Fortbildungsveranstaltung der SRL Regionalgruppe Bayern am Freitag, den 22. November 2013 von bis Novelle des BauGB und der BauNVO 2013

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1 Fortbildungsveranstaltung der SRL Regionalgruppe Bayern am Freitag, den 22. November 2013 von bis Novelle des BauGB und der BauNVO 2013 Teil 1: Skript des Vortrags Referenten: Dr. Karlfried Daab Stadtplaner, Arhitekt, DNR Daab Nordheim Reutler, Arhitekten, Stadt und Umweltplaner, Lehrbeauftragter HTWK Leipzig, AK Planungsreht der SRL Silvia Tolkmitt Rehtsanwältin, Rehtsanwälte Steinforth, Fahanwältin für Verwaltungsreht, Lehrbeauftragte Berufsakademie Sahsen

2 Ablauf: I. Bauleitplanung Blok 1: bis Grundsatz Innenentwiklung ( 1, 1a BauGB) 2. Öffentlihkeitsbeteiligung, Mediation ( 3, 4a, 4b BauGB) 3. zentrale Versorgungsbereihe im FNP ( 5 BauGB) 4. Steuerung von Vergnügungsstätten ( 9 (2b) BauGB) 5. Zurükstellung von Windenergieanlagen ( 15 BauGB) 6. Fehlerfolgen ( 214 BauGB) II. Zulässigkeit von Vorhaben Blok 2: bis Abweihen vom Einfügungsgebot ( 34 (3a) BauGB) 2. Privilegierung für Tierhaltungsbetriebe ( 35 (1) Nr. 4 BauGB) 3. Privilegierung für Biomasseanlagen ( 35 (1) Nr. 6 BauGB) 4. Teilprivilegierung für Gebäude ( 35 (4) BauGB) Pause III. Besonderes Städtebaureht Blok 3: bis Ershließungsvertrag und städtebaulihe Verträge 11, 124 BauGB 2. Exkurs: Klimashutznovelle Ergänzungen des Klimashutzes ( 136, 172 BauGB) 4. Beseitigung von Shrottimmobilien ( 179 BauGB) 5. Wertermittlung ( 192, 195, 197, 199 BauGB) IV. Baunutzungsverordnung Blok 4: bis Ziele der Novelle 2. Kitas in reinen Wohngebieten ( 3 BauNVO) 3. Zulässigkeit von PV-/ KWK-Anlagen ( 14 BauNVO) 4. Obergrenzen für das Maß der baulihen Nutzung ( 17 BauNVO)

3 Ablauf: I. Bauleitplanung 1. Grundsatz Innenentwiklung ( 1, 1a BauGB) 2. Öffentlihkeitsbeteiligung, Mediation ( 3, 4a, 4b BauGB) 3. zentrale Versorgungsbereihe im FNP ( 5 BauGB) 4. Steuerung von Vergnügungsstätten ( 9 (2b) BauGB) 5. Zurükstellung von Windenergieanlagen ( 15 BauGB) Ursprünglih alleiniges Ziel der BauGB Novelle zur Stärkung der Innenentwiklung II. Zulässigkeit von Vorhaben Blok 2: bis Abweihen vom Einfügungsgebot ( 34 (3a) BauGB) 2. Allgemeine Privilegierung für Vorshriften Tierhaltungsbetriebe und ( Grundsätze 35 Abs. 1 BauGB) 3. Privilegierung für Biomasseanlagen ( 35 Abs. 1 BauGB) 4. Teilprivilegierung für Gebäude ( 35 Abs. 4 BauGB) Vorrangregelung ( 1 BauGB) Pause bis Umwidmungssperrklausel ( 1a II BauGB) III. Besonderes Städtebaureht Blok 3: bis Ershließungsvertrag und stb. Verträge 11, 124 BauGB 2. Ergänzungen Naturshutzklausel des Klimashutzes ( 1a III ( BauGB) 136 BauGB) 3. Beseitigung von Shrottimmobilien ( 179 BauGB) 4. Wertermittlung ( 192, 195, 197, 199 BauGB) IV. Baunutzungsverordnung Blok 4: bis Ziele der Novelle 2. Kitas in reinen Wohngebieten ( 3 BauNVO) 3. Zulässigkeit von PV-/ KWK-Anlagen ( 14 BauNVO) 4. Obergrenzen für d. Maß der baulihen Nutzung ( 17 BauNVO)

4 I. 1. Bauleitplanung Vorrangregelung Vorrangregelung Stärkung der Innenentwiklung ist zentrales Anliegen der Novellierung des BauGB Vorrangregelung verfolgt zwei Ziele: 1. Flähenfraß verhindern (30 ha Ziel, shrumpfende Städte) 2. Stärkung der Urbanität und der Attraktivität der Innenstädte und Ortskerne (europäishe Stadt) Doppelstrategie Klimashutz und Baukultur

5 I. 1. Bauleitplanung Umwidmungssperrklausel Shutz landwirtshaftlih oder als Wald genutzter Flähen 1. Pfliht zur Begründung der Inanspruhnahme solher Flähen (bisher Umwandlungssperre in 1a (2) Abs. 2 BauGB) 2. Kommunen sollen zunähst Potentiale von Brahflähen, leer stehenden Gebäuden, Baulüken, sonstige Nahverdihtungsmöglihkeiten und Neubaubedarf prüfen (In Großstädten können diese Ermittlungen shwierig werden!) 3. Erhöhte Anforderungen an die Begründung von Bauleitplänen 4. Aber: Bodenshutzklausel enthält weder Versiegelungsverbot noh Baulandsperre Zusätzliher Prüfauftrag

6 I. 1. Bauleitplanung Naturshutzklausel 15 Abs. 3 BNatShG Bei der Inanspruhnahme von land- oder forstwirtshaftlih genutzten Flähen für Ausgleihs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rüksiht zu nehmen insbesondere sind für die landwirtshaftlihe Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruh zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleih oder Ersatz auh durh Maßnahmen zur Entsiegelung, durh Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durh Bewirtshaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landshaftsbildes dienen, erbraht werden kann, um möglihst zu vermeiden, dass Flähen aus der Nutzung genommen werden. Weiterer zusätzliher Prüfauftrag

7 Ablauf: I. Bauleitplanung 1. Grundsatz Innenentwiklung ( 1, 1a, BauGB) 2. Öffentlihkeitsbeteiligung, Mediation ( 3, 4a, 4b BauGB) 3. zentrale Versorgungsbereihe im FNP ( 5 BauGB) 4. Steuerung von Vergnügungsstätten ( 9 (2b) BauGB) 5. a. Zurükstellung Beteiligung von der Windenergieanlagen Öffentlihkeit ( ( 3 15 BauGB) II. b. Zulässigkeit Information von der Öffentlihkeit Vorhaben ( 4 a I BauGB) Blok 2: bis Abweihen vom Einfügungsgebot ( 34 (3a) BauGB) 2. Privilegierung für Tierhaltungsbetriebe ( 35 Abs. 1 BauGB) 3. Privilegierung für Biomasseanlagen ( 35 Abs. 1 BauGB) 4. Teilprivilegierung für Gebäude ( 35 Abs. 4 BauGB). Einshaltung eines Dritten, Mediation ( 4 b BauGB) Pause bis III. Besonderes Städtebaureht Blok 3: bis Ershließungsvertrag und stb. Verträge 11, 124 BauGB 2. Ergänzungen des Klimashutzes ( 136 BauGB) 3. Beseitigung von Shrottimmobilien ( 179 BauGB) 4. Wertermittlung ( 192, 195, 197, 199 BauGB) IV. Baunutzungsverordnung Blok 4: bis Ziele der Novelle 2. Kitas in reinen Wohngebieten ( 3 BauNVO) 3. Zulässigkeit von PV-/ KWK-Anlagen ( 14 BauNVO) 4. Obergrenzen für d. Maß der baulihen Nutzung ( 17 BauNVO)

