Titel: Grenzen des Nachbarschutzes bei Baugenehmigung zur Errichtung eines Tragluftfoliendachs auf dem Nachgärer einer Biogasanlage

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1 VG Augsburg, Beschluss v Au 5 S Titel: Grenzen des Nachbarschutzes bei Baugenehmigung zur Errichtung eines Tragluftfoliendachs auf dem Nachgärer einer Biogasanlage Normenketten: BauGB 29, 34 I, II, 35 I Nr. 6, II BauNVO 5 I, II, 15 I 2 BayBO Art. 2 IV, 6, 55 II, 59, 60, 68 I 1 VwGO 42 II, 80 V, 80a III Leitsätze: Der Nachbarbegriff im baurechtlichen Sinne umfasst neben der rechtlichen auch eine räumliche Komponente. Zu letzterer gehören Betroffene im weiteren Umkreis, die von der jeweiligen nachbarschützenden Norm in den Kreis der berechtigten einbezogen werden, ein unmittelbares Angrenzen der Grundstücke ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist der Einwirkungsbereich des Vorhabens, der sich nach Art und Intensität der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen richtet. (red. LS Hans-Joachim Hasemann-Trutzel) Allein der Umstand, dass eine Baugenehmigung nicht in dem vorgesehenen Verfahren ergeht, begründet keine Verletzung subjektiver Rechte Dritter. Verfahrensvorschriften sind für sich genommen grundsätzlich nicht drittschützend, es sei denn, sie bezwecken gerade den Schutz von Drittbetroffenen (Fortführung von VGH München BeckRS 2002, 32245). (red. LS Hans-Joachim Hasemann-Trutzel) Eine generell nach 35 I Nr. 6 BauGB gegebene Privilegierung einer Biogasanlage im Außenbereich steht der Zulässigkeit gemäß 34 II ivm 5 I, II Nr. 1 BauNVO als Wirtschaftsstelle landwirtschaftlicher Betriebe oder gemäß 5 I 1, II Nr. 6 BauNVO als nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb nicht entgegen (BayVGH BeckRS 2009, 34435). (red. LS Hans-Joachim Hasemann- Trutzel) Schlagworte: Tragluftfoliendach, Biogasanlage, Nachbar, Antragsbefugnis, Vorhaben im Außenbereich, Gebietserhaltungsanspruch, Privilegierung im Außenbereich, Landschaftsbild, faktisches Dorfgebiet, Gebot der Rücksichtnahme Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1

2 Der Antragsteller wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Tragluftfoliendachs auf dem Nachgärer einer Biogasanlage. 2 Der Antragsteller ist Eigentümer des nordwestlich des Baugrundstücks gelegenen Grundstücks Fl.Nr.... der Gemarkung... 3 Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstück Fl.Nr.... der Gemarkung... Dieses ist mit einer Biogasanlage mit 190 kw-leistung und einem Fahrsilo bebaut. 4 Mit Formblatt vom 28. Mai 2014 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Tragluftfoliendachs auf dem Nachgärer der bestehenden Biogasanlage auf dem Grundstück Fl.Nr.... der Gemarkung... 5 Der Antragsteller hat den vorbezeichneten Bauantrag nicht unterschrieben. 6 Der Markt... hat mit Beschluss vom 1. Juli 2014 sein gemeindliches Einvernehmen zum Bauvorhaben des Beigeladenen erteilt. 7 Mit Bescheid vom 10. Februar 2016 genehmigte das Landratsamt dem Beigeladenen die Errichtung eines Tragluftfoliendaches auf dem Nachgärer auf dem Grundstück Fl.Nr.... der Gemarkung... mit Nebenbestimmungen zur Bepflanzung und Eingrünung. 8 Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Genehmigung erteilt werde, da das Vorhaben unter Beachtung der mit der Baugenehmigung verbundenen Nebenbestimmungen keinen öffentlichrechtlichen Vorschriften widerspreche, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen waren. Die planungsrechtliche Zulässigkeit ergebe sich aus 29, 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Das Vorhaben liege im Außenbereich. Es sei privilegiert, weil es einem landwirtschaftlichen Betrieb diene und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehme. Öffentliche Belange stünden nicht entgegen. Die Erschließung sei gesichert. Die