Überladung von Transportfahrzeugen - rechtliche Bewertung -

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1 Ein Exclusiv-Service für die Unternehmen der Mitgliedsverbände sowie die Direktmitglieder von MIRO Überladung von Transportfahrzeugen - rechtliche Bewertung - MIRO-Geschäftsstelle Dezember 2006

2 2 Überladung von Transportfahrzeugen - rechtliche Bewertung - 1. Einleitung 2. Verantwortliche Personen 2.1 Der Fahrzeugführer a) Verstoß gegen die StVO, StVZO b) Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschrift BGV D 29 Fahrzeuge 2.2 Der Fahrzeughalter a) Verstoß gegen die StVZO b) Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschrift BGV D 29 Fahrzeuge 2.3 Der Verlader / der Wäger 2.4 Der Betriebsinhaber 2.5 Die beauftragte Person (z.b.: Betriebsleiter oder Verlader) 2.6 Weitere Verantwortlichkeiten a) nach 14 OWiG b) nach 324 ff. StGB 3. Konfliktvermeidung 4. Info-Blätter 1. Einleitung Das Überladen von Transportfahrzeugen in der Steine- und Erden-Industrie ist ein bereits sehr lange diskutiertes Thema, das aufgrund seiner Brisanz für alle Beteiligten stets aktuell und Gegenstand zahlreicher Diskussionen ist. Aufgrund aktueller Fälle und missverständlicher Veröffentlichungen zu dieser Thematik werden nochmals die rechtlichen Rahmenbedingungen erläutert. Eines sei jedoch vorausgeschickt: Es hat sich in den letzten Jahren nichts Wesentliches geändert. Im Grundsatz gilt: Jeder, der mit der Verladung befasst ist, ist für die Ladungssicherung und damit für die Vermeidung der Überladung verantwortlich. Neben dem Transport-Unternehmer und Beförderer stehen Kfz-Halter und Fahrer, aber auch der Verlader des Steinbruch- oder Kies-/Sand- Unternehmens, seine direkten und indirekten Vorgesetzten in der Verantwortung. Daher können wegen der Verletzung der Ladungssicherungspflicht nicht nur einer, sondern alle genannten Verantwortlichen, denen eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, zur Kasse gebeten werden. Beim Beladen und beim Transport dürfen das zulässige Gesamtgewicht bzw. die zulässigen Achslasten nicht überschritten werden, vgl. 34 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Bei Überladung ist das Lenkverhalten des Fahrzeugs stark beeinträchtigt. Das Überschreiten der zulässigen Achslast, des zulässigen Gesamtgewichts oder der zulässigen Anhängerlast sind Verkehrsordnungswidrigkeiten, die für die einzelnen Beteiligten verschiedene Konsequenzen haben.

