2. Die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung sagt noch nichts über die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung aus.

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1 FG Nürnberg, Urteil v K 863/10 Titel: (Keine Erstattung von Säumniszuschlägen: Verletzung der Mitwirkungspflicht aufgrund fehlender Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse) Normenketten: 227 AO 240 AO 88 AO 90 AO 284 AO 807 ZPO Orientierungsätze: 1. Die Ablehnung des Erlasses bzw. die Ablehnung der Erstattung von Säumniszuschlägen ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Finanzamt den Steuerpflichtigen mehrfach erfolglos aufgefordert hat, seine Vermögensverhältnisse darzulegen, sowie vor der ablehnenden Entscheidung eine Liquiditätsprüfung durchführt, bei der der Steuerpflichtigen seine Mitwirkung trotz Aufforderung ebenfalls verweigert hat. Entscheidet das Finanzamt in diesem Fall nach Aktenlage, verletzt es seine Sachaufklärungspflicht nicht. Der Steuerpflichtige verletzt seine Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung schwerwiegend, wenn er trotz wiederholter Aufforderung durch das Finanzamt seine Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse nicht darlegt. 2. Die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung sagt noch nichts über die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung aus. 3. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: XI B 48/14). 4. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom XI B 48/14, nicht dokumentiert). Schlagworte: Aktenlage, Behörde, Darlegung, Eidesstattliche Versicherung, Erlass, Ermessen, Ermessensfehlerfrei, Ermessensfehlerhaft, Erstattung, Finanzamt, Liquiditätsprüfung, Mitwirkungspflicht, Persönliche Unbilligkeit, Sachaufklärung, Sachliche Unbilligkeit, Säumniszuschlag, Steuerpflichtiger, Überschuldung, Unbilligkeit, Untersuchungsgrundsatz, Vermögensauskunft, Vollstreckungsschuldner, Zahlungsunfähigkeit Fundstelle: BeckRS 2014, Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand 1 Streitig ist vornehmlich ein Erlass von Säumniszuschlägen. 2 Einen Teilerlass von Einkommensteuer 1981 bis 1996 und Umsatzsteuer 1982 bis 1984 sowie von Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer in Höhe von DM und zur Einkommensteuer in Höhe von

2 DM, den der Kläger mit Unbilligkeit sowohl aus persönlichen als auch aus sachlichen Gründen begründet hatte, hatte das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom abgelehnt. Diese Entscheidung ist mit rechtskräftigem Urteil des Finanzgerichts vom II 66/98 bestätigt worden. 3 In seiner nach den Unterlagen des Finanzamts letztmals am abgegebenen eidesstattlichen Versicherung hatte der Kläger einen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vermächtnisanspruch bezüglich eines Grundstücks nicht angeführt. 4 Mit Schreiben vom beantragte der Kläger unter Hinweis auf die bisher geführte Korrespondenz beim Finanzamt den Erlass von Säumniszuschlägen in Höhe von DM (laut Kontoauszug vom ). Die Säumniszuschläge sind entstanden für im April bzw. Mai 1990 fällig gewordene Einkommensteuer 1987 und 1988, jeweils seit Oktober 1991 fällige Einkommensteuer 1981 bis 1983, im September 1992 bzw. Januar 1993 fällige Einkommensteuer 1989 bzw. 1990, Mitte 1998 fällige Einkommensteuer 1995 und 1996, im Oktober 1991 fällige Umsatzsteuer 1982 und 1983 sowie seit November 1991 fällige Umsatzsteuer 1984 (für letztere in Höhe von etwa DM). Die übrigen Säumniszuschläge sind in meist geringerem Umfang im Wesentlichen für Einkommensteuervorauszahlungen ab 1993 bis 1996 in diesem Zeitraum und noch danach bis Mitte 1999 fällig gewordene Steuern entstanden. 5 Mit Schreiben vom begehrte der Kläger erneut Erlass der Säumniszuschläge in vollem Umfang; dabei wies er darauf hin, dass er seine Steuerschulden wegen Zerschlagung seines Projekts durch die X- Bank nicht habe bezahlen können. 