ABRECHNUNG ELEKTRONISCHER DIENSTLEISTUNGEN MOSS (MINI-ONE-STOP-SHOP) SCHRITT 1 AN PRIVATKUNDEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG VON
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- Thomas Hofmeister
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1 Buhl Data Service GmbH Am Siebertsweiher 3/ Neunkirchen ABRECHNUNG ELEKTRONISCHER DIENSTLEISTUNGEN AN PRIVATKUNDEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG VON MOSS (MINI-ONE-STOP-SHOP) SCHRITT 1 (Stand ) Alle Rechte vorbehalten. Weitergabe und Vervielfältigung dieser Dokumentation oder von Teilen daraus sind - in welcher Form und zu welchem Zweck auch immer - ohne die ausdrückliche schriftliche Genehmigung durch die Buhl Data Service GmbH ausdrücklich untersagt.
2 Welche Unternehmen sind betroffen?... 4 Was zählt zu "auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen"?... 4 Was ist das Mini-one-stop-shop Verfahren?... 5 Was müssen die Unternehmen tun?... 5 Hinterlegung der benötigten Steuerschlüssel... 5 Hinterlegung der Abweichenden Steuerschlüssel im Artikel... 7 Kennzeichen MOSS-Verfahren... 8 Umsatzsteueranmeldungen direkt im entsprechenden Land... 8 Neue Artikelart: Elektronische Dienstleistung... 9 Auswertung Umsatzsteuermeldung MOSS... 9 Seite 2
3 EINLEITUNG Die Abrechnung von elektronischen Dienstleistungen an Privat-Personen innerhalb der EU ist ein brandaktuelles Thema. Vielleicht haben Sie auch schon MOSS oder "Mini-one-stop-shop" gehört? Der deutsche Gesetzgeber hat die Vorgaben der geänderten Mehrwertsteuersystemrichtlinie zum umgesetzt. Das Bundesfinanzministerium hat dazu in das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Kroatien-Anpassungsgesetz) den neuen 18h Umsatzsteuergesetz (UStG) eingearbeitet. 18h UStG führt in Deutschland ein neues EU-einheitliches Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen EU-Staat ein. Damit Sie möglichst komfortabel mit den Produkten der Unternehmer-Linie die für diese Umsatzsteuererklärung notwendigen Daten ermitteln können, haben wir die Software für Sie angepasst. Im ersten Schritt wird Ihnen ab Ausbaustufe Mittelstand die Möglichkeit geboten, in den Artikeln einen abweichenden Steuerschlüssel für das Ausland zu hinterlegen. Damit die später notwendigen Auswertungen aussagekräftig sind, wurden weitere Anpassungen vorgenommen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dieser Dokumentation. Sämtliche Funktionen für den ersten Schritt stehen Ihnen mit dem Update für die Jahresaktualisierung 2015 zur Verfügung. Im zweiten Schritt erhalten Sie ein Vorgabelayout, um komfortabel und einfach die benötigten Zahlen aus der Software ermitteln zu können. Diese Zahlen benötigen Sie für eine korrekte Umsatzsteuererklärung an MOSS. Eine automatische Übertragung der Zahlen an MOSS ist derzeit nicht vorgesehen. Der zweite Schritt wird voraussichtlich Mitte März zur Verfügung stehen. In Kapitel 1 dieser Dokumentation geben wir Ihnen einen kurzen, allgemeinen Überblick zum Thema "MOSS". Ausführliche Informationen finden Sie auf der Internet-Seite des Bundeszentralamtes für Steuern ( Seite 3
