Auflagen und Weisungen im Allgemeinen

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1 Auflagen und Weisungen im Allgemeinen Rechtsgrundlagen 21 SHG 23 SHV 19a VRG Art. 93 BGG SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8.1 Erläuterungen 1. Einleitung Auflagen und Weisungen sind im Verwaltungsrecht in Verfügungen dann zulässig, wenn sie nicht sachfremd sind. Mit anderen Worten müssen sie dem gesetzlich bestimmten Ziel dienen. Im Bereich der Sozialhilfe muss also der mit der Auflage bzw. der Weisung verfolgte Zweck zwingend mit dem Zweck der Sozialhilfe decken. Die Auflage bzw. Weisung soll folglich die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit fördern oder die zweckentsprechende Verwendung der Sozialhilfeleistungen sicherstellen. In formeller Hinsicht sind zwei Arten von Auflagen und Weisungen zu unterscheiden. Die einen sind selbständig anfechtbar, die anderen haben verfahrensleitenden Charakter und können von der betroffenen Person nicht bzw. erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. 2. Selbständig anfechtbare Auflagen und Weisungen 2.1. Grundsätzliches Bei den selbständig anfechtbaren Auflagen und Weisungen handelt es sich um Nebenbestimmungen der konkreten Verfügung über die Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe. Sie streben eine konkrete Verhaltensveränderung der betroffenen Person an und greifen daher unterschiedlich stark in die Grundrechte der betroffenen Person ein. Sie dienen der Förderung der wirtschaftlichen und persönlichen Selbstständigkeit der betroffenen Person, der richtigen Verwendung der Sozialhilfegelder oder der Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität. Rechtmässige Anordnungen der Sozialbehörde müssen notfalls auch gegen den Willen des oder der Betroffenen durchgesetzt werden können. Auflagen und Weisungen, die auf eine Verbesserung der Lage der Hilfe empfangenden Person abzielen, sind selbständig anfechtbare Anordnungen, d.h. sie müssen in Verfügungsform Auflagen und Weisungen im Allgemeinen 1

2 erlassen werden (vgl. dazu Kapitel , Ziff. 2). Bei Weisungen und Auflagen, welche in die Grundrechte eingreifen, wie z. B. die Weisung zur Suche einer günstigeren Wohnung, handelt es sich um Zwischenentscheide, die nicht in Rechtskraft erwachsen (E. 4.3 und 4.4 des Bundesgerichtsentscheids vom 13. Juni 2012, 8C_871/2011). Die Anfechtung eines später erfolgenden Kürzungsentscheids fordert nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch die Überprüfung der zuvor ergangenen und unangefochten gebliebenen Weisungen Voraussetzungen a. Gesetzmässigkeit Auflagen und Weisungen stellen einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der bedürftigen Person dar. Sie müssen sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen. Diese findet sich im Kanton Zürich in 21 SHG, wonach die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden darf, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. 23 SHV führt diese Bestimmung aus und hält beispielhaft fest, mit welchen Auflagen die wirtschaftliche Hilfe verbunden werden darf. Die Aufzählung in 23 SHV ist also nicht abschliessend. Dies damit eine im Einzelfall adäquate Auflage getroffen werden kann. Es handelt sich um eine so genannt offene Formulierung, aufgrund derer der Sozialbehörde ein Ermessensspielraum zukommt. Die Auflagen müssen aufgrund der Umstände angebracht sein und vor allem die allgemeinen Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllen. b. Verhältnismässigkeit Bei der Verfügung von Auflagen und Weisungen ist dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen (vgl. Kapitel ): Eignung bzw. Tauglichkeit: Die Auflage bzw. Weisung muss grundsätzlich geeignet sein, einen der beiden in 21 SHG