Aktien und Aktienrückkauf. Hausarbeit im Rahmen des Hauptseminars Allgemeine Betriebswirtschaftslehre im SS 1999 bei Prof. Dr. Dr. habil. H.-T.

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1 Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Institut für Staats- und Versicherungswissenschaften Aktien und Aktienrückkauf (Formen, Arten, Umfang/Bedeutung, Möglichkeiten, Gestaltungsformen, Gründe für Aktienrückkauf, Konsequenzen, Praxisbeispiele) Hausarbeit im Rahmen des Hauptseminars Allgemeine Betriebswirtschaftslehre im SS 1999 bei Prof. Dr. Dr. habil. H.-T. Beyer Eingereicht von Sibylle Sandner, Äußere Venedig 9, Nabburg, Tel. ( ) am Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung Zum Aktienbegriff Aktienarten Einteilung nach den Übertragungsbestimmungen Inhaberaktie...4

2 Namensaktie Einteilung nach der Art der Beteiligung am Grundkapital der AG Nennwertaktie Stückaktie Einteilung nach dem Umfang der durch die Aktie gewährten Rechte Stammaktie Vorzugsaktie Der Rückkauf eigener Aktien durch die Gesellschaft Die Vorschriften über den Erwerb eigener Aktien bis zum Inkrafttreten des KonTraG Die geschichtliche Entwicklung der Vorschriften über den Erwerb eigener Aktien Die Vorschriften über den Erwerb eigener Aktien unmittelbar vor Inkrafttreten des KonTraG Die Vorschriften über den Erwerb eigener Aktien seit Inkrafttreten des KonTraG Gründe für die Liberalisierung der Vorschriften über den Erwerb eigener Aktien Die rechlichen Grundlagen für den Erwerb eigener Aktien seit Inkrafttreten des KonTraG Denkbare Gründe für den Erwerb eigener Aktien Vermutete gesamtwirtschaftliche Auswirkungen des flexibleren Erwerbs eigener Aktien Aktienrückkäufe in Deutschland seit Inkrafttreten des KonTraG Resümee...16

3 3 1. Einleitung Die zunehmende Internationalisierung der Finanzmärkte und die Einführung des Euro machten eine Reform des Aktienrechts notwendig. Aus diesem Grund ist am 1. Mai 1998 das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmesbereich (KonTraG) in Kraft getreten. 1 Es enthält vor allem Änderungen des Aktiengesetzes (AktG) und des Handelsgesetzbuches (HGB): Die Vorschriften über den Erwerb eigener Aktien wurden liberalisiert und die Ausgabe von Mehrstimmrechtsaktien nun endgültig verboten. Außerdem gilt seit 1. April 1998 das Stückaktiengesetz (StückAG). 2 Es läßt als weitere Aktienform die Stückaktie zu. 3 Am 1. Januar 1999 ist schließlich das Gesetz zur Einführung des Euro (Euro-Einführungsgesetz EuroEG) in Kraft getreten. Die Gesetzesänderungen führten zu einer Veränderung der Aktienlandschaft, da neue Aktienformen entstanden und bestehende langsam verdrängt werden oder sich nicht mehr weiter ausbreiten können. Ziel meiner Arbeit ist es nun, die wichtigsten derzeit in Deutschland bestehenden Aktienformen vorzustellen, wobei ich auf die Stückaktie etwas ausführlicher eingehen werde. In einem zweiten Teil werde ich die Entwicklung und die heutigen Bedingungen des Erwerbs eigener Aktien in Deutschland erläutern. 2. Zum Aktienbegriff Aktien verkörpern die Anteile der Aktionäre am Grundkapital der Aktiengesellschaft. Alle Aktien einer Gesellschaft zusammen repräsentieren deren Grundkapital. 4 Darüber hinaus sind Aktien Wertpapiere, die die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre an der Aktiengesellschaft verbriefen Vgl. Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom , S Vgl. Gesetz über die Zulassung von Stückaktien (Stückaktiengesetz StückAG) vom , S Vgl. Gesetz zur Einführung des Euro (Euro-Einführungsgesetz EuroEG) vom , S Vgl. 1 Abs. 2 AktG.

