Titel: (Versteuerung des von einer Briefkastenfirma getätigten Umsatzes am Wohnort der Hauptführungskraft)

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1 FG München, Urteil v K 3020/10 Titel: (Versteuerung des von einer Briefkastenfirma getätigten Umsatzes am Wohnort der Hauptführungskraft) Normenkette: 1 Abs 1 Nr 1 UStG 1999 Orientierungsätze: 1. Finden am eingetragenen Firmensitz einer von einem bekannten Registrierungsagenten gegründeten Limited mit einer Massendomizilanschrift keine geschäftlichen Betätigungen statt und lassen sich auch sonst keine zur Bestimmung des Ortes der Niederlassung unmittelbar zusammenhängenden Anknüpfungspunkte feststellen, bestimmt sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit nach dem Wohnsitz des Geschäftsführers der Limited, der Hauptführungskraft (vgl. EuGH, Urt. v C-421/10). 2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: V B 57/12). 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom V B 57/12, nicht dokumentiert). Schlagworte: Ausland, Briefkasten, Briefkastenfirma, Domizilgesellschaft, Geschäft, Geschäftsführer, Haupt, Hauptführungskraft, Leistender, Massendomizilanschrift, Ort, Registrierungsagent, Strohfirma, Umsatz, Umsatzsteuer, Wohn, Wohnort Fundstellen: DStRE 2013, 352 BeckRS 2012, LSK 2012, EFG 2012, 1697 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob ein Umsatz, der am 28. November 2000 gegenüber dem Sportverein S getätigt worden ist, vom Kläger in Deutschland zu versteuern ist. 2 Mit Kontrollmitteilung vom 19. Februar 2003 teilte das Finanzamt S dem FA mit, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung des Sportvereins S eine Rechnung der Firma L Limited (Ltd.) aufgefallen sei, die ebenso wie der der Rechnung zu Grunde liegende Vertrag vom Kläger unterschrieben worden war. 3 Im Rahmen der Ermittlungen der Steuerfahndung wurde festgestellt, dass der Kläger vom 1. September 1994 bis zum 30. April 2000 in N (Inland), vom 30. April 2000 bis zum 24. Oktober 2000 in der Ukraine und vom 24. Oktober 2000 bis zum 5. Dezember 2001 in N gemeldet war. Im Rahmen einer persönlichen

2 Vorsprache hatte der Kläger am 24. Oktober 2000 einen deutschen Pass beantragt. Seit 1. April 2006 war er in N mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. 4 Am 17. Juli 2000 schlossen der Sportverein und die Firma F mit Sitz in Deutschland einen Werbevertrag zur Überlassung von Werbeflächen ab. Mit Schreiben vom 28. November 2000 stellte die Ltd. dem Sportverein unter Bezug auf eine Vereinbarung vom 17. September 2000 die Vermittlung eines Werbevertrages zwischen dem Sportverein und dem Sponsor F in Rechnung. In einem undatierten Vertrag hatte sich die Ltd. dem Sportverein gegenüber unter anderem verpflichtet, einen geeigneten Sponsor für Trikotwerbung zu finden. 5 Als Geschäftsführer der Ltd. und agent for S hatte der Kläger am 2. September 2000 in London mit U, dem agent for C in Schweden, vereinbart, dass die Ltd. eine einmalige Vermittlungsgebühr erhält, wenn sie für das Zustandekommen eines Vertrages mit dem Sportverein sorge, in dem die Firma C weitere Sponsorengelder zur Unterstützung des Vereins garantiere. 6 Nach Mitteilung des Bundeszentralamts für Steuern Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) vom 16. September 2008 handelte es sich bei der Ltd. um eine rechtlich zwar existente, aber wirtschaftlich inaktive Briefkastengesellschaft. Sie sei von einem bekannten Registrierungsagenten am 18. Juli 2000 gegründet worden. Die Anschrift in London sei eine Massendomizilanschrift, das eingezahlte Kapital habe nur 1 GBP betragen. Über den Geschäftsführer lägen keine Informationen vor. Als Gesellschafter sei treuhänderisch eine assoziierte Firma des oben genannten Registrierungsagenten eingesetzt gewesen. Die Ltd. sei am 23. Juli 2002 aus dem britischen Handelsregister gelöscht worden, da sie ihren Verpflichtungen zur Abgabe von Jahresmeldungen und Bilanzen gegenüber den britischen Finanzbehörden nicht nachgekommen sei. Die