3 Wenn ein Polizeibeamter bei Fahrzeugkontrollen eine Überladung feststellt, zieht die Praxis oft folgende Konsequenzen daraus: Der LKW kann so nicht weiterfahren, das Fahrzeug muss abgeladen oder umgeladen werden, gegen den Fahrer wird eine Geldbuße verhängt, gegen den Fahrzeughalter kann eine Geldbuße verhängt werden, gegen denjenigen, der die Überladung angeordnet oder die Überladung zugelassen hat (z.b.: Verlader, Wäger), kann eine Geldbuße verhängt werden. gegen den Unternehmer (z.b.: Steinbruchbetreiber, Kies-/Sand-Unternehmer) oder seine beauftragte Person (z.b.: Betriebsleiter), der auf seinem Gelände Fahrzeuge belädt, kann wegen Aufsichtspflichtverletzung ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden. In dem folgenden Beitrag soll geklärt werden, welche am Beladungsvorgang direkt oder indirekt beteiligten Personen unter welchen Voraussetzungen zur Verantwortung gezogen werden können und welche Vorgehensweise bei der Beladung von Fahrzeugen rechtssicher ist. 2. Verantwortliche Personen 2.1 Der Fahrzeugführer a) Verstoß gegen die StVO, StVZO Die Pflichten des Fahrzeugführers bezüglich der Ladungssicherung sind in 22 und 23 Straßenverkehrsordnung (StVO) allgemein geregelt. Gemäß 23 Abs.1 Satz 1 StVO ist der Fahrzeugführer dafür verantwortlich, dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung nicht leidet. In jedem Fall muss der Fahrer daher gemäß 23 StVO die Beladung auch dann überprüfen, wenn eine andere Person das Fahrzeug beladen hat. Die zulässigen Achslasten und Gesamtgewichte ergeben sich aus 34 StVZO. Ist das Fahrzeug überladen, begeht der Fahrzeugführer nach 23 StVO i.v.m. 49 Abs.1 Nr.22 StVO i.v.m. 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine Ordnungswidrigkeit. Ferner besteht ein ordnungswidriges Verhalten nach 34 StVZO i.v.m. 69 a Abs.3 Nr.4 StVZO i.v.m. 24 StVG, wenn ein überladenes Fahrzeug in Betrieb genommen wird. b) Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschrift BGV D 29 Fahrzeuge Der Fahrzeugführer ist - sofern er nicht selbstständiger Unternehmer tätig wird - in der Regel bei einem Transportunternehmen oder bei einem Steinbruch- bzw. Kies-/Sandgrubenbetreiber mit einem eigenen Fuhrpark angestellt. 37 Abs.1 der Unfallverhütungsvorschrift BGV D 29 Fahrzeuge regelt ebenfalls, dass Fahrzeuge nicht überladen werden dürfen. Gemäß 32 der Unfallverhütungsvorschrift BGV D 29 Fahrzeuge richten sich die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift sowohl an den Unternehmer als auch an den Versicherten, d.h. den Fahrzeugführer als Mitarbeiter. In 33 der Unfallverhütungsvorschrift BGV D 29 Fahrzeuge ist zudem geregelt, dass Fahrzeuge nur bestimmungsgemäß benutzt werden dürfen, und sie sich in einem betriebssicheren Zustand befinden müssen. Ist ein Fahrzeug überladen, ist dieses nicht mehr betriebssicher. Ein Verstoß gegen 32, 33 der Unfallverhütungsvorschrift BGV D 29 Fahrzeuge stellt i.v.m. 58 der Unfallverhütungsvorschrift BGV D 29 Fahrzeuge i.v.m. 209 Abs.1 und 15 Abs.1 Sozialgesetz- 3

4 buch (SGB) VII eine Ordnungswidrigkeit dar, so dass bei der Inbetriebnahme eines überladenen Fahrzeuges der Fahrzeugführer eine Ordnungswidrigkeit begeht Der Fahrzeughalter a) Verstoß gegen die StVZO Nach 31 Abs.2 StVZO darf der Halter die Inbetriebnahme des Fahrzeugs nicht anordnen, wenn Fahrzeug, Ladung und Besetzung nicht vorschriftsmäßig sind. Verstößt der Halter gegen seine Pflicht aus 31 Abs.2 StVZO (bei Überladung), begeht er i.v.m. 49 Abs.1 StVG i.v.m. der Bußgeldkatalogverordnung eine Ordnungswidrigkeit. Nach 69 a Abs.5 Nr.3 StVZO/ 24 StVG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Fahrzeugs die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt, obwohl ihm bekannt ist oder sein muss, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung leidet. Dies trifft zu, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs überschritten ist. b) Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschrift BGV D 29 Fahrzeuge Sofern der Fahrzeughalter gleichzeitig Unternehmer ist, findet für ihn ebenfalls die Unfallverhütungsvorschrift BGV D 29 Fahrzeuge Anwendung. Insoweit gilt das oben Gesagte. 2.3 Der Verlader / der Wäger Gemäß 412 Handelsgesetzbuch (HGB) haben der Frachtführer/Fahrer einerseits und der Absender/Verlader/Ladepersonal/Wäger andererseits für eine betriebssichere Verladung zu sorgen. Eine betriebssichere Verladung ist nach 34 StVZO nicht mehr gegeben, wenn eine Überladung vorliegt. Eine Haftung des Frachtführers ist allerdings nur im Rahmen des HGB gemäß 425 für Schäden infolge von Verlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung zwischen Übernahme und Ablieferung (Obhutshaftung) vorgesehen. Auch wenn Vorschriften der StVO oder der StVZO eine Haftung des Verladers/Wägers für Überladung nicht vorsehen, ist eine darüber hinausgehende Haftung wegen Überladung als beauftragte Person nach 9, 130 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) oder im Rahmen einer vorsätzlichen Beteiligung nach 14 OWiG denkbar. 2.4 Der Betriebsinhaber Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens solche Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um im Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, handelt ordnungswidrig im Sinne von 130 Abs.1 OWiG. Im Falle einer Delegierung von Verantwortung nach 130 OWiG (z.b.: an den Betriebsleiter bzw. den Verlader) trifft den an sich verantwortlichen Betriebsinhaber eine Aufsichtspflicht. Die Aufsichtspflicht bedeutet, dass der Betriebsinhaber verpflichtet ist, seine Vertreter sorgfältig auszuwählen. Ferner muss er kontrollieren, ob seine Vertreter die delegierten Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen.

