PAUL-JOACHIM TIJSCHIK

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1 PAUL-JOACHIM TIJSCHIK Seehaus en, 26. August 2013 Einschreiben / Rückschein Bundesverfas sungsgericht Schloßb ezirk Karlsruhe Verfa s s u n gs bes chw e rd e des Paul-Joachim Tuschik,, OT Geestgottberg, Seehausen (Altmark) -Beschwerdeftihrer - Wegen: Verfassungswidrigkeit der $$ 12 Abs r 43 a Abs. 3194r95r92 ff. BRAO Hiermit erhebe ich V e r f a s s u n g s b e s c h w e r d e gegen die gesetzlich angeordnete Zwangsmitgliedschaft von unabhängigen Rechtsanwälten in der,rzunft" der Rechtsanwaltskammer gemäß S 12 Abs. 3 BRAO' gegen die Anwaltsgerichtsbarkeit nach 8Q 92 ff. BRAO, welches kein Gericht i. S. d. GG darstellt, gegen die wegen SQ BRAO vorliegende Abhängigkeit der Anwaltsgerichtsbarkeit von der Rechtsanwaltskammer und der zuständigen Justizministerialbürokratie, gegen die Vernichtung der Freiheit und Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft durch die Abs. 3 BRAO, die im Zusammenhang mit der geschaffenen Ausnahmegerichtsbarkeit ledigtich Mittel zur Einschüchterung und Gefügigmachung von unabhängigen Rechtsanwälten sind. ' Seite ß% s

2 Begründung: Der Beschwerdeführer hat gegen das Land Schleswig-Holstein wegen schwersten Mobbingvorwürfen im Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein vor dem Landgericht Kiel ein Amtshaftungsverfahren mit einem Streitwert in Höhe von 1,5 Mio. EUR gefiihrt. Hintergrund dieses Verfahrens waren Vorwürfe gegen Beamte des Innenministeriums, u.a. gegen den damaligen Personalreferenten im Innnenministerium des Landes Schleswig- Holstein und jetzigen Personalreferenten des Justizministeriums des Landes Schleswig- Holstein Manfred Schink wegen systematischer Bespitzelung, (telefontechnischer) Abhörun g, Zeugenerpressuflg, Nötigung, sowie Körperverletzung im Amt u. a. sowie wegen lebensbedrohlicher Übergriffe (Mordanschlag, Vergewaltigungsandrohung) und grausamer Abschlachtung einer Zuchtstute durch den Verfassungsschutzes des Landes Schleswig- Holstein gegen den Beschwerdeführer und seine Familie. Statt dieses Amtshaftungsverfahren zu führen und die Vorwürfe des Beschwerdeführers, die dieser alle belegen kann, in einem ordentlichen rechtstaatlichen Verfahren ztr prüfen, hat das Landgericht Kiel alles daran gesetzt ein rechtstaatliches Verfahren ztr verhindern. So erhob die Präsidentin des Landeerichts Kiel Ulrike Hillmann rechtsmissbräuchlich gegen die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers Frau Victoria Tuschik mit Schreiben vom Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt und behauptete, die Rechtsanwältin habe angeblich gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen, um so diese für diesen Rechtsstreit operativ auszuschalten. Damit hat das Landgericht Kiel das Unrechtsniveau eines DDR-Bezirksgerichts noch übertroffen, weil es Staatskriminalität durch präsidiale Ausschaltung von Anwälten deckt. Diese Beschwerde, zu der die Präsidentin bekanntermaßen noch nicht einmal berechtigt gewesen war, wies die Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt durch Frau Rechtsanwältin Dr. Grunow endgültig nach $ 73 Abs. 3 BRAO unanfechtbar und ausdrücklich abschließend mit Schreiben vom I als unbegründet zurück und stellte fest, dass ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot nicht vorliegt. Die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer vom ist gemäß $ 73 Abs. 3 BRAO unanfechtbar, womit endgültig feststeht, dass Frau Rechtsanwältin Tuschik keinen Pflichtverstoß begangen hat. Diese unanfechtbare Entscheidung wdre gemäß $ 5l VwVfG nur im Rahmen eines Wiederaufgreifens des Verfahrens angreifbar. Ein solcher Antrag nach $ 51 VwVfG wurde nie gestellt und kann auch nach $ 51 VwVfG nie mehr gestellt werden, weshalb das Verfahren von der Rechtsanwaltskammer auch nicht gemäß $ 51 VwVfG wiederaufgegriffen worden ist. Damit steht endgültig und unanfechtbar fest, dass die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers kein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot begangen hat und somit unschuldig ist Hansestadt Seehausen (Altmark) Seite 2 A ß% rs

