiv Inhaltsverzeichnis 4 Was wollen Sie wissen? 10 Vermögens

Mehr

Ausfertigung. r Verkündet am Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. der' Klägerin, Rechtsanwalt!

Ausfertigung. r Verkündet am Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. der' Klägerin, Rechtsanwalt! 2 um* k'jw z ''X t r o p. : - Ausfertigung r Verkündet am 27.08.2012 Kamps Justizbesc als Urkun äftsstelle Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der' Klägerin, Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Schenkung von Immobilien

Schenkung von Immobilien Beck kompakt Schenkung von Immobilien Grundbesitz steueroptimiert übertragen und den Schenker absichern Bearbeitet von Ludger Bornewasser, Bernhard F. Klinger Steuertipps für die Schenkung von Immobilien

Mehr

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Ermäßigte Besteuerung außerordentlicher Einkünfte aus Entschädigungen - Schädlichkeit nicht geringfügiger Teilleistungen - Einordnung einer sog. "Sprinterprämie"

Mehr

Finanzgericht Köln, 14 K 2643/16

Finanzgericht Köln, 14 K 2643/16 Finanzgericht Köln, 14 K 2643/16 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: ECLI: 26.01.2017 Finanzgericht Köln 14. Senat Urteil 14 K 2643/16 ECLI:DE:FGK:2017:0126.14K2643.16.00 Tenor:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 162/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 T 122/05 Landgericht Neuruppin Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Kostenansatzsache betreffend das im Grundbuch von O Blatt 7592 eingetragene

Mehr

Lösungsskizze FB 13.2: Wettlauf der Sicherungsgeber. I. Anspruch aus 662, 670 BGB auf Zahlung von ,-

Lösungsskizze FB 13.2: Wettlauf der Sicherungsgeber. I. Anspruch aus 662, 670 BGB auf Zahlung von ,- Lösungsskizze FB 13.2: Wettlauf der Sicherungsgeber A. Ansprüche E gegen S I. Anspruch aus 662, 670 BGB auf Zahlung von 200.000,- 1. Auftragsverhältnis Auftragsverhältnis E S ( 662 BGB): Verpflichtung

Mehr

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR,

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, FINANZGERICHT DÜSSELDORF 9 K 4629/05 F Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit 1. 2. 3. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, - Kläger - Prozessvertreter: gegen Finanzamt

Mehr

Erbschaft- und Schenkungsteuer // Grunderwerbsteuer 05/2014

Erbschaft- und Schenkungsteuer // Grunderwerbsteuer 05/2014 1 Erbschaft- und Schenkungsteuer // Grunderwerbsteuer 05/2014 Erbschafts- u. Schenkungsteuer 01.05.2014 Erbschaftsteuer verfassungswidrig oder nicht? Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird für dieses

Mehr

Alleinerben-Vermächtnis-Modell unter Auferlegung der Erbschaftsteuer

Alleinerben-Vermächtnis-Modell unter Auferlegung der Erbschaftsteuer Testament Alleinerben-Vermächtnis-Modell unter Auferlegung der Erbschaftsteuer von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster Das Alleinerben-Vermächtnismodell ist ein beliebtes Gestaltungsmodell der Unternehmensnachfolge.

Mehr

Wem stehen die Rückübertragungsansprüche hinsichtlich der nicht mehr valutierten Grundschulden zu?

Wem stehen die Rückübertragungsansprüche hinsichtlich der nicht mehr valutierten Grundschulden zu? DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11456 letzte Aktualisierung: 27.03.2006 ZVG 44, 49, 52, 90, 180; BGB 1191, 1192 Folge der Aufnahme einer nicht mehr valutierenden Grundschuld in

Mehr

Schlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen

Schlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen FG München, Urteil v. 05.04.2012 5 K 464/12 Titel: (Aussetzungszinsen) Normenketten: 237 Abs 1 AO 233a AO Orientierungsätze: 1. Nachzahlungszinsen nach 233a AO einerseits und Aussetzungszinsen nach 237

Mehr

Finanzgericht Münster, 11 K 2574/12 E

Finanzgericht Münster, 11 K 2574/12 E 1 von 5 26.04.2015 17:01 Finanzgericht Münster, 11 K 2574/12 E Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 02.04.2014 Finanzgericht Münster 11. Senat Urteil 11 K 2574/12 E Sachgebiet:

