Forderungskatalog gegenüber Lizenzgebern, Händlern und Toolherstellern

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Forderungskatalog gegenüber Lizenzgebern, Händlern und Toolherstellern"

Transkript

1 Forderungskatalog gegenüber Lizenzgebern, Händlern und Toolherstellern Der Aufbau und die Implementierung eines Lizenzmanagementsystems ist kompliziert. Mit jeder neuen Technologie, wie etwa Virtualisierung oder Cloud, und jeder neuen Lizenzmetrik, die die Softwarehersteller erfinden, wird die Herausforderung an das Lizenzmanagement von Anwenderunternehmen größer. Der Grad der Komplexität wird dadurch noch gesteigert, dass jeder Hersteller eigene Lizenzmetriken und Begrifflichkeiten hierfür verwendet. Zur verbesserten Herstellung von Lizenzkonformität und Auskunftsfähigkeit sind daher Softwarehersteller, Softwarehändler und/oder Toolhersteller aufgefordert, Hindernisse für ein einfaches und effizientes Lizenzmanagement aus dem Weg zu räumen. Der Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e.v. (BME) hat bereits im August 2011 einen nicht abschließenden Forderungskatalog veröffentlicht. In der Zwischenzeit sind weitere Herausforderungen erkennbar geworden. Der BME hat daher den Forderungskatalog ergänzt und aktualisiert. Dieser hat den Stand vom Der Verband VOICE e. V., der sich für die Interessen der IT-Anwender einsetzt, unterstützt den vorliegenden Forderungskatalog. Im Dialog mit den Lösungsanbietern (Lizenzgeber, Händler und Toolhersteller) wollen VOICE und der BME die Umsetzung der enthaltenen Aspekte fördern und gestalten. Außerdem werden beide Verbände gemeinsam an der Weiterentwicklung des Forderungskatalogs arbeiten. Der BME-Forderungskatalog befasst sich mit folgenden Themengebieten: 1. Bestandserfassungs-Management (Lizenzmetriken) 2. Bestandserfassungs-Management (Lizenzvermessung) 3. Bestandsverifizierung (Lizenznachweise) 4. Vertrags- und Lieferanten-Management (Nutzungsbedingungen) 5. Auditierung 1. Bestandserfassungs-Management (Lizenzmetriken) Lizenzmetriken dienen dazu, die Nutzung einer Software im Sinne ihrer Lizenzbestimmungen messbar zu machen. Lizenzmetriken bestimmen die Art und Weise, wie Lizenzierungen berechnet werden und sind ein Bestandteil der Lizenzbestimmungen, die durch den Softwarehersteller vorgegeben und ständig erweitert werden.

2 Zum einen existieren einfache Metriken, ein Beispiel hierfür ist die Nutzung pro Gerät oder Benutzer, und zum anderen komplexe Metriken wie etwa gemäß volumenbasierter Nutzung, Anzahl gleichzeitiger Benutzer oder aus Faktoren, die die Leistung der eingesetzten Hardware einbeziehen (z.b.: Processor Value Unit (PVU), Oracle Processor Core factor). Forderung gegenüber den SW-Herstellern/Lizenzgebern: Die Komplexität der Lizenzmetriken und ihre häufigen Änderungen stellen eine große Herausforderung an ein Lizenzmanagement dar. Dies lässt sich aufgrund der Vielzahl von vorhandenen Produkten, Versionen und zu prüfenden Downgraderechten nur mit einem hohen Aufwand durchführen. Aus diesem Grund wäre es wünschenswert, die Lizenzmetriken einfach, verständlich und nachvollziehbar zu gestalten. Darüber hinaus wäre eine Dokumentation wünschenswert, in der eindeutig beschrieben wird, was, wo und wie zu messen ist. Des Weiteren wird eine herstellerübergreifende Standardisierung von Begriffen bei Lizenzmetriken empfohlen, um zu vermeiden, dass z. B. "User" bei Software des Herstellers A sinngemäß dem "Named User" bei Software des Herstellers B entspricht. Darüber hinaus ist eine eindeutige Kennzeichnung aller handelbaren Artikel erstrebenswert, da sich hierüber Teilattribute identifizieren lassen. Falls dies nicht umsetzbar ist, sollten die herstellerspezifischen Begriffe über eine Mappingliste mit den häufig vorkommenden Metriken abgeglichen werden. Für ein nachhaltige Pflege und Auswertbarkeit der Lizenzprodukte sicher zu stellen, ist eine Bereitstellung neuer Software (Updates/Upgrades/Releases) mit ihrer genauen Bezeichnung und unter Angabe der Metrik auf der jeweiligen Internetpräsenz des Herstellers in einem Software-Administrationskatalog inkl. der zugrunde liegenden Lizenzbedingungen wünschenswert. Innerhalb des Lizenzmanagements wird angestrebt, den gesamten Lebenszyklus eines Softwareproduktes nachvollziehbar, z.b. in einem Tool, abzubilden. In einem Lebenszyklus kommt es häufig vor, dass ein Softwareprodukt im Wandel der Zeit verschiedene Metriken und auch Bezeichnungen haben kann. Somit müssen Änderungen der Versionierung, Metriken oder Bezeichnung über ein Changemanagment nachvollziehbar sein bzw. die Regelung zum Übergang der alten auf die neue Metrik an gut erkennbarer Stelle veröffentlicht werden. Dies gilt auch für die Reaktivierung von Software Subscription & Support und für den Wechsel auf eine höherwertige Lizenz (Tradeup).