5 Ausreichend für eine Ordnungswidrigkeit nach 130 OWiG ist ferner ein Organisationsverschulden durch den Aufsichtspflichtigen, d.h. durch den Betriebsinhaber. Ein Organisationsverschulden liegt vor, wenn es an organisatorischen Vorkehrungen zur Vermeidung eines Fehlers fehlt. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Unternehmer keine Möglichkeit zum Abkippen bietet, da dann ein überladener Lkw in diesem Zustand das Betriebsgelände verlassen muss Die beauftragte Person (z.b.: Betriebsleiter oder Verlader) Auch die beauftragte Person (z.b.: der Betriebsleiter oder der Verlader) kann gemäß 9 Abs.2 und 130 OWiG belangt werden (vgl. Betriebsinhaber). 2.6 Weitere Verantwortlichkeiten a) nach 14 OWiG 14 OWiG besagt, dass bei einer Beteiligung von mehreren Personen an einer Ordnungswidrigkeit jeder von ihnen ordnungswidrig handelt. Das gilt auch dann, wenn besondere persönliche Merkmale (Halter, Fahrzeugführer) nur bei einem Beteiligten vorliegen. Die Beteiligung an der Bußtat eines anderen ist allerdings nur möglich, wenn sämtliche Beteiligte vorsätzlich handeln. Wer nur fahrlässig einen Tatbeitrag zu einer vorsätzlichen Tat eines anderen leistet, beteiligt sich daher nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine vorsätzliche Beteiligung vor allem dann vor, wenn der Verlader/Wäger bewusst dazu beiträgt, dass das zulässige Gesamtgewicht überschritten wird. Da der Unternehmen gehalten ist, seine Arbeitnehmer sorgfältig auszusuchen und auszubilden, ist davon auszugehen, dass jeder Verlader/Wäger weiß, bzw. feststellen kann, wie hoch das zulässige Gesamtgewicht des zu beladenden Fahrzeuges sein darf. Bei einer Überladung ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass für den Verlader/Wäger eine vorsätzliche Beteiligung vorliegt. Eine weitere Möglichkeit einer vorsätzlichen Beteiligung nach 14 OWiG ist dann gegeben, wenn auf dem Betriebsgelände keine Abkippstelle vorhanden ist. Somit handeln bei einer Überladung alle direkt oder indirekt beteiligten Personen mit zumindest bedingtem Vorsatz, da sie wissen, dass der überladene Lkw das Betriebsgelände verlassen wird. b) nach 324 ff. StGB Kommt es infolge der Überschreitung zulässiger Werte für die Achslast, das Gesamtgewicht, die statische Stützlast und die Sattellast zu Verunreinigungen eines Gewässers, liegt ein Umweltdelikt nach 324 ff. StGB vor. 3. Konfliktvermeidung Die einzige Möglichkeit zur Vermeidung von diesbezüglichen Konflikten ist die konsequente Vermeidung von Überladung. Es gibt in der Literatur und in den einzelnen Unternehmen zahlreiche Beispiele, die bestätigen, dass durch den Einsatz intelligenter Techniken und durch die Automatisierung von Betriebsvorgängen Überladung auf wenige versehentliche Ausnahmefälle beschränkt werden kann.

