SYLVIA MÖFFERT & FRANZJOSEF MÖFFERT

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1 SYLVIA MÖFFERT & FRANZJOSEF MÖFFERT R E C H T S A N W Ä L T E _ RAe MÖFFERT Postfach Hockenheim Sylvia Möffert FranzJosef Möffert, LL.M. Thorsten B. Müller Bundesverband der Baumaschinen-, Baugeräte u. Industriemaschinen-Firmen e. V. Herrn Jürgen Küspert Adenauerallee Bonn Per Mail Karlsruher Straße Hockenheim Telefon ( ) Telefax ( ) kanzlei@moeffert.de Internet: März /11 TM mdt BBI WEGEN ÜBERSCHREITUNG DES ZULÄSSIGEN GESAMTGEWICHTS Sehr geehrter Herr Küspert, in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf Ihre telefonische Besprechung mit Herrn Möffert vom bezüglich des Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichts und führen hierzu wie folgt aus: 1. Zulässiges Gesamtgewicht Soweit in Straßenverkehrsordnung und Straßenverkehrszulassungsordnung das zulässige Gesamtgewicht bzw. die zulässige Gesamtmasse eine Rolle spielt (z.b. Zeichen 253 (Verbot für KFZ über 3,5 t), die Höchstgeschwindigkeit nach 3 Abs. 3, 18 Abs. 5 StVO; Einteilung der gemäß 6 Abs. 1 FeV etc.), ist die entsprechende Eintragung im Fahrzeugschein maßgebend. Sie gilt auch, wenn das Fahrzeug unbeladen oder nicht vollbeladen ist, so dass das zulässige Gesamtgewicht nicht erreicht wird. Lediglich das Zeichen 262 (Bundesverkehrszeichen, außen rot, außen weiß, mit Gewichtsangabe) stellt nicht auf das zulässige Gesamtgewicht, sondern auf das tatsächliche Gewicht ab. Also dürfen danach grundsätzlich KFZ + Fahrer + ggf. alle Beifahrer + die gesamte Ladung in der Addition das zulässige Gesamtgewicht nicht überschreiten.

2 2 Nicht erlaubt ist es somit, das zulässige Gesamtgewicht, das im Fahrzeugschein vermerkt ist, zu überschreiten. Um das Gesamtgewicht nicht zu überschreiten, sollte man zunächst einmal wissen, welches Leergewicht das KFZ hat und wie dieses Leergewicht definiert wird. In der seit dem Jahre 2005 gültigen Zulassungsbescheinigung (Teil I) wird der Begriff Leergewicht im Feld G als Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs in kg Leermasse verwendet. Das Leergewicht umfasst hierbei das Fahrzeug inklusive 90 Prozent des Kraftstofftankfassungsvermögens, Fahrergewicht (75 Kilogramm), Bordwerkzeug, Ersatzrad, Verbandskasten und Warndreieck. Hierzu hießt es unter 42 Absatz 3 StVZO wie folgt: Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter), aber mit zu 90% gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern und zu 100% gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten (ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser) einschließlich des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (z.b. Ersatzräder und - bereifung, Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände, Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, Plane, Gleitschutzeinrichtungen, Belastungsgewichte), bei anderen Kraftfahrzeugen als Kraftfahrzeugen nach 30a Abs. 3 (zur Erklärung: Kraftfahrzeuge nach 30a Abs. 3 sind alle Fahrzeuge außer PKW und Kraftrad) zuzüglich 75 kg als Fahrergewicht. Die Differenz zwischen diesem Leergewicht und dem zulässigen Gesamtgewicht darf also maximal noch zugeladen werden. Vorsicht: Vom Hersteller bzw. früheren Eigentümern ggf. vorgenommene Aus- bzw. Einbauten haben unmittelbare Auswirkungen auf das Gewicht des KFZ. War also z. B. das entfernte Teil bereits nicht Bestandteil des betriebsfertigen Fahrzeugs (also Hersteller hat KFZ bereits ohne Fahrersitz ausgeliefert und zugelassen), so ist das entfernte Teil auch grundsätzlich nicht Bestandteil des theoretischen Leergewichts und muss somit gedanklich gesondert zum Leergewicht hinzugerechnet werden. Grundsätzlich ist es sodann die Pflicht des Unternehmers, das tatsächliche Gewicht feststellen zu lassen, um nicht hierdurch bereits eine mögliche Ursache für spätere Überlassungen zu schaffen.

