Landwirtschaftliche Transporte

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1 Landwirtschaftliche Transporte Noch landwirtschaftlich oder doch gewerblich? Folie 1 ÖKL-Kolloquium, 6. Dez Helmut Scherzer

2 Zur Person Dipl.-Kfm. (FH) DI (FH) Helmut Scherzer Folie 2 Geschäftsführer der Vereinigung Lohnunternehmer Österreich (VLÖ) Fachverband für land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen Schwerpunkte: Branchenvertretung Beratung zur Unternehmensführung und Technik- Anwendung Bildung, Öffentlichkeitsarbeit, Spezialgebiete Service-Stelle für Dienstleistungsbetriebe im ländlichen Raum

3 Landwirtschaftliche Transporte Gliederung Traktor als Universalfahrzeug Veränderungen in der Landwirtschaft Strukturwandel der Betriebe (Anteil Pachtflächen, höhere Schlagkraft der Maschinen, Bedarf für wirtschaftlichen Einsatz) Einsatz im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Einsatz überbetrieblich: Bei anderen Land- und Forstwirten Gewerblicher Transport Folie 3

4 Traktor als Universalfahrzeug Breiter Einsatz des Traktors Ziehen von Bodenbearbeitungsgeräten Antrieb von zapfwellenoder hydraulisch betriebenen Maschinen Ziehen von Anhängern Anteil von Traktoren mit Motorleistungen über 200 PS ist im Steigen Folie 4

5 Veränderungen in der Landwirtschaft Folie 5 Rahmenbedingungen Strukturwandel führt zu weiteren Spezialisierungen Fokus Arbeitserledigung im Acker und Grünland Arbeitserledigung und Abtransport der Erntegüter Transport land-/forstw. Güter Transport von anderen Gütern Bedarf für wirtschaftlichen Einsatz der Maschinen

6 Einsatz im eigenen land- und forstw. Betrieb Folie 6 Abholung von Betriebsmitteln z.b. Dünger, Saatgut, Ernte und Abtransport der agrarischen und forstwirtschaftlichen Güter Beschaffungen für den Betrieb Wirtschaftsgebäudebau Instandhaltung von Wegen Erdabtransport Transport von anderen Gütern

7 Einsatz überbetrieblich: Bei anderen Land- und Forstwirten Folie 7 Klärung, ob die rechtlichen Voraussetzungen für einen landwirtschaftlichen Transport vorliegen Nach dem Gewerberecht GewO Bäuerliche Nachbarschaftshilfe Landwirtschaftliche Fuhrwerksdienste Transport von Gütern Ausnahmebestimmungen für den land- bzw. forstwirtschaftlichen Transport Konsequenzen bei Überschreitung

8 Bäuerliche Nachbarschaftshilfe Ausgenommen von der GewO sind nach 2 Abs. 4 Zi. 4: Dienstleistungen, ausgenommen Fuhrwerksdienste mit landund forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder in einem anderen Verwaltungsbezirk, mit Mähdreschern vorgenommene Dienstleistungen nur für landwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde. Hier liegt zum Auftraggeber (Landwirt) eine Werkleistung vor. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit darstellen. Folie 8

9 Landwirtschaftliche Fuhrwerksdienste Folie 9 Ausgenommen von der GewO sind nach 2 Abs. 4 Zi. 5: Fuhrwerksdienste mit hauptsächlich im eigenen land- und forstw. Betrieb verwendeten Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, Motorkarren und Transportkarren, die ihrer Leistungsfähigkeit nach den Bedürfnissen des eigenen land- und forstw. Betriebes entsprechen, für andere land- und forstw. Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde zur Beförderung von land- und forstw. Erzeugnissen, von Gütern zur Bewirtschaftung von landund forstw. genutzter Grundstücke oder von Gütern, die der Tierhaltung dienen, zwischen Wirtschaftshöfen und Betriebsgrundstücken oder zwischen diesen und der nächstgelegenen Abgabe-, Übernahme-, Verarbeitungsoder Verladestelle.

