Umsatzbesteuerung. IK Steuern und Staatsausgaben Einheit 10

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1 Umsatzbesteuerung IK Steuern und Staatsausgaben Einheit 10 Karin Mayr

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3 Quelle: OECD (2000) in: Genser (2002) 3

4 Umsatzsteuer Steuer auf Lieferungen von Unternehmen. In Österreich: Nettoallphasenumsatzsteuer (Mehrwertsteuer, Wertschöpfungsteuer, value-addedadded tax). Steuersätze 20 %, 10 % (Nahrungsmittel,...) 12 % (Weinbauern). Vorsteuermethode: Das Unternehmen muss seinen Kunden die USt für den gesamten Umsatz (ohne Steuer) berechnen, aber nur die Differenz zur an die Vorlieferanten bezahlten USt (= Vorsteuer) an das Finanzamt abführen. In der EU vorgeschrieben. Eine Alternative wäre die Vorumsatzmethode: Vom Umsatz (ohne Steuer) werden die Vorleistungen (ohne Steuer) abgezogen, g von der Differenz wird die USt berechnet und abgeführt. 4

5 Beispiel aus Nowotny (1999), S. 368: Vorumsatzverfahren Vorsteuerverfahren Umsatz 1000 Umsatz Vorumsatz -700 (Basis-)USt Vorsteuer -70 = "Wertschöpfung" 300 = Zahllast 30 USt darauf 30 USt-Belastung des Produktes USt-Belastung des Produktes damit insgesamt: damit insgesamt: 70 (Vorstufe) + 30 = (Vorstufe) + 30 = 100 Bei einheitlichem Steuersatz ergibt sich bei beiden Verfahren dieselbe Steuerbelastung. Wenn aber auf der Vorstufe der Steuersatz nur 5 % beträgt: USt-Belastung beim Vorumsatzverfahren: Vorsteuerverfahren: 35 (Vorstufe) + 30 = (Vorstufe) + (100-35) = 100 5

6 Nachholwirkung beim Vorsteuerverfahren: Steuersatz der letzten Stufe liegt auf der gesamten Wertschöpfung aller Stufen. Die Vorumsatzmethode würde die genaue Zurechnung der Vorleistungen auf das Produkt erfordern. Steuerbefreiungen: - echte Steuerbefreiung: Unternehmen hebt keine USt ein, bekommt gezahlte Vorsteuer zurück (bei Exporten). Keine USt auf der gesamten Wertschöpfung (Nachholwirkung). - unechte Steuerbefreiung: Unternehmen hebt keine USt ein, bekommt gezahlte Vorsteuer nicht zurück (Sozialversicherungen, gemeinnützige g Vereinigungen, Ärzte,...). Nur die betreffende Wertschöpfungsstufe ist USt-befreit (Nachholwirkung fällt weg). 6

7 Wirkungen anhand eines Beispiels (aus Nowotny (1999), S ): Umsatzkette mit drei Unternehmen: Fabrikant F, Großhändler G, Einzelhändler E, V ist der Endverbraucher "Wertschöpfung" jeder Stufe ist 100, Steuersatz 16 %. 7

8 * Druckfehler im Buch * 8

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11 Produktionskonto eines Unternehmens (i) Vorleistungen (a) Verkäufe (Umsatz) (ii) Abschreibungen (iii) Ind. Steuern minus Subventionen (iv) Löhne Zinsen Mieten Gewinn Produktionswert t (PW): (i) + (ii) + (iii) + (iv) = (a) Bruttowertschöpfung: PW - (i) Nettowertschöpfung: PW - (i) - (ii) - (iii) = (iv) Beachte: (iii) bezieht sich nur auf sonstige ind. Steuern, nicht auf die USt. Bruttoumsatzsteuer: Gesamter Umsatz oder Produktionswert wird besteuert. Kumulativ- oder Kaskadenwirkung der Bruttomehr-(all-) phasenumsatzsteuer) 11

12 Nettoumsatzsteuer: Im Wesentlichen eine Steuer auf die Nettowertschöpfung. Abweichung: vom Unternehmen für getätigte Investitionen gezahlte USt kann sofort als Vorsteuer geltend gemacht werden (Sofortabzug), nicht bloß im Ausmaß der Abschreibungen. Wertschöpfungssteuer (brutto oder netto): Manchmal vorgeschlagen als Ersatz für (Sozialversicherungs-) Beiträge der Arbeitgeber, die von der Lohnsumme abhängen (z. B. Arbeitgeberbeitrag zur Pensionsversicherung, zum Familienlastenausgleichsfonds,...). 12

13 Betrachtet man gesamtwirtschaftliche Aggregate, so gilt für eine geschlossene Volkswirtschaft: BIP = C + I (Güterverwendung) Wegen des Sofortabzugs der Vorsteuer auf Investitionen folgt: USt erfasst nur den Konsum. Wirkung wie proportionale Einzelhandelssteuer oder Konsumausgabensteuer. Diskussion: Warum komplexes USt-System statt einstufiger Einzelhandelssteuer? Bei dieser müsste das Lieferunternehmen unterscheiden (können), ob der Abnehmer ein Unternehmen oder ein privater Haushalt ist - nur letzterer müsste USt entrichten. Probleme der Hinterziehung. 13

