Steuerhinterziehung: Wird das Kontrollnetz immer enger?

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1 Willkommen zum Haufe Online-Seminar Steuerhinterziehung: Wird das Kontrollnetz immer enger? am 2. Dezember 2009, 15:00-16:30 Uhr Ihre Referentin: Ulrike Paul, Rechtsanwältin/Partnerin Kullen-Müller Zinser Vizepräsidentin Rechtsanwaltskammer Stuttgart

2 Steuerhinterziehung/Kontrollnetz wird enger I. Grundzüge des Steuerstrafrechts II. Gesetzliche Neuregelungen III. Änderungen der Rechtsprechung IV. Ausblick Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 2

3 I. Grundzüge des Steuerstrafrechts 1. Grundsätzliches 2. Äußere Rahmenbedingungen 3. Befugnisse des Finanzamtes 4. Verhältnis Strafverfahren / Besteuerungsverfahren 5. Steuerverfehlungen 6. Tatbestand 7. Steuerfahndung 8. Verfahrensablauf 9. Verjährung 10. Selbstanzeige 11.Berichtigung von Erklärungen Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 3

4 1. Steuerstrafrecht einige Rampenlichtfälle, Großteil im Dunkeln seit Liechtenstein aggressive Medienberichterstattung (z.b. Zumwinkel) raueres Klima (schärfere Gesetze, Personalzuwachs) interessantes Betätigungsfeld für Anwälte Vielzahl von Steuerfälle, Streck:... 90% hinterziehen... Allgemeinbildung Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 4

5 2. Äußere Rahmenbedingungen Staatsverschuldung 1,755 Billionen Euro - über Euro pro Bundesbürger - Anstieg 474 Euro pro Sekunde - Niemand weiß, wie hoch die Neuverschuldung des laufenden Jahres ist, zum Jahresende wird sie auf 1,768 Billionen Euro geschätzt Quelle: Steueruhr vom Pleitewelle vgl. Statistisches Bundesamt Jan. bis August Unternehmensinsolvenzen Verbraucherinsolvenzen Quelle: Mittelstandswiki v Anstieg Steuerund Wirtschaftskriminalität Bsp.: Umfang der Steuerhinterziehung - Anfang 70-er ca. 2 Mrd. DM mind. 150 Mrd. DM ca. 90 Mrd. Euro Steigerung um 15% gegenüber dem Vorjahr Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 5

6 3. Das Finanzamt darf (fast) alles Das Finanzamt darf - Steuern festsetzen Steuern vollstrecken Steuern festsetzen und sofort vollstrecken (Arrestanordnung) selbstständig Ermittlungsverfahren führen selbstständig Hausdurchsuchungen beantragen und durchführen Geld und Papiere beschlagnahmen vorläufig festnehmen das Finanzamt hat vor Strafgerichten und Finanzgerichten dank seiner besonderen Fachkunde fast immer recht Fazit: Es gibt nichts, was das Finanzamt nicht darf Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 6

7 4. Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren AO (1) Die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren richten sich nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Im Besteuerungsverfahren sind jedoch Zwangsmittel ( 328) gegen den Steuerpflichtigen unzulässig, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Dies gilt stets, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat das Strafverfahren eingeleitet worden ist. Der Steuerpflichtige ist hierüber zu belehren, soweit dazu Anlass besteht. Praxishinweis: Verwertungsverbote bei Verletzung der Grenzen zwischen der Tätigkeit eines Betriebsprüfers und dem Beginn der Verfolgung einer strafbaren Handlung (siehe 10 BPO, BFH, BStBl 2002, 328 entgegen FG Schleswig-Holstein, EFG 2001, 252; FG BW, EFG 2008, 1092 Verhandlungsziel: Steuerrechtlich und strafrechtlich zulässige tatsächliche Verständigung Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 7

8 5. Steuerverfehlungen Steuerstraftaten ( 369 I AO) Steuerordnungswidrigkeiten ( 377 I AO) - Steuerhinterziehung ( 370 AO) einschl. der Qualifikation des Schmuggels ( 373 AO) - besonders schwerer Fall 370 Abs. 3 AO neu - Gewerbs-/bandenmäßige Schädigung des USt-Aufkommens ( 26c UStG) - Steuerhehlerei ( 374 AO) - Bannbruch ( 369 I Nr. 2, 372 AO) einschl. der Qualifikation des Schmuggels ( 373 AO) - Steuerzeichenfälschung ( 369 I Nr. 3 AO, 148 ff. StGB) - Begünstigung eines Steuerstraftäters ( 369 I Nr. 4 AO, 257 StGB) - Leichtfertige Steuerverkürzung 378 AO) - Gefährdungstatbestände der AO - Unzulässiger Erwerb eines Steuererstattungs- oder Vergütungsanspruchs ( 383 AO) - Schädigung des USt-Aufkommens ( 26b UStG) Strafe (Freiheits- oder Geldstrafe) Geldbuße Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 8

