Stadt Ketzin. Begründung. zur 2. Änderung des Bebauungsplanes 02/02 Renergiefarm Knoblauch. Stand: Entwurf, Oktober 2014

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1 Stadt Ketzin Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes 02/02 Renergiefarm Knoblauch Stand: Entwurf, Oktober 2014 Auftraggeber NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbh & Co.KG An der Spandauer Brücke Berlin Auftragnehmer Plan-Faktur Ralf Rudolf & Dennis Grüters GbR Glogauer Str Berlin

2 Inhalt 1. Anlass und Erforderlichkeit Geltungsbereich Inhalt der Änderung Begründung der Änderung Auswirkungen auf die Umwelt / Eingriffsregelung / Artenschutz Planungsrecht Verfahren Tabellarische Übersicht Rechtsgrundlagen Anhang A Planzeichnung des Bebauungsplans 02/ Anhang B Textliche Festsetzungen des Bebauungsplans 02/

3 1. Anlass und Erforderlichkeit Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ketzin beabsichtigt, den rechtskräftigen Bebauungsplan 02/02 Renergiefarm Knoblauch in der Fassung der Bekanntmachung vom , der mit Bekanntmachung vom geändert wurde erneut für einen Teilbereich zu ändern. Auslöser für das Änderungsverfahren ist die geplante Errichtung einer Erdgasübernahmestation der Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg. Die Anlage entsteht als Ersatz für eine alte Anlage an diesem Standort. Die neue Übernahmestation wird über die Ferngasleitung DP70 der Ontras mit Erdgas versorgt. Nach der Fertigstellung versorgt die neue Station mit der Station Summt zusammen das DP16 Versorgungsnetz Premnitz-Summt als Haupteinspeisung 1. Die Festsetzung des Bebauungsplans von 2004 über die Art der baulichen Nutzung ermöglicht die Errichtung einer solchen technischen Anlage nicht. Darüber hinaus reicht die Festsetzung über die maximal zu überbauende Fläche mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,04 für die geplante Bebauung des Grundstücks nicht aus. Die Erhöhung der GRZ für einen weiteren Teilbereich zur Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage war bereits Anlass für die 1. Änderung. Zusätzlich sollen entsprechend zum 1. Änderungsverfahren die Beschränkung der Höhe baulicher Anlagen an das Vorhaben angepasst werden und eine grünordnerische Festsetzung zur Entwicklung von extensivem Grünland für die zukünftigen nicht überbauten Grundstücksflächen auf dem ehemaligen Ackerstandort ergänzt werden. Der rechtskräftige Bebauungsplan 02/02 Renergiefarm Knoblauch trat mit Bekanntmachung im Amtsblatt am in Kraft. Der Änderungsbereich betrifft einen Teil des Flurstücks 3/7 der Flur 12 in der Gemarkung Ketzin mit einer Fläche von rund qm. Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt für den Geltungsbereich der 2. Änderung Sonstiges Sondergebiet CO 2 Sink (SO2) mit einer GRZ von 0,04 fest. Während die geplante Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage im Zuge der 1. Änderung noch mit den Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung des rechtsgültigen Bebauungsplans von 2004 in Einklang stand, so entspricht die geplante Errichtung der Erdgasübernahmestation nicht dem Festsetzungskatalog als Anlage der CO 2 -Gewinnung, die CO 2 -Separation, den CO 2 -Transport, die CO 2 -Speicherung, das CO 2 -Monitoring, die CO 2 -Nachnutzung und Photovoltaik. Die Änderung der Art der baulichen Nutzung ist erforderlich. Zudem erfordert das geplante Vorhaben einschließlich der Nebenanlagen und Zuwegungen mit einer GRZ von etwa 0,26 eine erheblich höhere bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks. Die geplante Anpassung der maximalen Höhe baulicher Anlagen entsprechend dem geplanten Vorhaben betrifft die Änderung von vormals 58 m auf nun 47 m über NHN. Die Stadt Ketzin verfolgt mit der 2. Änderung das Ziel, innerhalb des Geltungsbereichs eine Übernahmestation für Erdgas der NBB planungsrechtlich zu ermöglichen. Geplant sind die Ausweisung als Fläche für Versorgungsanlagen sowie eine Erhöhung der Grundflächenzahl von 0,04 auf 0,3 für den Geltungsbereich der 2. Änderung. Für die Änderung des Bebauungsplans soll das vereinfachte Verfahren gemäß 13 BauGB angewandt werden. Die notwendigen Voraussetzungen sind gegeben. Es handelt sich bei dem Geltungsbereich der 2. Änderung mit einer Größe von qm nur um einen geringfügigen Teil des rechtgültigen Bebauungsplans mit einer Gesamtfläche von 358 ha (0,1 % der Gesamtfläche). Aufgrund des sehr geringen Flächenumfangs ist die 2. Änderung ist nicht davon auszugehen, dass die 2. Änderung die Grundzüge der Planung berührt. Bereits die erste Änderung mit einem geringfügig größeren Geltungsbereich im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Im Geltungsbereich befinden sich keine Vorhaben, die gemäß Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) einer UVP-Pflicht bedürfen und es erfolgt keine Beeinträchtigung von Fauna- Flora-Habitat-(FFH)-Gebieten sowie Europäischen Vogelschutzgebieten (SPA-Gebiete) (gemäß Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen). Weiterhin ist nicht mit einer Beeinträchtigung der Schutzgüter des 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b (Erhaltungsziele und Schutzzweck von Natura 2000-Gebieten) zu rechnen. 1 Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg, 07/2014: Leistungsverzeichnis Los: 4 Anlagenbau BRZ Ketzin Neubau Erdgasübernahmestation 3

