HESSISCHER LANDTAG. Kleine Anfrage. der Abg. Lannert, Milde (Griesheim) und Utter (CDU) vom betreffend Sozialbestattungen und Antwort

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1 18. Wahlperiode Drucksache 18/344 HESSISCHER LANDTAG Kleine Anfrage der Abg. Lannert, Milde (Griesheim) und Utter (CDU) vom betreffend Sozialbestattungen und Antwort des Ministers für Arbeit, Familie und Gesundheit Vorbemerkung des Ministers für Arbeit, Familie und Gesundheit: Die Beantwortung der Kleinen Anfrage ist nicht in vollem Umfang möglich, da viele Landkreise und kreisfreie Städte weder während des Geltungszeitraums des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), noch seit Einführung der Bestimmungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II und XII) eine gesonderte haushalterische Zuordnung der Bestattungskosten vorgenommen haben. Nach dem Wortlaut des 74 SGB XII werden die erforderlichen einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die zu tragen (inhaltsgleich mit der früheren Fassung des 15 BSHG). Bestattungskosten sind somit damals wie heute einmalige Leistungen, die der Verpflichtete beim Sozialamt beantragt und die dann im Rahmen einer einmaligen Hilfeleistung gewährt werden müssen. Eine Aufteilung der entstandenen ist auch deshalb nicht in allen Fällen möglich, weil es in der gesetzlichen Verpflichtung, z.b. bei den Heimpflegefällen, unterschiedliche Zuständigkeitsregelungen gibt, die in der Anfrage auch nicht berücksichtigt werden. In den Fällen der stationären Hilfeleistung werden diese auch von den Sozialämtern als trägern mit übernommen, sofern kein anderer Verpflichteter vorhanden oder zu ermitteln ist. Die Unterschiede sowohl in der Höhe als auch im Umfang der Leistungen in den einzelnen Gebietskörperschaften sind auf die örtlichen Gegebenheiten zurückzuführen und unterliegen letztendlich der kommunalen Selbstverwaltung. Die von den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten erfolgten Antworten zu den einzelnen Fragen können aufgrund individueller statistischer Erhebungsmerkmale vor Ort nicht in einheitlicher Form und Umfang dargestellt werden. Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie viele "Sozialbestattungen" wurden in den Jahren 2000 bis 2008 jeweils in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten beantragt und wie viele "Sozialbestattungen" wurden davon im gleichen Zeitraum gezahlt? Landkreis Bergstraße: In den Jahren 2000 bis 2004 war eine gesonderte Erhebung der Bestattungskosten für die Finanzstatistik zum BSHG nicht gefordert. Eine gesonderte Erfassung ist daher nicht erfolgt nicht erfasst nicht erfasst nicht erfasst nicht erfasst 53 Eingegangen am 28. Juli 2009 Ausgegeben am 14. August 2009 Druck und Auslieferung: Kanzlei des Hessischen Landtags Postfach Wiesbaden

2 2 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/344 Landkreis Darmstadt-Dieburg: Für die Jahre 2000 bis 2006 kann die Anzahl der gestellten Anträge und der damit verbundene Aufwand an Bestattungskosten nicht beziffert werden. Ab 1. Januar 2007 erfolgte durch die Einrichtung eines eigenständigen Sachgebietes "Bestattungskosten" eine Trennung zu den übrigen Leistungen nach dem Neunten Kapitel SGB XII. Für die Jahre 2007 und 2008 können folgende Angaben (Aufwendungen für Bestattungskosten nach 74 SGB XII innerhalb und außerhalb von Einrichtungen) gemacht werden: (innerhalb) 13 (innerhalb) 86 (außerhalb) 54 (außerhalb) (innerhalb) 15 (innerhalb) 74 (außerhalb) 42 (außerhalb) Landkreis Gießen: Für die Jahre 2000 bis 2006 können keine Fallzahlen vorgelegt werden, weil keine Erfassung erfolgt ist. Für die Jahre 2007 und 2008 können folgende Angaben gemacht werden: Landkreis Groß-Gerau: Die Anzahl der Leistungen für Bestattungen nach SGB XII wurde im Landkreis Groß-Gerau lediglich bei Personen, die vorher in einem Pflegeheim untergebracht waren, vollständig erfasst. Für die Jahre 2000 bis 2003 können keine Fallzahlen vorgelegt werden. Für die Jahre 2004 bis 2008 können folgende Angaben (nur Heimunterbringungen) gemacht werden: Landkreis Hersfeld-Rotenburg: Die nachstehende Tabelle gibt den im Landkreis Hersfeld-Rotenburg auswertbaren Teil an Informationen wieder. Bis zum wurde im Landkreis Hersfeld-Rotenburg keine separate und auswertbare Erhebung der "Sozialbestattungen" durchgeführt Hochtaunuskreis: Die Anzahl der eingehenden Anträge auf Bestattungskosten kann nicht beziffert werden, da diese Daten im EDV- System nicht getrennt erfasst wurden. Gleiches gilt auch für die bewilligten Bestattungen für den Zeitraum 2000 bis 2005.

3 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/344 3 Für die Jahre 2006 bis 2008 können folgende Angaben gemacht werden: 2006 nicht erfasst nicht erfasst nicht erfasst 43 Landkreis Kassel: Nach der früheren Regelung des 15 BSHG waren Bestattungskosten eine Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Aufwendungen wurden daher unter den Haushaltsstellen der Hilfe zum Lebensunterhalt verbucht. Eine Differenzierung erfolgte im Landkreis Kassel nicht. Erst mit Inkrafttreten des SGB XII wurden Bestattungskosten eine eigenständige Hilfeart, für die auch die Statistik eine separate Ausweisung erforderte. Aber auch ab 2005 wurden lediglich die Aufwendungen, nicht aber die Zahl der Leistungsfälle erfasst. Angaben zu Frage 1 können vom Landkreis Kassel daher nicht gemacht werden. Lahn-Dill-Kreis: Im Zeitraum 2000 bis 2007 sind im Lahn-Dill-Kreis (ohne die Stadt Wetzlar - Sonderstatusstadt) 392 Bestattungsanträge gestellt worden. Im Jahr 2008 wurde in 44 Fällen Hilfen für Bestattungskosten gewährt. Für die Jahre 2000 bis 2008 können folgende Angaben gemacht werden: 2000 bis 392 nicht erfasst nicht erfasst 44 Landkreis Limburg-Weilburg: Im Landkreis Limburg-Weilburg sind entsprechende Daten für die Jahre 2000 bis 2004 nicht verfügbar. Die Anzahl der gestellten Anträge in den Jahren 2005 bis 2007 wird auf ca. 130 bis 150 pro Jahr geschätzt. Für die Jahre 2005 bis 2007 können folgende Angaben gemacht werden: 2005 nicht erfasst nicht erfasst nicht erfasst 102 Main-Kinzig-Kreis: Für die Jahre 2000 bis 2004 können keine Angaben über die Anzahl der Antragsteller und die bewilligten Fälle abgegeben werden. Durch die seinerzeit noch geleistete Sterbegeldzahlung der Krankenversicherung war die Anzahl der Anträge bzw. der letztendlich bewilligten Fälle sehr gering nicht erfasst nicht erfasst nicht erfasst nicht erfasst 192 Main-Taunus-Kreis: Die Frage kann vom Main-Taunus-Kreis nicht beantwortet werden, da hierüber keine Statistik geführt wird. Landkreis Marburg-Biedenkopf: Die Anzahl der Anträge und der bewilligten Leistungen lässt sich nicht ermitteln, da diese bislang nicht statistisch erfasst wurden und eine nachträgliche Ermittlung, ins-besondere durch die Änderung der Anspruchsgrundlage vom BSHG zum SGB XII, in dem Zeitraum 2001 bis 2008 nicht möglich ist.