Mehr

Finanzgericht Köln, 10 K 1476/09 Page 1 of 6

Finanzgericht Köln, 10 K 1476/09 Page 1 of 6 Finanzgericht Köln, 10 K 1476/09 Page 1 of 6 Finanzgericht Köln, 10 K 1476/09 Datum: 22.10.2009 Gericht: Finanzgericht Köln Spruchkörper: 10. Senat Entscheidungsart: Gerichtsbescheid Aktenzeichen: 10 K

Mehr

11. Besprechungsfall

11. Besprechungsfall 11. Besprechungsfall A hat seinem Freund E ein Darlehen über 300.000 zugesagt und sich hierfür von E eine Briefhypothek an dem Grundstück des O bestellen lassen, als dessen Eigentümer E zu Unrecht im Grundbuch

Mehr

Erbengemeinschaft / Erbschein. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Erbengemeinschaft / Erbschein. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Repetitorium Familien- und Erbrecht Vorlesung am 28.06.2012 Erbengemeinschaft / Erbschein Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=44701 Die Erbengemeinschaft

Mehr

Leitsatz: Der Streitwert für die Klage auf Löschung einer Sicherungshypothek bemisst sich nach der Höhe der Restforderung.

Leitsatz: Der Streitwert für die Klage auf Löschung einer Sicherungshypothek bemisst sich nach der Höhe der Restforderung. Leitsatz: Der Streitwert für die Klage auf Löschung einer Sicherungshypothek bemisst sich nach der Höhe der Restforderung. 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 6 W 0139/08 7 O 359/07 LG Chemnitz Beschluss

Mehr

Handout zum Vortrag. "Geerbt: Was nun?! Ratgeber für Erben und Hinterbliebene" am 20. September 2013 in Groß-Gerau. Dr.

Handout zum Vortrag. Geerbt: Was nun?! Ratgeber für Erben und Hinterbliebene am 20. September 2013 in Groß-Gerau. Dr. Handout zum Vortrag "Geerbt: Was nun?! Ratgeber für Erben und Hinterbliebene" am 20. September 2013 in Groß-Gerau Dr. Thomas Milde Dr. Thomas Milde Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Steuerrecht Bleichstraße

Mehr

Titel: Einkommensteuerrechtliche Vererblichkeit von Verlusten - Wirtschaftliche Belastung des Erben

Titel: Einkommensteuerrechtliche Vererblichkeit von Verlusten - Wirtschaftliche Belastung des Erben FG München, Urteil v. 25.11.2014 12 K 1132/12 Titel: Einkommensteuerrechtliche Vererblichkeit von Verlusten - Wirtschaftliche Belastung des Erben Normenketten: 10d EStG 2002 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002

Mehr

Inhalt.

Inhalt. Inhalt A. Einführung I. Der Begriff der vorweggenommenen Erbfolge II. Ziele der vorweggenommenen Erbfolge 1. Erbschaftsteuerliche Überlegungen 2. Einkommensteuerliche Überlegungen 3. Mit warmer Hand schenken

Mehr

(Aufhebung eines aufschiebend bedingten Tauschvertrages über Unternehmensanteile)

(Aufhebung eines aufschiebend bedingten Tauschvertrages über Unternehmensanteile) FG München, Urteil v. 10.04.2014 14 K 414/14 Titel: (Aufhebung eines aufschiebend bedingten Tauschvertrages über Unternehmensanteile) Normenketten: 1 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 2005 Art 9 Abs 1 EGRL 112/2006

Mehr

1. Sep URTEIL. Prozeßbevollmächti Rechtsanwälte

1. Sep URTEIL. Prozeßbevollmächti Rechtsanwälte 1. Sep. 1987 1.0.199/87 it Endurteil vom 31. August 1987 LU/1\1" IM NAMEN DES VOLKES! URTEIL Die 1. Zivilkammer bei dem Landgericht P a s s a u, Einzelrichter - Richter am Landgericht.. _ erläßt in Sachen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/0516-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Helfried Stockinger, öffentlicher Notar, 1040 Wien, Rilkeplatz

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 184/04 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Februar 2005 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Repetitorium Erb- und Familienrecht Vorlesung am 15.07.2011 Erbengemeinschaft (2); Erbschein Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=40423 Zur Erinnerung:

Mehr

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung 3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 3 (nach BGHZ 28, 16): S ist Fabrikant. Er hat bei G ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits haben S und G einen Sicherungsübereignungsvertrag

Mehr

Übertragung eines Erbteils ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft

Übertragung eines Erbteils ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 15w1799_13 letzte Aktualisierung: 9.12.2013 OLG Nürnberg, 25.9.2013-15 W 1799/13 GBO 40 Übertragung eines Erbteils ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft

Mehr

SCHEMMANN LUDEWIG NOTARE

SCHEMMANN LUDEWIG NOTARE SCHEMMANN LUDEWIG NOTARE Elisenstraße 3, 80335 München Telefon 089 594904 Fax 089 596295 notare@schemmannludewig.de FRAGEBOGEN ÜBERLASSUNG Sachbearbeiter: Besprochen am: 1. Personalangaben: Veräußerer

Mehr

2.2 Kosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung und der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach 157 i. V. m.

2.2 Kosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung und der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach 157 i. V. m. Dok.-Nr.: 5233912 Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg, 3 - S-3810 / 35 Erlass (koordinierter Ländererlass) vom 16.03.2012 Behandlung von Erwerbsnebenkosten und Steuerberatungskosten

Mehr

(Aufteilung rückständiger Steuern)

(Aufteilung rückständiger Steuern) FG Nürnberg, Urteil v. 27.09.2012 4 K 715/11 Titel: (Aufteilung rückständiger Steuern) Normenketten: 270 AO 273 Abs 1 AO Orientierungsätze: 1. Führt die Änderung einer Steuerfestsetzung zu einer Steuernachforderung,

Mehr

Erbschaftsteuer. Inhalt. Mandanteninfo der Kanzlei Neunzig & Riegert

Erbschaftsteuer. Inhalt. Mandanteninfo der Kanzlei Neunzig & Riegert Erbschaftsteuer Inhalt 1 Erbrechtliche e 2 Erbschaftsteuerliche Besonderheiten 2.1 Erwerbe von Todes wegen 2.2 Entstehung der Erbschaftsteuer 2.3 Steuerpflichtiger Erwerb 2.4 Steuerbefreiungen 2.5 Steuerklassen

Mehr

Abfindungen an künftige gesetzliche Erben

Abfindungen an künftige gesetzliche Erben Pflichtteilsrecht Abfindungen an künftige gesetzliche Erben von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster Zur Vermeidung späterer Erbstreitigkeiten, insbesondere im Hinblick auf Pflichtteils- und Pflichteilsergänzungsansprüche

Mehr

Das Vorkaufsrecht des Mieters

Das Vorkaufsrecht des Mieters Das Vorkaufsrecht des Mieters Zum diesem Thema kursieren eine Menge Missverständnisse und Halbwahrheiten. Viele Mieter glauben, sie hätten immer ein Vorkaufsrecht, wenn ihr Haus oder ihre Wohnung verkauft

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02 BUNDESFINANZHOF Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite

Mehr

Ein Vorgang unterliegt somit immer dann der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

Ein Vorgang unterliegt somit immer dann der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: deutschen Steuer unterliegt. 28 Beispiel Ein Erblasser setzt seine Ehefrau zur Alleinerbin ein. Bei seinem Tode hinterlässt er neben einem Handwerksbetrieb in Deutschland ein Ferienhaus auf Mallorca, Sparguthaben

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte

Mehr

- 523 - DOK 456.1:452.3:124.421

- 523 - DOK 456.1:452.3:124.421 - 523 - Ein Anspruch auf Schwerverletztenzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung setzt u.a. voraus, dass der Verletzte auf Dauer überhaupt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann. Der Versicherte

Mehr

Vorinstanz: FG München vom 29. August K 4846/99 (EFG 2001, 1606)

Vorinstanz: FG München vom 29. August K 4846/99 (EFG 2001, 1606) BUNDESFINANZHOF Trägt der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts deren Werbungskosten über den seiner Beteiligung entsprechenden Anteil hinaus, sind ihm diese Aufwendungen im Rahmen der

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 17 Abs. 1 und 2 HGB 255 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 4. März 2008 IX R 78/06

BUNDESFINANZHOF. EStG 17 Abs. 1 und 2 HGB 255 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 4. März 2008 IX R 78/06 BUNDESFINANZHOF Gesellschafter-Geschäftsführer: Keine nachträglichen Anschaffungskosten bei Bürgschaftsübernahme für mittelbare Beteiligung und verdeckte Einlage in Form einer Bürgschaft Die Übernahme

Mehr

Urteil. gegen. Geschäftsstelle:

