Die Tätigkeit im Überblick

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1 Tätigkeitsbeschreibung von Beamter/Beamterin in der Sozialversicherung (mittlerer Dienst) vom Die Tätigkeit im Überblick Aufgaben und Tätigkeiten Aufgaben und Tätigkeiten (Liste) Tätigkeitsbezeichnungen Arbeitsorte/Branchen Arbeitsmittel Arbeitszeit Zusammenarbeit und Kontakte Verdienst/Einkommen Zugang zur Tätigkeit Sonstige Zugangsbedingungen Weitere Beschäftigungsalternativen aus der Sicht eines Bewerbers Weitere Besetzungsalternativen aus der Sicht eines Arbeitgebers Spezialisierungen Weiterbildung Weiterbildung (berufliche Anpassung) Weiterbildung (beruflicher Aufstieg) Neigungen und Interessen Arbeitsverhalten Fähigkeiten Kenntnisse und Fertigkeiten Kompetenzen Gesetze/Regelungen Medien (Bücher, Zeitschriften, u. weitere Quellen) Berufs-/Interessenverbände, Arbeitgeber-/Arbeitnehmer-Organisationen Rückblick - Geschichte des Berufs Neu Stellenbörsen Die Tätigkeit im Überblick Hierbei handelt es sich um einen Beamtenberuf, dessen Ausbildung derzeit nicht mehr angeboten wird. Die nachfolgenden Informationen stellen einen möglicherweise überholten Sachstand dar. Sie werden nicht mehr aktualisiert. In der Bundesrepublik Deutschland führen so genannte Versicherungsträger die Aufgaben der Sozialversicherung durch. Das sind z.b. die Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung), die Bundesagentur für Arbeit oder die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung. Die Beamten und Beamtinnen in der Sozialversicherung (mittlerer Dienst) sind in der Verwaltung, in der Leistungsabteilung und in der Beitragsabteilung dieser Sozialversicherungsträger beschäftigt. Sie führen z.b. Personalakten, treffen Entscheidungen über die Gewährleistung von Krankengeld und Rente oder setzen Beiträge fest. Bei den Sozialleistungen handelt es sich um Leistungen innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und der Pflegeversicherung. Die Tätigkeiten im Einzelnen sind inhaltlich vor allem durch die Aufgaben des Sozialversicherungsträgers bestimmt, bei dem die Beamten und Beamtinnen eingesetzt sind. Nachfolgeberuf Die zweijährige Ausbildung wurde letztmals 2002 angeboten. Im öffentlichen Dienst werden für vergleichbare Tätigkeiten mittlerweile Sozialversicherungsfachangestellte ausgebildet. Sozialversicherungsfachangestellte/r - Allg. Krankenversich. in BERUFENET Sozialversicherungsfachangestellte/r - Knappsch. Sozialvers. in BERUFENET Sozialversicherungsfachangestellte/r - Landwirt. Sozialvers. in BERUFENET Sozialversicherungsfachangestellte/r - Rentenversicherung in BERUFENET Sozialversicherungsfachangestellte/r - Unfallversicherung in BERUFENET Aufgaben und Tätigkeiten Hierbei handelt es sich um einen Beamtenberuf, dessen Ausbildung derzeit nicht mehr angeboten wird. Die nachfolgenden Informationen stellen einen möglicherweise überholten Sachstand dar. Sie werden nicht mehr aktualisiert. Sie werden in der allgemeinen Verwaltung, im Leistungswesen und im Beitrags- und Versicherungswesen tätig. In der Verwaltung führen sie Personalakten und berechnen Dienstbezüge und Vergütungen. In der Leistungsabteilung entscheiden sie über die Gewährung und Ablehnung von Leistungen wie Krankengeld oder Renten. Dabei wenden sie die Bestimmungen der gesetzlichen Sozialversicherung an. In der Beitragsabteilung wirken sie an der Festsetzung und am Einzug von Sozialversicherungsbeiträgen mit. Beamte und Beamtinnen des mittleren nichttechnischen Dienstes in der Sozialversicherung sind meist in sachbearbeitenden Funktionen tätig, erteilen Auskünfte, stellen Krankenscheine aus und erledigen den Schriftverkehr. Sie ermitteln den Hergang und die Folgen von Unfällen und veranlassen gegebenenfalls die Erbringung von ärztlichen Gutachten und Berichten. Auch bei der Bearbeitung von Rentenanträgen können sie mitwirken. Durch ihre Arbeit entlasten sie die Beamten und Beamtinnen des gehobenen Dienstes von Routinearbeiten. Aufgaben und Tätigkeiten (Liste) In der Verwaltung:

2 Personalakten führen Dienstbezüge und Vergütungen berechnen In der Leistungsabteilung: Entscheidungen über Gewährung beziehungsweise Ablehnung von Leistungen (z.b. Krankengeld und Rente) treffen In der Beitragsabteilung: Beiträge festsetzen und einziehen Sonstige Tätigkeiten: Bürger und Bürgerinnen über verschiedene Sozialversicherungsfragen (z.b. in Bezug auf Rentenformen und -leistungen oder Rehabilitationsangelegenheiten) aufklären und beraten Krankenscheine ausstellen Schriftverkehr erledigen Hergang und Folgen bei Unfällen ermitteln Ärztliche Gutachten und Berichte veranlassen Bei der Bearbeitung von Rentenanträgen mitwirken Tätigkeitsbezeichnungen Auch übliche Berufsbezeichnungen/Synonyme Beamter/Beamtin (Sozialversicherung) Beamter/Beamtin (mittlerer nichttechnischer Dienst) Beamter/Beamtin im mittleren Verwaltungsdienst (nichttechnischer Dienst) Berufsbezeichnung in englischer Sprache Civil servant (m/f) (middle grade of the civil service) - national insurance Berufsbezeichnung in französischer Sprache Fonctionnaire (m/f) (catégorie C) - sécurité sociale Hinweis: Die (fremdsprachigen) Berufsbezeichnungen dienen der Orientierung auf internationalen Arbeitsmärkten. Es handelt sich dabei zum Teil um Übersetzungen der deutschen Berufsbezeichnung. Berufsinhalte und Abschlüsse sind nicht unbedingt identisch oder in vollem Umfang vergleichbar. Arbeitsorte/Branchen Sie sind in den verschiedensten Abteilungen der jeweiligen Sozialversicherungsträger tätig. Dort arbeiten sie vorwiegend im Büro, in geringem Maß auch im Außendienst (z.b. bei Betriebsprüfungen). Arbeitsmittel Beamte und Beamtinnen des mittleren Dienstes bei der Sozialversicherung erledigen ihre Aufgaben auf der Grundlage von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Dienstvorschriften. Um ihre Tätigkeiten sachgerecht erledigen zu können, verwenden sie Computer, Formulare und Vordrucke, Büromaterialien und moderne Telekommunikationsmittel. Arbeitszeit.Die Arbeitszeit verteilt sich üblicherweise auf eine Fünf-Tage-Woche von Montag bis Freitag. Zusammenarbeit und Kontakte Beamte und Beamtinnen des mittleren Dienstes bei der Sozialversicherung arbeiten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des gehobenen und höheren Dienstes zu. Außenkontakte pflegen sie vor allem zu anderen Behörden wie Agenturen für Arbeit, Sozialämtern und Jugendämtern.

3 Verdienst/Einkommen Die folgenden Angaben sollen als Orientierung dienen und einen Eindruck von der Bandbreite der Einkommen vermitteln. Da sie unverbindlich sind, können aus ihnen keine Ansprüche abgeleitet werden. Das Einkommen von Beamten und Beamtinnen regeln das Bundesbesoldungsgesetz beziehungsweise in Anlehnung daran die Landesbesoldungsgesetze. Die Besoldung setzt sich aus dem Grundgehalt, weiteren Dienstbezügen (Familienzuschlag, Zulagen, Vergütungen, Auslandsdienstbezüge) und sonstigen Bezügen (jährliche Sonderzuwendungen, vermögenswirksame Leistungen) zusammen. Das Grundgehalt eines Beamten bzw. einer Beamtin bestimmt sich nach der jeweiligen Besoldungsgruppe. Ist noch kein Amt verliehen worden, bemisst sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe des Eingangsamtes. Beamten und Beamtinnen im mittleren Dienst der Sozialversicherung wird als Eingangsamt die Besoldungsgruppe A 6 zugewiesen. Ihnen können Ämter bis zur Besoldungsgruppe A 9 verliehen werden. Die Stufen der Grundgehaltssätze innerhalb der Besoldungsgruppen bestimmen sich nach dem Besoldungsdienstalter und der Leistung. Der Bruttogrundgehaltssatz in der Stufe 1 der Besoldungsgruppe A6 beträgt 1.621, in der Stufe 11 der Besoldungsgruppe A im Monat. Entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung wird die Besoldung regelmäßig angepasst. Für Beamte und Beamtinnen, die von ihrer erstmaligen Ernennung an in den neuen