6 Weiter beantragte der damalige Vertreter des Klägers mit Schreiben vom den Erlass der Säumniszuschläge in Höhe von DM, die zur inzwischen beglichenen Umsatzsteuer für das I. Quartal 1997 für das Objekt QQQ entstanden waren. 7 Nachdem die bei einer Besprechung mit dem damaligen Vertreter des Klägers angeforderte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers sowie ein Tilgungsplan nicht vorgelegt wurden, lehnte das Finanzamt mit Bescheid vom einen Erlass der Säumniszuschläge ab. 8 Der Kläger erhob dagegen Einspruch und verwies zur Begründung auf die bisherige Korrespondenz. Sein damaliger Bevollmächtigter beantragte mit Schreiben vom Erlass der Säumniszuschläge von nunmehr inzwischen DM und brachte zur Begründung vor, dass die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Klägers einer Erhebung der Säumniszuschläge entgegenstehe. Diese wirtschaftliche Situation des Klägers werde durch die abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen bestätigt. Ein Erlass der Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen sei daher gerechtfertigt. Die Säumniszuschläge seien auch aus persönlichen Gründen zu erlassen, weil ihre Aufrechterhaltung die Erwerbstätigkeit des Klägers ernsthaft gefährde bzw. sie sogar zerschlage. Infolge der vom Finanzamt eingeleiteten Sicherungsmaßnahmen sei der Kläger in seinen geschäftlichen Aktivitäten vollständig lahmgelegt worden, eine wirtschaftlich sinnvolle Umfinanzierung sei daher sowie auch wegen der zwischenzeitlichen Zinserhöhungen nicht mehr möglich. 9 Durch eine Kontopfändung wurden am beim Kläger DM beigetrieben, darunter Säumniszuschläge in Höhe von DM. Bei einem Pfändungsversuch des Finanzamts im Dezember 2001 verweigerte der Kläger die Durchsuchung seiner Wohnung. 10

3 Da der Kläger selbst keine Auskünfte zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen erteilte und Unterlagen hierfür nicht zur Verfügung stellte, konnte das Finanzamt im Jahr 2008 Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers nur anhand seiner Veranlagungs-, Vollstreckungs- und Bewertungsakten sowie aus Internetrecherchen vornehmen. 11 Mit Entscheidung vom wies das Finanzamt den Einspruch gegen den Bescheid vom wegen Ablehnung bzw. Erstattung von Säumniszuschlägen als unbegründet zurück. Es führte darin aus, dass in der Zwischenzeit sämtliche Säumniszuschläge, deren Erlass im Rahmen dieses Verfahrens beantragt worden sei, getilgt seien und der Erlassantrag daher als Antrag auf Erstattung zu behandeln sei. Ein Erlass der Säumniszuschläge könne weder wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung noch wegen einer eventuellen ernsthaften Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Klägers ausgesprochen werden; der Kläger habe die Voraussetzungen hierfür trotz mehrfacher Aufforderungen nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht und nach dem Akteninhalt hätten die Voraussetzungen nicht zweifelsfrei vorgelegen. Säumniszuschläge seien wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuerschulden wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich gewesen sei. Dabei sei maßgebend, ob der Steuerschuldner zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der Steuern und den nachfolgenden Zeiträumen erfolgloser Beitreibung außerstande gewesen sei, seine Schulden zu regulieren. Die Voraussetzungen für einen Erlass aus persönlichen Gründen lägen vor, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde. Dies sei der Fall, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden könne. Für einen Erlass von Säumniszuschlägen aus persönlichen Billigkeitsgründen sei von der wirtschaftlichen Situation des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Ermessensentscheidung bzw. bei Tilgung der Säumniszuschläge auszugehen. Um die Frage der Erlassbedürftigkeit beurteilen zu können, seien die Vermögens- und Einkommensverhältnisse im Einzelnen darzulegen. Zwar gelte auch bei Billigkeitsmaßnahmen der Grundsatz der Amtsermittlung, doch genüge das Finanzamt seiner Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, wenn es den Steuerpflichtigen zur Vorlage sachdienlicher Unterlagen auffordere. Komme er dieser ihm möglichen und zumutbaren Aufforderung nicht nach, handle das Finanzamt nicht rechtswidrig, wenn es den Erlassantrag ablehne. Im Einzelnen sowie wegen der weiteren Ausführungen des Finanzamts wird auf die Einspruchsentscheidung vom verwiesen. 