Benutzungsordnung. für den Kindergarten Philippus, Rothenbach. 1 Zweck der Nutzung. 2 Aufnahme der Kinder

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1 Benutzungsordnung für den Kindergarten Philippus, Rothenbach 1 Zweck der Nutzung Der Kindergarten soll Kindern aus der Ortsgemeinde Rothenbach vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt eine die Familienerziehung ergänzende Bildungs- und Erziehungshilfe sein. Um dies zu erreichen, ist die Benutzungsordnung von allen Eltern / Erziehungsberechtigten zu beachten. 2 Aufnahme der Kinder (1)In den Kindergarten können 8 Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr und Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schultritt aufgenommen, soweit nicht die Kinder wegen einer Beeinträchtigung des Kindergartenbetriebes oder wegen einer Sonderbehandlung einer Betreuung in besonderen Einrichtungen bedürfen (z.b. Sonderkindergarten). Die versuchsweise Aufnahme eines behinderten Kindes ist möglich. Von allen aufgenommenen Kindern können bis zu 24 Kinder einer Ganztagsgruppe angehören. (2)Nach der Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes vom und zuletzt geändert durch die Erste Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes vom 27. Dezember 2005 (GVBL. S. 574) können in den Kindergarten insgesamt 50 Kinder aufgenommen werden. Soweit auf Grund dessen nicht alle Kinder im Kindergartenalter bei der Aufnahme berücksichtigt werden können, haben die älteren Kinder den Vorrang vor den jüngeren Kindern (Teilzeitbereich). Wird ein Kindergartenplatz frei, wird das jeweils älteste angemeldete Kind aufgenommen. Diese Regelung gilt für die Aufnahme von Zwei- sowie Dreijährigen. Für die Aufnahme der Kinder im Ganztagesbereich wurden Aufnahmekriterien durch den Elternbeirat, Träger und Kindergartenleitung festgelegt und gelten entsprechend. (3) Die Eltern oder Sorgeberechtigten füllen zunächst ein Anmeldeformular mit einem Wunschtermin zur Aufnahme aus und legen dies der Kindergartenleitung vor. Es erfolgt eine erste Prüfung durch die Kindergartenleitung und zunächst eine mündliche Zusage. Danach wird ein Aufnahmevertrag ausgefüllt der von den Eltern/Sorgeberechtigten und der Kindergartenleitung mit Zustimmung des Trägers unterschrieben werden muss. Alle Beteiligten erhalten eine Kopie des Vertrages. Dies gilt dann als schriftliche und bindende Bestätigung zur Aufnahme in den Kindergarten.

2 (4)Neuaufnahmen sollen nicht später als zum 15. eines Monats erfolgen, da der Beitrag für den ganzen Monat zu entrichten ist. Auf Wunsch der Eltern / Erziehungsberechtigten kann abweichend von dieser Regelung das Kind auch nach dem 15. eines Monats aufgenommen werden. (5) Soweit erforderlich, wird für ein aus einem besonderem Grund aufzunehmendes Kind während eines Jahres ein Platz freigehalten. Über die Aufnahme aus einem besonderen Grund entscheidet der Träger. (6) Über die Aufnahme von Kindern aus anderen Ortsgemeinden entscheidet der Träger. Für den Besuch eines Kindes in dem nicht originär zuständigen Kindergarten erhebt der Träger eine Umlage, die sich aus den Sach- und Personalkosten ergibt, die der Träger nach Abzug aller Fördergelder für die Betreuung eines einzelnen Kindes entrichten muss. Bei einem Wegzug in eine andere Gemeinde kann zum Kindeswohl das Kind weiterhin die bisherige Einrichtung besuchen. Allerdings ist dann grundsätzlich auch eine Umlage zu bezahlen unter Berücksichtigung einer Übergangsfrist von max. 3 Monaten oder zum Ende des Kindergartenjahres. Die Umlage wird dann nach Ablauf der Übergangsfrist fällig. 3 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden in Abstimmung zwischen der Kindergartenleitung, dem Elternausschuss und dem Träger festgelegt. Ein Aushang im Kindergarten informiert die Eltern / Erziehungsberechtigten über die Öffnungszeiten. Bei Neufestsetzung der Öffnungszeiten wird durch ein Rundschreiben informiert, welches jedem Kindergartenkind mitgegeben wird. Zur Zeit gelten folgende Öffnungszeiten: a.) Teilzeitbereich Montag bis Donnerstag Freitag b.) Ganztagsbereich Montag bis Donnerstag Freitag von Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr von Uhr bis Uhr von Uhr bis Uhr von Uhr bis Uhr (2) Um dem Betreuungspersonal den gesetzlich zustehenden Urlaub gewähren zu können, bleibt der Kindergarten in den Sommerferien der Schule 3 Wochen geschlossen. Der Kindergarten bleibt auch dann geschlossen, wenn das Personal zu Fortbildungs- veranstaltungen einberufen wird. Ferner ist der Kindergarten vom bis nicht geöffnet. (3) Soweit sich die Notwendigkeit ergibt, kann der Kindergarten auch vor und / oder nach Feiertagen während ein oder zwei Tagen geschlossen werden.