9 6. Tatbestand Eine Steuerhinterziehung liegt vor, wenn ein Täter... den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht 370 Abs. 1 Nr. 1 die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerl. erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt 370 Abs. 1 Nr. 2 pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempler unterlässt 370 Abs. 1 Nr. 3 und dadurch (Kausalität/Ursächlichkeit) Steuern verkürzt (Erfolg) oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile (Erfolg) für sich oder einen anderen erlangt Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 9

10 7. Aufgaben und Zuständigkeiten der Steuerfahndung 208 AO Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1 Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten Nr. 2 Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des 208 Abs. 1 Nr. 1 AO Nr. 1 steuerliche Ermittlung einschließlich Außenprüfung Nr. 2 die sonst im Rahmen der Zuständichkeit der Finanzbehörde übertragenen Aufgaben Nr. 3 Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle Ausübung der Rechte und Pflichten der Finanzämter im Besteuerungsverfahren; 85 ff. AO erster Zugriff; Durchsuchung; Beschlagnahme; Durchsicht von Papieren sowie sonstige Maßnahmen nach den Vorschriften für die Hilfsbeamten der StA 404 Satz 2 Halbsatz 2 AO AO: 208/1050.vsd U-02/ /MF/Do Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 10

11 8 a. Auslöser für Fahndungsfälle Außenprüfung Kontrollmitteilungen Auskünfte Selbstanzeigen Mitteilungspflichten Gericht und Behörden Chiffre-Anzeigen Anzeigen durch Dritte Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 11

12 8. Überblick über den Gang des Strafverfahrens Eingang eines Prüfungsberichts oder Anzeige bei der Finanzbehörde/Strafsachenstelle der Finanzverwaltung Nichts zu veranlassen, kein Verdacht einer Straftat oder OWi Einleitung eines Strafverfahrens 397 AO oder Einleitung eines Bußgeldverfahrens 409 ff. AO Ermittlungsverfahren 386 AO Verfahren siehe später Einstellung des Verfahrens 398 ff. AO Antrag auf Erlass eines Strafbefehls 400 ff. AO Abgabe an die StA 386 IV AO evtl. OWi-Verfahren 43 OWiG Einstellung 398 AO Erhebung der Klage Strafbefehl durch Gericht StPO Eröffnungsbeschluss Einspruch Hauptverhandlung Ja Nein Urteil Hauptverhandlung Strafbefehl erlangt Wirkung eines rechtskräftigen Urteils Urteil Rechtskräftig vorbestraft AO_385_622 U-04/370.vsd U-05/ /FS/fl Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 12

13 9. Verjährung Strafrechtliche und steuerliche Verjährungsfrist strafrechtlich steuerlich Abs. 1 AO i.v.m. 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB: 5 Jahre Abs. 3 AO i.v.m. 376 Abs. 1 AO: 10 Jahre Beginn 1. Vorsteuererstattung: Abs. 2 AO: - 10 Jahre (wenn Steuerhinterziehung vorliegt) - 5 Jahre bei leichtfertig verkürzten Steuern Mit Zustimmungserklärung des FA ( 168 Satz 2 AO) 2. Voranmeldungen mit positiver Zahllast: Eingang der Erklärung beim FA Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 13

14 10. Selbstanzeige Straffreiheit Steuernachzahlungspflicht Eigener Aufklärungsbeitrag - Berichtigung der falschen Erklärung Abgabe der Erklärung gegenüber dem zuständigem Finanzamt - Keine Selbstanzeige gegenüber dem Prüfer Problem: Selbstanzeige bei besonders schwerem Fall gem. 370 Abs. III AO. Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 14

15 11. Berichtigung von Erklärungen 153 Abs. 1 AO Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, 1. dass eine durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichtende Steuer nicht in der richtigen Höhe entrichtet worden ist, 2. dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist oder so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Die Verpflichtung trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen und die nach den 34 und 35 für den Gesamtrechtsnachfolger oder den Steuerpflichtigen handelnden Personen. Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 15