4 AUSGANGSSITUATION / ALLGEMEINE ANFORDERUNG Das Mehrwertsteuer-Paket der EU brachte zum erneut Änderungen beim Ort von Dienstleistungen. Elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU unterliegen ab dann in deren Wohnsitzstaat der Umsatzsteuer. Auf die betroffenen Unternehmen kommen dadurch erhebliche Änderungen zu. Zur Vereinfachung soll dabei das sogenannte Mini-one-stop-shop (MOSS) dienen. Seit dem gelten die Änderungen in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Nach der Neuregelung gilt für Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehleistungen und bei auf elektronischem Weg erbrachten Leistungen an Nichtunternehmer der Ort als Ort der sonstigen Leistung, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat (vgl. Art. 58 MwStSystRL in der ab geltenden Fassung). Dadurch wird der Umsatz im Land des Verbrauchs besteuert (= Verbrauchslandprinzip) WELCHE UNTERNEHMEN SIND BETROFFEN? Betroffen sind Unternehmen, die o.g. Leistungen an Privatpersonen erbringen. Bisher musste ein deutscher Unternehmer, der elektronische Dienstleistungen an private Verbraucher in anderen EU-Ländern erbringt, diese Umsätze in seiner deutschen Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. in seiner Umsatzsteuererklärung deklarieren. Künftig müsste er sich in jedem einzelnen Land, in dem er Leistungen an private Endverbraucher erbringt, umsatzsteuerlich registrieren lassen und dort seine jeweiligen Umsätze erklären. Dies soll jedoch durch das sogenannte MOSS-Verfahren verhindert werden. WAS ZÄHLT ZU "AUF ELEKTRONISCHEM WEG ERBRACHTEN DIENSTLEISTUNGEN"? Dazu zählen u.a. (vgl. im Detail Abschn. 3a 12 UStAE): Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung Bereitstellung von Bildern (z.b. Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Desktop-Gestaltungen, Fotos, Bildern und Bildschirmschonern) Bereitstellung von Texten und Informationen Bereitstellung von Datenbanken (z.b. Suchmaschinen, Internetverzeichnissen) Erbringung von Fernunterrichtsleistungen Online-Versteigerungen (soweit es sich nicht bereits um Web-Hosting-Leistungen handelt) über automatisierte Datenbanken und mit Dateneingabe durch den Leistungsempfänger, die kein oder nur wenig menschliches Eingreifen erfordern (z.b. Online-Marktplatz, Online- Einkaufsportal) Internet Service-Pakete, die mehr als nur die Gewährung des Zugangs zum Internet ermöglichen und weitere Elemente umfassen (z.b. Nachrichten, Wetterbericht, Reiseinformationen, Spielforen, Web-Hosting, Zugang zu Chatlines, usw. WICHTIG: Nicht unter die Neuregelung fällt die Lieferung von Gegenständen, die im Internet bestellt werden, z. B. Bücher oder Musik-CDs. Seite 4
5 WAS IST DAS MINI-ONE-STOP-SHOP VERFAHREN? Das Mini-one-stop-shop (MOSS) Verfahren ist ein neues (freiwilliges) Besteuerungsverfahren, das dem Unternehmen ermöglicht, die o.g. Umsätze in dem EU-Staat zu erklären, in dem er ansässig ist. Zu diesem Zweck sind zusätzlich zu Umsatzsteuer-Voranmeldung und ggf. Zusammenfassender Meldung Erklärungen über ein Internetportal der zuständigen nationalen Behörde (in Deutschland dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt, zu übermitteln. Die Erklärung muss bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraumes übermittelt werden. Auch die Zahlung erfolgt im Ansässigkeitsstaat, die zuständige Behörde übernimmt dann die Verteilung auf die einzelnen Staaten. Genauere Informationen hierzu erhalten Sie auch über die Webseite des Bundeszentralamts für Steuern. WAS MÜSSEN DIE UNTERNEHMEN TUN? Zunächst gilt es festzustellen, ob ein Unternehmen überhaupt (grenzüberschreitend) Leistungen erbringt, die in den Anwendungsbereich der neuen Ortsregelung fallen. Diese Leistungen müssen identifiziert und von den anderen Leistungen abgegrenzt werden. Unterscheidung, an wen diese Leistungen erbracht werden (Privatperson oder Unternehmen). Jeweiligen Steuersatz des Verbrauchslandes (Wohnsitz der Privatperson) ermitteln. Klärung ob umsatzsteuerliche Registrierung im Ausland oder Umsatzsteuermeldung über das MOSS-Verfahren. Bei Teilnahme am MOSS-Verfahren ist eine Registrierung beim BZSt erforderlich. Eventuell bedarf es einer Anpassung der Preise / Preislisten und der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. UMSETZUNG IM PROGRAMM HINTERLEGUNG DER BENÖTIGTEN STEUERSCHLÜSSEL Damit in der Vorgangserfassung der korrekte Steuersatz des entsprechenden Landes berücksichtigt werden kann, ist eine manuelle Anlage der benötigten Steuerschlüssel notwendig. Wichtig: Hierbei ist darauf zu achten, dass für jedes Land eigene Steuerschlüssel angelegt werden müssen - mit separaten eigenen FiBu-Buchungskonten pro Land. Seite 5
