Vernehmlassung zur Revision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV); Stellungnahme
|
|
- Ingrid Sauer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Herrn Bundesrat Alain Berset Vorsteher EDI 3003 Bern Bern, 6. Oktober 2016 Vernehmlassung zur Revision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV); Stellungnahme der FMH Sehr geehrter Herr Bundesrat Die FMH dankt für die Möglichkeit, zu den Verordnungsentwürfen Stellung nehmen zu können. Der FMH-Zentralvorstand nimmt nach Konsultation der in der Ärztekammer vertretenen Organisationen wie nachfolgend Stellung. Sie unterstützt im Übrigen die Stellungnahme der Ärzte mit Patientenapotheke APA. A) zur Revision der KVV Art. 28 Abs. 3 lit. g (Angaben der Versicherer ans BAG über Vergütung von off label use) : Die FMH lehnt diese Regelung strikte ab. Gemäss Art. 71a Abs. 2 und 3 bestimmt der Versicherer nach Absprache mit der Zulassungsinhaberin die Höhe der Vergütung. Auf die Person des versicherten Patienten kommt es nicht an. Die Regelung verstösst gegen Art. 13 Bundesverfassung betreffend Achtung der Privatsphäre, die Geheimhaltepflicht gemäss Art. 54 Abs. 1 lit. d KVAG und das Datenschutzgesetz. Das BAG hat weder den Auftrag noch die Erlaubnis, für jeden Versicherten in der Schweiz einen Gesundheitslebenslauf zu erfassen. Damit ist die Weitergabe der oben erwähnten Angaben pro Person ohne gesetzliche Grundlage. In der Pädiatrie (insbesondere Neonatologie) und Kinder- und Jugendpsychiatrie, in der Onkologie und der Gynäkologie wird mangels klinischer Zulassungsstudien ein hoher Prozentsatz der Arzneimittel im off label use eingesetzt. Diese Patienten wären somit besonders betroffen.
2 Zudem darf nach Auffassung der FMH die Preisbildung in Zukunft nicht mehr von der Willkür der einzelnen Kasse abhängen müssen; die Motion Steiert Gleichbehandlung der Patientinnen und Patienten beim Zugang zu Medikamenten 1 ist mit der vorliegenden Revision umzusetzen. Art. 65b Sachüberschrift und Abs. 2 Bst. b, 4bis, 5 und 7 (therapeutischer Quervergleich) : Die FMH unterstützt die Änderung, die aufgrund des Bundesgerichtsentscheids erfolgt. Art. 65c Abs. 2 und 3 (erhöhte verlangte Preisdifferenz für Aufnahme von Generika) : Die FMH lehnt diese Lösung ab. Unverträglichkeiten und bis zu schweren allergischen Reaktionen führen können. Billigere Medikamente führen nicht zwangsläufig zu einer Kostenersparnis. Zum Beispiel kann bei einem Epileptiker, der mit einem Präparat gut eingestellt ist und keine Anfälle hat, der Wechsel auf das jeweils preisgünstigste Medikament auch bei identischem Wirkstoff einen Anfall auslösen. Gerade bei Antiepileptika zeigt sich, dass der Wechsel der Galenik (Original zu Generikum, Generikum zu Generikum oder Generikum zu Original) aus Gründen der Bio-Äquivalenz in jedem Fall mit grossen Problemen behaftet ist. Ein dadurch unnötig provozierter epileptischer Anfall löst erhebliche soziale und finanzielle Probleme aus. Deshalb sollte möglichst immer eine Auswahl an Originalpräparaten und/oder Generika zur Verfügung stehen. Schliesslich sollten keine Fehlanreize für ökonomisch motivierte (d.h. durch Kostenübernahme) häufige Therapiewechsel geschaffen werden. Jeder Therapiewechsel kann Einnahmefehler und Complianceprobleme begünstigen und erfordert zumindest zusätzliche Konsultationszeit (in einer Praxis, oder in Kantonen ohne Selbstdispensation in der Apotheke...). Galenik, Applikationsart, Pillengrösse und Pillenfarbe sind für eine erfolgreiche Therapie ebenso wichtig wie die Ökonomie des reinen Wirkstoffes. Das häufige Wechseln von Medikamenten gefährdet bei polymorbiden Patienten mit chronischen Krankheiten, die etwa 80% der Kosten generieren, massiv die Patientensicherheit und führt häufig zu einer deutlich verminderten Therapietreue (= Compliance). Deshalb sollten keine Fehlanreize für ökonomisch motivierte (d.h. durch Kostenübernahme) häufige Therapiewechsel geschaffen werden. 1 Die angenommene Motion lautet: Artikel 71 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) soll dahingehend geändert werden, dass die Vergütung von nichtzugelassenen (Swissmed) und/oder nichtaufgenommenen (Bundesamt für Gesundheit) Medikamenten "in einem angemessenen Verhältnis zum therapeutischen Nutzen" nicht vom Versicherer mit den daraus folgenden möglichen hohen Interpretationsspielräumen zulasten einzelner Patientinnen und Patienten, sondern im Interesse aller Patientinnen und Patienten rasch sowie wohnort- und versicherungsunabhängig gefällt wird - beispielsweise über einen herstellerbestimmten Preis, der vom Versicherer im Fall eines nicht angemessenen Verhältnisses zum therapeutischen Nutzen in einem Rechtsmittelverfahren angefochten werden kann - mit allfälliger Rückvergütung der Differenz durch den Hersteller. 2/5