naturschutzfachlichen Auflagen dienten der Bewältigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Entgegen den Ausführungen des Bevollmächtigten des Antragstellers würden Ortsund Landschaftsbild durch das zusätzliche Tragfoliendach nicht beeinträchtigt. Die Kuppel solle in grau ausgeführt werden. Es handele sich um ein funktionales, zweckgebundenes Gebäudeteil. Eine vergleichbare Kuppel befinde sich bereits in Sichtweite am Waldrand von... Ein Entgegenstehen öffentlicher Belange könne nicht festgestellt werden, da ein Entgegenstehen weit über eine Beeinträchtigung hinausgehe. Die moderne Landwirtschaft sei heute geprägt durch funktionale Gebäude wie Hochsilos, entsprechend hohe Lager- und Maschinenhallen und eben solche Biogasanlagen, die nunmehr nahezu in jedem Ort stünden. Das vorgesehene Tragluftfoliendach solle mit einer Höhe von 9 m auf dem Nachgärer der bestehenden Biogasanlage errichtet werden. Der Nachgärer rage bereits 3 m aus dem Boden, so dass mit einer Gesamthöhe von 12 m zu rechnen sei. Das Landschaftsbild sei in dem betroffenen Bereich durch die Ortsbebauung von... und die bestehende Biogasanlage geprägt und vorbelastet. Die nun gegenständliche Folienhaube führe hier zwar zu einer Verstärkung der technischen Überprägung des Landschaftsbildes. Es könne aber nicht von einer grob unmaßstäblichen Verunstaltung des Landschaftsbildes ausgegangen werden. Hinsichtlich der geäußerten Befürchtungen von gefahrträchtigen Zwischenfällen werde darauf hingewiesen, dass die Vorgaben des Biogashandbuches zu beachten seien. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft sei informiert worden. 9 Auf die weitere Begründung des Bescheids vom 10. Februar 2016 wird Bezug genommen.

3 10 Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers gemäß Empfangsbekenntnis am 22. Februar 2016 zugestellt. 11 Mit Schriftsatz vom 22. März 2016, eingegangen bei Gericht per Telefax am 22. März 2016, hat der Antragsteller unter dem Aktenzeichen Au 5 K Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Antragsgegners vom 10. Februar 2016 aufzuheben. Über die Klage hat das Gericht noch nicht entschieden. 12 Ebenfalls am 22. März 2016 hat der Antragsteller beantragt, 13 die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Anfechtungsklage gegen den Bescheid... vom 10. Februar 2016 des Antragsgegners, mit welchem dem Herrn...,..., die Errichtung eines Tragluftfoliendaches auf dem Nachgärer genehmigt wird, anzuordnen. 14 Zur Begründung ist ausgeführt, dass das Vorhaben sich nicht mehr im Außenbereich, sondern bereits im unbeplanten Innenbereich befinde, da der erforderliche Bebauungszusammenhang seit Errichtung der Biogasanlage hergestellt sei. Die Zulässigkeit beurteile sich nach 34 Abs. 2 BauGB, da die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabens einem Dorfgebiet gemäß 5 BauNVO entspreche. In einem Dorfgebiet seien zwar Wirtschaftsstellen, wie land- und forstwirtschaftliche Betriebe allgemein zulässig, dies gelte jedoch nicht für Biogasanlagen, die 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gerade dem Außenbereich zuordne. Das Vorhaben füge sich auch entgegen 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB weder im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung, noch der Bauweise nach in die ortsprägende Bebauung ein. Vielmehr würde das Vorhaben wie ein Fremdkörper auf das vorhandene, von ländlicher Struktur geprägte Ortsbild wirken. Das Tragluftfoliendach wäre ungefähr 2 Meter höher als der First des Wohnhauses des Antragstellers. Das Vorhaben verletze das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. 