Herzlich willkommen zum Vortrag: Korrekter Mehrwertsteuersatz für Umsätze privater Schwimmschulen?
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- Edwina Auttenberg
- vor 8 Jahren
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1 Herzlich willkommen zum Vortrag: Korrekter Mehrwertsteuersatz für Umsätze privater Schwimmschulen? AquaPäd, Bad Salzschlirf
2 Korrekter Mehrwertsteuersatz? Die private Schwimmschule zwischen deutschem Steuerrecht und EU-Richtlinien Ihr Referent: Oliver Heinekamp Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Bayreuth
3 Gliederung: A. Die Problematik B. Die Systematik der Umsatzsteuer C. Unklare Rechtslage D. Die Tragweite des Problems E. Stand der Rechtsprechung in Deutschland F. Akuter Handlungsbedarf?
4 A. Die Problematik Der Umsatzsteuer unterliegen die sonstigen Leistungen (Dienstleistungen), die ein Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. ( 1 UStG) Eine private Schwimmschule ist ein Unternehmen, dessen Leistungen grundsätzlich der Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) unterliegen. Gilt für die Umsätze privater Schwimmschulen der Regelsteuersatz von 19 % (bis 2006: 16 %)? der ermäßigte Steuersatz von 7 %? eine Steuerbefreiung? Derzeit keine einheitliche Handhabung in Deutschland Je nach Auffassung des zuständigen Finanzamts
5 B. Die Systematik der Umsatzsteuer Jede Leistung eines Unternehmens ist grundsätzlich Umsatzsteuerpflichtig, d.h. der Unternehmer verlangt von seinen Kunden ein Entgelt für die Leistung und zusätzlich die Umsatzsteuer, die er dann an das Finanzamt abführen muss. Umsatzsteuer, die der Unternehmer selbst an einen eigenen Lieferanten bezahlt hat, bekommt er vom Finanzamt erstattet (Vorsteuer) Steuerneutralität Umsatzsteuer soll nur den privaten Endverbraucher treffen (Verbrauchssteuer). Die Rechtsform des Unternehmens ist unerheblich, z. B. natürliche Person/Einzelunternehmen, Personengesellschaft (z.b. GbR, OHG, KG), Kapitalgesellschaft (z.b. GmbH, AG)
6 B. Die Systematik der Umsatzsteuer Lieferant Unternehmer Leistung Leistung Kunde Entgelt + Vorsteuer gezahlte Vorsteuer Entgelt + Umsatzsteuer vereinnahmte Umsatzsteuer Finanzamt
7 B. Die Systematik der Umsatzsteuer Ausnahme: Kleinunternehmer Vorraussetzungen: Gesamtumsatz (Entgelt + Umsatzsteuer) im Vorjahr < ,00, im laufenden Jahr voraussichtlich < ,00 Aber Wahlrecht: bei Verzicht auf Nichterhebungsregelung Regelbesteuerung (mit Vorteil: Vorsteuerabzug) Kleinere Unternehmen können auch so genannte Ist-Besteuerung (nach vereinnahmten Umsätzen) wählen Liquiditätsvorteil (Steuer fällt erst bei tatsächlichem Zahlungseingang an)
8 C. Unklare Rechtslage 1. Historische Entwicklung Früher in Europa stark unterschiedliche Systeme 2 EG-Richtlinien vom : gemeinsames Mehrwertsteuersystem in der EU In Deutschland gilt seit dem entsprechendes Umsatzsteuerrecht Geändert durch 6. EG-Richtlinie (77/388/EWG) vom zur Harmonisierung von Anwendungsbereich, Besteuerungsgrundlage, Steuerbefreiung und Vorsteuerabzug (bisher nicht: Steuersätze)
9 C. Unklare Rechtslage Umsetzung durch UStG 1980, später einige weitere Änderungen zum Ersatz der 6. EG-Richtlinie durch die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie, MWStSystRL) darin: bisheriger Richtlinienstand inhaltlich unverändert gelassen, aber neu geordnet.
10 C. Unklare Rechtslage 2. Das deutsche UStG: Steuerbefreiung nach 4 UStG für: direkt dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater (als Ersatzschule genehmigter/erlaubter) Schulen oder zur Berufsvorbereitung Kurse und andere Veranstaltungen belehrender Art von Volkshochschulen oder bestimmten gemeinnützigen Einrichtungen, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. andere kulturelle oder sportliche Veranstaltungen, wenn eine Einrichtung im o.g. Sinne vorliegt (Teilnahmegebühren)
11 C. Unklare Rechtslage Fällt eine private Schwimmschule darunter? dient sie direkt dem Schul- und Bildungszweck? (z.b. Babyschwimmen? Aqua-Fitness?) hat sie eine staatliche Anerkennung? (kann sie die in Deutschland haben?) Gemeinnützigkeit? wenn ja: keine Steuer wenn nein: Regelsteuersatz 19 % Besonderheit: ermäßigter Steuersatz von 7 % für Umsätze, die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbunden sind. (Schwimmunterricht/Aqua-Fitness?)
