Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Einzel-Lohnausfallversicherung nach VVG (win und cash)

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1 innova Versicherungen AG Direktion Postfach 3073 Gümligen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Einzel-Lohnausfallversicherung nach VVG (win und cash) Inhaltsverzeichnis Einleitung A Umfang des Versicherungsschutzes A1 Gegenstand der Versicherung A2 Versicherungsmöglichkeiten A3 Örtlicher Geltungsbereich A4 Versicherte Personen A5 Definition von Krankheit und Unfall A6 Definition von Fall B Versicherungsleistungen B1 Versichertes Taggeld B2 Anspruch B3 Arbeitsunfähigkeit B4 Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit B5 Wartefrist B6 Leistungsdauer und Rückfallfrist B7 Mutterschaftstaggeld für Arbeitslose B8 Höhe des Taggeldes C Versicherungsformen C1 Versicherungsdeckung win C2 Versicherungsdeckung cash D Beginn und Ende des Versicherungsschutzes D1 Informationen vor Vertragsabschluss D2 Beginn, Dauer und Ende der Versicherung D3 Kündigung durch den Versicherungsnehmer D4 Kündigung durch innova Ausgabe 1. Januar 2007 E E1 E2 E3 E4 E5 F F1 F2 F3 F4 F5 F6 F7 F8 F9 F10 G G1 G2 G3 G4 Prämien Mitteilung über Anpassung der Prämien und Versicherungsbedingungen Prämienzahlung Inkassospesen Festsetzung der Gebüren Rückerstattung der Prämien Ansprüche und Obliegenheiten im Schadenfall Obliegenheiten bei Aufnahme in die Versicherung und während deren Dauer Vorbehalt und Ablehnung Versicherungsantrag Anmeldung der Arbeitsunfähigkeit Pflichten des Versicherungsnehmers beziehungsweise der versicherten Person Frist für die Auszahlung von Versicherungsleistungen Verletzung der Anzeigepflichten oder Obliegenheiten Leistungsausschlüsse Leistungskürzungen Zusammentreffen mit Leistungen Dritter und Überentschädigung Verrechnung Schlussbestimmungen Abtretung und Verpfändung von Leistungen Mitteilungen Bemessungsgrundlage für die Einhaltung von Fristen Gerichtsstand Einleitung Alle personenbezogenen Begriffe sind geschlechtsneutral zu verstehen. Unter der Bezeichnung innova wird jeweils die innova Versicherungen AG verstanden. AVB für die Einzel-Lohnausfallversicherung (win und cash) 1

2 A A1 A2 Umfang des Versicherungsschutzes Gegenstand der Versicherung innova gewährt Versicherungsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheiten und, sofern vertraglich vereinbart, von Unfällen. Versicherungsmöglichkeiten Der Vertrag kann die folgenden Versicherungsabteilungen umfassen: Lohnausfallversicherung win Lohnausfallversicherung cash Bei diesen Versicherungsmöglichkeiten handelt es sich um Schadenversicherungen nach Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). A3 Örtlicher Geltungsbereich 1 Die Versicherung gilt auf der ganzen Welt. 2 Begibt sich eine erkrankte Person ohne schriftliche Zustimmung von innova ins Ausland, besteht während der Zeit des Auslandaufenthaltes kein Anspruch auf Leistungen. 3 Für die versicherte Person besteht im Ausland nur während der Dauer eines nachgewiesenen Spitalaufenthaltes Anspruch auf Taggeld. A4 Versicherte Personen Versichert sind die in der Police aufgeführten Personen. A5 Definitionen von Krankheit und Unfall 1 Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. 2 Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. 3 Folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen sind, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt: a) Knochenbrüche; b) Verrenkungen von Gelenken; c) Meniskusrisse; d) Muskelrisse; e) Muskelzerrungen; f) Sehnenrisse; g) Bandläsionen; h) Trommelfellverletzungen. 4 Keine Körperschädigung im Sinne von Absatz 3 stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, welche infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. 5 In der Police ist festgehalten, ob Unfälle mitversichert sind. 6 Mutterschaft umfasst Schwangerschaft und Niederkunft sowie die nachfolgende Erholungszeit der Mutter. Mutterschaftsleistungen werden ausschliesslich im Rahmen der unter B7 aufgeführten Voraussetzungen erbracht. 2 Personen bis zum zurückgelegten 15. Altersjahr können keine Lohnausfallversicherung abschliessen. 3 Nicht erwerbstätige Hausfrauen und Hausmänner, welche einen eigenen Haushalt führen, können Taggelder bis zu einem Maximalbetrag von 50 Franken versichern. innova verzichtet bei einer Arbeitsunfähigkeit auf einen Nachweis für den Erwerbsausfall. 