6 Wählen Sie unter der Gruppe Gültigkeit für Land das Land aus, für welches der neu definierte Steuerschlüssel gültig sein soll. Durch das Update wird in den bereits vorhandenen Steuerschlüsseln der Eintrag "(nicht zugeordnet)" eingetragen. Dadurch ist sichergestellt, dass bisherige Abläufe im Programm nicht beeinflusst werden. Um eine korrekte Abwicklung im Rahmen von MOSS zu erzielen, muss in diesen Steuerschlüsseln das Land richtig ausgewählt werden. Seite 6
7 HINTERLEGUNG DER ABWEICHENDEN STEUERSCHLÜSSEL IM ARTIKEL Damit die korrekte Steuerverteilung erfolgen kann, ist es erforderlich im Artikel auf Register: Steuer/Einheit/Kz das Kennzeichen: Abweichende Steuerschlüssel für Auslandskunden zu aktivieren und die abweichenden Steuerschlüssel pro EU-Mitgliedstaat zu hinterlegen. Hierbei stehen nur die abweichenden Steuerschlüssel zur Verfügung, die für das ausgewählte Land gültig sind. Da der abweichende Steuerschlüssel im Artikel selbst definiert wird, ist auch die Vorgangserfassung mit gemischten Artikel möglich, also die Verwendung von Artikeln mit abweichendem Steuerschlüssel zusammen mit Artikel, die von der Regelung nicht betroffen sind. Handelt es sich bei der Vorgangsadresse um einen Ausland-EU Kunden mit hinterlegter Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und somit ein gewerbliches Unternehmen, wird der abweichende Steuerschlüssel aus dem Artikel nicht beachtet. Seite 7
8 KENNZEICHEN MOSS-VERFAHREN Registrierung über MOSS: Bei Nutzung des MOSS-Verfahren wird die zugeteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer im Mandant hinterlegt unter Register: DATEI INFORMATIONEN Aktuelle Firma/Filiale/Mandant Schaltfläche: Mandant bearbeiten im Register: weitere Angaben beim Unterpunkt weitere Firmenangaben Weiterhin ist das Kennzeichen für die "Teilnahme am MOSS-Verfahren" zu setzen: Unter PARAMETER - SONSTIGE - Landeszuweisungen für Umsatzsteuerkategorie kann im Fenster "Umsatzsteuerkategoriezuweisung ändern" unter der Gruppe "Umsatzsteuer-Meldung für das Ausland" das Kennzeichen "Teilnahme am MOSS-Verfahren" gesetzt werden: Umsatzsteueranmeldungen direkt im entsprechenden Land Werden die Umsatzsteueranmeldungen direkt in den jeweiligen EU-Staaten vorgenommen, wird das Kennzeichen für das MOSS-Verfahren nicht gesetzt. Wenn gewünscht, kann dann die entsprechende Umsatzsteueridentifikationsnummer, die bei Registrierung im entsprechenden Land erteilt wurde, in diesem Bereich hinterlegt werden. Unter PARAMETER Sonstige Landeszuweisungen für Umsatzsteuerkategorie ist hierfür das Feld Umsatzsteuer-ID Nr. vorgesehen. Dieses Feld besitzt rein informativen Charakter. Seite 8
9 NEUE ARTIKELART: ELEKTRONISCHE DIENSTLEISTUNG Es wurde die Artikelart "Elektronische Dienstleistung" im Programm implementiert. Um eine korrekte Auswertung für MOSS zu erhalten, ist es NICHT zwingend erforderlich, diese Artikelart zu verwenden. AUSWERTUNG UMSATZSTEUERMELDUNG MOSS Das Vorgabe-Layout für eine aussagekräftige Auswertung sowie eine entsprechende Beschreibung dazu, erhalten Sie im zweiten Schritt. Die Umsetzung ist für März 2015 geplant. Seite 9
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