4 Gemäß den Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gemäß 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abzusehen. Weiterhin werden auf die Erarbeitung einer Umweltprüfung gemäß 2 Abs. 4, eines Umweltberichts gemäß 2a, auf die Angabe nach 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten von umweltbezogenen Informationen verfügbar sind sowie auf eine zusammenfassende Erklärung nach 6 Abs. 5 Satz 3 und 10 Abs. 4 verzichtet. Die für das Vorhaben entscheidenden Umweltbelange werden jedoch in Kap. 5 betrachtet, bewertet und in der Eingriffsregelung behandelt. 2. Geltungsbereich Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans Renergie Knoblauch umfasst eine Teilfläche des Flurstücks 3/7 der Flur 12 in der Gemarkung Ketzin mit einer Gesamtfläche von qm. Der Geltungsbereich des rechtkräftigen Bebauungsplans befindet sich nordöstlich der Stadt Ketzin innerhalb der Gemarkung Ketzin. Das Plangebiet wird in drei unterschiedliche Bereiche unterteilt: im Norden wird Sonstiges Sondergebiet SO 1 zur Nutzung von Windenergie festgesetzt. Im Zentrum des Geltungsbereichs wird SO 3 für Ausstellung und Messe, der südliche Geltungsbereich wird als Sonstiges Sondergebiet CO 2 Sink (SO2) festgesetzt. Der Änderungsbereich befindet sich im südlichen Teil des Geltungsbereichs innerhalb des Sondergebietes CO 2 Sink (SO2) zur Forschung und Förderung von Technologien zur Reduzierung von CO 2 Ausstoß. Die Fläche stellt sich derzeit als Ackerfläche dar. Westlich an das Plangebiet grenzt die Knoblaucher Chaussee als Betonplattenweg. Weiterhin verläuft durch das Plangebiet auf einer Fläche von 428 qm ein Plattenweg Schotterweg, der nördlich des Änderungsbereiches verlegt werden soll. Abb. 1: Lage des Plangebiets 4

5 Abb. 2: Geltungsbereich 3. Inhalt der Änderung Der rechtswirksame Bebauungsplan 02/02 Renergiefarm Knoblauch setzt für den hier maßgeblichen Geltungsbereich Sonstiges Sondergebiet CO 2 Sink (SO 2) fest. Zulässig sind Einrichtungen zur Gewinnung, zur Separation, zum Transport, zur Speicherung, zum Monitoring und Nachnutzung von CO 2 sowie Photovoltaikanlagen. Die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) wird für das SO 2 mit 0,04 festgesetzt. Das SO 2 sollte für logistische und infrastrukturelle Erweiterungsmaßnahmen bereitgestellt und die Neuversiegelung dadurch minimiert werden 2. Die Höhe baulicher Anlagen wird mit 58 m über NHN festgesetzt. Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen definiert, die das gesamte Sondergebiet SO 2 umfassen. Für das SO 2 werden weiterhin Festsetzungen zur Begrenzung der Lärmemissionen festgesetzt. Art der baulichen Nutzung Fläche für Versorgungsanlagen ( 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB) Im rechtswirksamen Bebauungsplan 02/02 Renergiefarm Knoblauch wird für den Geltungsbereich der 2. Änderung Sonstiges Sondergebiet CO 2 Sink (SO 2) gemäß 11 BauNVO festgesetzt. Zulässig sind Einrichtungen zur Gewinnung, zur Separation, zum Transport, zur Speicherung, zum Monitoring und Nachnutzung von CO 2 sowie Photovoltaikanlagen. Die Errichtung einer Erdgasübernahmestation entspricht nicht den gültigen Festsetzungen und erfordert eine Änderung. Der Geltungsbereich der 2. Änderung wird als Fläche für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen 9 Abs.1 Nr. 12, 14 und Abs. 6 BauGB) mit der Zweckbestimmung Gas und konkretem Nutzungszweck Erdgasübernahmestation festgesetzt. Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl - GRZ ( 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB i.v.m. 16 Abs. 2 Nr. 1) Festgesetzt wird im rechtswirksamen Bebauungsplan 02/02 eine Grundflächenzahl von 0,04 für das Sonstige Sondergebiet SO 2. Das geplante Bauvorhaben auf der qm umfassenden Teilfläche des 2 RENERGIEPARTNER GmbH, Februar 2004: Begründung zum Bebauungsplan 02/02 der Stadt Ketzin Renergiefarm Knoblauch S. 16, 4. Absatz 5

