RECHTSRATGEBER. präsentiert von ROLAND Rechtsschutz
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- Cornelius Roth
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1 präsentiert von ROLAND Rechtsschutz
2 INHALTSVERZEICHNIS Urheberrecht Seite 3 1. Wann gilt ein Download oder die Verbreitung von Bildern im Internet als Urheberrechtsverletzung? Seite 3 2. Mit welchen Gebühren müssen User rechnen, wenn sie wegen verletzter Urheberrechte abgemahnt werden? Seite 3 3. Was tun, wenn man zu Unrecht abgemahnt wurde? Seite 4 Online-Käufe bei Online-Auktionen und in Online-Shops Seite 4 1. Kann der Höchstbietende einer Online-Auktion sein Gebot nachträglich zurückziehen? Seite 4 2. Kann der Verkäufer bei einer Online-Auktion sein Angebot wieder zurückziehen? Seite 5 3. Sind bei Online-Käufen Angaben zur Lieferfrist verbindlich? Seite 5 4. Innerhalb welcher Frist kann der Online-Shopper einen Kauf widerrufen und die Ware zurückschicken? Seite 5 Soziale Medien Seite 6 1. Ab wann ist eine Äußerung bei Facebook, twitter und Co. als Beleidigung einzustufen? Seite 6 2. Was ist rufschädigendes Verhalten in sozialen Medien? Seite 6 3. Mit welchen Folgen hat ein Nutzer zu rechnen, der online andere beleidigt oder ihren Ruf geschädigt hat? Seite 6 Kinder und Internet Seite 6 1. Wie kann man sein Kind vor jugendgefährdenden Inhalten im Netz schützen? Seite 6 2. Was tun, wenn das Kind Opfer von Online-Mobbing wird? Seite 7 3. Dürfen Kinder ohne Erlaubnis der Eltern online shoppen? Seite 7 Vorwort Das Internet erleichtert das Leben in vielen Bereichen und hat die Möglichkeiten der Kommunikation revolutioniert. Doch wie alles hat auch diese Medaille eine Kehrseite, nämlich erhebliche rechtliche Risiken für den Nutzer. Schnell steht der Vorwurf im Raum, illegal Musik heruntergeladen oder jemanden in einem sozialen Netzwerk beleidigt zu haben. Auch online geschlossene Kaufverträge bergen einige Stolpersteine. In diesem Ratgeber präsentiert ROLAND Rechtsschutz ausgewählte Rechtsfragen rund um das Thema Online. Rechtsanwalt Kai Solmecke von der Siegburger Kanzlei Solmecke Rechtsanwälte steht als Experte Rede und Antwort.
3 3 Urheberrecht Urheberrecht 1. Wann gilt ein Download oder die Verbreitung von Bildern im Internet als Urheberrechtsverletzung? Das Urheberrecht schützt sogenannte persönliche geistige Schöpfungen. Dazu gehören Gedichte und Geschichten, Musiktexte, Reden, aber auch Computerprogramme. Geschützt werden auch Fotos, Filme sowie Zeichnungen, Pläne und Karten. Wer unerlaubt geschützte Werke nutzt, der muss mit zivilrechtlichen Ansprüchen auf Unterlassung, Schadenersatz und Vernichtung oder Überlassung rechtswidrig hergestellter oder verbreiteter Exemplare rechnen. Nur dem Urheber stehen das Erstveröffentlichungsrecht und das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft zu. Das heißt, dass niemand ihm die Urheberschaft streitig machen beziehungsweise sich diese selbst zuschreiben darf. Außerdem hat er das Recht auf Namensnennung und vor allem das Verwertungsrecht. Das bedeutet, dass der Urheber bestimmen darf, ob sein Werk vervielfältigt und weitergegeben wird. Mit dem Download eines Fotos, eines Films oder eines Liedes verstößt der Nutzer daher gegen das Verwertungsrecht des Urhebers. Das gilt jedoch nicht für Privatpersonen, die den Download nur zum privaten Gebrauch und im Rahmen ihrer Privatsphäre nutzen. Daher können Privatpersonen grundsätzlich den Download für diese Zwecke verwenden. Wer urheberrechtlich geschützte Werke, wie zum Beispiel Bilder, jedoch im Internet auf der eigenen Homepage oder Facebook-Seite veröffentlicht, der verwendet sie nicht im privaten, sondern im öffentlichen Bereich. Der betreffende Nutzer begeht dann einen Urheberrechtsverstoß. Für die erlaubte Nutzung im privaten Bereich gibt es eine Ausnahme: Ist für den Nutzer ohne Schwierigkeiten zu erkennen, dass die Vorlage, die er mit seinem Download vervielfältigt hat, offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder öffentlich zugänglich gemacht wurde, verstößt er damit ebenfalls gegen Urheberrechte. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Urheber die Erstellung von Privatkopien bekanntermaßen durch technische Schutzmechanismen ausgeschlossen hat oder wenn ein Werk vor dessen Veröffentlichung durch den dazu Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht wird. Meist sind davon Filme und Musik aus dem Internet betroffen. 2. Mit welchen Gebühren müssen User rechnen, wenn sie wegen verletzter Urheberrechte abgemahnt werden? Wer Urheberrechte verletzt, muss dem Urheber ein angemessenes Entgelt zahlen, weil ihm seine Lizenzgebühr entgangen Nur der Urheber darf bestimmen, ob sein Werk vervielfältigt und weitergegeben wird.
4 4 Urheberrecht Online-Käufe bei Online-Auktionen und in Online-Shops Wer zu Unrecht abgemahnt wurde, sollte die Forderung in keinem Fall begleichen. ist. Unter Umständen kann auch Schadenersatz oder eine Herausgabe des eventuellen Gewinns verlangt werden. Die genaue Höhe dieses Entgelts richtet sich nach der branchenüblichen Lizenzgebühr. Was branchenüblich ist, lässt sich durch veröffentlichte Honorarempfehlungen oder Vergütungsregeln (GEMA, VG Wort etc.) ermitteln. Bei einem Foto kommt es zum Beispiel darauf an, wie groß es ist, wo genau es auf der Internetseite platziert wurde und wie lange man es veröffentlicht hat. In den Standardfällen liegen die branchenüblichen Kosten für die Verwendung eines Fotos im Internet bei 200 bis 300 Euro. Nach bisheriger Rechtslage konnte eine erste Abmahnung wegen illegalen Downloads bereits mehrere Hundert Euro Anwaltskosten bedeuten, die zusätzlich zum Schadenersatzanspruch zu zahlen waren. Der Bundestag hat Ende Juni 2013 jedoch ein Gesetzespaket beschlossen, das unter anderem Massenabmahnungen privater Internetnutzer einschränken soll. Das Gesetz ist Ende September 2013 in Kraft getreten. Die Gesetzesänderung regelt unter anderem die Höhe der Abmahnkosten neu. Der außergerichtliche Streitwert, der die Höhe der Geschäftsgebühr des abmahnenden Anwalts regelt, wird auf Euro gedeckelt werden, was praktisch eine maximale Abmahngebühr von 155,30 Euro bedeutet. Der Gesetzgeber hat damit ein Schlupfloch eröffnet, das bereits jetzt kritisiert wird. Danach gilt die Obergrenze der Abmahnkosten nicht, wenn der Streitwert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig also unangemessen ist. Erst die Praxis wird zeigen, wie die Gerichte diese Klausel auslegen werden und ob sie tatsächlich genutzt werden wird. Zudem wird sich die Frage stellen, ob bei mehreren Downloads gegebenenfalls gewerbliches Handeln angenommen werden könnte, so dass die Neuregelung ebenfalls nicht greifen würde. Das neue Gesetz sieht auch vor, dem Missbrauch der Abmahnpraxis Einhalt zu gebieten, indem die Abmahnkanzlei detaillierte Angaben zu ihren Ansprüchen machen muss. Damit soll ein Arbeiten mit Textbausteinen, wie sie in der Vergangenheit immer wieder verwandt wurden, erschwert werden. Ebenfalls neu ist, dass der Abmahnende den Ort des zuständigen Gerichts bislang frei wählen konnte. Nach den Neuregelungen des Gesetzes ist nun der Wohnort des Abgemahnten maßgeblich. 