4 Die Lohnausfallversicherung erlischt am Ende des Monats a) nach der vollständigen Erschöpfung der Leistungen; b) nach Bezug der AHV-Rente, spätestens jedoch nach Erreichen des AHV Altersjahres. Dies trifft auch bei andauernder Arbeitsunfähigkeit zu. B2 Anspruch 1 Das versicherte Taggeld wird bei ärztlich bescheinigter, vollständiger oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf einer allfälligen Wartefrist ausgerichtet. Die Leistungsdauer beginnt mit dem ersten Tag der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 Prozent, jedoch frühstens drei Tage vor der ersten ärztlichen Behandlung. 2 Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 Prozent erbringt innova das Taggeld entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. Eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25 Prozent gibt keinen Anspruch auf Taggeldleistungen. Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit zählen für die Erreichung der Wartefrist voll. Arbeitsausfälle wegen ambulanter Untersuchungen oder Behandlungen ohne andauernde Arbeitsunfähigkeit begründen keinen Taggeldanspruch. 3 Arbeitslose Versicherte, die bei der Arbeitslosenkasse angemeldet sind, haben gegen angemessene Prämienanpassung Anspruch auf Änderung ihrer bisherigen Lohnausfallversicherung in eine Versicherung mit Leistungsbeginn ab 31. Tag unter Beibehaltung der bisherigen Taggeldhöhe und ohne Berücksichtigung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Umwandlung. 4 Nach jeder Geburt ruht die Leistungspflicht von innova während der Dauer der Leistungspflicht für Mutterschaft gemäss Erwerbsersatzgesetz (EOG). 5 Sind nur Krankheiten versichert und ist die Krankheit nur teilweise Ursache der Arbeitsunfähigkeit, bezahlt innova nur einen entsprechenden Teil der Leistungen. Im Maximum werden die gemäss Police versicherten Leistungen erbracht. 6 Gilt der Versicherte als Arbeitsloser, erbringt innova das Taggeld zu folgenden Bedingungen: bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 Prozent bis 50 Prozent die Hälfte des Taggeldes bei einer Arbeitsunfähigkeit über 50 Prozent das volle Taggeld 7 Ist die Leistungspflicht des Unfallversicherers unklar und handelt es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Krankheit oder ist eine Zuordnung Unfall/Krankheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht möglich, so erbringt innova in dem Umfang Vorleistungen, in dem sie vollumfänglich vom Unfallversicherer zurückgefordert werden können, wenn a) sich die versicherte Person verpflichtet, auf eine ablehnende Verfügung innert Frist Einsprache zu erheben; b) die Leistungen des Unfallversicherers, maximal in der Höhe des versicherten Taggeldes, innova schriftlich abgetreten werden. 8 Bis zur Verfügung allfälliger staatlicher oder betrieblicher Leistungen, einer entsprechenden ausländischen Versicherung oder von einem haftpflichtigen Dritten erbringt innova Vorschussleistungen. 9 Dem Versicherungsnehmer werden der Quellensteuer unterliegende Leistungen gekürzt überwiesen. innova nimmt die nach den massgeblichen Steuergesetzen vorgesehenen Steuerabzüge an der Quelle vor und rechnet mit den zuständigen Steuerbehörden ab. A6 Definition von Fall Als Fall im Sinne dieser Versicherungsbedingungen gilt jede Arbeitsunfähigkeit, welche auf ein- und derselben Krankheit oder ein- und demselben Unfallereignis beruht. B3 Arbeitsunfähigkeit Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. B Versicherungsleistungen B1 Versichertes Taggeld 1 Erwerbstätige Personen können Taggelder bis zu einem Maximalbetrag von 700 Franken entsprechend dem zu erwartenden Lohn- und Erwerbsausfall versichern. B4 Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt durch einen zur Berufsausübung zugelassenen, eidgenössisch diplomierten Arzt oder durch einen Arzt mit einem gleichwertigen ausländischen Fähigkeitszeugnis oder durch einen zur Berufsausübung zugelassenen Chiropraktiker mit einem vom Kanton ausgestellten und vom Bundesrat anerkannten Befähigungsausweis. 2

3 B5 Wartefrist 1 Die Wartefrist beginnt mit dem ersten Tag der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 Prozent, frühestens jedoch drei Tage vor der ersten ärztlichen Behandlung. Die Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 Prozent zählen für die Wartefrist als ganze Tage. Bei Leistungssperre beginnt die Wartefrist am ersten Tag nach Beendigung der Leistungssperre zu laufen. 