12 Der Kläger hat Klage erhoben. Er begehrt, den Ablehnungsbescheid vom und die Einspruchsentscheidung dazu vom aufzuheben und das Finanzamt zu verpflichten, die in dem Ablehnungsbescheid laut Einspruchsentscheidung betroffenen Säumniszuschläge zurückzuerstatten und ebenso die mit dem Objekt NNN in PPP angefallene gesamte Umsatzsteuer. 13 Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor: 14 Für eine Rückerstattung der Säumniszuschläge sowie auch der Umsatzsteuern lägen die Voraussetzungen einer Unbilligkeit sowohl aus persönlichen als auch aus sachlichen Gründen vor. Das Projekt NNN in PPP, hätte ihm im Normalfall einen hohen Gewinn eingebracht. Durch den Verdacht von wirtschaftskriminellen Handlungen sei der Kredit jedoch zur Unzeit gekündigt worden und er infolge der ungerechtfertigten Kreditkündigung ab 1984/1985 bis in die 1990iger Jahre wirtschaftlich ruiniert gewesen; auch habe er mehrmals die eidesstattliche Versicherung abgeben müssen. Diese Umstände hätten zu einem späteren Vergleich mit der X-Bank geführt. Ohne die Kreditkündigung wären die Nachzahlung der Umsatzsteuer und die Säumniszuschläge nicht entstanden; vielmehr hätte er sonst auch noch eine Investitionszulage erhalten. Ein Erlass der gesamten Umsatzsteuer mit Nebenkosten aus dem Objekt NNN habe ihm zugestanden. Es seien dafür alle Voraussetzungen gegeben gewesen, aber man habe ihn hingehalten und mit der Zerschlagung des Projekts durch die X-Bank bewusst auflaufen lassen. Die damaligen Zusagen seien nicht eingehalten worden. Das Finanzamt sei wegen der Ungerechtigkeiten ihm gegenüber im Zusammenhang

4 mit dem Projektkredit in PPP verpflichtet gewesen, die Zusage zum Erlass der Umsatzsteuer einzuhalten. In einer Unterredung im Jahr 2009 mit seinem Vertreter BBB und Herrn ZZZ vom Finanzamt sei besprochen worden, dass die Umsatzsteuer mit 6 % Säumniszinsen und 6 % Säumniszuschlägen erlassen würden; das Finanzamt habe die ganze Steuersache erlassen wollen. Es sei damals mit dem Finanzamt vereinbart gewesen, dass im Zuge eines Vergleichs mit der X-Bank und sonstigen Gläubigern die streitgegenständlichen Umsatzsteuern mit Säumniszuschlägen voll erlassen würden. 15 Es sei sachlich unbillig, wenn Säumniszuschläge erhoben werden, die nach dem Zeitpunkt entstanden seien, von dem ab der Schuldner zweifelsfrei überschuldet und zahlungsunfähig sei. Überschuldung liege vor, wenn das Vermögen des Schuldners seine Verbindlichkeiten nicht mehr decke. Diese Situation bei ihm sei dem Finanzamt aufgrund der abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen bekannt gewesen. Sein Unvermögen als Schuldner sei im Jahr 1985 durch die X-Bank entstanden, im Jahr 2000 wäre es durch das Finanzamt fast wieder zu einem Unvermögen und endgültigen Aus gekommen. Aus den Akten des Finanzamts seien keine konkreten Ermittlungen erkennbar, ob bei Entstehen der steuerlichen Schuld eine Zahlungsunfähigkeit bestanden habe, für welche das Finanzamt beweispflichtig sei. Das Finanzamt habe ihm auch nicht mitgeteilt, was bezüglich seiner wirtschaftlichen Lage noch alles offen zu legen sei; sein wesentliches Schreiben zur Überschuldung in Höhe von ca DM sei anscheinend nicht genug gewesen. Der durch Willkür entstandenen Schuld von 1,8 Mio. DM habe als Notnagel sein Vermächtnisanspruch effektiver Mehrwert ca DM, da damals belastet gegenüber gestanden. In der eidesstattlichen Versicherung vom habe sein Vermächtnis nicht enthalten sein müssen, da eine Annahme des Vermächtnisses nicht habe erfolgen können und zwar wegen seiner Zerschlagung durch die Kommunalbank mit ca DM aufgelaufenen Zinsen. Vom Finanzamt sei ihm jedoch eine Ausschlagung des Vermächtnisses verwehrt worden. 