Fortbildungsveranstaltung der SRL Regionalgruppe Bayern am Freitag, den 22. November 2013 von bis Novelle des BauGB und der BauNVO 2013
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1 Fortbildungsveranstaltung der SRL Regionalgruppe Bayern am Freitag, den 22. November 2013 von bis Novelle des BauGB und der BauNVO 2013 Teil 2: Gesetzesänderungen Referenten: Dr. Karlfried Daab Stadtplaner, Arhitekt, DNR Daab Nordheim Reutler, Arhitekten, Stadt und Umweltplaner, Lehrbeauftragter HTWK Leipzig, AK Planungsreht der SRL Silvia Tolkmitt Rehtsanwältin, Rehtsanwälte Steinforth, Fahanwältin für Verwaltungsreht, Lehrbeauftragte Berufsakademie Sahsen
2 I. 1. a. Bauleitplanung Vorrangregelung 1 V BauGB Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung Die Bauleitpläne sollen eine nahhaltige städtebaulihe Entwiklung, die die sozialen, wirtshaftlihen und umweltshützenden Anforderungen auh in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerehte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menshenwürdige Umwelt zu si-hern, die natürlihen Lebensgrundlagen zu shützen und zu entwikeln sowie den Klimashutz und die Klimaanpassung, insbesondere auh in der Stadtentwiklung, zu fördern, sowie die städtebauli-he Gestalt und das Orts- und Landshaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwikeln. 1 V BauGB Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung Die Bauleitpläne sollen eine nahhaltige städtebaulihe Entwiklung, die die sozialen, wirtshaftlihen und umweltshützenden Anforderungen auh in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerehte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menshenwürdige Umwelt zu sihern, die natürlihen Lebensgrundlagen zu shützen und zu entwikeln sowie den Klimashutz und die Klimaanpassung, insbesondere auh in der Stadtentwiklung, zu fördern, sowie die städtebauli-he Gestalt und das Orts- und Landshaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwikeln. Hierzu soll die städtebaulihe Entwiklung vorrangig durh Maßnahmen der Innenentwiklung erfolgen.
3 I. 1. b. Bauleitplanung Umwidmungssperrklausel 1a II BauGB Ergänzende Vorshriften zum Umweltshutz Mit Grund und Boden soll sparsam und shonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlihen Inanspruhnahme von Flähen für baulihe Nutzungen die Möglihkeiten der Entwiklung der Gemeinde insbesondere durh Wiedernutzbarmahung von Flähen, Nahverdihtung und andere Maßnahmen zur Innenentwiklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtshaftlih, als Wald oder für Wohnzweke genutzte Flähen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nah den Sätzen 1 und 2 sind nah 1 Abs. 7 in der Abwägung zu berüksihtigen. 1a II BauGB Ergänzende Vorshriften zum Umweltshutz Mit Grund und Boden soll sparsam und shonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlihen Inanspruhnahme von Flähen für baulihe Nutzungen die Möglihkeiten der Entwiklung der Gemeinde insbesondere durh Wiedernutzbarmahung von Flähen, Nahverdihtung und andere Maßnahmen zur Innenentwiklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtshaftlih, als Wald oder für Wohnzweke genutzte Flähen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nah den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nah 1 Abs. 7 zu berüksihtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtshaftlih oder als Wald genutzter Flähen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglihkeiten der Innenentwiklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brahflähen, Gebäudeleerstand, Baulüken und andere Nahverdihtungsmöglihkeiten zählen können.