3. Was tun, wenn man zu Unrecht abgemahnt wurde? Wer zu Unrecht abgemahnt wurde, sollte die Forderung in keinem Fall begleichen. Meistens ist die Abmahnung mit der Forderung verbunden, eine Unterlassungserklärung abzugeben und einen pauschalen Schadenersatzbetrag zu bezahlen. Außerdem soll der Empfänger meist außergerichtliche Anwaltskosten begleichen. Im Hinblick auf Prozessrisiken und damit verbundene nicht unerhebliche Kosten sollten Betroffene in jedem Fall fachkundigen Rat einholen. Auch ist es ratsam, zumindest eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Online-Käufe bei Online-Auktionen und in Online-Shops 1. Kann der Höchstbietende einer Online- Auktion sein Gebot nachträglich zurückziehen? Bietet ein Verkäufer im Rahmen einer Online-Auktion einen Artikel im Netz an, gibt er damit ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über den Kauf dieses Artikels ab. Der Vertrag kommt nach Ende der Angebotsfrist mit demjenigen Kaufinteressenten verbindlich zustande, der das höchste Gebot abgegeben hat. Das Geschäft ist bereits dann wirksam, wenn dieser innerhalb der Auktionszeit das höchste Gebot abgeliefert hat. Sich gegen die Ware zu entscheiden und vom Kauf zurückzutreten ist in der Regel dann nicht mehr möglich.
5 5 2. Kann der Verkäufer bei einer Online-Auktion sein Angebot wieder zurückziehen? Ob ein Verkäufer einen in einem Online- Portal eingestellten Artikel wieder herausnehmen kann, hängt von drei Faktoren ab: 1. aus welchem Grund er das Angebot zurücknimmt, 2. wann er es zurücknimmt und 3. ob bereits Gebote vorliegen. Das Angebot kann aus zwei Gründen zurückgenommen werden: Ist der Artikel schuldlos verloren gegangen, beschädigt worden oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar, kann der Verkäufer das Angebot grundsätzlich zurücknehmen. Hat er beim Eingeben des Angebots, des Startpreises oder des Mindestpreises einen Fehler gemacht, dann muss der Verkäufer zunächst versuchen, das Angebot zu ändern oder die Beschreibung des Artikels zu ergänzen, statt das Angebot zu beenden. Wenn das nicht möglich ist, kann er das Angebot gegebenenfalls beenden. Liegt einer der oben genannten Gründe vor, hängt die Angebotsbeendigung davon ab, wie lange das Angebot noch läuft und ob dafür Gebote vorliegen. Wenn das Angebot noch zwölf Stunden oder länger läuft, kann man es ohne Einschränkungen vorzeitig zurückziehen. Wurden zu diesem Zeitpunkt schon Gebote für den Artikel abgegeben, kann der Anbieter entscheiden, ob er die Gebote streichen oder den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen möchte. Wenn das Angebot noch weniger als zwölf Stunden läuft, kann der Verkäufer sein Angebot nur dann vorzeitig beenden, wenn keine Gebote vorliegen. Haben sich hingegen schon Bieter gefunden, muss der Artikel an den Höchstbietenden verkauft werden. Achtung: Ein Großteil der hier genannten ebay-regeln wurde schon durch Gerichte bestätigt. Im Einzelfall sollte jedoch rechtlicher Rat eingeholt werden. 