Wegzug aus der Gemeinde - Kosten
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- Christa Fromm
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1 Wegzug aus der Gemeinde - Kosten Rechtsgrundlagen 15 SHG 17 SHV 27 Abs. 3 SHV SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1.7 Erläuterungen 1. Allgemeines Bei einem Wegzug hat das bisherige Sozialhilfeorgan nach den SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1.7, folgende Kosten zu decken: Grundbedarf für den Lebensunterhalt im bisherigen Umfang (bzw. im für die Haushaltsgrösse geltenden Umfang) für einen Monat ab Wegzug, Umzug, erster Monatsmietzins bis zur Höhe der am neuen Wohnort anerkannten Kosten, sofort erforderliche Einrichtungsgegenstände, ausnahmsweise zu übernehmende und vor dem Umzug fällige Mietkautionen. Bei dieser Regelung geht es einerseits darum, der unterstützten Person genügend Zeit zu geben, um ihren Anspruch auf Sozialhilfe am neuen Ort abklären zu lassen. Andererseits soll dem neuen Sozialhilfeorgan ermöglicht werden, die wirtschaftliche Hilfe sorgfältig festzusetzen. Bei einem Wegzug aus der Gemeinde ist im Interesse aller Beteiligten also eine frühzeitige Information und Klärung zwischen den jeweiligen Sozialämtern erwünscht. Insbesondere sollte das bisherige Sozialhilfeorgan abklären, ob der künftige Mietzins in der neuen Gemeinde akzeptiert wird (vgl. Kapitel ; SKOS-Richtlinien, Kapitel B.3). 2. Zu den einzelnen Kosten 2.1. Grundbedarf für den Lebensunterhalt Grundsätzlich ist bei einem Wegzug der Grundbedarf für den Lebensunterhalt im bisherigen Umfang für den Monat nach Wegzug auszurichten. Wurde also der Grundbedarf für den Lebensunterhalt schon vor dem Umzug rechtskräftig gekürzt, so ist er für den Wegzugsmonat im gleichen, d.h. gekürzten Umfang auszurichten. Lag in der bisherigen Wohngemeinde jedoch eine besondere Wohnform vor (vgl. Kapitel ) ist gegebenenfalls eine Anpassung vorzunehmen. War die unterstützte Person beispielsweise obdachlos und wurde ihr deshalb ein entsprechend reduzierter Grundbedarf ausgerichtet, ist ihr der volle Grundbedarf für den Wegzugsmonat auszurichten, wenn sie in Wegzug aus der Gemeinde - Kosten 1
2 der neuen Gemeinde eine Wohnung bezieht. Im Gegenzug fallen allfällige, mit der besonderen Wohnform zusammenhängende situationsbedingte Leistungen (z.b. Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung) weg. Weitere Beispiele für eine Anpassung des Grundbetrages für den Lebensunterhalt sind der Wegzug einer Person, die zuvor in einer Wohngemeinschaft gelebt hat und neu allein eine Wohnung bezieht (oder umgekehrt), oder der Bezug einer eigenen Wohnung durch eine Person, welche zuvor in einer Klinik war Umzugskosten Unter den Begriff Umzugskosten fallen etwa Auslagen wie Miete eines Lieferwagens, Beauftragung eines Umzugsunternehmens, Prämien für eine Umzugsversicherung oder Reinigungskosten. Welche Kosten im Zusammenhang mit einem Umzug zu übernehmen sind, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen. Die Ausrichtung solcher Leistungen steht im Ermessen der Sozialbehörde, welche insbesondere über die Notwendigkeit der geltend gemachten Auslagen zu entscheiden hat. Zu beachten ist dabei in diesem Zusammenhang, dass Sozialhilfe angemessen sein soll, was bedeutet, dass unterstützte Personen materiell nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden als Menschen in ihrer Umgebung, die ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben (SKOS-Richtlinien, Kapitel A.4). Diesem Prinzip ist Rechnung zu tragen beim Entscheid, ob eine bestimmte Auslage im Zusammenhang mit dem Umzug als situationsbedingte Leistung übernommen wird. Ist es z.b. einer unterstützten Person möglich, den Umzug alleine oder mit Hilfe von Freunden und Bekannten zu bewerkstelligen, muss die Sozialbehörde die Kosten für ein beauftragtes Umzugsunternehmen nicht finanzieren. Anderenfalls würde eine Besserstellung gegenüber nicht unterstützten Personen vorliegen, welche sich die entsprechenden Auslagen nicht leisten können und deshalb die unentgeltliche Hilfe Dritter in Anspruch nehmen müssen. Der Grundbedarf deckt unter anderem die laufende Haushaltsführung, insbesondere Reinigung und Instandhaltung der Wohnung. Unter Umständen können Reinigungskosten, die