Personalreglement Stadt Baden per Beilage 1

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1 Personalreglement Stadt Baden per Beilage 1 Überblick Personalreglement 1. Einleitung/Beschrieb Das Projekt entstand aufgrund folgender Punkte: Analyse der Handlungsfelder im Bereich Personal (Verwaltungsstab 2010/11). Mit dieser Analyse erfolgte eine Definition personalstrategischer Stossrichtungen. Auszug: Konzeption eines neuen Lohnsystems und Überarbeiten des Anstellungsreglements Mitarbeitendenumfrage (Nov. 2012): Die Ergebnisse zeigten Handlungsbedarf im Bereich Anstellungsbedingungen und Lohn Folgende Ziele und Rahmenbedingungen wurden für das Projekt definiert: Übergeordnetes Ziel: Die Stadt Baden bleibt eine attraktive Arbeitgeberin für alle Mitarbeitenden (Leitbild: Wir entlöhnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter markt- und leistungsgerecht und sorgen für ein soziales Netz, das allen gute Sicherheit bietet) Mit dem neuen Personalreglement erhält die Stadt Baden ein Personalgesetz, das den sich veränderten gesellschaftlichen und Arbeitsmarkt relevanten Gegebenheiten gerecht wird. Gleichzeitig stellt es die personalrechtlich korrekte Abwicklung der Personalgeschäfte sicher. Die Stadt Baden positioniert sich als attraktive und verlässliche Arbeitgeberin und bindet damit kompetente und engagierte Mitarbeitende an sich. Das neue Personalreglement bildet eine Grundlage, mit welcher Baden auch zukünftig eine innovative und moderne Stadtverwaltung bleibt. Projektziele: Rechtsgleichheit: Die Stadt Baden verfügt über ein Anstellungsreglement, welches die Anstellung aller Mitarbeitenden regelt Das neue Anstellungsreglement behält mindestens die heute geltenden Anstellungsbedingungen bei, ist juristisch korrekt, nachvollziehbar und trägt zum übergeordneten Ziel bei Rahmenbedingungen: Es erfolgt eine formelle Totalrevision und eine inhaltliche Teilrevision Die Verordnung für vertraglich Angestellte wird aufgelöst Das Lohnkonzept als Anhang zum Anstellungsreglement wird aufgrund seiner Komplexität nachgelagert in einem separaten Projekt bearbeitet Beilage 1 - Überblick Personalreglement Stadt Baden.docx

2 Personalreglement Stadt Baden ab Wichtigste Änderungen Allgemeines Thema Neu Bisher Rechtsgleichheit Bezeichnung, Anstellungsform Kaskade Gesetze Alle Mitarbeitenden der Stadt Baden sind gleichgestellt; ein Reglement für alle Mitarbeitenden Personalreglement; Arbeitsverträge 1. Personalreglement 2. Kantonales Personalrecht 3. OR Zwei unterschiedliche Gesetze (Anstellungsreglement und Verordnung für vertraglich Angestellte) und damit ungleiche Behandlung Anstellungsreglement und Verordnung für vertraglich Angestellte; Verfügungen, Verträge und Mischformen 1. Anstellungsreglement oder Verordnung für vertraglich Angestellte 2. OR Diverses Behebung formeller Fehler; Präzisierung; Verständlichkeit Teilweise Verweise ins Leere; unklare Vorgehensweisen; teilweise nicht rechtmässig Detailbestimmungen bzgl. Arbeits-/Ruhezeit, Überstunden/Überzeit, Absenzen und Kurzurlaube sowie entsprechende Entschädigungsregelung in stadträtlicher Verordnung bzw. Weisung Modernisierung; Lesefreundlichkeit Detailbestimmungen bzgl. Arbeits-/Ruhezeit, Überstunden/Überzeit, Absenzen und Kurzurlaube sowie entsprechende Entschädigungsregelung teilweise im Anstellungsreglement, teilweise in stadträtlicher Verordnung oder Entscheiden Veraltete Aussagen; komplizierte Systematik Seite 2 von 6