4 4 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/344 Odenwaldkreis: Die Zahl der Anträge auf Bestattungskosten wird im Odenwaldkreis statistisch nicht erhoben, sodass der erste Teil der Frage nicht beantwortet werden kann. Die Zahl von Bewilligungen wurde gleichfalls in den Jahren 2000 bis 2004 nicht erhoben. In den Jahren 2005 bis 2007 wurden 50 Bestattungskostenfälle bewilligt. Im Jahr 2008 gab es 19 Anträge auf Bestattungskosten, davon wurden elf abgelehnt und acht bewilligt bis nicht erfasst Landkreis Offenbach: Da erst mit Einführung der doppischen Buchführung zum Wirtschaftsjahr 2008 in der Kreisverwaltung Offenbach eine separate Buchungsstelle für die Bestattungskosten eingerichtet wurde, können für die Jahre 2000 bis 2007 keine Angaben gemacht werden. Für das Jahr 2008 können folgende Angaben gemacht werden: 2008 nicht erfasst 75 Rheingau-Taunus-Kreis: Über die Anzahl der gestellten und bewilligten Anträge zu 15 BSHG (bis ) und zu 74 SGB XII (ab ) wurde keine Statistik geführt. Es können daher keine Angaben gemacht werden. Schwalm-Eder-Kreis: Für die Jahre 2000 bis 2005 können keine Angaben über die Anzahl der Antragsteller und die bewilligten Fälle abgegeben werden. Für die Jahre 2006 bis 2008 können folgende Angaben gemacht werden: 2006 nicht erfasst Vogelsbergkreis: Für die Jahre 2000 bis 2005 können keine Zahlen geliefert werden, da keine Statistiken geführt wurden. Für die Jahre 2006 bis 2008 können folgende Angaben gemacht werden: 2006 nicht erfasst nicht erfasst Werra-Meissner-Kreis: Für den Zeitraum von 2000 bis 2004 können keine genauen Zahlen ermittelt werden, da die Anträge auf Übernahme von Bestattungskosten nach dem BSHG von den einzelnen Sozialhilfesachbearbeitern selbst bearbeitet wurden. In dieser Zeit wurde von den Krankenkassen ein Sterbegeld gezahlt, sodass nur wenige Anträge auf Übernahme von Bestattungskosten beim Sozialamt gestellt wurden.

5 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/ Wetteraukreis: Im Durchschnitt wurden in den Jahren bis 2007 in ca. 80 Fällen pro Jahr Leistungen nach 74 SGB XII erbracht. Im Jahr 2008 waren es insgesamt 106 Fälle. Für die Jahre 2000 bis 2008 können folgende Angaben gemacht werden: 2000 nicht erfasst ca nicht erfasst ca nicht erfasst ca nicht erfasst ca nicht erfasst ca nicht erfasst ca nicht erfasst ca nicht erfasst ca nicht erfasst 106 Stadt Darmstadt: Eine Statistik, die die Anzahl der jährlichen Bestattungskostenanträge sowie der daraus resultierenden Bewilligungen abbildet, wird beim Sozialamt der Stadt Darmstadt nicht geführt. Für den Zeitraum von 2000 bis 2002 können daher keine Zahlen ermittelt werden. Für die Jahre 2003 bis 2008 können folgende Angaben gemacht werden: nicht erfasst nicht erfasst nicht erfasst nicht erfasst nicht erfasst nicht erfasst Stadt Frankfurt am Main: Für die Jahre 2000 bis 2007 können keine Angaben über die Anzahl der Antragsteller und die bewilligten Fälle abgegeben werden. Für das Jahr 2008 können folgende Angaben (ohne Heimunterbringung) gemacht werden: 2008 nicht erfasst 374 Stadt Kassel: Die Stadt Kassel hat sich hierzu nicht geäußert. Stadt Offenbach am Main: Für die Jahre 2000 bis 2007 können keine Angaben über die Anzahl der Antragsteller und die bewilligten Fälle abgegeben werden. Für das Jahr 2008 können folgende Angaben gemacht werden:

6 6 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/344 Stadt Wiesbaden: Die Stadt Wiesbaden teilt mit, dass sie die Frage nicht im Einzelnen beantworten kann, weil darüber keine Statistik geführt wird. Frage 2. Wie hoch war in den Jahren 2000 bis 2008 der Gesamtbetrag in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten für die gezahlten "Sozialbestattungen", und wie hoch war der durchschnittliche Betrag je "Sozialbestattung"? Landkreis Bergstraße: Im Landkreis Bergstraße existiert keine gesonderte Erhebung der Bestattungskosten für die Jahre 2000 bis , , , , , , , ,38 Landkreis Darmstadt-Dieburg: Für die Jahre 2000 bis 2006 kann die Anzahl der gestellten Anträge und der damit verbundene Aufwand an Bestattungskosten nicht beziffert werden. Ab 1. Januar 2007 erfolgte durch die Einrichtung eines eigenständigen Sachgebietes "Bestattungskosten" eine Trennung zu den übrigen Leistungen nach dem Neunten Kapitel SGB XII. Für die Jahre 2007 und 2008 können folgende Angaben gemacht werden: , , , ,92 Landkreis Gießen: Aus buchungstechnischen Gründen können bis einschließlich 2005 keine Zahlen benannt werden. Für die Jahre 2006 bis 2008 können folgende Angaben gemacht werden: ,60 keine Angabe möglich , , , ,71 Landkreis Groß-Gerau: Im Landkreis Groß-Gerau werden die Ausgaben für Bestattungen erst ab 2005 statistisch erfasst keine Angabe möglich keine Angabe möglich keine Angabe möglich keine Angabe möglich Landkreis Hersfeld-Rotenburg: Die nachstehende Tabelle gibt den im Landkreis Hersfeld-Rotenburg auswertbaren Teil an Informationen wieder. Bis zum wurde im Landkreis Hersfeld-Rotenburg keine separate und auswertbare Erhebung der Sozialbestattungen durchgeführt.

