KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN TEIL I ACHTZEHNTER JAHRESBERICHT ÜBER DIE KONTROLLE DER ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS (2000)

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1 KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den KOM(2001)309 endgültig TEIL I ACHTZEHNTER JAHRESBERICHT ÜBER DIE KONTROLLE DER ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS (2000) VORWORT ZUR LAGE IN DEN EINZELNEN BEREICHEN

2 INHALT 1. VORWORT Statistische Übersicht über das Jahr Die Verbesserung des Vorverfahrens Stand der Umsetzung der Richtlinien im Jahr Anträge auf Ausnahme von den Harmonisierungsmaßnahmen Artikel 95 EG-Vertrag Grafische Darstellung aller im Jahr 2000 von der Kommission eingeleiteten oder weitergeführten Vertragsverletzungsverfahren Anwendung des Artikels 228 EG-Vertrag durch die Kommission (Entwicklungen im Jahr 2000) ZUR LAGE IN DEN EINZELNEN BEREICHEN Wirtschaft und Finanzen Unternehmen Vorschriften der Richtlinie 98/34/EG (ex. 83/189/EWG) zur Verhütung von Handelshemmnissen Arzneimittel Kosmetische Mittel Chemische Erzeugnisse Kraftfahrzeuge, landwirtschaftliche Zugmaschinen, Krafträder Bauprodukte Ausrüstungsgegenstände Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen Tourismus WETTBEWERB Telekommunikation Post Freie Berufe Verkehr Zusammenschlüsse Staatliche Beihilfen

3 2.4. BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gleichbehandlung von Männern und Frauen Arbeitsbedingungen Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz LANDWIRTSCHAFT Freier Verkehr landwirtschaftlicher Erzeugnisse Märkte ENERGIE UND VERKEHR Binnenmarkt für Elektrizität und Erdgas Effiziente Energienutzung Kohlenwasserstoffe Verkehr Straßenverkehr Kombinierter Verkehr Binnenschiffsverkehr Eisenbahnverkehr Seeverkehr Luftverkehr INFORMATIONSGESELLSCHAFT UMWELT Freier Zugang zu Informationen Umweltverträglichkeitsprüfung Luft Wasser Natur Lärm Chemische Stoffe und Biotechnologie Abfälle Umwelt und Industrie Strahlenschutz

4 2.9. FISCHEREI Fischereibestände Flaggenführung/Fischereilizenzen Märkte BINNENMARKT Allgemeine Strategie für den Binnenmarkt Freier Warenverkehr Freier Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsfreiheit Rahmenbedingungen für Unternehmen Reglementierte Berufe und Anerkennung von Befähigungsnachweisen REGIONALPOLITIK Art der Vertragsverletzungen Von der Kommission durchgeführten Aktionen STEUERN UND ZOLLUNION Zollunion Direkte Steuern Mehrwertsteuer Sonstige indirekte Steuern BILDUNG, AUDIOVISUELLE MEDIEN UND KULTUR Bildung und Kultur Audiovisuelle Medien GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ Vorschriften im Veterinärbereich Vorschriften im Bereich Pflanzenschutz Vorschriften im Bereich Saat- und Pflanzgut Vorschriften im Nahrungsmittelbereich Vorschriften im Bereich Tierfutter Kontaminanten Mitteilung von Normen und technischen Vorschriften Verbraucherschutz JUSTIZ UND INNERES

5 Vergemeinschaftung des Schengener Besitzstands Einreise und Aufenthalt Aktives und passives Wahlrecht HAUSHALT Allgemeines Mangelhafte Anwendung PERSONAL UND VERWALTUNG STATISTIK [TEIL II] ANHANG I: AUFDECKUNG VON VERTRAGSVERLETZUNGEN ANHANGII : VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN AUFGESCHLÜSSELT NACH STADIUM, RECHTSGRUNDLAGE, MITGLIEDSTAAT UND SEKTOR [TEIL III] ANHANG III : ÜBERSICHT ÜBER DIE VERSTÖßE GEGEN DIE VERTRÄGE, VERORDNUNGEN UND BESCHLÜSSE/ENTSCHEIDUNGEN [TEIL IV] [TEIL V] ANHANG IV 1 : STAND DER UMSETZUNG DER RICHTLINIEN ANHANG IV 1 : ZUSAMMENFASSENDE ÜBERSICHT 2:VERTRAGSVERLETZUNGEN WEGEN NICHTÜBEREINSTIMMUNG DER EINZELSTAATLICHEN MAßNAHMEN ZUR UMSETZUNG DER RICHTLINIEN 3:VERTRAGSVERLETZUNGEN WEGEN MANGELHAFTER ANWENDUNG DER EINZELSTAATLICHEN MAßNAHMEN ZUR UMSETZUNG DER RICHTLINIEN [TEIL VI] ANHANG V: BIS ZUM 31. DEZEMBER 2000 ERGANGENE UND NOCH NICHT DURCHGEFÜHRTE URTEILE DES GERICHTSHOFS ANHANG VI : ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS DURCH DIE GERICHTE DER MITGLIEDSTAATEN 5

6 Entsprechend den Forderungen des Europäischen Parlaments (Entschließung vom 9. Februar 1983) und der Mitgliedstaaten (Erklärung Nr. 19 Ziffer 2 zum Vertrag von Maastricht, der am 7. Februar 1992 unterzeichnet wurde) arbeitet die Europäische Kommission alljährlich den Bericht über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts aus. Hiermit kommt sie auch dem Wunsch des Europäischen Rates bzw. der jeweiligen Fachräte nach. 1. VORWORT Die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts ist von maßgeblicher Bedeutung für die Wahrung des Rechts, doch trägt sie auch dazu bei, dass das Prinzip der Rechtsgemeinschaft für die Bürger und Wirtschaftsteilnehmer in Europa konkrete Gestalt annimmt. Die Bedeutung der Beschwerden im Prozess der Aufdeckung von Vertragsverletzungen (Tabelle 1.1) ist im übrigen ein deutlicher Hinweis darauf, dass der Bürger der Kommission hinsichtlich der Wahrnehmung dieser wichtigen Aufgabe großes Vertrauen entgegenbringt. Hierin kommt auch der Wille der Kommission zum Ausdruck, dem Beschwerdeführer eine Vorrangstellung im Vertragsverletzungsverfahren einzuräumen, in dem dem Beschwerdeführer zuvor aufgrund der Beschaffenheit dieses Verfahrens in seiner Organisationsform gemäß Artikel 226 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (bzw. Artikel 141 des Euratom-Vertrags) keinerlei Mitwirkung zugedacht war. Diese Bedeutung des Beschwerdeführers zeigt sich konkret an folgenden Elementen: Entgegennahme der Beschwerde, Wahrung der Vertraulichkeit, Unterrichtung des Beschwerdeführers und Gewährung der Möglichkeit, vor einem Beschluss zur Einstellung des Verfahrens Bemerkungen vorzutragen. Die Kommission hat indessen eine Kodifizierung der geltenden Verwaltungsvorschriften vorgenommen, um die Kontakte zwischen den Beschwerdeführern und den Dienststellen der Kommission zu erleichtern. Diese Entwicklung tut jedoch dem Hauptziel des Vertragsverletzungsverfahrens keinerlei Abbruch, das darin besteht, den Mitgliedstaat, der gegen eine Verpflichtung aus dem Vertrag verstoßen hat, zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu veranlassen. Ebenso wenig wird dadurch der Ermessensspielraum beeinträchtigt, über den die Kommission nach der konsequenten Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren verfügt. Darauf gilt es insofern besonderes hinzuweisen, als dieses Verfahren in seiner Beschaffenheit bisweilen eine gewisse Unzufriedenheit beim Kläger hervorrufen kann, der natürlich ein eigenes Ziel die Wahrung seiner persönlichen Interessen verfolgt, die durch den Verstoß des Mitgliedstaats möglicherweise gefährdet sind. Aus diesem Grund ruft die Kommission den Klägern immer wieder in Erinnerung, dass sie sich mit eventuellen Schadensersatzforderungen an die nationalen Gerichte zu wenden haben. Im übrigen ist der nationale Richter der erste Richter in der 6

