EU-Kommission schlägt radikale Mehrwertsteuerreform
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- Reiner Stieber
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1 Umsatzsteuer aktuell EU-Kommission schlägt radikale Mehrwertsteuerreform vor [ ] Von: Dr. Patrick Burghardt und Nina Kupke Am 4. Oktober 2017 hat die Europäische Kommission (im Folgenden EU-Kommission ) ihre Vorschläge für die größte Reform des Mehrwertsteuersystems im EU-Binnenhandel der letzten 25 Jahren vorgestellt. Mit der grundlegenden Reform des Mehrwertsteuersystems soll das bisherige als Übergangsregelung gedachte Mehrwertsteuersystem aus dem Jahr 1993 grundlegend verändert und ein endgültiges Mehrwertsteuersystem geschaffen werden. Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verbesserung und Modernisierung des Mehrwertsteuersystems haben zum Ziel, das derzeitige Mehrwertsteuersystem weniger betrugsanfällig sowie einfacher für Unternehmen zu machen. Die EU-Kommission rechnet damit, durch das neue Mehrwertsteuersystem die derzeit massiven jährlichen Mehrwertsteuereinbußen von geschätzt EUR 151 Mrd. hiervon alleine EUR 50 Mrd. aufgrund von grenzüberschreitendem Umsatzsteuerbetrug substanziell zu reduzieren. Zudem sollen die Befolgungskosten der Unternehmen jährlich um schätzungsweise EUR 1 Mrd. sinken. Schrittweise Modernisierung des Mehrwertsteuersystems Die Modernisierung des bestehenden Mehrwertsteuersystems soll schrittweise erfolgen. Ab 2022 soll der innergemeinschaftliche (grenzüberschreitende) Warenverkehr zwischen Unternehmern in gleicher Weise besteuert werden, wie der (inländische) Verkauf von Waren innerhalb eines Mitgliedstaats. Konkret bedeutet dies, dass grenzüberschreitende Umsätze künftig Inlandsumsätze im Bestimmungsland darstellen und dem dortigen Steuersatz unterliegen sollen. Damit soll 1 / 5
2 insbesondere das bisherige (betrugsanfällige) duale System bestehend aus steuerbefreiter innergemeinschaftlicher Lieferung im Abgangsland und steuerpflichtigem innergemeinschaftlichem Erwerb im Bestimmungsland ersetzt werden. Um umsatzsteuerliche Registrierungen einschließlich entsprechender Deklarationspflichten des Lieferanten in den jeweiligen EU-Bestimmungsländern zu vermeiden, soll das für elektronische Dienstleistungen bereits existierende Konzept der einzigen Anlaufstelle (sog. One-Stop-Shop) ausgeweitet werden. Somit könnte der Lieferant die in den anderen EU-Mitgliedstaaten aus den grenzüberschreitenden Lieferungen resultierenden Umsatzsteuerbeträge zentral in seinem Ansässigkeitsstaat anmelden und zahlen. Später soll dieses Prinzip der lokalen Besteuerung im Bestimmungsland auf alle grenzüberschreitenden Lieferungen und Dienstleistungen ausgeweitet werden. Die EU-Kommission wird im Jahr 2018 einen detaillierten Vorschlag zur Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie auf technischer Ebene vorlegen, damit das vorgeschlagene endgültige Mehrwertsteuersystem auch reibungslos umgesetzt werden kann. Vorschläge der EU-Kommission für ein besseres Mehrwertsteuersystem Bis das endgültige Mehrwertsteuersystem eingeführt ist, soll das derzeitige System noch durch verschiedene Maßnahmen verbessert werden. Die EU-Kommission schlägt dem Rat diesbezüglich folgende Anpassungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwSt- SystRL) sowie der Durchführungsverordnung zur Mehrwertsteuersystemrichtlinie (DVO- MwStSystRL) vor, die ab dem in den Mitgliedstaaten verbindlich gelten sollen. a) Einführung des Konzept des zertifizierten Steuerpflichtigen (Art. 13a MwStSystRL neu) Ein wesentlicher Bestandteil der Reformvorschläge ist die Einführung des Konzepts des zertifizierten Steuerpflichtigen. Mit diesem Konzept soll ermöglicht werden, dass einem Unternehmer künftig auf dessen Antrag bescheinigt werden kann, dass er als zuverlässiger Steuerpflichtiger gilt, sofern er die folgenden Anforderungen erfüllt: 2 / 5
3 Keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen steuerliche oder zollrechtliche Vorschriften sowie keine schweren Straftaten im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit Nachweis eines hohen Maßes an Kontrolle seiner Tätigkeiten und Warenbewegungen; entweder mittels eines Systems zur Führung der Geschäftsunterlagen, das geeignete Steuerkontrollen ermöglicht, oder mittels eines zuverlässigen oder bescheinigten internen Prüfpfads Nachweis seiner Zahlungsfähigkeit Die Anforderungen an den zertifizierten Steuerpflichtigen orientieren sich an dem bereits bestehenden zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für Zollzwecke (AEO-C, 38, 39 UZK). Qualifiziert ein Unternehmen bereits als AEO-C, wird die Erfüllung der Anforderungen unterstellt. Zukünftig sollen, wie im Zollrecht, bestimmte mehrwertsteuerliche Vergünstigungen nur noch dann gelten, wenn