Personalreglement. Vom 2. September 2014 Stand: 1. Januar Kurztitel: Personalreglement. Zuständige Abteilung: Personaldienste

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1 Personalreglement Vom 2. September 2014 Stand: 1. Januar 2015 Kurztitel: Personalreglement Zuständige Abteilung: Personaldienste

2 1. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Personalpolitik Begründung des Anstellungsverhältnisses Rechtsnatur und Begründung Anstellungsvoraussetzungen Art der Anstellung Befristung Probezeit Beendigung des Anstellungsverhältnisses Beendigungsgründe Ordentliche Kündigung, Form und Fristen Kündigungsschutz Ausserordentliche Kündigung Pensionierung Rechte und Pflichten... 8 I. Allgemeine Rechte und Pflichten Schutz der Persönlichkeit Treuepflicht Schweigepflicht Übernahme von Rechtsschutzkosten Zuweisung neuer Aufgaben Nebenberufliche Tätigkeiten Wohnsitzpflicht Pflicht zur Verwendung bestimmter Arbeitsmittel Verbot der Annahme von Geschenken Vertrauensärztliche Untersuchung Medizinische Eignungsprüfung Mitarbeitendengespräche Arbeitszeugnis Personalakten und Datenschutz Berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung II. Arbeitszeit, Feiertage, Absenzen, Ferien und Urlaub Arbeits-, Ruhezeiten und Feiertage Arbeit ausserhalb der ordentlichen Geschäftszeit Absenzen Ferien Kürzung des Ferienanspruchs... 12

3 33 Urlaub III. Lohn und Zulagen, Prämien, Lohnnebenleistungen, Ereignisse und Dienstjubiläen Allgemeines Auszahlung und Lohnabrechnung Lohneinstufung Bestimmung der Lohnsummenentwicklung Festsetzung der individuellen Lohnerhöhung Prämien Weitere Lohnnebenleistungen Ereignisse Dienstjubiläen Sozialleistungen, Militär- und andere Dienstleistungen Berufliche Vorsorge Unfallversicherung Krankentaggeldversicherung Lohnfortzahlung bei Unfall und Krankheit Mutterschaft, Vaterschaft Todesfall Militär- und andere Dienstleistungen Mitspracherecht Mitsprache- und Vorschlagsrecht Mitarbeitende Mitsprache- und Vorschlagsrecht Sozialpartner und -partnerinnen Rechtsschutz Anwendbares Recht Übergangs- und Schlussbestimmungen Inkraftsetzung Übergangsbestimmungen... 18

4 Personalreglement Vom 2. September 2014 Der Einwohnerrat der Stadt Baden, gestützt auf die 20 Abs. 2 lit. l und 55 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 (Gemeindegesetz) und 21 Abs. 1 lit. i der Gemeindeordnung vom 27. Juni 2006, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 1 Diesem Reglement untersteht das Personal der Stadt Baden. 2 Das Personal der Stadt Baden umfasst alle Mitarbeitenden, die unbefristet oder befristet mit einem vollen Pensum oder einem Teilzeitpensum von der Einwohnergemeinde angestellt und entlöhnt werden, soweit für sie nicht in einem anderen Gesetz besondere Bestimmungen vorgesehen sind. Für Mitarbeitende in Ausbildung kann vom Personalreglement abgewichen werden. 3 Enthalten dieses Reglement oder die auf dem Reglement beruhenden durch den Stadtrat festgelegten Bestimmungen keine Regelung, so sind die Bestimmungen des kantonalen Personalgesetzes, subsidiär die Bestimmungen des Obligationenrechts über den Arbeitsvertrag anwendbar. 2 Personalpolitik Die Stadt Baden orientiert sich an folgenden personalpolitischen Grundsätzen: a) Sie setzt sich für die Gewinnung von kompetenten, verantwortungsvollen und engagierten Mitarbeitenden ein; b) sie nutzt und entwickelt das Potenzial der Mitarbeitenden, indem sie diese entsprechend ihrer Fähigkeiten einsetzt und fördert; c) sie schafft und entwickelt ein Angebot an Ausbildungsplätzen; d) sie berücksichtigt die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und bietet Arbeitsbedingungen, welche diese ermöglichen; e) sie verwirklicht die Chancengleichheit für Frauen und Männer und fördert eine ausgewogene Geschlechterverteilung in allen Hierarchiestufen; Seite 4 von 18

5 f) sie ermöglicht die Beschäftigung und Eingliederung von Mitarbeitenden mit Behinderungen; g) sie fördert die Toleranz und Akzeptanz gegenüber Mitarbeitenden, die aufgrund von Geschlecht, Alter, sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität, Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, Religion oder Behinderung benachteiligt sein könnten und fördert die Chancengleichheit; h) sie missbilligt jede Form sexueller Belästigung sowie Mobbing und Diskriminierung am Arbeitsplatz. 2. Begründung des Anstellungsverhältnisses 3 Rechtsnatur und Begründung 1 Das Arbeitsverhältnis ist öffentlich-rechtlich und wird durch Vertrag begründet. 2 Die für den Vertragsabschluss zuständige Anstellungsbehörde ist der Stadtrat oder die von ihm bezeichnete Behörde. 4 Anstellungsvoraussetzungen 1 Die Begründung des Anstellungsverhältnisses setzt fachliche und persönliche Eignung für die Stelle voraus. 2 Die Anstellungsbehörde kann weitere Anstellungsvoraussetzungen verlangen. 5 Art der Anstellung Die Anstellung erfolgt in der Regel im Monatslohn. Mitarbeitende mit unregelmässigem Arbeitspensum können im Stundenlohn angestellt werden. 6 Befristung 1 Die Befristung eines Vertrags und dessen Verlängerung sind nur in begründeten Fällen möglich. Dabei darf die maximale Dauer von zwei Jahren nicht überschritten werden. Dauert das Arbeitsverhältnis länger, so gilt es als unbefristet. 2 Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen bei Arbeitsverhältnissen mit Ausbildungscharakter oder für Anstellungen, die aus anderen Gründen zeitlich begrenzte Aufgaben beinhalten. 7 Probezeit 1 Die ersten drei Monate eines unbefristeten Anstellungsverhältnisses gelten als Probezeit. Überzeugen Leistungen oder Verhalten nicht, kann die Probezeit auf sechs Monate verlängert werden. 2 Bei befristeten Anstellungsverhältnissen beträgt die Probezeit je nach Dauer des Anstellungsverhältnisses: Seite 5 von 18

