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1 Was kostet das Heim? Um diese Frage zu erleichtern, möchte ich Ihnen einige Information zu diesem Thema geben: 1. Was muss vor der Aufnahme in unserem Haus abgeklärt werden? 2. Was kostet das Heim? 3. Was zählt zum Einkommen bzw. Vermögen und wie wird dieses bewertet? 4. Hinsichtlich der Finanzierung des Heimplatzes ergeben sich folgende Möglichkeiten: 5. Wie verläuft das Sozialhilfeverfahren? 6. Was muss ich dem Antrag beilegen? 7. Unterhaltspflicht von Angehörigen-Was ist das? 8. Wie komme ich zum Bundespflegegeld? 1.) Was muss vor der Aufnahme in unser Haus abgeklärt werden? Sie sollten sich, wenn möglich, rechzeitig vormerken lassen! Es wird abgeklärt, ob ein Platz im Wohnheim oder in der Pflege nötig ist. Dies hängt von der Pflegegeldstufe ab. Bundespflegegeld der Stufe 0,1 und 2 sind Altersheimbewohner Bundespflegegeld der Stufe 3 bis 7 sind Pflegefälle. 2.) Was kostet das Heim? Grundsätzlich haben alle Heime mehrere Kostensätze, die sich nach dem Grad der erforderlichen Betreuung richten: Wohnheimgebühr Erhöhte Betreuung 1 Erhöhte Betreuung 2 Teilpflege 1 Teilpflege 2 Vollpflege Die jeweiligen Heimkostensätze werden jährlich nach Prüfung der Kalkulationsunterlagen durch die Tiroler Landesregierung neu angepasst. Diese Unterlagen können Sie im Heim bekommen. 1

2 3.) Was zählt zum Einkommen bzw. Vermögen und wie wird dieses bewertet? Zum Einkommen zählen alle Pensionen oder Renten, Pflegegelder, Gnadengaben, sonstige regelmäßige Einkünfte (z.b. Mieteinnahmen), Ansprüche aus Übergabe oder Ausgedingeverträge, Leibrenten und ähnliche Leistungen. Pension und Renten werden jeweils mit 80% des Nettobetrages zur Heimkostenbezahlung herangezogen. 20% verbleiben als Taschengeld, ebenso die 13. und 14. Pensionsauszahlung. Vom Bundespflegegeld, egal welche Einstufung, verbleibt ein Taschengeld in der Höhe von (10% des Bundespflegegeldes der Stufe 3 gerundet). Sonstige Einkünfte werden zur Gänze angerechnet! Private Zahlungsverpflichtungen können bei der Bemessung der Beitragsleistung nicht angerechnet werden. Private Krankenversicherungen werden von den Sozialhilfeträgern nicht anerkannt und müssen vom Heimwerber oder seinen Angehörigen selbst bezahlt bzw. gekündigt werden. Zum Vermögen gehören Sparbuchguthaben, sonstige Kontoguthaben, Bargeld, Lebensversicherungen, Bausparverträge, Wertpapiere, Eigentumsbesitz ( Wohnung, Häuser etc.) Es wird ein Freibetrag von aus dem Vermögen gewährt. Liegenschaften sind grundsätzlich zur Bezahlung der Heimkosten heranzuziehen, wobei abzuklären ist, ob ein Verkauf in Frage kommt und solcher dem Heimbewohner zumutbar ist. Sollte ein Liegenschaftsbesitz nicht verkauft und das tatsächliche, Einschreiten eines Sozialhilfeträgers erforderlich werden, ist auf jeden Fall eine Besicherung der Sozialhilfeforderung im Grundbuch durchzuführen. Dieses Formular (Erklärung zum Sozialhilfeantrag im Sinne des 7 Abs.4 TSHG) können sie im Heim bekommen. Zu diesem Formular ist ein Schätzgutachten über den Verkehrswert vorzulegen Sollten Liegenschaften des angehenden Heimbewohners vor Heimeintritt verkauft oder übergeben (z.b Schenkung) worden sein, ist die Vorlage der entsprechenden Verträge unumgänglich. 2

3 4.) Hinsichtlich der Finanzierung des Heimplatzes ergeben sich folgende Möglichkeiten: Selbstzahler Der Heimbewohner ist aufgrund seines Einkommens und Vermögens bzw. mit Unterstützung von unterhaltspflichtigen Angehörigen zur Bezahlung der gesamten Heimkosten ohne Umsatzsteuer fähig. Ein Sozialhilfeantrag wird bei der Tiroler Landesregierung zur Übernahme der Umsatzsteuer eingebracht. Teilzahler Das Einkommen und Vermögen des Heimbewohners, sowie die Unterhaltsleistungen von Angehörigen reichen zur Bezahlung der Nettoheimkosten nicht aus. In diesem Fall gibt es die Möglichkeit, einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe bei der zuständigen Abteilung der Tiroler Landesregierung zu stellen. 5.) Wie verläuft das Sozialhilfeverfahren? Bei Heimaufnahme wir ein Sozialhilfeantrag an die Tiroler Landesregierung gestellt. Wohnheimgebühr Erhöhte Betreuung 1 Erhöhte Betreuung 2 Anträge werden von der zuständigen Wohnsitzgemeinde gestellt. Anfragen im Haus bei Otto Astl Tel 05339/2690 Teilpflege 1 Teilpflege 2 Vollpflege Über diese Stufen entscheidet die Tiroler Landesregierung. Anträge werden im Haus vorbereitet (Otto Astl Tel 05339/2690) 3