16 II. Gesetzliche Neuregelung 1. Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung 2. Verschiedene Gesetze Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 16

17 II. Gesetzliche Neuregelung 1. Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung 1.1. Grundsätzliches 1.2. Art. 26 OECD Musterabkommen 1.3. Geschäftsbeziehungen zu Steueroasen EStG 1.5. Verschärfte Mitwirkungspflichten bei Bankverbindungen zu Steueroasen - 90 Abs. 2 AO Abs. 2 AO 1.6. Erweiterung der Möglichkeit zur Außenprüfung ( AO) 1.7. Aufbewahrung von Unterlagen 147 a AO 1.8. Bargeldkontrolle ( 1 Abs. 3 a S. 3 ZVowG, 12 a Abs. 5 ZVowG) Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 17

18 II. Gesetzliche Neuregelungen 1. Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung 2. Verschiedene Gesetze 1. Neufassung von 370 Abs. 3 Nr. 1-5 AO ( 370a AO gestrichen) 2. a Telekommunikationsüberwachung - 100a StPO 2. b Verwertung der Telefonüberwachung im Besteuerungsverfahren Abs. 3 AO 3. Geldwäsche jede Steuerhinterziehung als Vortat 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4b StGB Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 18

19 II. Gesetzliche Neuregelungen 4. Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung bei Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen nach 370 Abs. 3, 376 AO 10 Jahre JStG 2009 gültig ab Tagessatzhöhe (seit ) bis Abs. 2 Satz 3 StGB 6. Änderung der Insolvenzordnung keine Restschuldbefreiung bei Steuerhinterziehung InsO-E 7. Steuerstrafrecht und MoMiG Ausschluss als Geschäftsführer einer GmbH - 6 Abs. 2 GmbHG... Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 19

20 II. Gesetzliche Neuregelungen 1. Gesetz zur Bekämpfung der S t e u e r h i n t e r z i e h u n g 1.1. Grundsätzliches StHBekG vom in Kraft seit (BGBl. I, 2302) Zielsetzung des Gesetzgebers: verschärfte Mitwirkungspflichten bei Geschäftsbeziehungen zu in Steueroasen ansässigen Personen sind Restriktionen des Betriebsausgaben-/ Werbungskostenabzugs oder der Kapitalertragsteuerentlastung möglich Erweiterung der Möglichkeit zur Außenprüfung allgemeine Aufbewahrungspflichten für bestimmte Steuerpflichtige Kontrollbefugnisse des Bargeldverkehrs Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 20

21 Gesetze zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung Grundsätzliches Ziel: Mittelbarer Druck auf Steueroasen Steueroasen sollen mit Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Informationsaustausch nach OECD-Standard abschließen (Art. 26 des OECD-Musterabkommens 2005) Artikel 26: EXCHANGE OF INFORMATION Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 21

22 1.2. Art. 26 OECD Musterabkommen Verpflichtet Staaten zum Austausch von Informationen, die für Zwecke der Besteuerung von Bedeutung sind. Nicht nur bei Steuerhinterziehung, sondern auch im einfachen Besteuerungsverfahren (steuerlicher Sachverhalt muss aufzuklären sein). Auskünfte und Unterlagen müssen für die Besteuerung voraussichtlich relevant sein. Dies muss vom anfragenden Staat dargelegt werden. Amtshilfe darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil kein eigenes steuerliches Interesse an den erbetenen Informationen bei einer Bank oder einem Finanzgericht liegen. Kein automatischer Informationsaustausch Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 22

23 Steueroasen Beginn des Jahres 2009 Schwarze Liste Staaten, die als unkooperativ galten, z.b. Costa Rica, Malaysia, Philippinen, Uruguay. Graue Liste Steueroasen, die eine Verbesserung der Zusammenarbeit angekündigt haben, aber entsprechende Abkommen noch nicht unterzeichnet haben (zu Beginn des Jahres 38 Länder, z.b. Luxemburg, Schweiz, Österreich, Liechtenstein, Belgien, Andorra, Monaco, Hong Kong, Kaimaninseln, usw.). Weiße Liste OECD-Staaten, die die internationalen Standards zu großen Teilen umgesetzt haben (z.b. Deutschland, Frankreich, Großbritannien, USA) Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 23

