MOLOGEN AG Berlin ISIN DE Bezugsangebot

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1 DIE IN DIESER BEKANNTMACHUNG ENTHALTENEN INFORMATIONEN SIND WEDER ZUR VERÖFFENTLICHUNG NOCH ZUR WEITERGABE IN DIE BZW. INNERHALB DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, AUSTRALIEN, KANADA ODER JAPAN ODER IN EINEM RECHTSSYSTEM, IN DEM EINE SOLCHE WEITERGABE ODER VERÖFFENTLICHUNG UNRECHTMÄSSIG IST, BESTIMMT MOLOGEN AG Berlin ISIN DE Bezugsangebot an die Aktionäre der MOLOGEN AG zum Bezug von Teilschuldverschreibungen der 6%-Wandelanleihe 2017/2025 (DE000A2DANN4) Die Hauptversammlung der MOLOGEN AG mit Sitz in Berlin (nachfolgend auch Gesellschaft) vom 13. August 2014 hat den Vorstand der Gesellschaft (der Vorstand) unter Tagesordnungspunkt 7 b) ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft (der Aufsichtsrat) in der Zeit bis zum 12. August 2019 einmalig oder mehrfach Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen mit oder ohne Laufzeitbeschränkungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR ,00 zu begeben und den Inhabern von Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR ,00 nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen zu gewähren (die Ermächtigung 2014). Zur Bedienung von auf Grundlage der Ermächtigung 2014 geschaffenen Wandlungsund/oder Optionsrechten besteht gemäß 4 Abs. 9 der Satzung der Gesellschaft ein bedingtes Kapitals in Höhe von bis zu EUR ,00. Unter teilweiser Ausnutzung der Ermächtigung 2014 hat der Vorstand am 21. Dezember 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben Tage beschlossen, eine Wandelschuldverschreibung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR ,00, unterteilt in bis zu Stück auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen zu je EUR 10,00 (jeweils eine Teilschuldverschreibung und zusammen die Wandelanleihe 2017/2025) mit einer Laufzeit bis zum 20. Januar 2025 und einer quartalsweise zahlbaren Festverzinsung in Höhe von 6% pro Kalenderjahr sowie dem Recht der Anleihegläubiger auf Wandlung in insgesamt bis zu Aktien der Gesellschaft zu einem anfänglichen Wandlungspreis in Höhe von EUR 1,60 zu begeben. Den Aktionären wird ein Bezugsrecht dergestalt gewährt, dass die Teilschuldverschreibungen von einem oder von mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht gemäß 221 Abs. 4 Satz 2 i.v.m. 186 Abs. 5 Satz 1 AktG). Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des

2 - 2 - Bezugsverhältnisses (wie nachstehend definiert) ergeben, auf Grundlage der Ermächtigung 2014 ausgeschlossen. Das Bezugsangebot wird in Form eines gemäß 1 Abs. 2 Nr. 4 WpPG prospektfreien öffentlichen Angebots in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt. Die Gesellschaft wird daher keinen Wertpapierprospekt in Bezug auf die Wandelanleihe 2017/2025 und das diesbezügliche Bezugsangebot erstellen und veröffentlichen. Ein solcher Wertpapierprospekt steht daher auch nicht als Informationsgrundlage für den Bezug oder den Erwerb von Teilschuldverschreibungen zur Verfügung. Auf diesen Umstand weist die Gesellschaft die Aktionäre ausdrücklich hin. Den Aktionären wird empfohlen, sich vor Ausübung von Bezugsrechten umfassend zu informieren und beispielsweise die auf der Internetseite der Gesellschaft unter zugänglichen Finanzberichte der Gesellschaft zu lesen. Bezugsangebot Bezugsrecht und Bezugspreis Dero Bank AG mit Sitz in München (die Dero Bank AG oder die Emissionsbank) hat sich auf Basis eines zwischen der Gesellschaft und der Emissionsbank geschlossenen