7 Rechtsordnung der Gemeinschaft, der in punktuellen und individuellen Fällen der Verletzung des Gemeinschaftsrechts die Instanz ist, vor der sich Rechtsstreitigkeiten am wirksamsten und am einfachsten austragen lassen. In derartigen Fällen lässt sich auch bei eindeutigen Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht durch ein von der Kommission eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren nur schwer eine für den Kläger zufriedenstellende Lösung finden. Die Behebung einer Verstoßsituation an Ort und Stelle obliegt stets dem Mitgliedstaat und der nationalen Rechtsprechung. Zwar richtet die Kommission ein besonderes Augenmerk auf die Kläger, denen sie im Vorverfahrensstadium ausdrücklich Verfahrensrechte eingeräumt hat, doch bemüht sie sich gleichwohl im Interesse einer einheitlichen Kontrolle des Gemeinschaftsrechts, die Verfahren so weit als möglich zusammenzufassen und sich vorrangig mit Sachverhalten zu befassen, die eine wiederholt gegen den Vertrag verstoßende Verhaltensweise seitens des betreffenden Mitgliedstaats aufweisen. Auf diese Weise erfüllt sie ihre grundlegende Aufgabe als Hüterin des Gemeinschaftsrechts, die ihr gemäß Artikel 211 EG-Vertrag zuerkannt wird. Der achtzehnte Bericht über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts ist der erste Jahresbericht seiner Art seit der Neuordnung der Dienststellen der Kommission. Dieser Neuordnung wird voll und ganz Rechnung getragen, so dass sich der vorliegende Bericht in seiner Darstellung durch eine stärkere Kohärenz und bessere Sichtbarkeit der Maßnahmen auszeichnen dürfte, die die Kommission gemäß Artikel 226 und 228 EG-Vertrag (bzw. 141/143 Euratom) ergreift, wie dies vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung zum sechzehnten Jahresbericht gewünscht wurde. Die Kommission ist bemüht, diese wichtige Aufgabe der Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch den Einsatz der modernen Kommunikations- und Managementtechniken immer effizienter zu gestalten. Ferner strebt sie eine Vereinfachung der Vertragsverletzungsverfahren an. Eine Bilanz der Tätigkeit der Kommission im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht lässt sich anhand folgender Elemente ziehen: In einer statistischen Übersicht werden die einzelnen Phasen des Verfahrens zur Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts und ihre statistische Entwicklung gegenüber dem Vorjahr dargestellt (Ziffer 1.1); Verbesserung des Vorverfahrens (Ziffer 1.2); Stand der Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien durch die Mitgliedstaaten (Ziffer 1.3); Anträge auf Ausnahmeregelungen von den Harmonisierungsmaßnahmen Artikel 95 EG-Vertrag (Ziffer 1.4); Grafische Darstellung der von der Kommission im Jahr 2000 eingeleiteten oder fortgeführten Vertragsverletzungsverfahren, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten (Ziffer 1.5); 7

8 Gesamtüberblick über die Anwendung des Sanktionsverfahrens gemäß Artikel 228 EG-Vertrag seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Maastricht (Ziffer 1.6). 1.1.Statistische Übersicht über das Jahr 2000 Die statistischen Daten für das Jahr 2000 weisen auf eine Stabilisierung der Zahl der bei der Kommission eingegangenen Beschwerden hin. Erstmals ist diese Zahl sogar leicht rückläufig. Allerdings ist die Beschwerde nach wie vor das bevorzugte Mittel zur Aufdeckung von Vertragsverletzungen, wobei die Kommission auch die Wirksamkeit ihrer Kontrolle der Umsetzung der Richtlinien verbessert hat und ihre eigenen Kapazitäten zur Aufdeckung von Verstößen in dem Maße langsam ausbaut, wie eine steigende Anzahl von Verfahren aufgrund von Untersuchungen durch ihre Dienststellen eingeleitet wird. Hinsichtlich der Verfahrensdauer konnten ebenfalls Verbesserungen erzielt werden. Die Kommission ist vor allem bemüht, die Fristen der Abwicklung von Vertragsverletzungsverfahren zu verkürzen. Derzeit beträgt diese Frist ab der Annahme der Beschlüsse über die Aufforderung zur Äußerung und der mit Gründen versehenen Stellungnahmen bis zu deren Umsetzung durch Mitteilung an den betreffenden Mitgliedstaat 29 Kalendertage. Die zeitliche Frist zwischen einem Beschluss zur Klageerhebung und der Einreichung der Klageschrift und damit der Umsetzung des Beschlusses ist dagegen sehr viel schwerer global zu erfassen, da sich die Kontakte mit dem betreffenden Mitgliedstaat in diesem Stadium meisten intensivieren. Da das Hauptziel des Vertragsverletzungsverfahrens darin besteht, den Mitgliedstaat zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu veranlassen, zieht die Kommission es häufig vor, diese Kontakte zu nutzen und die Einreichung der Klage auszusetzen. Daher hat die Verlängerung der Verfahrensdauer in diesem Zusammenhang keine statistische Bedeutung mehr. In ihrem Bestreben um Transparenz ist die Kommission seit Januar 2001 dazu übergegangen, ihre Beschlüsse über schriftliche Aufforderungen zur Äußerung, mit Gründen versehene Stellungnahmen sowie die Beschlüsse zur Einstellung von Verfahren unmittelbar auf der Europa Website der Kommission zu veröffentlichen. Man darf davon ausgehen, dass diese Verbreitung auch als Anreiz wirkt, da die betreffenden Mitgliedstaaten von den jüngsten Beschlüssen der Kommission zu einzelnen Fällen unmittelbar Kenntnis erhalten. Die statistischen Daten für das Jahr 2000 stellen sich wie folgt dar: Die Zahl der bei den Dienststellen der Kommission eingegangenen Beschwerden ist im Jahr 2000 leicht zurückgegangen, und zwar gegenüber 1999um 6,13 %. Im übrigen hat die Kommission eine wesentlich größere Zahl von Verfahren als in früheren Jahren aufgrund von Untersuchungen ihrer Dienststellen ( von Amts wegen ) eingeleitet. Diese Zahl belief sich im Jahr 2000 auf 896 Fälle und war in dieser Höhe seit 1996 nicht mehr erreicht worden. Von den insgesamt 896 Fällen war der Anteil, der auf parlamentarische Anfragen (15 gegenüber 16 im Jahr 1999) und Petitionen (5 gegenüber 10 im Jahr 1999) zurückging, leicht rückläufig, was auf eine verstärkte Untersuchungstätigkeit der Dienststellen der Kommission bei der Kontrolle der Fälle mangelhafter Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der 8

