MANDANTENBRIEF INFORMATIONEN FÜR SIE ÜBER STEUERN, RECHT UND WIRTSCHAFT

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1 Just & Partner Steuerberatungsgesellschaft Postfach Hofheim Ausgabe Februar 2006 MANDANTENBRIEF INFORMATIONEN FÜR SIE ÜBER STEUERN, RECHT UND WIRTSCHAFT Lesen Sie in dieser Ausgabe TERMINE MÄRZ %-REGELUNG BEI GEWILLKÜRTEM BETRIEBSVERMÖGEN SOLL NICHT MEHR MÖGLICH SEIN...2 UMKEHR DER STEUERSCHULDNERSCHAFT BEI GEBÄUDEREINIGUNG...3 VERRECHNUNG VON VERLUSTEN AUS STEUERSTUNDUNGSMODELLEN WIRD EINGESCHRÄNKT...3 ABGRENZUNG VON ARBEITNEHMER- UND ARBEITGEBERBEITRÄGEN ZUR DIREKTVERSICHERUNG...4 DAUERFRISTVERLÄNGERUNG FÜR UMSATZSTEUER 2006 BEANTRAGEN...4 GEBRAUCHTWAGENKAUF: GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLUSS UND BESICHTSKLAUSEL...5 ZWEITWOHNUNGSTEUER: ERHEBUNG VON VERHEIRATETEN BEI BERUFSBEDINGT GEHALTENEN WOHNUNGEN VERFASSUNGSWIDRIG...5 ENTGELTLICHE WEITERGABE VON TANKQUITTUNGEN SOLL BESTRAFT WERDEN...5 ZAHLUNGSVERZUG: HÖHE DER VERZUGSZINSEN...5 Dipl.Kaufmann Manfred Just Kanzlei: Zweigniederlassung: in Kooperation mit Steuerberater Rechtsbeistand Bahnhofstraße 4 Leitung: Beate Reder Steuerberaterin Rechtsanwaltskanzlei Blatt Will-Fuchs & Kollegen Beate Reder Steuerberaterin Hofheim Finkenherdsiedlung Maroldsweisach Siebenbrückleinsgasse Schweinfurt Dipl. Kaufmann Michaela Just Steuerberater Telefon ( ) Telefon ( ) Telefon ( ) Registergericht AG Bamberg Telefax ( ) Telefax ( ) Telefax ( ) Partnerschaftsregister-Nr. 14 stb.ges@just-partner.com j&p.maro@just-partner.com rechtsanwaelte@kanzlei-blatt.de

2 Seite 2 Termine März 2006 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung 1 Scheck Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 2 Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag Ab dem ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen Umsatzsteuer Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. Für den abgelaufenen Monat. Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. 1 %-Regelung bei gewillkürtem Betriebsvermögen soll nicht mehr möglich sein Auf Grund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist es auch solchen Unternehmern gestattet, gewillkürtes Betriebsvermögen zu bilden, die ihren Gewinn mittels einer Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Voraussetzung dafür ist, dass das Wirtschaftsgut nicht nur in geringfügigem Umfang betrieblich genutzt wird. Eine Nutzung zu 10 % bis 50 % für betriebliche Zwecke ist ausreichend. Die Zuordnung des Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen muss durch entsprechende, zeitnah erstellte Aufzeichnungen erfolgen. Bei privater Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs war bisher die so genannte 1 %-Regelung anzuwenden, wenn der Unternehmer kein Fahrtenbuch führte, nach dem die tatsächlichen Privatfahrten ermittelt werden konnten. Diese Regelung bestand auch für Kraftfahrzeuge, die als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt wurden. Ab muss der Unternehmer glaubhaft machen, dass er das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich nutzt. Liegt die betriebliche Nutzung nur zwischen 10 % bis 50 %, ist die 1 %-Regelung nicht mehr anzuwenden. Stattdessen sind die auf die geschätzte Privatnutzung entfallenden Kosten anzusetzen. Beispiel: Zahnarzt A behandelt seinen Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen. Die betriebliche Nutzung des Pkw beträgt 40 %. Die 1 %-Regelung entfällt, da das Fahrzeug zu nicht mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Danach sind 60 % der Kosten des Pkw als Entnahme anzusetzen.

