Quartierplan Erweiterung Klinik Gais
|
|
- Curt Schneider
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 26. August 2015 Quartierplan Erweiterung Klinik Gais
2 Inhaltsverzeichnis 1 Ausgangslage Erweiterung Klinik Quartierplanpflicht 4 2 Grundlagen Übergeordnete Planung Kommunale Planung 5 3 Erläuterungen Allgemeines Erschliessung Bebauung Umgebung Umwelt 8 Impressum 10 Strittmatter Partner AG St. Gallen, 26. August 2015 Seite 2
3 Gemeinde Gais 1 Ausgangslage 1.1 Erweiterung Klinik Planungsanlass Die Klinik Gais möchte den Betrieb um einen Neubau für die Kardiologie ergänzen. Dies um den kardialen Patienten besser Rechnung tragen zu können. Da aufgrund des demografischen Wandels in den nächsten Jahren von einer konstanten Zunahme von Patienten auszugehen ist, sollen auch die Bereiche Psychosomatik und onkologische Rehabilitation erweitert werden. Planungsgebiet Der Erweiterungsbau betrifft einzig die Parzelle Nr Diese gehört grösstenteils zur Kurzone KU und ist teilweise mit einer Quartierplanpflicht überlagert. Abb. 1 Situation (o. M.) Zweck Der Quartierplan dient der Erfüllung von Art. 4 BauR. Ferner soll er die Realisierung des Vorprojekts sowie dessen Abstimmung auf die Baustruktur der Umgebung und das Orts- und Landschaftsbild bezwecken. Zudem soll eine effiziente und auf das bestehende Strassennetz abgestimmte Erschliessung für Fussgänger, MIV Patienten und Beschäftigte gesichert werden. Vorprojekt Die Projektvariante vom 25. März 2015 zeigt einen in drei Flügel gegliederten Erweiterungsbau, der im Norden der bestehenden Klinik zu liegen kommt und über eine Verbindungsrampe mit dieser verbunden ist. Der Erweiterungsbau folgt den Fluchten des bestehenden Klinikbaus gliedert sich also in den bestehenden Raster ein. In der Konsequenz stehen die Flügel rechtwinklig zueinander. Diese exakte geometrische Begrenzung kontrastiert mit der unregelmässigen dreieckigen Parzelle. Strittmatter Partner AG St. Gallen, 26. August 2015 Seite 3
4 Der West- und der Nordflügel sind dreibündig gegliedert und werden je einmal durch einen Einspänner und einen Dreispänner, der die beiden Flügel verbindet, erschlossen. Der Ostflügel ist zentral über ein Atrium organisiert und wird nur indirekt über den Nordflügel erschlossen. Die bestehende Klinikbaute wird vom fünfgeschossigen, 25 Meter hohen Nordflügel um ein Vollgeschoss überragt. Die seitlichen Flügel treten zweigeschossig in Erscheinung und sind je 16 Meter hoch. Die Volumetrie der Erweiterungsbaute wird von der Hanglage etwas gedämpft und ist verträglich. Durch den Erweiterungsbau werden die heute 130 Vollzeitstellen um 19 Stellen auf 149 Vollzeitstellen erhöht. Der Betrieb über 24 Stunden bringt es mit sich, dass tatsächlich immer nur ein Teil der Beschäftigten gleichzeitig anwesend ist. Im Gegensatz zu einem Akutspital (mit durchschnittlich wesentlich kürzeren Aufenthaltszeiten der Patienten) resultiert aus dem Rehabilitationsbetrieb ein eher geringes Besucheraufkommen. Die Prognose geht davon aus, dass sich die heute durchschnittlich 15 Besucher pro Tag auf 17 erhöhen werden. Die Bettenzahl erhöht sich von heute 160 Betten auf neu 240 Betten. 1.2 Quartierplanpflicht Das Baureglement der Gemeinde Gais kennt für die Kurzone keine Regelbauvorschriften. Die zulässigen Masse von nachbarschaftlich relevanten Vorhaben sind gemäss Art. 4 BauR mit Blick auf die Anforderungen des Betriebes und die Anliegen des Orts- und Landschaftsschutzes individuell im Quartierplan festzulegen. Der Quartierplan kann sich dabei auf die gemäss Art. 4 BauR relevanten neuen Bauten beschränken, während geringfügige Anpassungen am Bestand weiterhin im ordentlichen Baubewilligungsverfahren abgewickelt werden können. Strittmatter Partner AG St. Gallen, 26. August 2015 Seite 4
5 Gemeinde Gais 2 Grundlagen 2.1 Übergeordnete Planung Inventare und Sachpläne des Bundes Gais ist im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als Dorf mit hohen Lagequalitäten sowie besonderen räumlichen und architekturhistorischen Qualitäten inventarisiert. Die Klinik Gais wird nur indirekt erwähnt und ist von keinem Erhaltungsziel betroffen. Kantonale Grundlagen Die kantonalen Grundlagen enthalten keine relevanten Aussagen zum Planungsgebiet. 2.2 Kommunale Planung Baureglement und Zonenplan Nutzung Die Klinik Gais und die geplanten Neu- bzw. Erweiterungsbauten befinden sich in der Kurzone KU. In den Kurzonen unterscheiden sich die jeweiligen Bauvorhaben hinsichtlich der Form und Nutzung erheblich. Aus diesem Grund enthält das Baureglement für grössere Neubauten keine Regelbauvorschriften, sondern verweist hierfür auf den Sondernutzungsplan. Zonenplan Naturgefahren Das Vorhaben wird von einer geringen Rutschgefährdung tangiert. Es sind keine Patientenzimmer betroffen. Einrichtungen in denen sich besonders viele Personen aufhalten und schwierig zu evakuieren sind, gelten gemäss Schutzmatrix des Kantons Appenzell Ausserrhoden als sensible Nutzungen. Im vorliegenden Fall sind von der geringen Gefährdung keine Patientenzimmer betroffen. Das Bauprojekt ist somit zulässig. Schutzmassnahmen wie feste Brüstungen oder Hangsicherungen sind dennoch prüfenswert und mit dem Bauprojekt vereinbar. Allfällige Massnahmen werden im Baubewilligungsverfahren definiert. Entlang des Klinikbachs besteht zudem eine erhebliche Naturgefahr infolge Ufererosion bei Hochwasser sowie eine mittlere Überflutungsgefahr ausgehend von einer ungenügend dimensionierten Brücke im oberen Teil des Planungsgebietes. Das Neubauprojekt tangiert diese Gefahrenzonen nicht. Dennoch ist es zweckmässig, die Abflusskapazität der Brücke zu erhöhen und die Bachböschung durch eine gesunde Vegetation zu stabilisieren. Abb. 2 Ausschnitt Gefahrenkarte (o. M.) Strittmatter Partner AG St. Gallen, 26. August 2015 Seite 5
