HIV/AIDS: Honorarvereinbarung / IKKn

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1 A1139 KV-Blatt HIV/AIDS: Honorarvereinbarung / IKKn Vereinbarung über die Honorierung der ambulanten Behandlung von AIDS-kranken Patienten zwischen der BIG Gesundheit Die Direktkrankenkasse, handelnd als Landesverband Berlin gemäß 207 Abs. 4 SGB V für die Innungskrankenkassen mit Mitgliedern in Berlin, und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) vom der KV Berlin anerkannten Schwerpunktpraxen bei der ambulanten (AIDS-Vollbild und HIV-2 b gemäß der Frankfurter Nomenklatur) zahlen die Innungskrankenkassen im 1. Quartal 2009 je Fall und Quartal einen Zuschlag von 45 außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Die Abrechnung erfolgt durch die berechtigten Ärzten unter der SNR oder 99053E und bedarf der vorherigen Genehmigung durch die KV Berlin. Voraussetzung für die Genehmigung ist die fachliche Bestätigung durch die AIDS-Kommission. Abrechnungsgenehmigungen für die SNR bzw E gemäß einer der am im Bereich der KV Berlin in Kraft befindlichen Vereinbarungen zur ambulanten Behandlung von AIDS-kranken Patienten behalten über den hinaus ihre Gültigkeit und gelten im 1. Quartal 2009 auch für Versicherte der Innungskrankenkassen. Neue Abrechnungsgenehmigungen werden im 1. Quartal 2009 von der KV Berlin nur im Benehmen mit der BIG Gesundheit Die Direktkrankenkasse erteilt. 02 / 02 / 09 HIV- / AIDS-Betreuung / Landwirtschaftliche Krankenversicherung, Krankenkasse für den Gartenbau Vereinbarung über die Honorierung der ambulanten Behandlung von AIDS-kranken Patienten zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der Krankenkasse für den Gartenbau, handelnd als Landesverband für die landwirtschaftliche Krankenversicherung in Berlin vom der KV Berlin anerkannten Schwerpunktpraxen bei der ambulanten, (AIDS-Vollbild und HIV-2 b gemäß der Frankfurter Nomenklatur) zahlen die o. g. Krankenkassen im 1. Quartal 2009 je Fall und Quartal einen Zuschlag von 45 außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Die Abrechnung erfolgt durch die berechtigten Ärzten unter der SNR oder 99053E und bedarf der vorherigen Genehmigung durch die KV Berlin. Voraussetzung für die Genehmigung ist die fachliche Bestätigung durch die AIDS-Kommission. Abrechnungsgenehmigungen für die SNR bzw E gemäß einer der am in Kraft befindlichen Vereinbarungen zur ambulanten Behandlung von AIDS-kranken Patienten behalten über den hinaus ihre Gültigkeit und gelten im 1. Quartal 2009 auch für Versicherte der o. g. Krankenkassen. Neue Abrechnungsgenehmigungen werden im 1. Quartal 2009 von der KV Berlin nur im Benehmen mit der Krankenkasse für den Gartenbau erteilt. 04 / 02 / 09

2 KV-Blatt A1140 Home-Care-Betreuung / Ersatzkassen Vereinbarung über Vertragsregelungen zur Home-Care-Betreuung zwischen den Ersatzkassen (Barmer Ersatzkasse [BARMER], Wuppertal, Deutsche Angestellten-Krankenkasse [DAK], Hamburg, Techniker Krankenkasse [TK], Hamburg, Kaufmännische Krankenkasse KKH, Hannover, Gmünder ErsatzKasse [GEK], Schwäbisch Gmünd, HEK Hanseatische Krankenkasse [HEK], Hamburg, Hamburg Münchener Krankenkasse [Hamburg Münchener], Hamburg, hkk, Bremen) und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) vom Vertrag über das Fortgelten der am in Kraft befindlichen Ersatzkassenregelungen für die Home-Care-Betreuung im 1. Quartal 2009 mit der Modifikation, dass der Zuschlag außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung gezahlt wird. Erteilte Abrechnungsgenehmigungen gemäß den bisherigen Ersatzkassenregelungen gelten ohne besonderen Antrag fort. ( 05 / 02 / 09 Home-Care-Betreuung / IKKn Vereinbarung über Vertragsregelungen zur Home-Care-Betreuung zwischen der BIG Gesundheit Die Direktkrankenkasse, handelnd als Landesverband Berlin gemäß 207 Abs. 4 SGB V für die Innungskrankenkassen mit Mitgliedern in Berlin, und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin vom Vertrag über das Weitergelten der am in Kraft befindlichen Regeln zur Home-Care-Betreuung, Honorar außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Bisherige IKK-Abrechnungsgenehmigungen gelten ohne besonderen Antrag fort. ( 03 / 02 / 09 Home-Care-Betreuung / AOK Berlin Vereinbarung über Vertragsregelungen zur Home-Care-Betreuung zwischen der AOK Berlin Die Gesundheitskasse und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) vom Die Vertragspartner vereinbaren, im 1. Quartal 2009 die am in Kraft befindlichen Inhalte der Vereinbarung über die Förderung einer qualitativen Präfinalversorgung krebs- und AIDS-kranker Patienten ( Home-Care-Betreuung ) vom , zuletzt geändert mit 7 der Vereinbarung über die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen 2008 vom , im 1. Quartal 2009 weiter gelten zu lassen mit der Maßgabe, dass die genannte Vergütung von der AOK Berlin außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung gezahlt wird. Ärzte, die am bereits eine Abrechnungsgenehmigung für Home-Care-Leistungen gemäß der genannten oder einer früheren Vereinbarung von der KV Berlin erhalten haben, gelten ab ohne besonderen Anhang als abrechnungsberechtigt für Home-Care-Leistungen nach dieser Vereinbarung. 01 / 02 / 09

