Dr. Andree Feyertag Dr. Barbara Rettenbacher-Krenn Mag. Sigrid Wucherer

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1 Grundzüge des Gewerberechts Dr. Andree Feyertag Dr. Barbara Rettenbacher-Krenn Mag. Sigrid Wucherer 2005 Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: , Fax: ,

2 Tagesordnung Geltungsbereich der GewO 1. 1 und 2 GewO Strafrechtliche Verantwortlichkeit und 32 VStG 3. 9 VStG GewO Verfolgungshandlungen GewO Aktuelles

3 Dr. Feyertag Gewerberecht Die Gewerbeordnung gilt für alle gewerbsmäßig ausgeübten und gesetzlich nicht verbotenen Tätigkeiten, soferne diese nicht ausdrücklich vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen sind. Gewerbsmäßig bedeutet, dass eine Person mit ihrer Tätigkeit am allgemeinen Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen wird, ergibt sich aus dem Wesen der Gewerbsmäßigkeit, dass als gewerbsmäßige Tätigkeit nur solche Tätigkeiten in Betracht kommen, die in einer Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr in Form der Produktion von Gütern, des Handels o- der der Erbringen von Dienstleistungen bestehen. Unter dem Begriff der gewerbsmäßigen Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung fallen daher jedenfalls alle jene Tätigkeiten nicht, die zur Befriedigung des Eigenbedarfes des Handelnden gesetzt werden. Vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung sind beispielsweise folgende Tätigkeiten ausgenommen: Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Ziviltechniker, Wirtschaftstreuhänder, Landwirtschaft, Bergbau, literarische Tätigkeiten, Ausübung der schönen Künste, Selbstverlagsrecht der Urheber, Privatunterricht, Elektrizitätsversorgungsunternehmer usw. Folgende Merkmale müssen gegeben sein, damit eine Tätigkeit als gewerbsmäßige ausgeübt angesehen werden kann: Selbständigkeit die Tätigkeit muss auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt werden. Tragung von Gewinn und Verlust. Als Selbständig gilt, wenn die Tätigkeit völlig 3

4 frei eingeteilt bzw. jederzeit abgebrochen werden kann und das Entgelt ausschließlich vom Erfolg der Tätigkeit abhängt. Wichtig ist ferner, wen das Eigentum an bzw. eine sonstige Verfügungsmacht über Betriebsmittel und Waren zukommt; das Reparatur-, Instandhaltungs- sowie Kosten für Betriebsmittel und Waren etc. getragen werden; dass hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit, Kundenauswahl, Festlegung der Vertragsabschlussbedingungen etc. weitgehende Entscheidungsfreiheit besteht, oder ob ein diesbezügliches Weisungsrecht einer anderen Person gegeben ist; dass das Entgelt maßgeblich vom wirtschaftlichen Erfolg abhängig ist; das eine allfällige Verlustbeteiligung besteht. Regelmäßigkeit Wiederholungsabsicht; auch eine einmalige Tätigkeit gilt schon als regelmäßig, wenn Wiederholungsabsicht vorliegt oder wenn sie längere Zeit erfordert; wenn Einrichtungen geschaffen werden, die offensichtlich dazu dienen, die Ausübung des Gewerbes zu ermöglichen (etwa Anschaffung von für ein bestimmtes Gewerbe typischen Werkzeugen und Maschinen, bei denen ein bloß einmaliges Verwenden nicht rentabel wäre); wenn sonstige Maßnahmen gesetzt wurden, die die Bereitschaft erkennen lassen, jede sich bietende Gelegenheit zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit wahrzunehmen (z.b. alle Arten von Werbeaktivitäten, insbesondere Inserate, Verteilung von Werbematerial). die Absicht, einen Ertrag oder einen sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig, für welchen Zweck dieser bestimmt ist: auch wenn der Ertrag oder wirtschaftliche Vorteil in Zusammenhang mit einer nicht der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit erzielt wird, liegt Gewerbsmäßigkeit vor. Es ist unbeachtlich, ob durch die Tätigkeit ein tatsächlich oder auch nur ein mittelbarer Erfolg erzielt werden soll. 4

5 Einteilung der Gewerbe a) reglementierte Gewerbe b) Teilgewerbe c) freie Gewerbe ad a): Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe: 1. Arbeitsvermittlung 2. Augenoptik (Handwerk) 3. Bäcker (Handwerk) 4. Bandagisten; Orthopädietechnik; Miederwarenerzeugung (verbundenes Handwerk) 5. Baumeister, Brunnenmeister 6. Bestattung 7. Bodenleger (Handwerk) 8. Buchbinder; Etui- und Kassettenerzeugung; Kartonagewarenerzeugung (verbundenes Handwerk) 9. Buchhaltung 10. Chemische Laboratorien 11. Dachdecker (Handwerk) 12. Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeugung (verbundenes Handwerk) 13. Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk) 14. Drogisten 15. Drucker und Druckformenherstellung 16. Elektrotechnik 17. Erzeugung von kosmetischen Artikeln 18. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen) 19. Fleischer (Handwerk) 20. Fotografen 21. Fremdenführer 22. Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk) 23. Fußpflege 24. Gärtner; Blumenbinder (Floristen) (verbundenes Handwerk) 25. Gas- und Sanitärtechnik 26. Gastgewerbe 27. Getreidemüller 28. Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer; Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler; Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung (verbundenes Handwerk) 29. Gold- und Silberschmiede; Gold-, Silber- und Metallschläger (verbundenes Handwerk) 30. Hafner (Handwerk) 31. Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk) 5