3 Seite 3 WIR ANALYSIEREN UND PLANEN IHR UNTERNEHMEN Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung Der Katalog, nach denen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, ist um das Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen erweitert worden. Ab dem müssen Unternehmer, denen die Reinigung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in Rechnung gestellt wird, die Umsatzsteuer abführen. Der Gebäudereiniger, der für einen Unternehmer tätig wird, darf in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen und muss auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft hinweisen. Ausgenommen von dieser Regelung sind: Umsätze der Kleinunternehmer nach 19 Umsatzsteuergesetz Einzelne Umsätze bis zu 500 (ohne Umsatzsteuer) Leistungen an Unternehmer (Vermieter) mit nicht mehr als zwei Wohnungen. Verrechnung von Verlusten aus Steuerstundungsmodellen wird eingeschränkt Die Verrechnung von Verlusten aus Steuerstundungsmodellen wird eingeschränkt. Steuerstundungsmodelle sind meist Fonds in Form von Personengesellschaften, die ihren Anlegern in der Anfangsphase hohe Verluste zuweisen. Auf Grund einer Gesetzesänderung sind Verluste aus solchen Modellen künftig nur noch mit späteren Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle zu verrechnen. Die Verrechnungsmöglichkeit gilt zeitlich unbegrenzt. Die Neuregelung gilt, wenn dem Steuersparfonds nach dem beigetreten wurde oder nach dem mit dem Außenvertrieb begonnen wurde. Der Beschluss von Kapitalerhöhungen und die Reinvestition von Erlösen in neue Projekte stehen dem Beginn des Außenvertriebs gleich. Betroffen sind in erster Linie Verluste aus gewerblichen Steuerstundungsmodellen: Schiffsbeteiligungen, soweit sie noch Verluste vermitteln, Medienfonds New Energy Fonds Leasingfonds

4 Seite 4 Wertpapierhandelsfonds Videogamefonds. Außerdem sind Verluste aus selbstständiger Arbeit, aus typischen stillen Gesellschaften, aus Vermietung und Verpachtung (insbesondere geschlossene Immobilienfonds) und Verluste aus sonstigen Einkünften einbezogen. Nicht betroffen sind Private Equity und Venture Capital Fonds, da diese ihren Anlegern keine Verluste zuweisen. Insgesamt soll mit diesem Vorhaben die Attraktivität solcher Verlustzuweisungsmodelle eingeschränkt werden. Die Regelung könnte sich jedoch positiv auf Schifffonds auswirken, da diese kaum noch mit steuerlichen Verlustzuweisungen werben und die Ausschüttungen wegen der günstigen Tonnagebesteuerung nahezu steuerfrei sind. Abgrenzung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zur Direktversicherung Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung wurde ab 1975 eine neue Vorschrift erlassen. Der Arbeitgeber konnte Leistungen zu einer Direktversicherung unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Höchstbetrag von je Arbeitnehmer im Kalenderjahr pauschal mit 20 % versteuern. Zahlte der Arbeitnehmer noch eigene Beiträge zu einer Direktversicherung, wurde dieser Eigenbeitrag nicht in die Höchstbetragsberechnung einbezogen. Das Finanzgericht Münster hatte die Frage zu entscheiden, wann Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge vorliegen. Das Gericht kommt zu folgendem Ergebnis: Für die Abgrenzung, ob ein Arbeitgeber- oder ein Arbeitnehmerbeitrag vorliegt, ist nicht entscheidend, wer den Beitrag zahlt, sondern, wer ihn gegenüber der Versicherungsgesellschaft schuldet. Der Bundesfinanzhof ist zur endgültigen Entscheidung angerufen. Hinweis: Durch das Alterseinkünftegesetz ist der Bereich der Direktversicherung ab neu geregelt. Die Pauschalierungsmöglichkeit für Direktversicherungsbeiträge für nach dem erteilte Versorgungszusagen ist weggefallen. Für zum bereits bestehende Verträge gilt eine Übergangsregelung. Ab gibt es für bestimmte vom Arbeitgeber geleistete Direktversicherungsbeiträge eine begrenzte Steuerfreiheit. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2006 beantragen Auf Grund der Abschaffung der so genannten Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2006 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben. Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist das Kalendervierteljahr, der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der Vorauszahlungen) des Jahres 2005 mehr als betragen hat. Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 512 betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien. Wenn sich im Jahr 2005 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2006 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2006 bis zum der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden. Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2006 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig. Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2005 angemeldet und bis zum geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am fällige Vorauszahlung für Dezember 2006 angerechnet. Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2006 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum zu stellen.