6 Um ein Organisationsverschulden gemäß 130 OWiG und eine vorsätzliche Beteiligung gemäß 14 OWiG zu vermeiden, muss jeder Betrieb eine Abkippstelle einrichten. Der Betrieb muss die eigenen Mitarbeiter und sollte auch das Kunden-Fuhrpersonal über die Abkippstelle unterrichten. Weiterhin sollte mit einem Faltblatt darauf aufmerksam gemacht werden, welche Konsequenzen eine Überladung für beteiligte Personen haben kann: - Verlust des Führerscheins & evtl. des Arbeitsplatzes, - Bußgelder, - Punkte, - persönliche Haftung bei Unfällen, - Verlust des Versicherungsschutzes Auf dem Betriebsgelände sollten ferner Schilder aufgestellt werden, die auf den Ort der Abkippstelle hinweisen. Jeder Lieferschein sollte immer folgenden Hinweis enthalten: Wir weisen darauf hin, dass im Falle der Überladung der überschüssige Teil auf der Abkippstelle abgekippt werden muss. Darüber hinaus sollte der Betrieb den Lieferschein erst dann aushändigen, wenn ein versehentlich überladenes Fahrzeug den überschüssigen Teil abgekippt hat und erneut verwogen wurde. Erst mit der Aushändigung des Lieferscheins ist der Beladevorgang ordnungsgemäß abgeschlossen und die Abfahrt des Fahrzeuges kann erfolgen. Gemäß 7 Abs.3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) hat der Fuhrunternehmer dafür zu sorgen, dass während einer Beförderung im gewerblichen Güterkraftverkehr ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden. Eine Manipulation der vorgeschriebenen Beförderungspapiere oder ein fehlendes Beisichführen sind Ordnungswidrigkeiten nach 19 GüKG. Der weit verbreiteten Auffassung, dass beschäftigte Personen oder sogar der Inhaber des Steinbruch- oder Kies-/Sand-Unternehmens straf- und ordnungsrechtlich nicht belangt werden können, wenn der Wiegeschein mit dem Aufdruck Wir weisen darauf hin, dass der Fahrer über die Überladung seines Fahrzeuges informiert wurde versehen ist, wird ausdrücklich widersprochen Info-Blätter Um sowohl eigene Mitarbeiter, den Nachbarbetrieb, das Kunden-Fuhrpersonal und die Fuhrpark- Unternehmer für diese Problematik zu sensibilisieren, können die nachfolgend angeführten Info- Blätter genutzt werden. Köln, Dezember 2006 Rechtsanwältin Sarah Groneberg WirtschaftsVerband Baustoffe Naturstein e.v. Assessor des Bergfachs Walter Nelles Bundesverband Mineralische Rohstoffe e.v. Annastraße Köln

7 7 Überladung von Fahrzeugen: Merkblatt für Unternehmer der Gesteinsindustrie überreicht durch: Überladung von Transportfahrzeugen hat auch Konsequenzen für Ihren Betrieb! Die Haftung für Überladung ist nicht nur auf den Fahrer des Transportfahrzeugs beschränkt, sondern die gesamte Verantwortungskette im Bereich der Beladung von Transportfahrzeugen bis hin zum Betriebsinhaber wird zurückverfolgt. Im Grundsatz gilt: Jeder, der mit der Verladung befasst ist, ist für die Ladungssicherung und damit für die Vermeidung der Überladung verantwortlich. Damit sind Ihr Verladepersonal, die direkten und indirekten Vorgesetzten und letztlich auch Sie in der Verantwortung. 14 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) besagt, dass bei der Beteiligung von mehreren Personen an einer Ordnungswidrigkeit jeder von ihnen ordnungswidrig handelt und haftet. Sie haften neben einer vorsätzlichen Beteiligung nach 14 OWiG insbesondere für Organisationsund Überwachungsverschulden nach 130 OWiG. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, seine Vertreter bei einer Delegation von Aufgaben sorgfältig auszuwählen. Dies reicht jedoch nicht aus, um für eine Überladung nicht mehr verantwortlich zu sein. Nach einer sorgfältigen Auswahl besteht die Pflicht zu kontrollieren, ob die Vertreter die delegierten Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen. Darüber hinaus kann dem Betriebsinhaber ein Organisationsverschulden zur Last fallen, wenn auf seinem Betriebsgelände keine Abkippstelle besteht, da dann ein überladener Lkw in diesem Zustand das Betriebsgelände verlassen muss. Ergeben sich rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit auch in Zusammenhang mit Vertretern oder Beauftragten Ihres Unternehmens ( 9 OwiG) kann ein Eintrag ins Gewerbezentralregister erfolgen. Sie haben es selbst in der Hand, die aus der Überladung von Transportfahrzeugen resultierenden Konsequenzen zu vermeiden, indem Sie dafür Sorge tragen, dass in Ihrem Unternehmen Fahrzeuge nur ordnungsgemäß, d.h. bis zum zulässigen Gesamtgewicht, beladen werden. Vermeiden Sie Gefährdungen für Ihr Unternehmen, für sich und andere! Vermeiden Sie Überladungen! Das Merkblatt wurde erstellt von MIRO Bundesverband Mineralische Rohstoffe e.v., Köln