24 Ende des Jahres 2009 Schwarze Liste leer Steueroasen Graue Liste so gut wie leer nicht mehr auf der grauen Liste z.b. Liechtenstein und Schweiz Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 24

25 1.4. Die neue Regelung in 51 EStG im Wortlaut Ermächtigungen 1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates 1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen, zur Steuerfreistellung des Existenzminimums oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erforderlich ist, und zwar: a f) in Fällen, in denen ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen ist, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes bezieht, und außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässige Beteiligte oder andere Personen nicht wie bei Vorgängen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts herangezogen werden können zu bestimmen, aa) in welchem Umfang Aufwendungen im Sinne des 4 Abs. 4 oder des 9 den Gewinn oder den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nur unter Erfüllung besonderer Mitwirkungs- und Nachweispflichten mindern dürfen. Die besonderen Mitwirkungs- und Nachweispflichten können sich erstrecken auf Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 25

26 aaa) die Angemessenheit der zwischen nahestehenden Personen im Sinne des 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes in ihren Geschäftsbeziehungen vereinbarten Bedingungen, bbb) die Angemessenheit der Gewinnabgrenzung zwischen unselbständigen Unternehmensteilen, ccc) die Pflicht zur Einhaltung von für nahestehende Personen geltenden Dokumentations- und Nachweispflichten auch bei Geschäftsbeziehungen zwischen nicht nahestehenden Personen, ddd) die Bevollmächtigung der Finanzbehörde durch den Steuerpflichtigen, in seinem Namen mögliche Auskunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbehörde benannten Kreditinstituten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen; Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 26

27 bb) dass eine ausländische Gesellschaft ungeachtet des 50 d Abs. 3 nur dann einen Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung vom Steuerabzug nach 50 d Abs. 1 und 2 oder 44 a Abs. 9 hat, soweit sie die Ansässigkeit der an ihr unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Personen, deren Anteil unmittelbar oder mittelbar 10 Prozent übersteigt, darlegt und nachweisen kann; cc) dass 2 Abs. 5 b S. 1, 32 d Abs. 1 und 43 Abs. 5 in Bezug auf Einkünfte im Sinne des 20 Abs. 1 Nr. 1 und die steuerfreien Einnahmen nach 3 Nr. 40 S. 1 und 2 nur dann anzuwenden sind, wenn die Finanzbehörde bevollmächtigt wird, im Namen des Steuerpflichtigen mögliche Auskunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbehörde benannten Kreditinstituten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen. Die besonderen Nachweis- und Mitwirkungspflichten aufgrund dieses Buchstabens gelten nicht, wenn die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässigen Beteiligten oder andere Personen in einem Staat oder Gebiet ansässig sind, mit dem ein Abkommen besteht, dass die Erteilung von Auskünften entsprechend Art. 26 des Musterabkommens der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung von 2005 vorsieht oder der Staat oder das Gebiet Auskünfte in einem vergleichbaren Umfang erteilt oder die Bereitschaft zu einer entsprechenden Auskunftserteilung besteht. Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 27

28 EStG Bei Geschäftsbeziehungen zu in Steueroasen ansässigen Personen Anerkennung von Werbungskosten nur unter Erfüllung besonderer Mitwirkungs- und Nachweispflichten Diese sind: Überprüfung der vereinbarten Bedingungen Akzeptanz der Gewinnabgrenzung, z.b. Verrechnungspreis im Konzern Strenge Dokumentations- und Nachweispflichten Gegebenenfalls Bevollmächtigung der Finanzbehörde Auskünfte einzuholen Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 28

29 Abs. 2 AO Mitwirkungspflichten der Beteiligten (1) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. (2) Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. (3) Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falles bei Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.... Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 29

30 Abs. 2 AO Mitwirkungspflichten der Beteiligten (4) Erweiterung der Mitwirkungspflicht unter dem Eindruck der sog. Liechtenstein-Affäre durch das StHBekG in 90 Abs. 2 Satz 3 AO. Bestehen Anhaltspunkte für eine Geschäftsbeziehung zu einem Finanzinstitut in einem Staat, mit dem kein dem Art. 26 des Musterabkommens der OECD entsprechendes Abkommen zur Erteilung von Auskünften besteht, muss der Steuerpflichtige evtl. die Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt versichern und die Finanzbehörden bevollmächtigen in seinem Namen Auskünfte bei den Kreditinstituten einzuholen. Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 30