8 I. 2. Bauleitplanung Beteiligung der Öffentlihkeit a. Öffentlihkeit Zielstellung: frühzeitige Berüksihtigung der Belange der Bürger durh Öffentlihkeitsbeteiligung Bürger = jeder der von der Planung betroffen oder an ihr interessiert ist (BVerwGE 69, 344) zur Öffentlihkeit gehören auh Kinder und Jugendlihe Stufe 1: frühzeitige Bürgerbeteiligung nah 3 Abs. 1 BauGB durh Unterrihtung und Anhörung Stufe 2: förmlihe Bürgerbeteiligung nah 3 Abs. 2 BauGB

9 I. 2. Bauleitplanung Beteiligung der Öffentlihkeit a. Beteiligung förmlihes Beteiligungsverfahren = Auslegung des Bauleitplanentwurfes mit der Begründung und den wesentlihen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen Inhalt der ortüblihen Bekanntmahung: o Ort und Dauer der Auslegung (Anstoßwirkung!; BVerwG, Beshuss vom , 4 BN 22.08) und Angaben, welhe Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom , 4 CN 3.12) Hinweispfliht: o Abgabe von Stellungnahmen während der Auslegungsfrist o Umgang mit niht fristgereht abgegebenen Stellungnahmen o Möglihe Unzulässigkeit eines Antrages nah 47 VwGO; Anpassung aus Anlass BVerwG, Urt. v , 4 CN 4.09

10 I. 2. Bauleitplanung Information der Öffentlihkeit b. Auslegungsbekanntmahung: Arten verfügbarer Umweltinformation BVerwG 4 CN 3.12 vom 18. Juli 2013, Art. 6, Abs. 2d Aarhus-Konvention Entsheidend, ob Umweltinformation der Anstoßwirkung gereht werden ( hängt von jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab ) Ausreihend: Stihwortartiger, aber vollständiger Überblik über die betroffenen Umweltbelange und ggf. eine Kennzeihnung der Art ihrer Betroffenheit, wie z.b. die Gliederung eines vollständigen und ausreihend differenzierten Umweltberihts Unzureihend: - Umweltinformationen, die die Gemeinde für unwesentlih hält, niht auszulegen - nur die Liste gem. 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB auszulegen

11 I. 2. Bauleitplanung Information der Öffentlihkeit b. Information Ziel: allgemeine und eingehende Information der Öffentlihkeit durh Öffentlihkeitsbeteiligung Diese Funktion der Öffentlihkeitsbeteiligung soll ausdrüklih im Gesetz betont werden. Darüber hinaus: Missahtung von Verfahrensvorshriften hat indizielle Bedeutung für die Einhaltung des materiellen Rehts; 2 Abs. 3 und 1 Abs. 7 BauGB. vgl. auh zur aktuellen Diskussion über die Auswirkung von Verfahrensfehlern: BVerwG, Beshluss vom , 7 C 20.11

12 I. 2. Bauleitplanung Einshaltung eines Dritten. Mediation Ziele: Beshleunigung des Verfahrens und Gewinnung externen Sahverstandes; Förderung der Kooperation zwishen Gemeinde und Privaten im Städtebaureht (vgl. auh 11, 12 BauGB) Dritter = auh ein neutraler Mediator als Verwaltungshelfer zur Konfliktbeilegung; Verfahren und Rolle des Mediators ist im Mediationsgesetz geregelt; vgl. auh BVerwG, Urteil vom , 9 A 8.10, zu vorbereitender oder begleitender Mediation Vorteile für die Gemeinde: Nutzung externer Strukturen und Nutzung externen Sahverstandes Ahtung: der Dritte hat keine hoheitlihen Befugnisse; die alleinige Entsheidungsverantwortung bleibt weiterhin bei der Gemeinde (BVerwGE 75, 214) Niht unkritish: Investor als Dritter

13 Ablauf: I. Bauleitplanung 1. Grundsatz Innenentwiklung ( 1, 1a, BauGB) 2. Öffentlihkeitsbeteiligung, Mediation ( 3, 4a, 4b BauGB) 3. zentrale Versorgungsbereihe im FNP ( 5 BauGB) 4. Steuerung von Vergnügungsstätten ( 9 (2b) BauGB) 5. Zurükstellung von Windenergieanlagen ( 15 BauGB) a. Definition zentrale Versorgungsbereihe II. Zulässigkeit von Vorhaben Blok 2: bis Abweihen vom Einfügungsgebot ( 34 (3a) BauGB) b. Ziele der Neuregelung 2. Privilegierung für Tierhaltungsbetriebe ( 35 Abs. 1 BauGB) 3. Privilegierung für Biomasseanlagen ( 35 Abs. 1 BauGB) 4. Teilprivilegierung für Gebäude ( 35 Abs. 4 BauGB) Pause bis III. Besonderes Städtebaureht Blok 3: bis Ershließungsvertrag und stb. Verträge 11, 124 BauGB 2. Ergänzungen des Klimashutzes ( 136 BauGB) 3. Beseitigung von Shrottimmobilien ( 179 BauGB) 4. Wertermittlung ( 192, 195, 197, 199 BauGB) IV. Baunutzungsverordnung Blok 4: bis Ziele der Novelle 2. Kitas in reinen Wohngebieten ( 3 BauNVO) 3. Zulässigkeit von PV-/ KWK-Anlagen ( 14 BauNVO) 4. Obergrenzen für d. Maß der baulihen Nutzung ( 17 BauNVO)

14 I. 3. Bauleitplanung zentrale Versorgungsbereihe a. Definition zentrale Versorgungsbereihe Verwendung shon in: 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB, 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB, 9 Abs. 2 a BauGB, 34 Abs. 3 BauGB Shlüsselbegriff für geordnete städtebaulihe Entwiklung hohe Bedeutung für die Innenentwiklung und die Siherung der wohnortnahen Versorgung BVerwG (Urteil vom , 4 C 7.07): Zentrale Versorgungsbereihe sind räumlih abgrenzbare Bereihe einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereih hinaus zukommt. Sie können sih sowohl aus planerishen Festlegungen als auh aus den tatsählihen Verhältnissen ergeben. BVerwG (Urteil vom , 4 C 2.08): räumlih abgrenzbare Bereih einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzung und häufig ergänzt durh diverse Dienstleistungen, einshließlih gastronomisher Angebote eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereih zukommt

15 I. 3. Bauleitplanung zentrale Versorgungsbereihe b. Ziele der Neuregelung Stärkung der informellen Einzelhandels- und Zentrenkonzepte Nutzung der Koordinierungs- und Steuerungsfunktion des FNP`s Keine Beshränkung auf bereits bestehende zentrale Versorgungsbereihe, sondern auh Darstellung von noh zu entwikelnden Zentren möglih (Ahtung: Untershied zu 34 Abs. 3 BauGB) Unterstützung der B-Pläne der Gemeinden, mit denen die planungsrehtlihen Voraussetzungen für zentrale Versorgungsbereihe geshaffen werden Unterstützung der B-Pläne der Gemeinden, mit denen im Sinne der sog. planerishen Feinsteuerung zur Erhaltung und Entwiklung zentraler Versorgungsbereihe beigetragen wird Unterstützung bei der Prüfung nah dem Vorhandensein von zentralen Versorgungsbereihen, auh bei Anwendung des 34 Abs. 3 BauGB (Ahtung: nah BVerwG, , 4 B 13.12, ist bei 34 Abs. 3 BauGB aber auf die tatsählihen Verhältnisse abzustellen)