Bundesländern tätig sind, betragen die Dienstbezüge 92,5 vom Hundert der im übrigen Bundesgebiet geltenden Dienstbezüge. Quellen: Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) vom (BGBl. l S. 993), Neufassung durch Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1037) Fundstelle: 1957 (BGBl. l, 993), 2002 (BGBl. I, 686, 2138, 2167, 3020, 3082, 3101, 3177), 2003 (BGBl. I, 1798, 2848), 2004 (BGBl. I, 630, 1248, 1950, 2027, 3235, 3390), 2005 (BGBl. I, 931, 1234, 1818, 1970, 2809), 2006 (BGBl. I, 2039, 3171), 2007 (BGBl. I S. 1037) Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung - 2.BesÜV) in der Fassung vom (BGBl. I. S.2764), zuletzt geändert durch Artikel 350 der VO vom (BGBl. I S. 2407) Fundstelle: 1991 (BGBl. I. S.1345), 1997 (BGBl. I. S. 2764), 2001 (BGBl. I. S. 618, 621, 3702), 2003 (BGBl. I S. 1798, 2304), 2006 (BGBl. I S. 2407) Volltext (pdf, 1680kB) Zugang zur Tätigkeit In der Regel wird für den Zugang zur Tätigkeit die mit der Laufbahnprüfung abgeschlossene Ausbildung im mittleren Dienst der Sozialversicherung vorausgesetzt. Ein besonderes Merkmal im Sozialversicherungsbereich ist die Beschäftigung von Dienstordnungs- (DO-)Angestellten. Sie haben einen privatrechtlichen Dienstvertrag, sind jedoch in mancher Hinsicht (z.b. in Bezug auf Besoldung und Versorgung) Beamten und Beamtinnen gleichgestellt. Sonstige Zugangsbedingungen Sonstige Zugangsvoraussetzungen: Für andere Bewerber/innen, also diejenigen, deren Befähigung nicht auf einer Laufbahnprüfung beruht, sondern auf Antrag der Behörde durch den Personalausschuss festgestellt wurde, sehen die meisten Laufbahnverordnungen der Länder ein Mindestalter zwischen 30 und 35 Jahren vor. In ein Beamtenverhältnis kann nur berufen werden, wer Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt. Die EU-Bürger/innen müssen im Herkunftsland eine vergleichbare Ausbildung absolviert haben und ein Diplom besitzen, das den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes eröffnet. (). Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn. Nach dem Schwerbehindertenrecht des Sozialgesetzbuchs soll die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen gefördert und ein angemessener Anteil schwerbehinderter Menschen unter den Beamten/Beamtinnen erreicht werden. Sonstige Zugangsqualifizierungen: Andere Bewerber/innen können eingestellt werden, wenn festgestellt wurde, dass sie aufgrund von Lebens- und Berufserfahrung befähigt sind, die Aufgaben der Laufbahn wahrzunehmen und wenn die übrigen Einstellungsvoraussetzung erfüllt sind ( 16 ). Bewerbern/Bewerberinnen, die außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine Berufsausbildung mit einer Prüfung abgeschlossen haben, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist, kann gemäß Laufbahnverordnungen der Länder die Laufbahnbefähigung zuerkannt werden. Außerdem können bei den meisten Behörden Aufgaben, die im Allgemeinen von Beamten und Beamtinnen wahrgenommen werden, auch von Angestellten ausgeübt werden (die damit nicht automatisch den Beamtenstatus erwerben). Bei einigen Behörden ist es möglich, verbeamtet zu werden, wenn man längere Zeit eine Tätigkeit ausgeübt hat, die dem Dienstposten im mittleren Dienst vergleichbar ist. Weitere Beschäftigungsalternativen aus der Sicht eines Bewerbers Sie sind Beamter/Beamtin - Sozialversicherung, können oder wollen aber nicht mehr in diesem Beruf arbeiten. Deshalb suchen Sie Informationen, welche Beschäftigungsalternativen für Sie in Frage kommen. In den hier genannten Bereichen können Sie Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen einbringen, die Sie in Ihrer Ausbildung und Ihrer bisherigen Berufstätigkeit erworben haben. Für Teilaufgaben der hier genannten Berufe genügt in der Regel eine Einarbeitung oder Zusatzqualifikation. Dagegen ist für die Gesamttätigkeit eine neue Ausbildung erforderlich, die Sie oft verkürzt absolvieren können.