15 Auch wenn sich das Vorhaben im Außenbereich befinden sollte, stünden dem Vorhaben öffentlich Belange nach 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange sei insbesondere dann gegeben, wenn die natürliche Eigenschaft der Landschaft oder ihr Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet werde. Zweck dieser Regelung sei es, bauliche Anlagen abzuwehren, die der Landschaft wesensfremd seien oder die der Allgemeinheit Möglichkeiten der Erholung entzögen. Zwar sei anerkannt, dass ein durch bauliche Anlagen vorbelasteter Außenbereich dazu führen könne, dass ein weiteres Vorhaben keine Beeinträchtigung mehr mit sich brächte. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch abzulehnen, da durch die sehr hohe Abdeckung die Biogasanlage noch besser weithin sichtbar werde und als Fremdkörper in der Landschaft erkennbar werde. Im Übrigen komme die Kommentierung von Ernst-Zinkahn-Bielenberg unter 35 Rn. 97 zu dem Ergebnis, dass die natürliche Eigenart der Landschaft auch dann beeinträchtigt wird, wenn das Vorhaben im Anschluss an eine bebaute Ortslage an einem Standort im Außenbereich errichtet werden soll. Im Hinblick auf den Erhalt des Orts- und Landschaftsbildes sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die Landschaft im Wesentlichen ihre Eigenart in Bezug auf das Landschaftsbild zu bewahren habe. Ob dieser Grundsatz des Bewahrens verletzt werde, hänge davon ab, ob das Vorhaben die Landschaft unangemessen verunstalte. Dies sei bei einer derartigen Abdeckung mit Sicherheit der Fall. Der Begriff der Verunstaltung des Ortsbildes beziehe sich vor allem auf Lage und Stellung der baulichen Anlagen, also auf die Standortfrage in Bezug auf die Ansicht eines Ortes. Maßgeblich sei, inwieweit das Gebäude in seiner äußeren Gestaltung mit dem Ortsbild im Einklang stehe. Eine Verunstaltung liege vor, wenn der Gegensatz zwischen der baulichen Anlage und dem Ortsbild von dem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend oder unlusterregend empfunden werde. Auch bei diesen Kriterien komme man rasch zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben das Ortsbild verunstalte.

4 16 Weiterhin befürchte der Antragsteller, dass es nach Realisierung des Vorhabens aufgrund des sich unter dem Tragfoliendach ansammelnden Gases zu gefahrträchtigen Zwischenfällen kommen könne. Zu beachten sei hier, dass sich zwischen dem Standort des Vorhabens und dem Wohnhaus des Antragstellers lediglich eine Distanz von 45 Metern befinde. Bereits heute könne der Antragsteller aufgrund des von der Biogasanlage ausgehenden übelriechenden Gestanks die Fenster seines Wohnhauses nicht mehr öffnen. Auch der Lärm, der durch die Biogasanlage entstehe, sei so erheblich, dass die Fenster des Wohnhauses nicht mehr geöffnet werden könnten. Die Lebensqualität sei massiv gestört. 17 Es sei damit zu rechnen, dass der Bauherr von der Genehmigung umgehend Gebrauch machen und das Tragluftfoliendach errichten werde. Dadurch würde sich ein baurechtswidriger Zustand verfestigen. Wenn das Gericht im Hauptsacheverfahren zu dem Ergebnis komme, das die Klage begründet sei, wäre für den Fall, dass das Tragluftfoliendach bereits hergestellt wäre, ein Rückbau anzuordnen, der nicht im Interesse des Bauherrn sein könne. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei somit unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit auch im Interesse des Bauherrn. 18 Mit Schreiben vom 5. April 2016 hat der Antragsgegner beantragt, 19 den Antrag abzulehnen. 