4 I. 1.. Bauleitplanung Naturshutzklausel 1a III BauGB Ergänzende Vorshriften zum Umweltshutz Die Vermeidung und der Ausgleih voraussihtlih erhebliher Beeinträhtigungen des Landshaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in 1 Abs. 6 Nr. 7 Buhstabe a bezeihneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nah dem Bundesnaturshutzgesetz) sind in der Abwägung nah 1 Abs. 7 zu berüksihti-gen. ( ) Ein Ausgleih ist niht erforderlih, soweit die Eingriffe bereits vor der planerishen Entsheidung erfolgt sind oder zulässig waren. 1a III BauGB Ergänzende Vorshriften zum Umweltshutz Die Vermeidung und der Ausgleih voraussihtlih erhebliher Beeinträhtigungen des Landshaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in 1 Abs. 6 Nr. 7 Buhstabe a bezeihneten Bestandteilen (Eingriffs-regelung nah dem Bundesnaturshutzgesetz) sind in der Abwägung nah 1 Abs. 7 zu berüksihti-gen. ( ) 15 Absatz 3 des Bundesnaturshutzgesetzes gilt entsprehend. Ein Ausgleih ist niht erforderlih, soweit die Eingriffe bereits vor der planerishen Entsheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
5 I. 2. a. Bauleitplanung Beteiligung der Öffentlihkeit 3 I BauGB Die Öffentlihkeit ist möglihst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zweke der Planung, sih wesentlih untersheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwiklung eines Gebiets in Betraht kommen, und die voraussihtlihen Auswirkungen der Planung öffentlih zu unterrihten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. 3 I BauGB Die Öffentlihkeit ist möglihst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zweke der Planung, sih wesentlih untersheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwiklung eines Gebiets in Betraht kommen, und die voraussihtlihen Auswirkungen der Planung öffentlih zu unterrihten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auh Kinder und Jugendlihe sind Teil der Öffentlihkeit im Sinne das Satzes 1. Von der Unterrihtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn ( )
6 I. 2. a. Bauleitplanung Beteiligung der Öffentlihkeit 3 II 2 BauGB Beteiligung der Öffentlihkeit ( ) Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welhe Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Wohe vorher ortsüblih bekannt zu mahen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass niht fristgereht abgegebene Stellungnahmen bei der Beshlussfassung über den Bauleitplan unberüksihtigt bleiben können und, bei Aufstellung eines Bebauungsplans, dass ein Antrag nah 47 der Verwaltungsgerihtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemaht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung niht oder verspätet geltend gemaht wurden, aber hätten geltend gemaht werden können. ( ) 3 II 2 BauGB Beteiligung der Öffentlihkeit ( ) Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welhe Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Wohe vorher ortsüblih bekannt zu mahen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass niht fristgereht abgegebene Stellungnahmen bei der Beshlussfassung über den Bauleitplan unberüksihtigt bleiben können und, bei Aufstellung eines Bebauungsplans, dass ein Antrag nah 47 der Verwaltungsgerihtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemaht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung niht oder verspätet geltend gemaht wurden, aber hätten geltend gemaht werden können. ( )
7 I. 2. b. Bauleitplanung Information der Öffentlihkeit 4 a I BauGB Gemeinsame Vorshriften zur Beteiligung Die Vorshriften über die Öffentlihkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange. 4 a I BauGB Gemeinsame Vorshriften zur Beteiligung Die Vorshriften über die Öffentlihkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlihkeit.
8 I. 2.. Bauleitplanung Einshaltung eines Dritten 4 b BauGB Einshaltung eines Dritten Die Gemeinde kann insbesondere zur Beshleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durhführung von Verfahrensshritten nah den 2a bis 4a einem Dritten übertragen. 4 b BauGB Einshaltung eines Dritten Die Gemeinde kann insbesondere zur Beshleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durhführung von Verfahrensshritten nah den 2a bis 4a einem Dritten übertragen. Sie kann einem Dritten auh die Durhführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerihtlihen Konfliktbeilegung übertragen.
9 I. 3. Bauleitplanung zentrale Versorgungsbereihe 5 II BauGB Inhalt des Flähennutzungsplans Im Flähennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden: ( ) 2. die Ausstattung des Gemeindegebiets (...) ) mit Anlagen, Einrihtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen; 5 II BauGB Inhalt des Flähennutzungsplans Im Flähennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden: ( ) 2. die Ausstattung des Gemeindegebiets ( ) ) mit Anlagen, Einrihtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, d) mit zentralen Versorgungsbereihen;
10 I. 4. Bauleitplanung Steuerung von Vergnügungsstätten 9 II b BauGB Inhalt des Bebauungsplans Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile ( 34) kann in einem Bebauungsplan, auh für Teile des räumlihen Geltungsbereihs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder niht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um 1. eine Beeinträhtigung von Wohnnutzungen oder anderen shutzbedürftigen Anlagen wie Kirhen, Shulen und Kindertagesstätten oder 2. eine Beeinträhtigung der sih aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulihen Funktion des Gebiets, insbesondere durh eine städtebaulih nahteilige Häufung von Vergnügungsstätten, zu verhindern.
