ORDNUNG ÜBER DEN ERWERB EINES ZERTIFIKATS

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1 Landesapothekerkammer Thüringen Thälmannstraße Erfurt ORDNUNG ÜBER DEN ERWERB EINES ZERTIFIKATS im Rahmen von zertifizierten Fortbildungen der Landesapothekerkammer Thüringen vom 17. November 2004 PRÄAMBEL Apothekerinnen und Apotheker sind zur beruflichen Fortbildung verpflichtet. Die Fortbildung trägt dazu bei, die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Apothekers auf hohem Niveau zu sichern und zu erweitern. Sie dient damit der ständigen Verbesserung apothekerlichen Handelns und ist ein Instrument zur Qualitätssicherung der Patientenversorgung. Eine zertifizierte Fortbildung ist dabei eine kontinuierliche Fortbildungsreihe, die in Ihren Inhalten einem anerkannten Curriculum folgt und deren erfolgreiche Teilnahme dem Teilnehmer durch ein Zertifikat bestätigt wird. 1 - ZIEL DES ERWERBS Ziel des Erwerbs der Zertifikate ist die kontinuierliche Kompetenzerhaltung in bestimmten Fachgebieten der Pharmazie oder des Apothekerberufs und damit verbunden die ständige Qualitätssicherung in pharmazeutischen Tätigkeitsbereichen und bei apothekenrelevanten Dienstleistungen. 2 - MAßNAHMEN DER ZERTIFIZIERTEN FORTBILDUNG (1) Fortbildungsmaßnahmen im Sinne dieser sind Maßnahmen, die zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beitragen. Sie müssen unabhängig von kommerziellen oder werbenden Interessen Dritter sein. (2) en sind die gegliederte und kontinuierliche Aufeinanderfolge theoretischer und praktischer Fortbildungsmaßnahmen. Die inhaltliche Gliederung und der zeitliche Umfang dieser Fortbildungsreihen werden vom Fort- und Weiterbildungsausschuss der Landesapothekerkammer Thüringen in Curricula festgelegt und im gegebenen Fall mit den jeweiligen ärztlichen Fachgesellschaften oder der Landesärztekammer Thüringen abgestimmt. Dabei dienen die Curricula der Bundesapothekerkammer zur zertifizierten Fortbildung als Grundlage, soweit diese vorhanden sind. Hausanschrift: Landesapothekerkammer Thüringen Thälmannstraße Erfurt Kontakt: Telefon: Fax: info@lakt.de Internet: Bankverbindung: Deutsche Apotheker- und Ärztebank Erfurt BLZ Konto-Nr.:

2 3 - ART UND GLIEDERUNG DER ZERTIFIZIERTEN FORTBILDUNG (1) Die Curricula der zertifizierten Fortbildungen sind in den Anlagen zu dieser festgelegt. Die Gliederung und der zeitliche Umfang basieren auf Fortbildungseinheiten von je 45 Minuten. Eine Aktualisierung der Anlagen erfolgt durch den Fort- und Weiterbildungsausschuss. (2) Der Nachweis der Teilnahme an der theoretischen Fortbildung ist in der Regel die Voraussetzung zur Teilnahme an der praktischen Fortbildung, soweit dies in den Anlagen nicht anders definiert ist. Die praktische Fortbildung wird in einer durch den Fort- und Weiterbildungsausschuss zugelassenen oder bestätigten Praktikumseinrichtung durchgeführt. (3) Für die Verlängerung des Zertifikats ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Aufbaufortbildung notwendig. Gliederung und Inhalte der jeweiligen Aufbaufortbildung sind ebenfalls in den Anlagen festgelegt. Des Weiteren kann für die einzelnen zertifizierten Fortbildungen ein Praxisnachweis gefordert werden. Als Praxisnachweis können insbesondere das Vorstellen von durchgeführter pharmazeutischer Betreuung, die Teilnahme an Qualitätszirkeln oder ERFA-Gruppen, das Vorstellen von dokumentierten Fallbeispielen, Prozessbeschreibungen, Beratungsprotokolle oder Bestätigungen der praktischen Tätigkeit sein. 4 - ANFORDERUNGEN AN DIE PRAKTIKUMSEINRICHTUNG (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Praktikumseinrichtung ist die strukturelle und personelle Eignung. Soweit es sich um eine Apotheke handelt, erfolgt die Zulassung zur Praktikumseinrichtung auf Antrag des Apothekenleiters an die Kammer. Das jeweils verbindliche Antragsformular wird vom Fort- und Weiterbildungsausschuss verabschiedet. (2) Über die Zulassung der Apotheke als Praktikumseinrichtung und den Widerruf entscheidet der Fort- und Weiterbildungsausschuss. Die Zulassung ist zu befristen, höchstens auf sieben Jahre. (3) Die Zulassung zur Praktikumseinrichtung ist an die Ermächtigung eines für die praktische Fortbildung verantwortlichen Apothekers gebunden. (4) Der Apothekenleiter hat der Kammer Änderungen in Struktur, Größe und Ausstattung der Praktikumseinrichtung unverzüglich mitzuteilen. Dies betrifft auch wesentliche Änderungen der Personalstruktur. (5) Sind die Praktikumseinrichtungen Kliniken bzw. Klinikabteilungen wird das Anforderungsprofil an die Einrichtung und das Personal entsprechend der Anlagen ausformuliert. Der Klinik- bzw. Abteilungsleiter bestätigt mit seiner Unterschrift, dass diese Anforderungen erfüllt werden. Diese Erklärung wird von der Kammer bestätigt. Sie ist im Abstand von drei Jahren und bei relevanten Änderungen in Personalstruktur, Größe und Ausstattung erneut zu bestätigen. (6) Die Kammer führt eine Liste der zugelassenen oder bestätigten Praktikumseinrichtungen

