Landwirtschaftliche Transporte
|
|
- Harry Dressler
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Landwirtschaftliche Transporte Noch landwirtschaftlich oder doch gewerblich? Folie 1 ÖKL-Kolloquium, 6. Dez Helmut Scherzer
2 Zur Person Dipl.-Kfm. (FH) DI (FH) Helmut Scherzer Folie 2 Geschäftsführer der Vereinigung Lohnunternehmer Österreich (VLÖ) Fachverband für land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen Schwerpunkte: Branchenvertretung Beratung zur Unternehmensführung und Technik- Anwendung Bildung, Öffentlichkeitsarbeit, Spezialgebiete Service-Stelle für Dienstleistungsbetriebe im ländlichen Raum
3 Landwirtschaftliche Transporte Gliederung Traktor als Universalfahrzeug Veränderungen in der Landwirtschaft Strukturwandel der Betriebe (Anteil Pachtflächen, höhere Schlagkraft der Maschinen, Bedarf für wirtschaftlichen Einsatz) Einsatz im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Einsatz überbetrieblich: Bei anderen Land- und Forstwirten Gewerblicher Transport Folie 3
4 Traktor als Universalfahrzeug Breiter Einsatz des Traktors Ziehen von Bodenbearbeitungsgeräten Antrieb von zapfwellenoder hydraulisch betriebenen Maschinen Ziehen von Anhängern Anteil von Traktoren mit Motorleistungen über 200 PS ist im Steigen Folie 4
5 Veränderungen in der Landwirtschaft Folie 5 Rahmenbedingungen Strukturwandel führt zu weiteren Spezialisierungen Fokus Arbeitserledigung im Acker und Grünland Arbeitserledigung und Abtransport der Erntegüter Transport land-/forstw. Güter Transport von anderen Gütern Bedarf für wirtschaftlichen Einsatz der Maschinen
6 Einsatz im eigenen land- und forstw. Betrieb Folie 6 Abholung von Betriebsmitteln z.b. Dünger, Saatgut, Ernte und Abtransport der agrarischen und forstwirtschaftlichen Güter Beschaffungen für den Betrieb Wirtschaftsgebäudebau Instandhaltung von Wegen Erdabtransport Transport von anderen Gütern
7 Einsatz überbetrieblich: Bei anderen Land- und Forstwirten Folie 7 Klärung, ob die rechtlichen Voraussetzungen für einen landwirtschaftlichen Transport vorliegen Nach dem Gewerberecht GewO Bäuerliche Nachbarschaftshilfe Landwirtschaftliche Fuhrwerksdienste Transport von Gütern Ausnahmebestimmungen für den land- bzw. forstwirtschaftlichen Transport Konsequenzen bei Überschreitung
8 Bäuerliche Nachbarschaftshilfe Ausgenommen von der GewO sind nach 2 Abs. 4 Zi. 4: Dienstleistungen, ausgenommen Fuhrwerksdienste mit landund forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder in einem anderen Verwaltungsbezirk, mit Mähdreschern vorgenommene Dienstleistungen nur für landwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde. Hier liegt zum Auftraggeber (Landwirt) eine Werkleistung vor. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit darstellen. Folie 8
9 Landwirtschaftliche Fuhrwerksdienste Folie 9 Ausgenommen von der GewO sind nach 2 Abs. 4 Zi. 5: Fuhrwerksdienste mit hauptsächlich im eigenen land- und forstw. Betrieb verwendeten Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, Motorkarren und Transportkarren, die ihrer Leistungsfähigkeit nach den Bedürfnissen des eigenen land- und forstw. Betriebes entsprechen, für andere land- und forstw. Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde zur Beförderung von land- und forstw. Erzeugnissen, von Gütern zur Bewirtschaftung von landund forstw. genutzter Grundstücke oder von Gütern, die der Tierhaltung dienen, zwischen Wirtschaftshöfen und Betriebsgrundstücken oder zwischen diesen und der nächstgelegenen Abgabe-, Übernahme-, Verarbeitungsoder Verladestelle.
10 Transport von Gütern (1) Der gewerbliche Transport von Gütern mit Transportfahrzeugen und Anhängern mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen fällt unter das Güterbeförderungsgesetz (GütbefG), das für derartige Tätigkeiten eine besondere Konzessionserteilung vorsieht. Das bedeutet, dass der Transport von Gütern über diesem Gewicht ohne Konzession nach dem GütbefG unzulässig ist. Eine wesentliche Ausnahme vom Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) ist allerdings der Werkverkehr, der nach 4 Zi. 3 von der Konzessionspflicht ausgenommen ist. Voraussetzungen nach 10 GütbefG siehe nächstes Chart Folie 10
11 Transport von Gütern (2) Folie 11 Voraussetzungen für Werkverkehr nach 10 GütbefG Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert werden oder worden sein. Die Beförderung muss der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder zum Eigengebrauch außerhalb des Unternehmens dienen. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen von Personal geführt werden, das bei dem Unternehmen beschäftigt ist oder ihm im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde.