6 Flurstücks 3/7 ist mit einer Grundfläche von 415 qm sowie Zuwegungen von 670 qm geplant. Hierzu reicht die Grundflächenzahl von 0,04 nicht aus. Der Bebauungsplan wird dahingehend geändert, dass für den Geltungsbereich die Grundflächenzahl von 0,04 auf 0,3 erhöht wird. Da auch inklusive aller Nebenflächen und Zufahrten die GRZ von 0,3 nicht überschritten wird, wird festgesetzt, dass die gemäß 19 (4) Satz 2 BauNVO zulässige Überschreitung der zulässigen Grundfläche für Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO für den Geltungsbereich der 2. Änderung ausgeschlossen wird. Überbaubare Grundstücksfläche Für den Geltungsbereich der 2. Änderung wird der gesamte Geltungsbereich unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Abstandsflächen von mindestens 3,0 m gemäß 6 BbgBO anhand von Baugrenzen festgesetzt. Im Rahmen der sonstigen Festsetzungen ist die Errichtung baulicher Anlagen innerhalb dieser Grenzen zulässig. Die Festsetzung entspricht mit Ausnahme der Berücksichtigung von Abstandsflächen den Festsetzungen des rechtsgültigen Bebauungsplans von 2004, bei dem die gesamte Fläche des Sondergebietes SO 2 als überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt wurde. Höhe baulicher Anlagen Für das gesamte Sonstige Sondergebiet CO 2 Sink (SO 2) gilt eine maximale Höhe baulicher Anlagen von 58 m über NHN. Da das geplante Vorhaben nach vorliegenden Unterlagen eine Höhe von 10 m über Geländeoberkante bzw m über NHN (DHHN92) aufweisen soll, wird seitens der Stadt Ketzin angestrebt, die Höhe baulicher Anlagen dem Vorhaben entsprechend inklusive eines Planungsspielraumes auf 47 m über NHN zu beschränken. Flächen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen i.s.d. BImSchG ( 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Da sich die gültigen Festsetzungen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen auf die Sondergebietsflächen beziehen, wird die Festsetzung wie folgt ergänzt: 1.4 Auf der Fläche für Versorgungsanlagen "Erdgasübernahmestation" dürfen nur solche Anlagen betrieben werden, deren Schallimmissionen so begrenzt sind, dass ein immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel von 65 db/qm (tags) und 50 db/qm (nachts) nicht überschritten wird. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ( 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 BauGB) Die grünordnerische Festsetzung Nr. V. wird für den Änderungsbereich wie folgt ergänzt: Für den Änderungsbereich (Teil des Flurstücks 3/7, Flur 12, Gemarkung Ketzin) gilt: 1. Der innerhalb des Plangebiets befindliche Intensivacker ist vollständig in extensiv genutztes Grünland umzuwandeln. Es besteht ein generelles Verbot des Aufbringens von synthetischem Dünger, des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln und des Umbruchs von Grünland. Die Pflege der Grünlandflächen hat in Form einer jährlichen einmaligen Mahd ab September oder aber alternativ durch eine extensive Beweidung mit Schafen zu erfolgen. 2. Als Einzäunung ist ein Maschendrahtzaun in einer Höhe bis max. 2,30 m zulässig. Der Stab- oder Maschenabstand der geplanten Einzäunung muss mindestens 5 cm betragen. Helle Zaunanstriche bzw. -beschichtungen sind unzulässig. ( 81 Abs. 1 BbgBO). 6

7 Die Festsetzung dient der Kompensation von Eingriffen, die durch die zusätzliche Bodenversiegelung im Rahmen der Erhöhung der GRZ entstehen. Weiterhin wird die Festsetzung zur Umzäunung der Anlage ergänzt. 4. Begründung der Änderung Der rechtkräftige Bebauungsplan 02/02 Renergiefarm Knoblauch setzt für den Geltungsbereich der 2. Änderung CO 2 Sink (SO2) mit einer GRZ von 0,04 fest. Zulässig sind Einrichtungen zur Gewinnung, zur Separation, zum Transport, zur Speicherung, zum Monitoring und Nachnutzung von CO 2 sowie Photovoltaikanlagen. In diesem Baugebiet sollten ursprünglich lediglich Flächen für logistische und infrastrukturelle Erweiterungsmaßnahmen bereitgestellt und die Neuversiegelung dadurch minimiert werden. In einem Teilbereich soll nun von der Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg (NBB) eine Erdgasübernahmestation zur Erweiterung der Versorgung mit Erdgas errichtet werden. Die geplante Nutzung widerspricht der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung, da sie weder den Anlagen zur CO 2 Behandlung noch eine Photovoltaikanlage zuzuordnen ist. Vielmehr handelt es sich um eine Anlage der Versorgung mit Gas und ist entsprechend als Fläche für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen 9 Abs.1 Nr. 12, 14 und Abs. 6 BauGB) mit der Zweckbestimmung Gas festzusetzen. Die Ausweisung wird konkretisiert durch den Zusatz Erdgasübernahmestation. Weiterhin reicht die ursprüngliche Festsetzung des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung mit einer GRZ von 0,04 reicht für die Errichtung der erforderlichen baulichen Anlagen nicht aus und erfordert eine deutliche Erhöhung des Nutzungsmaßes für den Geltungsbereich der 2. Änderung. Das geplante Gebäude umfasst eine Grundfläche von 415 qm, sowie Zuwegungen in der Größenordnung von 670 qm. Die GRZ wird mit 0,3 für den Änderungsbereich festgelegt, wobei die Überschreitung von bis zu 50 % gemäß 19 (4) Satz 2 für Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO für den Geltungsbereich der 2. Änderung ausgeschlossen wird. Die Anpassung Festsetzung zur Höhe baulicher Anlagen von ehemals 58 m auf nun 47 m erfolgt auf Wunsch der Stadt Ketzin, die die maximal zulässige Bauhöhe dem Vorhaben entsprechend festlegen möchte, da die ursprüngliche Planungsabsicht zur Errichtung baulicher Anlagen zu Anlagen der CO 2 Behandlung sowie Photovoltaikanlagen nicht mehr Planungsgegenstand sind und eine maximale Höhe von 58 m über NHN bzw. etwa 24 m über Geländeoberkante bezogen auf die Größe des Änderungsbereichs und die erhöhte GRZ eine zu große bauliche Dichte verursachen würde. Die Festsetzung Nr. IV Flächen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen i.s.d. BImSchG muss ergänzt werden, da sie sich lediglich auf die Sondergebiete SO 1 bis 3 bezieht. Die Festsetzung wird inhaltlich unverändert als Punkt 1.4 nun auch auf die Fläche für Versorgungsanlagen bezogen. Um die Erweiterung des Netzes und die Verbesserung der Versorgung mit Erdgas zu ermöglichen hat sich die Stadt Ketzin dazu entschieden, den Bebauungsplan für den entsprechenden Teilbereich zu ändern und die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung für den Änderungsbereich anzupassen. Zur Kompensation der zusätzlichen Versiegelung wird auch die Festsetzung von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft ergänzt. Es handelt sich lediglich um eine Ergänzung der Festsetzungen für einen kleinen Teil des Geltungsbereichs. Die Festsetzungen des rechtsgültigen Bebauungsplans gelten (in ergänzter Form) auch für den Änderungsbereich fort. Darüber hinaus bleiben die Zielstellungen des Gesamtplanes und die städtebauliche Zielstellung erhalten. 7