11 I. 5. Bauleitplanung Windenergieanlagen 15 III BauGB Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entsheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nah 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nah Zustellung der Zurükstellung des Baugesuhs auszusetzen, wenn die Gemeinde beshlossen hat, einen Flähennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rehtswirkungen des 35 Abs. 3 Satz 3 erreiht werden sollen, und zu befürhten ist, dass die Durhführung der Planung durh das Vorhaben unmöglih gemaht oder wesentlih ershwert werden würde. ( ) 15 III BauGB Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entsheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nah 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nah Zustellung der Zurükstellung des Baugesuhs auszusetzen, wenn die Gemeinde beshlossen hat, einen Flähennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rehtswirkungen des 35 Abs. 3 Satz 3 erreiht werden sollen, und zu befürhten ist, dass die Durhführung der Planung durh das Vorhaben unmöglih gemaht oder wesentlih ershwert werden würde. ( ) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entsheidung nah Satz 1 um höhstens ein weiteres Jahr aussetzen.
12 I. 6. Bauleitplanung Fehlerfolgen
13 II. 1. Zulässigkeit von Vorhaben Einfügungsgebot 34 III a BauGB Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nah Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewihen werden, wenn die Abweihung 1. der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errihteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs oder der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung einer zulässigerweise errihteten baulihen Anlage zu Wohnzweken dient, 2. städtebaulih vertretbar ist und 3. auh unter Würdigung nahbarliher Interessen mit den öffentlihen Belangen vereinbar ist. ( ) 34 III a BauGB Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nah Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewihen werden, wenn die Abweihung 1. der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errihteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, einshließlih der Nutzungsänderung zu Wohnzweken, oder der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung einer zulässigerweise errihteten, Wohnzweken dienenden baulihen Anlage dient, 2. städtebaulih vertretbar ist und 3. auh unter Würdigung nahbarliher Interessen mit den öffentlihen Belangen vereinbar ist. ( )
14 II. 2. Zulässigkeit von Vorhaben Tierhaltungsbetriebe 35 I BauGB Bauen im Außenbereih 35 I BauGB Bauen im Außenbereih Im Außenbereih ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentlihe Belange niht entgegenstehen, die ausreihende Ershließung gesihert ist und wenn es ( ) 4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nahteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zwekbestimmung nur im Außenbereih ausgeführt werden soll, ( ) 4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nahteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zwekbestimmung nur im Außenbereih ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sih um die Errihtung, Änderung oder Erweiterung einer baulihen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereih der Nummer 1 niht unterfällt und die einer Pfliht zur Durhführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglihkeitsprüfung nah dem Gesetz über die Umweltverträglihkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berüksihtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblihen oder baulihen Einrihtungen verbunden sind
15 II. 3. Zulässigkeit von Vorhaben Biomasseanlagen 35 I BauGB Bauen im Außenbereih 6. der energetishen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebes nah Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebes nah Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anshluss solher Anlagen an das öffentlihe Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: a) das Vorhaben steht in einem räumlih-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, b) die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nah den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, ) es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und d) die Feuerungswärmeleistung der Anlage übershreitet niht 2,0 Megawatt und die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas übershreitet niht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr,- 35 I BauGB Bauen im Außenbereih 6. der energetishen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebes nah Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebes nah Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anshluss solher Anlagen an das öffentlihe Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: a) das Vorhaben steht in einem räumlih-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, b) die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nah den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, ) es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und d) die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas übershreitet niht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen übershreitet niht 2,0 Megawatt,
16 II. 4. Zulässigkeit von Vorhaben Teilprivilegierung Gebäude 35 IV BauGB Bauen im Außenbereih 35 IV BauGB Bauen im Außenbereih Den nahfolgend bezeihneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann niht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flähennutzungsplans oder eines Landshaftsplans widersprehen, die natürlihe Eigenart der Landshaft beeinträhtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürhten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereihsverträglih im Sinne des Absatzes 3 sind: 1.die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 unter folgenden Voraussetzungen: a) das Vorhaben dient einer zwekmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, b) die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlihen gewahrt, )die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt niht länger als sieben Jahre zurük, d) das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errihtet worden, e) das Gebäude steht im räumlih-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oderforstwirtshaftlihen Betriebs, f) Im Falle der Änderung zu Wohnzweken entstehen neben den bisher nah Absatz 1 Nr. 1 zulässigen Wohnungen höhstens drei Wohnungen je Hofstelle und g) es wird eine Verpflihtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwiklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 erforderlih, Den nahfolgend bezeihneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann niht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flähennutzungsplans oder eines Landshaftsplans widersprehen, die natürlihe Eigenart der Landshaft beeinträhtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürhten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereihsverträglih im Sinne des Absatzes 3 sind: ( ) In begründeten Einzelfällen gilt die Rehtsfolge des Satzes 1 auh für die Neuerrihtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprünglihe Gebäude vom äußeren Ersheinungsbild auh zur Wahrung der Kulturlandshaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereihs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrihtung auh mit nahbarlihen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buhstabe b bis g gilt entsprehend.