16 Ablauf: I. Bauleitplanung 1. Grundsatz Innenentwiklung ( 1, 1a, BauGB) 2. Öffentlihkeitsbeteiligung, Mediation ( 3, 4a, 4b BauGB) 3. zentrale Versorgungsbereihe im FNP ( 5 BauGB) 4. Steuerung von Vergnügungsstätten ( 9 (2b) BauGB) 5. Zurükstellung von Windenergieanlagen ( 15 BauGB) II. Zulässigkeit von Vorhaben Blok 2: bis Wesentlihe Neuregelung im BauGB 1. Abweihen vom Einfügungsgebot ( 34 (3a) BauGB) 2. Privilegierung für Tierhaltungsbetriebe ( 35 Abs. 1 BauGB) 3. Privilegierung für Biomasseanlagen ( 35 Abs. 1 BauGB) a) Handlungsbedarf 4. Teilprivilegierung für Gebäude ( 35 Abs. 4 BauGB) b) Bisherige Regelungsmöglihkeiten Pause bis III. Besonderes Städtebaureht Blok 3: bis ) Ershließungsvertrag Neue Regelungsmöglihkeiten und stb. Verträge 11, 124 BauGB 2. Ergänzungen des Klimashutzes ( 136 BauGB) 3. Beseitigung von Shrottimmobilien ( 179 BauGB) 4. Wertermittlung ( 192, 195, 197, 199 BauGB) d) Hinweise für die praktishe Anwendung IV. Baunutzungsverordnung Blok 4: bis Ziele der Novelle 2. Kitas in reinen Wohngebieten ( 3 BauNVO) 3. Zulässigkeit von PV-/ KWK-Anlagen ( 14 BauNVO) 4. Obergrenzen für d. Maß der baulihen Nutzung ( 17 BauNVO)

17 I. 4. Bauleitplanung Steuerung von Vergnügungsstätten a) Handlungsbedarf und Grenzen Zunahme Vergnügungsstätten Trading-down-Effekte (Verdrängung, Immissionen) Grenzen: Suhtprävention, allg. pol. Erwägungen, Glüksspielrehtsstaatsvertrag

18 I. 4. Bauleitplanung Steuerung von Vergnügungsstätten b) Bisherige Regelungsmöglihkeiten: Baugebietsbezogen Alle Vergnügungsstätten Niht kerngebietstypishe Vergnügungsstätten Alle Vergnügungsstätten WS WR WA GI WB MD MI niht überwiegend Gewerbe MI überwiegend Gewerbe GE MK Unzulässig X X X X Ausnahmsweis e zulässig Allgemein zulässig Synopse BauGB / BauNVO X X X X X X

19 I. 4. Bauleitplanung Steuerung von Vergnügungsstätten ) Neue Regelungsmöglihkeit: 9 (2b) BauGB (analog 9 (2a) BauGB Entwiklung zentraler Versorgungsbereihe) 1. gilt für im Zusammenhang bebauter Ortsteile gem. 34 BauGB 2. Differenzierung für Teile des Plangebiets möglih 3. Inhalt: Festsetzung von Vergnügungsstätten wie z.b. Spielhallen zulässig: positive Steuerung, Hinlenkung in spez. Innenbereihe niht zulässig: Shutz bestimmter Bereihe ausnahmsweise zulässig: Berüksihtung des Bestands 4. Gründe für Aufstellung: Shutz von Wohnnutzungen o. Kitas, Pietät oder Beeinträhtigung der stb. Funktion eines Gebiets, z.b. durh Häufung von Vergnügungsstätten verhindern (Trading down Effekt)

20 I. 4. Bauleitplanung Steuerung von Vergnügungsstätten d) Hinweise für die praktishe Anwendung: 1. Aufstellung nur aus städtebaulihen Gründen (niht moralishe Ablehnung, Bekämpfung der Spielsuht et.) 2. Empfehlenswert: Städtebaulihes Entwiklungskonzept zur Spielhallensteuerung (keine gesetzlihe Forderung) 3. Einfaher Bebauungsplan ( 30 (3) BauGB) - auh für Gebiete, in denen bereits ein einfaher B-plan existiert - Kombinierbar mit weiteren Festsetzungen gem. 9 Abs. 1 BauGB, (soweit städtebaulih erforderlih) - niht kombinierbar mit Festsetzung zu Art und Maß der baulihen Nutzung (kein Baugebiet nah BauNVO) 4. Anwendung des vereinfahten Verfahrens gem. 13 BauGB möglih (einstufige Beteiligung, keine Umweltprüfung et.)

21 I. 4. Bauleitplanung Steuerung von Vergnügungsstätten Frage: Ist eine Überplanung des gesamten Innenbereihs einer Kommune zulässig?

22 Ablauf: I. Bauleitplanung 1. Grundsatz Innenentwiklung ( 1, 1a, BauGB) 2. Öffentlihkeitsbeteiligung, Mediation ( 3, 4a, 4b BauGB) 3. zentrale Versorgungsbereihe im FNP ( 5 BauGB) 4. Steuerung von Vergnügungsstätten ( 9 (2b) BauGB) 5. Zurükstellung von Windenergieanlagen ( 15 BauGB) II. Zulässigkeit von Vorhaben Blok 2: bis a. Abweihen Bisherige vom Regelung Einfügungsgebot ( 34 (3a) BauGB) 2. Privilegierung für Tierhaltungsbetriebe ( 35 Abs. 1 BauGB) 3. Privilegierung für Biomasseanlagen ( 35 Abs. 1 BauGB) 4. Teilprivilegierung für Gebäude ( 35 Abs. 4 BauGB) b. Neue Regelung Pause bis III. Besonderes Städtebaureht Blok 3: bis Ershließungsvertrag und stb. Verträge 11, 124 BauGB 2. Ergänzungen des Klimashutzes ( 136 BauGB) 3. Beseitigung von Shrottimmobilien ( 179 BauGB) 4. Wertermittlung ( 192, 195, 197, 199 BauGB) IV. Baunutzungsverordnung Blok 4: bis Ziele der Novelle 2. Kitas in reinen Wohngebieten ( 3 BauNVO) 3. Zulässigkeit von PV-/ KWK-Anlagen ( 14 BauNVO) 4. Obergrenzen für d. Maß der baulihen Nutzung ( 17 BauNVO)

23 I. 5. Bauleitplanung Windenergieanlagen a. Bisherige Regelung 15 Abs. 3 BauGB durh Novelle 2004 zur Siherung von 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eingefügt Planung von Vorranggebieten im Außenbereih nah 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB o o o BVerwG, Beshluss vom , 4 BN 25.09, shlüssiges Plankonzept für den gesamten Außenbereih erforderlih BVerwG, Urteil vom , 4 CN 3.06, Normenkontrolle zulässig BVerwG, Urteil vom , Vereinbarkeit mit Art. 14 Abs. 1 GG Vorranggebiete für bestimmte privilegierte Vorhaben, 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB, darunter auh Nr. 5 Windenergieanlagen Zurükstellung der Entsheidung über ein Baugesuh bis längstens zu einem Jahr zur Anwendung im immissionsshutzrehtlihen Verfahren: OVG Münster, BauR 2006, 1124

24 I. 5. Bauleitplanung Windenergieanlagen b. Neue Regelung 15 Abs. 3 BauGB um Satz 4 ergänzt Möglihkeit, die bisher niht verlängerbare Dauer der Aussetzung um höhstens 1 Jahr zu verlängern Proedere lehnt sih an 17 Abs. 2 BauGB an: Verlängerung nur bei besonderen Umständen objektive Ungewöhnlihkeit und Dauer des Planverfahrens, keine subjektive Zurehenbarkeit der Gemeinde (BVerwGE 51, 121 zu 17 Abs. 2 BauGB; BVerwG NVwZ 2013, 519 zu den Anforderungen bei der planerishen Steuerung von Windenergieanlagen) Ahtung: Art. 14 Abs. 1 GG - Eigentumsgarantie

25 Ablauf: I. Bauleitplanung 1. Grundsatz Innenentwiklung ( 1, 1a, BauGB) 2. Öffentlihkeitsbeteiligung, Mediation ( 3, 4a, 4b BauGB) 3. zentrale Versorgungsbereihe im FNP ( 5 BauGB) 4. Steuerung von Vergnügungsstätten ( 9 (2b) BauGB) 5. Zurükstellung von Windenergieanlagen ( 15 BauGB) 6. Fehlerfolgen ( 214 BauGB) II. Zulässigkeit von Vorhaben Blok 2: bis a. Abweihen Bisherige vom Regelung Einfügungsgebot ( 34 (3a) BauGB) 2. Privilegierung für Tierhaltungsbetriebe ( 35 Abs. 1 BauGB) 3. Privilegierung für Biomasseanlagen ( 35 Abs. 1 BauGB) 4. b. Teilprivilegierung Neue Regelung für Gebäude ( 35 Abs. 4 BauGB) Pause bis III. Besonderes Städtebaureht Blok 3: bis Ershließungsvertrag und stb. Verträge 11, 124 BauGB 2. Ergänzungen des Klimashutzes ( 136 BauGB) 3. Beseitigung von Shrottimmobilien ( 179 BauGB) 4. Wertermittlung ( 192, 195, 197, 199 BauGB) IV. Baunutzungsverordnung Blok 4: bis Ziele der Novelle 2. Kitas in reinen Wohngebieten ( 3 BauNVO) 3. Zulässigkeit von PV-/ KWK-Anlagen ( 14 BauNVO) 4. Obergrenzen für d. Maß der baulihen Nutzung ( 17 BauNVO)