6 32. Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften 33. Herstellung und Aufbereitung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen und Handel mit Medizinprodukten 34. Hörgeräteakustik (Handwerk) 35. Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) 36. Inkassoinstitute 37. Kälte- und Klimatechnik (Handwerk) 38. Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk) 39. Kommunikationselektronik (Handwerk) 40. Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Handwerk) 41. Kontaktlinsenoptik 42. Kosmetik (Schönheitspflege) 43. Kraftfahrzeugtechnik; Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer (verbundenes Handwerk) 44. Kürschner; Säckler (Lederbekleidungserzeugung) (verbundenes Handwerk) 45. Kunststoffverarbeitung (Handwerk) 46. Lebens- und Sozialberatung 47. Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung (verbundenes Handwerk) 48. Massage 49. Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk) 50. Milchtechnologie 51. Oberflächentechnik; Metalldesign (verbundenes Handwerk) 52. Orgelbauer; Harmonikamacher; Klaviermacher; Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger; Holzblasinstrumenteerzeuger; Blechblasinstrumenteerzeuger (verbundenes Handwerk) 53. Orthopädieschuhmacher (Handwerk) 54. Pflasterer (Handwerk) 55. Rauchfangkehrer (Handwerk) 56. Reisebüros 57. Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer; Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner (verbundenes Handwerk) 58. Schädlingsbekämpfung (Handwerk) 59. Schlosser; Schmiede; Landmaschinentechnik (verbundenes Handwerk) 60. Schuhmacher (Handwerk) 61. Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum 62. Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) 63. Spediteure einschließlich der Transportagenten 64. Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Handwerk) 65. Sprengungsunternehmen 66. Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher 67. Stukkateure und Trockenausbauer (Handwerk) 68. Tapezierer und Dekorateure (Handwerk) 69. Technische Büros - Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) 6

7 70. Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler) (Handwerk) 71. Tischler; Modellbauer; Bootbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk) 72. Überlassung von Arbeitskräften 73. Uhrmacher (Handwerk) 74. Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation 75. Gewerbliche Vermögensberatung 76. Versicherungsvermittlung (Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten) 77. aufgehoben 78. Vulkaniseur 79. Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk) 80. Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels 81. Zahntechniker (Handwerk) 82. Zimmermeister ad b): Teilgewerbe sind Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes, deren selbständige Ausführung auch von Personen erwartet werden kann, die die Befähigung hiefür auf vereinfachte Art nachweisen, zb. Änderungsschneiderei, Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen, Autoverglasung, Betonbohren und schneider, Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge, Entkalken von Heißwasserbereitern, Erdbau, Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten, Erzeugung von Speiseeis, Fahrradtechnik, Friedhofsgärtnerei... ad c): freie Gewerbe: es gibt keine vollständige Liste von freien Gewerben. Für diese Gewerbe ist kein Befähigungsnachweis vorgeschrieben, z.b. Maschinenverleih, Anbieten persönlicher Dienste, Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung, Garagierungsgewerbe, Säger usw. Voraussetzungen für den Erwerb von Gewerbeberechtigungen: a) Allgemeine persönliche Voraussetzungen: 1. Eigenberechtigung 2. Österreichische oder EU-Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit 3. Fehlen von Ausschlussgründen 7

8 b) Besondere persönliche Voraussetzungen: 1. Befähigungsnachweis 2. Zuverlässigkeit c) Sachliche Voraussetzungen: 1. Vorliegen einer Betriebsanlagengenehmigung 2. Bedarfsprüfung Träger der Gewerbeberechtigung 1. natürliche Personen 2. juristische Personen 3. Personengesellschaften des Handelsrechts (OHG, KG) 4. eingetragene Erwerbsgesellschaften (OEG, KEG) Wenn - juristische Personen - Personengesellschaften des Handelsrechtes - eingetragene Erwerbsgesellschaften ein Gewerbe ausüben wollen, brauchen sie einen gewerberechtlichen Geschäftsführer. Wurde ein Arbeitnehmer als gewerberechtlicher Geschäftsführer angezeigt oder genehmigt, hat die zuständige Gewerbebehörde die Bestellung oder das Ausscheiden mit Sozialversicherungs- und Dienstgeber-Konto-Nummer auf automationsunterstützten Weg dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger zur Weiterleitung an den Versicherungsträger anzuzeigen. Der Versicherungsträger hat das Ende der Pflichtversicherung eines ihm angezeigten und nicht ausgeschiedenen Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde wiederum rückzumelden. 8

9 Beginn und Endigung der Gewerbeberechtigung Beginn: Die Gewerbeberechtigung beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat). Ausnahme: 1. Baumeister, Brunnenmeister, 2. chemische Laboratorien, 3. Elektrotechnik (dazu zählt auch die Errichtung von Alarmanlagen), 4. Pyrotechnikunternehmen, 5. Gas- und Sanitärtechnik, 6. Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften, 7. Inkassoinstitute, 8. Reisebüros, 9. Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe), 10. Sprengungsunternehmen, 11. Vermögensberatung (Beratung bei Aufbau und Erhalt von Vermögen und der Finanzierung, unter Einschluss, insbesondere der Vermittlung von Veranlagungen, Investitionen, Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Finanzierungen), 12. Waffengewerbe, 13. Zimmermeister, 14. Rauchfangkehrer Das Recht zur Gewerbeausübung beginnt erst mit Rechtskraft des Bescheides der Gewerbebehörde! 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. (2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses 9