6 a) Bis zu einem Monat sieben Tage; b) ab zwei bis drei Monate 14 Tage; c) ab vier Monate einen Monat. 3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder anderer Abwesenheiten wird die Probezeit entsprechend verlängert. 3. Beendigung des Anstellungsverhältnisses 8 Beendigungsgründe 1 Das Anstellungsverhältnis endet durch: a) Kündigung durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer; b) Kündigung durch die Arbeitgeberin; c) Ablauf einer befristeten Anstellung; d) Einvernehmliche Aufhebung; e) Invalidität (vorbehalten bleiben die Abs. drei und vier); f) Pensionierung; g) Tod. 2 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung im Zeitpunkt der Ausrichtung einer vollen Invalidenrente gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung. 3 Bei andauernder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, spätestens aber im Zeitpunkt der Zusprechung einer Teilinvalidenrente, klärt die Anstellungsbehörde die Möglichkeiten einer Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses oder eines internen Stellenwechsels ab. 4 Ist die Umgestaltung oder ein interner Stellenwechsel nicht möglich, kann die Kündigung ausgesprochen werden. 9 Ordentliche Kündigung, Form und Fristen 1 Kündigungen durch die Arbeitgeberin erfolgen durch die Anstellungsbehörde. 2 Die Kündigung des Anstellungsverhältnisses erfolgt schriftlich. Kündigt die Arbeitgeberin, so ist die Kündigung zu begründen. 3 Die Kündigungsfrist beträgt: a) Während der Probezeit sieben Tage; b) im ersten Anstellungsjahr ein Monat auf das Ende eines Monats; c) ab dem zweiten Anstellungsjahr drei Monate auf das Ende eines Monats; d) bei Mitarbeitenden ab Lohnstufe sieben ab dem zweiten Anstellungsjahr vier Monate auf das Ende eines Monats. 4 Befristete Anstellungsverhältnisse bedürfen keiner Kündigung. Sie können jedoch unter Einhaltung der Kündigungsfristen gemäss Abs. 3 vorzeitig aufgelöst werden. Seite 6 von 18

7 10 Kündigungsschutz 1 Kündigt die Arbeitgeberin, so ist die Mitarbeiterin, der Mitarbeiter vor der Kündigung anzuhören. Es ist den Betroffenen mitzuteilen, gestützt auf welchen Sachverhalt eine Kündigung in Erwägung gezogen wird, verbunden mit der Ansetzung einer angemessenen, mindestens aber siebentägigen Frist, innert welcher zum Sachverhalt schriftlich Stellung genommen werden kann. 2 Mangelnde Leistung oder unzureichendes Verhalten müssen vor einer Kündigung durch die Arbeitgeberin schriftlich gemahnt werden. 3 Die Kündigung kann nur ausgesprochen werden, wenn sachlich zureichende Gründe vorliegen, namentlich: a) Aufhebung der Stelle aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen. In diesen Fällen ist der betroffenen Mitarbeiterin, dem betroffenen Mitarbeiter nach Möglichkeit eine andere zumutbare Stelle anzubieten, die ihren, seinen Fähigkeiten und Erfahrungen entspricht; b) mangelnde Eignung für die im Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit; c) Mängel in der Leistung oder im Verhalten, die sich trotz schriftlicher Mahnung fortsetzen. 4 Erweist sich eine Kündigung nachträglich als widerrechtlich, hat die Mitarbeiterin, der Mitarbeiter Anspruch auf Entschädigung. Diese bemisst sich nach den Bestimmungen über die missbräuchliche Kündigung des Schweizerischen Obligationenrechts. Ein Anspruch auf Wiedereinstellung besteht nicht. 5 Die Arbeitgeberin darf nicht zur Unzeit kündigen. Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts. 11 Ausserordentliche Kündigung 1 Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen jederzeit ohne Einhaltung von Fristen ausserordentlich aufgelöst werden. 2 Wichtig ist jeder Grund, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die kündigende Vertragspartei unzumutbar macht. 3 Kündigt die Arbeitgeberin, hat sie die Mitarbeiterin, den Mitarbeiter vorher anzuhören und ihr, ihm eine kurze, maximal dreitägige Frist zur Stellungnahme anzusetzen. 12 Pensionierung 1 Die ordentliche Pensionierung erfolgt mit Vollendung des 65. Altersjahrs. 2 Sofern die organisatorischen Rahmenbedingungen vorhanden sind und die Arbeitgeberin Notwendigkeit sieht, kann die Pensionierung im Einzelfall im gegenseitigen Einvernehmen aufgeschoben oder nach der Pensionierung ein neues Anstellungsverhältnis begründet werden. Seite 7 von 18

8 3 Ein vorzeitiger Altersrücktritt ist der Anstellungsbehörde mindestens sechs Monate im Voraus schriftlich mitzuteilen. Ein teilweiser vorzeitiger Altersrücktritt ist nur im Einvernehmen mit der Anstellungsbehörde zulässig. 4 Bei vorzeitiger Pensionierung gegen den Willen der Mitarbeiterin, des Mitarbeiters kann in Härtefällen eine dadurch bedingte Kürzung der ordentlichen Rentenansprüche der beruflichen Vorsorge durch die Stadt Baden ganz oder teilweise ausgeglichen werden. 4. Rechte und Pflichten Allgemeine Rechte und Pflichten 13 Schutz der Persönlichkeit 1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf umfassenden Schutz ihrer Persönlichkeit am Arbeitsplatz. Die Arbeitgeberin duldet keine Persönlichkeitsverletzungen, weder Mobbing noch sexuelle Belästigung. 2 Bei ungesetzlicher oder unangemessener Behandlung durch Vorgesetzte oder andere Mitarbeitende können sie sich bei deren Vorgesetzten oder bei den Personaldiensten beschweren. Die Anstellungsbehörde führt die erforderlichen Abklärungen durch und veranlasst die nötigen Massnahmen. 14 Treuepflicht 1 Die Mitarbeitenden haben die Interessen der Stadt Baden zu wahren und sind zur sorgfältigen und gewissenhaften Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet. 2 Gesetze sowie rechtmässige Dienstvorschriften und Weisungen der Arbeitgeberin sind zu befolgen. 15 Schweigepflicht 1 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, über Angelegenheiten zu schweigen, die ihnen in ihrer amtlichen Stellung zur Kenntnis gelangen und an denen ein öffentliches Geheimhaltungsinteresse oder ein Persönlichkeitsschutzinteresse besteht oder die gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 2 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, wenn die Gesetzgebung zur Anzeige oder Auskunft verpflichtet oder der Stadtrat die betroffenen Mitarbeitenden schriftlich vom Amtsgeheimnis entbindet. Seite 8 von 18