2 Bei Leistungsbeschränkung auf die Dauer des Spitalaufenthalts im Ausland wird der Teil der noch nicht bestandenen Wartefrist bei den Zahlungen nach der Rückkehr in die Schweiz angerechnet. Ohne vorangegangenen Spitalaufenthalt beginnt die Anrechnung der Wartefrist mit der Einreise in die Schweiz. B6 B7 win Sofern keine andere Vereinbarung aus der Police hervorgeht, wird die Wartefrist bei der Leistungsausrichtung pro Fall berechnet und an die Leistungsdauer angerechnet. Ist die Wartefrist pro Fall festgelegt und handelt es sich um einen neuen Fall und die Arbeitsunfähigkeit beginnt innerhalb von 170 Tagen seit dem Ende der letzten Arbeitsunfähigkeit, wird die neu zu bestehende Wartefrist jeweils zusätzlich an die Leistungsdauer angerechnet. Ist die Wartefrist pro Fall festgelegt und handelt es sich um einen Rückfall und beginnt die Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 170 Tagen seit dem Ende der letzten Arbeitsunfähigkeit, ist die Wartefrist neu zu bestehen. cash Sofern keine andere Vereinbarung aus der Police hervorgeht, wird die Wartefrist bei der Leistungsausrichtung pro Fall berechnet und an die Leistungsdauer angerechnet. 3 Begibt sich eine erkrankte Person ohne schriftliche Zustimmung von innova ins Ausland, steht ihre Wartezeit still und läuft erst ab dem Tag nach der Einreise in die Schweiz weiter. Leistungsdauer und Rückfallfrist win Das Taggeld wird bei ärztlich bescheinigter, vollständiger Arbeitsunfähigkeit während 730 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen ausgerichtet. Massgebend für die Berechnung des Unterbruchs ist der Tag nach dem Ende der letzten Arbeitsunfähigkeit und der Leistungsbeginn der neuen Arbeitsunfähigkeit. cash innova bezahlt das Taggeld für höchstens 730 Tage je Fall abzüglich Wartefrist. Das erneute Auftreten einer Krankheit oder von Folgen eines Unfalles gilt hinsichtlich Leistungsdauer und Wartefrist als neuer Schadenfall, wenn die versicherte Person vor dem Rückfall mindestens 90 Tage voll arbeitsfähig war. Bei einem Rückfall innerhalb von 90 Tagen entfällt die Wartefrist und bereits erbrachte Leistungen werden zur Berechnung der maximalen Leistungsdauer angerechnet. Massgebend für die Berechnung des Unterbruchs ist der Tag nach dem Ende der letzten Arbeitsunfähigkeit und der Leistungsbeginn der neuen Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherte darf die Erschöpfung der Bezugsberechtigung nicht dadurch aufhalten, dass er vor der ärztlich bescheinigten Beendigung der Arbeitsunfähigkeit auf das Taggeld verzichtet. Nach Erlöschen des Versicherungsschutzes entfällt die Leistungspflicht von innova für neue und bereits bestehende laufende Schadenfälle. Bei Leistungskürzungen wegen Ruhen der Leistungspflicht gemäss Artikel E2 erfolgt die volle Anrechnung der Tage der Leistungssperre an die Leistungsdauer. Mutterschaftstaggeld für Arbeitslose 1 Gilt die Versicherte als Arbeitslose, gewährt ihr innova beim Übertritt in die Einzelversicherung den bisherigen Leistungsumfang bei Mutterschaft. 2 Die Versicherte hat ab Geburt Anspruch auf Mutterschaftsleistungen. Die Leistungsdauer geht aus dem Kollektivvertrag des letzten Arbeitgebers hervor. 3 Die Mutterschaftsleistungen werden ungeachtet einer krankheitsoder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit nach der Niederkunft ausgerichtet. 4 Versicherbar ist einerseits die Differenz bis zum maximal versicherbaren Einkommen gemäss EOG sowie bis zu 100 Prozent des darüber steigenden Verdienstes bis maximal Franken. Die Leistungshöhe geht aus dem Kollektivvertrag des letzten Arbeitsgebers hervor. 5 Saisonangestellte, bei welchen die Geburt nach Saisonende erfolgt, erhalten keine Mutterschaftsleistungen. 6 Die Mutterschaftsleistungen werden ausgerichtet, wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat und die versicherte Person bei der Niederkunft während mindestens 270 Tagen ohne Unterbruch bei innova oder einem anderen Versicherer gleichwertig für die Mutterschaft versichert ist. Ist die versicherte Person bei der Geburt weniger als 270 aufeinander folgende Tage für die Mutterschaft versichert, bezahlt innova die Leistung während höchstens 21 Tagen (abzüglich der vereinbarten Wartefrist). Vorbehalten bleibt das Freizügigkeitsabkommen zwischen dem Schweizerischen Versicherungsverband (SVV) und santésuisse, gültig ab 1. Januar Bei Saisonangestellten wird die bisherige Versicherungsdauer ab Datum des erstmaligen Eintrittes in den kollektivversicherten Betrieb gerechnet. Die Versicherungsunterbrüche wegen der «toten Saison» werden nicht berücksichtigt, sofern die Versicherte vorher im versicherten Betrieb gearbeitet hat und die Arbeit auch nach deren Abschluss wieder aufnimmt. 8 Die Leistungsdauer kann nicht unterbrochen werden. 