12 C. Unklare Rechtslage 3. Die MWStSystRL Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 für eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistungen einer Einrichtung mit sozialem Charakter Erziehung von Kindern und Jugendlichen und Schulunterricht mit anerkannter vergleichbarer Zielsetzung der von Privatlehrern erteilte Schul- und Hochschulunterricht Rechtsprechung hierzu: Einrichtung kann auch eine Einzelfirma/Gesellschaft sein Gewinnerzielungsabsicht steht sozialem Charakter nicht entgegen
13 C. Unklare Rechtslage 4. Begriffe im deutschen Gesetz und in EU-Richtlinien uneinheitlich Rechtsprechung: Deutsches Gesetz ist im Sinne der EU-Richtlinien auszulegen und anzuwenden. Falls ein Mitgliedstaat Richtlinien nicht ausreichend umgesetzt hat, kann man sich direkt auf die Richtlinie (wie Gesetz) berufen.
14 D. Die Tragweite des Problems Wettbewerbsverzerrung: private Schwimmschule VHS Verein Kommune 19 % Steuer steuerfrei Gefahr: Private Schwimmschule hat ohne USt kalkuliert, Finanzamt fordert (z.b. nach Betriebsprüfung) aus den vereinbarten 100 % die Steuer (15,97 %) nach (ggf. zuzüglich 6 % Zinsen pro Jahr!). Nachforderung gegenüber Kursteilnehmern faktisch unmöglich wirtschaftliche Schwierigkeiten
15 D. Die Tragweite des Problems bei Steuerfreiheit: kein Vorsteuerabzug Problem für Unternehmen mit hohen Investitionen (z.b. selbst gebautes Schwimmbad: Baukosten) Berichtigung des Vorsteuerabzuges (anteilig) für vergangene 10 Jahre USt-Festsetzung häufig unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht bestandskräftig, Finanzamt kann auch rückwirkend ändern
16 E. Stand der Rechtsprechung in Deutschland Seit März 2008 Klage eines BvAP-Mitgliedes beim Finanzgericht Münster anhängig Ausgang des Verfahrens offen Zeitpunkt der Entscheidung offen Mögliche Varianten: Abhilfe durch Finanzamt Erledigung des Verfahrens Urteil mit anschließender Revision zum Bundesfinanzhof Vorlage EuGH (durch deutsches Gericht) Verfassungsbeschwerde
17 E. Stand der Rechtsprechung in Deutschland Besonderheit: Aussetzung der Vollziehung (AdV) bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der USt-Bescheide Folge: Aufschiebende Wirkung der Steuerbescheide: Steuer muss nicht bezahlt werden Aber: Gefahr bei Unterliegen: Nachzahlung zuzüglich 6 % Zinsen p.a. Alternativ: keine AdV beantragen und bei Obsiegen 6 % Zinsen p.a. vom Finanzamt erhalten
18 F. Akuter Handlungsbedarf? Wie werden meine Umsätze vom FA derzeit behandelt? Was ist für mich günstig (hoher eigener Vorsteuerabzug)? ggf. Meldeverhalten ändern: Umsätze als steuerfrei melden, dabei aber auf abweichende Rechtsauffassung (begründen!) hinweisen, damit nicht Absicht zur Steuerhinterziehung unterstellt wird. Bei abweichender Festsetzung: Vorsteuerabzug sicherstellen ggf. Einspruch/Klage/AdV Möglichst gegen Bescheide Einspruch einlegen, um offen zu halten.
19 F. Akuter Handlungsbedarf? Eigene Kalkulationen betriebswirtschaftlich überprüfen Möglichkeit für Existenzgründer: Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
20 Gesetze können nur abstrakt gefasst sein. Wenn sie auf einen konkreten Sachverhalt angewandt werden, müssen sie ausgelegt werden. Dabei irren sich Finanzbeamte und Richter. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urt. v (Az.: II /67) Der Inhalt des Vortrags und des Handouts sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Wegen der Dynamik des Rechtsgebiets, der Vielzahl nicht entschiedener Einzelfragen und des Fehlens bzw. der Unvollständigkeit bundeseinheitlicher Verwaltungsanweisungen kann weder vom Referenten noch vom Veranstalter irgendeine Haftung übernommen werden. Zwischen dem Referenten und einem Zuhörer kommt durch die Teilnahme an diesem Vortrag kein Mandat zustande by RA Oliver Heinekamp Anton Heinekamp Teufel Gravenreutherstr. 2, Bayreuth
21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! BvAP Bundesverband für Aquapädagogik Triftstraße 130, Hamburg Telefon: 040/ Telefax: 040/
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