9 16 Übernahme von Rechtsschutzkosten 1 Werden Mitarbeitende im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben auf dem Rechtsweg belangt oder erweist sich der Rechtsweg zur Wahrung ihrer Interessen als notwendig, kann die Arbeitgeberin die Rechtsschutzkosten ganz oder teilweise übernehmen. 2 Ausgenommen sind Auseinandersetzungen, bei denen die Arbeitgeberin Gegenpartei ist. 17 Zuweisung neuer Aufgaben Den Mitarbeitenden können neue Aufgaben zugewiesen werden, die ihren Fähigkeiten entsprechen und ihnen aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit zumutbar sind, auch wenn sie nicht in ihren bisherigen Aufgabenbereich gehören. 18 Nebenberufliche Tätigkeiten 1 Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter dürfen die Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht beeinträchtigen. Sie bedürfen der Absprache mit der Anstellungsbehörde. 2 Sie bedürfen der Bewilligung der Anstellungsbehörde, wenn a) die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht; b) sie entgeltlich sind und zusammen mit der Beschäftigung bei der Gemeinde mehr als ein Vollpensum ergeben; c) dafür Arbeitszeit in Anspruch genommen wird. 3 Die Anstellungsbehörde kann die Bewilligung mit Auflagen wie namentlich der Kompensation beanspruchter Arbeitszeit, der Abgabe von Nebeneinkommen oder der Reduktion des Beschäftigungsgrades verknüpfen. 19 Wohnsitzpflicht Die Mitarbeitenden können, wenn dies im öffentlichen Interesse ist, verpflichtet werden, a) an einem bestimmten Ort Wohnsitz zu nehmen; b) eine Dienstwohnung zu beziehen; c) den Arbeitsort vom Wohnsitz aus innerhalb einer bestimmten Zeit erreichen zu müssen. 20 Pflicht zur Verwendung bestimmter Arbeitsmittel Die Mitarbeitenden können zur Verwendung bestimmter Geräte, Arbeitskleider oder Sicherheitsvorrichtungen verpflichtet werden. 21 Verbot der Annahme von Geschenken 1 Die Mitarbeitenden dürfen keine Geschenke oder andere Vorteile, die im Zusammenhang mit ihrer Anstellung bei der Stadt Baden stehen, für sich oder andere annehmen oder sich versprechen lassen. Seite 9 von 18

10 2 Ausgenommen sind Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert. 22 Vertrauensärztliche Untersuchung 1 Die Mitarbeitenden können in begründeten Fällen verpflichtet werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. 2 Die Anstellungsbehörde nennt mindestens zwei Ärztinnen oder Ärzte, die wahlweise zur Verfügung stehen. 23 Medizinische Eignungsprüfung Die Mitarbeitenden in sicherheitsrelevanten Tätigkeitsgebieten sind verpflichtet, sich einer periodischen medizinischen Eignungsprüfung zu unterziehen. 24 Mitarbeitendengespräche Die Vorgesetzten führen periodisch, mindestens jährlich, aber auch auf Verlangen Mitarbeitendengespräche gemäss den geltenden Richtlinien. 25 Arbeitszeugnis 1 Die Mitarbeitenden können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und die Dauer des Anstellungsverhältnisses sowie über Leistung und Verhalten ausspricht. 2 Auf besonderes Verlangen der Mitarbeiterin, des Mitarbeiters hat sich der Leistungsnachweis auf eine Bestätigung über Art und Dauer des Anstellungsverhältnisses zu beschränken. 26 Personalakten und Datenschutz 1 Die Mitarbeitenden können Einsicht in ihre Personaldaten nehmen. 2 Sie können verlangen, dass falsche persönliche Daten berichtigt und unvollständige ergänzt werden. 3 Im Übrigen gelten die kantonalen Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz. 27 Berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung 1 Die Stadt Baden unterstützt und fördert die funktionsbezogenen Fähigkeiten, die langfristige flexible Einsatzbereitschaft sowie die Fach-, Selbst- und Sozialkompetenz durch entsprechende Bildungsmassnahmen. 2 Mit der Bewilligung von Bildungsmassnahmen kann eine befristete Verpflichtung zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und die Verpflichtung zur anteilsmässigen oder vollständigen Kostentragung verbunden werden. Der Stadtrat regelt die Einzelheiten. Seite 10 von 18

11 Arbeitszeit, Feiertage, Absenzen, Ferien und Urlaub 28 Arbeits-, Ruhezeiten und Feiertage Der Stadtrat regelt die Arbeits- und Ruhezeiten und die bezahlten Feiertage. 29 Arbeit ausserhalb der ordentlichen Geschäftszeit Die Mitarbeitenden können auch ausserhalb der ordentlichen Geschäftszeit und über die vorgeschriebene Arbeitszeit hinaus zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dies erforderlich und zumutbar ist. Der Stadtrat regelt die Einzelheiten bei Mitarbeitenden und Kaderangestellten. 30 Absenzen 1 Ist eine Mitarbeiterin, ein Mitarbeiter an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert, hat sie, er dies unter Angabe des Grundes sofort den Vorgesetzten zu melden. 2 Absenzen infolge Krankheit oder Unfall von mehr als fünf Tagen sind durch ein Arztzeugnis zu belegen. In begründeten Fällen kann schon vorher ein Arztzeugnis verlangt werden. Der Stadtrat regelt die Kurzabsenzen. 31 Ferien 1 Die Mitarbeitenden haben nach Massgabe ihres Beschäftigungsgrads Anspruch auf jährlich 25 und ab dem vollendeten 58. Altersjahr auf jährlich 30 Arbeitstage Ferien pro Kalenderjahr (bei einem Pensum von 100 Prozent). Im Eintritts- und Austrittsjahr berechnet sich der Anspruch nach Massgabe der Dauer des Anstellungsverhältnisses in diesem Jahr, aufgerundet auf einen halben Tag. 2 Die Mitarbeitenden ab Lohnstufe sieben haben Anspruch auf zusätzliche fünf Arbeitstage Ferien pro Kalenderjahr zum jährlichen Ferienanspruch gemäss Abs Die Ferien sind in der Regel im Laufe des Kalenderjahres zu beziehen; dabei sollten wenigstens zwei Ferienwochen zusammenhängen. Der tageweise Bezug ist höchstens im Umfang einer Ferienwoche zulässig. 4 Ein allfälliger Restferienanspruch ist bis Juni des Folgejahres nach zu beziehen. Über Ausnahmen entscheidet die Anstellungsbehörde. 5 Die Vorgesetzten entscheiden über den Zeitpunkt der Ferien und nehmen dabei auf die Wünsche der Mitarbeitenden soweit Rücksicht, als dies mit den betrieblichen Bedürfnissen vereinbar ist. 6 Während der Dauer des Anstellungsverhältnisses dürfen Ferienansprüche nicht mit Geld abgegolten werden. Seite 11 von 18