beim Verlassen einer Wohnung anfallen, aber als situationsbedingte Leistungen übernommen werden, sofern die Vermieterschaft ausserordentliche Reinigungsarbeiten z.b. die Reinigung mit Spezialgeräten verlangt. Wegen des Gebots der rechtsgleichen Behandlung sind Umzugskosten, soweit die Voraussetzungen für eine Kostentragung gegeben sind, nicht nur bei einem Wegzug aus der Gemeinde, sondern auch bei Umzügen innerhalb der bisherigen Wohngemeinde zu übernehmen Erster Monatsmietzins Der erste Monatsmietzins und die im Mietvertrag vereinbarten Nebenkosten sind zu übernehmen, jedenfalls bis zur Höhe der am neuen Wohnort anerkannten Kosten. Zieht eine unterstützte Person eigenmächtig und freiwillig in eine zu teure Wohnung, obwohl sie weiss, dass der Mietzins über den am neuen Wohnort geltenden Mietzinsrichtlinien liegt, ist es zulässig, nur den bisherigen Mietzins auszurichten. Es handelt sich hier nicht um eine Wegzug aus der Gemeinde - Kosten 2
3 Leistungskürzung im Sinne von 24 SHG (vgl. VB E. 3) Einrichtungsgegenstände Zu übernehmen sind im Weiteren die Kosten für Einrichtungsgegenstände, die sofort erforderlich sind. Welche Einrichtungsgegenstände sofort zur Verfügung stehen müssen, ist im Einzelfall anhand der konkreten Situation zu entscheiden. Dazu können z.b. ein Bett, ein Tisch, Stühle und ein Schrank zählen. Aktuell werden dürften solche Auslagen vor allem bei vormals obdachlosen Personen oder Personen, die zuvor ein möbliertes Zimmer gemietet haben Mietkaution Eine Mietkaution sollte möglichst vermieden und stattdessen eine entsprechende Garantie übernommen werden. Die Garantieerklärung ist auch bei einem Wegzug aus der Gemeinde unbefristet zu leisten. Ausserdem ist ein Widerruf derselben unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht statthaft. Vgl. dazu Kapitel Wegzug ins Ausland Wenn die Selbstständigkeit und soziale Einbettung der unterstützten Person besser im Ausland erhalten oder gefördert werden kann (z.b. bei in die Schweiz zurückgekehrten Auslandschweizern, die wieder in ihr Herkunftsland ziehen möchten), können unter Umständen auch die Reisekosten ins Ausland und eine Überbrückungshilfe für die erste Zeit im Ausland als situationsbedingte Leistungen übernommen werden. Bei der Prüfung, ob solche Auslagen zu übernehmen sind, ist insbesondere darauf zu achten, dass die ausgerichteten Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den bis anhin oder andernfalls anfallenden Sozialhilfekosten stehen. Eine Verpflichtung zur Finanzierung von solchen Auslagen besteht nicht, die Übernahme liegt im Ermessen der Sozialbehörde. Rechtsprechung VB : In der praktischen Arbeit der Sozialhilfeorgane hat die Niederlassungsfreiheit die Auswirkung, dass einerseits die Wohnsitznahme einer bedürftigen Person in der Gemeinde nicht verhindert und andererseits eine Person nicht zur Aufgabe ihres Wohnsitzes gezwungen werden darf, sei dies durch Entzug der Sozialhilfe oder Verweigerung der Übernahme von Wohnkosten ohne genügenden Rechtsgrund (Urs Vogel, Rechtsbeziehungen Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der Organe der Sozialhilfe, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S , S. 172). Als polnischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C kann sich der Beschwerdeführer auf die Niederlassungsfreiheit berufen. Somit steht ihm grundsätzlich frei, ohne Angaben von bestimmten Gründen an einen Ort in der Schweiz zu ziehen und sich dort niederzulassen. Da die Verweigerung der Übernahme der gesamten neuen Wohnkosten durch die Wegzug aus der Gemeinde - Kosten 3
4 Beschwerdegegnerin bzw. die Bezahlung von Wohnkosten im Umfang des Mietzinses der früheren Wohnung die Niederlassungsfreiheit des Beschwerdeführers einschränkt, stellt sich im Folgenden die Frage, ob diese Einschränkung zulässig ist (E. 4.1). Der Mietkostenmaximalansatz stellt einen Richtwert für die Behörden dar, um in rechtsgleicher Weise entscheiden zu können, ob sich die infrage stehenden Wohnkosten noch im ortsüblichen Rahmen bewegen und deshalb in vollem Umfang in der Bedarfsrechnung des jeweiligen Unterstützungsbedürftigen zu berücksichtigen sind. Die infrage stehende Miete liegt unter diesem Maximalansatz und stellt in der betreffenden Gemeinde somit eine