Benutzungsordnung. für den Kindergarten Philippus, Rothenbach. 1 Zweck der Nutzung. 2 Aufnahme der Kinder
|
|
- Jacob Winkler
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Benutzungsordnung für den Kindergarten Philippus, Rothenbach 1 Zweck der Nutzung Der Kindergarten soll Kindern aus der Ortsgemeinde Rothenbach vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt eine die Familienerziehung ergänzende Bildungs- und Erziehungshilfe sein. Um dies zu erreichen, ist die Benutzungsordnung von allen Eltern / Erziehungsberechtigten zu beachten. 2 Aufnahme der Kinder (1)In den Kindergarten können 8 Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr und Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schultritt aufgenommen, soweit nicht die Kinder wegen einer Beeinträchtigung des Kindergartenbetriebes oder wegen einer Sonderbehandlung einer Betreuung in besonderen Einrichtungen bedürfen (z.b. Sonderkindergarten). Die versuchsweise Aufnahme eines behinderten Kindes ist möglich. Von allen aufgenommenen Kindern können bis zu 24 Kinder einer Ganztagsgruppe angehören. (2)Nach der Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes vom und zuletzt geändert durch die Erste Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes vom 27. Dezember 2005 (GVBL. S. 574) können in den Kindergarten insgesamt 50 Kinder aufgenommen werden. Soweit auf Grund dessen nicht alle Kinder im Kindergartenalter bei der Aufnahme berücksichtigt werden können, haben die älteren Kinder den Vorrang vor den jüngeren Kindern (Teilzeitbereich). Wird ein Kindergartenplatz frei, wird das jeweils älteste angemeldete Kind aufgenommen. Diese Regelung gilt für die Aufnahme von Zwei- sowie Dreijährigen. Für die Aufnahme der Kinder im Ganztagesbereich wurden Aufnahmekriterien durch den Elternbeirat, Träger und Kindergartenleitung festgelegt und gelten entsprechend. (3) Die Eltern oder Sorgeberechtigten füllen zunächst ein Anmeldeformular mit einem Wunschtermin zur Aufnahme aus und legen dies der Kindergartenleitung vor. Es erfolgt eine erste Prüfung durch die Kindergartenleitung und zunächst eine mündliche Zusage. Danach wird ein Aufnahmevertrag ausgefüllt der von den Eltern/Sorgeberechtigten und der Kindergartenleitung mit Zustimmung des Trägers unterschrieben werden muss. Alle Beteiligten erhalten eine Kopie des Vertrages. Dies gilt dann als schriftliche und bindende Bestätigung zur Aufnahme in den Kindergarten.
2 (4)Neuaufnahmen sollen nicht später als zum 15. eines Monats erfolgen, da der Beitrag für den ganzen Monat zu entrichten ist. Auf Wunsch der Eltern / Erziehungsberechtigten kann abweichend von dieser Regelung das Kind auch nach dem 15. eines Monats aufgenommen werden. (5) Soweit erforderlich, wird für ein aus einem besonderem Grund aufzunehmendes Kind während eines Jahres ein Platz freigehalten. Über die Aufnahme aus einem besonderen Grund entscheidet der Träger. (6) Über die Aufnahme von Kindern aus anderen Ortsgemeinden entscheidet der Träger. Für den Besuch eines Kindes in dem nicht originär zuständigen Kindergarten erhebt der Träger eine Umlage, die sich aus den Sach- und Personalkosten ergibt, die der Träger nach Abzug aller Fördergelder für die Betreuung eines einzelnen Kindes entrichten muss. Bei einem Wegzug in eine andere Gemeinde kann zum Kindeswohl das Kind weiterhin die bisherige Einrichtung besuchen. Allerdings ist dann grundsätzlich auch eine Umlage zu bezahlen unter Berücksichtigung einer Übergangsfrist von max. 3 Monaten oder zum Ende des Kindergartenjahres. Die Umlage wird dann nach Ablauf der Übergangsfrist fällig. 3 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden in Abstimmung zwischen der Kindergartenleitung, dem Elternausschuss und dem Träger festgelegt. Ein Aushang im Kindergarten informiert die Eltern / Erziehungsberechtigten über die Öffnungszeiten. Bei Neufestsetzung der Öffnungszeiten wird durch ein Rundschreiben informiert, welches jedem Kindergartenkind mitgegeben wird. Zur Zeit gelten folgende Öffnungszeiten: a.) Teilzeitbereich Montag bis Donnerstag Freitag b.) Ganztagsbereich Montag bis Donnerstag Freitag von Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr von Uhr bis Uhr von Uhr bis Uhr von Uhr bis Uhr (2) Um dem Betreuungspersonal den gesetzlich zustehenden Urlaub gewähren zu können, bleibt der Kindergarten in den Sommerferien der Schule 3 Wochen geschlossen. Der Kindergarten bleibt auch dann geschlossen, wenn das Personal zu Fortbildungs- veranstaltungen einberufen wird. Ferner ist der Kindergarten vom bis nicht geöffnet. (3) Soweit sich die Notwendigkeit ergibt, kann der Kindergarten auch vor und / oder nach Feiertagen während ein oder zwei Tagen geschlossen werden.
