Beschlussvorlage. Amt / Fachbereich. Bauamt Sitzungstermin Ortsrat Melle-Mitte X Ausschuss für Planen, Bauen und

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1 Stadt Melle Der Bürgermeister Beschlussvorlage Amt / Fachbereich Datum Bauamt Beratungsfolge voraussichtlicher TOP Vorlagen Nr. öffentlich Sitzungstermin Ortsrat Melle-Mitte X Ausschuss für Planen, Bauen und /2013 X Stadtentwicklung Verwaltungsausschuss Rat der Stadt Melle X Bebauungsplan "Neuer Graben", Melle-Mitte - Beschluss über die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange I. Beschlussvorschlag: Der Entwurf des Bebauungsplanes Neuer Graben wird gebilligt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 13 a i. V. m. 13 i. V. m. 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB wird beschlossen. gez. Berghegger gez. Schönfeld gez. Mallon Bürgermeister Stadtbaurat Amtsleiter

2 II. Stellungnahme zur Sach- und Rechtslage In seiner Sitzung am hat der Rat der Stadt Melle die Aufstellung des Bebauungsplanes Neuer Graben in Melle-Mitte beschlossen. Auf dieser Grundlage wurde ein Bebauungsplanentwurf erarbeitet. Ziel der Planung ist es, in unmittelbarer Nähe zum Einzelhandelsstandort Mühlenstraße durch die Ausweisung eines besonderen Wohngebietes (WB) gemäß 4 a Baunutzungsverordnung (BauNVO) die Wohnsituation und damit die bereits eingeleitete bzw. bestehende Entwicklung zu stärken. Aus diesem Grund wurde gemäß 4 a BauNVO ein Gebiet zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete) festgesetzt. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Vergnügungsstätten und Tankstellen werden aufgrund der bestehenden Struktur ausgeschlossen. Weiterhin werden Baugrenzen und Baulinien festgesetzt, die sich am Bestand orientieren. Die Baulinien wurden aufgegriffen; die Baugrenzen etwas erweitert. Zudem wird eine GRZ von 0,8 und eine GFZ von 2,0 festgesetzt. Dies entspricht nicht den Vorgaben aus 17 Abs. 1 BauNVO, in der eine maximale GRZ von 0,6 und eine GFZ von 1,6 vorgegeben wird. Nach Abs. 2 können diese Grenzen jedoch unter bestimmten Voraussetzungen (städtebauliche Gründe, Überschreitung wird durch Umstände oder Maßnahmen ausgeglichen) überschritten werden. Diese städtebaulichen Gründe liegen durch die bestehenden Strukturen und die Lage des Gebiets im Zentrum von Melle vor. Die Überschreitung wird durch die Tatsache ausgeglichen, dass im Gegensatz zur rechtskräftigen Bauleitplanung die GRZ um 0,2 und damit ca m² verringert wird. Weiterhin wurden Festsetzungen zum Erhalt von Bäumen im Gebiet getroffen. Den Strukturen entsprechend wird eine geschlossene Bauweise festgelegt. Bei dem Gebiet handelt es sich um eine der ältesten Straßen Melles und um gewachsene Strukturen, die erhalten werden sollen. Um neue Gebäude in das Gebiet zu integrieren und damit diese nicht zu Fremdkörpern in den Häuserzeilen werden, wird eine örtliche Bauvorschrift zu Dachneigung, Dachfarben, Außenwänden und Werbeanlagen erlassen. Ausnahmen sind nur in ganz geringem Umfang möglich. Ziel der Festsetzungen ist es, moderne Bauweisen in die bestehende Bebauung zu integrieren. Hier soll zwar Rücksicht auf die vorhandenen Gebäude genommen, jedoch Neuerungen ebenfalls ermöglicht werden. Damit soll ein harmonisches Nebeneinander von Altem und Neuem erreicht werden. Die Planung soll im Verfahren gemäß 13 a Baugesetzbuch (BauGB) Bebauungspläne der Innenentwicklung aufgestellt werden. Durch den Bebauungsplan sollen Flächen wieder nutzbar gemacht werden, die durch Aufgabe der Nutzung sonst leer stehen würden. Zudem handelt es sich auch um eine Nachverdichtung in diesem Bereich. Aufgrund der Größe des Geltungsbereiches von rund m² liegt die Fläche weit unter der zulässigen maximal m² Grundfläche. Folglich kann von der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach 2 a BauGB, von der Angabe nach 3 Abs. 2 S. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach 6 Abs. 5 S. 3 und 10 Abs. 4 BauGB abgesehen werden. Auch 4 c BauGB ist nicht anzuwenden. Der Flächennutzungsplan stellt für die Fläche gemischte Baufläche dar. Dies entspricht nicht den vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplanes als Besondere Wohngebiete (WB), kann jedoch aufgrund des Verfahrens gemäß 13 a BauGB nachrichtlich geändert werden. Ein formelles Änderungsverfahren ist nicht notwendig.

3 Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird im Osten ein Teilbereich des Bebauungsplanes Kampstraße Neufassung sowie im Westen ein Teil des Bebauungsplanes Am Markt Neufassung überlagert. Kosten entstehen der Stadt Melle aufgrund der Planung nur, sofern das Bauleitplanverfahren dies vorsieht (Bekanntmachung, TÖB-Beteiligung etc.).

4 III. Beratung im Ortsrat Melle-Mitte Der Ortsrat Melle-Mitte hat die Angelegenheit in seiner Sitzung am beraten und schlägt vor, den unter I. aufgeführten Beschluss herbeizuführen mit folgenden Abweichungen zu verfassen: IV. Beratung im Ausschuss für Planen, Bauen und Stadtentwicklung Der Ausschuss für Planen, Bauen und Stadtentwicklung hat die Angelegenheit in seiner Sitzung am beraten und schlägt vor, den unter I. aufgeführten Beschluss herbeizuführen mit folgenden Abweichungen zu verfassen: V. Beratung im Verwaltungsausschuss Der Verwaltungsausschuss hat die Angelegenheit in seiner Sitzung am beraten und schlägt vor, den unter I. aufgeführten Beschluss herbeizuführen mit folgenden Abweichungen zu verfassen:

5 Weg Post Ev. Kirchengemeinde B Neuer Graben Mühlenstraße Park- Fuß- u. Radweg Fußweg

6 Planzeichenerklärung Signaturen gemäß der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung PlanzV 90) Art der baulichen Nutzung ( 5 Abs.2 Nr.1, 9 Abs.1 Nr.1 des Baugesetzbuches -BauGB-, 1 bis 11 der Baunutzungsverordnung -BauNVO-) Besondere Wohngebiete ( 4a BauNVO) Bauweise, Baulinien, Baugrenzen ( 9 Abs.1 Nr.2 BauGB, 22 und 23 BauNVO) Baulinie Baugrenze Füllschema der Nutzungsschablone Art der baulichen Nutzung Grundflächenzahl (GRZ) Geschossflächenzahl (GFZ) Verhältnis der überbaubaren Verhältnis der Summe der Geschoß- Fläche zur Grundstücksfläche flächen zur Grundstücksfläche Anzahl der Vollgeschosse Bauweise Dachform Verkehrsflächen ( 9 Abs.1 Nr.11 und Abs.6 BauGB) Sonstige Planzeichen Öffentliche Straßenverkehrsflächen Straßenbegrenzungslinie Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ( 9 Abs.7 BauGB) 1 F B G Z 1 B d D E s A B z 1 D s f 2 g 2 E D N z 2 D E A S B R 2 D F W R B Z 2 V a

7 Präambel Aufgrund des 1 Abs. 3 und des 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Novelle vom (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1509) der 66 und 84 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vom (Nds. GVBl. S. 46 VORIS 21072) und des 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 422) hat der Rat der Stadt Melle diesen Bebauungsplan, bestehend aus den textlichen Festsetzungen, der Planzeichnung, der örtlichen Bauvorschrift und der Begründung, als Satzung beschlossen. Melle, den Bürgermeister Der Rat der Stadt Melle hat in seiner Sitzung am... die Aufstellung des Bebauungsplanes beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am... ortsüblich bekanntgemacht. Melle, den Bürgermeister Der Bebauungsplan wurde vom Baudezernat der Stadt Melle ausgearbeitet. Melle, den Stadtbaurat Der Rat der Stadt Melle hat in seiner Sitzung am... dem Entwurf des Bebauungsplanes und der Begründung zugestimmt und die öffentliche Auslegung gem. 3 (2) BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am... ortsüblich bekannt gemacht. Der Entwurf der Änderung des Bebauungsplanes und der Begründung haben vom... bis... gem. 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegen. Melle, den Bürgermeister Der Rat der Stadt Melle hat den Bebauungsplans nach Prüfung der Bedenken und Anregungen gem. 3 (2) BauGB in seiner Sitzung am... als Satzung ( 10 BauGB) sowie die Begründung beschlossen. Melle, den Bürgermeister Der Bebauungsplan ist gem. 10 Abs. 3 BauGB am... ortsüblich bekannt gemacht worden. Der Bebauungsplan ist damit am... rechtsverbindlich geworden. Melle, den Bürgermeister

8 Innerhalb eines Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gem. 214 Abs.1 Nr. 1 3 BauGB nicht geltend gemacht worden ( 215 Abs.1 BauGB). Melle, den Bürgermeister

9 Die Außenwände sind verputzt oder verklinkert anzufertigen. Hierzu sind folgende RAL- Farben zulässig: Weiß/ Beige: 1001,1013,1014, 1015, 9001, 9002, 9003, 9010, 9016 Rot: 3003, 3004, 3005, 3009, 3011 Braun: 8007, 8011, 8012, 8014, 8015 Zudem sind Sandsteine in der entsprechenden, natürlichen Farbgebung zulässig. 2.4 Ausnahmen Von den Festsetzungen zur Farbgebung (Dachfarbe und Außenwände) darf eine Nuance abgewichen werden. 2.5 Werbeanlagen Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Ansonsten richten sich die Vorschriften nach der NBauO. Werbeanlagen sollen nur im Rahmen der NBauO zulässig sein. 3. Nachrichtliche Übernahmen gem. 9 Abs. 6 BauGB und sonstige Hinweise 3.1 Bebauungspläne Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes werden die im Geltungsbereich bisher rechtskräftigen Bebauungspläne Am Markt - Neufassung und Kampstraße Neufassung für die Teilbereiche unwirksam, für den dieser Bebauungsplan gilt. Sie werden in diesen Bereichen durch diesen Bebauungsplan ersetzt. 3.2.Bodenfunde Archäologische Bodenfunde gem. 14 Abs. 1 Nds. Denkmalschutzgesetz: Sollten bei den geplanten Bau-und Erdarbeiten ur-oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen u. Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gemäß 14 Abs. 1 des Nds. Denkmalschutzgesetzes ( NDSchG ) meldepflichtig und müssen der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich gemeldet werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind nach 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeit gestattet.

10 3.3 Straßen/ Versorgungsleitungen/ Telekommunikation Bei eventuellen Tiefbauarbeiten ist auf die vorhandenen endverlegten Versorgungsleitungen und Kommunikationsleitungen Rücksicht zu nehmen, damit Schäden und Unfälle vermieden werden. Die bauausführenden Firmen haben sich vor Inangriffnahme der Bauarbeiten mit den jeweiligen Versorgungsunternehmen in Verbindung zu setzen. Weiterhin ist bei der Planung zu beachten, dass die Versorgungsleitungen jederzeit zugänglich sind. 3.4 Hinweise zu Umweltbelangen Es wird darauf hingewiesen, dass die Nutzung von regenerativen Energien, und die Minimierung von versiegelten Flächen durch wasserdurchlässige Materialien u. ä. bei der Planung des Gebäudes und der Außenbereiche Berücksichtigung finden sollten. 3.5 Brandschutz und Löschwasserversorgung Die Löschwasserversorgung ist in einer der örtlichen Verhältnisse entsprechenden Weise mit der zur Brandbekämpfung erforderlichen ausreichenden Wassermenge und Entnahmestellen gem. Nds. Brandschutzgesetz sicherzustellen. Die Richtwerte für den Löschwasserbedarf (m³/2 h) müssen, unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung, dem DVGW Arbeitsblatt W 405 entsprechen.

11 Planzeichenerklärung Signaturen gemäß der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung PlanzV 90) Art der baulichen Nutzung ( 5 Abs.2 Nr.1, 9 Abs.1 Nr.1 des Baugesetzbuches -BauGB-, 1 bis 11 der Baunutzungsverordnung -BauNVO-) Besondere Wohngebiete ( 4a BauNVO) Bauweise, Baulinien, Baugrenzen ( 9 Abs.1 Nr.2 BauGB, 22 und 23 BauNVO) Baulinie Baugrenze Füllschema der Nutzungsschablone Art der baulichen Nutzung Grundflächenzahl (GRZ) Geschossflächenzahl (GFZ) Verhältnis der überbaubaren Verhältnis der Summe der Geschoß- Fläche zur Grundstücksfläche flächen zur Grundstücksfläche Anzahl der Vollgeschosse Bauweise Dachform Verkehrsflächen ( 9 Abs.1 Nr.11 und Abs.6 BauGB) Sonstige Planzeichen Öffentliche Straßenverkehrsflächen Straßenbegrenzungslinie Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ( 9 Abs.7 BauGB) 1 F B G Z 1 B d D E s A B z 1 D s f 2 g 2 E D N z 2 D E A S B R 2 D F W R B Z 2 V a

12 Die Außenwände sind verputzt oder verklinkert anzufertigen. Hierzu sind folgende RAL- Farben zulässig: Weiß/ Beige: 1001,1013,1014, 1015, 9001, 9002, 9003, 9010, 9016 Rot: 3003, 3004, 3005, 3009, 3011 Braun: 8007, 8011, 8012, 8014, 8015 Zudem sind Sandsteine in der entsprechenden, natürlichen Farbgebung zulässig. 2.4 Ausnahmen Von den Festsetzungen zur Farbgebung (Dachfarbe und Außenwände) darf eine Nuance abgewichen werden. 2.5 Werbeanlagen Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Ansonsten richten sich die Vorschriften nach der NBauO. Werbeanlagen sollen nur im Rahmen der NBauO zulässig sein. 3. Nachrichtliche Übernahmen gem. 9 Abs. 6 BauGB und sonstige Hinweise 3.1 Bebauungspläne Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes werden die im Geltungsbereich bisher rechtskräftigen Bebauungspläne Am Markt - Neufassung und Kampstraße Neufassung für die Teilbereiche unwirksam, für den dieser Bebauungsplan gilt. Sie werden in diesen Bereichen durch diesen Bebauungsplan ersetzt. 3.2.Bodenfunde Archäologische Bodenfunde gem. 14 Abs. 1 Nds. Denkmalschutzgesetz: Sollten bei den geplanten Bau-und Erdarbeiten ur-oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen u. Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gemäß 14 Abs. 1 des Nds. Denkmalschutzgesetzes ( NDSchG ) meldepflichtig und müssen der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich gemeldet werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind nach 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeit gestattet.

13 3.3 Straßen/ Versorgungsleitungen/ Telekommunikation Bei eventuellen Tiefbauarbeiten ist auf die vorhandenen endverlegten Versorgungsleitungen und Kommunikationsleitungen Rücksicht zu nehmen, damit Schäden und Unfälle vermieden werden. Die bauausführenden Firmen haben sich vor Inangriffnahme der Bauarbeiten mit den jeweiligen Versorgungsunternehmen in Verbindung zu setzen. Weiterhin ist bei der Planung zu beachten, dass die Versorgungsleitungen jederzeit zugänglich sind. 3.4 Hinweise zu Umweltbelangen Es wird darauf hingewiesen, dass die Nutzung von regenerativen Energien, und die Minimierung von versiegelten Flächen durch wasserdurchlässige Materialien u. ä. bei der Planung des Gebäudes und der Außenbereiche Berücksichtigung finden sollten. 3.5 Brandschutz und Löschwasserversorgung Die Löschwasserversorgung ist in einer der örtlichen Verhältnisse entsprechenden Weise mit der zur Brandbekämpfung erforderlichen ausreichenden Wassermenge und Entnahmestellen gem. Nds. Brandschutzgesetz sicherzustellen. Die Richtwerte für den Löschwasserbedarf (m³/2 h) müssen, unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung, dem DVGW Arbeitsblatt W 405 entsprechen.

14 Bebauungsplan Neuer Graben Begründung ENTWURF Verfahrensstand: 13 i. V. m. 3.2 BauGB Stadt Melle Bauamt Stadtplanung Juni 2013

15 INHALTSVERZEICHNIS Inhalt Seite Inhaltsverzeichnis 02 I BEGRÜNDUNG Geltungsbereich Städtebauliche Situation Planungsanlass/ Planungserfordernis Verfahren Übergeordnete Planung 03 Landesraumordnungsprogramm 03 Regionales Raumordnungsprogramm 04 Flächennutzungsplan Planungsrechtliche Festsetzungen 04 Art der baulichen Nutzung 04 Maß der baulichen Nutzung 05 Überbaubare Grundstücksfläche 05 Bauweise Örtliche Bauvorschriften Ausnahmen Immissionen/ Emissionen Ver- und Entsorgung/ Verkehr Brandschutz Altlasten Denkmalschutz Belange des Umweltschutzes Städtebauliche Werte Kosten Abwägung 09 2

16 I BEGRÜNDUNG 1. Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Neuer Graben umfasst in der Gemarkung Melle, Flur 5, folgende Flurstücke: 69/1, 69/2, 70/4, 71/6, 71/7, 71/9, 71/10, 73/2, 72/3, 73/3, 75/1, 93/2, 93/3, 99/3, 99/5, 97/2, 98/1, 109/10, 109/20, 137, 138/2. Der Planungsraum grenzt im Westen an die Kirche, im Osten an das Parkhaus und beinhaltet den nördlichen Teil des Neuen Grabens. Der Geltungsbereich ist zudem der Planzeichnung zu entnehmen. 2. Städtebauliche Situation Der Neue Graben innerhalb des Plangebietes gehört zu den ältesten Straßen Melles und liegt in der Innenstadt südlich der Fußgängerzone. Die Fläche ist bereits, bis auf eine Parkplatzfläche im Norden und eine im Osten des Geltungsbereiches, vollständig bebaut. Westlich angrenzend befindet sich die ev-luth. Kirche, die unter Denkmalschutz steht. Östlich liegt das Parkhaus am Dürrenberger Ring. Das Plangebiet ist vollständig in die vorhandene Bausubstanz der innerstädtischen Lage integriert. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird im Osten ein Teilbereich des Bebauungsplanes Kampstraße Neufassung sowie im Westen ein Teil des Bebauungsplanes Am Markt Neufassung überlagert. Weitere Grundlagen sind im folgenden Bauleitplanverfahren zu erarbeiten. 3. Planungsanlass/ Planungserfordernis Ziel ist es, in unmittelbarer Nähe zum Einzelhandelsstandort Mühlenstraße durch die Ausweisung eines besonderen Wohngebietes (WB) gemäß 4 a BauGB die Wohnsituation und damit die bereits eingeleitete bzw. bestehende Entwicklung zu stärken. Nicht erst im Rahmen des Einzelhandelskonzeptes wurde deutlich, dass der Standort für eine Kerngebietsnutzung im Sinne der BauNVO nicht mehr in Frage kommen wird und sich bereits die Wohnnutzung mit kleinen Anteilen an Dienstleistung als Nutzung etabliert hat. Auf diese Weise soll eine der ältesten Straßen Melles dazu beitragen, die Innenstadt zu beleben und attraktiv zu gestalten. Aufgrund der zentralen Lage mitten im Zentrum kann hier ein attraktiver Wohnstandort sicher auch für altengerechtes oder gehobenes Wohnen entstehen. 4. Verfahren Die Planung soll im Verfahren gemäß 13 a BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung aufgestellt werden. Durch den Bebauungsplan sollen Flächen wieder nutzbar gemacht werden, die durch Aufgabe der Nutzung sonst leer stehen würden. Zudem handelt es sich auch um eine Nachverdichtung in diesem Bereich. Aufgrund der Größe des Geltungsbereiches von rund m² liegt die Fläche weit unter den zulässigen maximal m² Grundfläche. Folglich kann von der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach 2 a BauGB, von der Angabe nach 3 Abs. 2 S. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach 6 Abs. 5 S. 3 und 10 Abs. 4 BauGB abgesehen werden. Auch 4 c BauGB ist nicht anzuwenden. 5. Übergeordnete Planung Landesraumordnungsprogramm Die Stadt Melle ist im Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) als Mittelzentrum dargestellt. Folglich kommt Melle gemäß Abschnitt 2.2 Ziffer 03 die Aufgabe zu, zentralörtliche Einrichtungen und Angebote für den gehobenen Bedarf zu sichern und zu entwickeln. Gemäß den Zielen und Grundsätzen zur Entwicklung der Siedlungs- und Versorgungsstruktur sollen die Siedlungsstrukturen gesichert und weiterentwickelt werden, in 3

17 denen die Ausstattung mit und die Erreichbarkeit von Einrichtungen der Daseinsvorsorge für alle Bevölkerungsgruppen gewährleistet werden (siehe LROP Abschnitt 2.1 Ziffer 02). Damit entspricht die Planung den Vorgaben des LROP. Regionales Raumordnungsprogramm Die Stadt Melle ist gemäß des Regionalen Raumordnungsprogramms des Landkreises Osnabrück (RROP) als Mittelzentrum dargestellt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist als Siedlungsfläche dargestellt. Ein raumordnerisches Ziel ist es, der Innenentwicklung der Gemeinden vor einer Inanspruchnahme unbebauter Flächen im Außenbereich den Vorrang zu geben (RROP S. 27). Diesem Ziel wird mit dieser Planung Rechnung getragen. Zwar handelt es sich durchaus um bereits bebaute Fläche, hier soll aber im Rahmen der Planung die Möglichkeit zur Nachverdichtung gegeben werden. Auch nicht mehr genutzte Gebäude können auf diese Weise wieder genutzt werden. Nach dem RROP ist die Siedlungsentwicklung auf die Auslastung vorhandener Versorgungseinrichtungen und auf den örtlichen Bedarf auszurichten. Die Ausweisung neuer Wohnbauflächen [...] hat der zentralörtlichen Funktion und Größe der Gemeinde zu entsprechen (Abschnitt D1.5 Ziffer 05). Aufgrund der Lage des Plangebietes im Kern der Stadt und der Tatsache, dass hier ein besonderes Wohngebiet ausgewiesen werden soll, wird diesem Ziel konkret Rechnung getragen. Gemäß Abschnitt D 1.5 Ziffer 07 ist die Siedlungsentwicklung so zu gestalten und weiterzuentwickeln, dass ihre besondere Eigenart erhalten bleibt. Im Rahmen der Bauleitplanung werden örtliche Bauvorschriften festgesetzt. Damit wird den Anforderungen des RROP Rechnung getragen. Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan stellt für die Fläche gemischte Baufläche dar. Dies entspricht nicht den vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplanes als WB, kann jedoch aufgrund des Verfahrens gemäß 13 a BauGB nachrichtlich geändert werden. Ein formelles Änderungsverfahren ist nicht notwendig. 6. Planungsrechtliche Festsetzungen Im Geltungsbereich wird ein besonderes Wohngebiet (WB) ausgewiesen. Hierzu werden Festsetzungen bezüglich der überbaubaren Grundstücksfläche dem Maß der baulichen Nutzung formuliert. Art der baulichen Nutzung Es wird ein Gebiet zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besonderes Wohngebiet) gemäß 4 a BauNVO festgesetzt. Ziel ist es, die bereits eingeleitete Entwicklung von einem Kerngebiet hin zu einem besonderen Wohngebiet zu unterstützen und den Bereich nahe der Innenstadt als Wohnbaufläche durch die Bauleitplanung zu etablieren. Insbesondere in den letzten Jahren haben die Geschäftsleute ihre Betriebe, die im Plangebiet angesiedelt waren, an andere, frequentierter Standorte verlagert, um den Kundenwünschen zu folgen. Mehr und mehr hat sich in diesem Zusammenhang die Wohnnutzung etabliert. Um den Standort für innenstadtnahes Wohnen zu erhalten und damit auch die nahegelegene Innenstadt ansich mit ihren Geschäften und Restaurants auch zukünftig zu beleben, wird mit dieser Planung ein besonderes Wohngebiet ausgewiesen. In diesem Zusammenhang werden aufgrund der bestehenden kleinteiligen Strukturen Vergnügungsstätten und Tankstellen ausgeschlossen. Vergnügungsstätten ziehen oftmals einen sogenannten Trading-Down-Effekt nach sich, der insbesondere Innenstadt-Randlagen verwahrlosen lassen und die Attraktivität als Geschäfts- und Wohnstandort mehr und mehr sinkt. Dem soll auch aufgrund der zentralen Lage zur Innenstadt entgegengewirkt werden. Tankstellen sind aufgrund des Gefahrenpotenzials innerhalb der geschlossenen Bauweise und den kleinen Grundstücken etc. nicht möglich. 4

18 Maß der baulichen Nutzung Im Plangebiet wird aufgrund der vorhandenen Strukturen und um neue Baukörper in die bestehende Bebauung zu integrieren eine minimale Zwei- und eine maximale Dreigeschossigkeit festgesetzt. Ziel ist es, die Höhenentwicklung in diesem Bereich zu erhalten. Grundlage für die Festsetzung sind die vorhandenen Strukturen. Überbaubare Grundstücksfläche Für das besondere Wohngebiet werden eine maximale GRZ von 0,8 und eine GFZ von 2,0 festgesetzt. Gemäß 17 Abs. 1 BauNVO ist jedoch eine maximale GRZ von 0,6 und eine GFZ von 1,6 vorgeschrieben. Gemäß 17 Abs. 2 BauGB können diese Obergrenzen jedoch überschritten werden, wenn städtebauliche Gründe vorliegen, die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Die festgesetzten Werte (GRZ 0,8 und GFZ 2,0) ergeben sich aus den vorhandenen Strukturen und der Nähe zu den umliegenden Kerngebieten. Zwar liegen die Zahlen für die Grundflächenzahl als auch die Geschossflächenzahl höher, als es in der BauNVO für ein besonderes Wohngebiet vorgesehen ist, jedoch ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass es sich hier um vorhandene und auch bereits versiegelte Flächen handelt, an die sich die Festsetzung anpassen soll. Hierbei handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die im Rahmen der Abwägung der Belange durch die Stadt Melle getroffen worden ist: Bisher war aufgrund der rechtskräftigen Bauleitplanung und der Festsetzung von einer GRZ von 1,0 eine 20%ig höhere Versiegelung möglich. Damit erfolgt durch die Planung trotz der höheren GRZ eine Entsiegelung der Fläche. Folglich ergibt sich damit, dass gemäß 1 a BauGB schonend und sparsam mit Grund und Boden umgegangen wird. Weiterhin wird die Grundwasserneubildung gefördert und die Versickerungsrate gesteigert. Weiterhin wäre bei einer GRZ von 0,6, wie sie die BauNVO maximal für ein besonderes Wohngebiet vorgibt, eine Überschreitung bis zu einer GRZ von 0,8 für Parkplatzflächen, Zufahrten Garagen u. ä. zulässig. Mit dieser Festsetzung wäre ein ebenso hoher Grad der Versiegelung möglich. Die GFZ wird gegenüber der vorherigen Planung nicht verändert. Auch hier ergibt sich eine Erhöhung gegenüber den Vorschriften der BauNVO. Diese Festsetzung basiert auf den vorhandenen Strukturen. Die bestehende Entwicklung soll gestärkt, jedoch die gegenwärtige Bebauung in ihren Grundzügen erhalten werden. Folglich sollten auch die Festsetzungen diesen Gegebenheiten entsprechen, zumal eine maximale Dreigeschossigkeit festgesetzt wurde, unterschreitet die festgesetzte GFZ durchaus noch die maximalen Werte. Gemäß 17 Abs. 2 BauNVO dürfen die maximalen Werte in der Vorschrift überschritten werden, wenn die genannten Bedingungen erfüllt sind. Aus Sicht der Stadt Melle wird diesen Bedingungen aufgrund der Entsiegelung und getroffenen Regelungen zum Erhalt von Bäumen im Gebiet durchaus ausreichend Rechnung getragen. Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt sind wie oben beschrieben ebenfalls nicht zu erwarten. Weiterhin werden Baugrenzen und Baulinien festgesetzt. Die Baugrenzen ermöglichen ein hohes Maß an Flexibilität bei der Ausgestaltung des Baukörpers in den von der Straße rückwärtigen Bereich. Entlang der Straße Neuer Graben wurde eine Baulinie festgesetzt. Hier soll die vorhandene Baulinie aufgenommen und im Bebauungsplan gefestigt werden. Ziel ist es, den Straßenraum in seiner bestehenden Ausgestaltung zu erhalten. Da es sich um einen innerstädtischen Bereich handelt, soll hier keine Wohngebietsatmosphäre mit Vorgärten etc. entstehen, sondern viel mehr eine zentrumsnahe städtische Struktur, wie sie auch im weiteren Innenstadtbereich von Melle-Mitte vorzufinden ist. Bauweise Es wird eine geschlossene Bauweise festgesetzt. Diese Festsetzung beruht auf den örtlichen Gegebenheiten. Ziel ist es, die vorhandenen Strukturen zu erhalten und in die Planung zu integrieren. So fügen sich neue Baukörper nicht nur innerhalb des Geltungsbereiches in die vorhandene Umgebung ein, sondern das gesamte Gebiet fügt sich in die umliegenden 5

19 Strukturen an der Mühlenstraße, Haferstraße etc. ein. Aus diesem Grund wird die vorhandene Bauweise in die Planung übernommen. 6.1 Örtliche Bauvorschriften Im Bebauungsplan wird eine örtliche Bauvorschrift festgesetzt, die das Einfügen der neuen Baukörper in die vorhandenen Strukturen ermöglichen soll, damit diese nicht zu Fremdkörpern in den Häuserzeilen werden. Weiterhin sind in der direkten Umgebung denkmalgeschützte Gebäude vorhanden, auf die das Baugebiet keine negativen Auswirkungen haben soll. Dachneigung Es wird eine Dachneigung von mindestens 20 festgesetzt. Für Pultdächer wird eine Dachneigung von 15 zugelassen. Flachdächer sind bei Hauptgebäuden unzulässig. Die vorhandenen Gebäude haben vornehmlich Satteldächer. Ziel der Festsetzung ist es, eine moderne Bauweise in die bestehende, alte Struktur zu integrieren, ohne diese zu Fremdkörpern im Gebiet werden zu lassen. Die Stadt Melle möchte in diesem Zusammenhang zwar Rücksicht auf die vorhandenen Gebäude, insbesondere auf die denkmalgeschützten Gebäude nehmen, jedoch zugleich Neuerungen im Gebiet nicht gänzlich verhindern. Damit wird ein Nebeneinander von Altem und Neuen auf möglichst harmonische Weise erreicht. Dachfarbe Die Dachfarbe der Gebäude wird in den Farben anthrazit, schwarz, braun und rot festgelegt. Ziel der Festsetzung ist es, grundsätzlich stark von den vorhandenen Gegebenheiten abweichende Farben, wie beispielsweise blau etc. in diesem Bereich, auch wegen des Denkmalschutzes, auszuschließen. Aus diesem Grund wurden die vorhandenen Dachfarben aufgegriffen und um passende Farben erweitert, die ein harmonisches Nebeneinander von Vorhandenem und Modernem ermöglichen. Damit wird der Charakter des Straßenzuges grundsätzlich erhalten, jedoch keine Verwahrung der Situation provoziert. Außenwände Die Außenwände sind als Putzbau oder Verblender herzustellen. Zudem sind Sandsteine in der entsprechenden, natürlichen Farbgebung zulässig. Auch in diesem Zusammenhang spielt die Tatsache der vorhandenen alten Strukturen eine Rolle bei der Festsetzung. Das überplante Gebiet ist eine der ältesten Straßen Melles und damit nicht nur aus denkmalrechtlichen, sondern auch aus städtebaulichen Gründen erhaltens- und schützenswert. Aus diesem Grund wurden die vorhandenen Außenwände um einige Möglichkeiten zur Gestaltung ergänzt, die auch eine moderne Bauweise in diesem Gebiet zulassen, ohne den Charakter des Straßenzuges grundlegend zu verändern. Werbeanlagen Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Ansonsten richten sich die Vorschriften nach der NBauO. Werbeanlagen sollen nur im Rahmen der NBauO zulässig sein. Ziel ist hier die Ausweisung eines besonderen Wohngebietes, welches sich in die vorhandene städtebauliche Situation integriert. Weiterhin soll auch in dieser Hinsicht der Denkmalschutz Beachtung finden. 6.2 Ausnahmen Im Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften können Ausnahmen von den Festsetzungen aufgenommen werden: Dachfarbe Von den festgesetzten RAL-Dachfarben kann abgewichen werden, wenn die Farben den Farbtönen des Punktes 3.2 der RAL-Karte gleichen. Maximale Abweichung sollte eine Nuance nach oben oder unten sein. Ziel der Ausnahme ist es, andere Farbkarten sowie 6

20 Farbvariationen außerhalb der RAL-Farben in diesem Zusammenhang nicht auszuschließen, solange sich diese im Rahmen der vorgegebenen Farben befinden. Damit wird das Gestaltungskonzept flexibler und eine individuelle Ausgestaltung zugelassen. Außenwände Von den festgesetzten RAL-Außenwandfarben kann abgewichen werden, wenn die Farben den Farbtönen des Punktes 3.4 der RAL-Karte gleichen. Maximale Abweichung sollte eine Nuance nach oben oder unten sein. Ziel der Ausnahme ist es, andere Farbkarten sowie Farbvariationen außerhalb der RAL-Farben in diesem Zusammenhang nicht auszuschließen, solange sich diese im Rahmen der vorgegebenen Nuancen befinden. Damit wird das Gestaltungskonzept flexibler und eine individuelle Ausgestaltung zugelassen. 7. Immissionen/ Emissionen Das Baugebiet liegt nahe des Zentrums von Melle, fußläufig zur Innenstadt mit Geschäften und Restaurants. Das Plangebiet ist größtenteils bebaut. Im und um das Plangebiet bestehen Parkplatzflächen, die jedoch größtenteils den umliegenden Geschäften zuzuordnen sind und Bestandsschutz genießen. Der neue Graben selbst ist eine Sackgasse ohne Durchgangsverkehr. Folglich ist nicht mit Lärmbelastungen durch den Verkehr zu rechnen. Größere Gewerbebetriebe oder ähnliches sind auch nicht in der Nähe vorhanden. Aus diesem Grund ist eine schalltechnische Untersuchung aus Sicht der Stadt Melle nicht notwendig. 8. Ver- und Entsorgung/ Verkehr Verkehr Öffentliche Straßen sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit der Straße Neuer Graben vorhanden. Weitere Straßen sind nicht geplant. Das Gebiet ist weiterhin mit vorhandenen Fußwegen erschlossen, die eine Durchgängigkeit für Fußgänger und Radfahrer ermöglichen. Durch vorhandene Parkplätze im und in der Nähe des Plangebietes sind Parkmöglichkeiten ausreichend vorhanden. Weiterhin sind Parkplätze gemäß der Niedersächsischen Bauordnung auf dem Grundstück nachzuweisen. Entwässerung/ Versorgung Das Plangebiet ist an das öffentliche Trinkwassernetz und die Abwasserkanalisation der Stadt Melle angeschlossen. Das vorhandene Kanalsystem reicht nach Rücksprache mit dem Wasserwerk und dem Tiefbauamt der Stadt Melle nach derzeitigem Kenntnisstand aus. Elektrizität- und Gasversorgung sowie Telekommunikation Die Elektrizitäts- und Gasversorgung des Plangebietes besteht aufgrund der bereits vorhandenen Bebauung schon heute. Aus diesem Grund sind folgende Dinge zu berücksichtigen: Bei evtl. Tiefbauarbeiten ist auf die vorhandenen erdverlegten Versorgungseinrichtungen Rücksicht zu nehmen, damit Schäden und Unfälle vermieden werden. Schachtarbeiten in der Nähe der Versorgungseinrichtungen sind von Hand auszuführen. Wir bitten Sie zu veranlassen, dass sich die bauausführenden Firmen rechtzeitig vor Inangriffnahme der Bauarbeiten mit dem Netzbetrieb der RWE Melle, Telefon , in Verbindung setzen, damit diesen ggf. der Verlauf der Versorgungseinrichtungen vor Ort angezeigt werden kann. Änderungen und Erweiterungen der Versorgungseinrichtungen behält sich die RWE unter Hinweis auf die 13, 30, 31 und 32 BauGB ausdrücklich vor. Bei Arbeiten im Bereich der Telekommunikationsleitungen der EWE muss ein Abstand eingehalten werden, der eine Schädigung ausschließt. In Leitungsnähe sind die Erdarbeiten unbedingt von Hand mit äußerster Vorsicht, nach Absprache mit der Meisterei der EWE in Osnabrück, Tel , durchzuführen. 7

21 9. Brandschutz Das Plangebiet ist derzeit bereits bebaut und erschlossen. Nach Rücksprache mit der Freiwilligen Feuerwehr Melle ist die Löschwasserversorgung im Geltungsbereich nach derzeitigem Kenntnisstand ausreichend. Im Rahmen der Planung wurde versucht, trotz der bestehenden Strukturen Möglichkeiten zur besseren Zugänglichkeit der anliegenden hinteren Grundstücke zu ermöglichen. Grundsätzlich sollte bei einer Neubebauung der Grundstücke und dem Anlegen von Fußwegestrukturen darauf geachtet werden, dass ein Lichtraumprofil von 3,50 m für Rettungsfahrzeuge eingehalten wird. 10. Altlasten Altlasten oder Altablagerungen sind im Plangebiet oder dessen Umgebung in Rücksprache mit dem Landkreis Osnabrück nicht bekannt. 11. Denkmalschutz Im Plangebiet selbst und dessen Umgebung befinden sich eingetragene Baudenkmale. Im Geltungsbereich selbst steht die Hausnummer 5 unter Denkmalschutz. Direkt angrenzend befindet sich die die Petrikirche, die unter Denkmalschutz gestellt wurde. Weitere Baudenkmale befinden sich in der Mühlenstraße, der Haferstraße und am Markt. Aus diesem Grund wurden für das Gebiet örtliche Denkmalgeschützte Gebäude im Plangebiet und der Umgebung Bauvorschriften erlassen, die das Einfügen von neuen Bauwerken in die vorhandene Struktur regeln und harmonisch ermöglichen sollen. Auswirkungen auf die Denkmale sind unter diesem Aspekt durch die Planung nicht zu erwarten. 12. Belange des Umweltschutzes Der knapp 6.200m² große Planungsraum liegt im Innenstadtbereich von Melle- Mitte und ist derzeit vollständig bebaut und damit versiegelt. Eine artschutzrechtliche Prüfung ist nach Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Osnabrück nicht notwendig. Durch geschäftliche Aufgabe einer Nutzung bietet es sich an, eine Nachverdichtung für Wohnnutzung im Innenstadtbereich auch für einen vorhandenen Parkplatz vorzunehmen. Lage und die Größe des Planungsraumes ermöglichten ein Verfahren nach 13 a BauGB. Die Nachverdichtung mit einer GRZ von 0,8 incl. Nebenanlagen, Zufahrten und Stellplätzen wird zu einer geringen (1200 m²) Entsiegelung führen. Der im Planungsraum vorhandene Baumbestand sollte durch Festsetzung gesichert bzw. der Ersatz festgesetzt werden: Bei erforderlicher Beseitigung von Bäumen durch unumgängliche Planungen ist ein Ersatz des zu beseitigenden Baumbestandes durch Pflanzung von Laubbäumen (pro 20 cm Durchmesser ein neu zu pflanzender Baum) vorzunehmen. Die Pflanzung von Ersatzbäumen, falls die Bauanträge ein Beseitigen von Bäumen unumgänglich machen, sollte im Planungsraum erfolgen. Ist dies wiederum unmöglich, sollte eine monetäre Ablösung zwecks Pflanzung eines Ersatzbaumes durch die Stadt Melle erfolgen. Die 8

22 Beseitigung des Großgrüns hat außerhalb der Vegetationszeit (1. März bis 30. September) zu erfolgen. Durch diese Festsetzung wird das Ziel verfolgt, die Summe des Baumbestandes in der Stadt Melle zu erhalten bzw. zu fördern. 13. Städtebauliche Werte Planungsraum gesamt % Baufläche % Straßenverkehrsfläche % Fuß- und Radweg 236 4% Grünfläche Anmerkung: (gerundete Werte in m²) 14. Kosten Der Stadt Melle entstehen keine Kosten, da das Plangebiet bereits erschlossen ist. 15. Abwägung - wird im Laufe des Verfahrens ergänzt - Melle, Der Bürgermeister 9

23 Stadt Melle Der Bürgermeister Informationsvorlage Amt / Fachbereich Datum Bauamt Informationsfolge voraussichtlicher TOP Vorlagen Nr. öffentlich Sitzungstermin Ortsrat Riemsloh X Ausschuss für Planen, Bauen und /2013 X Stadtentwicklung Verwaltungsausschuss Rat der Stadt Melle X Bebauungsplan "Ortskern Riemsloh" Planungsentwurf für das Gebiet nördlich der Ratsherrenstraße I. Der nachfolgende Sachverhalt wird den Ausschussmitgliedern zur Kenntnis gegeben gez. Berghegger gez. Schönfeld gez. Schönfeld Bürgermeister Stadtbaurat Amtsleiter

24 II. Sach- und Rechtslage Im Stadtteil Riemsloh ist das Flurstück 7/31, Flur 2, Gemarkung Döhren, nördlich der Ratsherrenstraße gelegen, an die Wohnungsbau Grönegau veräußert. Wunsch der örtlichen Politik ist es, im Ortskern seniorengerechtes Wohnen anzubieten und dies auf dem genannten Flurstück zu realisieren. Hierzu hat die Wohnungsbau Grönegau eine erste Planungsskizze entwerfen lassen. Danach liegt der östliche Bereich des Grundstückes im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Ortskern Riemsloh. Der Bebauungsplan weist hierfür eine Mischgebietsfläche mit eingeschossiger Bauweise aus. Der westliche Bereich wurde seinerzeit jedoch von der Bezirksregierung mit Verfügung vom aufgrund von Immissionsradien nicht genehmigt. Planungsrechtlich ist dieser Bereich derzeit nach 34 BauGB zu beurteilen. Baugenehmigungen, z. B. zur Erweiterung der Turnhalle (Bauherr Stadt Melle) im Jahr 1993 und zum Bau des Lebensmittelmarktes im Jahr 1994 wurden seinerzeit gemäß 34 erteilt. Der Bereich wurde als Mischgebiet eingestuft. Der Landkreis Osnabrück, Fachbereich Planen und Bauen, vertritt ebenfalls die Ansicht, dass der Bereich gemäß 34 BauGB zu beurteilen wäre und die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens entsprechend einzustufen ist. Damit ist eine Änderung oder Neuaufstellung des Bebauungsplanes nicht notwendig. Um bei einer Änderung des B-Planes Ortskern Riemsloh die Flächen korrekt zu überplanen, hat das Planungsbüro Dehling & Twisselmann einen Bebauungsplanentwurf vorbereitet, nachdem die Bebauung erfolgen soll und der dann im Rahmen einer Änderung übernommen wird.

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26 Stadt Melle Der Bürgermeister Beschlussvorlage Amt / Fachbereich Datum Bauamt Beratungsfolge voraussichtlicher TOP Vorlagen Nr. öffentlich Sitzungstermin Ortsrat Neuenkirchen X Ausschuss für Planen, Bauen und /2013 X Stadtentwicklung Verwaltungsausschuss Rat der Stadt Melle X Bebauungsplan Schiplage/St. Annen - 2. Änderung", Melle-Neuenkirchen - Beschluss über die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange I. Beschlussvorschlag: Der Entwurf des Bebauungsplanes Schiplage/St. Annen 2. Änderung in Melle- Neuenkirchen wird gebilligt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und gemäß 13 a i. V. m. 13 i. V. m. 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB wird beschlossen. gez. Berghegger gez. Schönfeld gez. Mallon Bürgermeister Stadtbaurat Amtsleiter

27 II. Stellungnahme zur Sach- und Rechtslage In seiner Sitzung am hat der Rat der Stadt Melle die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Schiplage/St. Annen beschlossen. Auf dieser Grundlage wurde ein Bebauungsplanentwurf erarbeitet. Der rechtskräftige Bebauungsplan Schiplage/St. Annen stammt aus dem Jahr 1971 und ist damit über 40 Jahre alt. Derzeit ist der überbaubare Bereich eingeschränkt und lässt nur wenig Möglichkeiten für Flexibilität. Die vorhandenen Grünstrukturen werden durch den B-Plan nicht gesichert. Mit Schreiben vom bat ein Eigentümer um die Änderung der überbaubaren Fläche in diesem Bereich. Aufgrund des beschriebenen Sachverhaltes ist es Ziel der Planung, die überbaubare Grundstücksfläche in Teilbereichen zu erweitern und flexibler zu gestalten. Gleichzeitig sollen Festsetzungen zum Erhalt der Grünstrukturen im Süden des Geltungsbereiches getroffen werden. Auf Grundlage der vorhandenen Strukturen und örtlichen Gegebenheiten wird ein Dorfgebiet (MD) festgesetzt. Zudem wird eine GRZ von 0,3 und eine GFZ von 0,6 bei zweigeschossiger Bauweise festgesetzt. Damit wird der bestehenden Bebauung Rechnung getragen und zugleich die Versiegelung minimiert. Durch die dörfliche Lage wird eine örtliche Bauvorschrift zu Dachfarben und Gestaltung der Außenwände erlassen. Ziel ist es, neue Gebäude in die bestehende dörfliche Struktur zu integrieren und insbesondere herausstechende Farbgebungen zu unterbinden, um auch den Übergang in die freie Landschaft zu gestalten. Die Planung soll im Verfahren gemäß 13 a Baugesetzbuch (BauGB) Bebauungspläne der Innenentwicklung aufgestellt werden. Durch den Bebauungsplan sollen Flächen nachverdichtet werden, um eine ressourcenschonende Entwicklung zu errichten. Damit kann von der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach 2 a BauGB, von der Angabe nach 3 Abs. 2 S. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach 6 Abs. 5 S. 3 und 10 Abs. 4 BauGB abgesehen werden. Auch 4 c BauGB ist nicht anzuwenden. Kosten entstehen der Stadt Melle durch Bekanntmachungen und TÖB-Beteiligungen etc. wie in jedem Planverfahren. Der Flächennutzungsplan muss nicht geändert werden.

28 III. Beratung im Ortsrat Neuenkirchen Der Ortsrat Neuenkirchen hat die Angelegenheit in seiner Sitzung am schlägt vor, den unter I. aufgeführten Beschluss beraten und herbeizuführen mit folgenden Abweichungen zu verfassen: IV. Beratung im Ausschuss für Planen, Bauen und Stadtentwicklung Der Ausschuss für Planen, Bauen und Stadtentwicklung hat die Angelegenheit in seiner Sitzung am beraten und schlägt vor, den unter I. aufgeführten Beschluss herbeizuführen mit folgenden Abweichungen zu verfassen: V. Beratung im Verwaltungsausschuss Der Verwaltungsausschuss hat die Angelegenheit in seiner Sitzung am beraten und schlägt vor, den unter I. aufgeführten Beschluss herbeizuführen mit folgenden Abweichungen zu verfassen:

29 A A Zur Howe Flächen zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern angrenzender Bebauungsplan "Schiplage/St.Annen- 1.Änderung" angrenzender Bebauungsplan "Schiplage/St.Annen"

30 Planzeichenverordnung: 1. Art der baulichen Nutzung ( 5 Abs.2 Nr.1, 9 Abs.1 Nr.1 des Baugesetzbuches -BauGB-, 1 bis 11 der Baunutzungsverordnung - BauNVO -) Dorfgebiete ( 6 BauNVO) 3. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen ( 9 Abs.1 Nr.2 BauGB, 22 und 23 BauNVO) 3.5. Baugrenze Füllschema der Nutzungsschablone Art der baulichen Nutzung Grundflächenzahl (GRZ) Geschossflächenzahl (GFZ) Verhältnis der überbaubaren Verhältnis der Summe der Geschoss- Fläche zur Grundstücksfläche flächen zur Grundstücksfläche Anzahl der Vollgeschosse 6. Verkehrsflächen ( 9 Abs.1 Nr.11 und Abs.6 BauGB) 6.1. Straßenverkehrsflächen Bauweise 6.2. Straßenbegrenzungslinie 13. Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ( 5 Abs.2 Nr. 10 und Abs. 4, 9 Abs. 1 Nr.20, 25 und Abs.6 BauGB) Erhaltung: Bäume Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, sowie von Gewässern ( 9 Abs. 1 Nr.25 Buchstabe b) Abs. 6 BauGB 15. Sonstige Planzeichen Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ( 9 Abs.7 BauGB) Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung

31 Präambel Aufgrund des 1 Abs. 3 und des 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Novelle vom (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1509) der 66 und 84 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vom (Nds. GVBl. S. 46 VORIS 21072) und des 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 422) hat der Rat der Stadt Melle diesen Bebauungsplan, bestehend aus den textlichen Festsetzungen, der Planzeichnung, der örtlichen Bauvorschrift und der Begründung, als Satzung beschlossen. Melle, den Bürgermeister Der Rat der Stadt Melle hat in seiner Sitzung am... die Aufstellung des Bebauungsplanes beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am... ortsüblich bekanntgemacht. Melle, den Bürgermeister Der Bebauungsplan wurde vom Baudezernat der Stadt Melle ausgearbeitet. Melle, den Stadtbaurat Der Rat der Stadt Melle hat in seiner Sitzung am... dem Entwurf des Bebauungsplanes und der Begründung zugestimmt und die öffentliche Auslegung gem. 3 (2) BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am... ortsüblich bekannt gemacht. Der Entwurf der Änderung des Bebauungsplanes und der Begründung haben vom... bis... gem. 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegen. Melle, den Bürgermeister Der Rat der Stadt Melle hat den Bebauungsplans nach Prüfung der Bedenken und Anregungen gem. 3 (2) BauGB in seiner Sitzung am... als Satzung ( 10 BauGB ) sowie die Begründung beschlossen. Melle, den Bürgermeister Der Bebauungsplan ist gem. 10 Abs. 3 BauGB am... ortsüblich bekannt gemacht worden. Der Bebauungsplan ist damit am... rechtsverbindlich geworden. Melle, den Bürgermeister

32 Innerhalb eines Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gem. 214 Abs.1 Nr. 1 3 BauGB nicht geltend gemacht worden ( 215 Abs.1 BauGB ). Melle, den Bürgermeister

33 Textliche Festsetzungen 1. Planungsrechtliche Festsetzungen gem. 4a Abs.1 BauGB 1.1 Art der baulichen Nutzung Es wird ein Dorfgebiet (MD) gem. 5 BauNVO festgesetzt. Gemäß 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die laut 5 Abs. 3 Nr.10 BauNVO sonst ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig (Tankstelle). 1.2 Maß der baulichen Nutzung Es wird eine maximale Zweigeschossigkeit festgesetzt. 1.3 Überbaubare Grundstücksfläche Für das Dorfgebiet werden eine maximale GRZ von 0,3 und eine GFZ von 0,6 sowie Baugrenzen festgesetzt. 1.4 Brandschutz/ Rettungswege Das reibungslose und ungehinderte Ein- und Ausfahren mit Rettungsfahrzeugen ist jederzeit sicherzustellen. Das Lichtraumprofil von 3,50 x 3,50 m ist einzuplanen und jederzeit freizuhalten. 1.5 Belange des Umweltschutzes Bei erforderlicher Beseitigung von Bäumen durch unumgängliche Planungen ist ein Ersatz des zu beseitigenden Baumbestandes durch Pflanzung von Laubbäumen (pro 20 cm Durchmesser ein neu zu pflanzender Baum) vorzunehmen. Die Pflanzung von Ersatzbäumen, falls die Bauanträge ein Beseitigen von Bäumen unumgänglich machen, sollte im Planungsraum erfolgen. 2.0 Örtliche Bauvorschriften gem. 84 NBauO 2.1 Dachfarbe Die Dachfarbe der Gebäude wird in den Farben anthrazit, schwarz, braun und rot festgelegt. Es sind folgende RAL-Farben zugelassen: Anthrazit: 7016 Schwarz: 7021, 9005, 9011, 9017 Braun: 8007, 8011, 8012, 8014, 8015 Rot: 3003, 3004, 3005, 3009, Außenwände Die Außenwände sind verputzt oder verklinkert anzufertigen. Hierzu sind folgende RAL- Farben zulässig: Weiß/ Beige: 1001,1013,1014, 1015, 9001, 9002, 9003, 9010, 9016 Rot: 3003, 3004, 3005, 3009, 3011 Braun: 8007, 8011, 8012, 8014, Ausnahmen Von den Festsetzungen zur Farbgebung (Dachfarbe und Außenwände) darf eine Nuance abgewichen werden.

34 3. Nachrichtliche Übernahmen gem. 9 Abs. 6 BauGB und sonstige Hinweise 3.1 Bebauungspläne Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes wird der im Geltungsbereich bisher rechtskräftige Bebauungsplan Schiplage/ St. Annen für den Bereich unwirksam, für den dieser Bebauungsplan gilt. Er wird in diesem Bereich durch diesen Bebauungsplan ersetzt. 3.2.Bodenfunde Archäologische Bodenfunde gem. 14 Abs. 1 Nds. Denkmalschutzgesetz: Sollten bei den geplanten Bau-und Erdarbeiten ur-oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen u. Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gemäß 14 Abs. 1 des Nds. Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig und müssen der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich gemeldet werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind nach 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeit gestattet. 3.3 Straßen/ Versorgungsleitungen/ Telekommuniktaion Bei eventuellen Tiefbauarbeiten ist auf die vorhandenen endverlegten Versorgungsleitungen und Kommunikationsleitungen Rücksicht zu nehmen, damit Schäden und Unfälle vermieden werden. Die Bauausführenden Firmen haben sich vor Inangriffnahme der Bauarbeiten mit den jeweiligen Versorgungsunternehmen in Verbindung zusetzten. Weiterhin ist bei der Planung zu beachten, dass die Versorgungsleitungen jederzeit zugänglich sind. 3.4 Hinweise zu Umweltbelangen Es wird darauf hingewiesen, dass die Nutzung von regenerativen Energien, und die Minimierung von versiegelten Flächen durch wasserdurchlässige Materialien u. ä. bei der Planung des Gebäudes und der Außenbereiche Berücksichtigung finden sollten. 3.5 Brandschutz und Löschwasserversorgung Die Löschwasserversorgung ist in einer der örtlichen Verhältnisse entsprechenden Weise mit der zur Brandbekämpfung erforderlichen ausreichenden Wassermenge und Entnahmestellen gem. Nds. Brandschutzgesetz sicherzustellen. Die Richtwerte für den Löschwasserbedarf (m³/2 h) müssen, unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung, dem DVGW Arbeitsblatt W 405 entsprechen.

35 Textliche Festsetzungen 1. Planungsrechtliche Festsetzungen gem. 4a Abs. 1 BauGB 1.1 Art der baulichen Nutzung Es wird ein Dorfgebiet festgesetzt (MD) gem. 5 BauNVO festgesetzt. Gemäß 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die laut 5 Abs. 3 Nr.10 BauNVO sonst ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig (Tankstelle). 1.2 Maß der baulichen Nutzung Es wird eine maximale Zweigeschossigkeit festgesetzt. 1.3 Überbaubare Grundstücksfläche Für das Dorfgebiet werden eine maximale GRZ von 0,3 und eine GFZ von 0,6 sowie Baugrenzen festgesetzt. 1.4 Brandschutz/ Rettungswege Das reibungslose und ungehinderte Ein- und Ausfahren mit Rettungsfahrzeugen ist jederzeit sicherzustellen. Das Lichtraumprofil von 3,50 x 3,50 m ist einzuplanen und jederzeit freizuhalten. 1.5 Belange des Umweltschutzes Bei erforderlicher Beseitigung von Bäumen durch unumgängliche Planungen ist ein Ersatz des zu beseitigenden Baumbestandes durch Pflanzung von Laubbäumen (pro 20 cm Durchmesser ein neu zu pflanzender Baum) vorzunehmen. Die Pflanzung von Ersatzbäumen, falls die Bauanträge ein Beseitigen von Bäumen unumgänglich machen, sollte im Planungsraum erfolgen. 2.0 Örtliche Bauvorschriften gem. 84 NBauO 2.1 Dachfarbe Die Dachfarbe der Gebäude wird in den Farben anthrazit, schwarz, braun und rot festgelegt. Es sind folgende RAL-Farben zugelassen: Anthrazit: 7016 Schwarz: 7021, 9005, 9011, 9017 Braun: 8007, 8011, 8012, 8014, 8015 Rot: 3003, 3004, 3005, 3009, Außenwände Die Außenwände sind verputzt oder verklinkert anzufertigen. Hierzu sind folgende RAL- Farben zulässig: Weiß/ Beige: 1001,1013,1014, 1015, 9001, 9002, 9003, 9010, 9016 Rot: 3003, 3004, 3005, 3009, 3011 Braun: 8007, 8011, 8012, 8014, Ausnahmen Von den Festsetzungen zur Farbgebung (Dachfarbe und Außenwände) darf eine Nuance abgewichen werden.

36 3. Nachrichtliche Übernahmen gem. 9 Abs. 6 BauGB und sonstige Hinweise 3.1 Bebauungspläne Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes wird der im Geltungsbereich bisher rechtskräftige Bebauungsplan Schiplage/ St. Annen für den Bereich unwirksam, für den dieser Bebauungsplan gilt. Er wird in diesem Bereiche durch diesen Bebauungsplan ersetzt. 3.2.Bodenfunde Archäologische Bodenfunde gem. 14 Abs. 1 Nds. Denkmalschutzgesetz: Sollten bei den geplanten Bau-und Erdarbeiten ur-oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen u. Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gemäß 14 Abs. 1 des Nds. Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig und müssen der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich gemeldet werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind nach 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeit gestattet. 3.3 Straßen/ Versorgungsleitungen/ Telekommuniktaion Bei eventuellen Tiefbauarbeiten ist auf die vorhandenen endverlegten Versorgungsleitungen und Kommunikationsleitungen Rücksicht zu nehmen, damit Schäden und Unfälle vermieden werden. Die Bauausführenden Firmen haben sich vor Inangriffnahme der Bauarbeiten mit den jeweiligen Versorgungsunternehmen in Verbindung zusetzten. Weiterhin ist bei der Planung zu beachten, dass die Versorgungsleitungen jederzeit zugänglich sind. 3.4 Hinweise zu Umweltbelangen Es wird darauf hingewiesen, dass die Nutzung von regenerativen Energien, und die Minimierung von versiegelten Flächen durch wasserdurchlässige Materialien u. ä. bei der Planung des Gebäudes und der Außenbereiche Berücksichtigung finden sollten. 3.5 Brandschutz und Löschwasserversorgung Die Löschwasserversorgung ist in einer der örtlichen Verhältnisse entsprechenden Weise mit der zur Brandbekämpfung erforderlichen ausreichenden Wassermenge und Entnahmestellen gem. Nds. Brandschutzgesetz sicherzustellen. Die Richtwerte für den Löschwasserbedarf (m³/2 h) müssen, unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung, dem DVGW Arbeitsblatt W 405 entsprechen.