12 Transport von Gütern (3) Voraussetzungen für Werkverkehr nach 10 GütbefG Die die Güter befördernden Kraftfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören, von ihm auf Abzahlung gekauft worden sein oder gemietet sein. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen. Folie 12
13 Transport von Gütern (4) Anmerkung: Der Werkverkehr stellt ein klassisches Nebenrecht der produzierenden Industrie, des Handels und des Gewerbes dar. Demzufolge wird Werkverkehr immer gewerblich ausgeübt. Gewerblich, weil der Transport im Rahmen einer Gewerbeberechtigung ausgeübt wird, wobei wesentlich ist, dass der Transport eine Hilfstätigkeit sein muss. Folie 13
14 Zusammenfassung (1) Das bedeutet, dass ein Land-/Forstwirt nach 2 Abs. 4. Zi. 4 oder Lohnunternehmer ohne Konzession nach dem GütbefG bspw. Getreide, Silomais oder Hackschnitzel, die er selbst (mit eigenen Arbeitskräften) gewonnen bzw. erzeugt hat, vom Feld oder Einsatzort bis zum Abladeort des Kunden transportieren darf. Folie 14
15 Zusammenfassung (2) Der Transport von Material, das andere auf dem Einsatzort tätig werdende Unternehmer befördern (Trennung zwischen Be- und Verarbeitung und dem Transport), ist allerdings ohne Konzession nach dem GütbefG nicht gestattet. Folie 15
16 Zusammenfassung (3) Als einzige Ausnahme gilt die Definition für landw. Fuhrwerksdienste gem. 2 Abs. 4 Zi. 5 zwischen land-/forstw. Betrieben. Hier muss die Leistung zwischen den beiden Betrieben erbracht werden. Für land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen ist diese Regelung nicht anwendbar. Vermeiden! Vermeiden! Folie 16
17 An wen wird die Leistung erbracht und verrechnet? Folie 17 Werden landwirtschaftliche Fuhrwerksdienste zwischen Landund Forstwirten erbracht, kann für regionale Einsätze (eigener Verwaltungsbezirk und angrenzende Ortsgemeinden) die Ausnahmeregelung nach der GewO 2 Abs. 4 Zi. 5 beansprucht werden. Werden Transportleistungen bspw. für ein Heizwerk, eine Biogasanlage, einen Agrarhändler oder einen anderen Gewerbebetrieb erbracht, so unterliegt der Leistungserbringer dem GütbefG.
18 Gegenüberstellung (1) Folie 18 Anwendungsbeispiele 1 Landwirt/Forstwirt transportiert Güter für seinen eigenen Betrieb 2 Landwirt/Forstwirt transportiert land-/ forstwirtschaftliche Güter im Rahmen von Dienstleistungen, ausgenommen Fuhrwerksdienste: a) für andere Land- und Forstwirte bzw. Neben rechte nach der GewO b) für andere Betriebe (Nicht Landund Forstwirte) Landwirtschaftlicher Transport Ja a) Ja, wenn im örtlichen Nahbereich (eigener Verwaltungsbezirk und angrenzender Verwal tungsbezirk) gem. GewO 2 Abs. 4 Zi 4, darüber: Gewerbe schein für land- bzw. forstwirtschaftliche Lohnarbeiten erfor derlich Vorgehens weise nach Regelung 5 Ja, wenn im Rahmen von landw. Fuhrwerksdiensten gem. GewO 2 Abs. 4 Zi 5, darüber: Nein Gewerblicher/ gewerbsmäßiger Transport Nein b) Ja, Anmeldung Gewerbeschein für land- bzw. forstwirt schaftliche Lohn arbeiten ggf. andere Gewerbescheine. Bei Tätigkeiten außer halb Werkverkehr: Anmeldung Konzession Güterbeförderung 3 Landwirt/Forstwirt transportiert land- /forstwirtschaftliche Güter im Rahmen von landwirtschaft lichen Fuhrwerksdiensten Ja, außerhalb des Rah mens für landw. Fuhrwerksdienste: Anmeldung Konzession Güterbeförderung 4 Landwirt/Forstwirt transportiert Güter Nein Anmeldung Konzession
19 Gegenüberstellung (2) Folie 19 Anwendungsbeispiele 5 Land-/forstw. Lohnunternehmer transportiert land-/forstwirtschaftliche Güter im Rahmen eines Werkverkehrs 6 Agrarhändler transportiert Güter im Rahmen eines Werkverkehrs 7 Land-/forstw. Lohnunternehmer transportiert Güter außerhalb des Rahmens eines Werkverkehrs 8 Agrarhändler transportiert Güter ausserhalb eines Werkverkehrs z.b. Ware wird nicht Eigentum, Agrarhändler hat Vermittlungsprovision erhalten Landwirtschaftlicher Transport Ja, bei Verwendung von landw. Fahrzeugen (Kennziffer 10 der Verwendungsbestimmung in der KFZ-Zulassung) und Erfüllung der Voraussetzungen für den Werkverkehr nach 10 GütbefG, darüber: Nein Nein Nein Nein Gewerblicher/ gewerbsmäßiger Transport Ja, außerhalb Verwendung Kennziffer 10. Werkverkehr, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Werkverkehr nach 10 GütbefG, darüber: Anmeldung Konzession Güterbeförderung Werkverkehr, bei Erfüllung der Vorauss. für den Werkverkehr nach 10 GütbefG, darüber : Anmeldung Konzession Güterbeförderung Ja, Anmeldung Konzession Güterbeförderung Ja, Anmeldung Konzession Güterbeförderung
