4 Das europäische Mehrwertsteuer-System
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- Gotthilf Berger
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1 4 Das europäische Mehrwertsteuer-System Rechtsgrundlagen Art. 90 EGV: keine besondere Besteuerung von Importen Art. 93 EGV: Auftrag zur Harmonisierung der indirekten Steuern Vorschlagsverfahren mit Einstimmigkeit im Rat 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie 77/388/EWG Amtsblatt L 145 vom , S. 1, mehrfach geändert, insbesondere durch Binnenmarktrichtlinie 91/680/EWG Stand der Harmonisierung weitgehend einheitliche Bemessungsgrundlage Sätze Besteuerung grenzüberschreitender Umsätze Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 86
2 4.1 Überblick über die Mehrwertsteuer im innerstaatlichen Handel Bezeichnung in Deutschland: Umsatzsteuer (USt) in der EU: Mehrwertsteuer Steuerpflichtige Unternehmer, nicht Konsumenten Steuergegenstand Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Inland Einfuhr innergemeinschaftlicher Erwerb durch einen Steuerpflichtigen im Rahmen seines Unternehmens Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 87
3 Bemessungsgrundlage die gesamte Gegenleistung für die Lieferung bzw. Dienstleistung einschließlich spezieller Verbrauchsteuern (z.b. Mineralölsteuer) ohne Mehrwersteuer selbst Nettowertsteuer Vorsteuerabzug Jeder Steuerpflichtige darf die Mehrwertsteuer, die in den bezogenen Lieferungen und Leistungen enthalten ist, von der Steuer abziehen. Vorleistungen gekaufte Kapitalgüter Untern. 1 Untern. 2 Untern Konsument Fiskus Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 88
4 Der Konsument trägt die Steuer vollständige Überwälzung vollkommene Konkurrenz Steuersätze Normalsatz mindestens 15% (in Deutschland 16%) ein oder zwei ermäßigte Sätze sind für bestimmte Gütergruppen zulässig, mindestens 5% (in Deutschland 7 %) Steuerbefreiungen für bestimmte Gütergruppen Ermäßigte Steuersätze u.a. Anhang H der 6. MWSt-Richtlinie, z.b Nahrungsmittel medizinische Geräte Beherbergung in Hotels Erdgas, Elektrizität Kunstgegenstände, Sammlungsstücke, Antiquitäten Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 89
5 arbeitsintensive Dienstleistungen von bis , z.b. Häusliche Pflege Reinigung in Haushalten, von Fenstern Vor 1991 bestehende Ermäßigungen dürfen bestehen bleiben. Steuerbefreiungen, z.b. bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten Vermietung und Verpachtung von Grundstücken Exportlieferungen in das Drittstaatsgebiet Lieferungen in andere Mitgliedstaaten Untern. 2 Untern. 1 steuerbefreit Untern ,58 Konsument ,58 Fiskus Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 90
6 4.2 Grenzüberschreitender Handel Besteuerungsprinzipien Grundproblem der MwSt bei internationalem Handel Besteuerung durch den Exportstaat und/oder Besteuerung durch den Importstaat Vermeidung von Doppelbesteuerung (und von Nullbesteuerung): Belastung grenzüberschreitender Lieferungen mit der Steuer des Importstaates: Bestimmungslandprinzip (BLP) mit der Steuer des Exportstaates: Ursprungslandprinzip (ULP) Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 91
7 Die Übergangsregelung der europäischen Mehrwertsteuer Binnenmarktrichtlinie 91/680/EWG (Abl. L 376/1) seit in Kraft zunächst bis Ende 1996 befristet, verlängert sich automatisch. Motivation Wegfall der Grenzkontrollen durch Vollendung des Binnenmarktes Funktionsweise der Übergangsregelung Kommerzieller innergemeinschaftlicher Handel (zwischen Unternehmern) Steuerbefreiung im Exportstaat Nachweis durch Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 92