37 Bebauungsplan Schiplage/ St. Annen 2. Änderung Begründung ENTWURF Verfahrensstand: 13 i. V. m. 3.2 BauGB Stadt Melle Bauamt Stadtplanung Juli 2013

38 INHALTSVERZEICHNIS Inhalt Seite Inhaltsverzeichnis 02 I BEGRÜNDUNG Geltungsbereich Städtebauliche Situation Planungsanlass/ Planungserfordernis Verfahren Übergeordnete Planung 03 Landesraumordnungsprogramm 03 Regionales Raumordnungsprogramm 04 Flächennutzungsplan Planungsrechtliche Festsetzungen 04 Art der baulichen Nutzung 04 Maß der baulichen Nutzung 04 Überbaubare Grundstücksfläche 05 Bauweise Örtliche Bauvorschriften Ausnahmen Immissionen/ Emissionen Ver- und Entsorgung/ Verkehr Brandschutz Altlasten Denkmalschutz Belange des Umweltschutzes Städtebauliche Werte Kosten Abwägung 07 2

39 I BEGRÜNDUNG 1. Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Schiplage/St. Annen - 2. Änderung umfasst in der Gemarkung Schiplage, Flur 2 folgende Flurstücke: 126/1, 126/2, 127/6, 127/10, 127/11, 127/12, 129/1, 129/2, 134/2, 136/1, 142/2, 142/3,, 206/5, 206/9, 206/12, 207/15, 207/18, 256/3, 256/4, 615/125, 620/138. Der Planungsraum grenzt im Norden und Osten an die Straße Zur Howe und im Westen an die Straße Am Pfarrgarten. Im Süden schließt sich die Freilandschaft an das Plangebiet an. Der Geltungsbereich ist zudem der Planzeichnung zu entnehmen. 2. Städtebauliche Situation Der rechtskräftige Bebauungsplan Schiplage/St. Annen stammt aus dem Jahr 1971 und ist damit über 40 Jahre alt. Mit Schreiben vom bat ein Eigentümer eines Grundstückes um eine positive Beurteilung seiner Anfrage zur weiteren Bebauung seiner Fläche. Derzeit ist der überbaubare Bereich, wie in Plänen aus dieser Zeit üblich, eingeschränkt. Folglich ist eine funktionsfähige zusätzliche Bebauung in diesem Bereich nicht möglich. Da diese Problematik nicht ausschließlich dieses Grundstück betrifft und auch eine im B- Plan unklare Straßensituation gelöst werden kann, wird der Bebauungsplan im Bereich südlich der Straße Zur Howe geändert. 3. Planungsanlass/ Planungserfordernis Ziel der Planung ist zum einen, die Erschließung den örtlichen Gegebenheiten anzupassen, zum anderen soll die überbaubare Grundstücksfläche den aktuellen Anforderungen in diesem Bereich angepasst und die vorhandenen Grünstrukturen festgesetzt werden. Der rechtskräftige Bebauungsplan lässt ein umfangreiches Maß an Überplanung von ökologisch wertvollen Bereichen aus Baum- und Strauchbestand, wenn auch z.t. nur durch Nebenanlagen, zu. Die Überplanung ermöglicht nun, diese Bereiche durch Festsetzungen von Grünflächen etc. zu schützen und gleichzeitig an anderer Stelle eine Erweiterung der Baufläche zu erreichen. So ist die Möglichkeit der Gestaltung der Siedlungsstruktur in die freie Landschaft gegeben. 4. Verfahren Die Planung soll im Verfahren gemäß 13 a BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung aufgestellt werden. Durch den Bebauungsplan sollen Flächen nachverdichtet werden, um eine ressourcenschonende Entwicklung zu erreichen. Gemäß 13 a dürfen Bebauungspläne nur im Rahmen dieses Verfahrens aufgestellt werden, wenn in ihnen eine Grundfläche mit weniger als m² festgesetzt wird. Gemäß der Festsetzungen dieses Bebauungsplanes wird eine GRZ von 0,3 festgesetzt. Bei einer Gesamtfläche des Geltungsbereiches von m² abzüglich der Straßenverkehrsfläche von m² ergibt sich bei einer GRZ von 0,3 eine Grundfläche von 7.253,10 m². Folglich liegt die Fläche unter den zulässigen maximal m² überbaubarer Grundfläche gemäß 19 BauNVO. Damit kann von der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach 2 a BauGB, von der Angabe nach 3 Abs. 2 S. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach 6 Abs. 5 S. 3 und 10 Abs. 4 BauGB abgesehen werden. Auch 4 c BauGB ist nicht anzuwenden. 5. Übergeordnete Planung Landesraumordnungsprogramm Die Stadt Melle ist im Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) als Mittelzentrum dargestellt. Folglich kommt Melle gemäß Abschnitt 2.2 Ziffer 03 die Aufgabe zu, zentralörtliche Einrichtungen und Angebote für den gehobenen Bedarf zu sichern und zu entwickeln. 3

40 Gemäß den Zielen und Grundsätzen zur Entwicklung der Siedlungs- und Versorgungsstruktur sollen die Siedlungsstrukturen gesichert und weiterentwickelt werden, in denen die Ausstattung mit und die Erreichbarkeit von Einrichtungen der Daseinsvorsorge für alle Bevölkerungsgruppen gewährleistet werden (siehe LROP Abschnitt 2.1 Ziffer 02). Aufgrund der Lage des Plangebietes innerhalb vorhandener Siedlungsstruktur und dem Ziel der Planung auf Nachverdichtung wird den Vorgaben des LROP Rechnung getragen. Regionales Raumordnungsprogramm Die Stadt Melle ist gemäß des Regionalen Raumordnungsprogramms des Landkreises Osnabrück (RROP) als Mittelzentrum, der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist als Siedlungsfläche dargestellt. Ein raumordnerisches Ziel ist es, der Innenentwicklung der Gemeinden vor einer Inanspruchnahme unbebauter Flächen im Außenbereich den Vorrang zu geben (RROP S. 27). Diesem Ziel wird mit dieser Planung Rechnung getragen. Zwar handelt es sich durchaus um bereits bebaute Fläche, hier soll aber im Rahmen der Planung die Möglichkeit zur Nachverdichtung gegeben werden. Nach dem RROP ist die Siedlungsentwicklung auf die Auslastung vorhandener Versorgungseinrichtungen und auf den örtlichen Bedarf auszurichten. Die Ausweisung neuer Wohnbauflächen [...] hat der zentralörtlichen Funktion und Größe der Gemeinde zu entsprechen (Abschnitt D1.5 Ziffer 05). Aufgrund der Lage des Plangebietes und der bereits vorhandenen Siedlungsstrukturen im Gebiet selbst als auch in der Umgebung, wird diesem Ziel konkret Rechnung getragen. Gemäß Abschnitt D 1.5 Ziffer 07 ist die Siedlungsentwicklung so zu gestalten und weiterzuentwickeln, dass ihre besondere Eigenart erhalten bleibt. Im Rahmen der Bauleitplanung werden örtliche Bauvorschriften festgesetzt, um die Eigenarten der Siedlungsstruktur zu erhalten. Zudem sind gemäß Ziffer 08 und 09 gewachsene Siedlungsbereiche weiter zu entwickeln. Der Inanspruchnahme von Flächen der Innenentwicklung ist unbebauten Flächen im Außenbereich Vorrang zu geben. Aufgrund der Lage des Plangebietes innerhalb vorhandener Siedlungsstruktur und dem Ziel der Planung auf Nachverdichtung wird den Anforderungen des RROP Rechnung getragen. Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan stellt für diesen Bereich gemischte Baufläche dar. Folglich entspricht die Darstellung dem Entwicklungsgebot und der Flächennutzungsplan muss nicht geändert werden. 6. Planungsrechtliche Festsetzungen Im Geltungsbereich wird ein Dorfgebiet (MD) ausgewiesen. Hierzu werden Festsetzungen bezüglich der überbaubaren Grundstücksfläche, dem Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise formuliert. Art der baulichen Nutzung Für das Plangebiet wird ein Dorfgebiet ausgewiesen. Die Festsetzung erfolgt aufgrund der vorhandenen Strukturen in diesem Gebiet, die aus landwirtschaftlichen Gebäuden und auch Wohngebäuden bestehen. Diese Nutzung soll im Rahmen der Planung nicht verändert, sondern vielmehr gefestigt werden, um sie zu stärken und eine weitere Entwicklung als Dorfgebiet zu ermöglichen. Maß der baulichen Nutzung Im Plangebiet wird aufgrund der vorhandenen Strukturen, und um neue Baukörper in die bestehende Bebauung zu integrieren, eine maximale Zweigeschossigkeit festgesetzt. Ziel ist es, die Höhenentwicklung in diesem Bereich zu erhalten. Grundlage für die Festsetzung sind die vorhandenen Strukturen. Zudem sollen sich die neuen Gebäude in die Umgebung aus Einzelhäusern der offenen Bauweise und den Grünstrukturen integrieren. 4

41 Überbaubare Grundstücksfläche Für das Dorfgebiet werden eine maximale GRZ von 0,3 und eine GFZ von 0,6 festgesetzt. Diese Werte ergeben sich aus den vorhandenen Strukturen und der Nähe zur freien Landschaft, die durch die vorhandenen Baumgruppen begrenzt wird. Mit der Festsetzung wird eine lockere Bebauung mit einer maximalen Versiegelung nach der BauNVO von 45% (inklusive der Nebenanlagen, Garagen, Zufahrten) möglich. Dies ist der vorhandenen Umgebung angemessen und lässt auf den großen dörflich geprägten Grundstücken auch Wohngebäude zu, die den vorhandenen landwirtschaftlichen Gebäuden entsprechen und sich in die Umgebung damit einfügen werden. Weiterhin werden Baugrenzen festgesetzt. Ziel der veränderten Festlegung ist die flexiblere Nutzbarkeit der überbaubaren Grundstücksfläche. Auf diese Weise können neue Baukörper auf den Grundstücken entstehen, ohne dass die vorhandenen Grünstrukturen beeinträchtigt werden. Nebenanlagen sind aufgrund der weiteren Festsetzungen nur außerhalb der bestehenden Grünflächen entlang der Erschließungsstraßen möglich. Die Baugrenzen liegen drei bis fünf Meter von den Straßen entfernt, so dass eine Vorgartensituation geschaffen werden kann, die halböffentliche Räume ermöglicht, die einem Dorfgebiet entsprechen. Südlich der Straße Zur Howe bestehen keine Grenzen. Hier werden die Grenzabstände durch die Festsetzung der offenen Bauweise in Verbindung mit der Niedersächsischen Bauordnung festgelegt. Bauweise Es wird eine offene Bauweise festgesetzt. Diese Festsetzung beruht auf den örtlichen Gegebenheiten. Ziel ist es, die vorhandenen Strukturen zu erhalten und in die Planung zu integrieren. So fügen sich neue Baukörper nicht nur innerhalb des Geltungsbereiches in die vorhandene Umgebung ein, sondern das gesamte Gebiet passt sich der umliegenden Struktur Schiplages an. 6.1 Örtliche Bauvorschriften Im Bebauungsplan wird eine örtliche Bauvorschrift festgesetzt, die das Einfügen der neuen Baukörper in die vorhandenen Strukturen ermöglichen soll, damit diese nicht zu Fremdkörpern im Gebiet werden. In diesem Zusammenhang wird nur die Farbgebung festgelegt. Ziel ist es, insbesondere in Hinblick auf den Übergang in die freie Landschaft neue Gebäude harmonisch in die vorhandenen Strukturen zu integrieren. Von der Festsetzung einer Dachform wird in diesem Zusammenhang abgesehen, da die Dachform durchaus flexibel gestaltet werden sollte. Moderne Bauweisen können und sollen durchaus in einem Dorfgebiet entstehen. Ziel der örtlichen Bauvorschrift ist die Integration der Bebauung in die Gegebenheiten und nicht die Verwahrung der Situation. Dachfarbe Die Dachfarbe der Gebäude wird in den Farben anthrazit, schwarz, braun und rot festgelegt. Ziel der Festsetzung ist es, grundsätzlich stark von den vorhandenen Gegebenheiten abweichende Farben, wie beispielsweise blau etc., in diesem Bereich nicht zu ermöglichen. Aus diesem Grund wurden die vorhandenen Dachfarben aufgegriffen und um passende Farben erweitert, die ein harmonisches Nebeneinander von Vorhandenem und Modernem ermöglichen. Damit wird der Charakter des Gebiets grundsätzlich erhalten, jedoch keine Verwahrung der Situation provoziert. Außenwände Die Außenwände sind verputzt oder verklinkert herzustellen. Auch in diesem Zusammenhang spielt die Tatsache der vorhandenen alten Strukturen eine Rolle bei der Festsetzung. Das überplante Gebiet hat dörflichen Charakter und ist aus städtebaulichen Gründen erhaltenswert. Weiterhin sollen auch die stark abweichenden Farben wie orange und ähnliches vermieden werden. Aus diesem Grund wurden die vorhandenen Außenwände um einige Möglichkeiten zur Gestaltung ergänzt, die auch eine moderne Bauweise in diesem Gebiet zulassen, ohne den Charakter grundlegend zu verändern. 5

42 6.2 Ausnahmen Im Bebauungsplan/ den örtlichen Bauvorschriften können Ausnahmen von den Festsetzungen aufgenommen werden: Dachfarbe Von den festgesetzten RAL-Dachfarben kann abgewichen werden, wenn die Farben den Farbtönen des Punktes 3.2 der RAL-Karte gleichen. Maximale Abweichung sollte eine Nuance nach oben oder unten sein. Ziel der Ausnahme ist es, andere Farbkarten sowie Farbvariationen außerhalb der RAL-Farben in diesem Zusammenhang nicht auszuschließen, solange sich diese im Rahmen der vorgegebenen Farben befinden. Damit wird das Gestaltungskonzept flexibler und eine individuelle Ausgestaltung zugelassen. Außenwände Von den festgesetzten RAL-Außenwandfarben kann abgewichen werden, wenn die Farben den Farbtönen des Punktes 3.4 der RAL-Karte gleichen. Maximale Abweichung sollte eine Nuance nach oben oder unten sein. Ziel der Ausnahme ist es, andere Farbkarten sowie Farbvariationen außerhalb der RAL-Farben in diesem Zusammenhang nicht auszuschließen, solange sich diese im Rahmen der vorgegebenen Nuancen befinden. Damit wird das Gestaltungskonzept flexibler und eine individuelle Ausgestaltung zugelassen. 7. Immissionen/ Emissionen Das Plangebiet liegt südlich der Durchgangsstraße Zur Howe, die zur Erschließung des Gebietes und der umliegenden Bebauung dient. Viel Verkehr ist auf der Straße auch durch die Änderung der Baugrenzen nicht zu erwarten. Die St.-Annener-Straße - L 83 - liegt nördlich des Plangebietes. Aufgrund der Entfernung und der bestehenden Bebauung zwischen der Landesstraße und dem Plangebiet ist keine Belastung durch den Verkehr zu erwarten. Folglich ist eine schalltechnische Untersuchung aus Sicht der Stadt Melle nicht notwendig. Südlich des Geltungsbereiches liegt eine Biogasanlage. Diese könnte Geruchsimmissionen verursachen. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass die verursachten Immissionen über den Grenzwerten für ein Dorfgebiet liegen werden, zumal schon heute Bebauung in diesem Bereich vorhanden ist. Weiterhin fällt das Gelände in der Topographie Richtung Süden ab. Größere Tierhaltungsanlagen sind in der näheren Umgebung ebenfalls nicht bekannt. Folglich sind auch hier nach Ansicht der Stadt Melle keine gutachterlichen Untersuchungen notwendig. 8. Ver- und Entsorgung/ Verkehr Verkehr Öffentliche Straßen sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit der Straße Zur Howe vorhanden. Weitere Straßen sind nicht geplant. Die Erschließung erfolgt über die bestehende Straße und ggf. über die Grundstücke. Parkplätze sind gemäß der Niedersächsischen Bauordnung auf dem Grundstück nachzuweisen. Entwässerung/ Versorgung Das Plangebiet ist an das öffentliche Trinkwassernetz und die Abwasserkanalisation der Stadt Melle angeschlossen. Veränderungen dahingehend sind auch mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes nicht geplant. Das vorhandene Kanalsystem reicht nach Rücksprache mit dem Wasserwerk und dem Tiefbauamt der Stadt Melle nach derzeitigem Kenntnisstand aus. Elektrizität- und Gasversorgung sowie Telekommunikation Die Elektrizität- und Gasversorgung des Plangebietes besteht aufgrund der bereits vorhandenen Bebauung schon heute. Aus diesem Grund sind folgende Hinweise zu beachten: Bei evtl. Tiefbauarbeiten ist auf die vorhandenen erdverlegten Versorgungseinrichtungen Rücksicht zu nehmen, damit Schäden und Unfälle vermieden werden. Schachtarbeiten in der 6

43 Nähe der Versorgungseinrichtungen sind von Hand auszuführen. Es ist zu veranlassen, dass sich die bauausführenden Firmen rechtzeitig vor Inangriffnahme der Bauarbeiten mit dem Netzbetrieb der RWE Melle in Verbindung setzen, damit diesen ggf. der Verlauf der Versorgungseinrichtungen vor Ort angezeigt werden kann. Änderungen und Erweiterungen der Versorgungseinrichtungen behält sich die RWE unter Hinweis auf die 13, 30, 31 und 32 BauGB ausdrücklich vor. Bei Arbeiten im Bereich der Telekommunikationsleitungen der EWE muss ein Abstand eingehalten werden, der eine Schädigung ausschließt. In Leitungsnähe sind die Erdarbeiten unbedingt von Hand mit äußerster Vorsicht nach Absprache mit der Meisterei der EWE in Osnabrück durchzuführen. 9. Brandschutz Das Plangebiet ist derzeit bereits bebaut und erschlossen. Nach Rücksprache mit der Freiwilligen Feuerwehr Melle ist die Löschwasserversorgung im Geltungsbereich nach derzeitigem Kenntnisstand ausreichend. Probleme sind nicht zu erwarten. Im Rahmen der Planung wurde versucht, trotz der bestehenden Strukturen Möglichkeiten zur Zugänglichkeit der anliegenden hinteren Grundstücke zu schaffen. Grundsätzlich sollte bei einer Neubebauung der Grundstücke und dem Anlegen von Fußwegestrukturen darauf geachtet werden, dass ein Lichtraumprofil von 3,50 m für Rettungsfahrzeuge eingehalten wird. 10. Altlasten Altlasten oder Altablagerungen sind im Plangebiet in Rücksprache mit dem Landkreis Osnabrück nicht bekannt. Die nordöstlich liegende Altablagerung Müllplatz Wallenbrücker Straße (Katasternummer ) hat aufgrund der Entfernung von ca. 300 m Luftlinie zum Planungsraum laut des Landkreises keine Relevanz. Gleiches gelte für die zwei an der St-Annener-Straße liegenden Altstandorte. 11. Denkmalschutz Denkmale befinden sich in der Nähe des Plangebietes und im Plangebiet selbst nicht. 12. Belange des Umweltschutzes Der Planungsraum des vorliegenden Änderungsverfahrens zum Bebauungsplan liegt am südlichen Ortsrand von St. Annen, einem Ortsteil von Melle-Neuenkirchen. Der Geltungsbereich ist 2,6 ha groß und wird als Dorfgebiet (MD) ausgewiesen. Die geringe Größe des überbaubaren Bereichs von insgesamt 7253m² ermöglicht es, das Bauleitplanverfahren nach 13a BauGB abzuwickeln. Zurzeit ist der Planungsraum geprägt von vereinzelt liegenden Gebäuden (Hofflächen, Gebäudekomplexe sowie Einzelwohngebäude). Zwischen den Gebäudekomplexen steht alter Strauch- und Baumbestand (Kastanien, Eschen). Stellenweise stehen linienhafte Biotopelemente in Form von Wildgehölzhecken (Weißdorn, Buche, Schlehe). Diese strukturreichen Bestände zwischen vereinzelt liegenden Gebäuden sowie ein im Nordosten stehender hoher, alter Fichtenbestand durchsetzt mit Laubbäumen (Bergahorn, Walnuss, Buchen) geben dem Planungsraum einen dörflich strukturierten, offenen Charakter als Übergang zwischen den dichteren Siedlungsbereichen von St. Annen im Norden und dem südwestlich angrenzenden Hobebachtal. Ziel der Änderung des 40 Jahre alten Bebauungsplanes ist es, in begrenztem Maße neue Baukörper zuzulassen. Aufgrund des vielgestaltigen Großgrüns führt die Planung durch die niedrige GFZ von 0,3 zu einer geringen Neuversiegelung. Weiterhin führt die Festlegung neuer, enger gefasster Baugrenzen im Vergleich zum veralteten Bebauungsplan zum Schutz und Erhalt baum- und strauchbestandener Areale an der südlichen und westlichen Planungsraumgrenze. Diese Bereiche (5963m²) werden somit gesichert und bleiben frei von Baukörpern. 7

44 Aus landschaftsökologischer Sicht führt die Änderung des Bebauungsplanes Ortsmitte St. Annen, Neuenkirchen also zur Sicherung wichtiger Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten im Übergangsbereich zwischen Besiedlung und freier Landschaft. Eine artenschutzrechtliche Prüfung ist somit nicht erforderlich (Abstimmung mit der Naturschutzbehörde des Landkreises Osnabrück erfolgte im Juli 2013), denn Beeinträchtigungen von Lebensräumen durch zukünftige Bautätigkeiten führen aufgrund des Erhalts und der Festschreibung der südwestlich gelegenen Strauch- und Baumstrukturen nicht zum Totalverlust von Lebensräumen. Ausweichlebensräume werden gesichert. Eine weitere Festsetzung wird dazu führen, dass Baumbestand, der aufgrund von Bauanträgen unausweichlich entfernt werden muss, wieder gepflanzt wird (pro 20 cm Durchmesser 1 neuer Baum) und somit die Summe der Bäume insgesamt in dem Areal erhalten bleibt. Bearbeitung: J. Schmitz, Umweltbüro Stadt Melle, Juli 2013 Hierzu: Anlagen 1 und 2 zur Begründung: 1. Übersichtslageplan des Planungsraumes; DGK Luftbild des Planungsraumes 1: Städtebauliche Werte Planungsraum gesamt % Dorfgebiet % Straßenverkehrsfläche % Fläche zum Erhalt von Bäumen % und Sträuchern Anmerkung: (gerundete Werte in m²) 14. Kosten Der Stadt Melle entstehen keine Kosten, da das Plangebiet bereits erschlossen ist. 15. Abwägung - wird im Laufe des Verfahrens ergänzt - Melle, Der Bürgermeister 8

45 Stadt Melle Der Bürgermeister Beschlussvorlage Amt / Fachbereich Datum Bauamt Beratungsfolge voraussichtlicher TOP Vorlagen Nr. öffentlich Sitzungstermin Ortsrat Wellingholzhausen X Ausschuss für Planen, Bauen und /2013 X Stadtentwicklung Verwaltungsausschuss Rat der Stadt Melle X Bebauungsplan "Der kleine Holzkamp", Melle-Wellingholzhausen - Beschluss über die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange I. Beschlussvorschlag: Der Entwurf des Bebauungsplanes Der kleine Holzkamp wird gebilligt. Der veränderte Geltungsbereich wird beschlossen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 13 a i. V. m. 13 i. V. m. 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB wird beschlossen. gez. Berghegger gez. Schönfeld gez. Mallon Bürgermeister Stadtbaurat Amtsleiter

46 II. Stellungnahme zur Sach- und Rechtslage In seiner Sitzung am hat der Rat der Stadt Melle die Aufstellung des Bebauungsplanes Der kleine Holzkamp beschlossen. Auf dieser Grundlage wurde ein Bebauungsplanentwurf erarbeitet. Nach dem Entwurf wird im Norden Mischgebiet und im Süden Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die Wohnbebauung wird durch einen Stich mit Wendehammer von der Küingdorfer Straße aus erschlossen. Im Mischgebiet erfolgt die Erschließung hingegen über die bestehende Zufahrt. Ziel der Planung ist es, dem bestehenden Tischlereibetrieb mit dem Bebauungsplan Erweiterungsmöglichkeiten zu bieten und zudem in Wellingholzhausen neues Wohnbauland zu schaffen. Der Bebauungsplan sieht im nördlichen Bereich die Ausweisung eines Mischgebietes (MI) vor. Im Süden des Geltungsbereiches soll ein Allgemeines Wohngebiet (WA) entstehen. Im MI1 ist eine GRZ von 0,6, eine GFZ von 1,2 und eine maximale Dreigeschossigkeit festgesetzt, im MI2 eine GRZ von 0,6, GFZ 0,8 und eine maximale Zweigeschossigkeit. Im WA wird eine GRZ von 0,4, eine GFZ von 0,6 und eine Eingeschossigkeit ausgewiesen. In beiden letzteren Gebieten sind Einzel- und Doppelhäuser sowie eine offene Bauweise zulässig, im MI1 ist eine abweichende Bauweise vorgesehen. Die Erschließung erfolgt über eine Anliegerstraße, die von der L 95 Küingdorfer Straße in das Gebiet führt und in einem Wendehammer endet. Von dieser Straße wird zudem ein Privatweg abgehen, der noch Grundstücke im Mischgebiet erschließt. Die Nutzungen in den Gebieten wurden aufgrund der Lage, der Größe und dem Planungshindergrund eingeschränkt. So sind Tankstellen, Vergnügungsstätten sowie im WA u. a. auch Schank- und Speisewirtschaften unzulässig. Aufgrund einer schalltechnischen Beurteilung soll eine Lärmschutzwand entlang der Küingdorfer Straße entstehen, um den Verkehrslärm im Gebiet zu minimieren. Zudem wird passiver Schallschutz festgesetzt. Weiterhin ist aufgrund der Grundwassersituation ein Regenrückhaltebecken zur kontrollierten Regenwasserableitung notwendig. Weiterhin werden rund um das Regenrückhaltebecken grünordnerische Maßnahmen erfolgen, um das Baugebiet positiv zu gestalten. Zu gleichem Zweck ist pro 400 m² Grundstücksfläche ein Baum zu pflanzen. Um das Plangebiet besser in die bestehende Bebauung zu integrieren, insbesondere auch wegen der Geländehöhen, werden örtliche Bauvorschriften erlassen. Der Geltungsbereich wurde noch einmal verändert und die Bebauung im Westen und Osten mit in den Planungsraum integriert. Dies ist noch einmal zu beschließen. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche im Norden als gemischte Baufläche, im Süden als Grünfläche dargestellt. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist aufgrund der Verfahrenswahl nicht notwendig. Eine Berichtigung ist gemäß 13 a Abs. 2 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ausreichend. Die Planung soll im Verfahren gemäß 13 a BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung aufgestellt werden. Durch den Bebauungsplan sollen Flächen wieder nutzbar gemacht werden, die durch Aufgabe der Nutzung sonst leer stehen würden, zudem handelt es sich auch um eine Nachverdichtung in diesem Bereich. Aufgrund der Größe des Geltungsbereiches von rund m² liegt die Fläche weit unter der zulässigen Grundfläche von maximal m². Folglich kann von der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach 2 a BauGB,

47 von der Angabe nach 3 Abs. 2 S. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach 6 Abs. 5 S. 3 und 10 Abs. 4 BauGB abgesehen werden. Auch 4 c BauGB ist nicht anzuwenden. Kosten entstehen der Stadt Melle nicht, da der Vorhabenträger die Kosten der Bauleitplanung sowie der Erschließungsmaßnahmen trägt.

48 III. Beratung im Ortsrat Wellingholzhausen Der Ortsrat Wellingholzhausen hat die Angelegenheit in seiner Sitzung am beraten und schlägt vor, den unter I. aufgeführten Beschluss herbeizuführen mit folgenden Abweichungen zu verfassen: IV. Beratung im Ausschuss für Planen, Bauen und Stadtentwicklung Der Ausschuss für Planen, Bauen und Stadtentwicklung hat die Angelegenheit in seiner Sitzung am beraten und schlägt vor, den unter I. aufgeführten Beschluss herbeizuführen mit folgenden Abweichungen zu verfassen: V. Beratung im Verwaltungsausschuss Der Verwaltungsausschuss hat die Angelegenheit in seiner Sitzung am beraten und schlägt vor, den unter I. aufgeführten Beschluss herbeizuführen mit folgenden Abweichungen zu verfassen:

49 Stadt Melle lener Straße Sondermüh K 213 mp Beckers Ka Bebauungsplan "Der kleine Holzkamp" (Beschleunigtes Verfahren gemäß 13a BauGB) mit örtlicher Bauvorschrift Stand: Gemarkung Wellingholzhausen, Flur 10

50 Stadt Melle Bebauungsplan Der kleine Holzkamp 2 T E X T L I C H E F E S T S E T Z U N G E N A Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß 9 BauGB 1. Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m 1 Abs. 5 u. 6 BauNVO) 1.1 Mischgebiet (MI) gemäß 6 BauNVO Zulässig sind: 1. Wohngebäude, 2. Geschäfts- und Bürogebäude, 3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 4. sonstige Gewerbebetriebe, 5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, 6. Gartenbaubetriebe. Tankstellen und Vergnügungsstätten sind auch ausnahmsweise nicht zulässig. Ferner sind Sexshops und solche Betriebe, deren beabsichtigte Nutzung auf die Ausübung sexueller Handlungen innerhalb der Betriebsflächen ausgerichtet ist oder bei denen die Ausübung sexueller Handlungen ein betriebliches Wesensmerkmal darstellt (z.b. Bordelle, bordellartige Betriebe, sogenannte Swinger-Clubs) oder gewerbliche Zimmervermietungen zum Zweck der Vornahme sexueller Handlungen nicht zulässig. 1.2 Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß 4 BauNVO Zulässig sind: 1. Wohngebäude, 2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, sowie nicht störende Handwerksbetriebe, 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, 4. Gartenbaubetriebe. Die sonstigen nach 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sowie Schank- und Speisewirtschaften werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 2. Maß der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m den 16 und 19 BauNVO) 2.1 Im MI 2 und WA darf die Höhe des fertigen Erdgeschossfußbodens, gemessen von der gewachsenen Geländeoberfläche bis Oberkante fertiger Erdgeschossfußboden in der Mitte des Gebäudes an der Straßenseite, 1,00 m nicht überschreiten. 2.2 Die Traufenhöhe, gemessen von Oberkante fertiger Erdgeschossfußboden bis zum Schnittpunkt der Aussenkante des aufgehenden Außenmauerwerks mit der Dachhaut, darf im MI 2 und WA 6,50 m nicht überschreiten. Diese maximale Traufenhöhe gilt ebenfalls für die niedrigere Traufenseite bei Pultdächern. 2.3 Die Firsthöhe bzw. maximale Gebäudehöhe (höchster Punkt Oberkante Dachhaut) darf im MI 1 maximal 14,0 m über Oberkante nächstliegender öffentlicher Verkehrsfläche liegen. Die Firsthöhe bzw. maximale Gebäudehöhe wird im MI 2 auf maximal 10,0 m, bei Gebäuden mit Pultdach auf 9,0 m, im WA auf maximal 9,0 m, bei Gebäuden mit Pultdach auf maximal 8,0 m über Oberkante fertiger Erdgeschossfußboden festgesetzt. Eine Überschreitung der maximal zulässigen Gebäudehöhe um maximal 4,0 m im MI 1 und um maximal 2,0 m im MI 2 und WA für technisch erforderliche, untergeordnete Bauteile (z.b. Schornsteine, technische Aufbauten für Aufzüge) ist ausnahmsweise zulässig. 2.4 Die Grundflächenzahl darf gemäß 19 Abs. 4 BauNVO von Garagen u. Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen i. S. des 14 BauNVO sowie den baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, überschritten werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden: Stellplätze u. Zufahrten sind ganzheitlich wasserdurchlässig zu befestigen, z. B. mit breitfugig verlegtem Pflaster oder Rasengittersteinen (mind. 25 % Fugenanteil) oder Schotterrasen. 3. Bauweise ( 9 Abs. 2 BauGB i. V. m den 22 und 23 BauNVO) 3.1 Offene Bauweise ( 22 BauNVO): In der offenen Bauweise sind Einzel- und Doppelhäuser bis zu einer Länge von 25,0 m zulässig. Dabei sind die für eine offene Bauweise festgesetzten Grenzabstände gemäß Niedersächsischer Bauordnung (NBauO) einzuhalten. 3.2 Abweichende Bauweise ( 22 BauNVO): In der abweichenden Bauweise sind Einzel- und Doppelhäuser sowie Hausgruppen in offener Bauweise, jedoch auch mit einer Länge von mehr als 50,0 m zulässig. Dabei sind die für eine offene Bauweise festgesetzten Grenzabstände gemäß Niedersächsischer Bauordnung (NBauO) einzuhalten. OSNABRÜCK

51 Stadt Melle Bebauungsplan Der kleine Holzkamp Überbaubare Grundstücksfläche ( 23 BauNVO): Die tatsächlich überbaubaren Grundstücksflächen ergeben sich durch die gemäß 23 BauNVO festgelegten Baugrenzen in Verbindung mit den Bestimmungen der NBauO über Bauweise, Abstandsflächen und Gebäudeabstände. 3.4 Nicht überbaubare Grundstücksflächen Garagen gem. 12 BauNVO und Nebengebäude gem. 14 BauNVO sind mit folgenden Auflagen auch in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig: Zwischen der Einfahrtseite von Garagen, Carports oder sonstigen Nebenanlagen und der erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche muss ein Mindestabstand von 5,0 m eingehalten werden. 4. Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen ( 9 Abs. 1 Ziffer 24 BauGB) 4.1 In den Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Lärmschutzwand (LSW) sind als Vorkehrung gegen den Straßenverkehrslärm technische Lärmschutzeinrichtungen in der Form eine Wand vorzusehen (Höhe und Anordnung entsprechend des Fachbeitrages Schallschutz Verkehrslärm, Projekt-Nr , erstellt von dem Büro RP-Schalltechnik, Osnabrück, 25. Juli 2013). 4.2 In den im Plan gemäß DIN 4109 gekennzeichneten Lärmpegelbereichen II bis IV müssen bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden in den nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen die Anforderungen an das resultierende Schall- Dämmmaß (erf. R w,res) durch die Außenbauteile (Wandanteil, Fenster, Lüftung, Dächer etc.) wie folgt erfüllt werden: Lärmpegelbereich II (= maßgeblicher Außenlärm db(a)) Aufenthaltsräume von Wohnungen: erf.r w,res = 30 db Büroräume oder ähnliches: erf.r w,res = 30 db Lärmpegelbereich III (= maßgeblicher Außenlärm db(a)) Aufenthaltsräume von Wohnungen: erf.r w,res = 35 db Büroräume oder ähnliches: erf.r w,res = 30 db Lärmpegelbereich IV (= maßgeblicher Außenlärm db(a)) Aufenthaltsräume von Wohnungen: erf.r w,res = 40 db Büroräume oder ähnliches: erf.r w,res = 35 db 4.3 Innerhalb des Mischgebietes (MI) sind in den überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen mit Fenstern in den Bereichen der gekennzeichneten Gebäudefronten (Lärmpegelbereiche) schallgedämmte Lüftungen vorzusehen. Die schallgedämmte Lüftung ist nicht erforderlich, wenn zusätzliche Fenster in den Bereichen vorgesehen sind, die keine Überschreitung der Orientierungswerte gemäß DIN Schallschutz im Städtebau- aufweisen. 5. Bindungen für Bepflanzungen ( 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) 5.1 Im MI 2 und WA ist je angefangene 400 m² Baugrundstück auf dem jeweiligen Baugrundstück mindestens ein hochstämmiger Laubbaum (darunter fallen auch Obstbäume) zu pflanzen. Diese Vorgabe entfällt, wenn auf dem Grundstück bestehende Großgehölze (Stammdurchmesser in 1 m Höhe mind. 15 cm) dauerhaft erhalten werden. Abgängige Gehölze sind zu ersetzen. 5.2 Bei allen im Bebauungsplan festgesetzten Gehölzpflanzungen sind ausschließlich standortgerechte heimische Gehölze entsprechend der Liste im Landschaftsökologischen Fachbeitrag zu verwenden. 6. Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ( 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 6.1 In der Fläche A ist das festgesetzte Regenrückhaltebecken mit wechselnden Böschungsneigungen und einer geschwungenen Uferlinie naturnah zu gestalten. Die Flächen des Regenrückhaltebeckens sind dauerhaft extensiv zu pflegen. Düngung, Herbizid- und Pestizideinsatz sind nicht zulässig. 6.2 In der Fläche B ist ein naturnahes Siedlungsgehölz aus standortgerechten heimischen Laubgehölzen anzulegen, Pflanzdichte mindestens 1 Gehölz pro 5 m², Pflanzqualität mindestens einmal verschulte leichte Sträucher bzw. leichte Heister. Bei Verwendung von Kopfweiden (Salix alba, Salix viminalis) sind auch ausschlagfähige Setzstangen (Zopfstärke mind. 6 cm Durchmesser) zulässig. 6.3 Zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Tierarten ist das Fällen, Roden und Zurückschneiden von Gehölzen nur in der Zeit vom bis zum zulässig. OSNABRÜCK

52 Stadt Melle Bebauungsplan Der kleine Holzkamp 4 B Örtliche Bauvorschriften ( 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. 84 NBauO) 1.1 Die Dachausbildung muss als Sattel-, Walm-, Krüppelwalm- oder Pultdach erfolgen. Die Dachneigung muss bei Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächern mindestens 30 Grad, bei Pultdächern mindestens 15 Grad betragen. Abweichend hiervon sind im MI 1 grundsätzlich auch Flachdächer zulässig. Garagen gem. 12 BauNVO und Nebengebäude gem. 14 BauNVO können auch mit Flachdach errichtet werden. Dachaufbauten (Gauben) und Dacheinschnitte (Loggien) sind nur bis zu 50 % der jeweiligen Traufenlänge zulässig. Der Abstand vom Ortgang, Grat, First und Traufe muss mindestens 1,00 m betragen. 1.2 Geneigte Dacheindeckungen sind in den Farben grau-anthrazit, schwarz, rot oder rotbraun auszuführen. Hochglänzende Dacheindeckungen sind unzulässig. N A C H R I C H T L I C H E Ü B E R N A H M E N 1. Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen u. Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gemäß 14 Abs. 1 des Nds. Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig und müssen der Denkmalbehörde des Landkreises Osnabrück (Stadt- und Kreisarchäologie im Osnabrücker Land, Lotter Str. 2, Osnabrück, Tel. (0541) oder -4433) unverzüglich gemeldet werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind nach 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeit gestattet. H I N W E I S E 1. Es wird aus ortsgestalterischen Gründen empfohlen, Stellplätze für Abfallbehälter im Vorgartenbereich (Bereich zwischen vorderer Bauflucht und nächstliegender öffentlicher Verkehrsfläche) mit Hecken einzufassen oder die Abfallbehälter in Schränken unterzubringen, die mit Rank-, Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen sind. 2. Bei Tiefbauarbeiten ist auf vorhandene Versorgungsanlagen Rücksicht zu nehmen, damit Schäden und Unfälle vermieden werden. Im Bedarfsfall sind die jeweiligen Versorgungsträger um Anzeige der erdverlegten Versorgungseinrichtungen in der Örtlichkeit zu bitten. Schachtarbeiten in der Nähe von Versorgungseinrichtungen sind von Hand auszuführen. 3. An das Gebiet grenzen teilweise landwirtschaftliche Nutzflächen an, aus denen es zeitweise auch im Zuge der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Flächen zu Geruchs-, Staub- und Geräuschimmissionen kommen kann. Diese sind als ortsüblich hinzunehmen. 4. Zur Gewährleistung eines ausreichenden Brandschutzes sind die Bestimmungen des Arbeitsblattes W 405 (Ausgabe 02/2008) der Techn. Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) einzuhalten. 5. Bei Baum- und Strauchpflanzungen im öffentlichen Bereich ist das DVGW-Regelwerk GW 125 (identisch mit DWA-M 162, FGSV-Nr. 939) einzuhalten. R E C H T S G R U N D L A G E N alle in der derzeit gültigen Fassung Baugesetzbuch - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1548). Baunutzungsverordnung - BauNVO - in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom (BGBl. I S. 1548). Planzeichenverordnung PlanzV 90 - vom (BGBl I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom (BGBl I S. 1509). Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz - NKomVG - vom (Nds. GVBl. 2010, 576), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 589) Niedersächsische Bauordnung - NBauO - vom (Nds. GVBl. S. 46). OSNABRÜCK

53 Stadt Melle Bebauungsplan Der kleine Holzkamp 5 Planunterlage Geschäftsbuch: Kartengrundlage: Liegenschaftskarte 1:1.000 Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung 2013 Landkreis: Gemeinde: Gemarkung: Flur: Maßstab: Osnabrück-Land Stadt Melle Wellingholzhausen 10 1:1.000 Die dieser Planunterlage zu Grunde liegenden Angaben des amtlichen Vermessungswesens sind nach 5 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom , Nds. GVBl. 2003, S. 5, geschützt. Die Verwertung für nichteigene oder wirtschaftliche Zwecke und die öffentliche Weitergabe ist nicht zulässig. Die Planunterlage entspricht dem Inhalt des Liegenschaftskatasters und dem Ergebnis des örtlichen Feldvergleiches. Sie weist die städtebaulich bedeutsamen Anlagen sowie Straßen, Wege und Plätze vollständig nach (Stand vom ). Sie ist hinsichtlich der Darstellung der Grenzen und der baulichen Anlagen geometrisch einwandfrei. Die Übertragbarkeit der neu zu bildenden Grenzen in die Örtlichkeit ist einwandfrei möglich. Angefertigt durch Dipl.-Ing. Manfred Brunemann Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Grönenberger Straße 1a, Melle Melle, den... Dienstsiegel... Öffentl. best. Verm.-Ing. OSNABRÜCK

54 PLANZEICHENERKLÄRUNG Art der baulichen Nutzung Allgemeine Wohngebiete Mischgebiete Maß der baulichen Nutzung Geschossflächenzahl Grundflächenzahl I Anzahl der Vollgeschosse als Höchstmaß Bauweise, Baulinien, Baugrenzen offene Bauweise nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig abweichende Bauweise (Gebäude über 50 m Länge sind zulässig, Abstände nach 5ff NBauO) Baugrenze Verkehrsflächen Straßenverkehrsflächen Straßenbegrenzungslinie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung P Zweckbestimmung: private Verkehrsflächen Zweckbestimmung: Fuß- und Radweg

55 Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelungen des Wasserabflusses Umgrenzung von Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses Zweckbestimmung: Regenwasserrückhaltebecken Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft A B Zweckbestimmung: Regenwasserrückhaltebecken, naturnah (siehe Planungsrechtliche Festsetzung Nr. 6.1) Zweckbestimmung: naturnahes Siedlungsgehölz - privat - (siehe Planungsrechtliche Festsetzung Nr. 6.2) zu erhaltende Einzelbäume Sonstige Planzeichen Flächen und Anlagen für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen - Lärmschutzwand - LSW (siehe Planungrechtliche Festsetzung Nr. 4.1) II IV Grenze der Flächen für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen - Lärmpegelbereiche II - IV (siehe Planungsrechtliche Festsetzung Nr. 4.2) Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Grenze des räumlichen Geltungsbereiches angrenzender Bebauungspläne Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung oder Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes

56 IV III IV III MI 1,2 II III III II II IV III A B III MI 1,2 IV III II B MI P 0,8 II III II II MI 0,8 WA WA IV I 0,6 0,6 I III II WA 0,6 I II III IV F:\ARBEIT\B-PLAN\MELLE\Der_Kleine_Holzkamp_Rosenstraeter\Der_kleine_Holzkamp_Plan_04.dwg, Plan_A4-hk.pdf, :48:41, we, pdffactory Pro (2.56)_A4hk.pc3, B-Plan_A4

57 VORENTWURF STADT MELLE AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGSPLANES DER KLEINE HOLZLKAMP - MIT ÖRTLICHER BAUVORSCHRIFT - BESCHLEUNIGTES VERFAHREN NACH 13 A BAUGB VON EINER UMWELTPRÜFUNG NACH 2 ABS. 4 BAUGB UND VON EINEM UMWELTBERICHT NACH 2A BAUGB WIRD ABGESEHEN B E G R Ü N D U N G DER LANDSCHAFTSÖKOLOGISCHE FACHBEITRAG IST BESTANDTEIL, DER FACHBEITRAG SCHALLSCHUTZ - VERKEHRSLÄRM IST ANLAGE DER BEGRÜNDUNG BEARBEITET DURCH: STAND: SPINDELSTR OSNABRÜCK TEL. 0541/22257 FAX 0541/ RAUMPLANUNG STADTPLANUNG BAULEITPLANUNG LANDSCHAFTSPLANUNG FREIRAUMPLANUNG DORFERNEUERUNG Verf.: O. M. Dehling, Dipl.-Ing. Stadtplaner AK NDS / SRL

58 Stadt Melle B-Plan Der kleine Holzkamp Begründung 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Planungsrechtliche Hinweise Planungsanlass Bauleitplanerische Gesichtspunkte Lage und Größe des Plangebietes Plangebietsbezogene fachgesetzliche und planerische Vorgaben Fachgesetze Fachplanungen Bestand Standortbegründung Erläuterung der Festsetzungen Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche Verkehrserschließung Flächen für Natur und Landschaft, Grünkonzept Festsetzungen in Textform Planungsrechtliche Festsetzungen Baugestalterische Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) Beurteilung der Umweltbelange Immissionsschutz Altlasten / Altablagerungen Belange von Natur und Landschaft Abwägung der Umweltbelange Ver- und Entsorgung Brandschutz Belange der Denkmalpflege, Bodenfunde Flächenbilanz Stellplatzempfehlungen Finanzierung der Erschließung Bodenordnung Auslegungsvermerk OSNABRÜCK

59 Stadt Melle B-Plan Der kleine Holzkamp Begründung 3 1 Planungsrechtliche Hinweise Für die vorliegende Planung wird der 13 a BauGB angewendet. Nach 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung. Dies sind Bebauungspläne für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung. Nach dem Muster-Einführungserlass zum BauGBÄndG 2007 vom werden damit Planungen erfasst, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vgl. 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). In Betracht kommen insbesondere - im Zusammenhang bebaute Ortsteile im Sinne des 34 BauGB, - innerhalb des Siedlungsbereiches befindliche brach gefallene Flächen oder einer anderen Nutzungsart zuzuführende Flächen, - innerhalb des Siedlungsbereiches befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden soll. 1 Aufgrund der Lage und Größe des Plangebietes im Siedlungskörper des Ortsteils Wellingholzhausen der Stadt Melle sowie aufgrund der städtebaulichen Zielsetzungen werden die Rahmenbedingungen zur Anwendung des 13a BauGB in der vorliegenden Planung voll erfüllt. Die Definition für Innenentwicklung lautet dementsprechend für die vorliegende Planung: Fortentwicklung und Nachverdichtung für innerhalb des Siedlungskörpers liegende, einer anderen Nutzungsart zuzuführende Flächen, mit dem Ziel, weitere Baumöglichkeiten für Wohnen und Gewerbe zu schaffen. Entsprechend 13 a Abs. 2 Nr. 1 gelten im beschleunigten Verfahren die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach 13 Abs. 2 und 3 Satz 1. Demnach ist im vorliegenden Fall u.a. eine Umweltprüfung sowie ein Umweltbericht entbehrlich. Außerdem kann nach 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, aufgestellt werden, bevor der F-Plan geändert oder ergänzt ist. Der F-Plan ist im Wege der Berichtigung anzupassen. Da ferner eine zulässige Grundfläche von weniger als m² im Plangebiet entsteht, sind - entsprechend 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB - zusätzliche Bodenversiegelungen nicht als Eingriffe in den Naturhaushalt zu werten. Die naturschutzfachliche Eingriffs-Ausgleichs- Regelung muss nicht berücksichtigt werden. 2 Planungsanlass Die Stadt Melle hat die Aufstellung des Bebauungsplanes Der kleine Holzkamp beschlossen, um insbesondere den Wohn- und Gewerbestandort Melle - Wellilngholzhausen zu sichern und zu entwickeln. Zur Deckung des kurz- bis mittelfristigen Baubedarfes ist die Ausweisung eines Misch- und Wohngebietes erforderlich. Damit erhalten in der vorliegenden Planung die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Belange der Wirtschaft sowie die städtebauliche Fortentwicklung von Ortsteilen ein besonderes Gewicht. 3 Bauleitplanerische Gesichtspunkte Nach 1 des Baugesetzbuches (BauGB) ist es Aufgabe der Bauleitplanung, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke nach Maßgabe des Baugesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten (Abs. 1). Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (Abs. 3). Das 1 vgl. Muster-Einführungserlass zum Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (BauGBÄndG 2007 Mustererlass), Beschlossen durch die Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz am 21. März 2007, Kapitel OSNABRÜCK

60 Stadt Melle B-Plan Der kleine Holzkamp Begründung 4 BauGB fordert auch, dass die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen sind (Abs. 4). Als Planungsziele fordert das Baugesetzbuch unter 1 Abs. 5 u.a., dass die Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten sollen. Die Bauleitpläne sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Ferner sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere u.a. folgende Planungsleitlinien gemäß 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen: die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Bevölkerungsentwicklung, die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, die erhaltenswerten Ortsteile sowie die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, der Land- und Forstwirtschaft, des Verkehrs einschließlich des Öffentlichen Personennahverkehrs, des Post- und Telekommunikationswesens, der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, die Belange des Hochwasserschutzes sowie die Sicherung von Rohstoffvorkommen und die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen. Bei dem vorliegenden Planverfahren werden die genannten Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung sowie die zahlreichen unter 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten Belange berücksichtigt. Es ist geplant, die städtebauliche Entwicklung in einer möglichst umweltverträglichen und landschaftsgerechten Weise zu vollziehen. Die Stadt Melle beabsichtigt, die Möglichkeiten des Baugesetzbuches (BauGB) zur Förderung einer umweltverträglicheren Entwicklung durch zeichnerische und textliche Festsetzungen zu nutzen. Dies zeigt sich auch bei der vorliegenden Planung. Die Stadt sieht hier ein verantwortungsvolles Handeln in Form des vorausschauenden Ordnens. Damit wird sie dem Entwicklungs- und Ordnungsauftrag der Bauleitplanung gerecht, die ja funktional gesehen: Angebotsplanung durch Schaffung eines bestimmten Angebotes für die Grundstücksnutzung - beispielsweise im Wege der Ausweisung neuer Gewerbeflächen, Auffangplanung durch Abschätzung und Einbindung einer voraussichtlichen städtebaulichen Entwicklung und Entwicklungsplanung vornehmlich durch planerische Aktualisierung und Konkretisierung der sich aus der Situationsgebundenheit des Grundeigentums ergebenden Schranken der Baufreiheit zwecks zukunftsorientierter Lenkung der Grundstücksnutzung i. S. des städtebaulichen Entwicklungskonzepts der Gemeinde (ist). 2 2 Grotefels, in: Hoppe/Grotefels, ÖffBauR; München 1995, Seite 93 OSNABRÜCK

61 Stadt Melle B-Plan Der kleine Holzkamp Begründung 5 4 Lage und Größe des Plangebietes Das ca. 2,4 ha große Plangebiet liegt im Ortsteil Melle-Wellingholzhausen der Stadt Melle, unmittelbar östlich der Kuingsdorfer Straße (L 95) und unmittelbar südlich der Sondermühlener Straße (K 213). An den Nordpstrand des Plangebietes grenzt ferner die Straße Beckers Kamp. Von der Planung betroffen sind die Flurstücke 149/1, 149/2, 149/4, 149/5, 151/3, 151/4, 151/5, 152/1 und 152/2 der Flur 10, Gemarkung Wellingholzhausen m Original: TK25 Stadt Melle B-Plan Der kleine Holzkamp Übersichtskarte M. 1 : OSNABRÜCK

62 Stadt Melle 0 25 Stadt Melle B-Plan Der kleine Holzkamp m B-Plan Der kleine Holzkamp Begründung 6 Original: AK5, Katasteramt Osnabrück Plangebiet M. 1 : OSNABRÜCK

63 Stadt Melle B-Plan Der kleine Holzkamp Begründung 7 5 Plangebietsbezogene fachgesetzliche und planerische Vorgaben 5.1 Fachgesetze Schutzgebietssystem Natura 2000 ( 32 ff. BNatSchG) Das vorliegende Bauleitplanverfahren ist ein Plan bzw. ein Projekt im Sinne der Fauna-Flora- Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie), für das u. a. nach 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu prüfen ist, ob erhebliche Beeinträchtigungen auf gemeldete oder potentielle Schutzgebiete des Schutzgebietsystems Natura 2000 erfolgen oder vorbereitet werden: Für die vorliegende Planung ergaben sich keine Hinweise auf potenziell beeinträchtigte Gebiete gemäß der EU-Vogelschutzrichtlinie. Weiterhin wurde geprüft, inwieweit die Planung Auswirkungen auf potenzielle FFH-Gebiete (Gebiete im Sinne der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) verursachen würde: Es befinden sich weder im Plangebiet selbst, noch in planungsrelevanter Umgebung, ausgewiesene oder vom Land Niedersachsen nach Brüssel gemeldete FFH-Gebiete oder Lebensräume prioritärer Arten. Bei den Untersuchungen zu diesem Projekt ergaben sich zudem keine Hinweise auf potenziell erheblich beeinträchtigte prioritäre Arten oder Lebensräume. Zusammenfassend ergibt sich somit die Prognose, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgebietssystem Natura 2000 von dieser Planung ausgehen werden, eine weitergehende Verträglichkeitsprüfung erscheint insofern entbehrlich. Umweltprüfung, Umweltverträglichkeitsprüfung und Eingriffsregelung Die vorliegende Bebauungsplanänderung wird im beschleunigten Verfahren nach 13 a BauGB aufgestellt. Entsprechend 13 a Abs. 2 Nr. 1 gelten im beschleunigten Verfahren die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach 13 Abs. 2 und 3 Satz 1. Die zulässige Grundfläche der vorliegenden Bauleitplanung liegt unter m². Das beschleunigte Verfahren nach 13 a ist allerdings ausgeschlossen, wenn durch den B- Plan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet werden, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht (NUVPG) unterliegen. Durch die vorliegende Planung wird beim derzeitigen Stand der Planung für kein UVP-pflichtiges Vorhaben die Zulässigkeit begründet. Gegebenenfalls sind im Laufe des Verfahrens oder der Baugenehmigung die erforderlichen Umweltverträglichkeitsvorprüfungen durchzuführen. Demnach ist im vorliegenden Fall u. a. eine Umweltprüfung sowie ein Umweltbericht entbehrlich. Die infolge der Planung sich ergebenden Eingriffe in Natur und Landschaft gelten daher als im Sinne des 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Die naturschutzfachliche Eingriffs-Ausgleichs-Regelung muss nicht berücksichtigt werden. Hinweise zum besonderen Artenschutz von Flora und Fauna Im Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG vom ) werden die Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten im 44 behandelt (siehe Kapitel 3.9 des Landschaftsökologischen Fachbeitrages). Immissionsschutz Hinsichtlich möglicher Immissionen im Bebauungsplangebiet ist u. a. das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) mit den entsprechenden Verordnungen zu berücksichtigen. OSNABRÜCK

64 Stadt Melle B-Plan Der kleine Holzkamp Begründung 8 Das Plangebiet grenzt unmittelbar an die Küingdorfer Straße (L 95) und die Sondermühlener Straße (K 213). Zur Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen wurde daher ein Lärmgutachten erstellt 3. Sonstige Fachgesetze / Schutzstatus Das Plangebiet unterliegt keinem besonderen Schutzstatus gemäß BNatSchG oder Niedersächsischem Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG). 5.2 Fachplanungen Landes-Raumordnungsprogramm (LROP), Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) Die Stadt Melle wird im LROP 2008 (Fortschreibung 2012) als Mittelzentrum bestimmt. Dementsprechend sind hier zentralörtliche Einrichtungen und Angebote für den gehobenen Bedarf zu sichern und zu entwickeln. Zu den ländlichen Regionen wird im LROP folgendes ausgeführt: Die ländlichen Regionen sollen sowohl mit ihren gewerblich-industriellen Strukturen als auch als Lebens-, Wirtschafts- und Naturräume mit eigenem Profil erhalten und so weiterentwickelt werden, dass sie zur Innovationsfähigkeit und internationalen Wettbewerbsfähigkeit der niedersächsischen Wirtschaft dauerhaft einen wesentlichen Beitrag leisten können. Sie sollen mit modernen Informations- und Kommunikationstechnologien und -netzen versorgt werden, durch die überregionalen Verkehrsachsen erschlossen und an die Verkehrsknoten und Wirtschaftsräume angebunden sein. Die Entwicklung der ländlichen Regionen soll darüber hinaus gefördert werden, um - insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen ein geeignetes Umfeld bieten zu können, - die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft zu verbessern und deren Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, - die Auswirkungen des demografischen Wandels für die Dörfer abzuschwächen und sie als Orte mit großer Lebensqualität zu erhalten, - die soziale und kulturelle Infrastruktur zu sichern und weiterzuentwickeln und die erforderlichen Einrichtungen und Angebote des Bildungswesens in zumutbarer Entfernung für die Bevölkerung dauerhaft bereitstellen zu können, - die natürlichen Lebensgrundlagen durch Maßnahmen zum Trinkwasser-, Gewässer- und Bodenschutz zu sichern sowie den vorbeugenden Hochwasserschutz zu unterstützen sowie - die Umwelt, die ökologische Vielfalt, die Schönheit und den Erholungswert der Landschaft zu erhalten und zu verbessern. 4 Die Stadt Melle wird im RROP als Mittelzentrum (aus LROP) sowie als Standort mit der Schwerpunktaufgabe Sicherung und Entwicklung von Wohnstätten sowie als Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung bestimmt. Bezüglich der Siedlungsentwicklung wird im RROP 2004 u.a. folgendes ausgeführt: Für die gezielte Weiterentwicklung von Einrichtungen zur Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft, von Wohn- und Arbeitsstätten sowie von Freizeiteinrichtungen ist eine räumliche Bündelung notwendig. Gewachsene Siedlungsbereiche sind weiter zu entwickeln. Eine verstreute Siedlungstätigkeit in bisher unberührten Räumen ist zu vermeiden. Einer Zersiedelung der Landschaft ist entgegenzuwirken. 5 3 RP Schalltechnik: Stadt Melle, Bebauungsplan Der kleine Holzkamp, Fachbeitrag Schallschutz Verkehrslärm, Osnabrück, Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen 2008, Kapitel , S. 5 5 Regionales Raumordnungsprogramm für den Landkreis Osnabrück 2004, S. 27 OSNABRÜCK

65 Stadt Melle B-Plan Der kleine Holzkamp Begründung 9 Konkrete Bauflächendarstellungen, z. B. für Wohnen oder Gewerbe, wurden im RROP für den Bereich der Stadt Melle nicht getroffen. Für das Plangebiet selbst sind nach dem RROP keine konkreten raumordnerischen Ziele dargestellt, es wurde ohne Funktionsbestimmung als weiße Fläche dargestellt. Landschaftsrahmenplan Der LRP des Landkreises Osnabrück (1994) macht in der zeichnerischen Darstellung des Zielkonzeptes (Planungskarte) keine Angaben zum Plangebiet und stellt es als weiße Fläche dar. Landschaftsplan Der Landschaftsplan der Stadt Melle (Geoportal Internetserver der Stadt Melle, Stand: Juli 2013) ordnet in der Karte 1 (Landschaftsökologische Raumeinheiten) das Plangebiet dem Löß-Hügelland (Kürzel: L 1 b) zu. Es handelt sich um ebene bis flachwellige Lößbecken mit vorherrschenden frischen, staunassen, tonigen Schluffböden mit Lehm und Ton im Untergrund. In der Karte 2 (Wasser) wird für den Süden des Plangebietes auf eine Verlagerungsgefahr von Stoffen durch den Boden in Vorfluter und Grundwasser hingewiesen, für das Plangebiet wird demnach die Verlagerungsgefahr als hoch bis mittel eingeschätzt. Für den Nordteil werden hierzu keine Aussagen getroffen. In der Karte Vielfalt, Eigenart und Schönheit (Karte 6) wird das Plangebiet als Ortslage mit zusammenhängender Bebauung dargestellt, lediglich ein kleinem Teil am Südrand wird als Landschaftsbild mit allgemeiner Bedeutung bewertet ( Kriterien überwiegend erfüllt ). Ansonsten werden vom Landschaftsplan der Stadt Melle keine planungsrelevanten Aussagen zum Plangebiet gemacht. Flächennutzungsplan / Bebauungspläne Der nördliche Teil des Plangebietes ist im geltenden Flächennutzungsplan (F-Plan) der Stadt Melle als gemischte Baufläche dargestellt, der bislang im wesentlichen landwirtschaftlich genutzte Teilbereich im Süden als Grünfläche. Nach 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann ein Bebauungsplan, der - wie vorliegend - von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, aufgestellt werden, bevor der F-Plan geändert oder ergänzt ist. Der F-Plan ist nach dem Satzungsbeschluss im Wege der Berichtigung anzupassen. Der F-Plan der Stadt Melle soll in einer künftigen Änderung entsprechend angepasst werden. Sonstige Fachplanungen Es sind keine weiteren Fachplanungen bekannt, die planungsrelevante Vorgaben zu dem vorliegenden Bauleitplanverfahren treffen, die im Rahmen dieses Landschaftsökologischen Fachbeitrages zu berücksichtigen wären. 6 Bestand Das Plangebiet wird derzeit im wesentlichen landwirtschaftlich als Grünland genutzt. Teilbereiche sind bereits bebaut und werden derzeit hauptsächlich zu Wohnzwecken und gewerblich (Tischlerei Rosensträter) genutzt. Im Umfeld bestehen Gewerbegebiete sowie Wohngebiete mit den baugebietstypischen Nutzungen. Zur umfassenderen Information wird auf den Landschaftsökologischen Fachbeitrag verwiesen. OSNABRÜCK