3 So ist nun mal die Rechtslage, an die sich alle Beteiligten - die Rechtsanwaltskammer, die Landgerichtspräsidentin, das Anwaltsgericht - halten müssen. Alles andere stellt Justizkriminalität dar. Gleichwohl gab der Vorstand der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt aus Gefülligkeit gegenüber der Präsidentin des Landgerichts Kiel Hillmann mit Beschluss vom das endgültig abgeschlossene und nicht wieder aufgegriffene Verfahren an die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg ab und der Präsident der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt Dr. Michael Moeskes,,bat" ohne Rechtsgrundlage am um Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens gegen die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer betreibt hier nichts anderes als die strafbare Verfolgung Unschuldiger und das als Organ der Rechtspflege. Gegen diesen Beschluss der Rechtsanwaltskammer vom legte die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers am form- und fristgerecht Widerspruch ein und erhob beim Verwaltungsgericht Magdeburg form- und fristgerecht Klage. Das Verfahren wird dort unter dem Geschäftszeichen: 3 A MD geftihrt und ist der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg seit dem I bekannt. Der zuständige Staatsanwalt Gerhard Wetzel. der am von der zuständigen Justizministerin Dr. Angela Kolb persönlich zum Oberstaatsanwalt belordert worden war, erhob trotz Kenntnis der obigen Sachlage am beim Anwaltsgericht Magdeburg unter dem Geschäftszeichen: AG Anschuldigung. Der kriminelle Oberstaatsanwalt Wetzel ist Volljurist, so dass ihm bewusst gewesen sein musste, dass er durch die Abfassung der Anschuldigungsschrift die Verfolgung einer Unschuldigen veranlasst. Aber es kommt noch schlimmer: Rechtsanwältin Victoria Tuschik hat im Namen des Beschwerdeführers in einem völlig anderen Rechtsstreit vor dem Landgericht Stendal mit Schreiben an das Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt vom , vom und vom 2}.ll.2}l1 eegen den Vorsitzenden Richter am Landsericht (Stendal) Sven Ludwig. gesen den Präsidenten des Landgerichts Stendal Dr. Dieter Remus und gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg Winfried Schubert Dienstaufsichtsbeschwerden erhoben. Hintergrund dieser Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren ist ein zivilgerichtliches Verfahren vor dem Landgericht Stendal gegen die R+V Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbH zum Geschäftszeichen : 23 O 281 I 10. Der ehemalige DDR-Kreisrichter und jetzige Vorsitzende Richter am Landgericht Sven Ludwig hatte den Parteien in einem schriftlichen Hinweis vom 04.1I.2010 mitgeteilt, dass der von der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers angefertigte Stichentscheid allein aufgrund des bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem Beschwerdefiihrer und seinor Anwältin keine Bindungswirkung hat. Eine Rechtsgrundlage hierfür benannte der Richter nicht, da es ein solche nicht gibt. Märsche2} Seite 3 A ß% t5