17 III. 1. Besonderes Städtebaureht Ershließungspfliht 124 BauGB Ershließungsvertrag (1) Die Gemeinde kann die Ershließung durh Vertrag auf einen Dritten übertragen. (2) Gegenstand des Ershließungsvertrags können nah Bundes- oder nah Landesreht beitragsfähige sowie niht beitragsfähige Ershließungsanlagen in einem bestimmten Ershließungsgebiet in der Gemeinde sein. ( ) (3) Die vertraglih vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nah angemessen sein und in sahlihem Zusammenhang mit der Ershließung stehen. Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des 30 Abs. 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot eines Dritten ab, die im Bebauungsplan vorgesehene Ershließung vorzunehmen, ist sie verpflihtet, die Ershließung selbst durhzuführen. 124 BauGB Ershließungspfliht nah abgelehntem Vertragsangebot Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abshluss eines städtebaulihen Vertrags über die Ershließung ab, ist sie verpflihtet, die Ershließung selbst durhzuführen.
18 III. 1. Besonderes Städtebaureht Ershließungsvertrag 11 I BauGB Städtebauliher Vertrag Die Gemeinde kann städtebaulihe Verträge shließen. Gegenstände eines städtebaulihen Vertrags können insbesondere sein: 1.die Vorbereitung oder Durhführung städtebauliher Maßnahmen durh den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auh die Neuordnung der Grundstüksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Ausarbeitung der städtebaulihen Planungen sowie erforderlihenfalls des Umweltberihts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlih vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt; 2.( ) 11 I BauGB Städtebauliher Vertrag Die Gemeinde kann städtebaulihe Verträge shließen. Gegenstände eines städtebaulihen Vertrags können insbesondere sein: 1.die Vorbereitung oder Durhführung städtebauliher Maßnahmen durh den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auh die Neuordnung der Grundstüksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Ershließung durh nah Bundes- oder nah Landesreht beitragsfähige sowie niht beitragsfähige Ershließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulihen Planungen sowie erforderlihenfalls des Umweltberihts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlih vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt; 2.( )
19 III. 1. Besonderes Städtebaureht städtebaulihe Verträge 11 I BauGB Städtebauliher Vertrag 2. die Förderung und Siherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstüksnutzung, auh hinsihtlih einer Befristung oder einer Bedingung, die Durhführung des Ausgleihs im Sinne des 1a Abs. 3, die Dekung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung; 11 I BauGB Städtebauliher Vertrag 2. die Förderung und Siherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstüksnutzung, auh hinsihtlih einer Befristung oder einer Bedingung, die Durhführung des Ausgleihs im Sinne des 1a Abs. 3, die Berüksihtigung baukultureller Belange, die Dekung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung;
20 III. 1. Besonderes Städtebaureht städtebaulihe Verträge 11 I BauGB Städtebauliher Vertrag 11 I BauGB Städtebauliher Vertrag 5. ( ) 5. ( ) Die Gemeinde kann städtebaulihe Verträge auh mit einer juristishen Person abshließen, an der sie beteiligt ist.
21 III. 1. Besonderes Städtebaureht städtebaulihe Verträge 11 II BauGB Städtebauliher Vertrag Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nah angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er ah ohne sie einen Anspruh auf die Gegenleistung hätte. 11 II BauGB Städtebauliher Vertrag Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nah angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auh ohne sie einen Anspruh auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeshadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde niht erforderlih.