31 Die neue Regelung in 90 Abs. 2 AO im Wortlaut Mitwirkungspflichten der Beteiligten (1) (2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Bestehen objektiv erkennbare Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Steuerpflichtige über Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten in einem Staat oder Gebiet verfügt, mit dem kein Abkommen besteht, das die Erteilung von Auskünften entsprechend Art. 26 des Musterabkommens der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung von 2005 vorsieht, oder der Staat oder das Gebiet keine Auskünfte in einem vergleichbaren Umfang erteilt oder keine Bereitschaft zu einer entsprechenden Auskunftserteilung besteht, hat der Steuerpflichtige nach Aufforderung der Finanzbehörde die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern un die Finanzbehörde zu bevollmächtigen, in seinem Namen mögliche Auskunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbehörde benannten Kreditinstituten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen; die Versicherung an Eides statt kann nicht nach 328 erzwungen werden. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können. Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 31

32 Die neue Regelung in 162 Abs. 2 AO im Wortlaut Schätzung von Besteuerungsgrundlagen (1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach 158 zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach 93 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach 90 Abs. 2 S. 3 verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass steuerpflichtige Einkünfte in Staaten oder Gebieten im Sinne des 90 Abs. 2 S. 3 vorhanden oder höher als die erklärten Einkünfte sind. Erst wenn die Schweiz ihren Ankündigungen tatsächlich Taten folgen lässt und die Anpassung der Auskunftsklausel an den OECD-Standart zustimmt, werden Auskunftsersuchen auch zur Aufdeckung von Steuerhinterziehungen und zur ordnungsgemäßen Durchführung der Besteuerung möglich. Dann wird sicherlich auch die Zahl der Auskunftsersuchen an die Schweiz steigen. (BMF-Pressemitteilung vom ) Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 32

33 Folgen der Verweigerung der erhöhten Mitwirkungspflichten nach 90 Abs. 2 AO Wenn der Steuerpflichtige keine ausreichende Aufklärung gibt oder weitere Auskunft verweigert oder eine eidesstattliche Versicherung verweigert wird (widerlegbar) vermutet, dass steuerpflichtige Einkünfte in Steueroasen vorhanden oder höher als die erklärten Einkünfte sind Schätzung, die in der Regel so hoch sein dürfte, dass der Steuerpflichtige gerne Unterlagen vorlegt Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 33

34 1.6. Außenprüfung 193 bis 207 AO 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung (1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder die freiberuflich tätig sind. Neuerung aufgrund des StHBekG: auch bei natürlichen Personen, deren jährliche Überschusseinkünfte ( 2 Abs. 1 Nr. 4 bis Nr. 7 EStG) > ,- (2) Bei anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Steuerpflichtigen ist eine Außenprüfung zulässig, 1. soweit sie die Verpflichtung dieser Steuerpflichtigen betrifft, für Rechnung eines anderen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen oder Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 34

35 1.6. Außenprüfung 193 bis 207 AO 2. wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist. Neuerung aufgrund des StHBeKG 3. wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach 90 Abs. 2 S. 3 AO nicht nachkommt also bei Geschäftsbeziehungen zu Banken in Steueroasen, sofern die erhöhten Mitwirkungspflichten (wie vor) nicht erfüllt werden Ich halte wenig davon, die eigenen Bürger unter Generalverdacht zu stellen (Karl-Theodor zu Guttenberg, damaliger Bundeswirtschaftsminister) Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 35

36 1.7. Die neue Regelung in 147 a AO im Wortlaut Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger Steuerpflichtige, bei denen die Summe der positiven Einkünfte gem. 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes (Überschusseinkünfte) mehr als Euro im Kalenderjahr beträgt, haben die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufzubewahren. Im Falle der Zusammenveranlagung sind für die Feststellung des Überschreitens des Betrages von Euro die Summe der positiven Einkünfte nach Satz 1 eines jeden Ehegatten maßgebend. Die Verpflichtung nach S.1 ist vom Beginn des Kalenderjahres an zu erfüllen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des S. 1 mehr als Euro beträgt. Die Verpflichtung nach S. 1 endet mit Ablauf des fünften aufeinander folgenden Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. 147 Abs. 2, Abs. 3 S. 3 und die Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 und 5 geltend entsprechend in den Fällen, in denen die zuständige Finanzbehörde den Steuerpflichtigen für die Zukunft zur Aufbewahrung der in S. 1 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen verpflichtet, weil er seinen Mitwirkungspflichten nach 90 Abs. 2 S. 3 nicht nachgekommen ist. Selbstverständlich werde ich sie zur Nachfolgekonferenz einladen: Luxemburg, Liechtenstein, Schweiz, Österreich und Ouagadougou (Peer Steinbrück am zu einer Konferenz über Steuerparadiese) Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 36