3 2. Bestandserfassungs-Management (Lizenzvermessung) Forderung gegenüber Herstellern von Lizenzmanagement-Produktlösungen Inventory-Tool Alle Hersteller solcher Lösungen bringen für ihre Zwecke auf ihr Produkt abgestimmte Inventory-Tools zur Systemvermessung/Ermittlung von Softwareinstallationen mit. Diese liefern mitunter nur Daten, die ausschließlich von dem eingesetzten Tool, nicht aber von Lösungen anderer Anbieter genutzt werden können. Sollen alle Systeme vermessen werden, werden möglicherweise mehrere unterschiedliche Tools benötigt, die wiederum eine hohe Systembelastung verursachen. Idealerweise wird ein Vermessungstool genutzt, das korrekt vermessen kann, lernfähig ist, stabil läuft, wenige Ressourcen benötigt und über offene Standardschnittstellen (z. B. XML) zu Lizenzmanagement-Systemen verfügt (z.b. ILMT, OPENLM, FLEXLM). Reporting Jede Lizenzmanagement-Produktlösung kann Reports über die Lizenzsituation für ein oder mehrere Produkte generieren. Diese unterliegen keinem Standard und fallen, je nachdem welche Lösung eingesetzt wird, unterschiedlich aus. Die Lizenzgeber wiederum geben Ihrerseits bestimmten Formen für ein Reporting im Auditfall vor. Um diese beiden Seiten miteinander zu verbinden, müssen alle Lizenzmanagement- Produktlösungen über ein mit den Lizenzgebern abgestimmtes Standard-Reporting verfügen, das im Auditfall durch alle Lizenzgeber akzeptiert wird. Forderung gegenüber Lizenzgebern Anerkennung von Inventory-Tools Lizenzgeber bevorzugen zur Ermittlung von Nutzungsmengen für Ihre Produkte bestimmte, möglicherweise aus dem eigenen Unternehmen stammende Inventory- Tools (z.b. Micosoft = SCCM, IBM = ILMT, SAP = Transaktion USMM).

4 Dies führt beim Anwender zum Einsatz einer Vielzahl von unterschiedlichen Tools und Verfahren für die Inventarisierung. Es sollte von den Lizenzgebern eine Anerkennung oder Zertifizierung aller am Markt befindlichen Inventory-Tools aller Anbieter angeboten bzw. unterstützt werden. Eindeutige Identifizierung von installierter Software Installierte Software kann in vielen Fällen fast nur durch forensische Untersuchungen eindeutig zu einem Produkt bzw. zu einer Produktsuite zugeordnet werden. Der Aufwand für eine eindeutige Softwareerkennung beim Lizenznehmer ist viel zu hoch. Ein Beispiel: Worin unterscheidet sich die Software, die auf einer Einzellizenz basiert, von der gleichen Software, die über ein Produktbundle lizenziert wurde oder die pro Gerät lizenzierte Software von der nach Processor-Cores erworbenen Software. Diese lizenzrechtlich unterschiedlichen und doch technisch identischen Softwareprodukte, die alle Hersteller anbieten, benötigen ein eindeutiges elektronisch ermittelbares Identifizierungsmerkmal, um sie den richtigen Lizenzen zuordnen zu können. Die Lizenzgeber müssen die Software gemäß ISO mit entsprechenden Identifizierungsmerkmalen ausstatten. Hilfsweise könnten auch zusätzliche Branding-Files,wie z.b. eine mitinstallierte SKU.txt (beinhaltet die Stock Keeping Unit), oder andere von Inventory-Tools auslesbare Merkmale verwendet werden. 3. Bestandsverifizierung (Lizenznachweise) Forderung gegenüber Lizenzgebern: a) Ein einzelner/einziger Nachweis sollte als Legitimation ausreichen, z.b. die Rechnung. Grundsätzlich trägt jede Partei im streitigen Zivilprozess die Beweislast für Tatsachen, die zum Tatbestand einer ihr günstigen Rechtsnorm, etwa einer Anspruchsgrundlage, gehören. Verstöße gegen eingeräumte Nutzungsrechte sind daher grundsätzlich vom Lizenzgeber zu beweisen. Eine Beweislastumkehr wird abgelehnt. Vielfach fordern jedoch Softwarehersteller einen bestimmten Nachweis für das Bestehen und den Umfang eines eingeräumten Nutzungsrechtes. Hierbei legt jeder Softwarehersteller eigene Anforderungen an Lizenznachweise an, die dieser jeweils für akzeptabel hält. Diese Anforderungen an einen Nachweis sind je nach Softwarehersteller unterschiedlich.

5 Relevant können sein: Rechnung Aufkleber Lieferschein Vertrag Box Handbuch Einige Hersteller fordern die Vorlage aller Dokumente und Gegenstände, die mit der Software geliefert wurden, und erkennen die Lizenz ansonsten nicht an. b) Nach einem Audit soll dem Lizenznehmer gestattet sein, die vorgelegten Lizenznachweise zu vernichten. Wenn der Bestand der beschafften Lizenz in einem Audit festgestellt wurde, besteht später keine Notwendigkeit, jeden einzelnen Nachweis nochmals dem Lizenzgeber vorzulegen. Das Auditergebnis wäre somit der Nachweis für die bis dahin aufbereiteten historischen Daten. c) Lizenznachweise des Lizenzgebers sollten vollständig, nachvollziehbar, aktuell und korrekt sein. Hersteller sollten insbesondere darauf achten, dass Händler/Distributoren die "Lizenzumsätze" ihrer Kunden an die Lizenzgeber unverzüglich melden (inkl. Hardware-Kauf mit OEM-Rechten), um beim Lizenzgeber einen jederzeit aktuellen Report abrufbar zu machen. d) Herstellerwebseiten, welche als Lizenzdatenbank dienen, sollen einfach gestaltet und handhabbar sein. Darüber hinaus sollte der Hersteller dem Lizenznehmer auf Anfrage einen Lizenzreport aus seinen eigenen Systemen zur Verfügung stellen, die in der Regel umfangreicher sind. Da die Herstellerwebseiten oft nicht alle Verträge bzw. darauf abgebildete Kundennummern enthalten, erfährt der Lizenznehmer nur so von Differenzen und kann die Lizenzdatenbank auf der Webseite im Anschluss ergänzen lassen. Wir sind der Überzeugung, dass auch der Lizenzgeber hieraus einen Vorteil zieht. 4. Vertrags- und Lieferanten-Management (Nutzungsbedingungen) a) Inhalt und Umfang eines eingeräumten Nutzungsrechts sollen (für den Lizenznehmer) transparent sein (d.h. insbesondere auch verständlich, lesbar und nachvollziehbar für Personen ohne vertiefte IT-Ausbildung). In vielen Fällen muss der Lizenznehmer zur Feststellung des Umfangs seiner Lizenz verschiedenste Dokumente (Vertrag, EULA, Guidelines, Tabellen zur Lizenzmetrik etc.) heranziehen, die zum Teil nur online auf der Herstellerwebseite verfügbar sind. Transparenz bedeutet auch, dass die wesentlichen Rechte und Pflichten in dem zugehörigen Lizenzvertrag geregelt werden und nicht in fortlaufend erneuerbaren Wartungsverträgen.