3 4 Verpflichtung der Eltern bei Krankheit (1) Bei der Aufnahme ist entsprechend Nr. 6 der Richtlinien über die räumliche Ausstattung, das Personal und den Betrieb von Kindergärten (Rd. Erl. vom Min. Bl. Spalte 989, geändert durch Rd. Erl. vom , Min. Bl. Spalte 226) eine hausärztliche Bescheinigung vorzulegen, dass das Kind und die mit ihm in Wohngemeinschaft lebenden Personen frei von ansteckenden Krankheiten sind. Die Bescheinigung darf höchstens eine Woche alt sein. Ferner haben die Erziehungs- berechtigten eine Bescheinigung zu unterschreiben, nach der das Kind sofort vom Besuch des Kindergartens zurückgehalten und die Leiterin unverzüglich zu benachrichtigen ist, wenn beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes eine übertragbare Krankheit auftritt, oder sich der Verdacht einer solchen Krankheit ergibt. Nach den Vorschriften des Infektionsschutzgesetztes dürfen die Kinder erst wieder in die Einrichtung zurück, wenn nach ärztlichem Urteil eine Ansteckung nicht mehr zu befürchten ist. Bei Kopfläusen wird ein ärztliches Attest auf Nissenfreiheit verlangt. (2) Bei anderen Krankheiten wie den unter (1) aufgeführten ansteckenden Krankheiten gilt das Kind als dann gesund, wenn es an allen Aktivitäten (Innen- und Außenbereich) uneingeschränkt teilnehmen kann. Eine Einzelbetreuung aufgrund einer Erkrankung bzw. Teilerkrankung ist grundsätzlich nicht möglich. Eine medizinische Betreuung oder die Verabreichung von Medikamenten durch die Erzieherinnen findet nicht statt. In begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn zuvor eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern, sowie eine ärztliche Einweisung in die durchzuführenden Maßnahmen vorgelegt wird. 5 Allgemeine Verpflichtungen der Eltern (1) Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben das Fehlen ihres Kindes unverzüglich, spätestens bis 9:30 Uhr, im Kindergarten zu entschuldigen. Wenn Kinder länger als zwei Wochen unentschuldigt fehlen, kann der Träger den Platz anderweitig vergeben. Ganztagsplätze sind auch ganztägig zu nutzen. Besucht ein Kind regelmäßig oder länger als 2 Wochen an weniger als 4 Tagen in der Woche den Kindergarten, kann der Platz anderweitig vergeben werden. Die Inanspruchnahme eines Ganztagsplatzes ist an die Teilnahme am Mittagsessen gekoppelt. Das Essen wird an vier Tagen in der Woche gereicht, Montags Donnerstags. Wird ein Kind aus der Ganztagsgruppe nicht bis 9:30 Uhr des gleichen Tages wegen Fehlen entschuldigt, tragen die Eltern / Erziehungsberechtigten die Kosten für das nicht in Anspruch genommene Mittagessen. (2) Eltern / Erziehungsberechtigte, die ihre Kinder persönlich zum Kindergarten bringen bzw. abholen, sind verpflichtet, sich an die Öffnungszeiten des Kindergartens zu halten. Werden Kinder während des laufenden Kindergartenbetriebes gebracht bzw. abgeholt, werden diese, um
4 einen störungsfreien Ablauf der Gruppenarbeit zu gewährleisten, an der Eingangstür von einer Erzieherin abgeholt bzw. an die abholende Person übergeben. (3) Besteht der Wunsch nach einem persönlichen Gespräch, ist mit der Kindergartenleiterin ein Termin zu vereinbaren. (4) Des weiteren haben die Eltern / Erziehungsberechtigten die erforderlichen Angaben für ein von der Kindergartenleiterin zu führendes Karteiblatt zu machen. (5) Die Einrichtung (Kindergarten) übernimmt keine Haftung für die in der Einrichtung abhanden gekommenen Wertsachen, Kleidungsstücke oder Spielzeug etc. 6 Elternbeiträge Kosten für Eltern, soweit diese entstehen, sind gesetzlich geregelt und werden für diesen Fall von der Kreisverwaltung Westerwald festgelegt. Für das Ausschenken von warmen Getränken, Mineralwasser, für Fotos und Portfolio etc. ist an 10 Monaten (nicht im Januar und August) im Jahr zusätzlich ein Betrag von z. Zt. 4,00 Euro zu entrichten. Dieser Betrag kann durch Beschluss des Elternbeirates im Einvernehmen mit dem Träger angepasst werden. Für das Essen der Ganztageskinder wird der Preis pro Tag auf 2,50 festgelegt. Die exakte Abrechnung der tatsächlichen Essensteilnahmen werden zum nächsten Monat festgelegt und von der Verbandsgemeinde Westerburg eingezogen. Der Preis für ein Mittagessen richtet sich nach den Einkaufspreisen und den evtl. anfallenden Zusatzkosten für Obst, Salat o.ä. Die Tiefkühlkost wird von der Fa. Apetito bezogen. Es werden lediglich die tatsächlich anfallenden Kosten in Rechnung gestellt, es darf kein Gewinn erwirtschaftet werden. Der Preis wird vom Träger festgelegt. 7 Unfallversicherung (1) Alle Kinder des Kindergartens sind nach 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO gegen Unfall versichert. (2) Für das Betreuungspersonal besteht keinerlei Verpflichtung, Kinder abzuholen oder nach Hause zu begleiten. Hinsichtlich der Beförderung der Kinder gelten die besonderen Anweisungen an das Personal. (3) Soll das Kindergartenkind auf Anweisung des Erziehungsberechtigten den Weg nach Hause alleine zurücklegen, so ist eine Einverständniserklärung dafür zu unterschreiben.