3 3 Dies gilt insbesondere dann, wenn er sogar Kenntnis von etwaigen Ein-, Aus-, und Umbauten (Ausbau 2. Fahrersitz etc.) hat. Kann der Führer eines Fahrzeug auf Verlangen einer zuständigen Person die Einhaltung der für das Fahrzeug zugelassenen Achslasten und Gesamtgewichte nicht glaubhaft machen, so ist er verpflichtet, sie nach den Weisungen dieser Person auf einer Waage oder einem Achslastmesser (Radlastmesser) feststellen zu lassen. Nach der Wägung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Wägung zu erteilen. Die Kosten der Wägung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn ein zu beanstandendes Übergewicht festgestellt wird. Die prüfende Person kann von dem Führer des Fahrzeugs eine der Überlastung entsprechende Um- oder Entladung fordern. Dieser Auflage hat der Fahrzeugführer nachzukommen. Die Kosten hierfür hat ebenfalls der Halter zu tragen ( 31c StVZO). Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschrift des 31c S. 1 oder S. 4 Hs. 2 StVZO über Pflichten zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder über das Um- oder Endladen bei Überlastung verstößt ( 69a Abs. 5 Nr. 4c StVZO). Hierbei droht grundsätzlich eine Geldbuße bis zu 2.000,00 ( 24 StVG). In 34 StVZO ist die Achslast und das Gesamtgewicht von LKW geregelt. In 69 a Absatz 3 StVZO heißt es sodann: Ordnungswidrig im Sinne des 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug mit Anhänger (Fahrzeugkombination) unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt: des 34 Abs. 3 Satz 3 über die zulässige Achslast oder das zulässige Gesamtgewicht bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, des 34 Abs. 8 über das Gewicht auf einer oder mehreren Antriebsachsen, des 34 Abs. 9 Satz 1 über den Achsabstand, des 34 Abs. 11 über Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen, jeweils auch in Verbindung mit 31d Abs. 1, des 34b über die Laufrollenlast oder das Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen oder des 42 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 über die zulässige Anhängelast;

4 4 Der Verstoß gegen das Inbetriebsetzen kann dabei von dem Fahrer, aber auch von dem Halter (durch Dulden der unrechtmäßigen Inbetriebnahme) verwirklicht werden. Verstöße gegen die Vorschriften über die Einhaltung der Achslast und des Gesamtgewichts werden durch die Polizei gerne verfolgt. Grund ist die häufig vergleichsweise einfache Feststellbarkeit der Überladung i. d. R. durch einfache Wiegung. Geahndet werden solche Verstöße nach 34, 69a StVZO (Fahrerverstöße: Nr. 198 BKat mit Regelsätzen je nach Überschreitung des Gewichts in Prozent von 30 bis 380 bei KFZ über 7,5 t + bis zu 3 Punkten im Verkehrszentralregister) bzw. nach 31 Abs. 2 StVZO ( Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrsicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet ; Halterverstöße: Nr. 199 BKat mit Regelsätzen je nach Überschreitung des Gewichts in Prozent von 35 bis 425 bei KFZ über 7,5 t + bis zu 3 Punkten im Verkehrszentralregister). Bei Bußgeldbeträgen bis 35,00 Euro erfolgt im Übrigen immer nur eine Verwarnung (Bußgeld) ohne Eintrag in das Verkehrszentralregister in Flensburg. 2. Prüfpflichten des Fahrers Der Führer eines LKW hat grundsätzlich zu prüfen, ob die von ihm übernommene Ladung zu einer Überschreitung des für das Fahrzeug zulässige Gesamtgewicht bzw. der zulässigen Achslast geführt hat (z. B. OLG Düsseldorf, DAR 1993; OLG Hamm, Beschluss vom Ss Owi 43/04). Dies gilt erst recht, wenn der Führer den LKW selbst belädt und anschließend im Straßenverkehr lenkt. Es besteht im wesentlichen Einigkeit darüber, dass der Führer eines LKW grundsätzlich zu prüfen hat, ob die Ladung zu einer Überschreitung des für das Fahrzeug zulässigen Gesamtgewichts bzw. der zulässigen Achslast führt. Bei von vornherein zweifelhaftem Gewicht ist der Fahrer vor Fahrtantritt grundsätzlich selbst zum Wiegen verpflichtet. Eine fahrlässige Überladung liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Fahrer bei Anwendung der ihm möglichen Sorgfalt diese hätte erkennen können.

