Orientierungsatz: Ausweisung; türkischer Staatsangehöriger; Wiederholungsgefahr; Drogenabhängigkeit

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1 VG München, Urteil v K Titel: Normenketten: 55 AufenthG Art. 14 ARB 1/80 Art. 6 GG Art. 6 GG Art. 8 EMRK Art. 14 ARB 1/80 55 AufenthG Orientierungsatz: Ausweisung; türkischer Staatsangehöriger; Wiederholungsgefahr; Drogenabhängigkeit Rechtsmittelinstanz: VGH München Urteil vom ZB Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der am geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im Alter von drei Monaten mit seiner Mutter zu seinem bereits im Bundesgebiet lebenden Vater ein. Seit dem 10. Februar 2003 ist er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Nach der Trennung und Scheidung seiner Eltern lebte der Kläger bei seiner Mutter. Sein Vater ist bereits verstorben, seine Mutter ist als Reinigungskraft tätig. Auch sein 1990 geborener Bruder lebt in der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger ist Vater einer am geborenen Tochter. Diese hat die deutsche Staatsangehörigkeit und lebt bei ihrer Mutter. Ein Kontakt zwischen dem Kläger und seiner Tochter hat bislang nicht stattgefunden. Bis zur 9. Klasse besuchte der Kläger die Volksschule, die er ohne Abschluss verließ. Im Jahre 2003 holte er den Schulabschluss und 2005/2006 den qualifizierenden Hauptschulabschluss nach. Eine 2002 begonnene Bäckerlehre brach der Kläger bereits nach einem Monat wieder ab. Er war seitdem immer nur in Gelegenheitsanstellungen beschäftigt, bei denen er jeweils selbst kündigte oder gekündigt wurde. In den Jahren 2009 und 2010 absolvierte er seinen 15 Monate dauernden Wehrdienst in der Türkei. Der Kläger war zwischen 2003 und 2013 ca. fünf Jahre berufstätig bzw. leistete seinen Wehrdienst, die anderen fünf Jahre tat er nichts.

2 Der Kläger konsumiert seit dem 13. Lebensjahr Drogen, anfangs nur Marihuana, ab dem 16. Lebensjahr Haschisch und ab dem 17. Lebensjahr auch Kokain, Speed und sog. Badesalze. Seit dem 18. Lebensjahr bis etwa 2010 konsumierte der Kläger auch Ecstasy. Mit Urteil des Landgerichts... I vom 19. März 2013 wurde der Kläger wegen vier tatmehrheitlichen Fällen des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall davon in Tateinheit mit Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Kläger erwarb mit einem anderweitig Verfolgten zwischen Februar und Mai 2012 zweimal eine Menge von 500 Gramm Marihuana, einmal 1000 Gramm Marihuana und einmal 2000 Gramm Marihuana. Jeweils zwei Drittel der gekauften Mengen veräußerten sie gewinnbringend an verschiedene Abnehmer und behielten jeweils ein Drittel für sich selbst zum Eigenkonsum. Der Kläger, der die gekauften Betäubungsmittel zunächst bei sich zu Hause aufbewahrt hatte, mietete sich nach dem dritten Ankauf von Marihuana ein Lagerabteil, um die Betäubungsmittel dort zu lagern. Im Zusammenhang mit dem vierten Kaufgeschäft halfen der Kläger und der anderweitig Verfolgte ihrem Lieferanten beim Transport von 10 Kilogramm Marihuana. Der Kläger befand sich seit seiner Festnahme am 8. Mai 2012 in Untersuchungshaft, seit dem 27. März 2013 verbüßt er seine Freiheitsstrafe, die am 8. Mai 2015 endet. Zwei Drittel der Haft werden am 7. Mai 2014 verbüßt sein. Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 13. Mai 2013 zu den beabsichtigten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen an. Hierauf äußerte sich der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 3. Juni Mit Bescheid vom 21. August 2013 wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1 des Bescheides) und befristete die Ausweisungswirkung auf sieben Jahre (Ziffer 2 des Bescheides). In der mündlichen Verhandlung erklärte der Vertreter der Beklagten zu Protokoll, dass die Wirkung der Ausweisung in Ziffer 2 des Bescheides auf fünf Jahre herabgesetzt werde. Am 26. September 2013 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben. Zuletzt beantragte er: Der Bescheid der Beklagten vom 21. August 2013 in der Fassung, welche er in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2014 erhalten hat, wird aufgehoben. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Beklagte ihr Ermessen im streitgegenständlichen Bescheid fehlerhaft ausgeübt habe. Die Beklagte habe verkannt, dass nur der Verurteilung vom 19. März 2013 die Drogenabhängigkeit des Klägers zugrunde gelegen habe. Der Kläger sei aber seit Beginn der Untersuchungshaft auf faktischem Entzug. Es werde auch verkannt, dass der Kläger hauptsächlich weiche Drogen konsumiere. Der Kläger habe zudem trotz Drogenabhängigkeit und familiärer Probleme durch die Trennung seiner Eltern seinen Schulabschluss nachgeholt. Er zeige sich therapiewillig und sei nur infolge der Haft und der ungeklärten ausländerrechtlichen Situation an der Aufnahme der erforderlichen stationären Therapie gehindert. Dass mit dieser Therapie Vollzugslockerungen einhergingen, stelle sich als günstige Folge der Therapie dar, sei aber nicht das eigentliche Ziel des Klägers. Er stehe auch zu seiner Vaterschaft. Die Geburt seiner Tochter habe in ihm den Wunsch ausgelöst, sein Leben zu verändern und eine Existenz aufzubauen. Bisherige Besuche der Tochter in der Justizvollzugsanstalt habe es wegen des dortigen Umfelds nicht gegeben. Der Kläger habe zur Türkei keinen Bezug. Er sei seit seinem dritten Lebensmonat in Deutschland aufgewachsen. Hier lebe auch seine Familie. Nach der Haft bzw. der Therapie könne er bei seiner Mutter leben und sich eine neue Existenz aufbauen. In der Türkei bestehe diese Möglichkeit nicht. Im Übrigen würde durch die Ausweisung auch für die Mutter des Klägers eine unzumutbare Situation entstehen, da sie auf ihre Kinder angewiesen sei. Sollte der Kläger ohne Therapie in die Türkei ausreisen müssen, würde er dort weiter abrutschen. In der Bundesrepublik habe er demgegenüber nach erfolgreichem Abschluss einer Therapie eine deutlich bessere Prognose. Auch die Mutter seiner Tochter habe sich für

3 einen Verbleib des Klägers im Bundesgebiet ausgesprochen. Mit einer Ausweisung würde man der Tochter die Möglichkeit nehmen, zu ihrem Vater Kontakt aufzubauen. Die Beklagte beantragt: Klageabweisung. In der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2014 übergab der Vertreter der Beklagten eine Ergänzung der Ermessenserwägungen zum Bescheid vom 21. August Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2014 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21. August 2013 in der Fassung, welche er in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2014 erhalten hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). Die Ausweisungsentscheidung stützt sich in rechtmäßiger Weise auf 55, 56 AufenthG (1.1). Insbesondere die Annahme einer hinreichenden Gefahr der erneuten Begehung schwerer Straftaten durch den Kläger erfolgte zu recht (1.2). Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang zu treffende Ermessensentscheidung ist inhaltlich nicht zu beanstanden (1.3). Auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls stellt sich die Ausweisung als verhältnismäßig dar (1.4). 1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, der Befristungsentscheidung und der Abschiebungsandrohung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Die Entscheidung der Beklagten erging verfahrensfehlerfrei. Es ist mittlerweile geklärt, dass das Vier- Augen-Prinzip nach Art. 9 Abs. 1 RL 64/221 in den Fällen assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger nicht anwendbar ist (BVerwG U. v Az. 1 C NVwZ 2013, 365 (368); BayVGH U. v B juris Rn. 30 f). 1.1 Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 (ARB 1/80) i. V. m. 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 AufenthG. Der Kläger besitzt zumindest eine von seinem Vater abgeleitete Rechtsposition nach Art. 7 ARB 1/80. Der Vater war während des gesamten zu beurteilenden Zeitraums Angehöriger des regulären Arbeitsmarktes. a) Der demnach assoziationsberechtigte Kläger kann daher nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (EuGH, U. v Rs. C-371/08, Ziebell - NVwZ 2012, 422). Es ist dabei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren, der eine Einzelfallwürdigung insbesondere auch im Hinblick auf die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechtspositionen verlangt (EuGH v Rs C-467/02 Cetinkya ; EuGH v Rs C-482/01 und C-493/01 Orfanopoulos und Oliveri ). Darüber hinaus ist in Rechnung zu stellen, dass der Kläger besonderen Ausweisungsschutz nach 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG besitzt. Dieser reicht allerdings nicht weiter als der dem Kläger ohnehin aufgrund seines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts zustehende Ausweisungsschutz. Auch der besondere Ausweisungsschutz des Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (ENA) steht der Ausweisung nicht entgegen. Der Maßstab dieser Vorschrift deckt sich mit den Vorgaben, die für eine Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger gelten und stellt keine höheren Anforderungen (vgl. BVerwG, U. v C 2/09 - juris Rn. 15).