6 3 Erläuterungen 3.1 Allgemeines Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Quartierplans umfasst den innerhalb der Kurzone gelegenen Teil des Grundstücks Nr Soweit nichts Abweichendes festgelegt wird, gilt das übrige Recht. Zweck Der Quartierplan erfolgt in Nachachtung zu Art. 4 Abs. 1 BauR. Er konzentriert sich daher primär auf die Regelung der nachbarrelevanten Vorschriften zur Erschliessung und Volumetrie. Im Übrigen sind die Vorschriften der Regelbauweise ausreichend. Darstellung Wo keine Bemassungen angegeben sind, gilt die Messgenauigkeit. 3.2 Erschliessung Motorisierter Individualverkehr (MIV) Das Planungsgebiet ist bereits erschlossen. Die bestehende, interne Erschliessung wird lediglich bis zu den zusätzlichen Parkplätzen verlängert. Alle übrigen Verkehrsflächen sind bestehend. Im Hinblick auf die längerfristige Siedlungsentwicklung Gais-Ost wurde deren Vereinbarkeit mit der Leistungsfähigkeit des bestehenden Strassennetzes überprüft. Dabei zeigte sich, dass die verkehrstechnische Leistungsfähigkeit ausreichend ist. Mit der längerfristigen Siedlungsentwicklung im Gebiet Gais- Ost drängt sich aber eine Verbesserung der Erschliessung hinsichtlich der planerischen Verträglichkeit auf. Dazu gehört z. B. eine alternative Dorfzufahrt über die Nördlistrasse. Mit der vorgesehenen Betriebsintensivierung um ca. 15 % bei den Beschäftigten und Besuchern verändert sich die heutige Verkehrssituation nicht massgeblich. Notzufahrt Im Quartierplan werden Abschnitte für Notzufahrten festgelegt, welche die Zugänglichkeit bis zu den Erweiterungsbauten gewährleisten. Es ist nicht zwingend erforderlich, diese Abschnitte im Sinne massiver Strassen zu erstellen. Entscheidend ist, Korridore mit ausreichender Breite freizuhalten. Dies gilt vorliegend für die westliche Notzufahrt, die nicht wie bisher hart belegt werden soll. Abstellplätze MIV Die Klinik verfügt heute über ca. 200 Parkplätze. Dazu gehören auch 30 dauerhaft von der Gemeinde zugemietete Parkplätze. Diese Parkplätze verteilen sich nach Angabe der Klinik wie folgt: Strittmatter Partner AG St. Gallen, 26. August 2015 Seite 6
7 Tiefgarage (Patienten): 30 Plätze Unterstand (Personal): 70 Plätze (teilweise hintereinander) Parkdeck (Besucher): 15 Plätze Parkplatz offen: 35 Plätze Parkplatz Gemeinde (Personal): 30 Plätze Total: 180 Parkplätze Mit dem neuen Bettenhaus soll eine neue Sammelgarage unterhalb der neuen Hochbauten erstellt werden. Damit ergibt sich künftig folgendes Parkplatzangebot, wobei künftig keine Parkplätze mehr zugemietet werden sollen: Tiefgarage (Patienten): 30 Plätze Unterstand (Personal): 70 Plätze (teilweise hintereinander) Parkdeck (Besucher): 15 Plätze Parkplatz (Besucher) offen: 35 Plätze Parkplatz Gemeinde : 0 Plätze Parkplatz Bettenhaus (Personal) 50 Plätze Total: 200 Parkplätze davon Personal (Normwerte VSS) ca. 120 (110) Total Besucher (Normwerte VSS) ca. 50 (65) Total Patienten 30 (keine Normwerte) Das Parkplatzangebot wird damit in der Grössenordnung des zusätzlichen Personals vergrössert und liegt innerhalb der Empfehlungen der Normen SN VSS. Die Lage und Ausdehnung der Sammelgarage sind mit dem Baubereich «S» gesichert. Die Zu- und Wegfahrt zur Sammelgarage ist im Quartierplan geregelt und erfolgt über eine Rampe, die vom bestehenden Parkplatz her zugänglich ist. Sowohl die neue Sammelgarage als auch die bestehenden Parkplätze halten den Gewässerabstand ein und tangieren auch keine Gefahrenzone. Abstellplätze LV In der bestehenden Klinikbaute sind Abstellplätze für Velos von Beschäftigten vorhanden. Daher wird davon abgesehen, dies im Quartierplan zu regeln. 3.3 Bebauung Bestehende Bauten Nicht jede Erweiterung innerhalb der Kurzone bedarf einer Regelung im Quartierplan. Gemäss Art. 4 Abs. 1 gilt dies nur für nachbarschaftlich relevante Vorhaben. Aus diesem Grund bedürfen die bestehenden Bauten keiner Regelungen im Quartierplan zu laufenden Anpassungen und zur baulichen Erneuerung. Dies betrifft insbesondere auch die aktuell geplanten Massnahmen an den bestehenden Gebäuden wie die Erweiterung der Küche oder der Speisesäle. Strittmatter Partner AG St. Gallen, 26. August 2015 Seite 7