9 Kontrolle der Übereinstimmung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien schließen lässt. - Im Jahr 2000 wurden 1317 schriftliche Aufforderungen zur Äußerung versendet. Damit ist eine Zunahme um 22,51 % gegenüber 1999 zu verzeichnen, als 1075 dieser Schreiben versendet wurden. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Zunahme der Gesamtzahl der Aufforderungen zur Äußerung offenbar im wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass mehr Aufforderungen zur Äußerung wegen Nichtmitteilung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien (925 Aufforderungen zur Äußerung im Jahr 2000 gegenüber 706 im Jahr 1999, was einer Steigerung von 31 % entspricht) und wegen Nichtübereinstimmung dieser Maßnahmen oder mangelhafter Anwendung des Gemeinschaftsrechts (von 369 im Jahr 1999 auf 392 im Jahr 2000) versendet wurden. Diese Zunahme verdeutlicht die verstärkten Anstrengungen der Dienststellen der Kommission hinsichtlich der Kontrolle der Übereinstimmung (vgl. nachstehend Ziffer 1.2 über die Stärkung des qualitativen Konzepts). Was die Aufforderungen zur Äußerung wegen Nichtmitteilung anbelangt, so profitieren diese voll und ganz von der zunehmenden Automatisierung und Modernisierung des Ermächtigungsverfahrens. Dem verstärkten Einsatz der Informatik und dem fortwährenden Ausbau der Richtlinien-Datenbank Asmodée II ist es zu verdanken, dass die zeitlichen Fristen bei den Aufforderungen zur Äußerung deutlich verkürzt werden konnten. Die Aufforderung zur Äußerung ergeht jetzt in der Regel noch innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist, wie dies auch in den internen Regeln der Kommission für die operationellen Verfahren bei Verstößen vorgesehen ist. Dank dieser Modernisierung des Verfahrens der Aufforderung zur Äußerung wegen Nichtmitteilung konnte der 1999 entstandenen Rückstand aufgeholt werden, was mit Sicherheit auch zur Erhöhung der Anzahl der im Jahr 2000 versandten Aufforderungen zur Äußerung beigetragen hat. - Die Zahl der im Jahr 2000 übermittelten mit Begründungen versehenen Stellungnahmen belief sich wie bereits 1999 auf 460. Diese Zahl ist Ausdruck einer Stabilisierung in der Anwendung dieses Verfahrens, nachdem der bis 1998 entstandene Rückstand bei der Durchführung der betreffenden Beschlüsse aufgeholt worden war. Wie bereits erwähnt beträgt die durchschnittliche Frist für die Mitteilung derartiger Verwaltungsakte derzeit 29 Tage. Allerdings werden gegenwärtig weitere Anpassungen der operationellen Verfahren geprüft, um zu einer deutlichen Verkürzung dieser Fristen zu gelangen. - Die Zahl der Klagen beim Gerichtshof ist im Jahr 2000 geringfügig zurückgegangen, und zwar um 3,5 % von 178 im Jahre 1999 auf 172. Gleichzeitig ist der Anteil der Klagen verglichen mit der Zahl der Aufforderungen zur Äußerung von 16,5 % im Jahr 1999 auf 13,05 % im Jahr 2000 ebenfalls zurückgegangen. Daraus lässt sich logischerweise eine zunehmende Effizienz des Vorverfahrens ableiten. - Die Bearbeitungszeit der Fälle hat sich im Jahr 2000 noch weiter verkürzt: 1083 der 1317 Aufforderungen zur Äußerung, die den Mitgliedstaaten in diesem Jahr übermittelt wurden, betrafen im Jahr 2000 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren. Dies sind 82 % gegenüber 73 % im Jahr Bei den mit Gründen versehenen 9

10 Stellungnahmen ist dagegen eine Verlangsamung festzustellen, da nur 14 % der im Jahr 2000 übermittelten mit Gründen versehenen Stellungnahmen Verfahren betrafen, die auch noch Jahr 2000 eingeleitet wurden. Die Vergleichswerte der Jahre 1999 und 1998 belaufen sich auf 26 % bzw. 19 % wobei die Anzahl der mit Gründen versehenen Stellungnahmen jedoch konstant geblieben ist. Diese Verlangsamung ist darauf zurückzuführen, dass die Dienststellen der Kommission bei der Beschaffung der für die Fortführung des Verfahrens erforderlichen Informationen auf Schwierigkeiten stoßen. Insbesondere reagieren bestimmte Mitgliedstaaten nur mit erheblichen Verzögerungen auf die Aufforderungen zur Äußerung. - Gleichzeitig wird die Effizienz des Vorverfahrens durch die Zahl der Einstellungs-Beschlüsse bestätigt, die sich im Jahr 2000 bei 1899 stabilisiert (1900 im Jahr 1999). - Schließlich hat die Kommission ihre Politik der Transparenz im Jahr 2000 noch weiter ausgebaut, was im wesentlichen durch die verstärkte Verbreitung von Informationen über das Internet bewirkt wurde (s.u.). Seit dem 17. Januar 2001 werden alle aktuellen Beschlüsse über Aufforderungen zur Äußerung, mit Gründen versehene Stellungnahmen, Klageerhebung und Einstellung von Verfahren von der Kommission über den Europa -Server auf der Website des Generalsekretariats veröffentlicht: In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass all diese Informationen nunmehr frei zugänglich sind, während sie zuvor dem betreffenden Mitgliedstaat vorbehalten waren. Im übrigen hat die Kommission im Jahr Pressemitteilungen veröffentlicht. 1.2.Die Verbesserung des Vorverfahrens - Die fortwährende Weiterentwicklung der Datenbanken Verstöße und Asmodée (Richtlinien) sind ein wichtiger Aspekt dieser Verbesserung. Die mit dieser Modernisierung verbundene Steigerung der Leistungsfähigkeit und die Verbesserung der Verfahren sind wichtige Voraussetzungen für eine bessere Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts, die in stärkerem Maße auf einem qualitativen Konzept basiert und weniger dem Zufall überlassen bleibt, wie dies gegenwärtig bei der Aufdeckung von Vertragsverletzungen der Fall ist, die im wesentlichen auf Beschwerden von Bürgern und Unternehmen beruht. Auf der einen Seite gestattet der Entwicklungsstand der Datenbank Richtlinien ( Asmodée II ) die Systematisierung der Aufforderungen der Mitgliedstaaten zur Äußerung im Zusammenhang mit der Nichtmitteilung ihrer nationalen Umsetzungsmaßnahmen, wobei gleichzeitig eine größere Zuverlässigkeit erreicht wird. Diese Systematisierung entspricht der eigentlichen Beschaffenheit des Vertragsverletzungsverfahrens wegen Nichtmitteilung, das keinerlei Ermessensspielraum gestattet, ungeachtet der Tatsache, ob der betreffende Mitgliedstaat seine Umsetzungsmaßnahmen vollständig und unvollständig - mitgeteilt oder dies unterlassen hat. 10