4 b) Der Kläger ist mit Urteil des Landgerichts... I vom 19. März 2013 wegen mehrfachen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Diese Straftaten stellen einen Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht dar. Das vom Landgericht strafrechtlich geahndete persönliche Verhalten des Klägers begründet eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft. Der vom Kläger betriebene Handel mit Betäubungsmitteln gefährdet andere Personen in ihrer Gesundheit. Auch wenn Marihuana eine Einstiegsdroge darstellt, so ist der Konsum doch oft der Beginn einer Abhängigkeit, die auch den Konsum stärkerer Drogen nach sich zieht. Außerdem stellt das Handeltreiben die gravierendste Tatbestandsvariante des 29 BtMG dar. Des Weiteren wurde der Wert der nicht geringen Menge in allen vier Fällen um ein Vielfaches überschritten. Dem Drogenhandel kommt im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit mit dem in den Drogen liegenden Suchtpotential und der Gefahr einer langjährigen Abhängigkeit, die in schwerwiegender Weise Gesundheit und Leben anderer Menschen bedroht, maßgebliches Gewicht zu. Der Schutz der Bevölkerung vor Betäubungsmitteln ist ein besonders gewichtiges Grundanliegen der Gesellschaft (EGMR, U. v Az /97 Baghli - NVwZ 2000, 1401 Rn. 45). Der Europäische Gerichtshof sieht in der Rauschgiftsucht ein großes Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit (vgl. EuGH, U. v Rs. C-145/09, Tsakouridis - NVwZ 2011, 221 Rn. 47). Im Übrigen zählt der illegale Drogenhandel zu den Straftaten, die in Art. 83 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV als Bereiche besonders schwerer Kriminalität genannt werden. Diese können als schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses angesehen werden und die Ausweisung von Personen rechtfertigen, die entsprechende Straftaten begangen haben (vgl. EuGH, U. v Rs. C-348/09, P.I. - NVwZ 2012, 1095 Rn. 28). c) Nach diesen Maßstäben stellt das persönliche Verhalten des Klägers eine schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft im Sinne des Art. 14 ARB 1/80 dar. Der Kläger hat im Alter von 13 Jahren begonnen Cannabis zu konsumieren. Mit 17 Jahren konsumierte er erstmals Kokain und mit 18 Jahren auch Ecstasy. Durch seine Taten, die Anlass für seine Verurteilung waren, hat er gezeigt, dass er nicht nur selbst Betäubungsmittel konsumiert, sondern auch zum illegalen Handel mit Betäubungsmitteln bereit war, auch um sich den eigenen Konsum weiter finanzieren zu können. 1.2 Beim Kläger ist auch von einer konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen. Auch wenn das persönliche Verhalten eines Ausländers eine schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft im Sinne des Art. 14 ARB 1/80 darstellt, ist eine Ausweisung nur möglich, wenn von dem Ausländer die Gefahr der Wiederholung seines strafbaren Verhaltens ausgeht. a) Für die im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr gilt ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (st. Rspr. BVerwG u. a. U. v C 13/11 - juris Rn. 18; U. v C 19/11 - NVwZ 2013, 365). Die auf der Grundlage aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Beurteilung, ob das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt, kann im Hinblick auf die erforderliche Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts den Rang des bedrohten Rechtsguts nicht außer Acht lassen, denn dieser bestimmt die mögliche Schadenshöhe (EuGH, U. v Rs C-371/08, Ziebell - NVwZ 2012, 422). Das bedeutet aber nicht, dass bei hochrangigen Rechtsgütern bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts eine Wiederholungsgefahr begründet. b) Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass vom Kläger die Gefahr der Wiederholung seines strafbaren Verhaltens im Bereich der Drogenkriminalität ausgeht. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nur ausgegangen werden kann, wenn der Kläger eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene

5 Erwartung künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Straf- bzw. Therapieende glaubhaft gemacht hat (vgl. BayVGH B. v ZB juris RdNr. 3; B. v ZB juris RdNr. 6 m. w. N.). Solange eine Drogentherapie nicht erfolgreich abgeschlossen und deren Erfolg sowie die damit verbundene Erwartung künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Straf- bzw. Therapieende nicht glaubhaft gemacht wurde, kann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr keine Rede sein (BayVGH, U. v , - 10 B juris Rn. 52). c) Eine derartige Glaubhaftmachung ist hier bereits deshalb nicht erfolgt, weil die auch vom Kläger selbst angesichts seines seit dem 13. Lebensjahr bestehenden Drogenkonsums für erforderlich gehaltene Therapie noch nicht einmal begonnen worden ist. Gegen den Kläger spricht auch die Tatsache, dass er nach der Haft noch keinen konkreten Therapieplatz in Aussicht hat. Das Wohlverhalten in der JVA, das regelmäßig auch vor dem Hintergrund möglicher Vollzugslockerungen zu sehen ist und nicht den Bedingungen außerhalb des Vollzugs unterliegt, lässt nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung schließen. Eine Drogenabstinenz in dieser Zeit ist auch der Tatsache geschuldet, dass die Beschaffung von Drogen in diesem Umfeld deutlich erschwert ist. Das gegenwärtige Verhalten rechtfertigt auch nicht zwingend die Annahme, dass der Kläger nach der Entlassung keine Straftaten mehr begehen wird. Der bloße Wille zur Durchführung einer künftigen Therapie reicht nicht aus, um vorhandene Handlungs- und Verhaltensmuster dauerhaft zu korrigieren (BayVGH B. v ZB juris Rn. 14, B. v ZB juris Rn. 10). Für die Prüfung des Vorliegens der Wiederholungsgefahr muss dabei vorliegend weder die erfolgreiche Durchführung einer Drogentherapie unterstellt werden noch muss mit der Ausweisungsentscheidung bis zum Abschluss einer Drogentherapie zugewartet werden (BVerwG, B. v B 22/12 - juris Rn. 19). Denn einen Anspruch auf Durchführung einer Drogentherapie hat der Kläger trotz seiner Stellung als Assoziationsberechtigter nicht (BayVGH, U. v B juris Rn. 93). Ein Ausländer, der so erheblich kriminell in Erscheinung getreten ist, dass er nach dem Verständnis jedenfalls des Bundesgesetzgebers die im Grundsatz seine zwingende Ausweisung rechtfertigenden Voraussetzungen des 53 AufenthG erfüllt, hat keinen Anspruch darauf, im Rahmen seines Strafvollzugs oder auch danach in einer Bewährungsphase so lange therapiert zu werden, bis ihm möglicherweise eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann (OVG Saarland, B. v B 392/13 - juris Rn. 15). d) Die beim Kläger bestehende Wiederholungsgefahr wird auch nicht durch die Feststellungen des Landgerichts in Frage gestellt, da die bei der Zurückstellung der Strafzumessung zugunsten einer Therapie (vgl. 35 BtMG) angestellte Prognose nicht gleichbedeutend mit der Annahme einer Wiederholungsgefahr im oben genannten Sinn sind. Auch das Landgericht stellt eine Drogenabhängigkeit fest und empfiehlt eine Suchttherapie nach der Haftentlassung. Solange der Kläger aber nicht erfolgreich therapiert ist, geht von ihm aber nach dem Gesagten die für die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung maßgebliche Wiederholungsgefahr aus. Die vom Kläger genutzten Möglichkeiten von Gesprächstherapien verdienen Anerkennung, ändern aber nichts von der von ihm noch ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit. e) Neben der bislang unbehandelten Drogensucht des Klägers ist bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr auch zu berücksichtigen, dass der Kläger in wirtschaftlicher Hinsicht nach der Entlassung keinen stabilisierenden Halt finden kann. Er war zu keiner Zeit längere Zeit in einem festen Arbeitsverhältnis beschäftigt und hat mit 26 Jahren weder eine Berufsausbildung noch einen konkreten Plan, was er nach der Haft anfangen will. Auch die Rückkehr in sein familiäres Umfeld - der Kläger plant, wieder zu seiner Mutter zu ziehen - kann an dieser Einschätzung nichts ändern, da ihn dieses Umfeld in der Vergangenheit nicht von der Begehung der abgeurteilten Straftaten abgehalten hat. 1.3 Nachdem der Kläger ein assoziationsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht besitzt, darf er nur auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung ausgewiesen werden. Bei der gerichtlichen Überprüfung dieser Entscheidung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung

6 abzustellen. Die Ermessensentscheidung erfordert eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen Interessen an der Ausreise mit den privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet. Zugunsten des Ausländers sind die Gründe für einen besonderen Ausweisungsschutz ( 56 AufenthG) sowie die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Außerdem sind die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, in die Abwägung einzustellen ( 55 Abs. 3 AufenthG). Die von Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belange auf Achtung des Privat- und Familienlebens sind dabei entsprechend ihrem Gewicht und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländern, zumal dann, wenn sie über keine Bindungen an das Land ihrer Staatsangehörigkeit verfügen (BVerwG U. v C 19/11 - NVwZ 2013, 365; BayVGH B. v B juris Rn. 65). a) Die an diesen Kriterien zu messende Ermessensentscheidung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Sie hat ausführlich ihr Ermessen ausgeübt und die gegenläufigen Interessen miteinander abgewogen. Die streitgegenständliche Ausweisungsentscheidung setzt sich umfassend mit den Bindungen des Klägers zur Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland, wo er seit 1987 aufgewachsen ist, dem Ausmaß seiner wirtschaftlichen wie sozialen Integration sowie dem Umfang der Bindungen zu seinem Herkunftsland auseinander. Eine Unverhältnismäßigkeit ist auch nicht unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK oder Art. 6 GG gegeben. Beim Kläger ist aufgrund seines fortdauernden Aufenthalts in Deutschland die Frage der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung auch im Hinblick auf seine Verwurzelung im Bundesgebiet und der gleichzeitigen Entwurzelung im Heimatland zu beantworten. Gegen eine entsprechende Verwurzelung spricht jedoch seine fehlende wirtschaftliche und soziale Integration. Jedenfalls gibt Art. 8 EMRK auch nach der Rechtsprechung des EGMR selbst bei im Gastland geborenen und aufgewachsenen Ausländern der sogenannten zweiten Generation kein absolutes Bleiberecht (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v A 951/09 - juris Rn. 83). b) Im vorliegenden Fall ist auch im Hinblick darauf, dass der Kläger - mit einer etwa eineinhalbjährigen Unterbrechung - seit 1987 im Bundesgebiet lebt, dem öffentlichen Interesse an der Abwehr der Begehung weiterer Straftaten im Bereich der Drogenkriminalität durch den Kläger ein höheres Gewicht beizumessen als dessen persönlichen Belangen. Zwar stellt die Ausweisung für den Kläger durchaus einen erheblichen Eingriff in seine persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse dar, auch wenn er zu keiner Zeit längerfristig in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt war. Gleichwohl ist der Eingriff dem Kläger, der die türkische Sprache spricht, zumutbar. Es ist davon auszugehen, dass es dem Kläger nicht übermäßig schwer fallen wird, in der Türkei wieder Fuß zu fassen. Auch wenn seine Mutter und sein Bruder im Bundesgebiet leben, ist der Kläger seit langem erwachsen und deshalb nicht mehr in dem Maße auf seine Familie angewiesen, wie dies bei einem jüngeren Menschen der Fall ist. Eine besondere Ausnahmesituation, dass nämlich entweder der Kläger auf die besondere Betreuung durch seine Familie angewiesen wäre oder umgekehrt ein Familienmitglied der Betreuung des Klägers bedürfte, liegt ersichtlich nicht vor (BayVGH B. v CE juris Rn. 24 ff.). Sowohl seine Mutter wie auch sein Bruder befinden sich im erwerbsfähigen Alter und können sich - bei Bedarf - gegenseitig unterstützen. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid zutreffend ausgeführt, dass der Kläger mangels abgeschlossener Berufsausbildung wirtschaftlich und beruflich nicht in der Bundesrepublik integriert ist. In der mündlichen Verhandlung hat der 26jährige Kläger insoweit auch keine konkreten Pläne oder Vorstellungen geäußert. c) Auch die Vaterschaft zu der am 23. Mai 2012 geborenen Tochter ist unabhängig der in der mündlichen Verhandlung offen gebliebenen Tatsache, ob die Vaterschaft rechtlich anerkannt worden ist, nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Der in Art. 6 GG verankerte Schutz von Ehe und Familie gewährleistet keinen grenzenlosen Schutz der familiären Lebensgemeinschaft. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass auch von Art. 6 GG geschützte familiäre Beziehungen eine Aufenthaltsbeendigung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung jedenfalls bei besonders schweren Straftaten und (langfristig) ungünstiger Prognose nicht generell ausschließen,