günstige und angemessene Unterkunft dar. Unter Berücksichtigung des Rechtsgleichheitsgebots erweist sich vorliegend eine Nichtübernahme der Mietkosten in vollem Umfang folglich als stossend (E. 4.). VB : Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe, insbesondere der Umzugskosten als situationsbedingte Leistungen und der Reinigungskosten (E. 2). Angesichts der mindestens 50-prozentigen Arbeitsfähigkeit des Hilfeempfängers war ein Umzug mit einem gemieteten Lieferwagen und von der Sozialbehörde zur Verfügung gestellten Personen zumutbar, weshalb die pauschale Kostengutsprache von Fr anstelle der effektiven Umzugskosten bei Beauftragung eines Unternehmens nicht rechtsverletzend ist. Die üblichen Reinigungskosten sind vom Grundbedarf erfasst (E. 3.3). Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2007 vom 23. Januar 2008: Übernahme der Kosten von Flugtickets und Unterstützung für den Lebensunterhalt für zwei Monate im Ausland für eine im Ausland geborene und aufgewachsene Schweizerin und ihr Kind als situationsbedingte Leistungen: Derartige Leistungen müssen ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Lage der zu unterstützenden Person haben; massgebend ist dabei, "ob die Selbstständigkeit und soziale Einbettung der unterstützten Person erhalten oder gefördert" werden kann. Der Klientin dürfte in ihrem Herkunftsland die soziale Einbettung tatsächlich leichter fallen, womit auch ihre Selbstständigkeit gefördert wird. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, stehen die ausgerichteten Kosten zudem in einem angemessenen Verhältnis zu den bis anhin oder andernfalls anfallenden Sozialhilfekosten, machen die beiden Positionen doch nur wenig mehr als die in der Schweiz für einen Monat geleistete Unterstützung aus. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausrichtung situationsbedingter Leistungen sind demnach gegeben (E. 5.1). In der Aufstellung über "Weitere situationsbedingte Leistungen" (C.9) sind namentlich "Reisekosten" und "zusätzliche Auslagen im Zusammenhang mit der Pflege persönlicher Beziehung" genannt. Der in casu ausgerichtete Lebensunterhalt für die ersten zwei Monate in Ecuador ist in der beispielhaften Aufzählung möglicher Leistungen nicht enthalten. Nirgends erwähnt ist auch die Rückkehrhilfe. Insgesamt lässt sich indes feststellen, dass die an die Klientin ausgerichteten Leistungen mit Blick auf den damit verfolgten Zweck - Förderung der Selbstständigkeit und (Wieder-)Einbettung in ein soziales Netz - im Einklang stehen mit den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für situationsbedingte Leistungen gemäss SKOS-Richtlinien (C.1). Die Tatsache, dass Leistungen für den Lebensunterhalt im Herkunftsland bei den einzelnen (besonderen) situationsbedingten Leistungen nicht aufgeführt sind, lässt allerdings darauf schliessen, dass es sich um ungewöhnliche Leistungen handelt. Dennoch wird der Rahmen des im Zusammenhang mit situationsbedingten Leistungen naturgemäss weiten Ermessens der zuständigen Sozialhilfebehörden damit aber nicht überschritten, zumal eine Angemessenheitskontrolle zu unterbleiben hat. Die Leistungen erweisen sich daher als richtlinienkonform. An diesem Ergebnis vermag insbesondere der Umstand, dass die SKOS-Richtlinien für den Fall des "Wegzuges Wegzug aus der Gemeinde - Kosten 4
5 aus einer Gemeinde" (C.8) lediglich die Deckung des Grundbedarfs für einen Monat sowie die Übernahme eines Monatszinses und der Umzugskosten vorsehen, nichts zu ändern. Dabei handelt es sich um eine Koordinationsvorschrift zwischen verschiedenen zuständigen Sozialhilfebehörden, aus der sich für die Problematik des vorliegenden Falles nichts ableiten lässt (E. 5.2). VB : Normale Aufwendungen für die Reinigung einer Wohnung sind im Grundbedarf enthalten, während die Übernahme der Kosten einer Wohnungsreinigung durch ein Reinigungsinstitut eine situationsbedingte Leistung darstellt (E. 4.1). Die Beschwerdeführerin hatte genügend Zeit, um ihre ehemalige Wohnung selbst zu putzen. Eine fachmännische Reinigung erfordert nicht zwingend den Beizug eines Reinigungsinstituts. Nach dem Grundsatz, dass situationsbedingte Leistungen stets in einem angemessenen Verhältnis zur Lebenssituation von Personen mit niedrigem Einkommen in