Internetseite sei trotz Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister weiter gepflegt worden. Offensichtlich habe der Hauptzweck der Gesellschaft im Ver- und Ankauf von ungarischen Immobilien bestanden, die ungarische Zweigniederlassung habe Informationen zu Aufenthaltserlaubnisrecht, Gesellschaftsrecht und Zollbestimmungen angeboten. Die Ltd. sei nicht in der Lage gewesen, eine Vermittlungsleistung zu erbringen. Am 14. Dezember 2005 sei die Ltd. wieder hergestellt worden, am 19. Dezember 2006 jedoch endgültig nach vorheriger Mahnung aus dem britischen Handelsregister von Amts wegen gelöscht worden. Am 30. Juli 2003 sei eine neue Limited gegründet worden, die am 21. März 2005 den Zusatz Marketing erhalten habe. Auch insoweit handle es sich um eine Briefkastenfirma, die am 10. April 2007 wiederum von Amts wegen aus dem britischen Handelsregister gelöscht worden sei. 7 Das FA ging nunmehr davon aus, dass Vertragspartner der nach Aktenlage von der Firma Ltd. durchgeführten Vermittlung die Firma F mit Sitz in Deutschland und der Sportverein waren. Die Versteuerung des Umsatzes vom 28. November 2000 sei in Deutschland vorzunehmen. Da es sich bei der Ltd. um eine Domizilgesellschaft handle, sei der Umsatz dem Kläger gegenüber zuzurechnen, der seinen Wohnsitz seit 24. Oktober 2000 wieder in N angemeldet hatte. 8 Mit der hiergegen eingelegten Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass er im Jahr 2000 keinen Wohnsitz und auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland inne gehabt habe. Im Jahr 2000 habe er in Ungarn bei seiner Mutter gewohnt, diese dort gepflegt und regelmäßig bei Arztbesuchen begleitet. 9 Hinzu komme, dass nicht der Kläger, sondern die Ltd. Steuerschuldner sei, die in Großbritannien steuerlich registriert gewesen und am 24. August 2005 eine Steuererklärung gegenüber den britischen Finanzbehörden abgegeben habe.

3 Entscheidungsgründe 10 II. Die Klage ist unbegründet, da der Umsatzsteuerbescheid vom 28. September 2006 nicht rechtswidrig und der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt ist. 11 Das FA hat den streitigen Umsatz zutreffend gegenüber dem Kläger festgesetzt, da die zugrunde liegende Leistung von diesem und nicht von der Ltd. erbracht worden ist. 12 Wer Beteiligter eines Leistungsaustausches im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) ist, richtet sich grundsätzlich nach den zwischen den Beteiligten bestehenden zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen (vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs BFH vom 27. Januar 2011 V R 7/09, BFH/NV 2011, 1030). Da die Begriffe der Lieferung oder sonstigen Leistung jedoch an tatsächliche Vorgänge anknüpfen, kann die Person des leistenden Unternehmers im Einzelfall auch abweichend von den Ergebnissen des Zivilrechts zu bestimmen sein (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 28. November 1990 V R 31/85, BStBl II 1991, 381). In der Regel ist jedoch derjenige als Leistender anzusehen, der die Lieferung oder sonstige Leistung im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 28. Januar 1999 V R 4/98, BStBl II 1999, 628). Ob und aus welchem Grund der im eigenen Namen Auftretende dabei im Innenverhältnis für fremde Rechnung handelt, ist grundsätzlich unbeachtlich (vgl. z.b. BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BStBl II 2004, 622). 13 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Person des leistenden Unternehmers im Streitfall abweichend von den zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen zu bestimmen, da nicht die Firma Ltd., die zwar zivilrechtlicher Vertragspartner der Vereinbarung mit dem Sportverein gewesen ist, sondern der Kläger persönlich den hier streitigen Umsatz getätigt hat. 14 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann eine nach englischem Recht gegründete Company limited of shares zwar grundsätzlich Unternehmer sein, wenn sie unter ihrem Namen Leistungen gegen Entgelt im Erhebungsgebiet ausführt, vgl. BFH-Urteil vom 21. April 1994 V R 105/91, BStBl II 1994, 671 und BFH- Beschluss vom 9. Juli 1998 V B 143/97, BFH/NV 1999, 221. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist insoweit erforderlich, dass der leistende Unternehmer unter anderem über einen Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bzw. eine feste Niederlassung verfügt, von wo aus die Umsätze bewirkt werden (EuGH-Urteil vom 28. Juni 2007 Rs. C-73/06, Planzer Luxembourg, HFR 2007, 924 m.w.n.). Bei der Bestimmung des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Gesellschaft ist eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, und zwar in erster Linie der satzungsmäßige Sitz, der Ort der zentralen Verwaltung, der Ort, an dem die Führungskräfte der Gesellschaft zusammentreffen, und der gewöhnlich mit diesem übereinstimmende Ort, an dem die allgemeine Unternehmenspolitik der Gesellschaft bestimmt wird. 15 Dabei verlangt der Niederlassungsbegriff einen durch das ständige Zusammenwirken der für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen erforderlichen Personal- und Sachmittel gebildeten Mindestbestand, mithin einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht. Demgegenüber lässt sich eine fiktive Ansiedlung in der Form, wie sie für eine Briefkastenfirma oder für eine Strohfirma charakteristisch ist, nicht als Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit einstufen. 16 Sofern bei der Bestimmung des Ortes der Niederlassung keine mit der von dem Unternehmer ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit unmittelbar zusammenhängenden Anknüpfungspunkte wie etwa der Sitz der

4 wirtschaftlichen Tätigkeit oder das Vorhandensein einer festen Niederlassung, von wo aus die Umsätze bewirkt worden sind bestehen, kann nach der Rechtsprechung des EuGH zur Bestimmung des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit der Wohnsitz der Hauptführungskräfte einer Briefkastenfirma herangezogen werden, EuGH-Urteil vom 6. Oktober 2011 Rs. C-421/10, Raab, DStR 2011, Im Streitfall liegen detaillierte Feststellungen dahingehend vor, dass die Ltd. unter der Anschrift in London über keinen Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bzw. über keine Niederlassung verfügt hat. Der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte Mindestbestand, der von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht, ist nicht gegeben. Für das Vorliegen eines Scheinsitzes spricht bereits, dass die Gründung der Ltd. von einem bekannten Registrierungsagenten vorgenommen und als Gesellschafter eine assoziierte Firma dieses Agenten eingesetzt worden ist. Außerdem hat die Ltd. keine eigenen Büroräume und kein eigenes Personal unterhalten. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtfertigt zwar allein der Umstand, dass eine GmbH keine eigenen oder ihr allein zur Verfügung stehenden Geschäftsräume hat, noch allein die Tatsache, dass nicht alle tatsächlichen Geschäfte am angegebenen Sitz ausgeführt werden, nicht die Annahme, der angegebene Sitz bestehe nur zum Schein (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 2007 V R 48/04, BStBl Ii 2009, 315). Am Ort des eingetragenen Firmensitzes haben jedoch unstreitig keinerlei Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktionen sowie Kontakte mit Behörden stattgefunden. Vielmehr stellt die Adresse eine Massendomizilanschrift dar, in dem lediglich ein Büroserviceunternehmen ansässig ist. Die Ltd. selbst hat dort weder Gegenstände oder Geschäftsunterlagen verwahrt noch eine Buchführung erstellt oder Steuererklärungen abgegeben und wurde daher auch am 23. Juli 2002 aus dem britischen Handelsregister gelöscht. Die Abgabe von Steuererklärungen am 24. August 2005 ist für die Beurteilung des streitigen Umsatzes im Jahr 2000 unbeachtlich, da sie nach Ansicht des Gerichts nur aufgrund des Tätigwerdens der Finanzbehörden aufgrund der Kontrollmitteilung vom 19. Februar 2003 erfolgt ist. 18 Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die Geschäfte der