10 Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll. (3) Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. (4) Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. (5) Die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, liegt auch dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung zufließen soll. (6) Bei Vereinen gemäß dem Vereinsgesetz 1951 liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit - sei es mittelbar oder unmittelbar - auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Übt ein Verein gemäß dem Vereinsgesetz 1951 eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird vermutet, dass die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Aktuelles: Ist für sogenannte private Bauträger eine Gewerbeberechtigung erforderlich? Eine Person (natürliche Person, juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes oder Erwerbsgesellschaft) lässt auf eigenem Grund und Boden von einem befugten Baumeister ein neues Wohnhaus errichten oder an einem bestehenden Altbestand durchgreifende Sanierungsmaßnahmen durchführen. Die so geschaffenen Wohneinheiten werden gänzlich oder zum Teil weiterverkauft. Dieser Verkauf wird sowohl vor als auch nach der Errichtung der Wohneinheiten durchgeführt. 10

11 Weiters ist all diesen Sachverhalten gemeinsam, dass die Tätigkeiten nur einmalig durchgeführt werden und eine Ertragsabsicht anzunehmen ist. Folgende Sachverhalte sind zu unterscheiden: 1. Das gegenständliche Grundstück wurde im Erbwege erworben oder ist schon längere Zeit im Eigentum der betroffenen Person 2. das gegenständliche Grundstück wurde von dieser Person gekauft, um darauf Wohnungen zu errichten und zu verkaufen. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob für die unter Punkt 1 und 2 angeführten Tätigkeiten eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist oder nicht. Da für die ausführenden Baumeistertätigkeiten nach der Bauordnung ein Baumeister erforderlich ist, kann diese Frage außer Acht gelassen werden. Grundsätzlich wird gemäß 1 Abs. 2 GewO 1994 eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in Ertrags- bzw. wirtschaftlicher Vorteilsabsicht betrieben wird. Im vorliegenden Fall ist jedenfalls von der Selbstständigkeit und der Ertragsabsicht auszugehen. Gemäß 1 Abs. 4 GewO 1994 gilt auch eine einmalige Handlung als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf Die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Im vorliegenden Fall werden von den betroffenen Personen sowohl große Teile der organisatorischen und kommerziellen Bauabwicklung als auch der Verkauf der Wohnungen selbst durchgeführt. Daher ist auch das dritte Legaldefinitionsmerkmal der Regelmäßigkeit des 1Abs. 2 GewO 1994 erfüllt. Wer gewerbsmäßig Wohnungen auf eigenem Grund und Boden durch befugte Gewerbetreibende errichten lässt, um sie weiter zu veräußern, benötigt hiezu eine einschlägige Gewerbeberechtigung. In Betracht kommen eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Immobilienmakler oder für das Gewerbe der Bauträger. (nunmehr Immobilientreuhänder) Nach 117 Abs. 2 Z 3 GewO 1994 zählt zum Tätigkeitsbereich des Immobilienmaklers auch die Errichtung von Bauten, die der Makler als Bauherr durch befugte Gewerbetreibende zum Zwecken der Weiterveräußerung als Ganzes ausführen lässt. Gemäß 117 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 ist der Bau- 11

12 träger auch berechtigt, Neubauten und durchgreifend sanierte Bauten, deren Errichtung oder Sanierung er betreut hat, zu verwerten. Für Herstellungstätigkeiten generell gilt, dass der Hersteller immer auch zum Verkauf seiner Erzeugnisse berechtigt ist. Der Baumeister benötigt daher für die Weiterveräußerung der von ihm auf eigenem Grund und Boden hergestellten Bauten keine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Immobilienmakler. Bei allen einmaligen Verkaufstätigkeiten ist zunächst die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass es sich um ein Privatgeschäft handeln kann, dass Ausfluss der zivilrechtlichen Verfügungsbefugnis des Eigentümers über die verkaufte Sache ist. So wird beim Verkauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses durch den Hauseigentümer oder bei Veräußerung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges durch den Fahrzeugeigentümer nur dann eine der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit unterstellt werden können, wenn besondere Umstände zur bloßen Veräußerung hinzutreten, die auf einen unternehmerischen Verwertungszweck schließen lassen. Ist z.b. schon die Errichtung des Ein- oder Zweifamilienhauses auf den Zweck gerichtet, diese Bauten zu verwerten, wird eine Tätigkeit ausgeübt, die typisch für den (gewerblichen) Bauträger ist. Indiz hiefür kann insbesondere die Tatsache sein, dass schon während der Planungs- und Bauphase potentielle Erwerber gesucht oder die Wohnungen verkauft werden. Der Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges kann dann in den Gebrauchtwarenhandel übergehen, wenn schon der Anschaffung des Kraftfahrzeuges der Zweck zu Grunde lag, das Fahrzeug weiter zu veräußern, ohne dass eine Eigennutzung erfolgt. Eine Gewerbeberechtigung ist nur erforderlich, wenn ein Nahebezug zu einem Gewerbe gegeben ist. Wenn die Errichtung eine einmalige Tätigkeit zur Versorgung der Kinder darstellt, ist keine Gewerbeberechtigung nötig. Andrerseits indiziert ein starkes Überwiegen der für den Fremdbedarf erbauten Wohnungen die Gewerbsmäßigkeit. Keine Anwendung der Gewerbeordnung hätte auch im Falle der Errichtung eines Bürohauses für eigene Zwecke, das dann nach einem Jahr wieder verkauft wird, zu Folge. 12