8 5. Auswirkungen auf die Umwelt / Eingriffsregelung / Artenschutz Für das Plangebiet liegt bereits ein rechtskräftiger Bebauungsplan vor; die Belange des Umwelt- und Naturschutzes wurden in dieser Planung bereits berücksichtigt. Der Änderungsbereich betrifft einen Teil des Flurstücks 3/7 der Flur 12 in der Gemarkung Ketzin mit einer Fläche von rund qm. Die GRZ wurde im Ursprungsplan mit 0,04 festgesetzt. Die Stadt Ketzin verfolgt mit der 2. Änderung das Ziel, innerhalb des Geltungsbereichs die geplante Übernahmestation der NBB planungsrechtlich zu ermöglichen. Geplant ist die Änderung der Art der baulichen Nutzung von Sondergebiet SO 2 als Fläche für Versorgungsanlagen sowie eine Erhöhung der Grundflächenzahl von 0,04 auf 0,3 für den Geltungsbereich der Änderung. Eine Erhöhung der GRZ für Nebenanlagen ist nicht vorgesehen. Rechtlich liegt ein Eingriff in Natur und Landschaft vor, wenn geplante Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen im besiedelten wie im unbesiedelten Bereich, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, das Landschaftsbild oder den Erholungswert der Landschaft erheblich beeinträchtigen können. Die Einschätzung der Erheblichkeit erfolgt verbal-argumentativ und bezogen auf den Einzelfall, da es keine exakten, allgemein gültigen Maßstäbe zur Bestimmung gibt. Grundsätzlich sind die regionalen und kommunalen Leitbilder des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die tatsächliche Ausprägung der Schutzgüter bei der Beurteilung der qualitativen und quantitativen Dimensionen einer Beeinträchtigung heranzuziehen. Die Beeinträchtigungen sind so konkret wie möglich zu prognostizieren, entsprechende Kompensationsflächen und -maßnahmen sind zu benennen und zu sichern. Grundsätzlich bieten sich folgende Möglichkeiten zur Kompensation von Eingriffen an: Kompensation auf dem Eingriffsgrundstück. Kompensation durch sonstige geeignete Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen. Kompensation außerhalb des Plangebietes durch den Abschluss von städtebaulichen Verträgen nach 11 BauGB bzw. Kompensation durch die Beteiligung an einem Flächenpool im gleichen Naturraum, z.b. über die Flächenagentur Brandenburg GmbH. Die langfristige rechtliche Sicherung von Kompensationsmaßnahmen ist mit besonderer Sorgfalt zu beachten. Für Festsetzungen auf den Baugrundstücken wird dies durch die Baugenehmigung gewährleistet, wenn die Ausgleichsmaßnahmen als Nebenbestimmung aufgenommen werden. Dann bleibt die Verpflichtung zur Kompensation so lange wirksam wie die Baugenehmigung selbst und der Vorhabenträger steht in der Pflicht, die ihm auferlegten Maßnahmen auch langfristig zu erhalten. Grundlage der Eingriffsregelung sind die "Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung (HVE)" des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt- und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg von April Schutzgebiet und -objekte Im Plangebiet liegen keine Schutzgebiete oder schützenswerte Biotope nach 30 BNatSchG. Das Plangebiet ist frei von Baumbestand. Eingriffsermittlung Biotop: Intensivacker (bewirtschaftet, Biotopcode: 09130), Wertstufe: gering, kein Baumbestand, versiegelter Fahrweg. Die Fläche wird als gering wertvoll eingestuft, da die Biotopausstattung der Ergänzungsfläche eine geringe Bedeutung hat und keine besonders wertvollen Baumbestände vorweist. Die Fläche ist durch Schadstoffeintrag (Pestizide und Düngemittel) vorbelastet. Der Biotoptyp ist in geringen Zeiträumen ersetzbar. 8