der Umgebung der unterstützten Personen stehen müssen, erweist sich der Entscheid der Vorinstanz als rechtmässig (E. 4.2). VB : Die Kosten für die Wohnungsmiete sind voll anzurechnen, sofern und solange sich keine günstigere Wohnung vermitteln lässt, die der Situation der betroffenen Person gerecht wird (E. 3.2). Von dieser Situation zu unterscheiden ist jener Fall, in dem eine hilfsbedürftige Person eigenmächtig und freiwillig eine für sie zumutbare Logis verlässt, um in eine andere (teurere) Wohnung einzuziehen und sich die Fürsorgebehörde in der Folge weigert, den teureren Mietzins zu übernehmen. Unter diesen Umständen handelt es sich formell betrachtet nicht um eine Leistungskürzung im Sinne von 24 SHG. Eine Fürsorgebehörde muss unter diesen Umständen den Unterstützungsbetrag um die Differenz zwischen der aktuell bewohnten teureren Wohnung und der zuletzt bewohnten günstigeren und zumutbaren Unterkunft nicht erhöhen, wenn die betreffende Person schon vorher wirtschaftliche Hilfe bezogen und den Wohnungswechsel eigenmächtig vorgenommen hat (E. 3.2). VB : Übernahme der Wohnungsräumungskosten sowie der Semestergebühren der Universität: Die Ausrichtung situationsbedingter Leistungen liegt in weit gehendem Mass im Ermessen der Sozialhilfebehörden (E ). Bei der Übernahme der Umzugskosten handelt es sich um eine situationsbedingte Leistung. Die Sozialhilfe ist gegenüber den Ergänzungsleistungen der IV subsidiär, weshalb sich die Beschwerdeführerin darum bemühen muss, diese erhältlich zu machen (E.3.2). Es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin formell aufgefordert wurde, ihre finanzielle Situation darzulegen, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (E.3.3). VB : Die Ausrichtung situationsbedingter Leistungen liegt in weit gehendem Mass im Ermessen der Sozialhilfebehörden. Das Verwaltungsgericht hat deren Entscheide nach 50 VRG nur darauf hin zu überprüfen, ob das Ermessen missbraucht oder überschritten wurde. Ein Grundprinzip der Sozialhilfe lautet, dass Sozialhilfe angemessen sein soll, was bedeutet, dass unterstützte Personen materiell nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden als Menschen in ihrer Umgebung, die ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben (SKOS-Richtlinien, Kap. A.4). Bei den im Rahmen eines Umzugs anfallenden Reinigungskosten für die alte Wohnung, der Umzugsversicherungsprämie und den Kosten für einen neuen Pass handelt es sich um situationsbedingte Leistungen, deren Nichtübernahme im Ermessen der Sozialbehörde liegt Wegzug aus der Gemeinde - Kosten 5
6 VB : Der Grundbedarf deckt unter anderem die laufende Haushaltsführung, insbesondere Reinigung und Instandhaltung der Wohnung. Präzisierend muss aber klar gestellt werden, dass Reinigungskosten, die beim Verlassen einer Wohnung anfallen, unter Umständen sozialhilferechtlich den situationsbedingten Leistungen zuzurechnen sind, sofern die Vermieterschaft ausserordentliche Reinigungsarbeiten man denke z.b. an die Reinigung mit Spezialgeräten verlangt. Es läge dann im Ermessen der Sozialbehörde, ob sie diese situationsbedingte Leistung ausrichten möchte oder nicht. VB : Umzugskosten stellen zwar sozialhilferechtlich situationsbedingte Leistungen dar, mit denen die besondere gesundheitliche, wirtschaftliche oder familiäre Lage einer unterstützten Person berücksichtigt werden soll und deren Ausrichtung in erheblichem Mass im Ermessen der Fürsorgebehörde steht. Für den Fall des Wegzugs der unterstützten Person aus der bisherigen Wohngemeinde bestimmt aber C.8 [heute C.1.7] der SKOS-Richtlinien, die nach 17 SHV bei der Bemessung der Hilfe grundsätzlich massgebend sind, dass sie durch die bisherige Wohngemeinde zu übernehmen sind. Wegen des Gebots der Rechtsgleichheit hat dies auch bei Umzügen innerhalb derselben Gemeinde zu gelten (E. 2a). Die Beschwerdeführerin hätte durch vorausschauende und zweckmässigere Organisation ihre Umzugskosten tiefer halten können. Es ist daher zulässig, den Mehrbetrag ratenweise bei der Unterstützung abzuziehen (E. 2b). RRB 1684/1996 (nicht publiziert): Es besteht kein Anspruch auf eine Pauschale für die Wohnungseinrichtung. Praxishilfen Wegzug aus der Gemeinde - Kosten 6
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