An die Mitglieder des Ortsrates Melle-Mitte. Einladung. Sehr geehrte Damen und Herren,

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1 Ortsbürgermeisterin Melle-Mitte Melle, den An die Mitglieder des Ortsrates Melle-Mitte Einladung Sehr geehrte Damen und Herren, zur 12. Sitzung des Ortsrates Melle-Mitte lade ich Sie hiermit ein. Sitzungstermin: um Uhr Sitzungsort: Ratssaal, Markt 22, Melle T A G E S O R D N U N G Öffentlicher Teil 1. Eröffnung der Sitzung und Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit 2. Feststellung der Tagesordnung 3. Einwohnerfragestunde 4. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung vom Berichte a) Ortsbürgermeisterin b) Verwaltung 6. Vergabe von Mitteln zur Pflege der örtlichen Gemeinschaft 7. Bebauungsplan Neuer Graben, Melle-Mitte -Beschluss über die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 8. Bebauungsplan In der langen Marsch, Melle-Mitte (Vorlage wird nachgereicht) -Beschluss über die Abwägung -Satzungsbeschluss 9. Konzept für die Vorgehensweise im Umgang mit dem Straßenbegleitgrün an städtischen Straßen in der Stadt Melle Verfahrenshilfe zur Baumpflege und zum Baumersatz 10. Berichte aus den Arbeitskreisen 11. Wünsche und Anregungen Mit freundlichem Gruß gez. Gerda Hövel Ortsbürgermeisterin

2 Stadt Melle Der Bürgermeister Beschlussvorlage Amt / Fachbereich Datum Bauamt Beratungsfolge voraussichtlicher TOP Vorlagen Nr. öffentlich Sitzungstermin Ortsrat Melle-Mitte X Ausschuss für Planen, Bauen und /2013 X Stadtentwicklung Verwaltungsausschuss Rat der Stadt Melle X Bebauungsplan "Neuer Graben", Melle-Mitte - Beschluss über die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange I. Beschlussvorschlag: Der Entwurf des Bebauungsplanes Neuer Graben wird gebilligt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 13 a i. V. m. 13 i. V. m. 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB wird beschlossen. gez. Berghegger gez. Schönfeld gez. Mallon Bürgermeister Stadtbaurat Amtsleiter

3 II. Stellungnahme zur Sach- und Rechtslage In seiner Sitzung am hat der Rat der Stadt Melle die Aufstellung des Bebauungsplanes Neuer Graben in Melle-Mitte beschlossen. Auf dieser Grundlage wurde ein Bebauungsplanentwurf erarbeitet. Ziel der Planung ist es, in unmittelbarer Nähe zum Einzelhandelsstandort Mühlenstraße durch die Ausweisung eines besonderen Wohngebietes (WB) gemäß 4 a Baunutzungsverordnung (BauNVO) die Wohnsituation und damit die bereits eingeleitete bzw. bestehende Entwicklung zu stärken. Aus diesem Grund wurde gemäß 4 a BauNVO ein Gebiet zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete) festgesetzt. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Vergnügungsstätten und Tankstellen werden aufgrund der bestehenden Struktur ausgeschlossen. Weiterhin werden Baugrenzen und Baulinien festgesetzt, die sich am Bestand orientieren. Die Baulinien wurden aufgegriffen; die Baugrenzen etwas erweitert. Zudem wird eine GRZ von 0,8 und eine GFZ von 2,0 festgesetzt. Dies entspricht nicht den Vorgaben aus 17 Abs. 1 BauNVO, in der eine maximale GRZ von 0,6 und eine GFZ von 1,6 vorgegeben wird. Nach Abs. 2 können diese Grenzen jedoch unter bestimmten Voraussetzungen (städtebauliche Gründe, Überschreitung wird durch Umstände oder Maßnahmen ausgeglichen) überschritten werden. Diese städtebaulichen Gründe liegen durch die bestehenden Strukturen und die Lage des Gebiets im Zentrum von Melle vor. Die Überschreitung wird durch die Tatsache ausgeglichen, dass im Gegensatz zur rechtskräftigen Bauleitplanung die GRZ um 0,2 und damit ca m² verringert wird. Weiterhin wurden Festsetzungen zum Erhalt von Bäumen im Gebiet getroffen. Den Strukturen entsprechend wird eine geschlossene Bauweise festgelegt. Bei dem Gebiet handelt es sich um eine der ältesten Straßen Melles und um gewachsene Strukturen, die erhalten werden sollen. Um neue Gebäude in das Gebiet zu integrieren und damit diese nicht zu Fremdkörpern in den Häuserzeilen werden, wird eine örtliche Bauvorschrift zu Dachneigung, Dachfarben, Außenwänden und Werbeanlagen erlassen. Ausnahmen sind nur in ganz geringem Umfang möglich. Ziel der Festsetzungen ist es, moderne Bauweisen in die bestehende Bebauung zu integrieren. Hier soll zwar Rücksicht auf die vorhandenen Gebäude genommen, jedoch Neuerungen ebenfalls ermöglicht werden. Damit soll ein harmonisches Nebeneinander von Altem und Neuem erreicht werden. Die Planung soll im Verfahren gemäß 13 a Baugesetzbuch (BauGB) Bebauungspläne der Innenentwicklung aufgestellt werden. Durch den Bebauungsplan sollen Flächen wieder nutzbar gemacht werden, die durch Aufgabe der Nutzung sonst leer stehen würden. Zudem handelt es sich auch um eine Nachverdichtung in diesem Bereich. Aufgrund der Größe des Geltungsbereiches von rund m² liegt die Fläche weit unter der zulässigen maximal m² Grundfläche. Folglich kann von der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach 2 a BauGB, von der Angabe nach 3 Abs. 2 S. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach 6 Abs. 5 S. 3 und 10 Abs. 4 BauGB abgesehen werden. Auch 4 c BauGB ist nicht anzuwenden. Der Flächennutzungsplan stellt für die Fläche gemischte Baufläche dar. Dies entspricht nicht den vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplanes als Besondere Wohngebiete (WB), kann jedoch aufgrund des Verfahrens gemäß 13 a BauGB nachrichtlich geändert werden. Ein formelles Änderungsverfahren ist nicht notwendig.