4 Bereich Öffentlicher Dienst, Öffentliche Verwaltung Aufgrund der Durchlässigkeit zwischen Fachrichtungen oder auch zwischen Laufbahnen können Beamte und Beamtinnen in der Sozialverwaltung (mittlerer Dienst) auch in anderen Behörden der Bundes- oder Länderverwaltung (mittlerer Dienst) arbeiten. Über die Anerkennung der Befähigung für eine neue Laufbahn entscheidet in der Regel die für die Gestaltung der neuen Laufbahn oberste Dienstbehörde nach einer Einzelfallprüfung. Beschäftigte beider Bereiche arbeiten in der öffentlichen Verwaltung, haben mit Menschen zu tun, wenden juristische, politische und gesellschaftspolitische Kenntnisse an, arbeiten verwaltend, ordnend, regelnd und planend. Beschäftigungsalternativen: Beamt(er/in) - Länder (mittl.dienst) in BERUFENET Beamt(er/in) - Bund (mittl.dienst) in BERUFENET Beamt(er/in) - Kommunalverwaltung (mittl.dienst) in BERUFENET Weitere Besetzungsalternativen aus der Sicht eines Arbeitgebers Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des hier genannten Bereichs besitzen durch ihre Ausbildung und Berufstätigkeit Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Erfahrungen, die für die Ausübung der Tätigkeit als Beamter oder Beamtin im mittleren Dienst der Sozialversicherung notwendig sind. Deshalb können sie als Alternativen für die Besetzung einer Arbeitsstelle in Betracht kommen. Bereich Öffentlicher Dienst Der Übergang in die Laufbahn der Sozialversicherung (mittlerer Dienst) ist für Beamte und Beamtinnen anderer Laufbahnen möglich, wenn die jeweilige Person die entsprechende Befähigung mitbringt. Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet in der Regel die für die Gestaltung der neuen Laufbahn oberste Dienstbehörde nach einer Einzelfallprüfung. Die Beschäftigten arbeiten im öffentlichen Dienst und haben mit Menschen zu tun. Sie wenden juristische, politische und gesellschaftspolitische Kenntnisse an, die sie zum großen Teil schon während ihrer Ausbildung erworben haben. Die Beschäftigten arbeiten verwaltend, ordnend, regelnd und planend. Besetzungsalternative: Beamt(er/in) - Sozialverwaltung (mittl.dienst) in BERUFENET Neben weiteren Beamten/Beamtinnen anderer Laufbahnen, wie Versorgungsverwaltungsdienst und Rentenversicherung, deren Befähigung im Einzelfall festgestellt wurde, kommen auch andere Bewerber/innen ohne Laufbahnprüfung für die Besetzung der Arbeitsstelle in Frage. Sie müssen die Aufgaben der Laufbahn wahrnehmen können und die übrigen Einstellungsvoraussetzungen erfüllen Spezialisierungen Beamter/Beamtin in der Sozialversicherung (mittlerer Dienst) in der Rentenversicherung Beamter/Beamtin in der Sozialversicherung (mittlerer Dienst) in der allgemeinen Krankenversicherung - einschließlich See- Krankenkasse Beamter/Beamtin in der Sozialversicherung (mittlerer Dienst) in der allgemeinen und Seeunfallversicherung Beamter/Beamtin in der Sozialversicherung (mittlerer Dienst) im Personalbereich Weiterbildung Anpassungsweiterbildung/Qualifizierungsmöglichkeiten Auch die Sozialversicherung unterliegt einem andauernden Wandel. So müssen Beamte und Beamtinnen in der Sozialversicherung (mittlerer Dienst) beispielsweise stets über die aktuellen und für ihr jeweiliges Schwerpunktgebiet relevanten sozialversicherungsrechtlichen Regelungen auf dem Laufenden sein. Aber sie müssen sich z.b. auch immer wieder über Entwicklungen informieren, die einen sinnvollen Einsatz moderner Informationstechnik zur schnellen Abwicklung der Geschäftsprozesse ermöglichen. Durch behördeninterne Lehrgänge, aber auch durch den Besuch von Kursen externer Bildungsträger können sie ihre Kenntnisse und Fertigkeiten immer wieder an die neuesten Entwicklungen anpassen. Mögliche Themen sind Versicherungswesen, Sozialrecht, Sozialversicherungsrecht, Unterhaltsrecht oder Pflegeversicherung - Rechtsfragen. Aufstiegsweiterbildung (nach entsprechender Berufspraxis) Ein Wechsel in den gehobenen Dienst ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wer über die erforderliche Hochschulzugangsberechtigung verfügt, kann ein Hochschulstudium anstreben. Für die Beamten und Beamtinnen kommen z.b. folgende Studiengänge in Betracht: Rentenversicherung in KURSNET (HA ) Dipl.-Kaufmann/frau (FH) - Krankenversicherungsmanagement in BERUFENET Dipl.-Betriebswirt/in/ Dipl.-Kaufmann/-frau (FH) - Versicher in BERUFENET Selbstständigkeit im Beruf Ein unmittelbarer Übergang in eine vergleichbare selbstständige Tätigkeit aus dem mittleren Dienst heraus ist nicht üblich.