37 a AO Aufbewahrungsfristen für bestimmte Steuerpflichtige bei - Summe der Überschusseinkünfte mehr als ,00 pro Kalenderjahr ab dem nächsten Kalenderjahr (die Pflicht endet, wenn in 5 aufeinanderfolgenden Jahren keine ,00 erzielt werden). - Verpflichtung durch die Finanzbehörde, weil erhöhten Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. 6 Jahre für Aufzeichnungen und Unterlagen über die Einnahmen und Werbungskosten. Kritik tritt schon bei einmaligem Überschreiten, z.b. durch Aktienverkauf usw. ein. Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 37

38 1.8. Die neue Regelung im Zollverwaltungsgesetz im Wortlaut 1 ZollVG Aufgaben der Zollverwaltung (1) (3a) Der Verkehr mit Barmitteln, die in die oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, wird gem. der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Überwachung von Barmitteln, die in die oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABI. EU Nr. L 309 S. 9) im Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht. Soweit die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 auf nationales Recht verweist, gelten die Bestimmungen zur Überwachung des innergemeinschaftlichen Bargeldverkehrs entsprechend, soweit in diesem Gesetz keine abweichende Regelung getroffen wird. Zur Verhinderung und Verfolgung der Geldwäsche nach 261 des Strafgesetzbuches, der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach 129 a, auch in Verbindung mit 129 b des Strafgesetzbuches, der Steuerhinterziehung nach 370 der Abgabenordnung und Steuerordnungswidrigkeiten nach 377 bis 380 der Abgabenordnung sowie des Betruges zu Lasten der Sozialleistungsträger nach 263 des Strafgesetzbuches bzw. der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach 404 Abs. 2 Nr. 26 des SGB III oder 63 Abs. 1 Nr. 6 des SGB II, wird unbeschadet der Abs. 1 bis 3 und 4, der 10 bis 12 und der 209 bis 211 der Abgabenordnung das Verbringen von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus dem und durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht. Dem Bargeld gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinne des S. 3 sind Wertpapiere im Sinne des 1 Abs. 1 des Depotgesetzes und 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Schecks, Wechsel, Edelmetalle und Edelsteine sowie elektronisches Geld im Sinne des 1 Abs. 14 des Kreditwesengesetzes. Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 38

39 a ZollVG Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs (1) (5) Die zuständigen Zollbehörden dürfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach 1 Abs. 3 a und nach den Abs. 1 bis 4 a erforderlich ist, personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung weiterer Daten, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Verkehr von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmitteln stehen, ist nur zulässig, soweit Tatsachen auf einen in 1 Abs. 3 a S. 3 oder Abs. 4 a bezeichneten Verstoß schließen lassen. Die Zollbehörden können diese Daten an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und die Verwaltungsbehörde nach 31 a Abs. 4 und 31 b Abs. 3, die nach 31 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Abgabenordnung zuständigen Sozialleistungsträger übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder der des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Finanzbehörden ist zulässig, soweit ihre Kenntnis zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen oder eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit von Bedeutung sein kann. Der Peer hat da ziemlich unfreundlich geredet, ich manchmal auch. Wir hätten es auch freundlicher machen können. (Franz Müntefering, SPD, am ) Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 39

40 1.8. Grenzfälle 12a ZollVG = Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs Grundtatbestand ( 12a Abs. 2 ZollVG) Anmeldung von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmitteln ab Euro unaufgefordert an der Grenze Nichtanmeldung ist Ordnungswidrigkeit nach 31b ZollVG Kernaussage: 12a Abs. 5 ZollVG Verwertbarkeit sämtlicher Daten für Besteuerungsverfahren und Steuerstrafverfahren, auch unter der Grenze von Euro Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 40

41 2. andere gesetzliche Neuregelungen 2.1. Die Voraussetzungen des 370 Abs. 3 AO neu im Einzelnen I. Grundtatbestand des 370 Abs. 1 AO II. besonders schwerer Fall bei Verkürzung in großem Ausmaß (Abs. 3 Nr. 1) Merkmal aus grobem Eigennutz entfällt als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Steuerhinterziehung verbunden hat, sofern Umsatz- oder Verbrauchssteuernverlust oder nicht gerechtfertigter Umsatz- oder Verbrauchsteuervorteile erlangt werden ( Abs. 3 Nr. 5) Begriff der Bande BGHSt 46, 321 wie 370a AO mindestens 3 Personen Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 41