8 Baubereiche In den Baubereichen werden die Standorte der Erweiterungsbauten festgelegt. Die Baubereiche sind von den projektierten Erweiterungsbauten gemäss Beilageprojekt abgeleitet und weisen einen allseitigen Spielraum für projektbedingte Anpassungen auf. Höhen, Geschosszahl Um die Volumetrie der Erweiterungsbauten rechtlich zu sichern, werden die maximalen Höhen für die Baubereiche direkt im Plan verbindlich festgelegt. Die Niveaupunktmessweise ist im stark geneigten Gelände nicht zweckmässig. Aus diesem Grund wird die vertikale Ausdehnung durch Höhenkoten begrenzt. Zusammen mit den Höhenkurven des bestehenden Geländes ist die tatsächliche Höhe über das gewachsene Gelände einfach nachvollziehbar. In der Kurzone ist die Geschosszahl innerhalb der Gebäudehöhe frei. Entsprechend wird diese auch vorliegend nicht definiert. Gestaltung Um das Einfügen der Erweiterungsbauten in das Orts- und Landschaftsbild zu gewährleisten, wird der architektonische Ausdruck gemäss Beilageprojekt als verbindlich festgeschrieben. Die festgelegte Dachbegrünung der Erweiterungsbauten hilft, die Klinik aus der Distanz als gut in die Landschaft integriert wahrzunehmen. Zusätzlich unterstützt die Dachgestaltung den nachhaltigen Umgang mit dem Meteorwasser. 3.4 Umgebung Allgemeine Umgebungsfläche Wie vorstehend dargelegt, sind nicht nachbarrechtlich relevante Bauten und Erweiterungen auch ausserhalb der Baubereiche zulässig. Grössere Neubauten sind nur für die explizit definierten Nutzungen zulässig. In diesem Sinne handelt es sich bei der allgemeinen Umgebungsfläche nicht um eine Freihaltefläche. Vielmehr befinden sich in ihr auch die Erschliessungsanlagen. Festgelegt wird, dass der Charakter der appenzellischen Landschaft zu erhalten ist. 3.5 Umwelt Energie Es ist wichtig, dass in Klinikbauten eine gute Luftqualität gesichert wird. Aus diesem Grund soll der Neubau nach dem Minergie-Standard erstellt werden, der ebenfalls eine Komfortlüftung verlangt. Strittmatter Partner AG St. Gallen, 26. August 2015 Seite 8
9 Meteorwasserbehandlung Da mit Ausnahme der Zufahrt zur Sammelgarage (die zugleich als Notzufahrt für die Rettung dient) keine versiegelten Verkehrsflächen oder andere Anlagen vorgesehen sind, ist die Meteorwasserbehandlung voraussichtlich problemlos zu lösen. Denkbar ist die flächige Versickerung oder die Retention evtl. in Kombination mit Versickerung. Über das definitive System kann im Baubewilligungsverfahren entschieden werden. Strittmatter Partner AG St. Gallen, 26. August 2015 Seite 9
10 Impressum Strittmatter Partner AG Vadianstrasse St. Gallen T: F: Projektleitung Armin Meier dipl. Ing. FH SIA in Raumplanung dipl. Wirtschaftsingenieur NDS FH Fachbearbeitung Paolo Deta BSc FH in Raumplanung 498:018:320:Ber-KlinikGais_E_Div_ docx Strittmatter Partner AG St. Gallen, 26. August 2015 Seite 10
Quartierplan Talstation Kronbergbahn
AI 30. März 2010 Quartierplan Talstation Kronbergbahn SP:4_5_Gemeinden:451_Gonten:004 Qpl Kronbergbahn:Bericht:Bericht_100330.doc Inhaltsverzeichnis 1 Ausgangslage 3 1.1 Vorhaben 3 1.2 Planerische Vorgaben
MehrQuartierplan Seeblick II
5. Dezember 2017 Inhaltsverzeichnis 1 Ausgangslage 3 1.1 Sachverhalt 3 1.2 Vorgehen 3 1.3 Projektorganisation 4 2 Analyse und Strategie 5 2.1 Grundlagen 5 3 Erläuterungen 9 3.1 Aufhebung Quartierplan Seeblick
MehrWann ist ein Bauvorhaben genügend erschlossen? lic. iur. Nik. Brändli, Rechtsanwalt
Wann ist ein Bauvorhaben genügend erschlossen? lic. iur. Nik. Brändli, Rechtsanwalt Einleitung Nutzungsplanung und Erschliessungsplanung gehören seit jeher eng zusammen. Mit der Revision des Baugesetzes
MehrTeiländerung Überbauungsplan Ziegelhof
Öffentliche Auflage 13. Mai 2015 Teiländerung Überbauungsplan Ziegelhof Besondere Vorschriften Vom Gemeinderat erlassen am: 25. Mai 2009 Teiländerung vom Gemeinderat erlassen am:... Der Gemeindepräsident:...
MehrVorschriften zum Generellen Gestaltungsplan Hotel San Gian und Generellen Erschliessungsplan Hotel San Gian
Kanton Graubünden Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan Hotel San Gian und Generellen Erschliessungsplan Hotel San Gian Mitwirkungsauflage Bearbeitungsstand 28. April 2017 Impressum Bauherrschaft
MehrPrivater Gestaltungsplan Widum. Bestimmungen. Von der Baudirektion genehmigt am: Für die Baudirektion:
Von der Baudirektion genehmigt am: Für die Baudirektion: BDV-Nr. Suter von Känel Wild AG Orts- und Regionalplaner FSU sia Baumackerstr. 42 Postfach 8050 Zürich Telefon 044 315 13 90 Fax 044 315 13 99 info@skw.ch32249-12.2.2002
MehrPBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht
PBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht Schulung vom lic.iur. Christin Kaiser MLaw Beatrice Kempf MLaw Raphael Manser lic.iur. Stephan Schärer Inhalt 1. Ausgangslage 2. Systematik des PBG 3. Bauverordnung
MehrKantonaler Richtplan - Koordinationsblatt
Kantonaler Richtplan - Koordinationsblatt Siedlung Schützenswerte Ortsbilder und Gebäude Stand: 22.10.1999 Siehe auch Blätter Nr. A.1 / A.2 / A.5 / A.6 / A.8 / A.9 / A.10 Instanzen zuständig für das Objekt
MehrQuartierplanung Johanneshof. Stellungnahme zum kantonalen Vorprüfungsbericht Vorlage für die Gemeindeversammlung vom 05.
Quartierplanung Johanneshof Stellungnahme zum kantonalen Vorprüfungsbericht Vorlage für die Gemeindeversammlung vom 05. Dezember 2012 Einreichung der Unterlagen Die Quartierplanunterlagen Johanneshof,
Mehr4-b/103. Gestaltungsplan "Dorfzentrum Deitingen" Sonderbauvorschriften. Gemeinde Deitingen. Kanton Solothurn. vom 11.
Gemeinde Deitingen 4-b/0 Kanton Solothurn Gestaltungsplan "Dorfzentrum Deitingen" Sonderbauvorschriften vom. September 00 Öffentliche Auflage vom. März 009 bis. April 009 Beschlossen vom Gemeinderat am.
MehrInformationen zur Arealentwicklung Bahnhof Engelberg. Engelberg, 11. Mai 2017.