3 5 - ERMÄCHTIGUNG ODER BESTÄTIGUNG DER FORTBILDUNGSLEITER (1) Soweit die praktische Fortbildung in einer Apotheke durchgeführt wird, steht diese unter verantwortlicher Leitung eines von der Kammer ermächtigten Apothekers. Über die Ermächtigung und den Widerruf der Ermächtigung entscheidet der Fortund Weiterbildungsausschuss. (2) Die Ermächtigung des Fortbildungsleiters kann nur erteilt werden, wenn der Apotheker fachlich und persönlich geeignet ist und an einer zugelassenen Praktikumseinrichtung arbeitet. Weitere Anforderungen an den Fortbildungsleiter sind in den Anlagen fixiert. (3) Der ermächtigte Apotheker ist verpflichtet, die praktische Fortbildung entsprechend der in der jeweiligen Anlage festgelegten Inhalte persönlich zu leiten. Er hat die erfolgreiche Praktikumsteilnahme sowie die Zeit und Dauer der praktischen Fortbildung zu bestätigen. Auf der Bestätigung wird die Anzahl der Fortbildungspunkte vermerkt. (4) Die Ermächtigung wird auf Antrag für einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren erteilt. Antragsteller ist der zu ermächtigende Apotheker. Das verbindliche Antragsformular wird vom Fortbildungsausschuss verabschiedet. (5) Sind die Praktikumseinrichtungen Kliniken bzw. Klinikabteilungen benennt der Klinik- bzw. Abteilungsleiter den für die praktische Fortbildung verantwortlichen Arzt. Dieser wird von der Kammer bestätigt. (6) Die Landesapothekerkammer führt ein Verzeichnis der Fortbildungsleiter. 6 - WIDERRUF UND ERLÖSCHEN VON ERMÄCHTIGUNG UND ZULASSUNG (1) Ermächtigung und Zulassung sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. (2) Mit der Beendigung der Tätigkeit des ermächtigten Apothekers in der Praktikumseinrichtung erlischt seine Ermächtigung. (3) Mit der Beendigung der Tätigkeit des ermächtigten Apothekers bzw. des benannten Arztes in der Praktikumseinrichtung erlischt die Zulassung und muss neu beantragt bzw. bestätigt werden. 7 - ANERKENNUNG VON FORTBILDUNGEN ZUM ERWERB DES ZERTIFIKATS (1) Theoretische Fortbildungen von externen Veranstaltern können für den Ersterwerb des Zertifikats anerkannt werden, wenn die vermittelten Inhalte den Vorgaben der jeweiligen Anlage entsprechen. Die Kammer erteilt dem Veranstalter der Fortbildung auf Antrag die Bestätigung als anerkannte Fortbildung im Rahmen der zertifizierten Fortbildung. Im Übrigen gilt 4 der Richtlinie zum Erwerb des Fortbildungszertifikates für Apothekerinnen und Apotheker in der gültigen Fassung entsprechend. (2) Die Anerkennung einer praktischen Fortbildung kann nur erfolgen, wenn der Praktikumsleiter eine Ermächtigung besitzt und das Praktikum in einer zugelassenen bzw. bestätigten Praktikumseinrichtung absolviert wurde