3 Art. 65d Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre : Die FMH begrüsst den Dreijahresrhythmus. Art. 67 Abs. 2 (Zweijahresfrist für Antrag für Preiserhöhungen) Diese Regelung rechnet nicht mit einer Steigerung des LIKP und ist damit wie viele Regelungen im KVG unnötig starr. Art. 71a Abs. 2 und 3 (Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall höchstens 90% des Fabrikabgabepreises) Der Bund muss den rechtsgleichen Zugang der Versicherten zur Arzneimitteltherapie sicherstellen. Die Vergütung der off label Medikamente darf nicht weiterhin von der Willkür der einzelnen Kasse abhängen. Die Motion Steiert ist umzusetzen. Art. 71b Übernahme der Kosten eines vom Institut zugelassenen nicht in die Spezialitätenliste aufgenommenen Arzneimittels (höchstens zu 90% des Fabrikabgabepreises) Es gilt das oben Gesagte: die Vergütung der off label Medikamente darf nicht weiterhin von der Willkür der einzelnen Kasse abhängen. Art. 71c Übernahme der Kosten eines vom Institut nicht zugelassenen importierten Arzneimittels Es gilt das oben Gesagte: die Vergütung der off label Medikamente darf nicht weiterhin von der Willkür der einzelnen Kasse abhängen. Art. 71d Gemeinsame Bestimmungen (u.a. Zweiwochenfrist für Kostengutsprache, 12- Wochenfrist für Evaluation Nutzen) Die FMH begrüsst die Festlegung einer Frist für den Entscheid des Versicherers. Es gilt im Übrigen das oben Gesagte: die Vergütung der off label Medikamente darf nicht weiterhin von der Willkür der einzelnen Kasse abhängen. 3/5
4 B) Revision der KLV Art. 30a Abs. 1 Bst. a, abis, c und f (u.a. kein Beizug der EAK für Entscheid über Packungsgrössen) Der Entscheid über Packungsgrössen hat eine therapeutische und auch eine Kosten-Nutzen Relevanz. Die EAK sollte Stellung nehmen können. Art. 34b Abs. 2 (Bezugnahme zum Abgabepreis in D, fixer Prozentabzug) Eine Verordnung sollte nicht von fixen Wechselkursen ausgehen. Art. 34f Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre: Therapeutischer Quervergleich (therapeutischer Quervergleich; Wechsel der Terminologie von Vergleich mit Arzneimitteln mit gleicher Indikation oder ähnlicher Wirkungsweise zu Arzneimitteln zur Behandlung derselben Krankheit ) Die FMH stimmt der Regelung zu. Art. 34g Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre: Überprüfung der Wirtschaftlichkeit von Generika (erhöhte verlangte Preisdifferenz) Die FMH lehnt die vorgeschlagene Lösung ab, siehe auch oben zu Art. 65c KVV: Unverträglichkeiten und bis zu schweren allergischen Reaktionen führen können. Deshalb sollte möglichst immer eine Auswahl an Originalpräparaten und/oder Generika zur Verfügung stehen. Schliesslich sollten keine Fehlanreize für ökonomisch motivierte (d.h. durch Kostenübernahme) häufige Therapiewechsel geschaffen werden. Jeder Therapiewechsel kann Einnahmefehler und Complianceprobleme begünstigen und erfordert zusätzliche Konsultationszeit (in einer Praxis, o- der in Kantonen ohne Selbstdispensation in der Apotheke...). Art. 38a (Vergleich mit tiefstem Drittel) Die FMH lehnt die vorgeschlagene Lösung ab, siehe auch oben zu Art. 65c. KVV und Art. 34g KLV: 4/5
5 Unverträglichkeiten und bis zu schweren allergischen Reaktionen führen können. Deshalb sollte möglichst immer eine Auswahl an Originalpräparaten und/oder Generika zur Verfügung stehen. Jeder Therapiewechsel begünstigt zudem Einnahmefehler und Compliance-Probleme. Es sollten deshalb keine Fehlanreize durch allein ökonomisch motivierte Therapiewechsel geschaffen werden. Diese widersprechen angesichts der erwähnten Risiken den Zielsetzungen von Gesundheit 2020 zur Förderung der Arzneimittelsicherheit. Sie erfordern zudem zusätzliche Konsultationszeit in der Arztpraxis bzw. in der Apotheke. Wir danken Ihnen für eine wohlwollende Prüfung unserer Anliegen. Freundliche Grüsse Dr. med. Jürg Schlup Präsident FMH Anne-Geneviève Bütikofer Generalsekretärin 5/5
Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) Änderung vom 1. Februar 2017 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
MehrVerordnung über die Krankenversicherung
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Änderung vom 1. Februar 2017 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Juni 1995 1 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
MehrVerordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) Änderung vom Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet: I Die
MehrVerordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) Änderung vom 29. April 2015 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
MehrVerordnung über die Krankenversicherung
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Änderung vom 1. Juli 2009 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Juni 1995 1 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
MehrStellungnahme Änderungen KLV Beilage 3
Stellungnahme Änderungen KLV Beilage 3 Stellungnahme zu Änderungsvorschlägen Bestehender Artikel KLV Vorgesehene Änderungen KLV Stellungnahme Art. 30a 168 Aufnahmegesuch 1 Ein Gesuch um Aufnahme in die
MehrHandbuch betreffend die Spezialitätenliste (SL) vom 1. September 2011 (Stand 1. März 2013)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung Handbuch betreffend die Spezialitätenliste (SL) vom 1. September 2011 (Stand 1.
MehrVergütung von Off-Label-Therapien Nutzenbewertungsmodelle auf dem rechtlichen Prüfstand
Vergütung von Off-Label-Therapien Nutzenbewertungsmodelle auf dem rechtlichen Prüfstand 10. November 2014 Zürich Felix Kesselring, Rechtsanwalt, LL.M., VISCHER AG Ausgangspunkt: Myozyme-Entscheid des Bundesgerichts
MehrVerordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) Änderung vom 28. Juni 2007 Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:
MehrNeue Regeln für die Festsetzung der Medikamentenpreise
Briefing Februar 2017 Neue Regeln für die Festsetzung der Medikamentenpreise Das Bundesgericht hatte mit Urteil vom 14. Dezember 2015 bestätigt, dass die Praxis des Bundesamts für Gesundheit (BAG), die
MehrVerordnung über die Krankenversicherung
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Änderung vom 15. November 2017 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Juni 1995 1 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
MehrAuslandpreisvergleich 2016
Auslandpreisvergleich 2016 Schlussfolgerungen Verena Nold Direktorin 34 % Medienkonferenz Auslandpreisvergleich 2016 Datum: 06.04.2017 Folie: 1 Besorgniserregende Kostenentwicklung im Bereich der obligatorischen
MehrS G A - T i p p 4/07
S G A - T i p p 4/07 Herausgegeben von der Schutzgemeinschaft für Ärzte (SGA) Redaktion: Dr. iur. Dieter Daubitz, Mühlenplatz 11, 6004 Luzern, Tel. 041 410 35 02 Fax 041 410 38 41 11. Jahrgang, Nr. 4,
Mehrzur Umsetzung der Mo. Eder "Swissmedic-Zulassung eines Arzneimittels als erlaubtes Werbeelement" in der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Dezember 2014 Erläuternder Bericht zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 "Swissmedic-Zulassung eines Arzneimittels als erlaubtes Werbeelement"
MehrVerordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) Anhörung vom 7. Dezember März 2016
Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) Anhörung vom 7. Dezember 2015 18. März 2016 Stellungnahme von Name / Firma / Organisation / Amt : FMH Verbindung der Schweizer Ärztinnen
Mehrs KVG. Bestimmungen mit internationalem Bezug (Differenzen)
Ständerat Herbstsession 06 - - 5.078 s KVG. Bestimmungen mit internationalem Bezug (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Ständerates Beschluss des es Antrag der Kommission
MehrVernehmlassung zum Handbuch betreffend die Spezialitätenliste 2017: Eingabe SVKH
Schweizerischer Verband für komplementärmedizinische Heilmittel SVKH Die Hersteller und Distributeure von Komplementär- und Phytoarzneimitteln Association Suisse pour les Médicaments de la Médecine Complémentaire