7 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/ , , , , ,85 Hochtaunuskreis: Für die Jahre 2000 bis 2005 kann die Anzahl der gestellten Anträge und der damit verbundene Aufwand an Bestattungskosten nicht beziffert werden. Für die Jahre 2006 bis 2008 können folgende Angaben gemacht werden: , , , Landkreis Kassel: Für die Jahre 2000 bis 2004 kann die Anzahl der gestellten Anträge und der damit verbundene Aufwand an Bestattungskosten nicht beziffert werden keine Angabe möglich keine Angabe möglich keine Angabe möglich keine Angabe möglich Lahn-Dill-Kreis: Die durchschnittlichen pro Bestattung belaufen sich auf ca ,00. Landkreis Limburg-Weilburg: Im Landkreis Limburg-Weilburg sind entsprechende Daten für die Jahre 2000 bis 2004 nicht verfügbar , , ,40 Main-Kinzig-Kreis: Im Main-Kinzig-Kreis sind entsprechende Daten für die Jahre 2000 bis 2004 nicht verfügbar

8 8 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/344 Main-Taunus-Kreis: Die Frage kann vom Main-Taunus-Kreis nicht beantwortet werden, da hierüber keine Statistik geführt wird. Erst ab dem Haushaltsjahr 2009 wurde eine eigene Buchungsstelle eingerichtet. Landkreis Marburg-Biedenkopf: Die Anzahl der Anträge und der bewilligten Leistungen lässt sich nicht ermitteln, da diese bislang nicht statistisch erfasst wurden und eine nachträgliche Ermittlung, insbesondere durch die Änderung der Anspruchsgrundlage vom BSHG zum SGB XII, in dem Zeitraum 2001 bis 2008 nicht möglich ist. Odenwaldkreis: Durchschnittswerte für die Jahre 2000 bis 2004 liegen nicht vor. Der Gesamtbetrag der Bestattungskosten in den Jahren 2000 bis 2007 wurde nicht erhoben. Für die Jahre 2005 bis 2007 können folgende Angaben gemacht werden: 2005 keine Angabe bis 2007 möglich , ,34 Landkreis Offenbach: Da erst mit Einführung der doppischen Buchführung zum Wirtschaftsjahr 2008 in der Kreisverwaltung Offenbach eine separate Buchungsstelle für die Bestattungskosten eingerichtet wurde, können für die Jahre 2000 bis 2007 keine Angaben gemacht werden. Für diese Jahre erfolgte eine Verbuchung auf der Haushaltsstelle der "Hilfe zum Lebensunterhalt", so dass keine Aussagen zu Fallzahlen und/oder Aufwendungen getroffen werden können. Für das Jahr 2008 können folgende Angaben gemacht werden: Rheingau-Taunus-Kreis: Es können nur die Gesamtzahlen ab 2006 mitgeteilt werden, da erst ab dem 1. Januar 2006 für Beihilfen nach 74 SGB XII eine separate art eingerichtet worden ist. Die Nennung eines durchschnittlichen Beihilfebetrages ist nicht möglich. Für die Jahre 2006 bis 2008 können folgende Angaben gemacht werden: keine Angabe möglich keine Angabe möglich keine Angabe möglich Schwalm-Eder-Kreis: Für die Jahre 2000 bis 2005 können keine Angaben gemacht werden. Für die Jahre 2006 bis 2008 können folgende Angaben gemacht werden: , , , , , ,13

9 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/344 9 Vogelsbergkreis: Für die Jahre 2000 bis 2005 können keine Angaben gemacht werden. Für die Jahre 2006 bis 2008 können folgende Angaben gemacht werden: , , , , , ,50 Werra-Meissner-Kreis: Für den Zeitraum von 2000 bis 2004 können keine genauen Zahlen ermittelt werden, da die Anträge auf Übernahme von Bestattungskosten nach dem BSHG von den einzelnen Sozialhilfesachbearbeitern selbst bearbeitet wurden ,97 784, , , ,12 932, , ,66 Wetteraukreis: Für die Jahre 2000 bis 2008 können folgende Angaben gemacht werden: , bis , Stadt Darmstadt: Für die Jahre 2000 bis 2008 können folgende Angaben gemacht werden: keine Angabe möglich keine Angabe möglich keine Angabe möglich keine Angabe möglich keine Angabe möglich keine Angabe möglich keine Angabe möglich keine Angabe möglich keine Angabe möglich Stadt Frankfurt am Main: Für die Jahre 2000 bis 2007 können keine Angaben gemacht werden. Für das Jahr 2008 können folgende Angaben gemacht werden: Stadt Kassel: Für die Jahre 2000 bis 2007 können keine Angaben gemacht werden.

10 10 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/344 Für das Jahr 2008 können folgende Angaben gemacht werden: keine Angabe möglich Stadt Offenbach am Main: Für die Jahre 2000 bis 2007 können keine Angaben gemacht werden. Für das Jahr 2008 können folgende Angaben gemacht werden: , Stadt Wiesbaden: In den Jahren 2000 bis 2004 waren Bestattungskosten nach 15 BSHG Bestandteil der Hilfe zum Lebensunterhalt. Die hierfür wurden nicht gesondert aufgeführt, sondern wie einmalige Beihilfen verbucht. Mit Einführung des SGB XII änderte sich die Stellung der Bestattungskosten dergestalt, dass Bestattungskosten den Hilfen in anderen Lebenslagen zugeordnet wurden. Zum Haushaltsjahr 2006 wurde eine eigene Haushaltsstelle eingerichtet. Für die Jahre 2006 bis 2008 können folgende Angaben gemacht werden: keine Angabe möglich keine Angabe möglich keine Angabe möglich Frage 3. Wird in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten je "Sozialbestattung" ein Pauschalbetrag gezahlt, oder findet eine Abrechnung einzelner Leistungen statt? Landkreis Bergstraße: Es wird kein Pauschalbetrag erstattet. Die Gewährung von Bestattungskosten erfolgt auf der Grundlage von Einzelleistungen unter Berücksichtigung von Höchstbeträgen. Landkreis Darmstadt-Dieburg: Die erforderlichen für eine würdevolle Bestattung werden übernommen. Diese erfolgen nicht in Form eines Pauschalbetrages. Landkreis Gießen: Im Landkreis Gießen wird für die Bestattungskosten für Erwachsene ein Pauschalbetrag in Höhe von 1.000,- zugrunde gelegt, für Kinderbestattungen ein Pauschalbetrag von 800,- (vergleiche auch Antwort zu Frage 4). Landkreis Groß-Gerau: Es findet eine Abrechnung einzelner Leistungen statt. In der internen Richtlinie des Kreises wurden jedoch Leistungsspannen festgelegt (Beispiel: Sargkosten: 350 bis 450 ). Landkreis Hersfeld-Rotenburg: Im Landkreis Hersfeld-Rotenburg findet immer eine Abrechnung der einzelnen statt. Bei der Prüfung der Leistungen der Bestatter werden nur festgesetzte Höchstbeträge berücksichtigt. Liegen die der einzelnen Leistungen unter den Höchstbeträgen des Landkreises Hersfeld-Rotenburg (=überwiegende Zahl der Fälle), so erfolgt eine Übernahme der tatsächlichen. Bei Gebührenbescheiden der Friedhofsverwaltungen orientiert sich der Landkreis Hersfeld-Rotenburg an der jeweiligen Satzung der Gemeinde/Stadt. Hierbei wird jedoch nur die preisgünstigste Variante der betreffenden Kommune (z. B. Reihengrab anstatt Wahlgrab) berücksichtigt.