20 Zur Begründung ist ausgeführt, dass entgegen der Einschätzung des Antragstellers das Vorhaben nicht dem Innenbereich zuzuordnen sei. Es handele sich um ein Vorhaben im Außenbereich. Selbst bei einer angenommenen Lage im Innenbereich sei die Auffassung des Antragstellers nicht nachvollziehbar, dass eine Biogasanlage, die einem landwirtschaftlichen Betrieb diene, nicht im Dorfgebiet allgemein zulässig sein solle. Aus der Vorschrift des 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB könne nicht abgeleitet werden, dass Biogasanlagen nur dem Außenbereich zugeordnet seien. Auch der Vortrag, dass sich das Bauvorhaben aufgrund der Höhe des Tragluftfoliendaches nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, sei nicht schlüssig. Zum einen sei nicht erkennbar, inwiefern das Maß der baulichen Nutzung hier nachbarschützend sei, zum anderen folge die bauplanungsrechtliche Beurteilung nicht auf Grundlage von 34 BauGB, sondern nach den Vorgaben des 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Da es sich um ein privilegiertes Vorhaben nach 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB handele, sei es nur unzulässig, wenn öffentliche Belange entgegenstünden. Ein Entgegenstehen gehe dabei weit über den Begriff der Beeinträchtigung hinaus. Der Antrag könne zudem nur erfolgreich sein, wenn der Antragsteller geltend machen könne, dass er durch die erteilte Baugenehmigung in seinen subjektivöffentlichen Nachbarrechten verletzt sei. Der Nachbar könne sich nur auf Normen berufen, die eine drittschützende Wirkung hätten. Dies sei bei den vorgetragenen Argumenten nicht der Fall. Hinsichtlich der geäußerten Befürchtungen von gefahrträchtigen Zwischenfällen werde darauf hingewiesen, dass der Bauherr die Anlage entsprechend der gesetzlichen Vorgaben und nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben habe. Hierzu werde auf die Vorgaben des Biogashandbuches verwiesen. Die Überwachung obliege der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Die Beurteilung des Bauantrags erfolge im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach Art. 59 BayBO. Die Prüfung der Sicherheitsbelange gehöre nicht zum Prüfungsumfang. 21 Mit Beschluss des Gerichts vom 23. März 2016 wurde der Bauherr zum Verfahren notwendig beigeladen. 22 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 23 Ergänzend wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte und die beigezogene Akte in dem Verfahren Au 5 K Bezug genommen.

5 II. 24 Der Antrag hat keinen Erfolg. 25 Der Antrag nach 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 10. Februar 2016 anzuordnen, ist zwar zulässig, jedoch in der Sache unbegründet Der Antrag ist zulässig. 27 Der Antrag ist statthaft. Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens hat gemäß 212a Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. 28 Der Antragsteller ist auch antragsbefugt ( 42 Abs. 2 VwGO analog). Der Antragsteller kann sich als Nachbar im baurechtlichen Sinn auf die Möglichkeit der Verletzung in drittschützenden Normen stützen. Der Nachbarbegriff hat eine rechtliche und eine räumliche Komponente. Nachbarn sind zum einen die Grundstückseigentümer, sowie die Inhaber eigentumsähnlicher Rechtspositionen (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, 42 Rn. 97). Räumlich sind die unmittelbar angrenzenden Nachbarn solche im baurechtlichen Sinn, sowie Betroffene im weiteren Umkreis, die von der jeweiligen nachbarschützenden Norm in den Kreis der Berechtigten gezogen werden (Kopp/Schenke, a. a. O., 42 Rn. 97). Maßgeblich ist der Einwirkungsbereich des Vorhabens, der nach Art und Intensität der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen unterschiedlichen Umfangs sein kann. Diesem Wirkungsbereich entsprechend variiert der Kreis der Nachbarn. Als Grundstückseigentümer, der sich unter anderem auf Beeinträchtigungen durch Immissionen beruft, ist der Antragsteller Nachbar im baurechtlichen Sinn. Das Grundstück des Antragstellers (Fl.Nr....) grenzt zwar nicht direkt an das Vorhabengrundstück (Fl.Nr....) an, es liegt jedoch in einer räumlichen Nähe, die angesichts der gerügten Geruchs- und Lärmbelastungen ausreichend ist. Die Grundstücke sind nur durch einen nördlich des Grundstücks Fl.Nr.... verlaufenden Weg (Fl.Nr....) getrennt Der Antrag ist in der Sache unbegründet. 