5 Weiterbildung (berufliche Anpassung) Wirtschaftliche, technische und gesellschaftliche Entwicklungen finden ihren Niederschlag auch in den Organisationsformen und Arbeitsabläufen der Sozialversicherung. Beamte und Beamtinnen der Sozialversicherung (mittlerer Dienst) müssen über die neuen Erkenntnisse informiert sein. Auch Gesetzesänderungen oder neue Organisationsabläufe in der Sozialversicherung erfordern eine ständige Weiterbildungsbereitschaft. Entsprechende Qualifikationen werden vor allem durch innerbehördliche Weiterbildungen vermittelt, können aber auch durch den Besuch von Lehrgängen bei externen Bildungsträgern erworben werden. Für eine Spezialisierung auf einzelne Aufgabenfelder kann Weiterbildung ebenfalls förderlich sein. Versicherungswesen - allgemein in KURSNET (C 7300) Sozialversicherungswesen in KURSNET (C 7300-d5) Krankenversicherung in KURSNET (C 7300-e7) Private Altersvorsorge in KURSNET (C 7300-z7) Familienrecht, Erbrecht in KURSNET (C 0116) Ehe- und Scheidungsrecht in KURSNET (C 0116-d7) Unterhaltsrecht in KURSNET (C 0116-e7) Sozialrecht, Sozialversicherungsrecht in KURSNET (C 0135) Pflegeversicherung - Rechtsfragen in KURSNET (C 0135-m11) Arbeitsrecht, Sozialrecht - allgemein in KURSNET (C 0130) Arbeitsrecht - aktuelle Rechtsprechung in KURSNET (C 0130-b8) Weiterbildung (beruflicher Aufstieg) Unter bestimmten Bedingungen und wenn Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen, können Beamte und Beamtinnen in der Sozialversicherung (mittlerer Dienst) zum Aufstieg in den gehobenen Dienst zugelassen werden. Außerdem bietet sich den Beamten und Beamtinnen eine Reihe fachspezifischer Weiterbildungen bei externen Bildungsträgern, die gleichzeitig als Grundlage für einen beruflichen Aufstieg anzusehen sind. Formale laufbahnrechtliche Berechtigungen wie Beförderung oder Aufstieg sind jedoch damit nicht verbunden. Die Qualifizierungen setzen je nach Zielrichtung voraus, dass neben dem erforderlichen Berufsabschluss und umfangreicher praktischer Berufserfahrung gegebenenfalls auch die geforderten allgemein bildenden Voraussetzungen (Hochschulreife) erfüllt werden. Hochschulbildungsgänge Rentenversicherung in KURSNET (HA ) Dipl.-Kaufmann/frau (FH) - Krankenversicherungsmanagement in BERUFENET Dipl.-Betriebswirt/in/ Dipl.-Kaufmann/-frau (FH) - Versicher in BERUFENET Versicherungsmathematik in KURSNET (HA ) Rechtswissenschaften in KURSNET (HA 813) Neigungen und Interessen Förderlich: Neigung zu schriftlicher Tätigkeit, zu Büro- und Verwaltungsarbeiten, zum Umgang mit Daten und Zahlen Neigung zu ordnender, systematisierender Tätigkeit Vorliebe für überschaubares, abgegrenztes Aufgabengebiet Neigung zu regelndem, ordnendem, informierendem Umgang mit Menschen (Publikumskontakt) Interesse an Rechts- und Verwaltungskunde Nachteilig: Abneigung gegen platzgebundene Tätigkeit (Schreibtischarbeit; Zugriff zu Daten häufig nur über EDV möglich) Abneigung gegen weisungsgebundene, zuarbeitende Tätigkeit

6 Arbeitsverhalten Notwendig: Ordnungssinn (z.b. Aktenablage) Planvolle, systematische Arbeitsweise (paralleles Bearbeiten verschiedener Vorgänge) Genaue, sorgfältige Arbeitsweise (Erfassen/Dokumentieren von Daten) Verschwiegenheit (Datenschutz) Umstellfähigkeit (Fähigkeit, sich auf geänderte Vorschriften oder Verwaltungsabläufe, Gesetze einzustellen; Unterbrechung von Arbeitsgängen durch Anrufe, Eingehen auf wechselnde Anliegen) Anpassungs- und Kooperationsfähigkeit (Einordnung, Zusammenarbeit) Kontaktsicherheit Befähigung zu selbstständigem Arbeiten (in kritischen Situationen eigenverantwortliches Entscheiden erforderlich) (Erteilen von Auskünften, Bearbeiten von Anträgen im jeweiligen Verantwortungsbereich) Verantwortungsbewusstsein (Auswirkungen des Handelns) (Fehler bei der Arbeit können finanzielle Schäden für Betroffene zur Folge haben.) Förderlich: Gute Umgangsformen, Höflichkeit Ausgeglichenes, Ruhe vermittelndes Auftreten und Verhalten Kontrollierte Kontaktbereitschaft (Kontaktfreude bei gebotener Distanz) Neurovegetative Belastbarkeit und psychische