6 b) Downgrade-Pfade, d.h. Rechte zur Nutzung älterer Versionen der beschafften Software, sollen für Lizenznehmer einfach nachvollziehbar sein, z.b. an einer bestimmten Stelle auf der Herstellerwebseite für alle Produkte des Herstellers. Derzeit sind Downgrade-Rechte je nach Hersteller und Produkt auf unterschiedliche Versionsanzahlen beschränkt, umfangreich eingeräumt oder ohne Abschluss eines Wartungsvertrags ganz ausgeschlossen und somit in unterschiedlichsten Ausprägungen vorhanden. c) Änderungen der Nutzungsrechte bei Minor Releases sollten nicht zulässig sein. Änderungen bei Major Releases sind ausnahmsweise möglich, sollten aber deutlich aufgezeigt werden: Beim Versand soll ein Hinweis auf Änderungen im Anschreiben und in einer Übersicht erfolgen, wobei das alte und neue Dokument vergleichbar nebeneinander dargestellt werden, um Änderungen einfach identifizieren zu können. Beim Download analoge Abbildung im Internet: Vollständige, präzise und leicht verständliche Dokumentation (Änderungen hervorheben!) der AGBs/Nutzungsbedingungen mit Hervorhebung und Datum der Änderung. Änderungen beim Nachkauf sollten in den Lizenzbestimmungen entsprechend konkret und eindeutig aufgezeigt werden. Bei Änderungen der Lizenzmetrik soll der Lizenzgeber die Migrationspfade bzw. die Regelung zum Übergang der alten auf die neue Metrik an gut erkennbarer Stelle veröffentlichen. 5. Auditierung Forderung gegenüber Softwareherstellern im Rahmen der Auditierungen Grundsätzlich sind anlasslose Softwareaudits abzulehnen. Es besteht kein Rechtsgrund für anlasslose Softwareaudits. Entsprechende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Softwareherstellers, die anlasslose Softwareaudits vorsehen und das Auditverfahren näher regeln, sind in der Regel agb-rechtlich unwirksam. Besondere Bedenken an einer Durchführung eines anlasslosen, wie anlassbezogen Softwareaudits bestehen insbesondere in Branchen, die einer hohen Regulierung auch hinsichtlich der zugrundeliegenden IT-Prozesse unterliegen, z. B. Banken, Versicherungen, Pharma, ggfs. öffentlicher Dienst/Behörden. Sollten dennoch Lizenzgeber und Lizenznehmer vereinbaren, dass ein anlassloses Softwareaudit durchgeführt werden soll, ist dieses rechtskonform auszugestalten. Zu beachten sind unter anderem Regelungen zum Arbeitnehmerdatenschutz und zum Knowhow-Schutz ( 17,18 UWG).

7 In diesem Falle ist das Auditverfahren einvernehmlich festzulegen. Das Auditverfahren sollte sich hierbei auf die Prüfung des beim Lizenznehmer eingeführten und betriebenen Lizenzmanagementsystems beschränken. Vorgaben zur Datenerhebung Seitens der Softwarehersteller sollte ein einheitliches Format/Template zur Erhebung der Nutzungsdaten bereitgestellt werden. Wünschenswert wäre hier eine Evaluierung mit den Herstellern der Inventory-Tools über die zur Verfügung stehenden Attribute und Datenfeldern. Dieses Format bzw. Template sollte dann als Zertifikat seitens der Softwarehersteller für ein etwaiges weiteres bzw. Folgeaudit anerkannt werden. Wünschenswert wäre, dass dieses Zertifikat mit den Unterschriften der Auditoren sowie Softwarehersteller nach Beendigung des Audits versehen wird. Qualifizierung der Auditoren Etwaig vereinbarte Audits sind effizient durchzuführen. Der Aufwand (insb. hinsichtlich Ressourcen und Kosten) hierfür ist möglichst gering zu halten. Eingesetzte Auditoren der Softwarehersteller müssen daher über einen bestimmten Grad der Qualifizierung vorweisen können: Auditoren sollten mind. 5 Auditierungen in vergleichbaren Unternehmen durchgeführt haben Wünschenswert ist eine Berufserfahrung von mind. 3 Jahren im Software- Lizenzauditbereich Fundiertes Wissen über die Herstellermetriken für die zu prüfenden Produkte Ggf. Vorlage von Zertifikaten als Bsp. ITIL, Zertifikate des Softwareherstellers über Lizenzschulungen Weiterhin wäre es positiv, wenn das Audit-Team mit mind. einem Senior Auditor (mehrere Berufs-Jahre mind. 5 Jahre im Software-Lizenzauditbereich) gestafft ist und im Vorfeld mit dem Bereich Lizenzmanagement im Unternehmen abgestimmt bzw. vorgestellt würde. Vorrausetzung für eine Auditorentätigkeit sollte weiterhin sein, dass das Vertragswerk bekannt ist, Kenntnis über die Unternehmensstruktur und -branche vorhanden ist, die Audithistorie aus vorherigen Audits bekannt ist sowie der kaufmännische Bestand des letzten Audits als Aufsatzpunkt für das aktuelle Audit herangezogen wird. Abgestimmte Prozesse In den meisten Unternehmen sind Prozesse über SAM-Projekte modelliert und eingeführt worden. Hier wäre es wünschenswert, wenn die Softwarehersteller diese Prozesse anerkennen und über eine Zertifizierung bestätigen würden.