4 Wer es wie der ehemalige DDR-Kreisrichter Ludwig in der Vergangenheit nur gewohnt waro,rrecht" nur im Sinne des SED-Politbüro zu sprecheno agiert natürlich auch jetzt völlig losgelöst von Gesetz und Verfassung, denn ansonsten wäre ihm aufgefallen, dass alle Richter der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 97, 20 GG ausschließlich an das Gesetz gebunden sind und Urteile in der Bundesrepublik Deutschland nur auf Grundlage von Gesetzen und nicht auf Grundlage von verfassungswidrigem,,blutrecht aus dem braunen Sumpfo zu sprechen sind. Diese schriftlich niedergelegte Außerung, mit dem der Richter die Klage zurückweisen wollte, ist in schwerster Weise diskriminierend und verstößt gegen Art. 3 GG, insbesondere gegen Art. 3 Abs. 3 GG, weshalb es ftir diese Ansicht des Richters auch keine vertragliche und gesetzliche Grundlage gibt. Beide Gerichtspräsidenten Dr. Remus und Schubert billigten dieses vom ehemaligen DDR- Kreisrichter Ludwig ins Verfahren eingebrachte,,abstammungsrecht aus dem braunen Sumpf ', was den Beschwerdeführer dazu bewog, die obigen begründeten Dienstaufsichtsbeschwerden durch seine Rechtsanwältin erheben zu lassen. Selbst Ablehnungsverfahren gegen den offenkundig befangenen und rechtsuntreuen Richter Ludwig hatten keine Aussicht auf Erfolg: Das Landgericht Stendal erklärte die Auffassung des Richters sogar fi.ir,,nachvollziehbar", der Präsident des Oberlandesgerichts Schubert meinte hierzu, dass diese Meinung,,nicht garu so fernliegend" sei, was angesichts der Tatsache, dass es hierfi.ir keine Rechtsgrundlage gibt, klar erkennbar ftr jeden Juristen nicht der Rechtswirklichkeit entspricht. Statt den begründeten Dienstaufsichtsbeschwerden nachzugehen und dies e nr bescheiden, wies die damalige Leiterin des Referats l0l, des Ministeriums flir Justizund Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt, Frau Dr. Melanie Sabrotzki mit schriftlicher Weisung vom die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg ätr, diese Dienstaufsichtsbeschwerden mit in den bereits anhängigen berufsständischen Ermittlungsvorgang bei der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg gegen meine Rechtsanwältin EV wegen angeb li ch fehlender S achli chke it aufzunehmen. Dies erinnert an die alte DDR-Praxis, in der die DDR-Justiz Beschwerden einfach an die Stasi zwecks Verfolgung (Bautzen) weitergab und nicht bearbeitete. Hier erflihrt das Justizministerium des Landes Sachsen-Anhalt eine von der zuständigen Ministerin und DDR-Diplom Juristin Dr. Ansela Kolb herbeigeführte DDR-Prägung. Es ist schon bemerkenswert, dass eine demokratisch gewählte Exekutive entgegen dem verfassungsrechtlich garantierten Petitionsrecht nach Art. 17 GG hier Petitionen nicht bearbeitet und stattdessen die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers auf Weisung unschuldig verfolgen lässt, um so das Petitionsrecht nach Art. 17 GG abzuschaffen. Dieses beim Justizministerium des Lanäes Sachsen-Anhalt offen zu Tage getretenen Grundverständnis zrtr Demokratie und zrtm Rechtsstaat ist nur noch als äußerst gestört zu bezeichnen. Seite 4 A ß% ts

5 Der zuständige Oberstaatsanwalt Wetzel kam dieser justizministerialen Weisung unverzüglich nach und hörte die Rechtsanwältin zu diesen Vorwürfen nicht an, sondern erhob am beim Anwaltsgericht in Magdeburg unter dem Geschäftszeichen: AG Anschuldigung. Die Weisung der Frau Dr. Sabrotzkivom ist offenkundig rechtswidrig, weil Frau Dr. Sabrotzki wegen 5 I22 BRAO nicht befugt ist, die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg anzuweisen, irgendwelche Vorgänge in ein berufsständisches Verfahren aufzunehmen. Dies steht der gesetzlich vorgesehenen Selbstverwaltungsgarantie der Rechtsanwaltskammern entgegen, die gerade dazu dienen soll, die Freiheit und Unabhängigkeit der Advokatur vor staatlichen Übergriffen zu schützen. Ohne eine freie unabhängige Advokatur hat der Rechtsstaat Deutschland nur noch,,mülleimer-charakter". Dem