9 Ist eine Wartefrist für die Mutterschaftsleistungen vereinbart, wird diese an die Leistungsdauer angerechnet. Ist die Wartefrist pro Fall vereinbart, wird diese im Falle einer Arbeitsunfähigkeit vor der Geburt für die Mutterschaft ein zweites Mal angerechnet. 10 Die Mutterschaftsleistungen werden nicht an die Leistungsdauer gemäss Artikel B6 angerechnet. 11 innova kürzt die Leistungen aus der Mutterschaftsversicherung nur so weit und nur in dem Ausmass, als gleichzeitig ein Anspruch auf Leistungen aus einer Sozialversicherung, dem UVG oder aus einer Krankentaggeldversicherung besteht. Vorbehalten bleiben die Leistungen aus der Mutterschaftsversicherung gemäss EOG. Soweit entsprechende Ansprüche nach EOG bestehen, vergütet innova eine allfällige Differenz zwischen den über die Ausgleichskassen versicherten Leistungen und dem bei innova versicherten Lohn. Die Vergütung erfolgt nach Eingang der EO-Abrechnung der zuständigen Ausgleichskasse. Werden Leistungen des EOG auf Antrag der Mutter wegen Spitalaufenthalt des Kindes ab einem späteren Zeitpunkt als demjenigen der Geburt erbracht, so entsteht der Leistungsanspruch aus dieser Versicherung am Datum des Anspruchs für Mutterschaftsleistungen nach EOG. 12 Die Versicherung für Mutterschaft kann auf das Ende des laufenden Kalenderjahres gekündigt werden. B8 Höhe des Taggeldes 1 innova vergütet den nachgewiesenen und entstandenen Lohnausfall. Diese Versicherung gilt nicht als Summenversicherung, sondern als Schadenversicherung. Der Lohn wird durch die effektiven Tage des Kalenderjahres geteilt. 2 Für selbstständig Erwerbende gilt als Grundlage für die Berechnung des Erwerbsausfalls das letzte, bis zum Tag vor der Arbeitsunfähigkeit bezogene AHV-pflichtige Erwerbseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit einschliesslich fixer Betriebskosten sowie durch die Arbeitsunfähigkeit verursachten betrieblichen Mehraufwendungen. 3 Für die Versicherten im Monatslohn wird der Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet und durch die effektiven Tage des Kalenderjahres geteilt. 4 Für die Versicherten im Stunden- oder Tageslohn beträgt der Tageslohn 1/7 des durchschnittlichen Wochenlohnes. Als Wochenlohn gilt der in einer Kalenderwoche erzielte Bruttolohn. 5 Übt die versicherte Person keine regelmässige Tätigkeit aus oder unterliegt der Lohn starken Schwankungen, so ist das nachgewiesene durchschnittliche Einkommen der letzten zwölf Monate massgebend. 6 Eine in ihrer aktuellen Tätigkeit arbeitsunfähige versicherte Person verpflichtet sich, innert drei Monaten Arbeit in einem anderen Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen. Wird die Erwerbstätigkeit oder die Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet oder unterbleibt die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung beziehungsweise der Invalidenversicherung, so erfolgen die Taggeldleistungen unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht der versicherten Person. C Versicherungsformen C1 Versicherungsdeckung win 1 Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird die Dauer der Leistungen gemäss Artikel B6 (win) vergütet. Der Anspruch auf die restliche Versicherungssumme bleibt erhalten. 2 Erbringt eine Sozialversicherung Taggeld- und/oder Rentenleistungen oder hat ein haftpflichtiger Dritter solche erbracht, erfolgt die Aufzahlung auf 100 Prozent des Verdienstausfalles gemäss Artikel B8. 3 Die gekürzten Taggeldleistungen werden im Anschluss an die Leistungsdauer gemäss Artikel B6 (win) im Rahmen des ungedeckten Lohnausfalles bis zur vollständigen Erschöpfung ausgerichtet. Dasselbe gilt bei Erschöpfung des Leistungsanspruchs infolge teilweiser Arbeitsunfähigkeit. Der Anspruch auf die restliche Versicherungssumme bleibt erhalten. Taggeldleistungen 3

4 welche infolge Überversicherung gekürzt werden, führen nicht zu einer Verlängerung der Leistungsdauer. 4 Erfolgen nach einer Aussteuerung wegen teilweiser Arbeitsunfähigkeit weitere Taggeldzahlungen infolge Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, werden die Leistungen wieder eingestellt, sobald die vorherige Teilarbeitsunfähigkeit wieder erreicht wird. C2 Versicherungsdeckung cash 1 Erbringt eine Sozialversicherung Taggeld- und/oder Rentenleistungen oder hat ein haftpflichtiger Dritter solche erbracht, erfolgt die Aufzahlung auf das versicherte Taggeld mit voller Anrechnung der Tage an die Leistungsdauer gemäss Artikel B6 (cash). 