RICHTLINIEN. für die Mitwirkung am Notarztdienst im Freistaat Sachsen im Rettungsdienstbereich

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1 RICHTLINIEN für die Mitwirkung am Notarztdienst im Freistaat Sachsen im Rettungsdienstbereich

2 Präambel Der durch den Träger des Rettungsdienstes bestellte Ärztliche Leiter des Rettungsdienstes (ÄLRD) legt einheitliche medizinische Behandlungsrichtlinien und Verhaltensrichtlinien für das ärztliche Personal fest und überwacht deren Einhaltung (s.a. 28 Abs. 6 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz - SächsBRKG, 10 Abs. 2 S. 2 Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung - SächsLRettDPVO vom i.v.m. der Verordnung des Sächsischen Staatsministerium des Innern zur Änderung der SächsLRettDPVO vom ). Die Notarztrichtlinien gelten für das ärztliche Personal und dient der Qualitätssicherung in der notärztlichen Versorgung im Freistaat Sachsen sowie der Vermeidung von Fehlverhalten im Sinne des Haftungs- und -Unfallversicherungsschutzes eines Notarztes. 1. Mitwirkung an der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienstbereich Für Notärzte, welche ihre Bereitschaft zur Mitwirkung bei der ARGE NÄV erklärt haben, besteht die Pflicht, sich mit den zuständigen ÄLRD der jeweiligen Rettungsdienstbereiche in Verbindung zu setzen, für die der Notarzt tätig wird. Bei kurzfristigen und dringend erforderlichen Notarztdiensten von Notärzten, welche nicht in dem betreffenden Rettungsdienstbereich tätig sind, fordert der ÄLRD die Bestätigung der Eignungsvoraussetzungen zur Teilnahme am Notarztdienst bei der ARGE NÄV ab. Ist eine Mitwirkung längerfristig oder auf Dauer nicht mehr möglich, ist dies der Geschäftsstelle Notärztliche Versorgung (GST ARGE NÄV) mitzuteilen. Diese informiert den ÄLRD. 2. Verwendung von Adress-/ und Kontaktdaten des Notarztes für den ÄLRD Der ÄLRD ist berechtigt Adress-/ und Kontaktdaten der Notärzte seines Verantwortungsbereiches zu speichern und unter Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes dienstlich zu verwenden. Änderungen der Adress-/ und Kontaktdaten sind dem ÄLRD sowie der GST ARGE NÄV zeitnah zu übermitteln. 3. Dienstplanung/ Dienstwechsel/ Nichtantritt Der Dienstplan wird von den jeweiligen Dienstplanbeauftragten erstellt. Der ÄLRD kann die Dauer der Dienste festlegen. Die für die Notarztstandorte im Rettungsdienstbereich geltenden Dienstpläne zur Sicherstellung der notärztlichen Versorgung sind für den Arzt verbindlich. Im Verhinderungsfall informiert er den Dienstplanersteller und sorgt eigenverantwortlich für seine Vertretung. Sofern der Dienst kurzfristig nicht angetreten werden kann und eine Vertretung nicht möglich ist, werden die Leitstelle und der Dienstplanersteller unverzüglich informiert. Gleiches gilt für den Fall, dass der diensthabende Notarzt nicht abgelöst wird. 2/6