8 Sofern einmal die Funktionsfähigkeit eines eingesetzten Lizenzmanagementsystems festgestellt wurde, sollte der Softwarehersteller über einen längeren Folgezeitraum davon absehen, dem Lizenznehmer den Wunsch nach weiteren Folgeaudits anzutragen. Seitens der Unternehmen sollte nachgewiesen werden, dass die Prozesse dokumentiert und umgesetzt werden. Als Basisframe wäre es wünschenswert die Prozesse gemäß ISO anzuerkennen. Weiterhin wäre es wünschenswert, wenn alle Softwarehersteller ein einheitliches Vorgehen in den Auditierungen hätten. Hier könnte der Basisframe der ISO ebenfalls herangezogen werden. Abgestimmte Zeitplanung und Produktprüfung Wünschenswert wäre es, wenn die Softwarehersteller eine Zeitplanung vorlegen und mit dem Unternehmen abstimmen. Weiterhin sollte eine gemeinsame (Unternehmen und Softwarehersteller) Abstimmung, der zur Prüfung anstehenden Softwareprodukte vorgenommen werden. Damit kann zu Beginn der Auditierung bereits anstehende Ressourcenaufwände abgestimmt und eingeplant werden. Bereitstellung seitens der Softewarehersteller von vorhandenen Daten Positiv aus Sicht des Lizenzmanagements wäre es, wenn die Softwarehersteller die Rechnungsdaten und Ihre Bestandsdaten in elektronischer Form zur Verfügung stellen. Einige Reseller bieten ein Portal an. Diese Daten sind leider nicht immer vollständig bzw. sind die Rechnungsdaten, die zum größten Teil bei den Softwareherstellern als Lizenznachweise gelten, nicht in diesen Portalen enthalten. Weiterhin hätte es den Vorteil für die Unternehmen und Softwareherstelle, dass die Lizenznachweise (Rechnung) auf einen einheitlichen Stand administriert werden können. Kontakt: Sebastian Schröder Rechtsanwalt Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e. V. (BME) Bolongarostr Frankfurt am Main Tel: 069/ Fax: 069/ Mobil 0174/ Internet:

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung 1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen

Mehr

LEISTUNGSBESCHREIBUNG ZERTIFIZIERUNG NACH EN 16001

LEISTUNGSBESCHREIBUNG ZERTIFIZIERUNG NACH EN 16001 LEISTUNGSBESCHREIBUNG ZERTIFIZIERUNG NACH EN 16001 ALLGEMEIN Eine Zertifizierung nach EN 16001 erfolgt prinzipiell in 2 Schritten: Prüfung der Managementdokumentation auf Übereinstimmung mit der Norm Umsetzungsprüfung

Mehr

Kriterienkatalog und Vorgehensweise für Bestätigungen und Konformitätsnachweise gemäß Signaturgesetz. datenschutz cert GmbH Version 1.

Kriterienkatalog und Vorgehensweise für Bestätigungen und Konformitätsnachweise gemäß Signaturgesetz. datenschutz cert GmbH Version 1. Kriterienkatalog und Vorgehensweise für Bestätigungen und Konformitätsnachweise gemäß Signaturgesetz (SigG) datenschutz cert GmbH Version Inhaltsverzeichnis Kriterienkatalog und Vorgehensweise für Bestätigungen

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

[Customer Service by KCS.net] KEEPING CUSTOMERS SUCCESSFUL

[Customer Service by KCS.net] KEEPING CUSTOMERS SUCCESSFUL [Customer Service by KCS.net] KEEPING CUSTOMERS SUCCESSFUL Was bedeutet Customer Service by KCS.net? Mit der Einführung von Microsoft Dynamics AX ist der erste wichtige Schritt für viele Unternehmen abgeschlossen.

Mehr

Antrag für die Übertragung von Softwarelizenzen, Wartungsverträgen oder Abonnements

Antrag für die Übertragung von Softwarelizenzen, Wartungsverträgen oder Abonnements Antrag für die Übertragung von Softwarelizenzen, Wartungsverträgen oder Abonnements Dieses Antragsformular muss immer dann vollständig ausgefüllt und an Autodesk geschickt werden, wenn Sie eine Autodesk-Softwarelizenz

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Vertragsnummer: Deutsche Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH im folgenden "DKTIG"

Vertragsnummer: Deutsche Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH im folgenden DKTIG Talstraße 30 D-66119 Saarbrücken Tel.: (0681) 588161-0 Fax: (0681) 58 96 909 Internet: www.dktig.de e-mail: mail@dktig.de Vertragsnummer: TrrusttCentterr--Verrttrrag zwischen der im folgenden "DKTIG" und

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Antwort auf Bieteranfrage 2: Diese Annahme ist richtig.

Antwort auf Bieteranfrage 2: Diese Annahme ist richtig. Bieterfragen und Antworten zum Verhandlungsverfahren vom 28.08.2014 Auftragsbekanntmachung: Medizinsoftwarepaket Lieferung, Einrichtung und Integration eines Krankenhausinformationssystems für die Kliniken

Mehr

Nicht kopieren. Der neue Report von: Stefan Ploberger. 1. Ausgabe 2003

Nicht kopieren. Der neue Report von: Stefan Ploberger. 1. Ausgabe 2003 Nicht kopieren Der neue Report von: Stefan Ploberger 1. Ausgabe 2003 Herausgeber: Verlag Ploberger & Partner 2003 by: Stefan Ploberger Verlag Ploberger & Partner, Postfach 11 46, D-82065 Baierbrunn Tel.

Mehr

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN LIZENZBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN LIZENZBEDINGUNGEN ALLGEMEINE BEDINGUNGEN LIZENZBEDINGUNGEN Stand Dezember 2012 GRINTEC GmbH I Anzengrubergasse 6 I 8010 Graz, Austria I Tel +43 316 38 37 06-0 I E-Mail office@grintec.com I www.grintec.com Der Inhalt dieses

Mehr

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Mitteilung zur Kenntnisnahme

Mitteilung zur Kenntnisnahme 17. Wahlperiode Drucksache 17/1970 14.11.2014 Mitteilung zur Kenntnisnahme Lizenzmanagement Drucksache 17/0400 ( II.A.14.6) Schlussbericht Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache

Mehr

Palme & Eckert Web-Marketing

Palme & Eckert Web-Marketing Palme & Eckert Web-Marketing Google AdWords, Facebook & Co. Viele Website-Besucher zu haben ist gut - qualifizierte Besucher zu haben, die Kunden werden können, deutlich besser. Neben den Suchmaschinen

Mehr

Was beinhaltet ein Qualitätsmanagementsystem (QM- System)?