2 Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit zählen für die Erreichung der Leistungsdauer gemäss B6 (cash) voll. D3 Kündigung durch den Versicherungsnehmer 1 Die Versicherung kann für jede einzelne versicherte Person nach ununterbrochener einjähriger Versicherungsdauer unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres durch den Versicherungsnehmer mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden. 2 Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag des Monats vor Beginn der dreimonatigen Kündigungsfrist an innova zugestellt wird (Poststempel). 3 Nach jedem Schadenfall, für den innova eine Leistung erbringt, kann der Versicherungsnehmer spätestens 14 Tage seit Auszahlung der Entschädigung oder seit entsprechender Kenntnisnahme den Vertrag kündigen. Die Versicherungsdeckung erlischt 14 Tage nachdem der Versicherungsnehmer innova die Kündigung schriftlich mitgeteilt hat. 4 Die Kündigung hat durch persönliche schriftliche Erklärung des Versicherungsnehmers selbst oder (bei fehlender Handlungsfähigkeit) seines gesetzlichen Vertreters zu erfolgen. D Beginn und Ende des Versicherungsschutzes D1 Informationen vor Vertragsabschluss 1 innova orientiert den Antragsteller vor Abschluss des Versicherungsvertrages verständlich über die Identität der innova Versicherungen AG und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages, insbesondere über: a) die versicherten Risiken; b) den Umfang des Versicherungsschutzes; c) die geschuldeten Prämien und weitere Pflichten des Versicherungsnehmers; d) Laufzeit und Beendigung des Versicherungsvertrages; e) die gemäss dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) und dem Bundesgesetz über den Versicherungsantrag (VVG) zu liefernden Informationen. Diese Angaben werden dem Antragssteller zusammen mit dem Antragsformular in schriftlicher Form übergeben. 2 Bei Kollektivverträgen, welche andere Personen als dem Versicherungsnehmer einen direkten Leistungsanspruch verleihen, achtet innova darauf, dass der Versicherungsnehmer diese Personen über den wesentlichen Inhalt des Vertrages sowie dessen Änderungen und Auflösung unterrichtet. Hierfür erstellt innova ein Informationsblatt. 3 Verletzt innova ihre Informationspflicht gemäss dieser Bestimmung so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, den Versicherungsvertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang bei innova wirksam. Dieses Kündigungsrecht erlischt vier Wochen nachdem der Versicherungsnehmer von er Pflichtverletzung und den obengenannten Informationen Kenntnis erhalten hat, jedenfalls spätestens ein Jahr nach Vertragsabschluss. D2 Beginn, Dauer und Ende der Versicherung 1 Der Versicherungsschutz gilt mit der Zustellung der schriftlichen Antragsannahme oder der Versicherungspolice als abgeschlossen und der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit dem auf der Police aufgeführten Datum. 2 Die Mindestversicherungsdauer beträgt eine Versicherungsperiode. Die Versicherungsperiode dauert jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember. Der Vertrag verlängert sich am Ablaufdatum und nach jedem folgenden Versicherungsjahr stillschweigend um ein weiteres Jahr. 3 Die Versicherung erlischt: a) mit dem Tod der versicherten Person; b) auf den Monatsersten des folgenden Monats, in welchem erstmals eine AHV-Rente und/oder BVG-Altersrente bezogen wird; c) mit der Kündigung durch den Versicherungsnehmer nach Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist; d) bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland; e) nach Erschöpfung der Leistungen; f) mit Eintritt in eine Kollektivtaggeldversicherung bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit (mit schriftlicher Bestätigung des neuen Arbeitgebers) auf den ersten des Folgemonates nachdem eine schriftliche Bestätigung bei innova eingetroffen ist; g) mit dem Tag, an welchem die Rahmenfrist für die Bezugsdauer der Arbeitslosenversicherung endet oder geendet hätte, wenn der Ablauf dieser Rahmenfrist nicht durch das Eintreten einer Arbeitsunfähigkeit verhindert worden wäre; h) für ehemalige Grenzgänger mit Verlassen des grenznahen Gebietes. D4 E E1 Kündigung durch innova innova verzichtet auf das ihr zustehende Recht, im Schadenfall vom Vertrag zurückzutreten, ausgenommen bei versuchtem oder vollendetem Versicherungsmissbrauch, sowie bei Anzeigepflichtverletzung. Prämien Mitteilung über Anpassung der Prämien und Versicherungsbedingungen Ändern die Prämien, ist innova berechtigt, eine Vertragsanpassung ab nächstem Prämienverfall vorzunehmen. innova teilt dem Versicherungsnehmer diese Anpassungen bis spätestens 45 Tage vor dem nächsten Prämienverfall schriftlich mit. Versicherungsnehmer, die mit diesen Anpassungen nicht einverstanden sind, können die betroffenen Versicherungsabteilungen auf das Datum der Anpassung kündigen. Erhält innova innert 30 Tagen seit Ankündigung der Anpassung keine Kündigung, gilt dies als Zustimmung zur Neuregelung der Versicherungen. E2 Prämienzahlung 1 Die Prämien sind für eine ganze Versicherungsperiode im Voraus geschuldet. Die Periodizität der Prämienzahlung ist auf der Police ersichtlich. 