66 Stadt Melle B-Plan Der kleine Holzkamp Begründung 10 7 Standortbegründung Die Stadt Melle beachtet grundsätzlich im Rahmen der Bauleitplanung u.a. die generellen Planungsziele und die Planungsleitlinien, wie sie unter 1 Abs. 5 u. 6 BauGB dargelegt sind. Dies gilt ebenso für die ergänzend unter 1a BauGB aufgeführten umweltschützenden Belange, wonach z.b. mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll. Eine Aufstellung von Bauleitplänen erfolgt dabei nicht willkürlich und ohne Anlass, sondern in der Regel nur dann, wenn dies unbedingt für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Stadt Melle hat in den letzten Jahren entsprechend des vorhandenen und mittelfristig zu erwartenden Bedarfes neue Baugebiete entwickelt. Aufgrund der in Wellingholzhausen bestehenden Nachfrage an Wohnbaugrundstücken sowie zur Standortsicherung und - entwicklung u.a. der im Plangebiet ansässigen Tischlerei Rosensträter ist die Neuausweisung von eines Wohn- und Mischgebietes erforderlich, um die genannten Belange im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung planungsrechtlich zu sichern und vorzubereiten. Durch die vorliegende Planung soll der Ortsteil Melle - Wellingholzhausen insgesamt gesichert und fortentwickelt werden. Durch die verkehrsgünstige Lage an der Landes- Kreisund Gemeindestraße, den unmittelbaren Anschluss an vorhandene Siedlungsbereiche mit bestehenden Wohnbauschwerpunkt und gewerblichen Nutzungen, das vorhandene städtebauliche Entwicklungspotential sowie durch die Verfügbarkeit der Fläche ergaben sich maßgebliche Argumente für das Plangebiet. Für die Ausweisung des Plangebietes sprechen damit folgende Gründe: Der Bereich grenzt unmittelbar an bestehende Siedlungsbereiche an und ergänzt damit sinnvoll die vorhandenen bebauten Ortsteile. Das Areal liegt in einer günstigen Zeit-Wege-Distanz zum Ortskern Melle- Wellingholzlhausen sowie zu den vorhandenen Infrastruktur- und Dienstleistungseinrichtungen und ist verkehrstechnisch gut erreichbar. Das Gebiet ist hinsichtlich der zu beachtenden Umweltbelange nach 1 Abs. 6 Ziffer 7 BauGB und des zu berücksichtigenden Konfliktpotentials als Bereich einzustufen, der die gewünschte bauleitplanerische Entwicklung zulässt. Die Fläche ist für die Landwirtschaft entbehrlich und die künftige bauliche Nutzung stellt keine unzumutbare Beeinträchtigung landwirtschaftlichen Belange dar. Die Flächen sind für die bauliche Entwicklung verfügbar. Insgesamt besitzt das Plangebiet damit ein hohe Standorteignung zur Entwicklung der geplanten Nutzungen. OSNABRÜCK

67 Stadt Melle B-Plan Der kleine Holzkamp Begründung 11 8 Erläuterung der Festsetzungen 8.1 Art der baulichen Nutzung Mischgebiet - MI: Der Nordteil des Plangebietes zeigt bereits heute eine eher mischgebietstypische Nutzung bestehend aus Gewerbe und Wohngebäuden. In diesem Teilbereich liegt auch die Tischlerei Rosensträter die sich kurz- bis mittelfristig erweitern will. Der Bereich ist gleichzeitig auch als Übergangsbereich zwischen den Gewerbe- und Wohngebieten anzusehen. Dementsprechend wird dieser Teilbereich als Mischgebiet (MI) gemäß 6 BauNVO ausgewiesen. Zur weiteren Abstufung zwischen MI und Wohngebiet und unter besonderer Berücksichtigung des nach Süden ansteigenden Geländes wird das MI selbst in zwei Teilbereiche untergliedert (MI 1 u. MI 2). Die Ausweisung des Mischgebietes gründet insbesondere auf folgenden Überlegungen: Die allgemein üblich gewordene Trennung von Arbeits- und Wohnstätten bedingt oftmals Verkehrsprobleme durch die zu überbrückenden Distanzen zwischen Wohn- und Arbeitsstätten. Außerdem hat die in Mischgebieten typische Vermischung von Wohnen und wohnverträglichem Gewerbe städtebauliche Vorteile gegenüber Monostrukturen. Einerseits wird die ökonomisch und ökologisch sinnvolle Nahversorgung der Bevölkerung mit Arbeitsplätzen und Gütern gefördert, die andererseits mit einer Belebung der Orte bzw. Ortsteile einhergeht. Mit der Ausweisung von gemischten Bauflächen möchte die Stadt sich darüber hinaus die Option offenhalten, auf heute nicht absehbare zukünftige demographische und wirtschaftliche Entwicklungen zu reagieren. Nach Rist ist die Festsetzung von Mischgebieten nicht auf Bestandsgebiete beschränkt, sondern die Gemeinde kann sich bei Bedarf im Rahmen ihres Planungsermessens auch für die Neufestsetzung solcher Gebiete entscheiden, solange eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet gewahrt bleibt. 6 Die Stadt Melle hat sich im Rahmen ihrer nach Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes zukommenden Planungshoheit gezielt dazu entschlossen, im Plangebiet auch ein Mischgebiet auszuweisen. Diese planerische Entscheidung wurde auf der Basis umfangreicher Überlegungen zur städtebaulichen Fortentwicklung getroffen. Die aufgeführten Standortkriterien sprechen eindeutig und nachvollziehbar für die Sinnhaftigkeit der Ausweisung eines Mischgebietes am vorgesehenen Standort. Bei der planerischen Entscheidung und Abwägung hat die Stadt die besonderen Möglichkeiten von Mischgebieten berücksichtigt. So hat die mit der Festsetzung von Mischgebieten zu erreichende Nutzungsmischung gegenüber Monostrukturen verschiedene städtebauliche Vorteile, vor allem der Nahversorgung der Bevölkerung. Sie trägt zu der erwünschten städtebaulichen Vielfalt und der Belebung der Städte und deren Ortsteile bei. Die Festsetzung von MI-Gebieten eignet sich besonders für vorhandene städtebauliche Strukturen und gewachsene Ortskerne bzw. für die Beplanung des nicht beplanten Innenbereiches i.s.v. 34 BauGB zur planerischen Lenkung von deren Entwicklung. (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO-Kommentrar, 11. Auflage, 6, Rn 1). Fickert/Fieseler zeigen jedoch auch auf, dass Mischgebiete aufgrund der Gleichrangigkeit von Wohnen und Gewerbe ein höheres Konfliktpotential enthalten, als Wohngebiete oder Gewerbegebiete (vgl. ebenda). Auch dieser Tatsache war sich der Stadtrat bei seiner Entscheidung zur Ausweisung des Mischgebietes bewusst. Durch ergänzende textliche Festsetzungen erfolgen weitere Nutzungsdifferenzierungen. Siehe hierzu die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Ziffer 1.1 und Kapitel 8.4 der vorliegenden Begründung. 6 vgl. Rist, Hansjörg: Baunutzungsverordnung 1990; Stuttgart, Berlin, Köln, 1990 OSNABRÜCK

68 Stadt Melle B-Plan Der kleine Holzkamp Begründung 12 Allgemeines Wohngebeit (WA) gemäß 4 BauNVO: Der Südteil des Plangebietes soll überwiegend dem Wohnen dienen und ist daher als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Durch die Festsetzung als WA lässt sich die Planungsabsicht, Wohnbaugrundstücke bereitstellen zu können, zufriedenstellend verwirklichen. Durch ergänzende textliche Festsetzungen erfolgen weitere Nutzungsdifferenzierungen. Siehe hierzu die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Ziffer 1.2 und Kapitel 8.4 der vorliegenden Begründung. 8.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche Das Plangebiet wird hinsichtlich der städtebaulichen Ausnutzungsziffern in drei Teilbereiche untergliedert. Von der eher kompakten baulichen Verdichtung im MI 1 erfolgt die städtebauliche Auflockerung über das MI 2 zum WA im Süden. Damit sich die zukünftigen Gebäude harmonisch in das bestehende Ortsbild eingliedern, wählte die Stadt grundsätzlich die offene Bauweise (o). Lediglich im MI 1 wird die offene Bauweise dahingehend als abweichende Bauweise (a) modifiziert, dass auch Baukörperlängen von mehr als 50 m zulässig sind. Der o. g. städtebaulichen Staffelung folgend werden im MI 1 maximal 3 Vollgeschosse (III), im MI 2 max. 2 Vollgeschosse (II) und im WA maximal 1 Vollgeschoss (I) zugelassen. Für das MI 2 und das WA werden ferner lediglich Einzel- und Doppelhäuser (ED) zugelassen. Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt im MI generell 0,6, im WA 0,4. Die Geschossflächenzahl (GFZ) folgt ebenfalls der städtebaulichen Staffelung und beträgt im MI 1 1,2, im MI 2 0,8 und im WA 0,6. Diese Vorgaben liegen alle innerhalb der maximal zulässigen Werte des 17 Abs. 1 der BauNVO und berücksichtigen u.a. auch eine sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden ( 1a Abs.2 Satz 1 BauGB). Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch die Festsetzung von Baugrenzen gemäß 23 Abs. 3 BauNVO bestimmt. Durch die Vorgabe von Baugrenzen wird eine zu starre Reglementierung hinsichtlich der Baukörperplatzierung verhindert. Dadurch wird die Möglichkeit zur Schaffung eines abwechslungsreichen Siedlungsbildes gegeben, in dem der einzelne Bauherr (im Rahmen der sonstigen Vorgaben) entsprechend den eigenen Wünschen und Ansprüchen planen kann. Zusammen mit weiteren textlichen Festsetzungen, z.b. zur maximalen Höhe baulicher Anlagen, können somit landschaftsgerechte bauliche Dimensionen gesichert werden (siehe ergänzend die Erläuterungen zu den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes unter Kapitel 8.4). 8.3 Verkehrserschließung Das MI 1 wird, wie bisher, von der Sondermühlener Straße aus erschlossen. Die Erschließung des MI 2 und WA erfolgt von der Küingdorfer Straße (L 95) aus über eine neue innere Erschließungsstraße, tlw. auch als private Verkehrsfläche. Die neue Einmündung L95 / neue Erschließungsstraße soll entsprechend der allgemein anerkannten Regeln der Technik als fachgerechter Knotenpunkt ausgebaut werden. Im Bebauungsplan wurden hierzu bereits die entsprechenden Verkehrsflächen ausgewiesen. Die geplante Erschließungsstraße wurde ansonsten in Anlehnung an die Empfehlungen für die Anlage von Stadtstraßen - RASt 06 dimensioniert. Durch den beabsichtigten Ausbau der Erschließungsstraßen sollen multifunktional nutzbare Flächen entstehen, die nicht nur dem Verkehr dienen, sondern sich auch als öffentlicher Raum für soziale Aktivitäten eignen. Im vorliegenden Plangebiet werden ca. 15 neue Wohngebäude mit rd. 23 Wohneinheiten entstehen. Daher ist mit ca. 35 zusätzlichen Pkw zu rechnen. Die damit einhergehenden ca. 140 zusätzlichen Kfz-Bewegungen in 24 h werden nicht zu erheblichen Störungen in angrenzenden Siedlungsbereichen führen. Durch die künftigen Kfz-Bewegungen wird auch OSNABRÜCK

69 Stadt Melle B-Plan Der kleine Holzkamp Begründung 13 das bestehende Straßensystem nicht übermäßig belastet, so dass negative Auswirkungen auf das Gesamtverkehrssystem nicht zu erwarten sind. 8.4 Flächen für Natur und Landschaft, Grünkonzept Im Nordwesten des Plangebietes bestehen mehrere Großgehölze, die zur Erhaltung festgesetzt werden. Ferner wird das geplante Regenwasserrückhaltebecken (RRB) gleichzeitig auch - zusammen mit angrenzenden Flächen - als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft im Bebauungsplan festgesetzt. Die aus landespflegerischer Sicht sinnvollen Nutzungen bzw. Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden durch ergänzende textliche Festsetzungen (6.1 u. 6.2 ) konkretisiert. Zur landschaftsgerechten Durchgrünung des Plangebietes werden im Bebauungsplan weitere Pflanzgebote festgesetzt. Die zwischen dem Fahrbahnrand L 95 und dem Plangebiet bestehenden Gehölze sollen durch die im Plangebiet zu erwartenden baulichen Maßnahmen (u.a. Errichtung einer Lärmschutzwand) möglichst nicht beeinträchtigt werden. 8.5 Festsetzungen in Textform Durch die im Bebauungsplan enthaltenen planungsrechtlichen und baugestalterischen Festsetzungen in Textform werden die zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes ergänzt. Die textlichen Festsetzungen berücksichtigen u.a. die geplante Nutzung Zielsetzungen und die Umweltbelange und orientieren sich nach städtebaulichen Gesichtspunkten am Orts- und Landschaftsbild des Ortsteils Planungsrechtliche Festsetzungen Zu 1.1 u. 1.2 ) Mit diesen Festsetzungen werden das geplante Mischgebiet (MI) und Allgemeine Wohngebiet (WA) hinsichtlich der zulässigen Nutzungen spezifiziert. Hierbei werden tlw. allgemein zulässige bzw. ausnahmsweise zulässige Nutzung gemäß 1 Abs. 5, 6. u. 9 BauNVO ausgeschlossen. Nach Auffassung der Stadt ist die Ansiedlung von Sexshops und Vergnügungsstätten (Spielhallen, Betriebe mit Sexdarbietungen) u.a. mit den geplanten Wohnnutzungen sowie den im Umfeld bestehenden Nutzungen nicht vereinbar. Die Stadt befürchtet, dass durch eine Ansiedlung von Vergnügungsstätten eine Verdrängung bzw. Verhinderung der erwünschten mischgebietstypischen Nutzungen normaler Art zur Folge haben wird und dass es dadurch zu einer Abwertung sowie zu nachteiligen Strukturveränderungen kommt. So können z.b. von Spielhallen, angesichts erheblicher Umsätze und unreglementierter Öffnungszeiten im Vergleich zu anderen Gewerbebetrieben besonders hohe Mieten gezahlt werden. Insbesondere durch Sex-Kinos, Peep-Shows und Striptease-Shows kann eine Niveausenkung und das damit verbundene Abwandern von Bewohnern, Gewerbetreibenden, Kunden und Käufern ausgelöst bzw. gefördert werden. Hinzu kommt, dass Vergnügungsstätten sich häufig im Verbund mit anderen Nutzungen befinden, die in ihrem Zusammenwirken unerwünschte Auswirkungen auf das Niveau haben können. Beim Ausschluss der genannten Nutzungen bleibt die allgemeine Zweckbestimmung des Mischgebietes gewahrt, weil Vergnügungsstätten nur eine der zulässigen Nutzungsarten in einem Mischgebiet sind. Da nach Auffassung der Stadt die Ansiedlung von Sex-Shops und der damit verbundene Verkauf - auch pornographischer- Sexartikel mit dem Inbegriff des Wohnens, insbesondere auch bei Berücksichtigung der angrenzenden Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen nicht vereinbar ist, soll diese ansonsten zulässige Nutzung (Einzelhandelsbetrieb!) ebenfalls ausgeschlossen werden. Zu 2.1 bis 2.3) Durch die Festsetzungen zu den maximalen Gebäude- und Traufenhöhen, werden - unter Wahrung eines angemessenen Spielraumes - die vorhandenen / geplanten baulichen Vorhaben ermöglicht. OSNABRÜCK

70 Stadt Melle B-Plan Der kleine Holzkamp Begründung 14 Die Festsetzungen orientieren sich an den bestehenden Gebäudedimensionen und - kubaturen von Gebäuden mit I, II und III Vollgeschossen innerhalb und im Umfeld des Plangebietes. Berücksichtigt wird ferner insbesondere auch die Topographie des Plangebietes, welche durch einen deutlichen Anstieg des Geländes von Norden nach Süden gekennzeichnet ist. Die zunehmende Exponiertheit des Baugeländes erfordert dabei auch eine zunehmende Behutsamkeit bei baulichen Erweiterungen. Dementsprechend sollen die den Baugebietsabgrenzungen folgenden, gestaffelten Höhenbegrenzungen (Zulässige Zahl der Vollgeschosse / Firsthöhe: MI1 III/14 m, MI2 II/10 m und WA I/9 m) einerseits unharmonische Höhenunterschiede benachbarter Baukörper und architektonische Ausreißer verhindern. Andererseits soll eine dem Orts- und Landschaftsbild geschuldete harmonische Integration gefördert werden. Die Verringerung der Firsthöhe bei Pultdächern im MI2 und WA berücksichtigt deren, z. B. im Vergleich zu Satteldächern, deutlich höheren Gesamteindruck (zumindest an der höheren Pultdachseite). Zu 2.4) Die Möglichkeit zur Überschreitung der Grundflächenzahl gemäß 19 Abs. 4 Satz 2 der BauNVO wird an bestimmte Bedingungen gebunden, die hinsichtlich der Umweltverträglichkeit und Siedlungsökologie sinnvoll sind. Die wasserdurchlässige Herstellung von Terrassen, Stellplätzen usw. dient der natürlichen Versickerung des Regenwassers und somit der Grundwasserneubildung und hat u.a. auch kleinklimatische Vorteile (z.b. Kühlungsfunktion). Für den späteren Bauherrn ergeben sich mit dieser Festsetzung die Alternativen, entweder das Bauvorhaben mit allen Nebennutzungen auf 60% (MI) bzw. 40% (WA) des Baugrundstücks zu verwirklichen oder aber bis zu 80% (MI) bzw. 60% (WA) der Fläche in Anspruch zu nehmen und als Gesamtausgleich die festgesetzten Bauweisen auszuführen. Zu 3.1 u. 3.2) Die Festsetzung der offenen Bauweise im MI 2 und WA berücksichtigt das vorhandene Ortsbild und die bestehende bauliche Struktur. Durch die abweichende Bauweise im MI 1 wird die offene Bauweise lediglich dahingehend erweitert, dass auch Baukörperlängen von mehr als 50 m zulässig sind. Zu 3.3) Diese Festsetzung dient der genauen Ermittlung der tatsächlich überbaubaren Grundstücksflächen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der NBauO. Zu 3.4) Mit dieser Festsetzung wird klargestellt, dass Garagen, Carports und Nebenanlagen - bei Einhaltung der genannten Auflagen - auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind. Zu 4.1 bis 4.3) Diese Festsetzung wurde aus Gründen der Lärmvorsorge zum Schutz vor Verkehrslärm (Bahnverkehr) getroffen. Mit dieser Festsetzung werden die Ergebnisse des Schallgutachtens berücksichtigt und die darin empfohlenen aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen planungsrechtlich verbindlich festgeschrieben. Bei Einhaltung bzw. Realisierung der getroffenen Lärmschutzmaßnahmen sind keine erheblichen negativen Auswirkungen auf den Menschen zu erwarten. Zu 5.1 bis 6.3) Diese Festsetzungen dienen - auch als Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen - der landschaftsgerechten Begrünung und Gestaltung des Plangebietes sowie der naturnahem Gestaltung des geplanten Regenwasserrückhaltebeckens und dessen unmittelbaren Umfeldes. Durch die Festsetzungen wird das vorhandene Potential für die heimische Flora- und Fauna genutzt und die harmonische Einbindung in das Landschaftsbild gefördert. Durch ein naturnahes gestaltetes Umfeld soll ferner für die künftigen Bewohner und sonstigen Nutzer eine hohe Wohn- und Aufenthaltsqualität erreicht und gesichert werden. Für die festgesetzten Anpflanzungen sollen ausschließlich Gehölzarten nach der Liste des Landschaftsökologischen Fachbeitrages (LÖF) verwendet werden. Die Liste orientiert sich OSNABRÜCK

71 Stadt Melle B-Plan Der kleine Holzkamp Begründung 15 an den Standorteigenschaften im Gebiet und erfasst in wesentlichen die Arten der potentiellen natürlichen Vegetation sowie einige weitere für diesen Standort geeignete Arten. Detaillierte Aussagen können dem LÖF entnommen werden. Dieser ist als gesonderter Textteil Bestandteil der Begrünung. Die Festsetzung 6.3 dient insbesondere dem Artenschutz sowie dem Schutz und der Entwicklung vorhandener Gehölzstrukturen Baugestalterische Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) Aufgrund der Lage des Plangebietes innerhalb des Siedlungskörpers von Melle- Wellingholzhausen, u.a. in unmittelbarer Nachbarschaft vorhandener Wohngebiete, kommt den Festsetzungen zur Baugestaltung eine besonders wichtige Bedeutung zu. Deshalb wurden zur Schaffung eines ästhetisch ansprechenden Siedlungsbildes unter Würdigung ortstypischer Bauweisen Festsetzungen getroffen, um eine möglichst harmonische Integration des künftigen Baugebietes in das Ortsbild zu gewährleisten. Zu 1.1) Für das MI 2 und WA sind als Dachform Sattel-, Walm-, Krüppelwalm- und Pultdächer zugelassen. Die Dachneigung soll mindestens 30 Grad, bei Pultdächer 15 Grad betragen. Dadurch sollen genügend Freiräume für individuelle Bauformen entstehen, so dass insgesamt ein modernes Gesamtbild für das neue Baugebiet geschaffen werden kann, welches mit den traditionellen Bauformen in einem harmonischen Verhältnis steht. Davon abweichend sind bei Garagen und Nebengebäuden auch Flachdächer zulässig. Hierdurch soll der dem Hauptgebäude dienende Charakter herausgestellt und die Harmonie des Siedlungsbildes gewahrt werden. Lediglich im MI 1 werden auch Flachdächer grundsätzlich zugelassen, um hier u.a. auch mehr bauliche Freiheiten für die gewünschte gewerbliche Entwicklung und die damit verbundenen Gebäudeformen zu ermögliche. Zur Vermeidung von Disharmonien mit dem vorhandenen Ortsbild und zur Gewährleistung eines einheitlichen Siedlungsbildes wurden bezüglich der Dachaufbauten ergänzende Vorgaben getroffen. Zu 1.2) Da die Dächer der Gebäude weitgehend das Gesamtbild eines Ortes bestimmen und Ausdruck des ortsüblichen und landschaftlichen Baustils sind, haben sie eine besondere Funktion bei der Schaffung des heimatgebenden und identitätsstiftenden eigenen Gesichts. Bei Berücksichtigung dieser Tatsache ist neben der Festsetzung der Dachform auch eine Vorgabe zur Farbgebung der Dacheindeckung zur Förderung eines harmonischen Gesamteindruckes überaus sinnvoll. Die zulässigen Farbtöne sind ortsüblich und dienen damit der Gestaltungsabsicht. OSNABRÜCK

72 Stadt Melle B-Plan Der kleine Holzkamp Begründung Beurteilung der Umweltbelange Immissionsschutz Verkehrsimmissionen Küingdorfer Str. (L 95) u. Sondermühlener Str. (K 213): Zur Beurteilung möglicher Auswirkungen auf den Menschen wurde durch ein Fachingenieurbüro ein Lärmgutachten zur Beurteilung des Verkehrslärms erstellt. 7 Der Gutachter kommt in seiner Zusammenfassung zu folgendem Gesamtergebnis: Die Stadt Melle beabsichtigt, den Bebauungsplan Der kleine Holzkamp im Ortsteil Wellingholzhausen aufzustellen. Ziel der Aufstellung ist die Ausweisung von neuen Wohnbauflächen in einem Allgemeinen Wohngebiet und die Neuordnung von Bestandsflächen in einem Mischgebiet. Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes sind die Belange des Schallschutzes für die Anwohner und Nutzungen zu berücksichtigen. Maßgeblich ist dabei die Lärmvorsorge auf der Basis der DIN Schallschutz im Städtebau. Die Berechnung hat ergeben, dass bei freier Schallausbreitung mit Überschreitungen der Orientierungswerte am Tag und in der Nacht zu rechnen ist. Zum Schutz der Gebäude und deren Außenwohnbereiche ist eine Lärmschutzwand an der westliche Grenze des Plangebietes zum Schutz des allgemeinen Wohngebietes parallel zur Küingsdorfer Straße (L 95) mit einer Höhe von 2,0 m simuliert worden. Damit werden die Erdgeschosse am Tag und die Außenwohnbereiche des Plangebietes geschützt. Zusätzlich sind Festsetzungen entsprechend der DIN 4109 mit den Lärmpegelbereichen II und III im Wohngebiet zum Schutz der ersten Gebäudereihe notwendig. Für das Mischgebiet sind für die den Emittenten nahestehenden Gebäude für alle Geschosse mit den Lärmpegelbereichen II, III und IV zu schützen. Es wird vorgeschlagen, die Lärmpegelbereiche II, III und IV im Bebauungsplan an den betroffenen Gebäuden für die entsprechenden Fassaden festzusetzen. 8 Der Gutachter schlägt zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen aktive (Lärmschutzwand) und passive Lärmschutzmaßnahmen (u.a. schalldämpfende Bauteile) vor. Diese wurden als zeichnerische und textliche Festsetzung in den Bebauungsplan übernommen. Auf das Plangebiet wirken ansonsten keine erheblichen gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Immissionen ein. Die im Umfeld bestehenden Immissionen im Zuge der ordnungsgemäßen Landwirtschaft sind als ortsübliche Vorbelastung hinzunehmen Altlasten / Altablagerungen Altlasten sind innerhalb des Plangebietes nicht bekannt Belange von Natur und Landschaft Zur hinreichenden Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft insgesamt wurde ein Landschaftsökologischer Fachbeitrag (LÖF) erstellt. Darin werden u.a. die durch die vorliegende Planung zu erwartenden Veränderungen von Natur und Landschaft ermittelt und bewertet. Im LÖF ist unter Kapitel 6.2 eine Flächenbilanzierung mit Inwertsetzung nach dem Osnabrücker Kompensationsmodell enthalten. Diese zeigt die naturschutzfachlich relevanten Veränderungen. Basis der Bilanzierung ist die bestehende Nutzung (Eingriffsflächenwert, Ist-Situation) sowie die durch die Bauleitplanung angestrebte Nutzungsänderung (Neuanlagenwert, Soll-Situation). Nach dieser Gegenüberstellungen 7 RP Schalltechnik: Stadt Melle, Bebauungsplan Der kleine Holzkamp, Fachbeitrag Schallschutz Verkehrslärm, Osnabrück, ebenda, S. 1 OSNABRÜCK

73 Stadt Melle B-Plan Der kleine Holzkamp Begründung 17 ergäbe sich für die angestrebte Nutzung ein Kompensationsbedarf von insgesamt Werteinheiten (WE). In Kapitel 6.1 des LÖF werden Minimierungs- und interne Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen, die in die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen wurden. Der Landschaftsökologische Fachbeitrag kommt zur folgenden abschließenden Beurteilung: Der Bebauungsplan Der kleine Holzkamp der Stadt Melle wird nach dem 13 a Baugesetzbuch (BauGB) und somit ohne Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die zulässige Grundfläche liegt bei ca m² und damit deutlich unterhalb des Schwellenwertes von m². Das beschleunigte Verfahren nach 13 a ist allerdings ausgeschlossen, wenn durch den B-Plan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet werden, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Es erfolgte eine Prüfung der UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß UVPG und NUVPG. Durch das vorliegenden Planverfahren werden demzufolge keine Zulässigkeiten UVP-pflichter Vorhaben begründet. Demnach ist im vorliegenden Fall eine Umweltprüfung sowie ein Umweltbericht entbehrlich. Auch die Erstellung einer UVP-Vorprüfung wird beim derzeitigen Stand der Planung nicht erforderlich. Die infolge der Planung sich ergebenden Eingriffe in Natur und Landschaft gelten daher als im Sinne des 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Die naturschutzfachliche Eingriffs-Ausgleichs-Regelung muss nicht berücksichtigt werden. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b (BauGB ) genannten Schutzgüter bestehen. Dies bedeutet, bei erhebliche Beeinträchtigungen von Arten und Schutzgebieten des Schutzgebietsystems NATURA 2000 (FFH - Gebiete und EU - Vogelschutzgebiete) ist ebenfalls das beschleunigte Verfahren nach 13 a Bau GB nicht zulässig. Für die vorliegende Planung ergaben sich keine Hinweise auf potenziell beeinträchtigte Gebiete gemäß der EU-Vogelschutzrichtlinie. Es befinden sich weder im Plangebiet noch im planungsrelevanten Umgebung ausgewiesene oder vom Land Niedersachsen nach Brüssel gemeldete FFH-Gebiete oder Lebensräume prioritärer Arten. Bei den Untersuchungen zu diesem Projekt ergaben sich zudem keine Hinweise auf potenziell erheblich beeinträchtigte prioritäre Arten oder Lebensräume. Zusammenfassend ergibt sich somit die Prognose, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgebietssystem Natura 2000 von dieser Planung ausgehen werden, eine weitergehende Verträglichkeitsprüfung erscheint insofern entbehrlich. Zur Beurteilung der Eingriffserheblichkeit und somit als Abwägungsgrundlage zu den Belangen von Natur und Landschaft hat die Stadt Melle diesen Landschaftsökologischen Fachbeitrag erstellen lassen. Ein vollständiger Ausgleich der Eingriffe im Plangebiet ist nicht möglich. Bei Realisierung der zulässigen Nutzungen ergäbe sich ein Kompensationsdefizit von rund Werteinheiten nach dem Osnabrücker Kompensationsmodell (2009). Da die vorliegende Änderung des B-Planes aber im beschleunigten Verfahren nach 13 a BauGB durchgeführt wird und die zulässige Grundfläche weniger als m² beträgt, gelten die durch den B-Plan vorbereiteten Eingriffe als bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Geeignete Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung von Beeinträchtigungen der Schutzgüter werden von der Stadt Melle festgesetzt, externe Kompensationsmaßnahmen werden nicht vorgesehen. Ein besonderer artenschutzrechtlicher Untersuchungsbedarf im Zuge der Aufstellung dieses Bauleitplanverfahrens ist derzeit nicht ersichtlich. Der Artenschutz gemäß 44 BNatSchG ist abschließend auf der Umsetzungsebene sicherzustellen. Beim derzeitigen Stand der Planung sind - bei Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen - auch keine erheblichen oder unlösbaren artenschutzrechtlichen Konflikte zu erwarten. Detaillierte Aussagen können dem Landschaftsökologischen Fachbeitrag entnommen werden, der als gesonderter Textteil Bestandteil dieser Begründung ist. OSNABRÜCK

74 Stadt Melle B-Plan Der kleine Holzkamp Begründung Abwägung der Umweltbelange Die Stadt Melle ist auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Lärmgutachtens und des LÖF davon überzeugt, dass die vorliegende Planung unbedingt zur Ortsentwicklung benötigt wird und dass die Planung dadurch gerechtfertigt ist. In diesem Sinne ist der Eingriff in den Naturhaushalt nicht vermeidbar, bzw. die Belange des Naturschutzes und der Landespflege gehen nicht vor. In dieser Hinsicht wurde der planerische Ermessensbereich genutzt und in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen -z. B. Berücksichtigung der Belange der Wirtschaft und der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung sowie der Fortentwicklung vorhandener Ortsteile durch Bereitstellung von dringend benötigten Bauflächen - und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen - z.b. Berücksichtigung der Belange von Naturschutz sowie der Landespflege - entschieden. Im vorliegenden Fall - Bebauungsplan der Innenentwicklung mit einer zulässigen Grundfläche von weniger als m² - sind entsprechend 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB die Bodenversiegelungen nicht als Eingriffe in den Naturhaushalt zu werten. Die naturschutzfachliche Eingriffs-Ausgleichs-Regelung muss nicht berücksichtigt werden. Ausgleichsmaßnahmen werden nicht erforderlich. Vorrangige Belange von Natur und Landschaft stehen der vorliegenden Planung insgesamt nicht entgegen. Dennoch werden im Bebauungsplan Festsetzungen getroffen, die die durch die Planung vorbereiteten bzw. potentiellen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft tlw. vermeiden, minimieren und ausgleichen sollen. Diese sichern u.a. den Erhalt vorhandener Gehölzstrukturen u.a. für die artenschutzrelevanten Tierarten und fördern die Durchgrünung und naturnahe Gestaltung des Plangebietes. Zur Vermeidung von erheblichen negativen Auswirkungen durch Verkehrslärm werden die vom Gutachter vorgeschlagenen aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen zeichnerisch und textlich festgesetzt. OSNABRÜCK

75 Stadt Melle B-Plan Der kleine Holzkamp Begründung 19 9 Ver- und Entsorgung Die Erschließung des Baugebietes mit den notwendigen Versorgungsleitungen für Trinkwasser, Strom, Wärmeversorgung, Kommunikation sowie die Verkehrserschließung kann sichergestellt werden. Ableitung Schmutzwasser: Das Schmutzwasser kann an die bestehende zentrale Schmutzwasserkanalisation angeschlossen werden. Ableitung Oberflächenwasser: Das anfallende Oberflächenwasser soll einem neu zu erstellendem Regenwasserrückhaltebecken (RRB) innerhalb des Plangebiets zugeführt werden. Im Plangebiet wurde diesbezüglich eine auf den bisherigen hydraulischen Berechnungen basierende Fläche für die Wasserwirtschaft ausgewiesen. Geplant ist die möglichst naturnahe Anlage des RRB. Grundsätzlich soll das anfallende Oberflächenwasser schadlos abgeführt werden. Der Nachweis über die schadlose Abführung des Oberflächenwassers wird derzeit erstellt und rechtzeitig vorgelegt. Die wasserrechtlichen Bestimmungen werden beachtet, wonach z.b. für die gezielte Einleitung von Oberflächenwasser in ein Gewässer und/oder das Grundwasser eine Erlaubnis gem. 10 WHG bei der Wasserbehörde einzuholen ist. Im Zuge der Bauarbeiten soll darauf geachtet werden, dass vorhandene Versorgungsanlagen nicht beschädigt werden. Die jeweiligen Versorgungsträger sollen rechtzeitig zur Gewährleistung einer sicheren und wirtschaftlichen Erschließung des Plangebietes benachrichtigt werden. 10 Brandschutz Zur Gewährleistung eines ausreichenden Brandschutzes werden die Bestimmungen der vom DVGW herausgegebenen Arbeitsblätter W 331 und W 405 berücksichtigt. Der Löschwasser- Mengenbedarf und die entsprechenden technischen Vorkehrungen sollen rechtzeitig im Einvernehmen mit dem zuständigen Brandschutzprüfer der Hauptamtlichen Brandschau des Landkreises Osnabrück, dem Ortsbrandmeister und dem Wasserwerk der Stadt Melle abgestimmt werden. 11 Belange der Denkmalpflege, Bodenfunde Im Plangebiet sind Bodendenkmäler bisher nicht bekannt geworden bzw. zu Tage getreten. Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u.a. sein. Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren - z.b. Versteinerungen -, die Aufschluss über die Entwicklung tierischen oder pflanzlichen Lebens in vergangenen Erdperioden oder die Entwicklung der Erde geben) freigelegt werden, sind diese gemäß 14 Abs. 1 des Nds. Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig und müssen der Denkmalbehörde des Landkreises Osnabrück (Stadt- und Kreisarchäologie im Osnabrücker Land, Lotter Straße 2, Osnabrück, Tel. 0541/ oder -4433) unverzüglich gemeldet werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind nach 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. OSNABRÜCK

76 Stadt Melle B-Plan Der kleine Holzkamp Begründung Flächenbilanz Nutzungsart Größe Anteil Allgemeines Wohngebiet (WA) m² 25,29 % Mischgebiet 1 (MI 1) m² 45,43 % Mischgebiet 2 (MI 2) m² 16,02 % Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur 751 m² 3,08 % Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft - Typ A: Anlage eines naturnahen Regenwasserrückhaltebecken Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur 327 m² 1,34 % Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft - Typ B: Anlage eines naturnahen Siedlungsgehölzes Flächen und Anlagen für Vorkehrungen zum Schutz gegen 257 m² 1,05 % schädliche Umwelteinwirkungen - Lärmschutzwand im WA Flächen und Anlagen für Vorkehrungen zum Schutz gegen 42 m² 0,17 % schädliche Umwelteinwirkungen - Lärmschutzwand im MI 2 Öffentliche Verkehrsfläche m² 5,66 % Private Verkehrsfläche 396 m² 1,63 % Fuß- und Radweg 80 m² 0,33 % Fläche insgesamt m² 100 % Städtebauliche Werte WA: m² x GRZ 0,4 = m² max. zul. Grundfläche m² x GFZ 0,6 = m² max. zul. Geschossfläche Städtebauliche Werte MI 1: m² x GRZ 0,6 = m² max. zul. Grundfläche m² x GFZ 1,2 = m² max. zul. Geschossfläche Städtebauliche Werte MI 2: m² x GRZ 0,6 = m² max. zul. Grundfläche m² x GFZ 0,8 = m² max. zul. Geschossfläche 13 Stellplatzempfehlungen In der EAE 85/95 (ersetzt durch RASt 06) wird empfohlen, für je 3-6 Wohnungen (Wohneinheiten) einen Stellplatz im öffentlichen Bereich bereitzustellen. Entstehen werden voraussichtlich rd. 15 neue Wohngebäude mit insgesamt ca. 23 Wohneinheiten, so dass hier mindestens 5 Stellplätze im öffentlichen Bereich eingerichtet werden sollten. Dies soll in der Erschließungsplanung und konkreten Ausbauplanung berücksichtigt werden. Darüber hinaus gehende, für die künftigen baulichen Anlagen erforderliche Stellplatzflächen sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens entsprechend den Vorgaben der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) nachzuweisen. 14 Finanzierung der Erschließung Straßenbau Erschließungsstraßen verkehrsberuhigt ca ,00 EUR Kanalisation ca ,00 EUR Wasserversorgung ca ,00 EUR insgesamt: ,00 EUR Zu den Kosten der Erschließung sind u.a. noch (anteilig) das geplante Regenwasserrückhaltebecken hinzuzurechnen. Diese Kosten können derzeit noch nicht beziffert werden. OSNABRÜCK

77 Stadt Melle B-Plan Der kleine Holzkamp Begründung 21 Die Herstellung der erforderlichen Ver- und Entsorgungsanlagen erfolgt durch den privaten Investor. Hierfür wird zwischen der Stadt Melle und dem Investor ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen. Für die Stadt Melle entstehen daher keine Erschließungskosten. 15 Bodenordnung Aufgrund der Grundbesitzverhältnisse werden keine bodenordnenden Maßnahmen (z.b. Umlegung gemäß 45 BauGB) erforderlich. 16 Auslegungsvermerk Die Entwurfsbegründung hat zusammen mit dem Entwurf des Bebauungsplanes in der Zeit vom... bis... öffentlich ausgelegen. Melle, den Bürgermeister OSNABRÜCK

78 VORENTWURF STADT MELLE AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGSPLANES DER KLEINE HOLZKAMP - MIT ÖRTLICHER BAUVORSCHRIFT - BEBAUUNGSPLAN DER INNENENTWICKLUNG GEM. 13 A BAUGB L A N D S C H A F T S Ö K O L O G I S C H E R F A C H B E I T R A G DER LANDSCHAFTSÖKOLOGISCHE FACHBEITRAG IST BESTANDTEIL DER BEGRÜNDUNG BEARBEITET DURCH: STAND: SPINDELSTR OSNABRÜCK TEL. 0541/22257 FAX 0541/ RAUMPLANUNG STADTPLANUNG BAULEITPLANUNG LANDSCHAFTSPLANUNG FREIRAUMPLANUNG DORFERNEUERUNG Verf.: Dipl.-Ing. (FH) Matthias Twisselmann

79 Stadt Melle, B-Plan Der kleine Holzkamp Landschaftsökologischer Fachbeitrag 2 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1 Darstellung des Vorhabens und Abgrenzung des Beurteilungsgebietes Rechtsgrundlagen Lage und Größe Geplante Flächennutzung Planerische Vorgaben und Schutzstatus, Planerische Vorgaben Schutzstatus Zusammenfassende Darstellung von Natur und Landschaft Boden Wasser Klima Naturräumliche Einordnung Landschaftsbild / Erholungseignung Flächennutzung Potenzielle natürliche Vegetation Biotoptypen / Vegetation Fauna Landespflegerische Zielvorstellung für das Planungsgebiet Planungsbedingte Veränderungen Veränderungen im Naturhaushalt Veränderungen des Landschaftsbildes Lokalklimatische Veränderungen Ermittlung der Eingriffserheblichkeit Minimierungs- und interne Ausgleichsmaßnahmen Eingriffs - Ausgleichsbilanzierung Abschließende Beurteilung...21 OSNABRÜCK

80 Stadt Melle, B-Plan Der kleine Holzkamp Landschaftsökologischer Fachbeitrag 3 1 Darstellung des Vorhabens und Abgrenzung des Beurteilungsgebietes 1.1 Rechtsgrundlagen Der vorliegende Bebauungsplan (B-Plan) Der kleine Holzkamp der Stadt Melle wird nach dem 13 a Baugesetzbuch (BauGB) und somit ohne Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Das beschleunigte Verfahren nach 13 a ist allerdings ausgeschlossen, wenn durch den B-Plan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet werden, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht (NUVPG) unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b (BauGB) genannten Schutzgüter bestehen. Dies bedeutet, bei erheblichen Beeinträchtigungen von Arten und Schutzgebieten des Schutzgebietsystems NATURA 2000 (FFH - Gebiete und EU - Vogelschutzgebiete) ist ebenfalls das beschleunigte Verfahren nach 13 a Bau GB nicht zulässig. Zur Beurteilung der Eingriffserheblichkeit und somit als Abwägungsgrundlage zu den Belangen von Natur und Landschaft hat die Stadt Melle diesen Landschaftsökologischen Fachbeitrag erstellen lassen. 1.2 Lage und Größe Das ca. 2,4 ha große Plangebiet liegt im Meller Stadtteil Wellingholzhausen, zwischen der Sondermühlener Straße im Norden, der Küingdorfer Straße (L 95) im Westen und der Straße Bergers Kamp im Osten m Stadt Melle: Bebauungsplan Der kleine Holzkamp Übersichtskarte M. 1 : OSNABRÜCK

81 Stadt Melle, B-Plan Der kleine Holzkamp m Stadt Melle: Bebauungsplan Der kleine Holzkamp Landschaftsökologischer Fachbeitrag 4 Original: AK5, Katasteramt Osnabrück Plangebiet M. 1 : OSNABRÜCK

82 Stadt Melle, B-Plan Der kleine Holzkamp Landschaftsökologischer Fachbeitrag Geplante Flächennutzung Die Stadt Melle plant insbesondere die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) und zweier Mischgebiete (MI 1 und MI 2), einschließlich der dazu gehörigen Erschließungsstraßen, einem Regenwasserrückhaltebecken, Flächen für Natur und Landschaft sowie einer Lärmschutzwand. Im Plangebiet befinden sich bereits eine Tischlerei, mehrere Wohngebäude sowie eine ehemalige Hofstelle. Umfang des Vorhabens und Angaben zum Bedarf an Grund und Boden: Nutzungsart Größe Anteil Allgemeines Wohngebiet (WA) m² 25,29 % Mischgebiet 1 (MI 1) m² 45,43 % Mischgebiet 2 (MI 2) m² 16,02 % Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur 751 m² 3,08 % Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft - Typ A: Anlage eines naturnahen Regenwasserrückhaltebecken Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur 327 m² 1,34 % Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft - Typ B: Anlage eines naturnahen Siedlungsgehölzes Flächen und Anlagen für Vorkehrungen zum Schutz gegen 257 m² 1,05 % schädliche Umwelteinwirkungen - Lärmschutzwand im WA Flächen und Anlagen für Vorkehrungen zum Schutz gegen 42 m² 0,17 % schädliche Umwelteinwirkungen - Lärmschutzwand im MI 2 Öffentliche Verkehrsfläche m² 5,66 % Private Verkehrsfläche 396 m² 1,63 % Fuß- und Radweg 80 m² 0,33 % Städtebauliche Werte WA: Fläche insgesamt m² 100 % m² x GRZ 0,4 = m² max. zul. Grundfläche m² x GFZ 0,6 = m² max. zul. Geschossfläche Städtebauliche Werte MI 1: m² x GRZ 0,6 = m² max. zul. Grundfläche m² x GFZ 1,2 = m² max. zul. Geschossfläche Städtebauliche Werte MI 2: m² x GRZ 0,6 = m² max. zul. Grundfläche m² x GFZ 0,8 = m² max. zul. Geschossfläche Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Der kleine Holzkamp ergibt sich demzufolge eine zulässige Grundfläche von insgesamt ca m² (s. ausführlicher Kapitel 6.2). OSNABRÜCK

83 Stadt Melle, B-Plan Der kleine Holzkamp Landschaftsökologischer Fachbeitrag 6 2 Planerische Vorgaben und Schutzstatus, Nachfolgend werden Hinweise gegeben zu planungsrelevanten Rechtsgrundlagen und sonstigen planerischen Vorgaben. 2.1 Planerische Vorgaben Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) Das RROP des Landkreises Osnabrück (2004) stellt das Plangebiet in der zeichnerischen Darstellung als weiße Fläche dar. Die Stadt Melle ist als Mittelzentrum gekennzeichnet. Die Stadt ist dabei Standort mit den Schwerpunktaufgaben Sicherung und Entwicklung von Arbeitsstätten, Sicherung und Entwicklung von Wohnstätten sowie Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung. Landschaftsrahmenplan (LRP) Der LRP des Landkreises Osnabrück (1994) macht in der zeichnerischen Darstellung des Zielkonzeptes (Planungskarte) keine Angaben zum Plangebiet und stellt es als weiße Fläche dar. Landschaftsplan (LP) Der Landschaftsplan der Stadt Melle (Geoportal Internetserver der Stadt Melle, Stand: Juli 2013) ordnet in der Karte 1 (Landschaftsökologische Raumeinheiten) das Plangebiet dem Löß-Hügelland (Kürzel: L 1 b) zu. Es handelt sich um ebene bis flachwellige Lößbecken mit vorherrschenden frischen, staunassen, tonigen Schluffböden mit Lehm und Ton im Untergrund. In der Karte 2 (Wasser) wird für den Süden des Plangebietes auf eine Verlagerungsgefahr von Stoffen durch den Boden in Vorfluter und Grundwasser hingewiesen, für das Plangebiet wird demnach die Verlagerungsgefahr als hoch bis mittel eingeschätzt. Für den Nordteil werden hierzu keine Aussagen getroffen. In der Karte Vielfalt, Eigenart und Schönheit (Karte 6) wird das Plangebiet als Ortslage mit zusammenhängender Bebauung dargestellt, lediglich ein kleinem Teil am Südrand wird als Landschaftsbild mit allgemeiner Bedeutung bewertet ( Kriterien überwiegend erfüllt ). Ansonsten werden vom Landschaftsplan der Stadt Melle keine planungsrelevanten Aussagen zum Plangebiet gemacht. Flächennutzungsplan / Bebauungspläne Der nördliche Teil des Plangebietes ist im geltenden Flächennutzungsplan (F-Plan) der Stadt Melle als gemischte Baufläche dargestellt, der bislang im wesentlichen landwirtschaftlich genutzte Teilbereich im Süden als Grünfläche. Nach 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann ein Bebauungsplan, der - wie vorliegend - von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, aufgestellt werden, bevor der F-Plan geändert oder ergänzt ist. Der F-Plan ist nach dem Satzungsbeschluss im Wege der Berichtigung anzupassen. Der F-Plan der Stadt Melle soll in einer künftigen Änderung entsprechend angepasst werden. Sonstige Fachplanungen Es sind keine weiteren Fachplanungen bekannt, die planungsrelevante Vorgaben zu dem vorliegenden Bauleitplanverfahren treffen, die im Rahmen dieses Landschaftsökologischen Fachbeitrages zu berücksichtigen wären. OSNABRÜCK

84 Stadt Melle, B-Plan Der kleine Holzkamp Landschaftsökologischer Fachbeitrag Schutzstatus Schutzgebietssystem Natura 2000 ( 32 ff. BNatSchG) Das vorliegende Bauleitplanverfahren ist ein Plan bzw. ein Projekt im Sinne der Fauna-Flora- Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie), für das u. a. nach 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu prüfen ist, ob erhebliche Beeinträchtigungen auf gemeldete oder potentielle Schutzgebiete des Schutzgebietsystems Natura 2000 erfolgen oder vorbereitet werden: Für die vorliegende Planung ergaben sich keine Hinweise auf potenziell beeinträchtigte Gebiete gemäß der EU-Vogelschutzrichtlinie. Weiterhin wurde geprüft, inwieweit die Planung Auswirkungen auf potenzielle FFH-Gebiete (Gebiete im Sinne der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) verursachen würde: Es befinden sich weder im Plangebiet selbst, noch in planungsrelevanter Umgebung, ausgewiesene oder vom Land Niedersachsen nach Brüssel gemeldete FFH-Gebiete oder Lebensräume prioritärer Arten. Bei den Untersuchungen zu diesem Projekt ergaben sich zudem keine Hinweise auf potenziell erheblich beeinträchtigte prioritäre Arten oder Lebensräume. Zusammenfassend ergibt sich somit die Prognose, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgebietssystem Natura 2000 von dieser Planung ausgehen werden, eine weitergehende Verträglichkeitsprüfung erscheint insofern entbehrlich. Umweltprüfung, Umweltverträglichkeitsprüfung und Eingriffsregelung Die vorliegende Bebauungsplanänderung wird im beschleunigten Verfahren nach 13 a BauGB aufgestellt. Entsprechend 13 a Abs. 2 Nr. 1 gelten im beschleunigten Verfahren die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach 13 Abs. 2 und 3 Satz 1. Die zulässige Grundfläche der vorliegenden Bauleitplanung liegt unter m². Das beschleunigte Verfahren nach 13 a ist allerdings ausgeschlossen, wenn durch den B- Plan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet werden, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht (NUVPG) unterliegen. Durch die vorliegende Planung wird beim derzeitigen Stand der Planung für kein UVP-pflichtiges Vorhaben die Zulässigkeit begründet. Gegebenenfalls sind im Laufe des Verfahrens oder der Baugenehmigung die erforderlichen Umweltverträglichkeitsvorprüfungen durchzuführen. Demnach ist im vorliegenden Fall u. a. eine Umweltprüfung sowie ein Umweltbericht entbehrlich. Die infolge der Planung sich ergebenden Eingriffe in Natur und Landschaft gelten daher als im Sinne des 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Die naturschutzfachliche Eingriffs-Ausgleichs-Regelung muss nicht berücksichtigt werden. Hinweise zum besonderen Artenschutz von Flora und Fauna Im Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG vom ) werden die Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten im 44 behandelt (siehe Kapitel 3.9 Fauna). Immissionsschutz Hinsichtlich der auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen ist u. a. das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) mit den entsprechenden Verordnungen zu berücksichtigen. Sonstige Fachgesetze / Schutzstatus Das Plangebiet unterliegt keinem besonderen Schutzstatus gemäß BNatSchG oder Niedersächsischem Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG). OSNABRÜCK

85 Stadt Melle, B-Plan Der kleine Holzkamp Landschaftsökologischer Fachbeitrag 8 3 Zusammenfassende Darstellung von Natur und Landschaft Anhand von Ergebnissen der Kartierungen vor Ort vom sowie aus Erkenntnissen der Auswertung von Fachliteratur wird nachfolgend der Bestand aus landschaftsökologischer Sicht beschrieben und bewertet. 3.1 Boden Die Bodenkundliche Übersichtskarte von Niedersachsen (Maßstab 1:50.000) kennzeichnet das Plangebiet überwiegende als Pseudogley, der Nordostrand ist als Gley gekennzeichnet (NIBIS Datenserver, Geodatenzentrum Hannover). Die anstehenden tonig schluffigen Lößböden stehen in Schichtstärken über 1,0 m an und sind aufgrund von Lehm- und Tonschichten im Untergrund stark staunässegefährdet. Es handelt sich um landwirtschaftlich ertragreiche Böden mit hoher nutzbarer Feldkapazität.. Die Böden im nördlichen Teil des Plangebietes sind allerdings durch verschiedene Bauaktivitäten tlw. deutlich überformt. Ein besonderes Entwicklungspotenzial für Zielbiotope des Naturschutzes ist nicht gegeben. Insgesamt ist eine mittlere Wertigkeit des Schutzgutes Boden anzusetzen. 3.2 Wasser Beim Schutzgut Wasser sind die Bereiche Oberflächenwasser und Grundwasser zu unterscheiden: Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Oberflächengewässer. Entlang der L 95 (Küingdorfer Straße) verläuft ein im Regelprofil ausgebauter, nur temporär Wasser führender Entwässerungsgraben, er besitzt eine mittlere Sohlbreite von rund 1,0 m. Die mittleren Grundwasserstände liegen bei mehr als 2,0 m unter Flur, es ist jedoch ein erheblicher Stau- und Schichtwassereinfluss vorhanden. Die Grundwasserneubildungsrate ist mäßig und liegt bei rund 151 bis 200 mm/jahr. Zur Grundwassergüte liegt kein Datenmaterial vor, aufgrund der Bodeneigenschaften ist das Gefährdungspotenzial des Grundwassers durch Stoffeintrag als überwiegend mittel, im Süden als mittel bis hoch einzustufen. Insgesamt ist für das Schutzgut Wasser eine mittlere Empfindlichkeit anzusetzen. 3.3 Klima Das Plangebiet liegt in der submontanen Berglandregion, das Klima ist mittelfeucht bis feucht, mit Jahresniederschlägen zwischen 650 und 850 mm. Die Jahresdurchschnittstemperatur liegt bei 8,5 Grad Celsius, mit Jahrestemperaturschwankungen sind mittel bis hoch und betragen ca. 16,3 bis 17,5 Grad. Die klimatische Wasserbilanz weist einen geringen bis mittleren Wasserüberschuss von 100 bis 300 mm/jahr auf (Karten des Naturraumpotentials von Niedersachsen und Bremen, 1975). Das Makroklima wird in Abhängigkeit von der Vegetation, dem Relief sowie den Wasserund Bodenverhältnissen zum örtlich herrschenden Lokal- oder Kleinklima. Im Plangebiet kommen dabei im wesentlichen ländliche Siedlungsklimatope sowie Freilandklimatope vor. Kleinklimatisch wirken die unversiegelten Offenlebensräume im Plangebiet Kaltluft produzierend. Für die angrenzenden Bereiche kann sich dies durch thermische Belüftung und die Verminderung der Temperaturamplitude klimagünstig auswirken. Die versiegelten Flächen im Plangebiet und der Umgebung verursachen beim Kleinklima einen extremen Gang der Temperatur und eine Verringerung der Luftfeuchtigkeit. Die Gehölzbestände wirken als Frischluftproduktionsflächen und verringern zudem die Windgeschwindigkeit. Für das eigentliche Plangebiet sind keine besonderen lokalklimatischen Funktionen zu erkennen. Für das Schutzgut Klima ist eine insgesamt geringe Wertigkeit anzusetzen. OSNABRÜCK

86 Stadt Melle, B-Plan Der kleine Holzkamp Landschaftsökologischer Fachbeitrag Naturräumliche Einordnung Das Plangebiet liegt innerhalb der naturräumlichen Untereinheit Neuenkirchener Hügelland (531.22), eines innerhalb des Herforder Hügellandes gelegenen gewässerreichen, in Hügeln, Flachwellen, Mulden und Tälchen aufgelösten, vorwiegend von Löß bedecktem Hügellands, dessen Jurauntergrund nur stellenweise zutage tritt. In diesem natürlichen Eichen-Hainbuchenwaldgebiet, das meist anspruchsvollere, frische, z. T. auch feuchte Eichen-Hainbuchenwälder, bei dichter anstehendem Jurauntergrund auch Buchenmischwälder beherbergt, lösen heute ausgedehnte Ackerflächen (gute Erträge der meisten Feldfrüchte), zahlreiche Wäldchen und von ertragreichem Grünland erfüllte Niederungen einander ab und lassen eine parkartige Landschaft entstehen (Meisel 1961). 3.5 Landschaftsbild / Erholungseignung Das Plangebiet ist teilweise bebaut und ansonsten komplett von heterogenen Siedlungsbereichen der engeren Ortslage des Stadtteils Wellingholzhausen umgeben. Durch die alten Hofgehölze, randliche Gehölzstrukturen entlang der L 95 sowie noch vorhandene Grünlandnutzungen, in Verbindung mit dem leicht bewegten Relief, ergibt sich ein zwar baulich vorgeprägtes, aber noch vergleichsweise schönes und vielfältiges Orts- und Landschaftsbild. 3.6 Flächennutzung Das Plangebiet ist teilweise bereits mit einer Tischlerei, einer ehemaligen Hofstelle sowie mehreren Wohngebäuden bebaut. Die Restflächen werden derzeit insbesondere als Grünland mit Pferdbeweidung genutzt. Im Plangebiet liegen aber auch mehrere alte Hofgehölze und einige Obstbäume. Im Umfeld finden sich heterogene Siedlungsbereiche des ländlichen Raumes. Erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes außerhalb des Plangebietes sind nicht zu erwarten. Die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung kann auf das eigentliche Plangebiet beschränkt werden. 3.7 Potenzielle natürliche Vegetation Die Standortverhältnisse (insbesondere Bodentypen, Wasserverhältnisse, Klima und Exposition) lassen für den Fall des Ausbleibens weiterer menschlicher Nutzung vorwiegend auf die Entwicklung von Eichen-Hainbuchenwäldern schließen, mit Übergängen zu mesophilen Buchenwäldern. Aufgrund der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen sind weite Teile des Plangebietes zumindest mittelfristig mit Nährstoffen angereichert, so dass derzeit auch Arten von Klimaxgesellschaften höherer Trophiestufen konkurrenzfähig wären. 3.8 Biotoptypen / Vegetation Die Bewertung des Gebietes erfolgt anhand des Osnabrücker Kompensationsmodells (Stand 2009). Die Grundlage der Bewertung und Beschreibung der Biotoptypen bildet die Auswertung einer Biotopkartierung vom Die Kartierergebnisse werden ergänzt durch Erkenntnisse aus weiteren Ortsterminen sowie Auswertungen von Literatur, Karten, Luftbildern und Internetdaten. Die Biotoptypen für das Plangebiet und das planungsrelevante Umfeld werden im Bestandsplan Biotoptypen dargestellt. Eine Kurzbeschreibung der Biotoptypen und eine Auflistung kennzeichnender Pflanzenarten erfolgt in den nachfolgenden tabellarischen Übersichten. OSNABRÜCK