4 Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird im Osten ein Teilbereich des Bebauungsplanes Kampstraße Neufassung sowie im Westen ein Teil des Bebauungsplanes Am Markt Neufassung überlagert. Kosten entstehen der Stadt Melle aufgrund der Planung nur, sofern das Bauleitplanverfahren dies vorsieht (Bekanntmachung, TÖB-Beteiligung etc.).

5 III. Beratung im Ortsrat Melle-Mitte Der Ortsrat Melle-Mitte hat die Angelegenheit in seiner Sitzung am beraten und schlägt vor, den unter I. aufgeführten Beschluss herbeizuführen mit folgenden Abweichungen zu verfassen: IV. Beratung im Ausschuss für Planen, Bauen und Stadtentwicklung Der Ausschuss für Planen, Bauen und Stadtentwicklung hat die Angelegenheit in seiner Sitzung am beraten und schlägt vor, den unter I. aufgeführten Beschluss herbeizuführen mit folgenden Abweichungen zu verfassen: V. Beratung im Verwaltungsausschuss Der Verwaltungsausschuss hat die Angelegenheit in seiner Sitzung am beraten und schlägt vor, den unter I. aufgeführten Beschluss herbeizuführen mit folgenden Abweichungen zu verfassen:

6 Weg Post Ev. Kirchengemeinde B Neuer Graben Mühlenstraße Park- Fuß- u. Radweg Fußweg

7 Planzeichenerklärung Signaturen gemäß der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung PlanzV 90) Art der baulichen Nutzung ( 5 Abs.2 Nr.1, 9 Abs.1 Nr.1 des Baugesetzbuches -BauGB-, 1 bis 11 der Baunutzungsverordnung -BauNVO-) Besondere Wohngebiete ( 4a BauNVO) Bauweise, Baulinien, Baugrenzen ( 9 Abs.1 Nr.2 BauGB, 22 und 23 BauNVO) Baulinie Baugrenze Füllschema der Nutzungsschablone Art der baulichen Nutzung Grundflächenzahl (GRZ) Geschossflächenzahl (GFZ) Verhältnis der überbaubaren Verhältnis der Summe der Geschoß- Fläche zur Grundstücksfläche flächen zur Grundstücksfläche Anzahl der Vollgeschosse Bauweise Dachform Verkehrsflächen ( 9 Abs.1 Nr.11 und Abs.6 BauGB) Sonstige Planzeichen Öffentliche Straßenverkehrsflächen Straßenbegrenzungslinie Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ( 9 Abs.7 BauGB) 1.3 Für Bau Gem Zufa 1.4 Bei des Dur Ers soll Ablö Bes zu e 1.5 Das sich freiz 2.0 gem 2. 1 Es w Dac Neb zulä 2.2 Die Es s Ant Sch Bra Rot 2.3 Die Far We Rot Bra Zud 2.4 Von abg

8 Präambel Aufgrund des 1 Abs. 3 und des 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Novelle vom (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1509) der 66 und 84 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vom (Nds. GVBl. S. 46 VORIS 21072) und des 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 422) hat der Rat der Stadt Melle diesen Bebauungsplan, bestehend aus den textlichen Festsetzungen, der Planzeichnung, der örtlichen Bauvorschrift und der Begründung, als Satzung beschlossen. Melle, den Bürgermeister Der Rat der Stadt Melle hat in seiner Sitzung am... die Aufstellung des Bebauungsplanes beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am... ortsüblich bekanntgemacht. Melle, den Bürgermeister Der Bebauungsplan wurde vom Baudezernat der Stadt Melle ausgearbeitet. Melle, den Stadtbaurat Der Rat der Stadt Melle hat in seiner Sitzung am... dem Entwurf des Bebauungsplanes und der Begründung zugestimmt und die öffentliche Auslegung gem. 3 (2) BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am... ortsüblich bekannt gemacht. Der Entwurf der Änderung des Bebauungsplanes und der Begründung haben vom... bis... gem. 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegen. Melle, den Bürgermeister Der Rat der Stadt Melle hat den Bebauungsplans nach Prüfung der Bedenken und Anregungen gem. 3 (2) BauGB in seiner Sitzung am... als Satzung ( 10 BauGB) sowie die Begründung beschlossen. Melle, den Bürgermeister Der Bebauungsplan ist gem. 10 Abs. 3 BauGB am... ortsüblich bekannt gemacht worden. Der Bebauungsplan ist damit am... rechtsverbindlich geworden. Melle, den Bürgermeister

9 Innerhalb eines Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gem. 214 Abs.1 Nr. 1 3 BauGB nicht geltend gemacht worden ( 215 Abs.1 BauGB). Melle, den Bürgermeister