5 8 Abmeldungen (1)Eine Abmeldung für den Kindergarten Rothenbach ist nur zum Ende eines Monates mit einer 4- wöchigen Kündigungsfrist in schriftlicher Form möglich. (2)Das Verfügungsgeld ist ebenfalls bis zum Vertragsende zu zahlen. Bei nicht schriftlicher Abmeldung laufen mögliche Beitragspflichten weiter. (3)Für Kinder die den Kindergarten zum 31. Juli eines Jahres verlassen, weil sie schulpflichtig werden bedarf es keiner Kündigung oder Abmeldung. 9 Benutzungsordnung; Anwendbare Vorschriften (1) Der Träger hat eine Benutzungsordnung erlassen, die in der jeweiligen Fassung wesentlicher Bestandteil des Aufnahmevertrages ist. Die Benutzungsordnung, die Aufnahmekriterien für die Aufnahme im Ganztagesbereich, die Konzeption, die Informationen über den Kindergarten, das Kindergarten ABC und die Aufnahmeformulare des Kindergartens werden von den Eltern durch Unterschrift anerkannt. Der Träger ist berechtigt die Benutzungsordnung auch während des laufenden Kindergartenjahres zu ändern. Der Träger wird Änderungen der Benutzungsordnung den Eltern rechtzeitig bekannt geben und eine jeweils aktuelle Ausfertigung für die Eltern im Kindergarten öffentlich zur Einsichtnahme auslegen. (2) Sollte eine einzelne Bestimmung/Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung/Bestimmungen tritt eine/treten rechtlich zulässige, die Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung/Bestimmungen so nahe wie möglich kommt/kommen. Rothenbach, Der Träger des Kindergarten Rothenbach
Satzung. über die Benutzung des Kindergartens und Erhebung von Elternbeiträgen für den Kindergarten der Ortsgemeinde Maring-Noviand vom
Satzung über die Benutzung des Kindergartens und Erhebung von Elternbeiträgen für den Kindergarten der Ortsgemeinde Maring-Noviand vom 11.10.2001 Der Gemeinderat Maring-Noviand hat aufgrund des 24 der
MehrS a t z u n g. über die Benutzung der Kindergärten. der Gemeinde V i l l m a r. Träger und Rechtsform
S a t z u n g über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde V i l l m a r Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992
MehrK i n d e r g a r t e n o r d n u n g
G e m e i n d e E r k e n b r e c h t s w e i l e r K r e i s E s s l i n g e n K i n d e r g a r t e n o r d n u n g Die Arbeit in unserem Kindergarten richtet sich nach der folgenden Ordnung und den
MehrSatzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Weidenberg. (Kindertageseinrichtungssatzung)
Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Weidenberg (Kindertageseinrichtungssatzung) vom 10. August 2006 geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 17.07.2009 in der Fassung der 2. Änderungssatzung
MehrSatzung für die Kindergärten der Stadt Eltmann
Satzung für die Kindergärten der Stadt Eltmann Aufgrund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Stadt Eltmann folgende Satzung: 1 Gegenstand der Satzung ; Öffentliche
MehrSatzung für die Kindergärten der Stadt Rottenburg a. d. Laaber
Satzung für die Kindergärten der Stadt Rottenburg a. d. Laaber Die Stadt Rottenburg erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung folgende Satzung: Erster Teil: Allgemeines
MehrSatzung für die Kindergärten der Gemeinde Westerheim (Kindergartensatzung) Vom 07. August 2013
1-0280.2/5.1 Satzung für die Kindergärten der Gemeinde Westerheim (Kindergartensatzung) Vom 07. August 2013 Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Westerheim
MehrBENUTZUNGSORDNUNG. für die Kindertagesstätten der Stadt Geesthacht
BENUTZUNGSORDNUNG für die Kindertagesstätten der Stadt Geesthacht 1. Aufgabe 1.1 Die Stadt Geesthacht betreibt in eigener Verantwortung und im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Kindertageseinrichtungen.