11 Auf der anderen Seite hat der hohe Zuverlässigkeitsgrad, der bei der Entwicklung der Datenbank Verstöße erreicht worden ist, dazu geführt, dass diese nun als elektronisches Basisinstrument bei der Abwicklung des Vorverfahrens dienen kann. Auf diese Weise lässt sich die Abwicklung des Verfahrens vereinfachen und seine Transparenz und Zuverlässigkeit steigern. Zusammen mit den bereits vorhandenen Instrumenten zur Gewährleistung der Folgemaßnahmen im Anschluss an die Beschlüsse der Kommission bei Verstößen und den Bemühungen um ein Mindestmaß an Standardisierung der Aufforderungen zur Äußerung und der mit Gründen versehenen Stellungnahmen dürfte der verstärkte Einsatz der Datenbank Verstöße zu einer weiteren Verkürzung der Fristen für die Ausführung der Aufforderungen zur Äußerung und der mit Gründen versehenen Stellungnahmen führen. - Durch die Verfügbarkeit der von den beiden Datenbanken Verstöße und Asmodée II bereitgestellten Daten im Internet dürfte sich zudem die Häufigkeit weiter steigern lassen, mit der diese Informationen derzeit auf dem Europa -Server der Europäischen Kommission verbreitet werden. - Im Jahr 2000 ist übrigens ein Teil der Daten dieses Berichts über die Umsetzung der Richtlinien bereits in Form von monatlichen Statistiken über das Internet verbreitet worden. Wie bereits erwähnt hat die Kommission ferner seit dem 17. Januar 2001 alle aktuellen Beschlüsse über Aufforderungen zur Äußerung, mit Gründen versehene Stellungnahmen, Klagen und Einstellungen auf der Europa Website veröffentlicht. Da diese Daten frei zugänglich sind, stehen den Beschwerdeführern und der interessieren Öffentlichkeit Informationen zur Verfügung, die bis dato dem betreffenden Mitgliedstaat vorbehalten waren. Auch wenn die Zugänglichkeit dieser Informationen für die breite Öffentlichkeit noch weiter vereinfacht werden muss, steht doch außer Frage, dass die öffentliche Verbreitung derartiger Informationen unmittelbar nach der Beschlussfassung durch die Kommission für die nationalen Behörden einen Anreiz bilden dürfte, rascher die Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht herzustellen, insbesondere in wenig umstrittenen Fällen wie Verstößen wegen Nichtmitteilungen. Die Dienststellen der Kommission denken gegenwärtig über eine Optimierung und den weiteren Ausbau der auf dem Europa -Server bereitgestellten Informationen für die Öffentlichkeit nach, wobei es ihnen um die Schaffung einer echten Informationsplattform zum Thema Gemeinschaftsrecht geht. 1.3.Stand der Umsetzung der Richtlinien im Jahr 2000 Die nachstehende Tabelle vermittelt einen allgemeinen Überblick über den Stand der Mitteilungen nationaler Umsetzungsmaßnahmen zu sämtlichen Richtlinien, die am 31. Dezember 2000 anwendbar waren. Am 31. Dezember 2000 hatten die Mitgliedstaaten durchschnittlich 96,59 % der zur Durchführung von Richtlinien erforderlichen nationalen Maßnahmen mitgeteilt. Diese Zahl spiegelt eine deutliche Verbesserung des Stands der Umsetzung wider: es ist der höchste Wert, der seit 1992 erreicht wurde. 11

12 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese globale Verbesserung auf eine Verbesserung der Lage in sämtlichen Mitgliedstaaten zurückzuführen ist. Diese Verbesserung ist zweifelsohne auch der im Jahr 2000 registrierten Beschleunigung des Verfahrens der Aufforderung zur Äußerung wegen Nichtmitteilung(vgl.Ziffer1.2)zuverdanken. Vier Mitgliedstaaten haben in dieser Hinsicht besondere Anstrengungen unternommen: - In Belgien und Luxemburg erhöht sich die Umsetzungsquote um fast 3 %. In der Rangordnung rückt Belgien damit von Platz 6 auf Platz 3 auf. Diese Verbesserung ist zweifelsohne der Auftakt zu einem Prozess, in dem Belgien seinen erklärten politischen Willen, den Umfang seiner Streitfragen mit der Gemeinschaft abzubauen, langsam in konkrete Zahlen umsetzt. Dies geht im übrigen auch aus den unter Ziffer 1.5. wiedergegebenen Statistiken hervor. In geringerem Maße, doch ebenfalls durchaus spürbar haben Griechenland und Portugal ihre Umsetzungsquote um +/- 2 % erhöht und damit den 1999 entstandenen Rückstand aufgeholt. Dennoch ist Griechenland nach wie vor der Mitgliedstaat mit der niedrigsten Umsetzungsquote. Mitgliedstaaten Zahl der am geltenden Richtlinien Zahl der Richtlinien, zu denen nationale Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt wurden Prozentsatz der Richtlinien, zu denen Maßnahmen mitgeteilt wurden ( ) Prozentsatz der Richtlinien, zu denen Maßnahmen mitgeteilt wurden ( ) 1 Dänemark ,46 97,13 2 Spanien ,99 96,47 3 Belgien ,86 94,88 4 Finnland ,66 95,86 5 Schweden ,45 95,80 6 Deutschland ,86 95,49 7 Vereinigtes Königreich ,85 95,41 8 Niederlande ,66 96,15 9 Österreich ,58 94,94 10 Luxemburg ,18 93,28 11 Irland ,90 94,13 12 Portugal ,72 93,36 12