12 32 Kürzung des Ferienanspruchs 1 Bei Krankheit, Unfall, Militär- oder anderen Dienstleistungen von mehr als drei Monaten sowie bei unbezahltem Urlaub von mehr als einem Monat, wird der Ferienanspruch für jeden weiteren Tag Abwesenheit um den entsprechenden Anspruch gekürzt. 2 Der Ferienanspruch bei Abwesenheit infolge Mutterschaft wird nicht gekürzt. Abwesenheiten infolge Schwangerschaft fallen unter Krankheit. 33 Urlaub 1 Den Mitarbeitenden werden bezahlte Kurzurlaube gewährt. Der Stadtrat regelt die Einzelheiten. 2 Die Mitarbeitenden haben die Möglichkeit, einen unbezahlten Urlaub zu beziehen. Der Stadtrat regelt die Einzelheiten. 3 Frühestens ab dem vollendeten siebten Anstellungsjahr kann den Mitarbeitenden, auf begründetes Gesuch hin und soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen, ein teil- oder vollbezahltes Sabbatical zur persönlichen oder beruflichen Weiterbildung von maximal drei Monaten gewährt werden. Dieses darf nicht zu Ferienzwecken verwendet werden. Nach einem Bezug kann frühestens nach weiteren acht Dienstjahren erneut ein Sabbatical beantragt werden. Der Stadtrat regelt die Einzelheiten. III. Lohn und Zulagen, Prämien, Lohnnebenleistungen, Ereignisse und Dienstjubiläen 34 Allgemeines 1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen angemessenen Lohn. Die Höhe des Lohns richtet sich nach der Funktion gemäss Stellenstruktur und Stufenumschreibung und den individuellen Eigenschaften der Mitarbeitenden wie namentlich Qualifikation, Leistung und Erfahrung. Der Stadtrat regelt die Einzelheiten. 2 Die Zulagen, weitere Entschädigungen sowie die Spesenvergütung regelt der Stadtrat. 35 Auszahlung und Lohnabrechnung 1 Der Jahreslohn beinhaltet 13 Monatslöhne. Die Vergütung erfolgt monatlich zusammen mit dem anteiligen 13. Monatslohn. 2 Der Stundenlohn wird monatlich entsprechend der geleisteten Stunden jeweils im Folgemonat vergütet. 3 Eine detaillierte Lohnabrechnung wird Anfang Jahr und jeweils bei Abweichungen zur letzten Lohnvergütung sowie auf Verlangen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zugestellt. Seite 12 von 18

13 36 Lohneinstufung 1 Die Anstellungsbehörde stuft die Mitarbeitenden gemäss der im Anhang enthaltenen Stellenstruktur und Stufenumschreibung ein. 2 Bei Übernahme einer anderen Funktion ist die Lohneinstufung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. 3 Beförderungen in eine höhere Lohnstufe setzen die Übernahme einer neuen, anspruchsvolleren Funktion oder von wesentlichen zusätzlichen Aufgaben voraus. 37 Bestimmung der Lohnsummenentwicklung 1 Der Stadtrat legt die prozentualen Anteile für generelle und individuelle Lohnanpassungen sowie die Erhöhung der Lohnbänder jeweils per Anfang Jahr fest. Dabei sind unter anderen nachstehende Kriterien massgebend: a) Entwicklung der Lebenshaltungskosten; b) allgemeine wirtschaftliche Situation; c) finanzielle Situation der Einwohnergemeinde; d) Situation auf dem Arbeitsmarkt. 2 Vor der Festlegung der Lohnsummenentwicklung wird den Personalverbänden und Personalvertretenden die Möglichkeit zur Stellungnahme anlässlich der Personalkonferenzen gegeben. Ihre Vorschläge werden beim Entscheid mit einbezogen. 3 Die Lohnbänder werden jeweils per Anfang Jahr um mindestens den generellen Anteil der vom Stadtrat festgelegten Lohnanpassung erhöht. 4 Vorbehalten bleibt der durch den Einwohnerrat zu genehmigende Voranschlag. 38 Festsetzung der individuellen Lohnerhöhung 1 Im Rahmen der vom Stadtrat festgelegten Lohnanpassung sind die Vorgesetzten für die Festlegung der individuellen Lohnanpassung ihrer Mitarbeitenden zuständig. Sie berücksichtigen dabei den ermittelten Erhöhungsvorschlag aufgrund des erreichten Leistungsgrads mit. 2 Die Mitarbeitenden mit Eintritt ab 1. Oktober haben keinen Anspruch auf eine Lohnanpassung im Folgejahr. 3 Befristet angestellte Mitarbeitende haben Anspruch auf Lohnanpassung, sofern ihr Anstellungsverhältnis länger als ein Jahr dauert. Vorbehalten bleibt Abs Prämien 1 Die Mitarbeitenden können für ihren individuellen Leistungsbeitrag und ihren Leistungsbeitrag an ein positives Gesamtergebnis der Stadt Baden eine jährliche Prämie (Teamorientierte Erfolgskomponente) erhalten. Ausserordentliche Leistungen können zudem mit einer einmaligen Spontanprämie honoriert werden. Der Stadtrat regelt die Einzelheiten. Seite 13 von 18

14 2 Die Mitarbeitenden, welche neue Mitarbeitende an die Stadt Baden vermitteln, können eine Vermittlungsprämie erhalten. Der Stadtrat regelt die Einzelheiten. 40 Weitere Lohnnebenleistungen Weitere Lohnnebenleistungen regelt der Stadtrat. 41 Ereignisse 1 Bei der Geburt oder Adoption eines Kindes werden pro Kind CHF 500 ausbezahlt. 2 Bei der eigenen Heirat oder Eintragung der Partnerschaft werden CHF 500 ausbezahlt. 42 Dienstjubiläen 1 Die Mitarbeitenden erhalten nach Vollendung von jeweils fünf Anstellungsjahren folgende Treueprämien: 5 Dienstjahre CHF Dienstjahre CHF Dienstjahre CHF oder 10 Arbeitstage bezahlter Urlaub 20 Dienstjahre ein Monatslohn oder 20 Arbeitstage bezahlter Urlaub 2 Jede weiteren fünf Jahre ein Monatslohn oder 20 Arbeitstage bezahlter Urlaub. 3 Bei 10, 20, 30 und 40 Dienstjahren erhalten die Mitarbeitenden zusätzlich zur Treueprämie ein Naturalgeschenk im Wert von CHF Die Höhe der Prämie beziehungsweise des bezahlten Urlaubs errechnet sich aus dem durchschnittlichen Arbeitspensum der letzten fünf Jahre. 5 Als Bemessungsgrundlage gelten die effektiv bei der Stadt Baden geleisteten Anstellungsjahre. Erfolgen mehrere Anstellungsverhältnisse mit Unterbrüchen, werden die Anstellungsverhältnisse summiert, sofern der einzelne Unterbruch nicht mehr als fünf Jahre gedauert hat. Unbezahlte Urlaube werden nicht angerechnet. 6 Beziehen Mitarbeitende ab dem 15. Dienstjahr anstelle der Geldprämie die Urlaubsprämie, so ist diese innerhalb eines Jahres ab dem entsprechenden Dienstjubiläum zu beziehen. Ausnahmen sind von der Anstellungsbehörde zu genehmigen. 7 Bei Austritt nach dem zehnten Dienstjahr infolge ordentlicher Pensionierung oder Invalidität erfolgt eine pro rata Vergütung des nächstfolgenden Dienstaltersgeschenkes. Seite 14 von 18