Vorsitzenden Richter am Anwaltsgericht Arnd Merschkv ist die obige Sach- und Rechtslage aufgrund der Aktenlage und der Schriftsätze der Anwältin bestens bekannt. Statt jedoch das Verfahren dem Gesetz entsprechend sofort zu beenden und zu beschließen, den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg auf Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen, blieb der,,richter" erstmal sieben Monate untätig bis er sich zusammen mit seinen Kollegen Carsten Schneider und Volker Kuhle entschloss am das Hauptverfahren teilweise zrt eröffnen. Dieser Eröffnungsbeschluss blieb aber auch erst einmal ein Monat liegen, bevor er der Rechtsanwältin des Beschwerdefiihrers zugestellt wurde, um diesen passen d zur mündlichen Verhandlung an vor dem Landgericht Kiel zu platzieren. Die gerichtspräsidial und justizministerial erzwungene Verfolgung der unschuldigen Rechtsanwältin dauert mittlerweile über zv,ei Jahre ärr was absolut menschenverachtend ist. Durch das obige maßlos lange berufsrechtliche Verfahren soll erreicht werden, dass die Rechtsanwältin des Beschwerdefi,ihrers durch Zermürbung und Zersetzlng operativ ausgeschaltet wird, um so die gesetzlosen Verfahren vor dem Landgericht Stendal und vor dem Landgericht Kiel zu Lasten des Beschwerdeführers zum Abschluss zu bringen. So hat die Präsidentin des Landgerichts Kiel Hillmann durch ihre illegale Beschwerde erreicht, dass das Land Schleswig-Holstein von dem Ausnahmegericht Kiel das ministerial gewünschte,,persilscheinurteil" ohne Beweisaufnahme erhalten konnte. Sie hat verhindert, dass die Beweise des Beschwerdeftihrers in einem ordentlichen rechtstaatlichen Verfahren vorgelegt und die Zeugen, die den Verfassungsschutz des Landes Schleswig-Holstein schwer belasteten, vernommen werden konnten, womit Staatskriminalität erfolgreich landgerichtlich gedeckt werden konnte. Das Justizministerium des Landes Sachsen-Anhalt hat durch seine illegale Weisung erreicht, dass der durch sein Gedankengut aus d9*,,braunen Sumpf' nachgewiesen befangene Richter Ludwig im Rechtsstreit verbleiben konnte, um so zum Schaden des Beschwerdeführers sein (obj ektives) Rechtsbeugungs-Urteil zu verkünden. Seite ß% rs

6 Die Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den ehemaligen DDR-Kreisrichter Ludwig und gegen die Gerichtspräsidenten Dr. Remus und Winfried Schubert waren von Anfang an begründet, denn in der mündlichen Verhandlung am konnte der ehemalige DDR- Kreisrichter Ludwig keine Rechtsgrundlage für sein,,abstammungsrecht aus dem braunen Sumpf' benennen und räumte selbst ein, dass das von ihm entwickelte,,blutrecht" nicht Grundlage des Urteils sein kann und wird. Damit ist erwiesen, dass sowohl die Ablehnungsgesuche gegen den ehemaligen DDR- Kreisrichter Ludwig als auch die Dienstaufsichtsbeschwerden gegen ihn und seine ihn deckenden Präsidenten Dr. Remus und Schubert von Anfang an begründet gewesen waren und die betroffenen Richter disziplinarrechtlich und möglicherweise sogar strafrechtlich hätten belangt werden müssen. An einer solchen gesetzeskonformen Lösung hatte das Justizministerium des Landes Sachsen-Anhalt indes aber kein Interesse, weshalb sie es vorzog, stattdessen lieber die unschuldige gesetzestreue Anwältin berufsrechtlich verfolgen nr lassen, um diese und den Beschwerdeftihrer mundtot zu machen. Aus beruflichen Korpsgeist heraus behält man lieber,,braune" Richter im Amt und beseitigt unabhängige gesetzestreue Anwälte durch Inszenierung von willkürlichen Anwaltsverfahren. Dieses Verständnis vom Rechtstaat beim Ministerium für Justiz des Landes Sachsen-Anhalt ist einfach nur abstoßend. Besonders widerwärtig ist die Tatsache, dass hier sogar die eigenen Kollegen der