87 Stadt Melle, B-Plan Der kleine Holzkamp Landschaftsökologischer Fachbeitrag 10 Biotoptypen im Plangebiet: Artenarmes Grünland (GI) Rund die Hälfte des Plangebietes wird als Grünland (Weide) genutzt. Der Vegetation ist artenarm ausgeprägt und zeigt teilweise noch die Vegetationsaspekte einer Grünland-Einsaat (GA). Einzelbaum / Baumbestand (HBE) Die im Plangebiet liegende ehemalige Hofstelle besitzt einen alten Baumbestand. Vorherrschend handelt es sich hierbei um Stiel-Eichen, die Brusthöhendurchmesser (BHD) liegen bei ca. 40 bis 80 cm. Streuobstbestand (HO) Auf der Grünlandfläche wachsen zwei hochstämmige Obstbäume mit BHD von 40 bzw. 60 cm, je ein Apfel- und ein Kirschbaum. Verstädtertes Dorfgebiet (ODS) Im Plangebiet liegt eine ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle mit altem Baumbestand (siehe HBE) und ausgedehnten Scherrasen. Entlang der Küingdorfer Straße befindet sich zudem eine alte Natursteinmauer. Ländlich geprägter Siedlungsbereiche (OEL) Innerhalb des Plangebietes befinden sich mehrere Wohngebäude mit konventionellen Hausgärten. Gewerbegebiet (OGG) Im Nordosten des Plangebietes befindet sich eine Tischlerei mit diversen Nebengebäuden. Neben den Biotoptypen wurden auch die kennzeichnenden Pflanzenarten im Plangebiet erfasst. Dabei ergaben sich weder bemerkenswerte Vorkommen von Zielarten des Naturschutzes, noch Rote Liste Arten oder gefährdete Pflanzengesellschaften. Biotoptypen im Plangebiet: Kennzeichnende Pflanzenarten Artenarmes Grünland (GI) Elymus repens Poa annua Lolium perenne Taraxacum officinale Festuca pratensis Phleum pratense Gemeine Quecke Einjähriges Rispengras Deutsches Weidelgras Gemeiner Löwenzahn Wiesen-Schwingel Wiesen-Lieschgras Einzelbaum / Baumbestand (HBE) Streuobstbestand (HO) Verstädtertes Dorfgebiet (ODS) Quercus robur Tilia cordata Malus domestica Prunus avium Asplenium ruta-muraria Elymus repens Poa annua Trifolium repens Lolium perenne Taraxacum officinale Festuca rubra Stellaria media Stiel-Eiche Winter-Linde Apfelbaum Süßkirsche Scherrasen, div. Ziergehölze sowie eine Natursteinmauer Mauer-Streifenfarn Gemeine Quecke Einjähriges Rispengras Weiß-Klee Deutsches Weidelgras Gemeiner Löwenzahn Rot-Schwingel Vogel-Sternmiere OSNABRÜCK

88 Stadt Melle, B-Plan Der kleine Holzkamp Landschaftsökologischer Fachbeitrag 11 Ländlich geprägter Siedlungsbereich (OEL) Gewerbegebiet (OGG) Elymus repens Poa annua Trifolium repens Lolium perenne Taraxacum officinale Festuca rubra Stellaria media heterogene Ziergärten Gemeine Quecke Einjähriges Rispengras Weiß-Klee Deutsches Weidelgras Gemeiner Löwenzahn Rot-Schwingel Vogel-Sternmiere Großflächig versiegelte Bereiche mit div. Gebäuden und Pflasterflächen Aufgrund der intensiven Vornutzung, der teilweisen Bebauung sowie der umliegenden Siedlungsflächen und Straßen ist das Plangebiet erheblich vorbelastet und überwiegend als weniger empfindlicher Bereich einzustufen. Die alten Gehölzbestände der ehemaligen Hofstelle sind jedoch als empfindliche Lebensräume einzustufen. Die Gesamtbewertung für den Bestand des Schutzgutes Flora und Fauna erfolgt zusammenfassend im Kapitel 6.2 für alle Biotoptypen anhand des Osnabrücker Kompensationsmodells (2009). OSNABRÜCK

89 Stadt Melle, B-Plan Der kleine Holzkamp Landschaftsökologischer Fachbeitrag 12 Plangebiet ODS Verstädtertes Dorfgebiet FGR Nährstoffreicher Graben OEL Ländlich geprägter Siedlungsbereich GI Artenarmes Grünland OFL Lagerplatz HBE Einzelbaum / Baumbestand OGG Gewerbegebiet HFB Baumhecke OVS Straße HO Streuobstbestand OVW Weg HSE Siedlungsgehölz aus überwiegend einheimischen Baumarten PHG Hausgarten mit Großbäumen m Maßstab 1:2.000 Bestandsplan Biotoptypen OSNABRÜCK

90 Stadt Melle, B-Plan Der kleine Holzkamp Landschaftsökologischer Fachbeitrag Fauna Eingehende faunistische Erhebungen liegen nicht vor. Anhand der Flächennutzung sowie des Vegetationsbestandes des Plangebietes und seiner Umgebung lassen sich jedoch wichtige und insgesamt ausreichende Rückschlüsse auf die Bedeutung des Plangebietes für zahlreiche Tierartengruppen ziehen. Sofern der wertgebende Altbaumbestand der ehemaligen Hofstelle zur Erhaltung festgesetzt wird, kann beim derzeitigen Stand der Planung auf ein gesondertes faunistisches Gutachten verzichtet werden. Dies ergaben die Kartierungen vor Ort und die frühzeitig durchgeführten Vorabstimmungen mit der Unteren Naturschutzbehörde vom Von den im Plangebiet stehenden Altbaumbeständen werden die acht Eichen zur Erhaltung festgesetzt. Eine im Gebiet liegende Linde wird nicht festgesetzt, der Erhalt wird aber seitens des Eigentümers angestrebt. Der Erhalt von zwei älteren Obstbäumen erscheint nicht sinnvoll, da es sich um eher kurzlebige Arten handelt, deren natürliche Altersgrenze weitgehend erreicht ist. Für den Verlust dieser drei Bäume werden innerhalb des Plangebietes neue Baumpflanzungen und zwei neu anzupflanzende Siedlungsgehölze festgesetzt (siehe Kapitel 6.1). Faunistische Lebensraumpotenziale Durch das vorliegende Bauleitplanverfahren werden in erster Linie intensiv genutzte Grünlandflächen sowie vorhandene Siedlungsbereiche überplant. Im Plangebiet liegen zudem mehrere alte Einzelbäume (insbesondere acht ehemalige Hofeichen, eine Linde und zwei Obstbäume). Das Plangebiet ist umgeben von heterogenen Siedlungsbereichen des ländlichen Raumes, mit Wohn- und Gewerbenutzungen. Die Lebensraumpotenziale des Plangebietes sind insbesondere aufgrund der intensiven Nutzung, der geringen Größe sowie der weitgehend isolierten innerörtlichen Lage überwiegend als gering einzustufen. Die älteren Gehölzbestände besitzen erhöhte Lebensraumpotenziale, acht alte Eichen werden jedoch erhalten, es erfolgt eine entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan. Das Umfeld ist ein strukturreicher, ländlich geprägter Siedlungsbereich, der als Lebensraum für zahlreiche Tierarten fungiert, wenngleich es sich überwiegend um häufige Arten (Ubiquisten) handeln wird. Durch die derzeit intensive landwirtschaftliche Nutzung sowie durch die umliegenden Siedungsbereiche und Verkehrsflächen bestehen allerdings auch erhebliche Vorbelastungen für das Plangebiet. Einige Lebensräume des Plangebietes besitzen Teilfunktionen als vernetzende Elemente im lokalen Biotopverbundsystem. Diese Funktionen werden beeinträchtigt und gehen tlw. verloren. Die wertgebenden Biotopstrukturen werden aber tlw. auch erhalten oder durch neue Grünstrukturen (Hausgärten / Grünflächen) ersetzt. Biotopstrukturen im Umfeld sind von der Planung voraussichtlich nicht erheblich betroffen und können ihre bisherigen Biotopfunktionen weiterhin erfüllen. Kennzeichnende Tierarten Nachfolgende Vogelarten wurden in Gebiet beobachtet bzw. sind dort zu erwarten. Mit Vorkommen planungsrelevanter Brutvögeln ist angesichts der Nutzungen und der geringen Größe des Plangebietes nicht zu rechnen: OSNABRÜCK

91 Stadt Melle, B-Plan Der kleine Holzkamp Landschaftsökologischer Fachbeitrag 14 Artname Wissenschaftlicher Name VRL Ringeltaube Columba palumbus - - Elster Pica pica - - Rabenkrähe Corvus corone - - Blaumeise Parus caeruleus - - Kohlmeise Parus major - - Amsel Turdus merula - - Wacholderdrossel Turdus pilaris - - Rotkehlchen Erithacus rubecula - - Buchfink Fringilla coelebs - - Fasan Phasianus colchicus - - VRL= Art des Anhanges I der EU-Vogelschutzrichtlinie; = streng geschützte Art (BNatSchG) Aufgrund der im Plangebiet und dem Umfeld liegenden Gehölzstrukturen, in Verbindung mit tlw. älteren Gebäudesubstanz sind unter anderem auch Vorkommen von Fledermausarten möglich. Etwaige Fortpflanzungs- und Ruhestätten liegen voraussichtlich in erster Linie in Altbaumbeständen und evtl. in alten Gebäuden. Durch den weitgehenden Erhalt der Altbäume sollen etwaige dort vorkommende Fledermauslebensräume erhalten werden. Die Freiflächen im Plangebiet werden in erster Linie als Jagdhabitat oder nur überquerend als Flugroute genutzt. Der am Rande des Plangebiet liegende Straßenseitengraben entlang der L 95 ist nur temporär Wasser führend und besitzt keine geeigneten Lebensraumpotenziale für Amphibien. Weitere typische Tierarten des ländlich geprägten Siedlungsbereiches mit eingesprengten landwirtschaftlichen Nutzflächen (Auswahl): Säugetiere Amphibien / Reptilen Wirbellose Hausmaus Erdkröte div. Laufkäferarten Wanderratte Blindschleiche div. Asseln Maulwurf div. Springschwänze Wühlmaus div. Spinnenarten Igel div. Kurzflüglerarten Steinmarder div. Schneckenarten Feldhase div. Schimmelkäferarten Wildkaninchen div. Tag- und Nachtfalterarten Rotfuchs etc. Zwergfledermaus Kleine Bartfledermaus Breitflügelfledermaus Im Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG vom ) werden die Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten im 44 behandelt. Im 44 heißt es:... (5) Für nach 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt OSNABRÜCK

92 Stadt Melle, B-Plan Der kleine Holzkamp Landschaftsökologischer Fachbeitrag 15 wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor. Bewertung für die Schutzgüter Flora und Fauna Die faunistische Bedeutung des Plangebietes kann insgesamt ausreichend aus den vorhandenen Daten sowie aus den ableitbaren Biotopfunktionen abgeschätzt werden. Die Lebensräume des Plangebietes für die Tierwelt sind deutlich vorbelastet und überwiegend nur von geringer Bedeutung als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte von Tierarten. Die in dieser Hinsicht wertvolleren Eichen und Linden werden zur Erhaltung festgesetzt. Die faunistische Bedeutung für die verschiedenen Biotoptypen fließt in die Eingriffs- Ausgleichsbilanz nach dem Osnabrücker Kompensationsmodell (bei der Belegung mit Wertfaktoren) mit ein. Die floristische Bedeutung des Plangebiets ist insgesamt als gering einzustufen. Die floristische Bedeutung für die verschiedenen Biotoptypen fließt in die Eingriffs- Ausgleichsbilanz nach dem Osnabrücker Kompensationsmodell (bei der Belegung mit Wertfaktoren) mit ein. Artenschutzrechtliche Beurteilung Flora und Fauna Entsprechend den vorhandenen Biotopstrukturen im Plangebiet und der Umgebung ist beim derzeitigen Stand der Planung nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen von Fortpflanzungsoder Ruhestätten planungsrelevanter, besonders geschützter und bestimmter anderer Tierund Pflanzenarten im Sinne des 44 BNatSchG zu rechnen. Die Grünlandflächen sowie die Siedlungsbereiche sind nicht als Fortpflanzungstätte planungsrelevanter Arten einzustufen. Für die hier regelmäßig Nahrung suchenden Arten, wie Amsel, Ringeltaube, Elster etc. sind keine erheblichen Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu erwarten. Aus artenschutzrechtlichen Gründen soll bei den Baumaßnahmen dennoch folgende Vermeidungsmaßnahme berücksichtigt werden: Zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten soll die Beseitigung und der Rückschnitt von Gehölzbeständen ausschließlich in der Zeit vom bis zum erfolgen. Der Artenschutz gemäß 44 BNatSchG ist abschließend auf der Umsetzungsebene sicher zu stellen (siehe auch Kapitel 3.1). Sollten sich im Zuge der weiteren Planungen oder der Baumaßnahmen Hinweise ergeben auf erhebliche Beeinträchtigungen von Fortpflanzungsoder Ruhestätten der in Anhang IV a/b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Pflanzenarten, Tierarten, europäischen Vogelarten oder sonstiger Arten, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, so ist in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde zu prüfen, ob geeignete Vermeidungsmaßnahmen möglich sind, oder wie durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden kann. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob artenschutzrechtliche Ausnahmen gemäß 45 BNatSchG beantragt werden müssen. Beim derzeitigen Stand der Planung sind - bei Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen - keine erheblichen oder unlösbaren artenschutzrechtlichen Konflikte zu erwarten. OSNABRÜCK

93 Stadt Melle, B-Plan Der kleine Holzkamp Landschaftsökologischer Fachbeitrag 16 4 Landespflegerische Zielvorstellung für das Planungsgebiet Die landespflegerische Zielvorstellung ohne Berücksichtigung des angedachten Projektes wäre in erster Linie die Entwicklung bzw. der Erhalt eines strukturreichen, ländlich geprägten Siedlungskomplexes. Für das Plangebiet und die Umgebung wäre zudem eine pflegliche landwirtschaftliche Bewirtschaft der vorhandenen Grünlandfläche sowie eine Erhöhung der Strukturvielfalt wünschenswert. Aus Gründen des Schutzes von Freiflächen am Ortsrand ist in der Regel allerdings auch einer behutsamen Innenentwicklung der Vorzug zu geben vor Neuausweisungen am Ortsrand. 5 Planungsbedingte Veränderungen Nachfolgend werden die wesentlichen zu erwartenden Veränderungen für den Naturhaus und das Landschaftsbild aufgelistet. 5.1 Veränderungen im Naturhaushalt Beseitigung bestehender oder potenzieller Lebensräume für Pflanzen und Tiere, Oberbodenabtrag, Bodenauftrag- und -durchmischung, Beseitigung, Versiegelung und Verdichtung von Böden, eventuell Grundwasserabsenkung (temporär und / oder permanent), Verringerung der Grundwasserneubildung, Belastung der Vorflut durch geänderte Wasserführung, bau-, anlage- und betriebsbedingte Emissionen von Lärm und Schadstoffen. 5.2 Veränderungen des Landschaftsbildes Beseitigung bzw. Überformung ortsbildprägender Strukturelemente (z. B. Gehölzbestände), Errichtung baulicher Anlagen (Gebäude, Straßen etc.), heterogene gärtnerische Nutzungen in den neuen Siedlungsbereichen, Lärmemissionen. 5.3 Lokalklimatische Veränderungen Vergrößerung der Temperaturamplitude, Verringerung von Kaltluftproduktionsflächen, Verringerung von Frischluftproduktionsflächen, Änderung von Luftströmungen, Verringerung der Sauerstoffproduktion, Verringerung der Luftfeuchte. OSNABRÜCK

94 Stadt Melle, B-Plan Der kleine Holzkamp Landschaftsökologischer Fachbeitrag 17 6 Ermittlung der Eingriffserheblichkeit Insbesondere die Versiegelung von Boden ist als Vorbereitung für Eingriffe in Natur und Landschaft einzustufen. Eine Bebauung würde Veränderungen der Nutzung und der Gestalt im Plangebiet verursachen, die als erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes einzustufen sind. Grundsätzlich sind bei Flächenversiegelungen z. B. Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Wasser sowie Flora und Fauna zu erwarten. Aufgrund der Vorbelastungen durch vorhandene Bebauung und die Landwirtschaft sowie die umliegenden Siedlungsbereiche und Verkehrsflächen sind die Eingriffe allerdings als insgesamt weniger gravierend einzustufen. Da das vorliegende Bauleitplanverfahren im beschleunigten Verfahren nach 13 a BauGB durchgeführt wird und die zulässige Grundfläche des Änderungsbereiches weniger als m² beträgt, gelten die durch die Änderung vorbereiteten Eingriffe als bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebietsystems NATURA 2000 sind nicht zu erwarten, zudem werden keine Vorhaben planungsrechtlich vorbereitet, die einer Pflicht zur Durchführung einer UVP gemäß UVPG oder Landesrecht (NUVPG) unterliegen. 6.1 Minimierungs- und interne Ausgleichsmaßnahmen Zur Vermeidung von Eingriffen in den Naturhaushalt, das Landschaft und das lokale Kleinklima werden acht markante Einzelbäume zur Erhaltung festgesetzt. Aus artenschutzrechtlichen Gründen soll bei den Baumaßnahmen zudem folgende Vermeidungsmaßnahme berücksichtigt werden: Zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Tierarten ist das Fällen, Roden und Zurückschneiden von Gehölzen nur in der Zeit vom bis zum zulässig. Zur Verminderung der Beeinträchtigungen für die Schutzgüter Boden und Wasser durch Versiegelungen erfolgt im Bebauungsplan zudem die folgende Festsetzung: Die Grundflächenzahl darf gemäß 19 Abs. 4 BauNVO von Garagen u. Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen i. S. des 14 BauNVO sowie den baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, überschritten werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden: Stellplätze u. Zufahrten sind ganzheitlich wasserdurchlässig zu befestigen, z. B. mit breitfugig verlegtem Pflaster oder Rasengittersteinen (mind. 25 % Fugenanteil) oder Schotterrasen. Auch wenn entsprechend 13 a BauGB keine Ausgleichspflicht besteht, so wird von der Stadt Melle dennoch eine weitere Ein- und Durchgrünung angestrebt, die eine harmonische Eingliederung des Plangebietes in das Orts- und Landschaftsbild fördern soll, neue Lebensräume für Tiere schaffen kann und das lokale Kleinklima verbessert würde. Je angefangene 400 m² Baugrundstück ist auf dem jeweiligen Baugrundstück im WA und im MI 2 mindestens ein hochstämmiger Laubbaum (darunter fallen auch Obstbäume) zu pflanzen. Diese Vorgabe entfällt, wenn auf dem Grundstück bestehende Großgehölze (Stammdurchmesser in 1 m Höhe mind. 15 cm) dauerhaft erhalten werden. Abgängige Gehölze sind zu ersetzen. Darüber hinaus werden im Plangebiet drei Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ausgewiesen, ein naturnah zu gestaltendes Regenwasserrückhaltebecken (Maßnahme Typ A) sowie zwei naturnahe Siedlungsgehölze (Maßnahmentyp B). Im Bebauungsplan werden hierzu die folgenden Festsetzungen getroffen. In der Fläche A ist das festgesetzte Regenrückhaltebecken mit wechselnden Böschungsneigungen und einer geschwungenen Uferlinie naturnah zu gestalten. Die Flächen des Regenrückhaltebeckens sind dauerhaft extensiv zu pflegen. Düngung, Herbizid- und Pestizideinsatz sind nicht zulässig. OSNABRÜCK

95 Stadt Melle, B-Plan Der kleine Holzkamp Landschaftsökologischer Fachbeitrag 18 In der Fläche B ist ein naturnahes Siedlungsgehölz aus standortgerechten heimischen Laubgehölzen anzulegen, Pflanzdichte mindestens 1 Gehölz pro 5 m², Pflanzqualität mindestens einmal verschulte leichte Sträucher bzw. leichte Heister. Bei Verwendung von Kopfweiden (Salix alba, Salix viminalis) sind auch ausschlagfähige Setzstangen (Zopfstärke mind. 6 cm Durchmesser) zulässig. Für die im Bebauungsplan festgesetzten Anpflanzungen sind ausschließlich standortgerechte Gehölze zu verwenden. Hierzu wird folgende Festsetzung getroffen: Bei allen im Bebauungsplan festgesetzten Gehölzpflanzungen sind ausschließlich standortgerechte heimische Gehölze entsprechend der Liste im Landschaftsökologischen Fachbeitrag zu verwenden. Die Liste orientiert sich an den Standorteigenschaften im Gebiet und erfasst im wesentlichen die Arten der potenziellen natürlichen Vegetation sowie einige weitere für den vorliegenden Standort geeignete heimische Gehölze. Die folgende Artenliste zeigt die standortgerechten heimischen Gehölzarten: Bäume Sträucher Acer campestre Feld-Ahorn Corylus avellana Hasel Acer platanoides Spitz-Ahorn Crataegus laevigata Zweigriffliger Weißdorn Acer pseudoplatanus Berg-Ahorn Crataegus monogyna Eingriffliger Weißdorn Alnus glutinosa Rot-Erle Frangula alnus Faulbaum Betula pendula Sand-Birke Ilex aquifolium Stechpalme Carpinus betulus Hainbuche Cytisus scoparius Besenginster Fagus sylvatica Rot-Buche Prunus spinosa Schlehe Fraxinus excelsior Gemeine Esche Rosa canina Hunds-Rose Quercus robur Stiel-Eiche Salix caprea Sal-Weide Quercus petraea Trauben-Eiche Salix cinerea Grau-Weide Populus tremula Zitter-Pappel Sambucus nigra Schwarzer Holunder Salix alba Weiß-Weide Sambucus racemosa Trauben-Holunder Salix viminalis Korb-Weide Taxus baccata Eibe Sorbus aucuparia Eberesche Viburnum opulus Gewöhnlicher Schneeball Tilia cordata Winter-Linde Tilia platyphyllos Sommer-Linde Neben den genannten Landschaftsgehölzen sind auch Obstbäume als geeignet einzustufen, sofern Hoch- oder Halbstämme gepflanzt werden. Sowohl aus Sicht des Landschaftsbildes als auch aus Sicht des Artenschutzes sind sie den vorgenannten Gehölzen als standortgerecht und heimisch gleichzusetzen. Dabei sollten alte, robuste, regionale Obstsorten bevorzugt verwendet werden. Prunus avium - Süß-Kirsche Cydonia oblonga - Quitte Prunus cerasus - Sauer-Kirsche Pyrus communis - Birne Prunus domestica - Pflaume Juglans regia - Walnuß Malus domestica - Apfel Zum Schutz des Vorfluters und zur Sicherung der Grundwasserneubildung ist darüber hinaus eine unschädliche Ableitung bzw. Versickerung des anfallenden Oberflächenwassers vorgesehen. Hierfür erfolgt die Anlage eines ausreichend dimensionierten Regenwasserrückhaltebecken innerhalb des Plangebietes. OSNABRÜCK

96 Stadt Melle, B-Plan Der kleine Holzkamp Landschaftsökologischer Fachbeitrag Eingriffs - Ausgleichsbilanzierung Zur Ermittlung der Eingriffserheblichkeit und damit als Entscheidungshilfe für die Abwägung der Stadt Melle erfolgt trotz der Anwendung des 13 a BauGB eine Eingriffsbilanzierung anhand des Osnabrücker Kompensationsmodells (Stand 2009). Die nachfolgende Eingriffsbilanzierung zeigt die durch das vorliegende Planung vorbereiteten naturschutzfachlich relevanten Veränderungen. Ermittlung des Eingriffsflächenwertes Biotoptyp Flächengröße Wertfaktor Werteinheiten Artenarmes Grünland (GI) m² 1, WE Einzelbaum / Baumbestand (HBE), 450 m² 2, WE neun Einzelbäume mit je 50 m² Streuobstbestand (HO), zwei 40 m² 2,4 96 WE Einzelbäume mit je 20 m² Verstädtertes Dorfgebiet (ODS), ca m² 0 0 WE 40 % versiegelte Bereiche Verstädtertes Dorfgebiet (ODS), ca m² 1, WE 60 % heterogene Außenanlagen Ländlich geprägter Siedlungsbereich 925 m² 0 0 WE (OEL), ca. 40 % versiegelte Bereiche Ländlich geprägter Siedlungsbereich m² 1, WE (OEL), ca. 60 % heterogene Außenanlagen Gewerbegebiet (OGG), ca. 60 % m² 0 0 WE versiegelte Bereiche Gewerbegebiet (OGG), ca. 40 % m² 1, WE heterogene Außenanlagen Gesamtgröße: m² Eingriffsflächenwert WE OSNABRÜCK

97 Stadt Melle, B-Plan Der kleine Holzkamp Landschaftsökologischer Fachbeitrag 20 Ermittlung des Neuanlagenwertes Für die zur Erhaltung festgesetzten Einzelbäume wird ein Wertverlust von im Mittel 0,3 Werteinheiten/m² angesetzt. Biotoptyp Flächengröße Wertfaktor Werteinheiten Allgemeines Wohngebiet (WA), zul m² 0 0 WE Grundfläche: GRZ 0,4 x m² Allgemeines Wohngebiet (WA): m² 1, WE ca. 60 % sonstige Außenanlagen Mischgebiet 1 (MI 1), zul. Grundfläche: m² 0 0 WE GRZ 0,6 x m² Mischgebiet 1 (MI 1): m² 1, WE ca. 60 % sonstige Außenanlagen zu erhaltende Einzelbäume im MI 1, 400 m² 2,2 880 WE acht Stück mit je ca. 50 m² Mischgebiet 2 (MI 2), zul. Grundfläche: m² 0 0 WE GRZ 0,6 x m² Mischgebiet 2 (MI 2): m² 1, WE ca. 60 % sonstige Außenanlagen Flächen für Maßnahmen zum Schutz, 751 m² 1, WE zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft - Typ A: Anlage eines naturnahen Regenwasserrückhaltebecken Flächen für Maßnahmen zum Schutz, 327 m² 1,5 491 WE zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft - Typ B: Anlage eines naturnahen Siedlungsgehölzes Flächen und Anlagen für 257 m² 0 0 WE Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen - Lärmschutzwand im WA Flächen und Anlagen für 42 m² 0 0 WE Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen - Lärmschutzwand im MI 2 Öffentliche Verkehrsfläche m² 0 0 WE Private Verkehrsfläche 396 m² 0 0 WE Fuß- und Radweg 80 m² 0,3 24 WE Gesamtgröße: m² Neuanlagenwert WE Bilanz: Eingriffsflächenwert WE Neuanlagenwert WE Defizit WE Im Rahmen der Abwägung gemäß 1 Abs. 7 BauGB hat die Stadt Melle über die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung zu entscheiden. Bei Realisierung der zulässigen Nutzungen ergäbe sich ein Kompensationsdefizit von rund Werteinheiten nach dem Osnabrücker Kompensationsmodell. Da die vorliegende Änderung des B-Planes aber im beschleunigten Verfahren nach 13 a BauGB durchgeführt wird und die zulässige Grundfläche weniger als m² beträgt, gelten die durch den B-Plan vorbereiteten Eingriffe als bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Externe Kompensationsmaßnahmen werden nicht mehr vorgesehen. OSNABRÜCK

98 Stadt Melle, B-Plan Der kleine Holzkamp Landschaftsökologischer Fachbeitrag 21 7 Abschließende Beurteilung Der Bebauungsplan Der kleine Holzkamp der Stadt Melle wird nach dem 13 a Baugesetzbuch (BauGB) und somit ohne Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die zulässige Grundfläche liegt bei ca m² und damit deutlich unterhalb des Schwellenwertes von m². Das beschleunigte Verfahren nach 13 a ist allerdings ausgeschlossen, wenn durch den B- Plan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet werden, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Es erfolgte eine Prüfung der UVPpflichtigen Vorhaben gemäß UVPG und NUVPG. Durch das vorliegenden Planverfahren werden demzufolge keine Zulässigkeiten UVP-pflichter Vorhaben begründet. Demnach ist im vorliegenden Fall eine Umweltprüfung sowie ein Umweltbericht entbehrlich. Auch die Erstellung einer UVP-Vorprüfung wird beim derzeitigen Stand der Planung nicht erforderlich. Die infolge der Planung sich ergebenden Eingriffe in Natur und Landschaft gelten daher als im Sinne des 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Die naturschutzfachliche Eingriffs-Ausgleichs-Regelung muss nicht berücksichtigt werden. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b (BauGB ) genannten Schutzgüter bestehen. Dies bedeutet, bei erhebliche Beeinträchtigungen von Arten und Schutzgebieten des Schutzgebietsystems NATURA 2000 (FFH - Gebiete und EU - Vogelschutzgebiete) ist ebenfalls das beschleunigte Verfahren nach 13 a Bau GB nicht zulässig. Für die vorliegende Planung ergaben sich keine Hinweise auf potenziell beeinträchtigte Gebiete gemäß der EU-Vogelschutzrichtlinie. Es befinden sich weder im Plangebiet noch im planungsrelevanten Umgebung ausgewiesene oder vom Land Niedersachsen nach Brüssel gemeldete FFH-Gebiete oder Lebensräume prioritärer Arten. Bei den Untersuchungen zu diesem Projekt ergaben sich zudem keine Hinweise auf potenziell erheblich beeinträchtigte prioritäre Arten oder Lebensräume. Zusammenfassend ergibt sich somit die Prognose, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgebietssystem Natura 2000 von dieser Planung ausgehen werden, eine weitergehende Verträglichkeitsprüfung erscheint insofern entbehrlich. Zur Beurteilung der Eingriffserheblichkeit und somit als Abwägungsgrundlage zu den Belangen von Natur und Landschaft hat die Stadt Melle diesen Landschaftsökologischen Fachbeitrag erstellen lassen. Ein vollständiger Ausgleich der Eingriffe im Plangebiet ist nicht möglich. Bei Realisierung der zulässigen Nutzungen ergäbe sich ein Kompensationsdefizit von rund Werteinheiten nach dem Osnabrücker Kompensationsmodell (2009). Da die vorliegende Änderung des B-Planes aber im beschleunigten Verfahren nach 13 a BauGB durchgeführt wird und die zulässige Grundfläche weniger als m² beträgt, gelten die durch den B-Plan vorbereiteten Eingriffe als bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Geeignete Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung von Beeinträchtigungen der Schutzgüter werden von der Stadt Melle festgesetzt, externe Kompensationsmaßnahmen werden nicht vorgesehen. Ein besonderer artenschutzrechtlicher Untersuchungsbedarf im Zuge der Aufstellung dieses Bauleitplanverfahrens ist derzeit nicht ersichtlich. Der Artenschutz gemäß 44 BNatSchG ist abschließend auf der Umsetzungsebene sicherzustellen. Beim derzeitigen Stand der Planung sind - bei Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen - auch keine erheblichen oder unlösbaren artenschutzrechtlichen Konflikte zu erwarten. Bearbeitet: Osnabrück, M. Twisselmann, Dipl.-Ing. (FH) Landschaftsarchitekt AK NDS OSNABRÜCK

99 Stadt Melle Der Bürgermeister Beschlussvorlage Amt / Fachbereich Datum Bauamt Beratungsfolge voraussichtlicher TOP Vorlagen Nr. öffentlich Sitzungstermin Ortsrat Riemsloh X Ausschuss für Planen, Bauen und /2013 X Stadtentwicklung Verwaltungsausschuss Rat der Stadt Melle X Bebauungsplan "Am Wolfsacker", Melle-Riemsloh - Beschluss über die Abwägung - Beschluss über die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange I. Beschlussvorschlag: Die Abwägung wird wie in Anlage 1 dargestellt beschlossen. Der Entwurf zum Bebauungsplan Am Wolfsacker mit örtlicher Bauvorschrift wird gebilligt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB wird beschlossen. gez. Berghegger gez. Schönfeld gez. Mallon Bürgermeister Stadtbaurat Amtsleiter

100 II. Stellungnahme zur Sach- und Rechtslage Der Rat der Stadt Melle hat in seiner Sitzung am die Aufstellung des Bebauungsplanes beschlossen. In gleicher Sitzung hat er den Vorentwurf gebilligt und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschlossen. Der Beschluss wurde am ortsüblich im Meller Kreisblatt bekannt gemacht und die Auslegung vom bis einschließlich durchgeführt. Es hat kein Bürger Anregungen oder Bedenken vorgebracht. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom über die Auslegung informiert. Von den 36 informierten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange haben 21 eine Stellungnahme abgegeben. Bei den anderen wird davon ausgegangen, dass sie in ihrem Belangen nicht betroffen sind. Das Planungsbüro Tovar & Partner hat einen Abwägungsvorschlag erarbeitet (Anlage 1). Die Versorger wie beispielsweise die Westnetz GmbH oder die Deutsche Telekom haben in ihren Stellungnahmen auf ihre bestehenden Leitungen hingewiesen und bei Tiefbauarbeiten um eine Rücksprache gebeten. Dieses wird zur Kenntnis genommen und ein entsprechender Hinweis in den Baubauungsplan aufgenommen. Die Polizei Osnabrück als auch das Tiefbauamt und der Landkreis Osnabrück haben die geringe Straßenbreite von 5,00 m bemängelt. Dieser Anregung wurde gefolgt und die Straßenbreite auf 5,50 m vergrößert, zudem wurde südlich mit 3,00 m ein ausreichender Rettungsweg festgesetzt. Die Löschwasserversorgung ist durch die bestehenden Löschwasserteiche gesichert. Die konkreten Abwägungsvorschläge sind der Anlage 1 zu entnehmen. Der Bebauungsplan wurde aufgrund der Stellungnahmen noch einmal verändert. So wird der Rettungsweg in die Planzeichnung aufgenommen, die Straßenbreite wurde auf 5,50 m vergrößert. Für die Mülltonnen wird ein Abstellplatz, wie u. a. vom Landkreis Osnabrück gefordert, markiert. Weiterhin wird ein Dorfgebiet mit einer maximalen zweigeschossigen Bauweise und einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,8 festgesetzt, zudem sind Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Um eine Integration der neuen Bebauung in die vorhandene Umgebung zu erreichen, wird eine örtliche Bauvorschrift mit Dachneigung, Firsthöhen, Dachfarben sowie Vorschriften zu Zäunen und Hecken erlassen. Das Planverfahren soll aufgrund der Lage im Außenbereich als Normalverfahren durchgeführt werden. Ein Bebauungsplan der Innenentwicklung kommt an dieser Stelle nicht in Betracht, da es sich weder um eine Nachverdichtung oder eine Maßnahme der Innenentwicklung noch um eine Wiedernutzbarmachung von Flächen handelt. Der Flächennutzungsplan muss nicht geändert werden. Weitere Informationen zur Planung sind den Anlagen zu entnehmen. Aus Kostengründen wurde die Planzeichnung verkleinert und die Begründung in schwarz-weiß gedruckt. Bei Bedarf können die Unterlagen beim Bauamt farbig und in anderen Formaten herausgegeben werden.

101 III. Beratung im Ortsrat Riemsloh Der Ortsrat Riemsloh hat die Angelegenheit in seiner Sitzung am vor, den unter I. aufgeführten Beschluss beraten und schlägt herbeizuführen mit folgenden Abweichungen zu verfassen: IV. Beratung im Ausschuss für Planen, Bauen und Stadtentwicklung Der Ausschuss für Planen, Bauen und Stadtentwicklung hat die Angelegenheit in seiner Sitzung am beraten und schlägt vor, den unter I. aufgeführten Beschluss herbeizuführen mit folgenden Abweichungen zu verfassen: V. Beratung im Verwaltungsausschuss Der Verwaltungsausschuss hat die Angelegenheit in seiner Sitzung am beraten und schlägt vor, den unter I. aufgeführten Beschluss herbeizuführen mit folgenden Abweichungen zu verfassen:

102 Weg 10 KV Straße siehe Textliche Festsetzungen Unland Döhrener Straße 3 M Weg 3 Gemarkung Hoyel Flur Wolfsacker Ø Hoyeler Kirchring N Stadt Melle Landkreis Osnabrück Bebauungsplan "Am Wolfsacker" - öffentliche Auslegung - bearb.: Lh/KH geprüft: Maßstab: (DIN A4) Projekt-Nr.: Osnabrück, den 1: Z:\Landcad\9223\011\Stadtpl\Ausleg2.dwg

103 PLANZEICHENERKLÄRUNG gem. PlanzV 1990 und BauNVO Art der baulichen Nutzung Dorfgebiete Beschränkung der Zahl der Wohnungen 2. Maß der baulichen Nutzung Geschossflächenzahl Grundflächenzahl Zahl der Vollgeschosse Dachneigungsbereich 3. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen Offene Bauweise nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig Baugrenze 4. Verkehrsflächen Private Straßenverkehrsflächen Straßenbegrenzungslinie 5. Sonstige Planzeichen Grenze des räumlichen Geltungsbereiches M möglicher Standort für Müllbehälter

104 Stadt Melle Landkreis Osnabrück Bebauungsplan Am Wolfsacker in Melle-Riemsloh - öffentliche Auslegung - Begründung und Umweltbericht gem. 9 Abs. 8 BauGB M 1:

105 INHALTSVERZEICHNIS Seite I. Begründung 1 1. Grundlagen des Bebauungsplans Rechtsgrundlagen des Bebauungsplanes Am Wolfsacker Aufstellungsbeschluss Geltungsbereich Flächennutzungsplan 1 2. Planungsanlass, -ziele 1 3. Inhalt des Bebauungsplans Art der Nutzung Maß der Nutzung Bauweise, Baugrenzen, überbaubare Grundstücksflächen Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen Verkehrsflächen, Erschließung 4 4. Örtliche Bauvorschrift 4 5. Immissionsschutz 5 6. Verwirklichung des Bebauungsplanes Wasserversorgung Strom- und Gasversorgung Telekommunikation Oberflächenentwässerung Abwasserbeseitigung Soziale Maßnahmen Altlasten Bodenfunde Denkmalpflege 7 II. Umweltbericht Beschreibung des Planvorhabens Planungsanlass und Ziele Angaben zum Standort Art des Vorhabens und getroffene Festsetzungen Umfang des Vorhabens und Angaben zum Bedarf an Grund und Boden Ziele des Umweltschutzes lt. der einschlägigen Fachgesetze und Pläne und ihre Berücksichtigung Naturschutzrecht Immissionsschutzrecht 9

106 1.2.3 Bodenschutz Wasserrecht Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens Bestandsbeschreibung Untersuchungsrelevante Schutzgüter und ihre Funktionen Beschreibung der umweltrelevanten Maßnahmen Zu erwartende erheblich nachteilige Umweltauswirkungen bei Durchführung und Nichtdurchführung der Planung Vermeidungsmaßnahmen Verminderungs-, Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen 12 III. Verfahrensvermerk 14 Anlagen: Textliche Festsetzungen Gutachterliche Stellungnahme zu Geruchsimmissionen im Zusammenhang mit einer Bauleitplanung in Hoyel, TÜV-Nord, 2011

107 Stadt Melle Ortsteil Riemsloh Bebauungsplan Am Wolfsacker 1 I. Begründung 1. Grundlagen des Bebauungsplans 1.1 Rechtsgrundlagen des Bebauungsplanes Am Wolfsacker a) Baugesetzbuch - BauGB b) Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) - BauNVO c) Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung) - PlanzV d) Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG e) Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz NKomVG f) Niedersächsische Bauordnung NBauO jeweils in der zurzeit geltenden Fassung. 1.2 Aufstellungsbeschluss Der Rat der Stadt Melle hat in seiner Sitzung am die Aufstellung des Bebauungsplanes Am Wolfsacker in Melle Riemsloh, OT Hoyel beschlossen. 1.3 Geltungsbereich Das Plangebiet liegt südlich der Döhrener Straße und nördlich des Hoyeler Kirchrings in der Ortslage Hoyel und umfasst das Flurstück Nr. 24/1 der Flur 5 der Gemarkung Hoyel. Die Lage des Planungsgebietes ist aus der Übersichtskarte dieser Begründung ersichtlich (vgl. Deckblatt). Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in der Planzeichnung festgesetzt. Das Bebauungsplangebiet hat eine Größe von ca. 0,59 ha. 1.4 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Melle stellt für den Geltungsbereich Gemische Baufläche dar. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Am Wolfsacker lassen sich somit aus dem Flächennutzungsplan entwickeln. 2. Planungsanlass, -ziele Städtebauliche Ziele unterliegen stärker als viele andere Planungen Schwankungen, die sich aus stetig ändernden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ergeben. Das Wirkungsgefüge vieler teilweise konträrer Ansprüche muss immer wieder in Deckung gebracht und neu geordnet werden. Dabei sind nicht nur öffentliche sondern auch N:\T\9223 BG Obermeyer - Bünger\011\BEG+TF-04-Lh.doc

108 Stadt Melle Ortsteil Riemsloh Bebauungsplan Am Wolfsacker 2 private Belange zu berücksichtigen und gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Zu den öffentlichen Belangen gehört auch die Aufgabe einer Kommune, im Sinne einer Daseinsfürsorge Bauflächen und Baugebiete für zukünftige städtebauliche Entwicklungen vorzuhalten bzw. zu entwickeln. Da für solche Entwicklungen fast immer landwirtschaftliche Flächen in Anspruch genommen werden müssen, gilt es mit diesen privaten Belangen zu einem Ausgleich zu kommen. In der dörflichen Ortslage Hoyel der Stadt Melle soll ein Bebauungsplan aufgestellt werden, um Baurecht für Wohnbauflächen zu schaffen. Auf einem zurzeit landwirtschaftlich genutzten Grundstück sollen 6 Bauplätze mit einer durchschnittlichen Größe von ca. 800 m 2 entstehen. Eine Stichstraße mit einem Wendehammerbereich soll die Grundstücke von der Döhrener Straße her erschließen. Außerdem ist eine Fuß- und Radwegeverbindung vorgesehen, die die neuen Baugrundstücke auf direktem Wege mit der Ortsmitte verbindet. Dieser Fluchtweg soll auch als Zufahrt für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge dienen. Um den ländlichen Raum zu stärken ist es planerisches Ziel der Stadt Melle, für die Ortslage Hoyel eine moderate Entwicklungsperspektive durch die Ausweisung eines Dorfgebietes zu ermöglichen. Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes stellt eine Abrundung des Siedlungskörpers dar und ist somit planerisches Ziel der Stadt Melle. 3. Inhalt des Bebauungsplans 3.1 Art der Nutzung Entsprechend der Zielrichtung der Planung wird ein Dorfgebiet gemäß 5 BauNVO festgesetzt. Diese Art der Nutzung entspricht der angestrebten Nutzungsstruktur, die den dörflichen Charakter Hoyels stärken soll. Diese Nutzung stellt das planerische Ziel der Gemeinde dar. Es schließt direkt an das westlich und südlich angrenzende Wohngebiet an und arrondiert somit die dort bereits vorhandene Nutzungsart. Dorfgebiete (MD) gemäß 5 BauNVO Zulässig sind die gemäß 5 Abs. 2 BauNVO aufgeführten Nutzungsarten. Nicht zulässig sind: Gartenbaubetriebe ( 5 Abs. 2 Nr. 8 i.v.m. 1 Abs. 5 BauNVO) Tankstellen ( 5 Abs. 2 Nr. 9 i.v.m. 1 Abs. 5 BauNVO) Die ausnahmsweise Zulässigkeit von Vergnügungsstätten gemäß 5 Abs. 3 i.v.m. 1 Abs. 6 BauNVO ist ebenfalls unzulässig. Für den Geltungsbereich sind Gartenbaubetriebe unzulässig. Diese eher flächenintensiven Betriebe würden dem städtebaulichen Ziel einer Stärkung der Dorfstruktur zuwiderlaufen. N:\T\9223 BG Obermeyer - Bünger\011\BEG+TF-04-Lh.doc

109 Stadt Melle Ortsteil Riemsloh Bebauungsplan Am Wolfsacker 3 Für das Dorfgebiet sind Tankstellen unzulässig, da sie aufgrund ihres Betriebsverhaltens eine hohe Emissionsbelastung für die angrenzenden schutzwürdigen Nutzungen mit sich bringen würden. Hinzu kommt, dass Tankstellen auf Grund ihrer speziellen Art der Nutzung dem angestrebten städtebaulichen Ziel zuwiderlaufen. Darüber hinaus werden für das Dorfgebiet Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Diese Betriebe entsprechen nicht den städtebaulichen Zielen für den Geltungsbereich. Vergnügungsstätten führen ähnlich wie Leerstand zu sog. Trading-Down-Effekten. Dies würde dem städtebaulichen Ziel ebenfalls entgegenstehen. Vergnügungsstätten können an anderen Stellen des Stadtgebietes untergebracht werden. 3.2 Maß der Nutzung Das Maß der Nutzung wird in dem festgesetzten Dorfgebiet einheitlich mit einer Zahl der Vollgeschosse von Z=I-II und einer Grundflächenzahl von GRZ=0,4 festgesetzt, wobei eine Überschreitung der Grundflächenzahl gemäß 19 Abs. 4 BauNVO auf maximal 0,6 zulässig ist. Die Geschossflächenzahl wird mit GFZ=0,8 festgesetzt. Darüber hinaus wird eine Firsthöhe von max. 9,0 m festgesetzt, um die Entwicklung der Gebäudehöhen innerhalb des Dorfgebietes zu begrenzen und die Strukturen der umgebenden Dorfgebiete fortzuführen. Diese Festsetzungen sind ausreichend, um die angestrebte Siedlungsstruktur sicherzustellen. 3.3 Bauweise, Baugrenzen, überbaubare Grundstücksflächen Die Bauweise, die Baugrenzen und die überbaubaren Grundstücksflächen werden im Bebauungsplan zielorientiert so festgesetzt, dass sie sich wechselseitig ergänzen. Für das Dorfgebiet wird die offene Bauweise gemäß 22 Abs. 2 BauNVO festgesetzt. Zulässig sind nur Einzel- und Doppelhäuser. Dies entspricht der städtebaulichen Struktur der vorhandenen Dorflage und soll weitergeführt bzw. sinnvoll ergänzt werden. In Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche wurde der Bauteppich so gewählt, dass den Bauherren die größtmögliche Flexibilität für die Errichtung von Gebäuden auf dem Grundstück ermöglicht wird, ohne dass das Ortsbild nachhaltig Schaden nimmt. Die an den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes angrenzende Bebauung ist gekennzeichnet von einer freien Stellung der Gebäude auf dem jeweiligen Grundstück. Diese Struktur kann im Geltungsbereich fortgeführt werden; daher sind weitere Bestimmung wie z. B. die Festlegung einer Firstrichtung usw. nicht vonnöten. Oberstes Ziel der Festsetzungen ist es, eine aus städtebaulicher Sicht harmonische Weiterentwicklung der Dorflage zu gewährleisten. Alle getroffenen Regelungen sichern ein Einfügen der neuen Bebauung in das Ortsund Landschaftsbild. N:\T\9223 BG Obermeyer - Bünger\011\BEG+TF-04-Lh.doc

110 Stadt Melle Ortsteil Riemsloh Bebauungsplan Am Wolfsacker 3.4 Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen 4 Garagen, überdachte Stellplätze (Carports) und Nebenanlagen gemäß 12 und 14 BauNVO werden im Bebauungsplan dahingehend geregelt, dass sie in den Vorgartenbereichen unzulässig sind ( 12 Abs. 6 BauN- VO). Ziel der Planung ist es, zu erreichen, dass die Vorgartenbereiche durch ihre Grüngestaltung maßgeblich den Straßenraum mit prägen. Einbauten in Form von Garagen und Nebenanlagen würden diesem städtebaulichen Ziel entgegenstehen. Da die Einschränkung für die Zulässigkeit dieser Anlagen sich auf einen 3,00 m breiten Streifen gerechnet von der Straßenbegrenzungslinie beschränkt, sind keine erheblichen Einschränkungen der Ausnutzbarkeit der Grundstücke zu erwarten. Nicht überdachte Stellplätze hingegen werden auf allen Grundstücksteilen zugelassen. Hintergrund ist hier die Tatsache, dass Stellplatzflächen nicht die massive Wirkung haben, wie zum Beispiel Garagen oder Carports. 3.5 Verkehrsflächen, Erschließung Da das Grundstück nur von der Döhrener Straße erschlossen werden kann, ist eine Erschließungsstraße notwendig, um später eine sinnvolle Parzellierung vornehmen zu können. Diese Stichstraße wird im Sinne der sparsamen Erschließung mit einer Breite von 5,50 m festgesetzt und hat an ihrem Ende einen Wendehammer mit einem Durchmesser von ca. 12,5 m. Die Dimensionierung der Verkehrsfläche ist so gewählt, dass alle Grundstücke sicher erschlossen werden können. Darüber hinaus wird ein ca. 3 m breiter Fluchtweg die Verbindung von dem Baugebiet zur zentralen Ortslage am Hoyeler Kirchring gewährleisten. Dieser Fluchtweg wird so festgesetzt, dass er von Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen im Notfall befahren werden kann und somit eine zweite Zufahrt zum Baugebiet gewährleistet. Bei den Erschließungsflächen handelt es sich um eine relativ kurze Stichstraße (ca. 70 m) und einen Fluchtweg, die beide nur der Erschließung des Baugebietes dienen. Es besteht daher kein öffentliches Interesse, diese Straße und den dazugehörigen Fluchtweg als öffentliches Straßenland festzusetzen. 4. Örtliche Bauvorschrift Für das Dorfgebiet (MD) werden folgende Festsetzungen gemäß 84 NBauO getroffen: 1. Die maximale Firsthöhe darf 9 m über Oberkante Fertigfußboden nicht überschreiten. 2. Es sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig. N:\T\9223 BG Obermeyer - Bünger\011\BEG+TF-04-Lh.doc

111 Stadt Melle Ortsteil Riemsloh Bebauungsplan Am Wolfsacker 5 3. Die Dachneigung muss mindestens 24 betragen und darf max. 42 nicht überschreiten. 4. Die Zäune und Hecken im Vorgartenbereich dürfen eine Höhe von 0,50 m nicht überschreiten. Die örtliche Bauvorschrift stellt neben den in Nr. 3. getroffenen Festsetzungen eine weitere Möglichkeit dar, die städtebauliche Ordnung für die Ortslage Hoyel sicherzustellen. Sie wurden auf das Nötigste begrenzt, um einerseits eine Überregulierung zu vermeiden und andererseits jedoch mögliche städtebauliche Missstände auszuschließen. Neben der Definition, wie die Firsthöhe zu berechnen ist und der Einschränkung auf Einzelund Doppelhäuser werden hier Festsetzungen zur Dachneigung sowie zu Zäunen und Hecken im Vorgartenbereich getroffen. Die Festsetzung der Dachneigung soll gewährleisten, dass die neuen Gebäude sich harmonisch in das Ortsbild einfügen. Dachneigungen unterhalb von 24 Neigung sind daher unzulässig. Somit wird ausgeschlossen, dass Pult- und Flachdächer entstehen, die nicht ins Ortsbild passen. Die Festsetzung in Bezug auf die Höhe von Zäunen und Hecken im Vorgartenbereich soll den offenen Charakter der Ortslage betonen. Hohe blickdichte Hecken und Zäune wirken abweisend und sind nicht ortsüblich. Daher wird diese Regelung getroffen, um auch hier eine harmonische Weiterentwicklung der Siedlungsstruktur sicherzustellen. 5. Immissionsschutz Lärmemissionen sind auf Grund der Nutzungsart nicht zu erwarten. Auch stellen die Lärmimmissionen von der sehr schwach befahrenen Döhrener Straße keine Störung für die angestrebten Nutzungen dar. Im Rahmen der Bewirtschaftung der nördlich und östlich an den Geltungsbereich angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen können insbesondere zu Vegetationsbeginn und zum Zeitpunkt der Ernte Geräusch-, Staub- und Geruchsimmissionen auftreten. Diese sind gerade für die an die freie Landschaft angrenzenden Grundstücke als seltene und ortsübliche Ereignisse hinzunehmen. Im Vorfeld der Aufstellung dieses Bebauungsplanes wurde von der TÜV NORD Umweltschutz GmbH & Co. KG im März 2011 eine Gutachterliche Stellungnahme zu Geruchsimmissionen im Zusammenhang mit einer Bauleitplanung in Hoyel erstellt. Das Gutachten kommt u. a. zu dem Ergebnis, dass auf der gesamten Fläche der Immissionswert der GIRL für Dorfgebiete von 15 % Geruchszeitanteil eingehalten (wird), so dass aus der Perspektive der Nutzung (der) gesamten Fläche keine Bedenken entgegenstehen. Weiter heißt es: Einschränkungen für die benachbarten landwirtschaftlichen Betriebe in Bezug auf ihre Entwicklungsmöglichkeiten ergeben sich N:\T\9223 BG Obermeyer - Bünger\011\BEG+TF-04-Lh.doc

112 Stadt Melle Ortsteil Riemsloh Bebauungsplan Am Wolfsacker 6 durch mögliche Änderungen der Gebietsausweisung nicht, da alle vier bereits durch angrenzende Wohnbebauung deutlich stärker in ihren Entwicklungsmöglichkeiten beschränkt sind, als durch dahinter und in größerer Entfernung neu entstehenden Wohngebäude im ausgewiesenen Dorfgebiet. Dies bedeutet, dass weder die geplante Bebauung eine Einschränkung der Entwicklungsmöglichkeiten der angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebe darstellt, noch, dass die existierenden landwirtschaftlichen Betriebe die Nutzung der Grundstücke im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes beeinträchtigen bzw. verhindern. 6. Verwirklichung des Bebauungsplanes 6.1 Wasserversorgung Die Wasserversorgung in der Ortslage Hoyel erfolgt durch den Wasserbeschaffungsverband Hoyel. Eine Löschwasserversorgung ist darüber jedoch nicht möglich. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt in den zwei sich überschneidenden Löschwasserdeckungsbereichen 2 und 4. Es ist sicherzustellen, dass diese Löschwasserteiche ausreichend Löschwasser für den Brandfall zur Verfügung stellen können. 6.2 Strom- und Gasversorgung Die Stromversorgung erfolgt durch die Westnetz GmbH. 6.3 Telekommunikation Die Telekommunikation erfolgt durch die Deutsche Telekom am Standort Bielefeld. 6.4 Oberflächenentwässerung Eine Versickerung des anfallenden Regenwassers ist aufgrund des anstehenden undurchlässigen Bodens nicht möglich, so dass der Anschluss an den vorhandenen Kanal im Hoyeler Kirchring im Süden vorgesehen wird. Aufgrund der unbekannten Abflussleistung des bestehenden Kanalnetzes wird in Absprache mit dem Tiefbauamt der Stadt Melle eine Rückhaltung des anfallenden Regenwassers vorgesehen. Der Drosselabfluss kann pauschal auf etwa die Hälfte des gesamt anfallenden Niederschlages begrenzt werden. Da keiner der sechs Bauplätze für eine zentrale Regenrückhaltung entfallen soll, empfiehlt sich der Einsatz von privaten Retentionszisternen auf den Grundstücken. Das spezifische Speichervolumen der Rückhaltung für jedes Grundstück beträgt 4,0 m³. Der Bemessungsabfluss für jedes Grundstück wird mit 2,5 l/s festgelegt. Die Straßenabflüsse werden bei dieser Betrachtung ungedrosselt in den Kanal geleitet. N:\T\9223 BG Obermeyer - Bünger\011\BEG+TF-04-Lh.doc

113 Stadt Melle Ortsteil Riemsloh Bebauungsplan Am Wolfsacker 6.5 Abwasserbeseitigung 7 Da in der Ortslage Hoyel aufgrund der ländlichen Siedlungsstruktur keine öffentliche Schmutzkanalisation für einen Anschluss bereit liegt, muss das anfallende Schmutzwasser über Klein- bzw. Gemeinschaftskläranlagen gereinigt werden. Das gereinigte Wasser kann dann der Regenwasserkanalisation zugeleitet werden. Aufgrund der geringen Menge des anfallenden gereinigten Schmutzwassers von rund 0,1 l/s wird dies in der Berechnung zur Hydraulik des Regenkanals nicht weiter berücksichtigt. 6.6 Soziale Maßnahmen Soziale Maßnahmen werden bei der Durchführung des Bebauungsplanes nicht erforderlich, da niemand durch die Planung in seinen persönlichen Lebensumständen nachteilig betroffen ist. 6.7 Altlasten Es sind keine Altlasten im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bekannt. 6.8 Bodenfunde Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde gemacht werden, sind diese zu melden (Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz vom ). 6.9 Denkmalpflege Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Am Wolfsacker befinden sich keine Baudenkmäler im Sinne des Nds. Denkmalschutzgesetzes (NDSchG). Blickbeziehungen und Fernwirkungen von und zu Baudenkmälern werden durch die Planung nicht berührt. II. Umweltbericht Gemäß 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB wird für die Belange des Umweltschutzes nach 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt in der die voraussichtlichen, erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Im Rahmen des Umweltberichtes werden die Schutzgüter Mensch, Pflanzen, Tier, Boden, Wasser, Luft und Klima, Kultur- und Sachgüter sowie Landschaftsbild und die Auswirkungen des Planvorhabens auf die jeweiligen Schutzgüter beschrieben und bewertet. N:\T\9223 BG Obermeyer - Bünger\011\BEG+TF-04-Lh.doc

114 Stadt Melle Ortsteil Riemsloh Bebauungsplan Am Wolfsacker 1.1 Beschreibung des Planvorhabens Planungsanlass und Ziele 8 Entsprechend der Zielrichtung der Planung wird ein Dorfgebiet festgesetzt. Diese Art der Nutzung entspricht der angestrebten Nutzungsstruktur, die den dörflichen Charakter Hoyels stärken soll Angaben zum Standort Das Plangebiet liegt zentral in der Ortslage Hoyel, die durch eine lockere, dorftypische Bebauung geprägt ist und grenzt im Norden an die Döhrener Straße an. Die Fläche wird derzeit intensiv landwirtschaftlich als Acker genutzt. Östlich grenzen weitere Ackerflächen an. Im Süden und Westen wird das Plangebiet durch die Bebauung am Hoyeler Kirchring begrenzt Art des Vorhabens und getroffene Festsetzungen Entsprechend der Zielrichtung der Planung wird ein Dorfgebiet festgesetzt. Diese Art der Nutzung entspricht der angestrebten Nutzungsstruktur, die dem Charakter des Ortes angepasst sein soll. Diese Nutzung stellt das planerische Ziel der Gemeinde dar. Für den Bereich des Dorfgebietes wird gem. 19 BauNVO eine maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgeschrieben Umfang des Vorhabens und Angaben zum Bedarf an Grund und Boden Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 0,6 ha. Bisher unversiegelte, rein landwirtschaftlich genutzte Flächen werden als Dorfgebiet entwickelt. 1.2 Ziele des Umweltschutzes lt. der einschlägigen Fachgesetze und Pläne und ihre Berücksichtigung Naturschutzrecht Die gesetzlichen Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz und Niedersächsischen Naturschutzgesetz gehen dahin, dass Eingriffe in Natur und Landschaft dreistufig betrachtet werden. Vermeidung von Eingriffen vor Minderung von Eingriffen und Ausgleich notwendiger Eingriffe. Eingriffe sind nur soweit zulässig wie sie notwendig und unvermeidbar sind. Wenn sie notwendig sind, sollen sie minimiert werden. Wenn dennoch erhebliche Auswirkungen bleiben, sind diese zu kompensieren. In diesem Fall geht es um die Ausweisung und Entwicklung von dörflichen Bauflächen innerhalb eines vorhandenen Siedlungsgebietes. Hierdurch entstehen Eingriffe nach Naturschutzrecht. Wertvolle naturräumliche Strukturen liegen im Geltungsbereich nicht vor. N:\T\9223 BG Obermeyer - Bünger\011\BEG+TF-04-Lh.doc

115 Stadt Melle Ortsteil Riemsloh Bebauungsplan Am Wolfsacker Immissionsschutzrecht 9 Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sieht als Grundsatz die Vermeidung vor der Verminderung und dem Schutz vor Immissionen vor. Die unterschiedlichen Immissionen sind in verschiedenen Regelwerken erfasst. Dieses sind z. B. Verordnungen zum BImSchG aber auch ergänzende technische Vorschriften wie z. B. TA-Lärm oder TA-Luft. Weiterhin regeln Normen und Richtlinien wie z. B. die DIN Schallschutz im Städtebau notwendige Schutzabstände oder Orientierungs- und Grenzwerte. Im Nahbereich des Bebauungsplanes befinden sich keine vielbefahrenen Straßen oder emissionsintensive gewerbliche Nutzungen. Zur Beurteilung der Immissionen aus der Landwirtschaft wurde von der TÜV NORD Umweltschutz GmbH & Co. KG im März 2011 eine Gutachterliche Stellungnahme zu Geruchsimmissionen im Zusammenhang mit einer Bauleitplanung in Hoyel erstellt. Das Gutachten kommt u. a. zu dem Ergebnis, dass auf der gesamten Fläche der Immissionswert der GIRL für Dorfgebiete von 15 % Geruchszeitanteil eingehalten (wird), so dass aus der Perspektive der Nutzung (der) gesamten Fläche keine Bedenken entgegenstehen Bodenschutz Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz BBodschG) schreibt als Ziele fest, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wieder herzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden. Altlasten und Altstandorte sind im Geltungsbereich nicht bekannt Wasserrecht Das Nds. Wassergesetz (NWG) hat den Schutz der Gewässer und die Vermeidung von Einwirkungen auf die Gewässer als oberstes Ziel. Hierzu gehört auch das Grundwasser. Darüber hinaus soll insbesondere eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses vermieden werden. Die vorliegende Planung führt zu einer erheblichen Versiegelung. Das Oberflächenwasser kann nicht vor Ort versickert werden, so dass die Grundwasserneubildungsrate betroffen ist. Oberflächengewässer befinden sich nicht im Plangebiet. N:\T\9223 BG Obermeyer - Bünger\011\BEG+TF-04-Lh.doc