MehrBundesgesetz über die Krankenversicherung
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in
MehrMedikamenten-Preisvergleich von Interpharma, santésuisse und vips. Interpretation und Schlussfolgerungen
Medikamenten-Preisvergleich von Interpharma, santésuisse und vips Interpretation und Schlussfolgerungen Thomas Binder Geschäftsführer vips Bern, 13. Februar 2014 Interpretation Resultate Generika Die Preisdifferenz
MehrGeleitwort. Autorenverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Rezeptabkürzungen
Inhaltsverzeichnis Geleitwort Vorwort Autorenverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Rezeptabkürzungen V VII IX XIX XXIII Kapitel 1 Medikationsprozess A. Wahl der Therapie 3 1. Vereinbaren des Therapieziels
MehrStellungnahme Änderungen KVV/KLV Beilage 1 Allgemeine Überlegungen und Ablehnung der vorgeschlagenen Änderungen zu KVV Art. 71a/b
Stellungnahme Änderungen KVV/KLV Beilage 1 Allgemeine Überlegungen und Ablehnung der vorgeschlagenen Änderungen zu KVV Art. 71a/b 1. Allgemeine Bemerkungen zur Wirtschaftlichkeit und Preisfestsetzung Die
MehrLilly Jahressymposium 2008 zur Versorgung von Krebspatienten Nicht kommerzielle Studien in der Onkologie zu Lasten der GKV?
Lilly Jahressymposium 2008 zur Versorgung von Krebspatienten Nicht kommerzielle Studien in der Onkologie zu Lasten der GKV? Ulrich Dietz Bundesministerium für Gesundheit Berlin, 26. Januar 2007 Arzneimittelversorgung
MehrInformation zum neuen Preisgestaltungssystem für Arzneimittel
Hauptabteilung Kranken- und Unfallversicherung An die Firmen mit Arzneimitteln in der Spezialitätenliste (SL) und die Verbände, die sich mit Arzneimitteln befassen Information zum neuen Preisgestaltungssystem
MehrBundesgesetz über die Krankenversicherung
Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2017 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug) Änderung vom 30. September 2016 Die Bundesversammlung
MehrIntegrierte Versorgung: Welche Bedeutung und welcher Nutzen besteht für den Patienten aus Sicht der Politik?
Symposium für integrierte Versorgung Integrierte Versorgung: Welche Bedeutung und welcher Nutzen besteht für den Patienten aus Sicht der Politik? medswiss.net, 5. Februar 2015, Luzern Referat Ruth Humbel,
Mehr«Neue Kräfte im BAG Die Prioritäten 2012»
«Neue Kräfte im BAG Die Prioritäten 2012» Health Insurance Days Interlaken, 27. April 2012 Andreas Faller lic. iur., Advokat Vizedirektor Bundesamt für Gesundheit (BAG) Leiter 1 Was wird vom Bund erwartet?
MehrArzneimittelpreise in der Schweiz Rechtliche Grundlagen, Hintergründe, ethische Diskussion
Arzneimittelpreise in der Schweiz Rechtliche Grundlagen, Hintergründe, ethische Diskussion Daniel Widrig, Strategic Pricing & Reimbursement Manager Cornelia Gnädinger, Head Pricing & Reimbursement Zürich,
MehrWir möchten uns recht herzlich bedanken, dass Sie uns die Möglichkeit geben, zur HF- Verordnung Stellung zu nehmen.
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie Effingerstrasse 27 3003 Bern Bern, 09. Juli 2004 Vernehmlassung zur Verordnung über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien
MehrUmgang mit Produkten an Übergängen Drei Probleme und mögliche Lösungsansätze Generika. Karin Fattinger
Medikationssicherheit an Übergängen von Schnittstellen zu Nahtstellen Dienstag, 23. April 2013, 13.30 h im Stade de Suisse, Bern Umgang mit Produkten an Übergängen Drei Probleme und mögliche Lösungsansätze
MehrBundesgesetz über die Krankenversicherung
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. September 2000 1,
MehrUmsetzung der Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre im Jahr
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung CH-3003 Bern BAG Einschreiben An alle betroffenen Pharmaunternehmen Bern, 10. Februar
MehrGrundsätze der Neuerungen bei der Zulassung von Arzneimitteln mit bekannten Wirkstoffen (BWS) ab 1. Januar 2014
Swissmedic Regulatory News aus dem Bereich Zulassung Freitag, 8. November 2013, Stade de Suisse Bern Grundsätze der Neuerungen bei der Zulassung von Arzneimitteln mit bekannten Wirkstoffen (BWS) ab 1.