4 6.) Was muss ich dem Antrag beilegen? Ärztliches Gutachten (Befunde vom Krankenhaus, Hausarzt) Dokumente ( Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde) Meldezettel Einkommensnachweis ( Pensionsbestätigung, Pflegegeld, aktueller Kontostand) private Krankenversicherung Sterbeversicherung Ersparnisse ( Sparbuch, Wertpapiere etc.) Nachweis Eigentumsbesitz ( Kaufvertag, Grundbuchauszug) Übergabe-Schenkungsvertrag Vollmachten oder auch Sachwalterbestellungen Bitte bedenken Sie, dass Anträge mit vollständigen Unterlagen rascher bearbeitet werden können. 7.) Unterhaltspflicht von Angehörigen-Was ist das? Der Gesetzgeber hat sich im Tiroler Sozialhilfegesetz an das Bürgerliche Gesetzbuch gehalten und sieht vor, dass Ehegatten untereinander sowie Kinder gegenüber ihren Eltern und auch umgekehrt zum Unterhalt herangezogen werden. Die notwendigen Erhebungen werden im Altenwohnheim gemacht. Notwendige Unterlagen: Selbstständige: Einkommensteuerbescheid sowie die Bilanz ( Einnahmen und Ausgabenrechnung für das letzte vorliegende Jahr) inkl. Anlagenverzeichnis Hausfrauen: Lohnzettel vom Gatten mit dem Vermerk Alleinverdiener Ja (AV:JA) oder Bestätigung der Lohnbuchhaltung vom Gatten, dass die steuerlichen Merkmale des Alleinverdieners für den Gatten berücksichtigt sind. 4

5 Karenzurlauber oder Arbeitslosenbezieher: AMS bzw.tgkk Nachweis über den Bezug des Taggeldes Wenn bereits bekannt ist, dass in absehbarer Zeit wieder ein Dienstverhältnis eingegangen wird, muss dies ebenfalls gemeldet werden. Berufstätige: Jahreslohnzettel vom vorigen Jahr Meldezettel bzw. Haushaltsbestätigung, wenn man für Kinder oder Gattin sorgepflichtig ist Ehegattin mit eigenem Einkommen muss berücksichtigt werden. Pensionisten: Pensionsnachweis des letzten Monats Als Bemessungsgrundlage für die Unterhaltsleistungen wird das durch 12 geteilte Jahresnettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen veranschlagt. Zur Berechnung wird von einem Basiswert von 22% dieser Bemessungsgrundlage ausgegangen. Für Ehegatten/innen ohne eigenes Einkommen werden 3%, für Kinder über 10 Jahre 2%, für Kinder unter 10 Jahre 1% vom Basiswert, sofern der Unterhaltspflichtige für diese sorgepflichtig ist, abgezogen. Der nun ermittelte Prozentwert wird halbiert und mit der Bemessungsgrundlage multipliziert. Der errechnete Betrag wird als Unterhaltsleistung vorgeschrieben. Besondere Belastungen (Miete, Dahrlehenstilgungen etc) können zu einer Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages führen, wenn entsprechende Belege beigebracht werden. Hinweis: Unterhaltsleistungen für pflegebedürftige Personen können bei der Steuerveranlagung (Lohn/Einkommenssteuer) als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Nähere Informationen erteilt ihnen das zuständige Finanzamt. 5

6 8.) Wie komme ich zum Bundespflegegeld? Das Bundespflegegeld wird in 7 Stufen, welche nach dem Pflegeaufwand in Stunden ermittelt werden, gewährt und monatlich ausbezahlt.(12 mal) Stufe 1 ( ab 50 Stunden monatlich ) 148,30.- Stufe 2 ( ab 75 Stunden monatlich ) 273,40.- Stufe 3 ( ab 120 Stunden monatlich ) 421,80.- Stufe 4 ( ab 160 Stunden monatlich ) 632,70.- Stufe 5 ( ab 180 Stunden monatlich ) 859,30.- Stufe 6 ( wie Stufe 5 und besondere Voraussetzungen ) 1171,70.- Stufe 7 ( wie Stufe 5 und besondere Voraussetzungen ) 1562,10.- Bei einem Krankenhausaufenthalt wird das Pflegegeld einbehalten und erst bei der Entlassung wieder weiterbezahlt. ( Ruhensbestimmungen) Sollte noch kein Pflegegeld bezogen werden oder eine Erhöhung nötig sein, dann werden Sie um Beachtung der folgenden Informationen gebeten: Grundsätzlich ist immer jene Pensionsanstalt, von der Sie Ihre monatliche Pension erhalten, für Sie zuständig. Sollten Sie eine Witwen(Witwer)pension erhalten, so ist jene Pensionsanstalt zuständig, von der Sie ihre Eigenpension erhalten. Für ehemalige Gemeinde oder Landesbeamte ist das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Va, Landhaus, 6010 Innsbruck, Tel 0512/ oder2622 zuständig. Ebenso für Personen, die keine Pensionsleistung beziehen und hilfsbedürftig sind. Anträge können Sie im Gemeindeamt oder im Altenwohnheim erhalten. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Information zur Heimaufnahme helfen konnte. Heimleiter Otto Astl 6

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