erwähnten Zwecke (richtige Verwendung der Mittel oder Verbesserung der Situation der bedürftigen Person und ihrer Angehörigen) zu erfüllen. Erforderlichkeit: Die Auflage bzw. Weisung muss im Sinne von 21 SHG überhaupt nötig sein. Bei mehreren möglichen Eingriffen ist immer die geringste noch wirksame Massnahme zu wählen. Wenn also das gleiche Resultat auch mit einer milderen Massnahme (z.b. Zielvereinbarung) erreicht werden kann, muss diese gewählt werden. Angemessenheit: Die Bedeutung des von 21 SHG angestrebten Zwecks und das öffentliche Interesse an seiner Durchsetzung müssen die Auflage bzw. Weisung rechtfertigen Auflagen und Weisungen im Allgemeinen 2

3 c. Rechtsgleichheit und Willkürverbot Auflagen und Weisungen müssen dem Gebot der Rechtsgleichheit Rechnung tragen (Gleichbehandlung von gleichgelagerten Fällen). Das Gleichbehandlungsgebot setzt nicht voraus, dass identische Sachverhalte vorliegen, sondern nur, dass die im Hinblick auf die zu erlassende oder anzuwendende Norm wesentlichen Tatsachen gleich sind. Die Verfügung von Auflagen und Weisungen darf nicht willkürlich sein. d. Rechtliches Gehör Die betroffene Person muss die Gelegenheit haben, sich vorgängig zu äussern. Ausserdem muss der Entscheid über die Auflage begründet werden. Die betroffene Person muss wissen, weshalb etwas von ihr verlangt wird. 3. Verfahrensleitende Zwischenentscheide und Anordnungen 3.1. Grundsätzliches Als Zwischenverfügungen bzw. entscheide gelten Anordnungen, die sich nicht auf eine materielle Erledigung der Streitsache beziehen, sondern nur einen Schritt auf dem Weg zur Verfahrenserledigung darstellen. Verfahrensleitende Zwischenentscheide (z.b. bezüglich vorsorglicher Massnahmen, Beweismittel, Fristen, Ausstand) können nur dann selbständig (und nicht erst im Rahmen des Endentscheids) angefochten werden, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt o- der wenn die Gutheissung des Rekurses oder der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Möchte eine Person einen solchen Zwischenentscheid anfechten, muss sie darlegen, inwiefern ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachtteil widerfährt, wenn sie die Auflage erst mit dem Endentscheid anfechten kann, oder inwiefern der Anfechtbarkeit ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand erspart werden kann. Verfahrensleitende Auflagen und Weisungen müssen nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden, sondern es reicht eine schriftliche Mitteilung (vgl. das Erfordernis der Schriftlichkeit bei der Kürzungsandrohung gemäss 24 SHG und 24a. SHG). In der Regel werden solche Weisungen im Zusammenhang mit dem Entscheid über die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe ausgesprochen. Sollte sich ein allfälliger Rekurs auch darauf beziehen, würde der Bezirksrat nicht darauf eintreten. Bei einer Kürzungsandrohung beispielsweise wird der Kürzungsentscheid erst zu einem späteren Zeitpunkt gefällt, nämlich dann, wenn die Auflage oder Weisung nicht erfüllt wurde. Im Zeitpunkt der Androhung kann also noch nicht darüber entschieden werden und die betroffene Person ist von der Androhung selber noch nicht beschwert. Nur wenn sich die verfahrensleitende Anordnung auf den Inhalt des aktuell angefochtenen Auflagen und Weisungen im Allgemeinen 3