8 Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb im Importstaat Verlagerung der Grenzkontrollen in die Unternehmen Beispiel Staatsgrenze DK D Unt. 1 Unt. 2 Unt Endverbraucher Fiskus DK Fiskus D Ergebnis: BLP Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 93
9 Nichtkommerzieller innergemeinschaftlicher Handel (Lieferungen von einem Unternehmer an Endverbraucher) Abhollieferungen: ULP DK D Unt. 1 Unt Endverbraucher Fiskus DK Versendungslieferungen werden im Importstaat beim liefernden Unternehmen besteuert: BLP DK D Unt. 1 Unt Endverbraucher Fiskus DK Fiskus D Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 94
10 Lieferung und Erwerb neuer Kraftfahrzeuge: Steuerbefreiung beim liefernden Unternehmer, Erwerbsbesteuerung beim Käufer: BLP DK Unt. 1 Unt D 2000 Endverbraucher Fiskus DK 320 Fiskus D Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 95
11 Mehrwertsteuer auf Internet- Dienstleistungen auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistung als Ort der Leistung gilt der Sitz oder Wohnort des Empfängers Sonderregelung, wenn der Leistende nicht in der EU ansässig ist und der Empfänger nicht steuerpflichtig ist BLP - seit 1. Juli Option zur Registrierung in einem Mitgliedstaat - Die Steuer wird an den Staat entrichtet, in dem die Registrierung erfolgt ist. - Es ist der allgemeine Mehrwertsteuersatz desjenigen Landes anzuwenden, in dem der Empfänger seinen Sitz/ Wohnort hat. - Clearing zwischen den Staaten Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 96
12 Binnenmarktprinzip Nicht verwirklichter Vorschlag der Kommission Besteuerung kommerzieller innergemeinschaftlicher Lieferungen im Exportstaat Abzug der ausländischen Vorsteuer durch den Importeur Verwaltungsvereinfachung für die Unternehmen Bezeichnung der Kommission: Ursprungslandprinzip ökonomische Wirkung: Bestimmungslandprinzip DK Unt. 1 D Unt Endverbraucher in D Fiskus DK Fiskus D Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 97
13 Steueraufkommen Verlagerung zu den Exportstaaten Clearingsystem zum Ausgleich der Aufkommensverschiebung Formen des Clearing-Verfahrens Makroökonomisches Clearing Jedes Land erhält den Anteil am europäischen Mehrwertsteueraufkommen, der seinem Anteil am europäischen Konsum entspricht. Mikroökonomisches Clearing Jeder Mitgliedstaat führt die auf Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat erhobene Mehrwertsteuer an das Clearinghaus ab. Jeder Mitgliedstaat erhält die für innergemeinschaftliche Lieferungen erstattete Vorsteuer vom Clearinghaus zurück. Informationsbedarf Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 98
14 Anreize für die Mitgliedstaaten (vgl. Genser, 2003) Makroökonomisches Clearing 1 Kontrollaufwand lohnt sich, wenn dadurch 1 zusätzliches Aufkommen für das eigene Land erzeugt wird. Das zusätzlich generierte Aufkommen fließt dem eigenen Land nur gemäß seinem Anteil am Konsum zu. Beispiel: Der niederländische Anteil am Konsum der EU beträgt 4%. Ergebnis: zu niedriger Kontrollaufwand Mikroökonomisches Clearing Budgetausgleich bei vollständiger Information über alle Transaktionen Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 99
15 Anreize des mikroökonomischen Clearings, wenn das Clearinghaus auf Informationen der Mitgliedstaaten angewiesen ist Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat geringe Anreize zur Meldung an das Clearinghaus hohe Anreize zur Kontrolle der Mehrwertsteuerzahlung durch die Unternehmen Lieferungen aus einem anderen Mitgliedstaat hohe Anreize zur Meldung an das Clearinghaus geringe Anreize zur Kontrolle der Berechtigung des Vorsteuerabzugs Fazit Ein europäisches Mehrwertsteuersystem sollte mit einem möglichst geringen Clearing-Volumen auskommen. Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 100