MehrPatiententreffen lysosuisse/ Fabrysuisse
Perspektiven der neuen Strategie zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation von Menschen mit seltenen Erkrankungen Patiententreffen lysosuisse/ Fabrysuisse 8. September 2012 Sorell Hotel Zürichberg,
MehrVorläufige Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG)
Berlin, 03.02.2014 Vorläufige Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
MehrTherese Stutz Steiger, Vorstandsmitglied Esther Neiditsch, Geschäftsleiterin
Therese Stutz Steiger, Vorstandsmitglied Esther Neiditsch, Geschäftsleiterin 17. März 2014 Überblick ProRaris Rare Disease Days in der Schweiz Nationale Strategie für Seltene Krankheiten Aktuelle Fragen;
Mehr[Entwurf] Verordnung über die Krankenversicherung
[Signature] [QR Code] [Entwurf] Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Änderung vom 9. Juni 016 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 7. Juni 1995 1 über die Krankenversicherung
MehrBundesgesetz über die Krankenversicherung
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug) Änderung vom 30. September 2016 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach
MehrStellungnahme zur Anhörung der Verordnungen über die Unfallversicherung sowie über die Militärversicherung
Herrn Bundesrat Alain Berset Vorsteher EDI 3003 Bern Bundesamt für Gesundheit 3003 Bern corinne.erne@bag.admin.ch Bern, 30. Juni 2016 Stellungnahme zur Anhörung der Verordnungen über die Unfallversicherung
MehrDatenschutz Datenweitergabe aus Sicht der Spitäler. Dr. iur. Christian Peter, HEP & Partner
Datenschutz Datenweitergabe aus Sicht der Spitäler Dr. iur. Christian Peter, HEP & Partner SGMC / SGfM Herbstmeeting, 23. Oktober 2012 Ablauf des Referats Rechtliches Fundament legen Entwicklung der Datenweitergabe
MehrBundesgesetz über die Krankenversicherung
Ablauf der Referendumsfrist: 20. Juli 2000 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Änderung vom 24. März 2000 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft
MehrInformationen zur Ausnahmebewilligung für verbotene Betäubungsmittel des Bundesamtes für Gesundheit (BAG)
Informationen zur Ausnahmebewilligung für verbotene Betäubungsmittel des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) 1. Zweck dieses Merkblatts Dieses Merkblatt gibt eine Übersicht darüber, welche Tätigkeiten im
MehrFrühe Nutzenbewertungen nach AMNOG: Einblicke in die aktuellen Verfahren und mögliche Auswirkungen für Ärzte und Patienten
Frühe Nutzenbewertungen nach AMNOG: Einblicke in die aktuellen Verfahren und mögliche Auswirkungen für Ärzte und Patienten Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) 35a Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln
MehrApotheker und Krankenversicherer: Gemeinsamkeiten
Apotheker und Krankenversicherer: Gemeinsamkeiten Fabian Vaucher geschäftsführender Präsident pharmasuisse Kosten und Finanzierung des Gesundheitswesens 2012 2 Kosten und Finanzierung des Gesundheitswesens
MehrVerordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) Inkrafttreten vorgesehen am 1. Januar 2017 Inhalt der Änderungen und Kommentar Bern, August 2015 1 Inhaltsverzeichnis 1 Hintergrund 3 2 Bestimmungen
MehrTarife was kommt auf die Leistungserbringer zu?
Tarife was kommt auf die Leistungserbringer zu? Tarifdelegierten-Tag FMH Bern, lic. iur., Advokat Vizedirektor Bundesamt für Gesundheit (BAG) Leiter Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung Inhalt:
Mehrzur Umsetzung der Mo. Eder "Swissmedic-Zulassung eines Arzneimittels als erlaubtes Werbeelement" in der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Februar 2016 Erläuternder Bericht zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 "Swissmedic-Zulassung eines Arzneimittels als erlaubtes Werbeelement"
MehrVerordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG)
87. Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG) Vom 0. März 996 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf 6, 8, 5 Abs. und Abs. des Einführungsgesetzes
MehrVerordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Verordnung
MehrWir erlauben uns, in Sachen Teilrevision der KVV und der KLV zu den Verordnungsentwürfen folgende Vernehmlassung einzureichen.
Schweizerischer Verband für komplementärmedizinische Heilmittel SVKH Die Hersteller und Distributeure von Komplementär- und Phytoarzneimitteln Association Suisse pour les Médicaments de la Médecine Complémentaire
MehrKostenübernahme von grenzüberschreitenden Behandlungen. die rechtliche Situation in der Schweiz
Kostenübernahme von grenzüberschreitenden Behandlungen die rechtliche Situation in der Schweiz Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 6. Oktober 2016 Inhalt 1. Grundsatz: Territorialitätsprinzip
MehrASF 2010_135. Ausführungsgesetz. zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg.