3 A1141 KV-Blatt Home-Care-Betreuung / Landwirtschaftliche Krankenversicherung Vertrag über die Home-Care-Betreuung zwischen der Krankenkasse für den Gartenbau, handelnd als Landesverband für die landwirtschaftliche Krankenversicherung in Berlin, und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) vom Präambel Die Vertragsparteien sehen es für erforderlich an, den besonderen Aufwand beim Besuch eines Patienten im weit fortgeschrittenen Stadium einer malignen Tumorerkrankung bzw. AIDS-Erkrankung bei Versicherten der vertragsschließenden Krankenkassen zusätzlich zu honorieren. 1 Home-Care, Leistung und Vergütung 1. Als besondere Leistung gilt der Besuch bei einem Patienten im weit fortgeschrittenen Stadium einer malignen Tumorerkrankung bzw. AIDS- Erkrankung. 2. Leistungslegende und Bewertung: Zuschlag zu den EBM-Nrn , 01411, und Besonderer Aufwand (z. B. Opiattherapie schwerer Schmerzzustände, Behandlung tumor- bzw. HIV-bedingter Entgleisungen des Flüssigkeitshaushaltes, Betreuung und Anleitung der pflegenden Bezugsperson) beim Besuch eines Patienten im weit fortgeschrittenen Stadium einer malignen Tumorerkrankung bzw. AIDS-Erkrankung durch einen Arzt mit besonderer Qualifikation. Zeitdauer mindestens 30 Minuten. Die Leistung wird mit 46 Euro vergütet und ist unter der SNR abzurechnen. Die Vergütung wird von den Krankenkassen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung gezahlt. 3. Qualifikation des Arztes: Die Abrechnung der unter 2. genannten Zuschlagsposition bedarf der vorherigen Genehmigung durch die KV Berlin. Ärzte mit einer Abrechnungsgenehmigung für Home-Care-Leistungen gemäß einer der am in Kraft befindlichen Home-Care-Vereinbarungen im Bereich der KV Berlin bedürfen keiner besonderen neuen Antragstellung. Voraussetzungen zum Erwerb der Genehmigung sind eingehende Erfahrungen und Kenntnisse des Arztes bei der Behandlung sterbender Patienten. Diese sind in geeigneter Weise zu belegen. In Zweifelsfällen kann Home-Care-Betreuung / Knappschaft Vertrag über die Home-Care-Betreuung zwischen der Knappschaft, Dienststelle Berlin, und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) vom Der Vertrag ist inhaltsgleich mit dem Vertrag über die Home-Care- Betreuung der Krankenkasse für den Gartenbau vom , mit der Ausnahme, dass die Leistung bei Knappschaftsversicherten mit 37 Euro vergütet wird. ( 27 / 02 / 09 sich die Onkologiekommission (bzw. die AIDS-Kommission) hiervon durch ein kollegiales Gespräch überzeugen. Der Home-Care-Arzt hat eine 24-Stunden-Rufbereitschaft sicherzustellen. Die direkte Anbindung des Home-Care-Arztes an Schwerpunktpraxen für Onkologie bzw. für AIDS ist sicherzustellen. Der berechtigte Arzt soll einem AIDS-Zentrum bzw. einem Zentrum für Palliativ-Onkologie (z. B. Home-Care e. V.) angeschlossen sein. 4. Pflichten des Home-Care-Arztes: Der Home-Care-Arzt verpflichtet sich zur Teilnahme an jährlich mindestens 6 von der KV Berlin oder der Ärztekammer anerkannten Fortbildungsveranstaltungen mit Schwerpunktthemen Onkologie bzw. AIDS. Der Home-Care-Arzt ist zur regelmäßigen Dokumentation gemäß Anlage verpflichtet, dies gilt ab dem Quartal der Unterschrift zu dieser Vereinbarung. Die Dokumentation muss für jeden Patienten, bei dem ein Home-Care-Besuch stattgefunden hat, am Ende des jeweiligen Quartals erstellt werden. Diese Dokumentation hat der Home-Care-Arzt der KV Berlin in anonymisierter Form zur Auswertung zur Verfügung zu stellen, sie ist bei der Quartalsabrechnung mit einzureichen. Die erforderlichen Nachweise gemäß Satz 1 sind einmal jährlich unaufgefordert bei der Abteilung Qualitätssicherung einzureichen, und zwar jeweils bis zum 31. März des Folgejahres. 