3 Inhaltliches Thema Neu Bisher Personalpolitik Integration personalpolitischer Grundsätze Ferien Ab vollendetem 58. Altersjahr 5 Arbeitstage zusätzlich Ab 1.1. im Jahr der Erreichung des 60. Geburtstages 5 Arbeitstage zusätzlich Grundsatz: Mindestens 2 Wochen zusammenhängend beziehen; Restferien sind grundsätzlich bis Juni im Folgejahr zu beziehen Keine Regelung Ferienkürzung Urlaube Ferienkürzung ab 2. Monat unbezahlter Urlaub; auch angebrochene Monate werden anteilmässig gekürzt Frühestens ab dem vollendeten siebten Anstellungsjahr kann den Mitarbeitenden, auf begründetes Gesuch hin und soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen, ein teil- oder vollbezahltes Sabbatical zur persönlichen oder beruflichen Weiterbildung von maximal drei Monaten gewährt werden. Dieses darf nicht zu Ferienzwecken verwendet werden. Nach einem Bezug kann frühestens nach weiteren acht Dienstjahren erneut ein Sabbatical beantragt werden. Der Stadtrat regelt die Einzelheiten. Mutterschaftsurlaub: - Im 1. Dienstjahr 14 Wochen / 100% Lohn - ab 2. Dienstjahr 20 Wochen 100% Lohn - keine Einschränkungen bei Austritt Keine Regelung, jedoch Handhabung Ferienkürzung ab 1. Urlaubstag Mutterschaftsurlaub Anstellungsreglement: - Im 1. Dienstjahr 14 Wochen / 100% Lohn - ab 2. Dienstjahr 20 Wochen / 100% Lohn - Reduzierung des Anspruches infolge Austritt nach dem Mutterschaftsurlaub oder während den nachfolgenden 6 Monaten Mutterschaftsurlaub Verordnung für vertraglich Angestellte: - 14 Wochen, EO-Entschädigung als Grundlage - Abstufung nach Anzahl Dienstjahre bzgl. Dauer 100% Lohn, von 2 bis 30 Wochen Lohn Seite 3 von 6

4 Adoption eines Kindes bis zu 8 Jahren: 10 Wochen; falls beide Adoptiveltern bei der Stadt Baden tätig sind, besteht der Anspruch nur für einen Elternteil Vaterschaftsurlaub: 10 Arbeitstage Vaterschaftsurlaub: 5 Arbeitstage Lohn Diverse Geldleistungen Krankheit / Gesundheit Jahreslohn, aufgeteilt in 13 Monatslöhne, Auszahlung des 13. Monatslohns monatlich (anteilsmässig) Lohnerhöhung auch im gekündigten Anstellungsverhältnis Prämie für die erfolgreiche Vermittlung neuer Mitarbeitenden an die Stadt Baden. Der Stadtrat regelt die weiteren Einzelheiten. Ereigniszahlung bei Geburt / Adoption und Heirat / Eintragung der Partnerschaft von CHF 500 Die Mitarbeitenden erhalten nach Vollendung von jeweils fünf Anstellungsjahren folgende Treueprämien: 5 Jahre CHF Jahre CHF Jahre CHF oder 10 Arbeitstage bezahlter Urlaub 20 Jahre ein Monatslohn oder 20 Arbeitstage bezahlter Urlaub Jede weiteren fünf Jahre ein Monatslohn oder 20 Arbeitstage bezahlter Urlaub. Bei 10, 20, 30 und 40 Dienstjahren erhalten Mitarbeitende zusätzlich zur Treueprämie ein Naturalgeschenk im Wert von CHF 500. Lohnfortzahlung im 1. Dienstjahr 3 Monate, ab dem 2. bis 4. Dienstjahr 6 Monate, ab dem 5. Dienstjahr 12 Monate Anrechnung der Krankheitsfälle sofern gleiches Ereignis innert eines Jahres ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. des Leistungsanspruchs Jahreslohn, aufgeteilt in 13 Monatslöhne, Auszahlung des 13. Monatslohns im November Kein Anrecht auf Lohnerhöhung im gekündigten Anstellungsverhältnis 5 Dienstjahren CHF 1, Dienstjahren CHF 2, Dienstjahren CHF 4,000 Nach Vollendung von 20 und jeweils weiteren 5 Dienstjahren einen vollen Monatslohn. Die Treueprämie kann auf Wunsch der Mitarbeitenden und soweit es die Verhältnisse gestatten in Ferien umgewandelt werden: - beim 25. Jubiläum der halbe Monatslohn in 2 Wochen - beim 40. Jubiläum der ganze Monatslohn in 4 Wochen Naturalgeschenk im Wert von CHF 500 bei 25 und 40 Dienstjahren Lohnfortzahlung ab 1. Dienstjahr 6 Monate Anrechnung der Krankheitsfälle sofern gleiches Ereignis im selben Anstellungsjahr Seite 4 von 6