9 Flächengrößen: Größe des Änderungsbereiches Mögliche Neuversiegelung (30 %) Plangebiet qm qm Fotos vom Plangebiet (Fotos: F. Henning) 9

10 Prognose, Konflikte Die Realisierung des Bauvorhabens ist ein Eingriff in Natur und Landschaft, da die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes nachhaltig beeinträchtigt wird. Bei einer Realisierung der Planungen werden nach folgenden Wirkfaktoren unterschieden: Baubedingte Wirkfaktoren Anlagebedingte Wirkfaktoren Betriebsbedingte Wirkfaktoren Prognose der weiteren Entwicklung ohne das Vorhaben Ohne das Vorhaben ist eine über die aktuelle Festsetzung hinausgehende Nutzung nicht möglich. Prognose der weiteren Entwicklung mit dem Vorhaben Mit der Umsetzung der Planung ist davon auszugehen, dass mehr Flächen versiegelt werden können und damit als Funktionsraum von Boden- und Lebensraumfunktionen nicht mehr zur Verfügung stehen. Diese Eingriffe werden in der Eingriffsregelung mit Flächengrößen dargelegt. Die versiegelungsbedingte Veränderung ist als Eingriff i. S. der Eingriffsregelung zu werten. Der Eingriff resultiert aus anlagenbezogenen Auswirkungen auf prinzipiell ersetzbare Naturhaushaltsfunktionen allgemeiner Ausprägung. Zusätzliche Auswirkungen auf Landschaftsbild- und Erholungsfunktionen ergeben sich aufgrund der bereits bestehenden Vorprägung nicht. Über die schon zulässigen Veränderungsmöglichkeiten hinaus sind zusätzliche Negativwirkungen auf sonstige Schutzgüter der Eingriffsregelung kaum zu erwarten. Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und konkurrierende Nutzungen sowie Sachgüter und Objekte des kulturellen Erbes werden ebenfalls nicht erwartet. Schutzgut Boden Folgende Auswirkungen auf das Schutzgut Boden werden prognostiziert: Auswirkung Baubedingt Anlagebedingt Betriebsbedingt Potentielle Beeinträchtigungen durch Maschineneinsatz Verlust von Bodenfunktionen durch Versiegelung Pot. Beeinträchtigung von Bodenfunktionen durch erhöhten Schadstoffeintrag o o - o Diese Wirkungen stehen im Konflikt zu den gesetzlichen Zielen, nach denen Boden zu erhalten ist. Die Böden im Plangebiet sind von allgemeiner Bedeutung; Böden besonderer Standorteigenschaften sind nicht vorhanden. Baubedingte Auswirkungen werden nicht erwartet. Die Planungsrealisierung ist jedoch überwiegend mit anlagebedingten Auswirkungen, der Überbauung sowie Versiegelung unversiegelter Böden verbunden. Natürliche Bodenfunktionen werden hierdurch weiter reduziert. Betriebsbedingte Auswirkungen werden nicht erwartet. Die Beeinträchtigungen sind unter der Voraussetzung der angestrebten Nutzung unvermeidbar, werden jedoch durch entsprechende Festsetzungen gemindert. Ableitung von Empfehlungen zur Minimierung und Vermeidung: Begrenzung von Versiegelungen auf das unbedingt notwendige Maß, Die Befestigung von Flächen (Zufahrten, Stellflächen) sind nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich behindernde Befestigun- 10