Informationen zur Arealentwicklung Bahnhof Engelberg. Engelberg, 11. Mai 2017. Ausgangslage. Um eine übergeordnete, richtungsweisende Leitidee für das Areal zu finden, haben sich die zwei Grundeigentümer,
MehrBaureglementsänderungen Umsetzung des Gewässerrauminventars und der Naturgefahrenkarte in der Nutzungsplanung
Kanton Schwyz Gemeinde Sattel Öffentliche Auflage Baureglementsänderungen Umsetzung des Gewässerrauminventars und der Naturgefahrenkarte in der Nutzungsplanung Öffentlich aufgelegt vom bis An der Urnenabstimmung
MehrAuswirkungen für die Gemeinden im Vollzugärz 2013
Departement für Bau und Umwelt Titelfolie Auswirkungen für die Gemeinden im Vollzugärz 2013 Umsetzung revidiertes Raumplanungsgesetz: Behandlung laufender Zonenplanrevisionen VTG-Informationsveranstaltung:
MehrBegründung zum Bebauungsplan Nr Änderung Peters Osterjork
Gemeinde Jork Begründung zum Bebauungsplan Nr. 5 1. Änderung Peters Osterjork Bearbeitung: Dipl.-Ing. Bauassessor Gerd Kruse Dipl.-Ing. Hannes Korte Falkenried 74 a, 20251 Hamburg Tel. 040 460955-60, Fax
MehrZonenplan- und Baureglementsänderung ZPP «Des Alpes-Areal»
Beschlussfassung Einwohnergemeinde Interlaken Zonenplan- und Baureglementsänderung ZPP «Des Alpes-Areal» Baureglementsänderung Die Änderung besteht aus: Zonenplanänderung Baureglementsänderung Weitere
MehrEinbezug von Altbauten in Arealüberbauungen
Einbezug von Altbauten in Schweizerische Bausekretärenkonferenz Amtshaus IV, Aktionsraum 501 08. März 2012 Roland Polentarutti, Leiter Rechtsdienst HBD Übersicht 1. Bauliche Ausgangslage 2. Rechtliche
MehrKlarstellungs- und Entwicklungssatzung Kurf
Markt Bad Endorf Landkreis Rosenheim Klarstellungs- und Entwicklungssatzung Kurf gemäß 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) Der Markt Bad Endorf erlässt aufgrund des 34 Abs. 4 Satz 1 Nr.
MehrBebauungsplan Möbel Gallati / Motel Sihlbrugg, Baar
Seite 89 Traktandum 6 Bebauungsplan Möbel Gallati / Motel Sihlbrugg, Baar 1. Einleitung Auslöser für die planerischen Arbeiten im Gebiet angrenzend an den Ebertswilerkreisel ist die Absicht der Eigentümer
MehrBaugesuchsformular für Bauten und Anlagen
Gemeinde Rothenbrunnen Pro Sut 7, 7405 Rothenbrunnen Telefon-Nummer 081 / 655 17 16 : gemeinde@rothenbrunnen.ch Baugesuchs-Nr.: Von der Baubehörde auszufüllen! Eingang: Öffentliche Auflage von: bis: Stempel
MehrAUTONOME PROVINZ BOZEN, SÜDTIROL DURCHFÜHRUNGSPLAN GEWERBEGEBIET VON LANDESINTERESSE EX-MAGNESIO - BOZEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
AUTONOME PROVINZ BOZEN, SÜDTIROL DURCHFÜHRUNGSPLAN GEWERBEGEBIET VON LANDESINTERESSE EX-MAGNESIO - BOZEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN Der beauftragte Techniker Meran, im November 1997 Dr.Ing.Siegfried Unterberger
Mehr,61. Uberbauungsplan Staudenäcker. Gemeinde Goldach Kanton St. Gallen. 2. Mai 1995 M 1:1000. Öffentliche Planauflage: 8. Mai 1995 bis 7.
:.. Gemeinde Goldach Kanton St. Gallen,61." Uberbauungsplan Staudenäcker M 1:1000 2. Mai 1995 Öffentliche Planauflage: 8. Mai 1995 bis 7. Juni 1995 Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am:
MehrBewilligung Solaranlagen im Kanton Schaffhausen
Bewilligung Solaranlagen im Kanton Schaffhausen Martin Müller Energiefachstelle Kanton SH 1 Inhalt Referat Bewilligung Solaranlagen Gesetzliche Bestimmungen bis 30. April 2014 Gesetzliche Bestimmungen
MehrQuartierplan Rechenzentrum SAK
11. Oktober 2016 Quartierplan Rechenzentrum SAK Inhaltsverzeichnis 1 Ausgangslage 3 1.1 Lage im Ort 3 1.2 Anlass 3 2 Grundlagen 4 2.1 Zonenordnung 4 2.2 Projekt 5 3 Erläuterungen 8 3.1 Allgemeines 8 3.2
MehrMACHBARKEITSSTUDIE WAHLACKER ZOLLIKOFEN AR3. ar3 architekten ag langmauerweg 6, 3011 Bern
MACHBARKEITSSTUDIE AR3 ar3 architekten ag langmauerweg 6, 3011 Bern www.ar3.ch info@ar3.ch Datum 30.03.2017 MACHBARKEITSSTUDIE ORTHOFOTO Situation Geschichte Wahlackerstrasse Schulhausstrasse ZOLLIKOFEN
MehrStadt Frauenfeld. Reglement über Fahrzeug- Abstellplätze und Einstellräume auf privatem Grund und Entrichtung von Ersatzabgaben
Stadt Frauenfeld Reglement über Fahrzeug- Abstellplätze und Einstellräume auf privatem Grund und Entrichtung von Ersatzabgaben (Abstellplatzreglement) Stand 19. August 2009 STADT FRAUENFELD Reglement über
MehrPrivater Gestaltungsplan 'Kirchgasse' Kloten Bauvorschriften
KANTON ZÜRICH Privater Gestaltungsplan 'Kirchgasse' Kloten Bauvorschriften EIGENTÜMER Unterzeichnung vom Grundeigentümer Specogna Immobilien STADTRAT Beschluss vom Stadtratspräsident: Verwaltungsdirektor:
MehrRichtlinien für Reklameanlagen und politische Werbung