Ausführungsgesetz vom 9. Dezember 2010 Inkrafttreten:... zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Juni 2008
MehrVerordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) Änderung vom 20. Juni 2016 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:
Mehrüber die Krankenversicherung
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Entwurf Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Juni 1995 1 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert: 2.
MehrStellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V.
Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V. zum Referentenentwurf Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AM-VSG)
MehrStellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V.
Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V. zum Referentenentwurf Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AM-VSG)
MehrVereinbarung. zwischen. den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung vertreten durch die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK),
Vereinbarung zwischen den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung vertreten durch die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), der Militärversicherung vertreten durch die Suva, der Invalidenversicherung
MehrVorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung
8.5 Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung vom. Juni 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 5a des Bundesgesetzes vom 8. März 994 über die Krankenversicherung
MehrDer Vorstand des Vereins der Leitenden Spitalärzte der Schweiz (VLSS) äussert sich ablehnend zur Gesetzesvorlage.
Per E-Mail und A-Post: Abteilung-Leistungen@bag.admin.ch Herr Bundesrat Alain Berset p.a. Bundesamt für Gesundheit Abteilung Leistungen Schwarzenburgstrasse 165 3003 Bern Bern, den 1. September 2017 Vernehmlassung
MehrHMV IV - Umteilung Abgabekategorien
Swissmedic Regulatory News aus dem Bereich Zulassung 2017 11. Dezember 2017, Hotel Allegro/Kursaal Bern HMV IV - Umteilung Abgabekategorien Bernhard Spörri, Leiter Einheit 2 Quality Review, Bereich Zulassung,
MehrNutzen-Bewertung und Zweitmeinung Neue Instrumente für f r eine wirtschaftliche und sichere Arzneimitteltherapie
Kosten-Nutzen Nutzen-Bewertung und Zweitmeinung Neue Instrumente für f r eine wirtschaftliche und sichere Arzneimitteltherapie 24. Oktober 2007 Presseseminar des Gemeinsamen Bundesausschuss Thomas Müller
Mehr- Vertrag vom 24. Dezember 2012 zwischen verschiedenen Krankenverslcherern,
Kanton Bern Canton de Berne Auszug BUS dem Protokoll ^,^5 Regierungsrates Extrait du procès-verbal du Conseil-exécutif 1 0 2 7 14. August 2013 GEF C Verfügung IWWI ^1 Genehmigung der Verträge betreffend
MehrVertrag Stillberatung SBK. Tarifvertrag. zwischen dem. Schweizer Berufsverband der Krankenschwestern und Krankenpfleger. und dem
Tarifvertrag zwischen dem Schweizer Berufsverband der Krankenschwestern und Krankenpfleger (SBK) und dem Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer (KSK) Art. 1. Gegenstand Der vorliegende Vertrag,
MehrAntrag bei der Krankenkasse Zur Übernahme der Behandlungskosten - Off Label Therapie bei Uveitis - Patient:, geb. Datum:
Antrag bei der Krankenkasse Zur Übernahme der Behandlungskosten - Off Label Therapie bei Uveitis - Patient:, geb. Datum: Augen-Diagnosen (bitte alle auflisten): Uveitis bekannt seit: Symptome durch die
Mehr28. Oktober 2015 I Seite 1. Der Vertragsarzt im Spannungsfeld zwischen Verordnungsfähigkeit und Regressgefahr
28. Oktober 2015 I Seite 1 Der Vertragsarzt im Spannungsfeld zwischen Verordnungsfähigkeit und Regressgefahr Dipl.-Med. Jutta Eckert Forum Ambulant-stationärer Dialog, 21. Oktober 2015 DEGAM Leitlinie
MehrRabatte bei Arzneimitteln: Hohe Qualität, ohne Zuzahlung für Sie. Bosch BKK. Gesetzliche Krankenund Pflegeversicherung
Rabatte bei Arzneimitteln: Hohe Qualität, ohne Zuzahlung für Sie. Bosch BKK Gesetzliche Krankenund Pflegeversicherung Hohe Qualität zu günstigeren Preisen. Als Versicherte der Bosch BKK erhalten Sie die
MehrGeldwerte Vorteile nach dem revidierten Heilmittelgesetz Risiken und Nebenwirkungen. 25. September 2014 Basel RA Felix Kesselring, LL.M.