10 Die Außenwände sind verputzt oder verklinkert anzufertigen. Hierzu sind folgende RAL- Farben zulässig: Weiß/ Beige: 1001,1013,1014, 1015, 9001, 9002, 9003, 9010, 9016 Rot: 3003, 3004, 3005, 3009, 3011 Braun: 8007, 8011, 8012, 8014, 8015 Zudem sind Sandsteine in der entsprechenden, natürlichen Farbgebung zulässig. 2.4 Ausnahmen Von den Festsetzungen zur Farbgebung (Dachfarbe und Außenwände) darf eine Nuance abgewichen werden. 2.5 Werbeanlagen Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Ansonsten richten sich die Vorschriften nach der NBauO. Werbeanlagen sollen nur im Rahmen der NBauO zulässig sein. 3. Nachrichtliche Übernahmen gem. 9 Abs. 6 BauGB und sonstige Hinweise 3.1 Bebauungspläne Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes werden die im Geltungsbereich bisher rechtskräftigen Bebauungspläne Am Markt - Neufassung und Kampstraße Neufassung für die Teilbereiche unwirksam, für den dieser Bebauungsplan gilt. Sie werden in diesen Bereichen durch diesen Bebauungsplan ersetzt. 3.2.Bodenfunde Archäologische Bodenfunde gem. 14 Abs. 1 Nds. Denkmalschutzgesetz: Sollten bei den geplanten Bau-und Erdarbeiten ur-oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen u. Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gemäß 14 Abs. 1 des Nds. Denkmalschutzgesetzes ( NDSchG ) meldepflichtig und müssen der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich gemeldet werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind nach 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeit gestattet.

11 3.3 Straßen/ Versorgungsleitungen/ Telekommunikation Bei eventuellen Tiefbauarbeiten ist auf die vorhandenen endverlegten Versorgungsleitungen und Kommunikationsleitungen Rücksicht zu nehmen, damit Schäden und Unfälle vermieden werden. Die bauausführenden Firmen haben sich vor Inangriffnahme der Bauarbeiten mit den jeweiligen Versorgungsunternehmen in Verbindung zu setzen. Weiterhin ist bei der Planung zu beachten, dass die Versorgungsleitungen jederzeit zugänglich sind. 3.4 Hinweise zu Umweltbelangen Es wird darauf hingewiesen, dass die Nutzung von regenerativen Energien, und die Minimierung von versiegelten Flächen durch wasserdurchlässige Materialien u. ä. bei der Planung des Gebäudes und der Außenbereiche Berücksichtigung finden sollten. 3.5 Brandschutz und Löschwasserversorgung Die Löschwasserversorgung ist in einer der örtlichen Verhältnisse entsprechenden Weise mit der zur Brandbekämpfung erforderlichen ausreichenden Wassermenge und Entnahmestellen gem. Nds. Brandschutzgesetz sicherzustellen. Die Richtwerte für den Löschwasserbedarf (m³/2 h) müssen, unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung, dem DVGW Arbeitsblatt W 405 entsprechen.

12 Planzeichenerklärung Signaturen gemäß der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung PlanzV 90) Art der baulichen Nutzung ( 5 Abs.2 Nr.1, 9 Abs.1 Nr.1 des Baugesetzbuches -BauGB-, 1 bis 11 der Baunutzungsverordnung -BauNVO-) Besondere Wohngebiete ( 4a BauNVO) Bauweise, Baulinien, Baugrenzen ( 9 Abs.1 Nr.2 BauGB, 22 und 23 BauNVO) Baulinie Baugrenze Füllschema der Nutzungsschablone Art der baulichen Nutzung Grundflächenzahl (GRZ) Geschossflächenzahl (GFZ) Verhältnis der überbaubaren Verhältnis der Summe der Geschoß- Fläche zur Grundstücksfläche flächen zur Grundstücksfläche Anzahl der Vollgeschosse Bauweise Dachform Verkehrsflächen ( 9 Abs.1 Nr.11 und Abs.6 BauGB) Sonstige Planzeichen Öffentliche Straßenverkehrsflächen Straßenbegrenzungslinie Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ( 9 Abs.7 BauGB) 1.3 Für Bau Gem Zufa 1.4 Bei des Dur Ers soll Ablö Bes zu e 1.5 Das sich freiz 2.0 gem 2. 1 Es w Dac Neb zulä 2.2 Die Es s Ant Sch Bra Rot 2.3 Die Far We Rot Bra Zud 2.4 Von abg

13 Die Außenwände sind verputzt oder verklinkert anzufertigen. Hierzu sind folgende RAL- Farben zulässig: Weiß/ Beige: 1001,1013,1014, 1015, 9001, 9002, 9003, 9010, 9016 Rot: 3003, 3004, 3005, 3009, 3011 Braun: 8007, 8011, 8012, 8014, 8015 Zudem sind Sandsteine in der entsprechenden, natürlichen Farbgebung zulässig. 2.4 Ausnahmen Von den Festsetzungen zur Farbgebung (Dachfarbe und Außenwände) darf eine Nuance abgewichen werden. 2.5 Werbeanlagen Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Ansonsten richten sich die Vorschriften nach der NBauO. Werbeanlagen sollen nur im Rahmen der NBauO zulässig sein. 3. Nachrichtliche Übernahmen gem. 9 Abs. 6 BauGB und sonstige Hinweise 3.1 Bebauungspläne Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes werden die im Geltungsbereich bisher rechtskräftigen Bebauungspläne Am Markt - Neufassung und Kampstraße Neufassung für die Teilbereiche unwirksam, für den dieser Bebauungsplan gilt. Sie werden in diesen Bereichen durch diesen Bebauungsplan ersetzt. 3.2.Bodenfunde Archäologische Bodenfunde gem. 14 Abs. 1 Nds. Denkmalschutzgesetz: Sollten bei den geplanten Bau-und Erdarbeiten ur-oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen u. Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gemäß 14 Abs. 1 des Nds. Denkmalschutzgesetzes ( NDSchG ) meldepflichtig und müssen der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich gemeldet werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind nach 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeit gestattet.