13 13 Italien ,65 94,15 14 Frankreich ,05 93,82 15 Griechenland ,95 92,02 Insgesamt / EG- Durchschnitt ,59 94,85 Die zusammenfassende Tabelle in Anhang IV (Ende Teil 1) dieses Berichts zeigt im einzelnen den Umsetzungsstand für das Jahr 2000, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Sektoren. 1.4.Anträge auf Ausnahme von den Harmonisierungsmaßnahmen Artikel 95 EG-Vertrag Im Jahr 2000 übermittelte nur ein einziger Mitgliedstaat eine Mitteilung gemäß Artikel 95. Mit Schreiben vom 21. Februar 2000 ersuchte Belgien gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag um die Ermächtigung, ab dem 1. Januar 2003 einzelstaatliche Bestimmungen in Abweichung von der Richtlinie 1999/51/EWG über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Organo-Zinn- Verbindungen. Nach den Bestimmungen des Artikels 95 Absätze 5 und 6 muss die Kommission binnen sechs Monaten die betreffenden einzelstaatlichen Maßnahmen billigen oder ablehnen, nachdem sie geprüft hat, ob diese auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für den betreffenden Mitgliedstaat gegründet sind, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt; ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen, und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern. Trifft die Kommission innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung, so gilt der Entwurf der einzelstaatlichen Bestimmungen als gebilligt. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der gemäß Artikel 96 Absatz 5 mitgeteilten Maßnahmen hat sich die Kommission auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat angeführten Gründe zu stützen. Nach den Bestimmungen des Vertrags obliegt es dem antragstellenden Mitgliedstaat nachzuweisen, dass die in Aussicht genommene Bestimmung gerechtfertigt ist. Im Lichte der Prüfung der von den belgischen Behörden vorgelegten Elemente konnte die Kommission nicht zu dem Schluss gelangen, dass der von den belgischen Behörden übermittelte Antrag die Kriterien des Artikels 95 Absatz 5 erfüllt. Daher hat die Kommission den übermittelten Entwurf einzelstaatlicher Bestimmungen in ihrem Beschluss vom 25. Juli 2000 abgelehnt. 13

14 1.5.Grafische Darstellung aller im Jahr 2000 von der Kommission eingeleiteten oder weitergeführten Vertragsverletzungsverfahren Den drei nachfolgenden Tabellen ist zu entnehmen, wie viele der am 31. Dezember 2000 laufenden Vertragsverletzungsverfahren sich im Stadium der Aufforderung zur Äußerung, der mit Gründen versehenen Stellungnahme bzw. der Klageerhebung beim Gerichtshof befanden. Das Trio Frankreich, Italien, Griechenland steht wie bereits 1999 auch im Jahr 2000 an der Spitze, und zwar in allen drei Stadien des Verfahrens. Während Deutschland im Stadium der Aufforderung zur Äußerung auch in diesem Jahr an vierter Stelle steht, hat dieser Mitgliedstaat im Stadium der mit Gründen versehenen Stellungnahme spürbare Fortschritte erzielt und Belgien von seinem 1999 belegten vierten Rang verdrängt. Am auffälligsten ist die Entwicklung jedoch im Stadium der Klageerhebung beim Gerichtshof, wo Deutschland vom 7. auf den 4. Platz aufgestiegen ist, während Belgien genau umgekehrt von Platz 4 auf Platz 7 zurückfiel: Im Jahr 2000 war dieser Mitgliedstaat lediglich in 19 Fällen Gegenstand einer Klageerhebung beim Gerichtshof, während 1999 noch in 29 Fällen Klageerhebung beschlossen worden war. Damit ist hier ein Rückgang von 34,48 % zu verzeichnen. Abb Am 31/12/2000 laufende Fälle, für die ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wurde, nach Mitgliedstaaten B DK D EL E F IRL I L NL A P FIN S UK 14

15 Abb Am 31/12/2000 laufende Fälle, für die eine mit Gründen versehene Stellungnahme versendet wurde, nach Mitgliedstaaten B DK D EL E F IRL I L NL A P FIN S UK Abb Am 31/12/2000 laufende Fälle, für die eine Klageerhebung beim Gerichtshof durchgeführt wurde, nach Mitgliedstaaten B DK D EL E F IRL I L NL A P FIN S UK 15

16 1.6.Anwendung des Artikels 228 EG-Vertrag durch die Kommission (Entwicklungen im Jahr 2000) Im Jahr 2000 hat die Kommission in drei Fällen den Beschluss gefasst, den Gerichtshof ein zweites Mal anzurufen und die Verhängung eines Zwangsgelds zu beantragen (gegen Deutschland, Italien und das Vereinigte Königreich). Zwei dieser Beschlüsse ergingen im Umweltbereich (D und UK), während der dritte (I) den Seeverkehr betraf. Die Klage gegen Deutschland wurde am 31. Januar 2001 erhoben. Die Klage gegen das Vereinigte Königreich befindet sich in Vorbereitung. Italien hat indessen Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt, die gegenwärtig geprüft werden. Im Jahr 2000 wurde erstmals ein Mitgliedstaat, Griechenland, im Rahmen einer zweiten Klageerhebung gemäß Artikel 228 EG-Vertrag zu einem Zwangsgeld verurteilt. In seinem Urteil vom 4. Juli 2000 (Rechtssache C-387/97, nicht veröffentlicht) hat der Gerichtshof die griechische Republik dazu verurteilt, ein Zwangsgeld in Höhe von pro Tag Verzug bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Befolgung des Urteils vom 7. April 1992 (Rechtssache C-45/91, Kommission gegen Griechenland) auf das Konto Eigenmittel der Gemeinschaft zu zahlen. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass in diesem Urteil festgestellt wurde, dass Griechenland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle und der Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle verstoßen hatte, dass es nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die Abfälle in der Region Chania ordnungsgemäß beseitigt werden (insbesondere durch Schließung der illegalen Deponie an der Mündung des Kouroupitos-Baches). Gestützt auf dieses zweite Urteil fordert die Kommission somit von der griechischen Republik eine monatliche Zahlung in Höhe des vom Gerichtshof verhängten Zwangsgeldes von pro Tag ab dem Tag der Urteilsverkündung, d.h. ab dem 5. Juli Am 31. Dezember 2000 hatte Griechenland noch immer nicht die zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofes vom 7. April 1992 erforderlichen Maßnahmen getroffen. Was die weiteren 1999 beim Gerichtshof anhängigen Fälle betrifft, so konnten die drei übrigen Verfahren gegen Griechenland eingestellt werden. Die Gerichtshof hat die Aussetzung des gegen Frankreich eingeleiteten Verfahrens im Zusammenhang mit der Nachtarbeit bis zum 30. April 2001 genehmigt, um den französischen Behörden die Möglichkeit zu gewähren, die französischen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen. Die Kommission hat ferner beschlossen, die Vollstreckung des zweiten Urteils des Gerichtshofs gegen Belgien auszusetzen, um die Fortführung der laufenden Kontakte mit diesem Mitgliedstaat zur Regelung der Frage der Rückerstattung der unrechtmäßig erhobenen Einschreibungsgebühren und der sonstigen diskriminierenden Maßnahmen zu ermöglichen, die nach wie vor gegenüber nicht-belgischen Studenten aus anderen Mitgliedstaaten zur Anwendung kommen. 16