Was beinhaltet ein Qualitätsmanagementsystem (QM- System)? Was ist DIN EN ISO 9000? Die DIN EN ISO 9000, 9001, 9004 (kurz ISO 9000) ist eine weltweit gültige Norm. Diese Norm gibt Mindeststandards vor, nach denen die Abläufe in einem Unternehmen zu gestalten sind,

Mehr

hochgenau temperieren Wartungsvertrag

hochgenau temperieren Wartungsvertrag hochgenau temperieren Wartungsvertrag Stand: Februar 2009 INHALT VORWORT...3 ORT DER WARTUNG - REPARATUR...3 Auftragserteilung...4 Zugang...4 WARTUNG, FUNKTIONSUMFANG...4 Funktionsumfang...4 Funktionsnachweis...4

Mehr

Downloadfehler in DEHSt-VPSMail. Workaround zum Umgang mit einem Downloadfehler

Downloadfehler in DEHSt-VPSMail. Workaround zum Umgang mit einem Downloadfehler Downloadfehler in DEHSt-VPSMail Workaround zum Umgang mit einem Downloadfehler Downloadfehler bremen online services GmbH & Co. KG Seite 2 Inhaltsverzeichnis Vorwort...3 1 Fehlermeldung...4 2 Fehlerbeseitigung...5

Mehr

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Immer schon ein gutes Zeichen. Das TÜV Rheinland Prüfzeichen. Es steht für Sicherheit und Qualität. Bei Herstellern, Handel

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

Meldung der Waffennummern (Waffenkennzeichen) nach der Feuerwaffenverordnung der EU

Meldung der Waffennummern (Waffenkennzeichen) nach der Feuerwaffenverordnung der EU Meldung der Waffennummern (Waffenkennzeichen) nach der Feuerwaffenverordnung der EU Meldung der Waffennummern (Waffenkennzeichen) 2 Allgemeine Hinweise Wenn Sie eine Nationale Ausfuhrgenehmigung oder eine

Mehr

Sichere E-Mail Anleitung Zertifikate / Schlüssel für Kunden der Sparkasse Germersheim-Kandel. Sichere E-Mail. der

Sichere E-Mail Anleitung Zertifikate / Schlüssel für Kunden der Sparkasse Germersheim-Kandel. Sichere E-Mail. der Sichere E-Mail der Nutzung von Zertifikaten / Schlüsseln zur sicheren Kommunikation per E-Mail mit der Sparkasse Germersheim-Kandel Inhalt: 1. Voraussetzungen... 2 2. Registrierungsprozess... 2 3. Empfang

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive)

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Anwender - I n f o MID-Zulassung H 00.01 / 12.08 Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Inhaltsverzeichnis 1. Hinweis 2. Gesetzesgrundlage 3. Inhalte 4. Zählerkennzeichnung/Zulassungszeichen

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Geyer & Weinig: Service Level Management in neuer Qualität.

Geyer & Weinig: Service Level Management in neuer Qualität. Geyer & Weinig: Service Level Management in neuer Qualität. Verantwortung statt Versprechen: Qualität permanent neu erarbeiten. Geyer & Weinig ist der erfahrene Spezialist für Service Level Management.

Mehr

Version 1.0.00. White Paper ZS-TimeCalculation und die Zusammenarbeit mit dem iphone, ipad bzw. ipod Touch

Version 1.0.00. White Paper ZS-TimeCalculation und die Zusammenarbeit mit dem iphone, ipad bzw. ipod Touch White Paper ZS-TimeCalculation und die Zusammenarbeit mit dem iphone, ipad bzw. ipod Touch Seite 1/8 Z-Systems 2004-2011 Einführung Das iphone bzw. der ipod Touch wird von ZS-TimeCalculation mit Hilfe

Mehr

Job-Management simpel und klar (Einsätze, Aufträge, Lohn und Rechnung verwalten)

Job-Management simpel und klar (Einsätze, Aufträge, Lohn und Rechnung verwalten) data KUBLI... JobMan Bildbeschreibung Job-Management simpel und klar (Einsätze, Aufträge, Lohn und Rechnung verwalten) In der Folge einige Bilder des laufenden Programms... Das Willkommensfenster und Datenbindungstool.

Mehr

Freigabemitteilung 39 Version: 4.50

Freigabemitteilung 39 Version: 4.50 Freigabemitteilung 39 Version: 4.50 System: DFBnet Lizenz Speicherpfad/Dokument: 130416_DFBnet-Lizenz_4 50_Freigabemitteilung.docx Erstellt: Letzte Änderung: Geprüft: Freigabe: Datum: 16.04.2013 16.04.2013

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

RMeasy das SAP IS U Add On für Versorgungsunternehmen. Optimieren Sie Ihre Prozesse in Kundengewinnung und Kundenbindung.

RMeasy das SAP IS U Add On für Versorgungsunternehmen. Optimieren Sie Ihre Prozesse in Kundengewinnung und Kundenbindung. Beschreibung Wenn Sie: mit ECC 6.0 und IS-U auf die integrierte Systemlösung der SAP setzen und zur Gewinnung neuer und Bindung vorhandener Kunden eine gleichfalls integrierte Lösung suchen und eine Produkt

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013)

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013) Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013) Erste Satzung

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Der -Online- Ausbilderkurs

Der -Online- Ausbilderkurs Der -Online- Ausbilderkurs Machen Sie Ihren Ausbilderschein mit 70% weniger Zeitaufwand Flexibel & mit 70% Zeitersparnis zu Ihrem Ausbilderschein Mit Videos auf Ihre Ausbilderprüfung (IHK) vorbereiten

Mehr

LEISTUNGSBESCHREIBUNG ZERTIFIZIERUNG NACH VDA 6.X

LEISTUNGSBESCHREIBUNG ZERTIFIZIERUNG NACH VDA 6.X LEISTUNGSBESCHREIBUNG ZERTIFIZIERUNG NACH VDA 6.X ALLGEMEIN Eine Zertifizierung nach VDA 6.X erfolgt prinzipiell in 2 Schritten und kann nur in Verbindung mit der ISO 9001 Zertifizierung durchgeführt werden.

