I n h a l t. 1. UNO und Spezialorganisationen der Vereinten Nationen 11. Mit Sitz in der Schweiz Ohne Sitz in der Schweiz 2

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1 Eidg. Steuerverwaltung D 6.Allg.12 - Bn/Ast Zusammenstellung der internationalen Organisationen, die die Schweiz interessieren und mit denen Abkommen abgeschlossen worden sind, die Steuerfragen regeln I n h a l t 1. UNO und Spezialorganisationen der Vereinten Nationen 11. it Sitz in der Schweiz Ohne Sitz in der Schweiz 2 Seite 2. Andere internationale Organisationen 21. it Sitz in der Schweiz Ohne Sitz in der Schweiz 6 3. Andere nichtstaatliche Organisationen mit Sitz in der Schweiz 9 4. Europäische Union aststaatgesetz 10

2 - 1 Offizielle Bezeichnung Übliche Sitz Publikationshinweise Art (2) des Dipl.priv. für Befreiung der Saläre Interne Pensionen Vollprogres- 1. Uno und Spezialorganisationen der Vereinten Nationen 11. it Sitz in der Schweiz Organisation der Vereinten Nationen UNO New York/enf (1) (3) (4) B ja ja ja ja 0 - Internationale Arbeitsorganisation IAO enf B ja ja ja ja 0 - Weltgesundheitsorganisation WHO enf B ja ja ja ja 0 - Weltpostverein UPU Bern B ja ja ja nein 0 - eteorologische Weltorganisation O enf B ja ja ja nein 0 - Internationales Erziehungsamt (5) BIE enf B ja ja ja nein 0 - Internationaler Fernmeldeverein UIT enf B ja ja ja nein 0 - Weltorganisation für geistiges Eigentum OPI enf B ja ja ja ja 0-1 Internationales Steuerrecht der Schweiz (Publikation der Eidg. Steuerverwaltung), Teil III B, S. 4 Anwendung der Vollprogression (z.b. Art. 7 DB): + Im Abkommen ausdrücklich vorbehalten; 2 Abkürzungen: = ründungsakbommen der Organisation; - Im Abkommen nicht ausdrücklich vorgesehen. = (ultilaterales) Protokoll über die Vorrechts und Immunitäten der Organisation; B = (Bilaterales) Sitzabkommen; 5 Seit 1969 ist das BIE der UNESCO angegliedert. D = (Bilaterales) Steuerabkommen. 3 Zeichenerklärung: + steuerbar 0 periodische Pensionen und Renten, steuerbar; Kapitalleistungen folgen grundsätzlich den gleichen Regeln wie die Saläre.

3 - 2 - Internationaler Ver- band zum Schutz von Pflanzenzüchtungen UPOV enf B ja ja ja ja Ohne Sitz in der Schweiz Internationaler IH Den Haag ja ja ja + - erichtshof Internationale Zivilluft- fahrt-organisation OACI ontreal ja ja ja ja + - Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen FAO Rom ja ja ja ja + - Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur UNESCO Paris ja ja ja nein + - Internationale See- schiffahrts-organi- sation IO London ja ja ja + - Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank) IBRD Washington a nein ja nein nein + - Internationaler Währungsfond IWF Washington nein ja nein nein + -

4 - 3 - Internationale Finanz-Corporation IFC Washington d nein ja nein nein + - Internationale Ent- wicklungsorganisa- tion IDA Washington c nein ja nein nein + - Internationale Atom- energie-agentur AIEA Wien ja ja ja nein + - Internationaler Fonds für landwirtschaftli- che Entwicklung FIDA Rom B nein nein nein nein + - Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung UNIDO Wien (1) ja ja ja + - emeinsamer Rohstoffonds 2. Andere internationale Organisationen 21. it Sitz in der Schweiz Agentur für internat. Handelsinformation und kooperation FCPB Amsterdam nein ja nein nein + - AITIC enf B ja ja nein (2) nein (2) 0 - Bank für internatio- nalen Zahlungsaus- gleich (3) BIZ Basel a B ja ja ja (4) ja Die UNIDO unterhält ein Büro in Zürich. 2 Die Beamten schweizerischer Nationalität sind von einer allfälligen internen Besteuerung befreit. 3 Vgl. auch das Sonderabkommen zwischen dem Kanton BS und der BIZ (IStR III B, S. 105). 4 Ab 1. Januar 2003.