3 4 Verpflichtung der Eltern bei Krankheit (1) Bei der Aufnahme ist entsprechend Nr. 6 der Richtlinien über die räumliche Ausstattung, das Personal und den Betrieb von Kindergärten (Rd. Erl. vom Min. Bl. Spalte 989, geändert durch Rd. Erl. vom , Min. Bl. Spalte 226) eine hausärztliche Bescheinigung vorzulegen, dass das Kind und die mit ihm in Wohngemeinschaft lebenden Personen frei von ansteckenden Krankheiten sind. Die Bescheinigung darf höchstens eine Woche alt sein. Ferner haben die Erziehungs- berechtigten eine Bescheinigung zu unterschreiben, nach der das Kind sofort vom Besuch des Kindergartens zurückgehalten und die Leiterin unverzüglich zu benachrichtigen ist, wenn beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes eine übertragbare Krankheit auftritt, oder sich der Verdacht einer solchen Krankheit ergibt. Nach den Vorschriften des Infektionsschutzgesetztes dürfen die Kinder erst wieder in die Einrichtung zurück, wenn nach ärztlichem Urteil eine Ansteckung nicht mehr zu befürchten ist. Bei Kopfläusen wird ein ärztliches Attest auf Nissenfreiheit verlangt. (2) Bei anderen Krankheiten wie den unter (1) aufgeführten ansteckenden Krankheiten gilt das Kind als dann gesund, wenn es an allen Aktivitäten (Innen- und Außenbereich) uneingeschränkt teilnehmen kann. Eine Einzelbetreuung aufgrund einer Erkrankung bzw. Teilerkrankung ist grundsätzlich nicht möglich. Eine medizinische Betreuung oder die Verabreichung von Medikamenten durch die Erzieherinnen findet nicht statt. In begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn zuvor eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern, sowie eine ärztliche Einweisung in die durchzuführenden Maßnahmen vorgelegt wird. 5 Allgemeine Verpflichtungen der Eltern (1) Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben das Fehlen ihres Kindes unverzüglich, spätestens bis 9:30 Uhr, im Kindergarten zu entschuldigen. Wenn Kinder länger als zwei Wochen unentschuldigt fehlen, kann der Träger den Platz anderweitig vergeben. Ganztagsplätze sind auch ganztägig zu nutzen. Besucht ein Kind regelmäßig oder länger als 2 Wochen an weniger als 4 Tagen in der Woche den Kindergarten, kann der Platz anderweitig vergeben werden. Die Inanspruchnahme eines Ganztagsplatzes ist an die Teilnahme am Mittagsessen gekoppelt. Das Essen wird an vier Tagen in der Woche gereicht, Montags Donnerstags. Wird ein Kind aus der Ganztagsgruppe nicht bis 9:30 Uhr des gleichen Tages wegen Fehlen entschuldigt, tragen die Eltern / Erziehungsberechtigten die Kosten für das nicht in Anspruch genommene Mittagessen. (2) Eltern / Erziehungsberechtigte, die ihre Kinder persönlich zum Kindergarten bringen bzw. abholen, sind verpflichtet, sich an die Öffnungszeiten des Kindergartens zu halten. Werden Kinder während des laufenden Kindergartenbetriebes gebracht bzw. abgeholt, werden diese, um