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Bei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses.

Bei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses. Widerrufsbelehrung Aufgrund der Verbraucherrechte-Richtlinie der EU besteht in allen Mitgliedsstaaten der EU ein Widerrufsrecht für Endverbraucher bei Internetgeschäften. Die EU-Richtlinie gilt nur für

Mehr

Deutschland-Check Nr. 35

Deutschland-Check Nr. 35 Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668

Mehr

Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante

Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante ISO 9001:2015 Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante Prozesse. Die ISO 9001 wurde grundlegend überarbeitet und modernisiert. Die neue Fassung ist seit dem

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

SCHALTEN SIE DEN DATENSCHUTZ EIN. EINFACH & EFFEKTIV.

SCHALTEN SIE DEN DATENSCHUTZ EIN. EINFACH & EFFEKTIV. SCHALTEN SIE DEN DATENSCHUTZ EIN. EINFACH & EFFEKTIV. DER DATENSCHUTZMANAGER IST DIE ALL-IN-ONE-LÖSUNG FÜR EINE EFFEKTIVE DATENSCHUTZ ORGANISATION. IN EINER ZENTRALEN PLATTFORM HABEN WIR ALLE FUNKTIONEN

Mehr

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht

Mehr

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 9.9.2015 L 235/37 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1506 R KOMMISSION vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener

Mehr

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag 1 Zweck PRÜFMODUL D UND CD Diese Anweisung dient als Basis für unsere Kunden zur Information des Ablaufes der folgenden EG-Prüfung nach folgenden Prüfmodulen: D CD Es beschreibt die Aufgabe der benannten

Mehr

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl (0511) 120- Hannover NDS EU-DLR 20.09.2012

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl (0511) 120- Hannover NDS EU-DLR 20.09.2012 Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen LSKN Postfach 91 04 55 30424 Hannover Bearbeitet von: VPS-Team E-Mail: VPS-Admin(at)lskn.niedersachsen.de Ihr Zeichen, Ihre Nachricht

Mehr

Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen

Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen Arbeits- Sicherheits- Informationen BGN Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten 6.83/08 Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen Vorwort Jeder, der eine Getränkeschankanlage

Mehr

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den

Mehr

Anleitung zum Computercheck So aktualisieren Sie Ihr Microsoft-Betriebssystem

Anleitung zum Computercheck So aktualisieren Sie Ihr Microsoft-Betriebssystem Anleitung zum Computercheck So aktualisieren Sie Ihr Microsoft-Betriebssystem Information Wichtiger Hinweis: Microsoft hat am 8. April 2014 den Support für Windows XP eingestellt. Neue Sicherheitsaktualisierungen

Mehr

1. Vertragsgegenstand

1. Vertragsgegenstand 1. Vertragsgegenstand Der Auftraggeber bietet dem Auftragnehmer an, Leistungen im Bereich Konstruktion und Zeichnungen an ihn zu vergeben. Je nach Sachlage handelt es sich um komplette in sich geschlossene

Mehr

Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung?

Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? BAF ist die Abkürzung von Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung. Auf der Internetseite gibt es 4 Haupt-Bereiche:

Mehr

Bitte führen Sie vor der Umstellung eine Datensicherung Ihrer Profi cash-bestandsdaten durch.

Bitte führen Sie vor der Umstellung eine Datensicherung Ihrer Profi cash-bestandsdaten durch. SEPA-Umstellungsanleitung für Profi cash Diese Anleitung beschreibt die wesentlichen Schritte zur automatisierten Umstellung Ihrer in Profi cash hinterlegten nationalen Zahlungsaufträge in SEPA-Aufträge.

Mehr

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde

Mehr

Das Stationsportal der DB Station&Service AG - Das Rollenkonzept. DB Station&Service AG Vertrieb Stationsportal Berlin, Juli 2015

Das Stationsportal der DB Station&Service AG - Das Rollenkonzept. DB Station&Service AG Vertrieb Stationsportal Berlin, Juli 2015 Das Stationsportal der DB Station&Service AG - Das Rollenkonzept DB Station&Service AG Vertrieb Stationsportal Berlin, Juli 2015 1 Das EVU entscheidet eigenständig über die Nutzer des Stationsportals Der

Mehr

Die elektronische Rechnung als Fortsetzung der elektronischen Beauftragung so einfach geht es:

Die elektronische Rechnung als Fortsetzung der elektronischen Beauftragung so einfach geht es: Bei Rückfragen erreichen Sie uns unter 0571-805474 Anleitung Die elektronische Rechnung als Fortsetzung der elektronischen Beauftragung so einfach geht es: Inhalt 1 Hintergrund zur elektronischen Rechnung

Mehr

Datenübernahme von HKO 5.9 zur. Advolux Kanzleisoftware

Datenübernahme von HKO 5.9 zur. Advolux Kanzleisoftware Datenübernahme von HKO 5.9 zur Advolux Kanzleisoftware Die Datenübernahme (DÜ) von HKO 5.9 zu Advolux Kanzleisoftware ist aufgrund der von Update zu Update veränderten Datenbank (DB)-Strukturen in HKO

Mehr

Alle Informationen zu Windows Server 2003 Übersicht der Produkte

Alle Informationen zu Windows Server 2003 Übersicht der Produkte Alle Informationen zu Windows Server 2003 Übersicht der Produkte Downgrade-Rechte für Microsoft Windows Server 2003 Was sind Downgrade-Rechte? Gründe für Downgrades Wichtige EULA-Anforderungen für Downgrades

Mehr

Shopz Zugang Neuanmeldung

Shopz Zugang Neuanmeldung Web Sales, IBM Deutschland Shopz Zugang Neuanmeldung IBM ID einrichten Shopz-Zugang anmelden Shopz Login User ID Management IBM ID und Shopz Zugang im Überblick Überblick ibm.com/software/de/websolutions/

Mehr

MIT NEUEN FACHTHEMEN

MIT NEUEN FACHTHEMEN ZUM UMGANG MIT Version: 1.0 Datum: 15.10.2012 INHALTSVERZEICHNIS 1 EINLEITUNG... 3 1.1 Ziel und Zweck... 3 1.2 Anwendungsbereich... 3 1.3 Entwicklung und Fortführung... 3 2 DOKUMENTE... 4 2.1 Formular

Mehr

Ganz sicher oben arbeiten!