8 8 Überladung von Fahrzeugen: Merkblatt für Verlader / Wäger überreicht durch: Überladung von Transportfahrzeugen hat für Sie Konsequenzen Tagtäglich sind Sie durch Ihre Tätigkeit als Verlader/Wäger mittelbar daran beteiligt, dass unsere Baustoffe fristgerecht an ihren Bestimmungsort gelangen. Damit tragen sie zur sicheren Versorgung Deutschlands mit mineralischen Rohstoffen und damit zur Daseinsvorsorge aller erheblich bei. Durch die Beladung von Fahrzeugen nehmen Sie mittelbar am Wirtschaftsverkehr teil. Ihnen obliegt eine für alle Beteiligten und Teilnehmer am Straßenverkehr verantwortungsvolle Aufgabe, die ihnen allerdings eine Vielzahl von Pflichten auferlegt. Die Haftung für Überladung ist nicht nur auf den Fahrer des Transportfahrzeugs beschränkt, sondern die gesamte Verantwortungskette im Bereich der Beladung von Transportfahrzeugen bis hin zum Betriebsinhaber wird zurückverfolgt. Daher möchten wir Sie im nachfolgenden über einige Bestimmungen unterrichten und Sie bitten, sich gemeinsam mit uns für das Vermeiden von Überladungen einzusetzen. Ein überladenes Fahrzeug ist nicht vorschriftsmäßig beladen! Eine Haftung des Verladers/Wägers für Überladung ist als beauftragte Person nach 9, 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) oder im Rahmen einer vorsätzlichen Beteiligung nach 14 OWiG denkbar. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine vorsätzliche Beteiligung vor allem dann vor, wenn der Verlader/Wäger bewusst dazu beiträgt, dass das zulässige Gesamtgewicht überschritten wird. Da der Unternehmen gehalten ist, seine Arbeitnehmer sorgfältig auszusuchen und auszubilden, ist davon auszugehen, dass Sie wissen bzw. feststellen können, wie hoch das zulässige Gesamtgewicht des zu beladenden Fahrzeuges sein darf. Bei einer Überladung liegt für Sie daher grundsätzlich eine vorsätzliche Beteiligung vor. Ferner besteht eine vorsätzliche Beteiligung nach 14 OWiG, wenn auf dem Betriebsgelände keine Abkippstelle besteht. Somit handeln Sie bei einer Überladung vorsätzlich, da Sie wissen, dass der überladene Lkw das Betriebsgelände verlassen muss. Vermeiden Sie Gefährdungen, für sich und andere! Vermeiden Sie Überladungen! Das Merkblatt wurde erstellt von MIRO Bundesverband Mineralische Rohstoffe e.v., Köln