zertifizierte Steuerpflichtige an den Transaktionen beteiligt sind. Der Status eines Unternehmens als zertifizierter Steuerpflichtiger soll in das europäische Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) eingebunden werden und damit grenzüberschreitend von den Unternehmen überprüfbar sein. b) Harmonisierung der Vorschriften für Konsignationslager (Art. 17a MwStSystRL neu, Art. 243 Abs. 3 und Art. 262 MwStSystRL geändert) Unter bestimmten Voraussetzungen soll in Zukunft bei Verkäufen über ein Konsignationslager (Call-off Stock) im EU-Ausland eine Registrierungspflicht des Lieferanten im Lagerland vermieden werden, indem das Verbringen der Waren in das Lager und die spätere Entnahme des Kunden aus dem Lager insgesamt eine direkte (innergemeinschaftliche) Lieferung an den Abnehmer darstellen. Diese Regelung soll aber nur dann gelten, wenn sowohl der Lieferer als auch der Abnehmer über den Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen verfügen. Das BMF-Schreiben zu Konsignationslagern als Reaktion auf die jüngsten BFH- Entscheidungen in dieser Sache ist am 10. Oktober 2017 veröffentlicht worden. 3 / 5
4 c) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als materiell-rechtliche Voraussetzung für steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL geändert) Voraussetzung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen soll zukünftig die Erfassung des Erwerbers in der Zusammenfassenden Meldung des Lieferers sein. Damit wird die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers zur materiellrechtlichen Voraussetzung der Steuerbefreiung. d) Vereinfachung bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Reihengeschäften (Art. 138a MwStSystRL neu) Für Reihengeschäfte, bei denen der Zwischenhändler den Transport veranlasst und Verkäufer und Zwischenhändler zertifizierte Steuerpflichtige sind, sollen einheitliche Regelungen für die Zuordnung der Warenbewegung eingeführt werden. Diese Regelung soll unterschiedliche Vorgehensweisen in den Mitgliedstaaten vermeiden und Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten schaffen. Die geplante Neuregelung des Reihengeschäfts im Umsatzsteuergesetz ist aufgrund des Vorschlags der EU-Kommission zunächst ausgesetzt. e) Transportnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 45a DVO- MwStSystRL neu) Einführung einer Vermutungsregelung, dass ein grenzüberschreitender innergemeinschaftlicher Transport der Ware stattgefunden hat, wenn bestimmte Voraussetzungen (Nachweise) vorliegen sowie Verkäufer oder Erwerber, je nach Transportverantwortung, über den Status des zertifizierten Steuerpflichtigen verfügen. Anmerkung PSP Der Legislativvorschlag der EU-Kommission wird nun den Mitgliedstaaten im Rat zur Zustimmung und dem Europäischen Parlament zur Stellungnahme vorgelegt. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass dem Rat derzeit noch weitere Vorschläge der EU-Kommission zur Zustimmung vorliegen. Hier ist insbesondere der Vorschlag der Kommission vom 21. Dezember 2016 zu nennen, der die befristete generelle Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf Lieferungen und Dienstleistungen im B2B-Bereich und über einem Schwellenwert von EUR vorsieht. Kandidaten für diese Testphase wären nach derzeitigem Stand Österreich und Tschechien. PSP hatte hierzu in den Jah- 4 / 5
5 ren 2005 bis 2007 ein umfangreiches Planspiel für das BMF sowie die Finanzministerien der Länder durchgeführt. Die Reform des Mehrwertsteuersystems wird die Unternehmen vor eine große Herausforderung stellen. Umfangreiche Umstellungen insbesondere in den Bereichen Steuerfindung und IT sind unumgänglich. Es empfiehlt sich, diese Aufgaben möglichst früh im Unternehmen anzugehen, um eine reibungslose und rechtssichere Umsetzung der Reform gewährleisten zu können. Betrachtet man die vorgeschlagenen Sofortmaßnahmen der Kommission zur Verbesserung des bestehenden Mehrwertsteuersystems, so wird eine Neuerung ab 2019 für Sie von entscheidender Bedeutung sein: Der Status als zertifizierter Steuerpflichtiger. Sind Sie noch kein AEO-C, sollten Sie umgehend nach Inkrafttreten der Richtlinienänderung zum 1. Januar 2019 bei den Steuerbehörden den Status als zertifizierter Steuerpflichtiger beantragen. Bedenken Sie hierbei aber, dass es gewisser Vorarbeiten im Unternehmen bedarf, um die Voraussetzungen der Antragstellung zu erfüllen. Ein Pflichtaspekt ist dabei die Implementierung eines Internen Kontrollsystems (IKS) als Teil eines Tax Compliance Management-Systems (Tax CMS). Unser PSP-Leitfaden für die Unternehmenspraxis zur Implementierung eines Tax Compliance Management-Systems gibt Ihnen dabei Hilfestellung und Klarheit in der praktischen Umsetzung. Sprechen Sie uns gerne hierauf an. 5 / 5
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