20 Gegenüberstellung (3) Kontrollgerät >40 km/h Folie 20 Anwendungsbeispiele 1 Landwirt/Forstwirt transportiert Güter für seinen eigenen Betrieb 2 Landwirt/Forstwirt transportiert land-/ forstwirtschaftliche Güter im Rahmen von Dienstleistungen, ausgenommen Fuhrwerksdienste: a) für andere Land- und Forstwirte bzw. Neben rechte nach der GewO b) für andere Betriebe (Nicht Landund Forstwirte) Landwirtschaftlicher Transport Ja a) Ja, wenn im örtlichen Nahbereich (eigener Verwaltungsbezirk und angrenzender Verwal tungsbezirk) gem. GewO 2 Abs. 4 Zi 4, darüber: Gewerbe schein für land- bzw. forstwirtschaftliche Lohnarbeiten erfor derlich Vorgehens weise nach Regelung 5 Ja, wenn im Rahmen von landw. Fuhrwerksdiensten gem. GewO 2 Abs. 4 Zi 5, darüber: Nein Gewerblicher/ gewerbsmäßiger Transport Nein b) Ja, Anmeldung Gewerbeschein für land- bzw. forstwirt schaftliche Lohn arbeiten ggf. andere Gewerbescheine. Bei Tätigkeiten außer halb Werkverkehr: Anmeldung Konzession Güterbeförderung 3 Landwirt/Forstwirt transportiert land- /forstwirtschaftliche Güter im Rahmen von landwirtschaft lichen Fuhrwerksdiensten Ja, außerhalb des Rah mens für landw. Fuhrwerksdienste: Anmeldung Konzession Güterbeförderung 4 Landwirt/Forstwirt transportiert Güter Nein Anmeldung Konzession
21 Gegenüberstellung (4) Kontrollgerät >40 km/h Folie 21 Anwendungsbeispiele 5 Land-/forstw. Lohnunternehmer transportiert land-/forstwirtschaftliche Güter im Rahmen eines Werkverkehrs 6 Agrarhändler transportiert Güter im Rahmen eines Werkverkehrs 7 Land-/forstw. Lohnunternehmer transportiert Güter außerhalb des Rahmens eines Werkverkehrs 8 Agrarhändler transportiert Güter ausserhalb eines Werkverkehrs z.b. Ware wird nicht Eigentum, Agrarhändler hat Vermittlungsprovision erhalten Landwirtschaftlicher Transport Ja, bei Verwendung von landw. Fahrzeugen (Kennziffer 10 der Verwendungsbestimmung in der KFZ-Zulassung) und Erfüllung der Voraussetzungen für den Werkverkehr nach 10 GütbefG, darüber: Nein Nein Nein Nein Gewerblicher/ gewerbsmäßiger Transport Ja, außerhalb Verwendung Kennziffer 10. Werkverkehr, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Werkverkehr nach 10 GütbefG, darüber: Anmeldung Konzession Güterbeförderung Werkverkehr, bei Erfüllung der Vorauss. für den Werkverkehr nach 10 GütbefG, darüber : Anmeldung Konzession Güterbeförderung Ja, Anmeldung Konzession Güterbeförderung Ja, Anmeldung Konzession Güterbeförderung
22 Konsequenzen bei Überschreitung (1) Folie 22 Kontrollen durch die Polizei, Anzeige bei Gewerbebehörde KFZ zur Güterbeförderung eingesetzt, Bestrafung nach KFG 134 Abs. 1 Fahrzeug gelenkt, obwohl kein Fahrzeugschreiber eingebaut war schwerwiegender Verstoß mit Strafverfügung z.b. 50 km/h-traktor Fehlende Vorlage von Unterlagen für die Erfassung der Fahrten (Schaublätter, Fahrerkarte) schwerwiegender Verstoß mit Strafverfügung z.b. 50 km/h-traktor Anzeige bei der Gewerbebehörde Unerlaubter Güterverkehr, Aufforderung zur Rechtfertigung mit Strafanzeige durch die Gewerbebehörde Mindeststrafe durch die Bezirkshauptmannschaft gilt bereits bei Erstanzeige (mind ,- EUR)
23 Konsequenzen bei Überschreitung (2) Folie 23 Deckungslücken bei KFZ-Versicherung und Betriebshaftpflichtversicherung Verwendungsgemäße KFZ-Zulassung Kennziffer 10: Land- und forstwirtschaftliche Verwendung Kennziffer 19: Werkverkehr Kennziffer 20: Güterverkehr Überschreitungen der Tätigkeiten führen zu Deckungslücken bei den zuständigen Versicherungen Massives Restrisiko bei Unfällen und Schäden (falsche Zulassungskennziffer kann massive Auswirkungen haben) Schäden aus der Kollision mit dem KFZ Personenschäden Regressforderungen durch Versicherungen
24 Bedarf für wirtschaftlichen Einsatz (1) Ziele beim Transport landwirtschaftlicher Güter Arbeit im Feld ist überwiegend Für überschaubare Entfernungen (Bereich 8-10 km +/-) Traktoreinsatz wirtschaftlich sinnvoll Größere Entfernungen speziellere Fahrzeuge für Straßenfahrten z.b. UNIMOG, Fastrac, etc. Folie 24
25 Bedarf für wirtschaftlichen Einsatz (2) Ziele beim Transport landwirtschaftlicher Güter Transportfahrten auf der Straße sind überwiegend Einsatz LKW (Werkverkehr, Güterverkehr) wird an Bedeutung gewinnen Speziellere Fahrzeuge für Straßenfahrten z.b. UNIMOG, Fastrac, etc. Folie 25
26 Landwirtschaftliche Transporte Noch landwirtschaftlich oder doch gewerblich? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Bei Fragen stehe ich gerne zu Ihrer Verfügung. Folie 26
Hinweise zum Transport von Biomasse und Gärprodukten
Hinweise zum Transport von Biomasse und Gärprodukten Stand: Oktober 2010 Hinweis: Für Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben übernimmt der Fachverband Biogas e.v. keine Haftung. Der Transport von
MehrWer bezahlt die Rechnung
Wer bezahlt die Rechnung Landwirtschaftliche oder Gewerbliche Beförderung In der Landwirtschaft gehören Transporte zum Tagesgeschäft. Egal ob Ernteprodukte, Futtermittel, Dünger oder Vieh, immer müssen
MehrGewerbe bei Maschinenring-Dienstleistungen
Abgrenzung zwischen Landwirtschaft und Abgrenzung zwischen Landwirtschaft und Gewerbe bei Maschinenring-Dienstleistungen Anwendungsbereich der Gewerbeordnung für alle gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten
MehrRegeln und Verhalten im Straßenverkehr. Landtechniktag Martin Gehring. Kuratorium Bayerischer Maschinenund Betriebshilfsringe e.v.
Regeln und Verhalten im Straßenverkehr Landtechniktag 2018 Martin Gehring Kuratorium Bayerischer Maschinenund Betriebshilfsringe e.v. 71 Geschäftsstellen Stand 31.10.2017 2 Gliederung: Fahrerknigge / Leitlinien
MehrFührerscheinrechtliche Bestimmungen im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft. Mag. Patrick Majcen LKÖ ÖKL-Kolloquium, Schloss Weinzierl 6.12.