16 4.3 Allokative Wirkungen einer speziellen Verbrauchsteuer Spezielle Verbrauchsteuer Nur ein Gut wird besteuert. typischerweise Mengensteuer [ / Mengeneinheit] Beispiele Mineralölsteuer Tabaksteuer Biersteuer Zwei-Länder-Modell t Steuersatz im Inland t* Steuersatz im Ausland (*) Konsumentenpreise q im Inland q* im Ausland Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 101
17 Produzentenpreise p im Inland p* im Ausland Definitionen q = p + t q* = p* + t* Einheitlichkeit der Preise Ausländische Konsumenten zahlen q*, unabhängig davon, ob das Gut aus dem Inland importiert ist oder aus der ausländischen Produktion stammt. Inländische Produzenten erhalten p, unabhängig davon, ob das Gut ins Ausland exportiert wird oder im Inland verkauft wird. Bestimmungslandprinzip Die inländische Produktion wird beim Export ins Ausland mit dem ausländischen Steuersatz belastet: q* = p + t* Mit der Definition q* = p* + t* folgt p* = p Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 102
18 Das Bestimmungslandprinzip gleicht die Produzentenpreise international an. Importneutralität: Aus Sicht des Importlandes kostet das Gut dasselbe, unabhängig davon, aus welchem Land es stammt. Ursprungslandprinzip Die inländische Produktion wird beim Export ins Ausland mit dem inländischen Steuersatz belastet: q* = p + t Mit der Definition q = p + t folgt q* = q Das Ursprungslandprinzip gleicht die Konsumentenpreise international an. Exportneutralität: Aus Sicht des Exportlandes bringt das Gut denselben Erlös, unabhängig davon, in welches Land es verkauft wird. Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 103
19 Europaweite Effizienz Produktionseffizienz und Konsumeffizienz Produktionseffizienz Effiziente Produktionsstruktur Es ist nicht möglich, den gesamten Output beider Länder zu geringeren Kosten zu produzieren. Es ist nicht möglich, mit gegebener Ausstattung an Produktionsfaktoren mehr zu produzieren. Kostenminimale Produktion X vorgegebene Menge des besteuerten Gutes x im Inland produzierte Menge x* im Ausland produzierte Menge C(x) Kosten der inländischen Produktion C*(x*) Kosten der ausländischen Produktion Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 104
20 min x, x* u.d.b. C(x) + C*(x*) x + x* = X min C(x) + C*(X - x) x notwendige Bedingung für ein Kostenminimum C (x) -C* (X - x) = 0 C (x) = C* (x*) Gewinnmaximierung Inländisches Unternehmen max x px - C (x) p = C (x) Ausländisches Unternehmen max x* p*x* - C* (x*) p* = C* (x*) Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 105
21 Bestimmungslandprinzip p = p* C (x) = C* (x*) Die Erhebung einer speziellen Verbrauchsteuer nach dem Bestimmungslandprinzip sichert Produktionseffizienz, auch wenn die Steuersätze unterschiedlich sind. Ursprungslandprinzip p = q - t p* = q* - t* = q - t* Wenn t > t* gilt, dann folgt C (x) < C* (x*) Die Erhebung einer speziellen Verbrauchsteuer nach dem Ursprungslandprinzip verletzt Produktionseffizienz, wenn die Steuersätze unterschiedlich sind. Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 106
22 Bruttopreis nach Steuern Preis ohne Steuern Bruttopreis, Grenzkosten im Inland C* (x*) + t* C* (x*) C (x) + t Bruttopreis, Grenzkosten im Ausland C (x) x* 0 X Effiziente Produktionsstruktur X 0 x Produktionsstruktur bei ULP Wohlfahrtsverlust Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 107
23 Konsumeffizienz Effiziente Konsumstruktur Es gibt keine lohnenden Tauschmöglichkeiten mehr für die Konsumenten. Die Grenzzahlungsbereitschaften für das besteuerte Gut müssen im Inland und im Ausland übereinstimmen. Die Konsumenten im Inland konsumieren soviel von dem besteuerten Gut, dass gilt Grenzzahlungsbereitschaft = q Die Konsumenten im Ausland konsumieren soviel von dem besteuerten Gut, dass gilt Grenzzahlungsbereitschaft * = q* Beim ULP wird Konsumeffizienz erreicht. Bestimmungslandprinzip (mit t > t*) q* = p* + t* = p + t* < p + t = q Beim BLP wird Konsumeffizienz verletzt, wenn die Steuersätze verschieden sind. Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 108