Emissionsvertrages vom 21. Dezember 2016 (der Emissionsvertrag) verpflichtet, den Aktionären der Gesellschaft die Teilschuldverschreibungen im Wege des mittelbaren Bezugsrechts im Bezugsverhältnis von 68:1 (68 Aktien der Gesellschaft berechtigen zum Bezug einer Teilschuldverschreibung) (das Bezugsverhältnis) zu einem Ausgabebetrag von 100 Prozent (entspricht EUR 10,00) je Teilschuldverschreibung (der Bezugspreis) zum Bezug anzubieten. Maßgeblich für die Berechnung der Anzahl der den Aktionären jeweils zustehenden Bezugsrechte ist deren jeweiliger Bestand an Mologen-Aktien (ISIN DE / WKN ) nach Börsenschluss am 27. Dezember Zu diesem Zeitpunkt werden die Bezugsrechte (ISIN DE000A2DANR5 / WKN A2DANR) von den Aktienbeständen in der ISIN DE / WKN abgetrennt. Die Bezugsrechte (ISIN DE000A2DANR5 / WKN A2DANR), welche auf die bestehenden Aktien der Gesellschaft entfallen, werden am 28. Dezember 2016 (morgens) automatisch durch die Clearstream Banking AG mit Sitz in Frankfurt am Main auf die Konten der jeweiligen Depotbanken gebucht. Ab dem 28. Dezember 2016 erfolgt der Börsenhandel der Aktien der Gesellschaft im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse ex-bezugsrecht. Bezugsfrist und Ausübung des Bezugsrechts Die Aktionäre werden aufgefordert, ihr Bezugsrecht auf die Teilschuldverschreibungen (einschließlich eines etwaigen Überbezugs) zur Vermeidung des Ausschlusses von der Ausübung des Bezugsrechts in der Zeit vom 28. Dezember 2016 (0:00 Uhr MEZ) bis einschließlich zum 13. Januar 2017 (24:00 Uhr MEZ) (die Bezugsfrist)

3 - 3 - über ihre Depotbank während der üblichen Geschäftszeiten bei der Dero Bank AG auszuüben. Zur Ausübung des Bezugsrechts bitten wir unsere Aktionäre, ihrer Depotbank eine entsprechende Weisung unter Verwendung des über die Depotbanken zur Verfügung gestellten Zeichnungsauftrags zu erteilen. Die Depotbanken werden gebeten, die Zeichnungen der Aktionäre gesammelt bis spätestens 13. Januar 2017 (24:00 Uhr MEZ), bei der Dero Bank AG, Herzog-Wilhelm-Str. 26, München, Fax: 49 (0) 89 / , aufzugeben und den Bezugspreis von EUR 10,00 je Teilschuldverschreibung ebenfalls bis spätestens zum 13. Januar 2017 (24:00 Uhr MEZ), auf folgendes Konto der Dero Bank AG zu zahlen: Sonderkonto Mologen AG, Verwendungszweck "Wandelanleihe", Konto Nr , BLZ , Dero Bank AG, München, BIC: VEAKDEMMXXX, IBAN: DE Für 68 auf den Inhaber lautende Stückaktien kann entsprechend dem Bezugsverhältnis von 68:1 eine Teilschuldverschreibung zum Bezugspreis von 100% des Nennbetrages, also zu EUR 10,00 je Teilschuldverschreibung bezogen werden. Für den Bezug wird die übliche Bankprovision berechnet. Entscheidend für die Einhaltung der Bezugsfrist ist jeweils der Eingang des Zeichnungsauftrags sowie des Bezugspreises bei der Dero Bank AG. Nicht fristgemäß ausgeübte Bezugsrechte verfallen entschädigungslos und werden nach Ablauf der Bezugsfrist wertlos ausgebucht. Ein Ausgleich für nicht ausgeübte Bezugsrechte erfolgt nicht. Als Bezugsrechtsnachweis für die Teilschuldverschreibungen gelten die Bezugsrechte. Die Bezugsrechte sind von den jeweiligen Depotbanken spätestens zum Ablauf der Bezugsfrist auf das bei der Clearstream Banking AG geführte Konto 2236 der Dero Bank AG zu übertragen. Zeichnungsaufträge können nur berücksichtigt werden, wenn bis zu diesem Zeitpunkt auch der Bezugspreis auf dem vorgenannten Konto der Dero Bank AG gutgeschrieben ist. Überbezugsrecht Den Aktionären der Gesellschaft wird das Recht eingeräumt, über die Ausübung ihrer Bezugsrechte hinaus verbindliche Bezugsorder für weitere, von anderen Aktionären nicht bezogene Teilschuldverschreibungen zum Bezugspreis abzugeben (der Überbezug). Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung solcher Aktien im Überbezug besteht nicht. Für den Fall eines Überbezugs wird die Gesellschaft einen Mechanismus festlegen, auf dessen Grundlage die Teilschuldverschreibungen, die nicht durch die bisherigen Aktionäre in Ausübung des gesetzlichen Bezugsrechts bezogen wurden, den einzelnen Investoren im Rahmen des Überbezugs und/oder der Privatplatzierungen (wie nachstehend definiert) zugeteilt werden. Auf das nachstehend unter Erwerbsgarantie der Hauptaktionärin beschriebene Recht des erstens Zugriffs wird hingewiesen. Etwaige Überbezugsorder müssen bei Ausübung des gesetzlichen Bezugsrechts unter Verwendung eines separaten Auftrags, welcher von den Depotbanken zusammen mit den

4 - 4 - weiteren Unterlagen zum Bezugsangebot zur Verfügung gestellt wird, innerhalb der Bezugsfrist erteilt werden. Eine Überbezugsorder kann nur berücksichtigt werden, wenn spätestens bis zum Ablauf der Bezugsfrist sowohl die diesbezügliche Überbezugsanmeldung von der Depotbank als auch der vollständige Bezugspreis für den Überbezug bei der Dero Bank AG eingegangen ist. Für die Anmeldung des Überbezugs gelten im Übrigen dieselben Bedingungen wie für die Ausübung des gesetzlichen Bezugsrechts. Sollten Überbezugsorder nicht vollständig erfüllt werden können, erhält der Aktionär den für den Erwerb im Rahmen des Überbezugs zu viel geleisteten Betrag unverzüglich, voraussichtlich gleichzeitig mit der Lieferung der zugeteilten Teilschuldverschreibungen, zurückerstattet. Verwertung nicht bezogener Teilschuldverschreibungen Etwaige nicht bezogene Teilschuldverschreibungen können auch im Markt verwertet werden. Eine etwaige Verwertung hat zum Bezugspreis zu erfolgen. Der Emissionsvertrag sieht keine Festübernahme der Teilschuldverschreibungen durch die Emissionsbank vor. Teilschuldverschreibungen, die im Rahmen des Bezugsangebots nicht erworben werden, sollen qualifizierten Anlegern im Wege von Privatplatzierungen in Deutschland sowie gegebenenfalls in anderen Ländern der Europäischen Union sowie der Schweiz zum Bezugspreis zum Erwerb angeboten werden (die Privatplatzierungen). Auf das nachstehend unter Erwerbsgarantie der Hauptaktionärin beschriebene Recht des erstens Zugriffs wird hingewiesen. Erwerbsgarantie der Hauptaktionärin Die Hauptaktionärin der Gesellschaft, die Global Derivative Trading GmbH (die GDT), hat gegenüber der Gesellschaft eine verbindliche Zusage abgegeben, insgesamt mindestens Teilschuldverschreibungen das entspricht rund 60% der Wandelanleihe 2017/2025 zu erwerben (oder, falls weniger nicht bezogene Teilschuldverschreibungen vorhanden sein sollten, die größtmögliche verfügbare Anzahl). Anknüpfend an diese Erwerbsgarantie hat die Gesellschaft der GDT die Zuteilung einer entsprechenden Anzahl von Teilschuldverschreibungen zugesagt und der GDT darüber hinaus ein Recht des erstens Zugriffs auf alle weiteren nicht bezogenen Teilschuldverschreibungen gewährt. Kein Bezugsrechtshandel Weder die Gesellschaft noch die Emissionsbank werden einen Bezugsrechtshandel für die Bezugsrechte auf die Teilschuldverschreibungen beantragen. Ein Kauf bzw. Verkauf der Bezugsrechte über die Börse ist daher nicht möglich. Die Bezugsrechte sind aber nach den allgemeinen geltenden gesetzlichen Bestimmungen individuell übertragbar. Da ein Börsenhandel für die Bezugsrechte nicht beabsichtigt ist, wird es voraussichtlich jedoch keinen Marktpreis für die Bezugsrechte geben. Auch ein Ausgleich von Bezugsrechten unter den Aktionären wird weder von der Gesellschaft noch der Emissionsbank vermittelt. Nicht ausgeübte Bezugsrechte werden nach Ablauf der Bezugsfrist wertlos ausgebucht. Keine Börsenzulassung der Wandelanleihe 2017/2025