10 Transport von Gütern (1) Der gewerbliche Transport von Gütern mit Transportfahrzeugen und Anhängern mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen fällt unter das Güterbeförderungsgesetz (GütbefG), das für derartige Tätigkeiten eine besondere Konzessionserteilung vorsieht. Das bedeutet, dass der Transport von Gütern über diesem Gewicht ohne Konzession nach dem GütbefG unzulässig ist. Eine wesentliche Ausnahme vom Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) ist allerdings der Werkverkehr, der nach 4 Zi. 3 von der Konzessionspflicht ausgenommen ist. Voraussetzungen nach 10 GütbefG siehe nächstes Chart Folie 10

11 Transport von Gütern (2) Folie 11 Voraussetzungen für Werkverkehr nach 10 GütbefG Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert werden oder worden sein. Die Beförderung muss der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder zum Eigengebrauch außerhalb des Unternehmens dienen. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen von Personal geführt werden, das bei dem Unternehmen beschäftigt ist oder ihm im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde.

12 Transport von Gütern (3) Voraussetzungen für Werkverkehr nach 10 GütbefG Die die Güter befördernden Kraftfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören, von ihm auf Abzahlung gekauft worden sein oder gemietet sein. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen. Folie 12

13 Transport von Gütern (4) Anmerkung: Der Werkverkehr stellt ein klassisches Nebenrecht der produzierenden Industrie, des Handels und des Gewerbes dar. Demzufolge wird Werkverkehr immer gewerblich ausgeübt. Gewerblich, weil der Transport im Rahmen einer Gewerbeberechtigung ausgeübt wird, wobei wesentlich ist, dass der Transport eine Hilfstätigkeit sein muss. Folie 13

14 Zusammenfassung (1) Das bedeutet, dass ein Land-/Forstwirt nach 2 Abs. 4. Zi. 4 oder Lohnunternehmer ohne Konzession nach dem GütbefG bspw. Getreide, Silomais oder Hackschnitzel, die er selbst (mit eigenen Arbeitskräften) gewonnen bzw. erzeugt hat, vom Feld oder Einsatzort bis zum Abladeort des Kunden transportieren darf. Folie 14

15 Zusammenfassung (2) Der Transport von Material, das andere auf dem Einsatzort tätig werdende Unternehmer befördern (Trennung zwischen Be- und Verarbeitung und dem Transport), ist allerdings ohne Konzession nach dem GütbefG nicht gestattet. Folie 15

16 Zusammenfassung (3) Als einzige Ausnahme gilt die Definition für landw. Fuhrwerksdienste gem. 2 Abs. 4 Zi. 5 zwischen land-/forstw. Betrieben. Hier muss die Leistung zwischen den beiden Betrieben erbracht werden. Für land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen ist diese Regelung nicht anwendbar. Vermeiden! Vermeiden! Folie 16

17 An wen wird die Leistung erbracht und verrechnet? Folie 17 Werden landwirtschaftliche Fuhrwerksdienste zwischen Landund Forstwirten erbracht, kann für regionale Einsätze (eigener Verwaltungsbezirk und angrenzende Ortsgemeinden) die Ausnahmeregelung nach der GewO 2 Abs. 4 Zi. 5 beansprucht werden. Werden Transportleistungen bspw. für ein Heizwerk, eine Biogasanlage, einen Agrarhändler oder einen anderen Gewerbebetrieb erbracht, so unterliegt der Leistungserbringer dem GütbefG.