2 Laufzeit und Kündigung Der Vertrag tritt zum in Kraft. Er kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Anlage: Home-Care-Dokumentation ( 26 / 02 / 09 Home-Care-Betreuung / BKKn Vereinbarung über Vertragsregelungen zur Home-Care-Betreuung zwischen dem BKK-Landesverband Ost für die Betriebskrankenkassen mit Mitgliedern mit Wohnort in Berlin und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) vom Die Vertragspartner vereinbaren, im 1. Quartal 2009 die am in Kraft befindlichen Inhalte zur Home-Care-Betreuung gemäß 10 der Vereinbarung über die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen 2008 weiter gelten zu lassen. Die Vergütung beträgt 37,35 und wird von den Betriebskrankenkassen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung gezahlt. Ärzte, die am bereits eine Abrechnungsgenehmigung für Home-Care-Leistungen gemäß der genannten oder einer früheren Vereinbarung von der KV Berlin erhalten haben, gelten ab ohne besonderen Antrag als abrechnungsberechtigt für Home-Care-Leistungen nach dieser Vereinbarung. 25 / 02 / 09

4 KV-Blatt A1142 Änderung der Mammografie-Vereinbarung / alle Krankenkassen 3. Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung vom über die Vergütung der ärztlichen Leistungen sowie der Sachkosten im Rahmen des Mammografie-Screenings zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin nachfolgend KV Berlin genannt und der AOK Berlin Die Gesundheitskasse, handelnd als Landesverband Berlin gemäß 207 Abs. 4 SGB V mit Wirkung für die Ortskrankenkassen, den Ersatzkassen, Barmer Ersatzkasse (BARMER), Wuppertal, Deutsche Angestellten Krankenkasse (DAK), Hamburg, Techniker Krankenkasse (TK), Hamburg, Kaufmännische Krankenkasse KKH (KKH), Hannover, Gmünder ErsatzKasse (GEK), Schwäbisch Gmünd, HEK Hanseatische Krankenkasse (HEK), Hamburg, Hamburg Münchener Krankenkasse (Hamburg Münchener), Hamburg, hkk, Bremen, gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis gem. 212 SGB V: Verband der Angestellten- Krankenkassen e. V., Siegburg (VdAK), vertreten durch die Leiterin der Landesvertretung Berlin, dem BKK-Landesverband Ost, der BIG Gesundheit die Direktkrankenkasse, handelnd als Landesverband Berlin gemäß 207 Abs. 4 SGB V mit Wirkung für die Innungskrankenkassen, der Knappschaft Dienststelle Berlin, sowie der Krankenkasse für den Gartenbau, handelnd als Landesverband für die landwirtschaftliche Krankenversicherung in Berlin vom Arzneimittelvereinbarung 2009 / alle Krankenkassen Die Vereinbarung über die Vergütung der ärztlichen Leistungen sowie der Sachkosten im Rahmen des Mammografie-Screenings vom , zuletzt geändert am , nennt in 2 Abs. 4 die auslastungsabhängigen Punktwerte für die Vergütung. Mit Wirkung vom werden die Bewertungen der Leistungen im EBM, Abschnitt , angepasst. 2 Abs. 4 wird deshalb ab wie folgt geändert: 2 Vergütung (4) Es gelten folgende auslastungsabhängigen Punktwerte in Cent pro Punkt für die Vergütung der Leistungen durch die Krankenkassen: Punktwerte bei einer Teilnahmequote in Cent pro Punkt unter 40,5 % ab 40,5 % ab 50,5 % ab 60,5 % ab 70,5 % Punktwert 3,6485 3,5741 3,5001 3,5001 3,5001 ( 12 / 02 / 09 Heilmittelvereinbarung 2009 / alle Krankenkassen Arzneimittelvereinbarung nach 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2009 für Berlin zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, der AOK, den BKKn, IKKn, der Knappschaft, dem Gartenbau und der Ersatzkassen vom Vereinbarung über das Ausgabenvolumen für die im Jahr 2009 insgesamt von den Vertragsärzten in Berlin zu verordnenden Arznei- und Verbandsmittel zur Gewährleistung einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Arzneimittelversorgung und über Versorgungsziele. Die entsprechend der Anlage 1 der Arzneimittelvereinbarung 2009 angeführten Zielwerte können bei individueller Erreichung zu einer Verminderung der jeweiligen Verordnungskosten der zu prüfenden Betriebsstätte führen. ( 06 / 02 / 09 Heilmittelvereinbarung nach 84 Abs. 1 i. V. m. Abs. 8 SGB V für das Jahr 2009 für Berlin zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, der AOK, den BKKn, IKKn, der Knappschaft, Gartenbau und den Ersatzkassen. vom Vereinbarung über das Ausgabenvolumen für die im Jahr 2009 insgesamt von den Vertragsärzten in Berlin zu verordnenden Heilmittel zur Gewährleistung einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Heilmittelversorgung. ( 07 / 02 / 09