22 III. 2. Besonderes Städtebaureht Klimashutz 136 II BauGB Städtebaulihe Sanierungsmaßnahmen ( ) (2) Städtebaulihe Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durh die ein Gebiet zur Behebung städtebauliher Missstände wesentlih verbessert oder umgestaltet wird. Städtebaulihe Missstände liegen vor, wenn 1. das Gebiet nah seiner vorhandenen Bebauung oder nah seiner sonstigen Beshaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnund Arbeitsverhältnisse oder an die Siherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menshen niht entspriht oder ( ) 136 II BauGB Städtebaulihe Sanierungsmaßnahmen ( ) (2) Städtebaulihe Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durh die ein Gebiet zur Behebung städtebauliher Missstände wesentlih verbessert oder umgestaltet wird. Städtebaulihe Missstände liegen vor, wenn 1. das Gebiet nah seiner vorhandenen Bebauung oder nah seiner sonstigen Beshaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Siherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menshen auh unter Berüksihtigung der Belange des Klimashutzes und der Klimaanpassung niht entspriht oder ( )
23 III. 2. Besonderes Städtebaureht Klimashutz 136 III BauGB Städtebaulihe Sanierungsmaßnahmen 136 III BauGB Städtebaulihe Sanierungsmaßnahmen (3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtishen oder ländlihen Gebiet städtebaulihe Missstände vorliegen, sind insbesondere zu berüksihtigen 1. die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Siherheit der in dem Gebiet wohnenden und arbeitenden Menshen in Bezug auf a) die Belihtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten, b) die baulihe Beshaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten, ) die Zugänglihkeit der Grundstüke, d) die Auswirkungen einer vorhandenen Mishung von Wohn- und Arbeitsstätten, e) die Nutzung von bebauten und unbebauten Flähen nah Art, Maß und Zustand, f) die Einwirkungen, die von Grundstüken, Betrieben, Einrihtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durh Lärm, Verunreinigungen und Ershütterungen, g) die vorhandene Ershließung; 3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtishen oder ländlihen Gebiet städtebaulihe Missstände vorliegen, sind insbesondere zu berüksihtigen 1. die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Siherheit der in dem Gebiet wohnenden und arbeitenden Menshen in Bezug auf h) die energetishe Beshaffenheit, die Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen Bebauung und der Versorgungseinrihtungen des Gebiets unter Berüksihtigung der allgemeinen Anforderungen an den Klimashutz und die Klimaanpassung
24 III. 2. Besonderes Städtebaureht Klimashutz 136 IV BauGB Städtebaulihe Sanierungsmaßnahmen (4) Städtebaulihe Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen, dass 1. die baulihe Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets nah den sozialen, hygienishen, wirtshaftlihen und kulturellen Erfordernissen entwikelt wird 136 IV BauGB Städtebaulihe Sanierungsmaßnahmen (4) Städtebaulihe Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen, dass 1. die baulihe Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets nah den allgemeinen Anforderungen an den Klimashutz und die Klimaanpassung sowie nah den sozialen, hygienishen, wirtshaftlihen und kulturellen Erfordernissen entwikelt wird
25 III. 2. Besonderes Städtebaureht Klimashutz 172 IV BauGB Erhaltungssatzung (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 darf die Genehmigung nur verversagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulihen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auh unter Berüksihtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulihen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtshaftlih niht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn 1. die Änderung einer baulihen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durhshnittlihen Wohnung unter Berüksihtigung der bauordnungsrehtlihen Mindestanforderungen dient 172 IV BauGB Erhaltungssatzung Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn 1. die Änderung einer baulihen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durhshnittlihen Wohnung unter Berüksihtigung der bauordnungsrehtlihen Mindestanforderungen dient 1a. die Änderung einer baulihen Anlage der Anpassung an die baulihen oder anlagentehnishen Mindestanforderungen der Energieeinsparverordnung dient.