13 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist - unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften - auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden: 1. die Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2 und 3); 2. die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 4); 3. die Vermittlung von im Abs. 4 Z 4 bis 8 angeführten Leistungen durch Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 233, deren satzungsgemäßer Zweck diese Vermittlungstätigkeit umfasst, zwischen ihren Mitgliedern; 4. die nachstehenden Tätigkeiten land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach Maßgabe des Abs. 7, soweit der Geschäftsbetrieb dieser Genossenschaften im wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient: a) der Betrieb von Sägen, Mühlen, Molkereien, Brennereien, Keltereien und sonstigen nach altem Herkommen üblichen Zweigen der Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse; b) die Vermittlung des Einkaufes und Verkaufes sowie die Versteigerung von Zuchtvieh; c) der Verkauf unverarbeiteter pflanzlicher Erzeugnisse - ausgenommen Getreide und Kartoffeln - sowie von Ferkeln, Fischen, Geflügel, Eiern und Honig, auch im Wege der Versteigerung; d) der im Zusammenhang mit den Tätigkeiten gemäß lit. c vorgenommene Einkauf von Verpackungen und Umhüllungen für die von der lit. c erfassten Erzeugnisse; e) die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung, Verwertung und Beschaffung von Saatgut; f) die Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und ortsfesten land- und forstwirtschaftlichen Betriebseinrichtungen, sofern diese Tätigkeit der Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse (Abs. 3 Z 1) oder dem Halten von Nutztieren (Abs. 3 Z 2) dient, sowie die Nutzung von Kühlanlagen, diese jedoch nur für den Eigenverbrauch der Mitglieder; 13

14 g) die Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103; h) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002) 5. den Buschenschank (Abs. 9); 6. den Bergbau (Abs. 10); 7. die literarische Tätigkeit, die Ausübung der schönen Künste (Abs. 11) sowie die Ausübung des Selbstverlages der Urheber; 8. die gegen Stunden- oder Taglohn oder gegen Werksentgelt zu leistenden Verrichtungen einfachster Art; 9. die nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallenden und durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betriebenen Erwerbszweige; 10. die zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten der Rechtsanwälte, Notare,Verteidiger in Strafsachen, Ziviltechniker, Patentanwälte, Versicherungstechniker, Wirtschaftstreuhänder und Börsesensale, den Betrieb von autorisierten Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfungsanstalten und den Betrieb von akkreditierten (zugelassenen) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und von öffentlichen Wäg- und Meßanstalten sowie die Tätigkeiten sonstiger Personen oder Anstalten, die von der Behörde hiefür besonders bestellt und in Pflicht genommen wurden, die Revision und die damit im Zusammenhang ausgeübte Beratung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und ihnen gleichgestellten Vereinen, alle Auswanderungsgeschäfte; 11. die Ausübung der Heilkunde, der Psychotherapie und des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens, die zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten der Dentisten, Hebammen, der Tierärzte sowie der Apotheker, die Krankenpflegefachdienste, die medizinisch-technischen Dienste sowie die Sanitätshilfsdienste, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten, die in Anstalten zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder im Rahmen von Rehabilitationsprogrammen öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu leistenden 14

15 gewerblichen Arbeiten; 12. die Ausübung der Erwerbszweige des Privatunterrichtes und der Erziehung und den Betrieb jener Anstalten, die diesen Aufgaben dienen, ferner die gewerblichen Arbeiten von öffentlichenschulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen; 13. die gewerblichen Arbeiten von Anstalten, die von öffentlichen Wohlfahrts- und Fürsorgeeinrichtungen betrieben werden, ferner von geschützten Werkstätten im Rahmen der Behindertenhilfe sowie von Anstalten für den Vollzug von Freiheitsstrafen und von mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen; 14. den Betrieb von Bankgeschäften einschließlich der nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz erbrachten Dienstleistungen mit Ausnahme der Tätigkeiten gemäß 19 Abs. 2a des Wertpapieraufsichtsgesetzes (Finanzdienstleistungsassistent), den Betrieb von Versicherungsunternehmen sowie den Betrieb von Pensionskassen. Soweit das BWG nicht besondere Regelungen vorsieht, gelten für die Ausübung der Versicherungsvermittlung durch Kreditinstitute die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die Bestimmungen über Betriebsanlagen; 15. den Betrieb von Eisenbahnunternehmen und von deren Hilfseinrichtungen sowie deren Hilfstätigkeiten einschließlich des Betriebes von Seilbahnen, den Betrieb von Schleppliften, soweit auf diese das Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103, anzuwenden ist, im Falle der Gegenseitigkeit die Bewirtschaftung von Speisewagen und Schlafwagen in- und ausländischer Eisenbahnunternehmen durch ausländische Unternehmen bei Fahrten vom Ausland aus durch Österreich oder vom Ausland aus nach Österreich oder umgekehrt, den Betrieb von Schiffahrtsunternehmen mit Wasserfahrzeugen, im Falle der Gegenseitigkeit die Bewirtschaftung von Schiffsrestaurants und -buffets auf Wasserfahrzeugen ausländischer Schiffahrtsunternehmen durch ausländische Unternehmen bei Fahrten vom Ausland aus durch Österreich oder vom Ausland aus nach Österreich oder umgekehrt, den Betrieb von Fähren (Überfuhren) und von Kraftfahrlinienunternehmen; 16. den Betrieb von Luftverkehrsunternehmen (Luftbeförderungsunternehmen und Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen), von Zivilflugplatzunternehmen sowie von Hilfsbetrieben der Luftbeförderungs- und Zivilflugplatzunternehmen; 17. den Betrieb von Theatern und Lichtspieltheatern und von 15