11 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/ Hochtaunuskreis: Die sozialhilferechtlich angemessenen Bestattungskosten betragen für eine Erdbestattung und für eine Feuerbestattung. Diese Beträge basieren dem Grunde nach auf Einzelbeträgen (siehe Tabelle zur Beantwortung von Frage 4) und erlauben es deswegen auch, durch Einsparungen bei einer bestimmten Position anderweitige Mehrausgaben abzudecken. Landkreis Kassel: Der Grundsatz der Bedarfsdeckung bzw. der Individualisierung steht einer pauschalen Regelung entgegen. Deshalb sind die im Einzelfall maßgebend, wobei es interne Anweisungen über die (höchstens) angemessenen gibt, soweit sich die nicht aus Gebührenordnungen der Friedhofsverwaltungen usw. ergeben. Lahn-Dill-Kreis: Es werden Einzelabrechnungen durchgeführt. Im Hinblick auf die Angemessenheit und die Erforderlichkeit der sind Höchstbeträge für einzelne Leistungen vorgesehen. Landkreis Limburg-Weilburg: Bei der Leistungsgewährung nach 74 SGB XII werden die jeweils erforderlichen Bestatterleistungen einzeln abgerechnet. Als Zuschuss zu den für die Errichtung einer Grabeinfassung wird ein Pauschalbetrag gewährt. Main-Kinzig-Kreis: Im Main-Kinzig-Kreis kommt kein Pauschalbetrag zur Auszahlung. Die erforderlichen einer Bestattung richten sich nach der jeweiligen Friedhofssatzung und wurden bezüglich weiterer (z.b. Sarg, Innenausstattung) in einer Richtlinie mit Obergrenzen (angemessene ) versehen. Main-Taunus-Kreis: Es findet eine Abrechnung einzelner Leistungen statt. Landkreis Marburg-Biedenkopf: Im Landkreis Marburg-Biedenkopf werden im Bereich der Stadt Marburg Pauschalbeträge für Bestattungskosten gewährt, die mit den ansässigen Bestattungsunternehmen vereinbart worden sind. Im übrigen Bereich des Landkreises Marburg-Biedenkopf erfolgt eine Abrechnung nach Einzelfall. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass ein Einkommens- und Vermögenseinsatz der Antragsteller bzw. der zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichteten Personen jeweils zu prüfen ist. Odenwaldkreis: Es findet eine Abrechnung einzelner Leistungen statt. Landkreis Offenbach: Es findet eine Abrechnung einzelner Leistungen statt. Rheingau-Taunus-Kreis: Es findet eine Abrechnung einzelner Leistungen statt. Schwalm-Eder-Kreis: Im Schwalm-Eder-Kreis findet eine Abrechnung einzelner Leistungen statt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, einen Pauschalbetrag zu zahlen. Vogelsbergkreis: Bei Erdbestattungen wird für den Sarg mit Innenausstattung (Decke, Kissen), Einsargen und Blumenschmuck ein pauschaler Höchstbetrag von 800 (brutto) gewährt.

12 12 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/344 Bei Feuerbestattungen wird für den Sarg mit Innenausstattung (Decke, Kissen), Einsargen, Urne, Blumenschmuck für die Urne und Überführungskosten ins Krematorium ein pauschaler Höchstbetrag von 900 (brutto) gewährt. Ansonsten werden die weiteren erforderlichen nach 74 SGB XII einzeln abgerechnet, wobei die Angemessenheit beachtet wird. Werra-Meissner-Kreis: Es findet eine Abrechnung einzelner Leistungen statt. Wetteraukreis: Die Festlegung der erforderlichen erfolgt im Wetteraukreis unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten sowie aktueller Rechtsprechung. Die Beträge werden aufgrund verschiedener voranschläge kreisansässiger Beerdigungsinstitute ermittelt, wobei das günstigste Angebot zugrunde gelegt wird. Stadt Darmstadt: Es findet eine Abrechnung einzelner Leistungen statt. Stadt Wiesbaden: Zuschüsse zu Bestattungskosten werden in Wiesbaden individuell errechnet, wobei es zwischen dem Amt für Soziale Arbeit und den Wiesbadener Bestattern eine Regelung über die Höhe einzelner Positionen gibt. Frage 4. Welche Leistungen umfasst in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten eine "Sozialbestattung"? Landkreis Bergstraße: Die Leistungen werden nach den Vorgaben des SGB XII auf den angemessenen Umfang für eine würdige Bestattung beschränkt. Landkreis Darmstadt-Dieburg: Die Leistungen werden nach den Vorgaben des SGB XII auf den angemessenen Umfang für eine würdige Bestattung beschränkt. Zu den erforderlichen einer Bestattung gehören die für - Leichenschau, behördliche Amtshandlungen, Ausstellung des Totenscheines und Sterbeurkunden, - die notwendige Leichenbeförderung, - das Zurechtmachen der Leiche, - einen einfachen Sarg oder eine einfache Urne, - die Benutzung der Trauerhalle, - einen bescheidenen Blumenschmuck, - einen Trauerredner, - Sargträger, - ein einfaches Grab (Gebühren der Kommunen), - die Einäscherung und für ein Urnengrab, - einen Grabstein und eine Grabeinfassung (soweit dies durch Satzung der Kommune vorgeschrieben ist). Landkreis Gießen: Im Landkreis Gießen wird für die Bestattungskosten für Erwachsene ein Pauschalbetrag in Höhe von zugrunde gelegt, für Kinderbestattungen ein Pauschalbetrag von 800. Hinzu kommen die notwendigen Gebühren des Friedhofsamtes der jeweiligen Gemeinde laut Friedhofssatzung. Landkreis Groß-Gerau: Zu den erforderlichen einer Bestattung gehören die für - die Erd- oder Feuerbestattung, - die Leichenschau, - den Sarg, - das Waschen, Ankleiden und Einsargen der Leiche inklusive Leichenkissen und Leichendecke, - die Leichenhausgebühren (Aufbewahrung der Leiche), - die Überführung im Inland, - das Grabkreuz,

13 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/ das Anlegen des Grabens einschließlich Erstbepflanzung, - die Feuerbestattung (Krematorium). Will ein im Bundesgebiet verstorbener Ausländer im Ausland beigesetzt werden und ist eine Bestattung am Sterbeort möglich und den Umständen nach zumutbar, so muss den Angehörigen zugemutet werden, die Mehrkosten der Bestattung im Ausland zu tragen. Die Übernahme der Mehrkosten ist im Sinne des 74 SGB XII nicht erforderlich. Die Bestattungskosten setzen sich zusammen aus den des Bestattungsunternehmens und den Bestattungs- und Grabnutzungsgebühren am Ort der Bestattung. Die Erfahrungswerte für des Bestattungsunternehmens liegen nach einer internen Ermittlung zurzeit zwischen und inklusive Mehrwertsteuer. Bei Feuerbestattungen sind in diesen Preisen bereits die Gebühren für das Krematorium von ca. 400 enthalten. Die für laufende Grabpflege werden nicht übernommen. Landkreis Hersfeld-Rotenburg: Zu den erforderlichen einer Bestattung gehören die für - den Sarg, - die Urne, - das Ankleiden und Einsargen, - die Decke und das Kissen, - den Talar, - den Blumenschmuck, - die Überführungsträger, - die Erstbepflanzung Grab, - das Grabkreuz, - die Überführungskosten, - die Krematoriumsgebühren, - die einfache Zeitungsannonce, - die Gebühren Leichenschauschein, - der Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Reihengrab (Urne oder Erdbestattung), - die Benutzung der Trauerhalle/Leichenhalle/Gefrierzelle/des Waschraumes, - das Ausheben und Ausschmücken des Grabes, - die Gebühren für Grabeinfassungen. Für die aufgeführten Leistungen (ausgenommen der Friedhofsverwaltung, Krematoriums- und Überführungsgebühren) hat der Landkreis Hersfeld-Rotenburg Höchstbeträge definiert. Von diesen Höchstsätzen wird nur bei Besonderheiten im Einzelfall abgewichen. Hochtaunuskreis: Zu den erforderlichen einer Bestattung gehören die für - den Sarg, - die Urne, - das Ankleiden und Einsargen, - die Decke und das Kissen, - den Talar, - den Blumenschmuck, - die Überführungsträger, - die Erstbepflanzung Grab, - das Grabkreuz, - die Überführungskosten, - die Krematoriumsgebühren, - die einfache Zeitungsannonce, - die Gebühren Leichenschauschein, - der Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Reihengrab (Urne oder Erdbestattung), - die Einäscherung, - die Benutzung der Trauerhalle / Leichenhalle / Gefrierzelle / des Waschraumes, - das Ausheben und Ausschmücken des Grabes, - die Gebühren für Grabeinfassungen. Ausnahmsweise können höhere Bestattungskosten anerkannt werden, insbesondere dann, wenn aufgrund der Religionszugehörigkeit des Verstorbenen