18 Gegenüberstellung (1) Folie 18 Anwendungsbeispiele 1 Landwirt/Forstwirt transportiert Güter für seinen eigenen Betrieb 2 Landwirt/Forstwirt transportiert land-/ forstwirtschaftliche Güter im Rahmen von Dienstleistungen, ausgenommen Fuhrwerksdienste: a) für andere Land- und Forstwirte bzw. Neben rechte nach der GewO b) für andere Betriebe (Nicht Landund Forstwirte) Landwirtschaftlicher Transport Ja a) Ja, wenn im örtlichen Nahbereich (eigener Verwaltungsbezirk und angrenzender Verwal tungsbezirk) gem. GewO 2 Abs. 4 Zi 4, darüber: Gewerbe schein für land- bzw. forstwirtschaftliche Lohnarbeiten erfor derlich Vorgehens weise nach Regelung 5 Ja, wenn im Rahmen von landw. Fuhrwerksdiensten gem. GewO 2 Abs. 4 Zi 5, darüber: Nein Gewerblicher/ gewerbsmäßiger Transport Nein b) Ja, Anmeldung Gewerbeschein für land- bzw. forstwirt schaftliche Lohn arbeiten ggf. andere Gewerbescheine. Bei Tätigkeiten außer halb Werkverkehr: Anmeldung Konzession Güterbeförderung 3 Landwirt/Forstwirt transportiert land- /forstwirtschaftliche Güter im Rahmen von landwirtschaft lichen Fuhrwerksdiensten Ja, außerhalb des Rah mens für landw. Fuhrwerksdienste: Anmeldung Konzession Güterbeförderung 4 Landwirt/Forstwirt transportiert Güter Nein Anmeldung Konzession

19 Gegenüberstellung (2) Folie 19 Anwendungsbeispiele 5 Land-/forstw. Lohnunternehmer transportiert land-/forstwirtschaftliche Güter im Rahmen eines Werkverkehrs 6 Agrarhändler transportiert Güter im Rahmen eines Werkverkehrs 7 Land-/forstw. Lohnunternehmer transportiert Güter außerhalb des Rahmens eines Werkverkehrs 8 Agrarhändler transportiert Güter ausserhalb eines Werkverkehrs z.b. Ware wird nicht Eigentum, Agrarhändler hat Vermittlungsprovision erhalten Landwirtschaftlicher Transport Ja, bei Verwendung von landw. Fahrzeugen (Kennziffer 10 der Verwendungsbestimmung in der KFZ-Zulassung) und Erfüllung der Voraussetzungen für den Werkverkehr nach 10 GütbefG, darüber: Nein Nein Nein Nein Gewerblicher/ gewerbsmäßiger Transport Ja, außerhalb Verwendung Kennziffer 10. Werkverkehr, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Werkverkehr nach 10 GütbefG, darüber: Anmeldung Konzession Güterbeförderung Werkverkehr, bei Erfüllung der Vorauss. für den Werkverkehr nach 10 GütbefG, darüber : Anmeldung Konzession Güterbeförderung Ja, Anmeldung Konzession Güterbeförderung Ja, Anmeldung Konzession Güterbeförderung

20 Gegenüberstellung (3) Kontrollgerät >40 km/h Folie 20 Anwendungsbeispiele 1 Landwirt/Forstwirt transportiert Güter für seinen eigenen Betrieb 2 Landwirt/Forstwirt transportiert land-/ forstwirtschaftliche Güter im Rahmen von Dienstleistungen, ausgenommen Fuhrwerksdienste: a) für andere Land- und Forstwirte bzw. Neben rechte nach der GewO b) für andere Betriebe (Nicht Landund Forstwirte) Landwirtschaftlicher Transport Ja a) Ja, wenn im örtlichen Nahbereich (eigener Verwaltungsbezirk und angrenzender Verwal tungsbezirk) gem. GewO 2 Abs. 4 Zi 4, darüber: Gewerbe schein für land- bzw. forstwirtschaftliche Lohnarbeiten erfor derlich Vorgehens weise nach Regelung 5 Ja, wenn im Rahmen von landw. Fuhrwerksdiensten gem. GewO 2 Abs. 4 Zi 5, darüber: Nein Gewerblicher/ gewerbsmäßiger Transport Nein b) Ja, Anmeldung Gewerbeschein für land- bzw. forstwirt schaftliche Lohn arbeiten ggf. andere Gewerbescheine. Bei Tätigkeiten außer halb Werkverkehr: Anmeldung Konzession Güterbeförderung 3 Landwirt/Forstwirt transportiert land- /forstwirtschaftliche Güter im Rahmen von landwirtschaft lichen Fuhrwerksdiensten Ja, außerhalb des Rah mens für landw. Fuhrwerksdienste: Anmeldung Konzession Güterbeförderung 4 Landwirt/Forstwirt transportiert Güter Nein Anmeldung Konzession