16 Unternehmen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art, musikalische und literarische Darbietungen; 18. die Herausgabe, das Herstellen und das Verbreiten periodischer Druckwerke durch das Medienunternehmen des Medieninhabers sowie den Kleinverkauf solcher Druckwerke; 19. die Tätigkeit der Berg- und Schiführer; 20. der Betrieb von Elektrizitätsunternehmen ( 7 Z 8 ElWOG) und jenen Erdgasunternehmen ( 6 Z 13 GWG), die nicht Erdgashändler ( 6 Z 10 GWG) sind; 21. die unter das Schieß- und Sprengmittelgesetz fallenden Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Verkaufstätigkeiten; 22. die Vermittlung und den Abschluß von Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher); 23. die vom Arbeitsmarktservice oder gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführte Arbeitsvermittlung und Berufsberatung; 24. den Betrieb der dem Bund zustehenden Monopole und Regalien sowie die Erzeugung von Blatternimpfstoff; 25. die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Rahmen und Umfang von Veranstaltungen im Sinne des 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 durch Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie sonstige juristische Personen, die im Sinne der 34 ff BAO gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig sind, und durch deren Dienststellen. Diese Veranstalter haben die 149 bis 151 sowie die einschlägigen gesundheits-, lebensmittel-,wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten. (2) Die Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 1) gilt nicht für die Bestimmungen des 53 Abs. 5 und 367 Z 19. (3) Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 1) gehören 1. die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen; hinsichtlich des Weinbaues ferner der Zukauf von höchstens l aus dem EWR stammenden Wein oder kg aus dem EWR stammenden Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr; im 16

17 Bundesland Steiermark der Zukauf von höchstens kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr, die insgesamt aus demselben Weinbaugebiet ( 25 Abs. 3 des Weingesetzes 1985) stammen, in dem der Betrieb gelegen ist; hinsichtlich aller Betriebszweige mit Ausnahme des Weinbaues ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges, wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 vh des Verkaufswertes aller Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges beträgt; hinsichtlich aller Betriebszweige ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges im ernteausfallsbedingten Umfang; 2. das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse; 3. Jagd und Fischerei. (3a) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen, welche von Land- und Forstwirten hergestellten Produkte der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörig sind. Dabei ist vom alten Herkommen, der langjährigen Übung, der Abnehmererwartung hinsichtlich Angebotsform und -zustand des Produktes, der sich wandelnden Auffassung über eine Vermarktungsfähigkeit und den Erfordernissen einer Sicherung der Nahversorgung im ländlichen Raum auszugehen. (4) Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 2) sind zu verstehen: 1. die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes unter der Voraussetzung, daß der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt; die Be- und Verarbeitung kann auch durch einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren erfolgen; der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muß gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein; 2. das Verarbeiten von Wein zu Sekt (Obstschaumwein), wenn dies durch einen gewerblich befugten Schaumweinerzeuger im Lohnverfahren erfolgt; 3. der Abbau der eigenen Bodensubstanz; 17

18 4. Dienstleistungen, ausgenommen Fuhrwerksdienste (Z 5 und 6), mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk; mit Mähdreschern vorgenommene Dienstleistungen nur für landwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde; Dienstleistungen a) zur Kulturpflege im ländlichen Raum (Mähen von Straßenrändern und - böschungen sowie von öffentlichen Grünflächen, Pflege von Biotopen, Kulturpflege der Rasenflächen von Sportanlagen, Stutzen von Hecken im Zusammenhang mit den vorstehend angeführten Tätigkeiten, Abtransport des bei diesen Tätigkeiten anfallenden Mähgutes usw.), b) zur Verwertung von organischen Abfällen (Sammeln und Kompostieren von fremden, kompostierbaren Abfällen mit den in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Methoden), c) für den Winterdienst (Schneeräumung, einschließlich Schneetransport und Streuen von Verkehrsflächen, die hauptsächlich der Erschließung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen dienen); 5. Fuhrwerksdienste mit hauptsächlich im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendeten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, Motorkarren und Transportkarren, die ihrer Leistungsfähigkeit nach den Bedürfnissen des eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entsprechen, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde zur Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, von Gütern zur Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke oder von Gütern, die der Tierhaltung dienen, zwischen Wirtschaftshöfen und Betriebsgrundstücken oder zwischen diesen und der nächstgelegenen Abgabe-, Übernahme-, Verarbeitungs- oder Verladestelle; 6. Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren; 7. das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und 18

19 forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere als Beförderungszwecke; 8. das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde für Beförderungszwecke im Umfang der Z der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich vier MW durch natürliche Personen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, wenn in dem betreffenden Gebiet im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens gemäß 353 bei der Behörde keine leitungsgebundenen Energieträger, ausgenommen elektrische Energie, vorhanden sind. Der Landeshauptmann kann für bestimmte örtlich begrenzte Gebiete, in denen leitungsgebundene Energieträger vorhanden sind, durch Verordnung festlegen, dass solche Anlagen diesem Bundesgesetz nicht unterliegen, wenn dies im Interesse einer ökologisch sinnvollen Nutzung von Energie und im Interesse der Verbesserung der Energieversorgung der in dem betreffenden Gebiet ansässigen Bevölkerung liegt, 10. die Verabreichung und das Ausschenken selbsterzeugter Produkte sowie von ortsüblichen, in Flaschen abgefüllten Getränken im Rahmen der Almbewirtschaftung. (5) Werden für ein land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe Anlagen eingesetzt, die weder für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Abs. 1 Z 1 noch für den Betrieb von Nebengewerben, die bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1997 als land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe anerkannt sind, verwendet werden, gelten für diese Anlagen die Bestimmungen über die Betriebsanlagen und die zusammenhängenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ( 74 bis 84, 333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 bis 369 und 371 bis 373); dies aber nur unter der Voraussetzung, daß der Kapitaleinsatz zur Bearbeitung und Verarbeitung im Vergleich zum Kapitaleinsatz, der im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 1 Z 1) erfolgt, unverhältnismäßig hoch ist oder wenn fremde Arbeitskräfte überwiegend für die Be- 19