24 4.4 Bestimmungsland- und Ursprungslandprinzip bei der Mehrwertsteuer Vermeintliche Analogie zur speziellen Verbrauchsteuer Das BLP sichert Produktionseffizienz. Das ULP sichert Konsumeffizienz. Das ULP führt zu einem Wettbewerbsnachteil der Unternehmen in Hochsteuerländern. Unterschied zur speziellen Verbrauchsteuer Die Mehrwertsteuer trifft alle Konsumgüter. Deshalb können inländische Produzenten die Mehrwertsteuer auf Faktorlieferanten zurückwälzen. Auch unter dem ULP wird Produktionseffizienz erreicht. ULP und BLP sind äquivalent. Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 109
25 Produktion Inland: x = γ N γ Grenzprodukt der Arbeit N exogenes Arbeitsangebot im Inland Ausland: x* = γ N* N* exogenes Arbeitsangebot im Ausland identische Technologie Arbeit ist international immobil. Steuersätze und Preise θ Steuersatz des Inlands θ* Steuersatz des Auslands q = p(1+ θ) Bruttopreis im Inland q* = p* (1+ θ*) Bruttopreis im Ausland w Lohnsatz im Inland w* Lohnsatz im Ausland Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 110
26 Gewinnmaximierung im Inland max px - wn = pγ N - wn N Bedingung w/ p = γ Gewinnmaximierung im Ausland max p*x * - w*n * = p*γ N* - w*n* N Bedingung w*/ p* = γ Bestimmungslandprinzip q* = p(1+θ*) Angleichung der Nettopreise: p* = p Die Bruttopreise unterscheiden sich gemäß den Steuersätzen: q* = p(1+ θ*) q = p(1+ θ ) Mit den Gewinnmaximierungsbedingungen folgt p / p* = w / w* = 1 q / q* = (1+ θ ) / (1+ θ *) Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 111
27 Ursprungslandprinzip q* = p(1+ θ ) Angleichung der Bruttopreise: q* = q Die Nettopreise unterscheiden sich: p* = q / (1+ θ*) p = q / (1+ θ ) Gewinnmaximierung p / p* = w / w* = (1+ θ * ) / (1+ θ) q / q* = 1 Reallöhne Aus Sicht der Unternehmen gilt immer w/ p = γ bzw. w*/ p* = γ Aus Sicht der Konsumenten (= Arbeitnehmer) gilt beim BLP: w/ q = w/ [p(1+ θ )] = γ / (1+ θ ) w*/ q* = w*/ [p*(1+ θ *)] = γ / (1+ θ *) Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 112
28 ... und beim ULP: w/ q = w/ [p(1+ θ )] = γ / (1+ θ ) w*/ q* = (w*/w)(w/q) = [(1+ θ ) / (1+ θ *)] [γ / (1+ θ )] = γ / (1+ θ *) Ergebnisse BLP und ULP führen zu denselben realen Arbeitskosten. Die Unternehmen im Hochsteuerland haben keinen Wettbewerbsnachteil. Beim BLP und beim ULP sinkt der Reallohn aus Sicht der Konsumenten bzw. Arbeitnehmer durch die Mehrwertsteuer in gleichem Maße. Die Mehrwertsteuer wirkt wie eine international differenzierte Lohnsteuer. Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 113
29 Der Übergang vom BLP zum ULP Das Wechselkursargument Das Ausland sei Großbritannien, das Inland Deutschland Wechselkurs e [ / ] eq* in ausgedrückter Konsumentenpreis in GB Nach dem Übergang vom BLP zum ULP sinkt das Bruttopreisverhältnis von q / eq* = (1+ θ ) / (1+ θ*) auf q / eq* = 1. Dazu steigt e (Abwertung des Euro). Beispiel: θ = 100%, θ* = 0, e = 1 in der Ausgangslage (BLP) BLP e = 1 ULP e = 2 q = 20 q* = 10 = 10 p = 10 p* = 10 = 10 w = 30 w* = 30 = 30 q = 20 q* = 10 = 20 p = 10 p* = 10 = 20 w = 30 w* = 30 = 60 Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 114
30 In der Währungsunion müssen sich die Preise und/oder die Löhne anpassen. Einschränkungen und Erweiterungen endogenes Arbeitsangebot: Geringere Beschäftigung im Hochsteuerland Mobilität der Arbeitnehmer: Abwanderung der Arbeiter aus dem Hochsteuerland. mobiles Kapital als weiterer Input: Kapitaleinkommen wird durch die Mehrwertsteuer nicht belastet. Die Äquivalenz von ULP und BLP gilt weiterhin. ermäßigte Mehrwertsteuersätze Die Mehrwertsteuer wird der speziellen Verbrauchsteuer ähnlich. Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 115