4 Entscheides auswirkt, kann der Bezirksrat ausnahmsweise auch darüber entscheiden Voraussetzungen Auch bei Zwischenentscheiden und verfahrensleitenden Anordnungen gilt, dass sie geeignet, erforderlich und angemessen sein müssen. Der betroffenen Person ist das rechtliche Gehör zu gewähren, das heisst, sie muss die Möglichkeit haben, sich zu der Verpflichtung zu äussern und sie hat Anspruch auf eine schriftliche Begründung. Beispiele: Auflage, bei der Abklärung der Verhältnisse mitzuwirken: Soweit dies für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit ob überhaupt ein Anspruch besteht und wie die Hilfe zu bemessen ist erforderlich und zweckmässig ist (vgl. 18 SHG und 28 SHV), besteht eine Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Abklärung der Verhältnisse. Diese Pflicht zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts trifft die Hilfe suchende Person nicht nur bei der Einreichung eines Unterstützungsgesuchs, sondern auch während der Dauer der Unterstützung. Denn bei der Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der einen Dauersachverhalt betrifft. Die Hilfeleistung steht daher unter dem Vorbehalt sich ändernder Verhältnisse. Damit ist die betroffene Person verpflichtet, die Änderung ihrer Verhältnisse von sich aus zu melden ( 18 Abs. 3 SHG, 28 SHV). Zudem hat die Behörde alle laufenden Hilfefälle von Amts wegen mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Diesbezügliche Auflagen sind regelmässig nicht selbständig anfechtbar, weil sie für den Betroffenen keinen Nachteil zur Folge haben, der sich nicht mehr beheben liesse. Die Behörde darf aber beispielsweise nicht verlangen, dass eine Person Unterlagen selber beschaffen muss, zu denen die Behörde selber einfachen Zugang hat. Kürzungsandrohung etc. Die Kürzungsandrohung selber hat noch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachtteil zur Folge. Daher kann sie nicht selbständig angefochten werden, sondern erst im Zusammenhang mit dem Kürzungsentscheid. Dasselbe gilt für die Androhung, dass nur noch ein angemessener Mietzins in die Berechnung einbezogen wird für den Fall, dass die Hilfe suchende Person ihre Wohnungssuchbemühungen nicht rechtsgenügend nachweist. 4. Verstoss gegen Auflagen und Weisungen Ein Verstoss gegen Auflagen und Weisungen kann unterschiedliche Folgen haben. Diese hängen unter anderem davon ab, ob die Bedürftigkeit der betroffenen Person zweifelhaft ist oder nicht. Wird die Bedürftigkeit als solche nicht in Frage gestellt, kommen als Folge eines Verstosses gegen Auflagen oder Weisungen Sanktionsmassnahmen in Betracht (Leistungskürzung und Leistungseinstellung nach 24 und 24a SHG, vgl. Kapitel und Kapitel ). Bestehen demgegenüber Zweifel an der Bedürftigkeit einer Person, kann ein Nichteintreten auf ein Gesuch bzw. bei laufender Unterstützung eine sofortige Leistungseinstellung oder gegebenenfalls eine sofortige Teileinstellung gerechtfertigt sein. Diese Folge stützt Auflagen und Weisungen im Allgemeinen 4

5 sich nicht auf 24a SHG, sondern auf den Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe (vgl. Kapitel ). Ebenfalls auf den Grundsatz der Subsidiarität stützt sich eine (Teil-)Einstellung von Leistungen, wenn eine Person ohne Weiteres in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt (zumindest teilweise) selber zu bestreiten, sich aber weigert, die notwendigen Schritte dazu zu unternehmen (vgl. dazu Kapitel ). Rechtsprechung Selbständig anfechtbare Verfügungen - Formelles: VB : Nach gefestigter Praxis des Verwaltungsgerichts sind Auflagen und Weisungen im Sinn von 21 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG), die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers abzielen, anfechtbare Anordnungen, die in Verfügungsform erlassen werden müssen. Dies liegt darin begründet, dass Verhaltensanweisungen die durch Art. 10 Abs. 2 BV garantierte persönliche Freiheit der unterstützten Personen tangieren. Diese haben daher ein schutzwürdiges Interesse, die Rechtmässigkeit einer derartigen Weisung schon im Anschluss an deren Erlass auf dem Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen, nicht erst mittels Rekurs gegen die Kürzungs- und Einstellungsverfügung, die in der Folge wegen Missachtung der Auflage ergeht (VGr, 18. November 2009, VB , E. 2 und 4.1; 18. Juni 2009, VB E. 4; RB 2001 Nr. 51; 1998 Nr. 34). Nicht anfechtbar sind hingegen Auflagen betreffend die Mitwirkung des Gesuchstellers bzw. Sozialhilfeempfängers bei der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse (RB 1998 Nr. 35). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts wurde durch das Bundesgericht in einem Entscheid vom 21. Januar 2010 (Verfahrensnr. 8C_650/2009) bestätigt. VB : Auflagen und Weisungen im Sinn von 21 SHG, die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers abzielen, sind nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anfechtbare Anordnungen. Nicht anfechtbar sind hingegen Auflagen betreffend die Mitwirkung des Gesuchstellers bzw. Sozialhilfeempfängers bei der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse (E. 2). Die Auflage, mit welcher der Beschwerdegegner verpflichtet wurde, für einen Monat an der Basisbeschäftigung teilzunehmen, stellt als Verhaltensanweisung eine anfechtbare Verfügung dar. Das Sozialzentrum hätte die Eingabe des Beschwerdegegners an die Einspracheinstanz zur Behandlung als Einsprache weiterleiten müssen. Da es dies unterliess, erwuchs die Auflage bis heute nicht in Rechtskraft, weshalb sich der darauf gestützte Kürzungsentscheid als unrechtmässig erweist (E. 4.2). VB : Rechtsgrundlagen bezüglich Auflagen und Weisungen, Kürzung und Einstellung der Sozialhilfe. Auflagen und Weisungen im Sinn von 21 SHG, die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers abzielen, sind nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anfechtbare Anordnungen, während Auflagen betreffend Mitwirkung des Gesuchstellers bzw. Sozialhilfeempfängers bei der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse nicht anfechtbar sind (E. 2). An dieser Praxis ist festzuhalten. Im Gegensatz zu den Verhaltensanweisungen im Sozialversicherungsrecht, bei welchen es stets um die Abklärung eines medizinischen und/oder erwerblich-beruflichen Sachverhalts geht, besteht für sozialhilfe Auflagen und Weisungen im Allgemeinen 5

6 rechtliche Weisungen ein grösserer Anwendungsbereich. Von daher ist das Interesse der Betroffenen an einem Rechtsschutz, der unmittelbar an den Erlass der fraglichen Weisung anknüpft, tendenziell höher zu werten als im Sozialversicherungsrecht (E. 4.1). Der Bezirksrat ist daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Weisung, eine Basisbeschäftigung zu absolvieren, als anfechtbare Verfügung hätte ergehen sollen und das dagegen gerichtete Schreiben des Beschwerdegegners als Einsprache hätte behandelt werden sollen (E. 4.2). VB :Die Auflage, unter Androhung einer Kürzung des Grundbedarfs eine Arbeitsstelle zu suchen und zum Nachweis der Suchbemühungen acht bis zehn Bewerbungen einzureichen, gilt als Verfügung. Der Bezirksrat hätte auf einen dagegen gerichteten Rekurs eintreten müssen. Die Rechtmässigkeit der Auflage ist im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu prüfen (E. 2.1) VB :Die Weisung an die Beschwerdeführerin, an einem Beschäftigungsprogramm teilzunehmen, wurde bereits in einem rechtskräftigen Beschluss der Sozialbehörde erteilt. Das hier angefochtene, als Mahnung bezeichnete Schreiben wiederholt die Weisung lediglich und ist nicht anfechtbar. Die Androhung der Kürzung bzw. Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe stellt eine verfahrensleitende Anordnung dar, die ebenfalls nicht anfechtbar ist. Der Bezirksrat ist demnach zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten (E. 2) VB : Der in 19 Abs. 1 und 41 VRG verwendete Begriff der Anordnung entspricht grundsätzlich dem der Verfügung. Erwägungen eines Entscheides erwachsen nicht in Rechtskraft und zeitigen keine Rechtswirkungen; sie sind nicht anfechtbar. Eine sozialhilferechtliche Auflage, an einem Arbeitsprojekt teilzunehmen, stellt hingegen eine anfechtbare Verfügung dar. Vorliegend richtete sich der Rekurs entgegen der Auffassung des Bezirksrats auch gegen eine solche Auflage der Beschwerdegegnerin, weshalb insoweit auf den Rekurs hätte eingetreten werden müssen. (E. 2.2). VB : Verhaltensanweisungen sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage basieren oder mit dem Zweck des Gesetzes in einem Sachzusammenhang stehen. Auflagen, Bedingungen und Weisungen unterstehen zudem dem Verhältnismässigkeitsprinzip (E. 2a). VB : Auflagen und Weisungen haben auf die zweckmässige Verwendung von Unterstützungsleistungen oder auf eine Verbesserung der Lage des oder der Hilfeempfangenden abzuzielen. Anordnungen mit einem anderen Zweck können sich nicht auf die 21 SHG und 23 SHV stützen (E. 3b). VB (nicht publiziert): Eine behördlich angeordnete Massnahme erweist sich als unverhältnismässig, wenn sie nicht geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen oder wenn das angestrebte Ziel mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann. Ausserdem darf der mit einer geeigneten und notwendigen Massnahme verbundene Eingriff in die Rechte des Bürgers bzw. der Bürgerin im Vergleich zur Bedeutung des angestrebten Ziels nicht unangemessen gross sein VB (nicht publiziert): Auflagen und Weisungen bedürfen eines mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschlusses der Fürsorgebehörde. Das gilt nicht nur für das Anhalten zu einer Erwerbsarbeit, sondern auch für das Erzwingen einer Minderung Auflagen und Weisungen im Allgemeinen 6

7 von als zu hoch eingeschätzten Mietkosten (vgl. auch VB , nicht publiziert). VB (nicht publiziert): Auflagen und Weisungen müssen sich auf die Sozialhilfegesetzgebung abstützen sowie fürsorgerischen Zwecken dienen bzw. im öffentlichen Interesse liegen und haben im Einzelnen verhältnismässig zu sein. Diese Voraussetzungen erfüllen jedenfalls Auflagen und Weisungen, welche die Selbsthilfe fördern und die Ursachen einer Notlage nach Möglichkeit beseitigen. Selbständig anfechtbare Verfügung - Materielles: VB : Verweigerung der wirtschaftlichen Hilfe wegen Nichtteilnahme an einer Basisbeschäftigung: Eine vierwöchige Basisbeschäftigung dient der Klärung, ob die Teilnehmenden zu einer regelmässigen Arbeit mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 50% in der Lage sind. Personen, die neu Sozialhilfe beantragen und die Voraussetzungen für eine Anmeldung bei der Basisbeschäftigung erfüllen, erhalten während der vierwöchigen Abklärung einen existenzsichernden Lohn und werden erst nach erfolgreichem Abschluss der Basisbeschäftigung in die Sozialhilfe aufgenommen (E. 3.3). Der Beschwerdeführerin kann nicht vorgeworfen werden, sie habe die Teilnahme an der Basisbeschäftigung verweigert, da sie hierzu nicht ordnungsgemäss eingeladen wurde (E. 4.5). Hätte sie die Teilnahme an der Basisbeschäftigung tatsächlich verweigert, dann hätte eine entsprechende Verhaltensanweisung an sie gerichtet werden müssen, in der sie zur Teilnahme aufgefordert wird und es hätte auf die Nachteile bei deren Nichtbefolgen hingewiesen werden müssen (E. 5.4). Angesichts der einschneidenden Wirkungen bei Verweigerung der Basisbeschäftigung müsste die Teilnahme an dem Programm auch bei Personen, die noch nicht unterstützt werden, mit einer entsprechenden Weisung und unter Androhung der Nachteile bei Unterlassung durchgesetzt werden. Gegenüber bedürftigen Gesuchstellern ist aber die wirtschaftliche Hilfe ab dem Moment der Gesuchseinreichung geschuldet, auch dann, wenn sich die Sachverhaltsabklärungen in die Länge