4 8 - ZERTIFIKATE UND ZERTIFIKATSERTEILUNG (1) Zertifikate im Sinne dieser sind der personengebundene Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer zertifizierten Fortbildung. Für den Erwerb des Zertifikats sind spezielle Kenntnisse nachzuweisen. Dieser Nachweis wird über die erfolgreiche Teilnahme an theoretischen und praktischen Fortbildungen, die von der Kammer organisiert werden, geführt. (2) Die erfolgreiche Teilnahme wird durch Erfolgskontrollen nachgewiesen. Geeignete Maßnahmen der Erfolgskontrolle sind insbesondere Multiple-Choice-Tests, die Bearbeitung von Fall beispielen, schriftliche Hausarbeiten, Kurzreferate, Beratungsprotokolle oder Fachgespräche. Die Landesapothekerkammer plant, organisiert und führt die Erfolgskontrollen durch. Eine Erfolgskontrolle gilt als bestanden, wenn über die Hälfte der maximal möglichen Leistung erbracht wurde. Wird eine Erfolgskontrolle nicht bestanden, kann sie zwei mal wiederholt werden. (3) Das Zertifikat wird durch die Kammer auf Antrag erteilt. Dem Antrag sind alle notwendigen Teilnahmebestätigungen sowie der Nachweis der bestandenen Erfolgskontrolle, dem jeweiligen Curriculum entsprechend, anzufügen. Der Beginn der Teilnahme darf nicht länger als drei Jahre zurückliegen, soweit in der jeweiligen Anlage nichts anderes bestimmt ist. Der Nachweis der bestandenen Erfolgskontrolle darf nicht länger als ein halbes Jahr zurückliegen. (4) Das Zertifikat ist personengebunden und hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren ab dem Datum der Ausstellung. 9 - VERLÄNGERUNG DES ZERTIFIKATS (1) Das Zertifikat wird durch die Kammer auf Antrag verlängert. Dem Antrag auf Verlängerung ist die Teilnahmebestätigung der besuchten Aufbaufortbildung sowie der Nachweis der bestandenen Erfolgskontrolle und der Praxisnachweis nach 3 (3) beizufügen. Der Antrag muss innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Zertifikats gestellt werden. (2) 8 Abs.2-4 gelten entsprechend INKRAFTTRETEN Diese tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft. Erfurt, 17. November 2004 gez. Dr. E. Mannetstätter Präsident der LAK * Der besseren Lesbarkeit und dem allgemeinen Sprachgefühl folgend, verwendet die Landesapothekerkammer Thüringen für Berufs- und Funktionsbegriffe, wie Apotheker, Praktikant usw., einheitlich die geschlechtsneutrale Variante