5 - 4 - Offizielle Bezeichnung Übliche Sitz Publikationshinweise Art des Dipl.Priv. für Befreiung der Saläre Interne Pensionen Vollprogres- Internat. Organisation für Auswanderung OI enf B ja ja ja ja 0 - Europäische Organisation für kernphysikalische forschung CERN enf B ja ja nein (1)) nein (2) 0 - Europäische esellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial EUROFIA Basel nein nein nein nein + - Welthandelsorganisation WTO enf a B ja ja nein (3) nein 0 - Konsultativzentrum der esetzgebung der WTO * enf B ja ja nein (4) nein 0-1 Der Kanton enf befreit einseitig; die direkte Bundessteuer bleibt dagegen geschuldet. Das CERN erstattet den schweizerischen Beamten die DBSt und die allfälligen kantonalen und kommunalen Steuern, die auf ihren Salären erhoben werden. 2 Durch Beschluss vom hat der Rat des CERN eine interne Besteuerung eingeführt, die rückwirkend auf anwendbar ist. Der Lohn der schweizerischen Beamten wird ab diesem Zeitpunkt von dieser Steuer befreit. 3 Schweizerische Beamte werden steuerbefreit im Fall einer internen Besteuerung. 4 Nur bei interner Besteuerung. * Anwendbar ab

6 - 5 - Offizielle Bezeichnung Übliche Sitz Publikationshinweise Art des Dipl.Priv. für Befreiung der Saläre Interne Pensionen Vollprogres- Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr OTIF Bern b 117 B ja ja ja ja 0 + Europäische Freihandelsassoziation EFTA enf b B ja ja nein (1) nein 0 - Centre sud CS enf B ja ja ja (2) nein 0 + EFTA Hof * enf a B ja ja ja nein 0 + lobaler Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und alaria FAT enf B ja ja nein (3) nein (3) 0 + Internationale Organisation für Zivilschutz OIPC enf B ja ja nein nein 0 + OSZE Hof ** OSZE enf B ja ja nein nein 0 + Verband der Eisenerz exportierenden Länder *** AEF/ APEF enf B ja ja nein nein Der Bund und der Kanton enf befreien einseitig. 2 Nur bei interner Besteuerung. 3 Schweizerische Beamte werden steuerbefreit im Fall einer internen Besteuerung. * Vertrag gekündigt mit Wirkung auf ** In Kraft ab *** Organisation, die nicht mehr aktiv ist.

7 - 6 - Offizielle Bezeichnung Übliche Sitz Publikationshinweise Art des Dipl.Priv. für Befreiung der Saläre Interne Pensionen Vollprogres- SR IStR, III B und IV. Ausländer Schweizer Internationales Amt für Textilien und Bekleidung 22. Ohne Sitz in der Schweiz 221. Europäische Organisationen BITH enf B ja ja nein nein 0 +. Europäische Umweltagentur AEE Kopenhagen IV 2a nein ja ja ja ja + Europarat CE Strassburg a ja ja ja nein + (1) - Europäische Kommis- sion und Hof für enschenrechte CEDH Strassburg d ja ja ja nein + - Europäische Welt- raumorganistion ESA Paris ja ja ja ja + (1) + Europäische Organisation für Astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre ESO ünchen ja ja ja ja + + Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage CEP Reading (B) nein ja ja ja + (1) + 1 Koordinierte Organisationen - Die Pensionen, die durch die sog. koordinierten Organisationen an ihre ehemaligen Beamten mit Wohnsitz in der Schweiz bezahlt werden, unterliegen den ordentlichen Steuern in der Schweiz. Die Schuldnerorganisation der Pension erstattet jedoch dem Pensionsempfänger die Hälfte der von ihm entrichteten schweizerischen Steuern (DB, kantonale und kommunale Steuern). Danach bezahlt der Bund diesen Betrag der betroffenen Organisation zurück. Dieses System gilt auch für die OEB, obwohl sie nicht koordiniert ist.

8 - 7 - Europäische Patent- organisation OEB ünchen ja ja ja ja + (1) + Europäische Fern- meldesatelliten- organisation EUTELSAT Paris nein ja ja ja + + Europäische Organisation für die Nutzung von meteolorogischen Satelliten EUETSAT Darmstadt nein ja ja ja + + Europäische Organisa- tion für die Flugsicher- heit EURO- CONTROL Bruxelles nein ja ja ja Finanzorganisationen Inter-Amerikanische BID Washington b nein ja nein nein + - Entwicklungsbank Asiatische Entwick- lungsbank ADB anila B (2) nein ja nein nein + - Afrikanische Entwick- lungsbank BAD Abidjan nein ja nein nein + - Afrikanischer Entwick- lungsfonds FAD Abidjan nein ja nein + - Inter-Amerikanische Investitionsgesellschaft SII Washington c nein ja nein nein Koordinierte Organisationen - Die Pensionen, die durch die sog. koordinierten Organisationen an ihre ehemaligen Beamten mit Wohnsitz in der Schweiz bezahlt werden, unterliegen den ordentlichen Steuern in der Schweiz. Die Schuldnerorganisation der Pension erstattet jedoch dem Pensionsempfänger die Hälfte der von ihm entrichteten schweizerischen Steuern (DB, kantonale und kommunale Steuern). Danach bezahlt der Bund diesen Betrag der betroffenen Organisation zurück. Dieses System gilt auch für die OEB, obwohl sie nicht koordiniert ist. 2 Das Büro von Zürich ist aufgehoben worden; z.zt. ist das bilaterale Abkommen praktisch gegenstandslos.