4 4 3. Aktienarten Einteilung nach den Übertragungsbestimmungen Inhaberaktie Bei den Inhaberaktien ergeben sich die mit ihnen verbundenen Rechte (wie zum Beispiel Stimmrecht, Recht auf Dividende als Anteil am ausgeschütteten Gewinn, das Bezugsrecht bei der Ausschüttung von Aktien durch Umwandlung von Rücklagen sowie die Teilnahme am Liquidationserlös) aus dem Besitz der Aktien. 5 Inhaberaktien werden formlos erworben und übertragen. 6 Da zu ihrer Übertragung also lediglich Einigung und Übergabe des Papiers 7 notwendig sind, 8 sind Inhaberaktien sehr beweglich (fungibel). 9 Inhaberaktien dürfen nur ausgegeben werden, wenn die Einlage voll eingezahlt ist. 10 Überlicherweise sind die Aktien in Deutschland Inhaberaktien Namensaktie Namensaktien lauten auf den Namen des Aktionärs, der in das von der Gesellschaft zu führende Aktienbuch eingetragen werden muß. 12 Ihre Übertragung kann durch Indossament 13 oder aber auch durch einfache Abtretung der Rechte nach 398 ff. BGB erfolgen. Die Übertragung erfordert die Anmeldung bei der Gesellschaft und die Umschreibung im Aktienbuch, da gegenüber der Gesellschaft nur die Person als Aktionär gilt, die in das Aktienbuch eingetragen ist. Die Umschreibung ermöglicht der Gesellschaft festzustellen, von wem sie die eventuell noch ausstehenden Einlagen einfordern kann. Im Vergleich zur Inhaberaktie wird hierdurch die Übertragung recht aufwendig. Folglich ist die Beweglichkeit (Fungibilität) der Aktie eingeschränkt. Andererseits entsteht aber der Vorteil einer größeren Publizität der wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse an der Gesellschaft, da jeder Aktionär das Aktienbuch einsehen kann. 14 Durch die Satzung kann die Übertragung von Namensaktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden werden. 15 Man spricht dann von vinkulierten Namensaktien. Die Vinkulierung ermöglicht der Gesellschaft, Einfluß auf die Aktionärsstruktur zu nehmen. Bei Familiengesellschaften kann durch die Vinkulierung eine Ü- bertragung an Nichtfamilienmitglieder verhindert oder unter Kontrolle gehalten werden. Im Falle nicht voll ein Vgl. Birker, Klaus, Finanzwesen, S Vgl. Hahn, Oswald, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, S Vgl. 929 BGB. Vgl. Wöhe, Günter, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, S Vgl. Schmalen, Helmut, Grundlagen und Probleme der Betriebswirtschaft, S Vgl. 10 Abs. 2 AktG. Vgl. Gabler Wirtschaftslexikon, s. v. Inhaberaktie. Vgl. 67 Abs. 1 AktG. Darunter versteht man eine schriftliche Erklärung auf der Rückseite, daß die Aktie an eine namentlich bezeichnete Person übertragen wird. (Schmalen, Helmut, Grundlagen und Probleme der Betriebswirtschaft, S. 571); vgl. 68 Abs. 1 AktG. Vgl. Vahlens Großes Wirtschaftslexikon, s. v. Namensaktie. Vgl. 68 Abs. 2 AktG.

5 5 gezahlter Aktien kann die Gesellschaft unterbinden, daß die Aktien in die Hände von Personen gelangen, deren Kreditwürdigkeit problematisch ist Einteilung nach der Art der Beteiligung am Grundkapital der AG Nennwertaktie Nennwertaktien lauten auf einen bestimmten in Geld ausgedrückten Nennbetrag, 17 der mindestens ein Euro 18 betragen muß. 19 Die Summe sämtlicher Aktiennennbeträge muß mit dem Nennbetrag des Grundkapitals übereinstimmen. 20 Dabei können die Aktien einer Gesellschaft verschiedene Nennbeträge besitzen. 21 Aktiengesellschaften dürfen ihre Nennwertaktien auch für einen Betrag ausgeben, der über dem Nennwert liegt (Überpari- Emission), aber nicht darunter (Unterpari-Emission). 22 Der über den Nennwert hinausgehende Betrag (Agio) muß gemäß 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB der Kapitalrücklage zugeführt werden und stellt somit für die Gesellschaft zusätzliches Eigenkapital dar. 23 Bis 1998 waren in Deutschland nur Nennwertaktien erlaubt Stückaktie Stückaktien verkörpern wie die Nennwertaktien einen Anteil am Grundkapital. Sie unterscheiden sich von den Nennwertaktien nur darin, daß kein Nennwert aufgedruckt ist. Ihr fiktiver Nennbetrag läßt sich leicht errechnen, indem man das Grundkapital der Gesellschaft durch die Anzahl der ausgegebenen Aktien teilt. 24 Da Stückaktien zwar keine aufgedruckten Nennwerte besitzen, jedoch fiktiv zurechenbare Nennwerte haben, sind sie sogenannte unechte nennwertlose Aktien. Als echte nennwertlose Aktien werden die Quotenaktien bezeichnet, die explizit einen bestimmten Anteil am Reinvermögen 25, also nicht nur am Grundkapital der Gesellschaft verbriefen. Sie sind in Deutschland gemäß der Zweiten Gesellschaftsrechtlichen Richtlinie des EU-Rates (sogenannte Kapitalrichtlinie) vom 13. Dezember 1976 nicht erlaubt. Diese sieht für Aktiengesellschaften der Europäischen Union nur Aktien vor, die Anteile eines Grundkapitals verkörpern, 26 da das Grundkapital als Garantiekapital für die Gläubiger in seiner nominellen Vgl. Wöhe, Günter, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, S Vgl. Wöhe, Günter, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, S Nach 3 Abs. 2 EGAktG müssen DM-Nennwertaktien, entsprechend der Regelung vor dem 1. Januar 1999, einen Nennwert von mindestens 5 DM aufweisen. Vgl. 8 Abs. 2 AktG. Vgl. Heider, Karsten, Einführung der nennwertlosen Aktie in Deutschland anläßlich der Umstellung des Gesellschaftsrechts auf den Euro, S. 1. Vgl. 23 Abs. 3 Nr. 4 AktG. Vgl. 9 AktG. Vgl. Wöhe, Günter, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, S O. V., Erst die Stückaktie erlaubt die reine Kapitalerhöhung, S. 20. Gesamtvermögen abzüglich Fremdkapital. Vgl. o. V, Erst die Stückaktie erlaubt die reine Kapitalerhöhung, S. 20.