14 14 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/344 besondere Regeln und Gebräuche für ein angemessenes Begräbnis beachtet werden müssen oder wenn die Bestattung im Zuständigkeitsbereich eines anderen Sozialhilfeträgers stattfindet und dort andere Mindestanforderungen an die Ortsüblichkeit des Begräbnisses gestellt werden. Die einer Überführung ins Ausland sind regelmäßig nicht erforderlich und werden deshalb nicht übernommen. Landkreis Kassel: Der Landkreis Kassel hat durch interne Anweisungen festgelegt, was als "erforderlich" im Sinne von 74 SGB XII anzusehen ist. Der Landkreis Kassel geht davon aus, dass dies im Rahmen dieser Kleinen Anfrage nicht im Einzelnen dargestellt werden muss. Lahn-Dill-Kreis: Zu den erforderlichen einer Bestattung gehören die für - den einfachen Sarg, - die einfache Urne, - die Leichenschau, - die behördlichen Amtshandlungen, den Totenschein sowie die Sterbeurkunden, - die notwendige Leichenbeförderung, - das Zurechtmachen der Leiche, - die Überführung der Leiche, - die Benutzung der Leichenhalle, - bescheidenen Blumenschmuck, - den/die Trauerredner/in, - die kirchliche Bestattung, - die Sargträger und Totengräber, - die (Reihen-)Grabstätte, - die der Einäscherung, - die Seebestattung, - das Herrichten der Grabstätte. Landkreis Limburg-Weilburg: Zu den erforderlichen einer Bestattung gehören die für - das Ausschmücken der Leichenhalle mit Kerzenständer, - einen bescheidenen Blumenschmuck bzw. ein bescheidendes Blumengebinde, - die Besorgungen, Erledigung von Formalitäten, - die Kleidung, das Totenhemd und die Deckengarnitur, - das erstmalige Herrichten der Grabstätte, - das Einsargen der Leiche inkl. einer Hilfe zum Einsargen der Leiche, - das Grabkreuz (schlichtes Grabkreuz mit Inschrift), - die Leichenschau, - die notwendige Leichenbeförderung (Leichenwagen), - den Sarg ( für die Anschaffung eines Sarges in einfacher Ausführung), - das Sargkreuz, - der Sargschmuck, - die Sargträger (maximal 4 Träger) und den/die Totengräber, - die Urne, - die vor dem Hintergrund religiöser Bekenntnisse erforderlichen zusätzlichen und angemessenen Aufwendungen, - die Beschaffung (Ankauf oder Pacht) einer Grabstätte (Reihengrab), - die Nutzung der Leichenhalle, - eine Feuerbestattung, - das Ausstellen des Totenscheins, - die Versorgung des Leichnams im Krankenhaus, - Sterbeurkunden, wenn neben den gebührenfreien weitere kostenpflichtige Sterbeurkunden benötigt werden. Main-Kinzig-Kreis: Zu den erforderlichen einer Bestattung gehören die für - den Leichenschauschein, - die Versorgung des Leichnams, - die Überführungskosten, - die Aufbewahrung des Leichnams, - den Sarg,

15 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/ die Innenausstattung, - die Friedhofsgebühren, - die Sargträger, - den Blumenschmuck, - das Grabmal (Holzkreuz, einfache Grabplatte, sofern nach der jeweiligen Friedhofsordnung erforderlich oder die Beschriftung eines bereits vorhandenen Familiengrabes), - eine Feuerbestattung, sofern die Gesamtkosten nicht höher sind als die einer Erdbestattung. Main-Taunus-Kreis: Zu den erforderlichen einer Bestattung gehören die für - die öffentlich-rechtlichen Gebühren für den Ankauf der Grabstätte (Reihen- oder Urnengrab - die Aufwendungen für ein sehr viel teureres Wahlgrab sind dagegen nicht vom Sozialhilfeträger und damit letztlich von der Allgemeinheit zu finanzieren), - die erstmalige Herrichtung des Grabes, - die für Leichenschau, - die Leichenbeförderung, - den Sarg einfachster Ausstattung einschließlich Sargdecke und Sargkissen, - die Sargträger, - eine einfache Urne, - die Feuerbestattung oder Beisetzung, - das Zurechtmachen und Waschen der Leiche, - die Leichengebühren, - den Kranz und die Blumen, - ein Kreuz (soweit dies aufgrund der Friedhofsordnung zwingend vorgeschrieben ist). Landkreis Marburg-Biedenkopf: Neben den Gebühren, die in den jeweiligen Friedhofssatzungen der kreisangehörigen Kommunen festgelegt wurden und variieren, werden bis zu festgelegten Obergrenzen von für eine Erdbestattung und für eine Feuerbestattung die nachgewiesenen Bestattungskosten im Einzelfall gewährt. Zu den erforderlichen einer Bestattung gehören beispielsweise die für - die Leichenschau, - die Leichenbeförderung, - die Überführung, - das Waschen und Kleiden, - das Einsargen, - ein Sarg einfachster Ausstattung - Erledigung der notwendigen Formalitäten. Nicht berücksichtigt werden beispielsweise die für - die Grabpflegekosten, - die Reisekosten der Angehörigen, - die Trauerkleidung, - die Bewirtung der Trauergäste, - das Auslegen einer Kondolenzliste etc. Ausnahmen können im Einzelfall bei notwendigen Bestattungen im Ausland oder Beachtung religiöser Besonderheiten bewilligt werden. Hinzukommen kann im Einzelfall ein Zuschuss bis zu 500 für eine Grabeinfassung, soweit diese erforderlich ist. Odenwaldkreis: Es werden die erforderlichen, angemessenen und notwendigen (einfache Bestattung) unter Beachtung der jeweiligen Friedhofsatzung übernommen. Zu den erforderlichen einer Bestattung gehören die für - die öffentlich-rechtlichen Gebühren, - die Leichenschau, - die Beförderung,