20 und Verarbeitung der Naturprodukte beschäftigt werden. (6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 691/1995) (7) Wird eine der im Abs. 1 Z 4 lit. a bis c angeführten Tätigkeiten gemeinsam mit einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterworfenen Tätigkeit ausgeübt, so unterliegt die land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft auch hinsichtlich der Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a bis d den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. (8) Die Ausnahme von Tätigkeiten land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 4) gilt nicht für die Bestimmungen über das Feilbieten im Umherziehen, die Bestimmungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen, die Schutzbestimmungen und die Bestimmungen über die Betriebsanlagen ( 53 bis 62, 69 bis 84, 333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 bis 369 und 371 bis 373). (9) Unter Buschenschank im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 5) ist der buschenschankmäßige Ausschank von Wein und Obstwein, von Trauben- und Obstmost und von Trauben- und Obstsaft sowie von selbstgebrannten geistigen Getränken durch Besitzer von Wein- und Obstgärten, soweit es sich um deren eigene Erzeugnisse handelt, zu verstehen; im Rahmen des Buschenschankes ist auch die Verabreichung von kalten Speisen und der Ausschank von Mineralwasser und kohlensäurehältigen Getränken zulässig, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß diese Tätigkeiten dem Herkommen im betreffenden Bundesland in Buschenschenken entsprechen. Die Verabreichung von warmen Speisen auf Grund dieser Ausnahmebestimmung ist nicht zulässig. (10) Inwieweit der Bergbau (Abs. 1 Z 6) vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen ist, ergibt sich aus den bergrechtlichen Vorschriften. (11) Unter Ausübung der schönen Künste im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 7) ist die eigenschöpferische Tätigkeit in einem Kunstzweig zu verstehen. Die Restaurierung von Kunstwerken ist dann Ausübung der schönen Künste, wenn für die Wiederherstellung eine nachgestaltende künstlerische Fähigkeit erforderlich ist. (12) Auf die Anlagen der dem Bund zustehenden Monopole und Regalien sowie zur Erzeugung von Blatternimpfstoff (Abs. 1 Z 24) finden - sofern andere Rechtsvor- 20

21 schriften keine diesbezüglichen Bestimmungen enthalten - die Bestimmungen über die Betriebsanlagen und die damit zusammenhängenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ( 74 bis 84, 333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 bis 369 und 371 bis 373) Anwendung. (13) Für in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallende Tätigkeiten, die ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt werden, gelten die die Ausübung dieser Tätigkeit regelnden Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder von auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sinngemäß. Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die für Arbeitsverhältnisse zu Arbeitgebern gelten, welche ihre Tätigkeiten auf Grund von Gewerbeberechtigungen ausüben, haben auch für Arbeitsverhältnisse zu jenen Arbeitgebern Geltung, welche diese Tätigkeiten ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausüben. (14) Die Ausnahme der in Abs. 1 angeführten Tätigkeiten von diesem Bundesgesetz gilt nicht für Tätigkeiten, wodurch Waren ( 69 Abs. 1) oder Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile und Zubehör ( 71), von denen wegen der Bauart oder Wirkungsweise Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Benützer herbeigeführt werden können und für die Verordnungen über das Inverkehrbringen und über grundlegende Sicherheitsanforderungen erlassen wurden, in Verkehr gebracht werden, auch wenn sie für den Eigengebrauch erzeugt, zusammengefügt oder eingeführt werden. (15) Wird eine ausländische Reisegesellschaft von einem befugten Reisebetreuer (Reiseleiter) aus dem Ausland dauernd in der Weise begleitet, dass der Reisebetreuer (Reiseleiter) die Gruppe durchgehend vom ausländischen Ausgangspunkt der Reise bis zum ausländischen Endpunkt der Reise betreut, ist auf dessen Tätigkeit als Reisebetreuer dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden. Judikatur: VwGH 2001/04/0244 vom Bei dem antragsgegenständlichen Projekt eines "selbstfahrenden Wasserlifts" handelt es sich um eine Fähre (Überfuhr) nach der vom Geltungsbereich der GewO 1994 ausnehmenden Bestimmung des 2 Abs.1 Z. 15 GewO

22 Die GewO 1994 scheidet in der Bestimmung des 2 Abs. 1 Z. 15 unter dem Begriff des "Betriebes von Fähren (Überfuhren)" nicht nur den vom SchifffahrtsG 1997 erfassten, dem öffentlichen Verkehr dienenden, fahrplanmäßigen Fährbetrieb aus ihrem Geltungsbereich aus. Mit der in Frage stehenden Regelung wird schlechthin der Betrieb von "Fähren (Überfuhren)" aus dem Geltungsbereich der GewO 1994 ausgenommen und unterscheidet sich diese Regelung etwa von jener des 2 Abs. 1 Z. 21 GewO 1994, wonach (nur) die unter das Schieß- und Sprengmittelgesetz fallenden Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Verkaufstätigkeiten nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen. Hätte der Gesetzgeber eine Abgrenzung gewollt, die nur das aus der GewO 1994 ausnimmt, was unter das SchifffahrtsG 1997 fällt, so hätte er eine andere Formulierung treffen müssen (wie etwa in Anlehnung an 2 Abs. 1 Z. 21 GewO 1994: Der unter schifffahrtsrechtliche Bestimmungen fallende Betrieb von Fähren (Überfuhren). Aktuelles von der Gewerbereferententagung 2000: Errichtung von Abwasseranlagen durch Wassergenossenschaften Gemäß 73 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) idf der WRG Novelle 1999 können zur Verfolgung wasserwirtschaftlich bedeutsamer Zielsetzungen Wassergenossenschaften gebildet werden. Unter den im Abs. 1 exemplarisch angeführten Zwecken der Errichtung von Wassergenossenschaften sind in lit. d die Beseitigung und Reinigung von Abwässern sowie die Reinhaltung von Gewässern ausdrücklich genannt. Die Satzungen der Wassergenossenschaften haben u.a. Bestimmungen über Zweck und Umfang der Genossenschaften zu enthalten ( 74 Abs. 3 lit. a WRG). Es ist davon auszugehen, dass eine Wassergenossenschaft im Rahmen ihres satzungsgemäßen Zweckes auch dazu berechtigt ist, im Wege des Selbstbedienungsrechtes ihre eignen anlagen zu errichten, instand zu halten und instand zu setzen. 22