14 3.3 Straßen/ Versorgungsleitungen/ Telekommunikation Bei eventuellen Tiefbauarbeiten ist auf die vorhandenen endverlegten Versorgungsleitungen und Kommunikationsleitungen Rücksicht zu nehmen, damit Schäden und Unfälle vermieden werden. Die bauausführenden Firmen haben sich vor Inangriffnahme der Bauarbeiten mit den jeweiligen Versorgungsunternehmen in Verbindung zu setzen. Weiterhin ist bei der Planung zu beachten, dass die Versorgungsleitungen jederzeit zugänglich sind. 3.4 Hinweise zu Umweltbelangen Es wird darauf hingewiesen, dass die Nutzung von regenerativen Energien, und die Minimierung von versiegelten Flächen durch wasserdurchlässige Materialien u. ä. bei der Planung des Gebäudes und der Außenbereiche Berücksichtigung finden sollten. 3.5 Brandschutz und Löschwasserversorgung Die Löschwasserversorgung ist in einer der örtlichen Verhältnisse entsprechenden Weise mit der zur Brandbekämpfung erforderlichen ausreichenden Wassermenge und Entnahmestellen gem. Nds. Brandschutzgesetz sicherzustellen. Die Richtwerte für den Löschwasserbedarf (m³/2 h) müssen, unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung, dem DVGW Arbeitsblatt W 405 entsprechen.

15 Bebauungsplan Neuer Graben Begründung ENTWURF Verfahrensstand: 13 i. V. m. 3.2 BauGB Stadt Melle Bauamt Stadtplanung Juni 2013

16 INHALTSVERZEICHNIS Inhalt Seite Inhaltsverzeichnis 02 I BEGRÜNDUNG Geltungsbereich Städtebauliche Situation Planungsanlass/ Planungserfordernis Verfahren Übergeordnete Planung 03 Landesraumordnungsprogramm 03 Regionales Raumordnungsprogramm 04 Flächennutzungsplan Planungsrechtliche Festsetzungen 04 Art der baulichen Nutzung 04 Maß der baulichen Nutzung 05 Überbaubare Grundstücksfläche 05 Bauweise Örtliche Bauvorschriften Ausnahmen Immissionen/ Emissionen Ver- und Entsorgung/ Verkehr Brandschutz Altlasten Denkmalschutz Belange des Umweltschutzes Städtebauliche Werte Kosten Abwägung 09 2

17 I BEGRÜNDUNG 1. Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Neuer Graben umfasst in der Gemarkung Melle, Flur 5, folgende Flurstücke: 69/1, 69/2, 70/4, 71/6, 71/7, 71/9, 71/10, 73/2, 72/3, 73/3, 75/1, 93/2, 93/3, 99/3, 99/5, 97/2, 98/1, 109/10, 109/20, 137, 138/2. Der Planungsraum grenzt im Westen an die Kirche, im Osten an das Parkhaus und beinhaltet den nördlichen Teil des Neuen Grabens. Der Geltungsbereich ist zudem der Planzeichnung zu entnehmen. 2. Städtebauliche Situation Der Neue Graben innerhalb des Plangebietes gehört zu den ältesten Straßen Melles und liegt in der Innenstadt südlich der Fußgängerzone. Die Fläche ist bereits, bis auf eine Parkplatzfläche im Norden und eine im Osten des Geltungsbereiches, vollständig bebaut. Westlich angrenzend befindet sich die ev-luth. Kirche, die unter Denkmalschutz steht. Östlich liegt das Parkhaus am Dürrenberger Ring. Das Plangebiet ist vollständig in die vorhandene Bausubstanz der innerstädtischen Lage integriert. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird im Osten ein Teilbereich des Bebauungsplanes Kampstraße Neufassung sowie im Westen ein Teil des Bebauungsplanes Am Markt Neufassung überlagert. Weitere Grundlagen sind im folgenden Bauleitplanverfahren zu erarbeiten. 3. Planungsanlass/ Planungserfordernis Ziel ist es, in unmittelbarer Nähe zum Einzelhandelsstandort Mühlenstraße durch die Ausweisung eines besonderen Wohngebietes (WB) gemäß 4 a BauGB die Wohnsituation und damit die bereits eingeleitete bzw. bestehende Entwicklung zu stärken. Nicht erst im Rahmen des Einzelhandelskonzeptes wurde deutlich, dass der Standort für eine Kerngebietsnutzung im Sinne der BauNVO nicht mehr in Frage kommen wird und sich bereits die Wohnnutzung mit kleinen Anteilen an Dienstleistung als Nutzung etabliert hat. Auf diese Weise soll eine der ältesten Straßen Melles dazu beitragen, die Innenstadt zu beleben und attraktiv zu gestalten. Aufgrund der zentralen Lage mitten im Zentrum kann hier ein attraktiver Wohnstandort sicher auch für altengerechtes oder gehobenes Wohnen entstehen. 4. Verfahren Die Planung soll im Verfahren gemäß 13 a BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung aufgestellt werden. Durch den Bebauungsplan sollen Flächen wieder nutzbar gemacht werden, die durch Aufgabe der Nutzung sonst leer stehen würden. Zudem handelt es sich auch um eine Nachverdichtung in diesem Bereich. Aufgrund der Größe des Geltungsbereiches von rund m² liegt die Fläche weit unter den zulässigen maximal m² Grundfläche. Folglich kann von der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach 2 a BauGB, von der Angabe nach 3 Abs. 2 S. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach 6 Abs. 5 S. 3 und 10 Abs. 4 BauGB abgesehen werden. Auch 4 c BauGB ist nicht anzuwenden. 5. Übergeordnete Planung Landesraumordnungsprogramm Die Stadt Melle ist im Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) als Mittelzentrum dargestellt. Folglich kommt Melle gemäß Abschnitt 2.2 Ziffer 03 die Aufgabe zu, zentralörtliche Einrichtungen und Angebote für den gehobenen Bedarf zu sichern und zu entwickeln. Gemäß den Zielen und Grundsätzen zur Entwicklung der Siedlungs- und Versorgungsstruktur sollen die Siedlungsstrukturen gesichert und weiterentwickelt werden, in 3