14 Die USt in der mikroökonomischen Haushaltsentscheidung Zwei Güter, mit Mengen x 1, x 2 und Preisen p 1, p 2, Einkommen y. Keine Ersparnis. Budgetbeschränkung ohne Steuer: p 1 x 1 + p2x2 y Budgetbeschränkung mit gleichem Steuersatz t auf beide Güter (z. B. t = 02) 0,2) p ( 1+ t)x1 + p2( + t)x2 1 1 Könnte man auch als p 1 x 1 + p 2 x 2 y 1+ t t schreiben, bzw. wenn man t y = setzt, als 1 + t p 1x 1 + p 2x 2 y( 1 t y ), weil 1 - t y = 1 - t/(1+t) = 1/(1+t). y. D. h. eine Umsatzsteuer mit gleichem Satz auf beide Güter wirkt für den rationalen Haushalt wie eine Einkommensteuer (Abwägung zwischen Arbeit und Freizeit betroffen). 14

15 Graphische Darstellung der Budgetbeschränkung bei gleichem Steuersatz auf beide Güter y(1- t y) = p 2 wobei t ty = 1+ t y p 2 y p (1+t) 2 x 2 t G G Parallelverschiebung der Budgetgeraden von G zu G t. x 1 y y p (1+t) p 1 1 = y(1- t y) p 1 15

16 Unterschiedliche Steuersätze t 1 > t 2 auf beide Güter (wirken nicht wie Einkommensteuer) x 2 y Verschiebung und Drehung der p 2 Budgetgeraden von G zu G t. y p 2 (1+t ) 2 G t G x 1 y p (1+t ) 1 1 y p1 Änderung des Preisverhältnisses, i "verzerrt" die Entscheidung zwischen den Gütern. 16

17 Die Besteuerung des Außenhandels (innerhalb der EU: Innergemeinschaftlicher Warenverkehr) aus Nowotny, S

18 Zwei grundsätzliche Möglichkeiten der Steuereinhebung: Bestimmungslandsprinzip: Echte Befreiung der Exporte, Belastung der Importe. Erfordert im Prinzip Grenzkontrollen. Ursprungslandprinzip: USt wird auf Exporte eingehoben, im Importland wird dann die weitere Wertschöpfung besteuert. EU: Bestimmungslandprinzip gilt bei Unternehmensimporten, in Form des sog. Zahlungsaufschubverfahrens. Exporte sind echt steuerbefreit, gehen ohne Steuer als Vorleistung oder Investition in die Kalkulation l des importierenden Unternehmens ein. Beim Verkauf des Produkts hebt dieses die USt des Importlandes ein. Wegen der Nachholwirkung ist dann die gesamte Wertschöpfung (auch die im Exportland) damit belastet. Neutralität der USt bei unterschiedlichen Steuersätzen der Staaten. Ursprungslandprinzip gilt bei Direktimporten der Konsumenten (außer bei spezifischen Gütern, wie z. B. Autos). Verzerrung der Konsumentenpreise durch unterschiedliche Steuersätze. 18

19 Mögliche Weiterentwicklung in der EU: "Gemeinsamer Markt Prinzip" (oder "Binnenmarktprinzip"). USt bleibt auf Exporte, vom Importeur als Vorsteuer im Importland abzugsfähig. Wegen der Nachholwirkung liegt schließlich der Steuersatz des Importlandes auf der gesamten Wertschöpfung (Neutralität). Umschichtung des USt-Aufkommens, macht ein Clearing erforderlich. Ursprungslandprinzip (Nichtneutralität, Steuerwettbewerb?) 19

20 Beispiel: 2 Stufen der Wertschöpfung, die erste im Land D (Exportland), die zweite im Land Ö (Importland), dort Verkauf an Konsumenten. Wertschöpfung je 100. Steuersatz in D 16 %, in Ö 20 % Bestimmungslandprinzip: D FA FA Ö USt von 20 % auf der Wertschöpfung des Export- und des Importstaates D 100 Ö 200 U U +40 Ursprungslandprinzip: D Ö FA FA V Gesamte USt von 59,2 (Kaskadenwirkung) 16 43,2 U D 100 Ö 216 U ,2 V 20

21 Ursprungslandprinzip mit Vorumsatzmethode: D FA FA Ö USt-Anteil jedes Staates gemäß der entsprechenden Wertschöpfung U D 100 Ö 216 U V Binnenmarktprinzip i i FA D FA = 24 Ö Gleiche Gesamtbelastung wie bei BLP, aber Umschichtung des Aufkommens. U D 100 Ö 200 U V 21

22 Gesamtwirtschaftliche Aggregate mit Außenhandel BIP - EX + IM = C + I inl. Wertschöpfung inl. Güterverwendung BLP: USt auf inländische Güterverwendung (nur Konsum) ULP: USt auf finländische Wertschöpfung (Problem: USt auf finternational ti gehandelte Investitionsgüter). Bei einer geschlossenen Volkswirtschaft sind Wertschöpfung und Güterverwendung gleich. Nettoexportstaaten (EX > IM): Größere Steuerbasis beim ULP und beim Binnenmarktprinzip als bei BLP. 22

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