Anwältin sich nicht zlr schade sind, die Unabhängigkeit ihres Berufsstandes durch ihre servile Mitwirkung an solchen Scheinprozessen z1r beseitigen: Die enge Vernetzung zwischen Justizministerium, Rechtsanwaltskarnmer und den,,anwaltsrichtern" Merscky, Kuhle und Schneider und die damit einhergehende fehlende Unabhängigkeit dieser,,richter" besteht schon allein aufgrund der vorhandenen Gesetzeslage der $$ 94, 95 BRAO: Merschky, Kuhle, Schneider - selbst Anwälte und Zwangsmitglieder in der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt - werden auf alleiniges Vorschlagsrecht der Rechtsanwaltskammer vom Justizministerium befristet auf fünf Jahre ernannt und von der Rechtsanwaltskammer vergütet. Abhängiger geht es nicht mehr. Pikanterweise wurde die Amtszeit des Rechtsanwalts Merschky zvm Jahr 20ll - also in dem Jahr als das Beschwerdeverfahren gegen die Anwältin anlief - auf alleinigen Vorschlag der Rechtsanwaltskammer durch das Justizministerium unter dem damaligen aus Schleswig- Hol stein stammenden Staatssekretär D r. Schmidt-Els aeß er verlängert. Gerügt wird ein Verstoß gegen Art. 5, l7r L9 Abs Abs. 1, 101 Abs. I GG' Art. 3 Abs. 1 EilIRK. Die obigen Normen der BRAO sind für verfassungswidrig zu erklären, weil sie die staatliche Einflussnahme auf die Freiheit und Unabhängigkeit der Advokatur erst ermöglichen und diese damit abschaffen. Rechtstaatliche Verfahren sind dem Bürger durch den Wegfall der Unabhängigkeit der Advokatur damit nicht mehr möglich und die Ausübung von Grundrechten wie Art. 5, Art. 17, 19 Abs. 4 und 97 GG somit ausgeschlossen. Seite 6 A ß% s

7 Besonderns alarmierend ist das durch die obige Vorgehensweise des Justizministeriums des Landes Sachsen-Anhalt hervorgetretene Grundverständnis über den Rechtsstaat: Dem Beschwerdeführer soll nach Willen des Justizministeriums des Landes Sachsen-Anhalt noch nicht einmal gestattet sein, ein begründetes Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren gegen Richter zu fiihren, obwohl ihm dieses Recht auf Petition nach Art. 17 GG und Art. 5 GG ausdrücklich eingeräumt wird. Hier tritt ein grundlegend gestörtes Verhältnis des Justizministeriums zum Rechtsstaat und zur Demokratie zutage, das seinesgleichen sucht. Die Unabhängigkeit der Advokatur wird durch $$ 43, 43 a Abs. 3 BRAO de facto beseitie. Obwohl das Bundesverfassungsgericht durch seine Judikatur bereits klargestellt hat, dass die anwaltliche Berufsausübung der freien unreglementierten Selbstbestimmung des Einzelnen unterliegt und das Sachlichkeitsgebot erheblich eingeschränkt ist, macht der obige Fall deutlich, welchen Raum für Rechtsmissbrauch die $$ 43, 43 abrao bieten. Jeder Anwalt muss hier mit empfindlichen Sanktionen durch seine Rechtsanwaltskammer, das Justizministerium und die abhängigen Anwaltsgerichte flirchten, sobald er die rechtlichen Interessen seines Mandanten mit klaren, wahren Worten wahrnimmt. Die Tatsache, dass beide Normen unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, verschärft diese Situation nur noch mehr. Unabhängig von der hierdurch fehlenden Transparenzund Klarheit führt gerade die für die Sachlichkeit entwickelten,,grundsätze" dazu, dass die Kompeterz des Anwaltsgerichte überschritten wird. Ob der Rechtsanwalt die Schwelle zur Strafbarkeit hinsichtlich der Beleidigungsdelikte überschritten hat, darf das Anwaltsgericht nicht prüfen. Hierfür sind - auch in Hinblick der besonderen Prozessvoraussetzungen wie der Strafantrag - ausschließlich die Strafgerichte zuständig. Noch unklarer ist $ 43 BRAO: Wann ist ein Rechtsanwalt unwürdig? Hier hat die Rechtsanwältin lediglich die gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren flir ihren Mandanten geführt, was