6 6 Höhe fest gebunden ist. Würden die Aktien auf eine bestimmte Quote am Reinvermögen lauten, so würde das Aktienkapital zu einer mit der jeweiligen Höhe des Reinvermögens variierenden Größe. 27 Das Ziel der Einführung der Stückaktien war es, den Aktiengesellschaften die Umstellung ihrer Aktien auf den Euro zu erleichtern. Bei der Umrechnung der DM-Nennbeträge in Euro-Nennbeträge würden sich in den meisten Fällen gebrochene Werte ergeben, die gerundet werden müßten, um die Aktien verschiedener Gesellschaften leichter vergleichen zu können. Eine Aufrundung durch Kapitalerhöhung würde ausreichende Rücklagen der Gesellschaft erfordern, eine Abrundung durch Kapitalherabsetzung wäre dagegen psychologisch nicht tragbar. Bei Stückaktien treten diese Probleme nicht auf, da ihre fiktiven Nennbeträge auch gebrochene Werte annehmen dürfen, solange sie nur mindestens 5 DM bzw. 1 Euro betragen. In der Satzung ist zu regeln, ob Nennwertaktien oder Stückaktien ausgegeben werden. Nur eine Aktiengattung je Unternehmen ist zulässig. Der fiktive Nennbetrag muß für alle Stückaktien der Gesellschaft gleich sein. Gemäß 182 Abs. 1 Satz 5 AktG muß sich bei Gesellschaften mit Stückaktien die Zahl der Aktien in dem selben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Dadurch sollen die bisherigen Aktionäre davor geschützt werden, daß sich der Anteil ihrer bisherigen Aktien am Grundkapital über das durch die Kapitalerhöhung bedingte Maß hinaus verringert. Diese Vorschrift stellt also sicher, daß die neuen Aktien dem gleichen fiktiven Nennbetrag entsprechen wie die alten. Außerdem soll diese Vorschrift ebenso wie der fiktive Mindestnennbetrag dazu beitragen, daß die Gesellschaft nicht zu viele Aktien ausgibt. Die Folge wären sogenannte Pfennigaktien, also Papiere, die wegen ihres niedrigen Kurses nur noch in Paketen gehandelt würden. Wollen Gesellschaften ihre Nennwertaktien auf Stückaktien umstellen, so müssen sie keine neuen Papiere ausgeben. Da sich durch die Umstellung am Grundkapital und an der Anzahl der Aktien nichts ändert (die Aktien also eins zu eins umgestellt werden), können die bisherigen Urkunden weiterhin gültig bleiben. 28 Lediglich der Aufdruck des Nennwerts muß für ungültig erklärt werden. 29 Von den hundert im DAX-30 und M-DAX notierten Gesellschaften haben bis jetzt sechsundfünfzig ihre DM- Nennwertaktien in Stückaktien umgewandelt, in Euro-Nennwertaktien keine einzige. Allerdings beabsichtigt der Vorstand von BMW der Hauptversammlung am 11. Mai 1999 vorzuschlagen, die in DM lautenden BMW- Aktien in Euro-Nennwertaktien umzuwandeln. Er begründet sein Ansinnen damit, daß die Nennwertaktie die international überwiegend anerkannte und praktizierte Aktienform ist. 30 (Siehe Anhang S ) Es ist zu vermuten, daß Nennwertaktien immer mehr an Bedeutung verlieren und die Stückaktie zur üblichen Aktienform in Deutschland wird Vgl. Wöhe, Günter, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, S Vgl. o. V., Erst die Stückaktie erlaubt die reine Kapitalerhöhung, S. 20. Vgl. Giersberg, Georg, Der Abschied vom Nennbetrag, S. C 3. Vgl. o. V., BMW stellt Aktien auf Euro um, S. 25. Vgl. Giersberg, Georg, Der Abschied vom Nennbetrag, S. C 3.