Richtlinien für Reklameanlagen und politische Werbung 1. Januar 2015 Dokumenteninformationen Richtlinien für Reklameanlagen und politische Werbung vom 1. Januar 2015 Vom Stadtrat in genehmigt am 6. Januar
MehrAnlage 3 zur Vorlage 2015, Nr. 144
Anlage 3 zur Vorlage 2015, Nr. 144 STADT OSTFILDERN KREIS ESSLINGEN BEBAUUNGSPLAN "OB DER HALDE EHEMALIGE SPORTFLÄCHE" GEMARKUNG SCHARNHAUSEN T E X T T E I L A. Rechtsgrundlagen dieses Bebauungsplans sind:
MehrGestaltungsplan Mättiwil Sonderbauvorschriften
Gemeinde Horw Gestaltungsplan Mättiwil Sonderbauvorschriften Öffentliche Auflage vom 3. März bis 1. April 014 Vom Gemeinderat beschlossen am... Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber:...... Markus
MehrRevision Waldabstandslinien
Gemeinde Fehraltorf / Revision Waldabstandslinien Gemeinde Fehraltorf Revision Waldabstandslinien Stand: Antrag an Gemeindeversammlung Effretikon, 30. April 2014 Zelgli Halden Impressum Auftraggeber Auftragnehmer
MehrArchitekturbüro CITY-HAUS GmbH, Churerstrasse 43, 8808 Pfäffikon/SZ Tel , Fax , Mail:
Architekturbüro CITY-HAUS GmbH, Churerstrasse 43, 8808 Pfäffikon/SZ Tel. 0554101791, Fax 055 410 20 83, Mail: city-haus@bluewin.ch Kanton Schwyz Gemeinde Freienbach Gestaltungsplan "Summelen" Weidstrasse,
MehrGemeinde Stein STRASSENREGLEMENT. Januar 2018 / Mitwirkungsverfahren
STRASSENREGLEMENT Januar 08 / Mitwirkungsverfahren INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck Allgemeines 3 Geltungsbereich 4 Übergeordnetes Recht 5 Anforderungen 6 Projekt- und Kreditbewilligung
MehrB e g r ü n d u n g. zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/003 - Westlich Leuchtenberger Kirchweg Vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB
B e g r ü n d u n g zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/003 - Westlich Leuchtenberger Kirchweg Vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB Stadtbezirk 5 - Stadtteil Lohausen 1. Örtliche Verhältnisse Das etwa
MehrBegründung zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 24 Fläche Behrens, Jorkerfelde
Gemeinde Jork Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 24 Fläche Behrens, Jorkerfelde Auftragnehmer und Bearbeitung: Dipl.-Ing. Bauassessor Gerd Kruse Dipl.-Ing. Bauassessorin Stephanie Thies
MehrÖffentlicher Gestaltungsplan Rietwis - West. Vorschriften
Gemeinde Egg Kanton Zürich Öffentlicher Gestaltungsplan Rietwis - West Vorschriften Entwurf für die Gemeindeversammlung vom 31. 3. 2014 Festgesetzt durch die Gemeindeversammlung vom 31. März 2014: Der
MehrBegründung vom Bebauungsplan Nördlich der Christianstraße (zwischen Helmut-Bornefeld-Straße und Bahnhofstraße)
Anlage 3 zur Drucksache TU 009 / 2014 Stadt Heidenheim an der Brenz Baubereichsplan 01.00 Begründung vom 24.01.2014 gemäß 9 Abs. 8 BauGB in Verbindung mit 2a Nr. 1 BauGB zum Bebauungsplan Nördlich der
MehrRichtlinien zur Gestaltung von Solaranlagen (thermische Solarkollektoren und Photovoltaikanlagen)
Richtlinien zur Gestaltung von Solaranlagen (thermische Solarkollektoren und Photovoltaikanlagen) Gemäß Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeindevertretung vom 19. September 2012 hat die Baubehörde
Mehr.. r'~ 8,! 2~1~) Gestaltungsplanänderung 11 Brüelmatt", 6430 Schwyz. Sonderbauvorschriften GEMEINDE SCHWYZ HOCHBA. bis
Architektur. Planung Ausführung' PQM URS WETTSTEIN GEMEINDE SCHWYZ HOCHBA Gestaltungsplanänderung 11 Brüelmatt", 6430 Schwyz Sonderbauvorschriften 26.03.12 Öffentliche Auflage vom: ' : O-e bis... r'~ 8,!
MehrProjekt Nr Januar Teilzonenplan Fernsicht. Umzonung. Planungsbericht. Öffentliche Auflage
Projekt Nr. 2.012.3.019.00 24. Januar 2017 Teilzonenplan Fernsicht Umzonung Planungsbericht Öffentliche Auflage Heiden AR TZP Fernsicht - Planungsbericht Seite 2 Ingress Zur besseren Lesbarkeit wird generell
MehrBEBAUUNGSPLAN NR. 1. zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke
BEBAUUNGSPLAN NR. 1 zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke - BAUNUTZUNGSPLAN - vom 24. Juli 1963 in der Änderungsfassung vom 26.05.1971 Dieser Plan besteht aus dem folgenden Text
Mehr1. Änderung Bebauungsplan Nr. 263 Zur Horst. Begründung. Stadt Olsberg
Zur Horst Begründung 1 Allgemeine Planungsvorgaben und Planungsziele 3 1.1 Planungsanlass und Planungsziel 3 1.2 Planverfahren 3 1.3 Derzeitige Situation 3 1.4 Planungsrechtliche Vorgaben 3 2 Änderungspunkt
MehrRegeln für die Gestaltung von Wohnbauten in der Obwaldner Landschaft
Regeln für die Gestaltung von Wohnbauten in der Obwaldner Landschaft Philipp Maurer, Raumplaner ETH NDS SIA Sarnen, 2. Juni 2016 2 Warum Regeln? Abbruch und Wiederaufbau seit 2012 zulässig. Art. 24c Abs.