23 Sofern der Zweck der Errichtung einer Wassergenossenschaft u.a. in der Beseitigung von Abwässern besteht, werden davon auch die zur Errichtung von Abwasseranlagen erforderlichen Arbeiten, wie Durchführung von Erdarbeiten, die Verlegung von Abwasseranlagen und die Errichtung von Schachtbauwerken erfasst. Dass dabei der wirtschaftliche Nutzen dieser Arbeiten den Genossenschaftsmitgliedern zugute kommt, entspricht grundsätzlich dem Wesen einer Genossenschaft, die u.a. zur Wahrnehmung der Interessen der Genossenschaftsmitglieder eingerichtet wird. Führt somit eine Wassergenossenschaft die in Rede stehenden Arbeiten zur Erreichung ihres Errichtungszweckes entsprechend den Bestimmungen ihrer Satzung durch, bedarf es hiezu keiner entsprechenden Gewerbeberechtigungen. Soweit Bauarbeiten nach den Bauordnungen Fachleute erfordern, sind die entsprechenden Arbeiten von diesen vorzunehmen. 23

24 24

25 Mag. Wucherer Verjährung ( 31 VStG) 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung ( 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist. (2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. (3) Sind seit dem in Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem Verwaltungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen. 25

26 Es gibt 3 Arten der Verjährung: 1. Verfolgungsverjährung 2. Strafbarkeitsverjährung 3. Vollstreckungsverjährung Eine eingetretene Verjährung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen! ad. 1 Verfolgungsverjährung: 31 Abs 1 VStG: Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen Sie innerhalb der Verjährungsfrist keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt - außer in Abgabensachen der Länder und Gemeinden in der Regel 6 Monate. (Bestimmte Verwaltungsvorschriften haben besondere Verjährungsfristen; 1 Jahr (LMG) 3 Jahre (Denkmalschutzgesetz) 5 Jahre (sbg Jagdgesetz) Innerhalb dieser Frist muss eine Verfolgungshandlung gesetzt werden, was den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt. 31 Abs 2 2.Satz: Frist läuft ab: Abschluss der strafbaren Tätigkeit bzw. strafbares Verhalten Eintritt des Erfolges (wenn dieser tatbestandsmäßig) Die dafür vorgesehenen Fristen sind objektive Fristen, dh. Ihr Beginn ist an den Eintritt äußerer Ereignisse geknüpft (an die objektive Tatseite der betreffenden Verwaltungsübertretung) und unabhängig von deren (subjektiver) Kenntnis! Ausnahme 56 Abs 1 VStG : Strafverfolgung in Privatanklagesachen innerhalb 6 Wochen ab Kenntnis der Person des Täters und der Übertretung (subjektive Verfolgungsverjährungsfrist) 26

27 Bei Begehungsdelikten (bestimmtes aktives Tun ist mit Strafe bedroht) und Zustandsdelikten ( strafbare Verhalten = die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes) beginnt die Frist mit Abschluss der Handlung zu laufen. Bei Unterlassungsdelikten (TB: Nichtvornahme eines gebotenen Tuns - echte Unterlassungsdelikte; wenn zu diesem TB zusätzlich noch ein Erfolg gefordert wird unechte UD.) ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unterlassung beendet wird. a) Fortgesetztes Delikt: Das Tatbild: Mehrheit gleichartiger Handlungen bzw. Unterlassungen. Eine Reihe von Einzelhandlungen welche - gleich in der Begehungsform - ähnlich in äußeren Begleitumständen und - der zeitlichen Kontinuität. Der Entschluss des Täters, sich fortgesetzt in best. Weise rechtswidrig zu verhalten umfasst alle Einzelhandlungen, sodass diese zusammen eine strafbare Handlung bilden. Treten zu einer Einheit zusammen. Die Verjährungsfrist ist für dieses eine Delikt erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem diese Tätigkeit abgeschlossen worden ist. (unabhängig davon, wann diese begonnen hat.) b) Dauerdelikt: Das Tatbild: die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes und die Aufrechterhaltung desselben; d.h. die Tat wird solange begangen, als der pönalisierte Zustand andauert. 27

28 Die Verjährungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem das strafbare Verhalten aufhört. (Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens ist im Spruch des Bescheides genau anzuführen.) Durch die Bescheiderlassung ist das darin umschriebenen Dauerdelikt bis zu diesem Zeitpunkt abgegolten. Einer neuerliche Verfolgung wegen desselben Deliktes (hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale im Zeitraum bis zur Erlassung) für die Zeit bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides kann die bereits erfolgte Verurteilung entgegengehalten werden. Verfolgungshandlungen: Gemäß 32 Abs 2 VStG: Jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten ( 32 Abs 1 leg cit) gerichtete Amtshandlung und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Dies sind (explizit im Gesetz aufgezählt): Ladung Vorführungsbefehl Vernehmung Ersuchen um Vernehmung Auftrag zur Ausforschung Strafverfügung Darüber hinaus: Zurkenntnisbringen einer Anzeige (Konkretisierung der Tat) mit der Aufforderung zur Rechtfertigung Zurkenntnisbringen des Akteninhaltes - - des Verw.strafaktes bei Gewährung des Parteiengehöres an den Beschuldigten 28