5 5 Dem Fahrer kann im Übrigen insbesondere in der Regel auch dann ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden, wenn für den Fahrer Überladungsindikatoren (z. B. durchbiegende Federn, Änderung des Lenkverhaltens des Fahrzeugs) bezüglich des Überladungsverstoßes nicht feststellbar waren. 3. Verantwortlichkeit des Halters Wegen der besonderen Gefahren, die mit dem Einsatz überladener Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr verbunden sind, ist nicht nur der Fahrzeugführer, sondern auch der über 31 Abs. 2 StVZO ordnungswidrigkeitenrechtlich verantwortliche Halter eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, für die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts zu sorgen und eine Gewichtsüberschreitung zu verhindern. An die auch den Halter eines Kfz treffende Sorgfaltspflicht, für die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts zu sorgen und eine Gewichtsüberschreitung zu verhindern, sind also strenge Anforderungen zu stellen. Zu dieser Pflicht gehört es grundsätzlich, sich durch gelegentliche, auch überraschende, Stichproben davon zu überzeugen, dass Weisungen auch beachtet werden. Diese Weisungen sollten zudem mündlich klar und schriftlich fixiert werden. Die Einhaltung der Weisungen sollten des Weiteren möglichst dokumentiert und vom Fahrer gegengezeichnet werden. Darüber hinaus ist es grundsätzlich zu empfehlen, regelmäßig zumindest kurze Seminare/Schulungen im Betrieb durchführen zu lassen, die sich mit der Ladung bzw. Überladung beschäftigen. Eine monatlich von den Fahrern zu unterschreibende "Fahrererklärung" entbindet den Fahrzeughalter dagegen grundsätzlich nicht von seinen Prüfpflichten, da dies zur Folge hätte, dass sich der Betroffene als Halter der LKW durch eine einfache schriftliche Erklärung von seinen Halterpflichten frei zeichnen könnte. Bei der Sanktionierung des Halters folgt grundsätzlich nicht aus einem objektiven Verstoß gegen das Überladungsverbot eine bußgeldrechtliche Haftung des Halters. Vielmehr muss der Pflichtenverstoß gerade des Halters bzw. seines Beauftragten (Organisations- bzw. Aufsichtsverschulden) anhand konkreter Umstände des Einzelfalls festgestellt werden. Der Halter kann sich ggf. insbesondere von einer Ordnungswidrigkeitenhaftung exkulpieren, wenn er seine Fahrer sorgfältig ausgewählt und kontrolliert hat.

6 6 4. Versicherungsschutz bei Überladung und Unfallhaftung Leistungsfreiheit durch die Versicherung kann grundsätzlich außer bei Verletzung von vertraglichen Obliegenheiten auch bei Gefahrerhöhung eintreten. Versicherungsrechtliche Gefahrerhöhung aufgrund Überladung liegt jedoch grundsätzlich nur dann vor, wenn z. B. ein Lkw wiederholt und regelmäßig im überladenen Zustand benutzt wird. Einmaliges Überladen stellt grundsätzlich noch keine Gefahrerhöhung dar. Ggf. ist hier jedoch bei grober Fahrlässigkeit des Fahrers eine der Schwere des Verschuldens entsprechende Kürzung der Leistung durch die Versicherung denkbar. Denn im Falle grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der (Kasko- )Versicherer nach 28 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 VVG berechtigt, seine Leistung entsprechend der Schwere der groben Fahrlässigkeit zu kürzen. Wir weisen dabei jedoch darauf hin, dass es grundsätzlich Versicherungen gibt, die im Schadensfall auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit verzichten. Das heißt, diese Versicherungen bezahlen in der Kfz-Versicherung auch bei grober Fahrlässigkeit den Schaden in vollem Umfang. Dies sollte entsprechend mit dem eigenen Versicherer abgestimmt werden. Der KFZ-Haftpflicht-Versicherer kann sich dagegen grundsätzlich auch nicht bei grober Fahrlässigkeit auf Leistungsfreiheit berufen, jedoch in bestimmten Fällen den Fahrer in Regress nehmen. Nur bei Vorsatz ist der KFZ-Haftpflicht-Versicherer leistungsfrei. Bei einem Verkehrsunfall ist zudem zunächst einmal entscheidend, ob die Überladung für den Unfall ursächlich war: Denn die Haftung setzt nicht nur voraus, dass der Fahrzeugführer sich verkehrswidrig verhalten hat, sondern auch, dass sein verkehrswidriges Verhalten für den haftungsbegründenden Unfall kausal war. War dies der Fall, ist das verkehrswidrige Verhalten grundsätzlich zu Lasten des Überladers bei einer Haftungsquotelung zu berücksichtigen. Die genaue Mithaftungshöhe lässt sich dabei nicht generell vorhersagen, sondern ist grundsätzlich jeweils nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu ermitteln.

7 7 Nach 17 Abs 1 StVG hängt im Verhältnis der Kfz-Halter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Durch die rechtswidrige Überladung (Verschulden des Fahrers) wird der Verursachungsbeitrag erhöht mit der Folge, dass der Verursachungs- und Verantwortungsbeitrag gegenüber den anderen Unfallbeteiligten dadurch grundsätzlich schwerer wiegt und die Haftungsquote steigt. Die unter Ziff. 1 am Ende genannten Bußgelder erhöhen sich gemäß Tabelle 4 des Anhangs zum Bußgeldkatalog bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung entsprechend (z. B. bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand von 40,00 auf 50,00 mit Gefährdung und 60,00 mit Sachbeschädigung etc.) Im Falle von weiteren Rückfragen zu dem einen oder anderen Punkt stehen wir gerne zur Verfügung und verbleiben mit den besten Grüßen Thorsten B. Müller Rechtsanwalt

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