MehrS A T Z U N G. 1 Zweck der Einrichtungen. - die Familienerziehung des Kindes mit Hilfe eines eigenständigen Bildungsangebotes
45.10-1 S A T Z U N G für die städtischen Kindertageseinrichtungen im Sinne des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes (SKBBG) vom 18.06.2008 in der Fassung des 8. Nachtrages vom 05.10.2016
MehrBekanntmachung Satzung
Bekanntmachung Satzung über die Benutzung des Kindergartens und Erhebung von Elternbeiträgen für den kommunalen Kindergarten der Ortsgemeinde Ohmbach vom 29.6.2006 Der Gemeinderat hat auf Grund des 24
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Linden für den Kindergarten Linden und die Spielstube Linden
Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Linden für den Kindergarten Linden und die Spielstube Linden Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57)
MehrKINDERTAGESSTÄTTENVERTRAG DER EV. MARKUSKIRCHENGEMEINDE BUTZBACH
KINDERTAGESSTÄTTENVERTRAG DER EV. MARKUSKIRCHENGEMEINDE BUTZBACH Butzbach im Juli 2010 Liebe Eltern, Ihr Kind wird demnächst einige Stunden des Tages in unserer Kindertagesstätte verbringen. Wir freuen
MehrSTADT HOCKENHEIM Rhein-Neckar-Kreis. S a t z u n g über die städtischen Kindertageseinrichtungen
STADT HOCKENHEIM Rhein-Neckar-Kreis S a t z u n g über die städtischen Kindertageseinrichtungen Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und die 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung
MehrSatzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mörlenbach (Kindergartenbenutzungssatzung)
Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mörlenbach (Kindergartenbenutzungssatzung) Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.f. der
MehrSatzung für den Kindergarten Arzbach der Gemeinde Wackersberg (Kindergartensatzung) vom
Satzung für den Kindergarten Arzbach der Gemeinde Wackersberg (Kindergartensatzung) vom 15.10.2002 Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs.1 Nr.1 der Gemeindeordnung erläßt die Gemeinde Wackersberg folgende
MehrSatzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktfleckens Merenberg
Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktfleckens Merenberg Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005
MehrGEMEINDE KIRCHDORF A.D. AMPER
GEMEINDE KIRCHDORF A.D. AMPER Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Kirchdorf a.d. Amper (Kindertageseinrichtungensatzung) Inhaltsübersicht Erster Teil: Allgemeines 1 Gegenstand der Satzung;
MehrS a t z u n g. über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Rotterode. 1 Träger und Rechtsform
S a t z u n g über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Rotterode Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung
MehrSatzung. für die. Kindergärten des Marktes Tussenhausen. vom
Satzung für die Kindergärten des Marktes Tussenhausen vom 03.03.2004 Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs.1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erläßt der Markt Tussenhausen folgende Satzung: 1 Gegenstand der Satzung;
MehrRichtlinien für den Betrieb des kommunalen Kindergartens der Gemeinde Bockhorn
Richtlinien für den Betrieb des kommunalen Kindergartens der Gemeinde Bockhorn Die Betreuung und Erziehung im Kindergarten soll die Kinder in ihrer Persönlichkeit stärken, sie in sozial verantwortliches
MehrSatzung. - Kindergartensatzung -
Satzung für den Kindergarten Michaelsbuch der Gemeinde Stephansposching - Kindergartensatzung - vom 06.09.2006 Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
MehrSatzung für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Jachenau
Satzung für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Jachenau Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde folgende Satzung: ERSTER TEIL Allgemeines 1 Gegenstand
MehrSatzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Essenbach (Kindertageseinrichtungensatzung)
Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Essenbach (Kindertageseinrichtungensatzung) Vom 03.12.2009 Geändert durch 1. Änderungssatzung vom 02.03.2010 Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1
MehrSatzung für den Kindergarten der Gemeinde Fridolfing (Kindergartensatzung)
II/1-423 Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Gemeinde Fridolfing folgende Satzung für den Kindergarten der Gemeinde Fridolfing (Kindergartensatzung)
MehrBenutzungssatzung für die Kindertageseinrichtung mit Kleinkinderbetreuung (Kindertageseinrichtungs-Satzung)
1 Benutzungssatzung für die Kindertageseinrichtung mit Kleinkinderbetreuung (Kindertageseinrichtungs-Satzung) Die Gemeinde Röllbach erlässt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung
MehrSatzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Pförring (Kindergartensatzung) vom
Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Pförring (Kindergartensatzung) vom 01.09.2014 Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern erlässt
MehrS a t z u n g für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege der Großen Kreisstadt Glauchau. 1 Geltungsbereich
S a t z u n g für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege der Großen Kreisstadt Glauchau Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Glauchau hat am 02.11.2006 auf der Grundlage des 4 der Gemeindeordnung