5 - 5 - Die Gesellschaft beabsichtigt nicht, die Einbeziehung der Wandelanleihe 2017/2025 in den Börsenhandel (regulierter Markt oder Freiverkehr) zu veranlassen. Die entsprechenden Teilschuldverschreibungen werden also voraussichtlich börslich nicht handelbar sein. Provisionen und Lieferung der Teilschuldverschreibungen Für den Bezug oder Erwerb von Teilschuldverschreibungen können die Depotbanken bankübliche Provisionen berechnen. Die im Rahmen des Bezugsangebots (einschließlich Überbezug und Privatplatzierungen) bezogenen oder erworbenen Teilschuldverschreibungen werden voraussichtlich am 20. Januar 2017 durch Girosammeldepotgutschrift geliefert, sofern die Bezugsfrist nicht verlängert wird. Ausgewählte Ausstattungsmerkmale der Wandelanleihe 2017/2025 Für die Teilschuldverschreibungen, die aufgrund dieses Bezugsangebots von den Aktionären bezogen werden können, sind die Anleihebedingungen der Wandelanleihe 2017/2025 maßgebend. Die Anleihebedingungen sind bei der Emittentin Mologen AG, Fabeckstraße 30, D-14195, Berlin, erhältlich. Sie sind zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter (unter dem weiterführenden Link Investoren / Presse ) zugänglich und speicherbar. Wesentliche Ausstattungsmerkmale der Anleihebedingungen der Wandelanleihe 2017/2025 sind insbesondere: Einteilung Die Wandelanleihe 2017/2025 hat einen Gesamtnennbetrag von bis zu EUR ,00 und ist eingeteilt in bis zu Stück auf den Inhaber lautende, untereinander gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 10,00. Verbriefung Die Teilschuldverschreibungen werden für die gesamte Laufzeit durch eine oder mehrere Globalurkunden ohne Zinsscheine verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, zur Girosammelverwahrung hinterlegt wird. Die Anleihegläubiger erhalten eine Gutschrift auf das Wertpapierkonto ihrer Depotbank. Effektive Teilschuldverschreibungen oder Zinsscheine werden nicht ausgegeben. Laufzeit Die Laufzeit der Wandelanleihe beginnt am 20. Januar 2017 und endet am 19. Januar Soweit das Wandlungsrecht aus den Teilschuldverschreibungen nicht ausgeübt worden ist oder die Teilschuldverschreibungen nicht vorzeitig zurückgezahlt worden sind, erfolgt die Rückzahlung der Teilschuldverschreibungen zum Nennbetrag zuzüglich auf den Nennbetrag bis zum Ende der Laufzeit aufgelaufener Zinsen am 20. Januar Ausgabebetrag, Verzinsung Der Ausgabebetrag je Teilschuldverschreibung beträgt 100% und somit EUR 10,00 je Teilschuldverschreibung. Die Teilschuldverschreibungen werden ab dem 20. Januar 2017 in

6 - 6 - Höhe ihres Nennbetrages mit jährlich 6% während der gesamten Laufzeit verzinst, sofern sie nicht vorher zurückgezahlt worden oder das Wandlungsrecht rechtswirksam ausgeübt worden ist. Die Zinsen sind kalendervierteljährlich nachträglich am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zahlbar. Die Verzinsung der Teilschuldverschreibungen endet im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung mit Ablauf des Tages, der dem Fälligkeitstag der Rückzahlung vorausgeht. Im Falle einer rechtswirksamen Ausübung des Wandlungsrechts endet die Verzinsung mit Ablauf des Tages, der dem Tag vorausgeht, an dem das Wandlungsrecht mittels Einreichung einer