116 Stadt Melle Ortsteil Riemsloh Bebauungsplan Am Wolfsacker Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens Bestandsbeschreibung Das Plangebiet gehört zur Landschaftseinheit Ravensberger Hügelland innerhalb der Naturräumlichen Region Osnabrücker Hügelland. Der Naturraum ist hier geprägt durch ausgedehnte Ackerflächen über Löß. Die natürlichen Eichen- und Buchenwälder sind nur noch in kleinteiligen Resten vorhanden. Die Flächen um die Ortslage Hoyel werden entsprechend intensiv bewirtschaftet. Auch das Plangebiet wird vollständig intensiv als Acker genutzt (2012: Mais; 2013: Getreide). Randstreifen zum Seitengraben entlang der Döhrener Straße liegen nicht vor. Die Ackernutzung reicht bis an die Böschungsoberkante des Grabens heran. Das Gelände fällt von Süd nach Nord ab, die Höhendifferenz beträgt ca. 1,6 m Untersuchungsrelevante Schutzgüter und ihre Funktionen Schutzgut Mensch Die Fläche hat für die Erholungsnutzung aufgrund der intensiven Nutzung keine Bedeutung. Schädliche Emissionen gehen weder von der geplanten Bebauung auf die Umgebung aus, noch wirken Immissionen auf das Plangebiet ein. Das Schutzgut Mensch ist nicht beeinträchtigt. Schutzgut Pflanzen Das Plangebiet selbst weist keine wertvollen, naturräumlichen Strukturen auf. Westlich und südlich grenzen Siedlungsbereiche an. Auf der Westseite handelt es sich um eine Buchenhecke zum angrenzenden Spielplatz, im Süden grenzen die Gartenbereiche der vorhandenen Siedlung an. Nördlich grenzt das Plangebiet an die Dörener Straße an. Daran anschließend und östlich des Plangebietes liegen weitere Ackerflächen. Schutzgut Tier Das als Ackerfläche genutzte Plangebiet selbst stellt keinen wertvollen faunistischen Lebensraum dar. Die angrenzenden Gehölzbestände der Gärten bieten allerdings Lebensraum für Vogelarten der Siedlungsbereiche, so dass davon auszugehen ist, dass die Ackerfläche zumindest für einige Tierarten eine Bedeutung als Nahrungsfläche hat. Da die gesamte N:\T\9223 BG Obermeyer - Bünger\011\BEG+TF-04-Lh.doc

117 Stadt Melle Ortsteil Riemsloh Bebauungsplan Am Wolfsacker 11 Umgebung von Hoyel so strukturiert ist wie das Plangebiet, ist die Fläche nicht von essentieller Bedeutung. Als Brutgebiet für Vögel kommt die Fläche aufgrund fehlender Gehölzbestände nicht in Frage. Bodenbrüter können durch die Lage zwischen Straße und Siedlungsrand aufgrund der Fluchtdistanzen ebenfalls ausgeschlossen werden. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind nicht zu erwarten. Schutzgut Boden Als Bodentyp liegt im Plangebiet laut Bodenkarte von Niedersachsen ein Plaggenesch aus Lößplaggen vor. Das Baugrundgutachten für den Bereich des Plangebietes beschreibt den Aufbau nach den Ergebnissen der Sondierungen als Lößlehm mit einer ca. 30 cm starken Ackerkrumenauflage über Tonstein. Hinweise auf Plaggenwirtschaft liegen nicht vor. Schutzgut Wasser Oberflächengewässer befinden sich nicht im Plangebiet. Der Boden wird im Bereich der für die Bebauung vorgesehenen Flächen seine Funktion als Ausgleichskörper und Wasserspeicher für den Wasserhaushalt und seine Filterfunktion für Schadstoffe verlieren. Aufgrund der Bodenverhältnisse mit Tonstein im Untergrund ab bereits 2 m Tiefe kommt eine Versickerung des Niederschlagswassers nicht in Betracht; dieses muss abgeleitet werden. Schutzgut Luft und Klima Die geplante Dorfgebietsentwicklung führt zu einer geringen Verschlechterung des Kleinklimas durch Versiegelung und zusätzliches Verkehrsaufkommen. Aufgrund der geringen Flächengröße - 6 Grundstücke - sind für das Schutzgut Klima keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Im Sinne des Handlungskonzeptes Kommunaler Klimaschutz der Stadt Melle ist die optimale Ausnutzung des Dachflächenenergiepotentials durch PV-Nutzung möglich. Schutzgut Kulturgüter Im Plangebiet sind keine Kulturgüter vorhanden. Es werden auch keine durch die Planung berührt. Das Schutzgut Kulturgüter ist somit nicht betroffen. Schutzgut Sachgüter Sachgüter werden durch die Planung nicht berührt. Das Schutzgut Sachgüter ist somit nicht nachhaltig betroffen. N:\T\9223 BG Obermeyer - Bünger\011\BEG+TF-04-Lh.doc

118 Stadt Melle Ortsteil Riemsloh Bebauungsplan Am Wolfsacker Schutzgut Wechselwirkungen 12 Wechselwirkungen sind insoweit vorhanden, wie sich Boden- und Grundwasserbelange gegenseitig beeinflussen. Das heißt, die Einschränkung der Grundwasserneubildungsrate durch die zusätzliche Versiegelung wird sich auf das Grundwasser auswirken. Schutzgut Landschaftsbild Das Landschaftsbild wird geprägt durch die vorhandene Bebauung mit der Kirche im Mittelpunkt sowie durch den Baumbestand westlich des Plangebietes. Auffällig ist die umgebende monotone Ackerlandschaft ohne Feldhecken oder andere gliedernde Elemente. 1.4 Beschreibung der umweltrelevanten Maßnahmen Zu erwartende erheblich nachteilige Umweltauswirkungen bei Durchführung und Nichtdurchführung der Planung Geplant ist die Inanspruchnahme der bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche als dörfliche Wohnbaufläche. Durch die Versiegelung wird der Boden als Lebensraum für Organismen und für die Nahrungsmittelproduktion verloren gehen. Die Grundwasserneubildung wird reduziert und der Boden geht als Filter für Schadstoffe verloren. Vogelarten des Siedlungsbereiches verlieren einen Teilbereich ihrer Nahrungsflächen, dies ist aufgrund der Struktur der Fläche und der Umgebung unerheblich. Das Landschaftsbild wird verändert und erfährt eine Neuordnung, bleibt aber landschaftstypisch. Aus der Planung ergeben sich somit Umweltauswirkungen für die Schutzgüter Boden und Wasserhaushalt. Bei Nichtdurchführung wird die intensive landwirtschaftliche Nutzung fortgesetzt. Das Entstehen von naturnahen Biotoptypen ist angesichts der hohen Flächenansprüche nicht zu erwarten Vermeidungsmaßnahmen Angesicht der vollständigen Nutzung der Fläche als Acker kommen Vermeidungsmaßnahmen nicht zum Tragen Verminderungs-, Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen Da Entsiegelungsmaßnahmen nicht möglich sind und eine Versickerung nicht in Frage kommt, sind im Plangebiet keine Ausgleichsmaßnahmen möglich. N:\T\9223 BG Obermeyer - Bünger\011\BEG+TF-04-Lh.doc

119 Stadt Melle Ortsteil Riemsloh Bebauungsplan Am Wolfsacker Kompensationsberechnung nach dem Osnabrücker Modell: Eingriffsflächenwert 13 Acker m² x 1,0 WE/m² = WE Summe: WE Planungsflächenwert Gemischte Bauflächen/ Dorfgebiet GRZ 0,4 zzgl. zulässiger Überschreitung m² x 0,4 (Freiflächen) x 1,0 WE/m² = WE Straßen/ Wege 620 m² x 0,0 WE/m² = 0 WE Summe: Daraus ergibt sich ein Kompensationsdefizit von: WE WE Dieses Kompensationsdefizit soll über Flächenpoolmaßnahmen der Stadt Melle ausgeglichen werden. Diese Maßnahme wird bis zum Satzungsbeschluss mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt und im Umweltbericht dargestellt. N:\T\9223 BG Obermeyer - Bünger\011\BEG+TF-04-Lh.doc

120 Stadt Melle Ortsteil Riemsloh Bebauungsplan Am Wolfsacker 14 III. Verfahrensvermerk Der Entwurf des Bebauungsplanes Am Wolfsacker hat mit der Entwurfsbegründung gem. 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom. bis. öffentlich ausgelegen. Nach Prüfung der Anregungen und Bedenken hat der Rat der Stadt Melle in seiner Sitzung am. Bebauungsplanes Am Wolfsacker als Satzung ( 10 BauGB) sowie die Begründung beschlossen. Melle, den... Der Bürgermeister... ( ) Bearbeitung und Verfahrensbetreuung: Osnabrück, den 1. August 2013 Lh/Wi (Der Bearbeiter) N:\T\9223 BG Obermeyer - Bünger\011\BEG+TF-04-Lh.doc

121 Stadt Melle Ortsteil Riemsloh Bebauungsplan Am Wolfsacker TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 15 1) Gebietstyp Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird ein Dorfgebiet (MD) gemäß 5 BauNVO festgesetzt. Zulässig sind die gemäß 5 Abs. 2 BauNVO genannten Nutzungen. Nicht zulässig sind: Gartenbaubetriebe ( 5 Abs. 2 Nr. 8 i.v.m. 1 Abs. 5 BauNVO) Tankstellen ( 5 Abs. 2 Nr. 9 i.v.m. 1 Abs. 5 BauNVO) Die ausnahmsweise Zulässigkeit von Vergnügungsstätten gemäß 5 Abs. 3 i.v.m. 1 Abs. 6 BauNVO ist ebenfalls unzulässig. 2a) Höhe der Gebäude Die maximale Firsthöhe darf 9 m über Oberkante Fertigfußboden nicht überschreiten. 2b) Höhenlagen der Gebäude Die O.K. fertiger Erdgeschossdecke darf max. 0,6 m über Oberkante fertiger Fahrbahn der angrenzenden Verkehrsfläche gemessen in der Mitte des Gebäudes liegen. 3) Berechnung der GFZ Gemäß 20 Abs. 3 BauNVO wird festgesetzt, dass bei der Ermittlung der Geschossfläche die Fläche von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz mitzurechnen sind. 4) Vorgärten Zwischen der Straßenbegrenzungslinie der Verkehrsfläche und der Baugrenze sind auf den privaten Grundstücken Garagen und Nebenanlagen gem. 12 und 14 BauNVO unzulässig ( 12 Abs. 6 BauNVO). Nicht überdachte Stellplätze sind auf allen Grundstücksteilen zugelassen. N:\T\9223 BG Obermeyer - Bünger\011\BEG+TF-04-Lh.doc

122 Stadt Melle Ortsteil Riemsloh Bebauungsplan Am Wolfsacker ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFT gem. 84 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) 1) Dachneigung Die Dachneigung hat im MD-Gebiet 24 bis 42 zu betragen. 2) Nebenanlagen und Garagen 16 Für Nebenanlagen und Garagen sind Flachdächer bis 5 Dachneigung zulässig. 3) Bedachung Die Dächer sind mit Dachziegeln oder Dachpfannen in den Farbtönen Dunkelgrau, Schwarz, Braun oder Rot einzudecken. 4) Zäune, Hecken Die Zäune und Hecken im Vorgartenbereich dürfen eine Höhe von 0,50 m nicht überschreiten. HINWEISE 1) Bodenfunde Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde gemacht werden, sind diese zu melden (Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz vom ). 2) Denkmalpflege Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Am Wolfsacker befinden sich keine Baudenkmäler im Sinne des Nds. Denkmalschutzgesetzes (NDSchG). Blickbeziehungen und Fernwirkungen von und zu Baudenkmälern werden durch die Planung nicht berührt. 3) Versorgungsträger Westnetz GmbH: Bei evtl. Tiefbauarbeiten ist auf die vorhandenen erdverlegten Versorgungseinrichtungen Rücksicht zu nehmen, damit Schäden und Unfälle vermieden werden. Schachtarbeiten in der Nähe der Versorgungseinrichtungen sind von Hand auszuführen. Bauausführende Firmen sind gehalten, sich rechtzeitig vor Inangriffnahme der Bauarbeiten mit dem Netzbetrieb Melle, Telefon , in Verbindung setzen, damit diesen ggf. der Verlauf der Versorgungseinrichtungen vor Ort angezeigt werden kann. N:\T\9223 BG Obermeyer - Bünger\011\BEG+TF-04-Lh.doc

123 Stadt Melle Ortsteil Riemsloh Bebauungsplan Am Wolfsacker 17 Deutsche Telekom Technik GmbH Bei der Verwirklichung des Bebauungsplanes ist bei der Bauausführung darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen TK- Linien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den TK-Linien jederzeit möglich ist. Es ist deshalb erforderlich, dass sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten über die Lage der zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen TK-Linien der Telekom informieren. Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten. In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 1 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. 4) Erlaubnisfeld Das Planvorhaben ist von der Bergbauberechtigung (Konzession) Erlaubnisfeld Bramsche Erweiterung, Berechtsamsakte B I der BEB Erdgas und Erdöl GmbH & Co. KG betroffen. Hierbei handelt es sich um eine öffentlich-rechtlich verliehene Berechtigung zur Aufsuchung von Erdöl, Erdgas und anderen bituminösen Stoffen. In dem Erlaubnisfeld ist die ExxonMobil Production Deutschland GmbH verpflichtet, konzessionserhaltende Maßnahmen, wie Seismik und Explorationsbohrungen durchzuführen. Die Aufsuchungsberechtigung ist befristet bis zum N:\T\9223 BG Obermeyer - Bünger\011\BEG+TF-04-Lh.doc

124 Stadt Melle Der Bürgermeister Beschlussvorlage Amt / Fachbereich Datum Bauamt Beratungsfolge voraussichtlicher TOP Vorlagen Nr. öffentlich Sitzungstermin Ortsrat Melle-Mitte X Ausschuss für Planen, Bauen und /2013 X Stadtentwicklung Verwaltungsausschuss Rat der Stadt Melle X Bebauungsplan "In der langen Marsch", Melle-Mitte - Beschluss über die Abwägung - Satzungsbeschluss I. Beschlussvorschlag: Die Abwägung wird wie in Anlage 1 dargestellt beschlossen. Der Bebauungsplan In der langen Marsch mit örtlicher Bauvorschrift wird einschließlich Begründung und zusammenfassender Erklärung als Satzung beschlossen. gez. Berghegger gez. Schönfeld gez. Mallon Bürgermeister Stadtbaurat Amtsleiter

125 II. Stellungnahme zur Sach- und Rechtslage Der Rat der Stadt Melle hat in seiner Sitzung am den Entwurf des Bebauungsplanes gebilligt und die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschlossen. Der Beschluss wurde am ortsüblich im Meller Kreisblatt bekannt gemacht und die Auslegung vom bis einschließlich durchgeführt. Es haben zwei Bürger gemeinsam Anregungen und Bedenken vorgebracht. Hierbei weisen sie darauf hin, dass die Planung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt habe, die in den Unterlagen nicht ausreichend behandelt worden seien. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, die Bebauung nur direkt an der Eickener Straße zuzulassen und ansonsten Baulücken zu nutzen. Dieser Anregung wird nicht gefolgt. Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Untersuchung wurden Begehungen durchgeführt, um die Tierarten auf dem Gelände zu erfassen. Die Ergebnisse liegen vor, wurden im Rahmen des Umweltberichts bearbeitet und sind in die Ausgleichsflächenbilanzierung eingeflossen. Weiterhin wurden Baulücken im gesamten Stadtgebiet Melle durch das Bauamt aufgenommen, um diese Potenziale in Zukunft zu nutzen. Weitere Schritte werden folgen. Hierbei soll die eingebrachte Anregung einbezogen werden. Da in Melle-Mitte aber grundsätzlich nur wenige Grundstücke auf dem freien Markt zur Verfügung stehen, ist die Ausweisung notwendig. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom (abgeschickt am ) von der Auslegung informiert. Von den 36 angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange haben 20 eine Stellungnahme abgegeben. Bei den anderen wird davon ausgegangen, dass sie in ihren Belangen nicht betroffen sind. Seitens des Planungsbüros Dehling & Twisselmann wurde ein Abwägungsvorschlag erarbeitet (siehe Anlage 1). Die Untere Wasserbehörde des Landkreises Osnabrück weist darauf hin, dass eine abschließende Stellungnahme erst erfolgen kann, wenn der Nachweis über die schadlose Ableitung des Oberflächenwassers erbracht worden ist. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und der Nachweis erbracht. Die Untere Naturschutzbehörde weist darauf hin, dass die Maßnahme zur artenschutzrechtlichen Kompensation bis zum abgeschlossen sein soll. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Maßnahme wird, wie mit der Unteren Naturschutzbehörde besprochen, umgesetzt. Die Abfallwirtschaft stellt fest, dass die Anlieger der kleinen Stiche ohne Wendemöglichkeit die Abfallbehälter zur Straße vorzubringen haben. Bei verkehrsberuhigenden Maßnahmen im Rahmen des Straßenendausbaus ist darauf zu achten, dass ein dreiachsiges Müllfahrzeug die Straße befahren kann. Diese Hinweise werden zur Kenntnis, ein ergänzender Hinweis in die Begründung genommen. Die Freiwillige Feuerwehr regt an, dass Regenrückhaltebecken ebenfalls als Löschwasserteich auszubauen, um diesen baldmöglichst für die Feuerwehr nutzbar zu machen. Dieser Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Regenrückhaltebecken soll auch als Löschwasserteich dienen. Die Exxon Mobil weist darauf hin, dass das Plangebiet im Erlaubnisfeld zur Aufsuchung von Erdöl, Erdgas und anderen bituminösen Stoffen liegt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Erlaubnisfeld hat auf die Planung keine Auswirkung. Die Bahn weist noch einmal darauf hin, dass der DB Netz AG keine nachteiligen Auswirkungen durch die Planung entstehen dürfen. Aus diesem Grund seien vom Bauherrn geeignete Schutzmaßnahmen zu errichten. Dahingehend wurden bereits Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen.

126 Die konkrete Abwägung ist der Anlage 1 zu entnehmen. Der Entwurf des Bebauungsplanes wurde nicht mehr verändert. Der Flächennutzungsplan stellt für den Geltungsbereich Wohnbaufläche dar. Eine Änderung ist folglich nicht notwendig. Kosten entstehen der Stadt Melle nicht.

127 III. Beratung im Ortsrat Melle-Mitte Der Ortsrat Melle-Mitte hat die Angelegenheit in seiner Sitzung am beraten und schlägt vor, den unter I. aufgeführten Beschluss herbeizuführen mit folgenden Abweichungen zu verfassen: IV. Beratung im Ausschuss für Planen, Bauen und Stadtentwicklung Der Ausschuss für Planen, Bauen und Stadtentwicklung hat die Angelegenheit in seiner Sitzung am beraten und schlägt vor, den unter I. aufgeführten Beschluss herbeizuführen mit folgenden Abweichungen zu verfassen: V. Beratung im Verwaltungsausschuss Der Verwaltungsausschuss hat die Angelegenheit in seiner Sitzung am beraten und schlägt vor, den unter I. aufgeführten Beschluss herbeizuführen mit folgenden Abweichungen zu verfassen:

128 Stadt Melle Bebauungsplan "In der langen Marsch" mit örtlicher Bauvorschrift Stand: Gemarkung Eicken-Bruche, Flur 3

129 Stadt Melle Bebauungsplan In der langen Marsch 2 T E X T L I C H E F E S T S E T Z U N G E N A Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß 9 BauGB 1. Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m 1 Abs. 5 u. 6 BauNVO) 1.1 Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß 4 BauNVO Zulässig sind: 1. Wohngebäude, 2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Die nach 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 2. Maß der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m den 16 und 19 BauNVO) 2.1 Die Höhe des fertigen Erdgeschossfußbodens darf, gemessen von der gewachsenen Geländeoberfläche bis Oberkante fertiger Erdgeschossfußboden in der Mitte des Gebäudes an der Straßenseite, 1,00 m nicht überschreiten. 2.2 Die Traufenhöhe, gemessen von Oberkante fertiger Erdgeschossfußboden bis zum Schnittpunkt der Aussenkante des aufgehenden Außenmauerwerks mit der Dachhaut, darf 6,50 m nicht überschreiten. Diese maximale Traufenhöhe gilt ebenfalls für die niedrigere Traufenseite bei Pultdächern. 2.3 Die Firsthöhe bzw. maximale Gebäudehöhe (höchster Punkt Oberkante Dachhaut) wird auf maximal 10,0 m, bei Gebäuden mit Pultdach auf maximal 8,50 m über Oberkante fertiger Erdgeschossfußboden festgesetzt. Eine Überschreitung der maximal zulässigen Gebäudehöhe um maximal 2,0 m für technisch erforderliche, untergeordnete Bauteile (z.b. Schornsteine, technische Aufbauten für Aufzüge) ist ausnahmsweise zulässig. 2.4 Die Grundflächenzahl darf gemäß 19 Abs. 4 BauNVO von Garagen u. Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen i. S. des 14 BauNVO sowie den baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, überschritten werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden: Stellplätze u. Zufahrten sind ganzheitlich wasserdurchlässig zu befestigen, z. B. mit breitfugig verlegtem Pflaster oder Rasengittersteinen (mind. 25 % Fugenanteil) oder Schotterrasen. 3. Bauweise ( 9 Abs. 2 BauGB i. V. m den 22 und 23 BauNVO) 3.1 Offene Bauweise ( 22 BauNVO) In der offenen Bauweise sind Einzel- und Doppelhäuser bis zu einer Länge von 25,0 m zulässig. Dabei sind die für eine offene Bauweise festgesetzten Grenzabstände gemäß Niedersächsischer Bauordnung (NBauO) einzuhalten Überbaubare Grundstücksfläche ( 23 BauNVO) Die tatsächlich überbaubaren Grundstücksflächen ergeben sich durch die gemäß 23 BauNVO festgelegten Baugrenzen in Verbindung mit den Bestimmungen der NBauO über Bauweise, Abstandsflächen und Gebäudeabstände. 3.3 Nicht überbaubare Grundstücksflächen Garagen gem. 12 BauNVO und Nebengebäude gem. 14 BauNVO sind mit folgenden Auflagen auch in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig: Zwischen der Einfahrtseite von Garagen, Carports oder sonstigen Nebenanlagen und der erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche muss ein Mindestabstand von 5,0 m eingehalten werden. 4. Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen ( 9 Abs. 1 Ziffer 24 BauGB) 4.1 Zum Schutz vor dem Lärm der ca. 275 m südlich verlaufenden Bahnstrecke sind in den überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen mit Fenstern in den lärmbelasteten Bereichen der Gebäudefronten zwischen der Eickener Straße im Süden und der im Plan gekennzeichneten 50 db(a)-verkehrslärmisophone nachts schallgedämmte Lüftungen vorzusehen. Eine schallgedämmte Lüftung ist nicht erforderlich, wenn zusätzliche Fenster in den Bereichen vorgesehen sind, die keine nächtliche Lärmpegel über 50 db(a) aufweisen. OSNABRÜCK

130 Stadt Melle Bebauungsplan In der langen Marsch 3 5. Bindungen für Bepflanzungen ( 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) 5.1 Je angefangene 400 m² Baugrundstück ist auf dem jeweiligen Baugrundstück mindestens ein hochstämmiger Laubbaum (darunter fallen auch Obstbäume) zu pflanzen. Diese Vorgabe entfällt, wenn auf dem Grundstück bestehende Großgehölze (Stammdurchmesser in 1 m Höhe mind. 15 cm) dauerhaft erhalten werden. Abgängige Gehölze sind zu ersetzen. 5.2 Bei allen im Bebauungsplan festgesetzten Gehölzpflanzungen sind ausschließlich standortgerechte heimische Gehölze entsprechend der Liste im Umweltbericht zu verwenden. 6. Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ( 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 6.1 Zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Tierarten ist das Fällen, Roden und Zurückschneiden von Gehölzen sowie die Beseitigung von Grabenabschnitten nur in der Zeit vom bis zum zulässig. B Örtliche Bauvorschriften ( 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. 84 NBauO) 1.1 Die Dachausbildung muss als Sattel-, Walm-, Krüppelwalm- oder Pultdach erfolgen. Die Dachneigung muss bei Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächern mindestens 30 Grad, bei Pultdächern mindestens 15 Grad betragen. Garagen gem. 12 BauNVO und Nebengebäude gem. 14 BauNVO können auch mit Flachdach errichtet werden. Dachaufbauten (Gauben) und Dacheinschnitte (Loggien) sind nur bis zu 50 % der jeweiligen Traufenlänge zulässig. Der Abstand vom Ortgang, Grat, First und Traufe muss mindestens 1,00 m betragen. 1.2 Geneigte Dacheindeckungen sind in den Farben grau-anthrazit, schwarz, rot oder rotbraun auszuführen. Hochglänzende Dacheindeckungen sind unzulässig. 1.3 Einfriedungen, die an öffentliche Verkehrsflächen grenzen, sind nur bis maximal 1,20 m über Straßenoberkante und nur in Form von Gehölzhecken zulässig. Sonstige Baustoffe und Bauteile (z.b. Metall- und Holzzäune) dürfen verwendet werden, wenn sie so in die Hecken integriert werden, dass sie von der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche aus optisch nicht wahrnehmbar sind. OSNABRÜCK

131 Stadt Melle Bebauungsplan In der langen Marsch 4 N A C H R I C H T L I C H E Ü B E R N A H M E N 1. Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen u. Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gemäß 14 Abs. 1 des Nds. Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig und müssen der Denkmalbehörde des Landkreises Osnabrück (Stadt- und Kreisarchäologie im Osnabrücker Land, Lotter Str. 2, Osnabrück, Tel. (0541) oder -4433) unverzüglich gemeldet werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind nach 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeit gestattet. 2. Sichtwinkel sind oberhalb 0,80 m über Straßenoberkante von jeder Sichtbehinderung dauernd freizuhalten (gem. 31 (2) NStrG). Es sind nur Einzelbäume zulässig, bei denen die Äste nicht unter 2,50 m Höhe über Gelände ansetzen. Von dieser Festsetzung sind vorhandene hochstämmige Bäume ausgenommen. H I N W E I S E 1. Es wird aus ortsgestalterischen Gründen empfohlen, Stellplätze für Abfallbehälter im Vorgartenbereich (Bereich zwischen vorderer Bauflucht und nächstliegender öffentlicher Verkehrsfläche) mit Hecken einzufassen oder die Abfallbehälter in Schränken unterzubringen, die mit Rank-, Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen sind. 2. Bei Tiefbauarbeiten ist auf vorhandene Versorgungsanlagen Rücksicht zu nehmen, damit Schäden und Unfälle vermieden werden. Im Bedarfsfall sind die jeweiligen Versorgungsträger um Anzeige der erdverlegten Versorgungseinrichtungen in der Örtlichkeit zu bitten. Schachtarbeiten in der Nähe von Versorgungseinrichtungen sind von Hand auszuführen. 3. An das Gebiet grenzen teilweise landwirtschaftliche Nutzflächen an, aus denen es zeitweise auch im Zuge der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Flächen zu Geruchs-, Staub- und Geräuschimmissionen kommen kann. Diese sind als ortsüblich hinzunehmen. 4. Zur Gewährleistung eines ausreichenden Brandschutzes sind die Bestimmungen des Arbeitsblattes W 405 (Ausgabe 02/2008) der Techn. Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) einzuhalten. 5. Bei Baum- und Strauchpflanzungen im öffentlichen Bereich ist das DVGW-Regelwerk GW 125 (identisch mit DWA-M 162, FGSV-Nr. 939) einzuhalten. R E C H T S G R U N D L A G E N alle in der derzeit gültigen Fassung Baugesetzbuch - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1509). Baunutzungsverordnung - BauNVO - in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetztes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom (BGBl. I S. 466). Planzeichenverordnung PlanzV 90 - vom (BGBl I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom (BGBl I S. 1509). Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz - (NKomVG) - vom (Nds. GVBl. 2010, 576), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 589) Niedersächsische Bauordnung - NBauO - vom (Nds. GVBl. S. 46). OSNABRÜCK

132 Stadt Melle Bebauungsplan In der langen Marsch 5 Planunterlage Kartengrundlage: Liegenschaftskarte Gemarkung Eicken- Bruche Flur 3 Maßstab: 1:1000 Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung November 2012 Herausgeber: Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN) Regionaldirektion Osnabrück Die Planunterlage entspricht dem Inhalt des Liegenschaftskatasters und weist die städtebaulich bedeutsamen baulichen Anlagen sowie Straßen, Wege und Plätze vollständig nach (Stand vom ). Sie ist hinsichtlich der Darstellung der Grenzen und der baulichen Anlagen geometrisch einwandfrei. Die Übertragbarkeit der neu zu bildenden Grenzen in die Örtlichkeit ist einwandfrei möglich. Geschäftsnachweis: L4-1073/2012 Osnabrück, Katasteramt - Dienstsiegel... (Unterschrift) OSNABRÜCK

133 PLANZEICHENERKLÄRUNG Art der baulichen Nutzung Allgemeine Wohngebiete Maß der baulichen Nutzung Geschossflächenzahl Grundflächenzahl I Anzahl der Vollgeschosse als Höchstmaß Bauweise, Baulinien, Baugrenzen offene Bauweise nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig Baugrenze Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, Flächen für den Gemeinbedarf Flächen für den Gemeinbedarf Schule Verkehrsflächen Straßenverkehrsflächen Straßenbegrenzungslinie Grünflächen Grünflächen - öffentlich - Zweckbestimmung: Parkanlage

134 Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen und Erhalten von Bäumen und Sträuchern - öffentlich - Umgrenzung von Flächen zum Erhalten von Bäumen und Sträuchern - privat - Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern - privat - Sonstige Planzeichen Mit Leitungsrechten zugunsten der Versorgungsträger zu belastende Flächen Verkehrslärm-Isophone (Bahnverkehr); Beurteilungspegel nachts Lr > 50 db(a) (siehe Planungsrechtliche Festsetzung Nr. 4.1) Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes vorhandene Transformatorenstation

135 WA I 0,5 WA I 0,5 WA I 0,5 WA I 0,5 WA I 0,5 WA I 0,5

136 ENTWURF DER ENDFASSUNG STADT MELLE AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGSPLANES IN DER LANGEN MARSCH - MIT BAUGESTALTERISCHEN FESTSETZUNGEN - B E G R Ü N D U N G DER UMWELTBERICHT IST ALS GESONDERTER TEXTTEIL BESTANDTEIL DER BEGRÜNDUNG BEARBEITET DURCH: STAND: SPINDELSTR OSNABRÜCK TEL. 0541/22257 FAX 0541/ RAUMPLANUNG STADTPLANUNG BAULEITPLANUNG LANDSCHAFTSPLANUNG FREIRAUMPLANUNG DORFERNEUERUNG Verf.: O. M. Dehling, Dipl.-Ing. Stadtplaner AK NDS / SRL

137 Stadt Melle B-Plan In der langen Marsch Begründung 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Planungsrechtliche Hinweise Planungsanlass Bauleitplanerische Gesichtspunkte Lage und Größe des Plangebietes Plangebietsbezogene fachgesetzliche und planerische Vorgaben Fachgesetze Fachplanungen Bestand Standortbegründung Erläuterung der Festsetzungen Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche Verkehrserschließung Festsetzungen in Textform Planungsrechtliche Festsetzungen Baugestalterische Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) Umweltprüfung, Umweltbericht, Abwägung der Umweltbelange Ver- und Entsorgung Brandschutz Belange der Denkmalpflege, Bodenfunde Flächenbilanz Stellplatzempfehlungen Finanzierung der Erschließung Bodenordnung Auslegungsvermerk Abschließender Verfahrensvermerk OSNABRÜCK

138 Stadt Melle B-Plan In der langen Marsch Begründung 3 1 Planungsrechtliche Hinweise Der entsprechend 2 Abs. 4 BauGB erforderliche Umweltbericht zum Bebauungsplan ist als gesonderter Textteil Bestandteil der vorliegenden Begründung. 2 Planungsanlass Die Stadt Melle hat die Aufstellung des Bebauungsplanes In der langen Marsch beschlossen, um insbesondere den Wohnstandort Melle - Eicken zu sichern und zu entwickeln. Zur Deckung des kurz- bis mittelfristigen Wohnbedarfes ist die Ausweisung eines Wohngebietes erforderlich. Damit erhalten in der vorliegenden Planung die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung sowie die städtebauliche Fortentwicklung von Ortsteilen ein besonderes Gewicht. 3 Bauleitplanerische Gesichtspunkte Nach 1 des Baugesetzbuches (BauGB) ist es Aufgabe der Bauleitplanung, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke nach Maßgabe des Baugesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten (Abs. 1). Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (Abs. 3). Das BauGB fordert auch, dass die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen sind (Abs. 4). Als Planungsziele fordert das Baugesetzbuch unter 1 Abs. 5 u.a., dass die Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten sollen. Die Bauleitpläne sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Ferner sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere u.a. folgende Planungsleitlinien gemäß 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen: die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Bevölkerungsentwicklung, die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, die erhaltenswerten Ortsteile sowie die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, der Land- und Forstwirtschaft, des Verkehrs einschließlich des Öffentlichen Personennahverkehrs, des Post- und Telekommunikationswesens, der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, die Belange des Hochwasserschutzes sowie die Sicherung von Rohstoffvorkommen und die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen. Bei dem vorliegenden Planverfahren werden die genannten Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung sowie die zahlreichen unter 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten Belange berücksichtigt. Es ist geplant, die städtebauliche Entwicklung in einer möglichst umweltverträglichen und landschaftsgerechten Weise zu vollziehen. Die Stadt Melle beabsichtigt, die Möglichkeiten OSNABRÜCK

139 Stadt Melle B-Plan In der langen Marsch Begründung 4 des Baugesetzbuches (BauGB) zur Förderung einer umweltverträglicheren Entwicklung durch zeichnerische und textliche Festsetzungen zu nutzen. Dies zeigt sich auch bei der vorliegenden Planung. Die Stadt sieht hier ein verantwortungsvolles Handeln in Form des vorausschauenden Ordnens. Damit wird sie dem Entwicklungs- und Ordnungsauftrag der Bauleitplanung gerecht, die ja funktional gesehen: Angebotsplanung durch Schaffung eines bestimmten Angebotes für die Grundstücksnutzung - beispielsweise im Wege der Ausweisung neuer Gewerbeflächen, Auffangplanung durch Abschätzung und Einbindung einer voraussichtlichen städtebaulichen Entwicklung und Entwicklungsplanung vornehmlich durch planerische Aktualisierung und Konkretisierung der sich aus der Situationsgebundenheit des Grundeigentums ergebenden Schranken der Baufreiheit zwecks zukunftsorientierter Lenkung der Grundstücksnutzung i. S. des städtebaulichen Entwicklungskonzepts der Gemeinde (ist). 1 4 Lage und Größe des Plangebietes Das ca. 3,5 ha große Plangebiet liegt im Ortsteil Melle-Mitte / Eicken der Stadt Melle, unmittelbar nördlich der Eickener Straße. Im Südosten des Plangebietes liegt die Straße Heubrink, im Westen erfolgt eine Anbindung an die Flandernstraße. Von der Planung betroffen sind die Flurstücke 90/5 tlw., 167 tlw., 76/13 tlw., 76/1 und 76/3 der Flur 3, Gemarkung Eicken - Bruche m Original: TK25 Stadt Melle B-Plan In der langen Marsch Übersichtskarte M. 1 : Grotefels, in: Hoppe/Grotefels, ÖffBauR; München 1995, Seite 93 OSNABRÜCK

140 Stadt Melle B-Plan In der langen Marsch Begründung m Original: ALK, Katasteramt Osnabrück Stadt Melle B-Plan In der langen Marsch Plangebiet M. 1 : OSNABRÜCK

141 Stadt Melle B-Plan In der langen Marsch Begründung 6 5 Plangebietsbezogene fachgesetzliche und planerische Vorgaben 5.1 Fachgesetze Schutzgebietssystem Natura 2000 ( 32 ff. BNatSchG) Das vorliegende Bauleitplanverfahren ist ein Plan bzw. ein Projekt im Sinne der Fauna-Flora- Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie), für das u. a. nach 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu prüfen ist, ob erhebliche Beeinträchtigungen auf gemeldete oder potenzielle Schutzgebiete des Schutzgebietsystems Natura 2000 erfolgen oder vorbereitet werden. Für die vorliegenden Planungen ergaben sich keine Hinweise auf Beeinträchtigungen von Gebieten gemäß der EU-Vogelschutzrichtlinie. Die Planungen greifen auch nicht in bestehende FFH-Gebiete ein, erhebliche Beeinträchtigungen von im Umfeld liegenden FFH- Gebieten sind ebenfalls nicht zu erwarten. Bei den Untersuchungen zu diesem Projekt ergaben sich zudem keine Hinweise auf potenziell erheblich beeinträchtigte prioritäre Arten oder prioritäre Lebensräume (im Sinne der Anhänge I und II der FFH-RL). Zusammenfassend ergibt sich die Prognose, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgebietssystem Natura 2000 von diesen Planungen ausgehen werden. Eingriffsregelung nach Baugesetzbuch und Bundesnaturschutzgesetz Für das vorliegende Bauleitplanverfahren ist die Eingriffsregelung des 1 a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. 18 Abs. 1 BNatSchG zu beachten. Der B-Plan selbst stellt keinen Eingriff gemäß BNatSchG dar, er schafft jedoch die planungsrechtlichen Grundlagen für Eingriffe und hat somit auch die planerischen Voraussetzungen zur Umsetzung der Eingriffsregelung (inkl. Ausgleich bzw. Ersatz) zu regeln. In der Planung muss dargestellt werden, inwieweit die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die Eingriffsregelung wird im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung im Zuge der Umweltprüfung berücksichtigt und als gutachtliche landespflegerische Fachbeurteilung in den vorliegenden Umweltbericht integriert. Aus den Ergebnissen der landespflegerischen Fachbeurteilung werden entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich abgeleitet, die u. a. planungsrechtlich im Bebauungsplan festgesetzt werden können (s. ausführlicher Kapitel 2.3 ff des Umweltberichtes). Im Rahmen der Abwägung entscheidet die Kommune abschließend über die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. Artenschutz Im Rahmen der Bauleitplanung sind u. a. auch die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des BNatSchG zu beachten. Im Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG vom ) werden die Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten im 44 behandelt. Im 44 heißt es dort:... (5) Für nach 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor. OSNABRÜCK

142 Stadt Melle B-Plan In der langen Marsch Begründung 7 Eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sap) wird im Zuge der B-Planaufstellung erarbeitet. Die sich daraus ergebenden Erkenntnisse werden in der Planung berücksichtigt (siehe ausführlicher in Kapitel des Umweltberichtes). Immissionsschutz Hinsichtlich möglicher Immissionen im Bebauungsplangebiet ist u. a. das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) mit den entsprechenden Verordnungen zu berücksichtigen. In einer Entfernung von ca. 275 m südlich des Plangebietes verläuft die Bahnstrecke Osnabrück - Hannover. Zur Beurteilung der Lärmimmissionen wird daher auf ein Lärmgutachten zurückgegriffen, dass im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Melle erstellt wurde 2. Im planungsrelevanten Umfeld des Plangebietes liegen auch sonst keine zu berücksichtigenden Emissionsquellen, von denen erhebliche Auswirkungen zu erwarten wären. (z. B. Gewerbe-, Verkehrs- und Sportanlagenlärm, landwirtschaftliche Tierhaltungsanlagen). Sonstige Fachgesetze / Schutzstatus Im Plangebiet liegen zwei Feldhecken. Es handelt sich dabei um geschützte Landschaftsbestandteile gemäß der Verordnung des Landkreises Osnabrück zum Schutz von Baumreihen, Hecken und Feldgehölzen vom Die Gehölzbestände werden überwiegend erhalten. Eine rund 20 m lange Strauchhecke soll durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden. Das Plangebiet unterliegt ansonsten keinem besonderen Schutzstatus. 5.2 Fachplanungen Landes-Raumordnungsprogramm (LROP), Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) Die Stadt Melle wird im LROP 2008 (Fortschreibung 2012) als Mittelzentrum bestimmt. Dementsprechend sind hier zentralörtliche Einrichtungen und Angebote für den gehobenen Bedarf zu sichern und zu entwickeln. Zu den ländlichen Regionen wird im LROP folgendes ausgeführt: Die ländlichen Regionen sollen sowohl mit ihren gewerblich-industriellen Strukturen als auch als Lebens-, Wirtschafts- und Naturräume mit eigenem Profil erhalten und so weiterentwickelt werden, dass sie zur Innovationsfähigkeit und internationalen Wettbewerbsfähigkeit der niedersächsischen Wirtschaft dauerhaft einen wesentlichen Beitrag leisten können. Sie sollen mit modernen Informations- und Kommunikationstechnologien und -netzen versorgt werden, durch die überregionalen Verkehrsachsen erschlossen und an die Verkehrsknoten und Wirtschaftsräume angebunden sein. Die Entwicklung der ländlichen Regionen soll darüber hinaus gefördert werden, um - insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen ein geeignetes Umfeld bieten zu können, - die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft zu verbessern und deren Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, - die Auswirkungen des demografischen Wandels für die Dörfer abzuschwächen und sie als Orte mit großer Lebensqualität zu erhalten, - die soziale und kulturelle Infrastruktur zu sichern und weiterzuentwickeln und die erforderlichen Einrichtungen und Angebote des Bildungswesens in zumutbarer Entfernung für die Bevölkerung dauerhaft bereitstellen zu können, - die natürlichen Lebensgrundlagen durch Maßnahmen zum Trinkwasser-, Gewässer- und Bodenschutz zu sichern sowie den vorbeugenden Hochwasserschutz zu unterstützen sowie 2 vgl.: Ingenieurplanung: Stadt Melle, Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes, Schalltechnische Beurteilung, Wallenhorst, , Kapitel , S. 30 OSNABRÜCK

143 Stadt Melle B-Plan In der langen Marsch Begründung 8 - die Umwelt, die ökologische Vielfalt, die Schönheit und den Erholungswert der Landschaft zu erhalten und zu verbessern. 3 Die Stadt Melle wird im RROP als Mittelzentrum (aus LROP) sowie als Standort mit der Schwerpunktaufgabe Sicherung und Entwicklung von Wohnstätten sowie als Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung bestimmt. Bezüglich der Siedlungsentwicklung wird im RROP 2004 u.a. folgendes ausgeführt: Für die gezielte Weiterentwicklung von Einrichtungen zur Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft, von Wohn- und Arbeitsstätten sowie von Freizeiteinrichtungen ist eine räumliche Bündelung notwendig. Gewachsene Siedlungsbereiche sind weiter zu entwickeln. Eine verstreute Siedlungstätigkeit in bisher unberührten Räumen ist zu vermeiden. Einer Zersiedelung der Landschaft ist entgegenzuwirken. 4 Konkrete Bauflächendarstellungen, z. B. für Wohnen oder Gewerbe, wurden im RROP für den Bereich der Stadt Melle nicht getroffen. Für das Plangebiet selbst sind nach dem RROP keine konkreten raumordnerischen Ziele dargestellt, es wurde ohne Funktionsbestimmung als weiße Fläche dargestellt. Landschaftsrahmenplan Der LRP des Landkreises Osnabrück (1994) macht in der zeichnerischen Darstellung des Zielkonzeptes (Planungskarte) keine Angaben zum Plangebiet und stellt es als weiße Fläche dar. Landschaftsplan Der Landschaftsplan der Stadt Melle (Geoportal Internetserver der Stadt Melle vom April 2013) ordnet in der Karte 1 (Landschaftsökologische Raumeinheiten) das Plangebiet dem flach- bis mittelhängigem Bergland (B1d) zu. In der Karte 2 (Wasser) wird auf eine Verlagerungsgefahr von Stoffen durch den Boden in Vorfluter und Grundwasser hingewiesen, für das Plangebiet wird demnach die Verlagerungsgefahr in Vorfluter und Grundwasser oberhalb 2 m unter GOF als hoch bis mittel eingeschätzt. Für das Schutzgut Boden (Karte 3) weist der Landschaftsplan auf eine überwiegend potentiell große bis sehr große Gefährdung durch Winderosion hin, randlich besteht demgegenüber nur eine mittlere bis große Gefährdung durch Winderosion. Ansonsten werde keine planungsrelevanten Aussagen zum Plangebiet gemacht. Flächennutzungsplan / Bebauungspläne Im geltenden Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Melle ist das Areal überwiegend als Wohnbaufläche, teilweise als Fläche für den Gemeinbedarf Spielplatz dargestellt. Für das Plangebiet besteht bislang kein Bebauungsplan. Sonstige Fachplanungen Es sind keine weiteren Fachplanungen bekannt, die planungsrelevante Vorgaben zu dem vorliegenden Plangebiet treffen. 6 Bestand Das Plangebiet ist überwiegend in landwirtschaftlicher Grünlandnutzung. Zudem liegen ein Hausgarten, Spielplatzflächen, verschiedene kleinere Gehölzbestände, ein Grabenabschnitt sowie ein Abschnitt der Straße Heubrink im Plangebiet. Details sind dem Umweltbericht zu entnehmen. 3 Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen 2008, Kapitel , S. 5 4 Regionales Raumordnungsprogramm für den Landkreis Osnabrück 2004, S. 27 OSNABRÜCK

144 Stadt Melle B-Plan In der langen Marsch Begründung 9 7 Standortbegründung Die Stadt Melle beachtet grundsätzlich im Rahmen der Bauleitplanung u.a. die generellen Planungsziele und die Planungsleitlinien, wie sie unter 1 Abs. 5 u. 6 BauGB dargelegt sind. Dies gilt ebenso für die ergänzend unter 1a BauGB aufgeführten umweltschützenden Belange, wonach z.b. mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll. Eine Aufstellung von Bauleitplänen erfolgt dabei nicht willkürlich und ohne Anlass, sondern in der Regel nur dann, wenn dies unbedingt für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Stadt Melle hat in den letzten Jahren entsprechend des vorhandenen und mittelfristig zu erwartenden Bedarfes neue Baugebiete entwickelt. Aufgrund der anhaltenden großen Nachfrage ist die Neuausweisung von Wohngebieten erforderlich, um die wirtschaftlichen, sozialen und demographischen Veränderungen der vergangenen Jahre und die angenommenen zukünftigen Belange im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung planungsrechtlich zu sichern und vorzubereiten. Durch die vorliegend Planung eines neuen Wohngebietes soll der Ortsteil Melle - Eicken gesichert und fortentwickelt werden. Durch die verkehrsgünstige Lage an bestehenden Gemeindestraßen, den unmittelbaren Anschluss an vorhandene Siedlungsbereiche mit Wohnbauschwerpunkt, das vorhandene städtebauliche Entwicklungspotential sowie durch die Verfügbarkeit der Fläche ergaben sich maßgebliche Argumente für das Plangebiet. Für die Ausweisung des Plangebietes sprechen damit folgende Gründe: Das Plangebiet wird im geltenden Flächennutzungsplan bereits als Wohnbaufläche dargestellt. Der Bereich grenzt unmittelbar an bestehende Siedlungsbereiche an und ergänzt damit sinnvoll die vorhandenen bebauten Ortsteile. Das Areal liegt in einer günstigen Zeit-Wege-Distanz zum Orstkern Melle-Mitte und zu den vorhandenen Infrastruktur- und Dienstleistungseinrichtungen und ist verkehrstechnisch gut erreichbar. Das Gebiet ist hinsichtlich der zu beachtenden Umweltbelange nach 1 Abs. 6 Ziffer 7 BauGB und des zu berücksichtigenden Konfliktpotentials als Bereich einzustufen, der die gewünschte bauleitplanerische Entwicklung zulässt. Potentielle Konflikte zwischen Umweltbelangen ( 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1 a BauGB) und der geplanten Baugebietsnutzung können vermieden bzw. bewältigt werden. Die bei Realisierung des künftigen Baugebietes zur erwartenden Eingriffe in den Naturhaushalt sind, durch entsprechende Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, zu kompensieren (siehe dazu auch den Umweltbericht zur vorliegenden Planung). Die Fläche ist für die Landwirtschaft entbehrlich und die künftige bauliche Nutzung stellt keine unzumutbare Beeinträchtigung landwirtschaftlichen Belange dar. Die Flächen sind für die bauliche Entwicklung verfügbar. OSNABRÜCK

145 Stadt Melle B-Plan In der langen Marsch Begründung 10 8 Erläuterung der Festsetzungen 8.1 Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebeit (WA) gemäß 4 BauNVO: Das Plangebiet soll überwiegend dem Wohnen dienen und ist daher als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. In einem Allgemeinen Wohngebiet gem. 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind allgemein zulässig: 1. Wohngebäude; 2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe; 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Durch die Festsetzung als WA lässt sich die Planungsabsicht, Wohnbaugrundstücke bereitstellen zu können, zufriedenstellend verwirklichen. Durch ergänzende textliche Festsetzungen erfolgen weitere Nutzungsdifferenzierungen. Siehe hierzu die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes und Kapitel 8.4 der vorliegenden Begründung. 8.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche Damit sich die zukünftigen Gebäude harmonisch in das bestehende Ortsbild eingliedern, wählte die Stadt für das WA die eingeschossige (I) offene (o) Bauweise. Entsprechend des Bebauungskonzeptes werden ferner lediglich Einzel- und Doppelhäuser (ED) zugelassen. Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,3, die Geschossflächenzahl (GFZ) 0,5. Diese Vorgaben liegen unterhalb der maximal zulässigen Werte des 17 Abs. 1 der BauNVO und berücksichtigen u.a. auch eine sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden ( 1a Abs.2 Satz 1 BauGB). Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch die Festsetzung von Baugrenzen gemäß 23 Abs. 3 BauNVO bestimmt. Durch die Vorgabe von Baugrenzen wird eine zu starre Reglementierung hinsichtlich der Baukörperplatzierung verhindert. Dadurch wird die Möglichkeit zur Schaffung eines abwechslungsreichen Siedlungsbildes gegeben, in dem der einzelne Bauherr (im Rahmen der sonstigen Vorgaben) entsprechend den eigenen Wünschen und Ansprüchen planen kann. Zusammen mit weiteren textlichen Festsetzungen, z.b. zur maximalen Höhe baulicher Anlagen, können somit landschaftsgerechte bauliche Dimensionen gesichert werden (siehe ergänzend die Erläuterungen zu den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes unter Kapitel 8.4). 8.3 Verkehrserschließung Die Erschließung des neuen Wohngebietes erfolgt von der Flandernstraße und der Eickener Straße aus über eine neue innere Erschließungsstraße. Die geplante Erschließungsstraße wurde in Anlehnung an die Empfehlungen für die Anlage von Stadtstraßen - RASt 06 dimensioniert. Durch den beabsichtigten Ausbau der Erschließungsstraßen sollen multifunktional nutzbare Flächen entstehen, die nicht nur dem Verkehr dienen, sondern sich auch als öffentlicher Raum für soziale Aktivitäten eignen. Im vorliegenden Plangebiet werden ca. 34 Wohngebäude mit rd. 50 Wohneinheiten entstehen. Daher ist mit ca. 75 zusätzlichen Pkw zu rechnen. Die damit einhergehenden ca. 300 zusätzlichen Kfz-Bewegungen in 24 h werden nicht zu erheblichen Störungen in angrenzenden Siedlungsbereichen führen. Durch die künftigen Kfz-Bewegungen werden OSNABRÜCK

146 Stadt Melle B-Plan In der langen Marsch Begründung 11 auch die Gemeindestraßen nicht übermäßig belastet, so dass negative Auswirkungen auf das Gesamtverkehrssystem nicht zu erwarten sind. 8.4 Festsetzungen in Textform Durch die im Bebauungsplan enthaltenen planungsrechtlichen und baugestalterischen Festsetzungen in Textform werden die zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes ergänzt. Die textlichen Festsetzungen berücksichtigen u.a. die geplante Nutzung Zielsetzungen und die Umweltbelange und orientieren sich nach städtebaulichen Gesichtspunkten am Orts- und Landschaftsbild des Ortsteils Planungsrechtliche Festsetzungen Zu 1.1) Mit diesen Festsetzungen wird das geplante Allgemeine Wohngebiet (WA) hinsichtlich der zulässigen Nutzungen spezifiziert. Die nach 4 Abs. 3 BauNVO im WA ausnahmsweise zulässigen Nutzungen werden entsprechend der städtebaulichen Zielsetzungen der Stadt gemäß 1 Abs. 6 BauNVO ganz ausgeschlossen und nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Zu 2.1 bis 2.3) Durch die Festsetzungen zu den maximalen Gebäude- und Traufenhöhen, werden - unter Wahrung eines angemessenen Spielraumes - die vorhandenen / geplanten baulichen Vorhaben ermöglicht. Ferner sollen durch die Höhenbegrenzung unharmonische Höhenunterschiede benachbarter Baukörper verhindert und eine Integration in das Orts- und Landschaftsbild gefördert werden. Zu 2.4) Die Möglichkeit zur Überschreitung der Grundflächenzahl gemäß 19 Abs. 4 Satz 2 der BauNVO wird an bestimmte Bedingungen gebunden, die hinsichtlich der Umweltverträglichkeit und Siedlungsökologie sinnvoll sind. Die wasserdurchlässige Herstellung von Terrassen, Stellplätzen usw. dient der natürlichen Versickerung des Regenwassers und somit der Grundwasserneubildung und hat u.a. auch kleinklimatische Vorteile (z.b. Kühlungsfunktion). Für den späteren Bauherrn ergeben sich mit dieser Festsetzung die Alternativen, entweder das Bauvorhaben mit allen Nebennutzungen auf 30% des Baugrundstücks zu verwirklichen oder aber bis zu 45% der Fläche in Anspruch zu nehmen und als Gesamtausgleich die festgesetzten Bauweisen auszuführen. Zu 3.1) Die Festsetzung der offenen Bauweise und der Begrenzung der Gebäudekörper auf eine Länge von maximal 25 m im WA berücksichtigt das vorhandene Ortsbild, welches durch vergleichbare Gebäudedimensionen geprägt ist. Zu 3.2) Diese Festsetzung dient der genauen Ermittlung der tatsächlich überbaubaren Grundstücksflächen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der NBauO. Zu 3.3) Mit dieser Festsetzung wird klargestellt, dass Garagen, Carports und Nebenanlagen - bei Einhaltung der genannten Auflagen - auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind. Zu 4.1) Diese Festsetzung wurde aus Gründen der Lärmvorsorge zum Schutz vor Verkehrslärm (Bahnverkehr) getroffen. Mit dieser Festsetzung werden die Ergebnisse der Umweltprüfung, dargelegt im Umweltbericht, berücksichtigt und die darin empfohlenen passiven Lärmschutzmaßnahmen planungsrechtlich verbindlich festgeschrieben. Bei Einhaltung bzw. Realisierung der getroffenen Lärmschutzmaßnahmen sind keine erheblichen negativen Auswirkungen auf den Menschen zu erwarten. Zu 5.1 u. 5.2) Diese Festsetzungen dienen insbesondere als Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen sowie der landschaftsgerechten Begrünung und Gestaltung des Plangebietes. OSNABRÜCK

147 Stadt Melle B-Plan In der langen Marsch Begründung 12 Durch die Festsetzungen wird das vorhandene Potential für die heimische Flora- und Fauna genutzt und die harmonische Einbindung in das Landschaftsbild gefördert. Durch ein naturnahes gestaltetes Umfeld soll ferner für die künftigen Bewohner und sonstigen Nutzer eine hohe Wohn- und Aufenthaltsqualität erreicht und gesichert werden. Für die festgesetzten Anpflanzungen sollen ausschließlich Gehölzarten nach der Liste des Umweltberichtes verwendet werden. Die Liste orientiert sich an den Standorteigenschaften im Gebiet und erfasst in wesentlichen die Arten der potentiellen natürlichen Vegetation sowie einige weitere für diesen Standort geeignete Arten. Detaillierte Aussagen können dem Umweltbericht entnommen werden. Dieser ist als gesonderter Textteil Bestandteil der Begrünung. Zu 6.1) Diese Festsetzungen dienen dem Artenschutz sowie dem Schutz und der Entwicklung vorhandener Gehölzstrukturen und Gewässergräben Baugestalterische Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) Aufgrund der Lage des Plangebietes innerhalb der dorfartigen Siedlung Eicken in unmittelbarer Nachbarschaft vorhandener Siedlungsbereiche, kommt den Festsetzungen zur Baugestaltung eine besonders wichtige Bedeutung zu. Deshalb wurden zur Schaffung eines ästhetisch ansprechenden Siedlungsbildes unter Würdigung ortstypischer Bauweisen Festsetzungen getroffen, um eine möglichst harmonische Integration des künftigen Baugebietes in das Ortsbild zu gewährleisten. Zu 1.1) Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind als Dachform Sattel-, Walm-, Krüppelwalm- und Pultdächer zugelassen. Die Dachneigung soll mindestens 30 Grad, bei Pultdächer 15 Grad betragen. Dadurch sollen genügend Freiräume für individuelle Bauformen entstehen, so dass insgesamt ein modernes Gesamtbild für das neue Baugebiet geschaffen werden kann, welches mit den traditionellen Bauformen in einem harmonischen Verhältnis steht. Zur Vermeidung von Disharmonien mit dem vorhandenen Ortsbild und zur Gewährleistung eines einheitlichen Siedlungsbildes wurden bezüglich der Dachaufbauten ergänzende Vorgaben getroffen. Zu 1.2) Da die Dächer der Gebäude weitgehend das Gesamtbild eines Ortes bestimmen und Ausdruck des ortsüblichen und landschaftlichen Baustils sind, haben sie eine besondere Funktion bei der Schaffung des heimatgebenden und identitätsstiftenden eigenen Gesichts. Bei Berücksichtigung dieser Tatsache ist neben der Festsetzung der Dachform auch eine Vorgabe zur Farbgebung der Dacheindeckung zur Förderung eines harmonischen Gesamteindruckes überaus sinnvoll. Die zulässigen Farbtöne sind ortsüblich und dienen damit der Gestaltungsabsicht. Zu 1.3) Überhohe Einfriedungen und Einfriedungen aus nicht ortstypischen Materialien (z.b. Schilfmatten, Flechtzäune etc.) im Vorgartenbereich schaffen häufig anonyme Grundstücke und eine abweisende Atmosphäre. Durch die Vorgaben zur Gestaltung von Einfriedungen entlang von öffentlichen Straßenverkehrsflächen soll eine harmonische Integration in das Orts- und Landschaftsbild gefördert werden. Aus diesem Grunde werden nur maximal 1,20 m hohe Einfriedungen aus Gehölzhecken zugelassen. Sonstige Materialien sind nur zulässig, wenn sie in die lebenden Einfriedungen integriert werden. OSNABRÜCK