18 denen die Ausstattung mit und die Erreichbarkeit von Einrichtungen der Daseinsvorsorge für alle Bevölkerungsgruppen gewährleistet werden (siehe LROP Abschnitt 2.1 Ziffer 02). Damit entspricht die Planung den Vorgaben des LROP. Regionales Raumordnungsprogramm Die Stadt Melle ist gemäß des Regionalen Raumordnungsprogramms des Landkreises Osnabrück (RROP) als Mittelzentrum dargestellt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist als Siedlungsfläche dargestellt. Ein raumordnerisches Ziel ist es, der Innenentwicklung der Gemeinden vor einer Inanspruchnahme unbebauter Flächen im Außenbereich den Vorrang zu geben (RROP S. 27). Diesem Ziel wird mit dieser Planung Rechnung getragen. Zwar handelt es sich durchaus um bereits bebaute Fläche, hier soll aber im Rahmen der Planung die Möglichkeit zur Nachverdichtung gegeben werden. Auch nicht mehr genutzte Gebäude können auf diese Weise wieder genutzt werden. Nach dem RROP ist die Siedlungsentwicklung auf die Auslastung vorhandener Versorgungseinrichtungen und auf den örtlichen Bedarf auszurichten. Die Ausweisung neuer Wohnbauflächen [...] hat der zentralörtlichen Funktion und Größe der Gemeinde zu entsprechen (Abschnitt D1.5 Ziffer 05). Aufgrund der Lage des Plangebietes im Kern der Stadt und der Tatsache, dass hier ein besonderes Wohngebiet ausgewiesen werden soll, wird diesem Ziel konkret Rechnung getragen. Gemäß Abschnitt D 1.5 Ziffer 07 ist die Siedlungsentwicklung so zu gestalten und weiterzuentwickeln, dass ihre besondere Eigenart erhalten bleibt. Im Rahmen der Bauleitplanung werden örtliche Bauvorschriften festgesetzt. Damit wird den Anforderungen des RROP Rechnung getragen. Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan stellt für die Fläche gemischte Baufläche dar. Dies entspricht nicht den vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplanes als WB, kann jedoch aufgrund des Verfahrens gemäß 13 a BauGB nachrichtlich geändert werden. Ein formelles Änderungsverfahren ist nicht notwendig. 6. Planungsrechtliche Festsetzungen Im Geltungsbereich wird ein besonderes Wohngebiet (WB) ausgewiesen. Hierzu werden Festsetzungen bezüglich der überbaubaren Grundstücksfläche dem Maß der baulichen Nutzung formuliert. Art der baulichen Nutzung Es wird ein Gebiet zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besonderes Wohngebiet) gemäß 4 a BauNVO festgesetzt. Ziel ist es, die bereits eingeleitete Entwicklung von einem Kerngebiet hin zu einem besonderen Wohngebiet zu unterstützen und den Bereich nahe der Innenstadt als Wohnbaufläche durch die Bauleitplanung zu etablieren. Insbesondere in den letzten Jahren haben die Geschäftsleute ihre Betriebe, die im Plangebiet angesiedelt waren, an andere, frequentierter Standorte verlagert, um den Kundenwünschen zu folgen. Mehr und mehr hat sich in diesem Zusammenhang die Wohnnutzung etabliert. Um den Standort für innenstadtnahes Wohnen zu erhalten und damit auch die nahegelegene Innenstadt ansich mit ihren Geschäften und Restaurants auch zukünftig zu beleben, wird mit dieser Planung ein besonderes Wohngebiet ausgewiesen. In diesem Zusammenhang werden aufgrund der bestehenden kleinteiligen Strukturen Vergnügungsstätten und Tankstellen ausgeschlossen. Vergnügungsstätten ziehen oftmals einen sogenannten Trading-Down-Effekt nach sich, der insbesondere Innenstadt-Randlagen verwahrlosen lassen und die Attraktivität als Geschäfts- und Wohnstandort mehr und mehr sinkt. Dem soll auch aufgrund der zentralen Lage zur Innenstadt entgegengewirkt werden. Tankstellen sind aufgrund des Gefahrenpotenzials innerhalb der geschlossenen Bauweise und den kleinen Grundstücken etc. nicht möglich. 4