31 4.5 Allokationswirkung der Übergangsregelung unterschiedliche Besteuerung von kommerziellen innergemeinschaftlichen Lieferungen und von Lieferungen an Konsumenten Verzerrung der Produktionsstruktur in jedem Land Produktion im Inland x Konsumgut z Zwischenprodukt x = f (N x ), z = g (N z ) Produktionsfunktionen N x, N z Arbeitseinsatz in der Produktion des Konsumgutes bzw. des Zwischenprodukts N Arbeitsvolumen im Inland p x, p z Produzentenpreise für das Konsumgut und das Zwischenprodukt Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 116
32 Gewinnmaximierung Konsumgütersektor max p x f (N x ) -wn x p x f (N x ) = w Zwischenproduktsektor max p z g(n z ) -wn z p z g (N z )= w Die inländische Produktionsstruktur erfüllt MRT = g (N z ) / f (N x ) = p x /p z Produktion im Ausland Die ausländische Produktionsstruktur erfüllt MRT* = g (N z *) / f (N x *) = p x */p z * Bedingung für europaweite Effizienz MRT = MRT* Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 117
33 Preisverhältnisse Konsumgütersektor Ursprungslandprinzip Angleichung der Bruttopreise p x (1+θ ) = p x * (1+θ *) Zwischenproduktsektor Bestimmungslandprinzip Angleichung der Nettopreise p z = p z * Vergleich p p x z = p p * x * z * (1 + θ ) (1 + θ ) MRT = MRT * * (1 + θ ) (1 + θ ) Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 118
34 Ergebnis Ineffiziente Produktionsstruktur Wenn θ > θ *, dann gilt MRT < MRT*. Im Inland werden zu viel Zwischenprodukte und zu wenig Konsumgüter hergestellt. Diese Ineffizienz tritt weder beim reinen Bestimmungslandprinzip noch beim reinen Ursprungslandprinzip auf. Das Binnenmarktprinzip wirkt ebenso wie die Übergangsregelung. Beispiele Grenznaher Einzelhandel Tourismus Begrenzte Bedeutung der Branchen, die direkt an ausländische Konsumenten liefern Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 119
35 4.6 Einige weitere Reformvorschläge für ein europäisches Mehrwertsteuersystem Mögliche Zielsetzungen Produktionseffizienz nationale Steuerautonomie Verteilung des Steueraufkommens nach dem Konsum geringes Clearing - Volumen geringe Kontroll- und Erhebungskosten Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 120
36 Echtes Ursprungslandprinzip Gleiche Besteuerung von Konsumgütern und Zwischenprodukten vermeidet die Verzerrung der Produktionsstruktur. Umsetzung durch fiktiven Vorsteuerabzug Krause-Junk, G. (1992) Kommerzielle innergemeinschaftliche Lieferungen werden gemäß dem Satz des Exportlandes besteuert. Der Importeur kann fiktive Vorsteuer abziehen. Die fiktive Vorsteuer wird so hoch angesetzt wie die Mehrwertsteuer, die bei einer inländischen Lieferung im selben Bruttobetrag enthalten wäre. Berechnung: fiktive Vorsteuer = [θ /(1+θ )] Bruttobetrag Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 121
37 Beispiel DK D Unt. 1 Unt Endverbraucher ,41 = Fiskus DK 16/116 von ,41 = 16% von 2077,59 (= , ) Fiskus D Mehrwertsteuerbelastung in Dänemark: 250 Mehrwertsteuerbelastung in Deutschland: 332,41-172,41 = 160 In jedem Land wird die heimische Wertschöpfung mit dem jeweiligen Mehrwertsteuersatz belegt. Das Steueraufkommen bleibt beim Ursprungsland. Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 122
38 Preisverhältnisse Konsumgütersektor Angleichung der Bruttopreise p x / p x * = (1+θ *) / (1+θ ) Zwischenproduktsektor Preis des aus dem Inland bezogenen Zwischenprodukts: Bruttopreis - Vorsteuer p z (1+θ) - θ p z = p z Preis des aus dem Ausland bezogenen Zwischenprodukts: Bruttopreis - fiktive Vorsteuer * * θ pz (1 + θ ) p 1+ θ = p * z 1+ θ 1+ θ Preisverhältnis * * z (1 + θ ) p z / p z * = (1+θ *) / (1+θ ) * Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 123