Geldwerte Vorteile nach dem revidierten Heilmittelgesetz Risiken und Nebenwirkungen 25. September 2014 Basel RA Felix Kesselring, LL.M. "Leistungserbringer wie Ärzte, Spitäler und Apotheken können Medikamente
Mehr10 Antworten zum Thema Generika
10 Antworten zum Thema Generika Die mit dem Regenbogen Liebe Leserin, Lieber Leser Immer mehr Schweizerinnen und Schweizer leiden unter den jährlich steigenden Gesundheitskosten und Krankenkassenprämien.
Mehrzum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung
GSD/Vorentwurf vom 6.05.00 Ausführungsgesetz vom zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Juni 008 über die Neuordnung
MehrSichere Medikamentenverordnung auf der Intensivstation - was Apotheker und Intensivmediziner voneinander lernen können
Sichere Medikamentenverordnung auf der Intensivstation - was Apotheker und Intensivmediziner voneinander lernen können 03.12.2015 Dr. Georg Langebartels Stabsabteilung Klinikangelegenheiten & Krisenmanagement
MehrTARMED Tarifeingriff Bundesrat
TARMED Tarifeingriff Bundesrat Information und Beurteilung der FMH 1 In Kürze Der Bundesrat hat am 16. Dezember 2013 einen Verordnungsentwurf zur Anpassung der Tarifstruktur TARMED zur Anhörung vorgelegt.
MehrVernehmlassung: Kantonsratsbeschluss über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
Vernehmlassung Pfäffikon, 26. Februar 2017 Vernehmlassung: in der Krankenversicherung Sehr geehrter Herr Landammann Sehr geehrte Frau Regierungsrätin Sehr geehrte Herren Regierungsräte Sehr geehrte Damen
MehrHochwertige Markenmedikamente müssen nicht teuer sein
Hochwertige Markenmedikamente müssen nicht teuer sein So günstig? Das gleiche Medikament?! Ja. Import-Arzneimittel sind preiswert und sicher. Das gleiche Medikament importiert bis zu 30 % günstiger. Das
MehrVerordnung über Massnahmen zur Bekämpfung einer Influenza-Pandemie
Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung einer Influenza-Pandemie (Influenza-Pandemieverordnung, IPV) 818.101.23 vom 27. April 2005 (Stand am 1. Januar 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf
MehrListe der pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel, die Pflichtleistungen für die Krankenversicherer sind.
Ausgabe vom 1. Februar 2017 Spezialitätenliste 2017 Liste der pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel, die Pflichtleistungen für die Krankenversicherer sind. INHALTSÜBERSICHT 1
MehrVerordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VEZL) 832.103 vom 3. Juli 2013 (Stand am 1. Juli 2016) Der
MehrAn die Kantone. Sehr geehrte Damen und Herren
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Gesundheitspolitik CH-3003 Bern BAG An die Kantone Bern, 19. Oktober 2017 Gesetzgebung zu den Medizinalberufen:
MehrQualitätsmanagement: neue Horizonte!
Qualitätsmanagement: neue Horizonte! 4. Nationales Symposium für Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen, 12. Mai 2011 Pascal Strupler Direktor 1 Überblick Akteure in der Qualitätssicherung KVG Rolle des
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Diplomprüfung 2010. Soziale Krankenversicherung (KV)
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Diplomprüfung 2010 Soziale Krankenversicherung (KV) Lösungsvorschläge : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung
MehrZukunft der stationären und ambulanten Medizin in der Schweiz: Näher zusammen oder weiter auseinander? Grand Casino Luzern (1097.) 27.
Zukunft der stationären und ambulanten Medizin in der Schweiz: Näher zusammen oder weiter auseinander? Grand Casino Luzern (1097.) 27. August 2013 Standpunkte aus dem Parlament Nationalrätin lic. iur.
MehrDer Verband Baselbieter Alters-, und Pflege-, und Betreuungseinrichtungen (BAP) und santésuisse beschliessen folgenden Vertrag:
854.4 Vertrag betreffend Leistungen und Tarife bei Aufenthalt im Pflegeheim im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung KVG (Pflegeheimtarifvertrag des Kantons Basel-Landschaft) Vom 6. Juli
MehrVerordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung,
MehrZulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen klinischer Studien ( 35c SGB V)
Zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen klinischer Studien ( 35c SGB V) Berlin, 22. September 2009 Dr. Regina Skavron Abteilung Arzneimittel, Gemeinsamer Bundesausschuss Zulassungsüberschreitende
MehrUnser Rezept für das Rezept
Unser Rezept für das Rezept Folgende Kombination hat sich als recht erfolgreich herausgestellt, um eine Übernahme der Krankenkasse für alternative Hilfsmittel durchzusetzen. 1. Eine schriftliche Empfehlung
MehrBiosimilars ähnlich, aber nicht identisch!