16 Ein Erlass aus persönlichen Gründen setze Erlassbedürftigkeit voraus. Diese liege vor, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz eines Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde. Dies sei damals bei ihm der Fall gewesen, da er vom Finanzamt durch die Sicherungsmaßnahmen in seinen geschäftlichen Beziehungen vollständig lahmgelegt gewesen sei. Das Finanzamt habe sich im Übrigen bei Prüfung der Unbilligkeit aus persönlichen Gründen nicht mit allgemeinen Angaben begnügen dürfen, sondern müsse genau untersuchen, welche Vermögenswerte dem Steuerpflichtigen noch zur Verfügung stünden. 17 Das Finanzamt beantragt dagegen Klageabweisung. 18 Zur Begründung verweist es auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und trägt noch vor, dass der Kläger ausweislich der Vollstreckungsakten am und letztmals am eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Eine eidesstattliche Versicherung belege jedoch für sich nicht, dass im Zeitpunkt ihrer Abgabe eine Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gegeben gewesen sei. Dies gelte hier umso mehr, da der Kläger in der eidesstattlichen Versicherung vom einen ihm nach seiner am verstorbenen Mutter zustehenden Vermächtnisanspruch an einem Grundstück nicht angegeben habe. Der Kläger habe sich trotz wiederholter Aufforderung geweigert, dem Finanzamt seine Vermögensverhältnisse offenzulegen. Es sei dem Finanzamt auch gelungen, über all die Jahre immer wieder aufgelaufene Steuerrückstände des Klägers durch Vollstreckungsmaßnahmen vollständig beizutreiben. Auch die streitbefangenen Säumniszuschläge seien alle getilgt, im Wesentlichen durch Vollstreckung spätestens im Jahr Das Vorbringen des Klägers, dass die Säumniszuschläge durch schuldhafte Handlungen Dritter verursacht worden seien, sei in diesem Verfahren unbeachtlich, weil solche Handlungen allenfalls wenn überhaupt Ersatzansprüche gegen Dritte begründen könnten. Im Übrigen habe das Finanzgericht bereits mit Urteil vom II XX/98 die Klage des Klägers gegen die mit Einspruchsentscheidung vom ausgesprochene Ablehnung eines Teilerlasses von Einkommen-steuer, Umsatzsteuer und steuerlichen Nebenleistungen für die Jahre

5 1981 bis 1996 als unbegründet zurückgewiesen und damit für einen Erlass des größten Teils der Säumniszuschläge, deren Erlass jetzt erneut begehrt werde, weder sachliche noch persönliche Gründe als gegeben erkannt. 19 Dem Gericht liegen vom beklagten Finanzamt die Stundungs- und Erlassakten (2 Bände) mit Rechtsbehelfsakte dazu, die Vollstreckungsakten für den Kläger von 1995 bis 2014 (7 Bände) und die Akte über die Liquiditätsprüfung vor sowie die Gerichtsakten II XX/98 und 4 K XXX/2008. Entscheidungsgründe 20 Die Klage hat keinen Erfolg. 21 I. Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger eine Rückerstattung der Umsatzsteuer begehrt, die im Zusammenhang mit dem Projekt NNN in PPP entstanden ist. Denn wegen Erlass bzw. Erstattung dieser Umsatzsteuer hat weder ein erfolglos gebliebenes Rechtsbehelfsverfahren gemäß 44 Finanzgerichtsordnung FGO stattgefunden noch ist vom Finanzamt ein den Erlass dieser Umsatzsteuer ablehnender Bescheid oder ein Abrechnungsbescheid ( 218 Abs. 2 Abgabenordnung AO ) wegen (Nicht-) Erstattung dieser Umsatzsteuer ergangen. 22 Das Gericht braucht demnach nicht auf Fragen einer Rückerstattung der Umsatzsteuer sowie die Frage einzugehen, ob ein Erlass der Steuer im Zuge eines Vergleichs des Klägers mit der X-Bank gewollt oder in Aussicht gestellt gewesen ist, wie nunmehr im Schreiben des Klägers vom vorgebracht wird. 23 II. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger eine Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom und der Einspruchsentscheidung dazu vom begehrt sowie die Verpflichtung des Finanzamts, die Säumniszuschläge zurückzuerstatten. 