11 gen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig. Kompensationserfordernisse: Basis des Kompensationsflächenerfordernisses ist die überbaubare und versiegelbare Bodenfläche. Geeignete Kompensationsmaßnahmen sind weiter unten erläutert. Schutzgut Wasser Die Flächen sind in ihrer Wertigkeit bezüglich Oberflächenwasserabfluss, Grundwandwasserneubildung und Grundwasserempfindlichkeit von allgemeiner Bedeutung. Durch Bestimmungen zur Versickerung (sämtliches Niederschlagswasser bleibt vor Ort) ergeben sich keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser. Baubedingte Auswirkungen ergeben sich nicht. Die Planungsrealisierung ist überwiegend mit anlagebedingten Auswirkungen auf das Schutzgut verbunden, indem weitgehend unversiegelter Boden mit Grundfunktionen der Grundwasserneubildung versiegelt bzw. bebaut werden kann. Funktionsverluste durch die Verringerung der Grundwasserneubildung werden nicht erwartet. Betriebsbedingte Auswirkungen werden nicht erwartet. Eingriffsbewertung: mittlere Eingriffsintensität, vor allem durch verringerte Neubildung und die mögliche Gefährdung von Grundwasser. Die Beeinträchtigungen sind unter der Voraussetzung der angestrebten Nutzung unvermeidbar, werden jedoch durch entsprechende Festsetzungen gemindert. Ableitung von Empfehlungen zur Minimierung und Vermeidung Versickerung unbelasteten Oberflächenwassers Die Befestigung von Flächen (Zufahrten, Stellflächen) sind nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich behindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig. Kompensationserfordernisse: Die durch vorhandene Nutzungen (Acker) vorliegenden Belastungen des Schutzgutes Wasser (Schadstoffeinträge) werden durch die Vermeidungsmaßnahmen sowie die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen für das Schutzgut Boden mitkompensiert. Schutzgut Klima / Luft Die Realisierung des Vorhabens bedingt kleinere Veränderungen von Flächen, die neu versiegelt werden, und zwar durch Verringerung der Luftfeuchte und Förderung der Erwärmung. Weitere Belastungen durch zusätzliche Verkehre entstehen nicht. Eingriffsbewertung: Die Einwirkungen auf Klima, Luftgüte und Ruhe sind überwiegend von geringerer Intensität (Klima, Ruhe, Luftgüte). Sie rufen unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Belastung keine erhebliche Veränderung des Klimas und der Lärmbelastung hervor. Vermeidungsempfehlungen: Begrenzung der Versiegelung auf Grunderfordernisse. Kompensationserfordernisse: Die zum Teil bereits durch Vornutzungen vorliegenden Belastungen von Klima, Luftgüte und Ruhe werden durch die Vermeidungsmaßnahmen sowie die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen mit kompensiert. Schutzgut Arten / Biotope Folgende Auswirkungen auf das Schutzgut Arten und Biotope werden prognostiziert: Auswirkung Baubedingt Anlagebedingt Betriebsbedingt Verlust von Ackerflächen - o - Auswirkungen auf das Schutzgut Arten und Biotope 11

12 Die Flächen im Plangebiet erfüllen Lebensraumfunktionen geringer Bedeutung. Der Biotoptyp (Acker) ist im Planungsraum anthropogen überprägt, wertvolle Bäume sind nicht vorhanden. Eingriffsbeschreibung: Die Beeinträchtigungen sind anlagebedingt und resultieren aus der möglichen Versiegelung und Befestigung von Flächen und damit der Beseitigung von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Die Beeinträchtigungen sind unter der Voraussetzung der angestrebten Nutzung unvermeidbar, werden jedoch durch entsprechende Festsetzungen des Bebauungsplanes gemindert. Vermeidungsempfehlungen: Begrenzung der Versiegelung auf Grunderfordernisse. Basis des Kompensationsflächenerfordernisses ist die überbau- und versiegelbare Bodenfläche, die nicht mehr als Vegetationsfläche zur Verfügung steht. Geeignete Kompensationsmaßnahmen sind im Kapitel "Eingriffsregelung" erläutert. Schutzgut Landschaftsbild / Kultur und Sachgüter / Mensch Das B-Plan-Gebiet wird in Teilen verdichtet und bewirkt vorwiegend Änderungen im Schutzgut Landschaftsbild; die südlich angrenzenden Flächen an der Knoblaucher Chaussee sind bereits durch Bebauung vorbelastet. Die Erhöhung der GRZ für einen kleineren Teilbereich erwirkt keine weiteren Auswirkungen und Kompensationserfordernisse, als die bereits genannten. Auswirkungen auf Kulturund Sachgüter wurden bereits im rechtskräftigen Bebauungsplan abgeprüft. Kompensation (Ausgleichsmaßnahmen) Diese Versiegelungen sind zu kompensieren, d.h. für die Inanspruchnahme des Schutzgutes Boden durch die planerische Vorbereitung der Bebauung werden Kompensationsmaßnahmen notwendig. Maßgeblich für den Faktor anzurechnender Ausgleichsmaßnahmen ist der Wert der aktuell vorhandenen Flächennutzung für den Arten- und Biotopschutz sowie der Wert der Kompensationsmaßnahme. Geeignete Flächenverhältnisse zwischen Eingriffs- und Kompensationsfläche benennt die HVE des Landes Brandenburg. Danach sind z. B. folgende Maßnahmen und Flächenerfordernisse möglich: Vorschläge für Ersatzmaßnahmen zur Kompensation ermöglichter Beeinträchtigungen, jeweils alternativ Entsiegelung von Boden - Natürliche Entwicklung von Gras- und Staudenfluren E/A-Verhältnis 1 : 1 V E/A-Verhältnis 1 : 0,5 TV Gehölzpflanzungen - minimal 3-reihig oder 5 m breit, mind. 100 m 2 E/A-Verhältnis 1 : 2 V E/A-Verhältnis 1 : 1 TV Umwandlung von Intensivacker in Extensivgrünland Umwandlung von Intensivgrünland in Extensivgrünland V = Versiegelung, TV = Teilversiegelung E/A-Verhältnis 1 : 2 V E/A-Verhältnis 1 : 1 TV E/A-Verhältnis 1 : 3 V E/A-Verhältnis 1 : 1,5 TV Kompensationserfordernis im Plangebiet qm qm qm qm Als Kompensationsmaßnahme werden die im Plangebiet vorhandenen und zurzeit bewirtschafteten Ackerflächen in einer Größenordnung von qm in Extensivgrünland umgewandelt. 12