26 I. 6. Bauleitplanung Fehlerfolgen a. Bisherige Regelung 214 a Nr. 1 BauGB: für B-Pläne nah 13 a BauGB (ohne Durhführung einer förmlihen Umweltprüfung) fehlerfolgenlos, wenn Gemeinde die Voraussetzungen des 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB unzutreffend beurteilt hat und eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorshriften darauf beruhte. Rehtsfolge bisher: Unbeahtlihkeit Kritik: Fehler war von Beginn an ein Fehler, Verletzung blieb bestehen Urteil EuGH vom 18. April 2013 Rs. C 463/11 zum Vorlagebeshluss des VGH Baden-Württemberg, S 1712/09: Verstoß gegen die Vorgaben der Plan-UP-Rihtlinie: Ein solhes System läuft darauf hinaus, dass Art. 3 Abs. 1 der Rihtlinie, der für Pläne im Sinne von Art. 3 Abs. 3 und 4, die voraussihtlih erheblihe Umweltauswirkungen haben, eine Umweltprüfung vorshreibt, jede praktishe Wirksamkeit genommen wird.

27 I. 6. Bauleitplanung Fehlerfolgen b. Neue Regelung Reaktion des Gesetzgebers auf das Urteil des EuGH vom 18. April 2013: 214 a Nr. 1 BauGB wurde gestrihen! Rehtsfolge neu: Beahtlihkeit nah 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB Ahtung: Gilt rükwirkend auh für shon vor der Novelle 2013 in Kraft getretene Bebauungspläne!

28 Ablauf: I. Bauleitplanung Blok 1: bis Grundsätze ( 1, 1a BauGB) 2. Öffentlihkeitsbeteiligung, Mediation ( 3, 4a, 4b BauGB) 3. zentrale Versorgungsbereihe im FNP ( 5 BauGB) 4. Steuerung von Vergnügungsstätten ( 9 (2b) BauGB) 5. Zurükstellung von Windenergieanlagen ( 15 BauGB) II. Zulässigkeit von Vorhaben 1. Abweihen vom Einfügungsgebot ( 34 (3a) BauGB) 2. Privilegierung für Tierhaltungsbetriebe ( 35 Abs. 1 BauGB) 3. Privilegierung für Biomasseanlagen ( 35 Abs. 1 BauGB) 4. Teilprivilegierung für Gebäude ( 35 Abs. 4 BauGB) III. Besonderes Städtebaureht Blok 3: bis Ershließungsvertrag und stb. Verträge 11, 124 BauGB 2. Ergänzungen des Klimashutzes ( 136 BauGB) 3. Beseitigung von Shrottimmobilien ( 179 BauGB) 4. Wertermittlung ( 192, 195, 197, 199 BauGB) IV. Baunutzungsverordnung Blok 4: bis Ziele der Novelle 2. Kitas in reinen Wohngebieten ( 3 BauNVO) 3. Zulässigkeit von PV-/ KWK-Anlagen ( 14 BauNVO) 4. Obergrenzen für d. Maß der baulihen Nutzung ( 17 BauNVO)

29 Ablauf: II. Zulässigkeit von Vorhaben 1. Abweihen vom Einfügungsgebot ( 34 (3a) BauGB) a. Anwendungsbereih Pause bis III. Besonderes Städtebaureht b. Tatbestandlihe Voraussetzungen Blok 3: bis Ershließungsvertrag und stb. Verträge 11, 124 BauGB 2. Ergänzungen des Klimashutzes ( 136 BauGB) 3. Beseitigung von Shrottimmobilien ( 179 BauGB) 4. Wertermittlung ( 192, 195, 197, 199 BauGB) IV. Baunutzungsverordnung Blok 4: bis Ziele der Novelle 2. Kitas in reinen Wohngebieten ( 3 BauNVO) 3. Zulässigkeit von PV-/ KWK-Anlagen ( 14 BauNVO) 4. Obergrenzen für d. Maß der baulihen Nutzung ( 17 BauNVO)

30 II. 1. Zulässigkeit von Vorhaben Einfügungsgebot a. Anwendungsbereih 34 Abs. 3 BauGB: alle zulässig errihteten baulihen Anlagen erfasst (BauGB 1986) BauGB 1998: Regelung vollständig gestrihen! Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung von zulässig errihteten Gewerbe- und Handwerksbetrieben (BauGB 2004) Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eine zulässig errihteten baulihen Anlage zu Wohnzweken (BauGB 2007) Nutzungsänderung eines Gewerbe- oder Handwerksbetriebes zu Wohnzweken (BauGB 2013)

31 II. 1. Zulässigkeit von Vorhaben Einfügungsgebot b. Tatbestandlihe Voraussetzungen Anwendungsbereih für die Art der baulihen Nutzung eröffnet? Bestand zulässiger Weise errihtet? Weiterentwiklung des legalen Bestandes (Bestandsshutz, prägende Wirkung)? Städtebaulihe Vertretbarkeit (in Anlehnung an 31 Abs. 2 BauGB)? Vereinbarkeit mit nahbarlihen Interessen (Rüksihtnahmegebot)? Vereinbarkeit mit öffentlihen Belangen?

32 Ablauf: II. Zulässigkeit von Vorhaben 1. Abweihen vom Einfügungsgebot ( 34 (3a) BauGB) 2. Privilegierung für Tierhaltungsbetriebe ( 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) Pause bis III. Besonderes Städtebaureht Blok 3: bis Ershließungsvertrag und stb. Verträge 11, 124 BauGB 2. Ergänzungen des Klimashutzes ( 136 BauGB) 3. Beseitigung von Shrottimmobilien ( 179 BauGB) 4. Wertermittlung ( 192, 195, 197, 199 BauGB) IV. Baunutzungsverordnung Blok 4: bis Ziele der Novelle 2. Kitas in reinen Wohngebieten ( 3 BauNVO) 3. Zulässigkeit von PV-/ KWK-Anlagen ( 14 BauNVO) 4. Obergrenzen für d. Maß der baulihen Nutzung ( 17 BauNVO)

33 II. 2. Zulässigkeit von Vorhaben Tierhaltungsbetriebe Städtebaulihe Probleme der Massentierhaltung Geruhsbelastung (keine Regelung in der TA Luft, unverbindlihes Meßverfahren der Geruhshäufigkeit mit Geruhsimmissionsrihtlinie GIRL ) Hemmen die Fortentwiklung ländliher Gemeinden Prägen das Landshafts- und Siedlungsbild Zulässigkeit von Tierhaltungsbetrieben als landwirtshaftliher Betrieb gem. 35 (1) Nr. 1 BauGB als gewerbliher Betrieb gem. 35 (1) Nr. 4 BauGB

34 II. 2. Zulässigkeit von Vorhaben Tierhaltungsbetriebe als landwirtshaftliher Betrieb gem. 35 (1) Nr. 1 BauGB 1. Futter > 50% auf betriebseigenen Flähen 2. Funktionaler Zusammenhang zwishen Landwirtshaft und Tierhaltung BaWü VGH, Urt. v , OVG Lüneburg, Urt. v ); u.a. Abstände 3. Privilegierung in Novellierung unverändert

35 II. 2. Zulässigkeit von Vorhaben Tierhaltungsbetriebe als gewerbliher Betrieb gem. 35 (1) Nr. 4 BauGB 1. Neu: Jetzt nur noh, wenn die Anlage nah UVPG niht UVP-pflihtig: z.b. < Hennen < Mastshweine 2. Bei kleineren Anlagen Vorprüfung gem. Nr. 7 Sp.2 Anlage 1 UVPG 3. Planerishe Steuerung bleibt möglih über Festlegung von Konzentrationszonen (analog Windenergieanlagen) Qualifizierten oder einfahen Bebauungsplan