Stabilität (z.t. sehr hohe Arbeitsbelastung) Bereitschaft zur fachlichen Weiterbildung (Anpassung an neue Anforderungen) Nachteilig: Keine Angaben Ausschließend: Keine Angaben Fähigkeiten Notwendig: Von den folgenden Fähigkeiten ist für die Berufsausbildung und Berufsausübung jeweils ein bestimmter Mindestausprägungsgrad notwendig. Ein darüber hinausgehender (höherer) Ausprägungsgrad ist meist vorteilhaft. Durchschnittliches allgemeines intellektuelles Leistungsvermögen (Bezugsgruppe: Personen mit mittlerem Bildungsabschluss ) Durchschnittliche sprachliche Fähigkeiten (Sprach- und Textverständnis, mündliches und schriftliches Ausdrucksvermögen, Sprachgedächtnis, sprachlicher Einfallsreichtum) (Publikum, Schriftverkehr, Erläutern sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften) (Bezugsgruppe: Personen mit mittlerem Bildungsabschluss) Durchschnittliche Wahrnehmungs- und Bearbeitungsgeschwindigkeit (auf Papier, am Bildschirm) (Umgang mit Listen, Tabellen; schnelles Erfassen des Inhalts längerer Texte) (Bezugsgruppe: Personen mit mittlerem Bildungsabschluss) Durchschnittliches sprachlich-logisches Denkvermögen (Rechtsanwendung; Erfassen auch schwierigerer Sachverhalte, Prüfen auf logische Schlüssigkeit) (Bezugsgruppe: Personen mit mittlerem Bildungsabschluss) Förderlich: Gute Merkfähigkeit (Personen-, Namen- und Sachgedächtnis) Zahlengedächtnis

7 Kenntnisse und Fertigkeiten Zusätzlich zu den in der Berufsausbildung erworbenen berufsbezogenen Kenntnissen und Fertigkeiten ist Folgendes förderlich: vertiefte EDV-Kenntnisse Kompetenzen Fachliches Profil Arbeitsschutz, Unfallverhütung Beitragsangelegenheiten bearbeiten (Ausbildung) (Arbeitsbereich/Funktion) Büro- und Verwaltungsarbeiten (Ausbildung) Gesetzliche Krankenversicherung (Ausbildung) Gesetzliche Pflegeversicherung (Ausbildung) Gesetzliche Rentenversicherung (Ausbildung) Gesetzliche Unfallversicherung (Ausbildung) Kassenwesen (öffentliche Verwaltung) (Ausbildung) (Arbeitsbereich/Funktion) Kundenberatung, -betreuung (Ausbildung) (Arbeitsbereich/Funktion) Leistungsfälle bearbeiten (Ausbildung) (Arbeitsbereich/Funktion) Öffentliche Verwaltung (Ausbildung) Öffentliches Dienstrecht (Ausbildung) Personalwesen (Ausbildung) (Arbeitsbereich/Funktion) Rechnungswesen (Ausbildung) (Arbeitsbereich/Funktion) Rehabilitation Sachbearbeitung (Arbeitsbereich/Funktion) Sozialversicherungsrecht (Ausbildung) Sozialversicherungsverhältnisse klären (Ausbildung) Verwaltungsrecht (Ausbildung) Soft Skills Flexibilität Kontaktfähigkeit Kundenorientierung in KURSNET Organisationsfähigkeit Selbstständige Arbeitsweise Sorgfalt Teamfähigkeit Umgangsformen in KURSNET Zuverlässigkeit Gesetze/Regelungen Übergreifende Regelungen für Bundesbeamte und -beamtinnen: Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2459), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 24 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2748) Fundstelle: 1978 (BGBl. I S. 1763), 2002 (BGBl. I S. 2459, ber. S. 2671, 3664), 2003 (BGBl. I S. 2304, 2848), 2004 (BGBl. I S. 3396), 2005 (BGBl. I S. 1818, 2746), 2006 (BGBl. I S. 2407, 2748) Bundesbeamtengesetz (BBG) vom (BGBl. l S. 551), in der Neufassung durch Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 675), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2748) Fundstelle: 1999 (BGBl. I S. 675), 2000 (BGBl. l S. 570, 1638), 2001 (BGBl. I S. 618, 1046, 1510, 3234, 3306, 3926), 2002 (BGBl. l S. 693, 2138, 3322), 2004 (BGBl. I S. 2686, 3835), 2005 (BGBl. I S. 1818, 2354), 2006 (BGBl. I S. 334), 2006 (BGBl. I S. 1897, 2748) Das Bundesbeamtengesetz beinhaltet generelle Regelungen, z.b. zum Beamtenverhältnis, zur Ernennung von Beamten und Beamtinnen des Bundes sowie der Anstalten und Körperschaften des Bundesrechts und zu deren Laufbahnen. Übergreifende Regelung für Beamte und Beamtinnen der Bundesländer: Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) vom