24 Die Ablehnung eines Erlasses bzw. der Erstattung der Säumniszuschläge durch das Finanzamt laut Einspruchsentscheidung vom ist nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden Gemäß 227 Abs. 1 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, zu denen auch Ansprüche auf Säumniszuschläge nach 240 AO gehören, ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet werden. 26 a) Die Entscheidung über ein Erlassbegehren und damit eine Billigkeitsmaßnahme ist eine Ermessensentscheidung, die vom Finanzgericht nur in den durch 102 FGO gezogenen Grenzen nachprüfbar ist. Nach 102 Satz 1 FGO ist die gerichtliche Prüfung des einen Erlass ablehnenden Bescheids und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung darauf beschränkt, ob das Finanzamt bei seiner Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihm eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Ebenso hat das Gericht als Voraussetzung dieser Prüfung nachzuprüfen, ob das Finanzamt den entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei und erschöpfend ermittelt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Bei Überprüfung der Ermessensentscheidung darf das Gericht die für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen Erwägungen, die vom Finanzamt vorzunehmen sind, nicht durch eigene Erwägungen ersetzen. Für die gerichtliche Überprüfung von behördlichen Ermessensentscheidungen sind

6 diejenigen tatsächlichen Verhältnisse maßgebend, die dem Finanzamt im Zeitpunkt der letzten Ermessensausübung hier bei Ergehen der Einspruchsentscheidung bekannt waren oder bekannt sein mussten (Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom VII R 66/90, Bundessteuerblatt BStBl II 1991, 545 und vom VII R 57/04, BStBl II 2005, 814, 816). Denn ob das Finanzamt das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, kann nur auf der Grundlage der Verhältnisse beurteilt werden, die dem Finanzamt im Zeitpunkt der letzten Ermessensausübung bekannt waren oder bekannt sein mussten. 27 b) Ein Erlass von Säumniszuschlägen kann aus sachlichen oder persönlichen Billigkeitsgründen erfolgen. Aus sachlichen Billigkeitsgründen ist ein Erlass von Säumniszuschlägen geboten, wenn ihre Einziehung im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Zweck der Säumniszuschläge, nicht mehr zu rechtfertigen ist, weil die Erhebung obwohl der Sachverhalt den gesetzlichen Tatbestand erfüllt den Wertungen des Gesetzgebers zuwider läuft. Säumniszuschläge sind nach ständiger Rechtsprechung ein Druckmittel eigener Art, das den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll. Darüber hinaus verfolgen sie den Zweck, vom Steuerpflichtigen eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten. Schließlich werden durch Säumniszuschläge auch die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die bei den Finanzbehörden dadurch entstehen, dass eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäß bezahlt wird (BFH-Urteil vom XI R 32/96, BStBl. II 1998, 7). 28 Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist sachlich unbillig, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert. Jedoch kommt in diesen Fällen regelmäßig nur ein Teilerlass in Betracht, da Säumniszuschläge auch als Gegenleistung für das Hinausschieben der Fälligkeit und zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands dienen. Die Säumniszuschläge sind dann nur zur Hälfte zu erlassen, denn ein säumiger Steuerpflichtiger soll grundsätzlich nicht besser stehen als ein Steuerpflichtiger, dem Aussetzung der Vollziehung oder Stundung gewährt worden ist (vgl. BFH-Urteile vom X R 87/96, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2000, 161, und vom V R 2/04, BStBl. II 2006, 612). Liegen darüber hinaus jedoch die Voraussetzungen vor, dass bei Stundung oder Aussetzung der Vollziehung auf die Zinsen ganz oder teilweise verzichtet werden könnte, weil ihre Erhebung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre etwa weil sie die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährden (vgl. dazu unter c), kann ein Erlass der Säumniszuschläge in voller Höhe in Betracht kommen. 