MehrSatzung für den Kindergarten der Gemeinde Oberdolling (Kindergartensatzung) vom
Satzung für den Kindergarten der Gemeinde Oberdolling (Kindergartensatzung) vom 23.10.2006 (Die 1. Änderungssatzung vom 27.06.2007 ist in dieser Satzung berücksichtigt) Aufgrund von Art. 23 und Art. 24
MehrGemeinde Erdmannhausen Landkreis Ludwigsburg. Benutzungsordnung für die Kindergärten der Gemeinde Erdmannhausen
Gemeinde Erdmannhausen Landkreis Ludwigsburg Benutzungsordnung für die Kindergärten der Gemeinde Erdmannhausen vom 10.12.1998, zuletzt geändert am 19.05.2011. Benutzungsordnung für die Kindergärten der
MehrSatzung für die Kinderkrippe der Gemeinde Ampfing
Stand: 01. Januar 2013 Die Gemeinde Ampfing erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs.1 Nr.1 Gemeindeordnung (GO) folgende Satzung für die Kinderkrippe der Gemeinde Ampfing (Satzungsänderungen sind bereits
MehrSatzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Essenbach (Kindertageseinrichtungensatzung)
Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Essenbach (Kindertageseinrichtungensatzung) Vom 03.12.2009 Geändert durch 1. Änderungssatzung vom 02.03.2010 2. Änderungssatzung vom 18.05.2010 und
MehrKindergarten St. Bernhard Hattingen. Kindergarten Sonnenstrahl Ippingen
Kindergarten St. Bernhard Hattingen Kindergarten Sonnenstrahl Ippingen Benutzungsordnung für die kommunalen Kindergärten der Gemeinde Immendingen Kindergartenordnung Für die Arbeit im Kindergarten sind
MehrSatzung für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Großaitingen (KiTa-Satzung)
Satzung für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Großaitingen (KiTa-Satzung) in der Fassung vom 20. Februar 2014 Inhaltsübersicht ERSTER TEIL: Allgemeines... 3 1 Gegenstand der Satzung; Öffentliche
Mehr1 Gliederung des Kindergarten
Benutzungs- und Gebührensatzung für den Kindergarten der Gemeinde Hepstedt vom 19.06.2008 (in der Fassung der 2. Änderung vom 24.03.2014; tritt am 01.08.2014 in Kraft) Aufgrund der 10,13 und 58 des Niedersächsischen
MehrKindergarten-Richtlinien vom 1. August 2009
Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd Abteilung Verwaltung Zentrale Dienste Kindergarten-Richtlinien vom 1. August 2009 Diese Richtlinien gelten für die Kindergärten in Landshut, Maximilianstraße 25 München-Neuperlach,
MehrS a t z u n g. der Stadt Eckernförde für die städtischen Kindertagesstätten
Ortsrecht 5/2 S a t z u n g der Stadt Eckernförde für die städtischen Kindertagesstätten Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 58) in der
MehrSchiefling am Wörthersee
1 Marktgemeinde Schiefling am Wörthersee 9535 Schiefling am Wörthersee * Pyramidenkogelstraße 150 Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schiefling am Wörthersee vom 06.07.2011, Zahl: 602-240/2011,
MehrBenutzungsordnung für das Kommunale Betreuungsangebot im Rahmen der Verlässlichen Grundschule
Verlässlichen Grundschule Seite 1/5 Gemeinde Wüstenrot Landkreis Heilbronn Benutzungsordnung im Rahmen der Verlässlichen Grundschule Das Konzept der Verlässlichen Grundschule ist eine Antwort auf gewandelte
MehrKindertagesstättenordnung
Liebe Eltern, Sie haben Ihr Kind in unserer Tageseinrichtung angemeldet. Darüber freuen wir uns. Wir wollen dazu beitragen, dass sich Ihr Kind gesund und froh entwickelt in einer Gemeinschaft mit Kindern
MehrSatzung für den Kindergarten St. Leonhard der Gemeinde Arrach
Satzung für den Kindergarten St. Leonhard der Gemeinde Arrach (Kindergartensatzung) Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Arrach mit Gemeinderatsbeschluss
MehrSatzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Obertraubling
Die erläßt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs.1 Nummer 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung: 1 Allgemeines (1) Die betreibt folgende Kindertageseinrichtungen als öffentliche
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung für den Kindergarten der Gemeinde Krummendeich
Benutzungs- und Gebührensatzung für den Kindergarten der Gemeinde Krummendeich unter Berücksichtigung der 1. Änderungssatzung vom 23.02.2010 (Amtsblatt für den Landkreis Stade Nr. 12/2010 vom 25.03.2010
MehrSatzung der Gemeinde Heringsdorf für die Kindertagesstätte Zwergenburg in Heringsdorf
Satzung der Gemeinde Heringsdorf für die Kindertagesstätte Zwergenburg in Heringsdorf Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und den 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
MehrSatzung der Gemeinde Schashagen über die Benutzung der Kindertagesstätte in Merkendorf
Satzung der Gemeinde Schashagen über die Benutzung der Kindertagesstätte in Merkendorf Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und des 25 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in eseinrichtungen
MehrV E R O R D N U N G. 1 Aufnahme
V E R O R D N U N G des Gemeinderates der Gemeinde Trebesing vom 30. März 2017, Zahl: 2-240/2017, mit der eine Kinderbildungs- und -betreuungsordnung für den Gemeindekindergarten Trebesing erlassen wird
MehrBenutzungsordnung für den Kommunalen Kindergarten
4 C; 461.0; 1 Gemeinde Heddesheim Rhein-Neckar-Kreis Benutzungsordnung für den Kommunalen Kindergarten Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung für den Kindergarten St.Anna der Gemeinde Grafenwiesen