15 5. Sozialleistungen, Militär- und andere Dienstleistungen 43 Berufliche Vorsorge 1 Die Mitarbeitenden, welche gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) obligatorisch versichert sind, haben derjenigen Pensionskasse beizutreten, welcher die Stadt Baden angehört. 2 Massgebend für die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten sind das Vorsorgereglement der Pensionskasse sowie der gültige Vorsorgeplan. 44 Unfallversicherung 1 Die Mitarbeitenden sind von der Arbeitgeberin nach den Bestimmungen des UVG versichert. 2 Die Prämien UVG BU gehen zu Lasten der Arbeitgeberin. Die Prämien UVG NBU werden zwischen Arbeitgeberin und Mitarbeitenden aufgeteilt. 3 In Ergänzung zur obligatorischen Unfallversicherung haben die Mitarbeitenden Anspruch auf Leistungen der UVG-Zusatzversicherung. Es gelten die aktuellen Versicherungsbedingungen der UVG-Zusatzversicherung. Die Prämien gehen zu Lasten der Arbeitgeberin. 45 Krankentaggeldversicherung 1 Die Mitarbeitenden sind von der Arbeitgeberin gegen Lohnausfall infolge Krankheit versichert. Es gelten die aktuellen Versicherungsbedingungen der Krankentaggeldversicherung. 2 Die Prämien gehen zu Lasten der Arbeitgeberin. 46 Lohnfortzahlung bei Unfall und Krankheit 1 Sind die Mitarbeitenden ohne Verschulden wegen Unfall oder Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, haben sie Anspruch auf folgende Lohnfortzahlung: a) Im ersten Dienstjahr drei Monate; b) vom zweiten bis vierten Dienstjahr sechs Monate; c) ab fünftem Dienstjahr zwölf Monate. 2 Im Anschluss und bis zur Ausschüttung der Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung erfolgt bis zum 720. Tag das Taggeld der Unfall- resp. der Krankentaggeldversicherung in der Höhe von 80 % des Bruttolohns. 3 Erneute Arbeitsverhinderungen innert eines Jahres ab Beginn des Unfalls oder der Erkrankung als Folge desselben Ereignisses werden bei der Ermittlung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung zusammen gerechnet. Seite 15 von 18

16 4 Als Bemessungsgrundlage gilt der vertraglich vereinbarte Bruttolohn inklusive Zulagen. Bei Mitarbeitenden im Stundenlohn gilt der in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit durchschnittlich erzielte Bruttolohn. 5 Beim Entscheid ist den Umständen des Einzelfalls angemessen Rechnung zu tragen. Der Stadtrat kann über eine teilweise Weiterausrichtung des Lohnes verfügen. 47 Mutterschaft, Vaterschaft 1 Mitarbeiterinnen haben ab Geburt Anspruch auf folgenden bezahlten Mutterschaftsurlaub: a) Im ersten Dienstjahr 14 Wochen; b) ab zweitem Dienstjahr 20 Wochen 2 Der Bezug des Mutterschaftsurlaubs ab dem zweiten Dienstjahr kann bereits vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin beginnen, er muss jedoch ab Geburt mindestens 14 Wochen betragen. 3 Väter und Partnerinnen oder Partner mit elterlicher Sorgepflicht haben Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von zehn Arbeitstagen innerhalb von drei Monaten ab Geburt. 4 Bei Übernahme eines Kindes bis zu acht Jahren zur Pflege und Erziehung zwecks späterer Adoption wird der Pflege- bzw. Adoptivmutter ein bezahlter Urlaub von 10 Wochen gewährt. Für den Pflege- bzw. Adoptivvater gilt Abs. 3 analog. 5 Als Bemessungsgrundlage gilt der vertraglich vereinbarte Bruttolohn inklusive Zulagen. Bei Mitarbeiterinnen im Stundenlohn gilt das in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt durchschnittlich erzielte Bruttoeinkommen. 48 Todesfall 1 Den regelmässig unterstützten Hinterbliebenen von verstorbenen Mitarbeitenden wird der Lohn ab Todestag für weitere sechs Monate ausgerichtet. 2 Als Hinterbliebene gelten die Ehegattin / der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner, minderjährige Kinder, ferner die übrigen Kinder, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Eltern und Enkel, sofern die verstorbene Mitarbeiterin, der verstorbene Mitarbeiter ihnen gegenüber eine Unterstützungpflicht hat. 3 Als Bemessungsgrundlage gilt der vertraglich vereinbarte Bruttolohn inklusive Zulagen. Bei Mitarbeitenden im Stundenlohn gilt das in den letzten zwölf Monaten vor dem Tod durchschnittlich erzielte Bruttoeinkommen. 4 Im Zweifelsfall entscheidet der Stadtrat über die Auszahlung. 49 Militär- und andere Dienstleistungen 1 Während der Dauer des ordentlichen Militär- oder Schutzdienstes, den die Mitarbeitenden infolge ihrer Einteilung oder ihres militärischen Grades zu leisten gesetzlich verpflichtet sind, haben sie Anspruch auf den vollen Lohn. Seite 16 von 18

17 2 Bei grösseren Schwankungen des Arbeitspensums bemisst sich der volle Lohn nach dem in den letzten 12 Monaten erzielten durchschnittlichen Bruttolohn. 3 Ledige Rekrutinnen und Rekruten ohne Unterstützungspflicht erhalten während der Rekrutenschule 70 % des Lohns, mindestens aber 25 % des EO-Höchstbetrages pro Tag, sofern sie sich für mindestens ein Anstellungsjahr nach Beendigung der Rekrutenschule verpflichten. Verheiratete und in eingetragener Partnerschaft lebende oder ledige Rekrutinnen und Rekruten mit Unterstützungspflicht erhalten 100 % des Lohns. 4 Während der Durchdiener-Grundausbildung bzw. dem Anteil des Zivildienstes, der einer Rekrutenschule entspricht, gilt Abs. 3 analog. 5 Leistungen aus der Erwerbsersatzordnung fallen an die Arbeitgeberin. 6 Für freiwillige Dienstleistungen kann der Stadtrat aus wichtigen Gründen unbezahlten Urlaub gewähren. In diesem Fall gehen die Leistungen aus der Erwerbsersatzordnung oder andere Taggeldleistungen an die Mitarbeitenden. 7 Die Mitarbeitenden im militärischen Strafvollzug haben keinen Lohnanspruch. 6. Mitspracherecht 50 Mitsprache- und Vorschlagsrecht Mitarbeitende Die Vorgesetzten informieren die Mitarbeitenden regelmässig und möglichst im Voraus über das Betriebsgeschehen sowie Entwicklungen und Vorhaben, die für ihre Tätigkeit oder Stellung von Bedeutung sind. Die Mitarbeitenden können sich zu Betriebs- und Personalfragen äussern und Vorschläge einbringen. 51 Mitsprache- und Vorschlagsrecht Sozialpartner und -partnerinnen 1 Die Personalverbände und die Personalvertreterinnen und -vertreter haben bei allen wichtigen Personalgeschäften ein Mitspracherecht. Die Stadt Baden informiert sie frühzeitig im Voraus über alle wichtigen Entscheidungen, mindestens jedoch zweimal jährlich anlässlich der ordentlichen Personalkonferenzen. 2 Die Personalverbände, Personalvertreterinnen und -vertreter haben zu allgemeinen Personalfragen, insbesondere vor Erlass oder Änderung von Bestimmungen des Personalgesetzes, die Möglichkeit, ihre Sicht darzulegen respektive ihre Vorschläge einzubringen. Sie haben Anspruch auf eine von der Stadt Baden begründete Stellungnahme zu ihren Vorschlägen. 7. Rechtsschutz 52 Anwendbares Recht Der Rechtsschutz richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen betreffend Rechtsschutz für Personal von Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Seite 17 von 18