8 (BGBl. l S. 667), in der Neufassung durch Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2748) Fundstelle: 1957 (BGBl. l S. 667), 1999 (BGBl. I S. 654), 2001 (BGBl. I S. 1046, 1510, 3926), 2002 (BGBl. I S. 693, 2138, 3322), 2004 (BGBl. I S. 2686, 3835), 2005 (BGBl. I S. 1818), 2006 (BGBl. I S. 2748) Das Beamtenrechtsrahmengesetz beinhaltet generelle Regelungen, z.b. zum Beamtenverhältnis, zur Ernennung von Beamten und Beamtinnen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts und zu deren Laufbahnen. Medien (Bücher, Zeitschriften, u. weitere Quellen) Bücher/Medien, die im Buchhandel erhältlich sind: BRH-Taschenbuch. Jahrbuch für ehemalige Angehörige des öffentlichen Dienstes und ihre Hinterbliebenen Verfasser: Wilhelm Schmidbauer, Nicole Banten Verlag: Walhalla u. Praetoria Erscheinungsjahr: 2005 Handbuch für den öffentlichen Dienst Verfasser: Andreas Becker u.a. Verlag: DBB Verl. Erscheinungsjahr: 2006 Arbeitsunfall und Berufskrankheit Verfasser: Schönberger, Mehrtens, Valentin Verlag: Erich Schmidt Erscheinungsjahr: 2003 Beamtenrecht (BeamtR) Verlag: dtv Erscheinungsjahr: 2005 Einführung in die Sozialversicherung und in die sonstigen Bereiche des Sozialrechts Verfasser: Hans-Dieter Braun, Horst Jäger Verlag: Erich Schmidt Erscheinungsjahr: 2003 Sozialversicherung Leitfaden für die Personal- und Abrechnungspraxis Verfasser: Joachim Schermer Verlag: Datakontext Erscheinungsjahr: 2005 Start - Ausbildung im Öffentlichen Dienst Verlag: VDL Erscheinungsjahr: 2003 Broschüre, 36 S. Taschenbuch für Sozialversicherungs-Beamte und -Angestellte Verfasser: Bernhard Klingspor Verlag: Arnold Erscheinungsjahr: 2004 Fachzeitschriften Die Sozialversicherung Verlag: A. Rausch Verlag G+G Gesundheit und Gesellschaft Verlag: KomPart AOK-Forum für Politik, Praxis und Wissenschaft Informationsdienst öffentliches Dienstrecht (IÖD) Verlag: Luchterhand Soziale Sicherheit Verlag: AiB-Verlag Zeitschrift für Arbeit und Soziales Wege zur Sozialversicherung (WzS) Verlag: Asgard Zeitschrift für Versicherungswesen Verlag: Allgemeiner Fachverlag Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft Verfasser: Deutscher Verein für Versicherungswissenschaft Verlag: Duncker & Humblot Zentralblatt für Sozialversicherung, Sozialhilfe und Versorgung (ZfS)

9 Verlag: Asgard Zeitschrift für das Recht der sozialen Sicherheit Informationen von Ministerien, Verbänden, Organisationen Forum Öffentlicher Dienst - der Verwaltungstreff im Eine Information der KD+M e-solutions GmbH Informationen im Berufsinformationszentrum (BIZ) und zum Teil bei Berufs-/Interessenverbände, Arbeitgeber-/Arbeitnehmer-Organisationen Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen BLK Postfach Kassel Fon: 05 61/ Fax: 05 61/ tanja.liedtke@bv.lsv.de : Gewerkschaft der Sozialversicherung (GdS) Müldorfer Straße Bonn Fon: 02 28/ Fax: 02 28/ gds@gds.de : Mitglied im DBB (Deutscher Beamtenbund) ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Paula-Thiede-Ufer Berlin Fon: 0 30/ Fax: 0 30/ info@verdi.de : Knappschaft-Bahn-See Pieperstraße Bochum Fon: 02 34/ Fax: 02 34/ info@bundesknappschaft.de : Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) Postfach Berlin Fon: / Fax: / info@bmwa.bund.de : Bundesversicherungsamt Friedrich-Ebert-Allee Bonn Fon: 02 28/ Fax: 02 28/ poststelle@bva.de : Bund Postfach Berlin Fon: 0 30/ Fax: 0 30/ bfa@bfa.de : Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) Alte Heerstraße Sankt Augustin

10 Fon: / Fax: / info@hvbg.de : Verband Deutscher Rentenversicherungsträger e.v. (VDR) Eysseneckstraße Frankfurt Fon: 0 69/ Fax: 0 69/ vdr.frankfurt@vdr.de : Rückblick - Geschichte des Berufs Bis in die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts war die Fürsorge für die wirtschaftlich schwache Bevölkerung auf Armenpflege und private Hilfe beschränkt; sie wurde ergänzt durch Hilfskassen der Arbeiterschaft. Durch die "Kaiserliche Botschaft" Wilhelms I. vom an den Reichstag wurde die Sozialversicherung eingeleitet. Gesetzgeberische Maßnahme der Kaiserlichen Botschaft waren das Krankenversicherungsgesetz, das Unfallversicherungsgesetz und das Gesetz über die Invaliditäts- und Altersversicherung. In den weiteren Jahren folgten