Biosimilars ähnlich, aber nicht identisch! München, 23. April 2007 Dr. Frank Mathias Geschäftsführer, AMGEN GmbH Deutschland Die Frage...... identisch - oder nur ähnlich? 2 Biotechnologisch hergestellte
MehrPharmakotherapie im MVZ -Haken und Ösen
-Haken und Ösen Dr. med. Bernhard Schenck FA für Innere Medizin und Pharmakologie MVZ Herne Marien-Hospital Herne Klinikum der Ruhr-Universität Bochum Ausgaben der GKV im Jahr 2009 Ärztliche Behandlungen
MehrDie gesetzlichen Rahmenbedingungen für Arzneimittel
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Arzneimittel für Preisfestsetzung und Kostenerstattung (Pricing & Reimbursement) Erstellt : August, 2013 pharmalevers GmbH Dr. Kurt R. Müller, Managing Director Mittlere
MehrVerordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA)
Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) Änderungen vorgesehen für den 1. Januar 2013 Kommentar und Inhalt der Änderungen Bern, XX 2011 2 Inhaltsverzeichnis
MehrKV 2B Wichtigste Neuerungen
KV 2B Wichtigste Neuerungen 2015 Änderung des KVG betreffend die Prämienkorrektur (KVG Art. 106, 106a, 106b, 106c). Änderung betreffend die Pilotprojekte für die Kostenübernahme für Leistungen im Ausland
MehrNr. 867a Verordnung zum Pflegefinanzierungsgesetz (Pflegefinanzierungsverordnung) vom 30. November 2010* I. Rechnungstellung.
08 Gesetzessammlung. Lieferung Nr. 867a Verordnung zum Pflegefinanzierungsgesetz (Pflegefinanzierungsverordnung) vom 0. November 00* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die, 7 Absatz und
MehrZusatzvereinbarung. zwischen. H+ Die Spitäler der Schweiz (H+) und
Zusatzvereinbarung zum Tarifvertrag vom 15. Dezember 2001 über die Abgeltung von ambulanten physiotherapeutischen Leistungen in Spitälern und Kliniken zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz (H+) und den
MehrVerordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK) vom 14. Februar 2007 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 42a des Bundesgesetzes vom 18. März
Mehr«Spital Allgemein» der AXA/
Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZB) «Spital Allgemein» der AXA/ Ausgabe 07.2017 15800DE 2017-07 D Inhaltsübersicht Teil A Voraussetzungen der Versicherungsdeckung A1 Für welche Leistungen besteht eine
Mehrvom 30. November 2010 * (Stand 1. Januar 2011)
Nr. 867a Verordnung zum Pflegefinanzierungsgesetz (Pflegefinanzierungsverordnung) vom 0. November 00 * (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die, 7 Absatz und des Pflegefinanzierungsgesetzes
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 13 / Wahlperiode. der Landesregierung
Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 1620 12. 12. 2002 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz über die Kostentragung bei sexuell übertragbaren Krankheiten und Tuberkulose A.
MehrVernehmlassung: Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG)
CVP SCHWEIZ CVP Schweiz, Klaraweg 6, Postfach 5835, 3001 Bern Bundesamt für Gesundheit Abteilung Strahlenschutz Schwarzenburgstrasse 165 3003 Bern Bern, 15. Juli 2014 Vernehmlassung: Bundesgesetz über
MehrNationales Konzept Seltene Krankheiten: Stand der Arbeiten
Nationales Konzept Seltene Krankheiten: Stand der Arbeiten 7. Internationaler Tag der Seltenen Krankheiten in der Schweiz Centre hospitalier universitaire vaudois, Lausanne, 4. März 2017 Esther Neiditsch,
MehrÄnderung per 1. Juli 2017
Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) SR 832.112.31 Anhang 3 1 Änderung per 1. Juli 2017 (Art.
MehrVerordnung über Massnahmen zur Bekämpfung einer Influenza-Pandemie
Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung einer Influenza-Pandemie (Influenza-Pandemieverordnung, IPV) vom 27. April 2005 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 10 und 38 Absatz 1 des Epidemiengesetzes
MehrBundesamt für Gesundheit Abteilung Leistungen Schwarzenburgstrasse Bern 13.
abteilung-leistungen@bag.admin.ch Bundesamt für Gesundheit Abteilung Leistungen Schwarzenburgstrasse 165 3003 Bern 13. September 2016/JF Stellungnahme zur Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung
Mehr