3. Sind bei Online-Käufen Angaben zur Lieferfrist verbindlich? Beim Online-Kauf werden in der Regel keine festen Liefertermine vereinbart. Der Unternehmer ist aber gesetzlich verpflichtet, Einzelheiten hinsichtlich der Lieferdauer anzugeben so zum Beispiel Lieferung innerhalb von drei bis fünf Tagen. Wenn mit längeren Lieferzeiten zu rechnen ist, weil der Online-Händler die gewünschte Ware nicht sofort liefern kann, muss er hierauf deutlich hinweisen, bevor der Kaufvertrag abgeschlossen wird. Gleiches gilt für den Fall, dass Ware nur begrenzt verfügbar ist. 4. Innerhalb welcher Frist kann der Online- Shopper einen Kauf widerrufen und die Ware zurückschicken? Der Käufer kann den Kauf in der Regel innerhalb einer Frist von zwei Wochen, nachdem er die Ware erhalten hat und ordnungsgemäß, spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, in Textform belehrt worden ist, widerrufen. Hierzu muss er den Widerruf per Brief, oder Fax erklären oder die Ware in der zweiwöchigen Frist zurücksenden. Außerdem zahlt der Verbraucher die Rücksendekosten, sofern der Unternehmer sie nicht aus Kulanz übernimmt. Kommt die Lieferung gar nicht an, hat der Käufer ebenso das Recht auf Widerruf. Das Widerrufsrecht gilt nicht für nach Kundenwünschen angefertigte Artikel sowie Datenträger, die entsiegelt worden sind, beispielsweise DVDs. Auch bei frischen Lebensmitteln, Eintrittskarten für Sportveranstaltungen, Festivals und Konzerte, Tickets und Gutscheinen für Urlaubsreisen, Zeitschriften und Magazinen sowie Mietwagen ist kein gesetzliches Widerrufsrecht vorgesehen. Wer ein Produkt irrtümlich oder durch Eingabefehler mehrmals bestellt hat, sollte den Verkäufer umgehend per Mail kontaktieren, auf das Versehen hinweisen und die Bestellung widerrufen oder anfechten. Online-Käufe bei Online-Auktionen und in Online-Shops Beim Online-Kauf werden in der Regel keine festen Liefertermine vereinbart.
6 6 Soziale Medien Kinder und Internet Soziale Medien 1. Ab wann ist eine ÄuSSerung bei Facebook, twitter und Co. als Beleidigung einzustufen? Juristisch betrachtet handelt es sich um eine Beleidigung, wenn die Äußerung gegenüber dem Betroffenen Tatsachen behauptet, welche die Ehre des Betroffenen verletzen. Die Tatsache muss unwahr sein und der Täter muss dies auch wissen und sie trotzdem behaupten. Außerdem ist die Äußerung dann beleidigend, wenn der Täter mit seiner Äußerung kundtut, dass er sein Opfer nicht als prinzipiell gleichgestellte Person respektiert. Eine strafbare Beleidigung liegt auch vor, wenn die Äußerung ein beleidigendes Werturteil enthält und gegenüber dem Betroffenen selbst oder gegenüber einem Dritten abgegeben wurde. Unter Werturteilen versteht man die wertende Zusammenfassung einer Tatsachengrundlage, zum Beispiel die Aussage: Wer solchen Schrott verkauft, der betrügt seine Kunden. Ein Werturteil ist dann beleidigend, wenn die Tatsachengrundlage nicht wahr ist. hauptet oder verbreitet, die dessen Ruf in der öffentlichen Meinung schädigen kann, obwohl er nicht weiß, ob diese Tatsache wahr ist. Subjektive Überzeugungen und Meinungen fallen nicht unter diese Definition. Um eine Verleumdung handelt es sich, wenn jemand, obwohl er die Wahrheit kennt, über jemanden eine unwahre Tatsache behauptet, die den anderen verächtlich macht oder öffentlich herabwürdigt. 3. Mit welchen Folgen hat ein Nutzer zu rechnen, der online andere beleidigt oder ihren Ruf geschädigt hat? Beleidigungen, Verleumdungen und üble Nachreden werden mit geringen Freiheitsstrafen oder mit Geldstrafe bestraft. Strafverfolgungsbehörden haben einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Betreiber der Internetseite. 