18 8. Übergangs- und Schlussbestimmungen 53 Inkraftsetzung 1 Dieses Personalreglement tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. 2 Auf diesen Zeitpunkt hin werden alle bestehenden Anstellungsverfügungen und -verträge den Bestimmungen des Personalreglements angepasst. 3 Auf diesen Zeitpunkt hin sind alle mit ihm im Widerspruch stehenden Bestimmungen der Stadt Baden, insbesondere das Anstellungsreglement vom 3. September 2002 und die Verordnung über das Anstellungsverhältnis der vertraglich angestellten Mitarbeitenden der Stadt Baden vom 16. August 2004, aufgehoben. 4 Anpassungen oder Aufhebungen von stadträtlichen Ergänzungs- und Vollzugserlassen haben innerhalb von zwölf Monaten zu erfolgen. Sie gelten bis zu diesem Zeitpunkt weiter, sofern sie diesem Personalreglement nicht widersprechen. 54 Übergangsbestimmungen 1 War eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements wegen Krankheit oder Unfalls unverschuldet arbeitsunfähig, so richtet sich die Dauer der Lohnfortzahlung nach altem Recht, sofern dieses vorteilhafter war. 2 Auf Kündigungen ist dasjenige Recht anwendbar, welches im Zeitpunkt des Empfangs der Kündigung in Kraft war. 3 Auf Arbeitsverhältnisse, welche unter Geltung der Verordnung über das Anstellungsverhältnis der vertraglich angestellten Mitarbeitenden vom 16. August 2004 vereinbart wurden, finden die Bestimmungen 34, 36, 37, und 38 Abs. 1 vorerst keine Anwendung. Stattdessen gilt das alte Recht weiter. Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt, ab welchem die 34, 36, 37, und 38 Abs. 1 auch auf diese Arbeitsverhältnisse Anwendung findet. 4 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf den Anteil des Dienstaltersgeschenks nach altem Recht, welcher ihnen zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des vorliegenden Gesetzes pro rata zustehen würde. Dieser Anteil am Dienstaltersgeschenk wird ihnen mit der nächsten fälligen Treueprämie ausbezahlt. Die Treueprämie wird in diesen Fällen um jenen Betrag gekürzt, welcher für die Zeitspanne entrichtet worden wäre, welche mit dem Dienstaltersgeschenk abgegolten wird. Seite 18 von 18

19 Baden, 2. September 2014 EINWOHNERRAT BADEN Präsident COURVOISIER Sekretär SANDMEIER Seite 19 von 18

20 Anhang l Lohnkonzept zum Personalreglement Lohnkonzept Nebenleistungen Gesetzliche und freiwillige Zulagen Z.B. Kinderzulage, Treueprämie Arbeitsjubiläen, andere Zulagen / TEK Mitarbeiterqualifikation B R U T T O - L O H N B A S I S - L O H N Lohnbandbreite Minimal- Lohn Stufe <- Lebensalter -> 60 Lohn- Bandbreite Individuelle Lohnentwicklung Stellenstruktur Führungs- Funktionen Fach- Funktionen Die Gesamtentwicklung innerhalb des Lohnbandes basiert auf der Mitarbeiterbeurteilung Stufenumschreibung Führungsfunktionen - Berufs- und Fachausbildung - Berufserfahrg./Spez.-Kenntn. - Führungserfahrung - Mindestlebensalter - Führungsbereich - Verantwortg./Einflussnahme Fachfunktionen - Berufs- und Fachausbildung - Berufserfahrg./Spez.-Kenntn. -Mindestalter - Aufgaben-/Arbeitsbereich - Besondere Anforderungen Seite 1 von 2

21 Prinzip der jährlichen Lohnanpassung Lohnstufen -> Individuell Persönliches Leistungsprofil Qualifikation EDV-unterstütztes System für Lohnvorschläge Entwicklung innerhalb der selben Lohnstufe nach: - Leistung - Aufgabenentwicklung - Allg. Erfahrung - Lebensa lte r Ausgangslage Umfeld - Teuerung - Wirtsch. Situation - Pe rso na lm arkt - Privatwirts chaft - R ea ll oh n Beschluss SR übe r Lo hne ntwicklun g (Budget Lohnanpassung) Generell Dies en Basisanteil erhalten alle Lineare generelle Lohnanpassung Seite 2 von 2

22 Anhang Il Stellenstruktur zum Personalreglement STADT BADEN Stand: 1. Juni 2009 Stellenstruktur Oberbegriffe Stufe Führungsfunktionen Fachfunktionen 9 Leitung von - Abteilungen 8 Leitung von - Abteilungen 7 Leitung von - Abteilungen - Verwaltungseinheiten Kaufm./Techn./Soziale Fachspezialisten 6 Leitung von - Verwaltungseinheiten Kaufm./Techn./Soziale Fachspezialisten höherer Polizei Uof/Of 5 Leitung von - Verwaltungseinheiten - Gruppen Kaufm./Techn./Soziale Sachbearbeiter höherer Polizei Uof 4 Leitung von - Gruppen Kaufm./Techn./Soziale Sachbearbeiter Polizei Uof/höherer Uof 3 Leitung von - Gruppen Kaufm./Techn./Soziale Sachbearbeiter Polizeisoldat/Uof Seite 1 von 2

23 2 Kaufm./Techn. Angestellte Polizei-Aspirant 1 Kaufm./Techn. Angestellte Büro-/Betriebs-Angestellte Die Funktionsbezeichnungen gelten sinngemäss für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Schule: Entlöhnung gemäss kantonalen Grundlagen Seite 2 von 2