Führerscheinrechtliche Bestimmungen im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft Mag. Patrick Majcen LKÖ ÖKL-Kolloquium, Schloss Weinzierl 6.12.2016 Übersicht Führerscheinklasse B Führerscheinklasse C Führerscheinklasse
MehrLkw-Berufskraftfahrer-Aus- und -Weiterbildung
Zusammenfassung offizieller Klarstellungen für die Auslegung in Österreich, wer sie (Stand: 13.08.2013) Offizielle Klarstellungen von Behörden zur Auslegung der Ausnahmen vom Erfordernis eines Fahrerqualifizierungsnachweises
MehrVO Berufsstatute I WS 2008/09
VO Berufsstatute I WS 2008/09 Gelegenheitsverkehr Gerald Zabukovec 1 Verkehrsgewerbe Gelegenheitsverkehr (GelVerkG idf BGBl I 2006/153) Kraftfahrlinien (KflG idf BGBl I 2006/153) Güterbeförderung (GütbefG
MehrAktuelle Übersicht zur Mautpflicht (Stand: )
Keine Maut für Land- und Forstwirte Die vielfältigen Bemühungen der grünen Verbände in den letzten Wochen waren erfolgreich! Bundesminister Andreas Scheuer hat einer Kulanzfrist zugestimmt, die vor allem
MehrGZ. BMVIT /0019-IV/ST5/2014
BMVIT - IV/ST5 (Rechtsbereich Straßenverkehr) Postanschrift: Postfach 201, 1000 Wien Büroanschrift: Radetzkystraße 2, 1030 Wien E-Mail: st5@bmvit.gv.at Internet: www.bmvit.gv.at (Antwort bitte unter Anführung
MehrDigitaler Fahrtenschreiber Lenk- und Ruhezeiten nach der Fahrpersonalverordnung Ausnahmen für den Baubereich. RAin Ina Witten
Digitaler Fahrtenschreiber Lenk- und Ruhezeiten nach der Fahrpersonalverordnung Ausnahmen für den Baubereich Allgemeine Informationen Lenk- und Ruhezeiten sind in der Fahrpersonalverordnung (FPersV) und
MehrMit dem angefochtenen Bescheid vom legte die Bezirkshauptmannschaft Feldbach dem Berufungswerber Folgendes zur Last:
28.06.2013 Entscheidende Behörde UVS Steiermark Entscheidungsdatum 28.06.2013 Geschäftszahl 30.14-49/2013 Spruch Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika
MehrHerausforderungen und Möglichkeiten der überbetrieblichen Zusammenarbeit
Herausforderungen und Möglichkeiten der überbetrieblichen Zusammenarbeit Aigen/Ennstal, 2. Februar 2017 Helmut Scherzer Aigen/Ennstal, 2. Februar 2017 Zur Person Dipl.-Kfm. (FH) DI (FH) Helmut Scherzer
MehrKostensenkung aus der Sicht der LU
Kostensenkung aus der Sicht der LU Bild: LU Kircher Folie 1 ÖKL-Kolloquium, 29. Nov. 2017 Helmut Scherzer Zur Person Dipl.-Kfm. (FH) DI (FH) Helmut Scherzer Folie 2 GF Vereinigung Lohnunternehmer Österreich
MehrAuszug aus dem Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom , BMVIT /0040-II/ST5/2010
Auszug aus dem Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 20.04.2011, BMVIT-167.533/0040-II/ST5/2010 1.6 Unregelmäßige Außenkurse direkt bei Firmen Das Amt der Oö. LReg fragt
MehrÜberbetriebliche Arbeit als Zugang zu modernen Technologien
Überbetriebliche Arbeit als Zugang zu modernen Technologien Wieselburg, 1. Februar 2017 Helmut Scherzer Zur Person Dipl.-Kfm. (FH) DI (FH) Helmut Scherzer Folie 2 Geschäftsführer Vereinigung Lohnunternehmer
Mehr0DVFKLQHQULQJH *HZHUEOLFKH 7lWLJNHLWHQ LQ GHU 6WHLHUPDUN
Wirtschaftskammer Steiermark Institut für Wirtschafts- und Standortentwicklung (IWS) Standpunkte der Wirtschaftskammer 1U 0DVFKLQHQULQJH *HZHUEOLFKH 7lWLJNHLWHQ LQ GHU 6WHLHUPDUN 'U )ORULDQ 0RVLQJ POSITION
MehrErfolg der Fachgruppe bei Verhandlungen mit der Bauindustrie
Erfolg der Fachgruppe bei Verhandlungen mit der Bauindustrie Nach intensiven Verhandlungen mit der Bauindustrie durch Ausschussmitglied Andrea Harrer und Helmut Ofner können wir einen neuerlichen Erfolg
MehrLof Zugmaschinen >40 km/bbh. JA, bei Ladungsfahrt. NEIN, bei Schlepper solo, Leerfahrt mit Anhän., Arbeitsgeräte
Keine Maut für Land- und Forstwirte Die vielfältigen Bemühungen der landwirtschaftlichen Verbände in den letzten Wochen waren erfolgreich! Bundesminister Andreas Scheuer hat einer Kulanzfrist zugestimmt,
MehrAMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Land- und Forstwirtschaft Abteilung Landwirtschaftliche Bildung 3430 Tulln, Frauentorgasse 72-74
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Land- und Forstwirtschaft Abteilung Landwirtschaftliche Bildung 3430 Tulln, Frauentorgasse 72-74 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3430
MehrAktuelle Übersicht zur Mautpflicht (Stand: )
Maut - Kulanz für Land- und Forstwirte ab dem 01. Juli 2018 Die Bemühungen der landwirtschaftlichen Verbände und der LWK Niedersachsen in den letzten Wochen waren erfolgreich! Bundesminister Andreas Scheuer
MehrFührerschein Klasse L und T
Liane Kuhstrebe Führerschein Klasse L und T Führerschein der Klasse L Führerschein der Klasse T Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind
MehrÜbersicht zur Maut ab 1. Januar Zugmaschine, Agrar-Lkw, Lkw, Sattelzug, lof Sattelzug. Lof Zugmaschinen bis 40 km/h bbh
Maut und GüKG Neu Land- und Forstwirte sind befreit Seit dem 1. Januar 2019 ist das neue Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) in Kraft getreten und darin sind nun auch die Ausnahmen für die Land- und