9 9 Überladung von Fahrzeugen: überreicht durch: Merkblatt für Fahrzeughalter und Transportunternehmer Tagtäglich sorgen Sie mit Ihrer Transport-Flotte dafür, dass unsere Baustoffe fristgerecht an ihren Bestimmungsort gelangen. Damit tragen Sie zur sicheren Versorgung Deutschlands mit mineralischen Rohstoffen und damit zur Daseinsvorsorge aller erheblich bei. Damit nehmen Sie am allgemeinen Wirtschaftsverkehr teil, wodurch Ihnen eine Vielzahl an Pflichten auferlegt werden. Im Nachfolgenden möchten wir Sie über einige Bestimmungen unterrichten und Sie bitten, sich gemeinsam mit uns für das Vermeiden von Überladungen einzusetzen. Sie sind für die allgemeine Betriebsgefahr der von Ihnen eingesetzten Fahrzeuge verantwortlich. Nach 31 Absatz 2 StVZO dürfen Sie als Halter die Inbetriebnahme des Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn Fahrzeug, Ladung und Besetzung nicht vorschriftsmäßig sind. Eine Überladung ist nicht vorschriftsmäßig! Weiterhin sind Sie verpflichtet zur sorgfältigen Auswahl des Fahrpersonals, zur regelmäßigen Überprüfung des Fahrzeugzustands, zur Beachtung der in der Praxis anerkannten Ladungssicherungsmaßnahmen, zur Unterweisung und Unterrichtung des Fahrpersonals über die anerkannten Ladungssicherungsmaßnahmen sowie zur Durchführung von Stichprobenkontrollen. Verstoßen Sie als Halter gegen die Pflicht aus 31 Absatz 2 StVZO, so begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Ergeben sich rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit auch in Zusammenhang mit Vertretern oder Beauftragten Ihres Unternehmens ( 9 OwiG) kann ein Eintrag ins Gewerbezentralregister erfolgen. Geht ein Unfall ursächlich auf ein Organisations- oder Überwachungsverschulden Ihrerseits zurück, können Sie gem. 130 OwiG belangt werden. Vermeiden Sie Gefährdungen für Ihr Unternehmen, für sich und andere! Wirken Sie in Ihrem Unternehmen auf die Vermeidung von Überladungen hin! Das Merkblatt wurde erstellt von MIRO Bundesverband Mineralische Rohstoffe e.v., Köln

10 10 Überladung von Fahrzeugen: Merkblatt für Fahrzeugführer überreicht durch: Tagtäglich sorgen Sie mit Ihren Transporten dafür, dass unsere Baustoffe fristgerecht an ihren Bestimmungsort gelangen. Damit tragen Sie zur sicheren Versorgung Deutschlands mit mineralischen Rohstoffen und damit zur Daseinsvorsorge aller erheblich bei. Haben Sie bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit schon einmal über die eigene Daseinsvorsorge nachgedacht? - Ohne gültigen Führerschein können Sie Ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben, evtl. sind Sie dann arbeitslos. Sie selbst, Ihre Ehefrau und Ihre Kinder müssen darunter leiden. - Bei Verstoß gegen geltende Vorschriften droht Ihnen ein Bußgeld, das Ihr Nettogehalt bei weitem übertreffen kann. - Eine Unfallhaftung tritt nicht ein, wenn Sie wissentlich gegen eine geltende Vorschrift verstoßen. Ihre Pflichten und Ihre Verantwortung ergeben sich aus den 22, 23 StVO, 32, 33 UVV Fahrzeuge (BGV D 29) i.v.m. 15, 209 SGB VII. Sie sind verantwortlich für die Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeuges, der Ladung, der Besetzung und für die eigene körperliche Leistungsfähigkeit. Sie müssen die Ladung sachgerecht verstauen bzw. sich vor Fahrtantritt von der Vorschriftsmäßigkeit der Ladung überzeugen. Ein Fahrzeug, das überladen ist, ist nicht vorschriftsmäßig beladen! Belangt werden können Sie gemäß den 23 StVO i.v.m. 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO i.v.m. 24 StVG. Verstöße gegen die genannten Vorschriften ohne Gefährdung werden mit Bußgeld im Verkehrszentralregister geahndet. Bei Gefährdung des Straßenverkehrs drohen Geld- oder Freiheitsstrafe und Punkte im Verkehrszentralregister. Sollte in unserem Betrieb Ihr Fahrzeug versehentlich überladen werden, müssen Sie das Zuviel an Ladung auf unserem Gelände abladen. Dafür haben wir eine Abkippstelle eingerichtet. Machen Sie davon Gebrauch! Überladung vermeiden! Oder wollen Sie sich und andere gefährden? Das Merkblatt wurde erstellt von MIRO Bundesverband Mineralische Rohstoffe e.v., Köln

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