30 Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über den Antrag nach 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei sind das Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes und das Aussetzungsinteresse des Drittanfechtenden gegeneinander abzuwägen. Hierbei hat das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage, soweit sie im Rahmen der summarischen Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes überschaubar sind, zu berücksichtigen. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Gesetzgeber im Baurecht tendenziell einen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (BVerwG, B.v BvR 2025/03, NVwZ 2004, 93). 31 a) Der Antragsteller ist durch die gegenständliche Baugenehmigung voraussichtlich nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 32 Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung hat der anfechtende Nachbar nur, wenn das Bauvorhaben im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlichrechtlichen Vorschriften widerspricht (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Bauordnung - BayBO i. V. m. Art. 55 ff. BayBO) und die verletzte Norm zumindest auch dem Schutze der Nachbarn dient, ihr also drittschützende Wirkung zukommt

6 (vgl. BVerwG, U.v C 14/87, BVerwGE 82, 343). Eine objektive Rechtswidrigkeit reicht dabei nicht aus, denn der Nachbar muss in eigenen subjektiven Rechten verletzt sein. 33 Die Baugenehmigung erging vorliegend im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 BayBO. Ob eine Behandlung des Bauantrags im Verfahren des Art. 60 BayBO wegen Vorliegens eines Sonderbaus nach Art. 2 Abs. 4 BayBO erforderlich gewesen wäre, ist nicht entscheidungserheblich. Denn ob es sich bei der geplanten Biogasanlage tatsächlich um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 Nr. 17 BayBO handelt, d. h. um eine bauliche Anlage, deren Nutzung durch Umgang mit oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist, oder ob mit dem Biogashandbuch Bayern von einem im Regelfall im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu behandelnden Bauvorhaben auszugehen ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Allein der Umstand, dass die Genehmigung nicht in dem vorgesehenen Verfahren erging, begründet keine Verletzung in subjektiven Rechten eines Dritten. Verfahrensvorschriften sind für sich genommen grundsätzlich nicht drittschützend. Ein Ausnahmefall ist gegeben, wenn gerade diese Verfahrensvorschrift den Schutz von Drittbetroffenen bezweckt. Im Baugenehmigungsverfahren gibt es jedoch bei der Auswahl des Verfahrens keinen Anspruch eines Dritten auf das richtige Verfahren. Selbst wenn materielle drittschützende Vorschriften - wie das Abstandsflächenrecht aus Art. 6 BayBO - im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ungeprüft bleiben, steht dem Dritten allenfalls ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten zur Seite (BayVGH, B.v ZS , juris Rn. 8). 34 b) Nicht entscheidungserheblich ist, ob das Vorhaben dem Innen- oder Außenbereich zuzuordnen ist, denn sowohl im Rahmen des 34 BauGB als auch des 35 BauGB sind nach summarischer Prüfung keine drittschützenden Bestimmungen verletzt. 35 Die Art der baulichen Nutzung hat sich gegenüber der bereits vorhandenen und bestandskräftig genehmigten Biogasanlage nicht verändert. Der Antragsteller kann davon abgesehen keine Verletzung drittschützender Normen bezüglich der Art der baulichen Nutzung geltend machen. Im Rahmen des 35 Abs. 1 BauGB ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, ob eine Privilegierung tatsächlich gegeben ist. 35 BauGB vermittelt diesbezüglich keinen Drittschutz gegenüber unzulässigen Vorhaben im Außenbereich (BVerwG, B.v B 38/99, ZfBR 1999, 351). Der Antragsteller kann sich ebenfalls nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch im Rahmen des 34 Abs. 1, 2 BauGB i. V. m. 