5 A1143 KV-Blatt Ergänzung der Impfvereinbarung / IKKn Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin nachstehend als KV Berlin bezeichnet und der BIG Gesundheit Die Direktkrankenkasse, handelnd als Landesverband nach 207 Abs. 4 SGB V nachstehend als Landesverband der Innungskrankenkassen bezeichnet zur Ergänzung der Vereinbarung vom über die Durchführung von Schutzimpfungen im Land Berlin auf Grundlage von 20 d Abs. 1, 92 Abs.1 Satz 2 Nr.15 und 132 e SGB V (Impfvereinbarung) vom Die Partner der Vereinbarung sind sich einig, dass die hier ergänzend getroffenen Regelungen Bestandteil der Vereinbarung nach 20 d Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 und 132 e SGB V vom , gültig ab dem (Impfvereinbarung), sind. 1. Die Kosten der Impfstoffe nach 5 der Impfvereinbarung für die anspruchsberechtigten Versicherten aller Innungskrankenkassen gemäß 2 Abs. 2 der Impfvereinbarung, in Verbindung mit der jeweils gültigen Abrechnungsvereinbarung Impfstoffe, werden von jeder einzelnen Innungskrankenkasse getragen. 2. Der Landesverband der Innungskrankenkassen übernimmt zunächst die Kosten für die Impfstoffe und die anteiligen Verwaltungskosten (Bearbeitungskosten) für alle Innungskrankenkassen entsprechend der jeweils gültigen Abrechnungsvereinbarung Impfstoffe zwischen der AOK Berlin Die Gesundheitskasse und dem Landesverband der Innungskrankenkassen in Berlin. Der Landesverband der Innungskrankenkassen legt diese analog der jeweils gültigen Abrechnungsvereinbarung Impfstoffe auf die einzelnen Innungskrankenkassen um. 14 / 02 / 09 Ergänzung der Honorarvereinbarung 2008 / Ersatzkassen Ergänzungsvertrag zum Vertrag über die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen im Jahr 2008 zwischen den nachfolgend benannten Ersatzkassen in Berlin: Barmer Ersatzkasse (BARMER), Wuppertal, Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK), Hamburg, Techniker Krankenkasse (TK), Hamburg, Kaufmännische Krankenkasse KKH (KKH), Hannover Gmünder ErsatzKasse (GEK), Schwäbisch Gmünd, HEK Hanseatische Krankenkasse (HEK), Hamburg, Hamburg Münchener Krankenkasse (Hamburg Münchener), Hamburg, gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V., Siegburg (VdAK), vertreten durch die Leiterin der Landesvertretung Berlin, und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) aufgrund der Neuaufnahme der ärztlichen Leistungen in den EBM im Zusammenhang mit dem Hautkrebsscreening zum vom Zur Finanzierung der im Rahmen des Hautkrebsscreenings neu in den EBM aufgenommenen ärztlichen Leistungen nach den EBM-Nrn und 10344, der dabei veranlassten histologischen Untersuchungen des EBM-Abschnitts 19.3 sowie der dadurch entstehenden Versandkosten gemäß der Kostenpauschale nach EBM-Nr zahlen die Ersatzkassen im Quartal III und IV/2008 je Mitglied und Quartal einen Betrag von 0,17 zusätzlich zur pauschalierten Gesamtvergütung. Der sich danach ergebende jeweilige Quartalsbetrag wird gemäß 8 Abs. 3 des Vertrages über den Honorarverteilungsmaßstab für die Vergütung der im Rahmen des Hautkrebsscreenings erbrachten ärztlichen Leistungen nach den EBM-Nrn und 10344, histologischen Untersuchungen des EBM- Abschnitts 19.3 sowie der dadurch entstehenden Versandkosten gemäß der Kostenpauschale nach EBM-Nr wie folgt zweckgerichtet eingesetzt: 9 % werden der pauschalierten Gesamtvergütung (für die Kostenpauschale nach EBM-Nr ) zugeführt, 48 % werden zur zusätzlichen Vergütung der Leistung nach der EBM- Nr verwendet, jedoch nicht bei der Individualbudgetierung berücksichtigt und 43 % werden zur Vergütung der Leistungen nach den EBM- Nrn und verwendet und nicht bei der Individualbudgetierung berücksichtigt. Restbeträge werden dem Honorarfonds der Hautärzte zugeführt. 13 / 02 / 09 Ergänzung der Honorarvereinbarung 2008 / AOK Berlin Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen gemäß 83 Satz 1 in Verbindung mit 85 Abs. 1 bis 3 SGB V für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (im Folgenden KV Berlin) und der AOK Berlin Die Gesundheitskasse (im Folgenden AOK Berlin) aufgrund der Neuaufnahme der ärztlichen Leistungen in den EBM im Zusammenhang mit dem Hautkrebsscreening zum vom Zur Finanzierung der im Rahmen des Hautkrebsscreenings neu in den EBM aufgenommenen ärztlichen Leistungen nach den EBM-Nrn und 10344, der dabei veranlassten histologischen Untersuchungen des EBM-Abschnitts 19.3 sowie der dadurch entstehenden Versandkosten gemäß der Kostenpauschale nach EBM-Nr unter Berücksichtigung der hierzu erfolgten Durchführungsempfehlung zahlt die AOK Berlin im Quartal III und IV/2008 je tatsächlich durchgeführter Exzisionsbiopsie nach EBM-Nr einen Betrag in Höhe von 19,99 und je tatsächlich durchgeführter Exzisionsbiopsie nach EBM-Nr einen Betrag in Höhe von 27,93 zusätzlich zur pauschalierten Gesamtvergütung. Der sich danach ergebende jeweilige Quartalsbetrag wird gemäß 8 Abs. 3 des Vertrages über den Honorarverteilungsmaßstab für die Vergütung der im Rahmen des Hautkrebsscreenings erbrachten ärztlichen Leistungen nach den EBM-Nrn und 10344, histologischen Untersuchungen des EBM-Abschnitts 19.3 sowie der dadurch entstehenden Versandkosten gemäß der Kostenpauschale nach EBM- Nr zweckgerichtet eingesetzt. Die Aufteilung dieser Beträge obliegt der KV Berlin. 15 / 02 / 09