29 Für die Frage, ob eine Erhebung von Säumniszuschlägen wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung unbillig ist, kommt es maßgebend darauf an, ob der Steuerschuldner zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuern und im nachfolgenden Zeitraum erfolgloser Beitreibung außerstande war, seine Schulden zu begleichen. 30 c) Wegen persönlicher Unbilligkeit können Steuern und entsprechend Säumniszuschläge erlassen bzw. erstattet werden, wenn ihre Erhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde. Dies ist gegeben, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann. Hierbei ist von der wirtschaftlichen Situation des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Ermessensentscheidung bzw. bei Tilgung der Säumniszuschläge auszugehen Es ist im Streitfall weder ermessensfehlerhaft noch liegt eine mangelhafte Ermittlung der Sachverhaltsgegebenheiten darin, dass das Finanzamt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass weder die Voraussetzungen von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Klägers noch einer ernsthaften

7 Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz vorlagen und die Säumniszuschläge weder aus Gründen sachlicher noch persönlicher Unbilligkeit zu erlassen bzw. zu erstatten gewesen sind. 32 a) Dass die Voraussetzungen einer Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Klägers oder einer Gefährdung seiner Existenz durch die Steuererhebung im maßgeblichen Zeitraum auch nicht zeitweise mit hinreichender Klarheit und ohne gewichtige Zweifel vorgelegen haben, davon konnte das Finanzamt bei seiner Entscheidung unbeanstandet ausgehen. Mangels entsprechender Erklärungen und Darlegungen des Klägers zu seiner wirtschaftlichen Lage musste und konnte das Finanzamt hierbei von seinen Aktenunterlagen und den Feststellungen der internen Liquiditätsprüfung ausgehen. 33 Der Kläger hat wie auch die dem Gericht vorliegenden Unterlagen einschließlich Vollstreckungsakten (bis zur Einspruchsentscheidung in 2010) bestätigen trotz wiederholter Aufforderungen durch das Finanzamt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht dargelegt und damit nicht die Voraussetzungen für Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit sowie eine Gefährdung seiner Existenz dargetan. Eine Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch den Kläger liegt auch nicht bereits darin, wenn lediglich ein bestehender Schuldenstand dargelegt wird. Auch wenn das Finanzamt die Voraussetzungen für einen Erlass der Säumniszuschläge, nämlich Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, von Amts wegen zu ermitteln hat ( 88 AO), verletzt der Kläger seine Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung ( 90, 365 AO) schwerwiegend, wenn er trotz wiederholter Aufforderung durch das Finanzamt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht darlegt. Diese Umstände tatsächlicher Art liegen in seiner Wissens- und Einflusssphäre, die Folgen der entsprechenden Kenntnislücken des Finanzamts gehen zu seinen Lasten. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Finanzamt einen Billigkeitserlass ablehnt, weil der Steuerschuldner seine Vermögensverhältnisse nicht hinreichend dargelegt hat (vgl. BFH-Urteil vom X R 22/82, BFH/NV 1988, 73). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Finanzamt vor seiner abschließenden Entscheidung über den Erlassantrag in der Einspruchsentscheidung vom noch eine Liquiditätsprüfung durchgeführt hat, bei welcher der Kläger wiederum nicht durch Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse mitgewirkt, sondern eine Mitwirkung trotz Aufforderung verweigert hat. 34 Auch aus dem Umstand, dass der Kläger im Jahr 1992 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und ein Teil der Säumniszuschläge, deren Erlass begehrt wurde, bereits zu dieser Zeit entstanden ist bzw. war, lässt sich nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit oder gar hinlänglicher Sicherheit auf eine Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Klägers schließen, auch nicht für eine nur vorübergehende Zeit, etwa in den Jahren 1992 und Zwar sind Schuldner, welche die eidesstattliche Versicherung abgeben, häufig zahlungsunfähig; doch ist dies nicht zwingend und nicht immer und notwendig der Fall. Denn eine eidesstattliche Versicherung hat ein Schuldner gemäß 807 Zivilprozessordnung ZPO abzugeben, wenn eine Pfändung bei ihm nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder dieser glaubhaft macht, dass er durch die Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne oder der Schuldner die Durchsuchung verweigert hat oder vom Gerichtsvollzieher wiederholt in seiner Wohnung nicht angetroffen worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen hat ein Vollstreckungsschuldner beim Finanzamt nach 284 AO eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Zwar gehen die genannten Voraussetzungen, unter denen die eidesstattliche Versicherung abzugeben ist, oft auch mit Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Schuldners einher, doch setzen sie Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung keineswegs voraus; dies gilt insbesondere auch, wenn ein Schuldner wie der Kläger bei einem Pfändungsversuch des Vollziehungsbeamten am die Durchsuchung seiner Räume verweigert hat. 35 b) Der Kläger kann auch nicht durch eine Erklärung bzw. den Vortrag im Klageverfahren, dass eine ungerechtfertigte Kreditkündigung zu seinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten und letztlich zu seinem vorübergehenden wirtschaftlichen Ruin geführt habe, die Ermessenentscheidung des Finanzamts infrage

8 stellen. Zum einen kommt es hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse einschließlich des Kenntnisstands des Finanzamts hierüber auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung und damit der Einspruchsentscheidung an. Umstände tatsächlicher Art, die der Steuerpflichtige in Verletzung seiner Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren dem Finanzamt nicht vorgetragen und dargetan hat, kann er im Klageverfahren nicht mehr mit Erfolg gegen die Ermessensentscheidung des Finanzamts einwenden. Zum andern sagt der Umstand, dass eine Kreditkündigung wirtschaftliche Schwierigkeiten nach sich gezogen hat, noch nichts über den Umfang der daraus beim Kläger tatsächlich entstandenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten aus und ergibt keinen verlässlichen oder gar zwingenden Schluss auf eine in deren Folge eintretende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Nach dem Vortrag in seinem letzten Schriftsatz wäre es beim Kläger durch das Finanzamt im Jahr 2000 lediglich fast zu seinem finanziellen Unvermögen und Aus gekommen. Überdies hat der Kläger dem Finanzamt trotz wiederholter Anforderung seine Vermögensverhältnisse auch soweit sie durch eine Kreditkündigung schwierig geworden sein mögen nicht dargelegt. Auch im Hinblick auf das neuerliche Vorbringen des Klägers in seinem letzten Schriftsatz ist nicht festzustellen, dass es an der zutreffenden und sachgerechten Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch das Finanzamt mangeln würde; dies gilt auch bezüglich eines nach dem Vortrag des Klägers 2009 zwischen seinem damaligen Vertreter und dem Finanzamt besprochenen Erlasses auch von Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer im Zuge eines Vergleichs mit der X-Bank und sonstigen Gläubigern. 36 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO.

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