17 Schließlich konnte im Jahr 2000 auch das Verfahren gegen Luxemburg im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung an Bord von Schiffen eingestellt werden, da dieser Mitgliedstaat dem Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 1992 endlich nachgekommen ist. Wenngleich des gegen Griechenland verhängte Urteil die Wirksamkeit des Verfahrens gemäß Artikel 228 zeigt, ist es doch insofern beunruhigend, als die Verurteilung dieses Mitgliedstaats überhaupt notwendig geworden ist. Außerdem ist die Verstoßsituation zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts noch immer nicht behoben, wenngleich Griechenland dem Urteil vom 4. Juli 2000 nachgekommen ist und die verhängten Zwangsgelder regelmäßig auf das Konto Eigenmittel der Gemeinschaft überwiesen hat. So hat Griechenland am 22. Dezember 2000 einen Betrag von entrichtet, was der Gesamtsumme des verhängten Zwangsgelds von pro Tag für den Zeitraum vom 5. Juli bis 30. September 2000 entspricht. In der nachstehenden Übersicht sind alle Beschlüsse der Kommission über eine zweite Klageerhebung (sowie der jeweilige Ausgang des Verfahrens) seit der Einführung dieses Verfahrens durch den Vertrag von Maastricht aufgeführt. 17

18 MS Gegenstand Jahr/ Nummer Erstes Urteil (226EG) Beantragtes Zwangsgeld ( /Tag) Datum des Beschlusses der Kommission Stand des Verfahrens B Wildlebende 1990/ /07/ /12/1997 Eingestellt Vogelarten Finanzierung für 1989/ /05/ /12/1999 Ausgesetzt Studenten (Staatsangehörigkeit) DE Oberflächenwasser 1987/ /10/ /01/1997 Eingestellt Wildlebende 1986/ /07/ /01/1997 Eingestellt Vogelarten Grundwasser 1986/ /02/ /01/1997 Eingestellt UVP-Richtlinie 1990/ /10/ /12/2000 Anhängig EL Privatschulen (Staatsangehörigkeit) 1989/ /03/ /12/1997 Eingestellt F Mülldeponie Kouroupitos Zugang zur Beschäftigung im öffentlichen Dienst Fehlerhafte Produkte Wildlebende Vogelarten Nachtarbeit von Frauen 1991/ /03/ /10/2000 Eingestellt 1993/ /05/ /06/1998 Eingestellt 1989/ /04/ /06/1997 Urteil vom 04/07/2000: / /07/ /12/2000 Eingestellt 1989/ /01/ /03/1998 Eingestellt 1984/ /04/ /06/1998 Eingestellt 1990/ /03/ /04/1999 C-99/224 Verfahren ausgesetzt I Strahlenschutz 1990/ /06/ /01/1997 Eingestellt L UK Hochschulabschlüsse Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge Abfallbewirtschaftungsplan Kommunale Abwässer Sicherheit auf See : Umweltschutz und Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen Zugang zur Beschäftigung im öffentlichen Dienst Medizinische Versorgung an Bord von Schiffen Qualität der Badegewässer (Blackpool & Southport) 1988/ /012/ /01/1997 Eingestellt 1993/ /12/ /12/1998 Eingestellt 1996/ /11/ /12/2000 Umsetzungsmaßnahmen in Prüfung 1991/ /07/ /12/1998 Eingestellt 1995/ /10/ /12/2000 Eingestellt 1986/ /07/ /12/2000 Anhängig 18

19 2. ZUR LAGE IN DEN EINZELNEN BEREICHEN 2.1.Wirtschaft und Finanzen Im Bereich des freien Kapitalverkehrs innerhalb der EG und mit Drittländern lässt sich die Situation im allgemeinen als zufriedenstellend bezeichnen. Während des Berichtszeitraums gab es nur wenige Beschwerden vonseiten der Wirtschaftsteilnehmer, während bestimmte festgestellte Beschränkungen beseitigt worden sind. Die Zahl der Vertragsverletzungsverfahren ist somit äußerst begrenzt, wobei jedoch einige dieser Fälle eine wesentliche Behinderung für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts darstellen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Befolgung der Grundsätze der Mitteilung der Kommission über bestimmte rechtliche Aspekte von Investitionen innerhalb der EU (ABl. C 220 vom ) durch die Mitgliedstaaten Anlass zur Einleitung neuer Vertragsverletzungsverfahren gab. Alle aufgrund der genannten Mitteilung eingeleiteten Verfahren betreffen die Ausstattung der Mitgliedstaaten mit Sondervollmachten in Bezug auf Unternehmen, die in bestimmten Sektoren des öffentlichen Versorgungswesens tätig sind (Energie, Telekommunikation, Flughäfen usw.). Der Europäische Gerichtshof hat am 23. Mai 2000 sein erstes einschlägiges Urteil 1 erlassen und Italien verurteilt, weil es sich in den Rechtsvorschriften über die Privatisierung der öffentlichen Unternehmen mit derartigen Sondervollmachten ausgestattet hat. Die Kommission hat den Gerichtshof ferner wegen mehrerer ähnlicher Vertragsverletzungen angerufen, während in anderen Fällen die Vertragsverletzungsverfahren weitergeführt werden. Diese Verstöße im Bereich der Sondervollmachten betreffen mehrere Mitgliedstaaten. Während bestimmte Beschränkungen für die Anlagetätigkeit von Pensionsfonds (Belgien, Finnland) beseitigt worden sind, ist wurde in Bezug auf die Regelung der Anlagetätigkeit von Rentensparfonds in Belgien ein neues Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Im Bereich der Zeichnung von Wertpapieren erließ der Gerichtshof am 26. September 2000 ein Urteil gegen Belgien 2, in dem er einen Verstoß Belgiens feststellte, da es den in Belgien ansässigen Personen den Erwerb von Papieren einer von Belgien begebenen Auslandsanleihe verboten hat. In seinem im Vorabentscheidungsverfahren erlassenen Urteil vom 6. Juni stellte der Gerichtshof fest, dass bestimmte steuerrechtliche Bestimmungen in den Niederlanden weiterhin eine Behinderung des freien Kapitalverkehrs darstellen. Dabei handelt es sich um Rechtsvorschriften, die besagen, dass die Befreiung von Rechtssache C-58/99 - Privatisierung öffentlicher Unternehmen - Ausstattung mit Sondervollmachten - Urteil vom 23. Mai Rechtssache C-478/98 Auslandsanleihe Verbot der Zeichnung für in Belgien ansässige Personen Urteil vom 26. September Rechtssache C-35/98 Freier Kapitalverkehr Direkte Besteuerung von Dividenden aus Anteilen - Befreiung Beschränkung auf Dividenden von Gesellschaften mit Sitz im Inland Urteil vom 6. Juni