36 Ablauf: II. Zulässigkeit von Vorhaben 1. Abweihen vom Einfügungsgebot ( 34 (3a) BauGB) 2. Privilegierung für Tierhaltungsbetriebe ( 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) 3. Privilegierung für Biomasseanlagen ( 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) Pause bis a. Bisherige Regelung III. Besonderes Städtebaureht Blok 3: bis Ershließungsvertrag und stb. Verträge 11, 124 BauGB 2. b. Ergänzungen Neue Regelung des Klimashutzes ( 136 BauGB) 3. Beseitigung von Shrottimmobilien ( 179 BauGB) 4. Wertermittlung ( 192, 195, 197, 199 BauGB) IV. Baunutzungsverordnung Blok 4: bis Ziele der Novelle 2. Kitas in reinen Wohngebieten ( 3 BauNVO) 3. Zulässigkeit von PV-/ KWK-Anlagen ( 14 BauNVO) 4. Obergrenzen für d. Maß der baulihen Nutzung ( 17 BauNVO)

37 II. 3. Zulässigkeit von Vorhaben Biomasseanlagen a. Bisherige Regelung Eingeführt durh das EAG Bau 2004 Ziel: Privilegierung Zulässigkeitsvoraussetzungen: o o o o Öffentlihe Belange stehen niht entgegen Ershließung ist gesihert Energetishe Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nah Nr. 1, Nr. 2 oder Nr Abs. 1 Nr. 6 a d BauGB 35 Abs. 1 Nr. 6 d BauGB: Bisher galt für die Erzeugung von Biogas und elektrishen Strom eine Begrenzung von 2,3 Mio. Normkubikmeter für die Kapazität der Anlage und zusätzlih die Begrenzung auf die maximale Feuerungswärmeleistung von 2,0 MW.

38 II. 3. Zulässigkeit von Vorhaben Biomasseanlagen b. Neue Regelung Die Neufassung des 35 Abs. 1 Nr. 6 d BauGB dient der weiteren Flexibilisierung des Privilegierungstatbestandes für Biomasseanlagen: o o Die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas soll niht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr übershreiten die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen (niht Biogas) soll niht 2,0 Megawatt übershreiten Unterstützung des Strukturwandels in der Landwirtshaft; keine Begrenzung mehr für das Blokheizkraftwerk! Frage: Auh Kooperation mehrerer Betriebe ist jetzt möglih? (Voraussetzung: räumlih-funktionaler Zusammenhang, konkrete Kooperationsverträge, maßgebliher Einfluss des Basisbetriebsinhabers; BVerwG, Urteil vom , 7 C 6.08; lebhafte Diskussion in Rehtsprehung und Literatur; zuletzt (restriktiv) OVG Lüneburg, Beshluss vom , 12 LC 153/11) Weiterhin: Verhinderung eines überregionalen Transports des Rohmaterials (vgl. auh BVerwG BauR 2011, 1146)

39 II. 3. Zulässigkeit von Vorhaben Biomasseanlagen Hintergrund und Auswirkungen der Neuregelung Strom soll nahfrageorientiert bereit gestellt werden - höhere BHKW-Leistung in Zeiten hoher Nahfrage tagsüber Biogaserzeugung: Menge bleibt bei 2,3 Mio. m³ / Jahr - bei kontinuierliher Verbrennung Wärmeleistung 1,5 MW - bei nahfrageorientierter Verbrennung etwa das dreifahe 4,5 MW) Größe der Biogasanlage von Gärbehälter abhängig, niht von Feuerungsanlage Neuregelung bewirkt etwa Verdreifahung der Strombereitstellung für Spitzenzeiten bei unveränderter Größe der Biogasanlage

40 Ablauf: II. Zulässigkeit von Vorhaben 1. Abweihen vom Einfügungsgebot ( 34 (3a) BauGB) 2. Privilegierung für Tierhaltungsbetriebe ( 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) 3. Privilegierung für Biomasseanlagen ( 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) 4. Teilprivilegierung für Gebäude ( 35 (4) BauGB) Pause bis III. Besonderes Städtebaureht Blok 3: bis Ershließungsvertrag und stb. Verträge 11, 124 BauGB 2. Ergänzungen des Klimashutzes ( 136 BauGB) 3. Beseitigung von Shrottimmobilien ( 179 BauGB) 4. Wertermittlung ( 192, 195, 197, 199 BauGB) IV. Baunutzungsverordnung Blok 4: bis Ziele der Novelle 2. Kitas in reinen Wohngebieten ( 3 BauNVO) 3. Zulässigkeit von PV-/ KWK-Anlagen ( 14 BauNVO) 4. Obergrenzen für d. Maß der baulihen Nutzung ( 17 BauNVO)

41 II. 4. Zulässigkeit von Vorhaben Teilprivilegierung Gebäude Erweiterter Bestandsshutz = neuer Privilegierungstatbestand Anwendungsvoraussetzungen: 1. Neuerrihtung eines Gebäudes - bisher nur: Nutzungsänderungen im Bestand 2. Ersatz erhaltenswerter Bausubstanz - niht nur Baudenkmale, aber z.b. keine Bauruinen oder Shuppen 3. Außenbereihsverträglihkeit des neuen Gebäudes - keine stärkere Belastung, z.b. durh Verkehr, Parkplätze 4. Einshränkungen des 35 (4) S. 1 Nr. 1 b-g BauGB beahten - unwesentlihe Änderungen wie PV-Anlagen sind aber zulässig 5. Vereinbarkeit mit nahbarlihen Interessen (Rüksihtnahme) 6. Nur in begründeten Einzelfällen

42 II. 4. Zulässigkeit von Vorhaben Teilprivilegierung Gebäude Neuregelung führt zur Intensivierung und Verfestigung der Nutzung des Außenbereihs (Ziel der Novelle war: Stärkung der Innenentwiklung) Neuregelung war und ist politish umstritten Viele auslegungsbedürftige Begriffe Gesetzesbegründung dazu niht aussagekräftig Klärung der Reihweite der Regelung durh Rehtsprehung

43 Ablauf: I. Bauleitplanung Blok 1: bis Grundsätze ( 1, 1a BauGB) 2. Öffentlihkeitsbeteiligung, Mediation ( 3, 4a, 4b BauGB) 3. zentrale Versorgungsbereihe im FNP ( 5 BauGB) 4. Steuerung von Vergnügungsstätten ( 9 (2b) BauGB) 5. Zurükstellung von Windenergieanlagen ( 15 BauGB) II. Zulässigkeit von Vorhaben Blok 2: bis Abweihen vom Einfügungsgebot ( 34 (3a) BauGB) 2. Privilegierung für Tierhaltungsbetriebe ( 35 Abs. 1 BauGB) 3. Privilegierung für Biomasseanlagen ( 35 Abs. 1 BauGB) 4. Teilprivilegierung für Gebäude ( 35 Abs. 4 BauGB) III. Besonderes Städtebaureht 1. Ershließungsvertrag und städtebaulihe Verträge 11, 124 BauGB 2. Exkurs: Klimashutznovelle Ergänzungen des Klimashutzes ( 136 BauGB) 4. Beseitigung von Shrottimmobilien ( 179 BauGB) 5. Wertermittlung ( 192, 195, 197, 199 BauGB) IV. Baunutzungsverordnung Blok 4: bis Ziele der Novelle 2. Kitas in reinen Wohngebieten ( 3 BauNVO) 3. Zulässigkeit von PV-/ KWK-Anlagen ( 14 BauNVO) 4. Obergrenzen für d. Maß der baulihen Nutzung ( 17 BauNVO)