29 Akteneinsicht des Vertreters des Beschuldigten iv mit Aufforderung sich zu rechtfertigen. Die Einleitung eines Strafverfahrens erfolgt erst durch die Setzung von Verfolgungshandlungen gegen einen konkreten Beschuldigten. Der Umstand, dass die Behörde von einem strafrechtlich relevanten Sachverhalt Kenntnis erlangt (auf welche Weise auch immer), bzw. eine Anzeige alleine, bedeutet noch nicht, dass gegen die in einem bestimmten Vorfall involvierten Personen auch ein Strafverfahren eingeleitet wird. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH deckt sich der Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung lt. 32 Abs 2 VStG mit dem Zeitpunkt, in dem ein Strafverfahren anhängig ist. Taugliche Verfolgungshandlungen zur Unterbrechung der Verjährung: All jene, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde erkennen lassen, eine bestimmte Person wegen eines best. Tatverdachtes zu verfolgen der Verfolgungswille der Behörde gegen eine best. Person in Richtung einer best. strafbaren Handlung wird verwirklicht. Bestimmte Voraussetzungen verjährungsunterbrechender Verfolgungsschritte: aa) Verfolgungshandlung muß von einer Behörde gesetzt werden: (Behörde, die das VStG anzuwenden hat, aber nicht zuständig sein muß; keine auf 29a letzter Satz VStG einschränkende Auslegung!) Keine Verfolgungshandlung: Erstattung einer Anzeige an die Behörde ist noch keine Verfolgungshandlung von der Behörde. die Meldung der BPolDion oder KIAB, oder Arbeitsinspektorat, oder Arbeitsamt etc. - keine tauglichen Verhandlungen von der Behörde. Vernehmung des Täters durch ein Sicherheitsorgan 29

30 bb) Gegen individuell bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet (kein UT; nur gg. physische Person) Es muss eindeutig feststehen um welche konkret (individuell) bestimmte Person es sich handelt. Die Person muss nach den umschriebenen Merkmalen unverwechselbar erkennbar sein. Wenn kein Zweifel daran besteht, dass es sich um ein und dieselbe Person handelt, tritt Verfolgungsverjährung auch dann nicht ein, wenn Irrtümer in der Schreibweise des Namens (Zunahme fehlerhaft etc.) bestehen, aus den sonstigen Umständen aber eindeutig hervorgeht, gegen wen als Beschuldigten die Verfolgungshandlung gesetzt wurde. Die Verfolgungshandlung muss aber auch wenn tatbildlich den Vorwurf umfassen, in welcher Eigenschaft der Beschuldigte gehandelt hat. ( Wenn Merkmal der strafrechtl. Verantw. is des 9 VStG tatbestandsmäßig dann auch entsprechend anzuführen. Gem. 44a lit a VStG im Spruch anzuführen!!!!) Keine taugliche Verfolgungshandlung: Ein... gegen den verantwortlichen Vertreter der Firma... gerichteter Beschuldigten-Ladungsbescheid keine gegen eine bestimmte Person (individuelle Merkmale) gerichtete Amtshandlung Ebenfalls nicht: - Tel. Auskünfte einer phys. Person an die Behörde die aufgrund eines Rechtshilfeersuchens ermittelt, wer als Beschuldigter im Verwaltungsverfahren in Betracht käme (Rechtshilfeersuchen lautet: Vernehmung des zur nach außen berufenen Organs der Firma A gem. 9 VStG! ) - Die Ausforschung des Verantwortlichen einer Firma ist keine VH gegen eine best. Person is des 32 Abs 2 VStG. 30

31 Wichtig: Es muss erkennbar sein (aus dem Ladungsbescheid beispielsweise) dass gegen die Person als Beschuldigter vorgegangen wird. cc) Innerhalb der Frist nach außen in Erscheinung treten Die VH muss nur während der Verjährungszeit in irgendeiner Form nach außen in Erscheinung treten Sie unterbricht die Verjährung auch dann, wenn sie dem Beschuldigten nicht zur Kenntnis gelangt. Nach außen in Erscheinung treten: durch Zustellversuch; durch Übergabe an Post Poststempel - Sphäre der Behörde verlassen; muss innerhalb der Frist abgefertigt zb zur Post gegeben worden sein; Achtung: Das der Post übergebene Geschäftsstück muss die wesentlichen Eigenschaften der amtlichen Ausfertigung gem. 18 Abs 4 AVG enthalten ansonsten keine taugliche Verfolgungshandlung! durch Rechtshilfeersuchen: muss innerhalb der Frist an die ersuchte Behörde abgefertigt sein (behördeninterner Vorgang keine taugliche VH da Sphäre der Behörde nicht verlassen) z. B.:Vernehmungsersuchen der Beh an Beh des Wohnortes des Beschuldigten oder an Bgm; Ersuchen der 1. Instanz das Beweisverfahren zur Kenntnis zu bringen und eine Gegenäußerung aufzunehmen; durch Zeugeneinvernahme hier muss sich die VH allerdings gegen eine bestimmte Person als Beschuldigter (kein UT) und auf sämtliche Tatbestandsmerkmale der diesem angelasteten Verwaltungsübertretung(en) richten. Durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens: wenn es zum Zwecke der Strafverfolgung des Beschuldigten eingeholt wird. Keine Verfolgungshandlungen: Weisung an Unterbehörde (interner Vorgang) 31

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