26 III. 3. Besonderes Städtebaureht Shrottimmobilien
27 III. 3. Besonderes Städtebaureht Shrottimmobilien 179 BauGB Rükbau- und Entsiegelungsgebot 179 IV BauGB Rükbau- und Entsiegelungsgebot Im Falle des Absatzes1 Satz 1 Nummer 2 sind die Beseitigungskosten vom Eigentümer bis zur Höhe der ihm durh die Beseitigung entstehenden Vermögensvorteile zu tragen. Der Kostenerstattungsbetrag kann durh Besheid geltend gemaht werden, sobald die baulihe Anlage ganz oder teilweise beseitigt ist. Der Betrag ruht als öffentlihe Last auf dem Grundstük.
28 III. 4. Besonderes Städtebaureht Wertermittlung 192 II BauGB Gutahterausshuss Die Gutahterausshüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlihen weiteren Gutahtern. 192 II BauGB Gutahterausshuss Die Gutahterausshüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlihen weiteren Gutahtern einshließlih eines Bediensteten der zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlihen Bewertung von Grundstüken.
29 III. 4. Besonderes Städtebaureht Wertermittlung 195 BauGB Kaufpreissammlung (1) Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder Vertrag, durh den sih jemand verpflihtet, Eigentum an einem Grundstük gegen Entgelt, auh im Wege des Taushes, zu übertragen oder ein Erbbaureht zu begründen, von der beurkundenden Stelle in Abshrift dem Gutahterausshuss zu übersenden. 195 BauGB Kaufpreissammlung (1) Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder Vertrag, durh den sih jemand verpflihtet, Eigentum an einem Grundstük gegen Entgelt, auh im Wege des Taushes, zu übertragen oder ein Erbbaureht erstmalig oder erneut zu bestellen, von der beurkundenden Stelle in Abshrift dem Gutahterausshuss zu übersenden.
30 III. 4. Besonderes Städtebaureht Wertermittlung 197 II BauGB Befugnisse des Gutahterausshusses Alle Gerihte und Behörden haben dem Gutahterausshuss Rehts- und Amtshilfe zu leisten. Das Finanzamt erteilt dem Gutahterausshuss Auskünfte über Grundstüke, soweit dies zur Ermittlung von Ausgleihsbeträgen und Enteignungsentshädigungen erforderlih ist. 197 II BauGB Befugnisse des Gutahterausshusses Alle Gerihte und Behörden haben dem Gutahterausshuss Rehts- und Amtshilfe zu leisten. Die Finanzbehörden erteilen dem Gutahterausshuss auf Ersuhen Auskünfte über Grundstüke, soweit ihnen die Verhältnisse der Grundstüke bekannt sind und dies zur Ermittlung von Ausgleihsbeträgen und Enteignungsentshädigungen sowie zur Ermittlung von Verkehrswerten und der für die Wertermittlung erforderlihen Daten einshließlih der Bodenrihtwerte erforderlih ist. Die Auskunftspfliht besteht niht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
31 IV. 2. Baunutzungsverordnung Kitas 3 BauNVO Reine Wohngebiete (1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind Wohngebäude. 3 BauNVO Reine Wohngebiete (1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude, 2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.
32 IV. 3. Baunutzungsverordnung PV-/KWK-Anlagen 14 BauNVO Nebenanlagen 14 BauNVO Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme- Kopplungsanlagen ( ) (3) Soweit baulih untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dah- und Außenwandflähen oder Kraft- Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden niht bereits nah den 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auh dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentlihe Netz eingespeist wird.
33 IV. 4. Baunutzungsverordnung Maß der baulihen Nutzung 17 II BauNVO Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulihen Nutzung ( ) (2) Die Obergrenzen des Absatzes 1 können übershritten werden, wenn 1. besondere städtebaulihe Gründe dies erfordern, 2. die Übershreitungen durh Umstände ausgeglihen sind oder durh Maßnahmen ausgeglihen werden, durh die sihergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse niht beeinträhtigt, nahteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und ( ) (3) In Gebieten, die am 1. August 1962 überwiegend bebaut waren, können die Obergrenzen des Absatzes 1 übershritten werden, wenn städtebaulihe Gründe dies erfordern 17 II BauNVO Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulihen Nutzung ( ) (2) Die Obergrenzen des Absatzes 1 können aus städtebaulihe Gründen übershritten werden, wenn die Übershreitung durh Umstände ausgeglihen ist oder durh Maßnahmen ausgeglihen wird, durh die sihergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnund Arbeitsverhältnisse niht beeinträhtigt werden und nahteiligen Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. (3) entfällt
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