7 Einteilung nach dem Umfang der durch die Aktie gewährten Rechte Stammaktie Stammaktien stellen den Normaltyp der Aktien dar. Alle Stammaktien, die den gleichen Anteil am Grundkapital verkörpern, gewähren gleiches Stimmrecht auf der Hauptversammlung, 32 gleichen Anspruch auf Gewinnbeteiligung (Dividende), 33 gleiches Bezugsrecht bei Ausgabe junger Aktien oder Wandelschuldverschreibungen, gleichen Anteil am Liquidationserlös bei Auflösung der Aktiengesellschaft 34 sowie Recht auf Rechenschaft und Information zum Schutze seiner Interessen, wie zum Beispiel Auskunftsrecht in der Hauptversammlung und Recht zur Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen Vorzugsaktie Vorzugsaktien sind Aktien, die aufgrund der Satzung gegenüber Stammaktien mit besonderen Vorrechten ausgestattet sind. Diese Vorrechte können sich auf Gewinnbeteiligung (Dividendenrecht), Beteiligung am Liquidationserlös der Gesellschaft und auf das Stimmrecht erstrecken. 36 Von Bedeutung sind vor allem die Dividendenvorzugsaktien. Die Ausgabe von Vorzugsaktien bietet sich zum Beispiel für Gesellschaften an, die keine neuen Aktien ausgeben dürfen, da der Kurs unter dem Nennwert liegt. Um Käufer zu finden, die bereit sind einen Preis mindestens in Höhe des Nennwerts zu zahlen, kann die Gesellschaft diese Aktien mit Vorrechten ausstatten. 37 Stimmrechtslose Vorzugsaktie Bei stimmrechtslosen Vorzugsaktien erhalten Aktionäre anstelle des Stimmrechts in der Regel eine höhere Dividende oder ein Nachbezugsrecht. 38 Stimmrechtslose Vorzugsaktien ermöglichen einer Gesellschaft Eigenkapital zu beschaffen, ohne daß sich die bestehenden Stimmverhältnisse in der Hauptversammlung verschieben. Sie bieten sich daher besonders bei Gesellschaften an, die sich überwiegend im Familienbesitz oder in der Hand eines Großaktionärs befinden. 39 Um zu verhindern, daß der Einfluß der stimmberechtigten Stammaktionäre im Verhältnis zu ihrer Kapitaleinlage zu groß wird, 40 dürfen stimmrechtslose Vorzugsaktien nur bis maximal zur Hälfte des Grundkapitals ausgegeben werden. 41 Vorzugsaktie mit prioritätischem Dividendenanspruch Bei dieser Aktienform wird bei der Gewinnausschüttung zunächst die vereinbarte Dividende an die Vorzugaktionäre gezahlt. Ist dann noch ein Gewinn vorhanden, so erhalten die Stammaktionäre eine Dividende bis zur Vgl. 133 ff. AktG. Vgl. 58 Abs. 4 AktG. Vgl. 271 AktG. Vgl. Vahlens Großes Wirtschaftslexikon, s. v. Stammaktie. Vgl. Gabler Wirtschaftslexikon, s. v. Vorzugsaktie. Vgl. Wöhe, Günter, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, S Vgl. Gabler Wirtschaftslexikon, s. v. Vorzugsaktie. Vgl. Wöhe, Günter/Bilstein, Jürgen, Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, S. 48. Vgl. Wöhe, Günter/ Bilstein, Jürgen, Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, S. 48. Vgl. 139 Abs. 2 AktG.