39 Binnenmarktsystem mit europaweit einheitlichem Mehrwertsteuersatz (Commission, 1996) mittleres Clearing-Volumen keine nationale Steuersatzautonomie VIVAT: Viable Integrated Value Added Tax (Keen und Smith 1996, 2000) einheitliche Euro-Mehrwertsteuer mit identischem Satz auf alle Lieferungen und Leistungen in der EU Vorsteuerabzug für alle (auch aus anderen Mitgliedstaaten bezogenen) Lieferungen und Leistungen Verkaufssteuer auf Lieferungen und Leistungen an Endverbraucher mit national festgelegten Sätzen Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 124
40 Beispiel Satz der Euro-MWSt: 5% Satz der nationalen Verkaufssteuer in Deutschland: 16% DK D Unt. 1 Unt. 2 Unt Unt Endv Fiskus DK Fiskus D geringes Clearing-Volumen betrifft nur die Euro-Mehrwertsteuer einheitlicher Satz nationale Autonomie beim Satz der Verkaufssteuer Erhebung der Verkaufssteuer nur auf der letzten Stufe Euro-Mehrwertsteuer ist zusätzlich. Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 125
41 CVAT: Compensating Value Added Tax (Mc Lure 2000) nationale Mehrwertsteuer auf Lieferungen und Leistungen an inländische Unternehmer und Konsumenten europaweit einheitliche kompensierende Mehrwertsteuer (CVAT) auf Lieferungen und Leistungen an Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten Vorsteuerabzug für beide Arten der Mehrwertsteuer Beispiel Satz der CVAT: 15% Satz der nationalen Mehrwertsteuer in Deutschland: 16% Satz der nationalen Mehrwertsteuer in Dänemark: 25% Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 126
42 DK D Unt. 1 Unt. 2 Unt. 3 Unt Endv Fiskus DK Fiskus D mittleres Clearing-Volumen betrifft nur die kompensierende MWSt einheitlicher Satz nationale Autonomie beim Satz der nationalen Mehrwertsteuer durchgängige Erhebung der Mehrwertsteuer auf allen Stufen kompensierende Mehrwertsteuer ersetzt die Mehrwertsteuer bei innergemeinschaftlichen Transaktionen. Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 127
43 4.7 Fazit Harmonisierungsbedarf bei der Mehrwertsteuer? Ein gemeinsames System für grenzüberschreitende Transaktionen ist notwendig. Ein durchgängig angewandtes ULP oder BLP ist trotz national unterschiedlicher Sätze mit Effizienz vereinbar. Differenzierung der Sätze innerhalb der Mitgliedstaaten verursacht Ineffizienzen. Der Wunsch nach Harmonisierung entsteht vor allem durch Ansprüche an die Verteilung des Steueraufkommens. Aussichten für eine Harmonisierung? Die Sätze sind sehr unterschiedlich. Die Mehrwertsteuer ist überall eine wichtige Einnahmequelle des Staates. Die Sorge um fiskalische Einbußen macht jede Einigung über Reformen schwierig. Einstimmigkeit im Rat Die Übergangsregelung wird noch lange bestehen bleiben. Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 128
44 Literaturangaben Commision of the European Communities (1996): A common system of VAT: A programme for the single market, COM (1996), 328 final. Genser, B. (2003): Coordinating VATs between EU member states, International Tax and Public Finance 10, Keen, M. und S. Smith (1996): The future of the Value Added Tax in the European Union, Economic Policy 23, Keen, M. und S. Smith (2000): Viva VIVAT!, International Tax and Public Finance 7, Krause-Junk, G. (1992): Die europäische Mehrwertsteuer und das Ursprungslandprinzip, Finanzarchiv N.F. 50, Mc Lure, C. (2000): Implementing subnational VATs on international trade: The Compensating VAT (CVAT), International Tax and Public Finance 7, Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 129
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