MehrVersicherung land- und forstwirtschaftlicher
11. März 2013 Versicherung land- und forstwirtschaftlicher Wie müssen zu land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen versichert werden? Welche Tarifierung ist richtig? Wie darf mein Kunde die Fahrzeuge
MehrKontrolle der Lenk- und Ruhezeitbestimmungen (Ergänzung zu Erlass BMVIT /0005-II/ST4/2008 und BMVIT /0001-II/ST4/2010)
BMVIT - II/ST4 (Rechtsbereich Kraftfahrwesen und Fahrzeugtechnik) Postanschrift: Postfach 201, 1000 Wien Büroanschrift: Radetzkystraße 2, 1030 Wien DVR 0000175 email: st4@bmvit.gv.at GZ. BMVIT-179.723/0008-II/ST4/2010
MehrDie ÖKL-Richtwerte Basis für 140 Mio. Euro Verrechnungswert
Die ÖKL-Richtwerte Basis für 140 Mio. Euro Verrechnungswert 19. November 2009 Landwirtschaftskammer NÖ Helmut Scherzer, Maschinenring OÖ Zur Person Persönliche Daten: Helmut Scherzer, Jahrgang 1968 Berufliche
MehrLandwirtschaft und Straßenverkehr zwischen Ausnahme und Vorgaben
Landwirtschaft und Straßenverkehr zwischen Ausnahme und Vorgaben ÖKL-Kolloquium 2012 21. November 2012 Dipl. Ing. Georg HÖNIG Amt der NÖ-Landesregierung Abt. WST8 - technisches Kraftfahrwesen Landhausplatz
MehrEinteilung der Fahrerlaubnisklassen ( 6 FeV) (1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt: Klasse AM:
Einteilung der Fahrerlaubnisklassen ( 6 FeV) (1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt: Klasse AM: Klasse A1: Klasse A2: Klasse A: Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer
MehrDer Traktor im Straßenverkehr
Der Traktor im Straßenverkehr Aktuelle Änderungen Juli 2011 Führerschein: Nach 14 Abs. 2 war es bisher möglich, Traktoren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen in einem Umkreis von zehn Kilometern um den
MehrINFORMATIONSBROSCHÜRE ZUM GÜTERVERKEHR
INFORMATIONSBROSCHÜRE ZUM GÜTERVERKEHR Gewerbliche Güterbeförderung und Werkverkehr Unterschiede November 2014 Vorwort Was fällt unter gewerbliche Güterbeförderung? Und was unter Werkverkehr? Unternehmen
MehrSchlepper, Unimog, LKW verfahrenstechnischer und ökonomischer Vergleich
Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen Schlepper, Unimog, LKW verfahrenstechnischer und ökonomischer Vergleich Karl-Heinz Wiech, Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen Bildungs- und Beratungszentrum Petersberg
MehrLandwirtschaftliche Fahrzeuge im Straßenverkehr. Brennpunkte und Strategien in Deutschland
Landwirtschaftliche Fahrzeuge im Straßenverkehr Brennpunkte und Strategien in Deutschland Bildungszentrum Triesdorf Landtechnikkompetenz Triesdorf Ausbildung Ausbildung Fachkraft Agrarservice Landtechnik,
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38650 Telefax: (43 01) 4000 99 38650 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-021/054/14984/2016-7 Wien,
MehrAusnahmeregelungen für kleine Fahrzeuge (Gesamtmasse zwischen 2,8 t und 3,5 t) 1 Abs. 2 FPersV
Köln, 30. Januar 2008 Ausnahmeregelungen für kleine Fahrzeuge (Gesamtmasse zwischen 2,8 t und 3,5 t) 1 Abs. 2 FPersV Handwerkerregelung gilt nun räumlich unbegrenzt vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung
MehrInfoblatt. konzessioniertes Güterbeförderungsgewerbe. Herausgeber Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe
Infoblatt konzessioniertes Güterbeförderungsgewerbe Herausgeber Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe Körblergasse 111-113 8010 Graz befoerderung.gueter@wkstmk.at http://wko.at/stmk/transporteure
MehrAb 20. Mai 2018 Neuerungen bei der Wiederkehrenden Begutachtung nach 57a KFG
Ab 20. Mai 2018 Neuerungen bei der Wiederkehrenden Begutachtung nach 57a KFG Für viele Kfz und Anhänger kein Überziehen des Termins / keine Nachfrist mehr! Neuerungen bei der Wiederkehrenden Begutachtung
MehrHanseatisches Oberlandesgericht
Hanseatisches Oberlandesgericht 3 32/11 (RB) 3 Ss 68/11 OWi 237-451/10 2008 Js 1191/10 OWi 3. Senat für Bußgeldsachen Beschluss In der Bußgeldsache gegen Verteidiger: hier betreffend die Rechtsbeschwerde
MehrVerordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdüngern
Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdüngern Vom Vom 21. 21. Juli Juli 2010 2010 2. Sitzung der AG Wasserqualität Landwirtschaft im Regierungsbezirk Münster 07.05.2012 Gösta-Harald
MehrÖsterreichische Gefahrgutkonferenz Ausblick auf die kommenden Vorschriften
Othmar Krammer Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie 19. Oktober, WIFI Salzburg 1 2 GGBG-Novelle Entwurf für Regierungsvorlage wartet seit Mai auf Einbringung ins Parlament Wesentliche
MehrKooperationen Landwirtschaft Gewerbe: Modelle, Rahmenbedingungen, Erfahrungen. Landwirtschaft Gewerbe: Gemeinsam stärker Wien, 27.
Kooperationen Landwirtschaft Gewerbe: Modelle, Rahmenbedingungen, Erfahrungen Landwirtschaft Gewerbe: Gemeinsam stärker Wien, 27. April 2017 Der Begriff der Gewerblichkeit Gewerbliche Tätigkeit nach der
MehrVerkehrssicherheitsarbeit. Herzlich Willkommen zur Veranstaltung. Huppertz. Fahrerlaubnis: lof Zugmaschine mit Anhänger.
Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Fahrerlaubnis: lof mit Anhänger 1 Ausgangsfall Ein Landwirt führt eine lof mit einer von 40 km/h. Der mitgeführte lof Anhänger hat eine von 25 km/h. Die Kombination
MehrAktuelle transportrechtliche Basis ADR 2015
Aktuelle transportrechtliche Basis ADR 2015 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße Accord européen relatif au transport international des marchandises
MehrBefreiung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen nach 3 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe a Kraftfahrzeug steuergesetz
Befreiung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen nach 3 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe a Kraftfahrzeug steuergesetz Stand: September 2012 I. Anwendungsbereich der Befreiungsvorschrift 2 1 Die Befreiungsvorschrift
Mehr(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht
Das Arbeitszeitgesetz zur Wochenruhezeit: ArbZG 9 Sonn und Feiertagsruhe. (1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. 1) (2) In mehrschichtigen
MehrStraßenverkehrsrecht. Was ist beim Biomassetransport zu beachten. ALB Hessen - Baulehrschau 2012. Martin Vaupel
Straßenverkehrsrecht Was ist beim Biomassetransport zu beachten ALB Hessen - Baulehrschau 2012 Martin Vaupel Lof oder gewerbliche Beförderung Klärung bei Beförderungen von Biomasse, Gärrückständen, etc.
MehrVerkehrssicherheitsarbeit. Herzlich Willkommen zur Veranstaltung. Huppertz. Zulassungsfreie lof Anhänger. Bernd Huppertz 1
Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Zulassungsfreie lof Anhänger Bernd 1 Ausgangsfall 3 I 3 II Ein Landwirt führt eine lof mit einer bbh von 40 km/h. Der mitgeführte lof Anhänger hat eine bbh von 25
MehrTierschutz-Transport-Verordnung
Tierschutz-Transport-Verordnung Neue Zulassungspflicht für Transportunternehmer ab 05.01.2007 (Vollzug der EG - Verordnung Nr. 1/2005) Seit dem 05.01.2007 gilt in Deutschland die neue EU-Verordnung 1/2005
MehrInformationen über neue rechtliche Regelungen bei Tiertransporten
Informationen über neue rechtliche Regelungen bei Tiertransporten Überblick (beinhaltet nur die wesentlichsten Punkte beim Tiertransport und erhebt deshalb keinen Anspruch auf Vollständigkeit) MINISTERIUM
MehrNeue EU-Fahrerlaubnisklassen ab
Neue EU-Fahrerlaubnisklassen ab 19.01.2013 Klasse B: direkter Erwerb / beinhaltet AM und L - Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder der Klassen AM, A, A1 und A2 - mit einer zulässigen Gesamtmasse bis
MehrKlasse AM Motorfahrräder Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
Klasse AM Motorfahrräder Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge Wird die Berechtigung für beide Fahrzeugkategorien angestrebt, muss mit beiden in Betracht kommenden Fahrzeugen die praktische Ausbildung am Übungsplatz
MehrVorblatt. 900 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Materialien 1 von 5. Problem:
900 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Materialien 1 von 5 Problem: Vorblatt Personalprobleme (Lenker) bei freiwilligen Feuerwehren und Rettungsorganisationen Ziel: Umsetzung der Anliegen Inhalt/Problemlösung:
MehrBetriebswirtschaft. 2) Die Betriebe. Folie 1/1. Manz Verlag Schulbuch
2) Die Betriebe Folie 1/1 Der Betrieb und sein gesellschaftliches Umfeld Betriebswirtschaft Die Partner des Betriebs Die Partner des Betriebs Funktionen des Gewinns Betriebstypen Mitarbeiter Eigentümer
MehrFeinstaubplakette. Seit März 2007 gibt es die Feinstaubplakette.
Feinstaubplakette Seit März 2007 gibt es die Feinstaubplakette. Zum 01.03.2007 trat die Verordnung zur Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen mit geringer Schadstoffbelastung in Kraft. Inhalt dieser Verordnung
MehrLAND- UND FORSTWIRTSCHAFT - AUSNAHMEN VON DER GEWERBEORDNUNG
LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT - AUSNAHMEN VON DER GEWERBEORDNUNG Seit altersher sind die Land- und Forstwirtschaft, die Nebengewerbe zur Land- und Forstwirtschaft, bestimmte Tätigkeiten land- und forstwirtschaftlicher
MehrLkw-Berufskraftfahrer-Aus- und -Weiterbildung
Lkw-Berufskraftfahrer-Aus- und -Weiterbildung Zusammenfassung offizieller Klarstellungen für die Auslegung in Österreich, wer sie braucht und wer nicht (Stand: 10.08.2017) Offizielle Klarstellungen von
MehrLeitfaden für die Praxis - zeitliche und fahrtbezogene
Leitfaden für die Praxis - zeitliche und fahrtbezogene Ausnahmen von der Nachweispflicht Berufskraftfahrer-Zusatzqualifikation Stehen ab 10. September 2014 die Räder still? 15. Juli 2014 IHK Nord Westfalen
MehrVL Wirtschaftsbereiche/VL Berufsstatute
VL Wirtschaftsbereiche/VL Berufsstatute Verkehr und Transport WS 2010/11 1 Wirtschaftliche Bedeutung Transeuropäische Netze TEN (Art 170 ff AEUV) (Verkehrs-)Infrastruktur als Voraussetzung für den Binnenmarkt:
MehrVL Wirtschaftsbereiche/VL Berufsstatute
VL Wirtschaftsbereiche/VL Berufsstatute Verkehr und Transport WS 2009/10 1 Wirtschaftliche Bedeutung Transeuropäische Netze TEN (Art 154 ff EGV) (Verkehrs-)Infrastruktur als Voraussetzung für den Binnenmarkt:
MehrRechtliche Rahmenbedingungen der Rekultivierung großflächig schwermetallbelasteter Areale und Bergbaufolgelandschaften der Euroregion Erzgebirge
der Rekultivierung großflächig schwermetallbelasteter Areale und Bergbaufolgelandschaften der Euroregion Erzgebirge durch standortangepasste Anbausysteme nachwachsender Rohstoffe zur energetischen Verwertung
MehrVerkehrsregelnverordnung
Verkehrsregelnverordnung (VRV) Änderung vom 21. November 2018 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 1 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf
MehrÄnderung der Fahrerlaubnisverordnung zum
Änderung der Fahrerlaubnisverordnung zum 19.01.2013 Die neuen Karten-Führerscheine ändern sich hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen und des Fälschungsschutzes. Die ab dem 19.01.2013 ausgestellten Karten-Führerscheine
MehrAntrag auf Steuerbefreiung nach 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
Hauptzollamt Amtl. Kennzeichen des Fahrzeugs Antrag auf Steuerbefreiung nach 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) für Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft Name, Vorname, Firma Anschrift (Straße
MehrDie Lizenz zum Fahren
Die Lizenz zum Fahren Nur mit dem passenden Führerschein können die in der Land- oder Forstwirtschaft eingesetzten Maschinen im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden. Je nach Alter des Fahrzeugführers
MehrAktuelles zur Aus- und Weiterbildung, Bescheinigungsregelung, Inverkehrbringung und Kontrolle
Aktuelles zur Aus- und Weiterbildung, Bescheinigungsregelung, Inverkehrbringung und Kontrolle Johann Kohl Institut für Pflanzenschutzmittel Informationsveranstaltung für Antragsteller, AGES, 07.03.2013
MehrÜbersicht über die EU-Führerscheinklassen
Übersicht über die EU-Führerscheinklassen Klasse Beschreibung A unbeschränkt Direkteinstieg ab 25 Jahre für Krafträder mit und ohne Beiwagen über 25 kw (34 PS) oder einer Leermasse von weniger als 6,25
MehrJeder Fahrer muss in der Kontrolle sagen können: Meine Ladung habe ich richtig gesichert. Ich verstoße nicht gegen 23 Fahrzeugführer der StVO.