8 8 Höhe der Vorzugsdividende. Der Rest wird schließlich gleichmäßig an alle Aktionäre verteilt. Ein Vorzug ergibt sich nur, wenn der Gewinn nicht ausreicht, um den Stammaktionären dieselbe Dividende wie den Vorzugsaktionären zu gewähren. 42 Andernfalls sind die Vorzugsaktionäre den Stammaktionären gleichgestellt. 43 Vorzugsaktie mit Überdividende Diese Aktienform verbrieft den Vorzugsaktionären den Anspruch auf Erhalt eines fest vorgegebenen Dividenendensatzes. Bleibt, nachdem die Ansprüche der Vorzugsaktionäre befriedigt sind, noch ein auszuschüttender Betrag übrig, so wird er gleichmäßig an alle Aktionäre verteilt. Die Vorzugsaktionäre erhalten so immer eine höhere Dividende als die Stammaktionäre. Limitierte Vorzugsaktie Bei dieser Aktienform ist die Vorzugsdividende auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzt. Darüber hinaus erhalten die Vorzugsaktionäre keine weiteren Gewinnanteile. Der gesamte verbleibende Gewinn wird an die Stammaktionäre verteilt. Ein Vorzug besteht also nur dann, wenn der ausgeschüttete Gewinn niedrig ist. Je größer dagegen der ausgeschüttete Gewinn wird, desto stärker kehrt sich der Vorzug in einen Nachteil um. 44 Kumulative Vorzugsaktie Kumulative Vorzugsaktien berechtigen auch in Verlustjahren zu einer Vorzugsdividende. Diese muß dann im nächsten Gewinnjahr nachgezahlt werden. Die Aktien garantieren damit gleichsam eine Mindestverzinsung. Sind die Kumulativen Stimmrechtsaktien stimmrechtslos, so muß den Aktionären das Stimmrecht gewährt werden, wenn in einem Jahr der Vorzugsbetrag nicht oder nur teilweise bezahlt wird und im folgenden Jahr neben dem Vorzugsbetrag dieses Jahres eine Nachzahlung der Rückstände nicht oder nur teilweise möglich ist. 45 Das Stimmrecht steht den Vorzugsaktionären so lange zu, bis die Rückstände vollständig nachgezahlt sind. 46 Mehrstimmrechtsaktie Mehrstimmrechtsaktien gewähren Vorrechte bezüglich der Stimmrechte und sind gemäß 12 AktG grundsätzlich verboten. Bis 1998 das KonTraG in Kraft trat, konnten sie jedoch in Ausnahmefällen ausgegeben werden, wenn es zur Wahrung überwiegender gesamtwirtschaftlicher Belange erforderlich war. 47 Auch dies ist nun nicht mehr erlaubt. Allerdings gab es ohnehin bis zur Gesetzesänderung 1998 maximal dreißig Mehrstimmrechtsaktien im deutschen Aktienwesen, wobei elf dem Energie- und Versorgungsbereich zuzurechnen waren. 48 Bestehende Mehrstimmrechte erlöschen nun am 1. Juni 2003, wenn bis dahin die Hauptversammlung nicht ihre Fortgeltung beschlossen hat. 49 Im Falle des Erlöschens muß die Gesellschaft einem Inhaber von Mehrstimmrechtsaktien einen angemessenen Ausgleich gewähren Vgl. Jung, Hans, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, S Vgl. Vahlens Großes Wirtschaftslexikon, s. v. Vorzugsaktie. Vgl. Vahlens Großes Wirtschaftslexikon, s. v. Vorzugsaktie. Vgl. Vgl. 140 Abs. 2 Satz 1 AktG. Vgl. Wöhe, Günter/Bilstein, Jürgen, Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, S. 51. Vgl. Wöhe, Günter/Bilstein, Jürgen, Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, S. 51. Vgl. Claussen, Carsten P., Aktienrechtsreform 1997, S Vgl. 5 Abs. 1 EGAktG. Vgl. 5 Abs. 3 EGAktG.

9 9 4. Der Rückkauf eigener Aktien durch die Gesellschaft Die Vorschriften über den Erwerb eigener Aktien bis zum Inkrafttreten des KonTraG Die geschichtliche Entwicklung der Vorschriften über den Erwerb eigener Aktien Die Vorschriften über den Erwerb eigener Aktien können im deutschen Aktienrecht auf eine wechselvolle Geschichte zurückblicken. Das gegen Ende des 19. Jahrhunderts geltende absolute Verbot wurde im HGB vom 10. Mai 1897 deutlich liberalisiert und in eine mildere Sollvorschrift umgewandelt. 51 In der Weltwirtschaftskrise 1929 bis 1931 nutzten eine Reihe von Unternehmen die Schwäche des Aktienmarktes dazu, einen großen Teil ihrer Aktien zu niedrigen Kursen zurückzukaufen, um damit die Kurse ihrer Aktien zu stützen. Die daraus resultierende Liquiditäts- und Eigenkapitalschwäche nahm den Unternehmen in einem schwieriger werdenden wirtschaftlichen Umfeld die notwendigen Reserven zur Überwindung der Krise. 52 Unternehmenszusammenbrüche waren die Folge. Die Notverordnung vom 19. September 1931 sah deshalb ein grundsätzliches Verbot des Erwerbs eigener Aktien vor. In den Aktiengesetzen 1937 und 1965 wurde diese Bestimmung im wesentlichen übernommen. 