MehrÜberbauungsplan Langrüti Mitte
Kanton St. Gallen Stadt Rapperswil-Jona Überbauungsplan Langrüti Mitte Planungsbericht Inhalt 1 Ausgangslage 2 2 Zielsetzung 4 3 Richtprojekt 5 4 Kennwerte / Nachweise 7 Anhang 9 Ziegler+Partner Architekten
MehrStadt St.Gallen. Gestaltungsplan "Wartensteinstrasse" mit besonderen Vorschriften
Stadt St.Gallen C Stadtrat Vorlage an den Grossen Gemeinderat vom 22. Oktober 2002 Nr. 2546 Sonderbauvorschriften Gestaltungsplan "Wartensteinstrasse" mit besonderen Vorschriften 1 usgangslage Der Überbauungsplan
MehrZustimmung Gemeindeversammlung am. Der Präsident: Der Protokollführer: Von der Baudirektion genehmigt am. BDV-Nr.: Publiziert am. In Kraft getreten am
22. Dezember 2016 Kanton Zürich PRIVATER GESTALTUNGSPLAN Areal Ernst Schweizer AG, Metallbau Vorschriften Zustimmung Gemeindeversammlung am Im Namen der Gemeindeversammlung Der Präsident: Der Protokollführer:
MehrTeilaufhebung Bebauungsplan Sanierung Stadtkern IV - Quartier an der Stadtmauer. Begründung. Stadt Künzelsau. Seite 1 von 6
Teilaufhebung Bebauungsplan Sanierung Stadtkern IV - Quartier an der Stadtmauer Begründung Stadt Künzelsau Seite 1 von 6 Übersicht: 1. Aufhebungsgebiet 1.1 Lage im Raum, Größe 1.2 Bestand 2. Ziele und
MehrErläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV
Kanton Schaffhausen 6. Änderung Baulinienplan Nr. 30 Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV Ausschnitt Baulinienplan Nr. 30, 3.6.2004 Suter von Känel Wild AG Siedlung Landschaft Verkehr Umwelt Förrlibuckstrasse
MehrDialog Ortsmitte Gilching. Bürgerschaftliche Empfehlungen zum Bebauungsplangebiet. Vorlage in der Lenkungsgruppe am 29. April 2015
Dialog Ortsmitte Gilching Bürgerschaftliche Empfehlungen zum Bebauungsplangebiet Vorlage in der Lenkungsgruppe am 29. April 2015 Dialoggestaltung: Ingegerd Schäuble, Oranna Erb Schäuble Institut für Sozialforschung
MehrSTADTRAT. Antrag des Stadtrates vom 13. Juli 2004
STADTRAT Antrag des Stadtrates vom 13. Juli 2004 Flughafenautobahn N11, Überdeckung Bubenholz Bauprojekt Orangerie Dienstbarkeitsvertrag für Überbaurecht Kat.-Nr. 8430 Stadt Opfikon/Stefan Rast, Nachtragskredit
MehrStadt Bad Wilsnack. Begründung. Außenbereichsatzung der Stadt Bad Wilsnack gem. 35 Absatz 6 Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich Scharleuk
Stadt Bad Wilsnack Begründung Außenbereichsatzung der Stadt Bad Wilsnack gem. 35 Absatz 6 Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich Scharleuk Planungsstand Satzungsexemplar Mai 2013 erarbeitet: Ingenieurgruppe
MehrHindernisfreies Bauen
Hindernisfreies Bauen Gesetzliche Grundlage Seit 01.01.2004 gilt: BehiG als Bundesgesetz. Seit 01.01.2009 gilt: Norm SIA 500 Hindernisfreies Bauen und ergänzende Publikationen. Seit 01.01.2013 gilt: Neues
MehrOrtsgemeinde Albisheim (Pfrimm) Klarstellungssatzung. Heyerhof
Ortsgemeinde Albisheim (Pfrimm) Klarstellungssatzung Heyerhof ORTSGEMEINDE ALBISHEIM Quelle: LANIS (Landschaftsinformationssystem RLP), Oktober 2013. KLARSTELLUNGSATZUNG 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB Bearbeitungsstand:
MehrMessweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit. werden, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widersprechen.
Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) (vom 22. September 2005 1 ; Stand am 1. Januar 2012) Artikel 1 Grundsatz 1 Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe
MehrBEBAUUNGSPLAN UNTERHASLI VOM 15. OKTOBER 1987
BEBAUUNGSPLAN UNTERHASLI VOM 15. OKTOBER 1987 AUSGABE 5. JULI 1988 NR. 616 INHALT I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 3 Art. 1 Abgrenzung 3 Art. 2 Ortsplanung 3 II. BAU- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN 3 Art. 3 Bauweise
MehrEINWOHNERGEMEINDE ZERMATT. Reglement. Quartierplan Spiss
EINWOHNERGEMEINDE ZERMATT Reglement Quartierplan Spiss 2007 / 2009 / 2010 Die Einwohnergemeinde von Zermatt - eingesehen den Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 23. Januar 1987 zur Ausführung des Bundesgesetzes
Mehr1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37 Gewerbegebiet Nord - Ost
Gemeinde Uetze OT Uetze - Region Hannover 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37 Gewerbegebiet Nord - Ost mit örtlicher Bauvorschrift im vereinfachten Verfahren gemäß 13 BauGB Begründung Satzung Verf.-Stand:
MehrRichtlinien zur Gestaltung von Solaranlagen (thermische Solarkollektoren und Photovoltaikanlagen)
Richtlinien zur Gestaltung von Solaranlagen (thermische Solarkollektoren und Photovoltaikanlagen) gemäß Beschluss der Gemeindevertretung Egg vom 16. September 2013 wird der Baubehörde empfohlen, Solaranlagen
MehrBebauungsplan "Im Tal, 2. Änderung"
Bebauungsplan "Im Tal, 2. Änderung" Gemeinde Bekond Kreis Trier-Saarburg Begründung Entwurf September 2009 Aufstellungsbeschluss des Gemeinderates vom 10.09.2009 Ausfertigungsvermerk: Es wird hiermit bescheinigt,
MehrVorschriften zum öffentlichen Gestaltungsplan «Sechseläutenplatz-Theaterplatz»
701.510 Vorschriften zum öffentlichen Gestaltungsplan «Sechseläutenplatz-Theaterplatz» Gemeinderatsbeschluss vom 8. Januar 2003 Art. 1 Geltungsbereich 1 Auf dem Sechseläutenplatz und dem Theaterplatz,
MehrSprengmitteldepot Chrüzimoos Sevelen / SG. Liegenschaft Gemeinde Sevelen SG, Parzell-Nr. 734 VERKAUFSDOKUMENTATION
Sprengmitteldepot Chrüzimoos Sevelen / SG Liegenschaft Gemeinde Sevelen SG, Parzell-Nr. 734 VERKAUFSDOKUMENTATION Inhaltsverzeichnis Informationen zur Standortgemeinde... 3 Kennzahlen... 3 Verkehrsanbindung...
MehrQuartiererschliessungsplan «Serletta Nord, Baubereiche C / E»
1 Gemeinde St. Moritz Gestützt auf Art. 121 ff. des Baugesetzes der Gemeinde St. Moritz und auf die Vorschriften zum Generellen Erschliessungsplan und zum Generellen Gestaltungsplan «Serletta» (lit. A,
MehrGefahrenkarte Hochwasser Aare Pfaffnern
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung AbteilungRaumentwicklung Landschaft und Gewässer Gefahrenkarte Hochwasser Aare Pfaffnern Gemeinde Vordemwald Nachführung nach Teilöffnung Sagigassbächlein
MehrBEGRÜNDUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. B12/1
ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. B12/1 GEMEINDE NIEDERZIER ORTSCHAFT OBERZIER -ENTWURF- Inhalt 1 Anlass, Ziel und Zweck der Planung... 1 2 Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation...