24 Anhang Ill Stufenumschreibung Führungsfunktionen zum Personalreglement STADT BADEN Stellenstruktur und Stufenumschreibungen FÜHRUNGSFUNKTIONEN Gültig ab Stellenbezeichnung Leitung von - Gruppen Leitung von - Gruppen Leitung von - Verwaltungseinheiten - Gruppen Leitung von - Verwaltungseinheiten Stufe Berufs- und Fachausbildung Berufslehre im entsprechenden Fachgebiet Berufslehre im entsprechenden Fachgebiet Berufslehre im entsprechenden Fachgebiet Berufslehre im entsprechenden Fachgebiet Berufsbegleitende Weiterbildung 1 bis 2 Jahre mit Abschluss Berufsbegleitende Weiterbildung 1 bis 2 Jahre mit Abschluss Berufsbegleitende Weiterbildung bis 3 Jahre mit Abschluss, z.b. Techniker TS, Betriebsökonom Berufserfahrung und Spezialkenntnisse 3 bis 5 Jahre 6 bis 8 Jahre 6 bis 8 Jahre 8 bis 10 Jahre Führungserfahrung Keine 1 bis 3 Jahre 2 bis 4 Jahre 3 bis 5 Jahre Mindestlebensalter ca. 25 Jahre ca. 27 Jahre ca. 30 Jahre ca. 30 Jahre Seite 1 von 4

25 Führungsbereich Gruppe mit einem begrenzten, überblickbaren Aufgabengebiet Gruppe mit einem überblickbaren Aufgabengebiet Gruppe oder Einheit mit mehreren Aufgabengebieten Kleinere Einheit mit unterschiedlichen Fachaufgaben Verantwortung/Einflussnahme Beeinflusst geregelte Arbeitsabläufe und - ergebnisse Ziel- und ergebnisorientiertes Denken und Handeln Beeinflusst geregelte Arbeitsabläufe und - ergebnisse Ziel- und ergebnisorientiertes Denken und Handeln Aufgaben mit erhöhter Einflussnahme auf materielle Werte Erhöhte Verantwortlichkeit für die Zielerreichung Aufgaben und Entscheidungsprozesse mit erheblicher Einflussnahme auf materielle und ideelle Werte Umfassende Verantwortlichkeit für die Zielerreichung und die Wirkung nach aussen Seite 2 von 4

26 STADT BADEN Stellenstruktur und Stufenumschreibungen FÜHRUNGSFUNKTIONEN Gültig ab Stellenbezeichnung Leitung von - Abteilungen - Verwaltungseinheiten Leitung von - Abteilungen Leitung von - Abteilungen Stufe Berufs- und Facherfahrung Berufslehre oder gleichwertige Grundausbildung mit höherem Fachdiplom, HTL-/HWV-/Hochschulabschluss Berufslehre oder gleichwertige Grundausbildung mit höherem Fachdiplom, HTL-/HWV-/Hochschulabschluss Ergänzende Führungsausbildung Berufslehre oder gleichwertige Grundausbildung mit höherem Fachdiplom, HTL-/HWV-/Hochschulabschluss Ergänzende Führungsausbildung Berufserfahrung und Spezialkenntnisse ca. 10 Jahre über 10 Jahre über 10 Jahre mit ausgeprägter Weiterentwicklung Führungserfahrung ca. 5 Jahre 6 bis 8 Jahre über 8 Jahre Mindestlebensalter ca. 32 Jahre ca. 35 Jahre ca. 35 Jahre Seite 3 von 4

27 Führungsbereich Einheit mit anspruchsvollen Fachgebieten oder mehreren unterschiedlichen Fachaufgaben Einheit mit sehr bedeutenden, anspruchsvollen Fachgebieten Führungseinheit mit Einfluss auf mehrere Organisationseinheiten mit unterschiedlichen sehr anspruchsvollen Fachgebieten Verantwortung/Einflussnahme Aufgaben und Entscheidungsprozesse mit hoher Einflussnahme auf materielle und ideelle Werte Entwicklung und Umsetzung von langfristigen Zielsetzungen im eigenen Führungsbereich Aufgaben und Entscheidungsprozesse mit hoher Einflussnahme auf materielle und ideelle Werte Entwicklung und Umsetzung von langfristigen Zielsetzungen im eigenen Führungsbereich Interpretierende/programmgebende Aufgaben und Entscheidungsprozesse mit sehr hoher Einflussnahme auf materielle und ideelle Werte sowie sehr hoher Wirkung auf die Öffentlichkeit Umsetzung der strategischen Vorgaben Seite 4 von 4

28 Anhang IV Stufenumschreibung Fachfunktionen zum Personalreglement STADT BADEN Stellenstruktur und Stufenumschreibungen FACHFUNKTIONEN Gültig ab Stellenbezeichnung Kaufm./Techn. Angestellte Büro-/Betriebs-Angestellte Kaufm./Techn. Angestellte Polizei-Aspirant Kaufm./Techn./Soziale Sachbearbeiter Polizeigefreiter/-soldat Kaufm./Techn./Soziale Sachbearbeiter Polizei Uof Stufe Berufs- und Fachausbildung Fachnahe Berufslehre bzw. Büro- oder Anlehre Fachspezifische Berufslehre oder gleichwertige Ausbildung Fachspezifische Berufslehre oder gleichwertige Ausbildung mit guten Branchenkenntnissen Fachspezifische Berufslehre oder gleichwertige Ausbildung mit sehr guten Branchenkenntnissen Berufserfahrung und Spezialkenntnisse Lehrabgänger oder in der Praxis erworbene Kenntnisse über die verwendeten Materialien, Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe wenig Berufspraxis nach dem Lehrabschluss oder 3-5 Jahre Praxis im entsprechenden Fachgebiet 3-5 Jahre Berufspraxis nach dem Lehrabschluss oder 4-7 Jahre Erfahrung im Fachgebiet bei vergleichbarem Ausbildungslehrgang 4-7 Jahre Berufspraxis und berufsbegleitende Weiterbildung Mindestlebensalter - ca. 23 ca. 24 ca. 25 Seite 1 von 4

29 Aufgaben- und Arbeitsbereiche Ausführung von einfacheren handwerklichen oder administrativen Arbeiten nach Anweisungen Ausführung von handwerklichen oder administrativen Facharbeiten nach genereller Anweisung mit weitgehend selbständiger Kontrolle der Arbeitsergebnisse Selbständige Ausführung von handwerklichen oder administrativen Facharbeiten nach genereller Anweisung mit selbständiger Kontrolle der Arbeitsergebnisse Weitgehend selbständige Sachbearbeitung in einem oder mehreren anspruchsvollen Fachgebieten (handwerklich oder administrativ).erhöhte Eigenverantwortung für die Qualität und Vollständigkeit in der Arbeitsausführung Besondere Anforderungen Kenntnis der elementaren Bestimmungen im Fachgebiet wie z.b. über die Arbeitssicherheit Kenntnis der wichtigen gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen im Arbeitsgebiet Kenntnis der wichtigen gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen im Arbeitsgebiet Gute Kenntnisse der für die Arbeitsgebiete geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen Seite 2 von 4