16 16 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/344 - das Waschen und Kleiden des Leichnams, - das Einsargen, - den Sarg, auch bei Feuerbestattung (höchstens 600 ), - die Sargträger, - den Blumenschmuck (bis 100 ), - die Einäscherung, - eine einfache Urne, - die Überführungskosten, - das Holzgrabkreuz, - die Pietätartikel (Deckengarnitur bis 35 ). Landkreis Offenbach: Nach den durch den Arbeitskreis "Bestattungskosten" (bestehend aus Vertretern der hessischen Landkreise und Städte) festgelegten Richtlinien gehören zu den erforderlichen einer Bestattung die für - die Leichenschau, - behördliche Amtshandlungen, den Totenschein, (Sterbeurkunden (eingeschränkt), - die notwendige Leichenbeförderung, - das Zurechtmachen der Leiche, - einen einfachen Sarg oder eine einfache Urne, - die Benutzung der Leichenhalle, - bescheidenen Blumenschmuck, - den Trauerredner, - die Stolgebühren, - die Sargträger und Totengräber, - die (Reihen-)Grabstätte (keine für ein Wahl- oder Doppelgrab), - die Einäscherung, - das erstmalige Herrichten der Grabstätte, - einen einfachen Grabstein oder Grabkreuz (Vorgaben der Friedhofsatzung). Rheingau-Taunus-Kreis: Zu den erforderlichen einer Bestattung gehören die für - den Sarg (für Erd- oder Feuerbestattung), - die Innenausstattung des Sarges, - die Urne, - den Talar, - die Versorgung des Leichnams (Einbettung, Umbettung, Transportsarg bzw. Desinfektion), - die Überführung vom Sterbeort zum Friedhof (beinhaltet auch die Stellung des Überführungspersonals), - die Überführung zum Krematorium (beinhaltet auch die Stellung des Überführungspersonals), - die Überführung der Urne (beinhaltet auch die Stellung des Überführungspersonals), - die Erledigung der Formalitäten (beinhaltet auch Porto, Telefon), - die Gebühren Krematorium, - die amtsärztliche Untersuchung zur Einäscherung, - Friedhofs- und Bestattungsgebühren (Einzelreihengrab, Urnenreihengrab, Ausheben/Schließen des Grabes, Sargträger, Benutzung der Trauerhalle, Benutzung der Kühlzellen etc.), - den Leichenschauschein, - das Sargbukett oder den Trauerhallenschmuck, - das Grabkreuz, - die Gestaltung der Trauerfeier (Orgelspiel, Stolgebühren), - die Gebühren Krankenhaus/Pflegeeinrichtung für Aufbewahrung des Leichnams, - die Sargträger (sofern nicht in Friedhofsgebühren enthalten; maximal sechs Träger), - die Urkunden (Sterbeurkunden, amtliche Bescheinigungen). Bei Bestattungen nach islamischem oder jüdischem Ritus ist Rücksicht auf spezielle, den jeweiligen Kulturkreisen entsprechende Handlungen zu nehmen. Daher wird im Rahmen der Gleichbehandlung auch ein angemessener Betrag für eine Trauerfeier mit christlicher Prägung angesetzt.

17 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/ Schwalm-Eder-Kreis: Der Schwalm-Eder-Kreis weist darauf hin, dass zur Anwendung des 74 SGB XII die erforderlichen einer Bestattung in einer Richtlinie aufgezählt sind. Vogelsbergkreis: Es werden die erforderlichen nach 74 SGB XII übernommen. Werra-Meissner-Kreis: Nach 74 SGB XII sind ausdrücklich nur die erforderlichen zu tragen. In diesem Rahmen sind diejenigen Aufwendungen zu erstatten, die bei ortsüblichen Begräbnissen anfallen. Diese Leistungen umfassen neben den für den Bestatter, für Friedhofsgebühren sowie evtl. für das Krematorium. Wetteraukreis: Die Festlegung der erforderlichen erfolgt im Wetteraukreis unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten sowie aktueller Rechtsprechung. Die Beträge werden aufgrund verschiedener voranschläge kreisansässiger Beerdigungsinstitute ermittelt, wobei das günstigste Angebot zugrunde gelegt wird. Stadt Darmstadt: Neben den für die Grundleistungen einer Erd- oder Feuerbestattung anfallenden der Bestatter und Friedhofsverwaltungen werden in Darmstadt wahlweise die Gebühren für ein einfaches Reihengrab inklusive einer Grabplatte und Graberstanlage, ein Wiesenreihengrab oder ein anonymes Urnengrab übernommen. Des Weiteren werden die zur Nutzung der Trauerhalle und eine Sargauflage gewährt. Bei Beerdigungen von islamischen oder jüdischen Bürgern werden die angemessenen Mehrkosten berücksichtigt. Stadt Wiesbaden: Zu den erforderlichen einer Bestattung gehören standardmäßig die für - den Sarg, - den Transport, - ggf. die Kühlung und Einbettung der Leiche, - alle notwenigen Gebühren, - eine Pauschale an den Bestatter für die Erledigung von Formalitäten, - ein Grabkreuz. Frage 5. Bis zu welcher Höhe bleiben Bestattungsvorsorgeleistungen in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten bei der Gewährung von Sozialleistungen - beispielsweise zur Begleichung ungedeckter Heimkosten - unberücksichtigt? a) Wird vonseiten der Sozialhilfeträger hierbei eine Unterscheidung getroffen zwischen Sterbegeldversicherungen, die gegebenenfalls auch für andere Zwecke verbraucht werden können und unwiderruflich zweckgebundenen Bestattungsvorsorgen? b) Findet vonseiten der Sozialhilfeträger bei der Berücksichtigung von Bestattungsvorsorgeleistungen eine Einzelfallprüfung hinsichtlich der individuellen "Angemessenheit" der geplanten Bestattung statt? Landkreis Bergstraße: Im Einzelfall bis zu a) Es wird keine Unterscheidung zwischen der Sterbefallversicherung und Bestattungsvorsorge vorgenommen. b) Es findet eine Einzelfallprüfung statt. Landkreis Darmstadt-Dieburg: a) Bei Sterbegeldversicherungen werden monatliche Beitragszahlungen geleistet. Eine Berücksichtigung dieser Beiträge kann lediglich im Rahmen des 33 SGB XII oder nach 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII erfolgen. Hier ist jedoch zu prüfen, inwieweit eine Übernahme gerechtfertigt ist. Es muss nach den Umständen des Einzelfalles eine Wahrscheinlichkeit bestehen, dass zur Deckung der für eine Bestattung, Leistungen