148 Stadt Melle B-Plan In der langen Marsch Begründung 13 9 Umweltprüfung, Umweltbericht, Abwägung der Umweltbelange Bei allen bauleitplanerischen Überlegungen in der Stadt Melle spielen die in 1 Abs. 6 Ziffer 7 und 1a BauGB benannten Umweltbelange eine gewichtige Rolle. Dennoch werden durch die vorliegende Planung Auswirkungen auf verschiedene Umweltbelange nach 1 Abs. 6 Ziffer 7 und 1a BauGB verursacht. Zur hinreichenden Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes nach 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1 a BauGB wurde entsprechend 2 Abs. 4 BauGB für den Bebauungsplan eine Umweltprüfung mit integrierter Eingriffs-Ausgleichs-Regelung durchgeführt. Dabei wurden die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Dieser Umweltbericht ist als gesonderter Textteil Bestandteil der vorliegenden Begründung. Nach 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Ferner sollen landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Diese Grundsätze sind im Rahmen der Abwägung nach 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. In Abs. 3 des 1 a BauGB wird vorgegeben, dass, bei Bauleitplänen, die Eingriffe in Natur und Landschaft erwarten lassen, ebenfalls im Rahmen der Abwägung das Vermeidungsgebot und die Eingriffsregelung nach dem BNatSchG zu berücksichtigen ist. Nach 2 Abs. 4 BauGB ist das Ergebnis der Umweltprüfung in der Abwägung zu berücksichtigen. Insgesamt erhalten die Umweltbelange jedoch keinen generellen Vorrang, auch kein Optimierungsgebot. Vielmehr finden die allgemeinen bauleitplanerischen Abwägungsgrundsätze Anwendung. Die Ergebnisse der Umweltprüfung zeigen, dass durch die vorliegende Planung insbesondere Auswirkungen auf folgende Schutzgüter zu berücksichtigen sind: Schutzgut Umweltauswirkungen Erheblichkeit Mensch o Immissionsbelastung durch Verkehrslärm (Bahnverkehr) Boden o Verlust der Bodenfunktion als Standort und Lebensraum für Pflanzen und Tiere durch Versiegelung o Änderung von Bodenfunktionen durch Bodenbewegung (Abtrag, Auftrag), Verdichtung, Durchmischung, Einträge anderer Bodenbestandteile und Entwässerung Wasser o Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate o Belastung des Vorfluters durch Beschleunigung des Wasserabflusses und geänderte Geschiebeführung o Verrohrung von Grabenabschnitten Luft und Klima o Veränderung des örtlichen Kleinklimas durch Überbauung und Bodenversiegelung bisheriger landwirtschaftlicher Nutzflächen Pflanzen und o Verlust von Lebensräumen und Lebensraumpotenzialen Tiere für Pflanzen und Tiere o Verschiebung des Artenspektrums durch geänderte Nutzung o Nachhaltige Veränderung der Standortbedingungen o Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Tierarten Landschaft o Neustrukturierung des Landschaftsbildes Bewertung: sehr erheblich/ erheblich/ wenig erheblich/ - nicht erheblich OSNABRÜCK

149 Stadt Melle B-Plan In der langen Marsch Begründung 14 Das vorhandene Konfliktpotential zwischen den o.g. Schutzgütern und der geplanten Nutzung kann vermieden bzw. durch Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen bewältigt werden. Geplant sind folgende Maßnahmen: Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen Schutzgut Mensch Im Bebauungsplan werden zum Schutz und zur Minderung vor Verkehrsimmissionen von der Bahnstrecke Osnabrück - Hannover passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt. Es erfolgt ein deutliche Verminderung der Beeinträchtigung durch den umfangreichen Erhalt gliedernder Landschaftselemente und durch die Neuanlage öffentlicher und privater Grünflächen. Schutzgut Boden Es wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 festgesetzt. Die gemäß 19 Abs. 4 BauNVO zulässige Überschreitung der Grundflächenzahl wird von der Anwendung ökologischer Bauweisen abhängig gemacht (z. B. wasserdurchlässige Stellplatz- und Wegebefestigung). Durch die Vermeidung unnötiger Versiegelungen und die Bindung der zulässigen Überschreitung der Grundflächenzahl an ökologische Bauweisen können Eingriffe in das Schutzgut Boden vermindert werden. Schutzgut Wasser Der im Plangebiet liegende Grabenabschnitt kann voraussichtlich weitgehend erhalten werden. Er liegt im wesentlichen in den Straßenparzelle Heubrink und wird nicht gesondert zur Verhaltung festgesetzt, für Überfahrten etc. könnten tlw. Verrohrungen erforderlich werden. Um eine zusätzlichen Belastung der Vorfluter zu vermeiden, ist eine unschädliche Ableitung des anfallenden Niederschlagwassers vorgesehen. Durch entsprechende hydraulische Berechnungen wird die schadlose Ableitung des Oberflächenwassers nachgewiesen. Die wasserrechtlichen Bestimmungen werden beachtet, wonach z. B. für die gezielte Einleitung von Oberflächenwasser in ein Gewässer und / oder das Grundwasser eine Erlaubnis gemäß 10 WHG bei der Wasserbehörde einzuholen ist. Das anfallende Schmutzwasser kann der zentralen Kläranlage zugeführt und dort gereinigt werden. Schutzgut Luft und Klima Durch den Erhalt vorhandener und die Anpflanzung neuer Gehölze werden die Auswirkungen auf das Klima minimiert. Eine vollständige Kompensation erfolgt durch externe Ausgleichsmaßnahmen. Schutzgut Pflanzen und Tiere Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Schutzgutes Pflanzen und Tiere werden mehrere Lebensräume im Plangebiet zur Erhaltung festgesetzt. Die Strauch-Baumhecke (HFM), eine Schnitthecke sowie ein heterogener Gehölzbestand im Südosten des Plangebietes werden als Flächen zum Erhalten von Bäumen und Sträuchern, zum Erhalten von Bäumen und Sträuchern bzw. zum Anpflanzen und Erhalten von Bäumen und Sträuchern ausgewiesen. Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Konflikten werden folgende Festsetzungen in den B-Plan aufgenommen: a) Die Beseitigung von Grabenabschnitten soll außerhalb der Wander- und Laichzeiten der Amphibien, zwischen dem und dem erfolgen. b) Zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten soll die Beseitigung und der Rückschnitt von Gehölzbeständen ausschließlich in der Zeit vom bis zum erfolgen. Artenschutzrechtliche Konflikte können durch die Vermeidungsmaßnahmen weitgehend vermieden werden, lediglich für ein Paar Rebhühner werden artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (0,5 ha geeigneter Lebensraum aus Feldhecken, Waldrändern, Extensivgrünland, Brachen o.ä.) erforderlich. Schutzgut Landschaft Die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sind erheblich. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Schutzgutes Landschaft wird ein Großteil der Gehölzbestände erhalten, zudem werden diverse Grünflächen und Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ausgewiesen. Zusammen mit weiteren geplanten Anpflanzungen kann insgesamt eine gute Einbindung in die Landschaft erreicht werden. Die Stadt Melle ist auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der im Umweltbericht dargelegten Umweltprüfung davon überzeugt, dass das geplante Wohngebiet unbedingt zur OSNABRÜCK

150 Stadt Melle B-Plan In der langen Marsch Begründung 15 Ortsentwicklung und insbesondere zur Sicherung des Wohnstandortes Melle - Eicken benötigt wird, und dass die Planung dadurch gerechtfertigt ist. In diesem Sinne sind die Auswirkungen auf die Umweltbelange sowie der Eingriff in den Naturhaushalt nicht vermeidbar, bzw. die Belange des Umwelt- und Naturschutzes und der Landespflege gehen nicht vor. In dieser Hinsicht wurde der planerische Ermessensbereich genutzt und in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen -z. B. Berücksichtigung von Wohnbedürfnissen der Bevölkerung und der Fortentwicklung vorhandener Ortsteile durch Bereitstellung von dringend benötigten Bauflächen - und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen - z.b. Berücksichtigung der Belange von Umwelt- und Naturschutz sowie der Landespflege - entschieden. Dabei soll diesen zurückgestellten Belangen, unter Berücksichtigung des Vermeidungs- und Minimierungsgebotes sowie durch umfassende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Rechnung getragen werden. Die Stadt ist bestrebt, die Eingriffe in den Naturhaushalt, soweit möglich, innerhalb des Planbereiches auszugleichen. Da der vorbereitete Eingriff in den Naturhaushalt jedoch nicht innerhalb des Plangebietes auszugleichen ist, hat sich die Stadt im Rahmen der Abwägung dazu entschieden, dass das sogenannte Kompensationsdefizit auf geeigneten externen Kompensationsflächen vollständig ausgeglichen werden sollen. Die Stadt Melle plant eine vollständige Kompensation der durch den B-Plan vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft. Für den Kompensationsbedarf in Höhe von Werteinheiten werden folgende externe Ausgleichsflächen seitens der Wohnungsbau Grönegau GmbH bereitgestellt. Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück Nutzung Größe Stadt Melle Eicken-Bruche 2 16 Ackerland m² Stadt Melle Eicken-Bruche 2 16 Grünland m² Stadt Melle Eicken-Bruche 2 17 Nadelholz-Jungwuchs m² Stadt Melle Eicken-Bruche 2 17 Buchenaltholz m² Stadt Melle Eicken-Bruche 2 17 Weg 675 m² Stadt Melle Eicken-Bruche 2 18 Grünland m² Stadt Melle Eicken-Bruche 2 18 Weg 81 m² Stadt Melle Eicken-Bruche 2 19 Buchenaltholz m² Summe m² Auf den o.g. Ausgleichsflächen sind im Umfang von mindesten 0,5 ha auch artenschutzrechtliche CEF-Maßnahmen für ein von der Planung betroffenes Rebhuhnpaar vorgesehen. Die externen Ausgleichsflächen werden zwischen der Stadt Melle und der Wohnungsbau Grönegau GmbH durch einen städtebaulichen Vertrag dauerhaft für den geplanten Nutzungszweck gesichert. Die durch diese Planung vorbereiteten Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild können durch die vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vollständig kompensiert werden. Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu den betroffenen Schutzgütern kommt der Umweltbericht zur folgenden abschließenden Bewertung: Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei Einhaltung und Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich (inklusive externer Kompensationsmaßnahmen) von Beeinträchtigungen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verbleiben werden. Detaillierte Aussagen sind dem Umweltbericht zu entnehmen, der Bestandteil der Begründung ist. OSNABRÜCK

151 Stadt Melle B-Plan In der langen Marsch Begründung Ver- und Entsorgung Die Erschließung des Baugebietes mit den notwendigen Versorgungsleitungen für Trinkwasser, Strom, Wärmeversorgung, Kommunikation sowie die Verkehrserschließung kann sichergestellt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Anwohner von Straßen ohne Wendeplätze ihre Abfallbehälter an den ordnungsgemäß von Abfallsammelfahrzeugen zu befahrenden Straßen zur Abfuhr bereitstellen müssen. Ableitung Schmutzwasser: Das Bebauungsgebiet liegt im Einzugsbereich der Pumpstation Westerheide in Eicken- Bruche. Die Pumpstation mit zugehöriger Druckrohrleitung und der zuführenden Kanalisation ist hydraulisch ausgelastet. Zusätzlich anfallendes Schmutzwasser aus dem geplanten Baugebiet kann nur sehr beschränkt von einzelnen Grundstücken aufgenommen werden. Dies sind einzelne Grundstücke an der Eickener Straße, die bereits zum jetzigen Zeitpunkt erschlossen sind und ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen entwässert werden könnten. Um den Großteil des Baugebietes jedoch schadlos ableiten zu können, ist neben dem üblichen Erschließungsaufwand weiterer Aufwand erforderlich. Dabei sind unterschiedliche Lösungen vorstellbar: a) Bau einer neuen Pumpstation mit Anschluss an die vorhandene Druckrohrleitung der Pumpstation Westerheide, Vernetzung der beiden Pumpstationen für eine gestaffelte Schaltung. Hierzu werden auch Baumaßnahmen auf Privatgrund erforderlich. b) Bau einer neuen Pumpstation mit Anschluss an den Freigefällekanal in der Buerschen Straße (Baumaßnahmen sind nur im öffentlichen Bereich erforderlich). c) Entlastung des vorhandenen Systems durch Bau einer Pumpstation im Bereich. Eickener Straße / Drift / Flandernstrasse. Anschluss des neuen Baugebietes an die Freigefällekanalisation in der Westerheide. Sanierung der Kanalisation in einem Teil der Westerheide, da hydraulisch eng. (parallel zur Bahnlinie). Im Vorfeld der konkreten Erschließungsplanung sollen die Varianten hinsichtlich Kosten, der Verfügbarkeit von Flächen, Zuständen von Oberflächen etc. untersucht und verglichen werden. Ableitung Oberflächenwasser: Das neue Wohngebiet kann wie folgt entwässert werden: Der Großteil des Gebietes mit einer Fläche von 2,6 ha kann dem vorhandenen RRB auf dem Grundstück Wittefeld zugeleitet werden. Für den Anschluss ist neben den üblichen Erschließungsmaßnahmen die Verlegung von ca. 150,00 m RW Kanal in der Eickener Straße und auf Privatgrund erforderlich. Dazu sind Grundstücksverhandlungen mit den Eigentümern erforderlich. Die Flächen am östlichen Rand des Baugebietes (Spielplatz, vorh. Bebauung und Grünfläche, ca. 0,7 ha) sind entwässerungstechnisch nicht relevant, bzw. das dort anfallende Oberflächenwasser kann über das vorhandene System in der Straße Heubrink abgeführt werden. Es verbleibt somit eine Restfläche von ca. 0,22 ha im Plangebiet, für die zusätzliche Rückhaltemaßnahmen im Zuge der Erschließung vorzusehen sind. Hierzu sowie bereits im Vorgriff auf künftige Erweiterungen nördlich des Plangebietes soll nordöstlich außerhalb des vorliegenden Plangebietes ein neues Regenwasserrückhaltebecken (RRB) errichtet werden. OSNABRÜCK

152 Stadt Melle B-Plan In der langen Marsch Begründung 17 Grundsätzlich soll das anfallende Oberflächenwasser schadlos abgeführt werden. Erforderliche weitergehende hydraulische und geologische Nachweise sollen rechtzeitig vorgelegt werden. Die wasserrechtlichen Bestimmungen werden beachtet, wonach z.b. für die gezielte Einleitung von Oberflächenwasser in ein Gewässer und/oder das Grundwasser eine Erlaubnis gem. 10 WHG bei der Wasserbehörde einzuholen ist. Soweit erforderlich werden zur Absicherung einer ordnungsgemäßen Ver- und Entsorgung Leitungsrechte zugunsten der Versorgungsträger im Bebauungsplan gekennzeichnet. Im Zuge der Bauarbeiten soll darauf geachtet werden, dass vorhandene Versorgungsanlagen nicht beschädigt werden. Die jeweiligen Versorgungsträger sollen rechtzeitig zur Gewährleistung einer sicheren und wirtschaftlichen Erschließung des Plangebietes benachrichtigt werden. 11 Brandschutz Zur Gewährleistung eines ausreichenden Brandschutzes werden die Bestimmungen der vom DVGW herausgegebenen Arbeitsblätter W 331 und W 405 berücksichtigt. Der Löschwasser- Mengenbedarf und die entsprechenden technischen Vorkehrungen sollen rechtzeitig im Einvernehmen mit dem zuständigen Brandschutzprüfer der Hauptamtlichen Brandschau des Landkreises Osnabrück, dem Ortsbrandmeister und dem Wasserwerk der Stadt Melle abgestimmt werden. 12 Belange der Denkmalpflege, Bodenfunde Im Plangebiet sind Bodendenkmäler bisher nicht bekannt geworden bzw. zu Tage getreten. Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen u. Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gemäß 14 Abs. 1 des Nds. Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig und müssen der Denkmalbehörde des Landkreises Osnabrück (Stadt- und Kreisarchäologie im Osnabrücker Land, Lotter Str. 2, Osnabrück, Tel. (0541) oder -4433) unverzüglich gemeldet werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind nach 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeit gestattet. 13 Flächenbilanz Nutzungsart Größe Anteil Allgemeines Wohngebiet (WA): m² 70,88 % Straßenverkehrsflächen m² 15,07 % Flächen zum Anpflanzen und Erhalten von Bäumen und 779 m² 2,21 % Sträuchern - öffentlich Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern - privat 974 m² 2,77 % Flächen zum Erhalten von Bäumen und Sträuchern - privat 157 m² 0,45 % Grünflächen - öffentlich - Parkanlagen 308 m² 0,87 % Fläche für den Gemeinbedarf - Spielplatz m² 7,75 % Fläche insgesamt m² 100 % Städtebauliche Werte WA: m² x GRZ 0,3 = m² max. zul. Grundfläche m² x GFZ 0,5 = m² max. zul. Geschossfläche OSNABRÜCK

153 Stadt Melle B-Plan In der langen Marsch Begründung Stellplatzempfehlungen In der EAE 85/95 (ersetzt durch RASt 06) wird empfohlen, für je 3-6 Wohnungen (Wohneinheiten) einen Stellplatz im öffentlichen Bereich bereitzustellen. Entstehen werden voraussichtlich rd. 50 neue Gebäude mit insgesamt ca. 75 Wohneinheiten, so dass hier mindestens 15 Stellplätze im öffentlichen Bereich eingerichtet werden sollten. Dies soll in der Erschließungsplanung und konkreten Ausbauplanung berücksichtigt werden. Darüber hinaus gehende, für die künftigen baulichen Anlagen erforderliche Stellplatzflächen sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens entsprechend den Vorgaben der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) nachzuweisen. 15 Finanzierung der Erschließung Straßenbau Erschließungsstraßen verkehrsberuhigt ca ,00 EUR Kanalisation ca ,00 EUR Wasserversorgung ca ,00 EUR insgesamt: ,00 EUR Zu den Kosten der Erschließung sind u.a. noch (anteilig) das projektierte Regenwasserrückhaltebecken nordöstlich des Plangebietes sowie die Kosten für die erforderlichen naturschutzfachlichen Ausgleichsmaßnahmen hinzuzurechnen. Diese Kosten können derzeit noch nicht beziffert werden. Die Herstellung der erforderlichen Ver- und Entsorgungsanlagen erfolgt durch die Wohnungsbau Grönegau GmbH. Für die Stadt Melle entstehen daher keine Erschließungskosten. 16 Bodenordnung Aufgrund der Grundbesitzverhältnisse werden keine bodenordnenden Maßnahmen (z.b. Umlegung gemäß 45 BauGB) erforderlich. 17 Auslegungsvermerk Die Entwurfsbegründung hat zusammen mit dem Entwurf des Bebauungsplanes in der Zeit vom... bis... öffentlich ausgelegen. 18 Abschließender Verfahrensvermerk Die Planbegründung hat dem Satzungsbeschluss vom... zugrunde gelegen. Melle, den... gez. Berghegger... Bürgermeister OSNABRÜCK

154 ENTWURF STADT MELLE AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGSPLANES IN DER LANGEN MARSCH - MIT BAUGESTALTERISCHEN FESTSETZUNGEN - U M W E L T B E R I C H T DER UMWELTBERICHT IST ALS GESONDERTER TEXTTEIL BESTANDTEIL DER BEGRÜNDUNG DIE SPEZIELLE ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (BIO-CONSULT, ) IST ANLAGE DES UMWELTBERICHTES DIE SCHALLTECHNISCHE BEURTEILUNG DER INGENIEURPLANUNG WALLENHORST ZUR NEUAUFSTELLUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES DER STADT MELLE IST IN AUSZÜGEN ANLAGE DES UMWELTBERICHTES BEARBEITET DURCH: STAND: SPINDELSTR OSNABRÜCK TEL. 0541/22257 FAX 0541/ RAUMPLANUNG STADTPLANUNG BAULEITPLANUNG LANDSCHAFTSPLANUNG FREIRAUMPLANUNG DORFERNEUERUNG Verf.: Dipl.-Ing. O. M. Dehling, Dipl.-Ing. M. Twisselmann

155 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Einleitung Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Fachplanungen sowie ihre Berücksichtigung Fachgesetze Fachplanungen Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Bestandsaufnahme und Bewertung des Umweltzustandes und der Umweltmerkmale vor Realisierung der Planung Schutzgut Mensch Schutzgut Boden Schutzgut Wasser Schutzgut Luft und Klima Schutzgut Pflanzen und Tiere Naturräumliche Gliederung Potentielle natürliche Vegetation Flächennutzung und Vegetationsbestand Fauna Schutzgut Biologische Vielfalt Schutzgut Landschaft Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes Landespflegerische Zielvorstellungen Entwicklungsprognosen des Umweltzustandes Prognose bei Nichtdurchführung der Planung Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung Schutzgut Mensch Schutzgut Boden Schutzgut Wasser Schutzgut Luft und Klima Schutzgut Pflanzen und Tiere Schutzgut Biologische Vielfalt Schutzgut Landschaft Schutzgut Kultur- und Sachgüter Wechselwirkungen Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen Landespflegerische Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet Eingriffs - Ausgleichsbilanzierung Landespflegerische Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes Anderweitige Planungsmöglichkeiten / Planungsvarianten Zusätzliche Angaben Technische Verfahren bei der Umweltprüfung Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung (Monitoring) Allgemein verständliche Zusammenfassung Auslegungsvermerk...50 OSNABRÜCK

156 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch 3 1 Einleitung Mit dem vorliegenden Umweltbericht wird entsprechend 2 Abs. 4 BauGB die Umweltprüfung zur vorliegenden Bauleitplanung dokumentiert. Die Umweltauswirkungen werden beschrieben und bewertet. 1.1 Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes Angaben zum Standort Das ca. 3,5 ha große Plangebiet liegt im Ortsteil Eicken-Bruche der Stadt Melle, unmittelbar nördlich der Eickener Straße. Im Südosten des Plangebietes liegt die Straße Heubrink, im Westen erfolgt eine Anbindung an die Flandernstraße m Maßstab 1: Übersichtskarte OSNABRÜCK

157 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch m Maßstab 1:2.500 Plangebiet OSNABRÜCK

158 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch 5 Art des Vorhabens und Festsetzungen Geplant ist die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets (WA) mit einer Grundflächenzahl von 0,3 auf einer bislang überwiegend landwirtschaftlich genutzten Fläche. Geplant sind ferner Verkehrsflächen, öffentliche und private Grünflächen, eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Spielplatz sowie Flächen zum Erhalten, zum Anpflanzen bzw. zum Erhalten und Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern. Umfang des Vorhabens und Angaben zum Bedarf an Grund und Boden Nutzungsart Größe Anteil Allgemeines Wohngebiet (WA) m² 70,88 % Straßenverkehrsflächen m² 15,07 % Flächen zum Anpflanzen und Erhalten von Bäumen und 779 m² 2,21 % Sträuchern - öffentlich Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern - privat 974 m² 2,77 % Flächen zum Erhalten von Bäumen und Sträuchern - privat 157 m² 0,45 % Grünflächen - öffentlich - Parkanlagen 308 m² 0,87 % Fläche für den Gemeinbedarf - Spielplatz m² 7,75 % Fläche insgesamt m² 100 % Städtebauliche Werte WA: m² x GRZ 0,3 = m² max. zul. Grundfläche m² x GFZ 0,5 = m² max. zul. Geschossfläche Durch die im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) ergibt sich eine zulässige Grundfläche von insgesamt ca m². 1.2 Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Fachplanungen sowie ihre Berücksichtigung Fachgesetze Schutzgebietsystems Natura 2000 ( 32 ff. BNatSchG) Das vorliegende Bauleitplanverfahren ist ein Plan bzw. ein Projekt im Sinne der Fauna- Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie), für das u. a. nach 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu prüfen ist, ob erhebliche Beeinträchtigungen auf gemeldete oder potenzielle Schutzgebiete des Schutzgebietsystems Natura 2000 erfolgen oder vorbereitet werden. Für die vorliegenden Planungen ergaben sich keine Hinweise auf Beeinträchtigungen von Gebieten gemäß der EU-Vogelschutzrichtlinie. Die Planungen greifen auch nicht in bestehende FFH-Gebiete ein, erhebliche Beeinträchtigungen von im Umfeld liegenden FFH- Gebieten sind ebenfalls nicht zu erwarten. Bei den Untersuchungen zu diesem Projekt ergaben sich zudem keine Hinweise auf potenziell erheblich beeinträchtigte prioritäre Arten oder prioritäre Lebensräume (im Sinne der Anhänge I und II der FFH-RL). Zusammenfassend ergibt sich die Prognose, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgebietssystem Natura 2000 von diesen Planungen ausgehen werden. Eingriffsregelung nach Baugesetzbuch und Bundesnaturschutzgesetz Für das vorliegende Bauleitplanverfahren ist die Eingriffsregelung des 1 a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. 18 Abs. 1 BNatSchG beachtlich. Der B-Plan selbst stellt keinen Eingriff gemäß BNatSchG dar, er schafft jedoch die planungsrechtlichen Grundlagen für Eingriffe und hat somit auch die planerischen Voraussetzungen zur Umsetzung der Eingriffsregelung (inkl. Ausgleich bzw. Ersatz) zu regeln. In der Planung muss dargestellt werden, inwieweit die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. OSNABRÜCK

159 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch 6 Die Eingriffsregelung wird im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung im Zuge der Umweltprüfung berücksichtigt und als gutachtliche landespflegerische Fachbeurteilung in den vorliegenden Umweltbericht integriert. Aus den Ergebnissen der landespflegerischen Fachbeurteilung werden entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich abgeleitet, die u. a. planungsrechtlich im Bebauungsplan festgesetzt werden können (s. ausführlicher Kapitel 2.3 ff). Im Rahmen der Abwägung entscheidet die Kommune abschließend über die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. Artenschutz Im Rahmen der Bauleitplanung sind u. a. auch die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des BNatSchG zu beachten. Im Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG vom ) werden die Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten im 44 behandelt. Im 44 heißt es dort:... (5) Für nach 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor. Eine Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sap, BIO-Consult, Juni 2013) wurde im Zuge der B-Planaufstellung erarbeitet. Die sich daraus ergebenden Erkenntnisse werden in der Planung berücksichtigt (siehe ausführlicher in Kapitel ). Immissionsschutz Hinsichtlich möglicher Immissionen im Bebauungsplangebiet ist u. a. das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) mit den entsprechenden Verordnungen zu berücksichtigen. In einer Entfernung von ca. 275 m südlich des Plangebietes verläuft die Bahnstrecke Osnabrück - Hannover. Zur Beurteilung der Lärmimmissionen wird daher auf ein Lärmgutachten zurückgegriffen, dass im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Melle erstellt wurde 1. Im planungsrelevanten Umfeld des Plangebietes liegen auch sonst keine zu berücksichtigenden Emissionsquellen, von denen erhebliche Auswirkungen zu erwarten wären. (z. B. Gewerbe-, Verkehrs- und Sportanlagenlärm, landwirtschaftliche Tierhaltungsanlagen). Sonstige Fachgesetze / Schutzstatus Im Plangebiet liegen zwei Feldhecken. Es handelt sich dabei um geschützte Landschaftsbestandteile gemäß der Verordnung des Landkreises Osnabrück zum Schutz von Baumreihen, Hecken und Feldgehölzen vom Die Gehölzbestände werden überwiegend erhalten. Eine rund 20 m lange Strauchhecke soll durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden. 1 vgl.: Ingenieurplanung: Stadt Melle, Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes, Schalltechnische Beurteilung, Wallenhorst, , Kapitel , S. 30 OSNABRÜCK

160 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch 7 Das Plangebiet unterliegt ansonsten keinem besonderen Schutzstatus gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) oder Niedersächsischem Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) Fachplanungen Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) Im LROP Niedersachsen 2008 (Fortschreibung 2012) wird der Stadt Melle die Funktion eines Mittelzentrums zugewiesen. Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) Das RROP des Landkreises Osnabrück (2004) stellt das Plangebiet in der zeichnerischen Darstellung als weiße Fläche dar. Die Stadt Melle ist als Mittelzentrum gekennzeichnet. Die Stadt ist dabei Standort mit den Schwerpunktaufgaben Sicherung und Entwicklung von Arbeitsstätten, Sicherung und Entwicklung von Wohnstätten sowie Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung. Landschaftsrahmenplan (LRP) Der LRP des Landkreises Osnabrück (1994) macht in der zeichnerischen Darstellung des Zielkonzeptes (Planungskarte) keine Angaben zum Plangebiet und stellt es als weiße Fläche dar. Landschaftsplan (LP) Der Landschaftsplan der Stadt Melle (Geoportal Internetserver der Stadt Melle vom April 2013) ordnet in der Karte 1 (Landschaftsökologische Raumeinheiten) das Plangebiet dem flach- bis mittelhängigem Bergland (B1d) zu. In der Karte 2 (Wasser) wird auf eine Verlagerungsgefahr von Stoffen durch den Boden in Vorfluter und Grundwasser hingewiesen, für das Plangebiet wird demnach die Verlagerungsgefahr in Vorfluter und Grundwasser oberhalb 2 m unter GOF als hoch bis mittel eingeschätzt. Für das Schutzgut Boden (Karte 3) weist der Landschaftsplan auf eine überwiegend potentiell große bis sehr große Gefährdung durch Winderosion hin, randlich besteht demgegenüber nur eine mittlere bis große Gefährdung durch Winderosion. Ansonsten werde keine planungsrelevanten Aussagen zum Plangebiet gemacht. Flächennutzungsplan / Bebauungsplan Im geltenden Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Melle ist das Areal überwiegend als Wohnbaufläche, teilweise als Fläche für den Gemeinbedarf Spielplatz dargestellt. Der vorliegende Bebauungsplan wird damit aus dem gültigen FNP der Stadt Melle entwickelt. Für das Plangebiet besteht bislang kein Bebauungsplan. Sonstige Fachplanungen Es sind keine weiteren Fachplanungen bekannt, die planungsrelevante Vorgaben zu dem vorliegenden Bauleitplanverfahren treffen. OSNABRÜCK

161 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch 8 2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Die Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad der Planung erfolgte u. a. in Abstimmung mit dem Landkreis Osnabrück. Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach 4 Abs. 1 BauGB wurden folgende Hinweise und Anregungen zu Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gemacht. Eingabe: Landkreis Osnabrück, Fachdienst 6, Planen und Bauen, Osnabrück vom : Bauleitplanung Gegen den o.g. Bebauungsplanentwurf bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Die von den Textlichen Festsetzungen genannten Lärmpegelbereiche bitte ich, zum besseren Verständnis, in der Planzeichnung zu kennzeichnen. Dazu bitte ich mir, das in der Begründung genannte Gutachten im Planverfahren gemäß 4 Abs. 2 BauGB vorzulegen.... Untere Wasserbehörde Der Nachweis über die schadlose Ableitung des Oberflächenwassers fehlt und ist noch zu erbringen. In der wasserwirtschaftlichen Voruntersuchung ist die Entwässerungssituation - versiegelte Flächen, Nachweis ATV/DWK 153/117/138, Einleitungsstellen etc. - darzustellen.... Untere Naturschutzbehörde... Grundsätzliche Bedenken gegen die Planung bestehen nicht. Der Umweltbericht ist gem. BauGB zu erstellen. Spezielle Vorgaben sind dazu von hier aus nicht zu machen, da es sich insgesamt um einen eher konfliktarmen Standort zu handeln scheint. Der besondere Artenschutz gem. 44 BNatSchG ist noch abzuarbeiten. Das besondere Augenmerk sollte hier auf der Erfassung und Bewertung der Brutvögel, insbesondere der Wiesenvögel liegen. Weitere Untersuchungen anderer Arten würde ich nach meinem derzeitigen Wissensstand nicht sehen. Wie in den Unterlagen bereits vermerkt, werden entsprechende Kompensationsmaßnahmen im weiteren Verlauf der Planung dargestellt.... Stadt Melle, Tiefbauamt vom : Gegen die beabsichtigte Aufstellung des Bebauungsplanes habe ich keine grundsätzlichen Bedenken.... Bezüglich der entwässerungstechnischen Erschließung verweise ich auf den beigefügten Vermerk. Stadt Melle vom : Entwässerung 1. Vermerk Für die Entwässerung des o.g. Bebauungsgebietes sind folgende Aspekte zu beachten: 1.1. Ableitung von Schmutzwasser Das Bebauungsgebiet liegt im Einzugsbereich der Pumpstation Westerheide in Eicken-Bruche. Die Pumpstation mit zugehöriger Druckrohrleitung und der zuführenden Kanalisation ist hydraulisch ausgelastet. Zusätzlich anfallendes Schmutzwasser aus dem geplanten Baugebiet kann nur sehr beschränkt von einzelnen Grundstücken aufgenommen werden. Dies sind einzelne Grundstücke an der Eickener Straße, die bereits zum jetzigen Zeitpunkt erschlossen sind und ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen entwässert werden könnten. OSNABRÜCK

162 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch 9 Um den Großteil des Baugebietes jedoch schadlos ableiten zu können, ist neben dem üblichen Erschließungsaufwand weiterer Aufwand erforderlich. Dabei sind unterschiedliche Lösungen vorstellbar: a) Bau einer neuen Pumpstation mit Anschluss an die vorhandene Druckrohrleitung der Pumpstation Westerheide, Vernutzung der beiden Pumpstationen für eine gestaffelte Schaltung. (sh. Ausführungen in der Stellungnahme vom ) - Baumaßnahmen sind auch auf Privatgrund erforderlich - b) Bau einer neuen Pumpstation mit Anschluss an den Freigefällekanal in der Buerschen Straße - Baumaßnahmen sind nur im öffentlichen Bereich erforderlich - c) Entlastung des vorhandenen Systems durch Bau einer Pumpstation im Bereich. Eickener Straße / Drift / Flandernstrasse. Anschluss des neuen Baugebietes an die Freigefällekanalisation in der Westerheide. Sanierung der Kanalisation in einem Teil der Westerheide, da hydraulisch eng. (parallel zur Bahnlinie) d) etc. Im Vorfeld der Erschließungsplanung sollten die Varianten hinsichtlich Kosten, der Verfügbarkeit von Flächen, Zuständen von Oberflächen etc. untersucht und verglichen werden. 1.2 Ableitung von Niederschlagswasser Das Bebauungsgebiet: In der langen Marsch ist gem. vorliegendem B-Plan größer als die Fläche, die ursprünglich bei der Planung und Errichtung von Entwässerungsanlagen maßgebend war. Das neue Baugebiet umfasst nun eine Fläche von 3,52 ha und kann wie folgt entwässert werden: Der Großteil des Gebietes mit einer Fläche von 2,6 ha kann dem vorhandenen RRB auf dem Grundstück Wittefeld zugeleitet werden. Für den Anschluss ist neben den üblichen Erschließungsmaßnahmen die Verlegung von ca. 150,00 m RW Kanal in der Eickerner Straße und auf Privatgrund erforderlich. Dazu sind Grundstücksverhandlungen mit den Eigentümern: Beyer - Lührmann und Vogt erforderlich (Gemarkung: Eicken Bruche, Flur 3, Flurstücke: 114/18 und 113/2). Die Flächen am östlichen Rand des Baugebietes: Spielplatz, vorh. Bebauung und Grünfläche mit einer Fläche von rd. 0,7 ha sind entwässerungstechnisch unrelevant, bzw. können über das vorhandene System in der Straße Heubrink entwässern. Es verbleibt somit eine Restfläche von 0,22 ha in diesem Bebauungsgebiet, die einer zusätzlichen Rückhaltemaßnahme im Zuge der Erschließung bedarf. Die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens am nord-östlichen Rand des Baugebietes, sowie unter Punkt 7. Ver- und Entsorgung / Verkehr beschrieben, zum gedrosselten Abfluss einiger Grundstücke aus dem Baugebiet, ist auch im Hinblick auf ein mögliches weiteres Bebauungsgebiet eine Möglichkeit, die Regenwasserableitung schadlos vorzunehmen. Wasserwerk der Stadt Melle vom : Zu den uns übersandten Planungsunterlagen nehmen wir wie folgt Stellung: Über die vorhandenen und noch neu zu bauenden Wasserleitungen kann eine leitungsgebundene Löschwasserversorgung sichergestellt werden. Diese liegt bei 96 cbm/h für die Dauer von zwei Stunden.... Exxon Mobil Production Deutschland GmbH, Hannover vom : Die Exxon Mobil Production GmbH (EMPG) nimmt die Betriebsführung für die Produktionsaktivitäten einschließlich des Betriebes des Leitungsnetzes der BEB Erdgas und Erdöl GmbH & Co KG (BEB), der Mobil Erdgas-Erdöl GmbH (MEEG) und der Norddeutsche Erdgas-Aufbereitungs-Gesellschaft (NEAG) wahr. Wir schreiben Ihnen im Auftrag der BEB und möchten Ihnen mitteilen, dass von dem Planvorhaben die Bergbauberechtigung (Konzession) - Erlaubnisfeld Bramsche-Erweiterung, Berechtsamsakte B I OSNABRÜCK

163 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch 10 der BEB Erdgas und Erdöl GmbH betroffen wird. Hierbei handelt es sich um eine öffentlich-rechtlich verliehene Berechtigung zur Aufsuchung von Erdöl, Erdgas und anderen bituminösen Stoffen. In dem Erlaubnisfeld sind wir außerdem verpflichtet, konzessionserhaltende Maßnahmen, wie Seismik und Explorationsbohrungen durchzuführen. Deshalb weisen wir darauf hin, diese Rechte und Pflichten bei den Planungen zu berücksichtigen. Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Bezirksstelle Osnabrück vom :... Im Umfeld des Planungsraumes befinden sich zwei landwirtschaftliche Betriebe mit immissionsschutzrechtlich relevanter Tierhaltung. Es handelt sich hierbei um die Betriebe Bolte und Siemers, deren Hofstellen 240 m bzw. 380 m nördlich des überplanten Raumes liegen. Die auf Grundlage der TA-Luft bzw. der VDI-Richtlinien berechneten Abstandsforderungen werden deutlich eingehalten. Kumulative Effekte (Geruchsfahnenüberlagerungen) können zwar nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dürften allerdings aufgrund der genannten Entfernungen sowie der Lage der Betriebe zueinander kaum zum Tragen kommen. Da allgemeine landwirtschaftliche Belange insofern nicht negativ berührt werden, bestehen keine Bedenken gegen die vorliegende Planung der Stadt Melle. Stadt Osnabrück, Archäologische Denkmalpflege, Stadt- und Kreisarchäologie vom : Seitens der Archäologischen Denkmalpflege der Stadt und des Landkreises Osnabrück bestehen gegen den Plan keine Bedenken. Wir weisen darauf hin, dass archäologische Bodenfunde, die bei Erd- bzw. Bauarbeiten angetroffen werden, der Melde- und Sicherungspflicht unterliegen (vgl. 14 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes; siehe Hinweis 3.1 in den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan). RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Regionalzentrum Osnabrück vom : Gegen die Verwirklichung bestehen unsererseits keine Bedenken, wenn nachfolgende Ausführungen beachtet werden. Bei evtl. Tiefbauarbeiten ist auf die vorhandenen erdverlegten Versorgungseinrichtungen Rücksicht zu nehmen, damit Schäden und Unfälle vermieden werden. Schachtarbeiten in der Nähe der Versorgungseinrichtungen sind von Hand auszuführen. Wir bitten Sie zu veranlassen, dass sich die bauausführenden Firmen rechtzeitig vor Inangriffnahme der Bauarbeiten mit unserem Netzbetrieb Melle, Telefon , in Verbindung setzen, damit diesen ggf. der Verlauf der Versorgungseinrichtungen vor Ort angezeigt werden kann. Der Anschluss des mit dem Bebauungsplan ausgewiesenen Gebietes an das Erdgasversorgungsnetz ist möglich.... Deutsche Telekom Technik GmbH, TI Niederlassung Nordwest, Osnabrück vom :... Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen: In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, OSNABRÜCK

164 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch 11 Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden. Rolf und Uta Schürmann, Melle vom : Hiermit beantragen wir, die an der westlichen Grenze des Grundstücks Heubrink 5 befindliche Buchenhecke als erhaltenswerte Bepflanzung nach 9 Abs. 1 Nr. 25 b und Abs. 6 BauGB in den o.g. B-Plan aufzunehmen. Die Lage ist im beigefügten Planausschnitt ersichtlich. Begründung: Die ortsbildprägende Hecke ist seit über 40 Jahren Brut-/Nistplatz für viele heimische Vogelarten - darunter auch seltene wie Zaunkönig und Grünfink. Weiterhin ist die Hecke Rückzugsgebiet für Niederwild wie Hase, Fasan und Rebhuhn etc.. Die Hecke bildet somit auch einen Korridor zwischen den beiden im B-Plan ausgewiesenen erhaltenswerten Flächen und eine Verbindung zu den nicht überplanten nördlich angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen. Darüber hinaus wurden keine weiteren Anregungen zu Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung vorgebracht. Durch die Schaffung neuer Baumöglichkeiten auf bisherigen landwirtschaftlichen Nutzflächen werden u. a. Eingriffe in den Naturhaushalt und in das Landschaftsbild vorbereitet (u. a. Bodenversiegelungen, Tief- und Hochbaumaßnahmen etc.). Dadurch sind Umweltauswirkungen zu erwarten, welche die Schwelle zur Erheblichkeit überschreiten könnten. Nach den bisherigen Erkenntnissen ist im vorliegenden Fall insbesondere mit Auswirkungen zu rechnen auf: Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft sowie auf den Menschen und seine Gesundheit (z. B. Verkehrslärm). Die Belange von Natur und Landschaft (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) werden auf der Grundlage des Osnabrücker Kompensationsmodells (2009) ermittelt, beschrieben und fachlich bewertet. Abschließend sollen ggf. geeignete Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Die Stadt Melle stuft das Plangebiet und die planungsrelevante Umgebung aufgrund der bereits bestehenden Nutzungen und Vorbelastungen differenziert und als überwiegend weniger empfindlich ein. Die aus naturschutzfachlicher Sicht empfindlichsten Bereiche (z. B. größere und naturnahe Gehölzbestände) sollen im wesentlichen erhalten werden. Am erfolgte vor Ort eine Bestandsaufnahme, dabei wurden die Kartierergebnisse ggf. durch Erkenntnisse aus weiteren Ortsterminen ergänzt. Die Erhebungen erfolgten insbesondere für die Biotoptypen, die Flora bzw. Vegetation und das Landschaftsbild. Bei den Kartierungen im Gelände wurden zusätzliche Erkenntnisse insbesondere für die Schutzgüter Boden, Wasserhaushalt, Landschaftsbild und Fauna mit aufgenommen. Weitere Daten für die Schutzgüter wurden durch Literaturrecherche ermittelt. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand sollen zur Prüfung der Umweltauswirkungen folgende Gutachten bzw. Beurteilungen erarbeitet werden: Landespflegerischer Planungsbeitrag mit Aussagen zu möglichen Auswirkungen der Änderungen auf Natur und Landschaft, zu Maßnahmen der Vermeidung, Verminderung sowie zur Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung (der Landespflegerische Planungsbeitrag soll dabei in den Umweltbericht integriert werden), Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sap), insbesondere zu den Artengruppen Vögeln und Amphibien. OSNABRÜCK

165 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch Bestandsaufnahme und Bewertung des Umweltzustandes und der Umweltmerkmale vor Realisierung der Planung Der Umweltzustand und die besonderen Umweltmerkmale im unbeplanten Zustand werden nachfolgend auf das jeweilige Schutzgut bezogen dargestellt, um die besondere Empfindlichkeit gegenüber der Planung herauszustellen und Hinweise auf ihre Berücksichtigung im Zuge der planerischen Überlegungen zu geben. Dabei werden auch die zu erwartenden Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Schutzgütern benannt und beurteilt Schutzgut Mensch Innerhalb des Plangebietes liegt bereits ein Wohnhaus, ansonsten wird das Plangebiet überwiegend landwirtschaftlich genutzt und auch westlich, südlich und östlich liegen vorhandne Siedlungsbereiche mit vorherrschender Wohnnutzung. In einer Entfernung von ca. 275 m südlich des Plangebietes verläuft die Bahnstrecke Osnabrück - Hannover. Zur Beurteilung der Lärmimmissionen wird daher auf ein Lärmgutachten zurückgegriffen, dass im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Melle erstellt wurde 2. Nach diesem Lärmgutachten werden die Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete (WA) im Plangebiet tlw. in der Nacht überschritten. Zur Vermeidung erheblicher Auswirkungen werden daher im Rahmen der Planung Schallschutzmaßnahmen vorgesehen (siehe hierzu Kapitel ff.). Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) weist in ihrer Stellungnahme vom darauf hin, dass sich rund 240 m bzw. 380 m nördlich des Planungsraumes zwei landwirtschaftliche Betriebe mit immissionsschutzrechtlich relevanter Tierhaltung befinden. Die auf Grundlage der TA-Luft bzw. der VDI-Richtlinien von der Landwirtschaftskammer berechneten Abstandsforderungen werden deutlich eingehalten. Kumulative Effekte (Geruchsfahnenüberlagerungen) könnten nach Angaben der LWK zwar nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dürften nach Einschätzung der LWK allerdings aufgrund der genannten Entfernungen sowie der Lage der Betriebe zueinander kaum zum Tragen kommen. Der Stadtteil Eicken-Bruche ist durch eine ländliche Kulturlandschaft geprägt und besitzt ein abwechslungsreichen Landschaftsbild mit meist guter Eignung für die ruhige landschaftsbezogene Erholungsnutzung. Das eigentliche Plangebiet ist wegen der umliegenden Siedlungsbereiche, bestehender Vorbelastungen (u. a. Lärmemissionen angrenzender Straßen und intensive landwirtschaftlicher Nutzung) sowie fehlender Wanderwege jedoch nur sehr eingeschränkt für die Erholungsnutzung geeignet. Bewertung Das Plangebiet stellt aufgrund seiner bisherigen Nutzung bislang nur eine geringe Störquelle für angrenzende Bereiche dar. Die von der ordnungsgemäßen Landwirtschaft ausgehenden Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen im Zuge der Bewirtschaftung von Flächen im Plangebiet und der Umgebung, sind als ortsübliche Vorbelastung anzusehen. Beeinträchtigende Immissionen bestehen derzeit insbesondere aufgrund der umliegenden Verkehrsflächen (Eickener Straße) und Bahnstrecke Rheine - Löhne. Darüber hinaus durch die im Umfeld bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben mit Tierhaltung. Das Plangebiet besitzt eine insgesamt geringe Bedeutung für die ruhige, landschaftsbezogene Erholungsnutzung Schutzgut Boden Ausgewertet wurde die Bodenkundliche Übersichtskarte von Niedersachsen im Maßstab 1: (BÜK 50). Die BÜK 50 weist die im Süden, Südwesten und Südosten liegenden 2 vgl.: Ingenieurplanung: Stadt Melle, Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes, Schalltechnische Beurteilung, Wallenhorst, , Kapitel , S. 30 OSNABRÜCK

166 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch 13 Randbereiche als Gleyboden aus, die zentralen Bereiche und der Norden sind weniger feucht und als Gley-Braunerden gekennzeichnet. Der Landschaftsplan der Stadt Melle weist in der Themenkarte Boden (Karte 3) auf eine überwiegend potentiell große bis sehr große Gefährdung durch Winderosion hin (anstehender Bodentyp Gley-Braunerde), randlich besteht demgegenüber nur eine mittlere bis große Gefährdung durch Winderosion (Bodentyp Gley). Die vorherrschenden Bodenarten sind frische, örtlich staunasse, tonige Schluffböden, z. T. mit Sand oder Lehm im Untergrund. Ausgangsmaterial der Bodenbildung ist meist Löß (z. T. über 1,0 m mächtig), meist über Gehänge- oder Geschiebelehm. In staunassen Bereichen treten Pseudogley-Parabraunerden auf. Das Plangebiet weist einen deutlichen Grundwasser- bzw. Stauwassereinfluss auf. Bewertung Die im Plangebiet anstehenden Boden sind nicht als seltene Bodentypen einzustufen sowie durch intensive Landnutzung und Meliorationsmaßnahmen deutlich überformt und vorbelastet. Die grundwasserbeeinflussten Gleye und Gley-Braunerden besitzen allerdings ein erhöhtes Entwicklungspotenzial für Zielbiotope des Naturschutzes, z. B. für artenreiches Feuchtgrünland. Insgesamt ist für das Plangebiet eine mittlere Wertigkeit des Schutzgutes Bodens anzusetzen Schutzgut Wasser Beim Schutzgut Wasser sind die Bereiche Oberflächenwasser und Grundwasser zu unterscheiden. Im Plangebiet liegt entlang der Straße Heubrink ein temporär Wasser führender Entwässerungsgraben, dieser Graben verläuft weiter entlang der Südgrenze des Plangebietes an der Nordseite der Eickener Straße. Das Plangebiet weist einen deutlichen Grund- bzw. Stauwassereinfluss auf. Zur Grundwassergüte liegt kein Datenmaterial vor. In der Karte 2 (Wasser) wird auf eine Verlagerungsgefahr von Stoffen durch den Boden in Vorfluter und Grundwasser hingewiesen, für das Plangebiet wird demnach die Verlagerungsgefahr in Vorfluter und Grundwasser oberhalb 2 m unter GOF als hoch bis mittel eingeschätzt. Bewertung Wegen der mittleren Filtereigenschaften und des deutlichen Grundwassereinflusses ist das Gefährdungspotenzial des Grundwassers durch Stoffeintrag als mittel bis hoch einzustufen. Insgesamt ist für das Schutzgut Wasser eine mittlere Empfindlichkeit anzusetzen Schutzgut Luft und Klima Das Plangebiet liegt in der submontanen Berglandregion, das Klima ist mittelfeucht bis feucht, mit Jahresniederschlägen zwischen 650 und 850 mm. Die Jahresdurchschnittstemperatur liegt bei 8,5 Grad Celsius, mit Jahrestemperaturschwankungen sind mittel bis hoch und betragen ca. 16,3 bis 17,5 Grad. Die klimatische Wasserbilanz weist einen geringen bis mittleren Wasserüberschuss von 100 bis 300 mm/jahr auf (Karten des Naturraumpotentials von Niedersachsen und Bremen, 1975). Das Makroklima wird in Abhängigkeit von der Vegetation, dem Relief sowie den Wasserund Bodenverhältnissen zum örtlich herrschenden Lokal- oder Kleinklima. Im Plangebiet kommen dabei im wesentlichen Freilandklimatope vor. Kleinklimatisch wirken die unversiegelten Offenlebensräume im Plangebiet Kaltluft produzierend. Für die angrenzenden Bereiche kann sich dies durch thermische Belüftung und die Verminderung der Temperaturamplitude klimagünstig auswirken. Die versiegelten Flächen im Plangebiet und der Umgebung verursachen beim Kleinklima einen extremen Gang der Temperatur und eine Verringerung der Luftfeuchtigkeit. Die Gehölzbestände wirken als Frischluftproduktionsflächen sie verringern zudem die Windgeschwindigkeit. OSNABRÜCK

167 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch 14 Bewertung Für das eigentliche Plangebiet sind keine besonderen lokalklimatischen Funktionen zu erkennen. Für das Schutzgut Klima ist eine insgesamt mittlere Wertigkeit anzusetzen Schutzgut Pflanzen und Tiere Auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind Pflanzen und Tiere als Bestandteile des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Lebensräume sowie sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und ggf. wiederherzustellen Naturräumliche Gliederung Das Plangebiet liegt in der Naturräumlichen Einheit (531.01) Quernheimer Hügelland, einem ausgedehnten, flachwelligen und allmählich vom Wiehengebirgsfuß zur Else-Werre- Niederung senkenden Lößhügelland, das von einzelnen Lias- und Geschiebelehminseln durchsetzt und von zahlreichen Bachtälern zerteilt ist. Diese sind am Abhang des Wiehengebirges sehr schmal und tief eingeschnitten und werden als landschaftstypische Kerbtäler, Sieke genannt. es handelt sich um ein natürliches Eichen- Hainbuchenwaldgebiet, dessen schwach gebleichte, stellenweise unter Stauwassereinfluss stehenden Braunerden heute intensiv landwirtschaftlich genutzt werden. Das Grünland der Niederungen und Täler ist i.d.r. entwässert. Außerhalb der Niederungen sind nur gelegentlich Wiesen und Weiden in Hofnähe anzutreffen (Landschaftsrahmenplan Landkreis Osnabrück 1994) Potentielle natürliche Vegetation Die Standortverhältnisse (Bodentypen, Wasserverhältnisse, Klima) lassen für den Fall des Ausbleibens weiterer menschlicher Nutzung auf die Entwicklung von frischen bis schwach feuchten, örtlich auch vernässten Eichen-Hainbuchenwäldern des Berglandes schließen Flächennutzung und Vegetationsbestand Die Bewertung des Gebietes erfolgt insbesondere anhand des Osnabrücker Kompensationsmodells (2009). Die Grundlage der Beschreibungen und Bewertungen der Biotoptypen bildet dabei eine Biotopkartierung vom , ergänzt durch Erkenntnisse aus anderen Ortsterminen und einer Literaturauswertung. Die Biotoptypen werden im Bestandsplan dargestellt. Da die Bezeichnungen des Kartierschlüssels zum Teil nicht genau dem Osnabrücker Kompensationsmodell entsprechen, erfolgt die Bewertung sinngemäß, ggf. in enger Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde. Das Plangebiet ist überwiegend in landwirtschaftlicher Grünlandnutzung. Zudem liegen ein Hausgarten, Spielplatzflächen, verschiedene kleinere Gehölzbestände (Strauchhecke, Einzelsträucher, Einzelbäume, Siedlungsgehölze und eine Strauch-Baumhecke), ein Grabenabschnitt sowie ein Abschnitt der Straße Heubrink im Plangebiet. Kartiert und beurteilt wurden auch die angrenzenden Bereiche soweit sie möglicherweise erheblich von der Planung betroffen sein könnten. Bei den im näheren Umfeld liegenden Biotopen handelt es sich im wesentlichen um locker bebaute Einzelhausgebiete mit tlw. baum- und strukturreichen Gärten. Nordöstlich des Plangebietes befindet sich ein Schulgelände mit Schulhof, Parkplatz, als Spielplatz genutzten Grünflächen und Siedlungsgehölzen. Nordöstlich des Plangebietes setzt sich das Intensivgrünland großflächig fort. Erhebliche Beeinträchtigungen von Lebensräumen außerhalb des Plangebietes sind derzeit nicht zu erwarten. OSNABRÜCK

168 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch 15 Biotoptypen im Plangebiet (Bezeichnungen nach Drachenfels 2011, Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen 3 ): Einzelstrauch (BE) An der nordwestlichen Grenze des Plangebiets stockt ein einzelner, größerer Weiden-Strauch. Ziergebüsch aus überwiegend einheimischen Gehölzarten (BZE) Das im Plangebiet vorhandene Wohngebäude mit Garten wird durch eine Schnitthecke aus Hainbuche von dem angrenzenden Grünlandbereich getrennt. Artenarmes Intensivgrünland (GI) Im Plangebiet stellen großflächige, relativ artenarme Grünländereien die vorherrschende Nutzung dar. Die Nutzung ist mäßig intensiv, die Vegetationszusammensetzung deutet auf regelmäßige Düngung und gelegentlichen Grünlandumbruch hin. Größere vernässte Bereiche oder sonstige Bereiche mit besonderen Standortbedingungen sind innerhalb der Grünlandbereiche nicht vorhanden. Das Arteninventar setzt sich aus wenigen, typischen Futtergräsern wie z. B. Deutschem Weidelgras sowie vereinzelten krautigen Pflanzen, u. a. Gewöhnlichem Löwenzahn und Stumpfblättrigem Ampfer zusammen. Ein kleiner Bereich im Süden des Plangebiets wird als Gartenland genutzt. Nährstoffreicher Graben (FGR) An der Straße Heubrink verläuft ein Graben, der mit teils grünlandartiger, teils halbruderaler Vegetation bewachsen ist. Es kommen auch feuchtigkeitsliebende Arten wie beispielsweise Rohrglanzgras, Flatter-Binsen und Echtes Mädesüß vor. Der Graben besitzt sandiges Substrat und ist teilweise mit Steinschüttungen befestigt, er wird regelmäßig ausgemäht. Südlich des Plangebietes verläuft entlang der Eickener Straße ein ähnlich ausgeprägter Grabenabschnitt. Sonstiger Einzelbaum / Baumgruppe (HBE) An der nördlichen Plangebietsgrenze steht am Rande des Spielplatzes ein junger, fast buschartiger Ahorn im Grünland. Er ist ca. 4 m hoch und besitzt einen Brusthöhendurchmesser von ca cm. Weitere Laubbäume und kleine Koniferen stehen im Südosten des Plangebietes, südwestlich des Anwesens Heubrink 5. Kopfbaumbestand (HBK) Im Süden des Plangebietes stockt entlang des Grabens eine Reihe von 7 Kopfweiden. Die Weiden besitzen Brusthöhendurchmesser (BHD) von ca cm. Strauch-Baumhecke (HFM) Zwischen dem Grünland und dem nordöstlich angrenzenden Spielplatz stockt eine Strauch- Baumhecke. Es kommen überwiegend Weiden und Birken sowie strauchförmige Hainbuchen vor. Die Bäume weisen BHD von ca cm auf. Der Unterwuchs setzt sich aus Arten des Grünlandes sowie Arten halbruderaler Gras- und Staudenfluren zusammen. Strauchhecke (HFS) Im Nordenwesten des Plangebiets stockt im Grünland eine kleine, relativ junge Strauchhecke aus Eichen. Die strauchförmigen Gehölze besitzen BHD von 0 5 cm. Der Unterwuchs besteht aus halbruderalen Gras- und Staudenfluren. Siedlungsgehölz aus überwiegend einheimischen Baumarten (HSE) Im Süden und Osten des vorhandenen Spielplatzes befinden sich Siedlungsgehölze aus überwiegend einheimischen Baumarten. Es kommen u.a. Vogel-Kirsche, Rot-Eiche und Haselsträucher vor. Die Bäume haben durchschnittliche Brusthöhendurchmesser von ca cm. Der Unterwuchs besteht teils aus Scherrasen, teils ist kein Unterwuchs vorhanden, sondern nur der anstehende Rohboden. Das Siedlungsgehölz setzt sich außerhalb des Plangebietes, im Bereich des angrenzenden Schulgeländes, fort. Locker bebautes Einzelhausgebiet (OEL) / Hausgarten (PH) Im Hausgarten befinden sich neben dem Wohnhaus auch gepflasterte Bereiche und Zufahrten sowie 3 DRACHENFELS, O. v. (Bearb.): Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen unter besonderer Berücksichtigung der gesetzlich geschützten Biotope sowie der Lebensraumtypen von Anhang I der FFH- Richtlinie, Stand März 2011, Schriftenreihe Naturschutz und Landschaftspflege Niedersachsen, Hannover. OSNABRÜCK

169 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch 16 Zierrasen- und Beetflächen mit sowohl heimischen, als auch nichtheimischen Gehölzen. Die Bäume besitzen Brusthöhendurchmesser von ca cm. Im Südosten des Plangebietes befindet sich eine kleine gärtnerisch genutzte Fläche mit wiesenartiger Vegetation, jungen Obstbäumen und Sträuchern sowie kleinflächig jungen Weihnachtsbaumanpflanzungen. Straße (OVS) Die asphaltierte Straße Heubrink liegt teilweise im Plangebiet. Neben der Fahrbahn befinden sich ca. 0,50 m breite Säume aus halbruderalen Gras- und Staudenfluren. Sonstige Sport-, Spiel- und Freizeitanlage (PSZ) Am Nordostrand des Plangebietes befindet sich ein als Bolzplatz genutzter Spielplatz. Der Platz besteht überwiegend aus einem intensiv zum Spielen genutzten und daher teilweise lückigem Scherrasen mit einem geringen Arteninventar. Die vorstehend beschriebenen Siedlungsgehölze und die Strauch- Baumhecke befinden sich randlich des Platzes. Neben den Biotoptypen wurden auch die kennzeichnenden Pflanzenarten im Plangebiet erfasst. Biotoptypen im Plangebiet: Kennzeichnende Pflanzenarten Einzelstrauch (BE) Salix spec. Weide Ziergebüsch aus überwiegend einheimischen Gehölzarten (BZE) Nährstoffreicher Graben (FGR) Artenarmes Intensivgrünland (GI) Carpinus betulus Holcus lanatus Phalaris arundinacea Urtica dioica Plantago lanceolata Lolium perenne Dactylis glomerata Taraxacum officinale Juncus effusus Filipendula ulmaria Holcus lanatus Poa annua Plantago lanceolata Lolium perenne Taraxacum officinale Rumex optusifolia Festuca rubra Hainbuche Wolliges Honiggras Rohrglanzgras Große Brennnessel Spitz-Wegerich Deutsches Weidelgras Knaulgras Gewöhnlicher Löwenzahn Flatter-Binse Echtes Mädesüß Wolliges Honiggras Einjähriges Rispengras Spitz-Wegerich Deutsches Weidelgras Gewöhnlicher Löwenzahn Stumpfblättriger Ampfer Rot-Schwingel Sonstiger Einzelbaum / Acer spec. Ahorn Baumgruppe (HBE) Kopfbaumbestand (HBK) Salix alba Silber-Weide Strauch-Baumhecke (HFM) Betula pendula Carpinus betulus Salix caprea Hänge-Birke Hainbuche Sal-Weide Strauchhecke (HFS) Quercus spec. Eiche Siedlungsgehölz aus überwiegend einheimischen Baumarten (HSE) Quercus rubra Prunus avium Corylus avellana Sambucus nigra Cornus sanguinea Cornus mas Rot-Eiche Vogel-Kirsche Haselnuss Schwarzer Holunder Roter Hartriegel Kornelkirsche OSNABRÜCK