wohl kaum als unwtirdigbezeichnet werden kann. Beide Normen sind inhaltlich nicht greifbar und öffnen damit Missbrauch und Willkür Tür und Tor. Das mittlerweile über zwei Jahre andauernde Verfahren gegen die unschuldige Rechtsanwältin des Beschwerdeführers wegen angeblichen Verstoßes gegen $$ 43, 43 a Abs. 3 BRAO machen deutlich, dass der justizministerial und gerichtspräsidial veranlasste Terror und die staatlichen Übergriffe auf die Unabhängigkeit und Freiheit der Advokatur in der Lebenswirklichkeit angekommen sind. Dieses zutiefst menschenverachtende Verfahren wäre ohne $$ 43, 43 abrao nicht möglich. Insofern sind die Normen für verfassungswidrig zu erklären. Die Anwaltsgerichtsbarkeit als solches ist abzuschaffen verfassungswidrig zu erklären. und die $$ 92 ff. BRAO fiir Die gesetzlich vorgesehene Abhängigkeit der Rechtsanwaltskammern und den Justizbehörden nach $ $,,Verfahren vor dem Anwaltsgericht Magdeburg durch die und Merschky" nachgewiesen. Anwaltsgerichte von den 94, 95 BRAO wird durch das Rechtsanwälte Schneider, Kuhle Hansestadt Seehausen (Altmark) Seite 7 8 ß% rs

8 Dieses,,Gericht" lässt das Verfahren erstmal sieben Monate liegen, um dann das Hauptverfahren zu eröffnen, obwohl es hierfür u. a. wegen $ 73 Abs. 3 BRAO und $ 122 BRAO nicht zuständig und obwohl die Rechtsanwältin nachweislich unschuldig ist. Ein unabhängiges gesetzestreues Gericht hätte niemals das Hauptverfahren eröffnet. Insofern handelt hier ein Ausnahmegericht, weil die BRAO ein Tätigwerden dieses Gerichts im obigen Fall gar nicht erlaubt. In Klartext gesprochen: Hier handeln die Rechtsanwälte Schneider, Merschky und Kuhle nicht als Richter. Ein Nichtgericht erdreistet sich hier o,urteile" zu sprechen, was mit einem Rechtsstaat nichts mehr zu tun hat. Hier wird blankes Unrecht durch Organe der Rechtspflege gezielt und systematisch betrieben. Solch ein Scheinverfahren, das allein dazu dient, die Rechtsanwältin dafür abzustrafen, dass sie es gewagt hat, berechtigte Klage- und Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren fiir den Beschwerdeflihrer geführt zu haben, darf nicht möglich sein, weshalb die Anwaltsgerichtsbarkeit genauso wie die Rechtsanwaltskammern als Geftihrdung ftir den Rechtsstaat und die freiheitlich demokratische Grundordnung abzuschaffen ist. Die Anwaltsgerichtsbarkeit, die keine Gerichtsbarkeit im Sinne einer unabhängigen Justiz darstellt, vernichtet die Freiheit der Advokatur und den Rechtsstaat als solches. Der Beschwerdeführer fordert daher, 1. die Zwangsmitgliedschaft von Anwälten in Rechtsanwaltskammern für verfassungswidrig zu erklären, da die Rechtsanwaltskammern die Freiheit und Unabhängigkeit der Advokatur beseitigen und willfährig staatliche Einflussnahme ermöglichen, womit die Rechtsanwaltskammern jedes rechtsstaatliche Verfahren vernichten. 2. Die Rechtsanwaltskammern als Gefährdung für den Rechtsstaat und die freiheitlich d em okratis che Grundo rdnun g abzus chaffen. 3. die Anwaltsgerichtsbarkeit für verfassungswidrig zu erklären, da sie wegen ihrer gesetzlich bestehenden Abhängigkeit zrrr Ministerialbürokratie und zv den Rechtsanwaltskammern Rechtsanwälte unschuldig verfolgen, gezielt für bestimmte Verfahren ausschalten und damit die Freiheit und das Führen von rechtstaatlichen Verfahren verhindern. 4. die Berufspflichten von Rechtsanwälten nach den $$ 43, 43 a Abs. 3 BRAO für verfassungswidrig zrt erklären, da diese nicht hinreichend bestimmt sind und deshalb nur zur Drangsalierung von Rechtsanwälten dienen. Dem Bundesverfassungsgericht wird anheim gestellt, sich die entsprechenden V erfahren s akten b eizuziehen. Paul-Joachim Tuschik Seite ß% s

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