6 KV-Blatt A1144 Honorarvereinbarung 2008 / BKKn Vereinbarung über die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen gemäß 83 Satz 1 i.v.m. 85 Abs. 1 und 2 SGB V für das Vertragsgebiet Berlin für die Zeit vom 01. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 mit dem BKK- Landesverband Ost für die Betriebskrankenkassen mit Mitgliedern mit Wohnort in Berlin vom Gesamtvergütungsvereinbarung des Jahres 2008 für die Betriebskrankenkassen mit Mitgliedern in Berlin: Die Vereinbarung enthält neben der Bestimmung der pauschalierten Gesamtvergütung und der Höhe der Kopfpauschalen u. a. folgende Regelungen: Bereich Regelung / Vergütung 2008 Präventionsleistungen wie 2007 extrabudgetär Früherkennung Kinder EBM-Nrn , 01708, bis ab : EBM-Nr Früherkennung Erwachsene EBM-Nrn bis 01735, bis ab nach EBM-Nrn , Früherkennung Erwachsene EBM-Nrn bis Mutterschaftsvorsorge EBM-Nrn bis 01815, 01700V und 01701V ab : Chlamydienscreening EBM-Nrn bis 01818, 01840, 01842, 01843, 01915, 01917, sonstige Einzelleistungen: extrabudgetär Methadonsubstitution EBM-Nrn bis Verordnung medizin. Rehabilitation EBM-Nr Soziotherapie EBM-Nrn bis Immunapherese bei aktiver rheumatoider Arthritis EBM-Nr Verordnung psychiatrischer HKP EBM-Nrn und MRT-Angiografien EBM-Nrn bis PDT am Auge EBM-Nr Reproduktionsmedizin MRT der Mamma EBM-Nr Polysomnografie EBM-Nr Akupunktur EBM-Nrn und Schmerztherapie, neue Systematik im EBM, EBM-Nrn und Neu: Strahlentherapie, EBM-Kapitel 25 belegärztliche Leistungen Exzisionen im Rahmen Hautkrebsscreening EBM-Nrn und Home-Care SNR Zuschlag zu EBM-Nrn , 01411, und kurative gastroenterologische Leistungen EBM-Nrn , 03332, 04331, 04514, 04518, 08333, 08334, 13257, 13260, 13400, 13402, 13410, 13411, 13412, 13421, 13422, 13423, 13430, 13431, und OP-Vorbereitung EBM-Abschnitt 31.1; Postoperative Behandlung EBM-Abschnitt 31.4; AOP-Leistungen EBM-Abschnitte 31.2, 31.3, 31.5; EBM-Leistungen aus Abschnitten 2 und 3 des Kataloges 115b SGB V zuletzt aktualisiert am : inkl. Leistungen nach EBM-Nrn , 01530, 01531, 01855, und ,2 Cent 4,2 Cent 4,05 Cent 4,2 Cent 4,2 Cent 4,0 Cent 3,9 Cent 3,9 Cent 3,9 Cent 4,0 Cent 4,2 Cent 4,6 Cent 3,4 Cent 4,0 Cent Bewertung mit 900 Punkten 4,15 Cent 3,7 Cent wie 2007: 3,3 bis 3,5 Cent, sofern für die entsprechenden Leistungen in anderen Vereinbarungen extrabudgetäre Vergütungen geregelt sind, gelten die dort genannten Vergütungen (z. B. in der Gesamtvergütungsvereinbarung oder im Strukturvertrag zum ambulanten Operieren). ausgewählte krankenhausersetzende ambulante Operationen gem. 5 Abs. 2 AOP-Strukturvertrag: 4,0 Cent

7 A1145 KV-Blatt Fortsetzung von Seite A1144 Bereich Regelung / Vergütung 2008 Sachkosten: extrabudgetäre Erstattung Genotypische HIV-Resistenztestung EBM-Nr Mifepristone EBM-Nr Interventionelle endoskopische Untersuchungen EBM-Nr Herzkatheteruntersuchungen EBM-Nrn , und Vakuumstanzbiopsien EBM-Nrn und Radionuklide EBM-Nrn bis Fototherapeutische Keratektomie EBM-Nr Endoskopische Gelenkeingriffe EBM-Nrn bis Ausblendungen / Strahlentherapie EBM-Nr und Dialyse EBM-Abschnitt LDL-Sachkosten SNRn und Katarakt-Sachkosten: a) Intraokularlinsen: PMMA (SNR 99091): Silikon (SNR 99092): Acryl (weich) (SNR 99093): b) die Visko-Elastika: Methylzellulose-Präparate (SNR 99094): Hyaluronsäure-Präparate (SNR 99095) pro Ampulle: Sonstiges Erstattungsbetrag laut LDL-Vereinbarung 95,00 130,00 150,00 12,00 40,00 Besuche EBM-Nrn , 01412, und wie 2007: extrabudgetäre Förderung mit 5 je Besuch Wegepauschalen SNR bis wie 2007 aus der GV AIDS-Zuschlag aus budgetierter Gesamtvergütung SNR wie 2007: 61,36 Psychotherapie, jeweils gültiger regionaler Mindest-Punktwert aus budgetierter Gesamtvergütung Ferner ist in Anlage 5 dieser Vereinbarung durch einen Vergleich im Rahmen eines Schiedsamtsverfahrens die Beendigung der Rechtskreistrennung und bei der Zusammenlegung der rechtskreisgetrennten Kopfpauschalen eine Erhöhung um 1,2 Mio. geregelt. extrabudgetäre Stützung mit 50 % der Differenz zwischen alten und neuen Mindest-PW ( 16 / 02 / 09 HIV-/AIDS-Behandlung / AOK Berlin Vereinbarung über die Honorierung der ambulanten Behandlung von AIDS-kranken Patienten zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin nachfolgend KV Berlin genannt und der AOK Berlin Die Gesundheitskasse, handelnd als Landesverband Berlin gemäß 207 Abs. 4 SGB V mit Wirkung für die Ortskrankenkassen vom der KV Berlin anerkannten Schwerpunktpraxen bei der ambulanten (AIDS-Vollbild und HIV-2b gemäß der Frankfurter Nomenklatur) zahlen die Ortskrankenkassen im 1. Quartal 2009 je Fall und Quartal einen Zuschlag von 45 außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Die Abrechnung erfolgt von den berechtigten Ärzten unter der SNR oder E und bedarf der vorherigen Genehmigung durch die KV Berlin. Voraussetzung für die Genehmigung ist die fachliche Bestätigung durch die AIDS-Kommission. Abrechnungsgenehmigungen für die SNR bzw E gemäß einer der am im Bereich der KV Berlin in Kraft befindlichen Vereinbarungen zur ambulanten Behandlung von AIDS-kranken Patienten behalten über den ihre Gültigkeit und gelten im 1. Quartal 2009 auch für Versicherte der AOKn. Neue Abrechnungsgenehmigungen werden im 1. Quartal 2009 von der KV Berlin nur im Benehmen mit der AOK Berlin erteilt. 18 / 02 / 09

8 KV-Blatt A1146 HIV-/AIDS-Behandlung / Ersatzkassen Vereinbarung über die Honorierung der ambulanten Behandlung von AIDS-kranken Patienten zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin nachfolgend KV Berlin genannt und den Ersatzkassen: Barmer Ersatzkasse (BARMER), Wuppertal, Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK), Hamburg, Techniker Krankenkasse (TK), Hamburg, Kaufmännische Krankenkasse KKH (KKH), Hannover, Gmünder ErsatzKasse (GEK), Schwäbisch Gmünd, HEK Hanseatische Krankenkasse (HEK), Hamburg, Hamburg Münchener Krankenkasse (Hamburg Münchener), Hamburg, hkk, Bremen. Gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis gemäß 212 SGB V: Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V., Siegburg (VdAK), vertreten durch die Leiterin der Landesvertretung Berlin vom der KV Berlin anerkannten Schwerpunktpraxen bei der ambulanten (AIDS-Vollbild und HIV-2 b gemäß der Frankfurter Nomenklatur) zahlen die genannten Ersatzkassen im 1. Quartal 2009 je Fall und Quartal einen Zuschlag von 45 außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Die Abrechnung erfolgt durch die berechtigten Ärzte unter der SNR oder 99053E und bedarf der vorherigen Genehmigung durch die KV Berlin. Voraussetzung für die Genehmigung ist die fachliche Bestätigung durch die AIDS-Kommission. Bisherige Abrechnungsgenehmigungen für die SNR bzw E behalten über den ihre Gültigkeit. Neue Abrechnungsgenehmigungen werden im 1. Quartal 2009 von der KV Berlin nur im Benehmen mit dem VdAK, Landesvertretung Berlin, erteilt. 17 / 02 / 09 HIV-/AIDS-Behandlung / Knappschaft Vereinbarung über die Honorierung der ambulanten Behandlung von AIDS-kranken Patienten zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin nachfolgend KV Berlin genannt und Der Knappschaft Dienststelle Berlin vom der KV Berlin anerkannten Schwerpunktpraxen bei der ambulanten (AIDS-Vollbild und HIV-2 b gemäß der Frankfurter Nomenklatur) zahlt die Knappschaft im 1. Quartal 2009 je Fall und Quartal einen Zuschlag von 45 außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Die Abrechnung erfolgt duch die berechtigten Ärzte, unter der SNR oder 99053E und bedarf der vorherigen Genehmigung durch die KV Berlin. Voraussetzung für die Genehmigung ist die fachliche Bestätigung durch die AIDS-Kommission. Abrechnungsgenehmigungen für die SNR bzw E gemäß einer der am in Kraft befindlichen Vereinbarungen zur ambulanten Behandlung von AIDS-kranken Patienten behalten über den ihre Gültigkeit und gelten im 1. Quartal 2009 auch für Versicherte der Knappschaft. Neue Abrechnungsgenehmigungen werden im 1. Quartal 2009 von der KV Berlin nur im Benehmen mit der Knappschaft, Dienststelle Berlin, erteilt. 19 / 02 / 09 HIV-/AIDS-Behandlung / BKKn Vereinbarung über die Honorierung der ambulanten Behandlung von AIDS-kranken Patienten zwischen dem BKK-Landesverband Ost, für die Betriebskrankenkassen mit Mitgliedern mit Wohnort in Berlin, und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV-Berlin) vom der KV Berlin anerkannten Schwerpunktpraxen bei der ambulanten (AIDS-Vollbild und HIV-2 b gemäß der Frankfurter Nomenklatur) zahlen die Betriebskrankenkassen im 1. Quartal 2009 je Fall und Quartal einen Zuschlag von 45 außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Die Abrechnung erfolgt durch die berechtigten Ärzte unter der SNR oder 99053E und bedarf der vorherigen Genehmigung durch die KV Berlin. Voraussetzung für die Genehmigung ist die fachliche Bestätigung durch die AIDS-Kommission. Abrechnungsgenehmigungen für die SNR bzw E gemäß einer der am im Bereich der KV Berlin in Kraft befindlichen Vereinbarungen zur ambulanten Behandlung von AIDS-kranken Patienten behalten über den ihre Gültigkeit und gelten im 1. Quartal 2009 auch für Versicherte der Betriebskrankenkasse. Neue Abrechnungsgenehmigungen werden im 1. Quartal 2009 von der KV Berlin nur im Benehmen mit dem BKK-LV Ost erteilt. 20 / 02 / 09