19 Maß der baulichen Nutzung Im Plangebiet wird aufgrund der vorhandenen Strukturen und um neue Baukörper in die bestehende Bebauung zu integrieren eine minimale Zwei- und eine maximale Dreigeschossigkeit festgesetzt. Ziel ist es, die Höhenentwicklung in diesem Bereich zu erhalten. Grundlage für die Festsetzung sind die vorhandenen Strukturen. Überbaubare Grundstücksfläche Für das besondere Wohngebiet werden eine maximale GRZ von 0,8 und eine GFZ von 2,0 festgesetzt. Gemäß 17 Abs. 1 BauNVO ist jedoch eine maximale GRZ von 0,6 und eine GFZ von 1,6 vorgeschrieben. Gemäß 17 Abs. 2 BauGB können diese Obergrenzen jedoch überschritten werden, wenn städtebauliche Gründe vorliegen, die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Die festgesetzten Werte (GRZ 0,8 und GFZ 2,0) ergeben sich aus den vorhandenen Strukturen und der Nähe zu den umliegenden Kerngebieten. Zwar liegen die Zahlen für die Grundflächenzahl als auch die Geschossflächenzahl höher, als es in der BauNVO für ein besonderes Wohngebiet vorgesehen ist, jedoch ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass es sich hier um vorhandene und auch bereits versiegelte Flächen handelt, an die sich die Festsetzung anpassen soll. Hierbei handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die im Rahmen der Abwägung der Belange durch die Stadt Melle getroffen worden ist: Bisher war aufgrund der rechtskräftigen Bauleitplanung und der Festsetzung von einer GRZ von 1,0 eine 20%ig höhere Versiegelung möglich. Damit erfolgt durch die Planung trotz der höheren GRZ eine Entsiegelung der Fläche. Folglich ergibt sich damit, dass gemäß 1 a BauGB schonend und sparsam mit Grund und Boden umgegangen wird. Weiterhin wird die Grundwasserneubildung gefördert und die Versickerungsrate gesteigert. Weiterhin wäre bei einer GRZ von 0,6, wie sie die BauNVO maximal für ein besonderes Wohngebiet vorgibt, eine Überschreitung bis zu einer GRZ von 0,8 für Parkplatzflächen, Zufahrten Garagen u. ä. zulässig. Mit dieser Festsetzung wäre ein ebenso hoher Grad der Versiegelung möglich. Die GFZ wird gegenüber der vorherigen Planung nicht verändert. Auch hier ergibt sich eine Erhöhung gegenüber den Vorschriften der BauNVO. Diese Festsetzung basiert auf den vorhandenen Strukturen. Die bestehende Entwicklung soll gestärkt, jedoch die gegenwärtige Bebauung in ihren Grundzügen erhalten werden. Folglich sollten auch die Festsetzungen diesen Gegebenheiten entsprechen, zumal eine maximale Dreigeschossigkeit festgesetzt wurde, unterschreitet die festgesetzte GFZ durchaus noch die maximalen Werte. Gemäß 17 Abs. 2 BauNVO dürfen die maximalen Werte in der Vorschrift überschritten werden, wenn die genannten Bedingungen erfüllt sind. Aus Sicht der Stadt Melle wird diesen Bedingungen aufgrund der Entsiegelung und getroffenen Regelungen zum Erhalt von Bäumen im Gebiet durchaus ausreichend Rechnung getragen. Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt sind wie oben beschrieben ebenfalls nicht zu erwarten. Weiterhin werden Baugrenzen und Baulinien festgesetzt. Die Baugrenzen ermöglichen ein hohes Maß an Flexibilität bei der Ausgestaltung des Baukörpers in den von der Straße rückwärtigen Bereich. Entlang der Straße Neuer Graben wurde eine Baulinie festgesetzt. Hier soll die vorhandene Baulinie aufgenommen und im Bebauungsplan gefestigt werden. Ziel ist es, den Straßenraum in seiner bestehenden Ausgestaltung zu erhalten. Da es sich um einen innerstädtischen Bereich handelt, soll hier keine Wohngebietsatmosphäre mit Vorgärten etc. entstehen, sondern viel mehr eine zentrumsnahe städtische Struktur, wie sie auch im weiteren Innenstadtbereich von Melle-Mitte vorzufinden ist. Bauweise Es wird eine geschlossene Bauweise festgesetzt. Diese Festsetzung beruht auf den örtlichen Gegebenheiten. Ziel ist es, die vorhandenen Strukturen zu erhalten und in die Planung zu integrieren. So fügen sich neue Baukörper nicht nur innerhalb des Geltungsbereiches in die vorhandene Umgebung ein, sondern das gesamte Gebiet fügt sich in die umliegenden 5