Ltd. von der ungarischen Zweigniederlassung geführt worden seien. Selbst wenn eine Geschäftstätigkeit in Ungarn ausgeübt worden wäre, ergibt sich aus diesem Umstand noch kein Anhaltspunkt für einen realen Firmensitz an der angegebenen Anschrift in London. Die bloße Angabe einer Zweigniederlassung stellt noch kein Indiz dafür dar, dass die Ltd. in London tatsächlich über den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit verfügte. Vorliegend diente die Anschrift der Ltd. in London nach den gegebenen Umständen offensichtlich nur dazu, den tatsächlichen Sitz des Unternehmens zu verschleiern. 19 Bei dem hier streitigen Umsatz in Höhe von DM handelt es sich um die Leistung, über die am 28. November 2000 gegenüber dem Sportverein abgerechnet worden ist, Leistungsgegenstand ist die Vermittlung des Hauptsponsors C. Der Abrechnung liegt die Vereinbarung der Ltd. mit dem Sportverein zugrunde, in der sich die Ltd. verpflichtet hatte, einen geeigneten Vertragspartner für die Trikotwerbung in der Saison 2000/2001 zu gewinnen, und von dem Sportverein für einen Werbevertrag eine Vermittlungsgebühr erhalten sollte. Mit Abschluss des Werbevertrages zwischen der Firma F und dem Sportverein am 17. Juli 2000 ist der Leistungserfolg eingetreten. 20 Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass die Vermittlungstätigkeit nicht gegenüber der Firma F, sondern gegenüber der Firma C erbracht worden ist, wie sich aus der Vereinbarung mit dem Agenten für C vom 2. September 2000 und den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergibt. Denn bei der Firma C handelt es sich um ein Unternehmen des Konzerns F. Darüber hinaus zeigt auch die Abrechnung vom 28. November 2000, dass die vereinbarte Leistung in der Verschaffung eines Sponsors lag. 21 Der Umsatz wurde auch zu Recht in Deutschland der Umsatzsteuer unterworfen. Die im Streitfall erbrachte Leistung, die Vermittlung von Werbeleistungen, 3a Abs. 4 Nr. 10 i.v.m. 3a Abs. 4 Nr. 2 UStG, wird

5 abweichend von 3 a Abs. 1 UStG dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Im Streitfall ist dies Deutschland, da der Empfänger der vermittelten Werbeleistung, der Sportverein, sein Unternehmen in S betreibt. 22 Da im Streitfall einschlägige Angaben zum Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder zu einer festen Niederlassung fehlen, kann nach der Rechtsprechung des EuGH zur Bestimmung des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit der Wohnsitz der Hauptführungskräfte einer Briefkastenfirma herangezogen werden (EuGH-Urteil vom 6. Oktober 2011, a.a.o.). Da der Kläger als Geschäftsführer der Ltd. seinen Hauptwohnsitz in einer persönlichen Vorsprache vor dem Kreisverwaltungsreferat N ab 24. Oktober 2000 in N angemeldet hatte und dort bis zum 5. Dezember 2001 gemeldet war, durfte das FA daher für die Bestimmung des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit auf den inländischen Wohnsitz des Klägers abstellen und ihm gegenüber die Umsatzsteuer für den streitigen Umsatz festsetzen. 23 Der Kläger kann insoweit nicht zu seinen Gunsten vortragen, dass er die Anmeldung in M. nur vorgenommen habe, um einen deutschen Ausweis zu erhalten, sich aber nur an wenigen Tagen im Jahr in N aufgehalten und ansonsten in Ungarn seine kranke Mutter betreut habe. Das Gericht bezweifelt auch wegen der vorliegenden Bestätigung des behandelnden Arztes nicht, dass sich der Kläger im Jahr 2000 um seine Mutter gekümmert und sie auch tatsächlich zu verschiedenen Arztbesuchen begleitet hat. Gleichwohl hat er sich melderechtlich nicht in Ungarn, sondern in N erfassen lassen. Er muss es daher entsprechend der von ihm selbst vorgenommen Meldung gegen sich gelten lassen, wenn das FA seinen Wohnsitz in N annimmt. Dies gilt umso mehr, weil sich der Kläger erst am 24. Oktober 2000 und damit relativ kurz vor der Rechnungsstellung am 28. November 2000 wieder in N angemeldet hat. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

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