42 2.2. a Zulässigkeit der Telefonüberwachung bei Steuerhinterziehung Verdacht einer Straftat nach 100a Abs. 2 StPO Tat wiegt im Einzelfall schwer Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos auf gerichtliche Anordnung bei Gefahr im Verzug durch Staatsanwaltschaft oder StraBu Bestätigung durch Gericht binnen 3 Werktagen Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 42

43 2.2.b 100a StPO (1) auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn 1. Bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitetet hat 2. Die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und 3. Die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigen auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre. (2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind: aus der Abgabenordnung: a. Steuerhinterziehung unter den in 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 genannten Voraussetzungen, b. Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach 373, c. Steuerhehlerei im Fall des 374 Abs. 2 Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 43

44 2.2.c Verwertbarkeit der durch Telefonüberwachung erlangten Erkenntnisse Strafverfahren - unproblematisch im Strafverfahren wegen der Tat, wegen der die Anordnung erfolgte - bei anderen Katalogtaten - bei engem Zusammenhang der Tat, wegen derer Überwachung erfolgte - als Ermittlungsansatz für andere Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit Strafverfahren stehen. Besteuerungsverfahren Verwendung im Besteuerungsverfahren bei rechtmäßig erlangten Erkenntnissen Problem: - gesetzlich keine Einschränkung nkung für f r Besteuerungsverfahren egal egal für f r welche Steuern Einschränkung durch Auslegung ev. Gem. 406e Abs. 6 i.v.m. 477Abs. 5 StPO dann nur Festsetzung der Steuer, wegen derer Überwachung Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 44

45 StGB (1)... rechtswidrige Taten... sind.... Vergehen... nach 370 AO,... Satz 1 gilt in den Fällen der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach 370 AO für die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen und Vergütungen sowie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 (gemeint sind 373, 374 Abs. 2 AO), auch für einen Gegenstand, hinsichtlich dessen Angaben hinterzogen worden ist. Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 45

46 4. Verjährung Strafrechtliche und steuerliche Verjährungsfrist strafrechtlich steuerlich Abs. 1 AO i.v.m. 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB: 5 Jahre Abs. 3 AO i.v.m. 376 Abs. 1 AO: 10 Jahre Beginn 1. Vorsteuererstattung: Abs. 2 AO: - 10 Jahre (wenn Steuerhinterziehung vorliegt) - 5 Jahre bei leichtfertig verkürzten Steuern Mit Zustimmungserklärung des FA ( 168 Satz 2 AO) 2. Voranmeldungen mit positiver Zahllast: Eingang der Erklärung beim FA Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 46

47 5. Tagessatzhöhe 40 StGB 1. Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens 5 und, wenn das Gesetz nicht anderes bestimmt, höchstens 360 volle Tagessätze. 2. Die Höhe eines Tagesatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens 1,00 und höchstens ,00 festgesetzt. Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 47

48 6. Restschuldbefreiung trotz Verurteilung wegen Steuerstraftaten? - bislang herrschende Meinung: hinterzogene Steueransprüche unterfallen nicht 302 InsO. Restschuldbefreiung möglich - Neue Gesetzeslage: 290 InsO-E Bei Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu mindestens 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe auf Antrag Finanzamt Versagung Restschuldbefreiung Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 48

49 7. MoMiG Bei Verurteilung wegen a, 265b - 260a StGB zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr 6 Abs. 2 GmbHG neue Fassung keine Möglichkeit mehr als GF eingetragen zu werden Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 49