13 Flächengrößen: Flächenrelevanz im Plangebiet Größe des Änderungsbereiches Mögliche maximale Neuversiegelung (30 %) erforderlicher Ausgleich bei Umwandlung von Intensivacker in Extensivgrünland (Faktor 1:2) vorhandene Kompensationsfläche Überschuss Kompensationsflächen Fläche in qm qm qm qm qm 450 qm Der Eingriff ist damit ausgeglichen. Festsetzung Die grünordnerische Festsetzung Nr. V. wird für den Änderungsbereich wie folgt ergänzt: Für den Änderungsbereich (Teil des Flurstücks 3/7, Flur 12, Gemarkung Ketzin) gilt: Der innerhalb des Plangebiets befindliche Intensivacker ist vollständig in extensiv genutztes Grünland umzuwandeln. Es besteht ein generelles Verbot des Aufbringens von synthetischem Dünger, des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln und des Umbruchs von Grünland. Die Pflege der Grünlandflächen hat in Form einer jährlichen einmaligen Mahd ab September oder aber alternativ durch eine extensive Beweidung mit Schafen zu erfolgen. Hinweise zum besonderen Artenschutz Zur Behandlung des Besonderen Artenschutzes werden in Brandenburg wildlebend vorkommende Tier- und Pflanzenarten, die im Sinne von 7 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) national besonders bzw. streng geschützt sind und für die damit die einschlägigen Vorschriften des besonderen Artenschutzes insbesondere die Schutzbestimmungen des 44 BNatSchG zur Anwendung kommen, berücksichtigt. Zu den Verbotstatbeständen des 44 BNatSchG zählen: Schädigungsverbot: Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene vermeidbare Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Störungsverbot: Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt. Tötungsverbot: Signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für die jeweiligen Arten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen durch Nutzung oder Betrieb, unabhängig von oben behandelter Tötung im Zusammenhang mit der Entfernung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Die Verletzung oder Tötung von Tieren und die Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen, die mit der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten verbunden sind, werden im Schädigungsverbot behandelt. Als besonders geschützte Arten gelten die Arten der Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV), Arten des Anhangs B der EU-Artenschutzverordnung (EUArtSchV), Europäische Vogelarten und - als streng geschützte Arten - Arten der Anlage 1 der BArtSchV mit Kreuz in Spalte 3, Arten des Anhangs A der EUArtSchV, Arten der Anlage IV der RL 92/43/EG (FFH-Richtlinie). 13

14 Artenschutzrechtliche Regelungen leiten sich ab aus dem Ziel der FFH-Richtlinie, die natürlichen Lebensräume und die Populationen wildlebender Tier- und Pflanzenarten in einem günstigen Erhaltungszustand zu erhalten oder diesen wiederherzustellen (Art. 1 FFHRL). Weiterhin liegt gemäß 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote des 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzung- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Die für den Artenschutz zuständige Fachbehörde ist die untere Naturschutzbehörde. Die Fachbehörde ist angehalten, zu den Belangen des Artenschutzes Stellung zu nehmen. Das Plangebiet wird als Biotoptyp "Intensivacker" eingestuft. Feldgehölze oder Bäume sind nicht vorhanden. Aufgrund der Lebensraumausstattung ist von einer Betroffenheit planungsrelevanten Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie nicht auszugehen. 6. Planungsrecht Das bereits bestehende Planungsrecht nach 30 BauGB auf Grundlage des rechtswirksamen Bebauungsplans 02/02 Renergiefarm Knoblauch wird für einen Teilbereich einen Teilbereich des Flurstücks 3/7, Flur 12, Gemarkung Ketzin - geändert. Die Änderung umfasst die Ergänzung der Festsetzung II.2 zum Maß der baulichen Nutzung im SO2 sowie der Festsetzung V. Die weiteren Festsetzungen des rechtsgültigen Bebauungsplanes haben auch für den Geltungsbereich der 2. Änderung weiterhin Bestand. 7. Verfahren Für die Änderung des Bebauungsplans soll das vereinfachte Verfahren gemäß 13 BauGB angewandt werden. Im vereinfachten Verfahren kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Von dieser Möglichkeit wird aufgrund der Verfahrensbeschleunigung Gebrauch gemacht. Es werden Beteiligungsverfahren nach 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 durchgeführt. Tabellarische Übersicht 1. Aufstellungsbeschluss ( 2 Abs. 1 BauGB) Beschluss vom Bekanntmachung 2. Landesplanerische Anfrage (vgl. BbgLPlG u. 4, 12 ROG) Amtsblatt vom Schreiben vom Antwort vom 3. Billigung des Entwurfes Beschluss vom 4. Beteiligung der Öffentlichkeit ( 13 Abs. 2 BauGB) Bekanntmachung Auslegung (Zeitraum) 5. Beteiligung der Behörden ( 13 Abs. 2 BauGB) Amtsblatt vom Schreiben vom 6. Abwägungsbeschluss Beschluss vom Mitteilung Abwägungsergebnis Schreiben vom 14