18 18 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/344 des Sozialhilfeträgers benötigt werden. Auch hier muss geprüft werden, ob die Höhe der Versicherungssumme angemessen ist. b) Bezüglich des Umganges mit Bestattungsvorsorgeverträgen wird im Kreis nachstehende Verfahrensweise angewandt: Bestattungsvorsorgeverträge sind kein geschontes Vermögen im Sinne des 90 Abs.2 SGB XII. Im Rahmen des 90 Abs.3 SGB XII (Härtefallregelung) kann jedoch eine Verschonung durchaus möglich sein, zum Beispiel bei Personen ohne Angehörige oder aufgrund der Regelung, dass die Höhe des Bestattungsvorsorgevertrages angemessen sein muss (Gegenüberstellung zu einem ortsüblichen/würdevollen Begräbnis) oder wenn eine Prognose der Lebensumstände der verpflichteten Angehörigen zeigt, dass das Sozialamt für die Bestattung aufzukommen hat. Landkreis Gießen: Nach der Handlungsanweisung ist das Vermögen aus einem Bestattungsvorsorgevertrag geschützt bis zu einer Summe von 3.000, neben der Vermögensfreigrenze nach 90 Abs.2 Nr. 9 SGB XII. Darüber hinausgehendes Vermögen ist einzusetzen. Sind jedoch Hinterbliebene da, die verpflichtet sind, die Bestattungskosten zu tragen, ist der Antragsteller verpflichtet, den Bestattungsvorsorgevertrag aufzulösen und unter Berücksichtigung des Schonvermögens eine Verwertung vorzunehmen. Nur wenn die Prognose zeigt, dass aufgrund der Lebensumstände der Angehörigen oder ähnlich nahestehender Personen, der Sozialhilfeträger letztendlich für die Bestattung aufzukommen hat, ist eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall nach 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII zu verschonen. a) Hinsichtlich der Berücksichtigung von Sterbegeldversicherungen und Bestattungsvorsorgeverträgen regelt die hausinterne Handlungsanweisung des Landkreises Gießen inhaltsgleich folgendes: Beiträge für eine Sterbegeldversicherung werden ausnahmsweise (im Rahmen des 33 SGB XII bzw. nach 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII) übernommen, wenn die nachstehenden Kriterien erfüllt sind. Ebenso nur unter den nachfolgend genannten Kriterien ist Vermögen für eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall (Bestattungsvorsorgevertrag) nach 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII zu verschonen: - Personen ohne Angehörige oder ähnlich nahestehende Personen (Kinderlose, Ledige, Witwen/Witwer), - Personen mit Angehörigen oder ähnlich nahestehenden Personen, wenn die Prognose aufgrund der Lebensumstände der Angehörigen zeigt, dass der Sozialhilfeträger für die Bestattungskosten aufzukommen hätte, - wenn kein "Hab und Gut zu vererben" ist, - wenn die Versicherungssumme angemessen ist, d.h. höchstens bis (entsprechendes Urteil des VG Gießen vom 13. Januar 2005/AZ: 5 E 3352/04) und die Versicherung vor Eintritt der Bedürftigkeit bestanden hat, - Personenkreis 65 Jahre und älter. b) Eine weitere Prüfung zur "individuellen Angemessenheit" findet nicht statt. Landkreis Groß-Gerau: Bestattungsvorsorgeverträge bis bleiben unberücksichtigt. a) Ja. Die Sterbegeldversicherungen werden als verwertbares Vermögen zur Begleichung ungedeckter Heimunterbringungskosten eingesetzt. b) Bei Bestattungsvorsorgeverträgen bis 5.000, die vor Heimaufnahme abgeschlossen worden sind, findet keine Prüfung der Angemessenheit statt. Lediglich bei Verträgen über und bei Verträgen, die kurz vor Heimaufnahme oder bei Heimaufnahme abgeschlossen werden, wird eine Einzelprüfung der Angemessenheit durchgeführt. Der Ermessensspielraum liegt zwischen und

19 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/ Landkreis Hersfeld-Rotenburg: Im Landkreis Hersfeld-Rotenburg orientiert sich die Höhe der unberücksichtigten Bestattungsvorsorgeaufwendungen nach den Bestattungskosten in den Gemeinden und Städten im Landkreis Hersfeld-Rotenburg. Aufgrund der doch sehr divergenten Friedhofssatzungen im Landkreis Hersfeld-Rotenburg sind die unberücksichtigten Bestattungsvorsorgeaufwendungen im Einzelfall sehr unterschiedlich. Es können sich hierbei Unterschiede bis zu 500 ergeben. a) Im Landkreis Hersfeld-Rotenburg findet keine Unterscheidung zwischen Bestattungsvorsorgeverträgen und Sterbegeldversicherung statt. b) Die Angemessenheit einer Bestattung wird in jedem Einzelfall geprüft. Wesentliche beeinflussende Größe für die Ermittlung der Angemessenheit sind die anzuwendenden Friedhofssatzungen der jeweiligen Gemeinden im Landkreis Hersfeld-Rotenburg. Hochtaunuskreis: a) Es wird eine Unterscheidung getroffen zwischen einer Sterbegeldversicherung, so weit sie nicht eindeutig zweckgebunden ist und den unwiderruflich zweckgebundenen Bestattungsvorsorgen. Es wird geprüft, ob die im Bestattungsvorsorgevertrag benannten Leistungen sozialhilferechtlich angemessen sind und damit anerkannt werden können. Weiterhin bedarf der Bestattungsvorsorgevertrag eines Sperrvermerks, so dass der Geldbetrag der Vorsorge definitiv erst im Todesfall zur Auszahlung kommt. In solchen oben genannten Fällen wird das Vermögen aus einem Bestattungsvorsorgevertrag als Schonvermögen im Sinne der Härtefallregelung nach 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII angesehen. Aber auch bei einer völlig unwirtschaftlichen Verwertung des aus dem Bestattungsvorsorgevertrag erwachsenden Vermögens wird die Härtefallregelung nach 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII angewandt. Sterbegeldversicherungen, die kombiniert sind mit Lebensversicherungen, sind nicht rein zweckgebunden und werden nicht als Schonvermögen anerkannt. Hier wird die Kapitalisierung und anteilige Deckung aus der Kapitalisierung für die ungedeckten Heimkosten verlangt. b) Es findet eine Einzelfallprüfung der individuellen Angemessenheit unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten statt. Der Sozialhilfeträger muss nur die "erforderlichen" Bestattungskosten übernehmen; das sind die für ein ortsübliches, angemessenes Begräbnis. Die Bestattung muss der Würde des Toten entsprechen. Erforderlich ist, was eine Friedhofssatzung als Mindestmaß einer würdigen Ausstattung vorschreibt. Ausnahmsweise können höhere Bestattungskosten anerkannt werden, insbesondere dann, wenn aufgrund der Religionszugehörigkeit des Verstorbenen besondere Regeln und Gebräuche für ein angemessenes Begräbnis beachtet werden müssen. Die einer Überführung ins Ausland sind regelmäßig nicht erforderlich und werden deshalb nicht übernommen. Der anzuerkennende Höchstbetrag richtet sich nach den im Einzelnen im Bestattungsvorsorgevertrag vereinbarten Leistungen und nach den örtlichen Preisen. Landkreis Kassel: a) Bei der Frage, ob Sterbegeldversicherungen verwertbares Vermögen sind, orientiert sich der Landkreis Kassel an der einschlägigen Rechtsprechung. Versicherungen oder Verträge, die nicht kündbar sind und/oder nicht für einen anderen Zweck eingesetzt werden können, sind nicht für andere Bedarfe, etwa für den laufenden Lebensunterhalt oder für die stationäre Pflege, verwertbar. b) Es gilt der Grundsatz, dass Bestattungsvorsorgeverträge unabhängig von der Größenordnung verwertbares Vermögen sind (unter Beachtung der Vermögensfreibeträge). Eine Ausnahme gilt auch hier nur dann, wenn die vorzeitige Kündigung der Verträge und die Verwendung der Mittel