9 - 8 SR IstR, III B. Ausländer Schweizer ultilaterale Investitionsagentur AI Washington nein ja nein nein + - Europäische Bank für Wirtschaftsaufbau und Entwicklung 223. Andere Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung EBWE London nein ja ja ja + + OECD Paris ja ja ja nein + (1) - Rat für die Zusammen- arbeit auf dem ebiete des Zollwesens CCD Brüssel d 153 e ja ja ja nein + - Internationale Orga- nisation für das ge- setzliche esswesen OIL Paris nein nein nein nein + - Internationale Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten CIRDI Washington b nein ja nein nein + - Internationale Fern- meldesatelliten- organisation INTELSAT Washington nein ja ja ja + + Internationale Fernmeldesatellitenorganisation für die Seeschifffahrt INARSAT London nein ja ja ja Koordinierte Organisationen Die Pensionen, die durch die sog. koordinierten Organisationen an ihre ehemaligen Beamten mit Wohnsitz in der Schweiz bezahlt werden, unterliegen den ordentlichen Steuern in der Schweiz. Die Schuldnerorganisation der Pension erstattet jedoch dem Pensionsempfänger die Hälfte der von ihm entrichteten schweizerischen Steuern (DB, kantonale und kommunale Steuern). Danach bezahlt der Bund diesen Betrag der betroffenen Organisation zurück. Dieses System gilt auch für die OEB, obwohl sie nicht koordiniert ist.

10 Andere nichtstaatliche Organisationen mit Sitz in der Schweiz Anti-Doping- AA ontreal/ D nein ja nein nein 0 + Weltagentur (1) Lausanne Conseil international des aéroports (Internationaler Flughafenrat) ACI enf D nein ja nein nein 0 + Internationales Komitee des Roten Kreuzes IKRK enf B nein nein nein nein + Föderation Rotes Kreuz und Roter Halbmond (2) FISCR enf B ja ja nein nein 0 + Internationale Organisation für Normung ISO enf B nein ia nein nein + + Interparlamentarische Union IPU enf B nein ja ja ja 0 - Internationaler Luft- verkehrsverband IATA ontreal/ enf (3) D nein ja nein nein Der Vertrag ist am in Kraft getreten und ist rückwirkend ab dem bis spätestens am anwendbar. Dieser Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit verlängert. 2 Nicht mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) zu verwechseln; die Angestellten des IKRK geniessen keine Steuervorrechte (vgl. SR ). 3 Die Vereinbarung gilt nur für die Dienststellen von enf und nicht für die Sitze in ontreal (IATA).

11 Internationale Union zur Erhaltung der natur und der natürlichen Lebensräume UICN land (VD) D nein ja nein nein 0 + Société Internationale de télécommunications aéronautiques SITA Brüssel/ enf (1) D nein ja nein nein Die Vereinbarung gilt nur für die Dienststellen von enf und nicht für die Sitze in Brüssel (SITA) oder für andere Stellen. 4. Anmerkung betr. die Europäische Union (EU) Die Schweiz ist nicht itglied der EU. Daher sind die Beamten der EU, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, für die von der EU bezogenen Einkünfte (Eintritt in den Ruhestand vor dem ; ehälter unter Vorbehalt der Abkommen) in der Regel steuerpflichtig. Die von der EU in Abzug gebrachten internen Steuern sind jedoch im gegebenen Fall als abzugsfähig anzuerkennen. Eine Ausnahme besteht einzig in Bezug auf die Zusammenarbeit der Schweiz mit der Europäischen Umweltagentur (S. 6). Ausserdem sind Pensionen, die ab dem durch ehemalige Beamte (gleich welcher Nationalität) der EU, die in der Schweiz Wohnsitz haben, bezogen werden, unter Vorbehalt der Progression, von einer Besteuerung befreit (Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von in der Schweiz ansässigen ehemaligen Beamten der Organe und Agenturen der Europäischen emeinschaften; IStR IV 2b, RS ). Der Begriff "Pension" umfasst sowohl periodische als auch Kapitalauszahlungen. 5. aststaatgesetz Das neue Bundesgesetz über die von der Schweiz als aststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (aststaatgesetz, SR , AS 2007, 6637 und folgende) wurde vom Parlament am 22. Juni 2007 genehmigt. Es wird am 1. Januar 2008 in Kraft treten. In diesem esetz werden die Nutzniesser der Vorrechte und Immunitäten im Sinne des internationalen Rechts definiert (insbesondere gemäss des Wiener Übereinkommens vom über die diplomatischen Beziehungen, Sitzabkommen). Dieses Bundesgesetz zählt in Artikel 2 die Nutzniesser der Privilegien und Immunitäten auf und in Artikel 3 und 4 werden allgemein, sowie gleichermassen für Steuersachen, Inhalt und Ausdehrung der Vorrechte und Immunitäten dargelegt. Diese Vorrechte und Immunitäten sind egenstand einer Verordnung des Bundesrates (SR , AS 2007, 6657 und folgende).

04.07.2012. I n h a l t Seite 1. UNO und Spezialorganisationen der Vereinten Nationen 2 11. Mit Sitz in der Schweiz 2 12. Ohne Sitz in der Schweiz 3

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