ziehen (E. 5.6). Die Verweigerung der Basisbeschäftigung - sofern eine solche überhaupt vorgelegen hätte - hätte bei bestehender Unterstützung höchstens zu einer Kürzung der Sozialhilfeleistungen und nicht sogleich zu deren Einstellung oder vollumfänglichen Nichtgewährung führen können (E.5.4). VB : Der Beschwerdeführer hat seine existenzsichernde Stelle als Polizist gekündigt und geht jetzt einem zuvor in Teilzeit aufgenommenen Studium vollzeitlich nach. Die Sozialbehörde gewährte ihm und seiner Ehefrau Unterstützung befristet auf 3 Monate, da der Beschwerdeführer ohne Kündigung in der Lage gewesen wäre seine Existenz und die seiner Ehefrau sicherzustellen. Gemäss Erwägungen 5.4 und 5.5 umgeht die Sozialbehörde mit der befristeten Unterstützung das gesetzlich geregelte Vorgehen, dass bei der Abklärung, ob bei einer in Ausbildung befindlichen Person die Ausbildung unterstützt wird oder ob die betroffene Person Eigenleistungen zu erbringen hat, die Gewährung von Sozialhilfe mit Auflagen und Weisungen zu verbinden ist. Insbesondere können die Gesuchsteller aufgefordert werden, eine Stelle zu suchen und eine (zumutbare) Arbeit anzunehmen. VB (nicht publiziert): Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen Auflagen und Weisungen im Allgemeinen 7

8 verbunden werden, deren Missachtung sanktioniert werden kann. Dies setzt jedoch ein bestehendes Unterstützungsverhältnis voraus. Die Weisung, sich intensiv um eine kostengünstigere Wohnung zu bemühen, kann nach einer Ablösung von der Sozialhilfe keine Wirkung mehr entfalten (E ). Wird nach einer Unterbrechung erneut wirtschaftliche Hilfe geleistet, muss der betreffenden Person zunächst erneut die Weisung erteilt werden, sich um günstigeren Wohnraum zu bemühen. Bis dahin sind die überhöhten Mietkosten zu übernehmen (E ). VB : Die behördlichen Auflagen dienen dazu, die Ursachen der Notlage der Beschwerdeführerin zu ermitteln sowie die weiteren Schritte in Kenntnis aller entscheidrelevanten Sachverhaltselemente zu planen. Unter den gegebenen Verhältnissen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet wurde, den Bericht eines sozialpädagogischen Familienbegleiters einzureichen, die Ärzte einer Rehabilitationsklinik von ihrer Schweigepflicht zu entbinden sowie sich intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen (E. 3-5). VB : Die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers trug kaum zu einer Unabhängigkeit von der wirtschaftlichen Hilfe bzw. zu deren Reduktion bei; daher rechtfertigt sich die Anrechnung höherer Wohnkosten für eine grössere Wohnung mit einem Büro nicht. Dem allein wohnenden Beschwerdeführer ist ein Umzug in eine Zwei- oder Einzimmerwohnung zumutbar. Es sind weder gegen einen Umzug sprechende medizinische Gründe noch eine besondere Verwurzelung im Quartier ersichtlich. Bei fehlendem Angebot ist ihm auch die Wohnungssuche in einer anderen Gemeinde der Region zumutbar (E. 4) VB : Angesichts sich widersprechender Arztzeugnisse ist nicht zu beanstanden, dass die Sozialbehörde eine vertrauensärztliche Untersuchung der Arbeitsfähigkeit anordnete. Diese steht in direktem Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschwerdeführerin eine fünfzigprozentige Tätigkeit bei "Feinschliff" im betroffenen Zeitraum zugemutet werden konnte oder nicht. Die Beschwerdeführerin kann im Hinblick auf die sie treffende Mitwirkungspflicht verpflichtet werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Dazu gehört auch die Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht gegenüber dem Vertrauensarzt (E. 4.2). VB : Kommunale Mietzinsrichtlinien sind lediglich als Dienstanleitungen zu qualifizieren, welche gegenüber den Hilfesuchenden keine direkten Wirkungen zu entfalten vermögen (E. 3). Nach der kommunalen Übergangsregelung besteht kein Zwang zur Anpassung an die neu festgelegten Miethöchstzinsen. Wird aber auf eine solche hingearbeitet, hat die Ermessensausübung jedenfalls das Alter und die Gesundheit der betroffenen Person sowie den Grad ihrer sozialen Integration zu berücksichtigen (E. 4.2). Es liegt eine rechtsverletzende Ermessensunterschreitung vor, wenn die Vorinstanz die vorliegenden besonderen Umstände, insbesondere die massiv angeschlagene psychische und physische Gesundheit der Beschwerdeführerin, zwar erkennt, aber unzureichend gewichtet (E. 4.5). VB : Wohnungskosten für einen Sozialhilfeempfänger, der zusammen mit einer nicht sozialhilfeabhängigen Konkubinatspartnerin zusammenlebt und den seine Tochter in Wahrnehmung des Besuchsrechts gelegentlich besucht: Bei der Fallaufnahme akzeptierte die Sozialhilfebehörde nach umfassender Überprüfung der persönlichen Verhältnisse ohne Weiteres einen erhöhten Mietzins. Es verstösst daher gegen Treu und Glauben, wenn gut Auflagen und Weisungen im Allgemeinen 8

9 drei Monate später die Behörde den Sozialhilfeempfänger anweist, eine billigere Wohnung zu suchen, ohne dass sich die Wohnsituation geändert hat. Eine Überprüfung ist nur bei geänderten Verhältnissen oder dann nach Ablauf der Befristung des ersten Beschlusses möglich, in dem der erhöhte Mietzins in die Bedarfsberechnung aufgenommen wurde (E. 4). Nachweis Arbeitsbemühungen: Es ist zulässig, von Sozialhilfebezügerinnen und -bezügern zu verlangen, dass sie sich intensiv und ernsthaft um Arbeit bemühen und dies auch nachweisen. (VB , , ) np VB : Die Weisung, an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen, muss insbesondere dann als zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der bzw. die Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine bzw. ihre Lage dadurch verbessern kann. Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschreibung vorzunehmen Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen auf die Fähigkeiten und wenn möglich auf die bisherige Tätigkeit der unterstützten Person Rücksicht nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (E ). Vgl. auch VB , E. 2.2; Urteil 8C_156/2007 des Bundesgerichts vom 11. April 2008, E [Die Sozialhilfebehörde hat im Einzelfall abzuklären, ob eine Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar ist]. VB : Vertrauensärztliche Untersuchung: Ist die Frage der Erwerbsfähigkeit bzw. der Vermittelbarkeit von Klientinnen und Klienten Ausgangspunkt für die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe bzw. für den Entscheid über Auflagen oder Weisungen, so darf die Fürsorgebehörde im Rahmen ihrer Abklärungen eine vertrauensärztliche Untersuchung bzw. eine psychiatrische Begutachtung verlangen (E. 2.2.). Vgl. auch VB (nicht publiziert); RRB Nr. 1402/1998, RRB Nr. 847/1994). VB : Eine vertrauensärztliche Untersuchung dient dazu, die Arbeitsfähigkeit eines Sozialhilfeempfängers bzw. einer Sozialhilfeempfängerin zu prüfen und damit den Sachverhalt zu ermitteln, ob bzw. inwieweit die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen erfüllt sind. Die Anordnung einer solchen Untersuchung stellt einen anfechtbaren Zwischenentscheid dar. Dasselbe muss auch für die vorausgehende Anordnung, sich zu einer ärztlichen Begutachtung anzumelden, und die damit verbundenen Modalitäten gelten (E. 3.2). VB :Weisung eine günstigere Wohnung zu suchen: Die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, wird von den Bestimmungen des Sozialhilferechts gedeckt, dient sie doch nicht zuletzt dazu, die Lage von Hilfeempfangenden und ihrer Angehörigen durch eine Verringerung der finanziellen Belastung (Mietzins) zu verbessern. An der Zulässigkeit einer solchen Weisung ist nicht zu zweifeln (E. 2a). VB : Verwendung von Darlehen Dritter ohne Zweckbindung für laufenden Lebensunterhalt: Es ist zulässig, Sozialhilfebeziehende dazu anzuhalten, von Dritten ohne Zweckbindung erhaltene Darlehen zur Bestreitung des laufenden Unterhalts zu verwenden, Auflagen und Weisungen im Allgemeinen 9