53 Das Ziel dieses generellen Erwerbsverbots bestand vor allem darin, die Aktionäre vor einer Veränderung der Beiteiligungsstruktur, aber mehr noch die Gläubiger zu schützen. Es sollte verhindert werden, daß durch Aktienrückkäufe das Haftungskapital zum Nachteil der Gläubiger geschmälert werden könnte. 54 Auch sollte dadurch vorgebeugt werden, daß bestimmte Aktionäre durch günstige Rückkaufangebote bevorzugt werden würden bzw., zum Nachteil der übrigen Aktionäre und der Gläubiger, aus der Haftung entlassen werden könnten. 55 Nicht zuletzt sollte eine Wiederholung der negativen Folgen eines ungehemmten Erwerbs eigener Aktien wie in der Weltwirtschaftskrise ausgeschlossen werden Die Vorschriften über den Erwerb eigener Aktien unmittelbar vor Inkrafttreten des KonTraG Der Rückerwerb eigener Aktien war gem. 57 Abs. 1 Satz 1 AktG grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen zum generellen Verbot waren in 71 Abs. 1 AktG in sieben Nummern geregelt: 57 Nr. 1 Abwehr eines schweren Schadens von der Gesellschaft Nr. 2 Angebot von Aktien an Arbeitgeber Nr. 3 Abfindung von Aktionären Nr. 4 Unentgeltlicher Erwerb oder Einkaufskommission durch Kreditinstitute Rams, Andreas, Aktienrückkauf: Flexibilisierung der Unternehmensfinanzierung, S Rosen, Rüdiger von/helm, Leonhard, Der Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft, S Vgl. Castan, Edgar, Rückkauf eigener Aktien, S Vgl. Martens, Klaus-Peter, Erwerb und Veräußerung eigener Aktien im Börsenhandel, S Vgl. Rams, Andreas, Aktienrückkauf: Flexibilisierung der Unternehmensfinanzierung, S Vgl. Peltzer, Oliver, Die Neuregelung des Erwerbs eigener Aktien im Lichte der historischen Erfahrungen, S Vgl. Günther, Thomas/Muche, Thomas/White, Mark, Zulässigkeit des Rückkaufs eigener Aktien in den USA und Deutschland vor und nach KonTraG, S. 339.

10 10 Nr. 5 Gesamtrechtsnachfolge (z. B. bei Verschmelzungen) Nr. 6 Erwerb gem. 71 Abs. 1 Nr. 6 AktG zur Herabsetzung des Grundkapitals Nr. 7 Erwerb durch Kredit- und Finanzistitute zum Zweck des Wertpapierhandels Bei dem Rückerwerb eigener Aktien war zu beachten, daß, außer wenn ein in Nr. 4 bis 6 genannter Zweck vorlag, der Gesamtbestand der erworbenden Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten durfte. 58 Ferner mußte die Gesellschaft in der Lage gewesen sein, in Höhe der Anschaffungskosten der Aktien die nach 272 Abs. 4 HGB vorgeschriebene Rücklage für eigene Anteile aus dem Jahresüberschuß oder durch Umwandlung von frei verfügbaren Gewinnrücklagen zu bilden. 59 In den Fällen Nr. 1, 2, 4 und 7 war der Erwerb nur zulässig, wenn die Aktien voll eingezahlt waren. 60 Im Anhang des Jahresabschlusses war über Erwerb, Veräußerung und Bestand an eigenen Aktien, den Zeitpunkt und die Gründe des Erwerbs, den Erwerbs- und Veräußerungspreis sowie über die Verwendung des Erlöses zu berichten. 61 Aus eigenen Aktien konnten Gesellschaften keine Rechte geltend machen: 62 Sie hatten kein Stimmrecht, keinen Anspruch auf Dividende, keine Anfechtungsbefugnis von Hauptversammlungsbeschlüssen sowie kein Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen Die Vorschriften über den Erwerb eigener Aktien seit Inkrafttreten des KonTraG Gründe für die Liberalisierung der Vorschriften über den Erwerb eigener Aktien Als Folge der Globalisierung der Kapitalmärkte in den letzten beiden Jahrzehnten können heute Anleger unabhängig von Herkunft und nationalen Grenzen ihre Mittel denjenigen Unternehmungen zur Verfügung stellen, die ihnen die höchste (risikoadjustierte) Rendite in Aussicht stellen. Unternehmungen werden daher am Kapitalmarkt langfristig nur dann wettbewerbsfähig sein, wenn sie stärker die Interessen der Kapitalgeber berücksichtigen. Sie müssen sich daher intensiver um eine Steigerung des Marktwerts des Eigenkapitals, den Shareholder Value, kümmern. 64 Der Aktienrückkauf stellt dazu ein gut geignetes Instrument dar, da er sowohl direkt zur Steigerung des Unternehmenswertes als auch allgemein zur Gestaltung der Beziehungen zwischen Gesellschaft und Aktionär eingesetzt werden kann. 65 Der Shareholder Value selbst ergibt sich als Wert eines Unternehmens insgesamt abzüglich des Wertes des Fremdkapitals: Shareholder Value = Unternehmenswert Wert des Fremdkapitals Vgl. 71 Abs. 2 Satz 1 AktG. Vgl. 71 Abs. 2 Satz 2 AktG. Vgl. 71 Abs. 2 Satz 3 AktG. Vgl. 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG. Vgl. 71 b AktG. Vgl. Castan, Edgar, Rückkauf eigener Aktien, S Vgl. Förschle, Gerhart/Glaum, Martin/Mandler, Udo, Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich: Umfrage unter Führungskräften börsennotierter Unternehmungen, S. 889.