20 der Einkommensteuer nur für ansonsten steuerpflichtiger Dividenden gewährt wird, die von Gesellschaften mit Sitz in den Niederlanden an private Anleger ausgezahlt werden. Die Mehrzahl der während des Jahres 2000 entgegengenommenen Beschwerden die jedoch von begrenzter Tragweite waren betraf den Erwerb von Immobilien, vor allem in Dänemark und Österreich, durch Nichtgebietsansässige. Die Kommission nahm in diesen verschiedenen Fällen zusätzliche Untersuchungen vor. In seinem Urteil vom 13. Juli stellte der Gerichtshof fest, dass die nationale Regelung eines Mitgliedstaats, nach der nur die eigenen Staatsangehörigen von der Beantragung einer Genehmigung für den Erwerb eines Grundstücks in einem Gebiet von militärischer Bedeutung befreit sind, mit dem freien Kapitalverkehr unvereinbar ist. 2.2.Unternehmen Vorschriften der Richtlinie 98/34/EG (ex. 83/189/EWG) zur Verhütung von Handelshemmnissen Das durch die Richtlinie 98/34/EG eingeführte Informationsverfahren ist ein wichtiges Instrument zur Verhütung von Handelshemmnissen und dient der gegenseitigen Information. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ihre Entwürfe für technische Vorschriften vorzulegen, damit diese vor ihrer endgültigen Verabschiedung auf ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen über den Binnenmarkt geprüft werden können. Dieses Verfahren, das zuvor nur bei Produkten einzuhalten war, ist seit dem 5. August 1999 auch bei Diensten der Informationsgesellschaft zu beachten 5.Hierbei handelt es sich um einen Sektor, in dem der technologische und rechtliche Fortschritt ebenfalls die Einsetzung eines wirksamen Instruments zur vorherigen Information, Verwaltungspartnerschaft und Kontrolle rechtfertigt, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der Grundfreiheiten und rechte. Im Jahr 2000 gingen bei der Kommission 751 Entwürfe für technische Vorschriften ein (von denen 23 Vorschriften die Dienste der Informationsgesellschaft, die übrigen dagegen Produkte betrafen), die von den Dienststellen der Kommission geprüft wurden hatte sich diese Zahl auf 604 und 1999 auf 591 belaufen. Diese Zahlen zeigen, dass die Mitgliedstaaten trotz der Vollendung des Binnenmarktes weiterhin eine Vielzahl technischer Vorschriften erlassen, ja sogar zu einer Regulierung des Marktes zurückkehren, insbesondere aufgrund des technologischen Fortschritts und in dem Bestreben, die Kontrollen im Hygienebereich und vor allem im Nahrungsmittelsektor zu verstärken. Diese Initiativen gilt es zu kontrollieren um zu vermeiden, dass sie das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes gefährden, und um die Bereiche zu ermitteln, in denen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erforderlich sind. 4 5 Rechtssache C-423/98 Genehmigungsverfahren für den Erwerb von Grundstücken Urteil vom 13. Juli Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, mit der das Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften um die Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft erweitert wird (ABl. L 217 vom , S. 18). 20

21 Zu 45 6 der im Jahr 2000 bearbeiteten Mitteilungen hat die Kommission eine ausführliche Stellungnahme abgegeben und eine Änderung der geplanten Maßnahmen verlangt, da diese ihrer Ansicht nach zu ungerechtfertigten Beschränkungen des freien Waren- bzw. Dienstleistungsverkehrs (Dienste der Informationsgesellschaft) führen könnten. Die Mitgliedstaaten haben ihrerseits 92 7 ausführliche Stellungnahmen abgegeben. Generell lässt sich feststellen, dass sich der Rückgang der Zahl der ausführlichen Stellungnahmen konsolidiert. Dies zeigt, dass die im Rahmen des Verfahrens getroffenen erzieherischen Maßnahmen gute Ergebnisse zeitigen, und dass die Qualität der einzelstaatlichen Vorschriften besser wird. In rund zehn Fällen wurde dank der Richtlinie die Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene erleichtert und die Verabschiedung einzelstaatlicher Maßnahmen verhindert, die möglicherweise die Standpunkte bestimmter Mitgliedstaaten festgeschrieben hätten, während man nun nach gemeinsamen Lösungen suchte. So wurde die Prüfung von fünf Mitteilungen 8 um ein Jahr zurückgestellt, da sie ein Sachgebiet betrafen, das auch Gegenstand eines dem Rat vorliegenden Richtlinienentwurfs ist, und die Prüfung von acht weiteren Mitteilungen 9 wurde ebenfalls um ein Jahr zurückgestellt, da die Kommission ihre Absicht bekannt gegeben hatte, einschlägige Rechtsvorschriften zu erlassen. Das vom Europäischen Gerichtshof 1996 erlassene Urteile in der Rechtssache CIA Security 10 veranlasste die Mitgliedstaaten, ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG besser nachzukommen. In dieser Rechtssache war der Gerichtshof zu dem Schluss gelangt, dass ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht zur Unanwendbarkeit der betreffenden technischen Vorschrift führt. Am 26. September 2000 äußerte sich der Gerichtshof in der Rechtssache C-443/98 (Unilever) näher zu dieser Frage, indem er feststellte, dass die Annahme einer Maßnahme, die zwar mitgeteilt wurde, wobei jedoch die in der Richtlinie 98/34/EG vorgesehenen Fristen nicht eingehalten wurden, ebenfalls zur Unanwendbarkeit der betreffenden technischen Vorschrift führt. In einigen Fällen jedoch wird, sobald die Kommission einen Verstoß gegen die Richtlinie feststellt, ein Dialog mit dem betreffenden Mitgliedstaat aufgenommen, um die Situation zu klären, bzw. ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Stand: 31. Dezember Die Frist für die Abgabe von ausführlichen Stellungnahmen zu den 2000 mitgeteilten Entwürfen läuft am 31. März 2001 ab. Diese Zahl enthält somit auch gewisse Mitteilungen aus dem Jahr 1999, für die die entsprechende Frist am 31. März 2000 ablief. Stand: 31. Dezember Die Frist für die Abgabe ausführlicher Stellungnahmen zu den im Jahr 2000 mitgeteilten Entwürfen läuft am 31. März 2001 ab. Diese Zahl enthält somit auch gewisse Mitteilungen aus dem Jahr 1999, für die die entsprechende Frist am 31. März 2000 ablief. Stand: 31. Dezember Die Anträge auf Zurückstellung der Meldungen aus dem Jahr 1999 können den Mitgliedstaaten bis zum 31. März 2000 bekanntgegeben werden. Diese Zahl enthält keine Mitteilungen aus dem Jahr 1999, für die die entsprechende Frist am 31. März 2000 ablief, da zu diesen Mitteilungen keine Anträge auf Rückstellung eingereicht wurden. Stand: 31. Dezember Die Anträge auf Zurückstellung der Meldungen aus dem Jahr 1999 können den Mitgliedstaaten bis zum 31. März 2000 bekanntgegeben werden. Diese Zahl enthält keine Mitteilungen aus dem Jahr 1999, für die die entsprechende Frist am 31. März 2000 ablief, da zu diesen Mitteilungen keine Anträge auf Rückstellung eingereicht wurden. Urteil vom 30. April 1996, Rechtssache C-194/94, CIA Security, Sammlung der Rechtsprechung Bd. I, S