Urteil. gegen. Geschäftsstelle: I. I Amtsgericht Fürstenfeldbruck 82256 Fürstenfeldbruck, Stadelbergerstraße 5 Tel.: 08141/511-202,203 Durchwahl: 511 202 Fax: 08141/511-196 Geschäftsnummer: 2 C 108/99 Urteil IM NAMEN DES VOLKES In dem

Mehr

Geschäftsanteil: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber bei Anteilsveräußerung

Geschäftsanteil: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber bei Anteilsveräußerung BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber bei Anteilsveräußerung Veräußert ein Steuerpflichtiger Gesellschaftsanteile gezielt im Hinblick auf eine bevorstehende

Mehr

Landgericht Münster, 2 O 768/03

Landgericht Münster, 2 O 768/03 1 von 5 24.08.2006 11:23 Landgericht Münster, 2 O 768/03 Datum: 24.05.2004 Gericht: Landgericht Münster Spruchkörper: 2. Zivilkammer Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 2 O 768/03 Tenor: Die Beklagte

Mehr

Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung mehrerer Käufer zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten

Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung mehrerer Käufer zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx133_10 letzte Aktualisierung: 13.12.2010 OLG München, 21.10.2010-34 Wx 133/10 BGB 133, 167; GBO 29 Abs. 1 Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 82/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 4. November 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte

Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Dr. Claire Reifner Charts Nr. 18 1 Grundpfandrechte Hypothek 1113 ff BGB Grundschuld 1191 ff BGB akzessorisch nicht akzessorisch (Verbindung über Sicherungsabrede

Mehr

EStG 2a Abs. 1 Satz 3; EStG 2a Abs. 1 Satz 5; EStG 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a; BGB 1922 Abs. 1

EStG 2a Abs. 1 Satz 3; EStG 2a Abs. 1 Satz 5; EStG 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a; BGB 1922 Abs. 1 FG Düsseldorf Urteil v. 20.12.2016 13 K 897/16 F Gesamtrechtsnachfolge in objektbezogenen Verlustvortrag gem. 2a EStG Negative Einkünfte des Erblassers aus der Vermietung einer im Ausland belegenen Immobilie

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat 7 GZ. RV/0078-G/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. R.K.inS., vom 2. Jänner 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung

Mehr

Fall 15 Lösungsskizze: Spät erkannte Geisteskrankheit. A. Anspruch B E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147

Fall 15 Lösungsskizze: Spät erkannte Geisteskrankheit. A. Anspruch B E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147 1 Fall 15 Lösungsskizze: Spät erkannte Geisteskrankheit A. Anspruch B E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147 Aufbauhinweis: Grdsl. gilt: Vertragliche Ansprüche vor dinglichen Ansprüchen prüfen.

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 7 Literaturverzeichnis 13 Abkürzungsverzeichnis 23

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 7 Literaturverzeichnis 13 Abkürzungsverzeichnis 23 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 7 Literaturverzeichnis 13 Abkürzungsverzeichnis 23 A. Zivilrechtliche Regelung des Nießbrauchs /. Begriff des Nießbrauchs 27 1. Allgemeine

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr.

DNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: 23.1.2013 BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 264/12 BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. 2 Vorbehalt der Nachberechnung einzelner Positionen

Mehr

Infoblatt: Die Zuwendungsarten bei Immobilienüberlassungsverträgen an Abkömmlinge

Infoblatt: Die Zuwendungsarten bei Immobilienüberlassungsverträgen an Abkömmlinge Infoblatt: Die Zuwendungsarten bei Immobilienüberlassungsverträgen an Abkömmlinge Häufig wollen Eltern ihren Kindern Grundbesitz zukommen lassen, um - ihnen die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung

Mehr

STATISTISCHES LANDESAMT

STATISTISCHES LANDESAMT STATISTISCHES LANDESAMT Inhalt Vorbemerkungen 3 Erläuterungen 3 Seite Tabellen 1. Nachlassgegenstände, Nachlassverbindlichkeiten und Reinnachlass 2015 nach der Höhe des Reinnachlasses und Steuerentstehungsjahren

Mehr

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger BUNDESFINANZHOF Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger Ein Gewinnfeststellungsbescheid für die Tochterpersonengesellschaft einer Organgesellschaft

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1502# letzte Aktualisierung: 10. April 1997 Gutachten ErbStG 14 Berücksichtigung früherer Erwerber innerhalb

Mehr