44 Ablauf: III. Besonderes Städtebaureht 1. Ershließungsvertrag und städtebaulihe Verträge ( 11, 124 BauGB) Pause bis a. Ershließungspfliht III. Besonderes Städtebaureht Blok 3: bis Ershließungsvertrag und stb. Verträge 11, 124 BauGB 2. b. Ergänzungen Ershließungsvertrag des Klimashutzes alt und ( 136 neu BauGB) 3. Beseitigung von Shrottimmobilien ( 179 BauGB) 4. Wertermittlung ( 192, 195, 197, 199 BauGB). Ershließungsvertrag konkret IV. Baunutzungsverordnung Blok 4: bis d. Änderungen zu den städtebaulihen Verträgen 1. Ziele der Novelle 2. Kitas in reinen Wohngebieten ( 3 BauNVO) 3. Zulässigkeit von PV-/ KWK-Anlagen ( 14 BauNVO) 4. Obergrenzen für d. Maß der baulihen Nutzung ( 17 BauNVO)

45 III. 1. Besonderes Städtebaureht Ershließungspfliht a. Ershließungspfliht Ausgangspunkt: Ershließungslast liegt bei der Gemeinde, 123 Abs. 1 BauGB Regelfall: kein Anspruh auf Ershließung, 123 Abs. 3 BauGB Ausnahme: Verdihtung zu einer Ershließungspfliht der Gemeinde bei zumutbarem Ershließungsangebot, 124 BauGB neu (bisher: 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB; zu den Voraussetzungen: BayVGH, Urteil vom , 2 B ) Ausnahme: Verdihtung zu einer Ershließungspfliht der Gemeinde bei entsprehendem Verhalten, 123 Abs. 3 BauGB (BVerwG, Urteil vom , 8 C 46.91) Keine Änderungen durh die Novelle 2013!

46 III. 1. Besonderes Städtebaureht Ershließungsvertrag b. Ershließungsvertrag neu und alt Reaktion des Gesetzgebers auf BVerwG, Urteil vom , 9 C Der Ershließungsvertrag ( 124 BauGB) ist eine besondere Form des städtebaulihen Vertrages ( 11 BauGB). Neben dem Beitrag und dem Ershließungsvertrag eröffnet die Regelung über den Folgekostenvertrag in 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB der Gemeinde keinen dritten Weg zur Refinanzierung beitragsfähiger Ershließungskosten (im Anshluss an Urteil vom 1. Dezember BVerwG 9 C ). Bisher: Spezialregelung zum Ershließungsvertrag in 124 Abs. 1 BauGB Jetzt: Ershließungsvertrag als städtebauliher Vertrag nah 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Gesetzgeber: zu den städtebaulihen Maßnahmen, über deren Vorbereitung und Durhführung städtebaulihe Verträge geshlossen werden können, gehört auh die Ershließung durh nah Bundes- oder Landesreht beitragsfähigen oder niht beitragsfähigen Ershließungsanlagen (Kritik: Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Kommunalabgabenreht?, vgl. auh BVerwG, Urteil vom , 9 C 12.11) Ahtung: keine Übergangsregelung!

47 III. 1. Besonderes Städtebaureht Ershließungsvertrag. Ershließungsvertrag konkret Die Gemeinde muss eine Regimeentsheidung (Regime der Refinanzierung) treffen; hieran ändert die Übernahme des Ershließungsvertrages in 11 BauGB nihts. Vertragsinhalt: Übertragung der Herstellung der Ershließung auf einen Dritten in Bezug auf ein konkretes Ershließungs(vertrags)gebiet Kombination mit anderen städtebaulihen Verträgen oder mit Werkverträgen ist möglih; Risiko: Abgrenzungsshwierigkeiten und steuerrehtlihe Fragen Vertragspartner der Gemeinde: Grundstükseigentümer oder Ershließungsunternehmer; kommunale Eigengesellshaften als Ershließungsunternehmer nur bei Neuverträgen möglih; für noh niht vollzogene Altverträge besteht die Möglihkeit der Vertragsanpassung Regelung der gegenseitigen Leistungspflihten und Vorsorge gegen Leistungsstörungen Grenzen der Leistungspfliht: sahliher Zusammenhang mit der Ershließung und Angemessenheit

48 III. 1. Besonderes Städtebaureht städtebaulihe Verträge d. Änderungen zu den städtebaulihen Verträgen 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB: Berüksihtigung baukultureller Belange als einen bedeutsamen städtebaulihen Belang, 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB; städtebauliher Vertrag über die Durhführung von Gestaltungs- oder sonstigen Wettbewerben möglih 11 Abs. 1 Nr. 3 BauGB: Mit der Änderung in 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauGB soll auh klargestellt werden, dass auh Folgekostenverträge über die Ershließung geshlossen werden können. (Kritik: Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Kommunalabgabenreht; vgl. auh BVerwG, Urteil vom , 9 C 12.11) In 11 Abs. 1 Satz 3 BauGB wird ausdrüklih geregelt, dass städtebaulihe Verträge auh mit Eigengesellshaften abgeshlossen werden können. (Reaktion auf das Urteil des BVerwG vom , 9 C 8.09) Durh 11 Abs. 2 Satz 3 BauGB wird ausdrüklih geregelt, dass eine Eigenbeteiligung der Gemeinde niht erforderlih ist, wenn der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen trägt oder übernimmt (vgl. den bisherigen 124 Abs. 2 S. 3 BauGB). Dabei ist das Angemessenheitsgebot zu beahten (BVerwG, Urt. v C 6.10).

49 Ablauf: III. Besonderes Städtebaureht 1. Ershließungsvertrag und städtebaulihe Verträge ( 11, 124 BauGB) 2. Exkurs: Klimashutznovelle 2011 a) allg. Ziele und Belang des Klimashutzes: Klarstellungen Pause bis BauGB: Klimashutz und Klimaanpassung ist III. Besonderes Städtebaureht Blok 3: bis Aufgabe der Bauleitplanung 1. Ershließungsvertrag und stb. Verträge 11, 124 BauGB 1a BauGB: Klimashutz ist abwägungsrelevanter Belang 2. Ergänzungen des Klimashutzes ( 136 BauGB) 3. Beseitigung von Shrottimmobilien ( 179 BauGB) 4. Wertermittlung ( 192, 195, 197, 199 BauGB) b) Bauleitplanung: Neuregelungen und Ergänzungen IV. Baunutzungsverordnung 9 (1) Nr.12 BauGB: Flähen für regenerative Energien Blok / KWK4: bis Ziele 9 der (1) Novelle Nr.23b BauGB: Maßnahmen für regenerative Energien / KWK 2. Kitas in reinen Wohngebieten ( 3 BauNVO) 3. Zulässigkeit 9 (6) BauGB: von PV-/ Anshluss- KWK-Anlagen und ( Benutzungszwang 14 BauNVO) 11 (1) S.2 Nr.4 u.5 BauGB: Städtebauliher Vertrag 4. Obergrenzen für d. Maß der baulihen Nutzung ( 17 BauNVO) ) Besonderes Städtebaureht: Änderungen 171a- BauGB: Klimashutz und -anpassung als Aufgabe des Stadtumbaus d) Sonstige Änderungen 248 BauGB: Sonderregelungen zur eff. Nutzung von Energie

50 III. 2. Exkurs: Klimashutznovelle 2011 Klimashutz a) allgemeiner Klimashutz Zieltrias der Bauleitplanung gem. 1 (5) BauGB nahhaltige städtebaulihe Entwiklung,... auh in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerehte Bodenordnung Siherung einer menshenwürdigen Umwelt, Shutz und Entwiklung der natürlihen Lebensgrundlagen, Förderung von Klimashutz und Klimaanpassung, insbesondere auh in der Stadtentwiklung

51 III. 2. Exkurs: Klimashutznovelle 2011 Klimashutz a) allgemeiner Klimashutz planungsrehtliher Paradigmenwehsel 2004 Global denken, lokal handeln Grenzen des allgemeinen Klimashutzes Bezug zum Bodenreht muss gegeben sein (Art. 74 GG) Maßnahme muss gem. 1 (3) BauGB erforderlih sein (z.b. Klimashutzkonzept)