2 Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrage eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich anzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherers vom Ablaufe der Mahnfrist an (Artikel 20 Absatz 1 und 3 VVG). Die Leistungssperre tritt ein. Für Ratenzahlungsvereinbarungen bei Zahlungsrückständen wird eine Gebühr erhoben. 3 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall und deren Folgen, die während des Ruhens der Leistungspflicht anfallen, besteht keinerlei Leistungsanspruch, auch nicht bei nachträglicher Bezahlung der rückständigen Prämie. 4 Wird die ausstehende Prämie nicht innert zwei Monaten nach Ablauf der Mahnfrist rechtlich eingefordert, gilt der Vertrag als beendet. E3 E4 E5 Inkassospesen innova ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Mahnspesen, Inkassospesen und Umtriebsgebühren vollumfänglich in Rechnung zu stellen. Festsetzung der Gebühren Die Geschäftsleitung der innova Versicherungen AG bestimmt die Höhe der zu belastenden Gebühren gemäss E2 und E3. innova führt eine Liste der gültigen Tarife, die von den Versicherten jederzeit eingesehen werden kann. Rückerstattung der Prämien Bei vorzeitiger Auflösung oder Beendigung des Vertrages ist die Prämie nur für die Zeit bis zur Vertragsauflösung geschuldet. Ausgenommen hiervon bleibt die Kündigung des Vertrages im Schadenfall durch den Versicherungsnehmer während des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres. In diesem Fall bleibt der Anspruch auf die Prämie für die laufende Versicherungsperiode gewahrt. 4

5 F Ansprüche und Obliegenheiten im Schadenfall F1 Obliegenheiten bei Aufnahme in die Versicherung und während deren Dauer 1 Der Antragsteller hat innova im Antragsformular alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschluss bekannt sind oder bekannt sein müssen, wahrheitsgemäss und vollständig anzugeben. 2 Stimmt der Inhalt der Versicherungspolice nicht mit den getroffenen Vereinbarungen überein, so hat der Versicherungsnehmer binnen vier Wochen nach Empfang der Urkunde deren Berichtigung zu verlangen, andernfalls der Inhalt vom Versicherungsnehmer als genehmigt gilt. 3 Wenn ein Antragsteller beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrentatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitteilt oder verschweigt, kann innova innert vier Wochen, nachdem sie von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, den Vertrag kündigen. Mit dieser Kündigung erlischt auch die Leistungspflicht von innova für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt und Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrentatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat innova Anspruch auf Rückerstattung. 4 Die Antragsteller und die versicherten Personen haben die Medizinalpersonen, die sie behandeln oder behandelt haben sowie sämtliche Versicherungsträger innova gegenüber von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden und sie zu ermächtigen, jede verlangte versicherungsrelevante Auskunft an innova zu erteilen. 5 Ändert eine versicherte Person ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Tätigkeit, ist innova davon innert 14 Tagen schriftlich in Kenntnis zu setzen. Unterlässt ein Versicherter die Meldung einer Adressänderung, so gilt für die rechtskräftige Zustellung sämtlicher Korrespondenzen die innova letzte bekannte Adresse. F2 Vorbehalt und Ablehnung Versicherungsantrag Krankheiten oder Unfallfolgen, die bei der Antragstellung bestehen oder bestanden haben, können durch Vorbehalt von der beantragten Versicherung ausgeschlossen werden. innova kann einen Versicherungsantrag (Neuantrag oder Änderungsantrag) ohne Begründung ablehnen. F3 Anmeldung der Arbeitsunfähigkeit 1 Eine Arbeitsunfähigkeit ist durch den Versicherungsnehmer innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der Wartefrist, spätestens jedoch 14 Tage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, schriftlich an innova zu melden. Innert weiteren drei Tagen ist eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung des Arztes oder des Chiropraktikers mit vorbereitetem Formular (Krankmeldung) einzureichen. 