Wichtig für den Fahrzeugführer: Jede Ladung, die sich auf der Ladefläche während einer Vollbremsung bewegt (verrutscht, umfällt, hinund herrollt, herabfällt oder Lärm erzeugt), muss gesichert werden. Jeder
MehrRahmenbedingungen für Fahrzeugeinsätze Handwerkskammer für Mittelfranken Wilhelm Scheuerlein Sulzbacher Straße Nürnberg
Rahmenbedingungen für Fahrzeugeinsätze Handwerkskammer für Mittelfranken Wilhelm Scheuerlein Sulzbacher Straße 11-15 90489 Nürnberg Inhalt: Begrifflichkeiten - Definitionen Übersicht über die Führerscheinklassen
MehrFahrpersonalverordnung (FPersV) Abschnitt 7 Sonstige Vorschriften. 20 Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage
Fahrpersonalverordnung (FPersV) Abschnitt 7 Sonstige Vorschriften 20 Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage (1) Selbstfahrende Unternehmer und Fahrer, die die in Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG)
Mehr4. sie vom eigenen Personal des Unternehmens, das sie verwendet, geführt werden; 5. die Einhaltung der vorgenannten Bedingungen anhand folgender
Richtlinie 84/647/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr Amtsblatt Nr. L 335 vom 22/12/1984 S. 0072-0073 Finnische Sonderausgabe:
MehrÖsterreichische Gefahrgutkonferenz 2016 Nationale Umsetzung der Änderungen der Gefahrgutvorschriften 2017
Nationale Umsetzung der Änderungen der Gefahrgutvorschriften 2017 Mag. Othmar Krammer Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie 16.-17. November, Flughafen Wien 1 2 Inkraftsetzung von Gefahrgutregelungen
Mehr1. Straßenverkehrsordnung mit Zusatz- und Ausnahmeverordnungen. 4. Ausbau und Unterhaltung von Wegen. Klassifizierung. - ein erster Überblick -
Wegebautagung 18.04.2013 Wege der Zukunft Perspektiven des Ländlichen Wegebaus Rechtliche Situation des ländlichen Wegebaus in den Bundesländern - ein erster Überblick - MR Hubertus Bertling Referatsleiter
MehrFACHGRUPPE FÜR DIE BEFÖRDERUNGSGEWERBE MIT PKW St. Pölten, Wirtschaftskammer-Platz 1
INFOBLATT Vermietung von KFZ ohne Beistellung eines Lenkers Stand: September 2016 FACHGRUPPE FÜR DIE BEFÖRDERUNGSGEWERBE MIT PKW 3100 St. Pölten, Wirtschaftskammer-Platz 1 e-mail: verkehr.fachgruppen2@wknoe.at
MehrRechtliche Aspekte bei Errichtung und Betrieb von Ladesystemen (Stromtankstellen, Batterieladestationen)
Rechtliche Aspekte bei Errichtung und Betrieb von Ladesystemen (Stromtankstellen, Batterieladestationen) Vortragender: Mag. Bernd Tamanini (BH Landeck) TIWAG 20.10.2016 E-Motion-Days Mag. Bernd Tamanini
MehrLadungssicherung in Pkw und Nutzfahrzeugen bis kg zulässiger Gesamtmasse
Ladungssicherung in Pkw und Nutzfahrzeugen bis 3.500 kg zulässiger Gesamtmasse Anwendbarkeit der technischen Regelwerke 22 Abs. 1 StVO Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR VDI 2700 DIN EN 12195-1:2011-06 1 EINLEITUNG
MehrFührerschein Wer darf womit fahren?