Ganz sicher oben arbeiten! www.moellerart.de Die Lift2Go Safety First Programme bringen Sie nach oben. Einfach, sicher und schnell. Ganz sicher oben arbeiten! Arbeitsbühnen-Seminare w w w. m o e l l e r a r t. d e 2 0 1 4 Mit uns

Mehr

Datenübernahme und Datensicherheit

Datenübernahme und Datensicherheit Datenübernahme und Datensicherheit Gerade bei Investment- und Versicherungsmaklern werden viele sensible Daten versendet. Die herkömmlichen Versandwege per Post und E-Mail bieten nur wenig Sicherheit.

Mehr

Anwendungsbeispiele Sign Live! Secure Mail Gateway

Anwendungsbeispiele Sign Live! Secure Mail Gateway Anwendungsbeispiele Sign Live! Secure Mail Gateway Kritik, Kommentare & Korrekturen Wir sind ständig bemüht, unsere Dokumentation zu optimieren und Ihren Bedürfnissen anzupassen. Ihre Anregungen sind uns

Mehr

SCHALTEN SIE DEN DATENSCHUTZ EIN. EINFACH & EFFEKTIV.

SCHALTEN SIE DEN DATENSCHUTZ EIN. EINFACH & EFFEKTIV. SCHALTEN SIE DEN DATENSCHUTZ EIN. EINFACH & EFFEKTIV. DER DATENSCHUTZMANAGER IST DIE ALL-IN-ONE-LÖSUNG FÜR EINE EFFEKTIVE DATENSCHUTZ ORGANISATION. IN EINER ZENTRALEN PLATTFORM HABEN WIR ALLE FUNKTIONEN

Mehr

Bereich METIS (Texte im Internet) Zählmarkenrecherche

Bereich METIS (Texte im Internet) Zählmarkenrecherche Bereich METIS (Texte im Internet) Zählmarkenrecherche Über die Zählmarkenrecherche kann man nach der Eingabe des Privaten Identifikationscodes einer bestimmten Zählmarke, 1. Informationen zu dieser Zählmarke

Mehr

1. Einführung 2. 2. Erstellung einer Teillieferung 2. 3. Erstellung einer Teilrechnung 6

1. Einführung 2. 2. Erstellung einer Teillieferung 2. 3. Erstellung einer Teilrechnung 6 Inhalt 1. Einführung 2 2. Erstellung einer Teillieferung 2 3. Erstellung einer Teilrechnung 6 4. Erstellung einer Sammellieferung/ Mehrere Aufträge zu einem Lieferschein zusammenfassen 11 5. Besonderheiten

Mehr

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Wenn der Kunde Verbraucher ist, steht ihm das nachfolgende Widerrufsrecht zu. Ein Kunde ist Verbraucher, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft (z.b. Bestellung der Ware(n) aus dem Warenkorb) zu einem

Mehr

10. Fachtagung IT-Beschaffung 2014 Fachforum 6

10. Fachtagung IT-Beschaffung 2014 Fachforum 6 10. Fachtagung IT-Beschaffung 2014 Fachforum 6 Referent: Frank Richter it@m-bdw Berlin, 18.09.2014 Ein kleiner Rundflug über einige wesentliche Gründe aus juristischer Sicht, an denen IT-Projekte scheitern

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher 1. Allgemeines Alle Leistungen, die von den Webseiten

Mehr

Handbuch. NAFI Online-Spezial. Kunden- / Datenverwaltung. 1. Auflage. (Stand: 24.09.2014)

Handbuch. NAFI Online-Spezial. Kunden- / Datenverwaltung. 1. Auflage. (Stand: 24.09.2014) Handbuch NAFI Online-Spezial 1. Auflage (Stand: 24.09.2014) Copyright 2016 by NAFI GmbH Unerlaubte Vervielfältigungen sind untersagt! Inhaltsangabe Einleitung... 3 Kundenauswahl... 3 Kunde hinzufügen...

Mehr

Gut vernetzt mit www.netzwerk pflege.net der Homepage des Netzwerks

Gut vernetzt mit www.netzwerk pflege.net der Homepage des Netzwerks Veranstaltungen Arbeits und Gesundheitsschutz Experten Vernetzung Informationen Aktionen in inder derpflege betriebsspezifische Schulungen Herausforderungen im impflegealltag Qualifikation Politik Vernetzung

Mehr

Version smarter mobile(zu finden unter Einstellungen, Siehe Bild) : Gerät/Typ(z.B. Panasonic Toughbook, Ipad Air, Handy Samsung S1):

Version smarter mobile(zu finden unter Einstellungen, Siehe Bild) : Gerät/Typ(z.B. Panasonic Toughbook, Ipad Air, Handy Samsung S1): Supportanfrage ESN Bitte füllen Sie zu jeder Supportanfrage diese Vorlage aus. Sie helfen uns damit, Ihre Anfrage kompetent und schnell beantworten zu können. Verwenden Sie für jedes einzelne Thema jeweils

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

Lizenzierung von SharePoint Server 2013

Lizenzierung von SharePoint Server 2013 Lizenzierung von SharePoint Server 2013 Das Lizenzmodell von SharePoint Server 2013 besteht aus zwei Komponenten: Serverlizenzen zur Lizenzierung der Serversoftware und CALs zur Lizenzierung der Zugriffe

Mehr

Wie Sie mit Mastern arbeiten

Wie Sie mit Mastern arbeiten Wie Sie mit Mastern arbeiten Was ist ein Master? Einer der großen Vorteile von EDV besteht darin, dass Ihnen der Rechner Arbeit abnimmt. Diesen Vorteil sollten sie nutzen, wo immer es geht. In PowerPoint