5 Vertrauensärztliche Untersuchung möglich Keine Regelung Medizinische Eignungsprüfung Periodische medizinische Eignungsprüfung in sicherheitsrelevanten Einsatzbereichen möglich Keine Regelung Versicherung Nichtberufsunfall (NBU), UVG-Zusatz und Krankentaggeld (KTG), Prämien Pensionsalter Auflösung Anstellungsverhältnis Alle Mitarbeitende sind gemäss UVG gegen Unfälle sowie gegen Lohnausfall (Krankentaggeld) versichert. NBU: Die Prämien UVG NBU werden zwischen Arbeitgeberin und Mitarbeitenden aufgeteilt. KTG und UVG-Zusatzversicherung: Die Prämien gehen zu Lasten der Arbeitgeberin Das Pensionierungsalter ist mit 65 Jahren erreicht. Ein Aufschub kann im gegenseitigen Einvernehmen bis 70 Jahre erfolgen. Mitarbeitende nach VO und AR sind unterschiedlich versichert und leisten unterschiedliche Prämienbeiträge. NBU: Bei vertraglich angestellten Mitarbeitenden werden die Prämien von der Arbeitgeberin, bei Mitarbeitenden nach AR je ein Anteil von den Arbeitnehmenden und der Arbeitgeberin übernommen. KTG und UVG-Zusatzversicherung: Vertraglich angestellte Mitarbeitende sind nicht versichert, bei Mitarbeitenden nach AR werden die Prämien von der Arbeitgeberin übernommen Das Pensionierungsalter bei Mitarbeitenden nach AR ist mit 65 Jahren, bei vertraglich angestellten Mitarbeitenden mit 63, erreicht. Das Vorsorgereglement der APK jedoch sieht das ordentliche Pensionierungsalter mit 65 Jahren vor. D.h. bei einem Altersrücktritt mit 63 Jahren erfolgt eine entsprechende Rentenkürzung. Der Aufschub ist bis 65 Jahren möglich. Kündigungsfrist ab Lohnstufe 7: 4 Monate Kündigungsfrist bei Führungs- und Fachfunktionen bis zu 6 Monate möglich Bemerkung: Die meisten Führungs- und Fachkräfte haben jedoch 3 Monate Kündigungsfrist Rechtsschutz Mitarbeitende: Klage an Verwaltungsgericht (da neu alle Arbeitsverträge und keine Verfügungen erhalten), Kündigungsschutz klarer, Rechtsweg eindeutig Ordentliche Kündigung (Verwarnung, Bewährungsfristen); ausserordentliche Kündigung aus wichtigen Gründen gemäss OR Rechtsschutz Mitarbeitende: Beschwerde (aufgrund Verfügungen) bei verschiedenen, auch internen Beschwerdeinstanzen, Kündigungsschutz unklar Ordentliche Kündigung (Vorgehen unklar); Disziplinarverfahren mit Verwarnung, Verweis, prov. Anstellung, fristlose Entlassung Die Änderungen sind im separaten Dokument Beilage 3 - Synopse neu bisher detailliert beschrieben und begründet. Seite 5 von 6

6 Personalreglement Stadt Baden ab Kostenübersicht (Schätzung) Ca. 0.58% der Lohnsumme jährlich, total CHF : CHF (0.35%) Mehrausgaben CHF (0.23%) indirekte Mehrkosten (z.b. Ferien) Die Kosten sind im separaten Dokument Beilage 4 - Kosten im Detail ausführlicher beschrieben. Seite 6 von 6

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