3 4. Zeitnachweis/ Abrechnungsformular Notarzt KVS 049 Die Abrechnungsunterlagen sind gemäß Vergütungsvereinbarung ( 4) grundsätzlich bis zum 15. Arbeitstag zu Beginn des Folgequartals, spätestens jedoch bis zum 15. Arbeitstag zu Beginn des übernächsten Quartals nach der Leistungserbringung vollständig einzureichen. Bei fehlenden Angaben erfolgt eine Rückgabe an den Notarzt. Eine Vergütung erfolgt nicht. Der Notarzt kann die fehlenden Daten nachtragen und den Notarztschein erneut zur Abrechnung einreichen. Hierbei können Daten auch vom Träger des Rettungsdienstes angefordert werden. Die Zeitnachweise sind von den jeweiligen Unterschriftsberechtigten der einzelnen Standorte abzuzeichnen. Die Liste der Unterschriftsberechtigten ist bei der GST ARGE NÄV und den Bezirksgeschäftsstellen der Kassenärztlichen Vereinigung hinterlegt. Den Verantwortlichen wurde ein Stempel zum Abzeichnen ausgehändigt. Zeitnachweise und Notarztabrechnungsscheine sind eine abrechnungsbegründende Unterlage und sind korrekt und vollständig auszufüllen. 5. Unfall- und Haftpflichtabsicherung Der Unfallversicherungsschutz für Notärzte unterscheidet zwischen angestellten Krankenhausärzten und frei praktizierenden Ärzten (in Niederlassung). Angestellte Krankenhausärzte im rettungsdienstlichen Notfalleinsatz sind dann gesetzlich unfallversichert, wenn sie innerhalb ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen (siehe Arbeitsvertrag) am Notarztdienst teilnehmen. Für die bloße Erteilung einer Nebentätigkeit seitens des Arbeitgebers gilt nicht zwangsläufig die arbeitsvertragliche Festlegung zur Teilnahme am Notarztdienst. Notärzte, welche in Nebentätigkeit bzw. als niedergelassener Arzt ohne Festlegung im Arbeitsvertrag tätig werden, müssen sich nach bislang geltender Rechtslage freiwillig bei einer Berufsgenossenschaft versichern. Grundsätzlich gilt die Pflicht für den Notarzt vor Dienstbeginn eigenverantwortlich abzuklären, inwieweit über den Arbeitgeber oder den Träger des Rettungsdienstes eine Unfallversicherung besteht. Ist keine oder eine, nach den Maßstäben des Notarztes unzureichende Unfallversicherung abgeschlossen, hat er sich eigenverantwortlich um einen ausreichenden Unfallversicherungsschutz zu kümmern. Der Haftpflichtversicherungsschutz Die Mitwirkung am Notarztdienst im Freistaat Sachsen ist gemäß 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SächsBRKG eine öffentliche Aufgabe, so dass die Grundsätze der Amtshaftung Anwendung finden. Dem gemäß haftet der Notarzt nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Der Vertrag einer Haftpflichtversicherung wird durch den Träger des Rettungsdienstes abgeschlossen. Besteht ein, nach den Maßstäben des Notarztes unzureichender Haftpflichtversicherungsschutz muss er sich selbst um einen erweiterten Haftpflichtschutz kümmern. 3/6