5 ANLAGEN ANLAGE 1: ZERTIFIZIERTE FORTBILDUNG PHARMAZEUTISCHE BETREUUNG DIABETISCHER PATIENTEN Ziel des Erwerbs Ziel des Erwerbs des Zertifikats ist die Qualitätssicherung bei der Arzneimittelversorgung von Diabetes-Patienten und deren pharmazeutischer Betreuung durch die Apotheke. Grundlage ist dabei der gemeinsame Stichwortkatalog von BAK, DDG, DDU und DPhG zur zertifizierten Fortbildung Pharmazeutische Betreuung Diabetischer Patienten. Gültigkeitsbereich Das Zertifikat ist der personengebundene Nachweis für Apotheker, sich kontinuierlich im Themengebiet der Pharmazeutischen Betreuung diabetischer Patienten fortgebildet zu haben. Für den Erwerb des Zertifikats sind spezielle Kenntnisse nachzuweisen. Dieser Nachweis wird über die Teilnahme an theoretischen und praktischen Fortbildungen geführt, die von der Kammer organisiert werden. Theoretische Fortbildung Dauer: mindestens 40 Stunden (Seminar) Inhalt und Gliederung Physiologie/Intermediärstoffwechsel Biochemie der Blutzuckerregulation und der Insulinsekretion Physiologie und Pathophysiologie des Intermediärstoffwechsels unter Berücksichtigung des Kohlenhydrat-, Fett- und Eiweißstoffwechsels. Klinik des Diabetes mellitus Klassifikation, Epidemiologie und Prognose des Diabetes mellitus. Klinik des metabolischen Syndroms und des Typ II Diabetes Ursachen, Verlauf und Bedeutung spezifischer Parameter Klinik des Typ 1 Diabetes Ursache, Verlauf und Therapiestrategien. Gestationsdiabetes und Schwangerschaft bei Typ 1 / Typ 2 Diabetes Notfallsituationen - Hypoglykämie, Diabetisches Koma Anzeichen, Erkennen und Behandlung. Sondersituationen bei Diabetes mellitus - Erkrankung / Operation, Reise Folgeschäden - Mikro- und Makroangiopathien, Neuropathie, diabetischer Fuß, Impotenz bei Diabetes. Pharmakotherapie bei Diabetes mellitus Insuline Wirkung, Nebenwirkung und Wechselwirkung. Orale Antidiabetika Einnahme, Wirkung und Nebenwirkung. Klinisch relevante Arzneimittelinteraktionen beim Diabetes mellitus - 5 -

6 Diagnostische Maßnahmen Theoretischer Teil Meßmethoden Blutzuckerwerte, Glucosetoleranztest, Harnzuckerwerte, Lipidwerte, Ketonkörpernachweise, Hb A1c - Kriterien, Interpretation der Ergebnisse, Bedeutung und Meßmethoden. Kriterien der Stoffwechselführung Hb A1c, Blutzucker, Lipidwerte und Harnzuckerwerte Eigenverantwortliche Stoffwechselführung Methoden der Selbstkontrolle Gerätekunde und Meßmethoden Blutzuckermessgeräte / Harnzuckermessgeräte Informationen zur Insulinpumpe Stechhilfen zur Blutgewinnung, Injektionshilfen und Spritzen Blutdruckmessgeräte, Cholesterinmessgeräte Dokumentationsmöglichkeiten Informative Begleitung bei manifestem Diabetes Nichtmedikamentöse Therapien - Ernährungsberatung und Muskelarbeit Informationen über den Deutschen Diabetiker Bund Informationen zum Disease Management Programm (DMP) Diabetes Screening zur Erkennung von unerkannten Diabetikern und zur Kontrolle bei Risikogruppen pharmazeutische Betreuung diabetischer Patienten Kommunikation Praktische Fortbildung Voraussetzung für die Teilnahme: Teilnahme an der theoretischen Fortbildung. Dauer: 24 Stunden Inhalt und Gliederung Teilnahme an strukturierter Diabetesschulung (verschiedene Themen, möglichst an allen drei Tagen) Teilnahme Neueinstellung bzw. Umstellung Insulin Hospitation bei ambulant tätigen Diabetologen bzw. Teilnahme an einer Visite Diskussionen zwischen Apotheker und diabetologischem Team zu der in der Diabetologie eingesetzten Techniken (Messgeräte, Pens, Pumpen etc.); ggf. Abstimmung über einheitliches Vorgehen im entsprechenden Versorgungsbereich Teilnahme an mindestens einer Ernährungsberatung Teilnahme an mindestens einer Fußvisite Erteilung des Zertifikats Voraussetzung für die Erteilung Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der theoretischen Fortbildung. (Multiple- Choice-Test, Fachgespräch) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der praktischen Fortbildung. Keine Antragstellung notwendig, Zertifikat wird nach erfolgreicher Teilnahme an der Erfolgskontrolle ausgestellt. Gültigkeit des Zertifikats Das Zertifikat ist personengebunden und drei Jahre gültig

7 Verlängerung des Zertifikats Voraussetzung für die Verlängerung Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der Aufbaufortbildung. Praxisnachweis (wird noch festgelegt) Der Antrag auf Verlängerung muss innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Zertifikats gestellt werden. Gültigkeit des Zertifikats Das verlängerte Zertifikat ist personengebunden und drei Jahre gültig. Aufbaufortbildung Dauer: Mindestens 8 Fortbildungseinheiten (Seminar) Inhalt und Gliederung wird noch festgelegt - 7 -

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