170 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch 17 Locker bebautes Einzelhausgebiet (OEL) / Hausgarten (PH) Straße (OVS) mit Saum aus halbruderaler Gras- und Staudenflur Carpinus betulus Taxus baccata Larix spec. Corylus avellana Abies nordmanniana Holcus lanatus Poa annua Holcus lanatus Dactylus glomerata Poa annua Plantago lanceolata Taraxacum officinale Hainbuche Gemeine Eibe (angepflanzt) Lärche Haselnuss Nordmanntanne Wolliges Honiggras Einjähriges Rispengras Wolliges Honiggras Knaulgras Einjähriges Rispengras Spitz-Wegerich Gewöhnlicher Löwenzahn Bewertung Das Plangebiet ist differenziert zu betrachten. Der überwiegende Teil des Plangebietes wird intensiv landwirtschaftlich genutzt und ist vergleichsweise artenarm, im Plangebiet werden allerdings auch artenreichere, wertvolle Lebensräume, wie z. B. eine verschieden Feldhecken und Kleingehölze, ein Grabenabschnitt sowie heterogene Gartenbereiche überplant. Die Gesamtbewertung für den Bestand des Schutzgutes Flora und Fauna erfolgt zusammenfassend im Kapitel , im Kapitel erfolgt für alle Biotoptypen im Plangebiet eine Bewertung anhand des Osnabrücker Kompensationsmodells OSNABRÜCK

171 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch m Maßstab: 1 : Bestandsplan Biotoptypen Plangebiet BE Einzelstrauch HFM Strauch-Baumhecke BZE Ziergebüsch aus überwiegend einheimischen Gehölzarten HFS FGR Nährstoffreicher Graben HSE Strauchhecke Siedlungsgehölz aus überwiegend einheimischen Baumarten GI Artenarmes Intensivgrünland OEL Locker bebautes Einzelhausgebiet GM Mesophiles Grünland ONZ Sonstiger öffentlicher Gebäudekomplex HBE Sonstiger Einzelbaum / Baumgruppe OVS Straße HBK Kopfbaumbestand PH Hausgarten OSNABRÜCK

172 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch Fauna Artenschutzrechtliche Beurteilung Flora und Fauna Im Zuge der B-Plan Aufstellung wird insbesondere auch zur Beurteilung der faunistischen Bedeutung eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sap), insbesondere mit Kartierungen zu Brutvögeln und Erfassung von Amphibien (BIO-CONSULT, Juni2013), Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Bio-Consult 2013) erstellt. Der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag ist Anlage des Umweltberichtes. Die gesetzliche Grundlage in Deutschland ergibt sich aus dem Paragraphen 44 Absatz 5 in Verbindung mit 15 BNatschG. Nach Kartierungen im Frühjahr 2013 erfolgt eine Beurteilung möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte. Seine Aussagen zur Fauna und den möglichen Beeinträchtigen durch die vorliegende Planung wurden im Zuge der Planung ausgewertet und in enger Abstimmung mit dem Fachdienst Umwelt des Landkreises Osnabrück werden ggf. erforderliche Vermeidungsmaßnahmen oder artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen festgelegt. Die sap ist Anlage des Umweltberichtes. Im Plangebiet sowie den angrenzenden Flächen konnten 15 Brutvogelarten festgestellt werden (Tab. 1). Die Revierzentren lagen fast ausschließlich im Bereich der randlich gelegenen Gehölze und Strukturen. Tab. 1: Im Untersuchungsraum im Frühjahr 2013 nachgewiesene Brutvogelarten (Arten der Roten Liste farblich hinterlegt; weitere Erläuterungen s. u.) Artname Wissenschaftl. Name Rote Liste BP/Reviere RL NI 2007 RL D 2007 Amsel Turdus merula 2 Bachstelze Motacilla alba 1 Blaumeise Parus caeruleus 1 Buchfink Fringilla coelebs 1 Elster Pica pica 1 Feldsperling Passer montanus V V 1 Grünling Carduelis chloris 1 Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros 1 Heckenbraunelle Prunella modularis 1 Kohlmeise Parus major 1 Rebhuhn Perdix perdix Ringeltaube Columba palumbus 1 Schwanzmeise Aegithalos caudatus 1 Türkentaube Streptopelia decaocto 1 Zilpzalp Phylloscopus collybita 1 Erläuterungen zu Tab. 1: Rote Liste Kategorien: 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste (außerhalb der Roten Liste) = streng geschützte Art nach BNatSchG, BP = Brutpaare bzw. Anzahl der Reviere Die Liste folgt der Systematik der aktuellen Brutvogel- bzw. Roten Listen für Deutschland und Niedersachsen (SÜDBECK et al. 2007, KRÜGER & OLTMANNS 2007). Die sap (BIO-CONSULT, Juni 2013) sagt im Kapitel 5.1 hinsichtlich der vorgefundenen Vogelarten folgendes aus: OSNABRÜCK

173 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch Es wurde mit dem Rebhuhn eine gefährdete Art der Roten Liste mit einem Revier festgestellt. Der Feldsperling steht auf der Vorwarnliste und wurde ebenfalls mit einem Paar nachgewiesen. Die Vorkommen dieser Arten werden noch genauer behandelt. Bei den anderen Plangebiet im festgestellten Brutvogelarten handelt es sich um häufige und weit verbreitete Arten (Heckenroth & Laske 1997, Krüger & Oltmanns 2007), die nicht gefährdet sind und deren Erhaltungszustand auch in der Region als gut bewertet werden kann (weitere Informationen siehe u. a. Tiemeyer 1993, Heckenroth & Laske 1997, Südbeck et al. 2005, Krüger & Oltmanns 2007). Rebhuhn Rote Liste D 2, Nds. 3 Die Art wurde mit einem Revier im nördlichen Bereich des Plangebietes festgestellt (Abb. 2). Das Rebhuhn besiedelt bevorzugt extensiv genutzte, offene bis halb-offene Flächen der Agrarlandschaft; dabei stellen insbesondere Hecken, Gebüsche, Säume, Brachen und auch magere Flächen sowie Waldränder wichtige Habitatrequisiten dar. Für das Vorkommen könnten die Verbotstatbestände des 44 BNatSchG gelten. Verbotstatbestand Tötung ( 44 (1) Nr. 1 BNatSchG) Werden Tiere gefangen, verletzt, getötet oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Potenziell: ja Bei einer Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit (1. März bis 31. Juli), also in der Zeit vom 1. August bis 28. Februar kann der direkte Verlust von Vögeln (Tötung oder Verletzung von potenziell anwesenden Jungvögeln, Zerstörung von Gelegen etc.) weitgehend ausgeschlossen werden. Verbotstatbestand Störung ( 44 (1) Nr. 2 BNatSchG) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? Eine Störung liegt bei Gefährdung einer lokalen Population vor. Potenziell: ja. Durch das Projekt kann es zu Störungen für die Art kommen; vermutlich wird das Revier von der Art aufgegeben. Zum Ausgleich des Verlustes sind für die Art deshalb vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) erforderlich. Bei Umsetzung der CEF-Maßnahmen kann ein Verbotstatbestand nach 44 (1) Nr. 2 BNatSchG vermieden werden. Als geeignete Maßnahme ist die naturnahe Anlage einer Feldhecke, magere Waldränder sowie die Anlage von extensiv genutzten Ackersäumen und extensiv genutztem Grünland auf einer Fläche von mindestens 0,5 ha anzusehen. Die Maßnahmen sollten im räumlich-funktionellen Umfeld des Plangebietes durchgeführt werden. Verbotstatbestand Fortpflanzungs- und Ruhestätten ( 44 (1) Nr. 3 BNatSchG) Werden Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Tieren aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Nein. Die Art wählt jedes Jahr neue Neststandorte. Die ökologische Funktion bleibt gemäß 44 (5) BNatSchG im räumlichen Zusammenhang v. a. mit dem Umfeld weiterhin erfüllt. Feldsperling (Passer montanus) RL D V, Nds. V Die Art wurde mit einem Paar im Umfeld der Kopfweiden im Südosten des Plangebietes festgestellt (Abb. 2). Der Feldsperling ist aktuell nicht gefährdet, steht aber auf der Vorwarnliste. OSNABRÜCK

174 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch 21 Die Art brütet oft im Bereich menschlicher Siedlungen, in strukturreichen Gärten und Parkanlagen sowie in der halb-offenen Landschaft. Wichtig ist das Angebot an Nistmöglichkeiten (Höhlenbüter) sowie ein entsprechendes Nahrungsangebot. Verbotstatbestand Tötung ( 44 (1) Nr. 1 BNatSchG) Werden Tiere gefangen, verletzt, getötet oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Potenziell: ja Bei einer Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit (1. März bis 31. Juli), also in der Zeit vom 1. August bis 28. Februar kann der direkte Verlust von Vögeln (Tötung oder Verletzung von potenziell anwesenden nicht flugfähigen Jungvögeln, Zerstörung von Gelegen etc.) weitgehend ausgeschlossen werden. Der Kopfweidenbestand soll zudem weitgehend erhalten bleiben. Verbotstatbestand Störung ( 44 (1) Nr. 2 BNatSchG) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? Eine Störung liegt bei Gefährdung einer lokalen Population vor. Potenziell: ja. Die Art brütet auch im Umfeld von Siedlungen und Wohngebäuden, ist also gegenüber anthropogenen Störungen relativ unempfindlich. Bei Erhalt der Kopfweiden kann ein Verbotstatbestand nach 44 (1) Nr. 2 BNatSchG mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Verbotstatbestand Fortpflanzungs- und Ruhestätten ( 44 (1) Nr. 3 BNatSchG) Werden Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Tieren aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Nein. Die Art brütet in Nisthöhlen. Bei Erhalt der Kopfweiden und Angebot von Brutmöglichkeiten bleibt die ökologische Funktion gemäß 44 (5) BNatSchG im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Ein Verbotstatbestand liegt nicht vor. Hinsichtlich der im Plangebiet festgestellten Nahrungsgäste und Rastvögel ergaben sich keine Hinwiese auf bedeutende oder traditionelle Rastgebiete. Die sap (BIO-CONSULT, Juni 2013) sagt im Kapitel 5.2 hinsichtlich der vorgefundenen Amphibienarten folgendes aus:...amphibien konnten im Plangebiet nicht festgestellt werden. Das Frühjahr 2013 war allerdings relativ trocken; der Graben führte in diesem Jahr somit über lange Zeit kein Wasser. Unabhängigkeit von der Trockenheit bietet das Plangebiet aber offensichtlich Amphibien keine günstigen Lebensräume. Dies gilt sowohl für die Reproduktionsphase (Laichgewässer sind nicht vorhanden) als auch die Eignung als Landlebensraum. Das Gebiet wird zudem von mehreren Straßen tangiert, die Barrieren für Amphibien darstellen können. Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG können daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für Amphibien ausgeschlossen werden. Bei den Kartierungen wurden demzufolge überwiegend weit verbreitete und in der Region nicht gefährdete Vogelarten festgestellt. Die Vorkommen konzentrieren sich dabei insbesondere auf die randlich vorhandenen Strukturen (Gehölze etc.), z.t. bedingt durch die Nutzung der vorhandenen Gärten. OSNABRÜCK

175 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch 22 Sonstige faunistische Lebensraumpotenziale Beim jetzigen Stand der Planung liegen ansonsten keine weitergehenden faunistischen Erhebungen vor. Anhand der bislang vorliegenden Daten, der Flächennutzung sowie des Vegetationsbestands im Plangebiet und seiner Umgebung lassen sich jedoch bereits wesentliche Rückschlüsse auf die Bedeutung des Plangebietes für zahlreiche Tierartengruppen ziehen. Durch die Planung werden in erster Linie artenarmes Grünland, Grabenflächen, kleinflächige Gehölzstrukturen sowie Gärten und andere Freiflächen des Siedlungsbereichs überplant. Das Gebiet ist eine strukturreiche, aber relativ intensiv genutzte Kulturlandschaft am Rande der engeren Ortslage von Melles Stadtteil Eicken-Bruche. Sonstige typische Tierarten des Plangebietes, einer strukturreichen, intensiv genutzten Kulturlandschaft am Siedlungsrand (Auswahl): Vögel Säugetiere Amphibien / Reptilien Wirbellose Amsel Feldhase Erdkröte div. Laufkäferarten Bachstelze Wildkaninchen Grasfrosch div. Schmetterlingsarten Blaumeise Feldmaus Blindschleiche div. Asseln Buchfink Wühlmaus Waldeidechse div. Springschwänze Elster Rehwild div. Spinnenarten Feldsperling Rotfuchs div. Kurzflüglerarten Grünling Maulwurf div. Schneckenarten Hausrotschwanz Steinmarder div. Schimmelkäferarten Heckenbraunelle Hermelin etc. Kohlmeise Rebhuhn Ringeltaube Schwanzmeise Türkentaube Zilpzalp Fasan Turmfalke Mäusebussard Rabenkrähe Mönchsgrasmücke Star Singdrossel Rotkehlchen Heckenbraunelle Kanadagans Kiebitz Wacholderdrossel Obwohl die Biotoptypen im Plangebiet und der Umgebung durch den Einfluss intensiver Landwirtschaft und vorhandener Siedlungsbereiche geprägt sind, erfüllen sie verschiedenartige Funktionen im Naturhaushalt: Hecken, Einzelgehölze und Gehölzgruppen, Gräben und Säume sind Lebensräume für zahlreiche Tierarten und fungieren als vernetzende Elemente im Biotopverbund, aber auch Intensivgrünland und Gartenflächen sind (Teil-) Lebensräume für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten und besitzen darüber hinaus erhebliche Entwicklungspotenziale für Zielarten und -biotope des Naturschutzes. Für die Erschließung des Gebietes müssen die randlichen Gräben in einigen Abschnitten verrohrt werden. Zum Schutz der möglicherweise dort vorkommenden Amphibien sollten diese Arbeiten außerhalb der Wander- und Laichzeiten von Amphibien erfolgen, zwischen dem und dem Im Rahmen der sap wurden geeignete Bestandserhebungen und Bewertungen durchgeführt sowie ggf. erforderliche Maßnahmen benannt. Die faunistische Bedeutung des Plangebietes kann aus den vorhandenen Daten, zusammen mit den im Laufe des Verfahrens noch zu OSNABRÜCK

176 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch 23 erstellenden Unterlagen sowie den hieraus ableitbaren Biotopfunktionen, insgesamt ausreichend sicher abgeschätzt werden. Es konnte bei den Kartierungen ein Brutrevier des Rebhuhns (Perdix perdix) festgestellt werden. Für diese Art könnte es nach 44 BNatSchG durch die Planung zu artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen kommen. Deshalb werden spezifische Ausgleichmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) in einer Größenordnung von mindestens 0,5 ha erforderlich. Beim derzeitigen Stand der Planung ist ansonsten nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten planungsrelevanter, besonders geschützter und bestimmter anderer Tier- und Pflanzenarten im Sinne des 44 BNatSchG zu rechnen. Für die hier als Nahrungsgäste beobachteten Arten sind keine erheblichen Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu erwarten. Der Artenschutz gemäß 44 BNatSchG ist abschließend auf der Umsetzungsebene sicherzustellen. Sollten sich im Zuge der weiteren Planungen oder der Baumaßnahmen weitere Hinweise ergeben auf erhebliche Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der in Anhang IV a/b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Pflanzenarten, Tierarten, europäischen Vogelarten oder sonstiger Arten, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, so ist in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde zu prüfen, wie durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden kann. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob artenschutzrechtliche Ausnahmen gemäß 45 BNatSchG beantragt werden müssen. Beim derzeitigen Stand der Planung sind - bei Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen - keine erheblichen oder unlösbaren artenschutzrechtlichen Konflikte zu erwarten. Bewertung für die Schutzgüter Flora und Fauna Die Lebensräume für die Pflanzen- und Tierwelt sind erheblich vorbelastet, dennoch ist das Plangebiet ein Lebensraum für verschiedener Tierarten. Beim derzeitigem Kenntnisstand ist eine insgesamt geringe faunistische Bedeutung des Plangebietes anzusetzen. Dabei sind allerdings die randlichen Gehölzstrukturen und Gräben überwiegend als Bereiche mit erhöhter Bedeutung zu werten. Für ein Brutpaar Rebhühner werden artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen, sogenannte CEF-Maßnahmen, auf einer Fläche von mindestens 0,5 ha erforderlich. Erhebliche Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Tierarten sind bei Berücksichtigung geeigneter Vermeidungsmaßnahmen ansonsten derzeit jedoch nicht zu erwarten. Die faunistische Bedeutung für die verschiedenen Biotoptypen fließt in die Eingriffs- Ausgleichsbilanz nach dem Osnabrücker Modell (bei der Belegung mit Wertfaktoren) mit ein. Die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen werden bei der Beurteilung berücksichtigt, Die floristische Bedeutung des Plangebietes ist derzeit überwiegend als gering anzusetzen. Eine mittlere Bedeutung besitzen die Gräben und die Heckenstrukturen. Weitergehende floristische Untersuchungen erscheinen nicht notwendig. Die floristische Bedeutung für die verschiedenen Biotoptypen fließt in die Eingriffs-Ausgleichsbilanz nach dem Osnabrücker Modell (bei der Belegung mit Wertfaktoren) mit ein Schutzgut Biologische Vielfalt Die Bewahrung der Artenvielfalt ist eines der zentralen Ziele des Naturschutzes. Die völkerrechtlich bindende Konvention über die biologische Vielfalt dient der Erhaltung der Arten in ihren natürlichen Lebensräumen. In dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt (1992) wird die Biologische Vielfalt als die Variabilität unter lebenden Organismen OSNABRÜCK

177 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch 24 jeglicher Herkunft, darunter unter anderem Land-, Meeres- und sonstige aquatische Ökosysteme und die ökologischen Komplexe, zu denen sie gehören, definiert. Dies umfasst die Vielfalt innerhalb der Arten (genetische Vielfalt) und zwischen den Arten und die Vielfalt der Ökosysteme. Das Plangebiet ist zwar vergleichsweise strukturreich, die landwirtschaftlichen Nutzflächen werden allerdings durchweg intensiv bewirtschaftet. Das Alter des Umweltkomplexes ist ebenfalls differenziert zu sehen, mit jungen Ökosystemen der landwirtschaftlichen Nutzflächen und vergleichsweise alten Gehölzstrukturen der Feldhecken und Kleingehölze. Das Plangebiet besitzt zudem in Teilbereichen gute Potenziale für die Entwicklung von artenreichem Feuchtgrünland, was sich insbesondere aus den anstehenden Böden und den Grundwasserständen ergibt. Bewertung für das Schutzgut Biologische Vielfalt Bezüglich der Biologischen Vielfalt ist für das Plangebiet derzeit eine insgesamt geringe Bedeutung anzusetzen Schutzgut Landschaft Das Plangebiet liegt am Rand der engeren Ortslage des Stadtteil Eicken-Bruche der Stadt Melle. Es ist an drei Seiten von vorhandenen Siedlungsflächen umgeben. Es handelt sich überwiegend um Grünlandflächen mit verschiedenen Gehölzstrukturen. Die Straße Heubrink liegt im Osten des Gebietes. Im direkten Umfeld liegen weitere Grünlandflächen, kleinflächige Gehölzbestände, einzelne Gräben sowie heterogene ländliche Siedlungsstrukturen. Bewertung Das Landschaftsbild innerhalb des Geltungsbereichs und der näheren Umgebung ist insgesamt als schön, vielfältig und regional-typisch einzustufen. Dennoch sind erhebliche Vorbelastungen durch die randlichen Straßen, die meist intensive Landbewirtschaftung und die vorhandenen Siedlungsbereiche zu berücksichtigen. Insgesamt besitzt das Plangebiet ein Landschaftsbild von mittlerer bis hoher Wertigkeit Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Unter Kultur- und sonstigen Sachgütern sind insbesondere Güter zu verstehen, die Objekte von gesellschaftlicher Bedeutung, architektonisch wertvolle Bauten oder archäologische Schätze darstellen und deren Nutzbarkeit durch das Vorhaben eingeschränkt werden könnte. Als Sachgüter sind jedoch auch Rechte und Werte Dritter zu berücksichtigen Bewertung Innerhalb des Plangebietes sind keine Kultur- und Sachgüter von besonderer Bedeutung vorhanden bzw. bekannt Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes Die aus methodischen Gründen auf Teilsegmente des Naturhaushalts, die so genannten Schutzgüter, bezogenen Auswirkungen betreffen ein stark vernetztes, komplexes Wirkungsgefüge. Die Wechselbeziehungen zwischen den Schutzgütern untereinander und die Auswirkungen von Änderungen dieser Wechselbeziehungen durch die Planung sind vielschichtig und komplex. Das Beziehungsgeflecht zwischen abiotischen und biotischen Faktoren mit der Landnutzung, anthropogenen Störungen etc. kann nur ansatzweise dargelegt und bewertet werden. Bewertung Es bestehen zahlreiche Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Schutzgütern. Ein besonderer Untersuchungsbedarf zu den Wechselwirkungen ist jedoch nicht ersichtlich, die sich aus der Beurteilung der einzelnen Schutzgüter ergebenden Erkenntnisse erscheinen bei der vorliegenden Planung als insgesamt ausreichend. OSNABRÜCK

178 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch Landespflegerische Zielvorstellungen Landespflegerische Zielvorstellung für das Plangebiet ohne Berücksichtigung des vorliegenden Bauleitplanverfahrens wäre eine strukturreiche bäuerliche Kulturlandschaft mit Feuchtgrünlandflächen, kleinflächigen Gehölzstrukturen und vielfältigen Krautsäumen. Naturnahe Bachläufe, Gräben, Feldhecken und Baumreihen gliedern die Landschaft. Durch eine Extensivierung der Landbewirtschaftung sollte den typischen Pflanzen und Tieren der Agrarlandschaft wieder mehr Lebensraum gegeben werden. Feld- und Wanderwege ermöglichen eine ruhige, landschaftsbezogene Erholungsnutzung. Die Allgemeinheit hat neben dem Bedürfnis nach einer intakten Umwelt und dem Leben in einer vielfältig strukturierten Landschaft auch verschiedene Nutzungsansprüche an Natur und Landschaft. In diesem Fall stehen den Belangen von Natur und Landschaft die Wohnund Entwicklungsbedürfnisse der Stadt Melle gegenüber. Zwischen diesen Nutzungsansprüchen und den landespflegerischen Zielvorstellungen gilt es abzuwägen und Kompromisse zu finden. Unzulässige Beeinträchtigungen von angrenzenden Flächen, u. a. durch Immissionen, sollen vermieden werden, Dies gilt sowohl für die eigentlichen Baumaßnahmen, als auch für die künftigen Nutzungen. Sensible Landschaftselemente sollten möglichst erhalten und in urbane Grünzüge integriert werden. 2.2 Entwicklungsprognosen des Umweltzustandes Nachfolgend werden Prognosen erstellt, welche Gebietsentwicklungen zu erwarten wären bei Realisierung bzw. bei Nichtdurchführung der Planung Prognose bei Nichtdurchführung der Planung Ohne das geplante Wohngebiet würde das Plangebiet weiterhin insbesondere als Grünland genutzt werden, da die gegebenen Standortverhältnisse diese Art der Nutzung begünstigen. Die überplanten Hecken und Gräben würden ebenfalls erhalten bleiben. Die Entwicklung der Stadt Melle würde in diesem Ortsteil im wesentlichen auf eine reine Bestandssicherung beschränkt bleiben. OSNABRÜCK

179 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung Mit Realisierung der vorgesehenen Planung sind verschiedene negative Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter zu erwarten. Die wichtigsten Auswirkungen werden nachfolgend aufgeführt und bewertet. Dabei werden die für die Umweltprüfung erforderlichen Fachbeurteilungen (hier insbesondere Immissionsbeurteilungen, Eingriffsregelung und artenschutzrechtliche Beurteilung) berücksichtigt. Die mit der Planung verbundenen Umweltauswirkungen sollen deutlich herausgestellt werden, insbesondere um daraus gegebenenfalls Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich bzw. Ersatz erheblich negativer Umweltwirkungen abzuleiten Schutzgut Mensch Für den Menschen sind im Zusammenhang mit der angestrebten Planung insbesondere Auswirkungen auf das Wohnumfeld (Immissionen und visuelle Beeinträchtigungen) und auf die Erholungsfunktion (Lärm, visuelle Beeinträchtigungen und Barrierewirkung) von Bedeutung. Verkehrsimmissionen Bahnstrecke Osnabrück-Hannover und Straße L 90: Rund 275 m südlich des Plangebietes verläuft die Bahnstrecke Osnabrück-Hannover bzw (Rheine - Löhne), ca. 230 m nordwestlich verläuft die Buersche Straße (L 90). Das Plangebiet liegt insbesondere aufgrund der Verkehrsimmissionen von der Bahnstrecke tags in einen Lärmpegelbereich zwischen 55 und 50 db(a) und nachts teilweise in einem Lärmpegelbereich zwischen 53 und 50 db(a) 4. Damit werden die Orientierungswerte der DIN für Allgemeine Wohngebiete (WA) tags eingehalten, nachts tlw. um 5 bis 8 db(a) überschritten. Die Immissionsgrenzwerte (IGW) der 16. BImSchV (49 db(a) nachts) für WA werden tlw. noch um 1 bis 4 db(a) überschritten. Ein Urteil des BVerwG, vom (BVerwG 4 BN 41.07) führt zur 16. BImSchV folgendes aus: Von den in der 16. BImSchV festgelegten Immissionswerten darf in einer Bebauungsplanung, die nicht den Neubau oder die wesentliche Erweiterung einer Straße zum Inhalt hat, abgewichen werden. Das gilt auch für die planerische Ausweisung eines Sondergebiets für den großflächigen Einzelhandel. Eine Überschreitung der Immissionswerte kann das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des BVerwG auch für die Orientierungswerte der DIN (siehe hierzu: BVerwG, Urteil vom CN ). Ein weiteres Urteil des BVerwG, vom (BVerwG 4 A 18.04) enthält folgenden Leitsatz: Für die Abwägung bieten die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV eine Orientierung. Werden die in 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Dorf- und Mischgebiete festgelegten Werte eingehalten, sind in angrenzenden Wohngebieten regelmäßig gesunde Wohnverhältnisse (vgl. 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) gewahrt und vermittelt das Abwägungsgebot keinen Rechtsanspruch auf die Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen. Dies bedeutet, dass im Rahmen der Bauleitplanung - neben der DIN grundsätzlich auch die 16. BImSchV als Orientierungshilfe genutzt werden kann, es ist sogar möglich - unter Würdigung der besonderen Bedingungen des Planungsfalls - von den Orientierungswerten der DIN sowie den IGW der 16. BImSchV abzuweichen. Unter Berücksichtigung des Tenors dieser BVerwG-Urteile ist es nach Auffassung der Stadt Melle bei der vorliegenden Planung durchaus zulässig, 4 vgl.: Ingenieurplanung: Stadt Melle, Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes, Schalltechnische Beurteilung, Wallenhorst, , Kapitel , S. 30 OSNABRÜCK

180 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch die Immissionsgrenzwerte (IGW) der 16. BImSchV als Orientierungshilfe in der Abwägung zu nutzen und 2. von den IGW abzuweichen. Nach den Ergebnissen von Lärmwirkungsuntersuchungen 5 sollten die für ein gesundes Wohnen und Schlafen erforderlichen Innenraumpegel tags 45 db(a) und nachts 35 db(a) nicht überschreiten. Diese Innenraumpegel können auch bei auf Kipp gestellten Fenstern bei Einhaltung der IGW für Allgemeine Wohngebiete (59/49 db(a) tags/nachts) gewährleistet werden. Diese IGW werden lediglich nachts in einem Teilbereich des Plangebietes (zwischen der Eickener Straße und der gekennzeichneten 50 db (A) - Verkehrslärmisophone nachts ) um bis zu 4 db(a) überschritten. Die Immissionsgrenzwerte für Mischgebiete (MI) werden überall eingehalten bzw. unterschritten. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des BVerwG kann bei Einhaltung der IGW für Mischgebiete von gesunden Wohnverhältnissen ausgegangen werden. Aufgrund der knappen Flächenverfügbarkeit in Melle ist die Stadt der Auffassung, dass eine bauliche Entwicklung auch in den Bereichen des Plangebietes erfolgen soll, in denen die IGW für WA bis maximal zu den nächtlichen IGW für Mischgebiete überschritten werden. Aus Gründen des vorbeugenden Immissionsschutzes sollen jedoch die Lärmbelastungen der Bereiche mit Überschreitung der IGW für Allgemeine Wohngebiete durch passive Lärmschutzmaßnahmen gemindert werden. Damit sollen insbesondere die für ein gesundes Wohnen und Schlafen erforderlichen Innenraumpegel gewährleistet werden. Die konkreten Maßnahmen zum Lärmschutz werden unter Kapitel beschrieben. Die Schalltechnische Beurteilung wird - in den das Plangebiet betreffenden Auszügen - Anlage des Umweltberichtes. Bezüglich des Verkehrslärms von der L 90 sind im Plangebiet nach den Ergebnissen des Lärmgutachtens keine erheblichen Immissionen zu erwarten. Verkehrsimmissionen durch planungsbedingten Quell- und Zielverkehr: Im vorliegenden Plangebiet werden ca. 34 Wohngebäude mit rd. 50 Wohneinheiten entstehen. Daher ist mit ca. 75 zusätzlichen Pkw zu rechnen. Die damit einhergehenden ca. 300 zusätzlichen Kfz-Bewegungen in 24 h werden ebenfalls nicht zu erheblichen Störungen in angrenzenden Siedlungsbereichen führen. Durch die künftigen Kfz-Bewegungen werden auch die Gemeindestraßen nicht übermäßig belastet, so dass negative Auswirkungen auf das Gesamtverkehrssystem nicht zu erwarten sind. Landwirtschaftliche Geruchsimmissionen: Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) weist in ihrer Stellungnahme vom darauf hin, dass sich rund 240 m bzw. 380 m nördlich des Planungsraumes zwei landwirtschaftliche Betriebe mit immissionsschutzrechtlich relevanter Tierhaltung befinden. Die auf Grundlage der TA-Luft bzw. der VDI-Richtlinien von der Landwirtschaftskammer berechneten Abstandsforderungen werden deutlich eingehalten. Kumulative Effekte (Geruchsfahnenüberlagerungen) könnten nach Angaben der LWK zwar nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dürften allerdings nach Einschätzung der LWK aufgrund der genannten Entfernungen sowie der Lage der Betriebe zueinander kaum zum Tragen kommen. Altlasten / Altablagerungen Altlasten sind innerhalb des Plangebietes nicht bekannt. Sonstige Emissionsquellen sind nicht zu berücksichtigen. 5 vgl. dazu Fickert/Fieseler: Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., 15 Rn 19 ff. OSNABRÜCK

181 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch 28 Erholungsnutzung / Naherholungsfunktion Es erfolgt zwar einerseits die Bebauung einer strukturreichen Kulturlandschaft, andererseits aber auch ein umfangreicher Erhalt von Gehölzstrukturen und Gräben, die ergänzt werden durch Grünflächen sowie durch Flächen zum Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, so dass die zu erwartenden Beeinträchtigungen der ruhigen landschaftsbezogenen Erholung insgesamt als weniger erheblich einzustufen sind. Zusammenfassende Bewertung Schutzgut Mensch Schutzgut Umweltauswirkungen Erheblichkeit Mensch o Immissionsbelastung durch Verkehrslärm o Immissionsbelastung durch Gewerbelärm - o Immissionsbelastung durch Sportlärm - o Belastung durch Altlasten - o Immissionsbelastung durch Gerüche aus der Landwirtschaft o Beeinträchtigung der Erholungsnutzung Bewertung: sehr erheblich/ erheblich/ wenig erheblich/ - nicht erheblich Mit erheblichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch ist insgesamt nicht zu rechnen. Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Auswirkungen werden nicht erforderlich. Der Beeinträchtigungen der Erholungsfunktion sind wenig erheblich, die Beeinträchtigungen können insbesondere auch durch den Erhalt und die Neuentwicklung von Grünstrukturen abgeschwächt werden Schutzgut Boden Schutzgut Umweltauswirkungen Erheblichkeit Boden o Verlust der Bodenfunktion als Standort und Lebensraum für Pflanzen und Tiere durch Versiegelung o Änderung von Bodenfunktionen durch Bodenbewegung (Abtrag, Auftrag), Verdichtung, Durchmischung, Einträge anderer Bodenbestandteile und Entwässerung o Einträge von Schadstoffen in den Boden Bewertung: sehr erheblich/ erheblich/ wenig erheblich/ - nicht erheblich Bodenversiegelungen und die baubedingten Änderung der Bodenfunktionen sind als erhebliche negative Umweltauswirkungen einzustufen Schutzgut Wasser Schutzgut Umweltauswirkungen Erheblichkeit Wasser o Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate o Belastung des Vorfluters durch Beschleunigung des Wasserabflusses und geänderte Geschiebeführung o Verrohrung von Grabenabschnitten o Verlust von Oberflächenwasserretention o bau- und betriebsbedingter Stoffeintrag in das Grundwasser oder den Vorfluter Bewertung: sehr erheblich/ erheblich/ wenig erheblich/ - nicht erheblich Die Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate sowie die Belastung des Vorfluters durch Beschleunigung des Wasserabflusses sind ebenso als potentiell erhebliche negative Umweltauswirkungen einzustufen wie die tlw. Verrohrung von Grabenabschnitten. OSNABRÜCK

182 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch Schutzgut Luft und Klima Schutzgut Umweltauswirkungen Erheblichkeit Luft und Klima o Veränderung des örtlichen Kleinklimas durch Überbauung und Bodenversiegelung bisheriger landwirtschaftlicher Nutzflächen o Vergrößerung der Temperaturamplitude und Beseitigung von Kaltluftproduktionsflächen o Beseitigung von Frischluftproduktionsflächen o Änderung von Luftströmungen o bau- und betriebsbedingte Emissionen von Schadstoffen o Verringerung der Luftfeuchte Bewertung: sehr erheblich/ erheblich/ wenig erheblich/ - nicht erheblich Durch die Beseitigung bzw. Überformung landwirtschaftlicher Nutzflächen sind zwar erhebliche Veränderung des Kleinklimas zu erwarten, diese sind jedoch vor dem Hintergrund der vergleichsweise geringen klimatischen Bedeutung des Plangebietes zu sehen. Insbesondere die Beseitigung von größeren unversiegelten Freiflächen zugunsten einer Bebauung ist dennoch als erheblich einzustufen. Die geltenden Gesetze über private Emissionen regeln ausreichend die Zulässigkeit von Schadstoffemissionen. Es werden weder wichtige Bereiche für die Lufthygiene der angrenzenden Siedlungsbereiche Melles überplant (z. B. wichtige Schneisen des Kalt- und Frischluftabflusses), noch sind erhebliche Schadstoffeinträge in die Luft zu erwarten Schutzgut Pflanzen und Tiere Schutzgut Umweltauswirkungen Erheblichkeit Pflanzen und o Verlust von Lebensräumen und Lebensraumpotenzialen Tiere für Pflanzen und Tiere o Verschiebung des Artenspektrums durch geänderte Nutzung, insbesondere für ein Brutpaar Rebhühner o Nachhaltige Veränderung der Standortbedingungen o Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Tierarten o Förderung von Arten des Siedlungsraumes und des Stadtrandes Bewertung: sehr erheblich/ erheblich/ wenig erheblich/ - nicht erheblich Für das Schutzgut Pflanzen und Tiere können sich erhebliche Veränderungen durch den Verlust von Lebensräumen und Lebensraumpotenzialen sowie durch die Veränderung der Standortbedingungen ergeben. Darüber hinaus sind die zu erwartenden Veränderungen des Artenspektrums infolge geänderter Nutzungen als erheblich einzustufen, im vorliegenden Fall insbesondere für ein Paar Rebhühner. Allerdings entstehen in den Baugebieten in der Regel auch neue, im Vergleich zur intensiven landwirtschaftlichen Nutzung teilweise auch arten- und strukturreiche Lebensräume für die Arten des heterogenen ländlichen Siedlungsraumes, zudem werden umfangreiche wertgebende Biotopstrukturen erhalten (siehe Kapitel 2.3.1). Bei der Beseitigung von Heckenstrukturen und Gräben könnten sich erhebliche Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Tierarten ergeben, durch den weitgehenden Erhalt der Gräben und Gehölzbestände sowie die Terminierung der Arbeiten ließen sich diese Beeinträchtigungen jedoch voraussichtlich vermeiden. Erhebliche Beeinträchtigungen von Lebensräumen außerhalb des Plangebietes sind nicht zu erwarten. OSNABRÜCK

183 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch Schutzgut Biologische Vielfalt Schutzgut Umweltauswirkungen Erheblichkeit Biologische o Zerschneidung oder Störung von vernetzenden Vielfalt Strukturen im Rahmen des bestehenden Biotopverbunds o Es werden überwiegend Arten des Siedlungsrandes gefördert Bewertung: sehr erheblich/ erheblich/ wenig erheblich/ - nicht erheblich Bezüglich der Biologischen Vielfalt ergeben sich durch die Planung keine erheblichen Auswirkungen für das Plangebiet und seine Umgebung, zumal die für das Schutzgut wertvolleren Bereiche weitgehend erhalten werden Schutzgut Landschaft Schutzgut Umweltauswirkungen Erheblichkeit Landschaft o Neustrukturierung des Landschaftsbildes o Wertminderung durch Beseitigung bzw. Beeinträchtigung regional-typischer Landschaftselemente o Zunahme des KFZ - Verkehrs Bewertung: sehr erheblich/ erheblich/ wenig erheblich/ - nicht erheblich Die sich aus der Planung ergebende Neustrukturierung des Orts- und Landschaftsbildes ist als erheblich einzustufen. Insbesondere aufgrund der im Plangebiet zu erhaltenden Gehölzstrukturen und durch Neuanpflanzungen kann jedoch eine insgesamt harmonische Eingliederung in das Landschaftsbild erzielt werden Schutzgut Kultur- und Sachgüter Schutzgut Umweltauswirkungen Erheblichkeit Kultur- und o Mögliche Beschädigung / Zerstörung von archäologischen Sachgüter Kulturgütern durch Erdarbeiten o Beeinträchtigung sonstiger Kultur- und Sachgüter durch eingeschränkte Nutzbarkeit, Wertverlust etc. - Bewertung: sehr erheblich/ erheblich/ wenig erheblich/ - nicht erheblich Erhebliche Beeinträchtigungen von Kultur- und Sachgütern sind beim derzeitigen Stand der Planung nicht zu erwarten. Im Plangebiet sind Bodendenkmäler bisher nicht bekannt geworden bzw. zu Tage getreten. Es erfolgt eine Festsetzung im Bebauungsplan, die regelt, wie bei Bodenfunden zu verfahren ist Wechselwirkungen Schutzgut Umweltauswirkungen Erheblichkeit Wechselwirkungen o Im Plangebiet führt die Überbauung von Boden zwangsläufig zu einem Verlust der Funktionen des Bodens, wozu auch die Speicherung von Niederschlagswasser zählt. Hierdurch erhöht sich der oberflächliche Wasserabfluss, während die Versickerung und die Verdunstungsleistung eingeschränkt werden, was sich auch auf den Standort als Lebensraum für Flora und Fauna und auf das lokale Kleinklima auswirkt. Durch die Versiegelung ergibt sich eine geänderte Regenwasserversickerung mit möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung und das Bodenleben. OSNABRÜCK

184 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch 31 o Die Verminderung von kalt- und frischluftproduzierenden Flächen bewirkt eine verringerte Luftqualität mit einer zunehmenden Staubbelastung und einer geringeren Luftfeuchte sowie eine geringfügige Erhöhung der lokalen Temperaturamplitude, was auf die Tier- und Pflanzenwelt und den Menschen Auswirkungen hat. o Die im Siedlungsbereich auftretende Veränderung des Kleinklimas durch die versiegelten Flächen, insbesondere die Erhöhung der Durchschnittstemperatur hat Aus wirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt und den Menschen. o Die Emissionen aus Wohngebieten und durch Verkehr in Form von Lärm, Staub und Schadstoffen haben Auswirkungen auf die Schutzgüter Landschaftsbild, Mensch und Sachgüter und stehen in Wechselwirkung mit diesen. Bewertung: sehr erheblich / erheblich / wenig erheblich / - nicht erheblich Die Umweltfolgen der möglichen Wechselwirkungen sind insgesamt als weniger erheblich zu beurteilen. Ein besonderer Handlungs- oder Untersuchungsbedarf zu etwaigen Wechselwirkungen ist derzeit nicht ersichtlich. OSNABRÜCK

185 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen Die Belange des Umweltschutzes sind gemäß 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne und in der Abwägung nach 1 Abs. 7 mit der entsprechenden Gewichtung zu berücksichtigen. Erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen sind vorzusehen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen Die Stadt Melle plant die nachfolgenden Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung von Beeinträchtigungen der Schutzgüter. Schutzgut Mensch Verkehrsimmissionen Bahnstrecke Osnabrück - Hannover: Im Bebauungsplan wurde die Verkehrslärm-Isophone (50 db(a)-grenze nachts) gekennzeichnet. Für den Bereich zwischen der Eickener Straße im Süden und der 50 db(a) Grenze werden passive Lärmschutzmaßnahmen für Fenster von Schlafräumen getroffen und im Bebauungsplan planungsrechtlich festgesetzt. Erholungsnutzung Es erfolgt ein deutliche Verminderung der Beeinträchtigung durch den umfangreichen Erhalt gliedernder Landschaftselemente und durch die Neuanlage öffentlicher und privater Grünflächen. Schutzgut Boden Es wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 festgesetzt. Die gemäß 19 Abs. 4 BauNVO zulässige Überschreitung der Grundflächenzahl wird von der Anwendung ökologischer Bauweisen abhängig gemacht (z. B. wasserdurchlässige Stellplatz- und Wegebefestigung). Durch die Vermeidung unnötiger Versiegelungen und die Bindung der zulässigen Überschreitung der Grundflächenzahl an ökologische Bauweisen können Eingriffe in das Schutzgut Boden vermindert werden. Schutzgut Wasser Der im Plangebiet liegende Grabenabschnitt kann voraussichtlich weitgehend erhalten werden. Er liegt im wesentlichen in den Straßenparzelle und wird nicht gesondert zur Verhaltung festgesetzt, zumindest für Überfahrten etc. sind tlw. Verrohrungen erforderlich. Um eine zusätzlichen Belastung der Vorfluter zu vermeiden, ist eine unschädliche Ableitung des anfallenden Niederschlagwassers vorgesehen. Durch entsprechende hydraulische Berechnungen wird die schadlose Ableitung des Oberflächenwassers nachgewiesen. Die wasserrechtlichen Bestimmungen werden beachtet, wonach z. B. für die gezielte Einleitung von Oberflächenwasser in ein Gewässer und / oder das Grundwasser eine Erlaubnis gemäß 10 WHG bei der Wasserbehörde einzuholen ist. Das anfallende Schmutzwasser kann der zentralen Kläranlage zugeführt und dort gereinigt werden. Schutzgut Pflanzen und Tiere Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Schutzgutes Pflanzen und Tiere werden mehrere Lebensräume im Plangebiet zur Erhaltung festgesetzt. Die Strauch-Baumhecke, eine Schnitthecke sowie ein heterogener Gehölzbestand im Südosten des Plangebietes werden als Flächen zum Erhalten bzw. zum Anpflanzen und Erhalten von Bäumen und Sträuchern ausgewiesen. Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Konflikten werden geeignete Festsetzungen in den B-Plan aufgenommen: OSNABRÜCK

186 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch 33 a) Die Beseitigung von Grabenabschnitten soll außerhalb der Wander- und Laichzeiten der Amphibien, zwischen dem und dem erfolgen. b) Zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten soll die Beseitigung und der Rückschnitt von Gehölzbeständen ausschließlich in der Zeit vom bis zum erfolgen. Artenschutzrechtliche Konflikte können durch die Vermeidungsmaßnahmen weitgehend vermieden werden, lediglich für ein Paar Rebhühner werden artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Für eine vollständige Kompensation der zu erwartenden Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild werden jedoch externe Kompensationsmaßnahmen erforderlich (siehe Kapitel 2.3.2). Schutzgut Landschaft Die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sind erheblich. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Schutzgutes Landschaft wird ein Großteil der Gehölzbestände erhalten, zudem werden diverse Grünflächen und Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ausgewiesen. Zusammen mit weiteren geplanten Anpflanzungen kann insgesamt eine gute Einbindung in die Landschaft erreicht werden. Schutzgut Kultur- und Sachgüter Zur Vermeidung von Beschädigungen oder Zerstörungen archäologischer Kulturgüter wird im Bebauungsplan darauf hingewiesen, wie mit archäologischer Funden zu verfahren ist. Sollten bei den geplanten Bau- oder Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde gemacht werden, sind diese unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde, der Gemeinde oder einem Beauftragten der archäologischen Denkmalpflege anzuzeigen ( 14 Abs. 1 NDSchG) Landespflegerische Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet Im Plangebiet werden rund 974 m² Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ausgewiesen, die als ökologische Ausgleichsflächen fungieren. Im Bebauungsplan wird darüber hinaus festgesetzt, dass je angefangene 400 m² Verkehrsfläche und je 400 m² Baugrundstück mindestens ein hochstämmiger Laubbaum (Stammumfang in 1,0 m Höhe mindestens 14 cm) anzupflanzen ist. Dabei sind für die Pflanzbindungen ausschließlich standortgerechte heimische Arten zu verwenden. Die nachfolgende Artenliste gibt eine Auswahl geeigneter Gehölze vor. Sie orientiert sich an den Standorteigenschaften im Gebiet und erfasst im wesentlichen die standortgerechten heimischen Gehölzarten sowie einige weitere für diesen Standort geeignete Arten. Bäume Sträucher Betula pendula Sand-Birke Crataegus monogyna Eingriffliger Weißdorn Quercus robur Stiel-Eiche Crataegus laevigata Zweigriffliger Weißdorn Carpinus betulus Hainbuche Prunus spinosa Schlehe Sorbus aucuparia Eberesche Corylus avellana Hasel Fagus sylvatica Rot-Buche Frangula alnus Faulbaum Populus tremula Zitter-Pappel Salix caprea Sal-Weide Fraxinus excelsior Gemeine Esche Salix cinerea Grau-Weide Alnus glutinosa Rot-Erle Sambucus nigra Schwarzer Holunder Salix alba Weiß-Weide Rosa canina Hunds-Rose Acer campestre Feldahorn Ilex aquifolium Stechpalme Fagus sylvatica Rotbuche Cytisus scoparius Besenginster Salix viminalis Korb-Weide Tilia cordata Winter-Linde OSNABRÜCK

187 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch 34 Neben den genannten Landschaftsgehölzen sind auch Obstbäume als geeignet einzustufen, sofern Hoch- oder Halbstämme gepflanzt werden. Sowohl aus Sicht des Landschaftsbildes als auch aus Sicht des Artenschutzes sind sie den vorgenannten Gehölzen als standortgerecht und heimisch gleichzusetzen. Dabei sollten alte, robuste, regionale Obstsorten bevorzugt verwendet werden. Prunus avium - Süß-Kirsche Cydonia oblonga - Quitte Prunus cerasus - Sauer-Kirsche Pyrus communis - Birne Prunus domestica - Pflaume Juglans regia - Walnuß Malus domestica - Apfel Eingriffs - Ausgleichsbilanzierung Ein B-Plan stellt für sich noch keinen Eingriff gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dar. Er schafft jedoch die planungsrechtlichen Grundlagen für Eingriffe und hat somit auch die planerischen Voraussetzungen zur Umsetzung der Eingriffsregelung (inkl. Ausgleich bzw. Ersatz) zu schaffen. In der Planung muss dargestellt werden, inwiefern die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Mit der vorliegenden Bauleitplanung werden Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet. Im Rahmen der Bauleitplanung ist zur hinreichenden Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft u. a. die Eingriffsregelung des 1 a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) i.v.m. 21 Abs. 1 BNatSchG zu beachten. Die Eingriffsregelung wird im Rahmen der vorliegenden Planung im Zuge der Umweltprüfung berücksichtigt und als gutachtliche landespflegerische Fachbeurteilung in den vorliegenden Umweltbericht integriert. Aus den Ergebnissen der landespflegerischen Fachbeurteilung werden ggf. entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich abgeleitet, die, je nach Abwägung der Kommune ( 1 Abs. 7 BauGB), planungsrechtlich im Bebauungsplan festgesetzt werden können. Diese Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung erfolgt anhand des sogenannten Osnabrücker Kompensationsmodells (2009). Von dem Eingriff sind mehrere Biotoptypen / Nutzungen betroffen, die nach folgenden Kriterien bewertet werden: - Vielfalt an biotoptypischen Arten - Alter - Vorkommen gefährdeter Arten - Größe - Biotoptypische Ausprägung - Seltenheit - Vegetationsstruktur - Gefährdung - Vernetzungsfunktion - Bedeutung für das Landschaftsbild - besondere Standortbedingungen - Klimatische Bedeutung - Nutzungs- / Pflegeintensität - Kulturhistorische Bedeutung - Regenerationsfähigkeit OSNABRÜCK

188 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch 35 Ermittlung des Eingriffsflächenwertes Die Bestimmung der verschiedenen Flächenanteile erfolgte auf Basis von Messungen im Gelände und anhand der digitalen Flurkarte (ALK). Bei der Beurteilung der zu erwartenden Eingriffe wurden neben dem direkten Plangebiet auch die umliegenden Bereiche mit erfasst. Dabei ergaben die Voruntersuchungen, dass die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung auf das eigentliche Plangebiet beschränkt werden kann. Erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes von Flächen außerhalb des Geltungsbereiches sind beim derzeitigen Stand der Planung nicht zu erwarten. Biotoptyp Flächengröße Wertfaktor Werteinheiten Einzelstrauch (BE), 1 Stck. im GI 5 m² 2,0 10 WE Ziergebüsch aus überwiegend 157 m² 1,4 220 WE einheimischen Gehölzarten (BZE) Nährstoffreicher Graben (FGR) 91 m² 1,2 109 WE Artenarmes Intensivgrünland (GI) m² 1, WE Sonstiger Einzelbaum / Baumgruppe 60 m² 2,2 132 WE (HBE) 3 Stck mit je 20 m² Kopfbaumbestand (HBK) 7 Stck. mit 120 m² 2,2 264 WE je 20 m² Strauch-Baumhecke (HFM) 375 m² 2,4 900 WE Strauchhecke (HFS) 76 m² 2,0 152 WE Siedlungsgehölz aus überwiegend 189 m² 1,6 302 WE einheimischen Baumarten (HSE) Locker bebautes Einzelhausgebiet m² 0, WE /Hausgarten (OEL / PH), ca. 30 % Versiegelungsgrad Straße (OVS) mit randlichen Säumen 771 m² 0,3 231 WE Hausgarten (PH) 284 m² 1,0 284 WE Sonstige Sport-, Spiel- und Freizeitanlage (PSZ) m² 1, WE Gesamtgröße m² Eingriffsflächenwert WE Bei einer Gesamtgröße von m² besitzt das Plangebiet einen Eingriffsflächenwert von Werteinheiten (WE). OSNABRÜCK

189 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch 36 Ermittlung des Kompensationsbedarfs Nachfolgend wird zunächst der Biotoprestwert bzw. der Neuanlagenwert des geplanten Baugebietes ermittelt und dann vom Eingriffsflächenwert abgezogen. Biotoptyp Flächengröße Wertfaktor Werteinheiten Allgemeines Wohngebiet (WA), zul m² 0 0 WE Grundfläche GRZ 0,3 x m² Allgemeines Wohngebiet (WA), m² 1, WE sonstige Außenanlagen Straßenverkehrsflächen m² 0 0 WE Flächen zum Anpflanzen und Erhalten 779 m² 2, WE von Bäumen und Sträuchern - öffentlich Flächen zum Anpflanzen von Bäumen 974 m² 1, WE und Sträuchern - privat, Breite 3 m Flächen zum Erhalten von Bäumen 157 m² 1,4 220 WE und Sträuchern - privat Grünflächen - öffentlich - Parkanlagen 308 m² 1,0 308 WE Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung - Spielplatz m² 1, WE Gesamtgröße m² Neuanlagenwert WE Bilanz: Eingriffsflächenwert WE Neuanlagenwert WE Defizit WE Im Rahmen der Abwägung gemäß 1 Abs. 7 BauGB hat die Kommune über die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung zu entscheiden. Die Stadt Melle plant im vorliegenden Fall eine vollständige Kompensation der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft. Da ein Ausgleich des Eingriffes im Plangebiet nicht möglich ist, soll die Kompensation des Defizits von Werteinheiten auf externen Flächen durchgeführt werden. Gemäß der sap wird zudem eine vorgezogene Artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) für eine Paar Rebhühner erforderlich. Die externen Ausgleichsmaßnahmen sollen dabei so ausgewählt werden, dass sie auch als artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme fungieren und einen geeigneten Lebensraum für mindestens ein Brutpaar Rebhühner darstellen, in diesem Fall über 0,5 ha geeignete lichte Waldränder bzw. Ginstergebüsche und Extensivgrünland (Beschreibung der Maßnahmen siehe Kapitel 2.3.4). OSNABRÜCK

190 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch 37 Schutzgutspezifische Beurteilung des Kompensationsbedarfs Ergänzend zur Eingriffs - Ausgleichsbilanzierung nach dem Osnabrücker Kompensationsmodell erfolgt eine Prüfung, inwieweit die nach dem Osnabrücker Modell ermittelten Kompensationsmaßnahmen zusammen mit den vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung und zur Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen ausreichend sind zur Kompensation aller erheblichen und sehr erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter. Schutzgut Umweltauswirkungen Erheblichkeit Mensch o Immissionsbelastung durch Verkehrslärm (Bahnverkehr) Boden o Verlust der Bodenfunktion als Standort und Lebensraum für Pflanzen und Tiere durch Versiegelung o Änderung von Bodenfunktionen durch Bodenbewegung (Abtrag, Auftrag), Verdichtung, Durchmischung, Einträge anderer Bodenbestandteile und Entwässerung Wasser o Reduzierung der Grundwasserneubildu ngsrate Luft und Klima Pflanzen und Tiere o o o o Belastung des Vorfluters durch Beschleunigung des Wasserabflusses und geänderte Geschiebeführung Verrohrung von Grabenabschnitten Veränderung des örtlichen Kleinklimas durch Überbauung und Bodenversiegelung bisheriger landwirtschaftlicher Nutzflächen Verlust von Lebensräumen und Lebensraumpotenzial Vorgesehene Vermeidungs und Minimierungsmaßnahmen sowie Kompensationsmaßnahmen gemäß Osnabrücker Modell Vermeidungsmaßnahmen sind ausreichend: passiver Lärmschutz. Es wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 festgesetzt. Die gemäß 19 Abs. 4 BauNVO zulässige Überschreitung der Grundflächenzahl wird von der Anwendung ökologischer Bauweisen abhängig gemacht (z. B. wasserdurchlässige Stellplatz- und Wegebefestigung). Vollständige Kompensation durch externe Ausgleichsmaßnahmen. Vollständige Kompensation durch externe Ausgleichsmaßnahmen. Durch entsprechende hydraulische Berechnungen wird die schadlose Ableitung des Oberflächenwassers nachgewiesen. Durch entsprechende hydraulische Berechnungen wird die schadlose Abführung des Oberflächenwassers nachgewiesen. Die wasserrechtlichen Bestimmungen werden beachtet, wonach z. B. für die gezielte Einleitung von Oberflächenwasser in ein Gewässer und / oder das Grundwasser eine Erlaubnis bei der Wasserbehörde einzuholen ist. Ein Teil der im Plangebiet liegenden Grabenabschnitte kann vermutlich erhalten werden. Da sie nicht im B- Plan festgesetzt werden, erfolgt jedoch eine Kompensation durch ökologische Ausgleichsmaßnahmen. Erhalt vorhandener Gehölzbestände; Verbesserung des Kleinklimas durch Festsetzung von Flächen Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sowie von anzupflanzenden Bäumen auf den neuen Baugrundstücken. Vollständige Kompensation durch externe Ausgleichsmaßnahmen. Mehrere Gehölzstrukturen (Schnitthecke, Feldhecke und gehölzreicher Grünlandbereich) Zusätzlicher Kompensationsoder Handlungsbedarf nicht erforderlich nicht erforderlich nicht erforderlich nicht erforderlich nicht erforderlich nicht erforderlich nicht erforderlich nicht erforderlich OSNABRÜCK

191 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch 38 o o o Landschaft o en für Pflanzen und Tiere Verschiebung des Artenspektrums durch geänderte Nutzung, insbesondere für ein Brutpaar Rebhühner Nachhaltige Veränderung der Standortbedingungen Beeinträchtigungen von Fortpflanzungsund Ruhestätten geschützter Tierarten Neustrukturierung des Landschaftsbildes werden zur Erhaltung festgesetzt. Zudem erfolgt die Festsetzung von anzupflanzenden Bäumen und Sträuchern im Plangebiet. Vollständige Kompensation durch externe Ausgleichsmaßnahmen, dabei fungieren die externen Ausgleichsmaßnahmen (mind. 0,5 ha) auch als artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme (CEF- Maßnahme) für ein Paar Rebhühner. Vollständige Kompensation durch externe Ausgleichsmaßnahmen. Zur Vermeidung von Fortpflanzungsund Ruhestätten werden mehrere Lebensräume im Plangebiet zur Erhaltung festgesetzt. Die Strauch- Baumhecke, eine Schnitthecke sowie ein heterogener Gehölzbestand im Südosten des Plangebietes werden als Flächen zum Erhalten bzw. zum Anpflanzen und Erhalten von Bäumen und Sträuchern ausgewiesen. Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Konflikten werden zudem geeignete Festsetzungen in den B- Plan aufgenommen: a) Die Beseitigung von Grabenabschnitten soll außerhalb der Wander- und Laichzeiten der Amphibien, zwischen dem und dem erfolgen. b) Zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten soll die Beseitigung und der Rückschnitt von Gehölzbeständen ausschließlich in der Zeit vom bis zum erfolgen. Artenschutzrechtliche Konflikte können durch die Vermeidungsmaßnahmen voraussichtlich vermieden werden. Die im Plangebiet liegenden wertgebenden Gehölzbestände werden überwiegend erhalten. Zudem erfolgt die Festsetzung von anzupflanzenden Bäumen und Sträuchern im Plangebiet. Vollständige Kompensation durch externe Ausgleichsmaßnahmen. Gesamtbeurteilung: kein weitergehender Kompensations- oder Handlungsbedarf Bewertung: sehr erheblich/ erheblich/ wenig erheblich/ - nicht erheblich nicht erforderlich nicht erforderlich nicht erforderlich nicht erforderlich Durch die geplanten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen können die zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter ausreichend abgeschwächt und insgesamt ausgeglichen werden. Es verbleiben beim derzeitigen Stand keine erheblichen Beeinträchtigungen für die betroffenen Schutzgüter Landespflegerische Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes Die Stadt Melle plant eine vollständige Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft. Für den Kompensationsbedarf in Höhe von Werteinheiten werden geeignete Ersatzflächen seitens der Wohnungsbau Grönegau GmbH bereitgestellt. OSNABRÜCK