Satzung für den Kindergarten St.Anna der Gemeinde Grafenwiesen (Kindergartensatzung) Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Grafenwiesen folgende Satzung:
MehrS a t z u n g. über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Biblis
S a t z u n g über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Biblis Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. I S. 170), zuletzt
MehrORM 11/01 S. 1. S a t z u n g. der Stadt Marienberg für Kindertagesstätten in kommunaler Trägerschaft der Stadt Marienberg. vom
ORM 11/01 S. 1 S a t z u n g der Stadt Marienberg für Kindertagesstätten in kommunaler Trägerschaft der Stadt Marienberg. vom 04.02.1997 Inhalt: 1 Trägerschaft 2 Aufsicht Hausherr 4 Verwaltung und Leistung
MehrSatzung zur Nutzung der städtischen Kindergärten Abensberg
Satzung zur Nutzung der städtischen Kindergärten Abensberg Die Stadt Abensberg erlässt auf Grund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung über die
MehrBenutzungssatzung für die gemeindliche Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtungssatzung) Vom Trägerschaft und Rechtsform
Benutzungssatzung für die gemeindliche Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtungssatzung) Vom 05.02.2015 Der Markt Maßbach erlässt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für
MehrS A T Z U N G. 1 Art und Zweck der Einrichtungen. Die Kindertageseinrichtung in Freisen besteht aus der Kinderkrippe, dem Kindergarten und dem Hort.
S A T Z U N G für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Freisen im Sinne des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes (SKBBG) vom 18. Juni 2008, Amtsblatt S. 1254, geändert durch Art.
MehrBekanntmachung. Satzung der Gemeinde Breiholz über die Einrichtung und Benutzung ihres Kindergartens
Bekanntmachung Satzung der Gemeinde Breiholz über die Einrichtung und Benutzung ihres Kindergartens Aufgrund des 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom
MehrKindertagesstättenordnung St. Franziskus
Kindertagesstättenordnung St. Franziskus 1 2 3 Inhalt II. Aufnahmebedingungen 4 II. Aufnahmevertrag 4 III. Öffnungszeiten 5 IV. Kernzeit 6 V. Kosten 6 VI. Ferienordnung 8 VII. Aufsichtspflicht und Haftung
MehrSatzung über die Benutzung der Kindertagesstätte der Stadt Bad Segeberg und über die Erhebung einer Benutzungsgebühr
Gliederungs-Nr.: III- 2 Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte der Stadt Bad Segeberg und über die Erhebung einer Benutzungsgebühr Seite 1 von 9 Segeberg und über die Erhebung einer Benutzungsgebühr
MehrSatzung. über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Brechen
Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Brechen (aktuelle Fassung unter Berücksichtigung der bisherigen 2 Änderungssatzungen (letzte Änderung wirksam zum 01.01.2016) 1 Träger
MehrOrg.-Nr. 2.3 Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Kaufungen
Org.-Nr. 2.3 Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Kaufungen Auf Grund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl.
MehrSatzung für Kindertageseinrichtungen. Merzig. Sammlung des Ortsrechts. Vom: , zuletzt geändert durch Satzung vom
Satzung für Kindertageseinrichtungen in der Kreisstadt Merzig Vom: 22.12.2005, zuletzt geändert durch Satzung vom 06.05.2013 Aufgrund des 12 des Kommunalverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSatzung der Stadt Uetersen für den städtischen Kindergarten. Präambel
Satzung der Stadt Uetersen für den städtischen Kindergarten Präambel Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein 2003, S. 57) in
MehrS A T Z U N G über die Benutzung der Kindergärten der Stadt Melsungen (KGS)
S A T Z U N G über die Benutzung der Kindergärten der Stadt Melsungen (KGS) Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1981 (GVBl. I, S.
MehrSatzung für die kommunalen Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Sibbesse
Satzung für die kommunalen Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Sibbesse Aufgrund der 10 und 11 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der
MehrSatzung zur Nutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Kirchdorf
Satzung zur Nutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Kirchdorf Die Gemeinde Kirchdorf erlässt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende
MehrAnmeldung. Hiermit beantrage ich die Aufnahme in den städtischen Kindergarten. Scheiderhöhe Rathausflöhe Honrath. in eine
Anmeldung Hiermit beantrage ich die Aufnahme in den städtischen Kindergarten Scheiderhöhe Rathausflöhe Honrath in eine Kindergartengruppe Kindergartengruppe Kindergartengruppe Blocköffnungsgruppe Blocköffnungsgruppe
MehrDie Stadt Erding erlässt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende
Die Stadt Erding erlässt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Benutzungssatzung für den städtischen Kindergarten St. Antonius, Prielmayerstraße
Mehr- 1 - S a t z u n g. über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Ottrau. Träger und Rechtsform
- 1 - S a t z u n g über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Ottrau Aufgrund der 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S.