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) berufen. Bei einer angenommenen Situierung im unbeplanten Innenbereich, vorliegend im faktischen Dorfgebiet, ist das Vorhaben als landwirtschaftliche Stelle voraussichtlich ebenfalls bauplanungsrechtlich zulässig. Aus der in 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gesetzlich angeordneten Privilegierung von Biogasanlagen im Außenbereich kann entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht geschlossen werden, dass diese generell nur im Außenbereich zulässig sind (vgl. BayVGH, B.v CS , juris Rn. 15). Biogasanlagen im Sinne von 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sind entweder ebenso wie privilegierte landwirtschaftliche Vorhaben ( 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) gemäß 34 Abs. 2 i. V. m. 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO als Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe zulässig oder gemäß 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 6 BauNVO als nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zugelassen (BayVGH, B.v CS , juris Rn. 14). 36 Das Maß der baulichen Nutzung, das im Rahmen des Einfügens des 34 BauGB zu prüfen ist, ist nur in seltenen Fällen drittschützend (vgl. zur Festsetzung im Bebauungsplan BVerwG, B.v B 52/95, NVwZ 1996, 170). Das Maß der baulichen Nutzung kann nur im Ausnahmefall bei angrenzenden Nachbarn Drittschutz vermitteln. Bei der vorliegenden räumlichen Entfernung ist dies eindeutig nicht der Fall. 37

7 Bei der Bauweise ist die Reichweite des Drittschutzes auf den unmittelbar angrenzenden Nachbarn beschränkt. Im Übrigen sind Festsetzungen zur Bauweise nicht generell nachbarschützend (vgl. Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, Vorb. zu 29 bis 35 Rn. 45). 38 Auch der nach 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB zu prüfende Aspekt der Verunstaltung des Ortsbildes liegt nur im Allgemeininteresse und vermittelt keine subjektiven nachbarschützenden Rechte (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: November 2015, 34 Rn. 141). Deswegen bedarf es keiner Entscheidung, ob eine besondere Schutzwürdigkeit des Ortsbildes von... im Sinne eines besonderen Charakters und einer Eigenheit vorliegt, die über das Übliche hinausgeht. 39 c) Nach Auffassung der Kammer verstößt das genehmigte Bauvorhaben nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. 40 Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme hat grundsätzlich nur einen objektivrechtlichen Gehalt (vgl. BVerwG, U.v C 8/84, NVwZ 1987, 409). Nachbarschützende Wirkung kommt ihm jedoch im Einzelfall insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit müssen die Umstände des Einzelfalles eindeutig ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen und inwieweit eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (BVerwG, U.v C 96/79, BVerwGE 67, 334). 41 Ist ein Bauvorhaben nach 34 Abs. 1 bzw. 2 BauGB zu beurteilen, so ist das Gebot der Rücksichtnahme in dem in dieser Bestimmung genannten Begriff des Einfügens bzw. in einer unmittelbaren Anwendung des 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthalten. Im Rahmen des 35 BauGB findet das Gebot der Rücksichtnahme seine Ausprägung in 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB im Rahmen der schädlichen Umwelteinwirkungen. 