Bemühungen, die einzelnen sozialen Versicherungen gesetzlich zusammenzuführen. Das geschah durch die Reichsversicherungsordnung (RVO) vom Die Reichsversicherungsordnung wurde durch das Reichsgesetz über die Angestelltenversicherung (1911) und das Reichsknappschaftsgesetz (1923) für alle im Bergbau Beschäftigten ergänzt. Im Jahre 1927 trat das Gesetz über die Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung hinzu, das erst in unserer Zeit durch das Arbeitsförderungsgesetz von 1969 abgelöst wurde. Nach Errichtung der Bundesrepublik Deutschland hat der Bundesgesetzgeber das Sozialversicherungsrecht ständig weiterentwickelt. Er hat damit dem im Grundgesetz (GG) verankerten Gedanken des sozialen Rechtsstaates und dem Prinzip der Sozialstaatlichkeit (Art. 20 Abs. l GG) Rechnung getragen, das in besonderem Maße zur Daseinsvorsorge verpflichtet. Ein erster großer Schritt auf dem Gebiet der Sozialreform war 1957 die Neuordnung der Rentenversicherung. Ein völlig neuer Berechnungsmodus der Rente wurde eingeführt (so genannte Rentenformel). Noch im gleichen Jahr folgte das Gesetz über die Altershilfe der Landwirte und Landwirtinnen, mit dem dieser Personenkreis erstmalig in die soziale Sicherung mit einbezogen wurde. Die Neuordnung der gesetzlichen Unfallversicherung trat 1963 in Kraft. Weitere Stationen in der Entwicklung der sozialen Sicherung waren: Versicherungspflicht aller Angestellten (1968); Öffnung der Rentenversicherung für nahezu die gesamte Bevölkerung, insbesondere Selbstständige und Hausfrauen (1972); Anpassung der Unfallrenten (1964) und Kriegsopferrenten (1972) an die wirtschaftliche Entwicklung; Sozialversicherung der Rehabilitanden und Rehabilitandinnen und Behinderten (1974/75) sowie der selbstständigen Künstler und Künstlerinnen und Publizisten und Publizistinnen (1983). Am ist die gesetzliche Pflegeversicherung als ein neuer Zweig der Sozialversicherung hinzugetreten. Neu Gesetzesentwurf für neues Beamtenstatusgesetz Die Föderalismusreform hat unter anderem Auswirkungen auf die Gesetzgebungskompetenz im Dienstrecht der Beamten: Die Länder können künftig die Besoldung, Laufbahn und Versorgung ihrer Beamten eigenständig regeln. Das Bundesinnenministerium hat - als eine Folge der Föderalismusreform - einen Entwurf zur Neuordnung der Statusrechte der Beamten erarbeitet, der die Kompetenzen zwischen Bund und Ländern genau abgrenzen soll. Beim Bund verbleiben demnach Statusrechte und -pflichten wie Unkündbarkeit, Alimentationspflicht des Staates, Regeln für die Abordnungen und Versetzungen zwischen Bund und Ländern oder Voraussetzungen und Formen der Beendigung des Dienstverhältnisses. Dieses neue Beamtenstatusgesetz wird das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) ablösen Stellenbörsen Einstellungsbehörden/Bewerbungsanschriften Bayern Fachrichtung Arbeiterrentenversicherung Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit Winzererstraße München Fon: 0 89/ Fax: 0 89/ Poststelle@stmas.bayern.de Oberbayern Thomas-Dehler-Straße München Fon: 0 89/

11 Fax: 0 89/ : Niederbayern - Oberpfalz Am alten Viehmarkt Landshut Fon: 08 71/81-0 Fax: 08 71/ presse@lva-landburg.de : Oberfranken und Mittelfranken Postfach Bayreuth Fon: 09 21/ : Unterfranken Friedenstraße 12/ Würzburg Fon: 09 31/ Fax: 09 31/ : Schwaben Dieselstraße Augsburg Fon: 08 21/ Fax: 08 21/ : Fachrichtung Landwirtschaftliche Sozialversicherung LSV-Träger Oberfranken und Mittelfranken Dammwäldchen Bayreuth Fon: 09 21/ Fax: 09 21/ LSV-Träger Niederbayern- Oberpfalz Luitpoldstraße Landshut Fon: 08 71/ Fax: 08 71/ LSV-Träger Unterfranken Friedrich-Ebert-Ring Würzburg Fon: 09 31/ Fax: 09 31/ LSV-Träger Schwaben Tunnelstraße Augsburg Fon: 08 21/ Fax: 08 21/ LSV-Träger Oberbayern Neumarkter Straße München Fon: 0 89/ Fax: 0 89/ Meldungen zum Ausleseverfahren bei der Bayerischer Landespersonalausschuss Postfach München Fon: 0 89/ Fax: 0 89/ poststelle@lpa.bayern.de : Saarland für das Saarland Martin-Luther-Straße Saarbrücken Fon: 06 81/ Fax: 06 81/ :

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