22 Artikel 226 EG-Vertrag eingeleitet. Ende 2000 waren etwa zehn derartige Untersuchungen noch nicht abgeschlossen. Eine weitere wichtige Entscheidung des Gerichtshofs aus dem Jahr 2000 ist sein Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-37/99 (Donkersteeg), in dem der Gerichtshof Hinweise zum Begriff der technischen Spezifikation in der Landwirtschaft und zum verbindlichen Charakter des Begriffs der technischen Vorschrift abgibt. Im Hinblick auf die Intensivierung des Dialogs mit den Begünstigten des Verfahrens, d.h. den Unternehmen, wurde unter der Adresse eine Website eingerichtet, die vor allem die mitgeteilten Entwürfe enthält Arzneimittel Im Laufe des Jahres 2000 wurden der Kommission fast alle noch ausstehenden Maßnahmen zur Umsetzung der im Arzneimittelsektor geltenden Richtlinien mitgeteilt. Lediglich in Frankreich ist die Umsetzung der Richtlinie 93/41/EG im Veterinärsektor noch nicht abgeschlossen. Was die 1999 von der Kommission verabschiedeten Richtlinien anbelangt, deren Umsetzungsfrist mittlerweile abgelaufen ist, so haben die meisten Mitgliedstaaten ihre nationalen Umsetzungsmaßnahmen bereits mitgeteilt. Lediglich in Italien muss die Umsetzung der Richtlinien 1999/82/EG und 1999/83/EG und in Portugal die Umsetzung der Richtlinie 1999/104/EG noch zum Abschluss gebracht werden. Wie in den vergangenen Jahren gibt es weiterhin einige allgemeine Probleme bei der Auslegung und Anwendung arzneimittelrechtlicher Richtlinien durch die Mitgliedstaaten. Dabei geht es vor allem darum, dass die Mitgliedstaaten den Begriff Arzneimittel unterschiedlich auslegen (was bisweilen zu Beschränkungen des freien Warenverkehrs führt). Ferner liegen einige Beschwerden vor, in denen den zuständigen nationalen Stellen vorgeworfen wird, sich nicht an die Transparenz - Richtlinie 89/105/EWG zu halten. In mehreren laufenden Vertragsverletzungsverfahren geht es auch um die Umsetzung und Anwendung von Artikel 4 Absatz 8 Buchstabe a Ziffern i-iii der Richtlinie 65/65/EWG durch die Mitgliedstaaten sowie um die erneute Zulassung älterer Arzneimittel. Die Kommission prüft diese Probleme und Beschwerden sorgfältig Kosmetische Mittel Im Laufe des Jahres 2000 konnte die Kommission deutliche Fortschritte bei der Durchführung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für kosmetische Mittel feststellen und musste nur noch wenige Vertragsverletzungsverfahren wegen mangelhafter Durchführung prüfen. Viele der von der Kommission wegen Nichtmitteilung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Gemeinschaftsrichtlinien eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren konnten eingestellt werden. Lediglich in Frankreich muss die Veröffentlichung der Ministerialerlasse zur Umsetzung der Richtlinien 93/35/EWG des Rates zur sechsten Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates und 98/62/EG der Kommission zur dreiundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 76/768/EWG an den technischen Fortschritt noch abgeschlossen werden. 22

23 Die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien 2000/6/EG und 2000/11/EG zur Anpassung der Richtlinie 76/768/EWG an den technischen Fortschritt sind indessen von 12 bzw. 11 Mitgliedstaaten mitgeteilt worden, während die übrigen Mitgliedstaaten bereits fortgeschrittene Entwürfe vorgelegt haben. Die Richtlinien 97/18/EG und 2000/41/EG zur Aufschiebung des Termins, ab dem Tierversuche für Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen kosmetischer Mittel untersagt sind, um eine gewisse Rechtssicherheit für die Wirtschaftsteilnehmer zu gewährleisten, sind allerdings von einigen Mitgliedstaaten noch nicht umgesetzt worden. Dazu ist anzumerken, dass die Tatsache, dass die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für eine Richtlinie zur sechsten Änderung der Richtlinie 76/768/EWG zur Einführung eines Verbots von Tierversuchen für kosmetische Fertigerzeugnisse und deren Bestandteile vorgelegt hat, die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen zur Umsetzung der vorgenannten Richtlinien entbindet Chemische Erzeugnisse Im Bereich Chemikalien wurden im Laufe des Jahres Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung der Maßnahmen eingeleitet. Dabei handelte es sich um Düngemittel (Richtlinien 1997/63 und 1998/3), Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Richtlinien 1999/27 und 1999/43) und Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) (Richtlinien 1999/11 und 1999/12). Nach Übersendung von fünf mit Gründen versehenen Stellungnahmen zu den Richtlinien, deren Umsetzungsfrist 1999 abgelaufen war (Richtlinien 1999/11 und 1999/12), ist die Umsetzung mittlerweile in den meisten Mitgliedstaaten erfolgt. Zwölf Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung von Umsetzungsmaßnahmen sind noch nicht abgeschlossen. Einige dieser Fälle sind vor dem Gerichtshof anhängig und betreffen die Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) (Richtlinien 1999/11 und 1999/12). Die Fristen für die Umsetzung von drei Richtlinien über die Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Richtlinien 1994/27, 1999/51, 1999/43) sind im ersten Halbjahr 2000 abgelaufen. 8 Mitgliedstaaten hatten die beiden erstgenannten Richtlinien nicht fristgemäß umgesetzt, während 12 Mitgliedstaaten die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 1999/43 nicht eingehalten haben. Wegen fehlerhafter Umsetzung der Richtlinie 93/15/EWG über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke laufen zwei Verfahren Kraftfahrzeuge, landwirtschaftliche Zugmaschinen, Krafträder Bei der Umsetzung der zahlreichen Richtlinien zur Regelung der Betriebserlaubnis bzw. Bauartzulassung für Kraftfahrzeuge, Bauteile und technische Systeme im Bereich Personenkraftwagen, leichte und schwere Nutzfahrzeuge, zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen konnte ein zufriedenstellendes Tempo festgestellt werden. Durch die vergleichsweise große Zahl von Richtlinien, die in diesen Bereichen angenommen wurden, hatten jedoch einige Mitgliedstaaten bei der fristgemäßen Umsetzung offensichtlich 23

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