9 A1147 KV-Blatt Onkologie-Vereinbarung / AOK Berlin Vereinbarung über Vertragsregelungen zur Onkologie für das 1.Quartal 2009 mit der AOK Berlin Die Gesundheitskasse vom Die Vertragspartner vereinbaren, im 1. Quartal 2009 die am in Kraft befindlichen Inhalte der nachfolgenden Vereinbarungen weiter gelten zu lassen, mit der Maßgabe, dass alle genannten Vergütungen von den Allgemeinen Ortskrankenkassen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung gezahlt werden: 1. Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten Onkologie-Vereinbarung vom , zuletzt geändert am , 2. Vereinbarung zur Förderung der qualifizierten ambulanten medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Onkologie gemäß 73 a SGB V vom , zuletzt geändert am Abrechnungsgenehmigungen für die am im Bereich der KV Berlin in Kraft befindlichen o. g. Vereinbarungen behalten über den ihre Gültigkeit und gelten im 1. Quartal 2009 fort. 22 / 02 / 09 Onkologie-Vereinbarung / IKKn Vereinbarung über Vertragsregelungen zur Onkologie für das 1. Quartal 2009 mit der BIG Gesundheit Die Direktkrankenkasse vom Die Vertragspartner vereinbaren, im 1. Quartal 2009 die am in Kraft befindlichen Inhalte der nachfolgenden Vereinbarungen weiter gelten zu lassen, mit der Maßgabe, dass alle genannten Vergütungen von den Innungskrankenkassen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung gezahlt werden: 1. Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten Onkologie-Vereinbarung vom , zuletzt geändert am , 2. Vereinbarung zur Förderung der qualifizierten ambulanten medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Onkologie gemäß 73 a SGB V vom , zuletzt geändert am Abrechnungsgenehmigungen der am im Bereich der KV Berlin in Kraft befindlichen o. g. Vereinbarungen behalten über den hinaus ihre Gültigkeit. 21 / 02 / 09 Onkologie-Vereinbarung / BKKn Vereinbarung über Vertragsregelungen zur Onkologie für das 1. Quartal 2009 mit dem BKK-Landesverband Ost vom Die Vertragspartner vereinbaren, im 1. Quartal 2009 die am in Kraft befindliche Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten Onkologie-Vereinbarung vom , zuletzt geändert am , weiter gelten zu lassen, wobei abweichend von 10 der Vereinbarung alle genannten Vergütungen von den Betriebskrankenkassen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung gezahlt werden. Abrechnungsgenehmigungen gemäß der o. g. Vereinbarung behalten über den hinaus ihre Gültigkeit. 23 / 02 / 09 Onkologie-Vereinbarung / Ersatzkassen Vereinbarung über Vertragsregelungen zur Onkologie für das 1. Quartal 2009 mit den Ersatzkassen vom Die Ersatzkassenvereinbarungen zur Onkologie (Vereinbarung über besondere Maßnahmen zur Verbesserung der onkologischen Versorgung Anlage 7 EKV und Vereinbarung zur Förderung der qualifizierten ambulanten medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Onkologie zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und dem VdAK/AEV, vertreten durch die Landesvertretung Berlin, vom , zuletzt geändert am , sind zum gekündigt. Die Vertragspartner vereinbaren, anstelle der zum gekündigten o.g. Ersatzkassen-Vereinbarungen im 1. Quartal 2009 die am in Kraft befindlichen Inhalte der Betriebskrankenkassen-Vereinbarung (Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten Onkologie-Vereinbarung zwischen dem BKK- Landesverband Ost und der KV Berlin vom , zuletzt geändert am ) für die Ersatzkassenversicherten gelten zu lassen mit der Maßgabe, dass alle genannten Vergütungen von den Ersatzkassen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung gezahlt werden. Die Pauschalen werden im Formblatt 3 unter Ebene 6 (GOP) erfasst. Alle Abrechnungsgenehmigungen gemäß den o. g. Ersatzkassenvereinbarungen, inklusive der von den Betriebskrankenkassen abweichenden Regelungen für weitere Fachgruppen, behalten über den hinaus ihre Gültigkeit und gelten ohne besonderen Antrag für die Abrechnung von Ersatzkassenversicherten mit den Symbolnummern der o. g. BKK-Vereinbarung. 24 / 02 / 09