4 6. Einhaltung der Unfallverhütungsvorschrift (GUV) zur Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) Die GUV R 2106 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) im Rettungsdienst ist eine Empfehlung, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren im Rettungsdienst vermieden werden können. Für den Schutz von Kopf, Augen und Gesichtsbereich führt jedes Rettungsfahrzeug entsprechende und ausreichende Schutzmittel, wie z.b. einen Helm mit. Ebenso werden Schutzmittel für die Hände ausreichend auf den Rettungsfahrzeugen vorgehalten. Schutzkleidung und Fußschutz sind entsprechend der GUV- R 2106 während des Einsatzes vom Notarzt zu tragen. Die Schutzkleidung bewirkt insbesondere, dass - der Notarzt beim Einsatz im Verkehrsraum auch in ausreichender Entfernung und bei Dunkelheit erkannt wird (Warnwirkung nach DIN EN 471 Klasse 2) - und der Notarzt gegen thermische und mechanische Einwirkungen geschützt ist. Zum Schutz vor Verletzungen durch Umknicken, Ausrutschen, Vertreten oder gegen mechanische oder chemische Einwirkungen sollen Notärzte Sicherheitsschuhe mindestens der Kategorie S2 Typ B mit rutsch hemmender Sohle nach DIN 345 tragen. Wer die Empfehlungen der GUV- R 2106 nicht beachtet, hat im Schadensfall keinen Anspruch auf einen Versicherungsschutz. Die GUV- R 2106 ist beim ÄLRD einsehbar. 7. Anzeigepflicht bei eigenen körperlichen Schäden/ Verletzungen Jeder körperliche Schaden einschließlich Bagatelleverletzungen, den ein Notarzt verschuldet oder unverschuldet erleidet, ist unverzüglich dem Träger des Rettungsdienstes / ÄLRD zu melden. Die Unfallmeldung ist dem entsprechenden Unfallversicherungsträger weiterzuleiten. Körperschäden, welche nicht zeitnah gemeldet wurden, können beim Versicherungsschutz im Nachhinein nicht geltend gemacht werden, da die Zurückführung auf die notärztliche Tätigkeit nur schwer nachzuvollziehen ist. Jedes Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) bzw. Notarztwagen (NAW) führt einen Unfallmeldebogen mit sich, dieser ist dem ÄLRD zuzuleiten. 8. Belehrungsnachweise für Medizinprodukte nach MPBetreibV und dem Umgang mit dem Betäubungsmittelgesetz gemäß BtMG Der Belehrungsnachweis für die technischen, medizinischen und Informationsanforderungen sowie Betreiber- und Anwendervorschriften für die im Umgang mit den im Fahrzeug befindlichen medizintechnischen Gerätschaften sind vor dem erstmalig geplanten Dienstantritt dem ÄLRD vorzulegen. Die Belehrungsnachweise sind entsprechend den Vorschriften der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV) laufend zu aktualisieren. Die für Einrichtungen des Rettungsdienstes benötigten Betäubungsmittel sind von einem beauftragten Arzt nach den Vorschriften eines Stationsbedarfes im Krankenhausbetrieb zu verschreiben. Die Aufzeichnungen des Verbleibs und Bestandes der Betäubungsmittel obliegen dem jeweils behandelnden Arzt (vgl. 6 BtMVV). 4/6

5 9. Grundsätze beim BOS- Sprechfunkverkehr Der Sprechfunkverkehr ist so kurz wie möglich, aber so umfassend wie nötig zu halten: - Teilnehmer mit Sie ansprechen, - Höflichkeitsformen unterlassen, - deutlich und nicht zu schnell sprechen, - nicht zu laut sprechen, - nicht gebräuchliche Abkürzungen vermeiden, - Zahlen unverwechselbar aussprechen, - Personennamen und Amtsbezeichnungen nur in begründeten Fällen nennen, - Eigennamen und schwerverständliche Worte ggf. buchstabieren. Nur die Leitstelle bzw. der Einsatzleiter vor Ort sind entscheidungsbefugt, welcher Funkkanal benutzt wird. Weitere Informationen über die Abwicklung des Sprechfunkverkehrs wie Rufnamesysteme, Funkkenner und Statusmeldungen sind beim ÄLRD hinterlegt. 10. Fahren mit Sondersignal Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) unterscheidet in die Gewährung von Sonderrechten für die Fahrzeuge des Rettungsdienstes ( 35 Abs. 5a StVO Befreiung von Regeln der StVO) und die Verhaltenspflicht der übrigen Verkehrsteilnehmer, sowie dem Einsatz blauen Blinklichts, wenn Sonderrechte in Anspruch genommen werden ( 38 Abs. 1 StVO Wegerecht ). Die Befreiung erstreckt sich insbesondere nicht auf das allgemeine Rücksichtnahmegebot des 1 StVO. Die Befreiung erfolgt auch nur insoweit, wie dies zur Erreichung des Einsatzzieles erforderlich ist. Sonderrechte dürfen nur unter größtmöglicher Sorgfalt wahrgenommen werden. Dabei ist ständig abzuwägen, welches Maß an Risiko nach dem Zweck der Fahrt und der Verkehrslage eingegangen werden darf. Je größer die Abweichung von den allgemeinen Verkehrsvorschriften ist, umso größer ist die Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr. Das Wegerecht setzt den Betrieb von blauen Blinklicht und dem Sondersignal voraus; blaues Blinklicht allein genügt nicht. Entsprechend dem Meldebild entscheidet die Leitstelle für die Anfahrt zum Einsatzort, inwieweit Sonder- und Wegerechte in Anspruch genommen werden müssen. Der Fahrer des Rettungsmittels hat der Weisungsbefugnis der Leitstelle Rechnung zu tragen. Bei Fahrten mit Rettungsmitteln ab Einsatzort entscheidet der Notarzt als medizinischer Einsatzleiter ob Sonder- und Wegerechte zum Einsatz kommen. Unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist der Fahrer des Rettungsmittels für eine korrekte und verkehrssichere Durchführung der Einsatzfahrt zuständig. 11. Einhaltung der Hilfsfrist Gemäß 3 Abs. 1 und 2 SächsLRettDPVO ist die Hilfsfrist eine planerische Vorgabe für den Einsatz der Rettungsmittel bei der Notfallrettung. Sie beträgt insgesamt 12 Minuten. Die Ausrückzeit ist ein zeitkritischer Bestandteil einer Hilfsfrist. Daher ist darauf zu achten, dass unabhängig der Tätigkeiten eines Notarztes in der einsatzfreien Zeit und der örtlichen und räumlichen Gegebenheiten zum Fahrzeugstandort in der erforderlichen Eile reagiert wird, wenn der Aufenthaltsort am Notarztstandort/ Rettungswache liegt. Der Aufenthaltsort eines Notarztes kann durch den Träger des Rettungsdienstes festgelegt werden. 5/6