Fahrerlaubnisklassen Führerschein Wer darf womit fahren? Günter Heitmann, Verkehrsexperte der Landwirtschaftskammer Hannover, gibt wichtige Tipps, mit welchen Fahrerlaubnisklassen welche Fahrzeuge bewegt
MehrLandwirtschaftliche Transporte LLFG Bernburg 6. Dezember 2007
Landwirtschaftliche Transporte LLFG Bernburg 6. Dezember 2007 Rechtliche Rahmenbedingungen Günter Heitmann Schlagkräftige Erntefahrzeuge Schnelllaufende Zugmaschinen Bei mehr als 60 km/h Kfz Straße und
MehrAuftragsbekanntmachung
Auftragsbekanntmachung Öffentliche Ausschreibung nach UVgO Liefer- / Dienstleistungsauftrag 1. Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle) a) Hauptauftraggeber (zur Angebotsabgabe auffordernde Stelle) Name:
MehrSV-Beiträge - Nebentätigkeiten. Dr. Raphael Wimmer Stand:
SV-Beiträge - Nebentätigkeiten Dr. Raphael Wimmer Stand: 2015-05 Inhaltsverzeichnis Beitragspflicht... 3 Direktvermarktung, Mostbuschenschank und Almausschank... 3 Urlaub am Bauernhof... 4 Fuhrwerkdienste,
Mehr12. Ludwigsburger Pferdetag. Wirtschaftsdüngerverordnung
12. Ludwigsburger Pferdetag Wirtschaftsdüngerverordnung 1. Dezember 2011 Bernhard Ritz Leiter Referat 33 Pflanzliche und tierische Erzeugung Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART Wirtschaftsdüngerverordnung
MehrUmweltzone in Neu-Ulm
Umweltzone in Neu-Ulm In Neu-Ulm ist seit 1. November 2009 eine Umweltzone in Kraft. Außerdem besteht auch im benachbarten Ulm eine Umweltzone, die ebenfalls in den untenstehenden Karten eingezeichnet
MehrBundesgesetz, mit dem das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 geändert wird
42/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext, Vorblatt, Wirkungsorientierte Folgenabschätzung, Erläuterungen, Textgegenüberstellung 1 von 8 1 von 8 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz
MehrAmtl. Kennzeichen. des Fahrzeugs
Hauptzollamt Augsburg Amtl. Kennzeichen des Fahrzeugs Antrag auf Steuerbefreiung nach 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) für Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft Name, Vorname, Firma Anschrift
Mehr1. Biogasanlagen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebs
BMF 6. 3. 2006 IV C 2 - S 2236-10/05 BStBl 2006 I S. 248 Ertragsteuerliche Behandlung von Biogasanlagen und der Erzeugung von Energie aus Biogas; Steuerliche Folgen aus der Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft
MehrÜbersicht über die Fahrerlaubnisklassen
Übersicht über die n Es gibt in der Bundesrepublik Deutschland folgende n: ab 2013 Klasse AM Fahrzeugdefinition Zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds) mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagepostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1975 Ausgegeben am 4. September 1975 155. Stück 2009 461. Verordnung: Fahrtenbuchverordnung
MehrKreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
MIRO-info 33/2013 1 Ein Exklusiv-Service für die Unternehmen der Mitgliedsverbände sowie die Direktmitglieder von MIRO Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Wie wirken sich die Bestimmungen zum Sammeln und
MehrNiederösterreichischer Landesfeuerwehrverband Bezirksfeuerwehrkommando Baden
Inhalte Feuerwehr und Gewerberecht HBI Mag. Gerald PETER März 2012 Abgrenzung / Aufgaben Konsequenzen bei Verstößen Aufgaben 2 NÖ FG (örtliche Feuerpolizei) 3 Abs.1 NÖ FG (örtliche Gefahrenpolizei) daneben
MehrPraxisprobleme mit Gutschriften aus umsatzsteuerlicher Sicht Klausurtagung 2015 Landesverband der Maschinenringe am 2./3. Dezember 2015 Dipl.-Kfm.
Klausurtagung 2015 Landesverband der Maschinenringe am 2./3. Dezember 2015 Dipl.-Kfm. Steuerberater Carsten Mörlins Gliederung Problemstellung Definitionen und steuerliche Grundlagen Abrechnungsrundlagen
MehrEU-Fahrerlaubnisklassen
EU-Fahrerlaubnisklassen AM - Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine
MehrA1 Artikel 5 Absatz 1 Nichteinhaltung des Mindestalters für Schaffner X. B3 11 Std. X. B7 12 Std. X
19.3.2016 L 74/23 ANHANG III Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG erhält folgende Fassung: ANHANG III 1. Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EG) 561/2006 ( 1 ) A Fahrpersonal A1 Artikel 5 Nichteinhaltung
MehrGEWERBLICHER GÜTERKRAFTVERKEHR
20.10.2017 03:02 1/5 Gewerblicher Güterkraftverkehr LANDKREIS AUGSBURG (DRUCKANSICHT) GEWERBLICHER GÜTERKRAFTVERKEHR ERLAUBNISSE UND LIZENZEN Allgemeines Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder
MehrVerwendung einer Zugmaschine i.s. von 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG bei Energieerzeugung in einer Biogasanlage
BUNDESFINANZHOF Verwendung einer Zugmaschine i.s. von 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG bei Energieerzeugung in einer Biogasanlage Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb i.s. des 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG
MehrF a h r s c h u l e S c h u b e r t Gerchsheim Tauberbischofsheim
Durch meine über 25 jährige Berufserfahrung helfe ich Ihnen auf dem Weg zum Führerschein. Um weitere Informationen über die einzelnen Führerscheinklassen zu erhalten, sprechen Sie mich einfach an oder
MehrFactsheet und Übersicht zur Verwendung der Händlerschilder
Factsheet und Übersicht zur Verwendung der Händlerschilder FAQ An wen werden Händlerschilder ausgestellt? Händlerschilder werden grundsätzlich nur solchen Betrieben ausgestellt, die unter Anhang 4 der
MehrFürstentum Liechtenstein. Gütertransportstatistik. Amt für Volkswirtschaft 9490 Vaduz
Fürstentum Liechtenstein Gütertransportstatistik 2007 Amt für Volkswirtschaft 9490 Vaduz Herausgeber und Vertrieb Amt für Volkswirtschaft, Abteilung Statistik Äulestrasse 51 LI-9490 Vaduz Telefon +423
MehrTeilnahmeantrag. Deutsche Zentrale für Tourismus e.v. -Vergabestelle- Stichwort: Tagesgeschäfts-Agentur 2017 Beethovenstr Frankfurt am Main
Deutsche Zentrale für Tourismus e.v. -Vergabestelle- Stichwort: Tagesgeschäfts-Agentur 2017 Beethovenstr. 69 60325 Frankfurt am Main Vergabeart: Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (gem. 14 (3)
MehrRechtliche Vorgaben für die Lagerung und den Transport von Pflanzenschutzmitteln
Rechtliche Vorgaben für die Lagerung und den Transport von Pflanzenschutzmitteln DI Wolfgang Weigl Rechtliche Vorgaben für die Lagerung und den Rechtliche Grundlagen Womit? Wie viel? Was? Wie? Beispiele
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2009 Ausgegeben am 30. Dezember 2009 Teil I 149. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsruhegesetzes und des Kraftfahrgesetzes
Mehr