2. Was ist rufschädigendes Verhalten in sozialen Medien? Rufschädigendes Verhalten ist nur dann strafbar, wenn es sich dabei um Verleumdung oder üble Nachrede handelt. Üble Nachrede bedeutet, dass jemand über einen anderen eine Tatsache be- Der Betroffene kann vom Betreiber der Internetseite verlangen, dass diese Äußerungen gelöscht werden. Möchte er dort allerdings die Nutzerdaten des Angreifers erfahren, scheitert das häufig an datenschutzrechtlichen Gründen. Der Betroffene kann dann bei der Polizei eine Strafanzeige aufgeben. Die Strafverfolgungsbehörden haben wiederum einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Betreiber der Internetseite. Kinder und Internet 1. Wie kann man sein Kind vor jugendgefährdenden Inhalten im Netz schützen? Kinder und Jugendliche sind schwer vor Chatrooms, Online-Foren, pornografischen und gewaltverherrlichenden Seiten zu schützen. Denn Betreiber im Ausland beheimateter Internetseiten müssen im Gegensatz zu deutschen Betreibern nicht das Nutzeralter überprüfen. Um zu gewährleisten, dass die Kinder nur sichere Seiten im World Wide Web besuchen, sollten Eltern eine Kinderschutz- Software auf ihrem Computer installieren, die den Zugang zu problematischen Seiten versperrt, oder einen Kinder-Server aus dem Internet herunterladen.
7 7 Kinder und Internet Betroffene Kinder und ihre Eltern können vom Betreiber eines Forums fordern, rufschädigende Beiträge zu löschen. 2. Was tun, wenn das Kind Opfer von Online- Mobbing wird? Wird das eigene Kind gemobbt, gilt: Äußerungen, die über die Meinungsfreiheit hinausgehen, also Beleidigungen und Verleumdungen, sind strafbar. Betroffene Kinder und ihre Eltern können vom Betreiber eines Forums zudem fordern, rufschädigende Beiträge zu löschen. Auch Fotos, auf denen man klar zu erkennen ist und die gegen den eigenen Willen veröffentlicht wurden, müssen wieder gelöscht werden. Betroffene haben einen Rechtsanspruch darauf, denn Bilder dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. 3. Dürfen Kinder ohne Erlaubnis der Eltern online shoppen? Grundsätzlich dürfen beschränkt geschäftsfähige Kinder zwischen sieben und 18 Jahren in Höhe eines üblichen, altersgerechten Taschengelds eigenständig Anschaffungen tätigen. Dazu gehören zum Beispiel Lebensmittel, kosmetische Artikel wie Zahnpasta, einfache medizinische Produkte wie Halsschmerztabletten, Presseerzeugnisse, Textilien. Außerdem zählen dazu einfache Dienstleistungen wie zum Beispiel der Friseur, der Versand von Briefen oder Fahrten mit dem Personennahverkehr. Sogenannte Fernabsatzverträge, wie das Shoppen im Internet, fallen nicht darunter. Kaufverträge, die Minderjährige im Internet abschließen, sind daher unwirksam. Die Eltern können diese jedoch nachträglich genehmigen. Wurde ohne Genehmigung durch die Eltern bereits Geld gezahlt, kann dieses zurückgefordert werden. Im Gegenzug muss dann aber auch die Ware zurückgegeben werden. Herausgeber: ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG Deutz-Kalker Straße Köln Kontakt: Autor: Rechtsanwalt Kai Solmecke 1. Auflage, Juli 2014
8 Die in diesem Ratgeber veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Die Aussagen des Verfassers stellen nicht unbedingt die Meinung des Herausgebers dar. Der Herausgeber hat die in diesem Ratgeber enthaltenen Informationen mit größter Sorgfalt recherchieren lassen und nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Dennoch können weder der Herausgeber noch der jeweilige Autor Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der zur Verfügung gestellten Informationen übernehmen. Insbesondere sind diese Informationen, welche die jeweilige Rechtslage komprimiert und zum Teil verkürzt darstellen, unverbindlich und sollen die jeweiligen Rechtsthemen jeweils allgemein darstellen. Sie sind keine Rechtsberatung und können diese nicht ersetzen. ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG Deutz-Kalker Straße Köln
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