wirksamen Ausübungserklärung bei der Wandlungsstelle ausgeübt wird. Wandlungsrecht, Wandlungszeitraum Jeder Inhaber einer Teilschuldverschreibung (jeweils ein Anleihegläubiger) hat das Recht, jede Teilschuldverschreibung im Nennbetrag von EUR 10,00 innerhalb des Ausübungszeitraums in Inhaber-Stückaktien der Emittentin umzutauschen, wobei sich die Anzahl der Aktien, die bei Ausübung des Wandlungsrechts aus einer Teilschuldverschreibung bezogen wird, nach dem jeweils festgelegten Wandlungsverhältnis richtet. Das Wandlungsverhältnis errechnet sich durch die Division des Nennbetrags einer Schuldverschreibung durch den im Zeitpunkt der Ausübung des Wandlungsrechts geltenden Wandlungspreis. Das Wandlungsrecht kann von den Anleihegläubigern jederzeit ab dem 1. April 2017 bis kurz vor dem Endfälligkeitsdatum ausgeübt werden, sofern nicht ausnahmsweise ein in den Anleihebedingungen näher beschriebener Nichtausübungszeitraum vorliegt. Wandlungspreis, Wandlungsverhältnis Der Wandlungspreis ist diejenige Zahl, durch welche der Nennbetrag einer Teilschuldverschreibung zu teilen ist, um die Anzahl von Aktien zu errechnen, die bei der Ausübung des Wandlungsrechts geliefert wird. Nach dem Wandlungsverhältnis bestimmt sich, wie viele Aktien ein Anleihegläubiger bei der Ausübung des Wandlungsrechts für eine Teilschuldverschreibung erhält. Der anfängliche Wandlungspreis beträgt EUR 1,60. Hieraus ergibt sich ein anfängliches Wandlungsverhältnis von 1 zu 6,25, d. h. der Anleihegläubiger erhält, vorbehaltlich einer Anpassung des Wandlungspreises, im Falle der wirksamen Ausübung des Wandlungsrechts für jede Teilschuldverschreibung rechnerisch 6,25 Aktien der Emittentin. Allerdings werden nach Ausübung des Wandlungsrechts ausschließlich ganze Aktien geliefert. Ein Anspruch auf Lieferung von Bruchteilen von Aktien besteht nicht. Verbleibende Bruchteile von Lieferaktien. werden nach den näheren Bestimmungen der Anleihebedingungen in Geld ausgeglichen. Bei bestimmten Ereignissen, beispielsweise künftigen Kapitalmaßnahmen der Emittentin, können sich das Wandlungsverhältnis und der Wandlungspreis aufgrund der in den Anleihebedingungen enthaltenen Anpassungsregelungen gegebenenfalls ändern. Verwässerungsschutz Den Anleihegläubigern wird nach den näheren Bestimmungen der Anleihebedingungen ein üblicher sogenannter Verwässerungsschutz gewährt. Hiernach wird in bestimmten, in den Anleihebedingungen niedergelegten Situationen (beispielsweise Dividendenausschüttung,

7 - 7 - Aktiensplit, Kapitalherabsetzung, Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht, Abspaltung) eine Anpassung des Wandlungsverhältnisses vorgenommen, um die durch den Eintritt der Situation drohende (teilweise) Wertverwässerung der Anleihegläubiger auszugleichen. Kündigungsrechte, vorzeitige Rückzahlung Ein Recht zur ordentlichen Kündigung der Wandelanleihe steht den Anleihegläubigern nicht zu. Die Anleihegläubiger sind jedoch berechtigt, die Wandelanleihe unter bestimmten Umständen fristlos zu kündigen (etwa wenn die Emittentin mit einem Betrag, der nach den Anleihebedingungen fällig ist, länger als 30 Tage im Verzug ist). Im Falle eines Kontrollwechsels ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, von der Emittentin die vorzeitige Rückzahlung seiner Teilschuldverschreibungen nach den näheren Bestimmungen der Anleihebedingungen zu 103% des Nenntragtags zu verlangen. Ein Kündigungsrecht der Anleihegläubiger besteht zudem unter anderem dann, wenn eine Kapitalherabsetzung erfolgt. In den Anleihebedingungen