4 einen störungsfreien Ablauf der Gruppenarbeit zu gewährleisten, an der Eingangstür von einer Erzieherin abgeholt bzw. an die abholende Person übergeben. (3) Besteht der Wunsch nach einem persönlichen Gespräch, ist mit der Kindergartenleiterin ein Termin zu vereinbaren. (4) Des weiteren haben die Eltern / Erziehungsberechtigten die erforderlichen Angaben für ein von der Kindergartenleiterin zu führendes Karteiblatt zu machen. (5) Die Einrichtung (Kindergarten) übernimmt keine Haftung für die in der Einrichtung abhanden gekommenen Wertsachen, Kleidungsstücke oder Spielzeug etc. 6 Elternbeiträge Kosten für Eltern, soweit diese entstehen, sind gesetzlich geregelt und werden für diesen Fall von der Kreisverwaltung Westerwald festgelegt. Für das Ausschenken von warmen Getränken, Mineralwasser, für Fotos und Portfolio etc. ist an 10 Monaten (nicht im Januar und August) im Jahr zusätzlich ein Betrag von z. Zt. 4,00 Euro zu entrichten. Dieser Betrag kann durch Beschluss des Elternbeirates im Einvernehmen mit dem Träger angepasst werden. Für das Essen der Ganztageskinder wird der Preis pro Tag auf 2,50 festgelegt. Die exakte Abrechnung der tatsächlichen Essensteilnahmen werden zum nächsten Monat festgelegt und von der Verbandsgemeinde Westerburg eingezogen. Der Preis für ein Mittagessen richtet sich nach den Einkaufspreisen und den evtl. anfallenden Zusatzkosten für Obst, Salat o.ä. Die Tiefkühlkost wird von der Fa. Apetito bezogen. Es werden lediglich die tatsächlich anfallenden Kosten in Rechnung gestellt, es darf kein Gewinn erwirtschaftet werden. Der Preis wird vom Träger festgelegt. 7 Unfallversicherung (1) Alle Kinder des Kindergartens sind nach 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO gegen Unfall versichert. (2) Für das Betreuungspersonal besteht keinerlei Verpflichtung, Kinder abzuholen oder nach Hause zu begleiten. Hinsichtlich der Beförderung der Kinder gelten die besonderen Anweisungen an das Personal. (3) Soll das Kindergartenkind auf Anweisung des Erziehungsberechtigten den Weg nach Hause alleine zurücklegen, so ist eine Einverständniserklärung dafür zu unterschreiben.

5 8 Abmeldungen (1)Eine Abmeldung für den Kindergarten Rothenbach ist nur zum Ende eines Monates mit einer 4- wöchigen Kündigungsfrist in schriftlicher Form möglich. (2)Das Verfügungsgeld ist ebenfalls bis zum Vertragsende zu zahlen. Bei nicht schriftlicher Abmeldung laufen mögliche Beitragspflichten weiter. (3)Für Kinder die den Kindergarten zum 31. Juli eines Jahres verlassen, weil sie schulpflichtig werden bedarf es keiner Kündigung oder Abmeldung. 9 Benutzungsordnung; Anwendbare Vorschriften (1) Der Träger hat eine Benutzungsordnung erlassen, die in der jeweiligen Fassung wesentlicher Bestandteil des Aufnahmevertrages ist. Die Benutzungsordnung, die Aufnahmekriterien für die Aufnahme im Ganztagesbereich, die Konzeption, die Informationen über den Kindergarten, das Kindergarten ABC und die Aufnahmeformulare des Kindergartens werden von den Eltern durch Unterschrift anerkannt. Der Träger ist berechtigt die Benutzungsordnung auch während des laufenden Kindergartenjahres zu ändern. Der Träger wird Änderungen der Benutzungsordnung den Eltern rechtzeitig bekannt geben und eine jeweils aktuelle Ausfertigung für die Eltern im Kindergarten öffentlich zur Einsichtnahme auslegen. (2) Sollte eine einzelne Bestimmung/Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung/Bestimmungen tritt eine/treten rechtlich zulässige, die Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung/Bestimmungen so nahe wie möglich kommt/kommen. Rothenbach, Der Träger des Kindergarten Rothenbach

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