20 Strukturen an der Mühlenstraße, Haferstraße etc. ein. Aus diesem Grund wird die vorhandene Bauweise in die Planung übernommen. 6.1 Örtliche Bauvorschriften Im Bebauungsplan wird eine örtliche Bauvorschrift festgesetzt, die das Einfügen der neuen Baukörper in die vorhandenen Strukturen ermöglichen soll, damit diese nicht zu Fremdkörpern in den Häuserzeilen werden. Weiterhin sind in der direkten Umgebung denkmalgeschützte Gebäude vorhanden, auf die das Baugebiet keine negativen Auswirkungen haben soll. Dachneigung Es wird eine Dachneigung von mindestens 20 festgesetzt. Für Pultdächer wird eine Dachneigung von 15 zugelassen. Flachdächer sind bei Hauptgebäuden unzulässig. Die vorhandenen Gebäude haben vornehmlich Satteldächer. Ziel der Festsetzung ist es, eine moderne Bauweise in die bestehende, alte Struktur zu integrieren, ohne diese zu Fremdkörpern im Gebiet werden zu lassen. Die Stadt Melle möchte in diesem Zusammenhang zwar Rücksicht auf die vorhandenen Gebäude, insbesondere auf die denkmalgeschützten Gebäude nehmen, jedoch zugleich Neuerungen im Gebiet nicht gänzlich verhindern. Damit wird ein Nebeneinander von Altem und Neuen auf möglichst harmonische Weise erreicht. Dachfarbe Die Dachfarbe der Gebäude wird in den Farben anthrazit, schwarz, braun und rot festgelegt. Ziel der Festsetzung ist es, grundsätzlich stark von den vorhandenen Gegebenheiten abweichende Farben, wie beispielsweise blau etc. in diesem Bereich, auch wegen des Denkmalschutzes, auszuschließen. Aus diesem Grund wurden die vorhandenen Dachfarben aufgegriffen und um passende Farben erweitert, die ein harmonisches Nebeneinander von Vorhandenem und Modernem ermöglichen. Damit wird der Charakter des Straßenzuges grundsätzlich erhalten, jedoch keine Verwahrung der Situation provoziert. Außenwände Die Außenwände sind als Putzbau oder Verblender herzustellen. Zudem sind Sandsteine in der entsprechenden, natürlichen Farbgebung zulässig. Auch in diesem Zusammenhang spielt die Tatsache der vorhandenen alten Strukturen eine Rolle bei der Festsetzung. Das überplante Gebiet ist eine der ältesten Straßen Melles und damit nicht nur aus denkmalrechtlichen, sondern auch aus städtebaulichen Gründen erhaltens- und schützenswert. Aus diesem Grund wurden die vorhandenen Außenwände um einige Möglichkeiten zur Gestaltung ergänzt, die auch eine moderne Bauweise in diesem Gebiet zulassen, ohne den Charakter des Straßenzuges grundlegend zu verändern. Werbeanlagen Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Ansonsten richten sich die Vorschriften nach der NBauO. Werbeanlagen sollen nur im Rahmen der NBauO zulässig sein. Ziel ist hier die Ausweisung eines besonderen Wohngebietes, welches sich in die vorhandene städtebauliche Situation integriert. Weiterhin soll auch in dieser Hinsicht der Denkmalschutz Beachtung finden. 6.2 Ausnahmen Im Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften können Ausnahmen von den Festsetzungen aufgenommen werden: Dachfarbe Von den festgesetzten RAL-Dachfarben kann abgewichen werden, wenn die Farben den Farbtönen des Punktes 3.2 der RAL-Karte gleichen. Maximale Abweichung sollte eine Nuance nach oben oder unten sein. Ziel der Ausnahme ist es, andere Farbkarten sowie 6

21 Farbvariationen außerhalb der RAL-Farben in diesem Zusammenhang nicht auszuschließen, solange sich diese im Rahmen der vorgegebenen Farben befinden. Damit wird das Gestaltungskonzept flexibler und eine individuelle Ausgestaltung zugelassen. Außenwände Von den festgesetzten RAL-Außenwandfarben kann abgewichen werden, wenn die Farben den Farbtönen des Punktes 3.4 der RAL-Karte gleichen. Maximale Abweichung sollte eine Nuance nach oben oder unten sein. Ziel der Ausnahme ist es, andere Farbkarten sowie Farbvariationen außerhalb der RAL-Farben in diesem Zusammenhang nicht auszuschließen, solange sich diese im Rahmen der vorgegebenen Nuancen befinden. Damit wird das Gestaltungskonzept flexibler und eine individuelle Ausgestaltung zugelassen. 7. Immissionen/ Emissionen Das Baugebiet liegt nahe des Zentrums von Melle, fußläufig zur Innenstadt mit Geschäften und Restaurants. Das Plangebiet ist größtenteils bebaut. Im und um das Plangebiet bestehen Parkplatzflächen, die jedoch größtenteils den umliegenden Geschäften zuzuordnen sind und Bestandsschutz genießen. Der neue Graben selbst ist eine Sackgasse ohne Durchgangsverkehr. Folglich ist nicht mit Lärmbelastungen durch den Verkehr zu rechnen. Größere Gewerbebetriebe oder ähnliches sind auch nicht in der Nähe vorhanden. Aus diesem Grund ist eine schalltechnische Untersuchung aus Sicht der Stadt Melle nicht notwendig. 8. Ver- und Entsorgung/ Verkehr Verkehr Öffentliche Straßen sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit der Straße Neuer Graben vorhanden. Weitere Straßen sind nicht geplant. Das Gebiet ist weiterhin mit vorhandenen Fußwegen erschlossen, die eine Durchgängigkeit für Fußgänger und Radfahrer ermöglichen. Durch vorhandene Parkplätze im und in der Nähe des Plangebietes sind Parkmöglichkeiten ausreichend vorhanden. Weiterhin sind Parkplätze gemäß der Niedersächsischen Bauordnung auf dem Grundstück nachzuweisen. Entwässerung/ Versorgung Das Plangebiet ist an das öffentliche Trinkwassernetz und die Abwasserkanalisation der Stadt Melle angeschlossen. Das vorhandene Kanalsystem reicht nach Rücksprache mit dem Wasserwerk und dem Tiefbauamt der Stadt Melle nach derzeitigem Kenntnisstand aus. Elektrizität- und Gasversorgung sowie Telekommunikation Die Elektrizitäts- und Gasversorgung des Plangebietes besteht aufgrund der bereits vorhandenen Bebauung schon heute. Aus diesem Grund sind folgende Dinge zu berücksichtigen: Bei evtl. Tiefbauarbeiten ist auf die vorhandenen erdverlegten Versorgungseinrichtungen Rücksicht zu nehmen, damit Schäden und Unfälle vermieden werden. Schachtarbeiten in der Nähe der Versorgungseinrichtungen sind von Hand auszuführen. Wir bitten Sie zu veranlassen, dass sich die bauausführenden Firmen rechtzeitig vor Inangriffnahme der Bauarbeiten mit dem Netzbetrieb der RWE Melle, Telefon , in Verbindung setzen, damit diesen ggf. der Verlauf der Versorgungseinrichtungen vor Ort angezeigt werden kann. Änderungen und Erweiterungen der Versorgungseinrichtungen behält sich die RWE unter Hinweis auf die 13, 30, 31 und 32 BauGB ausdrücklich vor. Bei Arbeiten im Bereich der Telekommunikationsleitungen der EWE muss ein Abstand eingehalten werden, der eine Schädigung ausschließt. In Leitungsnähe sind die Erdarbeiten unbedingt von Hand mit äußerster Vorsicht, nach Absprache mit der Meisterei der EWE in Osnabrück, Tel , durchzuführen. 7