näher bestimmte Kündigungsgründe enthalten ein Quorum von 25%. Dies bedeutet, es müssen Kündigungserklärungen im Umfang von mindestens 25% des Nennbetrags der Wandelanleihe 2017/2025 eingehen, damit eine hierauf gestützte Kündigung wirksam wird. Die Anleiheschuldnerin ist berechtigt, mit einer Frist von mindestens 20 und höchstens 40 Tagen durch Bekanntmachung die noch ausstehenden Schuldverschreibungen insgesamt, nicht jedoch teilweise, zu kündigen und vorzeitig zum Nennbetrag zuzüglich der darauf bis zum Tag der Rückzahlung (ausschließlich) aufgelaufenen Zinsen zurückzuzahlen, falls der Gesamtnennbetrag der ausstehenden Schuldverschreibungen zu irgendeinem Zeitpunkt unter 10% des Gesamtnennbetrags der ursprünglich begebenen Schuldverschreibungen fällt. Änderung der Anleihebedingungen durch Beschluss der Anleihegläubiger Die Anleihegläubiger können nach Maßgabe der 5 ff. des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen vom 31. Juli 2009 (SchVG) in seiner jeweils gültigen Fassung und nach den näheren Bestimmungen der Anleihebedingungen durch Mehrheitsbeschluss Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen und zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen. Die Anleihegläubiger entscheiden mit einfacher Mehrheit der an der Abstimmung gemäß 6 SchVG teilnehmenden Stimmrechte. Beschlüsse durch welche der wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen, insbesondere in den Fällen des 5 Absatz 3 Nr. 1 bis 9 SchVG, geändert wird, oder sonstige wesentliche Maßnahmen beschlossen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75% der an der Abstimmung gemäß 6 SchVG teilnehmenden Stimmrechte. Wichtige Hinweise Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot noch eine Aufforderung zum Kauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Australien, Kanada, Japan oder anderen Jurisdiktionen, in denen ein Angebot gesetzlich unzulässig ist. Dieses Dokument stellt weder ein Angebot noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Wertpapieren in den Vereinigten Staaten von Amerika oder an

8 - 8 - US-Personen dar. Die Teilschuldverschreibungen, die im Fall der Wandlung zu liefernden Aktien sowie die Bezugsrechte sind und werden nicht nach den Vorschriften des United States Securities Act of 1933 (in der jeweils gültigen Fassung der Securities Act) registriert. Sie dürfen in den Vereinigten Staaten von Amerika nur mit vorheriger Registrierung oder ohne vorherige Registrierung nur aufgrund einer Ausnahmeregelung gemäß den Vorschriften des U.S. Securities Act verkauft oder zum Verkauf angeboten oder direkt oder indirekt dorthin geliefert werden. Es wird kein öffentliches Angebot der in dieser Bekanntmachung genannten Wertpapiere in den Vereinigten Staaten von Amerika stattfinden. Vorbehaltlich bestimmter Ausnahmeregelungen nach dem Securities Act dürfen die in dieser Bekanntmachung genannten Wertpapiere in Australien, Kanada oder Japan oder an oder für Rechnung von in Australien, Kanada oder Japan ansässigen oder wohnhaften Personen weder verkauft noch zum Kauf angeboten werden. Im Übrigen kann die Annahme dieses Angebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland Beschränkungen unterliegen. Personen, die das Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland annehmen wollen, werden aufgefordert, sich über außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestehende Beschränkungen zu informieren. Berlin im Dezember 2016 Mologen AG Der Vorstand

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