5 Seite 5 Die gewährte Dauerfristverlängerung gilt auch für die vierteljährlich abzugebenden Zusammenfassenden Meldungen. Ein einmal gestellter und genehmigter Antrag gilt so lange fort, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Gebrauchtwagenkauf: Gewährleistungsausschluss und Besichtsklausel Ein zwischen Privatpersonen geschlossener Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug enthielt neben einem formularmäßigen Ausschluss jeder Gewährleistung einen handschriftlichen Zusatz gekauft wie gesehen (so genannte Besichtsklausel). Der Bundesgerichtshof beurteilte diese Konstellation unter Hinweis auf das Verständnis der im Gebrauchtwagenhandel beteiligten Verkehrskreise als umfassenden Gewährleistungsausschluss. Der Hinweis wie besichtigt oder wie gesehen allein erfasst allerdings nur solche Mängel, die bei einer den Umständen nach zumutbaren Prüfung und Untersuchung unschwer erkennbar sind. Zweitwohnungsteuer: Erhebung von Verheirateten bei berufsbedingt gehaltenen Wohnungen verfassungswidrig Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verstößt die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer von nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, die am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen eine Wohnung halten und deren eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, gegen die Verfassung, konkret gegen das Diskriminierungsverbot von Ehegatten gegenüber Ledigen. Diesbezügliche Regelungen in Zweitwohnungsteuersatzungen wurden für nichtig erklärt. In vergleichbaren Fällen sollte deshalb die Aufhebung der Zweitwohnungsteuerbescheide bzw. bei bereits eingelegtem Widerspruch dessen Bescheidung beantragt werden. Entgeltliche Weitergabe von Tankquittungen soll bestraft werden Bei Internetauktionen werden vermehrt Tankquittungen versteigert, mit deren Hilfe der potenzielle Käufer Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend macht. Bisher können sich die Verkäufer darauf berufen, für die weitere Verwendung der Belege durch den Käufer nicht verantwortlich zu sein. Die Bundesregierung plant, auch die unberechtigte Weitergabe von Belegen als Steuerordnungswidrigkeit zu verfolgen. Erfasst werden soll nur die gezielte Weitergabe von Belegen gegen Entgelt. Eine unbeabsichtigte Verschaffung der Verfügungsmacht an Belegen, z. B. durch das Zurücklassen von Kassenbelegen an der Verkaufstheke, wird keine Ordnungswidrigkeit sein. Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft, der Schuldner die Leistung verweigert, besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen. Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde. Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

6 Seite 6 Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab : Zeitraum Basiszinssatz Verzugszinssatz Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung 1.1. bis ,14 % 6,14 % 9,14 % 1.7. bis ,13 % 6,13 % 9,13 % 1.1. bis ,21 % 6,21 % 9,21 % 1.7. bis ,17 % 6,17 % 9,17 % 1.1. bis ,37 % 6,37 % 9,37 % Mit freundlichen Grüßen J U S T & P A R T N E R Steuerberatungsgesellschaft Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Zu den angesprochenen Themen dieses Schreibens wird im Bedarfsfalle gerne Auskunft erteilt. Kontakt für weitere Informationen zum Thema Lohn und Umsatzsteuer: Engelbert Halbig Bilanzbuchhalter +49(0) engelbert.halbig@just-partner.com Kontakt für weitere Informationen zum Thema Einkommensteuer: Monika Stubenrauch Steuerfachangestellte +49(0) monika.stubenrauch@just-partner.com Kontakt für weitere Informationen zum Thema Jahresabschluss und EDV: Thorsten Dümpert Bilanzbuchhalter +49(0) thorsten.duempert@just-partner.com

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