52 III. 2. Exkurs: Klimashutznovelle 2011 Klimashutz a) Klimashutz als zu berüksihtigender Belang 1 (6) BauGB Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere zu berüksihtigen: - die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie (Nr. 7 f.) - die Belange der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einshließlih der Versorgungssiherheit (Nr. 8 e.) 1a (5) BauGB Den Erfordernissen des Klimashutzes soll sowohl durh Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auh durh solhe, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rehnung getragen werden. Der Grundsatz nah Satz 1 ist in der Abwägung nah 1 Absatz 7 zu berüksihtigen. Klimashutz hat keine eingebaute Vorfahrt Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beahten

53 III. 2. Exkurs: Klimashutznovelle 2011 Klimashutz a) Klimashutz als zu berüksihtigender Belang Frage 1: Wie wird der Belang des Klimashutzes in der Abwägung berüksihtigt? Verbale Erläuterung in der Begründung Eigenständige Klimauntersuhung interner Klimaleitfaden Anzahl Kommunen Anzahl Bebauuungspläne Abb.: Art der Berüksihtigung des Klimashutzes als Belang der Bauleitplanung in 757 Bebauungsplänen von 53 Kommunen

54 III. 2. Exkurs: Klimashutznovelle 2011 Klimashutz b) Bauleitplanung: Flähen für erneuerbare Energien oder KWK 9 (1) Nr. 12 BauGB: Flähen für Anlagen und Einrihtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speiherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung + erlaubt z.b. die Festlegung von Standorten für zentrale Versorgungsanlagen wie z.b. BHKW - regelt die planungsrehtlihe Zulässigkeit, niht die Nutzungspfliht. Dazu kommunaler Anshluss- und Benutzungszwang oder Vertrag notwendig.

55 III. 2. Exkurs: Klimashutznovelle 2011 Klimashutz b) Bauleitplanung: Flähen für erneuerbare Energien oder KWK Frage 2: Werden Flähen für Anlagen und Einrihtungen zur dezentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speiherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft- Wärme-Kopplung zeihnerish oder textlih festgesetzt? w urde niht festgesetzt 86,9% zeihnerishe Festsetzung 6,9% textlihe Festsetzung 6,2% 1/3 aller Kommunen wendet Regelung an a. 100 Beispiele Abb.: Häufigkeit von Festsetzungen für Flähen zu erneuerbaren Energien oder KWK in 757 Bebauungsplänen von 53 Kommunen

56 III. 2. Exkurs: Klimashutznovelle 2011 Klimashutz b) Bauleitplanung: Maßnahmen für erneuerbare Energien oder KWK 9 (1) Nr. 23 b BauGB Gebiete, in denen bei der Errihtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulihen Anlagen bestimmte baulihe oder sonstige tehnishe Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speiherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme- Kopplung getroffen werden müssen + Neu: Photovoltaikanlagen als tehnishe Maßnahmen z.b. auf Lärmshutzwänden festsetzbar - Umstritten: Wahlreht des EEWärmeG durh Festsetzung einer 100% solaren Dekungsrate beshränkbar? - Problematish: Nahweis der Verhältnismäßigkeit, Berüksihtigung auh der wirtshaftlihen Zumutbarkeit

57 III. 2. Exkurs: Klimashutznovelle 2011 Klimashutz b) Bauleitplanung: Flähen für erneuerbare Energien oder KWK Frage 3: Werden Gebiete im Bebauungsplan zeihnerish oder textlih festgesetzt, in denen bei der Errihtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulihen Anlagen bestimmte baulihe oder sonstige tehnishe Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speiherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen? zeihnerishe Festsetzung 0,1% textlihe Festsetzung 5,4% Wenige Solarstädte Regelung läuft leer wurde niht festgesetzt 94,5% Abb.: Häufigkeit von Festsetzungen für Maßnahmen zu erneuerbaren Energien oder KWK in 757 Bebauungsplänen von 53 Kommunen

58 III. 2. Exkurs: Klimashutznovelle 2011 Klimashutz b) Bauleitplanung: Flähen für erneuerbare Energien oder KWK 9 (4) BauGB Gemeindlihe Regelungen zum Anshluss- und Benutzungszwang sollen in den Bebauungsplan nahrihtlih übernommen werden. 16 EEWärmeG Anshluss- und Benutzungszwang Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von einer Bestimmung nah Landesreht, die sie zur Begründung eines Anshluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlihen Nah- oder Fernwärmeversorgung ermähtigt, auh zum Zweke des Klima- und Ressourenshutzes Gebrauh mahen.

59 III. 2. Exkurs: Klimashutznovelle 2011 Klimashutz b) Bauleitplanung: Flähen für erneuerbare Energien oder KWK Frage 4: Werden gemeindlihe Regelungen zum Anshluss- und Benutzungszwang in den Bebauungsplan nahrihtlih übernommen? wurde niht übernommen 92% nahrihtlihe Übernahme 8% selten angewendet wegen fehlender gemeindliher Regelung Abb.: Häufigkeit der Übernahme gemeindliher Regelungen zum Anshluss- und Benutzungszwang in 757 Bebauungsplänen von 53 Kommunen

60 III. 2. Exkurs: Klimashutznovelle 2011 Klimashutz b) Bauleitplanung: Städtebaulihe Verträge 11 (1) Satz 2 Nr. 4 und 5 BauGB Errihtung und Nutzung von Anlagen und Einrihtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speiherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung Anforderungen an die energetishe Qualität von Gebäuden + Vertragsgegenstände können z.b. sein: Verpflihtung zur Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung Energiekennwerte (z.b. Primärenergiefaktor < 0,5) + Rehtlih risikoarmes Planungsinstrument - fehlende Drukmittel der Gemeinden - Niht praktikabel bei Vielzahl von betroffenen Eigentümern

61 III. 2. Exkurs: Klimashutznovelle 2011 Klimashutz b) Bauleitplanung: Städtebaulihe Verträge Fragen 5 und 6: Haben städtebaulihe Verträge oder Durhführungsverträge Anlagen und Einrihtungen für erneuerbare Energien oder KWK oder Anforderungen an die energetishe Qualität von Gebäuden (z.b. Energiekennwerte) zum Gegenstand? 11 (1) Nr. 4 Erneuerbare Energien oder KWK Vertragsinhalt kein Vertragsinhalt 11 (1) Nr. 5 energetishe Qualität von Gebäuden Vertragsinhalt kein Vertragsinhalt Abb.: Häufigkeit von Verträgen zum Klimashutz in 757 Bebauungsplänen von 53 Kommunen Anzahl Bebauungspläne

62 III. 2. Exkurs: Klimashutznovelle 2011 Klimashutz ) Besonderes Städtebaureht 171a BauGB Stadtumbaumaßnahmen (2) Stadtumbaumaßnahmen sind Maßnahmen, durh die in von erheblihen städtebaulihen Funktionsverlusten betroffenen Gebieten Anpassungen zur Herstellung nahhaltiger städtebauliher Strukturen vorgenommen werden. Erheblihe städtebaulihe Funktionsverluste liegen insbesondere vor, wenn ein dauerhaftes Überangebot an baulihen Anlagen für bestimmte Nutzungen, namentlih für Wohnzweke, besteht oder zu erwarten ist oder wenn die allgemeinen Anforderungen an den Klimashutz und die Klimaanpassung niht erfüllt werden. (3) Stadtumbaumaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen insbesondere dazu beitragen, dass 6. brahliegende oder freigelegte Flähen einer nahhaltigen, insbesondere dem Klimashutz und der Klimaanpassung dienenden oder einer mit diesen verträglihen Zwishennutzung zugeführt werden,

63 Ablauf: III. Besonderes Städtebaureht 1. Ershließungsvertrag und städtebaulihe Verträge ( 11, 124 BauGB) 2. Exkurs: Klimashutznovelle Ergänzungen des Klimashutzes ( 136 BauGB) Pause bis III. Besonderes Städtebaureht Blok 3: bis Ershließungsvertrag und stb. Verträge 11, 124 BauGB 2. Ergänzungen des Klimashutzes ( 136 BauGB) 3. Beseitigung von Shrottimmobilien ( 179 BauGB) 4. Wertermittlung ( 192, 195, 197, 199 BauGB) IV. Baunutzungsverordnung Blok 4: bis Ziele der Novelle 2. Kitas in reinen Wohngebieten ( 3 BauNVO) 3. Zulässigkeit von PV-/ KWK-Anlagen ( 14 BauNVO) 4. Obergrenzen für d. Maß der baulihen Nutzung ( 17 BauNVO)