2 Bei länger dauernden Arbeitsunfähigkeiten ist die versicherte Person verpflichtet, jeden Monat ein Zwischenzeugnis einzureichen. 3 Bei verspäteter Meldung der Arbeitsunfähigkeit besteht ein Anspruch auf Taggeldleistungen erst ab Datum des Eingangs der Meldung bei innova. Bei verspäteter Einreichung des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses von Arzt oder Chiropraktiker wird der Versicherte von innovaunter Androhung der Säumnisfolgen schriftlich gemahnt. Wird das Arbeitsunfähigkeitszeugnis nicht innert drei Tagen seit Zustellung der Mahnung an den Versicherten bei innova eingereicht, besteht ein Anspruch auf Taggeldleistungen erst ab Datum des verspäteten Eingangs des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses. F4 Pflichten des Versicherungsnehmers beziehungsweise der versicherten Person 1 Der Versicherungsnehmer beziehungsweise die versicherte Person tut alles, was der Schadenminderung und der Abklärung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer Folgen dienen kann. Es ist so bald als möglich ein eidgenössisch diplomierter Arzt oder Chiropraktiker beizuziehen und für fachgemässe Pflege zu sorgen. Die versicherte Person hat den Anordnungen des behandelnden Arztes und des Pflegepersonals Folge zu leisten. Sie ist verpflichtet, sich einer Untersuchung von innova beauftragten Ärzten zu unterziehen. Um zu einer Untersuchung zu gelangen, ist eine Reisedauer per Bahn bis zwei Stunden pro Weg zumutbar. innova vergütet für die Kosten Bahnklasse zwei und Bus- oder Trambillette. Weitere Reisekosten oder Spesen werden nicht vergütet. Begleitpersonen haben keinen Anspruch auf Entschädigung. 2 Die versicherte Person hat alles zu unternehmen, was die Genesung fördert und alles zu unterlassen, was sie verzögert. 3 Wechsel des Arztes oder des Chiropraktikers: der den Beginn der Arbeitsunfähigkeit bestimmende Arzt darf nur im Einverständnis mit innova gewechselt werden. 4 innova ist berechtigt, zusätzliche Belege und Auskünfte, insbesondere ärztliche Zeugnisse, zu verlangen. Die versicherte Person räumt ihr das Recht ein, direkt und auf ihre Kosten solcher Belege und Auskünfte einzufordern. Die versicherte Person entbindet die Ärzte, die sie behandeln oder behandelt haben, von der beruflichen Schweigepflicht gegenüber innova. 5 innova oder ein von ihr beauftragter Dritter sind berechtigt, im Zusammenhang mit der Beurteilung des Schadenfalles in sämtliche Unterlagen anderer Sozialversicherungen, Privatversicherungen, Amtsstellen und Arbeitgeberunterlagen Einsicht zu nehmen. innova oder ein von ihr beauftragter Dritter sind berechtigt, am Arbeitsplatz des Versicherten Abklärungen vorzunehmen und Änderungen vorzuschlagen. Die versicherte Person entbindet sie von der Schweigepflicht. F5 Frist für die Auszahlung von Versicherungsleistungen Die Versicherungsleistung wird spätestens vier Wochen nach dem Zeitpunkt fällig, in dem innova die für die Feststellung ihrer Leistungspflicht benötigten Unterlagen erhalten hat. Bei einer Überentschädigung werden die Leistungen entsprechend gekürzt. F6 Verletzung der Anzeigepflichten oder Obliegenheiten 1 Werden im Schadenfall die gebotenen Anzeigepflichten oder Obliegenheiten verletzt, kann innova die Leistungen verweigern oder nach ihrem Ermessen festlegen. 2 Diese Rechtsnachteile treten nicht ein, wenn die Anzeigepflichtverletzung den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen ist. F7 Leistungsausschlüsse 1 Von der Versicherung ausgeschlossen sind a) Krankheiten, Gebrechen und Unfallfolgen, für welche ein Versicherungsvorbehalt angebracht worden ist; b) Krankheiten, Gebrechen und Unfallfolgen, die bei Vertragsbeginn bestehen, solange sie eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben; c) Berufskrankheiten und unfallähnliche Körperschädigungen, welche durch die obligatorische Unfallversicherung gedeckt sind; d) Krankheiten, Unfälle und deren Folgen nach Erlöschen der Versicherung, auch wenn während der Versicherungsdauer Leistungen erbracht wurden; e) Arbeitsunfähigkeit infolge kosmetischer Behandlungen und Operationen; f) Krankheiten und Unfälle als Folge von aussergewöhnlichen Gefahren. Als solche gelten: fa) Teilnahme an Unruhen; fb) ausländischer Militärdienst; fc) Teilnahme an kriegerischen Handlungen, Terrorakten, vorsätzliche Ausübung von Vergehen und Verbrechen sowie der Versuch dazu; fd) Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, Versicherte seien als Unbeteiligte oder bei Hilfeleistungen für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden; fe) Gefahren, denen Versicherte sich dadurch aussetzen, dass sie andere stark provozieren; g) Krankheiten und Unfälle als Folge von Wagnissen. Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzen, ohne die Vorkehrungen zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken. Rettungshandlungen zugunsten von Personen sind indessen auch dann versichert, wenn sie an sich als Wagnis zu betrachten sind; h) Gesundheitsschäden infolge Einwirkung ionisierender Strahlen irgendwelcher Art und Schäden aus Atomenergie. Versichert sind jedoch Gesundheitsschädigungen infolge ärztlich verordneter Strahlenbehandlungen. Gesundheitsschädigungen infolge Strahleneinwirkung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit für den versicherten Betrieb sind ebenfalls mitversichert, sofern sie eine Leistungspflicht gemäss UVG begründen würden; i) Krankheiten und Unfälle infolge missbräuchlichen Konsums von Alkohol, Medikamenten, Drogen und Chemikalien; j) Arbeitsunfähigkeit infolge Selbstverstümmelung und durch Versuch der Selbsttötung; k) Arbeitsunfähigkeiten wegen Krankheiten und Unfällen, die die versicherte Person absichtlich herbeigeführt hat; l) Personen, die von einer Lohnausfallversicherung für die volle oder teilweise Arbeitsunfähigkeit ausgesteuert worden sind, werden von der Versicherung ausgeschlossen und haben keine Ansprüche auf Versicherungsleistungen. Dies gilt unabhängig von der Höhe des zuvor versicherten Taggeldes. 5

6 F8 Leistungskürzungen Sind nur Krankheiten versichert und ist die Krankheit nur teilweise Ursache der Arbeitsunfähigkeit, bezahlt innova nur einen entsprechenden Teil der Leistungen. innova verzichtet auf das Recht, bei grobfahrlässiger Herbeiführung des versicherten Ereignisses die Leistungen zu kürzen. Davon ausgenommen sind Ausschlüsse gemäss F7. Für Sportarten, welche als Wagnisse zu beurteilen sind, gelten die Kürzungsregeln gemäss Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes. F9 Zusammentreffen mit Leistungen Dritter und Überentschädigung 1 Erhält der Versicherte Leistungen aus einer staatlichen oder betrieblichen Versicherung, einer entsprechenden ausländischen Versicherung oder von einem haftpflichtigen Dritten, ergänzt innova nach Ablauf der Wartefrist den von diesen Versicherungen nicht ersetzten Teil des effektiven Erwerbsausfalles im Rahmen von Vorschussleistungen. Die Summe der genannten Leistungen anderer Versicherer und der komplementären Leistungen von innova darf bei der Versicherungsdeckung cash die Höchstgrenze des versicherten Taggeldes und bei der Versicherungsdeckung win des effektiven Erwerbsausfalls nicht überschreiten. 2 Erhält der Versicherte Leistungen aus einer anderen Privatversicherung, haftet innova in dem Verhältnis, in dem ihre Versicherungssumme zum Gesamtbetrag der Versicherungssummen steht. 3 Der Versicherte ist verpflichtet, innova sämtliche in diesem Zusammenhang leistenden Sozial- und Privatversicherer zu melden. 4 Erbringt innova Leistungen anstelle eines haftpflichtigen Dritten (Vorschussleistungen), hat ihr der Versicherte seine Ansprüche im Umfang ihrer Leistungen abzutreten. 5 Der versicherten Person darf aus den Leistungen nach diesen AVB kein Gewinn erwachsen. 6 Treffen Versicherte mit leistungspflichtigen Dritten ohne Einwilligung von innova eine Vereinbarung, in welcher sie teilweise oder gänzlich auf Versicherungs- oder Schadenersatzleistungen verzichten, fällt der Leistungsanspruch gegenüber innova dahin. F10 Verrechnung 1 innova kann fällige Leistungen mit Forderungen gegenüber den versicherten Personen verrechnen. 2 Die versicherten Personen verzichten auf das Verrechnungsrecht gegenüber innova. G Schlussbestimmungen G1 Abtretung und Verpfändung von Leistungen Die Ansprüche auf die versicherten Leistungen können vor ihrer endgültigen Festsetzung und ohne ausdrückliche Zustimmung von innova weder abgetreten noch verpfändet werden. G2 Mitteilungen 1 Alle Mitteilungen sind an innova Versicherungen AG zu richten. 2 Alle Mitteilungen seitens innova erfolgen rechtsgültig an die vom Versicherungsnehmer zuletzt angegebene Adresse in der Schweiz. G3 Bemessungsgrundlage für die Einhaltung von Fristen Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt das Datum des Poststempels als Bemessungsgrundlage für die Einhaltung von Fristen. G4 Gerichtsstand Für Klagen gegen innova aus dem vorliegenden Versicherungsvertrag sind wahlweise entweder die Gerichte am schweizerischen Wohnort der versicherten Personen und der Anspruchsberechtigten oder am Sitz von innova zuständig. 24/2/05d

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