7 sondern lediglich im Rahmen einer einzelfallbezogenen Würdigung der gegenläufigen Interessen ausreichend berücksichtigt werden müssen (BayVGH, B. v ZB juris). Das Kind kommt derzeit im Alltag ohne seinen Vater aus, da dieser eine Freiheitsstrafe verbüßt. Der Kläger hat diese Situation ausschließlich selbst zu verantworten. Besuche in der JVA haben bisher nicht stattgefunden. Das schließt aber nicht aus, die Trennungszeit nach der Entlassung des Vaters aus der Haft weiter zu verlängern, bis eine konkrete Wiederholungsgefahr aller Voraussicht nach nicht mehr besteht. In der Gesamtabwägung aller gegenläufigen Belange ist die Ausweisung daher verhältnismäßig. Wenn der Kläger ggf. nach Verbüßung von 2/3 der Strafhaft entlassen wird, kann auch mit Hilfe von Telefonaten oder Briefen Kontakt aufgebaut werden, der durch Besuche intensiviert werden kann. Es wurde nichts vorgetragen, dass bei einem Verbleib des Klägers im Bundesgebiet ein intensiverer Kontakt beabsichtigt wäre. Eine Beistandsgemeinschaft mit der Tochter und deren Mutter bestand weder in der Vergangenheit noch ist sie für die Zukunft beabsichtigt. Die Abschiebung greift daher nicht in eine gelebte Lebensgemeinschaft bzw. Vater-Kind-Beziehung ein. d) Die Ausweisung erweist sich damit im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als verhältnismäßig. Dabei hat die Beklagte ihre Ermessenserwägungen in zulässiger und ausreichender Weise mit dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben aktualisiert (vgl. dazu BVerwG U. v C juris Rn. 18). Insgesamt können deshalb die zugunsten des Klägers sprechenden Umstände letztlich nicht als so gewichtig erachtet werden, dass sie angesichts der Straftaten des Klägers im Betäubungsmittelbereich und der durch seine langjährige Betäubungsmittelsucht gegebenen Wiederholungsgefahr bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls der angefochtenen Ausweisung zwingend entgegenstehen könnten. In der Gesamtabwägung aller gegenläufiger Belange ist die Ausweisung verhältnismäßig und unerlässlich im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom a. a. O.) 2. Die im Bescheid enthaltene Befristung für die Dauer von fünf Jahren begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom C 19/11 - NVwZ 2013, 365) steht die Dauer der Befristung nicht mehr im Ermessen der Behörde, sondern unterliegt einer uneingeschränkten, vollen gerichtlichen Überprüfung. Die Dauer der Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht ( 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf dann der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. In der Regel ist, insbesondere bei jüngeren Menschen, ein Zeitraum von maximal 10 Jahren der Zeithorizont, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann (vgl. zur Bemessung der Frist BayVGH U. v B juris Rn. 20 ff.). Die sich an der Erreichung des Zweckes der Aufenthaltsbeendigung orientierende Höchstfrist muss sich dann in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (z. B. Art. 2 Abs. 2, Art. 6 GG) messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (vgl. BVerwG U. v C 19/11 - juris Rn. 42). Vorliegend ist eine Frist von fünf Jahren nicht zu beanstanden, da hierbei einerseits die Schwere der Straftat und der Wiederholungsgefahr und andererseits den für den Kläger sprechenden Gesichtspunkten angemessen und ausreichend Rechnung getragen wird. Es besteht derzeit eine sehr hohe Wiederholungsgefahr. Der Kläger macht darüber hinaus selbst geltend, er sei drogenabhängig, habe aber bisher keine Therapie absolviert, was die Wiederholungsgefahr für Betäubungsmittelstraftaten noch verstärkt. Demgegenüber kann der Vaterschaft zu seinem Kind und seinen sonstigen familiären Beziehungen in Deutschland kein besonderes Gewicht beigemessen werden. Eine Beziehung zur Kindesmutter besteht nicht und ist nach dem Vortrag des Klägers selbst auch nicht beabsichtigt. Der Aufbau

8 eines Kontakts zwischen Vater und Tochter ist auch bei einem Aufenthalt des Klägers in der Türkei möglich. Die Beziehungen zu seinen in Deutschland lebenden Familienangehörigen kann auch in der Türkei durch Besuche aufrecht erhalten werden. Im Rahmen der Beurteilung der Angemessenheit der Befristungsentscheidung ist ferner zu berücksichtigen, dass bei einer gegenüber der Beklagten nachgewiesenen Drogen- und Straffreiheit eine Verkürzung der Frist in Betracht kommt. 3. Auch gegen die Abschiebungsandrohung (Nr. 3 des Bescheids) bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. 58, 59 AufenthG). Daher war die Klage mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO.

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