MehrGemeinde Schwalmtal. Flächennutzungsplan, 1. Änderung
Gemeinde Schwalmtal Flächennutzungsplan, 1. Änderung Erweiterung des Wohngebietes und Reduzierung der Wohngebiete und Begründung Entwurf (Stand 24.06.2011) Übersichtsplan Seite 1 Teil I der Begründung
MehrUmsetzung der Gebäudeinventare ISOS und BIB
der Gebäudeinventare ISOS und BIB Orientierung der Grundeigentümer vom 10. März 2015 1. / Begrüssung 2. 3. 4. 5. 6. Die Stadt Laufen verfügt über zahlreiche Gebäude von kulturhistorischer Bedeutung. Besonders
MehrJAKOBY + SCHREINER J +
Stadt Kirchberg VERBANDSGEMEINDE KIRCHBERG B e g r ü n d u n g zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Unterhalb der Stadthalle Geringfügige Anpassungen an den bebaubaren Flächen und den textlichen Festsetzungen
MehrA n d e r B i e s e l h e i d e
Bebauungsplan Nr. 10 der Gemeinde Glienicke / Nordbahn A n d e r B i e s e l h e i d e (Textbebauungsplan) Satzung Begründung gemäß 9(8) BauGB Textliche Festsetzungen gem. 9 BauGB i.v.m. BauNVO und 89
MehrG e m e i n d e B a l d r a m s d o r f B a l d r a m s d o r f
G e m e i n d e B a l d r a m s d o r f 9 8 0 5 B a l d r a m s d o r f Tel. Nr. 04762 / 7114; 7270; FAX: 04762/7114-7 Zahl: 031-2/2007-1/Ge/Wa/GR Betr.: Textlicher BEBAUUNGSPLAN - ÄNDERUNG - NEUVERLAUTBARUNG
MehrRückblick Orientierungsversammlung betr. Nördlistrasse
Rückblick Orientierungsversammlung betr. Nördlistrasse Selbstkritisch hat der Gemeinderat an seiner letzten Sitzung Rückschau zur Orientierungsversammlung zum Abstimmungsthema Kredit für die Sanierung
MehrVerordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz
Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS) vom 14. April 2010 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1 und 26 des Bundesgesetzes vom 1.
MehrSiedlungsgebiet S 11. des Siedlungsgebiets BESCHREIBUNG
Siedlungsgebiet BESCHREIBUNG Ausgangslage Art. 8a RPG verlangt die Festlegung des Siedlungsgebiets im Richtplan. Es muss aufgezeigt werden wie gross die Siedlungsfläche insgesamt sein soll, wie sie im
Mehr- BEBAUUNGSPLAN - "Im Vogelsang" (8. Änderung), Mayen. Begründung
- BEBAUUNGSPLAN - "Im Vogelsang" (8. Änderung), Mayen Begründung Februar 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Erforderlichkeit der Planung/ Aufstellungsbeschluss...3 2. Räumlicher Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung...3
MehrTextliche Festsetzungen
1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8A, Ortschaft Bredenbeck der Gemeinde Wennigsen (Deister) - Entwurf - Textliche Festsetzungen Die Planzeichnung des Bebauungsplans Nr. 8A, Ortschaft Bredenbeck, wird
Mehr(1 ~~ A Liegenschaften Schweiz AG
Kanton Schwyz Gemeinde Freienbach 27.5.2002 Gestaltungsplan Ufenaustrasse Sonderbauvorschriften von der Grundeigentümerin genehmigt: Römisch-katholische Kirchgemeinde / Sigristenpfrund o.lf~...~~ Datum
MehrVorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Zoo Zürich», Zürich-Hottingen
701.740 Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Zoo Zürich», Zürich-Hottingen Gemeinderatsbeschluss vom 11. Dezember 1996 1 A. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich, Bestandteile 1 Der Gestaltungsplan
MehrENTLASTUNGSLEITUNG HALDENBACH: GEFAHRENKARTE NACH MASSNAHME
Gefahrenkarte Hochwasser Unteres Reusstal ENTLASTUNGSLEITUNG HALDENBACH: GEFAHRENKARTE NACH MASSNAHME Objekt: Entlastungsleitung Haldenbach in die Sauberwasserleitung Bauherrschaft: Gemeinde Widen 1. Bauvorhaben
MehrPOLITISCHE GEMEINDE FLUMS. 2. Änderung vom 20. Oktober 2004
POLITISCHE GEMEINDE FLUMS. Änderung vom 0. Oktober 004 zum Baureglement vom 5. April 1994 Kanton St. Gallen Gemeinde Flums Auflageexemplar UBERBAUUNGSPLAN RUFISTRASSE Vom Gemeinderat erlassen am, Der Gemeindepräsident
MehrBaugesuch «Oberstadt» erste Etappe. 31. Januar 2017
Baugesuch «Oberstadt» erste Etappe 31. Januar 2017 Bewegte Geschichte 2005: Erste Idee einer ökologischen Wohnsiedlung «Wohninsel Aarburg» Möglichkeit Landabtausch mit Kanton Im Rahmen der Stadtaufwertung
MehrNorm SIA 112/2 Nachhaltiges Bauen Tiefbau und Infrastrukturen
Norm SIA 112/2 Nachhaltiges Bauen Tiefbau und Infrastrukturen Markus Friedli Dipl. Ing. Architekt ETH BSA SIA Leiter Geschäftsbereich Normen Mitglied der Geschäftsleitung SIA - Schweiz 1 Trilogie Raumplanung
MehrBeurteilung der verkehrlichen Auswirkungen des 2. Bauabschnitts der Ortsentlastungsstraße. Schlussbericht. im Auftrag der Stadt Versmold
Beurteilung der verkehrlichen Auswirkungen des 2. Bauabschnitts der Ortsentlastungsstraße im Auftrag der Stadt Versmold Schlussbericht September 2013 Dr.-Ing. L. Bondzio Dipl.-Ing. A. Sillus Verkehrliche
MehrDer Bebauungsplan Hinweise zum Verständnis und zur Mitwirkung Welche Aufgabe hat ein Bebauungsplan?
Stadt Pfungstadt Bauamt Der Bebauungsplan Hinweise zum Verständnis und zur Mitwirkung Welche Aufgabe hat ein Bebauungsplan? Die Bauleitplanung besteht aus dem Flächennutzungsplan (FNP) und dem Bebauungsplan.