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle

Mehr

Kurzanleitung zur Updateinstallation von SFirm 3.1

Kurzanleitung zur Updateinstallation von SFirm 3.1 Update SFirm 3.1 von Vorgängerversionen Mit dem neuen großen Versionssprung auf die Version 3.1 erhält SFirm eine neue Oberfläche und weitere Funktionen. Besonders die Bearbeitung von SEPA-Lastschriften

Mehr

Hilfedatei der Oden$-Börse Stand Juni 2014

Hilfedatei der Oden$-Börse Stand Juni 2014 Hilfedatei der Oden$-Börse Stand Juni 2014 Inhalt 1. Einleitung... 2 2. Die Anmeldung... 2 2.1 Die Erstregistrierung... 3 2.2 Die Mitgliedsnummer anfordern... 4 3. Die Funktionen für Nutzer... 5 3.1 Arbeiten

Mehr

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops -

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - München, 31. Mai 2012 Anmerkungen zur Präsentation: Diese Präsentation soll vor allem Shopbetreibern

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Bevor Sie mit dem Wechsel Ihres Sicherheitsmediums beginnen können, sollten Sie die folgenden Punkte beachten oder überprüfen:

Bevor Sie mit dem Wechsel Ihres Sicherheitsmediums beginnen können, sollten Sie die folgenden Punkte beachten oder überprüfen: Die personalisierte VR-NetWorld-Card wird mit einem festen Laufzeitende ausgeliefert. Am Ende der Laufzeit müssen Sie die bestehende VR-NetWorld-Card gegen eine neue Karte austauschen. Mit der begrenzten

Mehr

EUROCERT. Rahmenvereinbarung

EUROCERT. Rahmenvereinbarung Rahmenvereinbarung Zertifizierung von Qualitätsfachpersonal, Trainer in der Aus- und Weiterbildung nach DVWO-Qualitätsmodell und nach PAS 1052 Personalzertifizierung vom Tag/Monat 2006 zwischen DVWO Dachverband

Mehr

Was Sie über SCRUM wissen sollten...

Was Sie über SCRUM wissen sollten... Was Sie über SCRUM wissen sollten... +Pluswerk AG Solmsstr.6a 60486 Frankfurt Tel: (089) 130 145 20 Fax: (089) 130 145 10 info@pluswerk.ag Commerzbank Frankfurt IBAN: DE08 5004 0000 0716 6200 00 BIC: COBADEFFXXX

Mehr

Werbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des

Werbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des Werbebanner-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche

Mehr

ecco Kundensupport zur Normenrevision ISO 9001:2015 und ISO 14001:2015 11.01.2016

ecco Kundensupport zur Normenrevision ISO 9001:2015 und ISO 14001:2015 11.01.2016 ecco Kundensupport zur Normenrevision ISO 9001:2015 und ISO 14001:2015 11.01.2016 Agenda 1 Neuen Versionen der ISO-Normen für Qualitäts- und Umweltmanagementsysteme 2 Weiterentwicklung angehen und nutzen

Mehr

Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung, Ausschluss des Widerrufsrechts und Muster- Widerrufsformular Stand 13.06.2014

Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung, Ausschluss des Widerrufsrechts und Muster- Widerrufsformular Stand 13.06.2014 Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung, Ausschluss des Widerrufsrechts und Muster- Widerrufsformular Stand 13.06.2014 Verbrauchern im Sinne des 13 BGB steht ein Widerrufsrecht nach folgender Maßgabe zu: 1.

Mehr

Rechtswidrige Abschiebepraxis in Bremen? Umgehung amtsärztlicher Krankschreibungen mit Hilfe externer Mediziner

Rechtswidrige Abschiebepraxis in Bremen? Umgehung amtsärztlicher Krankschreibungen mit Hilfe externer Mediziner BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 17/1315 Landtag (zu Drs. 17/1277) 17. Wahlperiode 1. Juni 2010 Antwort des Senats auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE Rechtswidrige Abschiebepraxis in Bremen?

Mehr

Prozessbeschreibung Lieferantenbewerbung bei Dürr

Prozessbeschreibung Lieferantenbewerbung bei Dürr Prozessbeschreibung Lieferantenbewerbung bei Dürr Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Firmen- und Kontaktdaten eingeben Seite 2 + 3 2. Nutzungsbedingungen lesen und akzeptieren Seite 3 3. Einloggen auf dem

Mehr

An die Gläubiger der ALPHA Events UG

An die Gläubiger der ALPHA Events UG An die Gläubiger der ALPHA Events UG Sekretariat: Anja Krammer Aktenzeichen: 1616066 dk/sv Datum: 24.06.2015 Durchwahl: 0821/25272-70 Fax: 0821/25272-51 Email: anja.krammer@anchor.eu Insolvenzantragsverfahren

Mehr

WinVetpro im Betriebsmodus Laptop

WinVetpro im Betriebsmodus Laptop WinVetpro im Betriebsmodus Laptop Um Unterwegs Daten auf einem mobilen Gerät mit WinVetpro zu erfassen, ohne den Betrieb in der Praxis während dieser Zeit zu unterbrechen und ohne eine ständige Online

Mehr

Anleitung zum online Datenbezug. Inhalt:

Anleitung zum online Datenbezug. Inhalt: Geodatendrehscheibe Graubünden Mail info@geogr.ch Postfach 354, 7002 Chur www.geogr.ch Anleitung zum online Datenbezug Inhalt: 1. Anmeldung... 2 2. Kurze Info zum Inhalt der Startseite des Shops (Home)...

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

München, 17.08.2011. Themenvorschläge für Abschlussarbeiten Zur Abstimmung mit Prof. Brecht

München, 17.08.2011. Themenvorschläge für Abschlussarbeiten Zur Abstimmung mit Prof. Brecht München, 17.08.2011 Themenvorschläge für Abschlussarbeiten Zur Abstimmung mit Prof. Brecht Am 04.08.2011 in Ulm wurde das Themengebiet als der zentrale Anknüpfungspunkt für Abschlussarbeiten definiert

Mehr