21 Gegenüberstellung (4) Kontrollgerät >40 km/h Folie 21 Anwendungsbeispiele 5 Land-/forstw. Lohnunternehmer transportiert land-/forstwirtschaftliche Güter im Rahmen eines Werkverkehrs 6 Agrarhändler transportiert Güter im Rahmen eines Werkverkehrs 7 Land-/forstw. Lohnunternehmer transportiert Güter außerhalb des Rahmens eines Werkverkehrs 8 Agrarhändler transportiert Güter ausserhalb eines Werkverkehrs z.b. Ware wird nicht Eigentum, Agrarhändler hat Vermittlungsprovision erhalten Landwirtschaftlicher Transport Ja, bei Verwendung von landw. Fahrzeugen (Kennziffer 10 der Verwendungsbestimmung in der KFZ-Zulassung) und Erfüllung der Voraussetzungen für den Werkverkehr nach 10 GütbefG, darüber: Nein Nein Nein Nein Gewerblicher/ gewerbsmäßiger Transport Ja, außerhalb Verwendung Kennziffer 10. Werkverkehr, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Werkverkehr nach 10 GütbefG, darüber: Anmeldung Konzession Güterbeförderung Werkverkehr, bei Erfüllung der Vorauss. für den Werkverkehr nach 10 GütbefG, darüber : Anmeldung Konzession Güterbeförderung Ja, Anmeldung Konzession Güterbeförderung Ja, Anmeldung Konzession Güterbeförderung

22 Konsequenzen bei Überschreitung (1) Folie 22 Kontrollen durch die Polizei, Anzeige bei Gewerbebehörde KFZ zur Güterbeförderung eingesetzt, Bestrafung nach KFG 134 Abs. 1 Fahrzeug gelenkt, obwohl kein Fahrzeugschreiber eingebaut war schwerwiegender Verstoß mit Strafverfügung z.b. 50 km/h-traktor Fehlende Vorlage von Unterlagen für die Erfassung der Fahrten (Schaublätter, Fahrerkarte) schwerwiegender Verstoß mit Strafverfügung z.b. 50 km/h-traktor Anzeige bei der Gewerbebehörde Unerlaubter Güterverkehr, Aufforderung zur Rechtfertigung mit Strafanzeige durch die Gewerbebehörde Mindeststrafe durch die Bezirkshauptmannschaft gilt bereits bei Erstanzeige (mind ,- EUR)

23 Konsequenzen bei Überschreitung (2) Folie 23 Deckungslücken bei KFZ-Versicherung und Betriebshaftpflichtversicherung Verwendungsgemäße KFZ-Zulassung Kennziffer 10: Land- und forstwirtschaftliche Verwendung Kennziffer 19: Werkverkehr Kennziffer 20: Güterverkehr Überschreitungen der Tätigkeiten führen zu Deckungslücken bei den zuständigen Versicherungen Massives Restrisiko bei Unfällen und Schäden (falsche Zulassungskennziffer kann massive Auswirkungen haben) Schäden aus der Kollision mit dem KFZ Personenschäden Regressforderungen durch Versicherungen

24 Bedarf für wirtschaftlichen Einsatz (1) Ziele beim Transport landwirtschaftlicher Güter Arbeit im Feld ist überwiegend Für überschaubare Entfernungen (Bereich 8-10 km +/-) Traktoreinsatz wirtschaftlich sinnvoll Größere Entfernungen speziellere Fahrzeuge für Straßenfahrten z.b. UNIMOG, Fastrac, etc. Folie 24

25 Bedarf für wirtschaftlichen Einsatz (2) Ziele beim Transport landwirtschaftlicher Güter Transportfahrten auf der Straße sind überwiegend Einsatz LKW (Werkverkehr, Güterverkehr) wird an Bedeutung gewinnen Speziellere Fahrzeuge für Straßenfahrten z.b. UNIMOG, Fastrac, etc. Folie 25

26 Landwirtschaftliche Transporte Noch landwirtschaftlich oder doch gewerblich? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Bei Fragen stehe ich gerne zu Ihrer Verfügung. Folie 26

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