42 Das Gebot der Rücksichtnahme kann zu einer Unzulässigkeit des Bauvorhabens im Einzelfall führen, wenn von dem konkreten Vorhaben Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart der Umgebung unzulässig sind. Dabei müssen die Interessen im Einzelfall abgewogen werden. Der Umfang der dem Nachbarn des Bauvorhabens aufgrund der Eigenart der näheren Umgebung zuzumutenden Beeinträchtigungen und Störungen bestimmt sich unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Umgebung und ihrer bebauungsrechtlichen Prägung sowie den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen (vgl. BVerwG, U.v , NVwZ 1993, 1184). 43 Bezüglich der vorgebrachten Beeinträchtigungen durch Immissionen ist festzuhalten, dass sich durch das geplante Vorhaben der Umfang der Gaserzeugung nicht verändert. Die Geruchsbelästigung wird sich nach Aktenlage nicht erhöhen. Es ist vielmehr anzunehmen, dass durch die Tragluftfolienabdeckung weniger Gas austreten wird. 44 Die nach der Genehmigung gegenständliche, zusätzliche Anbringung des Tragluftfoliendachs geht auch nicht mit einer erhöhten Lärmbelästigung einher. Es findet keine vermehrte Gaserzeugung statt. Das im Rahmen der genehmigten Nutzung erzeugte Gas wird vielmehr gespeichert. 45 Aufgrund der räumlichen Entfernung des Grundstücks des Antragstellers zum Bauvorhaben ist das Gebot der Rücksichtnahme ebenso nicht wegen einer erdrückenden Wirkung betroffen. Die Gesamthöhe von 12 Meter mag zwar ästhetischen Ansprüchen nicht genügen, eine baurechtliche Auswirkung auf das nicht direkt angrenzende Grundstück des Antragstellers ist dagegen nicht gegeben.

8 46 Eine etwaige Explosionsgefahr ist zwar grundsätzlich ein relevanter Sicherheitsbelang. Wie bereits in der Baugenehmigung ausgeführt, hat sich der Bauherr jedoch an die Vorgaben des Biogashandbuchs zu halten. Gemäß Art. 55 Abs. 2 BayBO entbindet der beschränkte Prüfungsumfang im Baugenehmigungsverfahren nicht von der Einhaltung der Anforderungen öffentlichrechtlicher Vorschriften. Die Existenz solcher Anforderungen führt aber nicht zur Unzulässigkeit des Vorhabens an sich. Ebenso ist dieser Aspekt nicht vom Prüfungsumfang im Baugenehmigungsverfahren erfasst (Art. 59 BayBO). Die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse bleiben jedoch unberührt (Art. 55 Abs. 2 BayBO). Allerdings sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass vom Vorhaben trotz Einhaltung der Vorgaben des Biogashandbuchs erhöhte Gefahren auch für die umliegende Nachbarschaft ausgingen, vom Antragsteller weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. 47 d) Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die weiteren Belange des 35 Abs. 3 BauGB nicht drittschützend (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn, BauGB, Stand: November 2015, 35 Rn. 185 f.). Einen allgemeinen Abwehranspruch gegen im Außenbereich unzulässige Vorhaben gibt es nicht (BVerwG, B.v B 38/99, ZfBR 1999, 351). Die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert dienen nur dem Schutz der Belange der Allgemeinheit und gerade nicht den schutzwürdigen Interessen eines klar abgegrenzten Kreises Dritter. Dasselbe gilt für den Prüfungspunkt der Verunstaltung des Ortsund Landschaftsbildes. Aufgrund dessen bedarf es auch keiner Prüfung, inwieweit sich die Umgebung als bereits vorbelastet darstellt Nach allem verletzt die mit der Klage angegriffene Baugenehmigung des Antragsgegners vom 10. Februar 2016 den Antragsteller voraussichtlich nicht in nachbarschützenden Rechten. Die Klage erweist sich damit als voraussichtlich ohne Erfolg. Damit überwiegt auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände das Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehbarkeit der ihm erteilten Baugenehmigung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der Antrag ist demzufolge abzulehnen Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht nach 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt hat Die Streitwertfestsetzung beruht auf 52 Abs. 1 GKG, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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