15 7. Satzungsbeschluss Beschluss vom 8. Inkrafttreten Bekanntmachung im Amtsblatt Amtsblatt vom 8. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts - Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl I S. 58), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509). Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl.I/08, [Nr. 14], S.226), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2010 (GVBl.I/10, [Nr. 39]) Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 03, ber. (GVBl. I/13 Nr. 21)]]) Verordnung über die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden (Naturschutzzuständigkeitsverordnung- NatSchZustV) vom 27. Mai 2013 (GVBl.II/13, [Nr. 43]) 15

16 Anhang A Planzeichnung des Bebauungsplans 02/02 (rechtswirksam seit ) 16

17 Anhang B Textliche Festsetzungen des Bebauungsplans 02/02 (rechtswirksam seit ) I. Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB) 1. Sonstiges Sondergebiet für die Nutzung der Windenergie SO 1 ( 11 Abs. 2 BauNVO) 1.1. Zulässig ist die Errichtung von je einer Windenergieanlage je Sondergebiet und die für die Wartung und den Betrieb erforderlichen Nebenanlagen. Freileitungen sind nicht zulässig Eine landwirtschaftliche Nutzung ist zulässig. 2. Sonstiges Sondergebiet CO 2 Sink SO 2 ( 11 Abs. 2 BauNVO) 2.1 Zulässig sind Einrichtungen und Anlagen für die CO 2 -Gewinnung, die CO 2 -Separation, den CO 2 - Transport, die CO 2 -Speicherung, das CO 2 -Monitoring, die CO 2 -Nachnutzung und Photovoltaik. 2.2 Anlagen der Abstandsklasse 1 und 2 nach der Abstandsleitlinie des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg vom 6. Juni 1995 sind ausgeschlossen. 3. Sonstige Sondergebiet Ausstellung und Messe SO 3 ( 11 Abs. 2 BauNVO) 3.1 Zulässig ist die Errichtung eines Gebäudekomplexes für Ausstellungen und Messen zum Themenkomplex CO 2 Sink und Renergiefarm Knoblauch. II. Maß der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 1. Sonstiges Sondergebiet für die Nutzung der Windenergie SO 1 ( 11 Abs. 2 BauNVO) Zulässig sind ausschließlich Windenergieanlagen mit einem Höchstmaß der Höhe der Nabe von 140 m über NHN. Der oberste Bewegungspunkt des Rotors der Windenergieanlage darf das Höchstmaß von 190 m über NHN nicht überschreiten. Die maximale Grundflächenzahl (GRZ) beträgt je Sondergebiet 0,8. 2. Sonstiges Sondergebiet CO 2 Sink SO 2 ( 11 Abs. 2 BauNVO) Die Höhe der baulichen Anlagen im Sondergebiet SO 2 wird mit einem Höchstmaß von 58 m über NHN festgesetzt. Für die gesamte Fläche des Sondergebietes SO 2 beträgt die maximale Grundflächenzahl (GRZ) 0, Sonstige Sondergebiet Ausstellung und Messe SO 3 ( 11 Abs. 2 BauNVO) Für das Sondergebiet SO 3 ist eine maximale Grundflächenzahl (GRZ) von 0,1 zulässig. Die maximale bauliche Höhe für Gebäude und Anlagen in SO 3 wird auf ein Höchstmaß von 72 m über NHN festgesetzt. III. Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Flächen ( 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 1. Zu den Windenergieanlagen in dem sonstigen Sondergebiet SO 1 führen mit Geh-, Fahr_ und Leitungsrechten zu belastende Flächen. In einer Breite von maximal 4,50 m ist die Fläche mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit und des Landkreises Havelland, einem Fahrrecht zugunsten des Betreiber der Windenergieanlage, dessen Bevollmächtigte und des Landkreises Havelland sowie einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten. 2. Um die im Plangebiet eingezeichneten Ferngastrassen sind beidseitig Flächen von 4 m gekennzeichnet, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten des Leitungsträgers zu belasten sind. 17

18 IV. Flächen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen i.s.d. BIm- SchG ( 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 1. Immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel 1.1 Auf der Fläche SO 1 dürfen nur solche Anlagen betrieben werden, deren Schallimmissionen so begrenzt sind, dass ein immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel von 67 db/m 2 (tags und nachts) nicht überschritten wird. 1.2 Auf der Fläche SO 2 dürfen nur solche Anlagen betrieben werden, deren Schallimmissionen so begrenzt sind, dass ein immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel von 65 db/m 2 (tags) und 50 db/m 2 (nachts) nicht überschritten wird. 1.3 Auf der Fläche SO 3 dürfen nur solche Anlagen betrieben werden, deren Schallimmissionen so begrenzt sind, dass ein immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel von 65 db/m 2 (tags) und 55 db/m 2 (nachts) nicht überschritten wird. V. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ( 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Zur Minimierung des Eingriffs in den Wasserhaushalt wird für die Fläche der Zuwegungen zu den Windenergieanlagen ein Aufbau in luft- und wasserdurchlässiger Weise festgesetzt. Geeignet sind zum Beispiel Schotter oder schadstofffreier Recyclingschotter. Befestigungen mit Materialien, die eine Luft- und Wasserdurchlässigkeit des Aufbaus nicht gewährleisten, sind unzulässig. 18

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