22 9. Brandschutz Das Plangebiet ist derzeit bereits bebaut und erschlossen. Nach Rücksprache mit der Freiwilligen Feuerwehr Melle ist die Löschwasserversorgung im Geltungsbereich nach derzeitigem Kenntnisstand ausreichend. Im Rahmen der Planung wurde versucht, trotz der bestehenden Strukturen Möglichkeiten zur besseren Zugänglichkeit der anliegenden hinteren Grundstücke zu ermöglichen. Grundsätzlich sollte bei einer Neubebauung der Grundstücke und dem Anlegen von Fußwegestrukturen darauf geachtet werden, dass ein Lichtraumprofil von 3,50 m für Rettungsfahrzeuge eingehalten wird. 10. Altlasten Altlasten oder Altablagerungen sind im Plangebiet oder dessen Umgebung in Rücksprache mit dem Landkreis Osnabrück nicht bekannt. 11. Denkmalschutz Im Plangebiet selbst und dessen Umgebung befinden sich eingetragene Baudenkmale. Im Geltungsbereich selbst steht die Hausnummer 5 unter Denkmalschutz. Direkt angrenzend befindet sich die die Petrikirche, die unter Denkmalschutz gestellt wurde. Weitere Baudenkmale befinden sich in der Mühlenstraße, der Haferstraße und am Markt. Aus diesem Grund wurden für das Gebiet örtliche Denkmalgeschützte Gebäude im Plangebiet und der Umgebung Bauvorschriften erlassen, die das Einfügen von neuen Bauwerken in die vorhandene Struktur regeln und harmonisch ermöglichen sollen. Auswirkungen auf die Denkmale sind unter diesem Aspekt durch die Planung nicht zu erwarten. 12. Belange des Umweltschutzes Der knapp 6.200m² große Planungsraum liegt im Innenstadtbereich von Melle- Mitte und ist derzeit vollständig bebaut und damit versiegelt. Eine artschutzrechtliche Prüfung ist nach Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Osnabrück nicht notwendig. Durch geschäftliche Aufgabe einer Nutzung bietet es sich an, eine Nachverdichtung für Wohnnutzung im Innenstadtbereich auch für einen vorhandenen Parkplatz vorzunehmen. Lage und die Größe des Planungsraumes ermöglichten ein Verfahren nach 13 a BauGB. Die Nachverdichtung mit einer GRZ von 0,8 incl. Nebenanlagen, Zufahrten und Stellplätzen wird zu einer geringen (1200 m²) Entsiegelung führen. Der im Planungsraum vorhandene Baumbestand sollte durch Festsetzung gesichert bzw. der Ersatz festgesetzt werden: Bei erforderlicher Beseitigung von Bäumen durch unumgängliche Planungen ist ein Ersatz des zu beseitigenden Baumbestandes durch Pflanzung von Laubbäumen (pro 20 cm Durchmesser ein neu zu pflanzender Baum) vorzunehmen. Die Pflanzung von Ersatzbäumen, falls die Bauanträge ein Beseitigen von Bäumen unumgänglich machen, sollte im Planungsraum erfolgen. Ist dies wiederum unmöglich, sollte eine monetäre Ablösung zwecks Pflanzung eines Ersatzbaumes durch die Stadt Melle erfolgen. Die 8

23 Beseitigung des Großgrüns hat außerhalb der Vegetationszeit (1. März bis 30. September) zu erfolgen. Durch diese Festsetzung wird das Ziel verfolgt, die Summe des Baumbestandes in der Stadt Melle zu erhalten bzw. zu fördern. 13. Städtebauliche Werte Planungsraum gesamt % Baufläche % Straßenverkehrsfläche % Fuß- und Radweg 236 4% Grünfläche Anmerkung: (gerundete Werte in m²) 14. Kosten Der Stadt Melle entstehen keine Kosten, da das Plangebiet bereits erschlossen ist. 15. Abwägung - wird im Laufe des Verfahrens ergänzt - Melle, Der Bürgermeister 9

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