192 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch 39 Da auch die externen Kompensationsmaßnahmen eine Veränderung der Nutzung oder Gestalt einer Fläche bewirken, die erhebliche, wenngleich überwiegend positive Umweltauswirkungen zur Folge haben, sind die Pläne und Projekte, die diese Umweltauswirkungen auslösen einer Umweltprüfung zu unterziehen. Im vorliegenden Fall sind durch die externen Ausgleichsmaßnahmen insbesondere erheblich positive Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Pflanzen und Tiere sowie den Menschen (Erholungsnutzung) und das Landschaftsbild zu erwarten. Zudem ergeben sich positive Auswirkungen auf die Biologische Vielfalt. Erheblich negative Auswirkungen auf die Schutzgüter sind nicht ersichtlich. Für die Landwirtschaft gehen zwar bislang intensiv bewirtschaftbare Flächen verloren, andererseits können die bislang landwirtschaftlich genutzten externen Ausgleichsflächen weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden, wenngleich nur in extensiver Form. Zudem handelt es sich um landwirtschaftlich weniger wertvolle, kleinparzellierte Flächen in Waldrandlage, so dass auch aus agrarstruktureller Sicht keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Auf eine weitergehende Umweltprüfung für die externen Kompensationsmaßnahmen kann daher nach Auffassung der Stadt Melle verzichtet werden. Nachfolgend werden die von der Wohnungsbau Grönegau für externe Kompensationsmaßnahmen zur Verfügung gestellten Flächen kurz beschreiben. Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück Nutzung Größe Stadt Melle Eicken-Bruche 2 16 Ackerland m² Stadt Melle Eicken-Bruche 2 16 Grünland m² Stadt Melle Eicken-Bruche 2 17 Nadelholz-Jungwuchs m² Stadt Melle Eicken-Bruche 2 17 Buchenaltholz m² Stadt Melle Eicken-Bruche 2 17 Weg 675 m² Stadt Melle Eicken-Bruche 2 18 Grünland m² Stadt Melle Eicken-Bruche 2 18 Weg 81 m² Stadt Melle Eicken-Bruche 2 19 Buchenaltholz m² Summe m² Bestandsbeschreibung Flurstück Nutzung Größe Bestand / Anmerkungen 16 Ackerland Acker mit Anbau von Wintergetreide 16 Grünland artenarmes Intensivgrünland 17 Nadelholz- Jungwuchs junge Rot-Fichtenaufforstung nach Windbruch durch Orkan Kyrill 07 (beigemischt Lärche und zahlreiche Sandbirken, ) 17 Buchenaltholz jüngeres Buchenaltholz, Brusthöhendurchmesser (BHD) ca. 20 bis 40 cm (vereinzelt bis 60 cm) 17 Weg 675 vorhandener Weg, unbefestigt 18 Grünland artenarmes Intensivgrünland, randlich kleinflächig Kennarten mageren Grünlands, wie Luzula campestre und Achillea milllefilum) 18 Weg 81 vorhandener Feldweg, unbefestigt 19 Buchenaltholz Buchenaltholz, Brusthöhendurchmesser ca. 20 bis 40 cm (vereinzelt bis 60 cm), Krautschicht mit Hasel und Schwarzem Holunder Summe Die Flächen erscheinen als gut geeignet um auch einen geeigneten Ersatzlebensraum für das betroffene Brutpaar Rebhühner bereitstellen zu können. OSNABRÜCK

193 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch 40 Maßnahmenplanung Die Planung und Umsetzungen der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen erfolgen in enger Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Osnabrück. Am erfolgte hierzu ein Ortstermin. CEF-Maßnahme für ein Paar Rebhühner Bezüglich der artenschutzrechtlichen Beurteilung der hier vorgesehenen CEF-Maßnahmen erfolgte zudem eine telefonische Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Osnabrück im Juni Mindestens 0,5 ha der Maßnahmen auf den bislang intensiv landwirtschaftlich genutzten Ausgleichsflächen sind demnach als Ginstergebüsch und Extensivgrünland herzurichten und als Lebensraum für mindestens ein Paar Rebhühner zu entwickeln und zu pflegen. Flurstück Nutzung Größe Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen 16 Ackerland Entwicklung von artenreichem Extensivgrünland durch Ausbringung von Mähgut geeigneter artenreicher Grünlandflächen (z. B. der Akeleiwiese aus Bissendorf); Anlage von Ginstergebüschen als Waldrandgestaltung; Anpflanzung von Obst-Hochstämmen. 16 Grünland Entwicklung von artenreichem Extensivgrünland; Anlage von Ginstergebüschen als Waldrandgestaltung; Anpflanzung von Obst-Hochstämmen. 17 Nadelholz- Jungwuchs Entnahme der Nadelholzbestockung (Reduzierung auf max. 10 %); Förderung der vorhandenen Laubholzverjüngung; danach Entwicklung von naturnahem Laubwald mit Prozessschutz (dauerhafter Nutzungsverzicht). 17 Buchenaltholz Entwicklung von naturnahem Laubwald mit Prozeßschutz (dauerhafter Nutzungsverzicht) 17 Weg 675 Bestandserhalt als unbefestigter Sand - Schotterweg 18 Grünland Entwicklung von artenreichem Extensivgrünland; Anlage von Ginstergebüschen als Waldrandgestaltung; Anpflanzung von Obst-Hochstämmen. 18 Weg 81 Bestandserhalt als unbefestigter Sand - Schotterweg 19 Buchenaltholz Entwicklung von naturnahem Laubwald mit Prozeßschutz (dauerhafter Nutzungsverzicht). Summe Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen Nachfolgend werden die Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für die Maßnahmen auf den flurstücken der Flur 1 beschrieben. Maßnahmenkürzel BSB Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen Ginster-Gebüsch Anlage eines Besenginstergebüschs durch Ansaat; Verwendung von Saatgut des Besenginsters (Cytisus scoparius oder auch Sarothamnus scoparius), vorzugsweise regionaler Herkunft; Aussaat mit einer Saatgutmenge von mindestens 4 kg je ha, das Saatgut ist vor das Aussaat zu stratifizieren, d.h. ca. 10 bis 15 Stunden vor der Aussaat mit ca. 90 Grad heißem Wasser zu überbrühen und über Nacht in dem Wasser ziehen zu lassen, dann abzutrocknen, auszusäen, flach einzuarbeiten und dann anzuwalzen (Lichtkeimer); unmittelbar vor der Aussat ist die Fläche zu Pflügen und zu eggen; eine Mischung / Untersaat mit der Grünlandansaat des Maßnahmentyps HO + GM ist zulässig; mindestens alle 5 Jahre ist zwischen dem und dem ein etwaig aufgewachsener Baumbestand (z. B. Anflug von Sandbirken) zurückzuschneiden. OSNABRÜCK

194 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch 41 HO + GM WLu Obstwiese mit mesophilem Grünland Entwicklung von artenreichem Grünland durch extensive Grünlandnutzung; die Art der Nutzung (Weide, Wiese, Mähweide) erfolgt in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde; Wiesennutzung mit mindestens einem und max. zwei Schnitten/Jahr, ab dem ; Grünlandentwicklung der bislang ackerbaulich genutzten Fläche durch Ausbringen von Mähgut geeigneter Extensivgrünlandflächen (Mähgut von rund 0,3 bis 0,5 ha je 1,0 ha neu anzulegender Grünlandfläche, Abstimmung der Spenderfläche mit der Naturschutzbehörde, geeignet wäre z.b. das jährlich anfallende Mähgut der sog. Akeleiwiese in Bissendorf); kein Walzen und Schleppen vom bis ; keine Düngung; kein Pestizideinsatz; kein Grünlandumbruch, auch nicht bei anschließender Neuansaat; weder Ausbau noch Neuanlage von Gräben und Drainagen; der vorhandene Obstbaum (Birnbaum) ist zu erhalten, solange keine erhebliche Gefährdung für Spaziergänger etc. besteht; Anpflanzung von mindestens 12 hochstämmigen Obstbäumen, bei einem Pflanzabstand von mindestens 15 x 15 m, mit Verbissschutz gegen Hasen und Schalenwild (z.b. Dreibock mit geeignetem Drahtschutz). Nutzungsverzicht von Gehölzbeständen Entwicklung naturnaher Gehölzbestände, insbesondere aus Rot-Buchen, Hasel und Birken durch Nutzungsverzicht; Entnahme von mindestens 90 % der vorhandenen Nadelbäume innerhalb von drei Jahren nach Satzungsbeschluss; Tolerierung der natürlichen Sukzession (Prozessschutz) ohne weitere Nutzung der Laubholzbestände, Verbleib als stehendes bzw. liegendes Totholz, zulässig bleibt die Durchforstung von Birkenjungwuchs bis zu einem Bestandesalter von 30 Jahren; das Fällen von Bäumen zur Gefahrenabwehr, bei Verbleib des Holzes im Bestand, bleibt zulässig; gefällte Bäume verbleiben als liegendes Totholz im Bestand und werden dort der Sukzession überlassen; sofern die bestehenden Nadelholzaufforstungen durch öffentliche Fördergelder bezuschusst worden sind, sind diese ggf. zurück zu zahlen. Gegebenenfalls sind zur optimierten Gebietsentwicklung auch Abweichungen von den vorgesehenen Maßnahmen notwendig. Im Detail sind ggf. im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde die entsprechenden Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu präzisieren oder zu modifizieren. Aufwertungspotenziale Flurstück Nutzung Größe Ausgangswert [Wertfaktor] Aufwertung [WE/m²] Aufwertung [WE] 16 Ackerland ,0 1, Grünland ,2 1, Nadelholz ,0 1, Jungwuchs 17 Buchenaltholz ,4 1, Weg 675 0, Grünland ,2 1, Weg 81 0, Buchenaltholz ,4 1, Summe OSNABRÜCK

195 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch 42 Die beschriebenen Maßnahmen ermöglichen eine ökologische Aufwertung um Werteinheiten nach dem Osnabrücker Kompensationsmodell. Die ökologische Aufwertung auf den vier Ausgleichsflächen (Flst der Flur 2, Gemarkung Eicken-Bruche) wird für die Kompensation der folgenden Eingriffe / Planungen vorgesehen. Für das Projekt auf Planung der Kompensationsfläche vorgesehene Werteinheiten Flst , Flur 2, Gem. Eicken-Bruche, Stadt Melle Gesamtaufwertung WE BP In der langen Marsch, Stadt Melle verbleibende Werteinheiten für die Kompensation von Eingriffen WE WE Die Planung und Umsetzung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden von der Wohnungsbau Grönegau GmbH oder der Stadt Melle vorgenommen. Für die Kompensation von weiteren Eingriffen in Natur und Landschaft stehen der Wohnungsbaugesellschaft Grönegau auf diesen Flächen somit noch WE zur Verfügung. Die durch diese Planung vorbereiteten Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild können durch die vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vollständig kompensiert werden. OSNABRÜCK

196 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch m 43 Maßstab 1: Übersichtskarte - Flurstücke 16-19, Flur 2, Gemarkung Eicken-Bruche, Stadt Melle OSNABRÜCK

197 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch m Maßstab 1:2.500 Ausgleichsflächen - Flurstücke 16-19, Flur 2, Gemarkung Eicken-Bruche, Stadt Melle OSNABRÜCK

198 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch Anderweitige Planungsmöglichkeiten / Planungsvarianten Standort Das Plangebiet liegt mitten im Stadtteil Eicken-Bruche und ist im Westen, Süden und Osten von vorhandenen Siedlungsbereichen umgeben. Die Stadt Melle ist im RROP des Landkreises Osnabrück als Mittelzentrum gekennzeichnet. Die Stadt ist dabei u. a. Standort mit der Schwerpunktaufgabe Sicherung und Entwicklung von Wohnstätten. Die Planung dient insbesondere der Schaffung von Wohnraum, den erforderlichen Erschließungsstraßen sowie geeigneten Grünflächen. Das Gebiet steht für die geplante Nutzung zur Verfügung, gleichwertige oder besser geeignete Alternativen zu diesem Standort bestehen derzeit nicht in diesem Stadtteil der Stadt Melle zur Verfügung. Planinhalt Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes wurden verschiedene städtebauliche Varianten geprüft, die insbesondere im Anteil der Grünflächen, dem Art und Maß der baulichen Ausnutzung sowie in der Straßenkonzeption variierten. In der Abwägung der Varianten wurde eine Lösung erarbeitet, die eine angemessene Durchgrünung sowie einen umfangreichen Erhalt wertgebender Landschaftselemente (insbesondere Gehölzstrukturen) berücksichtigt. Im Interesse einer wirtschaftlichen Erschließung und sinnvoller baulichen Ausnutzung wird allerdings eine weitgehend externe Kompensation auf landwirtschaftlich weniger wertvollen Flächen. 3 Zusätzliche Angaben Nachfolgend werden Hinweise gegeben zu technischen Verfahren der Umweltprüfung, z. B. zu etwaigen Schwierigkeiten bei der Beschaffung und Bewertung von Daten. Darüber hinaus werden Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung (Monitoring) gemacht sowie abschließend die Inhalte des Umweltberichtes in einer allgemein verständlichen Zusammenfassung dargelegt. 3.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung Besondere Schwierigkeiten bei der Erhebung der Grundlagen haben sich nicht ergeben. Gleichwohl beruhen viele weitergehende Angaben, wie z. B. die Beeinträchtigung lokalklimatischer Verhältnisse durch die Bebauung, auf grundsätzlichen und allgemeinen Annahmen. So können einzelne Auswirkungen hinsichtlich ihrer Reichweite oder Intensität heute nicht eindeutig beschrieben werden, da detaillierte Messmethoden noch nicht entwickelt wurden. Ansonsten werden im Rahmen der Umweltprüfung, grundsätzlich und soweit vorhanden, technische Verfahren angewendet, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Bewertungen der Lärmemissionen basieren u. a. auf der DIN (Schallschutz im Städtebau, Teil 1 sowie Beiblatt 1), der sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchV), der sechsten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) sowie den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS 90). Zur Beurteilung der Planung aus der Sicht von Natur und Landschaft wurde eine landespflegerische Fachbeurteilung zur Eingriffsregelung in den Umweltbericht integriert, die fachlich auf den Landschaftsplan der Stadt Melle, den Landschaftsrahmenplan des Landkreises Osnabrück sowie eine flächendeckende Biotoptypenkartierung zurückgreift und in der Bilanzierung auf dem Kompensationsmodell des Landkreises Osnabrück beruht. Im Laufe der B-Plan Aufstellung wird ferner ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt. Nach Kartierungen im Frühjahr 2013 erfolgt hierzu eine Beurteilung möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte. Die Ergebnisse werden insbesondere in Form von Vermeidungsmaßnahmen bei der Planung berücksichtigt. OSNABRÜCK

199 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung (Monitoring) Die Überprüfung der Annahmen zur Belastung der Umwelt durch Verkehrsimmissionen erfolgt auf der Grundlage der geltenden Prüfmethoden durch erneute Berechnungen, Beurteilungen oder Messungen ein Jahr nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes und danach alle weitere 3 Jahre. Die Überprüfung der korrekten Durchführung der externen Ausgleichsmaßnahmen erfolgt durch die Stadt Melle in Abstimmung mit dem Landkreis Osnabrück. Alle 3 Jahre soll hierzu eine Kartierung der Biotoptypen durchgeführt werden, ergänzt durch eine Auflistung der kennzeichnenden Pflanzenarten, eine Beurteilung der bisherigen Gebietsentwicklung sowie eine Empfehlung für ggf. sinnvolle Modifizierungen der Pflegemaßnahmen, insbesondere auch in der Eignung der Ausgleichsfläche als Lebensraum für Rebhühner. 3.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung Die Stadt Melle plant im Ortsteil Eicken-Bruche die Ausweisung eines ca. 3,5 ha großen Wohngebietes. Das Plangebiet liegt unmittelbar nördlich der Eickener Straße. Im Südosten des Plangebietes liegt die Straße Heubrink, im Westen erfolgt eine Anbindung an die Flandernstraße. Geplant ist die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets (WA) mit einer Grundflächenzahl von 0,3 auf einer bislang überwiegend landwirtschaftlich genutzten Fläche. Geplant sind ferner Verkehrsflächen, öffentliche und private Grünflächen, eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Spielplatz sowie Flächen zum Erhalten, zum Anpflanzen bzw. zum Erhalten und Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern. Die Planung dient dabei insbesondere der Sicherung und Weiterentwicklung des Wohnstandortes Melle. Durch die im Bebauungsplan (B-Plan) vorgegebene Grundflächenzahl ergibt sich eine zulässige Grundfläche von ca m². Mit dem vorliegenden Umweltbericht wird die Umweltprüfung zum B-Plan In der langen Marsch dokumentiert. Der derzeitige Zustand und die zu erwartenden Umweltauswirkungen auf die jeweiligen Schutzgüter werden beschrieben und bewertet. Die Bewertung des Gebietes aus Sicht von Natur und Landschaft erfolgt insbesondere anhand des Kompensationsmodells vom Landkreis Osnabrück (2009). Die Grundlage der Bewertungen bildet eine Biotopkartierungen vom , ergänzt durch Erkenntnisse aus vorausgegangenen Ortsterminen, durch die Ergebnisse eines Artenschutzgutrechtlichen Fachbeitrages und der Auswertung anderer Literatur. Die im Plangebiet und dem planungsrelevante Umfeld liegenden Lebensräume werden im Bestandsplan Biotoptypen dargestellt. Das Plangebiet wurde bislang nahezu vollständig intensiv landwirtschaftlich als Grünland genutzt. Zudem liegen ein Hausgarten, Spielplatzflächen mit Bolzplatz, verschiedene kleinere Gehölzbestände (Strauchhecke, Einzelsträucher, Einzelbäume, Siedlungsgehölze und eine Strauch-Baumhecke), ein Graben sowie ein Abschnitt der Straße Heubrink im Plangebiet. Kartiert und beurteilt wurden auch die angrenzenden Bereiche, soweit sie möglicherweise erheblich von der Planung betroffen sein könnten. Bei den im näheren Umfeld liegenden Biotopen handelt es sich im wesentlichen um locker bebaute Einzelhausgebiete mit relativ baum- und strukturreichen Gärten. Nordöstlich des Plangebietes befindet sich ein Schulgelände mit Schulhof-, Parkplatz-, als Spielplatz genutzten Grünflächen und Siedlungsgehölzen. Nordöstlich setzt sich das Intensivgrünland großflächig fort. Erhebliche Beeinträchtigungen von Lebensräumen außerhalb des Plangebietes sind nicht zu erwarten. Das Plangebiet besitzt eine insgesamt geringe Bedeutung für die ruhige, landschaftsbezogene Erholungsnutzung. Im Laufe der B-Plan Aufstellung wird insbesondere auch zur Beurteilung der faunistischen Bedeutung eine Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sap) durchgeführt. Nach Kartierungen im Frühjahr 2013 erfolgt eine Beurteilung möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte. Die Ergebnisse wurden in enger Abstimmung mit dem Landkreis Osnabrück OSNABRÜCK

200 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch 47 ausgewertet und insbesondere durch Vermeidungsmaßnahmen bei der Planung berücksichtigt. Die Lebensräume für die Pflanzen- und Tierwelt sind erheblich vorbelastet, dennoch ist das Plangebiet ein Lebensraum für verschiedener Tierarten. Beim derzeitigem Kenntnisstand ist eine insgesamt geringe faunistische Bedeutung des Plangebietes anzusetzen. Dabei sind allerdings die randlichen Gehölzstrukturen und Gräben überwiegend als Bereiche mit erhöhter Bedeutung zu werten. Für ein Brutpaar Rebhühner werden artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen, sogenannte CEF-Maßnahmen, auf einer Fläche von mindestens 0,5 ha erforderlich. Erhebliche Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Tierarten sind bei Berücksichtigung geeigneter Vermeidungsmaßnahmen ansonsten derzeit jedoch nicht zu erwarten. Die floristische Bedeutung ist ebenfalls überwiegend als gering einzustufen. Für die Böden ist aufgrund der anstehenden grund- bzw. stauwasserbeeinflussten Lößböden eine insgesamt mittlere Wertigkeit anzusetzen. Wegen der mittleren Filtereigenschaften des Bodens, des deutlichen Grundwassereinflusses und randlicher Gräben ist das Gefährdungspotenzial des Grundwassers durch Stoffeintrag als mittel bis hoch einzustufen. Insgesamt ist für das Schutzgut Wasser eine mittlere Empfindlichkeit anzusetzen. Bezüglich der Biologischen Vielfalt ist für das Plangebiet derzeit eine insgesamt geringe Bedeutung anzusetzen. Das Landschaftsbild innerhalb des Geltungsbereichs und der näheren Umgebung ist insgesamt als schön, vielfältig und regional-typisch einzustufen. Dennoch sind erhebliche Vorbelastungen zu berücksichtigen. Insgesamt besitzt das Plangebiet ein Landschaftsbild von mittlerer bis hoher Wertigkeit. Innerhalb des Plangebietes sind keine Kultur- und Sachgüter von besonderer Bedeutung vorhanden bzw. bekannt. Es bestehen darüber hinaus zahlreiche Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Schutzgütern. Ein besonderer Untersuchungsbedarf zu den Wechselwirkungen ist jedoch nicht ersichtlich. Die nachfolgende Tabelle zeigt die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne von 2 Abs. 4 BauGB, die mit der vorliegenden Bauleitplanung vorbereitet werden. Schutzgut Umweltauswirkungen Erheblichkeit Mensch o Immissionsbelastung durch Verkehrslärm (Bahnverkehr) Boden o Verlust der Bodenfunktion als Standort und Lebensraum für Pflanzen und Tiere durch Versiegelung o Änderung von Bodenfunktionen durch Bodenbewegung (Abtrag, Auftrag), Verdichtung, Durchmischung, Einträge anderer Bodenbestandteile und Entwässerung Wasser o Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate o Belastung des Vorfluters durch Beschleunigung des Wasserabflusses und geänderte Geschiebeführung o Verrohrung von Grabenabschnitten Luft und Klima o Veränderung des örtlichen Kleinklimas durch Überbauung und Bodenversiegelung bisheriger landwirtschaftlicher Nutzflächen Pflanzen und o Verlust von Lebensräumen und Lebensraumpotenzialen Tiere für Pflanzen und Tiere o Verschiebung des Artenspektrums durch geänderte Nutzung, insbesondere für ein Brutpaar Rebhühner o Nachhaltige Veränderung der Standortbedingungen o Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Tierarten Landschaft o Neustrukturierung des Landschaftsbildes Bewertung: sehr erheblich/ erheblich/ wenig erheblich/ - nicht erheblich OSNABRÜCK

201 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch 48 Die Eingriffe in Natur und Landschaft werden unter Berücksichtigung von anerkannten Beurteilungsmaßstäben bewertet. Maßnahmen zur Vermeidung, zur Minimierung und zum Ausgleich für den Bebauungsplan werden im Umweltbericht dokumentiert. Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen Schutzgut Mensch Im Bebauungsplan werden zum Schutz und zur Minderung vor Verkehrsimmissionen von der Bahnstrecke Osnabrück - Hannover passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt. Es erfolgt ein deutliche Verminderung der Beeinträchtigung durch den umfangreichen Erhalt gliedernder Landschaftselemente und durch die Neuanlage öffentlicher und privater Grünflächen. Schutzgut Boden Es wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 festgesetzt. Die gemäß 19 Abs. 4 BauNVO zulässige Überschreitung der Grundflächenzahl wird von der Anwendung ökologischer Bauweisen abhängig gemacht (z. B. wasserdurchlässige Stellplatz- und Wegebefestigung). Durch die Vermeidung unnötiger Versiegelungen und die Bindung der zulässigen Überschreitung der Grundflächenzahl an ökologische Bauweisen können Eingriffe in das Schutzgut Boden vermindert werden. Schutzgut Wasser Der im Plangebiet liegende Grabenabschnitt kann voraussichtlich weitgehend erhalten werden. Er liegt im wesentlichen in den Straßenparzelle Heubrink und wird nicht gesondert zur Verhaltung festgesetzt, für Überfahrten etc. könnten tlw. Verrohrungen erforderlich werden. Um eine zusätzlichen Belastung der Vorfluter zu vermeiden, ist eine unschädliche Ableitung des anfallenden Niederschlagwassers vorgesehen. Durch entsprechende hydraulische Berechnungen wird die schadlose Ableitung des Oberflächenwassers nachgewiesen. Die wasserrechtlichen Bestimmungen werden beachtet, wonach z. B. für die gezielte Einleitung von Oberflächenwasser in ein Gewässer und / oder das Grundwasser eine Erlaubnis gemäß 10 WHG bei der Wasserbehörde einzuholen ist. Das anfallende Schmutzwasser kann der zentralen Kläranlage zugeführt und dort gereinigt werden. Schutzgut Luft und Klima Durch den Erhalt vorhandener und die Anpflanzung neuer Gehölze werden die Auswirkungen auf das Klima minimiert. Eine vollständige Kompensation erfolgt durch externe Ausgleichsmaßnahmen. Schutzgut Pflanzen und Tiere Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Schutzgutes Pflanzen und Tiere werden mehrere Lebensräume im Plangebiet zur Erhaltung festgesetzt. Die Strauch-Baumhecke (HFM), eine Schnitthecke sowie ein heterogener Gehölzbestand im Südosten des Plangebietes werden als Flächen zum Erhalten von Bäumen und Sträuchern, zum Erhalten von Bäumen und Sträuchern bzw. zum Anpflanzen und Erhalten von Bäumen und Sträuchern ausgewiesen. Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Konflikten werden folgende Festsetzungen in den B-Plan aufgenommen: a) Die Beseitigung von Grabenabschnitten soll außerhalb der Wander- und Laichzeiten der Amphibien, zwischen dem und dem erfolgen. b) Zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten soll die Beseitigung und der Rückschnitt von Gehölzbeständen ausschließlich in der Zeit vom bis zum erfolgen. Artenschutzrechtliche Konflikte können durch die Vermeidungsmaßnahmen weitgehend vermieden werden, lediglich für ein Paar Rebhühner werden artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (0,5 ha geeigneter Lebensraum aus Feldhecken, Waldrändern, Extensivgrünland, Brachen o.ä.) erforderlich. Schutzgut Landschaft Die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sind erheblich. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Schutzgutes Landschaft wird ein Großteil der Gehölzbestände erhalten, zudem werden diverse Grünflächen und Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ausgewiesen. Zusammen mit weiteren geplanten Anpflanzungen kann insgesamt eine gute Einbindung in die Landschaft erreicht werden. OSNABRÜCK

202 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch 49 Landespflegerische Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet Im Plangebiet werden rund 974 m² Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ausgewiesen, die als ökologische Ausgleichsflächen fungieren. Im Bebauungsplan wird darüber hinaus festgesetzt, dass je angefangene 400 m² Verkehrsfläche und je 400 m² Baugrundstück mindestens ein hochstämmiger Laubbaum (Stammumfang in 1,0 m Höhe mindestens 14 cm) anzupflanzen ist. Dabei sind für die Pflanzbindungen ausschließlich standortgerechte heimische Arten zu verwenden. Eine Artenliste gibt eine Auswahl geeigneter Gehölze vor. CEF-Maßnahme für ein Paar Rebhühner Bezüglich der artenschutzrechtlichen Beurteilung der hier vorgesehenen CEF-Maßnahmen erfolgte eine telefonische Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Osnabrück im Juni Mindestens 0,5 ha der Maßnahmen auf den bislang intensiv landwirtschaftlich genutzten Ausgleichsflächen sind demnach als Ginstergebüsch und Extensivgrünland herzurichten und als Lebensraum für mindestens ein Paar Rebhühner zu entwickeln und zu pflegen. Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes Mit dem B-Plan In der langen Marsch der Stadt Melle werden Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet. Insbesondere die Schutzgüter Pflanzen und Tiere, Boden, Wasser und Landschaftsbild sind dabei betroffen. Im Rahmen der Bauleitplanung ist zur hinreichenden Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft u. a. die Eingriffsregelung des 1 a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) i.v.m. 21 Abs. 1 BNatSchG zu beachten. Im Rahmen der Abwägung gemäß 1 Abs. 7 BauGB hat die Kommune über die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung zu entscheiden. Die Stadt Melle plant im vorliegenden Fall eine vollständige Kompensation der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft. Da ein Ausgleich des Eingriffes im Plangebiet nicht möglich ist, soll die Kompensation des Defizits von Werteinheiten auf externen Flächen durchgeführt werden. Gemäß der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (sap) wird zudem eine vorgezogene Artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) für eine Paar Rebhühner erforderlich. Die externen Ausgleichsmaßnahmen sollen dabei so ausgewählt werden, dass sie auch als artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme für diese Vogelart fungieren und einen geeigneten Lebensraum für mindestens ein Brutpaar Rebhühner darstellen, in diesem Fall mindestens 0,5 ha geeignete lichte Waldränder bzw. Ginstergebüsche und Extensivgrünland (Beschreibung der Maßnahmen siehe Kapitel 2.3.4). Für externe Kompensationsmaßnahmen stellt die Wohnungsbau Grönegau folgende Flächen zur Verfügung. Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück Nutzung Größe Stadt Melle Eicken-Bruche 2 16 Ackerland m² Stadt Melle Eicken-Bruche 2 16 Grünland m² Stadt Melle Eicken-Bruche 2 17 Wald - Nadelholz m² Stadt Melle Eicken-Bruche 2 17 Weg 675 m² Stadt Melle Eicken-Bruche 2 18 Grünland m² Stadt Melle Eicken-Bruche 2 18 Weg 81 m² Stadt Melle Eicken-Bruche 2 19 Wald - Laubholz m² Summe m² Es erfolgt die Entwicklung von artenreichem Extensivgrünland mit Streuobstbestand, Ginstergebüschen als Waldrandgestaltung sowie naturnahen Laubwäldern durch Entnahme von Nadelbäumen und dann dauerhaften Nutzungsverzicht. Im Detail erfolgte hierzu eine Vorabstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Osnabrück am Die beschriebenen Maßnahmen ermöglichen eine ökologische Aufwertung von Werteinheiten nach dem Osnabrücker Kompensationsmodell. OSNABRÜCK

203 Stadt Melle Umweltbericht mit Eingriffsregelung zum B-Plan In der langen Marsch 50 Die durch diese Planung vorbereiteten Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild können durch die vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vollständig kompensiert werden. Abschließende Bewertung Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei Einhaltung und Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich (inklusive externer Kompensationsmaßnahmen) von Beeinträchtigungen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verbleiben werden. Bearbeitet: de/hu/tw Osnabrück, den , (Matthias Twisselmann, Dipl.-Ing. (FH) Landschaftsarchitekt) 4 Auslegungsvermerk Der Umweltbericht hat als Bestandteil der Entwurfsbegründung in der Zeit vom... bis einschließlich... öffentlich ausgelegen. Melle, den Bürgermeister OSNABRÜCK

204 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sap) zum B-Plan In den langen Marsch, Stadt Melle bearbeitet durch: Kartierung/Bericht: Dr. Johannes Melter Volker Tiemeyer BIO-CONSULT Dulings Breite Belm Juni 2013

205 BIO-CONSULT: Artenschutzbeitrag zum B-Plan In den langen Marsch INHALT 1 Anlass und Aufgabenstellung Rechtliche Grundlagen Beschreibung des Plan- und Untersuchungsgebietes Methodik der Erfassungen Brutvögel Amphibien Ergebnisse artspezifische Betrachtung Brutvögel Amphibien Zusammenfassung Literatur

206 BIO-CONSULT: Artenschutzbeitrag zum B-Plan In den langen Marsch 1 Anlass und Aufgabenstellung Die Stadt Melle plant die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes In der langen Marsch in Melle Mitte/Eicken. Das Plangebiet bzw. das Umfeld des Plangebietes könnte insbesondere für planungsrelevante Arten aus der Tiergruppe Vögel und Amphibien einen Lebensraum darstellen. Für das Genehmigungsverfahren und die Erstellung des Umweltberichtes war deshalb die Erstellung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung erforderlich. Das Büro BIO-CONSULT wurde im Frühjahr 2013 vom Planungsbüro Dehling & Twisselmann, Osnabrück, mit der Erstellung des Fachbeitrages beauftragt. Die Ergebnisse der Erfassungen werden in diesem Gutachten dargelegt und gleichfalls im Rahmen einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung bewertet

207 BIO-CONSULT: Artenschutzbeitrag zum B-Plan In den langen Marsch 2 Rechtliche Grundlagen Zum Erhalt der biologischen Vielfalt in Europa hat die Europäische Union die Fauna-Flora- Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und die Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL) verabschiedet. Das Gesamtziel besteht für die FFH-Arten sowie für alle europäischen Vogelarten darin, einen günstigen Erhaltungszustand zu bewahren, beziehungsweise die Bestände der Arten langfristig zu sichern. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die EU über die beiden genannten Richtlinien zwei Schutzinstrumente eingeführt: Das Schutzgebietssystem NATURA 2000 sowie die strengen Bestimmungen zum Artenschutz. Mit der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom Dezember 2008 hat der Gesetzgeber das deutsche Artenschutzrecht an die europäischen Vorgaben angepasst und diese Änderungen auch in der Neufassung des BNatSchG vom 29. Juli 2009 übernommen. In diesem Zusammenhang müssen nunmehr die Artenschutzbelange bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren entsprechend den europäischen Bestimmungen geprüft werden. Die rechtliche Grundlage dieses artenschutzrechtlichen Fachbeitrages bildet das Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG vom 29. Juli 2009 [BGBl. I S. 2542], das am in Kraft getreten ist. Der Artenschutz ist in den Bestimmungen der 44 und 45 BNatSchG verankert. Die generellen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 BNatSchG sind folgendermaßen gefasst: Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzten oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote). Diese Verbote sind um den Absatz 5 ergänzt, mit dem bestehende und von der Europäischen Kommission anerkannte Spielräume bei der Auslegung der artenschutzrechtlichen Vorschriften der FFH- und Vogelschutzrichtlinie genutzt und rechtlich abgesichert werden sollen, um akzeptable und im Vollzug praktikable Ergebnisse bei der Anwendung der Verbotsbestimmungen des Absatzes 1 zu erzielen: - 4 -

208 BIO-CONSULT: Artenschutzbeitrag zum B-Plan In den langen Marsch 1. Für nach 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/ 43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. 3. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Kompensationsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) festgesetzt werden. 4. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IVb der Richtlinie 92/43/EWG (FFH- Richtlinie) aufgeführten Arten gilt Satz 2 und 3 entsprechend. 5. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nicht vor. Entsprechend dem obigen Absatz 5 gelten die artenschutzrechtlichen Verbote bei nach 15 BNatSchG zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben im Sinne des 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nur für die in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten sowie europäische Vogelarten. Werden Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten erfüllt, müssen die Ausnahmevoraussetzungen des 45 Abs. 7 BNatSchG gegeben sein. Dieser Absatz regelt die Ausnahmevoraussetzungen, die bei Einschlägigkeit von Verboten zu erfüllen sind. Die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden können von den Verboten des 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen 1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden, 2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, 3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung, 4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder 5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn - 5 -

209 BIO-CONSULT: Artenschutzbeitrag zum B-Plan In den langen Marsch 1. zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und 2. sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert (soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten.) Das Artenschutzregime des BNatSchG beinhaltet alle besonders und streng geschützten Arten (inklusive der Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie) und alle europäischen Vogelarten. Das ergibt ein umfangreiches Artenspektrum von Arten in Niedersachsen (THEU- NERT 2008). Nach den vorliegenden Erkenntnissen und einer Bewertung der räumlichen Strukturen im nahen Umfeld des Plangebietes könnte das Gebiet v.a. für Brutvögel und Amphibien einen Lebensraum darstellen. Deshalb konnte sich die Untersuchung auf diese Tiergruppen beschränken. Es werden in der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung alle Arten behandelt, die in dem Plangebiet festgestellt wurden. Für das Verhältnis der Bauleitplanung zum Artenschutzrecht ist abschließend auf folgende Besonderheit hinzuweisen: Nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung stellt ggf. den artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand dar. Einer Ausnahme oder Befreiung bedarf deshalb das Bauvorhaben, dessen Realisierung mit dem artenschutzrechtlichen Vorschriften kollidiert, nicht der Bebauungsplan, auf dessen Grundlage das Vorhaben verwirklicht werden soll. Adressat der Ausnahme- bzw. Befreiungsvorschrift in 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht der Plangeber, sondern derjenige, der den Plan in die Tat umsetzen will. In diesem Sinne ist aber folgendes zu berücksichtigen: Dem Plangeber obliegt es, im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse treffen würden und von Festsetzungen, denen dauerhaft ein rechtliches Hindernis in Gestalt artenschutzrechtlicher Verbote entgegenstünde, Abstand zu nehmen (BREUER 2006, GELLERMANN 2007)

210 BIO-CONSULT: Artenschutzbeitrag zum B-Plan In den langen Marsch 3 Beschreibung des Plan- und Untersuchungsgebietes Das Plangebiet liegt in der Stadt Melle an der Eickener Straße (Abb. 1). Das Plangebiet hat eine Flächengröße von ca. 3 ha; es wird aktuell i. W. landwirtschaftlich als Grünland genutzt. Im Süden wird das Gebiet von der Eickener Straße und im Osten von der Straße Heubrink begrenzt; dort stehen einige Kopfweiden (Fotos). An der Eickener Straße verläuft ein Graben, der in diesem Frühjahr aber über lange Zeit keine Wasser führte. Nach Westen, Süden und Osten schließen sich bebaute Flächen an; im Norden ist das Umfeld des Plangebietes noch unbebaut und wird ebenfalls landwirtschaftlich genutzt. Fotos: Blick von der Eickener Straße auf das Plangebiet (o.l.), Kopfbäume an der Ecke Heubrink (u.l.). Graben an der Eickener Straße (re.)

211 BIO-CONSULT: Artenschutzbeitrag zum B-Plan In den langen Marsch Abb. 1: Plan- und Untersuchungsgebiet - 8 -

212 BIO-CONSULT: Artenschutzbeitrag zum B-Plan In den langen Marsch 4 Methodik der Erfassungen 4.1 Brutvögel Als Bioindikatoren für den Zustand einer Landschaft werden insbesondere Vögel herangezogen. Im Untersuchungsgebiet (UG) wurden im Frühjahr alle Vogelarten flächendeckend und quantitativ erfasst. Die Erfassung erfolgte grundsätzlich auf Basis einer Revierkartierung (BIBBY et al. 1995, SÜDBECK et al. 2005). Es wurde jeweils das ganze Untersuchungsgebiet (UG) an folgenden Terminen begangen: Bei der Kartierung wurden alle Beobachtungen der Arten soweit möglich unter Angabe von Geschlecht, Alter, (Revier anzeigenden) Verhaltensweisen und Standort in Tageskarten protokolliert. Die Auswertung erfolgte i. W. nach den Vorgaben der Fachliteratur (siehe SÜDBECK et al. 2005). In der Auswertung wurde in der Regel von einem Revier bzw. Brutpaar ausgegangen, wenn die Kriterien Brutnachweis (BN) oder Brutverdacht (BV) erfüllt waren. Brutnachweis (BN) Ablenkungsverhalten oder Verleiten der Altvögel benutztes Nest oder Eischalen gefunden Feststellung eben flügger Jungvögel oder von Dunenjungen Altvögel, die einen Brutplatz aufsuchen (z.b. bei Höhlenbrütern) Altvögel, die Kot oder Futter tragen Nestfund mit Eiern Junge im Nest gesehen oder gehört Brutverdacht (BV) ein Paar zur Brutzeit in geeignetem Bruthabitat beobachtet Revierverhalten (Gesang etc.) an mindestens zwei Tagen im Abstand von mindestens sieben Tagen am gleichen Platz Feststellung von Balzverhalten Aufsuchen eines möglichen Nistplatzes erregtes Verhalten bzw. Warnrufe von Altvögeln Nest- und Höhlenbau Im Sinne des Vorsorgeprinzips wurden in Abweichung von SÜDBECK et al. (2005) v. a. für die spät eintreffenden Arten ggf. auch einmalige Feststellungen als Hinweis für ein vorhandenes Revier gewertet. Zudem wurden i.ü. auch die Nahrungsgäste erfasst

213 BIO-CONSULT: Artenschutzbeitrag zum B-Plan In den langen Marsch 4.2 Amphibien Das Plangebiet wurde auf das Vorhandensein von möglichen Laichgewässern sowie potenziellen Landlebensräumen am und untersucht; zudem wurde auch bei den o.a. Exkursionen zur Erfassung der Brutvögel auf Amphibienvorkommen geachtet. 5 Ergebnisse artspezifische Betrachtung 5.1 Brutvögel Im Plangebiet sowie den angrenzenden Flächen konnten 15 Brutvogelarten festgestellt werden (Tab. 1). Die Revierzentren lagen fast ausschließlich im Bereich der randlich gelegenen Gehölze und Strukturen. Tab. 1: Im Untersuchungsraum im Frühjahr 2013 nachgewiesene Brutvogelarten (Arten der Roten Liste farblich hinterlegt; weitere Erläuterungen s. u.) Artname Wissenschaftl. Name Rote Liste BP/Reviere RL NI 2007 RL D 2007 Amsel Turdus merula 2 Bachstelze Motacilla alba 1 Blaumeise Parus caeruleus 1 Buchfink Fringilla coelebs 1 Elster Pica pica 1 Feldsperling Passer montanus V V 1 Grünling Carduelis chloris 1 Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros 1 Heckenbraunelle Prunella modularis 1 Kohlmeise Parus major 1 Rebhuhn Perdix perdix Ringeltaube Columba palumbus 1 Schwanzmeise Aegithalos caudatus 1 Türkentaube Streptopelia decaocto 1 Zilpzalp Phylloscopus collybita 1 Erläuterungen zu Tab. 1: Rote Liste Kategorien: 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste (außerhalb der Roten Liste) = streng geschützte Art nach BNatSchG, BP = Brutpaare bzw. Anzahl der Reviere Die Liste folgt der Systematik der aktuellen Brutvogel- bzw. Roten Listen für Deutschland und Niedersachsen (SÜDBECK et al. 2007, KRÜGER & OLTMANNS 2007)

214 BIO-CONSULT: Artenschutzbeitrag zum B-Plan In den langen Marsch Abb. 2: Reviere ausgewählter Vogelarten Es wurde mit dem Rebhuhn eine gefährdete Art der Roten Liste mit einem Revier festgestellt. Der Feldsperling steht auf der Vorwarnliste und wurde ebenfalls mit einem Paar nachgewiesen. Die Vorkommen dieser Arten werden noch genauer behandelt. Bei den anderen Plangebiet im festgestellten Brutvogelarten handelt es sich um häufige und weit verbreitete Arten (Heckenroth & Laske 1997, Krüger & Oltmanns 2007), die nicht gefährdet sind und deren Erhaltungszustand auch in der Region als gut bewertet werden kann (weitere Informationen siehe u. a. TIEMEYER 1993, HECKENROTH & LASKE 1997, SÜDBECK et al. 2005, KRÜGER & OLTMANNS 2007). Rebhuhn Rote Liste D 2, Nds. 3 Die Art wurde mit einem Revier im nördlichen Bereich des Plangebietes festgestellt (Abb. 2). Das Rebhuhn besiedelt bevorzugt extensiv genutzte, offene bis halb-offene Flächen der Agrarlandschaft; dabei stellen insbesondere Hecken, Gebüsche, Säume, Brachen und auch ma

215 BIO-CONSULT: Artenschutzbeitrag zum B-Plan In den langen Marsch gere Flächen sowie Waldränder wichtige Habitatrequisiten dar. Für das Vorkommen könnten die Verbotstatbestände des 44 BNatSchG gelten. Verbotstatbestand Tötung ( 44 (1) Nr. 1 BNatSchG) Werden Tiere gefangen, verletzt, getötet oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Potenziell: ja Bei einer Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit (1. März bis 31. Juli), also in der Zeit vom 1. August bis 28. Februar kann der direkte Verlust von Vögeln (Tötung oder Verletzung von potenziell anwesenden Jungvögeln, Zerstörung von Gelegen etc.) weitgehend ausgeschlossen werden. Verbotstatbestand Störung ( 44 (1) Nr. 2 BNatSchG) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? Eine Störung liegt bei Gefährdung einer lokalen Population vor. Potenziell: ja. Durch das Projekt kann es zu Störungen für die Art kommen; vermutlich wird das Revier von der Art aufgegeben. Zum Ausgleich des Verlustes sind für die Art deshalb vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) erforderlich. Bei Umsetzung der CEF-Maßnahmen kann ein Verbotstatbestand nach 44 (1) Nr. 2 BNatSchG vermieden werden. Als geeignete Maßnahme ist die naturnahe Anlage einer Feldhecke, magere Waldränder sowie die Anlage von extensiv genutzten Ackersäumen und extensiv genutztem Grünland auf einer Fläche von mindestens 0,5 ha anzusehen. Die Maßnahmen sollten im räumlichfunktionellen Umfeld des Plangebietes durchgeführt werden. Verbotstatbestand Fortpflanzungs- und Ruhestätten ( 44 (1) Nr. 3 BNatSchG) Werden Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Tieren aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Nein. Die Art wählt jedes Jahr neue Neststandorte. Die ökologische Funktion bleibt gemäß 44 (5) BNatSchG im räumlichen Zusammenhang v. a. mit dem Umfeld weiterhin erfüllt

216 BIO-CONSULT: Artenschutzbeitrag zum B-Plan In den langen Marsch Feldsperling Passer montanus RL D V, Nds. V Die Art wurde mit einem Paar im Umfeld der Kopfweiden im Südosten des Plangebietes festgestellt (Abb. 2). Der Feldsperling ist aktuell nicht gefährdet, steht aber auf der Vorwarnliste. Die Art brütet oft im Bereich menschlicher Siedlungen, in strukturreichen Gärten und Parkanlagen sowie in der halb-offenen Landschaft. Wichtig ist das Angebot an Nistmöglichkeiten (Höhlenbüter) sowie ein entsprechendes Nahrungsangebot. Verbotstatbestand Tötung ( 44 (1) Nr. 1 BNatSchG) Werden Tiere gefangen, verletzt, getötet oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Potenziell: ja Bei einer Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit (1. März bis 31. Juli), also in der Zeit vom 1. August bis 28. Februar kann der direkte Verlust von Vögeln (Tötung oder Verletzung von potenziell anwesenden nicht flugfähigen Jungvögeln, Zerstörung von Gelegen etc.) weitgehend ausgeschlossen werden. Der Kopfweidenbestand soll zudem weitgehend erhalten bleiben. Verbotstatbestand Störung ( 44 (1) Nr. 2 BNatSchG) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? Eine Störung liegt bei Gefährdung einer lokalen Population vor. Potenziell: ja. Die Art brütet auch im Umfeld von Siedlungen und Wohngebäuden, ist also gegenüber anthropogenen Störungen relativ unempfindlich. Bei Erhalt der Kopfweiden kann ein Verbotstatbestand nach 44 (1) Nr. 2 BNatSchG mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Verbotstatbestand Fortpflanzungs- und Ruhestätten ( 44 (1) Nr. 3 BNatSchG) Werden Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Tieren aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Nein. Die Art brütet in Nisthöhlen. Bei Erhalt der Kopfweiden und Angebot von Brutmöglichkeiten bleibt die ökologische Funktion gemäß 44 (5) BNatSchG im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Ein Verbotstatbestand liegt nicht vor

217 BIO-CONSULT: Artenschutzbeitrag zum B-Plan In den langen Marsch Nahrungsgäste/Rastvögel Neben den Brutvögeln wurden weitere fünf Arten als Nahrungsgäste oder Rastvögel festgestellt (Tab. 2). Bei den Arten handelt es sich um verbreitete Arten. Unter den Nahrungsgästen befand sich mit dem Kiebitz eine Art der Roten Liste ; eine weitere Art steht auf der Vorwarnliste (Star). Die festgestellten Individuenzahlen deuten nicht auf ein bedeutendes oder traditionell genutztes Rasthabitat. Tab. 2: Im Untersuchungsraum im Frühjahr 2013 nachgewiesene Nahrungsgäste/Rastvögel Artname Wissenschaftl. Name Rote Liste Nahrungsgast RL NI 2007 RL D 2007 Kanadagans Branta canadensis Kiebitz Vanellus vanellus S 3 2 max. 36 Ind. Rabenkrähe Corvus c. corone Star Sturnus vulgaris V Wacholderdrossel Turdus pilaris 5.2 Amphibien Amphibien konnten im Plangebiet nicht festgestellt werden. Das Frühjahr 2013 war allerdings relativ trocken; der Graben führte in diesem Jahr somit über lange Zeit kein Wasser. Unabhängigkeit von der Trockenheit bietet das Plangebiet aber offensichtlich Amphibien keine günstigen Lebensräume. Dies gilt sowohl für die Reproduktionsphase (Laichgewässer sind nicht vorhanden) als auch die Eignung als Landlebensraum. Das Gebiet wird zudem von mehreren Straßen tangiert, die Barrieren für Amphibien darstellen können. Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG können daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für Amphibien ausgeschlossen werden

218 BIO-CONSULT: Artenschutzbeitrag zum B-Plan In den langen Marsch 6 Zusammenfassung Für die Aufstellung des B-Planes In der langen Marsch in Melle Mitte/Eicken. wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Dazu wurden im Frühjahr 2013 im Plangebiet Vögel und Amphibien erfasst. Im Plangebiet sowie den angrenzenden Flächen konnten 15 Brutvogelarten festgestellt werden (Tab. 1); weitere fünf Arten wurden als Nahrungsgäste bzw. Rastvögel festgestellt (Tab. 2). Die Revierzentren lagen fast ausschließlich im Bereich der randlich gelegenen Gehölzen und Strukturen. Es wurde mit dem Rebhuhn eine gefährdete Art der Roten Liste mit einem Revier festgestellt. Der Feldsperling steht auf der Vorwarnliste und wurde ebenfalls mit einem Paar nachgewiesen. Die Vorkommen dieser Arten werden genauer behandelt. Bei den anderen im Plangebiet festgestellten Brutvogelarten handelt es sich um häufige und weit verbreitete Arten, die nicht gefährdet sind und deren Erhaltungszustand als gut bewertet werden kann. Die lokale Populationen sind durch das Vorhaben nicht gefährdet. Für das Rebhuhn können nach 44 ff. BNatSchG Verbotstatbestände nicht ausgeschlossen werden. Zur Abwendung der Verbotstatbestände bzw. zum Ausgleich des Verlustes sind für diese Art vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) erforderlich; dazu werden Vorschläge unterbreitet. Für etliche Vogelarten stellt der im Gebiet vorhandene Bestand an Kopfweiden einen attraktiven Lebensraum dar. Dieser sollte deshalb erhalten bleiben. Amphibien konnten im Plangebiet nicht festgestellt werden. Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG können daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für Amphibien ausgeschlossen werden

219 BIO-CONSULT: Artenschutzbeitrag zum B-Plan In den langen Marsch 7 Literatur BIBBY, C.J., N.D. BURGESS & D.A. HILL (1995): Methoden der Feldornithologie. Neumann Verlag, Radebeul. BREUER, W. (2006): Die Reichweite des Artenschutzrechts am Beispiel einheimischer Eulenarten. Beitrag zum Seminar an der Alfred Toepfer Akademie für Naturschutz Reichweite und Praxis des Artenschutzrechts in Fachplanungen am in Camp Reinsehlen. GELLERMANN, M. (2007): Die Kleine Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes. Natur und Recht, 29, S HECKENROTH, H. & V. LASKE (1997): Atlas der Brutvögel Niedersachsens Naturschutz Landschaftspfl. Niedersachs., Heft 37: 332 S. Hannover. KRÜGER, T. & B. OLTMANNS (2007): Rote Liste der in Niedersachsen und Bremen gefährdeten Brutvögel - 7. Fassung, Stand Inform.d. Naturschutz Nieders. 27 (3): SÜDBECK, P. H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER & C. SUDFELDT (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell. SÜDBECK, P., H.-G. BAUER, M. BOSCHERT, P. BOYE & W. KNIEF (2007): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands, 4. Fassung, 30. November Ber. Vogelschutz 44: THEUNERT, R. (2008): Verzeichnis der in Niedersachsen besonders oder streng geschützten Arten Schutz, Gefährdung, Lebensräume, Bestand, Verbreitung. Inform.d. Naturschutz Nieders. 28 (3): TIEMEYER, V. (1993): Die Vögel der Stadt Melle. Verlag Knoth, Melle. Belm, 18. Juni

220 Stadt Melle Der Bürgermeister Beschlussvorlage Amt / Fachbereich Datum Bauamt Beratungsfolge voraussichtlicher TOP Vorlagen Nr. öffentlich Sitzungstermin Ortsrat Gesmold X Ausschuss für Planen, Bauen und /2013 X Stadtentwicklung Verwaltungsausschuss Rat der Stadt Melle X Bebauungsplan "Gewerbegebiet Gesmold - 2. Änderung", Melle-Gesmold - Beschluss über die Abwägung - Satzungsbeschluss I. Beschlussvorschlag: Die Abwägung wird wie in Anlage 1 dargestellt beschlossen. Der Bebauungsplan Gewerbegebiet Gesmold 2. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift wird einschließlich Begründung als Satzung beschlossen. gez. Berghegger gez. Schönfeld gez. Mallon Bürgermeister Stadtbaurat Amtsleiter

221 II. Stellungnahme zur Sach- und Rechtslage Der Rat der Stadt Melle hat in seiner Sitzung am den Entwurf des Bebauungsplanes mit dem Zusatz einer Höhenbeschränkung von 30 m gebilligt und die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschlossen. Der Zusatz wurde gemäß des Beschlusses eingefügt. Der Beschluss wurde am ortsüblich im Meller Kreisblatt bekannt gemacht und die Auslegung vom bis einschließlich durchgeführt. Es hat kein Bürger Anregungen oder Bedenken vorgebracht. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom (ab am ) über die Auslegung informiert. Von den 38 angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange haben 28 eine Stellungnahme abgegeben. Bei den anderen wird davon ausgegangen, dass sie in ihren Belangen nicht betroffen sind. Die Exxon Mobil Production weist darauf hin, dass das Plangebiet im Erlaubnisfeld der Bergbauberechtigung der BEB Erdgas liegt. Dieser Hinweis wird zur Kenntnis genommen, jedoch hat die Berechtigung keine Auswirkungen auf die Bauleitplanung. Seitens des Unterhaltungsverbandes Nr. 29 Else bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Es wird jedoch noch einmal darauf hingewiesen, dass grundsätzliche Bedenken gegen das Gebiet im Überschwemmungsgebiet bestehen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die angesprochene Problematik wurde im vorherigen Verfahren zur Ausweisung des Gewerbegebietes erörtert. Die wasserbehördliche Genehmigung der Unteren Wasserbehörde liegt vor. Die Westnetz, die Telekom und die EWE weisen auf ihre bestehenden Leitungen und deren Erhalt bei zukünftigen Baumaßnahmen hin. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein entsprechender Hinweis wurde in den B-Plan Gewerbegebiet Gesmold Änderung und Erweiterung im Verfahren aufgenommen und wird durch diese Änderung nicht verändert. Die Freiwillige Feuerwehr macht darauf aufmerksam, dass es aufgrund der Anhebung der Höhenbegrenzung auf 30 m Probleme beim 2. Fluchtweg geben könne. Dies wird zur Kenntnis genommen, ist jedoch im Rahmen des konkreten Bauantragsverfahrens zu klären. Hinsichtlich der in der Stellungnahme angesprochenen unabhängigen Löschwasserversorgung werden die im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zum Gewerbegebiet Gesmold Änderung und Erweiterung erarbeiteten Lösungen durch diese Änderung nicht berührt oder verändert. Seitens des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung wird angemerkt, dass aus der verwendeten Planunterlage nicht deutlich wird, wer der Entwurfsverfasser ist und dass die Kennzeichnung des Bebauungsplanes auf der Originalplanunterlage erfolgen solle. Der Einwand wird zurückgewiesen. Eine Planunterlage gibt es für diese Änderung des Bebauungsplanes nicht, da es sich lediglich um eine textliche Ergänzung zu den Ausnahmen handelt. Eine Reinzeichnung wird folglich nicht erstellt. Die auf dem Deckblatt verwendete Übersichtskarte dient nur zur Orientierung. Die konkrete Abwägung ist der Anlage 1 zu entnehmen. Der Entwurf des Bebauungsplanes wurde nicht mehr verändert. Da die Grundzüge der Planung durch die Ergänzung des Punktes 1.4 Ausnahmen der textlichen Festsetzungen nicht berührt werden, wird die 2. Änderung Gewerbegebiet Gesmold im vereinfachten Verfahren gemäß 13 BauGB durchgeführt. Folglich kann von der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach 2 a BauGB, von der Angabe nach 3

222 Abs. 2 S. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach 6 Abs. 5 S. 3 und 10 Abs. 4 BauGB abgesehen werden. Auch 4 c BauGB ist nicht anzuwenden. Der Flächennutzungsplan muss nicht geändert werden.

223 III. Beratung im Ortsrat Gesmold Der Ortsrat Gesmold hat die Angelegenheit in seiner Sitzung am beraten und schlägt vor, den unter I. aufgeführten Beschluss herbeizuführen mit folgenden Abweichungen zu verfassen: IV. Beratung im Ausschuss für Planen, Bauen und Stadtentwicklung Der Ausschuss für Planen, Bauen und Stadtentwicklung hat die Angelegenheit in seiner Sitzung am beraten und schlägt vor, den unter I. aufgeführten Beschluss herbeizuführen mit folgenden Abweichungen zu verfassen: V. Beratung im Verwaltungsausschuss Der Verwaltungsausschuss hat die Angelegenheit in seiner Sitzung am beraten und schlägt vor, den unter I. aufgeführten Beschluss herbeizuführen mit folgenden Abweichungen zu verfassen:

224 Übersichtskarte M 1:5000 Entwurfsbearbeitung: Datum: gezeichnet: bearbeitet: gezeichnet: Melle, Mai 2013 geändert: Bebauungsplan "Gewerbegebiet Gesmold - 2. Änderung" Stadtteil: Melle - Gesmold Bebauungsplan: Entwurf

225 Textliche Festsetzungen 1. Planungsrechtliche Festsetzungen gem. 9 Abs. 1 BauGB und 31 BauGB Mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Gesmold werden die textlichen Festsetzungen zur Änderung und Erweiterung im Punkt 1.4 Ausnahmen ergänzt. Der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan bleibt ansonsten in seinen Festsetzungen unberührt. 1.4 Ausnahmen Eine Überschreitung der maximalen Gebäudehöhe ist entlang der Westerhausener Straße (K 221) nicht zulässig. Ansonsten ist eine Überschreitung der maximalen Gebäudehöhe um maximal 2 Meter zulässig, insofern betriebsbedingte Gründe die Überschreitung notwendig machen und die umliegende Bebauung nicht beeinträchtigt wird. Für die Grundstücke nördlich der A 30, südlich der Straße Im Gewerbepark, westlich der Straße Auf dem Platen und östlich der Kläranlage kann die Gebäudehöhe um 15 Meter überschritten werden, sofern dies betrieblich notwendig ist und die umliegende Bebauung/ Straße nicht beeinträchtigt wird. Eine Höhe von 30 Metern darf jedoch nicht überschritten werden. Die Überschreitung der Baugrenze soll nur in Richtung erschließende Straße zugelassen werden, soweit es das Bauordnungsrecht ermöglicht.

226 Bebauungsplan Gewerbegebiet Gesmold 2. Änderung Begründung Verfahrensstand: 10 BauGB Stadt Melle Bauamt Stadtplanung August 2013

An die Mitglieder des Ortsrates Melle-Mitte. Einladung. Sehr geehrte Damen und Herren,

An die Mitglieder des Ortsrates Melle-Mitte. Einladung. Sehr geehrte Damen und Herren, Ortsbürgermeisterin Melle-Mitte Melle, den 09.08.2013 An die Mitglieder des Ortsrates Melle-Mitte Einladung Sehr geehrte Damen und Herren, zur 12. Sitzung des Ortsrates Melle-Mitte lade ich Sie hiermit

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