30 STADT BADEN Stellenstruktur und Stufenumschreibungen FACHFUNKTIONEN Gültig ab Stellenbezeichnung Kaufm./Techn./Soziale Sachbearbeiter höherer Polizei Uof Kaufm./Techn./Soziale Fachspezialisten höherer Polizei Uof Kaufm./Techn./Soziale Fachspezialisten Stufe Berufs- und Fachausbildung Fachspezifische Berufslehre oder vergleichbare Ausbildung mit sehr guten Branchenkenntnissen Fachspezifische Berufslehre mit zusätzlichem Fachdiplom wie eidg. Fachausweis oder Abschluss an einer Fachhochschule (HTL/HWV/HFS) bzw. Universität/ETHZ/EPFL Fachspezifische Berufslehre mit zusätzlichem Fachdiplom wie eidg. Fachausweis oder Abschluss an einer Fachhochschule (HTL/HWV/HFS) bzw. Universität/ETHZ/EPFL Berufserfahrung und Spezialkenntnisse 5-8 Jahre Berufserfahrung und berufsbegleitende Weiterbildung von 2-3 Jahren mit Abschluss. Einsteiger mit Abschluss ab Stufe Fachhochschule 2-5 Jahre Erfahrung nach dem abgeschlossenen Ausbildungsgang und ausgewiesene Praxis in den speziellen Fachgebieten. Ausbildung im Projektmanagement 6-8 Jahre Erfahrung im gesamten Fachgebiet. Ausbildung und Erfahrung als Projektleiter Mindestlebensalter ca. 27 ca. 28 ca. 32 Seite 3 von 4

31 Aufgaben- und Arbeitsbereiche Selbständige Sachbearbeitung in einem oder mehreren anspruchsvollen Fachgebieten. Hohe Eigenverantwortung für die Qualität und Vollständigkeit in der Arbeitsausführung Selbständige und umfassende Sachbearbeitung in einem oder mehreren anspruchsvollen Fachgebieten. Hohe Eigenverantwortung für die Qualität und Zielerreichung. Verantwortliche Leitung von Projekten Selbständige und umfassende Bearbeitung von komplexen Fachaufgaben in mehreren anspruchsvollen Fachgebieten. Hohe Eigenverantwortung für die Qualität und Zielerreichung. Verantwortliche Leitung von komplexen bereichsübergreifenden Projekten Besondere Anforderungen Weitgehend selbständige Vorbereitung von Entscheidungsunterlagen. Sehr gute Kenntnis der für die Arbeitsgebiete geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen Entscheidungsvorbereitung in anspruchsvollen Sachfragen. Umfassende Kenntnis der für die Fachgebiete geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen Umfassende Entscheidungsvorbereitung in komplexen Sachfragen unter Berücksichtigung aller relevanten Bestimmungen und Rahmenbedingungen Seite 4 von 4

32 STADT BADEN Lohnbänder Anhang 5.1 Gültig ab Lebensaltersabhängige Lohnbandbreite 1 76'000 71'000 Jahresgehalt 66'000 61'000 56'000 51'000 46' Lebensalter Lebensalter Obere Grenze 57'683 64'091 70'499 76'907 76'907 76'907 76'907 76'907 76'907 76'907 Untere Grenze 48'066 49'763 51'461 53'158 53'158 53'158 53'158 53'158 53'158 53'158 Lebensaltersabhängige Lohnbandbreite 2 86'000 81'000 Jahresgehalt 76'000 71'000 66'000 61'000 56'000 51' Lebensalter Lebensalter Obere Grenze 64'600 70'223 75'845 81'468 87'090 87'090 87'090 87'090 87'090 87'090 Untere Grenze 53'443 55'040 56'636 58'233 59'829 59'829 59'829 59'829 59'829 59'829

33 STADT BADEN Lohnbänder Anhang 5.1 Gültig ab Lebensaltersabhängige Lohnbandbreite 3 97'000 Jahresgehalt 87'000 77'000 67'000 57' Lebensalter Lebensalter Obere Grenze 71'254 77'758 84'261 90'765 97'268 97'268 97'268 97'268 97'268 97'268 Untere Grenze 59'663 61'570 63'479 65'386 67'296 67'296 67'296 67'296 67'296 67'296 Lebensaltersabhängige Lohnbandbreite 4 105'000 Jahresgehalt 95'000 85'000 75'000 65' Lebensalter Lebensalter Obere Grenze 84'373 84'373 90'141 95' ' ' ' ' ' '446 Untere Grenze 67'522 67'522 69'218 70'914 72'609 74'305 74'305 74'305 74'305 74'305

34 STADT BADEN Lohnbänder Anhang 5.1 Gültig ab Lebensaltersabhängige Lohnbandbreite 5 121' '000 Jahresgehalt 101'000 91'000 81'000 71' Lebensalter Lebensalter Obere Grenze 91'235 91'235 98' ' ' ' ' ' ' '758 Untere Grenze 74'398 74'398 76'440 78'481 80'523 82'564 82'564 82'564 82'564 82' '000 Lebensaltersabhängige Lohnbandbreite 6 130'000 Jahresgehalt 120' ' '000 90'000 80' Lebensalter Lebensalter Obere Grenze 102' ' ' ' ' ' ' ' ' '593 Untere Grenze 84'007 84'007 85'935 87'863 89'792 91'720 93'648 93'648 93'648 93'648

35 STADT BADEN Lohnbänder Anhang 5.1 Gültig ab Lebensaltersabhängige Lohnbandbreite 7 154' '000 Jahresgehalt 134' ' ' '000 94' Lebensalter Lebensalter Obere Grenze 119' ' ' ' ' ' ' ' ' '949 Untere Grenze 97'642 97'642 97' ' ' ' ' ' ' '579 Lebensaltersabhängige Lohnbandbreite 8 180' '000 Jahresgehalt 160' ' ' ' ' ' Lebensalter Lebensalter Obere Grenze 144' ' ' ' ' ' ' ' ' '831 Untere Grenze 115' ' ' ' ' ' ' ' ' '674

36 STADT BADEN Lohnbänder Anhang 5.1 Gültig ab Lebensaltersabhängige Lohnbandbreite 9 209'000 Jahresgehalt 189' ' ' ' Lebensalter Lebensalter Obere Grenze 168' ' ' ' ' ' ' ' ' '237 Untere Grenze 134' ' ' ' ' ' ' ' ' '390

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