50 III. Änderungen der Rechtsprechung 1. Die BGH-Entscheidung vom StR 416/08 Nach dem Wechsel des Spezialzuständigkeit Steuerstrafrecht vom 5. zum 1. Strafsenat des BGH zum hat sich der 1. Senat an einer Definition der Steuerhinterziehung in großem Ausmaß versucht. Der BGH hat sich hierfür an die zum Regelbeispiel eines Vermögensverlustes in großem Ausmaßes in 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB ergangene Rspr. angelehnt und eine Wertgrenze von ,- Euro bestimmt. Mit einem obiter dictum hat der BGH ferner versucht bundeseinheitliche Leitlinien zur Strafzumessung in Steuerstrafsachen aufzustellen und folgende Kernaussagen getroffen: Bei Schäden von mehr als ,- je Einzelfall kommt eine Geldstrafe nur ausnahmsweise, bei Vorliegen gewichtiger Milderungsgründe, in Betracht. Beschränkt sich das Verhalten des Täters auf eine Untätigkeit gegenüber den Finanzbehörden und führt dies lediglich zu einer Gefährdung des Steueranspruchs, so ist für das große Ausmaß eine Wertgrenze von maßgeblich. Bei Schäden von 1 Mio. ist für die Verhängung einer aussetzungsfähigen Freiheitsstrafe das Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe erforderlich. Mit einem ganz dezenten Hinweis auf das von Herrn Würth im Strafbefehlswege beendete Strafverfahren bzw. das damals bevorstehende Strafverfahren von Herrn Zumwinkel ergänzt der BGH, dass solche Fallkonstellationen mithin regelmäßig ungeeignet seien, im Strafbefehlswege erledigt zu werden. Bei Steuerverkürzungen in dieser Größenordnung (sei) in der Regel auch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Wahrung der Gleichbehandlung vor Gericht nicht gering zu achten. Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 50

51 III. Änderungen der Rechtsprechung Problematik des BGH-Urteils: Zusammenfassung verschiedener Verkürzungsbeträge, z.b. Einkommensteuer/Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer für dasselbe Kalenderjahr? BGH: Steuerhinterziehung und Betrug sind strukturell gleichzustellen. Kritik: Steuerhinterziehung ist in der Regel unterlassene Vermögensvermehrung beim Fiskus. In der Regel unterlässt es der Steuerpflichtige durch die Abgabe einer falschen Erklärung sich selbst (noch mehr) zu schädigen. Gesetzlich andere Wertung durch Möglichkeit der Selbstanzeige. Fazit: Der Vergleich hinkt! Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 51

52 Rechtliche und faktische Bindung durch Instanzgerichte Grundsatz: Unabhängigkeit eines jeden Richters ist grundgesetzlich garantiert (Art. 97 GG). Ausnahme: 358 StPO wenn Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen wird. Im Übrigen stellen die Ausführungen des BGH nur geistige Überzeugungskraft dar. Rechtswirklichkeit: Staatsanwaltschaften und Gerichte halten sich an das Urteil des BGH, insbesondere beim Erlass von Haftbefehlen und Anklagen zum LG wird mit dem Urteil des BGH vom argumentiert. Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 52

53 Rechtliche und faktische Bindung durch Instanzgerichte BGH (wistra 2009,355) Auch in Fällen sachlich und zeitlich ineinander verschränkter Vermögensdelikte, von denen die gewichtigeren die Verhängung von Einzelfreiheitsstrafen von 6 Monaten und mehr gebieten, soll gegebenenfalls auch in Fällen mit geringeren Schäden eine kurzfristige Freiheitsstrafe verhängt werden! Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 53

54 Steuerbefreiungen für innergemeinschaftliche Lieferungen Problem: Nach 6 a Abs. 1 S. 1 UStG 3 Voraussetzungen für steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung - Lieferung in das EU-Ausland - an dort erwerbssteuerpflichtigen - Unternehmer Was ist, wenn Lieferungen zwar nach dem Wortlaut von 6 a Abs. 1 S. 1 UStG steuerfrei wären, aber ein kollusives Zusammenwirken vorliegt? Ist dann eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nach 370 AO möglich? Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 54

55 Mit Vorlage BGH zum EuGH soll geklärt werden, ob und wieweit ein kollusives Zusammenwirken mit ausländischen Steuerstraftätern dazu führen kann, - die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen zu versagen. Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 55

56 IV. Ausblick Neue Fahndungswelle durch neuartige Besteuerung der Altersrenten Steuerstrafrechtliche Verfolgung wegen Rentenbezugsmitteilungen nach 22 a EStG sofern nicht steuerlich geführt und Rente nicht unwesentlich über den Freibeträgen aufgrund anderer erklärter Einkünfte, wenn Rente nicht erklärt weitere Fahndungen nach wie vor bei Sportvereinen Titel Steuerhinterziehung: der Präsentation Autor Wird das Kontrollnetz immer enger? Ulrike Paul Seite 56

57 Vielen Dank. Besuchen Sie uns im Internet: Gerne stehen wir Ihnen für weitere Fragen zur Verfügung:

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