MehrEmpfehlungen zur Planung von Windenergieanlagen
Medienkonferenz vom 25. März 2010 Empfehlungen zur Planung von Windenergieanlagen Michael Kaufmann, Vizedirektor BFE, Programmleiter EnergieSchweiz Stichworte zur Ausgangslage Die Schweiz ist kein Windland
Mehr1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 Gewerbegebiet Hülsen der Gemeinde Dörverden - Entwurf - TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 Gewerbegebiet der Gemeinde Dörverden - Entwurf - TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der 1.
MehrDepartement für Bau und Umwelt. Wegleitung zur Berechnung von Schattendiagrammen im Kanton Thurgau
Departement für Bau und Umwelt Wegleitung zur Berechnung von Schattendiagrammen im Kanton Thurgau 9.12.2014 Inhaltsverzeichnis 1 Rechtliche Grundlagen... 1 2 Konstruktionsbeschrieb und schematische Darstellung...
MehrBebauungsplan. Flugplatz Bruchsal. Stadt Bruchsal. Begründung
Bebauungsplan Flugplatz Bruchsal Stadt Bruchsal Begründung Stadt Bruchsal Bebauungsplan Flugplatz Bruchsal Begründung Seite 1 Teil B Beigefügte Teile zum Bebauungsplan Begründung Stadt Bruchsal Bebauungsplan
MehrZustimmung Gemeindeversammlung am... Im Namen der Gemeindeversammlung Der Präsident:... Der Protokollführer:...
1 Kanton Zürich Gemeinde Richterswil PRIVATER GESTALTUNGSPLAN "Mülenen" VORSCHRIFTEN mit öffentlich-rechtlicher Wirkung Zustimmung Gemeindeversammlung am... Im Namen der Gemeindeversammlung Der Präsident:...
MehrBEBAUUNGSPLAN BUEHL VOM 28. JANUAR 1993
BEBAUUNGSPLAN BUEHL VOM 28. JANUAR 1993 AUSGABE 12. NOVEMBER 2002 NR. 617 INHALT I. ABGRENZUNG UND ZONE 3 Art. 1 Abgrenzung 3 Art. 2 Zonenzugehörigkeit 3 II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Art. 3 Bau- und Zonenreglement
MehrEinwohnergemeinde Mühlethurnen
Einwohnergemeinde Mühlethurnen Kanton Bern Überbauungsordnung Dorfplatz mit Änderung des Zonenplanes und Durchführung des Baubewilligungsverfahrens nach KoG Parzellen Nrn. und 45 Erlass im Verfahren nach
MehrBaulandparzelle à 4 167m2
An der Solothurnstrasse in 2544 Bettlach verkaufen wir an zentraler, verkehrstechnisch gut erschlossener Lage eine Baulandparzelle à 4 167m2 Idealer Gewerbestandort mit guter Verkehrsanbindung an Autobahn,
MehrGemeinde Prutting. Landkreis Rosenheim. 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37 Prutting, Am Queracker
Gemeinde Prutting Landkreis Rosenheim 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37 Prutting, Am Queracker im vereinfachten Verfahren nach 13 Baugesetzbuch BEGRÜNDUNG Fassung: 09.08.2017 INHALTSVERZEICHNIS 1
MehrErschliessungsplan Verbindungsspange Buchs-Nord / Änderung Neubuchsstrasse
Kanton Aargau Sondernutzungsplanung Erschliessungsplan Verbindungsspange Buchs-Nord / Änderung Neubuchsstrasse gemäss 17 BauG Planungsbericht N W O S Orthofoto (AGIS 2014) Februar 2015 Mitwirkung / öffentliche
MehrWas ist eine Gestaltungssatzung?
Was ist eine Gestaltungssatzung? Stadtumbau Büdingen PLANUNGSGRUPPE DARMSTADT Rechtsgrundlagen Bundesrecht Planungsrecht = Bodenrecht Baugesetzbuch BauBG Baunutzungsverordnung BauNVO Landesrecht Bauordnungsrecht
MehrZÜST GÜBELI GAMBETTI ARCHITEKTUR UND STÄDTEBAU AG GRUBENSTRASSE ZÜRICH T /7
VERSION FÜR ÖFFENTLICHE AUFLAGE / 14.04.2014 AUFSTELLUNG Vom Grundeigentümer aufgestellt am Kat. Nr. 3031 Stadt Kloten ZUSTIMMUNG Vom Grossen Gemeinderat festgesetzt am Namens des Grossen Gemeinderates:
MehrRichtlinien über das Reklamewesen (Firmen-, Eigen- und Fremdreklamen)
Richtlinien über das Reklamewesen (Firmen-, Eigen- und Fremdreklamen) I. Geltungsbereich, Begriffe Art. 1 Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für alle Reklameeinrichtungen auf dem Brugger Stadtgebiet,
MehrErläuternder Bericht. zur. Zweite Anhörung. Revision der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) Verkehrswege (Art.
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Eidgenössische Arbeitsinspektion Erläuternder Bericht Zweite Anhörung zur
MehrHindernisfreies Bauen ein Obligatorium!? Sebastian Burnell, Leiter Fachstelle Hindernisfreies Bauen AG/SO
Sebastian Burnell, Leiter Fachstelle Hindernisfreies Bauen AG/SO Die Fachstelle Hindernisfreies Bauen AG/SO Sebastian Burnell Leiter Fachstelle AG/SO Bernard Stofer Fachberater Tiefbau AG/SO Renate Schwarz
Mehr45 F. Bebauungsplanverfahren. Begründung ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 42B/43D/45B IM VEREINFACHTEN VERFAHREN GEMÄß 13 BAUGB
STADT BAMBERG STADTPLANUNGSAMT 45 F Bebauungsplanverfahren ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 42B/43D/45B IM VEREINFACHTEN VERFAHREN GEMÄß 13 BAUGB für den Bereich des Grundstückes Fl.Nr. 3719/1, Gem. Bamberg,
MehrHauptstrasse 16, PF Schmerikon Parkplatz-Reglement der politischen Gemeinde Schmerikon vom 6.
Hauptstrasse 16, PF 163 8716 Schmerikon www.schmerikon.ch Parkplatz-Reglement der politischen Gemeinde Schmerikon vom 6. August 1996 1 1 vom Gemeinderat erlassen am 6. August 1996 Parkplatz-Reglement der
MehrTrüttlikon Gemeinde Uesslingen-Buch, Bezirk Frauenfeld, Kanton Thurgau
Trüttlikon Ortsbilder Flugbild Bruno Pellandini 2006 Amt für Denkmalpflege des Kantons Thurgau Noch heute durch bäuerliche Nutzung geprägter haufenartiger Weiler in abgeschiedener Lage im Hinterland des
Mehr