11 11 Der Unternehmenswert wird dabei als der Barwert der zukünftigen Cash flows verstanden, wobei die Abdiskontierung mittels des gewichteten Durchschnitts der Eigen- und Fremdkapitalkosten (WACC: weighted average cost of capital) durchgeführt wird: Unternehmenswert = T ( Cash flow) t t= 1 (1 + WACC) Führt ein Aktienrückkauf zur Erhöhung des Fremdkapitalanteils, 67 so sinken im Falle, daß die Fremdkapitalkosten niedriger sind als die Eigenkapitalkosten, die durchschnittlichen Kapitalkosten. Der Unternehmenswert steigt und damit auch der Sharholder Value. (Ein Rechenbeispiel zur Veranschaulichung, siehe Anhang S. 22) Außer zur direkten Steigerung des Unternehmenswertes kann der Aktienrückkauf auch allgemein zur Gestaltung der Beziehungen zwischen Gesellschaft und Aktionären eingesetzt werden. Zum Beispiel kann eine Gesellschaft durch einen Aktienrückkauf den Anlegern signalisieren, daß sie mit einem Ansteigen des Kurses rechnet. Außerdem kann eine Gesellschaft auch außerordentliche Gewinne anstelle einer einmaligen, erhöhten Dividende, in Form eines Aktienrückkaufs an die Aktionäre weitergegeben. Dadurch kann sie verhindern, daß die im darauffolgendem Jahr nicht mehr erhöhte Dividende als gesunkene Dividende angesehen wird und der Aktienkurs fällt. 68 Führt eine Gesellschaft einen Aktienrückkauf durch, so haben die Aktionäre die freie Wahl, ob sie entweder ihre Aktien verkaufen und das Geld anderweitig investieren wollen, oder ob sie lieber die Aktien, deren Kurs meist durch den Aktienrückkauf steigt, weiter behalten wollen Die rechlichen Grundlagen für den Erwerb eigener Aktien seit Inkrafttreten des KonTraG Aktienrückkäufe als Instrument einer Shareholder Value-Unternehmenspolitik einzusetzen, war aufgrund der strengen gesetzlichen Regelungen bis 1998 so gut wie nicht möglich. Im Rahmen der Aktienreform 1998 wurde in 71 Abs. 1 AktG eine Nr. 8 angefügt. Dadurch sollte der Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft erheblich erleichtert und an die international übliche Praxis angepaßt werden. Insbesondere sollten dadurch die Möglichkeiten, die die Zweite Gesellschaftsrechtliche Richtlinie des Rates der EU vom , die sogenannte Kapitalrichtlinie, bietet, besser ausgeschöpft werden. 70 Nach 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann nun eine Gesellschaft eigene Aktien auch aufgrund einer auf maximal 18 Monate befristeten Ermächtigung der Hauptversammlung erwerben, die den niedrigsten und höchsten Gegenwert festlegt sowie den Anteil am Grundkapital, der jedoch 10 % nicht übersteigen darf. Gemäß 71 Abs. 2 Satz 1 AktG darf nach erfolgtem Aktienrückkauf der Gesamtbestand an eigenen Aktien nicht mehr als 10 % des Vgl. Rams, Andreas, Aktienrückkauf: Flexibilisierung der Unternehmensfinanzierung, S Rams, Andreas, Aktienrückkauf: Flexibilisierung der Unternehmensfinanzierung, S Dies ist immer dann der Fall, wenn der Rückkauf durch Fremdkapitalaufnahme finanziert wird oder der Rückkauf mit einer Kapitalherabsetzung gekoppelt ist. Vgl. Wastl, Ulrich/Franz Wagner/Lau, Thomas, Der Erwerb eigener Aktien aus juristischer Sicht, S Vgl. Rams, Andreas, Aktienrückkauf: Flexibilisierung der Unternehmensfinanzierung, S Vgl. Peltzer, Oliver, Die Neuregelung des Erwerbs eigener Aktien im Lichte der historischen Erfahrungen, S