6 12. Dokumentation von Rettungsdiensteinsätzen Das Einsatzprotokoll nach den Empfehlungen der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin e.v. (DIVI) in der Version 2003 (MIND 2) Version 4.2. (DIN A 3) ist vom Rettungsdienstpersonal und vom Notarzt anzuwenden und entsprechend auszufüllen. Werden durch das Rettungsdienstpersonal vor Eintreffen des Notarztes essentielle Versorgungsschritte durchgeführt, so werden die Dokumentationen getrennt geführt, das heißt das Rettungsdienstpersonal dokumentiert mit entsprechendem Kreuz bei RettAss/ RS (oben links unter Patientenangaben) die durchgeführten Maßnahmen. Der Notarzt dokumentiert mit entsprechendem Kreuz bei ein- und demselben Einsatz seine durchgeführten Maßnahmen auf einem extra Protokoll, jedoch unter ein- und derselben Einsatznummer. Das Rettungsdienst-/ Notarzteinsatzprotokoll hat neben dem Originaleinsatzprotokoll weitere zwei Durchschläge. Die Verwendung des Originals und der beiden Durchschläge erfolgt in nachstehender Weise: Originaleinsatzprotokoll Seite 1 Die erste Seite des Einsatzprotokolls wird ausgefüllt dem Krankenhaus, dem der Patient zugewiesen wird zur Verfügung gestellt. Erfolgt die Behandlung ambulant, verbleibt die erste Seite bei dem Patienten vor Ort. 1. Durchschlag Seite 2 Der erste Durchschlag des Einsatzprotokolls ist für den ÄLRD bestimmt. 2. Durchschlag Seite 3 Dieser Durchschlag ist für den Verbleib beim Notarzt selbst vorgesehen. Mit dem Erhalt dieser Seite wird dem Notarzt die Möglichkeit offeriert, seine dokumentierten Behandlungen jederzeit einzusehen. In Rettungsdienstbereichen, in denen eine mobilelektronische Datenerfassung eingeführt ist, wird entsprechend verfahren. Eine unbegründet unzureichende Dokumentation birgt die Gefahr, dass es im Rechtstreit zu einer Beweislastumkehr kommen könnte. Besonderheiten des Rettungsdienstbereiches sind in der Anlage aufgeführt nicht aufgeführt. Diese n habe ich zur Kenntnis genommen. Ort, Datum Unterschrift, Stempel Notarzt Unterschrift, Stempel ÄLRD 6/6

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