20 20 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/344 für andere Zwecke rechtlich ausgeschlossen sind. Das ist im Einzelfall am Vertragsinhalt zu prüfen. Lahn-Dill-Kreis: Der Lahn-Dill-Kreis teilt mit, dass diesbezüglich ein Klageverfahren anhängig ist und das Urteil des Bundessozialgerichts abzuwarten bleibt. Landkreis Limburg-Weilburg: In welcher Höhe angespartes Vermögen als angemessene Bestattungsvorsorge anzusehen ist, bestimmt sich nach den einzelnen vorgesehenen Leistungen und den örtlichen Preisen. Als angemessene Bestattungsvorsorge wird hier ein Betrag in Höhe von max angesehen. a) Eine Unterscheidung zwischen Sterbegeldversicherungen und zweckgebundenen Bestattungsvorsorgen wird nicht getroffen. Es muss jedoch zweifelsfrei erkennbar sein, dass das Vermögen ausschließlich zum Zwecke der Finanzierung der eigenen Bestattung angespart worden ist. b) Nicht zuletzt wegen der regional unterschiedlichen Höhe der Friedhofsund Bestattungsgebühren wird die Angemessenheit individuell durch Einzelfallprüfung bestimmt. Main-Kinzig-Kreis: Bestattungsvorsorgeverträge bleiben bis zu einem Betrag von (je Leistungsberechtigten) anrechnungsfrei. a) Der Main-Kinzig-Kreis erkennt eine reine Sterbegeldversicherung an, da diese zweckgebunden erst dann zur Auszahlung gelangt, wenn der Sterbefall eingetreten ist. Durch die Eingrenzung auf einen Betrag von pro Leistungsberechtigten kann davon ausgegangen werden, dass dieser Betrag im Regelfall in voller Höhe für die Bestattungskosten aufgewendet wird und nicht dem Begünstigten oder den Erben zu Gute kommt. Eine Kapitallebensversicherung wird vom Main-Kinzig-Kreis nicht anerkannt. b) Grundsätzlich wird ein Betrag von pro Leistungsberechtigen für angemessen erachtet. Im Main-Kinzig-Kreis wurde ein Durchschnittswert von rund für eine angemessene Bestattung ermittelt. In der Regel verfügen die Leistungsberechtigen noch über Schonvermögen gem. 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII. Main-Taunus-Kreis: Es werden bis zu Bestattungsvorsorge anerkannt und neben dem Schonvermögen freigelassen. a) Es werden nur unwiderrufliche Bestattungsvorsorgeverträge sowie Sterbeversicherungen mit ausschließlicher Auszahlung bei Tod ohne vorheriges Kündigungsrecht anerkannt. b) Bis findet keine Angemessenheitsprüfung statt. Landkreis Marburg-Biedenkopf: Ein im Rahmen der Bestattungsvorsorge festgelegter Geldbetrag gehört zum verwertbaren Vermögen i.s.d. 90 SGB XII. Der Gesetzgeber hat ein solches Vermögen nicht in den Verwertungsschutz nach 90 Abs. 2 SGB XII einbezogen. Eine Verwertung ist nur dann ausgeschlossen, wenn sie zu einer Härte nach 90 Abs. 3 SGB XII führen würde. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. a) Eine Unterscheidung zwischen Sterbegeldversicherungen und zweckgebundenen Bestattungsvorsorgungen erfolgt zunächst nicht. b) Eine Prüfung hinsichtlich der Gesamtumstände des Einzelfalles und das Vorliegen der Härte gemäß 90 Abs. 3 SGB XII sowie der "Angemessenheit der Bestattung" wird vorgenommen, wobei insbesondere auch das Vorhandensein bemittelter Verwandter, die zur Durchführung und tragung der Bestattung verpflichtet sind, berücksichtigt wird.

21 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/ Odenwaldkreis: Bis die von den Sozialamtsleitern angestrebte Ausarbeitung einer landesweit einheitlichen Empfehlung im Umgang mit Bestattungsvorsorgeverträgen vorliegt, orientiert sich der Odenwaldkreis am BSG-Urteil vom , wonach eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall unberücksichtigt bleibt. Als Maßstab dient der im Rahmen der Übernahme von Bestattungskosten nach 74 SGB XII als angemessen anerkannte kreisweit durchschnittliche Bestattungsaufwand. a) Eine Unterscheidung musste bislang nicht getroffen werden. Allerdings wird davon ausgegangen, dass ein Bestattungsvorsorgevertrag nur dann unberücksichtigt bleiben kann, wenn er ausdrücklich für diesen Zweck mit einem Bestattungsunternehmen bzw. mit einer Bank festgelegt worden ist. b) Ja, siehe Antwort zu 5. Landkreis Offenbach: Das LSG Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom entschieden, dass der Einsatz eines bereits abgeschlossenen Bestattungsvorsorgevertrages im Falle der Beantragung/Gewährung von Sozialleistungen grundsätzlich keine Härte im Sinne des 90 Abs. 3 SGB XII darstellt. Dieses Urteil wurde durch das BSG am aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das LSG zurückverwiesen. Es erfolgte somit keine Ausurteilung durch das BSG. Bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung wird die Beantwortung der Frage, ob und wenn ja in welcher Höhe Bestattungsvorsorgeleistungen einzusetzen sind, durch die Kreisverwaltung Offenbach stets im Einzelfall geprüft und entschieden. Pauschale "Freibeträge" gibt es folglich nicht. a) Grundsätzlich sind alle vorhandenen Vermögenswerte gleichermaßen darauf zu überprüfen, ob deren Verwertung rechtlich möglich ist. In einem zweiten Schritt ist dann zu beurteilen, ob der Einsatz eine Härte im Sinne des 90 SGB XII darstellt. Die Entscheidung ist stets von den individuellen Gegebenheiten im Einzelfall ab-hängig. b) Grundsätzlich nein. Es wird stets im Einzelfall zu prüfen sein, ob der Bestattungsvorsorgevertrag als solcher verwert- und einsetzbar ist. Die vertraglich festgelegte Gestaltung einer Beerdigung und die hieraus resultierenden sind bei dieser Prüfung zunächst unbeachtlich. Die Höhe der vertraglichen Verpflichtung könnte nur dann relevant werden, wenn sie eindeutig unter dem gesetzlich für jeden Hilfe-empfänger geschützten Vermögensbetrag liegt und keine weiteren Vermögenswerte vorhanden sind. Rheingau-Taunus-Kreis: a) Der Rheingau-Taunus-Kreis lässt Bestattungsvorsorgebeträge bis zu einer Höhe von unberücksichtigt, wobei die Vermögensschongrenze von eingerechnet wird. Es wird keine Unterscheidung zwischen Sterbegeldversicherungen oder anderen Formen der Vorsorge getroffen. b) Bis zur Höhe von wird grundsätzlich als angemessen angesehen, wenn der Betrag als eigene Vorsorgeleistung erbracht wurde. Angemerkt wird aber, dass in solch einem Fall vom Rheingau-Taunus-Kreis keine weitere Leistung im Rahmen des 74 SGB XII erbracht wird. Schwalm-Eder-Kreis: Bestattungsvorsorgeleistungen bleiben bis zur Vermögensfreigrenze unberücksichtigt. a) Ja, es wird eine Unterscheidung zwischen Sterbegeldversicherungen, die ggf. auch für andere Zwecke verbraucht werden können, und unwiderruflich zweckgebundenen Sterbegeldversicherungen getroffen. b) Ja.

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