64 III. 2. Besonderes Städtebaureht Klimashutz e) Neu in Novelle 2013: Städtebaulihe Sanierungsmaßnahme ( 136 BauGB) Altbaubestand 99% der Bausubstanz: hoher Handlungsbedarf! Änderungen sollten bereits 2011 in Kraft treten (Prüfauftrag Bundestag) zur Beurteilung, ob städtebauliher Missstand, sind energetishe Beshaffenheit und Gesamtenergieeffizienz zu berüksihtigen Erweiterung der Anwendbarkeit von Städtebaufördermitteln Wirksamkeit der Neuregelung setzt Städtebaufördermittel voraus Aktuelle Kürzung der Städtebaufördermittel kontraproduktiv

65 Ablauf: III. Besonderes Städtebaureht 1. Ershließungsvertrag und städtebaulihe Verträge ( 11, 124 BauGB) 2. Exkurs: Klimashutznovelle Ergänzungen des Klimashutzes ( 136 BauGB) 4. Beseitigung von Shrottimmobilien ( 179 BauGB) Pause bis III. Besonderes Städtebaureht Blok 3: bis Ershließungsvertrag und stb. Verträge 11, 124 BauGB 2. Ergänzungen des Klimashutzes ( 136 BauGB) 3. Beseitigung von Shrottimmobilien ( 179 BauGB) 4. Wertermittlung ( 192, 195, 197, 199 BauGB) IV. Baunutzungsverordnung Blok 4: bis Ziele der Novelle 2. Kitas in reinen Wohngebieten ( 3 BauNVO) 3. Zulässigkeit von PV-/ KWK-Anlagen ( 14 BauNVO) 4. Obergrenzen für d. Maß der baulihen Nutzung ( 17 BauNVO)

66 III. 3. Besonderes Städtebaureht Shrottimmobilien Rükbaugebot nah 179 BauGB versus Abbruhverfügung nah der SähsBO Rükbaugebot = Duldung des von der Gemeinde durhzuführenden Abbruhs Kein Anspruh eines Nahbarn auf Erlass eines Rükbaugebotes (BVerwG, NVwZ-RR 1993, 68) Mit der Änderung in Absatz 1 wird die Beshränkung auf B-Plan-Gebiete für die Nr. 2 aufgehoben. Ziel: Handhabung des Rükbaugebots als Instrument erleihtern, Berüksihtigung der tatsählihen Verhältnisse im unbeplanten Innenbereih Mit dem eingefügten Absatz 4 soll die Kostenlast bei der Beseitigung von Shrottimmobilien neu geregelt werden: o Beteiligung der Grundstükseigentümer; Grenze ist allerdings niht die Zumutbarkeit, sondern die dem Eigentümer entstehenden Vermögensvorteile o Geltendmahung der Kostenbeteiligung durh Verwaltungsakt; Klage vor den Baulandgerihten, 217 Abs. 1 BauGB, ohne aufshiebende Wirkung, 224 BauGB o Erstattungsanspruh als öffentlihe Last

67 Ablauf: III. Besonderes Städtebaureht 1. Ershließungsvertrag und städtebaulihe Verträge ( 11, 124 BauGB) 2. Exkurs: Klimashutznovelle Ergänzungen des Klimashutzes ( 136 BauGB) 4. Beseitigung von Shrottimmobilien ( 179 BauGB) 5. Wertermittlung ( 192, 195, 197, 199 BauGB) Pause bis III. Besonderes Städtebaureht Blok 3: bis Ershließungsvertrag und stb. Verträge 11, 124 BauGB 2. Ergänzungen des Klimashutzes ( 136 BauGB) 3. Beseitigung von Shrottimmobilien ( 179 BauGB) 4. Wertermittlung ( 192, 195, 197, 199 BauGB) IV. Baunutzungsverordnung Blok 4: bis Ziele der Novelle 2. Kitas in reinen Wohngebieten ( 3 BauNVO) 3. Zulässigkeit von PV-/ KWK-Anlagen ( 14 BauNVO) 4. Obergrenzen für d. Maß der baulihen Nutzung ( 17 BauNVO)

68 III. 4. Besonderes Städtebaureht Wertermittlung Neuregelungen im Überblik 192 Abs. 2 BauGB: Zusammensetzung der Gutahterausshüsse, jetzt auh ein Bediensteter der zuständigen Finanzbehörde; Hintergrund: Erbshaftssteuerreformgesetz und Bedeutung der Wertermittlung für die steuerrehtlihe Bewertung sowie BVerfGE 117, Abs. 1 BauGB: hohe Bedeutung der Kaufpreissammlung für die Bestimmung des Verkehrswertes im Vergleihswertverfahren, Klarstellung zur Relevanz der Bestellung von Erbbaurehten 197 Abs. 2 BauGB: Rehts- und Amtshilfepfliht von Gerihte und Behörden, Auskunftspfliht der Finanzbehörde, Lokerung des Steuergeheimnisses ( 30 AO) 199 Abs. 2 BauGB: Ermähtigung der Länder, u. a. eine häufigere Ermittlung der Bodenrihtwerte vorzusehen

69 Ablauf: I. Bauleitplanung Blok 1: bis Grundsätze ( 1, 1a BauGB) 2. Öffentlihkeitsbeteiligung, Mediation ( 3, 4a, 4b BauGB) 3. zentrale Versorgungsbereihe im FNP ( 5 BauGB) 4. Steuerung von Vergnügungsstätten ( 9 (2b) BauGB) 5. Zurükstellung von Windenergieanlagen ( 15 BauGB) II. Zulässigkeit von Vorhaben Blok 2: bis Abweihen vom Einfügungsgebot ( 34 (3a) BauGB) 2. Privilegierung für Tierhaltungsbetriebe ( 35 Abs. 1 BauGB) 3. Privilegierung für Biomasseanlagen ( 35 Abs. 1 BauGB) 4. Teilprivilegierung für Gebäude ( 35 Abs. 4 BauGB) Pause bis III. Besonderes Städtebaureht Blok 3: bis Ershließungsvertrag und stb. Verträge 11, 124 BauGB 2. Ergänzungen des Klimashutzes ( 136 BauGB) 3. Beseitigung von Shrottimmobilien ( 179 BauGB) 4. Wertermittlung ( 192, 195, 197, 199 BauGB) IV. Baunutzungsverordnung 1. Ziele der Novelle 2. Kitas in reinen Wohngebieten ( 3 BauNVO) 3. Zulässigkeit von PV-/ KWK-Anlagen ( 14 BauNVO) 4. Obergrenzen für d. Maß der baulihen Nutzung ( 17 BauNVO)

70 Ablauf: IV. Baunutzungsverordnung 1. Ziele der Novelle Pause bis Novellierungsbedarf III. Besonderes Städtebaureht Blok 3: bis Ershließungsvertrag und stb. Verträge 11, 124 BauGB 2. DIFU Ergänzungen 2010: Befragung des Klimashutzes der Städte ( 136 und BauGB) Gemeinden 3. Beseitigung von Shrottimmobilien ( 179 BauGB) 4. Wertermittlung ( 192, 195, 197, 199 BauGB) Überarbeitung der Nutzungskategorien (Charta von Athen) Lokerung des Gebietstypenzwangs IV. Baunutzungsverordnung Blok 4: bis Offener Nutzungskatalog 1. Ziele der Novelle 2. Kitas in reinen Wohngebieten ( 3 BauNVO) 3. Zulässigkeit von PV-/ KWK-Anlagen ( 14 BauNVO) 4. Obergrenzen für d. Maß der baulihen Nutzung ( 17 BauNVO) Steuerung des Einzelhandels unterhalb der Großflähigkeit Harmonisierung bauordnungsrehtliher Begriffe wie z.b. Vollgeshoss Vertagt auf nähste Novellierung Der Name BauNVO 1990 bleibt (zul. geänd. 2013)

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