10 KV-Blatt A1148 Sozialpsychiatrie-Vereinbarung / alle Krankenkassen Vereinbarung über besondere Maßnahmen zur Verbesserung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen in Berlin (Sozialpsychiatrie-Vereinbarung) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, der AOK, den BKKn, IKKn, der Knappschaft, Gartenbau und Ersatzkassen vom Die Vereinbarung regelt die Förderung einer qualifizierten sozialpsychiatrischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen des vorgegebenen gesetzlichen Auftrages nach 85 Abs. 2 Satz 4 und 43 a SGB V. Es werden im Wesentlichen die Regelung der bisherigen getrennten Vereinbarungen mit den Ersatzkassen, der AOK, den BKKn und den IKKn gemeinsam und einheitlich fortgeführt, die nun auch für die neuen Vertragspartner Knappschaft und Krankenkasse für den Gartenbau (LKK) gelten: Aufwandspauschale 163,60 je Behandlungsfall außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung und des RLV Abrechnung unter SNR höchstens 400 Behandlungsfälle je Quartal für alle Krankenkassen gemeinsam (neu). Es gelten bestimmte Teilnahmevoraussetzungen. Die bisherigen Abrechnungsgenehmigungen gelten weiter, nunmehr auch für die neuen Vertragspartner Knappschaft und Krankenkasse für den Gartenbau (LKK). ( 08 / 02 / 09 Pro-Statione-Bedarf / alle Krankenkassen Vereinbarung über den Pro-Statione-Bedarf für Erste-Hilfe-Stellen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Berlin Die Gesundheitskasse, handelnd als Landesverband Berlin gemäß 207 Abs. 4 SGB V mit Wirkung für die Ortskrankenkassen, den Ersatzkassen, Barmer Ersatzkasse (BARMER), Wuppertal, Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK), Hamburg, Techniker Krankenkasse (TK), Hamburg, Kaufmännische Krankenkasse KKH (KKH), Hannover, Gmünder ErsatzKasse (GEK), Schwäbisch Gmünd, HEK Hanseatische Krankenkasse (HEK), Hamburg, Hamburg Münchener Krankenkasse (Hamburg Münchener), Hamburg, gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis gemäß 212 SGB V Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V., Siegburg (VdAK), vertreten durch die Leiterin der Landesvertretung Berlin, dem BKK-Landesverband Ost, der BIG Gesundheit Die Direktkrankenkasse, handelnd als Landesverband Berlin gem. 207 Abs. 4 SGB V mit Wirkung für die Innungskrankenkassen, der Knappschaft Dienststelle Berlin sowie der Krankenkasse für den Gartenbau, handelnd als Landesverband für die Landwirtschaftliche Krankenversicherung in Berlin nachfolgend Verbände der Krankenkassen genannt vom Der Pro-Statione-Bedarf für Erste-Hilfe-Stellen der Krankenhäuser und der KV Berlin wird nach Anforderung von den durch die Verbände der Krankenkassen vertretenen Krankenkassen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung gezahlt. Die Pauschale beträgt 2,05 je Fall (Nachweis im Formblatt 3 unter der jeweiligen Kontenart). Die Vereinbarung tritt am in Kraft. Sie kann von den Vertragspartnern mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. 10 / 02 / 09 Beteiligung an den ÄBD- Kosten / alle Krankenkassen Änderung der Belegarzt-Vereinbarung / alle Krankenkassen Vertrag über die Beteiligung an den Kosten des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes der KV Berlin (ÄBD) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, der AOK, den BKKn, IKKn, der Knappschaft, Gartenbau und Ersatzkassen vom Die Vereinbarung regelt die finanzielle Beteiligung der Krankenkassen (während der Sprechstundenzeit 10 je Einsatz unter SNR und außerhalb der Sprechstundenzeit 15,33 je Einsatz unter SNR außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung) und die Durchführung des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes mit der Einrichtung einer Schnittstelle zur Berliner Feuerwehr (während der Sprechstundenzeit erhöht sich die Beteiligung der Krankenkassen auf 11 je Einsatz, sobald die Schnittstelle zur Berliner Feuerwehr eingerichtet ist und 150 Fälle über diese Schnittstelle abgewickelt werden). ( Änderungsvereinbarung ab dem zu den Vereinbarungen über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung), gültig ab , zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, der AOK, den BKKn, IKKn, der Knappschaft, Gartenbau und Ersatzkassen vom Die kassenspezifischen Vereinbarungen über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung), gültig ab , zuletzt geändert zum , werden ab dem kassenartenübergreifend und mit redaktionellen Anpassungen an den EBM und die Vergütungsregelungen 2009 für die o. g. Vertragspartner zusammengefasst fortgeführt. ( 11 / 02 / 09

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