MehrSatzung der Gemeinde Edewecht über die Inanspruchnahme der Kindertagesstätten in der Gemeinde Edewecht
Satzung der Gemeinde Edewecht über die Inanspruchnahme der Kindertagesstätten in der Gemeinde Edewecht Übersicht: 1 Grundsatz und Aufgaben 2 Trägerschaft 3 Aufnahme und Anmeldefristen 4 Einzugsbereiche
MehrBenutzungsordnung für die Kernzeitenbetreuung in der Friedensschule Pleidelsheim (Kernzeitenbenutzungsordnung)
Benutzungsordnung für die Kernzeitenbetreuung in der Friedensschule Pleidelsheim (Kernzeitenbenutzungsordnung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in ihrer jeweils gültigen Fassung
MehrMarktgemeinde Ebenthal in Kärnten Miegerer Straße 30, 9065 Ebenthal, Bezirk Klagenfurt Land
Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten Miegerer Straße 30, 9065 Ebenthal, Bezirk Klagenfurt Land Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten vom 6. Juli 2016, Zahl: 240 0/2/2016 Ma, mit
Mehr2. Für die Betreuung der Kinder im Kindergarten sind Gebühren für die Benutzung dieser öffentlichen Einrichtung zu entrichten.
Benutzungs- und Gebührensatzung für den Kindergarten des Flecken Freiburg/Elbe in der Trägerschaft Die Börne - Gemeinnützige Gesellschaft für Soziale Dienste mbh, Bei der Börne 15, 21682 Stade - unter
MehrKINDERGARTEN- ORDNUNG Seite 1 von 5 Stand: Juni 2015
KINDERGARTENORDNUNG Seite 1 von 5 1.! Aufnahmebedingungen Vor der Aufnahme Ihres Kindes müssen vollständig ausgefüllte Anträge (Anmeldung, Buchungszeiten, Mitgliedsbeitrittserklärung bei Bedarf) der Leiterin
MehrSatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Preetz (Benutzungs- und Gebührensatzung)
1 Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Preetz (Benutzungs- und Gebührensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003
MehrSatzung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Eppelborn in Bubach- Calmesweiler, Dirmingen und Hierscheid vom 10.04.2014
Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Eppelborn in Bubach- Calmesweiler, Dirmingen und Hierscheid vom 10.04.2014 Auf Grund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes KSVG vom 15.01.1964
MehrS A T Z U N G. über die Benutzung der städtischen Kindergärten in Waldkirch (Kindergartenordnung)
Landkreis Emmendingen Stadt Waldkirch S A T Z U N G über die Benutzung der städtischen Kindergärten in Waldkirch (Kindergartenordnung) Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der
MehrSatzung. für das Kinderhaus Kunterbunt in der Lunckenbeinstraße in Ansbach. vom 31. Oktober 2002 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom
Satzung für das Kinderhaus Kunterbunt in der Lunckenbeinstraße in Ansbach vom 31. Oktober 2002 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 25.02.2010 Die Stadt Ansbach erlässt aufgrund der Art. 23 und 24
Mehrkindergarten untermieming
KINDERGARTENORDNUNG der Kindergärten Barwies und Untermieming kindergarten untermieming Ihr Kind soll bei uns im Kindergarten glücklich sein, Freunde finden und viel Neues lernen. Dies ist unser gemeinsamer
MehrBenutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln vom
Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln vom 10.07.2012 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 28.06.2012 aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Mehr(Präambel) Geltungsbereich und Grundsätzliches
Nachstehend wird die Satzung über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege in der Großen Kreisstadt Freital (Betreuungssatzung Kita BetreuungSKita) in der seit 1. Januar
MehrDie Aufgaben der Kindergärten bestimmen sich nach 2 des Hessischen Kindergartengesetzes.
Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Hohenahr Aufgrund der 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt
MehrAufnahmevertrag über die Aufnahme eines Kindes in die Evangelische Tageseinrichtung für Kinder
Aufnahmevertrag über die Aufnahme eines Kindes in die Evangelische Tageseinrichtung für Kinder Der Evangelische Gesamtverband Oberweser, vertreten durch den Gesamtverbandsvorstand, dieser vertreten durch
MehrSatzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Haar I. ALLGEMEINES
Die Gemeinde weist darauf hin, dass ausschließlich die im Rathaus hinterlegten und von jedermann einsehbaren Fassungen der folgenden Satzung nebst Änderungen rechtswirksam sind. Aus dem folgenden Text
MehrTageseinrichtungen für Kinder. Betreuungsvertrag
Tageseinrichtungen für Kinder Betreuungsvertrag Gliederung des Betreuungsvertrages Präambel 1. Aufnahme von Kindern 1.1 Anmeldeverfahren 1.2 Aufnahmeverfahren 2. Öffnungs- und Schließzeiten, Feriendienste
MehrK I N D E R G A R T E N O R D N U N G
K I N D E R G A R T E N O R D N U N G der Gemeinde Telfes i. Stubai Der Gemeinderat der Gemeinde Telfes i. Stubai hat in seiner Sitzung vom 11.8.2014 gem. 23 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes,
MehrGemeinde Öhningen. Entgeltordnung. für die Inanspruchnahme der Verlässlichen Grundschule und der Nachmittagsbetreuung in den Schulen und Kindergärten
Gemeinde Öhningen Entgeltordnung für die Inanspruchnahme der Verlässlichen Grundschule und der Nachmittagsbetreuung in den Schulen und Kindergärten Der Gemeinderat hat in der öffentlichen Sitzung am 18.09.2012
MehrBenutzungsordnung für die Kindergärtender Gemeinde Aspach vom 25. Juni 1996 (Kindergartenordnung 1996)
Benutzungsordnung für die Kindergärtender Gemeinde Aspach vom 25. Juni 1996 (Kindergartenordnung 1996) Der Gemeinderat hat am 25.06.1996 folgende Benutzungsordnung für die Kindergärten der Gemeinde Aspach
Mehr461.0 Benutzungsordnung Kindergärten
Gemeinde Grenzach-Wyhlen Benutzungsordnung für die Kommunalen Kindergärten der Gemeinde Grenzach-Wyhlen Für die Arbeit im Kindergarten sind die gesetzlichen Bestimmungen mit den dazu erlassenen Richtlinien
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung für den Kindergarten der Gemeinde Oederquart
Benutzungs- und Gebührensatzung für den Kindergarten der Gemeinde Oederquart - unter Berücksichtigung der 1. Änderungssatzung vom 09.03.1999 Inkrafttreten 01.08.1999 2. Änderungssatzung vom 09.05.2000
MehrKindertagesstätten Betreuungsvertrag
Universitätsmedizin Göttingen Kindertagesstätten Betreuungsvertrag Zwischen dem/den Personensorgeberechtigten Personensorgeberechtigte/r Name: Vorname: Personensorgeberechtigte/r Name: Vorname: Anschrift:
MehrGebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten und Kinderkrippen der Stadt Rödermark
1 Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. I S.
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Juni 2015 Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Firma Kids.Corner gug (haftungsbeschränkt) 1 Allgemeines Die Kids.Corner gug (haftungsbeschränkt) ist eine gemeinnützige Firma, die die Betreuung
MehrBenutzungsordnung für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Hardheim (Kita-Ordnung)
Gemeinde Hardheim Neckar-Odenwald-Kreis Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Hardheim (Kita-Ordnung) Für die Arbeit in der Einrichtung sind die gesetzlichen Bestimmungen und die
MehrSpielen und Lernen mit Kindern
Spielen und Lernen mit Kindern 1 Kindertagesstätten ABC Kindergarten und Krippe St. Elisabeth Johannesstraße 6 86368 Gersthofen Tel. 0821/49 28 40 (Kindergarten) 0821/4 78 70 64 (Krippe) Fax 0821/4 78
MehrKINDERGARTEN- und KRIPPENORDNUNG
Stadt Möckmühl Kreis Heilbronn KINDERGARTEN- und KRIPPENORDNUNG Für die Arbeit in den Kindergärten und Krippen Hahnenäcker Lehle Ruchsener Straße Schwärzweg Züttlingen und Beethovenstraße sind die gesetzlichen
MehrGebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten und Kinderkrippen der Stadt Rödermark
1 Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten und Kinderkrippen der Stadt Rödermark Neufassung Stavo-Beschluss vom 18.03.2008 In Kraft seit 28.03.2008 1. Änderung Stavo-Beschluss vom
MehrS A T Z U N G. über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Melsungen (KitaS)
S A T Z U N G über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Melsungen (KitaS) Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005
MehrSatzung über die Benutzung der Tageseinrichtung für Kinder der Gemeinde Eppertshausen
Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtung für Kinder der Gemeinde Eppertshausen Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung. der Bekanntmachung vom 07.03.2005
MehrBenutzungsordnung für die Kinderkrippe Regenbogen in Ellhofen
Benutzungsordnung für die Kinderkrippe Regenbogen in Ellhofen 1 Trägerschaft und Zweckbestimmung (1) Der Markt Weiler-Simmerberg betreibt die Kinderkrippe Regenbogen als öffentliche Einrichtung. (2) Die
MehrSatzung der Gemeinde Pfaffenweiler für den Gemeindekindergarten vom 16. Juli 2008
Gemeinde Pfaffenweiler Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Satzung der Gemeinde Pfaffenweiler für den Gemeindekindergarten vom 16. Juli 2008 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)
MehrSatzung. für die Kindertageseinrichtungen. der Stadt Moosburg a.d.isar. (Kindertageseinrichtungs-Satzung) Vom
Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Moosburg a.d.isar (Kindertageseinrichtungs-Satzung) Vom 30.05.2006 Auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Moosburg
MehrKindergartensatzung (KiGaS)
Kindergartensatzung (KiGaS) Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796) (FN BayRS 2020
Mehr