12 12 Grundkapitals betragen. 71 Durch die volumenmäßige Beschränkung sollen Liquiditätsprobleme von Unternehmen, die wie in der Weltwirtschaftskrise aus dem übermäßigen Erwerb eigener Aktien resultieren, vorgebeugt werden. 72 Indirekt soll sie auch dem Gläubigerschutz dienen. 73 Um sicherzustellen, daß der Vorstand nicht mit dem Geld der Akionäre spekuliert und Spekulationsverluste erwirtschaftet, ist als Zweck des Erwerbs der Handel in eigenen Aktien gemäß 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ausgeschlossen. 74 Zum Schutz der Mehrheit der Aktionäre wird in 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ausdrücklich betont, daß der Gleichbehandlungsgrundsatz zu gelten hat. 75 Ein Rückkauf- oder Wiederverkaufsangebot muß sich daher stets an alle Aktionäre richten. Beim Erwerb und der Veräußerung über die Börse ist diese Forderung nach 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 AktG erfüllt. 76 Es soll auf diese Weise verhindert werden, daß eine Unternehmensleitung den Erwerb eigener Aktien zur bewußten Steuerung der Aktionärsstruktur nutzt. 77 Um die Publizität des Erwerbs eigener Aktien sicherzustellen, 78 muß der Vorstand die nächste Hauptversammlung nach dem Erwerb über die Gründe und den Zweck des Erwerbs, über die Zahl und den Nennbetrag der erworbenden Aktien, über deren Anteil am Grundkapital sowie über den Gegenwert der Aktien unterrichten. 79 Außerdem sind sowohl im Anhang des Jahresabschlusses 80 als auch im Zwischenbericht amtlich börsennotierter Gesellschaften 81 Angaben über den Erwerb und die Veräußerung eigener Aktien einschließlich des Erwerbsoder Veräußerungspreises zu machen. 82 Damit Insidergeschäfte beim Erwerb oder der Veräußerung eigener Aktien vermieden werden, 83 sind die Gesellschaften verpflichtet, das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel unverzüglich von einer Ermächtigung nach 71 Abs. 3 Satz 3 zu unterrichten. 84 In der Bilanz müssen eigene Aktien auf der Aktivseite im Umlaufvermögen ausgewiesen werden 85 und unterliegen so dem strengen Niederstwertprinzip nach 253 Abs. 3 HGB. 86 In die Passiva ist ein dementsprechender Vgl. Günther, Thomas/Muche, Thomas/White, Mark, Zulässigkeit des Rückkaufs eigener Aktien in den USA und Deutschland vor und nach KonTraG, S Vgl. Peltzer, Oliver, Die Neuregelung des Erwerbs eigener Aktien im Lichte der historischen Erfahrungen, S Vgl. Günther, Thomas/Muche, Thomas/White, Mark, Zulässigkeit des Rückkaufs eigener Aktien in den USA und Deutschland vor und nach KonTraG, S Vgl. Lingemann, Stefan/Wasmann, Dirk, Mehr Kontrolle und Transparenz im Aktienrecht: Das KonTraG tritt in Kraft, S Vgl. Günther, Thomas/Muche, Thomas/White, Mark, Zulässigkeit des Rückkaufs eigener Aktien in den USA und Deutschland vor und nach KonTraG, S Vgl. Lingemann, Stefan/Wasmann, Dirk, Mehr Kontrolle und Transparenz im Aktienrecht: Das KonTraG tritt in Kraft, S Vgl. Leven, Franz-Josef, Der Erwerb eigener Aktien Ein Instrument des Eigenkapitalmanagements und seine Bedeutung für den Privatanleger, S Vgl., Lingemann, Stefan/Wasmann, Dirk, Mehr Kontrolle und Transparenz im Aktienrecht: Das KonTraG tritt in Kraft, S Vgl. 71 Abs. 3 S. 1 AktG. Vgl. 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG. Vgl. 55 Börsenzulassungs-Verordnung. Vgl. Lingemann, Stefan/Wasmann, Dirk, Mehr Kontrolle und Transparenz im Aktienrecht: Das KonTraG tritt in Kraft, S Vgl. Lingemann, Stefan/Wasmann, Dirk, Mehr Kontrolle und Transparenz im Aktienrecht: Das KonTraG tritt in Kraft, S Vgl. 71 Abs. 3 Satz 3 AktG. Vgl. 265 Abs. 3 Satz 2, 266 Abs. 2 Ziff. B III 2 HGB.

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