10 so dass für eine bestimmte Zeit keine wirtschaftliche Hilfe mehr nötig ist (E. 4b). VB : Die Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung stellt einen anfechtbaren Zwischenentscheid dar (E. 1b). Nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen: VB : Zu Recht bezeichnete der Bezirksrat die Auflagen der Einzelfallkommission in Bezug auf die Einreichung verschiedener Unterlagen vor einer allfälligen Wiederaufnahme der wirtschaftlichen Unterstützung des Beschwerdeführers als nicht anfechtbar. Durch die sich auf eine künftige Unterstützung beziehenden Auflagen ist der nach wie vor in Brasilien weilende Beschwerdeführer vorläufig nicht beschwert, wie der Bezirksrat feststellte. Zudem betreffen die strittigen Auflagen die Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse im Rahmen von 18 SHG und sind nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis als verfahrensleitende Anordnungen, die keinen später voraussichtlich nicht wieder behebbaren Nachteil zur Folge haben, nicht anfechtbar (E. 3.3). (RB 1998 Nr. 35; VGr, 10. August 2010,, E. 1.3, VB : Anordnung von Auflagen zur Abklärung der Anspruchsberechtigung und zur Planung des weiteren Vorgehens. Nichteintreten, soweit die Beschwerdeführerin von der Sozialbehörde dazu verpflichtet wurde, zur Abklärung ihrer Einkommensverhältnisse bestimmte Dokumente einzureichen: Es handelt sich um eine verfahrensleitende Verfügung, die keinen später voraussichtlich nicht wieder behebbaren Nachteil zur Folge hat (E. 1.3). VB : Auf einen Rekurs bzw. eine Beschwerde gegen die Kürzungsandrohung könnte ohnehin nicht eingetreten werden, da eine solche eine verfahrensleitende Anordnung darstellt, die keinen später nicht wieder behebbaren Nachteil zur Folge hat. Sie ist im Gegensatz zur Kürzung selbst nicht anfechtbar (E. 4.2). VB (nicht publiziert): Auflagen betreffend die Mitwirkung von Hilfesuchenden bei der Abklärung der finanziellen Verhältnisse haben in der Regel keinen qualifizierten Nachteil zur Folge und können deshalb nicht selbständig angefochten werden. VB (nicht publiziert): Auflagen betreffend die Mitwirkung des Gesuchstellers bei der Abklärung seiner Einkommensverhältnisse ( 18 SHG) haben in der Regel keinen Nachteil zur Folge, der sich später voraussichtlich nicht wieder beheben lässt. Bei der Anordnung einer Fürsorgebehörde, ihr über die Einnahmen und Ausgaben einer selbständigen Nebenerwerbstätigkeit Belege einzureichen, verbunden mit der Androhung, dass im Säumnisfall bei der Berechnung des Bedarfs ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 300 angerechnet würde, handelt es sich um einen nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid. VB (nicht publiziert): Auflagen und Weisungen im Sinne von 21 SHG, mit denen die Gewährleistung wirtschaftlicher Hilfe verbunden wird, sind anfechtbare Anordnungen. Verwarnungen im Sinn von 24 SHG, mit denen einem Sozialhilfeempfänger eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe für den Fall angedroht wird, dass er die ihm gegenüber verfügten Auflagen nicht erfüllt, sind, sofern ihnen überhaupt Verfügungscharakter zukommt, lediglich verfahrensleitende Anordnungen, die keinen später nicht wieder behebbaren Nachteil Auflagen und Weisungen im Allgemeinen 10

11 zur Folge haben. Sie sind daher nicht mit Rekurs anfechtbar Auflagen und Weisungen im Allgemeinen 11

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